Aktuell 04 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Eine Bruchteils

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Aktuell 04 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Eine Bruchteils
Neues aus Wirtschaft,
Steuern und Recht

aktuell
04 19
Urlaubstage verfallen   Keine steuerrechtliche   Eine Bruchteils­
nicht automatisch       Anerkennung eines        gemeinschaft ist
zum Jahresende          ­Firmenwagens an einen   kein Unternehmer
                        Ehegatten mit Minijob
Aktuell 04 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Eine Bruchteils
Inhalt

Interview

04 Verlustübernahme von Mutterunternehmen

Top News

06 Urlaubstage verfallen nicht automatisch zum Jahresende
06 Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Firmenwagens an einen Ehegatten mit Minijob
07 Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer

Praxistipp

08 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ohne Arbeitszeitregelung sind ­sozialversicherungspflichtig

News für Ihr Geschäft

09   Anspruch auf Mindestlohn bei Orientierungspraktikum?
09   Rechtsanwalt muss bei Faxübermittlung um Mitternacht Zeitpuffer einplanen
10   Aktuelle Entwicklungen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
11   Datenschutz im Lichte des Brexits
12   Erlass von Umsatzsteuer bei fehlerhafter Rechnung?
12   „Fack ju Göhte“ – zu vulgär für das Markenregister
13   Lebzeitige Schenkungen an Kinder bleiben bei Pflichtteilsberechnung für Ehefrau außen vor

Aus dem Netzwerk

14 Einrichtung des „German Desk“ bei VGD Slovakia

Kurz notiert

15   dhpg intern, Presse, Veranstaltungen, Zahlungstermine

Impressum

Herausgeber                         Redaktion                 Konzeption, Layout       Eine Haftung für den Inhalt kann
dhpg Dr. Harzem & Partner mbB       Dr. Andreas Rohde         www.2erpack.com          trotz sorgfältiger Bearbeitung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft     (verantwortlich),                                  nicht übernommen werden.
Steuerberatungsgesellschaft         Dr. Lutz Engelsing,       Herstellung              dhpg aktuell erscheint monatlich
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                                                              Fotos
                                                              Bernd Roselieb
Aktuell 04 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Eine Bruchteils
Editorial

                                                                               Dr. Matthias Johnen
                                                                               ist Wirtschaftsprüfer und Steuer­
                                                                               berater bei der dhpg. Sein Tätigkeits­
                                                                               schwerpunkt liegt in der Prüfung
                                                                               von Einzel- und Konzernabschlüs­
                                                                               sen nach nationalen wie internatio­
                                                                               nalen Rechnungslegungsvorschrif­
                                                                               ten. Nationale wie internationale
                                                                               Unternehmen und Unternehmens­
                                                                               gruppen betreut er in allen steuer­
                                                                               lichen und betriebswirtschaftlichen
                                                                               Fragestellungen.

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

zu unseren Kernaufgaben als Wirtschaftsprüfer gehört        Unser Praxistipp richtet sich ebenfalls an Arbeitgeber
 die Erstellung oder die Prüfung von Jahres- und Kon­       und befasst sich mit geringfügigen Beschäftigungs­
zernabschlüssen. Um dies ordnungsgemäß durchzu­             verhältnissen: Für alle Arbeitsverhältnisse ohne ein­
 führen, müssen eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen       deutige Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit wird
 beachtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn         jetzt stets von 20 Wochenstunden als gesetzlicher
Verlustübernahmevereinbarungen getroffen wurden.            Vermutung ausgegangen. Welche Konsequenzen
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts           sich hieraus ergeben, haben wir für Sie auf Seite 8 zu­
Köln hat diesbezüglich für viel Unsicherheit gesorgt. Un­   sammengestellt.
 ser Experte Andreas Stamm erläutert die Problematik im
­Interview und zeigt Ihnen auf, was Sie beachten sollten.   Auf Seite 14 stellen wir Ihnen Branislav Kováč vor.
                                                            Er ist Gesellschafter unseres Nexia-Partners VGD
Um Unternehmer geht es auch in einer unserer Top            Slovakia. Mit ihm sprachen wir über die Einführung
News. Dass grundsätzlich nur Unternehmer der Um­            des „German Desk“ für ausländische Mandanten, der
satzsteuer unterliegen, ist klar. Doch die Feststellung     es Investoren aus Deutschland, Österreich oder der
der Unternehmereigenschaft ist in der Praxis nicht so       Schweiz ermöglicht, in deutscher Sprache betreut zu
trivial, wie es klingt. In einem aktuellen Urteil hat der   werden.
Bundesfinanzhof nun zu Bruchteilsgemeinschaften
Stellung bezogen.
                                                            Ihr
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich ein Urteil ge­
fällt, das insbesondere Arbeitgeber aufhorchen las­
sen sollte: Urlaubstage verfallen nicht automatisch
zum Ende eines Jahres, nur weil Arbeitnehmer diesen
nicht genommen haben. Was dies konkret für Arbeit­
geber bedeutet, lesen Sie auf Seite 6.                      Dr. Matthias Johnen
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Interview

    Verlustübernahme von
    ­Mutterunternehmen
    Unter welchen Voraussetzungen sind Tochterunternehmen von der Offenlegung des
    Jahresabschlusses befreit?

    Jahresabschlüsse sind grundsätzlich ein komplexes Thema. Weitaus komplizierter wird es, wenn ein
    Konzern seinen Jahresabschluss offenlegen muss. Hier spielt auch der Aspekt der Verlustübernahme­
    verpflichtung für Tochtergesellschaften eine nicht unerhebliche Rolle, die grundsätzlich durch das
    Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelt ist. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat
    jedoch für reichlich Unsicherheit gesorgt. Unser Experte Andreas Stamm erläutert die Problematik im
    Interview.

    Wer ist zur Offenlegung eines Jahresabschlusses                Gelten besondere Regeln für Konzerne und
    ­verpflichtet?                                                 Tochterunternehmen?
    Die Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses hängt      Ja. Dachgesellschaften, also Kapitalgesellschaften, die an-
    von der Größe und Rechtsform des Unternehmens ab.               dere Unternehmen beherrschen, müssen neben dem eige-
    Die genauen Kriterien sind im Handelsgesetzbuch (HGB)           nen auch einen konsolidierten Abschluss, den sogenannten
     definiert. Kapitalgesellschaften sind zur Offenlegung ihres    Konzernabschluss, aufstellen und offenlegen. Das gilt auch
    Jahresabschlusses und gegebenenfalls des Lageberichts           für GmbH & Co. KGs. Umgekehrt können sich Kapitalgesell-
    verpflichtet, das heißt, die Daten sind spätestens ein Jahr     schaften, die als Tochterunternehmen Teil eines Konzerns
     nach Ende des Geschäftsjahres an den Bundesanzeiger            sind, von den Vorschriften zur Aufstellung, Prüfung und
    zur Veröffentlichung zu übermitteln. Je nach Größe finden       Offenlegung ihres Jahresabschlusses befreien lassen. Die
    allerdings vielfältige Erleichterungsvorschriften Anwendung.    genauen Voraussetzungen für diese Befreiungsmöglich-
    So müssen beispielsweise sehr kleine Kapitalgesellschaf-        keit wurden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    ten ihren Jahresabschluss nicht offenlegen, sondern nur        ­(BilRUG) im Jahr 2015 geändert, was besondere Auswir-
     hinterlegen. In diesem Fall erhalten interessierte Stake­      kung auf die Verlustübernahmeverpflichtung – nun die so-
     holder den Zugang zu den Jahresabschlussdaten nur              genannte Einstandspflicht – des Mutterunternehmens hatte.
    ­gegen Bezahlung. Für bestimmte kleine Gewerbe besteht
     keine Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, da     Was hatte es mit der Verlustübernahmeverpflichtung
    sie nicht als kaufmännisch geführte Betriebe gelten, und in    auf sich?
     der Folge auch keine Offenlegungspflicht.                     Mit der Verlustübernahmeverpflichtung erklärte sich das
                                                                   Mutterunternehmen bereit, für vom Tochterunternehmen
    Was muss der Jahresabschluss beinhalten?                       erwirtschaftete Verluste einzustehen. Die Inanspruchnah-
    Für Einzelkaufleute setzt sich der Jahresabschluss aus zwei    me der Befreiungen für die Tochtergesellschaft setzte bis
    Komponenten zusammen: der Bilanz und der Gewinn-               Inkrafttreten des BilRUG im Jahr 2015 voraus, dass das Mut-
    und Verlustrechnung. Für Kapitalgesellschaften bildet          terunternehmen zur Verlustübernahme gemäß § 302 Aktien-
    auch der Anhang einen Bestandteil des Jahresabschlusses.       gesetz verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig
    Die Bilanz gibt Aufschluss über die Vermögenssituation         übernommen hat und diese Erklärung offengelegt worden
    des Unternehmens und zeigt an, wie das Unternehmen             ist. Die gesetzliche Regelung enthielt jedoch keinen aus-
    finanziert ist. Die Gewinn- und Verlustrechnung zeigt an,      drücklichen Hinweis darauf, wann die Verpflichtung zur Ver-
    welche Erträge und Aufwendungen das Unternehmen in             lustübernahme erklärt oder vereinbart werden musste und
    einem Geschäftsjahr hatte, und ob sich dabei ein Gewinn        welchen Zeitraum sie zu umfassen hatte. Die herrschende
    oder Verlust ergeben hat. Bei mittelgroßen und großen          Literaturmeinung ging davon aus, dass sich die Verpflichtung
    Kapitalgesellschaften besteht ergänzend die Verpflichtung,     auf das Folgejahr des Geschäftsjahres, für das die Befreiung
    den Jahresabschluss um einen Lagebericht zu erweitern          in Anspruch genommen wird, beziehen müsse. Denn ohne
    sowie Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Ab-          die Befreiung müsse die Offenlegung des Jahresabschlusses
    schlussprüfer prüfen zu lassen.                                im Folgejahr erfolgen und schützte so die Gläubiger.

4   dhpg aktuell 04/19
Aktuell 04 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Eine Bruchteils
Und was hat sich nun geändert?
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln haben im Juli
2018 entschieden, dass die Verpflichtung des Mutterunter-
nehmens diejenigen Verluste des Tochterunternehmens
abdecken muss, die bis zum Abschlussstichtag, auf den
sich die Befreiung bezieht, entstanden sind und bis zu die-
sem Stichtag fortbestanden haben. Will also konkret eine
GmbH, die als Tochtergesellschaft in einen Konzern ein-
gebunden ist, ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
2015 nicht veröffentlichen, muss sich das Mutterunterneh-
men zum Ausgleich eines etwaigen Jahresfehlbetrags für
das Geschäftsjahr 2015 verpflichten. Wird eine Verlust­
übernahme nur für das Geschäftsjahr 2016 vereinbart, soll
dies für eine Befreiung für den Jahresabschluss 2015 nicht
ausreichend sein.

Welche Konsequenzen hat das konkret für                       Andreas Stamm
Konzerne?                                                     ist Wirtschaftsprüfer und Steuer­
Entscheidend ist die genaue Angabe des Zeitraums, auch        berater bei der dhpg. Im Mittelpunkt
für die Einstandspflicht, die für aktuelle Geschäftsjahre     seiner beratenden und prüferischen
relevant ist: Nunmehr muss sich das Mutterunterneh-           Tätigkeit stehen mittelständische
men bereit erklärt haben, für die von dem Tochterun-          ­Unternehmen und Konzerne dem
ternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen              aus Gewerbe- und Dienstleistungs-
Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.        sektor sowie Handel. Diese Unter­
Wenn ein Mutterunternehmen bislang – in Übereinstim-           nehmen berät er zudem in der
mung mit der herrschenden Literaturauffassung – mit der        Rechnungslegung nach internatio-
Tochtergesellschaft eine Verlustübernahme nur für das          nalen Standards sowie der Entwick-
jeweilige Folgejahr vereinbart hat, ist es denkbar, dass in    lung nationaler wie internationaler
derartigen Fällen das Bundesamt für Justiz die betroffe-       Compliance-Managementsysteme.
nen Unternehmen zur nachträglichen Offenlegung ihrer
Abschlüsse auffordert. Jedoch ist noch nicht final geklärt,
ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auch
Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage hat. Denn nach
dem Willen des Gesetzgebers soll auch eine Verlustüber-
nahmeverpflichtung nach Maßgabe der alten Rechtslage
geeignet sein, das Kriterium der Einstandspflicht zu erfül-
len. In diesen Fällen könnte auch die zeitliche Komponen-
te der Verlustübernahme unverändert zu beurteilen sein.
Dann kann aktuell nur eine Verlustübernahme, die den
Verlust des zu befreienden Geschäftsjahrs abdeckt, für
Rechtssicherheit sorgen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist,
wann die Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Hier
ist man sich einig, dass es ausreichend ist, dass dies vor
Ablauf der Offenlegungsfrist passiert. In Kombination mit
der Möglichkeit, die Einstandspflicht zu befristen, bringt
das wertvollen Gestaltungsspielraum mit sich: Beispiel-
haft für den Jahresabschluss einer Tochtergesellschaft
zum 31.12.2018 bedeutet das, dass das Mutterunterneh-
men eine Einstandspflicht bis zum 31.12.2019 formulieren
könnte und diese erst kurz vor Ablauf des Jahres 2019
aussprechen müsste.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder bezüglich Ihres
Konzernabschlusses unsicher sein, wenden Sie sich gerne
an Ihren Berater bei der dhpg.

                                                                                                     5
Aktuell 04 19 - Neues aus Wirtschaft, Steuern und Recht - Eine Bruchteils
Top News

    GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                      schriftlich informieren, verbunden mit der Aufforderung,
                                                                   diese bis zum Jahresende zu nehmen, und gleichzeitig
                                                                   auf den drohenden Verfall explizit hinweisen. Offen ist
    Urlaubstage verfallen nicht                                    noch die Frage, ob Urlaubsansprüche verjähren können
                                                                   oder ob Arbeitnehmer nun auch noch Urlaubsansprüche
    automatisch zum Jahresende                                     aus vergangenen Jahren nachfordern können.

    Nicht genommener Urlaub verfällt nicht automa­
    tisch zum Ende eines Jahres, nur weil Arbeitneh­
    mer diesen nicht genommen haben. Für Arbeit­                   GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat
    geber heißt dies künftig, dass Mitarbeiter auf den
    drohenden Verfall explizit hingewiesen werden
    müssen.                                                        Keine steuerrechtliche
    Wissenschaftler möchte 51 Tage Urlaub ausbezahlt               Anerkennung eines Firmen­
    bekommen
    Anlass für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war      wagens an einen Ehegatten
    die Klage eines Wissenschaftlers der Max-Planck-Gesellschaft
    München. Dieser verklagte die Gesellschaft, da er 51 Tage      mit Minijob
    Urlaub ausbezahlt haben wollte, die er bis zum Ende seines
    Arbeitsverhältnisses nicht genommen hatte. Für seinen nicht    Ein Unternehmer stellte seine Ehefrau auf
    genommenen Urlaub verlangte der Forscher eine Abgel-           400-€-Basis ein und gewährte ihr die uneinge­
    tung in Höhe von fast 12.000 €. Die Max-Planck-Gesellschaft    schränkte private Nutzung eines Firmenwagens.
    verwies im Verfahren darauf, dass sie den Kläger per E-Mail    Dies rief das Finanzamt auf den Plan. Der Fall lan­
    rechtzeitig über seine noch bestehenden Urlaubsansprüche       dete schließlich vor dem Bundesfinanzhof.
    informiert hätte. Wegen der unklaren Faktenlage fällte das
    Bundesarbeitsgericht noch kein Urteil, sondern verwies den     Sachverhalt
    Fall wiederum an das Landesarbeitsgericht München.             Der Steuerpflichtige stellte seine Ehefrau auf geringfügiger
                                                                   Basis in seinem Unternehmen als Büro-, Organisations-
    Arbeitgeber müssen rechtzeitig vor Verfall der Ur­             und Kurierkraft an. Der Arbeitsvertrag sah eine regelmä-
    laubstage warnen                                               ßige wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor. Die
     In der konkreten Frage zum Verfall von Urlaubsansprü-         monatliche Vergütung betrug 400 €. Diese wurde teilwei-
     chen nahm das Bundesarbeitsgericht aber bereits klar          se durch die Einräumung einer unbeschränkten privaten
     Stellung und stärkte die Rechte von Arbeitnehmern, in-        Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs erbracht. Die Dif-
     dem sie sich der Rechtsprechung des Europäischen Ge-          ferenz aus dem zu zahlenden Arbeitslohn abzüglich der
     richtshofs (EuGH) anschlossen. Der EuGH hatte im No-          Versteuerung gemäß der 1-Prozent-Regelung wurde als
     vember 2018 bereits entschieden, dass Arbeitgeber ihre        Barlohn an die Ehefrau ausgezahlt. Die in den Streitjah-
     Mitarbeiter künftig über bestehende Urlaubsansprüche in-      ren an die Ehefrau überlassenen Pkw ordnete der Steuer­
     formieren und auf den drohenden Verfall hinweisen müs-        pflichtige seinem Betriebsvermögen zu und machte die
     sen. Für Arbeitgeber heißt dies jetzt, dass sämtliche Mit-    Fahrzeugaufwendungen sowie die Vergütung aus dem
     arbeiter über ihre noch bestehenden Urlaubsansprüche          geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Betriebsaus-
    „klar und rechtzeitig“ informiert und gleichzeitig auch auf    gaben geltend. Die Außenprüfung für die Streitjahre kam
     den drohenden Verfall bei Nichtinanspruchnahme hinge-         zu dem Beschluss, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
     wiesen werden müssen. Was genau „klar und rechtzeitig“        den Eheleuten steuerlich nicht anzuerkennen sei, weil die
     heißt, steht noch nicht im Einzelnen fest; hier wird man      Vergütungsvereinbarung nicht fremdüblich wäre. Nach
     die zukünftige Rechtsprechung sehr genau beobachten           Auffassung des Finanzamts ist einem fremden Dritten,
     müssen.                                                       der geringfügig beschäftigt wird, keine uneingeschränkte
                                                                   private Nutzung eines Fahrzeugs zur Erfüllung des Lohn-
    Arbeitsverträge sollten auf Regelung zum Urlaubs­              anspruchs überlassen worden. Gegen die geänderten Ein-
    verfall überprüft werden                                       kommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide legte
    Für alle Arbeitgeber gilt aber jetzt schon, dass sämtliche     der Steuerpflichtige erfolglos Einspruch ein. Das Finanz-
    bestehenden Arbeitsverträge auf die bestehenden Rege-          gericht sah die Klage als begründet an. Das Finanzamt leg-
    lungen zur Inanspruchnahme und Beantragung von Ur-             te gegen die Entscheidung Revision ein.
    laub geprüft und – wenn nicht schon vorhanden – eine
    Arbeitnehmerpflicht zur rechtzeitigen Beantragung und          Entscheidung
    Inanspruchnahme von Urlaub aufgenommen werden                  Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Revision
    sollte. Parallel dazu sollten Arbeitgeber ihre Arbeitneh-      begründet ist. Er ging davon aus, dass die Ausgestaltung
    mer individuell über noch bestehende Urlaubsansprüche          des Arbeitsverhältnisses zwischen den Ehegatten im

6   dhpg aktuell 04/19
Streitfall nicht fremdüblich sei. Nach Auffassung des Bun-    Unternehmen
desfinanzhofs sind Arbeitsverhältnisse zwischen nahen
Angehörigen steuerrechtlich dann anzuerkennen, wenn
die wesentlichen Vereinbarungen und deren Durchfüh-           Eine Bruchteilsgemeinschaft
rung denen zwischen fremden Dritten entsprechen. Die
uneingeschränkte Nutzungsüberlassung eines Firmen-            ist kein Unternehmer
wagens für Privatfahrten an einen fremden Dritten mit
Minijob hält der Bundesfinanzhof jedoch für ausgeschlos-      Grundsätzlich unterliegen nur Unternehmer der
sen. Er ist der Ansicht, dass ein Arbeitgeber regelmäßig      Umsatzsteuer. Die Feststellung der Unternehmer­
nur dann einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines         eigenschaft ist in der Praxis jedoch nicht so trivial,
Dienstfahrzeugs gestattet, wenn die hierfür entstehen-        wie es klingt.
den Kosten zuzüglich des Barlohns in einem angemesse-
nen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung        Fall
stehen. Dem Bundesfinanzhof zufolge steigt bei einem          Der Kläger hatte zusammen mit anderen Personen Sys-
Minijobber das Risiko für den Arbeitgeber, dass durch         teme zur Früherkennung von Tumoren entwickelt. Für
eine intensive private Nutzung des Pkw die Fahrzeug­          diese Erfindung räumten sie gemeinsam einer Komman-
überlassung sich nicht mehr als wirtschaftlich erweist.       ditgesellschaft (KG) Lizenzrechte zwecks Verwertung ein.
Für den Bundesfinanzhof war dabei unerheblich, dass die       Die KG erstellte Gutschriften für die Lizenzgebühren an
Ehefrau für die Erledigung von dienstlichen Aufgaben auf      die einzelnen Erfinder und unterwarf diese dem Regel-
die Nutzung eines Pkw angewiesen war. Insbesondere            steuersatz. Der Kläger deklarierte dagegen den auf ihn
hat der Bundesfinanzhof im Streitfall die betriebliche Ein-   entfallenden Anteil der Lizenzgebühren zum ermäßigten
satznotwendigkeit des Pkw von maximal sechs Stunden           Steuersatz. Nach einer Kontrollmitteilung forderte das
pro Woche im Verhältnis zu der bestehenden Möglichkeit        zuständige Finanzamt Umsatzsteuer nach. Hiergegen
zur privaten Nutzung als äußerst geringfügig erachtet. In-    machte der Kläger geltend, dass nicht er als Einzelunter-
folgedessen wurde der Betriebsausgabenabzug des Fir-          nehmer, sondern die Bruchteilsgemeinschaft insoweit
menwagens versagt.                                            Unternehmer wäre und die Umsatzsteuer schulde.

Hinweis                                                       Entscheidung
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit diesem Urteil erneut        Laut Bundesfinanzhof kann eine Bruchteilsgemeinschaft
seine Auffassung, dass die Firmenwagenüberlassung             mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer im Sinne des
an einen Ehegatten mit Minijob keinem Fremdvergleich          UStG sein. Sie kann daher umsatzsteuerrechtlich weder
standhält. Bereits mit Beschlüssen vom 21.12.2017 und         Leistungen erbringen noch solche beziehen. Vielmehr
vom 21.01.2014 hatte der Bundesfinanzhof in zwei weite-       erbringen die einzelnen Gemeinschafter die Leistungen
ren Fällen die steuerrechtliche Anerkennung der Firmen-       anteilig. Da die Lizenzgebühren für technische Schutz-
wagenüberlassung an einen Ehegatten im Rahmen eines           rechte gezahlt wurden, die nicht urheberrechtlich ge-
Minijob-Arbeitsverhältnisses versagt.                         schützt sind, unterliegen diese dem Regelsteuersatz. Der
                                                              Umstand, dass der Kläger die Lizenzgebühren zum ermä-
                                                              ßigten Steuersatz deklarierte, ohne das Finanzamt darüber
                                                              in Kenntnis zu setzen, dass die Kapitalgesellschaft ihm ge-
                                                              genüber zum Regelsteuersatz abgerechnet hatte, wertete
                                                              der Bundesfinanzhof als Steuerhinterziehung.

                                                              Konsequenz
                                                              Wurde bisher die Auffassung vertreten, dass Bruchteils­
                                                              gemeinschaften Unternehmer im Sinne des UStG sein kön-
                                                              nen, so hat sich dies mit dem Urteil erledigt. Die Finanz-
                                                              verwaltung wird die gegenteilige Verwaltungsauffassung
                                                              aufheben müssen. Es ist zu hoffen, dass eine Übergangs­
                                                              regelung geschaffen wird. Bruchteilsgemeinschaften, die
                                                              bisher als Unternehmer qualifiziert wurden, und ihre Ge-
                                                              meinschafter müssen sich auf die neue Rechtslage einstel-
                                                              len und die weitere Rechtsentwicklung verfolgen. Ansonsten
                                                              droht der Verlust des Vorsteuerabzugs bzw. der unberech-
                                                              tigte Ausweis von Umsatzsteuer, die neben der eigentlichen
                                                              Umsatzsteuer zusätzlich geschuldet wird. Ferner zeigt das
                                                              Urteil, dass dem Finanzamt etwaige für die steuerliche Be-
                                                              urteilung notwendige Informationen mitzuteilen sind, um
                                                              Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Wer also, wie im dar-
                                                              gelegten Fall, Gutschriften erhält und abweichend hiervon
                                                              deklariert, muss dies dem Finanzamt anzeigen. Ferner sollte
                                                              gegen die Gutschriften Widerspruch eingelegt werden.

                                                                                                                            7
Praxistipp

    Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ohne Arbeitszeit­
    regelung sind ­sozialversicherungspflichtig
    Von Alexandra Hecht

                                                                Die Sozialversicherungsträger können und werden dann
                                                                die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (rück-
                                                                wirkend bis zu vier Jahre) bei den Arbeitgebern nachfor-
                                                                dern. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Wochen-
                                                                stundenzahl gelten diese Folgen auch dann, wenn der
                                                                Arbeitnehmer keine 20 Wochenstunden gearbeitet hat.
                                                                Aus wirtschaftlicher Sicht treffen die Folgen alleine den
                                                                Arbeitgeber sehr hart, denn Schuldner für den Lohn sowie
                                                                vor allem die Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge sind in
                                                                voller Höhe nur die Arbeitgeber; Möglichkeiten, sich den
                                                                Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge bei
                                                                dem Arbeitnehmer „zurückzuholen“, bestehen im Regel-
                                                                fall nicht.

                                                                Auch der häufig angewandte Fall, einen Stundenlohn auf
                                                                dem Personalbogen festzulegen – jedoch ohne schrift­
                                                                liche Vereinbarung über eine wöchentliche oder monat­
    Eine versteckte Änderung bei der Abrufarbeit hat vie­       liche ­Arbeitszeit –, gilt als Abrufarbeit mit den oben be-
    le bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse       schriebenen arbeits- und sozialversicherungsrecht­    lichen
    mit dem Jahreswechsel zur tickenden (wirtschaftlichen)      (Nach-)Zahlungsfolgen. Es besteht also dringender Hand­
    Zeitbombe für Arbeitgeber gemacht. Zwar gab es kei­         lungs­bedarf!
    ne direkten Änderungen in den rechtlichen Regelungen
    zu Minijobs, allerdings wurde mit Wirkung zum 1.1.2019      Bitte prüfen Sie alle Ihre geringfügigen Beschäftigungsver-
    der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 € brutto/Stunde        hältnisse dahingehend, ob Sie eine schriftliche Vereinba-
    angehoben. Gleichzeitig wurde in den Regelungen zur         rung über eine Wochen- oder Monatsstundenzahl verein-
    Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz        bart haben. Für alle Fälle ohne eine solche Vereinbarung,
    (TzBfG) eine wesentliche Neuerung vorgenommen: Für          ist dies dringend kurzfristig in Form eines ­Arbeitsvertrags
    alle Arbeitsverhältnisse ohne eindeutige Regelung zur       oder eines Nachtrags zum Arbeitsvertrag nachzuholen.
    wöchentlichen Arbeitszeit wird jetzt stets von 20 Wo­
    chenstunden als gesetzlicher Vermutung ausgegangen.         Bitte beachten Sie außerdem, dass zwar für geringfügi-
    Ganz neu ist die letztgenannte Regelung nicht, allerdings   ge Beschäftigungsverhältnisse eine generelle Aufzeich-
    wurden bislang bei nicht expliziter Vereinbarung der Ar­    nungs- und Dokumentationspflicht der Arbeitszeit gemäß
    beitszeit immer zehn Wochenstunden vermutet.                § 17 Abs. 1 MiLoG besteht. Allerdings reicht dieser Stun-
                                                                denzettel nicht als Nachweis über eine Arbeitszeitverein-
    Wenn man beide Änderungen zusammenlegt, werden die          barung aus. Die Arbeitszeit muss klar vertraglich geregelt
    gravierenden Auswirkungen auf Mini­jobs deutlich: Ohne      sein. Aus dem Stundenzettel ergibt sich nicht die verein-
    explizite Vereinbarung einer Arbeitszeit werden sowohl      barte, sondern ausschließlich die tatsächlich geleistete
    aus arbeitsrechtlicher als auch aus sozialversicherungs­    Arbeitszeit.
    rechtlicher Sicht 20 Wochenstunden zu je 9,19 € brutto/
    je Stunde zugrunde gelegt:                                  Gerne stehen wir Ihnen hierzu auch bei Rückfragen zur
                                                                Verfügung.
    20 Wochenstunden x 9,19 € brutto/Stunde x 4,33
    (Wochenfaktor) = 795,85 € brutto

    Die rechtlichen Folgen sind damit zum einen, dass Ihre
    Minijobber Lohn nachfordern können, und zum anderen,
    dass aus der geringfügigen Beschäftigung ein sozial­
    versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird.

8   dhpg aktuell 04/19
News für Ihr Geschäft

                                                               dafür persönliche Gründe des Praktikanten vorlägen und
GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat                      auch die einzelnen Abschnitte in einem sachlichen und
                                                               zeitlichen Verhältnis zum Praktikum stünden. Diese Vo-
                                                               raussetzung sah das Bundesarbeitsgericht hier als gege-
Anspruch auf Mindestlohn bei                                   ben an. Die Unterbrechungen beruhten auf dem eige-
                                                               nen Wunsch und der Arbeitsunfähigkeit der Praktikantin.
Orientierungspraktikum?                                        Die geltend gemachten Lohnforderungen wurden daher
                                                               vollumfänglich abgewiesen.
Grundsätzlich haben Praktikanten Anspruch auf
Mindestlohn. Dennoch führt die Vergütung von                   Konsequenz
Praktikanten immer wieder zu Verwirrungen, da                  Das Urteil bringt ein wenig Klarheit in die Frage, wann eine
es auch hier Ausnahmen gibt, so z.B. für Orientie­             Unterbrechung des Drei-Monats-Zeitraums bei einem Ori-
rungspraktika.                                                 entierungspraktikum unschädlich ist bzw. nicht zu einem
                                                               Mindestlohnanspruch führt. Zur Vermeidung von späteren
Kernaussage                                                    Diskussionen verbleibt es aber bei der Empfehlung, den
Obwohl das Mindestlohngesetz bereits mehrere Jahre gilt,       Zeitraum grundsätzlich einzuhalten und dies auch entspre-
ist es nach wie vor in der Beratungspraxis ein großes The-     chend intern zu überwachen sowie Kontrollmechanismen
ma. Gerade im Bereich „Praktika“ wird regelmäßig vieles        einzuführen.
diskutiert. Grundsätzlich sieht das Mindestlohngesetz auch
bei Praktikanten die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen
Mindestlohns vor. Ausnahmen von dieser Pflicht gelten al-
lerdings z.B. für Praktika, die zur beruflichen Orientierung   GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen, Privat
des Praktikanten dienen und nicht länger als drei Monate
andauern. Unklar war bisher, ob der Praktikant einen Min-      Rechtsanwalt muss bei
destlohnanspruch hat, wenn das Praktikum länger als drei
Monate andauert. Mit aktuellem Urteil hat das Bundes­          Faxübermittlung um Mitter­
arbeitsgericht entschieden, dass jedenfalls dann kein Min-
destlohnanspruch besteht, wenn das Praktikum aufgrund          nacht Zeitpuffer einplanen
von Unterbrechungen, die der Praktikant zu vertreten hat,
länger als drei Monate andauert.                               Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass
                                                               der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt bei der
Sachverhalt                                                    Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes
Zur Entscheidung lag der Fall einer Praktikantin auf einem     per Telefax einen zeitlichen Sicherheitszuschlag
Reiterhof vor. Zwischen den Parteien war vereinbart wor-       beachten muss.
den, dass die Praktikantin zur Orientierung für eine Aus-
bildung als Pferdewirtin ein dreimonatiges unentgeltliches     Kernaussage
Praktikum auf dem Reiterhof absolvieren sollte. Allerdings     Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes
überschritt der tatsächliche Zeitraum des Praktikums die       via Telefax muss der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt
vereinbarten drei Monate. Hintergründe hierfür waren zum       die eventuelle Belegung des Empfangsgeräts bei Gericht
einen durch die Praktikantin gewollte Unterbrechungen,         berücksichtigen und eine Zeitreserve – einen Sicherheits-
um sich für ein paar Tage andere Pferdehöfe anzusehen,         zuschlag – einplanen. Dies entschied aktuell der Bundes-
zum anderen aber Unterbrechungen wegen krankheits-             gerichtshof.
bedingter Arbeitsunfähigkeit und Urlaubs der Praktikantin.
Nach Beendigung des Praktikums, das absprachegemäß             Sachverhalt
durch den Reiterhof nicht vergütet wurde, forderte die         Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz in An-
Praktikantin die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für     spruch. Gegen das klageabweisende Urteil des Land­
den gesamten Zeitraum des Praktikums. Ihre Forderung           gerichts legte er rechtzeitig Berufung ein. Die Berufungs-
begründete sie insbesondere damit, dass das Praktikum          begründungsfrist endete am 23.11.2017. Tatsächlich ging
länger als drei Monate gedauert habe. Das Bundesarbeits-       die Berufungsbegründungsschrift indes erst am 24.11.2017
gericht sah dies anders.                                       zwischen 00:01 Uhr und 00:04 Uhr per Telefax beim
                                                               Oberlandesgericht ein. Das Gericht wies auf das Fristver-
Entscheidung                                                   säumnis hin, woraufhin der Kläger Wiedereinsetzung in
Die Richter stellten fest, dass im Fall der klagenden Prak-    den vorigen Stand beantragte. Er trug vor, sein Anwalt
tikantin kein Anspruch auf die Zahlung des gesetzlichen        habe am 23.11.2017 ab 23:42 Uhr versucht, die Berufungs-
Mindestlohns bestand. Das Praktikum erfolgte zur beruf-        begründung per Telefax an das Gericht abzusenden. Aus
lichen Orientierung und auch der Zeitraum von drei Mo-         den Sendeberichten habe sich mit der Bemerkung „belegt/
naten war im konkreten Fall nicht überschritten worden.        kein Signal“ ergeben, dass die Übertragungsversuche er-
Denn eine Unterbrechung des Drei-Monats-Zeitraums sei          folglos geblieben seien. Bemühungen um eine erneute
zulässig und nicht als Überschreitung zu werten, wenn          Übersendung hätten erst nach 00:00 Uhr Erfolg gehabt,

                                                                                                                              9
weshalb der Berufungsbegründungsschriftsatz auch erst          GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen
     dann beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Hiernach
     treffe seinen Anwalt an der Fristversäumung kein Verschul-
     den. Das sahen Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof         Aktuelle Entwicklungen bei
     anders, mit der Konsequenz, dass die Wiedereinsetzung
     abgelehnt und die Berufung wegen Verfristung als unbe-         der gewerbesteuerlichen
     gründet verworfen wurde.
                                                                    Hinzurechnung
     Entscheidung
     Die Richter urteilten, dass ein Rechtsanwalt sicherzustel-     Erstmals hat der Bundesfinanzhof zu der Frage
     len hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig      Stellung genommen, ob im Rahmen des Cash-
     gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zu-      Pooling entstandene Zinserträge und -aufwen­
     ständigen Gericht eingeht. Entschließt er sich, einen frist-   dungen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung
     gebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen,        zu saldieren sind.
     übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die
     Einhaltung der Frist. Wird diese bis zum letzten Tag aus-      Hintergrund
     geschöpft, hat er wegen des damit verbundenen Risikos          Um eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und
     zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung          fremdfinanziertem Kapital zu erreichen, unterliegen be-
     der Frist sicherzustellen. Bei der Übermittlung eines frist-   stimmte Aufwendungen gewerbesteuerlich einem teilwei-
     gebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Rechts­          sen Abzugsverbot und sind bei der Ermittlung des Gewer-
     anwalt die Belegung des Empfangsgeräts im Gericht              beertrags hinzuzurechnen. Zu diesen hinzuzurechnenden
     durch andere eingehende Sendungen – insbesondere               Aufwendungen zählen u.a. Entgelte für Schulden (insbe-
     auch in den Abend- und Nachtstunden – berücksichtigen          sondere Zinsaufwendungen), Gewinnanteile eines stillen
     und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreser-     Gesellschafters, Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
     ve („Sicherheitszuschlag“) von etwa 20 Minuten einplanen,      Leasingraten) für die Benutzung beweglicher und unbe-
     um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlung          weglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie
     einen Zugang bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Da der      Aufwendungen für Lizenzen. Der Umfang der Hinzu-
     Anwalt des Klägers die nötige Zeitreserve nicht einplante,     rechnungstatbestände ist seit jeher umstritten und daher
     hat das Gericht dessen Fristversäumnis als verschuldet an-     ­immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
     gesehen.
                                                             Bundesfinanzhof: Saldierung von Zinserträgen und
     Konsequenz                                             -aufwendungen beim Cash-Pooling in Grenzen
     Bei Telefaxübermittlungen von fristgebundenen Schrift- möglich
     sätzen kurz vor Fristablauf sind die Anforderungen des         Erstmals hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.10.2018
     Bundesgerichtshofs streng: Eine Zeitreserve von mindes-        zu der Frage Stellung genommen, ob im Rahmen des
     tens 20 Minuten ist unbedingt einzuplanen; bei mehre-          Cash-Pooling entstandene Zinserträge und -aufwendun-
     ren Schriftsätzen erhöht sich der Zeitpuffer entsprechend.     gen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu saldie-
     Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtspre-       ren sind. Grundsätzlich sei jedes Schuldverhältnis für sich
     chung des Bundesverwaltungsgerichts.                           zu betrachten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
                                                                    desfinanzhofs können jedoch wechselseitig zwischen zwei
                                                                    Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich als
                                                                    einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn
                                                                    sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen
                                                                    und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet wer-
                                                                    den. Diese Grundsätze seien auch auf die im Rahmen eines
                                                                    Cash-Pools wechselseitig gewährten Darlehen anwendbar.
                                                                    Im entschiedenen Fall erfüllten die Darlehen die vorstehen-
                                                                    den Kriterien. Für jeden Bankarbeitstag waren diese zusam-
                                                                    menzufassen, fortzuschreiben und fortlaufend festzustel-
                                                                    len, ob und in welcher Höhe die betroffene Gesellschaft
                                                                    gegenüber der Konzernmutter einen Schuldsaldo aufwies.
                                                                    Nur der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuld­
                                                                    saldo entstehende Zins ist hinzurechnungspflichtiges Ent-
                                                                    gelt. Dieser Zins ist jedoch nicht darüber hinaus mit an
                                                                    Folge­tagen entstehenden Guthabenzinsen zu verrechnen.

                                                                    Finanzgericht Düsseldorf: Keine Hinzurechnung
                                                                    von Messekosten
                                                                    Bereits seit Längerem ist umstritten, ob die in Messekosten
                                                                    enthaltenen anteiligen Aufwendungen für die Anmietung
                                                                    der Messefläche bei der Gewerbesteuer hinzurechnungs-

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pflichtig sind. Für eine sogenannte Durchführungsgesell-      ­ atenschutz-Grundverordnung, auch in Großbritannien
                                                              D
schaft, die nur aufgrund auftragsbezogener Weisung be-        anwendbar. Die Übermittlung von Daten wird hier privi-
stimmte Messeflächen anmietet und diese wiederum zur          legiert behandelt. Nach Vollzug der britischen Entschei-
Nutzung an andere Unternehmer überlässt, hat der Bun-         dung, aus der EU auszutreten, wird Großbritannien zu
desfinanzhof in der Vergangenheit eine Hinzurechnung          einem Drittland. Angesichts der schwierigen Austrittsver-
bereits verneint. Das Finanzgericht Düsseldorf lehnt nun      handlungen und der unklaren Situation in Großbritannien
mit Urteil vom 29.1.2019 auch die Hinzurechnung für ein       stehen die Unternehmen der EU vor der Frage, nach wel-
Produktionsunternehmen ab, das alle drei Jahre an einer       chen Regeln der Datenschutz nach dem Brexit erfolgt.
Messe teilnahm, um dort seine Produkte vorzustellen. Hin-
zugerechnet würden nur Miet- und Pachtzahlungen für           Geordneter Brexit
Wirtschaftsgüter, die Anlagevermögen des Mieters oder         Im Falle eines geordneten Brexits, das heißt, wenn ein
Pächters wären, wenn er Eigentümer wäre (sogenanntes          Austrittsvertrag abgeschlossen wird, bleiben voraus-
fiktives Anlagevermögen). Bei der Prüfung, ob fiktives An-    sichtlich die bestehenden Regelungen vorläufig an-
lagevermögen vorliege, sei der Geschäftsgegenstand des        wendbar. Ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht
Unternehmens sowie die Frage, ob der Geschäftszweck           dann für die Unternehmen nicht. Während einer Über-
das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter         gangsphase hat Großbritannien anschließend Zeit, eige-
voraussetze, zu berücksichtigen. In dem konkreten Fall        ne Regeln für den Datenschutz aufzustellen. Um für
hat das Finanzgericht dies verneint. Der Geschäftszweck       beide Seiten den Datentransfer einfacher zu gestalten,
eines Produktionsunternehmens gebiete es nicht, an Mes-       ist es das erklärte Ziel, dass die EU-Kommission einen
sen teilzunehmen, und somit auch nicht, Messeflächen          Angemessenheitsbeschluss trifft, der den Datentransfer
ständig für den Gebrauch im Betrieb vorzuhalten. Es sei       erleichtert.
vielmehr die freie und – im Urteilsfall alle drei Jahre neu
vorzunehmende – Entscheidung des Unternehmens, aus            Ungeordneter Brexit
Werbezwecken an einer Messe teilzunehmen. Mangels fik-        Kommt zwischen der EU und Großbritannien kein Bre-
tiven Anlagevermögens waren die Aufwendungen für die          xit-Deal zustande, so wird Großbritannien mit dem Aus-
Messeflächen nicht hinzuzurechnen.                            tritt unmittelbar zu einem Drittland. Sämtliche Regelun-
                                                              gen der DSGVO zum Datenverkehr mit einem Drittland
Konsequenz                                                    sind dann sofort anwendbar. Dies birgt erhebliche Risi-
Für Unternehmensgruppen, die ihre liquiden Mittel durch       ken und fordert sofortige Maßnahmen für die betroffe-
Cash-Pooling steuern, bietet die Entscheidung des Bun-        nen Unternehmen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die
desfinanzhofs Rechtssicherheit, da sich aus dem Urteil        EU-Kommission in diesem Falle kurzfristig mit einem An-
jedenfalls die Voraussetzungen für eine Saldierung der        gemessenheitsbeschluss Großbritannien zu einem siche-
Schuldverhältnisse ergeben. Das Urteil des Finanzgerichts     ren Drittland erklären wird. Daher wird es im Falle eines
Düsseldorf ist geeignet, der weiten Auslegung der Hinzu-      ungeordneten Brexits die schnellste Lösung sein, auf die
rechnungstatbestände durch die Finanzverwaltung entge-        EU-Standard-Vertragsklauseln zurückzugreifen, mit denen
genzutreten. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision    sich das britische Unternehmen verpflichtet, die euro-
zugelassen. Es steht zu hoffen, dass die Entscheidung         päischen Datenschutzvorschriften einzuhalten. Zudem
auch vor dem Bundesfinanzhof Bestand hat.                     können britische Unternehmen sich mit sogenannten
                                                              Binding Corporate Rules selbst verpflichten. Hier bedarf
                                                              es aber der Genehmigung der deutschen Aufsichts­
                                                              behörde. Unabhängig hiervon bleibt die Übermittlung
GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen                             nach Großbritannien rechtmäßig, die zur Vertragserfül-
                                                              lung erforderlich ist (etwa bei einer Hotelbuchung) oder
                                                              wenn der Betroffene freiwillig seine Einwilligung in die
Datenschutz im Lichte                                         Datenübermittlung erteilt. Letztlich haben die deutschen
                                                              Unternehmen zu beachten, dass sie ihre Pflichtinforma­
des Brexits                                                   tionen anzupassen haben, denn über die Übermittlung in
                                                              ein Drittland muss der Betroffene transparent informiert
Viele deutsche Unternehmen lassen personen­                   werden.
bezogene Daten im Ausland – auch in Großbritan­
nien – verarbeiten. Nach vollzogenem Brexit wird              Maßnahmenkatalog
Großbritannien zu einem Drittland. Wir erklären               Deutsche Unternehmen sollten im Hinblick auf den
Ihnen, was es dann zu beachten gilt.                          Brexit und die Folgen für den Datenschutz in ihrem Unter-
                                                              nehmen folgende Punkte beachten:
Datenübermittlung nach Großbritannien                         / Prüfung, ob personenbezogene Daten nach Großbritan-
Viele deutsche Unternehmen lassen personenbezogene              nien übermittelt werden
Daten im Ausland verarbeiten. Umfragen haben ergeben,         / Beobachtung, wie sich der Brexit vollzieht
dass auch rund 14 % der Unternehmen Daten in Groß-            / Schaffung neuer Rechtsgrundlagen im Falle eines unge-
britannien verarbeiten lassen. Bis zum Austrittstermin          ordneten Brexits (z.B. Standardvertragsklauseln)
ist Großbritannien Teil der Eurpäischen Union (EU). Da-       / Information der Betroffenen über die Datenübermitt-
mit sind die Gesetze und Regelungen der EU, wie die             lung in ein Drittland im Falle eines ungeordneten Brexits

                                                                                                                            11
GmbH-Geschäftsführer, Unternehmen                                Unternehmen

     Erlass von Umsatzsteuer bei „Fack ju Göhte“ – zu vulgär
     fehlerhafter Rechnung?      für das Markenregister
     Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die                 Millionen Zuschauer sahen „Fack ju Göhte“ im Kino.
     Umsatzsteuer, die bei einem Sale-and-lease-back-                 Für die Macher war das ein finanzieller Erfolg, den
     Geschäft nicht richtig deklariert und abgeführt                  sie nun mit Merchandising-Produkten weiter aus­
     worden war, im Billigkeitswege zu erlassen sei.                  bauen wollten. Doch daraus wird erst mal nichts.
                                                                      Dafür sorgte jetzt das Gericht der Europäischen
     Hintergrund                                                      Union.
     Stellt ein Unternehmer unberechtigt Umsatzsteuer in
     Rechnung, so schuldet er die unberechtigt ausgewiesene           Hintergrund
     Umsatzsteuer gegebenenfalls zusätzlich zur gesetzlich ge-         Um eine Marke zu schützen und dafür zu sorgen, dass kein
     schuldeten Umsatzsteuer. Der die Leistung empfangende             Drittanbieter mit dem Namen der eigenen Marke wirbt,
     Unternehmer ist insoweit nicht zum Vorsteuerabzug be-             muss eine Eintragung ins Markenregister stattfinden. Des-
     rechtigt. Ganz schlimm traf diese Rechtsfolge bestimmte           sen war sich auch die Constantin Film Produktion GmbH
     Sale-and-lease-back-Geschäfte in der Vergangenheit, die           bewusst und wollte bereits 2015 den Namen der Marke
     zivilrechtlich zwar als Hin- und Rücklieferung zu qualifi-       „Fack ju Göhte“ schützen lassen. Damals entschieden die
     zieren waren, umsatzsteuerrechtlich jedoch nur als unbe-          Prüfer des Amts der Europäischen Union für geistiges
     achtliche Darlehensgewährung gemäß einem Urteil des               Eigen­tum (EUIPO), dass die Bezeichnung „Fack ju“ zu sehr
     Bundesfinanzhofs. Die Rückabwicklung dieser bisher als            an den englischen Ausdruck „Fuck you“ erinnere und da-
     umsatzsteuerpflichtig behandelten Geschäfte war nicht             mit zu vulgär sei. Daher wurde die Eintragung abgelehnt.
     nur aufwendig, sondern zog erhebliche Zinszahlungen
     nach sich. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanz-         Ausdruck „Fack ju“ sollte als Scherz verstanden
     hofs kann dies gegebenenfalls verhindert werden.                 werden
                                                                      Das wollte die Constantin Film Produktion GmbH aller-
     Fall                                                             dings nicht auf sich sitzen lassen und wandte sich an die
     Die Klägerin war bei Sale-and-Mietkauf-back-Geschäften           Beschwerdekammer des EUIPO mit der Begründung, dass
     davon ausgegangen, dass sie die Gegenstände von ihren            der Ausdruck „Fuck you“ ein gängiger Fluch und außer-
     Kunden umsatzsteuerpflichtig erworben hatte und sie an-          dem durch die fehlerhafte Schreibweise als scherzhaft zu
     schließend auch an diese wieder umsatzsteuerpflichtig            verstehen sei. Zudem sei Constantins Marke „LECK MICH
     veräußern musste. Entsprechend wurde gegenseitig mit             SCHILLER“ 2015 ohne Widerspruch in das Markenregister
     Umsatzsteuer abgerechnet. Nach dem besagten Urteil               eingetragen worden.
     stellte sich dies als falsch heraus. Strittig war, ob die Um-
     satzsteuer im Billigkeitswege zu erlassen war.                   Gegen die guten Sitten
                                                                      Doch das Gericht der Europäischen Union war anderer
     Entscheidung                                                     Meinung. Die Eintragbarkeit von „LECK MICH SCHILLER“
     Laut Bundesfinanzhof ist in diesem besonderen Fall ein Bil-      sei nicht bindend und auch die fehlerhafte Rechtschrei-
     ligkeitserlass möglich.                                          bung „Fack ju“ reiche nicht aus, um vom eigentlichen
                                                                      Inhalt abzulenken. Außerdem sollten Kinder und Jugend-
     Konsequenz                                                       liche weitestgehend vor solchen Wörtern verschont wer-
     Voraussetzung für einen Billigkeitserlass ist, dass „sich zwei   den. Im Hinblick auf den Dichter Johann Wolfgang von
     Unternehmer ausgehend von den zivilrechtlichen Verein-           Goethe sah die Beschwerdekammer ebenfalls einen Ver-
     barungen aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die             stoß gegen die guten Sitten, da der „geachtete und viel-
     zutreffende steuerrechtliche Beurteilung vor höchstrich-         verehrte Goethe posthum in derart herabwürdigender und
     terlicher Klärung einer Streitfrage […] ohne Missbrauchs-        vulgärer Weise verunglimpft wird, noch dazu in fehlerhaf-
     oder Hinterziehungsabsicht gegenseitig Rechnungen mit            ter Orthographie“.
     unzutreffendem Steuerausweis erteilen und aufgrund
     der Versteuerung der jeweils zu Unrecht gesondert aus-           Fazit
     gewiesenen Steuerbeträge bei einer Gesamtbetrachtung             Damit wurde die Eintragung ins Markenregister fürs Erste
     des Sale-and-Mietkauf-back-Geschäfts keine Gefährdung            abgelehnt. Der Fall wird nun vom Europäischen Gerichtshof
     des Steueraufkommens vorliegt und auch nicht vom FA              überprüft, der in wenigen Monaten sein Urteil fällen wird.
     [Finanzamt , d. Red.] dargetan wird“. Grundsätzlich ist das
     Urteil zu begrüßen. Es stellt sich nur die Frage, ob dies
     auch auf andere Fälle zu übertragen ist, in denen ebenfalls
     eine Gefährdung des Steueraufkommens auszuschließen
     ist, oder ob es ausschließlich Sale-and-Mietkauf-back-Ge-
     schäfte betrifft, in denen gegenseitig fakturiert wird.

12   dhpg aktuell 04/19
Privat                                                      ein; Erbansprüche von Tochter und Antragstellerin schloss
                                                            er ausdrücklich aus. Im selben Jahr übertrug er notariell
                                                            im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof
Lebzeitige Schenkungen an                                   auf den Antragsgegner, was von der Antragstellerin 2003
                                                            genehmigt wurde. Kurz nach seiner Eintragung im Grund-
Kinder bleiben bei Pflicht­                                 buch veräußerte der Antragsgegner 2004 den Hof an
                                                            einen Dritten. Nach dem Tod des Erb­assers nahm die
teilsberechnung für Ehefrau                                 Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung eines (Min-
                                                            dest-)Pflichtteils – ausgehend von dem Wirtschaftswert
außen vor                                                   des Hofes – in Anspruch und unterlag.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entschei­               Entscheidung
den, ob lebzeitige Schenkungen eines Erblassers             Die Richter urteilten, dass der Antragstellerin kein Pflicht-
bei der Pflichtteilsberechnung seiner Witwe zu              teilsanspruch zustand. Bei der Berechnung des Pflichtteils
berücksichtigen sind.                                       sei nämlich auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur
                                                            Zeit des Erbfalls abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe der
Kernaussage                                                 Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen Übertragung nicht
Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einer Ehe-     mehr zum Nachlass gehört, weshalb er bei der Berech-
frau wird der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde   nung des Pflichtteils keine Berücksichtigung mehr finden
gelegt. Dementsprechend gehört ein noch zu Lebzeiten        könne. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Antragstel-
auf den Sohn des Erblassers übertragener Hof nicht mehr     lerin scheiterte nach Ansicht der Richter daran, dass seit
dazu. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und         der Übertragung des Hofes mehr als zehn Jahre verstri-
bestätigte seine Rechtsprechung.                            chen waren.

Sachverhalt                                                 Konsequenz
Der 2015 verstorbene Erblasser war Landwirt und Eigen­      Das Urteil überzeugt und geht mit der ständigen Recht-
tümer eines Hofs. Seit 1999 lebte er von seiner Ehefrau     sprechung konform. Das Oberlandesgericht wies noch
– der Antragstellerin – getrennt; geschieden wurden sie     darauf hin, dass der vom Erblasser getrennt lebenden
nicht. Aus der Ehe der im gesetzlichen Güterstand verhei-   Ehefrau insbesondere auch kein Anspruch auf Abfindung
rateten Eheleute gingen zwei Kinder hervor, der Antrags-    als Miterbin nach der spezialgesetzlichen Höfeordnung
gegner und seine Schwester. 1998 übertrug der Erblasser     zustand, da sie wegen ihrer ausdrücklichen Enterbung im
seinen Hof auf den Antragsgegner. Mit Testament aus         Testament aus dem Jahr 2002 weder zum Zeitpunkt der
 dem Jahr 2002 setzte er den Antragsgegner zum Hof­         Hofübereignung noch zum Zeitpunkt des Erbfalles Miter-
erben und alleinigen Erben seines hoffreien Vermögens       bin gewesen sei.

Veranstaltung

Kompetenzforum Mittelstand: „Klar Schiff machen in Sachen Nachfolge“ –
Für Inhaber, Nachfolger und solche, die es werden wollen

Datum 7.5.2019                                              Sie haben sich bereits erste Gedanken gemacht?
Beginn 14:00–18:00 Uhr                                      Oder sind schon einen Schritt weiter und suchen den
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folgreich zu meistern, ist eine Herausforderung, die        Ihnen in kleineren Workshops anhand eines praktischen
eine sorgfältige Planung erfordert. Insbesondere für        Fallbeispiels relevante Aspekte einer Unternehmens-
Familienunter­nehmer gilt es, den Spagat zwischen den       nachfolge, greifen Ihre Fragen auf und geben Ihnen
Wünschen der Familie auf der einen und der erfolgrei­       praktische Arbeitshilfen an die Hand.
chen Betriebsübergabe auf der anderen Seite zu schaf­
fen – auch in emotio­naler Hinsicht keine leichte Auf­      Wenn Sie an der Veranstaltung teilnehmen möchten,
gabe!                                                       melden Sie sich bitte unter folgendem Link an: http://
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Aus dem Netzwerk VGD

     Einrichtung des „German Desk“ bei VGD Slovakia
     Der Nexia-Partner VGD Slovakia mit Sitz in Bratislava und Piešt‘any in der Slowakei ist eine Wirtschaftsprüfungs- und
     Steuer­beratungsgesellschaft, die mittlerweile seit 16 Jahren besteht und vom slowakischen Markt nicht mehr wegzuden-
     ken ist. dhpg aktuell sprach mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Branislav Kováč, einem der Partner der VGD
     Slovakia, über die Einführung eines „German Desk“ für ausländische Mandanten. Als Teil des Nexia-Netzwerks arbeitet die
     dhpg eng mit der VGD Slovakia zusammen.

     Interview: Branislav Kováč

                                                                       schäftigen. So beraten sie den Mandanten, welche Rechts-
                                                                       form für ihn die beste wäre, und natürlich auch, welche
                                                                       steuerlichen Konsequenzen das nach sich zieht. Nach der
                                                                       Auswahl der Rechtsform wird dann für den Investor das ent-
                                                                       sprechende Unternehmen in der Slowakei gegründet und
                                                                       obendrein bieten wir ihm gleich auch den umfassenden
                                                                       Compliance Service an. Das bedeutet: Buchhaltung, Lohn-
                                                                       abrechnung, Vorbereitung sämtlicher Steuererklärungen,
                                                                       Meldungen und Erstellung des Jahresabschlusses. In einem
                                                                       nächsten Schritt wenden sich unsere Mitarbeiter an den je-
                                                                       weiligen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Deutsch-
                                                                       land. Dadurch können wir sehr flexibel auf grenzüberschrei-
                                                                       tende Probleme reagieren. Und das alles selbstverständlich
                                                                       auf Deutsch und mit Kenntnis der jeweiligen Fachausdrücke.

                                                                       Hat sich das Konzept „German Desk“ für Sie bewährt?

                                                                        Für uns sind die Erfahrungen mit dem „German Desk“ nach
                                                                        den ersten Jahren mehr als positiv: Einerseits konnte die VGD
     Warum hat sich die VGD Slovakia dazu entschieden,                  Slovakia immer mehr Klienten gewinnen, die jetzt auf Deutsch
     einen „German Desk“ einzurichten?                                  betreut werden, andererseits wird die VGD zunehmend auch
                                                                        vom Markt als Experte für deutschsprachige Mandanten an-
     Jedes Jahr fließt eine Vielzahl von Investitionen aus              gesehen. Für die Mandanten hat sich das Konzept des „Ger-
     Deutschland in die Slowakei. Deshalb haben wir uns von-            man Desk“ ebenfalls bewährt, da sie mit der angebotenen
     seiten der VGD Slovakia dazu entschieden, einen soge-              Leistung sehr zufrieden sind und die umfassenden Lösungen
     nannten German Desk einzurichten. Dadurch ermögli-                „aus einer Hand“ in deutscher Sprache sehr schätzen.
     chen wir Investoren aus Deutschland, Österreich oder der
     Schweiz, in deutscher Sprache betreut zu werden. Zudem
     ist die Unternehmenstätigkeit in einem fremden Land für             Über die VGD
     einen ausländischen Investor immer recht schwierig, da
     sich die Gesetzeslage in vielen Bereichen ständig ändert            Der Nexia-Partner VGD Slovakia ist eine Wirtschaftsprü-
     und die regulatorischen Anforderungen an die Unterneh-              fungs- und ­Steuerberatungsgesellschaft, die mittlerweile
     mungen immer komplexer werden. Da sehen wir natürlich               seit 16 Jahren besteht. Mit einem Umsatz von 6 Millionen
     den Vorteil, mit unserem „Full-Service-Dienstleistungspaket“        Euro in der Slowakei und mehr als 150 Mitarbeitern ge-
     für den deutschsprachigen Investor eine reibungslose un-            hört sie zu den Top-Beratungsgesellschaften des Landes.
     ternehmerische Tätigkeit in der Slowakei zu gewährleisten.          Als inhabergeführtes Beratungsunternehmen hat die in-
                                                                         dividuelle Betreuung aller Mandanten höchste Priorität.
     Wenn sich nun ein Mandant dazu entschließt, sein                    VGD Slovakia verfügt über umfassende Erfahrung mit
     Unternehmen in der Slowakei anzusiedeln, wie ist                    inhabergeführten Unternehmen und börsennotierten
     der organisatorische Ablauf?                                        Unternehmen sowohl auf lokaler als auch internationaler
                                                                         Ebene. VGD wurde 1981 in Belgien gegründet und hat
      Der Mandant wendet sich in der Regel direkt an die VGD             im Laufe der Jahre Niederlassungen in verschiedenen
      Slovakia. Dabei wird er im Erstkontakt vom Manager des             mittel­europäischen Ländern eröffnet. Seit 2017 besteht
     „German Desk“ betreut, der ihn an den zuständigen Mit­              VGD International aus führenden Beratungsbüros in Bel-
      arbeiter weiterleitet. Wir sind in der glücklichen Lage, Buch-     gien, den Niederlanden, Luxemburg, Deutschland, Polen,
      halter, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Juristen, M&A- und       der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn.
      Pro­jekt­experten mit sehr guten Deutschkenntnissen zu be-

14   dhpg aktuell 04/19
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