Bebauungsplan "Johanneswiese" 1. Änderung Behandlung der Einzelstellungnahmen - Gemeinde Hohenstein

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Bebauungsplan "Johanneswiese" 1. Änderung Behandlung der Einzelstellungnahmen - Gemeinde Hohenstein
Gemeinde Hohenstein

Bebauungsplan
„Johanneswiese“ 1. Änderung

Behandlung der Einzelstellungnahmen

Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der
Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB

Stand: 02.04.2019
Bebauungsplan "Johanneswiese" 1. Änderung Behandlung der Einzelstellungnahmen - Gemeinde Hohenstein
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                         Behandlung Einzelstellungnahmen

ÜBERSICHT EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN

Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat vom 04.03.2019 bis zum 15.03.2019 stattgefunden. Mit
Schreiben vom 07.02.2019 sind die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
aufgefordert worden, zum Bebauungsplan-Vorentwurf bis zum 01.03.2019 Stellung zu nehmen.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach§ 3 Abs. 1 BauGB/§ 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB/§ 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2
Abs. 2 BauGB haben sich positiv zur Planung geäußert (keine Kennzeichnung) bzw.
Anregungen/ Hinweise oder Bedenken vorgebracht (Kennzeichnung: "x"):

Tabelle 1:         Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

                                                                                     Schreiben
                Nr.    Name / Institution                                                               Eingang
                                                                                       vom
                 1     Ö1                                                           07.03.2019 12.03.2019

Tabelle 2:         Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

                                                                                     Schreiben
                Nr.    Name / Institution                                                               Eingang
                                                                                       vom
                 1     Regierungspräsidium Darmstadt,
                                                                                     13.02.2019
                       Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen
                 2     Pledoc                                                        22.02.2019 26.02.2019
                 3     Hessen Mobil Straßen- -und
                                                                                     27.02.2019 01.03.2019
                       Verkehrsmanagement Wiesbaden
                 4     Gemeinde Heidenrod                                            18.02.2019
                 5     Gemeinde Hünstetten                                           28.02.2019 07.03.2019
                 6     Wasserbeschaffungsverband Rheingau-
                                                                                     21.02.2019 25.02.2019
                       Taunus
                 7     Rheingau-Taunus-Kreis, Büro für
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Gleichstellungsfragen
                 8     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst KE-
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Kreisentwicklung
                 9     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst I.7 –
                       Schule, Hochbau u. Liegenschaften, Sport                      28.02.2019 07.03.2019
                       und Kultur
                10     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst II.7 -
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Gesundheitsverwaltung
                11     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 -
                                                                                     12.03.2019 20.03.2019
                       Umwelt
                12     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 -
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Brandschutz
                13     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 -
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Bauaufsicht

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                     Seite: 2 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Bebauungsplan "Johanneswiese" 1. Änderung Behandlung der Einzelstellungnahmen - Gemeinde Hohenstein
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                         Behandlung Einzelstellungnahmen

                                                                                     Schreiben
                Nr.    Name / Institution                                                               Eingang
                                                                                       vom
                14     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 -
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Denkmalschutz
                15     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 -
                       Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde,                       28.02.2019 07.03.2019
                       Wahlen
                16     Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.6 -
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Verkehr
                17     Rheingau-Taunus-Kreis, FD II. JHP -
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Jugendhilfeplanung
                18     Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb
                                                                                     28.02.2019 07.03.2019
                       Abfallwirtschaft
                19     Magistrat der Stadt Taunusstein                               12.03.2019 18.03.2019
                20     Landesamt für Denkmalpflege Hessen                            22.03.2019 22.03.2019
                21     Regierungspräsidium Darmstadt                                 21.03.2019 22.03.2019

Hinweis: In der nachfolgenden Würdigung sind die Stellungnahmen im Originaltext
wiedergegeben und als solche durch kursive Schreibweise hervorgehoben.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                     Seite: 3 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DER BETEILIGUNG NACH § 3 ABS. 1 BAUGB

 1.      Ö1                                                                                                                              Stellungnahme vom 07.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
  XXXXX ist Anwohnerin der XXXXX, bei der Parzelle handelt es sich um                            Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
 ein Eckgrundstück Langgasse /Wegeparzelle Flur 58. Flurstück 83/2                               Der Ausbau des Weges erfolgt durch die bzw. nach den Vorgaben der
 “Johanneswiese”.                                                                                Gemeinde. Eine konkrete Ausbauplanung liegt noch nicht vor. Bei der
 Das Eigentum von XXXXX grenzt ca. 64 Ifdm an die überplante                                     Ausbauplanung sind die Belange der Anlieger zu berücksichtigen.
 Wegeparzelle. XXXXX regt an, das bestehende Höhenniveau der
 Wegeparzelle nach dem Endausbau nicht zu verändern, damit keine bau-
 und abwassertechnischen Belastungen ihr Grundstück erfassen.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

Status:        Abwägung 3-1/4-1              Projekt: PKO 18-014                          Stand: 02.04.2019            Seite: 4 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN DER BETEILIGUNG NACH § 4 ABS. 1 BAUGB

 1.    Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen                                                                                           Stellungnahme vom 13.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Über    die    im     Lageplan    bezeichnete   Fläche      liegen   dem                        Kenntnisnahme.
 Kampfmittelräumdienst aussagefähige Luftbilder vor.
 Eine Auswertung dieser Luftbilder hat keinen begründeten Verdacht
 ergeben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen
 ist.  Da     auch     sonstige   Erkenntnisse   über     eine    mögliche
 Munitionsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische
 Flächenabsuche nicht erforderlich.
 Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der
 Bauarbeiten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden
 werden sollte, bitte ich Sie, den Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu
 verständigen.
 Sie werden gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des
 Bauleitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen
 Flächenänderungen ergeben.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                     Seite: 5 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 2.    Pledoc                                                                                                                            Stellungnahme vom 22.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Mit Bezug auf Ihre o.g. Maßnahme teilen wir Ihnen Nachfolgendes mit.
 Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte
 Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben
 Übersicht.
 Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs
 bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
 Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten                              Kenntnisnahme.
 Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht
 betroffen:
 • Open Grid Europe GmbH, Essen
 • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
 • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzbetrieb Nordbayern, Schwaig
 bei Nürnberg
 • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
 • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG),
 Essen
 • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
 (NETG), Dortmund
 • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
 •GasLINE            Telekommunikationsnetzgesellschaft       deutscher
 Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen
 in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
 • Viatel GmbH, Frankfurt
 Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen
 der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                     Seite: 6 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 2.    Pledoc                                                                                                                            Stellungnahme vom 22.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                     Seite: 7 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 3.    Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden                                                                           Stellungnahme vom 27.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Mit dem Schreiben vom 07.02.2019 haben Sie die Straßenbauverwaltung
 über die Aufstellung des Bebauungsplans "Johanneswiese" - 1.
 Änderung informiert und um Stellungnahme bis zum 01.03.2019 gebeten.
 Nachfolgend erhalten Sie meine Stellungnahme.
 Das o.g. Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
 Bebauungsplans „Johanneswiese“ aus dem Jahr 2005. Dieser setzt im
 Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet fest. Durch die 1. Änderung
 des Bebauungsplans wird der rechtskräftige Bebauungsplan innerhalb
 des Änderungsbereiches überplant. Die vorhandenen Festsetzungen
 werden durch die Änderung verdrängt, während die Festsetzungen
 außerhalb des Änderungsbereichs (Verkehrsflächen) unverändert fort
 gelten.
 Der vorliegenden Begründung ist zu entnehmen, dass mit der 1.
 Änderung des o.g. Bebauungsplans die Festsetzung einer Gebiets- und
 umgebungsverträglichen baulichen Nutzungsdichte vorgesehen ist. Als
 wesentliche Ziele ‘und Zwecke der Planung werden eine städtebaulich
 geordnete Nachverdichtung und Innenentwicklung, Entwicklung von
 Pflegeinfrastruktur,     Schaffung       von       Wohnangeboten         für
 ältere/pflegebedürftige Menschen sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen
 genannt. lm Zuge dessen soll der Änderungsbereich zukünftig als
 Sondergebiet festgesetzt werden. Geplant ist hier. ein Pflegeheim mit bis
 zu    110 Pflegeplätzen, Seniorenwohnungen und ergänzende
 Einrichtungen sowie untergeordnet sonstige Wohnungen.
 Die örtliche und überörtliche verkehrliche Erschließung des                                     Kenntnisnahme. Die Bushaltestelle ist in der Ausbauplanung zur Straße
 Sondergebietes „Pflegeheim" erfolgt über die Landesstraße 3274                                  inzwischen entfallen. Der im Vorentwurf festgesetzte Bereich ohne Ein-
 (Langgasse), nach Südosten in Richtung Ortszentrum und nach Westen                              und Ausfahrten kann daher ebenfalls entfallen. Der Entwurf der
 in Richtung Bundesstraße 54. Das Plangebiet befindet sich an der L3274                          Planzeichnung wurde entsprechend angepasst.
 innerhalb der Ortsdurchfahrt, im Erschließungsbereich. Gemäß dem
 Planbeitrag ist an der L 3274 ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten,
 aufgrund der dort geplanten. Bushaltestelle, festgesetzt. Die                                   Die Stellplatzsatzung der Gemeinde ist unabhängig vom Bebauungsplan
 Unterbringung der Stellplätze ist in einer Tiefgarage, sowie oberirdisch im                     anzuwenden.
 sudöstlichen Teil des Grundstücks vorgesehen. lm Zuge dessen weise
 ich darauf hin, dass bei der Anordnung der oberirdischen Stellplätze
 darauf zu achten ist, dass die Kraftfahrzeuge nicht rückwärtig auf die
 Landesstraße fahren.
 Gemäß der vorliegenden Begründung beschränken sich die                                          Kenntnisnahme.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                     Seite: 8 von 23
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               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 3.    Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden                                                                           Stellungnahme vom 27.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Pflegeheims im Wesentlichen
 auf die Verkehre der Beschäftigten, der Besucher sowie dem
 untergeordneten Lieferverkehr. Aufgrund der Erschließung Unmittelbar
 von der L 3274 sind keine erheblichen Auswirkungen auf die
 Verkehrsverhältnisse zu erwarten.
 Stadtgestalterisch nicht beabsichtigte Auswirkungen sollen durch die                            Kenntnisnahme.
 Festsetzungen zu Werbeanlagen vermieden werden. Dies geschieht
 durch die Begrenzung der Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter
 Werbeanlagen, indem nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als
 Eigenwerbung zulässig sind. Skybeamer, Billboards oder sonstige
 Werbung mit bewegtem, laufendem, blendendem oder blinkendem Licht,
 Bildern usw. sind nicht zulässig, um dem Ziel der Aufwertung des
 Ortsbildes durch optisch nicht hervortretende Werbung, insbesondere
 auch in der Dunkelheit, Rechnung zu tragen. Des Weiteren wird auf diese
 Weise auch eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf der
 Landesstraßedurch Werbung vermieden.
 Das Plangebiet liegt unmittelbar an der L3274. Obwohl es sich dabei um                          Kenntnisnahme.
 die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße handelt, handelt es sich-nach dem
 Eindruck mehrerer Ortsbegehungen um Bereich des Plangebiets nicht
 um     eine     stark   befahrene    Hauptverkehrsstraße.     Erhebliche
 Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet sind daher nicht anzunehmen.
 Ich weise dennoch daraufhin, dass gegen den Straßenbaulastträger der
 L3274 keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen aufgrund des BImSchG
 durch die von Straßen ausgehenden Emissionen geltend gemacht
 werden können.
 Den     textlichen    Festsetzungen     ist  zu    entnehmen,      dass                         Kenntnisnahme. Durch die Zulässigkeit von Photovoltaik/Solaranlagen
 Photovoltaik/Solaranlagen installiert werden dürfen. In diesem                                  auf den Dachflächen sind keine Blendwirkungen zu erwarten.
 Zusammenhang mache ich Sie darauf aufmerksam, dass jegliche
 Blendwirkung der Anlagen für die Verkehrsteilnehmer der Landesstraße
 auszuschließen sind. '
 Des Weiteren weise ich darauf hin, dass das im Plangebiet anfallende                            Kenntnisnahme.
 Niederschlagswasser nicht über die Landesstraße und deren
 Entwässerung abgeführt werden darf.
 Sofern den o.g. Aspekte Rechnung getragen wird, bestehen seitens der                            Kenntnisnahme.
 Straßenbauverwaltung keine Einwände gegen die 1. Änderung des o.g.
 Bebauungsplans.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                     Seite: 9 von 23
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               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 3.    Hessen Mobil Straßen- -und Verkehrsmanagement Wiesbaden                                                                           Stellungnahme vom 27.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 4.    Gemeinde Heidenrod                                                                                                                Stellungnahme vom 18.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Für den Bebauungsplan Johanneswiese, 1. Änderung, in der Gemarkung                              Kenntnisnahme.
 Breithardt im Bauleitplanverfahren der Gemeinde Hohenstein, bestehen
 seitens der Gemeinde Heidenrod keine Bedenken und Anregungen.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 5.    Gemeinde Hünstetten                                                                                                               Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Wir bedanken uns für Ihre Mitteilung vom 07.02.2019.                                            Kenntnisnahme.
 Nach Durchsicht der bereitgestellten Dokumente geben wir Ihnen zur
 Kenntnis, dass Belange der Gemeinde Hünstetten von der
 Bauleitplanung nicht berührt werden.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 6.    Wasserbeschaffungsverband Rheingau-Taunus                                                                                         Stellungnahme vom 21.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Wir nehmen Bezug auf Ihre o. g. Baumaßnahme und teilen Ihnen mit,                               Kenntnisnahme.
 dass der Wasserbeschaffungsverband Rheingau-Taunus hiervon nicht
 betroffen ist.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 10 von 23
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               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 7.    Rheingau-Taunus-Kreis, Büro für Gleichstellungsfragen                                                                             Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Stellungnahme liegt nicht vor.                                                                  Kenntnisnahme.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 8.    Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst KE- Kreisentwicklunq                                                                            Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Aus der Sicht der Kreisentwicklung bestehen keine Bedenken oder                                 Kenntnisnahme.
 Anregungen.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 9.    Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst I.7 – Schule, Hochbau u. Liegenschaften, Sport und Kultur                                       Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Seitens des FD I.7 bestehen keine Bedenken oder Einwände.                                       Kenntnisnahme.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 10.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst II.7 - Gesundheitsverwaltung                                                                    Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Seitens des FD II.7 bestehen keine Bedenken oder Anregungen.                                    Kenntnisnahme.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.
Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 11 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                                Behandlung Einzelstellungnahmen

 11.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt                                                                                        Stellungnahme vom 12.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Seitens des Fachdienstes III.2 wird folgende Stellungnahme abgegeben:
 1. Immissionsschutz:
 Wir geben folgende Hinweise:                                                                    Kenntnisnahme.
 Aufgrund der zunehmenden Probleme mit Luftwärmepumpen, die gemäß
 der Anlage 2 zur Hessischen Bauordnung bis 1000 kW weder bau- noch
 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, empfehlen wir
 dringend eine Regelung im Rahmen der Bauleitplanung, da bei
 Beschwerden über Lärm und insbesondere tieffrequente Töne die
 Emissionsquellen aus technischen und rechtlichen Gründen,
 insbesondere bei mehreren Anlagen, nicht mehr zielgerichtet erfasst
 werden können und somit auch kein immissionsschutzrechtliches
 Verfahren im Nachgang mehr möglich ist.
 Wir empfehlen, zumindest die Einschränkung in die Festsetzungen im                              Bisher liegen keine Anhaltspunkte für erhebliche Vorbelastungen durch
 Bebauungsplan aufzunehmen, dass nur Luftwärmepumpen ohne                                        vergleichbare Anlagen in der Umgebung vor. Gegenstand der Planung ist
 Außengerätaufstellung und mit einem maximalen Schallleistungspegel                              ein einheitlich geplantes Vorhaben (Pflegeheim). Erhebliche Immissionen
 von 50 dB(A) zulässig sind.                                                                     durch ortsfeste Anlagen wären eindeutig zuzuordnen und müssten die
 Weitere immissionsschutzrechtliche Auflagen, z. B. für gastronomische                           Anforderungen der TA Lärm in der Umgebung einhalten. Die Einhaltung
 Betriebe, werden im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geregelt.                               der Immissionsrichtwerte durch Luftwärmepumpen kann ggf. auf der
                                                                                                 Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden. Zusätzliche
                                                                                                 Festsetzungen von Emissionsbeschränkungen werden daher nicht als
                                                                                                 erforderlich erachtet.
 2. Untere Naturschutzbehörde:
 Trinkwasserschutzgebiete:
      Der Geltungsbereich des B-Planes liegt außerhalb eines                                    Kenntnisnahme,      dass                der   Geltungsbereich     außerhalb      von
         geplanten oder rechtskräftigen Trinkwasserschutzgebietes.                               Schutzgebieten liegt.
 Fließgewässer:
      Der in Abstimmung mit der Oberen und Unteren Wasserbehörde                                Kenntnisnahme.          Der     Bebauungsplan       enthält   eine   entsprechende
         festgesetzte 8 m breite Gewässerrandstreifen des „Balthsenauer                          Festsetzung.
         Grabens“,     gemessen       vom     westlichen     Rand     der
         Gewässerparzelle, ist dauerhaft von jeglichen baulichen Anlagen,
         sowie von Nebenanlagen, Befestigungen und Einfriedungen
         freizuhalten.
      Sobald der verrohrte Bereich des „Balthsenauer Grabens“                                   Kenntnisnahme.
         angefasst / geöffnet wird, ist das Gewässer gemäß § 6 (2)

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Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 11.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt                                                                                  Stellungnahme vom 12.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
          Wasserhaushaltsgesetz (WHG) freizulegen und dabei möglichst
          naturnah anzulegen.
 Abwasser:
      In        dem    uns     vorliegenden      Nachweis     nach     dem                      Kenntnisnahme.
          Schmutzfrachtsimulationsmodel (SMUSI), aufgestellt vom
          Ingenieurbüro Lang aus dem Jahre 2014, ist die Fläche des
          Plangebietes nicht berücksichtigt. Durch die Erweiterung der
          kanalisierten Fläche um ca. 0,6 Hektar und die Erhöhung der an
          der Kanalisation angeschlossenen Einwohner um weitere ca. 110
          Einwohner ist eine Überrechnung der Schmutzfrachtberechnung
          aus dem Jahre 2014 erforderlich.
          Dem      vorgelegten    Bebauungsplan         kann    somit     aus                    Eine aktualisierte SMUSI-Berechnung wurde von der Gemeinde in
          wasserrechtlicher Sicht erst zugestimmt werden, wenn der                               Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist bei der Beschlussfassung über den
          Unteren Wasserbehörde eine aktualisierte SMUSI-Berechnung                              Bebauungsplan zu berücksichtigen.
          (inkl. Baugebiet „Unter der Schindkaut“) sowie allen sonstigen
          Änderungen im Einzugsbereich der Kläranlage Hohenstein Breit-
          hardt vorgelegt wurde und die nach dem SMUSI Erlass
          (Staatsanzeiger 1992; Seite 339) geforderten Werte eingehalten
          werden.
          Die zur Einhaltung der Grenzwerte notwendige Maßnahmen, z.B.                           s.o.
          die Reduzierung der Fremdwassermenge in der Kläranlage
          Breithardt, wurden bereits in unserem Schreiben (AZ: FD III.23-
          300196-2014-kr) vom 10.11.2014 ausführlich erläutert.
      Der Unteren Wasserbehörde ist bezüglich des entfallenden                                  Kenntnisnahme. Die Gemeinde erstellt ein Konzept. Es ist eine Ableitung
          Regenwasserüberlaufs        (RB      4    Johanneswiese)       zum                     des neuen Überlaufs über das Flurstück 86/2 zum Baltsenauer Graben
          „Balthsenauer     Graben“       im    Vorfeld    ein   alternatives                    vorgesehen.   Das    Konzept      kann   im    Anschluss      an    das
          Entwässerungskonzept        für    die    Entlastungsanlage     zur                    Bebauungsplanverfahren erstellt und umgesetzt werden.
          Zustimmung vorzulegen.
 Trinkwasser:
      Die Trinkwasserversorgung liegt im Zuständigkeitsbereich des
          RPAU Wiesbaden.                                                                        Kenntnisnahme.
 Wir bitten um Zusendung einer Kopie Ihrer Gesamtstellungnahme.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Der Anregung zur Festsetzung von Emissionsbeschränkungen für Luftwärmepumpen wird nicht gefolgt.
 Der Anregung zur Aktualisierung der SMUSI-Berechnung wird gefolgt. Das Ergebnis ist bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 13 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 11.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.2 - Umwelt                                                                                  Stellungnahme vom 12.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 berücksichtigen.
 Der Anregung zur Erstellung eines Entwässerungskonzeptes wird gefolgt.

 12.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz                                                                           Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen
 Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass bei zukünftigen
 Bebauungsplanungen die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.
 Verkehrsanbindung:
 - Die öffentlichen Straßen sind so zu unterhalten bzw. herzustellen, dass                       Kenntnisnahme. Die Zuwegung über Parzelle Flur 59, Flurstück 83/2 soll
 diese durch Löschfahrzeuge der Feuerwehr ohne Beeinträchtigung                                  im Zuge der Baumaßnahme durch den Vorhabenträger gem. Nrn. 1-5
 genutzt werden können.                                                                          hergestellt werden.
 - In § 5 Abs. 1 Satz 4 HBO wird geregelt, dass bei Gebäuden, die ganz                           Kenntnisnahme. Die Anforderungen sind im Hochbau umzusetzen.
 oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche                             Soweit Gebäudeteile mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche
 entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten [...] zu den vor und hinter den                      entfernt zulässig sind, ermöglicht der Bebauungsplan die Anlage von
 Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen her-                                  Feuerwehr-Umfahrten auf dem Grundstück.
 zustellen sind, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes
 erforderlich sind. Eine Feuerwehrzufahrt ist aus Gründen des
 Feuerwehreinsatzes bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50
 Meter von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind im Rheingau-
 Taunus-Kreis erforderlich.
 Dies ist insbesondere notwendig um:
      1. Tragbare Leitern in kurzer Zeit vorzunehmen.
      2. Schlauchleitungen zum Löscheinsatz in kurzer Zeit zu verlegen.
      3. Material und Gerät zum Lösch- oder Hilfeleistungseinsatz in
           kurzer Zeit vorzubringen.
      4. Rettungsdienstliches Gerät zu einem Rettungsdiensteinsatz in
           kurzer Zeit an die Einsatzstelle zu tragen.
      5. Patienten        bei     einem       Rettungsdiensteinsatz    zum
           Rettungstransportwagen in kurzer Zeit zu transportieren
  Die Zugänge und Zufahrten müssen der Muster-Richtlinie über Flächen                           Kenntnisnahme. S.o.
    für die Feuerwehr entsprechen.
  Vorgesehene Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind mit der                                     Kenntnisnahme. S.o.
    örtlichen Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle des Rheingau
Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 14 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 12.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz                                                                           Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
   Taunus Kreises - Kreisbrandinspektor -, Vorbeugender Brandschutz,
   Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, abzustimmen.
  Behinderungen im Bereich von Zufahrts-, Aufstell-, Anleiter- und                              Kenntnisnahme. S.o.
   Zugangsflächen für die Feuerwehr. dürfen in keinem Fall vorhanden
   sein oder geschaffen werden.
 Löschwasserversorgung:
 Die Löschwasserversorgung für Bebauungen ist gemäß dem § 14 Abs. 1                              Kenntnisnahme.
 Hessische       Bauordnung      2018     in     Verbindung       mit   den
 Mindestanforderungen nach dem Arbeitsblatt W 405 DVGW Abs. 4 und 5
 zu planen, wobei als Grundsatz folgende Mindestwassermengen zur
 Verfügung stehen müssen:
  Zur Löschwasserversorgung für eine Bebauung (GE, MK) SO 1 + SO 2                              Kenntnisnahme. Nach Auskunft der Bauabteilung der Gemeinde
   größer einem Geschoss oder GFZ > 1,0 und ≤ 2,4 muss eine                                      Hohenstein kann der Löschwasserbedarf von 1600 l/min über einen
   Wassermenge von mind. 1600 l/min. (98 m³ /h) über eine Zeitraum von                           Zeitraum von 2 Stunden sichergestellt werden.
   mind. 2 Stunden zur Verfügung stehen, die Brandreserve im Hoch-
   behälter muss mindestens 192 m³ betragen.
 Hydranten
  Die Löschwassermenge muss aus genormten Hydranten, die im                                     Kenntnisnahme.
   öffentlichen Verkehrsbereich eingebaut sind, entnommen werden
   können.
  Von der Gebäudemitte sollte in einer Entfernung von höchstens 80 m                            Kenntnisnahme. Die nächstgelegenen Hydranten befinden sich im
   bis 100 m mindestens einer der erforderlichen Hydranten erreichbar                            Bereich Langgasse 81 und 89. Sofern die Anforderungen nicht erfüllt
   sein. Der Abstand der Hydranten untereinander sollte das Maß                                  werden, wäre die Einrichtung eines zusätzlichen Hydranten zu prüfen.
   von150 m nicht überschreiten.
  Für den Fall, dass eine Schneeräumung im Winter nicht durchgeführt                            Kenntnisnahme.
   wird, sind Überflurhydranten nach DIN EN 14384 vorzusehen.
  Der      Fließdruck    bei     Hydranten       darf    bei     maximaler                      Kenntnisnahme.
   Löschwasserentnahme 1,5 bar nicht unterschreiten und sollte aus
   technischen Gründen jedoch, dort wo es möglich ist, die 2 bar
   erreichen.
  Die Hydranten sind nach DIN 4066 zu beschildern.
 Sicherstellung des zweiten Rettungsweges
                                                                                                 Kenntnisnahme.
  Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum
   Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der
   Geländeoberfläche liegt, ist sicherzustellen, dass der örtlich zuständige
   Feuerwehr ein Hubrettungsgerät (Drehleiter) in einem angemessenen
Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 15 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 12.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienstes III.3 - Brandschutz                                                                           Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
   Zeitraum (20 Min. (5 Min. Ausrückzeit, 15 Min. Fahrzeit)) zur Verfügung
   steht. Kann dies nicht erfüllt werden, ist ein 2. baulicher Rettungsweg
   herzustellen.
  Die Zeitrahmen der Verfügbarkeit von Rettungsgeräten sind bei der                             Kenntnisnahme.
   Brandschutzdienststelle des Rheingau-Taunus-Kreises, Vorbeugender
   Brandschutz, Heimbacher Str. 7, 65307 Bad Schwalbach, zu erfragen.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 13.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 - Bauaufsicht                                                                             Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Aus bauordnungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken zur 1.                                 Kenntnisnahme.
 Änderung des Bebauungsplans.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 14.   Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.4 - Denkmalschutz                                                                           Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Die Untere Denkmalschutzbehörde hat keine Bedenken oder weitere                                 Kenntnisnahme.
 Anregungen.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 15. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 - Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde, Wahlen                                            Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 16 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 15. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.5 - Ordnungs- und Kommunalaufsichtsbehörde, Wahlen                                            Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Seitens des FD III.5 bestehen keine Bedenken oder Anregungen.                                   Kenntnisnahme.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 16. Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst III.6 - Verkehr                                                                                   Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Keine Bedenken oder Anregungen.                                                                 Kenntnisnahme.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 17. Rheingau-Taunus-Kreis, FD II. JHP - Jugendhilfeplanung                                                                              Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Stellungnahme liegt noch nicht vor.                                                             Kenntnisnahme.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 18. Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft                                                                                Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 17 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 18. Rheingau-Taunus-Kreis, Eigenbetrieb Abfallwirtschaft                                                                                Stellungnahme vom 28.02.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft hat keine Bedenken oder Anregungen.                           Kenntnisnahme.

 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 19. Magistrat der Stadt Taunusstein                                                                                                     Stellungnahme vom 12.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Zu oben genanntem Bebauungsplan „Johanneswiese“ der Gemeinde                                    Kenntnisnahme.
 Hohenstein, Ortsteil Breithardt werden seitens der Stadt Taunusstein
 keine Anregungen vorgebracht.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

 20. Landesamt für Denkmalpflege Hessen                                                                                                  Stellungnahme vom 22.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Gegen die vorgesehene Änderung im o. g. Bebauungsplan werden                                    Kenntnisnahme.
 seitens der Denkmalfachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken oder
 Änderungswünsche vorgebracht.
 Die Hinweise zur Sicherung von Bodendenkmälern auf § 21 HDSchG
 sind korrekt.
 Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu
 den öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der
 Bodendenkmalpflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen
 des Baudenkmalschutzes und der Baudenkmalpflege behält sich die
 Denkmalfachbehörde vor.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Kein Beschluss erforderlich.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 18 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 21. Regierungspräsidium Darmstadt                                                                                                       Stellungnahme vom 21.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Die     Fläche    ist    im    Regionalplan     Südhessen/Regionalen                            Kenntnisnahme.
 Flächennutzungsplan 2010 als Siedlungsfläche, Bestand ausgewiesen
 und bereits rechtskräftig überplant. Der gültige Flächennutzungsplan
 stellt auf der Fläche eine Gewerbefläche „Planung“ dar. Da eine
 gewerbliche Nutzung an Ort und Stelle städtebaulich nicht mehr
 gewünscht ist, soll dies zugunsten der Errichtung eines Pflege- und
 Seniorenwohnanlage       geändert    werden      durch   den    o.g.
 Bebauungsplanvorentwurf.      Regionalplanerisch habe ich keine
 Bedenken.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 19 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 21. Regierungspräsidium Darmstadt                                                                                                       Stellungnahme vom 21.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Änderung des                                 Der    Bebauungsplan      enthält   allgemeine   Vorgaben     für   die
 Bebauungsplans der Gemeinde Hohenstein Bedenken. In der nunmehr                                 Grundstücksbegrünung, u.a. 1 Baum je 500 qm Grundstücksfläche (ca.
 vorliegenden geänderten städtebaulichen Konzeption werden die                                   20 Bäume insgesamt) und eine Bepflanzung von mindestens 10% der
 Festsetzungen für Natur und Landschaft im nördlichen Teilbereich des                            Grundstücksfläche mit Sträuchern. Aufgrund des städtebaulichen
 Plangebietes zur Ortsrandeingrünung nicht mehr berücksichtigt.                                  Konzeptes und der Erschließungssituation ist bereits zu erwarten, dass
 Die Festsetzungen der Pflanzbindung und der Ortsrandeingrünung zur                              die Bepflanzungen vorwiegend am nördlichen und östlichen Rand des
 Talaue des Breithardter Baches im rechtskräftigen Bebauungsplan                                 Sondergebiets erfolgen. Der Bebauungsplan verzichtet aber zugunsten
 „Johanniswiese“ stellen Grundzüge der ursprünglichen städtebaulichen                            größerer Flexibilität für die Bebauung auf die Festsetzung von
 Planungsabsicht dar. Ein Verzicht darauf steht nach hiesiger Auffassung                         bestimmten Standorten oder Flächen für Anpflanzungen.
 im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB.                                Gegen eine vollständige und dichte Eingrünung spricht auch, den z. T. in
 Entsprechend der ursprünglichen Planung ist daher eine äquivalente                              der    Mobilität    eingeschränkten     Bewohnern    vom     geplanten
 Ortsrandeingrünung auch im Entwurf der 1. Änderung des                                          mehrgeschossigen Gebäude aus Ausblicke in den nördlichen
 Bebauungsplanes verbindlich festzusetzen. Zur Gewährleistung der                                Landschaftsraum zu ermöglichen.
 insgesamt verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen kann notfalls der                            Außerdem ergibt sich die Ortsrandeingrünung bereits durch die im
 Geltungsbereich nach Norden hin geringfügig erweitert werden.                                   rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Streuobstwiese.
                                                                                                 Da der Bebauungsplan im Verfahren nach § 13a BauGB geändert wird,
                                                                                                 kommt es auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 BauGB nicht an.
                                                                                                 Der Anregung zur Ortsrandeingrünung wird nicht gefolgt. Die Planung
                                                                                                 wird dahingehend nicht verändert.
                                                                                                 Den Anregungen zur Ortsrandeingrünung wird aus den vorgenannten
                                                                                                 Gründen nicht gefolgt.
 Aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden nehme
 ich zum Bebauungsplanvorentwurf wie folgt Stellung:
 Oberflächengewässer
 Redaktionelle Änderung:
 In der Begründung ist unter Kapitel 4.2 Gewässer der „§2 HWO-                                   Die Begründung wird redaktionell angepasst.
 Gewässer dritter Ordnung“ durch ein „§2 HWG – Gewässer dritte
 Ordnung“ zu ersetzen.
 Bei der Bauausführung und dem Betrieb ist dafür Sorge zu tragen, dass                           Kenntnisnahme. Zum Bebauungsplan bzw. zum Baugenehmigungs-
 geordnete Abflussverhältnisse des Balthsenauer Graben sichergestellt                            verfahren wird ein Entwässerungskonzept erstellt.
 sind.                                                                                           Dabei ist die zulässige Einleitemenge in den Baltsenauer Graben zu
 An die genannten Nebenbestimmungen aus dem gemeinsamen Termin                                   ermitteln. Nach bisheriger Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde
 vom 23. März 2018 ist sich zwingend zu halten.                                                  und der Gemeinde ist eine zeitverzögerte Einleitung grundsätzlich
 Nach § 78 Abs. 5 ist die untere Wasserbehörde des Rheingau-Taunus                               möglich.
 Kreises die zuständige Wasserbehörde.
 In der textlichen Festsetzung ist die zuständige Bodenbehörde unter                             Die Begründung wird redaktionell angepasst.
Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 20 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 21. Regierungspräsidium Darmstadt                                                                                                       Stellungnahme vom 21.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Punkt 5 das Dez. IV/Wi 41.1 Bodenschutz und nicht wie angegeben das
 Dez. 41.5 Bodenschutz in Darmstadt.
 Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz
 Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde des Rheingau-
 Taunus-Kreises.
 Immissionsschutz
 Auf    das    Plangebiet     wirken    Schallimmissionen     durch    den                       Obwohl es sich bei der L 3274 um die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße
 Fahrzeugverkehr auf der Langgasse (L3274) und durch die benachbarten                            handelt, handelt es sich gemäß der Stellungnahme von Hessen-Mobil
 Gewerbebetriebe ein.                                                                            nicht um eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße. Erhebliche
 Die Mittelungspegel nachts können nach überschlägiger Ermittlung bis zu                         Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet sind daher gemäß der
 50 dB dB(A) (A) betragen. Die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur                           Stellungnahme von Hessen-Mobil           nicht   anzunehmen.      Diese
 DIN 18005 betragen je nach Gebietscharakter des Plangebietes nachts                             Einschätzung wird geteilt.
 z. B. 35 dB oder 45 dB. Der Gebietscharakter richtet sich nach dem                              Vorsorglich wird im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass es
 Hauptzweck des Pflegeheims. Steht das Wohnen im Vordergrund,                                    im Plangebiet zu erheblichen Einwirkungen durch Verkehrslärm kommen
 empfehle ich die Orientierungswerte nach Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 zur                        kann      und      der     Vorhabenträger      im     Rahmen        des
 DIN 18005 einzuhalten (für Allgemeine Wohngebiete: tags: 55 dB, nachts                          Baugennehmigungsverfahrens den Schallschutznachweis zu erbringen
 45 dB (Verkehr) oder 40 dB (Gewerbe)).                                                          hat.
 Ist der Hauptzweck der Einrichtung die medizinische Pflege mit einer                            Lärmeinwirkungen durch Gewerbebetriebe waren bei mehreren
 krankenhausähnlichen Versorgung, sind die Orientierungswerte nach Nr.                           Ortsbegehungen nicht festzustellen. Ca. 200 m westlich des Plangebiets
 1.1 g) einzuhalten (Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je                          liegt der Bebauungsplan „In der Altwiese“ mit darin festgesetzten
 nach Nutzungsart: tags 45 dB bis 65 dB, nachts 35 dB bis 65 dB).                                Emissionskontingenten. Die möglichen Einwirkungen gemäß den im
 Das Beiblatt sieht keinen speziellen Wert für Pflegeheime vor. Die TA                           Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingenten wurden überprüft.
 Lärm sieht in Nr. 6.1 g) für Pflegeanstalten tags 45 dB(A) und nachts 35                        Selbst die strengen Richtwerte der TA Lärm für Krankenhäuser und
 dB(A) vor. Daher sollten hier auch die Werte 45 dB(A) tags und 35 dB(A)                         Pflegeanstalten von 45 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht werden
 nachts    herangezogen       werden.    Zusätzlich   sollten   kurzzeitige                      um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Die Annahme, dass keine
 Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30                           relevanten Gewerbelärmbelastungen vorliegen, wird damit bestätigt.
 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten
 (gemäß Nr. 6.1 letzter Absatz TA Lärm).
 Durch geeignete Gebäudeanordnungen und Grundrissgestaltungen                                    Das bauliche Konzept sieht im Süden des Plangebiets an der Langgasse
 sowie bauliche Schallschutzmaßnahmen kann ein Ausgleich bei                                     ein Wohngebäude, jedoch ohne Fenster von Aufenthaltsräumen
 Überschreitungen der Orientierungs- / Immissionsrichtwerte vorgesehen                           unmittelbar zur Langgasse hin, vor. Das eigentliche Pflegeheim ist von
 und planungsrechtlich abgesichert werden. Ich empfehle eine                                     der Langgasse abgerückt. Darin ist der zur Langgasse orientierte
 schalltechnische Untersuchung der vorhandenen Lärmvorbelastung und                              Gebäudeteil für Büronutzungen und Gemeinschaftsräume vorgesehen.
 ggfs. Festlegung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen.
 Durch das Plangebiet können auch Schallimmissionen verursacht                                   Die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Pflegeheims
 werden, insbesondere durch Lkw-Anlieferungen und Kfz-Verkehr der                                beschränken sich im Wesentlichen auf die Verkehre der Beschäftigten,

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 21 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
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Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                           Behandlung Einzelstellungnahmen

 21. Regierungspräsidium Darmstadt                                                                                                         Stellungnahme vom 21.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Beschäftigten im Plangebiet, die ihrerseits die bestehenden                                     der Besucher sowie dem untergeordneten Lieferverkehr. Aufgrund der
 benachbarten Wohnhäuser belästigen können. Ob es zu erheblichen                                 Erschließung unmittelbar von der L 3274 sind keine erheblichen
 Belästigungen kommen kann, ist auch in der schalltechnischen                                    Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse und damit auch keine
 Untersuchung zu ermitteln.                                                                      erheblichen Lärmemissionen zu erwarten.
 Kleinklima
 Durch die Versiegelung der Flächen kann es zu Verschlechterungen des                            Kenntnisnahme.           Der      Bebauungsplan   enthält   Festzungen       zur
 Kleinklimas kommen. Relevante Verschlechterungen sind durch                                     Dachbegrünung.
 Dachbegrünungen etc. ausgleichen.
 Bergaufsicht
 Als Datengrundlage für die Stellungnahme wurden folgende Quellen                                Kenntnisnahme.
 herangezogen:
 Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regionaler
 Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des
 HLNUG;
 Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe:
 vorliegende und genehmigte Betriebspläne;
 Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog
 vorliegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen,
 Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren
 Bergbau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des
 Aktenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams- und
 Betriebsakten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken
 aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher
 hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis.
 Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung
 genommen:
 Rohstoffsicherung:      Durch     das     Vorhaben       sind     keine                         Kenntnisnahme.
 Rohstoffsicherungsflächen betroffen.
 Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht                            Kenntnisnahme.
 stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung.
 Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im                                 Kenntnisnahme.
 Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau
 umgegangen.
 Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte                                Kenntnisnahme.
 entgegen. Ansonsten bestehen aus Sicht der Abteilung Arbeitsschutz
 und Umwelt Wiesbaden keine weiteren Bedenken und Anregungen.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 22 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
Gemeinde Hohenstein
Bebauungsplan „Johanneswiese“ 1. Änderung                                                                                                        Behandlung Einzelstellungnahmen

 21. Regierungspräsidium Darmstadt                                                                                                       Stellungnahme vom 21.03.2019
 Verfahrensäußerung                                                                              Stellungnahme der Verwaltung
 Ich beteilige den Kampfmittelräumdienst im Rahmen von                                           Kenntnisnahme. S.o. Nr. 1 Stellungnahme vom 13.02.2019.
 Bauleitplanverfahren ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher
 Seite konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln
 erfolgt sind. In den mir von Ihnen zugeleiteten Unterlagen haben Sie
 keine Hinweise dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen
 Kampfmittelräumdienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei den
 Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündliche Anfragen können
 Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151-125714. Schriftliche
 Anfragen sind zu richten an das Regierungspräsidium Darmstadt,
 Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst.
 Planungsrechtlich habe ich folgende Hinweise:
 In der ursprünglichen Planung wurde auch ein naturschutzrechtlicher                             Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird der rechtskräftige
 Ausgleich festgesetzt, der bis heute genau wie die geplante Bebauung                            Bebauungsplan innerhalb des Änderungsbereiches überplant. Die
 nicht realisiert ist. Dieser ist in die jetzige Planung zu übernehmen, da die                   vorhandenen Festsetzungen werden durch die Änderung verdrängt. Die
 Voraussetzung der Inanspruchnahme des Gebietes nach § 13a BauGB                                 Festsetzungen außerhalb des Änderungsbereichs gelten unverändert
 die ursprüngliche Planung ist. Ansonsten würde der Geltungsbereich als                          fort.
 Außenbereich gelten und wäre auch nur in einem Zweistufigen
 Vollverfahren         überplanbar         mit     der     Festsetzung    des
 naturschutzrechtlichen Ausgleichs.
 Außerdem besteht die Notwendigkeit die Sondergebiete mit ihrer                                  Die Plankarte wir redaktionell ergänzt.
 Zweckbestimmung auch in der Plankarte festzusetzen.
 Beschlussempfehlung im Rahmen der Gesamtabwägung
 Der Anregung zur Ortsrandeingrünung wird nicht gefolgt. Die Planung wird dahingehend nicht verändert.
 Es wird ein Hinweis zum Verkehrslärm in den Bebauungsplan aufgenommen.
 Die Plankarte und die Begründung werden redaktionell angepasst.

Status:        Abwägung 3-1/4-1         Projekt: PKO 18-014                      Stand: 02.04.2019                    Seite: 23 von 23
Bearbeitung:   FIRU GmbH – Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung,
               Schloßstraße 5 – 56068 Koblenz – Tel.: 0261/914798-0 – FAX: 0261/914798-19 – E-Mail: FIRU-KO@FIRU-KO.de
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