AG 1: Aktuelle Entwicklungen im Asyl- und Ausländerrecht - "Refugees (still) in orbit?!" Tagung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg

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AG 1: Aktuelle Entwicklungen im Asyl- und Ausländerrecht - "Refugees (still) in orbit?!" Tagung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg
AG 1:
Aktuelle Entwicklungen im Asyl- und Ausländerrecht
                             –
              „Refugees (still) in orbit?!“
     Tagung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg
                            –
                 Stuttgart, 13. April 2019
                             –
            Sebastian Röder (Flüchtlingsrat BW)
AG 1: Aktuelle Entwicklungen im Asyl- und Ausländerrecht - "Refugees (still) in orbit?!" Tagung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg
Überblick
    Aktuelle Zahlen mit Exkurs zum Familienasyl
    Aktuelle Gesetzgebung
        o In Kraft
                       Mitwirkungspflichtgesetz für Anerkannte
        o Laufende Gesetzgebungsverfahren
                       Gesetz über Duldung bei Beschäftigung und Ausbildung (= Schwerpunkt)
                       „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“
                       Geordnete Rückkehrgesetz (BMI)
                       3. Asylbewerberleistungsänderungsgesetz (BMAS)
                       Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz (BMAS)
                       Entfristung Integrationsgesetz (IM/Bundesregierung)
    Syrien: Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
    Wenn die Zeit reicht (was nicht der Fall sein wird)
        o Update Familiennachzug zum umF

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Herkunftsländer 2019

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Asylanträge

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AG 1: Aktuelle Entwicklungen im Asyl- und Ausländerrecht - "Refugees (still) in orbit?!" Tagung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg
Anerkennungsquoten

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AG 1: Aktuelle Entwicklungen im Asyl- und Ausländerrecht - "Refugees (still) in orbit?!" Tagung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg
Anerkennungsquoten 2018

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Bedeutung des Familienasyls (§ 26 AsylG)

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AG 1: Aktuelle Entwicklungen im Asyl- und Ausländerrecht - "Refugees (still) in orbit?!" Tagung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg
Was ist eigentlich Familienasyl (§ 26 AsylG)
    Grundgedanke Asylrecht: Gewährung von Schutz vor individuell drohenden Gefahren
    Europarechtlicher Hintergrund: Art. 23 QRL
    Familienasyl: Zuerkennung eines Schutzstatus ohne Prüfung einer individuellen Gefahr an
    Mitglieder der „Kernfamilie“
        o Abgeleiteter, aber vollwertiger Status
    Zweck und Rechtfertigung: Verwaltungsvereinfachung (keine aufwändige individuelle Prüfung bei
    eng verknüpften Verfolgungsschicksalen), Familieneinheit, Erleichterung der „Integration“ im
    Gleichschritt
    (mindestens) Anspruch auf Zuerkennung desselben Status an das Familienmitglied
        o Familienasyl kann sich nur zum Vorteil des Asylantragstellers auswirken
        o Aber: Kein Anspruch auf Prüfung individueller Fluchtgründe, wenn Voraussetzungen für
          Familienflüchtlingsschutz vorliegen (kein Anspruch aus einem ganz bestimmten Grund als Flüchtling
          anerkannt zu werden)
        o Aber: individuelle Prüfung des besseren Status immer erforderlich
        o Individuelle Fluchtgründe auf jeden Fall vortragen!
    Familienasyl gilt nur für subsidiären Schutz, Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung
        o Kein Familienasyl, wenn Stammberechtigter nur nationales Abschiebungsverbot hat
    (Mindest-)Voraussetzung: Ein Mitglied der „Kernfamilie“ besitzt einen unanfechtbaren
    Schutzstatus

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Familienasyl (§ 26 AsylG)
    Welche Familienmitglieder sind berechtigt?
        o     Ehegatten/Lebenspartner (Abs. 1) -> Ehegattenasyl
                       Wenn Ehe bereits im Verfolgerland bestanden hat (§ 26 I 1 Nr. 2 AsylG)
                       Unterschiedliche Staatsangehörigkeit unschädlich (VG Karlsruhe, U. v. 8.3.2019 – 8 K 3475/17)
        o     Minderjährige ledige Kinder (Abs. 2) -> Kinderasyl
                       Eltern-Kind-Verhältnis muss nicht schon im HKL bestanden haben
                       Gilt auch für in Deutschland geborene Kinder
                       Auf Personensorge des Stammberechtigten kommt es anders als beim Elternasyl nicht an (VG Karlsruhe, U. v. 8.3.2019 – 8 K 3475/17)
                       Aber: keine Ableitung, wenn Stammberechtigter „nur“ Familienasyl hat (§ 26 IV 2 AsylG)
        o     Minderjährige ledige Geschwister eines minderjährigen Schutzberechtigten (Abs. 3 S. 2) -> Geschwisterasyl
                       Europarechtlich nicht gefordert, aber erlaubt (Art. 23 V QRL)
        o     Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes/sonstige personensorgeberechtigte Erwachsene (Abs. 3 S. 1) -> Elternasyl
                       Minderjährigkeit bei Asylantragstellung der Eltern entscheidend
    Anspruch setzt Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet voraus
        o     Keine Geltendmachung vom Ausland aus möglich
        o     Es ist ein ganz normales Asylverfahren! (Es gibt kein spezielles Familienasylverfahren)
    P: Persönliche oder schriftliche Asylantragstellung
        o     Grundsatz: Persönliche Asylantragstellung bei Außenstelle (§ 14 I AsylG)
        o     Ausnahmen in § 14 II AsylG geregelt -> schriftliche Asylantragstellung
                       Häufig § 14 II Nr. 1 und/oder Nr. 3 AsylG einschlägig
                              Nr. 1: Antragsteller besitzt AE mit Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten
                              Nr. 3 Asylantragsteller minderjährig + gesetzlicher Vertreter ist nicht verpflichtet, in LEA zu wohnen

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Asylantragstellung

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Familienasyl (§ 26 AsylG)
    Achtung: (nur) bei Ehegatten-/Eltern-/Geschwisterasyl unverzügliche
    Asylantragstellung erforderlich
        o Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern (≈ 2 Wochen; bei Exkulpation im
          Einzelfall aber auch mehr)
        o Bei Kinderasyl (§ 26 II AsylG) keine unverzügliche Asylantragstellung
          erforderlich
    Weitere Voraussetzung: Kein Widerruf des Status des
    Stammberechtigten
        o Asylantrag des Familienangehörigen kann Anlass zur Statusüberprüfung des
          Stammberechtigten sein

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Familienasyl (§ 26 AsylG)

                       Gründe für gestiegene Bedeutung
    Neugeborene von Personen mit Flüchtlingsschutz
    Personen die mit Visum zum Familiennachzug nach Deutschl.
    eingereist sind und dann hier einen Asylantrag stellen
    Gemeinsam eingereiste Familienmitglieder, über deren Asylantrag zu
    unterschiedlichen Zeitpunkten entschieden wird
    Asylfolgeanträge
    2015 war Bedeutung geringer, weil es noch nicht so viele
    Familienmitglieder gab, die über einen unanfechtbaren Schutzstatus
    verfügten

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Die Situation an den 4 Verwaltungsgerichten in BW

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Die Situation an den 4 Verwaltungsgerichten

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Die Situation an den 4 Verwaltungsgerichten

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Die Situation an den 4 Verwaltungsgerichten (2018)

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Die Situation am VGH Mannheim (2018)

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Die Situation am VGH Mannheim (2018)

                                                                            Quelle: VGH Mannheim
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Abschiebungen BW (2018)
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                       (15)                                                        (21)

                                                                (850)

                                                               (381)

                                                                (25)

                       (15)

                        (4)
                                                                                  (3450)
                        (4)                                      (419)
                                                                          Auskunft RP Karlsruhe;
                       (312)                                             Zahlen in Klammern 2017
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Gambia
            Neuer E-Mail-Verteiler zum Erfahrungsaustausch
   Ab sofort gibt es einen E-Mail-Verteiler zum Thema "Gambia", der
 durch Ehrenamtliche im Helferkreis Breisach gepflegt wird. Personen,
  die sich um gambische Geflüchtete kümmern oder Interesse an Land
   und Leuten haben, sind eingeladen, Teil dieses E-Mail-Verteilers zu
  werden. Die Organisator*innen möchten in regelmäßigen Abständen
   Erfahrungen u.a. zu den Themen Abschiebungen, Umgang mit den
  Behörden, Asylverfahren, Beschaffung von Papieren, Arbeitsverbote,
 Vorsprache bei der gambischen Delegation beim Regierungspräsidium
  Karlsruhe sowie zu positiven Erfahrungen, z.B. bei der Erteilung von
  Ausbildungsduldungen, abfragen und weitergeben. Wenn Sie in den
 Verteiler aufgenommen werden möchten, können Sie sich an folgende
         E-Mailadresse wenden: gambia@helferkreis-breisach.de.

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Neues zur neuen Ausbildungsduldung

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Die Ausbildungsduldung

                                     Qualifizierte Ausbildung

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                                                                     (zukünftig § 19d Ia
                                                                     AufenthG)

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Ausbildungsduldung – Status Quo
    Ausbildungsduldung nur für qualifizierte Ausbildungen möglich
    Qualifiziert = mind. 2 Jahre (§ 6 I 2 BeschV, zukünftig: § 2 XIIa AufenthG)
    Alten-/Krankenpflegehelferausbildung → 1 Jahr (§ 3 I 1 APrOAltPflHi)
    Folge: aktuell keine Ausbildungsduldung möglich
        o In BW aber unter bestimmten Vorauss. Ermessensduldung möglich
        o Siehe Erlass vom 14.11.2018
    Zukünftig sind Helferausbildungen von Ausbildungsduldung umfasst (§ 60b
    I Nr. 1b AufenthG-E)
        o Vorauss: Es muss schon eine Ausbildungszusage für eine daran anschließende
          Pflegeausbildung vorliegen
    EQ ist weiterhin nicht von Ausbildungsduldung umfasst
        o In BW derzeit auch unter bestimmten Vorauss. Ermessensduldung möglich
        o Siehe Erlass vom 14.11.2018

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Die neue Ausbildungsduldung (§ 60b AufenthG) – Überblick

    Im Wesentlichen Kodifikation der bisherigen Rspr. zur
    Ausbildungsduldung
        o Ausbildungsduldung erhält eigenen Paragraphen -> § 60b AufenthG-E (wird
          wahrscheinlich noch um einen Paragraphen nach hinten „rutschen“)
        o Zusätzlich (verschärfte) Ausschlussgründe des § 60a VI AufenthG mitdenken
    Zukünftig differenziert das Gesetz, ob Ausbildungsaufnahme im
    Status der Aufenthaltsgestattung oder erst im Status der Duldung
    aufgenommen wurde/werden soll
    Erleichterungen
        o Erweiterung auf anschlussfähige Assistenz- und Helferausbildungen
                       Aber: nur wenn bereits Zusage für anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorliegt
                       Abgeschlossene Helferausbildung allein schützt nicht
        o Wenn Anspruch auf Ausbildungsduldung besteht, muss auch
          Beschäftigungserlaubnis erteilt werden
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Die neue Ausbildungsduldung (§ 60b AufenthG) – Überblick

    Verschärfungen
        o Ausbildungsduldung setzt grds. vorherige Identitätsklärung voraus
                       Es kommt nicht mehr auf Ursächlichkeit der ungeklärten Identität für die Undurchführbarkeit
                       der Abschiebung an
        o Identität muss innerhalb bestimmter Frist nach Einreise geklärt sein
                       Erhöhter Druck, schon während des Asylverfahrens Identität zu klären
                           P: Man muss sich „ins Blaue hinein“ abschiebbar machen
                       je nach Einreisedatum unterschiedliche Fristen
                       Bei Personen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (vorauss. 1.1.2020) einreisen, muss die
                       Identität grds. innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise geklärt sein
                       Frist gilt als gewahrt, wenn der Betroffene fristgerecht alle erforderlichen und zumutbaren
                       Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst später geklärt wird
                           Kontaktaufnahme mit potenziellem Verfolger im Status der Aufenthaltsgestattung unzumutbar
        o Bei ungeklärter Identität trotz Vornahme aller erforderlichen und zumutbaren
          Handlungen, Ermessensentscheidung, ob Ausbildungsduldung erteilt wird
        o Dasselbe gilt m.E., wenn Identität (schuldhaft) verspätet geklärt wird

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Die neue Ausbildungsduldung (§ 60b AufenthG) – Überblick

                                   Beispiel
   G aus Gambia ist am 1.1.2020 in Deutschland eingereist und stellt am
      3.1.2020 einen Asylantrag. Er gibt wahrheitsgemäß an, keinerlei
    Identitätspapiere zu besitzen. Diese kann er nur mit Hilfe gambischer
Behörden beschaffen. Am 3.3.2020 lehnt das Bundesamt den Asylantrag als
unbegründet ab. Hiergegen erhebt G fristgerecht Klage. Am 3.5.2021 nimmt
 G eine Ausbildung zum Maler und Lackierer auf. Die Asylantragsablehnung
wird durch das Verwaltungsgericht bestätigt und am 3.11.2021 rechtskräftig.
Er fragt Sie, ob er einen Anspruch auf die Ausbildungsduldung hat, wenn er
  sich jetzt unverzüglich um die Beschaffung einer Geburtsurkunde/eines
                               Passes bemüht.
                                Abwandlung
 G besitzt eine Geburtsurkunde, verschweigt dies jedoch bei der Anhörung.
   Nachdem er die Ausbildung am 3.5.2021 aufgenommen hat, will er die
          Geburtsurkunde vorlegen, fragt Sie aber vorher, ob er bei
          Asylantragsablehnung dann abgeschoben werden könne.

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Die neue Ausbildungsduldung (§ 60b AufenthG) – Überblick

    Ausschluss sicherer HKL auch bei Nichtstellung/Rücknahme eines
    Asylantrags
        o Ausnahme bei Erwachsenen: Rücknahme ist Folge einer Beratung des
          Bundesamts insbes. iRd Anhörung
                       These: Ausschlussgrund wird zu unnötigen Asylanträgen führen
        o Ausnahme bei umA
                       Nichtstellung/Rücknahme des Asylantrags erfolgte im Interesse des Kindeswohls (bei
                       umA)
        o Ablehnung der Ausbildungsduldung bei Rechtsmissbrauch
                       Gefahr vorschneller Bejahung
                       Gesetzesbegründung nennt nicht vorhandene Sprachkenntnisse als Bsp. für
                       „Scheinausbildung“

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Die neue Ausbildungsduldung (§ 60b AufenthG) – Überblick

    Wenn Ausbildung erst im Status der Duldung beginnt, gilt
    zusätzlich Folgendes:
        o Sechsmonatiger Vorbesitz einer Duldung Voraussetzung für die
          Ausbildungsduldung
                       Maßgeblicher Zeitpunkt: Beantragung der Ausbildungsduldung
                       Duldungsgrund, der nicht auf ungeklärter Identität beruht
                       Wenn möglich, Ausbildung schon mit Aufenthaltsgestattung beginnen
                       Ansonsten: Suche nach „Überbrückungsstrategien“
                          Bei Familien -> der Beschäftigte erhebt keine Klage, der Rest schon?
        o Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen stehen nicht bevor
                       Maßgeblicher Zeitpunkt: Beantragung der Ausbildungsduldung
                       Konkret = hinreichender räumlicher + zeitlicher Zusammenhang mit der
                       Abschiebung
Stuttgart, 13.4.2019                          Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg            28
Die neue Ausbildungsduldung (§ 60b AufenthG) – Überblick

        o Abschließende Aufzählung der Maßnahmen im Gesetz
                       Dublin-Fälle
                       Ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst
                       Antrag auf Förderung für freiwillige Ausreise gestellt
                       Buchung für Transportmittel eingeleitet
                       Einleitung vergleichbar konkreter Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung
    Ausbildungsduldung kann bereits sechs Monate vor tatsächlichem
    Ausbildungsbeginn erteilt werden
    Antrag kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn
    gestellt werden

Stuttgart, 13.4.2019                            Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg           29
Die neue Ausbildungsduldung (§ 60b AufenthG) – Überblick

    Ablehnung der Ausbildungsduldung bei offensichtlichem Missbrauch
        o Gefahr vorschneller Bejahung
        o Nicht vorhandene Sprachkenntnisse in Begründung als Bsp. für Scheinausbildung
    Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, Anspruch auf Ausbildungsduldung,
    wenn Eintragung in Lehrlingsrolle erfolgt/beantragt bzw. Zustimmung der
    staatlichen/staatlich anerkannten Bildungseinrichtung erteilt
    Bei Ausbildungsabbruch besteht Mitteilungspflicht der Bildungseinrichtung
    ggü. der Ausländerbehörde
        o Bislang: (nur) Ausbildungsbetrieb
        o Frist: idR 1 Woche; Form: schriftlich/elektronisch
    (Weiterhin) offene Baustellen
        o     Nach wie vor nur „Duldung“, systemkonsistent wäre eine Aufenthaltserlaubnis
        o     Aufenthaltsrecht/Abschiebungsschutz für Familienangehörige des Azubis
        o     Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage
        o     Auslandsreisen nicht möglich (§ 60a V 1 AufenthG)

Stuttgart, 13.4.2019                    Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg             30
Die neue Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG)

                                               30 Monate Beschäftigungsduldung

                                                                            § 25b Abs. 6 AufenthG-E

Stuttgart, 13.4.2019              Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg                             31
Die neue Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG)

    Einführung einer neuen Spurwechselmöglichkeit für nachhaltig
    Beschäftigte
        o Duldung nach § 60c AufenthG-E für 30 Monate
                       wird wahrscheinlich noch um einen Paragraphen nach hinten „rutschen“
        o Danach Aufenthaltslegalisierung über § 25b VI AufenthG-E
                       bewirkt Verkürzung des ansonsten regelmäßig erforderlichen Voraufenthalts von 8/6
                       Jahren
        o Weiterer Ausweg aus der „Duldungssackgasse“
                       Aber: befristet bis zum 1. Juli 2022
        o Duldungsanspruch erfasst auch Ehegatten und minderjährige ledige Kinder in
          familiärer Lebensgemeinschaft
                       Ehegatte/Kind muss nicht erwerbstätig sein und erhält trotzdem Beschäftigungsduldung
                           P: Zu welchem Zeitpunkt muss man minderjährig sein?
                       Aber: wechselseitige Zurechnung von Ausschlussgründen
                           Auf Formulierung im Gesetz achten, welche Voraussetzungen für beide gelten

Stuttgart, 13.4.2019                               Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg                 32
Die Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG) – Voraussetzungen
    Zwingende Identitätsklärung innerhalb bestimmter Fristen bzw. bestmögliches Bemühen
    darum
        o Kontaktaufnahme mit Behörden des HKL während Gestattung nicht zumutbar
    Gleichzeitig: 12 Monate Vorbesitz Duldung
        o Gilt nur für den ausreisepflichtigen Ausländer
        o Suche nach „Überbrückungsstrategien“
        o Kurzfristige Unterbrechungen unschädlich
    Seit mind. 18 Monaten sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
        o     mind. 35 Stunden/Woche
        o     Bei Alleinerziehenden 20 Stunden/Woche
        o     Wegen zwölfmonatigem Duldungsvorbesitz max. sechs Monate aus Gestattungszeit anrechenbar
        o     Kurzfristige Unterbrechungen unschädlich
    Lebensunterhalt war in den letzten 12 Monaten durch Beschäftigung gesichert
        o Achtung: laut Gesetzesbegründung muss nur der LU des Ausländers in Beschäftigung gesichert
          sein, d.h. keine Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft
    Lebensunterhalt ist aktuell durch Beschäftigung gesichert
        o Achtung: laut Gesetzesbegründung muss nur der LU des Ausländers in Beschäftigung gesichert
          sein, d.h. keine Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft

Stuttgart, 13.4.2019                       Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg                     33
Die Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG) – Voraussetzungen

    A2-Deutschkenntnisse mündlich
        o Zum Nachweis siehe allgemeine Anwendungshinweise des BMI zu § 25b
          AufenthG
    Erfolgreicher Abschluss Integrationskurs, wenn Verpflichtung dazu
    bestand
    Nachweis tatsächlichen Schulbesuchs schulpflichtiger Kinder
    Keine Verurteilung wegen Vorsatzstraftat
        o Bei Eltern: nur Straftaten nach dem AufenthG/AsylG bis einschließlich 90
          Tagessätze unschädlich
                       Unterschied zur Ausbildungsduldung: Dort sind auch „normale“ Straftaten bis einschl. 50
                       Tagessätze unschädlich
        o Bei Kindern: Vorsatztaten nach BtMG + bestimmte anderer (schwerere)
          Straftaten
        o Relevante Verurteilung „infiziert“ die gesamte Familie
Stuttgart, 13.4.2019                             Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg                     34
Die Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG) – Voraussetzungen

    Rechtsfolge: Duldung für 30 Monate („Soll-Regelung“) für alle
    Familienangehörigen
    Zwingender Widerruf, wenn eine der Vorauss. nachträglich entfällt
        o Kein Anspruch auf Beschäftigungssuchduldung
        o Aber: Aus der Unbeachtlichkeit kurzfristiger Unterbrechungen folgt m.E. gewisse
          Schonfrist
    Und danach?
    Nach 30 Monaten Besitz der Beschäftigungsduldung ->
    Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
        o Vorauss. § 60c AufenthG müssen weiter vorliegen
        o Wenn Möglichkeit zum Integrationskurs bestand, müssen auch schriftliche
          Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen werden
                       Es reicht, wenn ein Ehegatte es nachweist
        o P: Erteilung der AE für inzwischen volljährig gewordene Kinder
        o P: Erteilung der AE für im Status der Beschäftigungsduldung Neugeborene
                       § 25b Abs. 6 verlangt dem Wortlaut nach von allen 30 Monate Vorbesitz der
                       Beschäftigungsduldung („die im Besitz sind“)
Stuttgart, 13.4.2019                               Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg         35
Vorgriffsregelung Beschäftigungsduldung
                       Pressemitteilung Landesregierung BW v. 27.3.2019

Stuttgart, 13.4.2019                      Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   36
Vielleicht tut sich noch was…

                                                       Quelle: EU-Informationen, Prof. Dr. Bergmann
Stuttgart, 13.4.2019          Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg                                 37
Rspr. Syrien – A never ending story

                             Flüchtlingsschutz oder
                               subsidiärer Schutz?

Stuttgart, 13.4.2019            Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   38
Rspr. Syrien – A never ending story

Stuttgart, 13.4.2019            Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   39
Rspr. Syrien – A never ending story
                          VG Karlsruhe, 11.12.2018, A 8 K 6301/17

Stuttgart, 13.4.2019             Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   40
Rspr. Syrien – A never ending story
                       VGH BW, Urt. v. 27.3.2019 – 4 S 335/19

Stuttgart, 13.4.2019                Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   41
Rspr. Syrien – A never ending story

                          Frage der Zukunft: subsidiärer
                            Schutz oder nur nationales
                              Abschiebungsverbot?

Stuttgart, 13.4.2019            Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   42
Syrien – Die (bisherige) „Standardentscheidung“

Stuttgart, 13.4.2019                   Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   43
Was ist eigentlich subsidiärer Schutz?
                                  § 4 AsylG
    Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige
    Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem
    Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
    Als ernsthafter Schaden gilt:
        o 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
        o 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
          Bestrafung oder
        o 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der
          Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen
          eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
    Bezugspunkt: Herkunftsregion des Antragstellers
    Schaden muss durch einen bestimmten Akteur drohen
Stuttgart, 13.4.2019               Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg          44
Warum hat das BAMF eigentlich subsidiären Schutz gewährt?

Stuttgart, 13.4.2019   Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   45
Bundesamtsbescheid Ende März 2019

Stuttgart, 13.4.2019             Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   46
Auszug aus einem Bundesamtsbescheid v. 29.3.2019

Stuttgart, 13.4.2019           Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   47
Auszug aus einem Bundesamtsbescheid aus März 2019
                             Begründung (Auszug)

  „Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreicht nicht das für
     eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem
     Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne
     weiteres Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden müsste.
     Nachdem das syrische Regime mit seinen Verbündeten insbesondere im
   letzten Jahr weite Teile des Landes erobert hat, kann derzeit nicht mehr für
    alle Landesteile Syriens von einem innerstattlichen Konflikt ausgegangen
   werden. Von Kampfhandlungen unterschiedlichen Umfangs betroffen sind
          nur noch Idlib, Teile Aleppos, Raqqas und Deir er-Zors sowie die
    Kurdengebiete. Nur in der Provinz Idlib herrscht noch ein innerstattlicher
    bewaffneter Konflikt mit einer Gefahrverdichtung für alle Zivilpersonen.“

Stuttgart, 13.4.2019           Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg            48
Bundesamt – Entscheidungspraxis Syrien

                       Warum dann nationaler Abschiebungsschutz?

Stuttgart, 13.4.2019                Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   49
Was ist eigentlich nationaler Abschiebungsschutz?
                          § 60 Abs. 5 AufenthG
    Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der
  Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (= EMRK) ergibt, dass die Abschiebung
                              unzulässig ist.

                                      Art. 3 EMRK
            Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
                     Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

         Nach der Rspr. des EGMR können auch außergewöhnlich schlechte
       humanitäre Bedingungen eine unmenschliche Behandlung begründen.

Stuttgart, 13.4.2019               Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg    50
Auszug aus einem Bundesamtsbescheid aus März 2019

Stuttgart, 13.4.2019        Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   51
Aktuelle Entwicklungen Syrien

                       Grund zur Panik?

                                   Nein!

Stuttgart, 13.4.2019          Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   52
Zurück zur Entscheidung des VGH BW
                       VGH BW, Urt. v. 27.3.2019 – 4 S 335/19

Stuttgart, 13.4.2019                Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   53
Zurück zur Entscheidung des VGH BW

Stuttgart, 13.4.2019             Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   54
Zurück zur Entscheidung des VGH BW

Stuttgart, 13.4.2019             Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   55
Rechtsprechung Syrien

Stuttgart, 13.4.2019      Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   56
Elternnachzug zum umF (§ 36 I AufenthG)

Stuttgart, 13.4.2019               Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   57
Elternnachzug zum anerkannten umF

                 Entscheidung des EuGH v. 12.4.2018

Stuttgart, 13.4.2019            Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   58
Elternnachzug zum anerkannten umF
    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens
    volljährig wird, behält sein Recht auf Familienzusammenführung,
    wenn er bei Asylantragstellung minderjährig war und danach als
    Flüchtling anerkannt wird
    Der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf
    Familienzusammenführung ist nicht maßgeblich, da diese dann von
    der behördlichen Bearbeitungsdauer abhinge mit der Folge von
    Fehlanreizen
    Der Antrag auf Familienzusammenführung muss innerhalb einer
    angemessenen Frist gestellt werden, und zwar grundsätzlich
    innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige
    als Flüchtling anerkannt worden ist.
                       „Forever young limited edition“
Stuttgart, 13.4.2019            Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   59
Übertragbarkeit auf Deutschland?
                                    OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2018 (OVG 3 M 23.18)
    „Es spricht alles dafür, dass die Rspr. des BVerwG, wonach der Nachzugsanspruch der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen
    Flüchtling nach § 36 I AufenthG nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem das Kind volljährig wird, im Hinblick auf die neuere
    Rechtsprechung des EuGH der Überprüfung bedarf.“
                             OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.9.2018 (OVG 3 S 47.18.OVG 3 M 52.18)
    „Nach dem Urteil des EuGH ist die FamilienzusammenführungsRiL dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum
    Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18
    Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als
    „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf
    Familienzusammenführung fort und erlischt nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.“
                                               VG Berlin, Urt. v. 1.2.2019 (15 K 936.17 V)
    „Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die zitierte Entscheidung des EuGH vom 12. April 2018 für alle Mitgliedstaaten
    verbindlich vorgibt, dass ein anerkannter Flüchtling, der bereits während des Asylverfahrens volljährig geworden ist, als
    „Minderjähriger“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen ist.“
                                              VG Berlin, Urt. v. 30.1.2019 (20 K 538.17 V)
    „Die Auslegung des EuGH ist für alle Mitgliedstaaten bindend, auch wenn die Entscheidung auf das Vorabentscheidungsersuchen
    eines niederländischen Gerichts ergangen ist. Sie ist bei der Anwendung des § 36 I zu berücksichtigen mit der Folge, dass im Falle
    des Nachzuges zu einem unbegleiteten Flüchtling für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Stellung des
    Asylantrages abzustellen ist.“
                                    Das VG Berlin hat die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen!
Stuttgart, 13.4.2019                                Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg                                              60
Nachgezogene Eltern
                 Verlängerung der AE der Eltern bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes?

                                     § 36 I AufenthG
„Den Eltern eines minderjährigen Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
         sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.“

                       Alte Rspr. BVerwG: Keine Verlängerung bei Eintritt der Volljährigkeit

              OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2018 (OVG 3 S 98.18)
„Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. April 2018
spricht Überwiegendes dafür, dass die Mutter der Antragstellerin nach ihrer Einreise in das
Bundesgebiet trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit ihres Sohnes einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG haben wird.“

VG Berlin, Urteil vpm

Stuttgart, 13.4.2019                          Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg          61
Nachgezogene Eltern
                       Und was sagt die Bundesregierung?

                                                                         Quelle: BT-Plenarprotokoll,
                                                                                  22.3.2019
Stuttgart, 13.4.2019           Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg                          62
– Ende –

              Vielen Dank
                für Ihre
            Aufmerksamkeit!
Stuttgart, 13.4.2019   Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   63
– Hinweis –

Stuttgart, 13.4.2019   Plenum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg   64
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