Außenwirtschafts- und Zollrecht (Nov 2019-Feb 2020) - IHK Halle ...

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Außenwirtschafts- und Zollrecht A K T U E L L (Nov 2019-Feb 2020)

1. Zollinfo Allgemein

Zoll: EU-Kommission veröffentlicht die Kombinierte Nomenklatur 2020
Am 31.10.2019 hat die Europäische Kommission die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht
(EU-Amtsblatt L 280 vom 31. Oktober 2019 (EU) 2019/1776). Diese gilt ab dem 1. Januar 2020.
Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage (a) für Zollanmeldungen bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-
EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der
statistischen Behandlung. Die Kombinierte Nomenklatur ist daher ein grundlegendes Arbeitsinstrument sowohl für
die Wirtschaft als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
Quelle: Europäische Kommission, 31.10.2019

Zoll: Merkblätter aktualisiert
Das "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung" und auch das
„Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarische Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ stehen zum Down-
load bereit.
Quelle: Zoll, 21.02.2020, www.zoll.de

APS-Präferenzen
Die EU-Kommission hat mitgeteilt, Nauru, Samoa und Tonga 2021 aus ihrer Liste der Begünstigten im Rahmen
ihres Allgemeinen Präferenzsystems zu streichen.
Quelle: DIHK, 05.12.2019

US-Re-Exportkontrolle: Gutachten im Auftrag der IHK Region Stuttgart
Die IHK Region Stuttgart hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches das komplexe Thema US-Re-
Exportkontrolle systematisiert und die wichtigsten Prüfschritte darstellt. Ausgehend von einem Modellunterneh-
men, einem mittelständischen Automobilzulieferer aus der Region Stuttgart, der die relevanten exportkontroll-
rechtlichen Prozesse definiert und im Unternehmen umgesetzt hat, werden die Standardfragen des US-Re-
Exportkontrollrechts formuliert. Das Gutachten soll als Hilfestellung für Unternehmen zur Beurteilung ihrer Situa-
tion bezogen auf die US-Exportkontrollgesetzgebung dienen. Aufgrund der Komplexität des Themas wird das Gut-
achten nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Das Gutachten wurde im Oktober 2019 aktualisiert und ist in seiner
2. Auflage erhältlich.
Kontakt: IHK Region Stuttgart, E-Mail: auwi@stuttgart.ihk.de

Verbindliche Zolltarifauskünfte: Antragstellung nur noch über Zollportal BUG
Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) geben rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den Zolltarif einzureihen ist.
Dabei ist die vZTA nicht nur für die Zollverwaltung verbindlich, sondern auch für den Inhaber. Deshalb kann eine
erteilte vZTA auch nur von diesem Inhaber genutzt werden. Während die verbindlichen Zolltarifauskünfte in
Deutschland bisher ausschließlich beim Hauptzollamt Hannover beantragt werden mussten, ist der Antrag seit 1.
Oktober 2019 nur noch über das Bürger- und Geschäftskundenportal der deutschen Zollverwaltung möglich.
 www.zoll-portal.de

1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020                                                        Seite 1 von 7
EU-Kontrollverordnung 2017/625 für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen und Waren tierischen und pflanz-
lichen Ursprungs
Innerhalb der EU sind die Vorschriften im Lebensmittelbereich weitgehend harmonisiert. Vorschriften zur Lebens-
mittelkontrolle waren schon 2004 in einer Verordnung geregelt worden. Diese wird nun von der neuen EU-
Kontroll-Verordnung VO (EU) 2017/625 abgelöst, die überwiegend ab dem 14. Dezember 2019 gilt. Neben Lebens-
mitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen regelt die Verordnung nun auch europaweit einheitlich Kontrollen
in Bereichen wie Pflanzengesundheit, Pflanzenschutz und tierische Nebenprodukte. Der Kontrollansatz „vom Acker
bis zum Teller“ wird so gestärkt.

Betroffen sind neben tierischen Erzeugnissen auch alle Pflanzen zum Anpflanzen sowie die meisten „lebenden“
pflanzlichen Erzeugnisse. Zu letzteren zählen z. B. „lebensfähige Pflanzenteile“ wie Samen, Früchte, Knollen, grüne
Blätter aber auch Holz (z.B. Schnitt- und Brennholz, Stämme, lose Rinde). Betroffen sind somit insbesondere Waren
aus den Kapiteln 06, 07, 08 (Früchte), 09 (frische Teeblätter), 10, 12, 44 (Holz, auch Verpackungsholz) sowie Waren
der Position 1404 (wenn lebende Pflanzenteile).

Für diese Erzeugnisse ist vor der Einfuhrzollanmeldung zur Dokumentation ein sog. „Gemeinsames Gesundheits-
eingangsdokument (GGED)“ erforderlich. Eintreffende Sendungen müssen mindestens 24 Stunden vor Eintreffen
der Waren am Eingangsort (=Hafen oder Flughafen) an der Grenzkontrollstelle angemeldet werden. Die Anmel-
dung erfolgt über die neue Datenbank „TRACESNT“ (TRAde Control and Expert System New Technology) welche zur
Erstellung des GGED dient.

Unterschieden werden die GGED-Typen „A“, „D“ und „P“ für Veterinärerzeugnisse und „PP“ für Pflanzen und Pflan-
zenteile. Die Anmeldung im TRACES-NT wird in der Regel vom Zolldeklaranten oder vom Spediteur vorgenommen
(sog. „RFL = Responsible for the Load“ = Verantwortlicher für die Ladung), die Importeure müssen ebenfalls zuge-
lassen sein.
Quelle: EXPORT-Brief Sonderausgabe „Zolländerungen 2020“, Januar 2020
 www.zoll.de, www.bmel.de

Einfuhrumsatzsteuer: Geplanter Wegfall der € 22-Grenze ab 2021
Sendungen mit einem Gesamtwert weniger als 22 Euro sind - unabhängig von der Person des Versenders und des
Empfängers - einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Dies gilt für Zoll und Einfuhrum-
satzsteuer.

Ist der Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatz-
steuer. Bei der Feststellung, ob Wertgrenzen eingehalten sind, ist der Gesamtwert der Ware ausschlaggebend. Ent-
scheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag
Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.

Ab dem 1. Januar 2021 fällt die bislang bestehende Mehrwertsteuerbefreiung für Waren bis zu einem Wert von 22
EUR weg. Alle Einfuhren in die Europäische Union (EU) müssen danach mittels einer elektronischen Zollanmeldung
angemeldet werden (VO (EU) 2019/1143), Kennziffer 20-01-34. Damit für diese Kleinsendungen nicht eine vollwer-
tige Einfuhranmeldung erfolgen muss, sollen im Rahmen der neuen Anwendung IMPOST (Importabfertigung von
Post- und Kuriersendungen) für die zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung von geringwertigen Sen-
dungen bis zu 150 Euro reduzierte Datensätze abgegeben werden.

Hierzu wurde ein neuer Zollanmeldungstyp „APK“ geschaffen, in dem dann z. B. vor Gestellung vorzeitige Zollan-
meldungen oder nach Gestellung nicht vorzeitige Zollanmeldungen abgegeben werden. In der APK kann auf ein
Vorpapier Bezug genommen werden. Bei einigen Zollstellen – insbesondere an Flughäfen – wird es eine extreme
Zunahme an Zollanmeldungen durch den Wegfall der 22 € Grenze geben.
Quelle: EXPORT-Brief Sonderausgabe „Zolländerungen 2020“, Januar 2020

1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020                                                         Seite 2 von 7
INCOTERMS®2020
Zum 01.01.2020 sind die neuen Incoterms®Regeln®2020 in Kraft getreten. Es handelt sich um weltweit anerkannte
Bedingungen für die standardisierte Abwicklung von internationalen Liefergeschäften. Die erste Fassung der In-
coterms® (Abkürzung für International
                         In           Commercial
                                      Co         Terms
                                                 Terms)
                                                   rms ist bereits aus dem Jahr 1936, seither werden die In-
coterms® in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Grundsätzlich gilt, dass auch die „alten“ Klauseln mit der neuen Fassung nicht ihre Gültigkeit verlieren. Insofern
können auch die Incoterms®-Klauseln 2010 weiter verwendet werden. Die Änderungen im kurzen Überblick:

• Die bisherige Klausel „DAT“ (Delivered at Terminal“) wurde in „DPU“ (Delivered at Place Unloaded) umbenannt
  und steht in veränderter Reihenfolge jetzt nach der Klausel „DAP“ (Delivered at Place).
• Anders als bei der alten Fassung wurden in den Incoterms®-Regeln 2020 erstmals verschiedene Deckungsstu-
  fen des Versicherungsschutzes eingeführt: bei CIF (Seefracht) bleibt es bei der Basisdeckung gemäß Institute
  Cargo Clauses (C) und bei CIP (multimodaler Transport) gilt standardmäßig der für den Kunden bessere Versi-
  cherungsschutz nach Institute Cargo Clauses (A), wenngleich die Parteien in beiden Fällen im Kaufvertrag einen
  abweichenden Schutz vereinbaren können.
• Bei den Klauseln FCA, DAP, DPU und DDP wurde durch Erweiterung des Wortlauts erstmals der Transport mit
  eigenen Beförderungsmitteln geregelt.
• Neu ist auch, dass die Klausel FCA um Bordkonossemente (sog. „An-Bord-Vermerk) als zusätzliche Option er-
  weitert wurde. Dies bietet die Möglichkeit, dass der Käufer dem Verkäufer ein Konnossement mit einem An-
  Bord-Vermerk zur Verfügung stellen kann.
 www.iccgermany.de

EU: Entwicklung Freihandelsabkommen
Die EU verhandelt mit Ländern aus der ganzen Welt über verschiedene Handelsabkommen. Diese können jedoch
nur nach Zustimmung des EU-Parlaments in Kraft treten. Weiterführende Informationen zu den aktuellen und
geplanten Handelsabkommen der EU finden sich hier:
http://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/world/20161014STO47381/eu-handelsabkommen-in-
vorbereitung

2. Länderinformationen Zoll

Brasilien: Carnet ATA
Der brasilianische Bürge informiert, dass ab sofort der Name des Bevollmächtigten in Feld B eingetragen werden
muss. Ist in Feld B nur angegeben: "gemäß Vollmacht", ist eine Überbeglaubigung dieser Vollmacht durch die brasi-
lianische Botschaft in Deutschland erforderlich.
Quelle: DIHK, 24.01.2020

BREXIT
Kanada, die Schweiz und Singapur haben zugestimmt, das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase als
EU-Mitgliedstaat zu behandeln. In einer Mitteilung vom 10.02.2020 informiert die GTAI darüber, dass Kanada, die
Schweiz und Singapur positiv auf das Notifizierungsschreiben der EU reagiert haben und das Vereinigte Königreich
mit Blick auf den präferenziellen Warenverkehr im Rahmen von EU-Freihandelsabkommen während der Über-
gangsphase weiterhin als EU-Mitgliedstaat behandeln werden.

1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020                                                        Seite 3 von 7
Die britische Regierung plant, auf ihrer Internetseite eine Übersicht über entsprechende Zustimmungen/Nicht-
Zustimmungen zu veröffentlichen. Das britische Handelsministerium hatte bereits im Sommer eine Liste veröffent-
licht, welche Staaten beabsichtigen, das Vereinigte Königreich für die Dauer der Übergangsphase als EU-
Mitgliedstaat zu behandeln. Diese Übersicht finden Sie im Schreiben des britischen Handelsministeriums: Liste
Freihandelsabkommen. Eine Bestätigung dieser Liste nach dem Austritt am 31.01.2020 liegt bislang nicht vor.
Welche Freihandelsabkommen nach dem Ende der Übergangsphase zur Anwendung kommen, finden Sie auf der
Internetseite des britischen Handelsministeriums: Liste Handelsabkommen Roll-Over.
Quelle: DIHK, 13.02.2020

Auch auf der Website vom Zoll sind aktuelle Informationen zu den Auswirkungen des Austritts veröffentlicht.
Brexit-Zoll

China: Carnet A.T.A.
Laut der GCAA-Bekanntmachung Nr. 193 (General Administration of Customs of the PR China) von 2019 hat China
seit dem 1. Januar 2020 den Anwendungsbereich des ATA-Carnet-Systems auf Sportartikel erweitert. Die Erweite-
rung erfolgte nach nationalem Recht. Sportbedarf und andere Artikel zur Verwendung bei Sportwettbewerben oder
-demonstrationen oder für das Training sind unter ATA-Carnet freigegeben.
Quelle: DIHK 03.02.2020

Japan: EU-Japan-Freihandelsabkommen
In einer Mitteilung vom 7. Februar 2020 informiert die deutsche Zollverwaltung über die Aktualisierung der
"guidance documents" zu bestimmten Themen des EU-Japan-Economic Partnership Agreements (Website der Eu-
ropäischen Kommission).

Demnach wurde u.a. die Guidance zu "Statement on Origin for multiple shipments of identical products" am 31.
Januar 2020 aktualisiert. Darin wird klargestellt, dass eine Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen
auch dann anerkannt werden kann, wenn sie nach der Ausfuhr ausgefertigt wurde ("retrospective use"). Deshalb
wurde auch das "Merkblatt EU-Japan-EPA" der deutschen Zollverwaltung angepasst und insbesondere um Infor-
mationen über die rückwirkende Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen ergänzt.
Quelle: DIHK, 10.02.2020

Katar: Anerkennung elektronisch ausgestellter Ursprungszeugnisse
Die Qatar Chamber informiert, dass elektronisch ausgestellte Ursprungszeugnisse (UZs) und Handelsrechnungen
von den katarischen Zollbehörden flächendeckend anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die elektronisch
erstellten UZs und Handelsrechnungen über einen auf dem Dokument aufgebrachten Link verifizierbar sind.
Quelle: DIHK, 24.01.2020

Malaysia: Vorsicht vor Betrug, Scamming und falschen Ausschreibungen
Dank einer offiziellen Warnung auf der Website der AHK Malaysia konnte verhindert werden, dass ein bulgarisches
Unternehmen Opfer einer kürzlich erfolgten gefälschten Ausschreibung in Malaysia wurde. Wegen jüngster Vor-
kommnisse möchten wir die Warnung vor Betrug, Scamming und falschen Ausschreibungen der AHK Malaysia
teilen.

1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020                                                       Seite 4 von 7
1. Schützen Sie sich vor sog. „Scamming E-Mails“, mit denen Erbschaften, Vermögenswerte oder Liebesbeziehun-
   gen etc. angeboten werden. Schenken Sie dieser Art von Kontaktaufnahmen keinen Glauben!
2. Trauen Sie keinen Ausschreibungen der malaysischen Regierung, die nicht von den zuständigen Ministerien
   selbst über die offiziellen Websites angeboten werden! Websites der malaysischen Regierung und die E-Mail-
   Konten enden üblicherweise auf „…gov.my“!
3. Reagieren Sie nicht auf angebliche Ausschreibungs-Kommittees oder Agenturen, die vorgeben, Ihnen bei der
   Teilnahme an einer Ausschreibung helfen zu können. Die hierfür erhobenen (überhöhten) Gebühren, zudem
   meist in Fremdwährung, sind klare Anzeichen dafür, dass es sich um betrügerische Angebote handelt.
4. Gehen Sie nicht auf die Aufforderung zu Vorauszahlungen ein. Meist sehen Sie weder die Ware noch Ihr Geld
   wieder.
5. Vermeiden Sie Zahlungen über Western Union, Money Gram etc.! Diese werden sehr häufig für betrügerische
   Aktivitäten genutzt.
6. Misstrauen Sie Firmen-E-Mails, die von E-Mail-Konten wie z.B. Gmail, Yahoo, Hotmail, Outlook, Accoun-
   tant.co etc. kommen. Das sieht nicht nach einem ernstzunehmenden Geschäftsbetrieb aus!
7. Rechnungen von malaysischen Behörden und Unternehmen werden fast nie in Fremdwährung (USD oder EUR),
   sondern ausschließlich in Malaysischen Ringgit, ausgestellt. Rechnungen in Fremdwährungen und auf auslän-
   dische Konten sollten ein Grund sein, die Seriosität des Geschäftspartners nochmals zur überprüfen.
8. Gleiches gilt bei Rechnungen von Absendern in Malaysia, bei denen keine Firmennummer genannt ist.

Kontakt: corporateservices@malaysia.ahk.de
Quelle: DIHK, 28.02.2020

Marokko: Neues Konformitätsprogramm
Das marokkanische Ministerium für Industrie, Handel, grüne und digitale Wirtschaft hat zum 01.02.2020 ein Kon-
formitätsprogramm (VOC – Verification of Conformity) erlassen. Das Konformitätsprogramm ist nach der Über-
gangszeit ab dem 20.04.2020 verbindlich.

Für die in der Verordnung genannten Produktgruppen (u.a. elektrische Geräte und weitere elektrische Produkte,
Baustoffe, Textilien, Bekleidung, Schuhe, Leder, Spielzeug, chemische Produkte, Kunststoffprodukte, Autoersatztei-
le sowie Reifen, Waren die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen) wird für den Import ein „Certificate of Confor-
mity (CoC)“ verlangt, das von einer zuständigen Zertifizierungs-/lnspektionsfirma auszustellen ist. Einige Produkt-
gruppen unterliegen hierbei einer Vorversandkontrolle im Abgangsland (Pre-Shipment-Inspection), für andere
Produkte ist eine Inspektion nach dem Eintreffen in Marokko vorgeschrieben (Destination-Inspection).
Die AHK Marokko hat auf ihrer Website ein Merkblatt zum Thema veröffentlicht.
Quelle: DIHK, 28.02.2020

MERCOSUR: Handelsabkommen wird Exporte ankurbeln
Am 28. Juni 2019 einigten sich der Mercosur (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) und die Europäische
Union nach fast 20-jähriger Verhandlungsdauer auf ein umfassendes Handelsabkommen, das Bestandteil des As-
soziierungsabkommens ist. Die EU ist der erste große Handelspartner, mit dem der Mercosur ein solches Abkom-
men beschließt. Es ist somit wichtiger Eckpfeiler für eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den
beiden Handelsblöcken. Mit dem Abkommen kann die weltweit größte Freihandelszone mit rund 800 Millionen
Einwohnern entstehen.

Durch das Abkommen werden in der Mercosur-Region fast alle Zölle sowie bedeutende nichttarifäre Handels-
hemmnisse abgebaut, die Dienstleistungs- und Beschaffungsmärkte geöffnet, sowie 357 geographische Her-
kunftsbezeichnungen der EU geschützt.

Wie geht’s weiter?

1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020                                                         Seite 5 von 7
Die EU-Kommission lässt den Text in sämtliche Amtssprachen der EU übersetzen und legt das Assoziierungsab-
kommen den EU-Mitgliedsstaaten und dem Europäischen Parlament zur Zustimmung vor.
Quelle: gtai, 03/2020

UPDATE Saudi-Arabien: Zertifizierungspflicht für Kunststoffprodukte
Zuletzt wurde die in Kraft stehende Verordnung MA 156-16-03-3 zur Verwendung biologisch abbaubarer Folien
(oxo-biodegradable) auf den 1. April 2020 verschoben. Von dieser Regelung wären dann auch Kunststoffproduk-
te erfasst, die zum Transport der Hauptware verwendet werden, z. B. Stretchfolie oder Shrinkfolie.
Die Delegation der Deutschen Wirtschaft in Riad (AHK) hat nun mitgeteilt, dass die Regelung per 3. Februar 2020
auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist. Das heißt, die bisherigen Verpackungsfolien können weiterhin verwendet
werden.
Laut SASO bleibt die Anwendung der Anordnung auf folgende Einweg-Plastikartikel beschränkt:
• Einkaufstüten, Müllbeutel, Wäschesäcke (HS-Code: 39151000, 39173210, 39241090, 39232100, 39241039)
• Einwegtischdecken (HS-Code: 39211900, 39232100)

SASO hat zudem mitgeteilt, dass sich eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel befasst, die Recyclingaktivitäten Saudi-
Arabiens in Einklang mit modernen Technologien und internationalen Standards zu bringen.
Quelle: DIHK, 10.02.2020

USA: Weltweite Stahl-/Aluminiumzölle ausgeweitet
Die USA weiten ab dem 08.02.2020 ihre seit 2018 bestehenden weltweiten Stahl-/Aluminiumzölle von 25 % bzw.
10 % auf Produkte aus, die zu zwei Dritteln aus Stahl und Aluminium bestehen.
Details finden Sie hier: https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/proclamation-adjusting-imports-
derivative-aluminum-articles-derivative-steel-articles-united-states/
Quelle: DIHK, 28.01.2020

VAE: BVA-Endbeglaubigung teilweise erforderlich
Die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Berlin hat mitgeteilt, dass - mit Ausnahme von Handelsrech-
nungen und Ursprungszeugnissen - seit dem 1. November 2019 alle anderen Dokumente vor der Einreichung bei
der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) vom Bundesverwaltungsamt (BVA) endbeglaubigt
werden müssen.

Je nach Art des Dokuments, müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausge-
stellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein. Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zu-
ständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen
Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzu-
beglaubigen.
Quelle: DIHK, 20.11.2019

Vietnam: EU-Freihandelsabkommen
Das Europaparlament hat am 12.02.2020 sowohl dem Handels- als auch Investitionsschutzabkommen mit Vietnam
zugestimmt. Für Unternehmen wird es nach der Ratifizierung durch Vietnam und den EU-Rat voraussichtlich ab
Mitte 2020 nutzbar. Das EU-Vietnam Investitionsschutzabkommen bedarf zusätzlich der Zustimmung aller EU-
Nationalparlamente. Mit dem EU-Vietnam Freihandelsabkommen werden fast alle gegenseitigen Zölle, sowie viele
nichttarifäre Handelshemmnisse schrittweise aufgehoben.
Quelle: DIHK, 13.02.2020

1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020                                                     Seite 6 von 7
Projekt: Horizonte 2020
Horizonte – Chancen für die Zukunft ist eine Gemeinschaftsinitiative des Goethe-Institutes, des Auswärtigen Am-
tes, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) sowie des Bundesverbands der deutschen Industrie
(BDI). Das Projekt ermöglicht Begegnungen zwischen erfahrenen deutschen Unternehmen und Fachkräften mit
deutschen Sprachkenntnissen aus Irak, Iran, Jordanien und Libanon. Das Projekt Horizonte ermöglicht jungen
Fachkräften aus dem Nahen und Mittleren Osten eine achtwöchige Hospitation in einem deutschen Unternehmen.
Das Unternehmen erhält so die Möglichkeit, die Potenziale des Zielmarktes zu erkunden und mit einer Fachkraft
ihrer Branche in einen persönlichen Erfahrungsaustausch zu treten.
 www.goethe.de/Horizonte

3. In eigener Sache

Elektronisches Ursprungszeugnis
Schon seit 2005 bieten wir unseren Mitgliedern die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse auf elektronischem Weg zu
beantragen. Nach einer grundlegenden technischen und optischen Überarbeitung bietet die neue Webanwendung
einen schnellen Zugang zum System, benötigt nur wenige technische Voraussetzungen, bietet hohe Sicherheits-
standards und verursacht keine Anschaffungskosten.
Weitere Informationen unter https://www.halle.ihk.de, Dokumentennummer: 3981968

Weiterbildungsangebot
Zu den Themen Export, Warenursprung, Exportkontrolle aber auch Umsatzsteuer und Incoterms bieten wir regel-
mäßig Schulungen in Halle und Dessau an. Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf unserer Website www.halle.ihk.de
unter der Dokumentennummer: 4037652 oder hier.
Weitere Schulungen finden Sie auch im Weiterbildungs-Informations-System WIS.

4. Ihre Ansprechpartner

Frau Diana Hofmann                                                                   Frau Anja Klepzig
Telefon: 0345 2126-282                                                               Telefon: 0345 2126-233
Telefax: 0345 212644-282                                                             Telefax: 0345 212644-233
E-Mail: export@halle.ihk.de                                                          E-Mail: export@halle.ihk.de

Die nächste Ausgabe erscheint voraussichtlich Ende Juni 2020.

IMPRESSUM
Herausgeber/Redaktion:
Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK), Franckestraße 5, 06110 Halle, Geschäftsfeld International, Diana Hofmann,
Tel.: 0345 2126-282, E-Mail: export@halle.ihk.de, Internet: www.halle.ihk.de

1. Ausgabe 2020, veröffentlicht im März 2020                                                                                 Seite 7 von 7
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