Das Wichtigste zum Kassenwechsel - Informationen für die Vertriebspartner der Techniker - Techniker Krankenkasse
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2 Das Wichtigste zum Kassenwechsel –
Inhalt
1 Allgemeine Informationen
5 Versicherungspflicht und -freiheit
5 Absolute Versicherungsfreiheit
6 Beitragssatz
6 Kontrahierungszwang in der
gesetzlichen Krankenversicherung
7 Gesundheitsprüfung
7 Kostenübernahme für laufende
Behandlungen
2 Wichtige Personengruppen in
der Sozialversicherung
9 Freiwillig Versicherte
9 Obligatorische Anschlussversicherung
10 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
10 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
11 Selbstständige
12 Studenten
13 Familienversicherung
14 Vergütung der neuen TK-Mitgliedschaften
Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Unternehmenszentrale,
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg, tk.de; Geschäftsbereich: Markt und Kunde, Fachreferat: Marktma-
nagement, Volker Herrmann (verantwortlich); Konzeption: Katharina Sonne; Gestaltung: Arman Mobeseri.
© Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher
Einwilligung der Techniker. Die enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle
Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2020.3
Allgemeines
Von der Versicherungspflicht
bis zu Beitragssätzen
Seite 5
3 Rund um den
Krankenkassenwechsel
15 Kündigung bei der bisherigen
Krankenkasse
16 Sonderkündigungsrecht
17 Das Verfahren
18 Nachweis
18 Aufnahme aus der privaten
Krankenversicherung
19 Wartezeiten
19 Kündigung der Mitgliedschaft
durch den Versicherer
Ihre Kunden
Besonderheiten bei Angestellten,
Selbständigen, Familien und Studenten
Seite 85 Versicherungspflicht und -freiheit In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit unterschieden. Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn ihr Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung (2020: 62.550 Euro) nicht überschreitet. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis im aktuellen und auch im kommenden Kalenderjahr, können sich Arbeit- nehmer freiwillig bei einer Krankenkasse wie der Techniker weiterversichern. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungs- pflichtgrenze gleich zu Beginn einer Beschäftigung, ist zu prüfen, wie derjenige vorher versichert war. Bestand eine private Krankenversicherung, gibt es Ausnahmen für die freiwillige Versicherung, die auf Seite 9 beschrieben sind. An die gewählte Kasse sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate gebunden. Absolute Versicherungsfreiheit Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können selbst bei Eintritt der Versicherungspflicht (zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung) nur unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Im Ein- zelfall wenden Sie sich an das Serviceteam der Techniker oder Ihren persönlichen Ansprechpartner vor Ort.
6 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Allgemeine Informationen
Beitragssatz In der gesetzlichen Kran-
kenversicherung ist der Beitragssatz
gesetzlich festgelegt. Der allgemeine
Beitragssatz für Beschäftigte mit einem
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall für mindestens sechs
Wochen beträgt 14,6 Prozent*. Davon
tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
jeweils die Hälfte. Für Mitglieder ohne
Anspruch auf Krankengeld gilt der ermä-
ßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent*.
Wenn die Einnahmen aus dem gesetzlichen
Beitrag nicht ausreichen, erheben die Kran- dieser damit deutlich unterhalb des
kenkassen einen Zusatzbeitrag. Dieser ist durchschnittlichen Zusatzbeitrags aller
allein vom Mitglied zu tragen. Krankenkassen (1,1 Prozent). Arbeitgeber
und Arbeitnehmer tragen auch davon je-
Wie fast alle Krankenkassen muss auch die weils die Hälfte.
Techniker Krankenkasse zur Deckung ihrer
Ausgaben einen Zusatzbeitrag von ihren Kontrahierungszwang in der gesetzlichen
Mitgliedern erheben. Mit 0,7 Prozent* liegt Krankenversicherung Unabhängig von
der Vergütung von Mitgliedschaften gilt in
der gesetzlichen Krankenversicherung der
Kontrahierungszwang. Das heißt, alle
Interessenten, die sich an die TK wenden,
* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 20214727
sind gleichermaßen zu behandeln. Ein An- Kostenübernahme für laufende Behand-
trag kann nur dann abgelehnt werden, lungen Bei einem Kassenwechsel werden
wenn ein potenzieller Kunde nicht versi- alle laufenden vertraglichen Behandlungen
cherbar ist, zum Beispiel wenn eine von der neuen Kasse übernommen.
notwendige Vorversicherungszeit nicht
erfüllt ist. Bitte wenden Sie sich hierfür einfach an
das Serviceteam oder Ihren persönlichen
Gesundheitsprüfung Es spielt keine Rolle, Ansprechpartner vor Ort.
wie gesund oder krank ein neues Mitglied
ist. Bei der Techniker gibt es keine Gesund-
heitsprüfung.9
Täglich entscheiden sich rund 1.800 Kunden für eine Mitglied-
schaft bei der Techniker – von Angestellten, über Selbständige
und Studenten bis hin zur ganzen Familie.
Freiwillig Versicherte Ihre Kunden können Obligatorische Anschlussversicherung
sich in folgenden Fällen freiwillig bei der Um zu verhindern, dass Menschen keinen
Techniker versichern: Krankenversicherungsschutz haben, hat
der Gesetzgeber eine obligatorische An-
• Ihr Kunde kehrt nach einer Beschäfti- schlussversicherung geschaffen. Nach dem
gung im Ausland zurück und nimmt Ende einer Pflichtversicherung oder einer
innerhalb von zwei Monaten eine Familienversicherung wird der Kunde bei der
Beschäftigung auf. Vorausgesetzt, seine Techniker freiwillig weiterversichert. Der
frühere Mitgliedschaft als Arbeitnehmer Kunde kann innerhalb von zwei Wochen
wurde aufgrund einer Beschäftigung im nach Erhalt der Mitteilung über seine Wei-
Ausland beendet. terversicherung und sein Austrittsrecht
seinen Austritt erklären. Er muss dann
• Ihr Kunde nimmt erstmals eine Beschäf- eine Folgeversicherung nachweisen (zum
tigung in Deutschland auf und über- Beispiel eine Versicherungsbescheinigung
schreitet die Versicherungspflichtgrenze. einer privaten Krankenversicherung vorle-
gen). Liegt das Ende der Versicherung in der
• Ihr Kunde ist schwerbehindert und hat Zukunft, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. erst mit Ende der Versicherung.
In einigen Fällen ist auch hier eine
Vorversicherungszeit erforderlich.
Bei einer Rückkehr aus dem Ausland und bei
der erstmaligen Aufnahme einer Beschäfti-
gung beginnt die Mitgliedschaft mit dem
Tag der Beschäftigung. Allerdings muss der
Antrag innerhalb von drei Monaten nach der
Rückkehr aus dem Ausland oder der Be-
schäftigungsaufnahme gestellt werden.
Gewusst wann Raus aus dem
Flieger, rein in die Krankenver-
sicherung? Dafür haben
Versicherte drei Monate Zeit.10 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen Versicherungspflichtige Arbeit- nehmer Die Mitgliedschaft Ihres Kunden beginnt mit Eintritt der Ver- sicherungspflicht, zum Beispiel bei Beginn einer Beschäftigung. Mit dem Ausscheiden aus der Beschäftigung endet nicht automatisch die Versi- cherung. Der Kunde wird automa- tisch weiterversichert, sofern keine andere Vorrangversicherung be- steht (zum Beispiel durch Arbeitslo- sengeldbezug) und der Kunde nicht seinen Austritt erklärt und er nicht einen anderen Versicherungsschutz (zum Beispiel freie Heilfürsorge) nachweist. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer Wenn Ihr Kunde versicherungsfrei beschäftigt und gesetzlich krankenver- sichert ist, kann er zu uns wechseln und sich freiwillig versichern. Der Gesamtbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt 2020: 684,38 Euro* im Monat. Hier- von trägt der Arbeitgeber 2020: 342,19 Euro*, und der Arbeitnehmer trägt 2020: 342,19 Euro*. Hinzu kommt der jeweils aktuelle Zusatzbeitrag. Seit 2019 beträgt dieser bei der Techniker 0,7 Prozent (je 0,35% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, so ist ein Ge- samtbeitrag von 2020: 656,25 Euro* zu zahlen. Der Arbeitgeberanteil beträgt 2020: 328,13 Euro*, der des Arbeitnehmers 2020: 328,13 Euro* zuzüglich des jeweils aktuellen Zusatzbeitrags. Seit 2019 beträgt dieser bei der Techniker 0,7 Prozent (je 0,35% für Arbeitgeber und Arbeit- nehmer). Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch Kündi- gung oder mit Beginn einer Pflichtversicherung. * Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 2006954
11
Mit 27 Prozent sind bei
der Techniker die meisten
Akademiker versichert.
Selbstständige Auch Selbstständige können sich im
Anschluss an eine Pflicht- oder Familienversicherung bei
der Techniker (weiter-)versichern. Der Beitrag richtet
sich grundsätzlich nach der monatlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze von derzeit 4.687,50 Euro*. Bei geringerem
Einkommen ist auch eine Einstufung auf Basis der indivi-
duellen beitragspflichtigen Einnahmen möglich. Hierzu
gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebens-
unterhalt verbraucht werden oder werden können. Diese
müssen einmal jährlich mit dem Einkommenssteuer-
bescheid nachgewiesen werden.
* Stand: Januar 202012 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen
Sichere Wahl Stu-
denten genießen
bei der Techniker
viele Vorteile – vom
vergünstigten
Beitragssatz bis
zum Anti-Stress-
Seminar.
Die Beiträge werden prozentual aus den bei- geringfügige Beschäftigung (Minijob über
tragspflichtigen Einnahmen berechnet, min- 450 Euro*) ausübt, muss sich selbst versi-
destens aus monatlich 2020: 1.061,67 Euro*. chern. Mit Ende der Familienversicherung
beginnt die Krankenversicherungspflicht.
Studenten Die Versicherungsbescheini- Sofern keine Familienversicherung besteht,
gung für die Hochschule erhalten Studenten beginnt die Versicherungspflicht mit dem
von ihrer TK-Geschäftsstelle. Bis zur Voll- Beginn des Semesters der Immatrikulation,
endung des 25. Lebensjahres sind Studen- frühestens jedoch mit dem Tag der Ein-
ten meistens beitragsfrei familienversichert. schreibung.
Die Familienversicherung kann sich um die
Zeit von Freiwilligendiensten oder Grund- Wer studiert und nach anderen gesetz-
wehr- oder Zivildienstzeiten verlängern. lichen Regelungen pflichtversichert, freiwil-
Wer ein monatliches Gesamteinkommen lig versichert oder von der Versicherungs-
von über 455 Euro* hat oder mehr als eine pflicht befreit ist, ist nicht als Student
* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 200077813
versicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel Familienversicherung In der Techniker
auch für Arbeitnehmer, die vom Arbeit- können Kinder und Ehepartner beitragsfrei
geber bei Fortzahlung des Entgelts für das mitversichert werden – vorausgesetzt, sie
Studium freigestellt wurden. halten sich gewöhnlich in Deutschland auf
und ihr regelmäßiges monatliches Gesamt-
Die studentische Versicherungspflicht endet einkommen überschreitet 455 Euro* nicht.
mit Abschluss des Studiums, spätestens Für geringfügig Beschäftigte (Minijob)
jedoch mit Ablauf des Semesters, in dem beträgt die Grenze 450 Euro*.
das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über
Ausnahmen informiert das Serviceteam. Unabhängig von der Rentenhöhe können
Der monatliche Krankenversicherungsbei- sich pflichtversicherte Rentner nicht bei
trag für Studenten be- einem Familienange-
trägt bundesweit 76,04 hörigen familienversi-
Euro* zuzüglich des Jeder dritte Student chern.
Zusatzbeitrags von
2020: 5,21 Euro* und
in der GKV ist
Zur Durchführung der
in der Pflegeversiche- TK-Versicherter. Familienversicherung
rung 2020: 22,69 wird ein separater An-
Euro* beziehungswei- trag benötigt. Bitte ge-
se 2020: 24,55 Euro* für kinderlose Stu- ben Sie auf dem Mitgliedschaftsantrag an,
denten, die das 23. Lebensjahr vollendet wenn Kinder oder Ehegatten beitragsfrei
haben. bei der Techniker mitversichert werden sol-
len. Um alles Weitere kümmert sich dann
Mit dem Ende der studentischen Pflicht- die TK.
versicherung erlischt nicht zugleich der
Versicherungsschutz. Vielmehr wird die
Versicherung als obligatorische Anschluss-
versicherung fortgesetzt, wenn das
Mitglied dem nicht widerspricht und nicht
einen anderweitigen ausreichenden Versi-
cherungsschutz nachweist.
* Stand: Januar 2020, aktuelle Werte unter tk.de, Suchnummer 200569614 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Wichtige Personengruppen
Vergütung der neuen
TK-Mitgliedschaften
Sind alle erforderlichen Unterlagen wie beispielsweise bei der Techniker eingegan-
gen, wird die Mitgliedschaft
• der Mitgliedschaftsantrag für Vertriebspartner, nach Klärung etwaiger
• die Kündigungsbestätigung und Rückfragen hergestellt. In
• gegebenenfalls weitere Unterlagen wie bei- der Regel beginnt die Mit-
spielsweise eine Immatrikulationsbescheinigung gliedschaft am jeweils Ers-
bei Studenten oder der letzte Steuerbescheid ten des Monats. Im gleichen
bei Selbstständigen Monat erfolgt auch die Aus-
zahlung der Vergütung an
die abrechnende Stelle.
Beginnt die Mitgliedschaft im
laufenden Monat, erfolgt die
Auszahlung erst mit der Ab-
rechnung des Folgemonats.
Eine Vergütung erfolgt
grundsätzlich nur, wenn
der Neukunde nicht vorher
bereits bei der Techniker
versichert war (beispiels-
weise als Kind in der Famili-
enversicherung).
Gut vorbereitet Für
eine zügige Vergütung
müssen alle nötigen
Unterlagen vorliegen.15
Rund um den
Kassenwechsel
Grundsätzlich kann jeder Versicherte seine gesetzliche
Krankenkasse frei wählen. Die gewählte Kasse darf, wenn
die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen
erfüllt sind, die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse Kündigt
Ihr Kunde seine bisherige Krankenkasse, erfolgt der
Kassenwechsel in der Regel zum Ende des übernächsten
Monats, da eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum
Ende eines Kalendermonats besteht.
Bitte beachten Sie: Grundsätzlich besteht eine 18-mona-
tige Bindungsfrist bei der gewählten Krankenkasse.
Möglich ist allerdings der Wechsel in eine private Kranken-
versicherung auch vor Ablauf der 18 Monate.16 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Rund um den Kassenwechsel
Für den Wechsel gilt:
Die Bindungsfrist ver-
längert sich auf bis zu
Erst kündigen, dann Mitglieder können ihre
Mitgliedschaft erst
drei Jahre, sofern der Mitglied werden. zum Ablauf der Bin-
Kunde einen Wahltarif dungsfrist kündigen.
bei der bisherigen Während der Kündi-
Krankenkasse abgeschlossen hat (abhän- gungsfrist muss das Mitglied gleichwohl
gig von der Art des Wahltarifs). Dann endet den (erhöhten) Zusatzbeitrag entrichten.
die Bindungsfrist frühestens mit Ablauf
des Wahltarifs. In diesen Fällen ist auch
eine Kündigung zum Wechsel in die PKV
nicht möglich.
Die Kündigung muss immer durch den
Kunden erfolgen. Sie muss per Post oder
Fax bei der bisherigen Krankenkasse ein-
gehen.
Sonderkündigungsrecht Die Bindungs-
wirkung von 18 Monaten entfällt, wenn
eine Krankenkasse erstmals einen Zusatz-
beitrag erhebt oder diesen erhöht. Die
üblichen Kündigungsfristen (zwei Monate
zum Monatsende) gelten. Das Sonderkün-
digungsrecht können die Mitglieder bis Gut durchstarten Die
zum Ablauf des Monats wahrnehmen, für Techniker versichert
den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben rund 75.000 Azubis und
unterstützt mit vielen
oder erhöht wird.
Tipps zum Berufsstart.
Ausnahme: Mitglieder, die bei ihrer Kran-
kenkasse einen Krankengeldwahltarif
abgeschlossen haben, sind vom Sonder-
kündigungsrecht ausgenommen. Diese17 Das Verfahren Bei einer Kündigung muss Für freiwillig Versicherte gilt diese Rege- die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen lung nicht, wenn eine Familienversicherung eine Kündigungsbestätigung nach § 175 eintritt oder ein Wechsel in eine private SGB V ausstellen. Die neu gewählte Kran- Krankenversicherung erfolgt. Die meisten kenkasse kann eine Mitgliedsbescheinigung Kassen verzichten auf die Einhaltung der nur ausstellen, wenn die Kündigungsbe- Kündigungsfrist, wenn eine Familienver- stätigung der bisherigen Kasse vorliegt. sicherung beginnt.
18 Das Wichtigste zum Kassenwechsel – Rund um den Kassenwechsel
Interesse des Beschäftigten,
da er bei seinem Arbeitgeber
Nachweis Bei Beginn der den Beitragszuschuss für die
Versicherungspflicht (zum private Versicherung bean-
Beispiel bei Beginn einer Be- tragen muss. Bei Selbststän-
rufsausbildung oder beim digen muss der Nachweis
Wechsel des Arbeitgebers) gegenüber der bisherigen
muss der meldepflichtigen gesetzlichen Kasse erbracht
Stelle (zum Beispiel dem werden. Sonst kann diese
Arbeitgeber) innerhalb von die Mitgliedschaft nicht
zwei Wochen nach Beginn beenden.
der Versicherung eine
Mitgliedsbescheinigung der Aufnahme aus der privaten
gewählten Krankenkasse Krankenversicherung Ein
vorgelegt werden. Bei einem Wechsel von der privaten in
Kassenwechsel muss dem die gesetzliche Krankenver-
Arbeitgeber die Beschei- sicherung ist grundsätzlich
nigung der neuen Kran- nicht möglich. Ausnahmen
kenkasse rechtzeitig vor sind zum Beispiel,
Mitgliedschaftsbeginn vor-
gelegt werden (wird von der • wenn durch Aufnahme
ausgewählten Krankenkasse einer Beschäftigung
veranlasst). Krankenversicherungs-
pflicht eintritt oder Bei Nachweis einer Pflicht-
Bei einer Kündigung der Mit- versicherung besteht gegen-
gliedschaft zum Wechsel in • durch Gehaltsabsenkung über der privaten Versiche-
die PKV muss der künftige das Entgelt unterhalb rung ein Sonderkündigungs-
Versicherungsschutz nach- der Versicherungs- recht zum Beginn der
gewiesen werden. Bei einem pflichtgrenze liegt oder Pflichtversicherung ohne
Arbeitnehmer geschieht das Einhaltung der sonst übli-
auch gegenüber dem Arbeit- • Arbeitslosigkeit eintritt chen Kündigungsfristen.
geber. Dies liegt ohnehin im und Arbeitslosengeld I
von der Bundesagentur
für Arbeit bezogen wird.19
Nahtlos Bei
gesetzlichen
Kassen genießen
Ihre Kunden
Leistungen
von Anfang an.
Trifft dies zu, ist ein Wechsel
von der privaten zur gesetz-
lichen Krankenversicherung
nicht möglich.
Wartezeiten Bei einem
Wechsel innerhalb der ge-
setzlichen Krankenkassen
gibt es bei der Leistungsge-
währung keine Wartezeiten.
Auch beim gesetzlichen
Der Eintritt einer Versiche- • mindestens die Hälfte Krankengeld gibt es grund-
rungspflicht ist ausgeschlos- dieser Zeit versicherungs- sätzlich keine Wartezeit.
sen, wenn der Betroffene frei, von der Versiche-
rungspflicht befreit oder Kündigung der Mitglied-
• das 55. Lebensjahr hauptberuflich selbst- schaft durch den Versiche-
vollendet hat und ständig tätig war. rer Der neue Versicherer
darf die Mitgliedschaft bei
• in den letzten fünf der bisherigen Kranken-
Jahren nicht gesetzlich kasse nicht für den Kunden
versichert war und kündigen.Wir sind für Sie da
Sie haben Fragen rund um die Kranken-
versicherung oder zur Techniker? Das
Team des Vertriebspartner-Service ist
Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr für
Sie erreichbar:
Tel. 040 - 46 06 62 38 00
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Selbstverständlich können Sie sich auch
per E-Mail an uns wenden. Schreiben Sie
bitte an vertriebspartner@tk.de.Sie können auch lesen