DER TITELSCHUTZ ANZEIGER - Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz
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Nr. 1498, Woche 3, 22. Jan. 2021
DER
TITELSCHUTZ
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Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz
Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software
BGH: Günther Jauch und Sascha Hehn gewinnen Prozesse wegen Foto-Nutzung als Klick-Köder
anderen Fernsehmodera- eine Abwägung zwischen
toren berichtet wurde. In- dem Interesse des Klägers
formationen über Günther am Schutz seiner Persön-
Jauch fanden sich dort nicht. lichkeit und dem von der Be-
Die Bauer Media Group gab klagten wahrgenommenen
die von Jauch geforderte Informationsinteresse der
strafbewehrte Unterlas- Öffentlichkeit.
sungserklärung ab. Wegen
der Nutzung seines Bild- Mit Recht hat das Beru-
Der BGH schiebt der Nutzung von Fotos als Klick-Köder nisses hat Jauch die Bauer fungsgericht die Interessen
einen Riegel vor (Foto: Stephan Baumann/BGH) Media Group auf Zahlung des Klägers höher gewichtet
einer angemessenen fiktiven als die der Beklagten. Auf
Prominente können als Per- In den Prozessen ging es Lizenzgebühr, mindestens Seiten der Beklagten hat es
sonen der Zeitgeschichte um die Foto-Nutzung des jedoch 20.000 Euro, in An- keine berechtigten Belange
auch ohne ihr Einverständnis TV-Moderators Günther spruch genommen. Sowohl mit Gewicht in die Abwä-
redaktionell eingebunden Jauch bzw. des Schauspie- das Landgericht Köln (Ur- gung eingestellt und dies
werden – auch mit Konterfei. lers Sascha Hehn. teil vom 25. Juli 2018 – Az.: unter anderem damit be-
Anders sieht es hingegen 28 O 74/18) als auch das gründet, dass das Posting be-
aus, wenn das Promi-Foto Bauer Media Group unter- Oberlandesgericht Köln zogen auf den Kläger an der
als sogenannter Klick-Köder liegt Günther Jauch
ohne (ernsthaften) redaktio-
nellen Bezug ungefragt bzw. Im Fall Günther Jauch gegen
ohne Erlaubnis auf den Web- die Bauer Media Group
sites genutzt wird. mit Sitz in Hamburg ging es
um einen Facebook-Post von
Mit gleich zwei Urteilen hat TV Movie vom 18. August
der I. Zivilsenat des Bun- 2016 mit folgender Bot-
desgerichtshofes in Karls- schaft: (Urteil vom 28. Mai 2019 – Grenze zu einer bewussten
ruhe unter Vorsitz des Vor- Az. 15 U 160/18) entschie- Falschmeldung und da-
sitzenden Richters Prof. Dr. +++ GERADE VERMEL- den zugunsten von Günther mit allenfalls am äußersten
Thomas Koch am 21. Ja- DET +++ Einer dieser TV- Jauch. Rand des Schutzbereichs der
nuar 2021 festgestellt, dass Moderatoren muss sich Pressefreiheit liege.
„die Entscheidung, ob und wegen KREBSERKRAN- Der BGH wies die Revisi-
in welcher Weise das eige- KUNG zurückziehen. Wir on der Bauer Media Group Mit dem durch den Klickkö-
ne Bildnis für Werbezwecke wünschen, dass es ihm bald zurück und bestätigte das der veranlassten Anklicken
zur Verfügung gestellt wer- wieder gut geht. Urteil der Berufungsinstanz des Posts werden zwar Wer-
den soll, ein wesentlicher (Urteil vom 21. Jan. 2021 beeinnahmen erzielt, die der
– vermögensrechtlicher – Im Post waren die Fotos von – AZ.: I ZR 120/19). In der Finanzierung der journalis-
Bestandteil des Persönlich- vier TV-Moderatoren inklu- Presse-Info vom 21. Januar tischen Arbeit dienen; dies
keitsrechts ist. Eine Nutzung sive Günther Jauch, der die- 2021 heißt es zur Begrün- rechtfertigt aber nicht, das
ohne redaktionellen Bezug ser Foto-Verwendung nicht dung: „Die Beurteilung, ob Bildnis einer prominenten
zum Prominenten greift in zugestimmt hatte. Beim An- das Bildnis dem Bereich der Person für eine Berichter-
den vermögensrechtlichen klicken des Posts wurde der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 stattung zu nutzen, die kei-
Zuweisungsgehalt seines User auf die TV Movie-Site Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist nen inhaltlichen Bezug zu
Rechts am eigenen Bild ein. weitergeleitet, wo wahrheits- und damit ohne Einwilli- ihr aufweist. Der Kläger
Dieser Eingriff ist rechts- gemäß über die tatsächliche gung des Abgebildeten ge-
widrig.“ Erkrankung eines der drei nutzt werden darf, erfordert Fortsetzung auf Seite 3
www.titelschutzanzeiger.de · Fon: +49 40 609009-0 · Fax: +49 40 609009-66DER
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Nr. 1498, Woche 3, 22. Jan. 2021
Die 14 neuen Titel
D
Das Brot der Bayern!
Die Potsdamen
E
Es war einmal ein Eisbär
G
Grüner geht's nicht – Die SAT.1 Waldrekord-Woche
J
jobkiller digitalisierung
JOBKILLER Digitalisierung
JOBKILLER DIGITALISIERUNG
Jobkiller Digitalisierung
K
Karla, Rosalie und das Loch in der Wand
N
Nächste Ausfahrt Glück
O
Organize 'n Style – Isabella räumt auf!
P
Paar Wars
S
SMARt Steuer-, Miet-, Arbeits- und Rechtstipps
U
Ultraviolett Stories
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
Titelschutz in Anspruch für: für:
Paar Wars Grüner geht's nicht –
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen und Wortverbindungen für Die SAT.1 Waldrekord-Woche
alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Podcast, Fernsehen,
Film und elektronische und/oder digitale Medien (insbesondere Online/ in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für
Internet) unabhängig vom Endgerät, einschließlich Ton-, Bild-/Tonträger, alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und
Video, CD-ROM und/oder andere Datenträger, insbesondere CD, MP3 und/ elektronische Medien einschließlich Multimedia-Anwendungen (Online-
oder DVD. und Offline-Dienste).
Rechtsanwalt Alexander Isadi Seven.One Entertainment Group GmbH
Schauinslandstraße 2, 79194 Gundelfingen Medienallee 7, 85774 Unterföhring
2DER
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Nr. 1498, Woche 3, 22. Jan. 2021
Fortsetzung von Seite 1 Rechtsfehler wesentliche der Serie in ihren jeweiligen Berufungsurteil damit bestä-
Bedeutung für die Höhe der Rollen abgebildet war. Das tigt. Lediglich hinsichtlich
muss nicht hinnehmen, dass Lizenzgebühr beigemes- Foto nahm etwa ein Drittel des Auskunftsanspruchs hat
sein Bildnis von der Presse sen.“ des Artikels ein und wurde der Bundesgerichtshof das
unentgeltlich zur Werbung durch eine Bild-Unterschrift Berufungsurteil aufgehoben
für redaktionelle Beiträge ergänzt, in der auch der bür- und die Klage abgewiesen
eingesetzt wird, die ihn nicht gerliche Name des Klägers (Urteil vom 21. Jan. 2021 –
betreffen. genannt war. Az.: I ZR 207/19).
Es ist auch nicht zu bean- Im Wege der Stufenklage hat Das Berufungsgericht hat
standen, dass das Beru- Sascha Hehn das Berliner den Unterlassungsanspruch
fungsgericht die von der Medien-Unternehmen auf mit Recht zuerkannt. Die
Beklagten an den Kläger Unterlassung, Auskunfts- Beklagte hat in den ver-
zu zahlende fiktive Lizenz- erteilung, Erstattung von mögensrechtlichen Zuwei-
gebühr mit 20.000 Euro Abmahnkosten (erste Stufe) sungsgehalt des Rechts am
bemessen hat. Das Beru- und Zahlung einer angemes- eigenen Bild des Klägers
fungsgericht hat mit Recht Sascha Hehn gewinnt ge- senen Lizenzgebühr (zweite eingegriffen. Die Entschei-
einerseits den ganz überra- gen die Axel Springer SE Stufe) in Anspruch genom- dung, ob und in welcher
genden Markt- und Werbe- men. Weise das eigene Bildnis
wert und die außergewöhn- In der Auseinandersetzung für Werbezwecke zur Verfü-
lich hohe Beliebtheit des zwischen Sascha Hehn und Das Landgericht Köln hat gung gestellt werden soll, ist
Klägers berücksichtigt. der Axel Springer SE mit der Klage auf der ersten Stu- wesentlicher – vermögens-
Sitz in Berlin ging es um fe durch Teilurteil stattge- rechtlicher – Bestandteil
Es hat andererseits zutref- die Nutzung eines Fotos für geben (Urteil vom 30. Jan. des Persönlichkeitsrechts.
fend angenommen, dass bei die Bebilderung eines „Ur- 2019 – Az.: 28 O 216/18). Ein Eingriff in dieses Recht
der hier allein vorliegenden laubslottos“ in der Bild am Die hiergegen gerichtete Be- folgt im Streitfall bereits da-
Aufmerksamkeitswerbung Sonntag. Dort erschien am rufung hat das OLG Köln raus, dass die Verwendung
im Vergleich etwa zu einer 18. Februar 2018 unter der unter Neufassung des erst- des Fotos – wie vom Beru-
unzulässigen Testimonial- Überschrift „Gewinnen Sie instanzlichen Urteilstenors fungsgericht rechtsfehlerfrei
Werbung mit einem Pro- Bares und eine Traumreise“ zurückgewiesen (Urteil vom angenommen – zu einem
minenten eine der eher ein Artikel zur Aktion „Ur- 10. Okt. 2019 – Az.: 15 U gewissen Imagetransfer vom
schwächeren Werbeformen laubslotto“. Hierfür wurde 39/19). Kläger in seiner beliebten
vorliegt. Es hat ferner dem bis auf die linke Spalte die Serien-Rolle auf den Haupt-
Umstand, dass die Beklag- gesamte Zeitungsseite ge- Der Bundesgerichtshof hat gewinn des Preisausschrei-
te mit der beanstandeten nutzt. Unterhalb der Über- die Revision der Axel Sprin- bens der Beklagten geführt
Nutzung des Bildnisses schrift befand sich ein Foto, ger SE, mit der sie weiterhin hat. (ps)
eine Krebserkrankung des auf dem Sascha Hehn als die Abweisung der Klage
Klägers als möglich in den Traumschiff-Kapitän mit erstrebt hat, überwiegend
Raum gestellt hat, ohne zwei anderen Schauspielern zurückgewiesen und das
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Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch
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staltungen, Schreibweisen, insbesondere Groß- und Kleinschreibung, Titelschutz in Anspruch für:
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Impressum
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vom 1.1.2021
Titelschutzanzeigen: Silke Reyher-Timmann (verantwortl.) (-57)
Anzeigenschluss: freitags, 14 Uhr
Redaktion: Nicole Möller (nm) (-10)
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Der Titelschutz Anzeiger
Erscheinungsweise: wöchentlich freitags als PDF
Handelsregister HRA 96 228
monatlich als Printexemplar Ust.-Id-Nr. DE813310785
Druckauflage: 5.400 Druck: Lehmann Offsetdruck und Verlag GmbH
Verbreitete Auflage: 5.200 Gutenbergring 39, 22848 Norderstedt
ISSN: 2568-9762 © 2021 Presse Fachverlag, Hamburg. Alle Rechte beim Verlag. Auch der
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