Haftpflichtversicherung Unternehmen - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - AXA

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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

                      Haftpflichtversicherung
                      Unternehmen

                      Ausgabe 04.2018
14641DE – 2018-04 D
Inhaltsverzeichnis

Teil A                                                          Teil C
Rahmenbedingungen des                                           Versicherungsumfang –
Versicherungsvertrags                                           Besondere Bestimmungen

A1         Umfang des Vertrags                              5   C1      Umweltbeeinträchtigungen                      11

A2         Laufzeit des Vertrags                            5   C2      Schadenverhütung                              11

A3         Kündigung des Vertrags                           5   C3      Produktrückruf – Benachrichtigungskosten      12

A4         Prämien                                          5   C4      Privathaftpflicht auf Geschäftsreisen         12

A5         Selbstbehalt                                     5   C5      Benutzung von Fahrzeugen                      12

A6         Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten            5   C6      Be- und Entladen von Fahrzeugen               13

A7         Informationspflichten                            5   C7      Liegenschaften                                13

A8         Erhöhung oder Verminderung der Gefahr            6   C8      Bauherrenhaftpflicht                          13

A9         Abtretung von Ansprüchen                         6   C9	Gemietete, geleaste oder gepachtete Grundstücke,
                                                                    Gebäude und Räumlichkeiten                       14
A10        Fürstentum Liechtenstein                         6
                                                                C10     Gemietete Telekommunikationsanlagen           14
A11        Anwendbares Recht und Gerichtsstand              6
                                                                C11     Aufbewahrte Sachen                            15
A12        Sanktionen                                       6
                                                                C12     In Garderoben aufbewahrte Sachen              15

                                                                C13     Anvertraute Schlüssel                         15

Teil B                                                          C14     Kundenakten                                   15

Versicherungsumfang –                                           C15	Vermögensschäden – Herausgabe von Daten          15

Allgemeine Bestimmungen                                         C16     Enthaftungsabreden                            16

                                                                C17     Verlängerung der Verjährungsfrist             16
B1 	Versichertes Risiko und versicherte ­Haftpflicht       7
                                                                C18     Verzicht auf Einrede der Grobfahrlässigkeit   16
B2         Zeitlicher Geltungsbereich                       7

B3         Örtlicher Geltungsbereich                        8

B4         Allgemeine Ausschlüsse                           8

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                              2
Teil D                                                           Teil F
Schadenfall                                                      Datenschutz

D1         Leistungen                                       17   Datenschutz   21

D2         Selbstbehalt                                     17

D3         Schadenmeldung und Informationspflichten         18

D4         Schadenbehandlung                                18

D5         Rückgriff auf den Versicherten                   18

D6         Krisenkommunikation (PR-Kosten)                  18

Teil E
Definitionen

E1         Altlasten                                        19

E2         Geldwerte                                        19

E3         Personenschäden                                  19

E4         Sachschäden                                      19

E5         Schadenverhütungskosten                          19

E6         Serienschaden                                    19

E7         Umweltbeeinträchtigung                           19

E8         USA/Kanada                                       19

E9         Vermögensschäden                                 19

E10        Versicherte                                      19

E11        Versichertes Risiko                              20

E12        Versicherungsjahr                                20

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                       3
Das Wichtigste in Kürze

Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes           Die Leistungen sind durch die im Antrag oder in der Police verein-
über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt       barte Versicherungssumme oder Sublimite begrenzt – als Zwei-
des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags-      fachgarantie pro Versicherungsjahr.
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags
namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen         Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig?
und den gesetzlichen Vorschriften.                                     Die Prämie ist im Antrag und in der Police festgehalten. Sie ist am
                                                                       ersten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig.
Wer ist Versicherungsträger?
Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General-­         Welches sind die wichtigsten Pflichten
Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur (im Folgenden «AXA» ge-             des Versicherungs­nehmers?
nannt), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochter-    Der Versicherungsnehmer muss unter anderem
gesellschaft der AXA-Gruppe.                                            	jede Änderung einer Tatsache, die für die Beurteilung der Gefahr
                                                                         erheblich ist, sofort schriftlich melden (A8.1 AVB);
Was ist versichert?                                                     	einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könn-
Versichert sind Schadenersatzansprüche, die gegen die Versicher-         te, auf eigene Kosten beseitigen (A6.1 AVB);
ten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben wer-          	den Eintritt eines Ereignisses, dessen Folgen die Versicherung
den (B1.1 AVB).                                                          betreffen könnten, unverzüglich mitteilen (D3 AVB);
                                                                        	dafür sorgen, dass die Produktion, Verarbeitung, Sammlung,
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht für          ­Lagerung usw. umweltgefährdender Stoffe unter Einhaltung ge-
Personen- und Sachschäden (E3 und E4 AVB) aus dem                         setzlicher und behördlicher Bestimmungen erfolgt (C1.3.1 AVB).
 	Anlagerisiko: Gefahren aus Eigentum und Besitz – zum Beispiel
   Miete, Pacht – von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten           Der Versicherungsnehmer darf unter anderem keine direkten Ver-
   oder Anlagen;                                                       handlungen mit dem Geschädigten führen, keine Forderungen
 	Betriebs- und Berufsrisiko: Gefahren aus Tätigkeiten oder           ­anerkennen, keinen Vergleich abschliessen, keine Entschädi­
   ­Unterlassungen von Versicherten und durch betriebliche Vor­         gungen leisten und keine Ansprüche aus der Versicherung abtre-
    gänge in- und ausserhalb von Betriebsstätten;                       ten (D4.2 und A9 AVB).
 	Produktrisiko: Gefahren aus der Herstellung und Lieferung von
    Produkten sowie aus dem Handel mit ihnen;                          Allfällige besondere Pflichten (Obliegenheiten) sind in den Ver-
 	Umweltrisiko: Gefahren für die Umwelt aus Anlage-, Betriebs-,       tragsbedingungen, im Antrag und in der Police aufgeführt.
    Berufs- und Produktrisiken.
                                                                       Wann beginnt und endet die Versicherung?
Was ist unter anderem nicht versichert?                                Der Versicherungsvertrag beginnt am in der Police aufgeführten
Nicht versichert sind unter anderem gemäss B4 AVB Ansprüche            Datum. Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven
 	aus Schäden des Versicherungsnehmers (B4.1 AVB);                    ­Deckungszusage kann die AXA den Antrag ablehnen. Die Ver­
 	aus nicht richtiger Vertragserfüllung und Gewährleistung             sicherung gilt für die in der Police aufgeführte Dauer.
  (B4.2 AVB);
 	aufgrund einer Haftung, die über die gesetzlichen Vorschriften      Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, verlän-
  hinausgeht (B4.3 AVB);                                               gert er sich jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der
 	aus einer nicht erfüllten gesetzlichen Versicherungspflicht (B4.4   Versicherungsvertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, er-
  AVB);                                                                lischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist.
 	aus Obhuts- und Mieterschäden (B4.5 AVB). Vorbehalten bleiben
  die Bestimmungen gemäss C9 bis C14 AVB;                              Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein
 	aus Schäden an Sachen, die durch die Ausführung oder                Mit der Übergabe oder dem Absenden des Antrags ist der Antrag-
  ­Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit diesen Sachen ent­         steller 2 Wochen an den Antrag zum Abschluss eines Versiche-
   standen sind – zum Beispiel durch Bearbeitung oder Reparatur        rungsvertrags gebunden.
   (B4.6 AVB);
 	im Zusammenhang mit besonderen Produkten und Stoffen                Verletzt die AXA die Informationspflicht nach liechtensteinischem
   (B4.17 AVB);                                                        Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat der
 	aus Warenlieferungen nach USA/Kanada oder aus Arbeiten und          Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges
   Dienstleistungen, die in USA/Kanada erbracht werden (B4.25          Rücktrittsrecht.
   AVB).
                                                                       Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanz-
Welche Leistungen erbringt die AXA?                                    marktaufsicht FINMA, 3000 Bern.
Die AXA zahlt den Betrag, den der Versicherte im Rahmen seiner
gesetzlichen Haftpflicht dem Geschädigten als Entschädigung leis-      Welche Definitionen gelten?
ten muss (D1.1 AVB). In versicherten Schadenfällen übernimmt           Die wichtigsten Begriffe sind unter «Definitionen» in Teil E erläu-
die AXA ausserdem die Abwehr unberechtigter oder übersetzter           tert.
Ansprüche (Rechtsschutz gemäss D1.2 AVB).
                                                                       Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise?
                                                                       Informationen über die Verwendung der Daten sind unter «Daten-
                                                                       schutz» in Teil F zu finden.

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                                    4
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Teil A
Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags

A1         Umfang des Vertrags                                      A4     Prämien

		Welche Versicherungen abgeschlossen wurden, ist in               A4.1   Höhe und Fälligkeit der Prämie
   der Police aufgeführt. Die Police, diese Allgemeinen Ver-               Die in der Police aufgeführte Prämie wird am ersten Tag
   tragsbedingungen (AVB), allfällige Zusatzbedingungen                    jedes Versicherungsjahrs fällig; das Fälligkeitsdatum der
   (ZB) und allfällige Besondere Vertragsbedingungen                       ersten Prämie ist auf der Rechnung aufgeführt. Bei Ra-
   (BVB) geben Auskunft über den Versicherungsumfang.                      tenzahlung gelten die im Versicherungsjahr fälligen Ra-
                                                                           ten als gestundet. Die AXA kann für jede Rate einen
                                                                           Zuschlag erheben.
A2         Laufzeit des Vertrags
                                                                    A4.2   Prämienberechnung
		Der Versicherungsvertrag beginnt am in der Police auf-                  Im Antrag oder in der Police ist festgelegt, ob die Prämie
   geführten Datum. Er ist für die in der Police aufgeführte               eine Pauschalprämie ist oder ob sie jeweils am Ende
   Dauer abgeschlossen. Nach Ablauf verlängert er sich                     jedes Versicherungsjahrs aufgrund gemeldeter Angaben
   jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der Ver-                wie Löhne oder Umsatz berechnet wird.
   trag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er
   am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Mit Aushändi-
   gung der Police erlischt ein allfällig bestehender proviso-      A5     Selbstbehalt
   rischer Versicherungsschutz.
   Die AXA kann den Antrag ablehnen. Ein allfällig beste-           		     Massgebend ist D2.
   hender provisorischer Versicherungsschutz erlischt 3
   Tage nach Eintreffen der Mitteilung beim Antragsteller.
   Der Antragsteller schuldet in diesem Fall die Prämie an-         A6     Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
   teilmässig für die Versicherungsdauer.
   Geht der Versicherungsnehmer Konkurs, endet der Ver-             A6.1   Beseitigung eines gefährlichen Zustands
   trag mit der Konkurseröffnung. Die Konkursverwaltung                    Der Versicherungsnehmer muss einen gefährlichen Zu-
   kann innerhalb von 30 Tagen nach Konkurseröffnung                       stand, der zu einem Schaden führen könnte, auf eigene
   gegen Bezahlung der Prämie verlangen, dass die Police                   Kosten beseitigen. Die AXA kann die Beseitigung eines
   ab dem Datum der Konkurseröffnung weitergeführt wird.                   gefährlichen Zustands innerhalb einer angemessenen
                                                                           Frist verlangen.

A3         Kündigung des Vertrags                                   A6.2   Verletzung von Obliegenheiten oder Meldepflichten
                                                                           Verletzen der Versicherungsnehmer oder Versicherte
A3.1       Kündigung auf Ablauf                                            schuldhaft ihre Obliegenheiten (zum Beispiel gemäss
           Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis 3 Mona-           C1.3 oder D4.2) oder Melde- und Informationspflichten
           te vor Ablauf schriftlich kündigen.                             (zum Beispiel nach D3), und würde sich dadurch die von
                                                                           der AXA zu erbringende Leistung erhöhen, entfällt der
A3.2       Kündigung im Schadenfall                                        Versicherungsschutz im Umfang dieser Erhöhung.
           Nach einem Schadenfall, bei dem die AXA Leistungen
           erbringt, kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden:   A6.3   Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten im Schadenfall
             Durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage,             Massgebend sind A9, C1.3, C12.3, C13.2, D3 und
             nachdem er von der Auszahlung der Leistung Kennt-             D4.2.
             nis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt
             30 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA.
             Durch die AXA spätestens bei der Auszahlung der        A7     Informationspflichten
             Leistung; der Versicherungsschutz erlischt 30 Tage
             nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs-      A7.1   Kommunikation mit der AXA
             nehmer.                                                       Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte
                                                                           muss alle Mitteilungen an die zuständige Geschäftsstel-
A3.3       Kündigung bei Erhöhung der Gefahr                               le oder an den Sitz der AXA richten.
           Massgebend ist A8.2.3.
                                                                    A7.2   Erhöhung oder Verminderung der Gefahr
                                                                           Massgebend sind A8.1, A8.3.1 und A8.4.

                                                                    A7.3   Schadenfall
                                                                           Massgebend ist D3.

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                           5
A8         Erhöhung oder Verminderung der Gefahr                                  den Vertrag innerhalb von 14 Tagen, nachdem die
                                                                                  Meldung über die neue Tochtergesellschaft eingetrof-
A8.1       Änderung erheblicher Tatsachen                                         fen ist, zu kündigen.
           Der Versicherungsnehmer muss der AXA jede Änderung          A8.3.3	Die Bestimmungen gemäss A8.2.3 und A8.2.4 gelten
           einer Tatsache, die für die Beurteilung der Gefahr erheb-           sinngemäss.
           lich ist und welche die Vertragspartner bei Vertrags­
           abschluss festgestellt haben, unverzüglich schriftlich      A8.4     Verminderung der Gefahr
           melden – spätestens bis zum Ende des Versicherungs-                  Vermindert sich die Gefahr, reduziert die AXA die Prämie
           jahrs.                                                               entsprechend ab dem Zeitpunkt, an dem die schriftliche
                                                                                Mitteilung des Versicherungsnehmers bei ihr eingetrof-
A8.2     Neue Risiken                                                           fen ist.
A8.2.1	Kommt ein neues Risiko als wesentliche Gefahrerhö-
         hung hinzu – zum Beispiel durch geänderte oder neue
         Tätigkeiten – erstreckt sich der Versicherungsschutz im       A9       Abtretung von Ansprüchen
         Rahmen der übrigen Vertragsbedingungen auch auf das
         neue Risiko (Vorsorgeversicherung).                           		Der Versicherte darf ohne Zustimmung der AXA keine
A8.2.2 Die AXA behält sich jedoch das Recht vor,                          Ansprüche aus dieser Versicherung abtreten.
            die Prämie und die Bedingungen für dieses Risiko
            rückwirkend ab dessen Einschluss neu festzulegen;
            die Übernahme des neuen Risikos abzulehnen;                A10      Fürstentum Liechtenstein
            den Vertrag innerhalb von 14 Tagen, nachdem die
            Meldung über die Gefahrerhöhung eingetroffen ist, zu       		Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder sei-
            kündigen.                                                     nen Sitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen sich die
A8.2.3	Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs­                   in den Versicherungsvertragsdokumenten enthaltenen
        vertrag innerhalb von 14 Tagen kündigen, wenn über                Verweise auf schweizerische Gesetzesbestimmungen
        die neue Prämie oder die neuen Bedingungen keine                  auf die entsprechenden liechtensteinischen Gesetzes-
        ­Einigung erzielt wird.                                           bestimmungen.
         Lehnt die AXA die Übernahme des neuen Risikos ab
         oder kündigt sie den Vertrag, erlöschen die Vorsorge­
         versicherung und der Vertrag 30 Tage, nachdem die             A11      Anwendbares Recht und Gerichtsstand
         schriftliche Ablehnung oder die Kündigung beim Versi-
         cherungsnehmer eingetroffen ist.                              A11.1    Anwendbares Recht
         In jedem Fall hat die AXA Anspruch auf die dem Risiko                  Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schweizeri-
         entsprechende Prämie vom Beginn bis zum Erlöschen                      sches Recht anwendbar, bei Versicherungsnehmern mit
         der Vorsorgeversicherung oder des Versicherungs­                       Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein materi-
         vertrags.                                                              elles liechtensteinisches Recht.
A8.2.4	Besteht für das neue Risiko eine Haftpflichtversiche-
         rung, die für denselben Schaden oder Serienschaden            A11.2    Gerichtsstand
         leistungspflichtig ist, gilt B2.5 sinngemäss.                          Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind
                                                                                die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig,
A8.3    Neue Unternehmen                                                        bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im
A8.3.1	Gründet oder übernimmt der Versicherungsnehmer Toch-                    Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen liechtenstei-
        tergesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens                  nischen Gerichte.
        50 % oder mit einer Beteiligung von 30 % bis 50 % mit
        Managementkontrolle, gelten diese Tochtergesellschaf-
        ten ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung oder Übernahme             A12      Sanktionen
        als Versicherte, wenn ihre Standorte in der Schweiz oder
        im Fürstentum Liechtenstein liegen (Vorsorgeversiche-          		Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und solang an-
        rung).                                                            wendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
        Der Versicherungsnehmer muss der AXA den Namen,                   nanzsanktionen der Leistung aus dem Vertrag entgegen-
        das Rechtsdomizil und den Betriebszweck der neuen                 stehen.
        Tochtergesellschaften bekannt geben.
A8.3.2	Weicht die Tätigkeit der neuen Tochtergesellschaft von
        der in der Police aufgeführten Tätigkeit des Versiche-
        rungsnehmers ab, behält sich die AXA das Recht vor,
           die Prämie und die Bedingungen für diese Tochterge-
           sellschaft rückwirkend ab deren Einschluss neu fest-
           zulegen;
           den Einschluss des neuen Unternehmens abzuleh-
           nen;

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                                 6
Teil B
Versicherungsumfang – Allgemeine Bestimmungen

B1 	Versichertes Risiko und versicherte                               B2.2     Serienschaden
     ­Haftpflicht                                                               Bei einem Serienschaden gilt der Eintritt des ersten zur
                                                                                Serie gehörenden Schadens als Zeitpunkt des Eintritts
B1.1       Versicherte Haftpflicht, versichertes Risiko                         sämtlicher Schäden. Tritt der erste Schaden einer Serie
           Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprü-                 vor Vertragsbeginn ein, besteht für alle Ansprüche aus
           chen im Rahmen des in der Police genannten versicher-                Schäden dieser Serie kein Versicherungsschutz.
           ten Risikos, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
           mungen wegen Personen- und Sachschäden gegen die            B2.3     Schadeneintritt bei Schadenverhütungskosten
           Versicherten erhoben werden.                                         Schadenverhütungskosten gelten als in jenem Zeitpunkt
           Der Versicherungsschutz gilt für natürliche Personen,                eingetreten, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein
           juristische Personen, Personengesellschaften, Körper-                Schaden unmittelbar bevorsteht.
           schaften oder Anstalten – jeweils für deren betriebliche
           und berufliche bzw. statutarische Tätigkeit.                B2.4     Vorrisikoversicherung
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Regress- und                    Für Ansprüche aus einem Schaden oder Serienschaden,
           Ausgleichsansprüchen Dritter gegen Personen gemäss                   der vor Vertragsbeginn verursacht wurde, besteht nur
           E10.3 und E10.6 für Leistungen, die diese Dritte den                 Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
           Geschädigten erbracht haben.                                         glaubhaft darlegt, dass er bei Vertragsabschluss keine
                                                                                Kenntnis hatte von einer Handlung oder Unterlassung
B1.2       Versicherte Standorte                                                oder von der Mangel- oder Fehlerhaftigkeit der herge-
           Versicherungsschutz besteht für alle Standorte des ver-              stellten oder gelieferten Sachen, welche die Haftpflicht
           sicherten ­Unternehmens in der Schweiz und im Fürsten-               eines Versicherten begründen könnten.
           tum ­Liechtenstein: Betriebsstätten, Zweigniederlassun-              Dasselbe gilt sinngemäss bezüglich Änderungen der ver-
           gen, Lager usw.                                                      traglichen Bestimmungen während der Vertragsdauer –
           Kein Versicherungsschutz besteht für Standorte des                   zum Beispiel bezüglich Änderungen der Summen- oder
           versicherten Unternehmens ausserhalb dieser beiden                   Selbstbehaltregelungen.
           Länder.
                                                                       B2.5     Vorversicherer
B1.3       Beizug von Dritten                                                   Besteht für einen Schaden oder Serienschaden eine
           Versicherungsschutz besteht bei gegen den Versiche-                  leistungspflichtige Vorversicherung, beschränken sich
           rungsnehmer erhobenen Ansprüchen aus Schäden, die                    die Leistungen der AXA auf jenen Teil der Entschädi-
           vom Versicherungsnehmer als Hilfspersonen beigezoge-                 gung, der über die Versicherungssumme oder Sublimite
           ne Unternehmen oder selbstständige Berufsleute (wie                  der Vorversicherung hinausgeht (Summendifferenz­
           Subunternehmer) verursacht haben.                                    deckung).
           Kein Versicherungsschutz besteht für die persönliche                 Die Versicherungssumme oder Sublimite der Vorversi-
           Haftpflicht dieser Unternehmen und selbstständigen                   cherung wird abgezogen von der Versicherungssumme
           Berufsleute.                                                         oder der Sublimite, die in der Versicherungspolice der
                                                                                AXA aufgeführt ist.
B1.4       Ausgeliehenes oder vermietetes Personal
           Versicherungsschutz besteht bei gegen den Versiche-         B2.6     Nachmeldefrist
           rungsnehmer erhobenen Ansprüchen aus Schäden, die                    Für Ansprüche aus einem Schaden, der während der
           von Personen verursacht werden, die vom Versiche-                    Vertragsdauer eingetreten ist, besteht nur Versiche-
           rungsnehmer einem Dritten ausgeliehen oder vermietet                 rungsschutz, wenn der AXA der Schaden bis 5 Jahre
           wurden (Arbeits- oder Dienstmiete), im Zusammenhang                  nach Aufhebung des Vertrags oder nach Ende des Versi-
           mit der Ausübung von Tätigkeiten für diesen Dritten.                 cherungsschutzes gemeldet wird. Bei Ansprüchen aus
           Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht                 einem Serienschaden ist der erste zur Serie gehörende
           dieses Dritten als Geschäftsherr für Schäden, welche                 Schaden für die Meldung massgebend.
           die ausgeliehenen oder vermieteten Personen verursa-
           chen.                                                       B2.7    Nachrisikoversicherung
                                                                       B2.7.1	Wird der Vertrag aufgehoben, weil das versicherte Unter-
                                                                               nehmen aufgegeben wird – ausser bei Konkurs – oder
B2         Zeitlicher Geltungsbereich                                          weil der Versicherungsnehmer stirbt, besteht auch für
                                                                               Ansprüche aus Schäden Versicherungsschutz, die vor
B2.1       Zeitpunkt des Schadeneintritts                                      Vertrags­ende verursacht wurden, aber erst nach Ver-
           Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schä-                tragsende eintreten. Schäden, die während dieser
           den, die während der Vertragsdauer eintreten.                       Nachrisiko­versicherung eintreten und nicht zu einem
           Kann der Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht zweifels-             Serien­schaden gehören, gelten als am Tag des Ver-
           frei bestimmt werden, ist die erstmalige Feststellung               tragsendes eingetreten.
           des Schadens massgebend – unabhängig davon, wer             B2.7.2	Treten Versicherte aus dem Kreis der versicherten Per-
           diese Feststellung macht.                                           sonen aus, gilt: Haben Versicherte gemäss E10.2,
                                                                               E10.3 und E10.6 vor ihrem Austritt durch Handlungen
                                                                               oder Unterlassungen Schäden verursacht, besteht für
                                                                               daraus erhobene Ansprüche gegen den Versicherungs-

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                              7
nehmer Versicherungsschutz – längstens bis zum Ver-            B4.4    Nichterfüllung einer Versicherungspflicht
        tragsende, bei Vertragsaufhebung gemäss B2.7.1 zu-                     Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
        sätzlich während der Dauer der Nachrisikoversicherung.                 Schäden, für die aufgrund einer gesetzlichen oder ver-
        Für die persönliche Haftpflicht der aus dem Kreis der                  traglichen Versicherungspflicht eine andere Versiche-
        versicherten Personen ausgetretenen Versicherten ge-                   rung hätte abgeschlossen werden müssen.
        mäss E10.2, E10.3 und E10.6 bleibt hingegen auch
        nach einer allfälligen Vertragsaufhebung der Versiche-         B4.5    Obhutsschäden
        rungsschutz bestehen.                                                  Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
B2.7.3	In folgenden Fällen besteht auch für Schäden Versiche-                 Schäden an Sachen, die zum Gebrauch, zur Bearbei-
        rungsschutz, die bis zum Vertragsende eintreten:                       tung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen
            Wenn mitversicherte Betriebe oder Betriebsteile aus-               Gründen übernommen wurden – zum Beispiel in Kom-
            geschlossen werden.                                                mission oder zur Ausstellung – oder die gemietet, ge-
            Wenn versicherte Tätigkeiten aufgegeben werden.                    least oder gepachtet wurden.
            Wenn versicherte Warenlieferungen in die USA oder
            nach Kanada aufgegeben werden.                             B4.6    Tätigkeitsschäden
        Bei Vertragsaufhebung gemäss B2.7.1 besteht für                        Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
        ­diese Schäden zusätzlich während der Dauer der Nach­                  Schäden an ­Sachen, die durch die Ausführung oder Un-
         risikoversicherung Versicherungsschutz.                               terlassung einer Tätigkeit an oder mit diesen Sachen
                                                                               entstanden sind – zum Beispiel durch Bearbeitung oder
                                                                               Reparatur.
B3         Örtlicher Geltungsbereich                                           Als Tätigkeit gelten auch das Projektieren und Leiten,
                                                                               das Erteilen von Weisungen und Anordnungen, das
		Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schä-                        Überwachen, die Kontrolle und ähnliche Arbeiten sowie
   den, die auf der g­ anzen Welt eintreten. Für Schäden, die                  Funktionsproben, gleichgültig, von wem die Proben aus-
   in USA/Kanada eintreten, bleiben die Bestimmungen ge-                       geführt wurden.
   mäss B4.25 vorbehalten.                                                     Erstreckt sich eine Tätigkeit nur auf Teile unbeweglicher
                                                                               Sachen, bezieht sich dieser Ausschluss nur auf Ansprü-
                                                                               che aus Schäden an diesen Teilen selbst und an an-
B4         Allgemeine Ausschlüsse                                              grenzenden Teilen der unbeweglichen Sache, die im un-
                                                                               mittelbaren Tätigkeitsbereich liegen.
B4.1       Eigenschäden
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen             B4.7    Rückrufkosten
             aus Schäden des Versicherungsnehmers;                             Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen oder
             aus Schäden, welche die Person des Versicherungs-                 Kosten im Zusammenhang
             nehmers betreffen – zum Beispiel ein Versorgerscha-                 mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen
             den;                                                                und dazu notwendiger Vorbereitungsarbeiten;
             aus Schäden von Personen, die mit dem haftpflichti-                 mit anderen Massnahmen anstelle des Rückrufs oder
             gen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben.                     der Rücknahme.

B4.2       Unternehmerrisiko                                           B4.8    Wagnisse
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen auf                 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im
           Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende               Zusammenhang mit Wagnissen gemäss Bundesgesetz
           Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung                 über die Unfallversicherung (UVG).
           oder nicht richtiger Erfüllung, namentlich
              aus Schäden und Mängeln, die an den vom Versiche-        B4.9    Hohe Wahrscheinlichkeit und Inkaufnahme
              rungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten                 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
              oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten                Schäden,
              durch eine in der Herstellung, Lieferung oder Arbeits-             deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, von seinen
              leistung liegenden Ursache entstanden sind;                        Vertretern oder von Personen, die mit der Leitung
               für Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der                    oder Beaufsichtigung des Unternehmens betraut sind,
               Ermittlung und Behebung solcher Schäden und ­Mängel;              mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss-
              für Vermögenseinbussen und Ertragsausfälle als                     ten;
              ­Folge solcher Schäden und Mängel.                                 die zur Senkung der Kosten, zur Beschleunigung der
           Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf ausserver-                  Arbeit oder zur Vermeidung von Vermögenseinbussen
           tragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit den oder an-               und Ertragsausfällen in Kauf genommen wurden.
           stelle der ausgeschlossenen vertraglichen Ansprüchen
           gestellt werden.                                            B4.10   Schäden an Abfallanlagen
                                                                               Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
B4.3       Vertraglich übernommene Haftung                                     Schäden, die an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung,
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen auf-                Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, Abwässern
           grund einer vertraglich übernommenen, über die gesetz-              oder Recycling-­Material durch eingebrachte Stoffe verur-
           lichen Vorschriften hinausgehenden Haftung.                         sacht wurden.

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                               8
Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Schäden             bung melde- oder bewilligungspflichtigen Unternehmens
           an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer.                   für Schäden aus dem Umgang mit
                                                                                 gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen
B4.11      Vergehen und Verbrechen                                               gleichgestellten Erzeugnissen wegen der Veränderung
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus                   des genetischen Materials;
           der Haftpflicht des Täters für Schäden, die im Zusam-                 pathogenen Organismen wegen deren pathogenen
           menhang mit vorsätzlich begangenen Vergehen und Ver-                  Eigenschaften.
           brechen oder mit dem Versuch dazu verursacht wurden.               Für das versicherte Unternehmen gilt der Ausschluss
                                                                              auch beim Umgang mit diesen Organismen oder Erzeug-
B4.12      Entschädigungen mit Strafcharakter                                 nissen im Ausland, wenn es dafür in der Schweiz der
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen auf                Melde- oder Bewilligungspflicht unterliegen würde.
           Entschädigung mit Strafcharakter – wie «punitive / exem-           Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Versiche-
           plary damages».                                                    rungsnehmer beim Import oder beim Inverkehrbringen
                                                                              der Organismen und Erzeugnisse keine Kenntnis davon
B4.13      Elektromagnetische Felder                                          hatte, dass sie gentechnisch verändert wurden.
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im
           Zusammenhang mit der Einwirkung elektromagnetischer        B4.19   Futtermittel und Futtermittelzusätze
           Felder (EMF).                                                      Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im
                                                                              Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Han-
B4.14      Ionisierende Strahlen                                              del mit Futter­mitteln oder Futtermittelzusätzen sowie
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im                 Bestandteilen davon, wenn diese gentechnisch verän-
           Zusammenhang mit der Einwirkung ionisierender Strah-               derte Orga­nismen ­enthalten und die Schäden oder Kos-
           len.                                                               ten auf die gen­technisch veränderte Organismen zu-
                                                                              rückzuführen sind.
B4.15      Nuklearschäden
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im         B4.20   Luftfahrzeuge, Raumflugkörper und Teile davon
           Zusammenhang mit Nuklearschäden im Sinn der                        Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
           schweizerischen Kern­energiehaftpflichtgesetzgebung                Schäden, die zurückzuführen sind auf
           sowie die dazugehörigen Kosten.                                      Luftfahrzeuge, Raumflugkörper und Teile davon, die
                                                                                von Versicherten oder in ihrem Auftrag geplant, konst-
B4.16      Asbest                                                               ruiert, hergestellt oder geliefert wurden;
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im                   Tätigkeiten an Luftfahrzeugen, Raumflugkörpern oder
           Zusammenhang mit Asbest.                                             Teilen davon – zum Beispiel Montage, Wartung, Ins-
                                                                                pektion, Überholung, Reparatur oder Beförderung.
B4.17      Besondere Produkte und Stoffe                                      Dieser Ausschluss gilt nicht für
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus                  Luftfahrzeuge, für die gemäss schweizerischer Gesetz-
           der Produkthaftpflicht als Hersteller, Quasihersteller,              gebung keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben
           Importeur oder Exporteur von                                         ist oder keine Sicherstellungspflicht besteht;
             Tabak und Genussmitteln, die Tabak oder Nikotin ent-               Teile, die für den Versicherten nicht erkennbar für den
             halten;                                                            Bau von Luftfahrzeugen oder Raumflugkörpern oder
             Produkten zur Verhütung, Förderung, Unterstützung                  für den Einbau in Luftfahrzeuge oder Raumflugkörper
             oder Beendigung von Schwangerschaften – zum Bei-                   bestimmt waren;
             spiel Antikonzeptiva, Kondome, Ovulationsinduktoren,               Ansprüche aus Schäden, die auf von Versicherten
             Abortiva;                                                          hergestellte oder gelieferte Luftfahrzeuge oder Teile
             Produkten menschlichen Ursprungs, einschliesslich                  davon zurückzuführen sind – solang der Umsatz aus
             Blut und Blutprodukten;                                            Lieferungen von Luftfahrzeugen oder Teilen davon im
             Silikon und Silikonprodukten, bei Verwendung im                    Versicherungsjahr vor dem Jahr des Schadeneintritts
             menschlichen Körper;                                               nicht mehr als 25 % des gesamten Jahresumsatzes
             Urea-Formaldehyd;                                                  der Versicherten ausmacht.
             Halogenkohlenwasserstoffen – zum Beispiel Perchlor-
             ethylen, Trichlorethan, CKW, FCKW, PCB, PCP, CFC, Di-    B4.21   Software und Computerdaten
             benzodioxine oder Dibenzofurane;                                 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
             Oxychinolin;                                                     der Beeinträchtigung von Software oder von durch
             Methyl-tert-butylether (MTBE).                                   ­Computer verarbeitbaren Daten – zum Beispiel das Ver-
           Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die genannten                ändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen – ausser es
           Produkte und Stoffe bewusst weiterbearbeitet oder wei-              handelt sich dabei um die Folge eines versicherten
           terverarbeitet werden.                                              Schadens an Datenträgern (Hardware).

B4.18      Gentechnisch veränderte und pathogene Organismen           B4.22   Immaterielle Güter
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus                Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im
           der Haftpflicht eines nach schweizerischer Gesetzge-               Zusammenhang mit der Abgabe von Patenten, Lizenzen,
                                                                              Forschungsergebnissen, Formeln, Rezepten, Konstruk-

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                            9
tions-, Fabrikations- und Bauplänen sowie von Software    B4.25.7	Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Teilen da-
           und von durch ­Computer verarbeitbare Daten.                       von, einschliesslich Schäden an Installationen und dem
           Die Übergabe von Sachen, in die Software zu deren                  Mobiliar.
           Steuerung eingebaut wurde, gilt nicht als Abgabe von               Als Schimmelpilz gelten jede Art Pilz sowie dessen
           Software.                                                          Bestand­teile und Zwischenprodukte, Bakterien,
                                                                              ­Mycotoxine und deren flüchtigen organischen Verbin­
B4.23      BSE, TSE, Creutzfeldt-Jakob-Syndrom                                 dungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte.
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
           Schäden im Zusammenhang mit                               B4.26    Krieg und Bürgerkrieg
             BSE (bovine spongiforme Enzephalopathien);                       Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im
             TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathien);                Zusammenhang mit Krieg und Bürgerkrieg.
             dem Creutzfeldt-Jakob-Syndrom;
             einer anderen, durch veränderte Prionen verursachten
             Gehirnerkrankung.

B4.24      Ausländische Arbeitgeberhaftpflicht
           Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen auf-
           grund ausländischer Haftpflichtnormen, die gegen den
           Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeit-
           geber erhoben werden – zum Beispiel «employers liabili-
           ty», «employment practices liability», «workers compen-
           sation» oder «occupational diseases».

B4.25    USA/Kanada
         Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
         Schäden, die in USA/Kanada eintreten und im Zusam-
         menhang stehen mit
B4.25.1	direkten und indirekten Warenlieferungen nach diesen
         Ländern.
         Dieser Ausschluss gilt nicht,
            wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft darlegt,
            dass er von einer Lieferung nach USA/­Kanada keine
            Kenntnis hatte;
            wenn es um einzelne Produkte für den Privatgebrauch
            geht, die ausserhalb USA/Kanada im Detailhandel
            erworben und übernommen und dann in diese Länder
            eingeführt wurden;
B4.25.2	Montage-, Bau-, Service- und Unterhaltsarbeiten sowie
         Planung, Beaufsichtigung oder Leitung solcher Tätigkei-
         ten in diesen Ländern;
B4.25.3	Dienstleistungen und Arbeiten für Projekte oder Kunden
         in diesen Ländern;
B4.25.4 Umweltbeeinträchtigungen;
B4.25.5 folgenden Produkten:
            Implantaten
            Vakzinen oder Impfstoffen
            Waffen und Munition sowie Teilen davon
            Anlagen, Anlageteilen und Komponenten für Vergnü-
            gungsparks
            Latex
            Blei und bleihaltige Produkten
            Helmen
            Pneus, Schläuchen, Schneeketten oder Anfahrhilfen;
B4.25.6	der Übertragung und Ausbreitung von Krankheiten und
         Seuchen (zum Beispiel AIDS) oder von Viren (­zum Bei-
         spiel HIV);

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                          10
Teil C
Versicherungsumfang – Besondere Bestimmungen

C1         Umweltbeeinträchtigungen                                 C1.3     Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzung
                                                                    C1.3.1	Der Versicherte muss dafür sorgen, dass die Produk­
C1.1    Versicherungsumfang                                                  tion, das Verarbeiten, Sammeln, Lagern, Reinigen und
        Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Perso-                Beseitigen von umweltgefährdenden Stoffen unter Ein-
        nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer                       haltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen
        Umwelt­beeinträchtigung aus folgenden Ursachen:                      erfolgt.
C1.1.1	Umweltbeeinträchtigungen als Folge eines einzelnen,         C1.3.2	Der Versicherte muss dafür sorgen, dass die für die vor-
        plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses,              stehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen – ein-
        das zudem sofortige Massnahmen erfordert – zum Bei-                  schliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen – fach-
        spiel die Meldung an die zuständige Behörde, das Alar-               männisch gewartet und in Betrieb gehalten werden,
        mieren der Bevölkerung oder das Einleiten von Schaden-               unter Einhaltung aller technischen, gesetzlichen und
        verhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen.                        behördlichen Vorschriften.
C1.1.2	Umweltbeeinträchtigungen als Folge des Austretens von       C1.3.3	Der Versicherte muss dafür sorgen, dass den behördli-
        boden- oder gewässerschädigenden Stoffen, wie flüssi-                chen Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Mass-
        gen Brenn- und Treibstoffen, Säuren, Basen und ande-                 nahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachge-
        ren Chemikalien – nicht aber Abwässer und sonstige                   kommen wird.
        betriebliche Abfallprodukte – weil eine mit dem Grund-      C1.3.4 	Kommt der Versicherte diesen Obliegenheiten nicht
        stück fest verbundenen Anlage durchgerostet oder leck                nach, entfällt die Leistungspflicht der AXA gemäss A6.2.
        geworden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn das festgestell-
        te Austreten sofortige Massnahmen gemäss C1.1.1
        erfordert.                                                  C2       Schadenverhütung
        Dieser Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versi-
        cherungsnehmer beweist, dass die betroffene Anlage          C2.1      Versicherungsumfang
        ordnungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder              Versicherungsschutz besteht für Schadenverhütungs­
        stillgelegt wurde.                                                   kosten, wenn der Eintritt eines versicherten Personen-
                                                                             oder Sachschadens infolge eines plötzlichen, unvorher-
C1.2    Ausschlüsse in Ergänzung zu B4                                       gesehenen Einzelereignisses unmittelbar bevorsteht.
C1.2.1	Kein Versicherungsschutz besteht, wenn nur mehrere, in               Kein Versicherungsschutz besteht für Massnahmen, die
        der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen Mass-                   nach erfolgter Gefahrenabwendung ergriffen werden –
        nahmen gemäss C1.1.1 auslösen, die bei einzelnen                     zum Beispiel die Entsorgung mangelhafter Produkte.
        Ereignissen dieser Art nicht notwendig wären – zum Bei-              Bei eingetretenen oder unmittelbar drohenden Umwelt-
        spiel wiederholtes tropfenweises Eindringen schädlicher              beeinträchtigungen als Folge eines Ereignisses gemäss
        Stoffe in den Boden oder wiederholtes Verschütten von                C1.1.1 oder C1.1.2 besteht Versicherungsschutz auch
        Flüssigkeiten aus mobilen Behältern.                                 für zu Lasten der Versicherten gehenden Kosten, die
C1.2.2	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus                  durch angeordnete Massnahmen der zuständigen Be-
        Schäden im Zusammenhang mit der Wiederherstellung                    hörden zur Abwehr einer unmittelbaren, dauerhaften
        geschützter Arten oder Lebensräume.                                  ­Störung des Zustands von fremden Böden oder Gewäs-
C1.2.3	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus                   sern entstehen.
        Schäden an der Luft und an nicht in zivilrechtlichem Ei-
        gentum stehenden Gewässern, Böden, Flora oder Fau-          C2.2    Ausschlüsse in Ergänzung zu B4
        na.                                                         C2.2.1	Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenverhü-
C1.2.4	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im                  tungsmassnahmen im Rahmen einer Tätigkeit, die zur
        Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Vertragsab-                      richtigen Vertragserfüllung gehört – zum Beispiel die
        schlusses bereits bestehenden Altlasten                             Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten
           auf Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz               oder gelieferten Sachen oder an geleisteten Arbeiten.
           eines Versicherten befinden;                             C2.2.2	Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten der Besei-
           auf Grundstücken Dritter, die durch einen Versicher-             tigung eines gefährlichen Zustands gemäss A6.1.
           ten (mit-)verursacht wurden.                             C2.2.3	Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten für die
C1.2.5	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im                  Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Scha-
        Zusammenhang mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb                  denursachen, einschliesslich des dafür erforderlichen
        von Anlagen zum Lagern, Aufbereiten, Durchleiten oder               Entleerens von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie
        Beseitigen von Abfällen, Abwässern oder Recycling-Ma-               für Kosten für Reparaturen und Änderungen an diesen
        terial.                                                             Anlagen, Behältern und Leitungen – zum Beispiel Sanie-
        Dieser Ausschluss gilt nicht für betriebseigene Anlagen             rungskosten.
        zum Kompostieren oder kurzfristigen Zwischenlagern          C2.2.4	Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten bei Scha-
        von Abfällen sowie für betriebseigene Anlagen zum Klä-              denverhütungsmassnahmen wegen Schneefalls oder
        ren oder Vorbehandeln von Abwässern.                                Eisbildung.

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                          11
C3         Produktrückruf – Benachrichtigungskosten                                 die für Arbeitsverrichtungen eingesetzt werden, sofern
                                                                                    der Schaden im Zusammenhang mit diesen Arbeitsver-
C3.1       Versicherungsumfang                                                      richtungen verursacht wurde.
           Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.7                    Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil
           für eigene Benachrichtigungskosten, die zu Lasten des                 der Entschädigung, der bezüglich Versicherungssummen
           Versicherungsnehmers gehen und im Zusammenhang                        oder -bedingungen über den Deckungsumfang einer allen-
           stehen mit dem Rückruf von                                            falls vorhandenen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
              Teil- und Endprodukten, die ein Versicherter herge-                hinausgeht, die für denselben Schaden grundsätzlich leis-
              stellt, geliefert oder bearbeitet hat und deren Besitz             tungspflichtig ist (Differenzdeckung).
              an Dritte übergegangen ist;                                C5.1.2	Sieht die Police keine höheren Versicherungssummen vor,
              Produkten Dritter, die fehlerhafte Teilprodukte des Ver-           gelten die in der schweizerischen Strassenverkehrsgesetz-
              sicherungsnehmers enthalten.                                       gebung vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen.
           Als Benachrichtigungskosten gelten ausschliesslich            C5.1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht
           Kosten für die                                                           von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwende-
              Benachrichtigung von Produktempfängern, zum Bei-                      ten, die behördlich nicht bewilligt oder zu denen sie
              spiel per Brief, E-Mail, Telefon, SMS oder Telefax;                   nicht berechtigt waren;
              Information von Produktempfängern über die Medien,                    von Personen, die für diese Fahrzeugbenutzer verant-
              zum Beispiel Printmedien, Radio oder Fernsehen.                       wortlich waren;
                                                                                    von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen
C3.2       Voraussetzungen                                                          solche Fahrten erfolgten.
           Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist je-          C5.1.4	Bei Schadenereignissen, für die nach schweizerischer
           doch,                                                                 Strassenverkehrsgesetzgebung eine Versicherungspflicht
             dass der Rückruf aufgrund von festgestellter oder                   besteht, sind in Ergänzung zu C5.1.3 und anstelle von B4
             nach objektiven Tatsachen vermuteten Produktfehlern                 folgende Ansprüche ausgeschlossen:
             zur Vermeidung versicherter Schäden notwendig und                      Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen
             angemessen ist                                                         verursacht haben, für die er nach dieser Gesetzgebung
           oder                                                                     verantwortlich ist;
             dass der Rückruf zur Vermeidung solcher Schäden                        Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten oder ein-
             behördlich angeordnet wird.                                            getragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in
                                                                                    auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm im ge-
C3.3       Selbstbehalt                                                             meinsamen Haushalt lebenden Geschwister;
           Der Versicherte trägt pro Ereignis den für Personen- und                 Ansprüche aus Schäden am benutzten Fahrzeug – in-
           Sachschäden vereinbarten Selbstbehalt.                                   klusiv Anhänger – und an den damit beförderten Sa-
                                                                                    chen. Ausgenommen sind Schäden an Gegenständen,
                                                                                    die der Geschädigte mit sich führte, zum Beispiel Rei-
C4         Privathaftpflicht auf Geschäftsreisen                                    segepäck und dergleichen;
                                                                                    Ansprüche aus Unfällen bei Rennen.
		Während Reisen und Aufenthalten zu Geschäftszwecken
   besteht Versicherungsschutz für die Haftpflicht der Versi-            C5.2    Motorfahrräder
   cherten wegen Personen- und Sachschäden auch als                      C5.2.1  Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus der
   Privatpersonen in ihrem Verhalten im täglichen L­ eben,                        Verwendung versi­che­rungspflichtiger Motorfahrräder – inklu-
   wenn die Haftpflicht nicht anderweitig versichert ist.                         siv Elektro-­Motor­fahr­räder, motorisierter Rollstühle und
   Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.5                             Elektro-Stehroller – wenn es sich um Fahrten für das versi-
   und B4.6 auch bei Ansprüchen aus Schäden an Räum-                              cherte Unternehmen handelt. Ausgenommen sind Fahrten
   lichkeiten wie Hotelzimmern und Wohnungen, die von                             zur und von der Arbeit.
   Versicherten benutzt werden.                                          C5.2.2	Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil
                                                                                 der Entschädigung, der die Versicherungssummen der
                                                                                 gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen
C5         Benutzung von Fahrzeugen                                              übersteigt (Differenzdeckung).
                                                                         C5.2.3	Die Einschränkungen gemäss C5.1.3 und C5.1.4 gelten
C5.1   Motorfahrzeuge                                                            sinngemäss.
C5.1.1	
       Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht als Halter                Im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen
       und die Haftpflicht aus der Benutzung von Motorfahrzeu-                   Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung
       gen und Anhängern,                                                        vorgeschrieben ist.
          für die kein Fahrzeugausweis und keine Kontrollschil-
          der vorgeschrieben sind;                                       C5.3      Wasserfahrzeuge
          deren Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde                       Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht als Halter
          hinterlegt sind;                                                         und die Haftpflicht aus der Benutzung von Wasserfahrzeu-
        	für die ein besonderer Versicherungsnachweis für den                     gen, für die gemäss schweizerischer Gesetzgebung keine
          Verkehr ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder                        Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, soweit es sich
          auf öffentlichen Strassen oder auf öffentlich zugängli-                  um Fahrten für das versicherte Unternehmen handelt.
          chem Betriebsareal abgegeben wurde;                                      Ausgenommen sind Fahrten zur und von der Arbeit.

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                                  12
C5.4       Luftfahrzeuge                                                C7.2.1    ersicherungsschutz besteht auch bei Ansprüchen aus
                                                                                 V
           Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht als Halter            Schäden, deren Ursache auf Grundstücken und in Ge­
           und die Haftpflicht aus der Benutzung von Luftfahrzeu-                bäudeteilen – inklusiv zugehöriger Anlagen und Ein­
           gen, für die gemäss schweizerischer Gesetzgebung keine                richtungen – zurückzuführen ist, die dem Versicherungs-
           Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder für die               nehmer zu Sonderrecht zugeschieden sind.
           keine Sicherstellungspflicht besteht, soweit diese Luft-     C7.2.2   Kein Versicherungsschutz besteht
           fahrzeuge für das versicherte Unternehmen eingesetzt                     bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft aus Schä-
           werden.                                                                  den an gemeinschaftlich genutzten Grundstücken und
                                                                                    Gebäudeteilen – inklusiv zugehöriger Anlagen und Ein-
                                                                                    richtungen – für denjenigen Teil des Schadens, welcher
C6         Be- und Entladen von Fahrzeugen                                          der Eigentumsquote des Versicherungsnehmers ent-
                                                                                    spricht;
C6.1    Versicherungsumfang                                                         bei Ansprüchen eines anderen Miteigentümers aus
C6.1.1	Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.6 bei                      Schäden, deren Ursache auf gemeinschaftlich genutz-
        Ansprüchen aus Schäden an Land- und Wasserfahrzeu-                          te Grundstücken und Gebäudeteilen – inklusiv zuge-
        gen, einschliesslich Aufbauten und Aufliegern, beim Bela-                   höriger Anlagen und Einrichtungen – zurückzuführen
        den mit oder Entladen von Stückgut.                                         ist, für denjenigen Teil des Schadens, der der Eigen-
        Als Stückgut gelten Sachen, die einzeln verladen oder                       tumsquote der übrigen Miteigentümer entspricht.
        entladen werden: zum Beispiel Maschinen, Geräte, Bau-
        teile wie Türen, Fenster oder Träger, Paletten und Behäl-       C7.3     Gesamteigentum
        ter aller Art, wie Kisten, Harasse, Container, Fässer oder               Stehen die Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten
        Kanister.                                                                gemäss C7.1 im Gesamteigentum, besteht auch für
C6.1.2	Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.6 bei                   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner
        Ansprüchen aus Schäden an Tank- und Zisternenfahrzeu-                    Eigenschaft als Gesamteigentümer Versicherungs-
        gen beim Auffüllen mit oder beim Entleeren von festen                    schutz.
        oder flüssigen Gütern.                                                   Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
                                                                                 Schäden der Gesamteigentümer.
C6.2    Ausschlüsse in Ergänzung zu B4
C6.2.1	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus             C7.4     Differenzdeckung
        Schäden am Rollmaterial der Bahn.                                        Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil
C6.2.2	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus                      der Entschädigung, der bezüglich Versicherungssummen
        Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen,                                   oder -bedingungen über den Deckungsumfang einer al-
          die ein Versicherter geliehen, gemietet oder geleast                   lenfalls vorhandenen anderen Versicherung hinausgeht,
          hat;                                                                   die für denselben Schaden grundsätzlich leistungspflich-
          die durch das Beladen mit oder das Entladen von                        tig ist – zum Beispiel eine von der Stockwerkeigentümer-
          Schüttgut verursacht werden. Vorbehalten bleibt                        gemeinschaft abgeschlossene separate Gebäudehaft-
          C6.1.2. Als Schüttgut gelten Sachen, die locker und                    pflichtversicherung.
          unverpackt verladen oder entladen werden, wie Getrei-
          de, Sand, Kies, Steine, Felsbrocken, Kohle, Alteisen,
          Abbruch- und Aushubmaterial oder Abfälle;                     C8       Bauherrenhaftpflicht
          die durch Überfüllen oder Überladen verursacht werden.
C6.2.3	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus             		Wird ein Bauwerk oder werden Teile davon erstellt, um-
        Schäden an Behältern – ausser an Aufbauten und Auflie-             gebaut, ausgebaut usw., gilt Folgendes:
        gern gemäss C6.1.1 sowie an Tanks und Zisternen ge-
        mäss C6.1.2 – und an den manipulierten Gütern selbst            C8.1     Versicherungsumfang
        beim Be- oder Entladen von Fahrzeugen.                                   Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Per­
                                                                                 sonen- und Sachschäden durch Abbruch-, Erdbewe-
                                                                                 gungs- und Bauarbeiten, die gegen den Versicherten als
C7         Liegenschaften                                                        Besteller dieser Arbeiten (Bauherr) oder gegen den
                                                                                 Grundstückeigentümer gemäss E10.4 erhoben werden.
C7.1       Versicherungsumfang
           Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht für Schä-    C8.2    Ausschlüsse in Ergänzung zu B4
           den, deren Ursache auf Grundstücke, Gebäude, Räum-                   Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im
           lichkeiten und Anlagen in der Schweiz und im Fürstentum              Zusammenhang mit einem Bauvorhaben,
           Liechtenstein zurückzuführen ist – unabhängig davon, ob      C8.2.1	wenn dessen Gesamtkosten gemäss Voranschlag
           diese dem versicherten Unternehmen dienen.                           CHF 1 000 000 übersteigen – zum gleichen (Gesamt-)
                                                                                Projekt gehörende oder in mehreren Losen zu erstellen-
C7.2       Miteigentum oder Stockwerkeigentum                                   de Einzelobjekte gelten zusammengenommen als einzel-
           Stehen die Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten                   nes Bauwerk;
           gemäss C7.1 im Mit- oder Stockwerkeigentum, gilt zu-         C8.2.2	wenn dafür eine Baugrube für mehr als ein Unterge-
           sätzlich Folgendes:                                                  schoss erstellt wird;

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                              13
C8.2.3	wenn es in einer Hanglage von über 25 % Neigung er-            C9.3.2	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
        stellt wird;                                                           Schäden an Räumlichkeiten, in denen giftige oder ätzen-
C8.2.4	bei dem ein benachbartes Bauwerk unterfangen oder                      de Stoffe oder Substanzen aufbewahrt werden, wenn
        unterfahren wird;                                                      der Schaden auf die Einwirkung dieser Stoffe oder Subs-
C8.2.5 bei dem an ein Bauwerk eines Dritten angebaut wird;                     tanzen zurückzuführen ist.
C8.2.6 für das eine Grundwasserabsenkung durchgeführt wird;            C9.3.3	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
C8.2.7	bei dem erschütterungsreiche Arbeiten wie Sprengen                     Schäden an Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkei-
        oder Rammen ausgeführt werden;                                         ten, die für weniger als 6 Monate gemietet, geleast oder
C8.2.8 für das Spundwände vibriert oder gezogen werden;                        gepachtet wurden.
C8.2.9	bei dem Bohrungen im Erdreich vorgesehen sind – zum            C9.3.4	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
        Beispiel für Wärmesonden oder Pfahlfundationen.                        Schäden an Wohnräumlichkeiten, die für die Unterbrin-
                                                                               gung von Arbeitnehmenden oder Asylsuchenden gemie-
         Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprü-                tet, geleast oder gepachtet wurden.
         chen,                                                         C9.3.5	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
C8.2.10	die das Bauvorhaben selber oder das dazugehörende                     Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Feuchtig-
         Grundstück betreffen;                                                 keit und Schäden, die nach und nach entstehen: Abnüt-
C8.2.11	die im Zusammenhang stehen mit dem Versiegen einer                    zungs-, Tapeten-, Farbschäden und dergleichen.
         Quelle oder der Verminderung ihrer Ergiebigkeit.              C9.3.6	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
                                                                               Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprüngli-
C8.3       Differenzdeckung                                                    chen Zustands des Grundstücks, des Gebäudes oder
           Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil              der Räumlichkeiten, die durch einen Versicherten oder
           der Entschädigung, der bezüglich Versicherungssummen                auf seine Veranlassung hin willentlich verändert wurden.
           oder -bedingungen über den Deckungsumfang einer             C9.3.7	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
           ­allenfalls vorhandenen anderen Versicherung hinaus-                Schäden an Mobiliar, Maschinen und Apparaten, selbst
            geht, die für denselben Schaden grundsätzlich leistungs-           wenn diese mit dem Grundstück, dem Gebäude oder
            pflichtig ist – zum Beispiel eine Bauherren-Haftpflicht­           den Räumlichkeiten fest verbunden sind. Vorbehalten
            versicherung.                                                      bleibt C9.1.3.

                                                                       C9.4     Differenzdeckung
C9	Gemietete, geleaste oder gepachtete Grund-                                  Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil
    stücke, Gebäude und Räumlichkeiten                                          der Entschädigung, der bezüglich Versicherungssummen
                                                                                oder -bedingungen über den Deckungsumfang einer al-
C9.1    Versicherungsumfang                                                     lenfalls vorhandenen anderen Versicherung hinausgeht,
        Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.5                      die für denselben Schaden grundsätzlich leistungspflich-
        und B4.6 für die Haftpflicht bei Ansprüchen aus folgen-                 tig ist – zum Beispiel eine Sachversicherung.
        den Schäden:
C9.1.1	Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten              C9.5     Selbstbehalt
        Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten;                              In Ergänzung zu D2.1 wird der Selbstbehalt für alle An-
C9.1.2	Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasing-                      sprüche, die bei der Beendigung des Miet-, Pacht- oder
        nehmern, Pächtern oder dem Eigentümer benutzten Ge-                     Leasingsvertrags erhoben werden – also zum Zeitpunkt
        bäudeteilen und Räumlichkeiten wie Eingangshallen,                      der Übergabe der Gebäude und Räum­lichkeiten an den
        Treppenhäuser, Fahrzeugeinstellplätzen;                                 Vermieter, Verpächter oder Leasing­geber – nur einmal
C9.1.3	Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsan-                       abgezogen.
        lagen, Personen- und Warenaufzügen, Rolltreppen, Kli-
        ma-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die ausschliesslich
        den aufgeführten Gebäuden und Räumlichkeiten dienen.           C10      Gemietete Telekommunikationsanlagen

C9.2       Schlüsselverlust                                            C10.1    Versicherungsumfang
           Gehen anvertraute Schlüssel zu den in C9.1.1 aufge-                  Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.5
           führten Gebäuden und Räumlichkeiten verloren, sind                   und B4.6 bei Ansprüchen aus Schäden an gemieteten
           auch die Kosten für das notwendige Ändern oder Erset-                oder geleasten Telekommunikationsanlagen wie Telefo-
           zen von Schlössern und dazugehörenden Schlüsseln                     nen, Telefax, Videotextanlagen, Bildtelefonen, Videokon-
           versichert (Schlossänderungskosten). Elektronisch ge-                ferenzanlagen, Anrufbeantwortern, Voice-Mail-Servern,
           steuerte Schliesssysteme und dazugehörende Badges                    an unmittelbar zu diesen Geräten gehörigen Kabeln so-
           sind Schlössern und Schlüsseln gleichgestellt.                       wie an Hauszentralen (Inneneinrichtungen).

C9.3    Ausschlüsse in Ergänzung zu B4                                 C10.2    Ausschluss in Ergänzung zu B4
C9.3.1	Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus                     Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus
        Schäden an Turn- und Mehrzweckhallen, Stadien, Kon-                     Schäden an Mobiltelefonen, Pagern, Betriebsfunksyste-
        zerthallen sowie Messe- und Ausstellungshallen die ge-                  men, mobilen und nicht mobilen PCs, Netzwerk- und
        mietet, geleast oder gepachtet wurden.                                  Grossrechneranlagen, Kabelnetzen, Software und Da-
                                                                                ten.

Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018                                                                             14
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