Die Pflege von Hecken - Kreis Siegen-Wittgenstein
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Die Bedeutung von Hecken und Feldgehölzen im Naturhaushalt Im Naturhaushalt erfüllen Hecken und Gehölze eine vielfältige Funktion. Sie wirken ausgleichend auf Windgeschwindigkeit, Verdunstung, Bodenfeuchte, Niederschlag, sie schützen die Kulturpflanzen und den Boden vor Bodenab- trag und -auswaschung, sie schützen vor zivilisatorischen Umwelteinflüssen (Staub, Lärm), sie gliedern, verschönern und beleben das Landschaftsbild. Entgegen der landläufigen Meinung führen im Freiland Hecken und Feldge- hölze auf der windabgewandten Seite zu einer Ertragssteigerung. Darüber hinaus leben in Hecken typische Tiere wie Die Erdkröte Die Bänderschnecke (Foto: © Michael Frede, Biologische Station Siegen-Wittgenstein) (Foto: © Michael Frede, Biologische Station Siegen-Wittgenstein) Kontakt Kreis Siegen-Wittgenstein Amt für Natur und Landschaft Koblenzer Straße 73 57072 Siegen Das Hermelin Der Faulbaum-Bläuling (Foto: © Michael Frede, Biologische Station Siegen-Wittgenstein) (Foto: © Michael Frede, Biologische Station Siegen-Wittgenstein) Telefon: 0271 333-0 E-Mail: ulb@siegen-wittgenstein.de www.siegen-wittgenstein.de Bildnachweise: Titelbild: © Manuel Graf, Biologische Station Siegen-Wittgen- stein; © Frank Wagner - stock.adobe.com, © Vladimir Ya - stock.adobe.com © 2020 Kreis Siegen-Wittgenstein Alle Rechte vorbehalten. Goldammer Igel (Foto: © Michael Frede, Biologische Station Siegen-Wittgenstein) (Foto: © Michael Frede, Biologische Station Siegen-Wittgenstein) 2| |3
Die Pflege von Feldhecken und Gehölzen Einzelstammweise Durchforstung Landschaftsrechtlich geschützt sind heute alle Gehölzbestände in Land- Baumhecken, die sich vorwiegend aus höheren Bäumen zusammensetzen, schaftsschutzgebieten sowie landschaftsbildprägende Hecken außerhalb werden einzelstammweise durchforstet. Einzelne Bäume oder Büsche werden von Landschaftsschutzgebieten. Schnittmaßnahmen im Sinne einer fachge- geschlagen, so dass sie neu ausschlagen. rechten Pflege der Hecken tragen zu deren Erhalt bei und sollten periodisch durchgeführt werden, aber nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutz- behörde. Während zur Erhaltung eines Feldgehölzes i. d. R. keine Pflege durchgeführt Bei der Pflege zu beachtende gesetzliche Vorschriften werden muss, kann zum dauerhaften Erhalt einer Feld- oder Landschaftshe- cke inmitten landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen auch eine periodi- sche Pflege erforderlich werden. Entfällt die Pflege einer ehemals niedrigen Zum Schutz der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der einheimischen Feldhecke, dann entwickeln sich im Laufe der Zeit vorwaldartige Stadien. Tierwelt ist es nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG (Gesetz über Naturschutz und Wohl nur gelegentlich kann ein solch überhohes Gehölz zur Beeinträchti- Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz) in der Zeit vom 01. März bis gung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftbarkeit von Flächen führen, etwa zum 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes oder gärtnerisch dann, wenn eine Feldhecke unmittelbar an einen Acker grenzt. genutzter Grundflächen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Ge- hölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Pflege- und Verjüngungsschnitte an Hecken und Gebüschen dürfen somit grundsätzlich nur im Winterhalbjahr, genauer in den Monaten von Oktober bis Februar, erfolgen. Pflegemaßnahmen an Naturdenkmalen und geschütz- Die Fachgerechte Pflege von Hecken ten Landschaftsbestandteilen, die als solche immer besonders gekennzeich- net sind, werden von der dafür zuständigen Unteren Naturschutzbehörde Auf-den-Stock setzen ausgeführt bzw. in Auftrag gegeben. Private Pflegemaßnahmen ohne be- hördliche Erlaubnis sind NICHT zulässig. Grundsätzlich soll die Pflege den Charakter und die Struktur der Hecke lang- fristig sichern. Eine Hecke sollte abschnittsweise zurückgeschnitten oder sogar direkt über der Wurzel bodennah abgeschnitten werden („Auf-den- Stock-Setzen“); sie sollte jedoch nie in ganzer Länge abgeschnitten werden. Die durch das Auf-den-Stock-Setzen entstehende Lücke in der Hecke sollte bei längeren Hecken maximal 20 m umfassen, bei kürzeren Hecken max. 50 % der Gesamtlänge. 5 bis 10 Jahre nach dieser Pflegemaßnahme, wenn die Sträucher im zurückgeschnittenen Bereich wieder ausgetrieben sind, folgt die nächste Pflege in einem benachbarten Heckenabschnitt. Dadurch bleibt trotz Pflege die ökologische Wirkung der Hecke ständig erhalten, ebenso wie die Stufigkeit der Heckensilhouette. 4| |5
ig ung! N u r m i t Genehm Wichtig ! Schutz von Hecken und Gehölzen - Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile Da es sich bei Hecken und Gehölzen aus ökologischen und aus landschaftli- chen Gründen um erhaltungswürdige Landschaftselemente handelt, haben alle Beeinträchtigungen oder gar die Beseitigung von Hecken und Gehölzen nachteilige Auswirkungen. Zum Schutz dieser Landschaftselemente bestehen daher mehrere Verbote: • Private Schnittmaßnahmen an Hecken oder Gebüschen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie an Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sind ganzjährig verboten. • Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen im baulichen Außen- bereich und außerhalb des Waldes (§ 39 Landesnaturschutzgesetzes NRW – LNatSchG NRW), die auch ohne eine besondere Ausweisung kraft Ge- setzes als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gelten, dürfen ebenfalls nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden - unabhängig von der Jahreszeit. Diese Objekte sind in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet, so Weiteres Informationsmaterial zum Thema Umwelt-, Natur- und Arten- dass die Herkunft der Pflanzen zu überprüfen ist. schutz kann kostenlos beim Kreis Siegen-Wittgenstein, Untere Natur- schutzbehörde, 57069 Siegen, postalisch oder durch eine E-Mail an ulb@ • Weiterhin stellt die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und siegen-wittgenstein.de angefordert werden. Es steht auch im Internet unter Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, folgender Adresse bereit: www.siegen-wittgenstein.de einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 LNatSchG NRW dar, der zu unterlassen ist. • Darüber hinaus ist es nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom Für weitere Fragen steht Ihnen Herr M. Gertz sowie die Mitarbeiterinnen und 1. März bis 30. September verboten, Bäume außerhalb des Waldes oder Mitarbeiter der Biologischen Station Siegen-Wittgenstein gerne zur Verfügung. gärtnerisch genutzter Grundflächen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Ausge- Kreis Siegen-Wittgenstein nommen hiervon Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung Amt für Natur und Landschaft des jährlichen Zuwachses oder zur Gesunderhaltung. Michael Gertz Koblenzer Straße 73 • 57072 Siegen Ist dennoch aus zwingenden Gründen eine Beeinträchtigung oder gar Be- Telefon: 0271 333-1839 • E-Mail: m.gertz@siegen-wittgenstein.de seitigung einer Hecke oder eines Gebüsches erforderlich, muss vorher in www.siegen-wittgenstein.de jedem Fall ein entsprechender formloser Antrag bei der Unteren Natur- schutzbehörde gestellt werden. Im Falle einer evtl. Genehmigung ist diese Biologische Station Siegen-Wittgenstein normalerweise mit der Festsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen In der Zitzenbach 2 • 57223 Kreuztal verbunden, die das ökologische und landschaftliche Gleichgewicht wieder Telefon: 02732 7677340 • E-Mail: post@biostation-siwi.de herstellen sollen. www.biologische-station-siegen-wittgenstein.de 6| |7
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