EUROPEAN SUPER LEAGUE VS FIFA UND UEFA - JKU ePUB

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                                        Gerhard Knoll

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                                        Institut für Europarecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin
                                        Univ.-Prof. Dr. Franz

      EUROPEAN SUPER
                                        Leidenmühler

          LEAGUE
                                        März 2023

                             VS
          FIFA UND UEFA

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magister der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
EUROPEAN SUPER LEAGUE VS FIFA UND UEFA

       I.     Inhaltsverzeichnis

I.          Inhaltsverzeichnis…………………………………………………………………………..…….2

II.         Einleitung..…………………………………………………………………………………..…….3

III.        Konkreter Hintergrund…………………………………………………………………………...4

IV.         Sport innerhalb der EU…………………………………………………………………………..5

A.          Entwicklung der Sporttradition………………………………………………………………….5

B.          Spitzensport………………………………………………………………………………………6

C.          Sport als Wirtschaftszweig……………………………………………………………………...7

V.          Organisationsstrukturen im Sport………………………………………………………………8

A.          Hintergrund von Verbandsystemen…………………………………………………...……….8

B.          FIFA………………………………………………………………………………………..………9

C.          UEFA……………………………………………………………………………………………..10

D.          Andere Sportzweige…………………………………………………………………………….10

E.          Pro und Contra des "Ein-Verband Prinzips" im Fußball…………………………………….11

VI.         European Super League…………………………………………………………………….…13

A.          Organisation……………………………………………………………………………………..13

B.          Ziele und Folgen………………………………………………………………………………...14

VII.        Wettbewerbsrecht innerhalb der EU………………………………………………………….15

A.          Normzweck………………………………………………………………………………………15

B.          Anwendungsbereich des Unionsrecht auf Spitzensport…………………………………….16

C.          Kartellverbot des Art 101 AEUV……………………………………………………………….16

D.          Missbrauchsverbot des Art 102 AEUV………………………………………………………..18

VIII.       European Super League vs. FIFA und UEFA………………………………………………..20

A.          Standpunkte European Super League………………………………………………………..20
                                                                                2
B.           Standpunkte von FIFA und UEFA……………………………………………………………..21

C.           Vorabentscheidungsverfahren…………………………………………………………………22

IX.          Schlussanträge des Generalanwalts………………………………………………………….23

X.           Ausblick und Folgen…………………………………………………………………………….29

XI.          Literaturverzeichnis……………………………………………………………………………..30

XII.         Internetquellen…………………………………………………………………………………..31

In dieser Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulin verwendet.

Weibliche Geschlechter werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage

erforderlich ist.

       II.     Einleitung

Jeder EU-Bürger kommt regelmäßig mit sportlichen Aspekten, - sei es im Schulunterricht, aktiv
in der Freizeit oder passiv als Fernsehsendung - in Berührung. Der Sport ist damit Teil des
Alltags in Europa. Ebenso zahlreich und mannigfach wie die Berührungspunkte des Bürgers mit
dem Sport sind, so vielfältig ist auch der Sport an sich, sein Wesen und seine
Erscheinungsformen.1 Anhand der stetig wachsenden Anzahl an anerkannten und zugelassenen
Spotarten bei Olympischen Spielen ist erkennbar wie breit die Palette an verschiedensten
Sportalternativen mittlerweile weltweit geworden ist.

In Europa wird der „Sport“ heutzutage umgangssprachlich als Oberbegriff zur Bezeichnung
eines ganzen gesellschaftlichen Lebensbereichs verwandt, der mannigfaltige Angebotsformen,
Verhaltensweisen und Beschäftigungen des EU-Bürgers umfasst.2
Fußball gehört zu den meist ausgeübten und beliebtesten Sportarten der Welt und wird von
vielen Menschen nicht nur als Sportart, sondern als wichtige Säule in ihrem Leben erachtet.
Dieses Potential erkannte auch die Unterhaltungsindustrie bereits frühzeitig und die Wettkämpfe
des Spitzensports wurden aufgrund ihres hohen Unterhaltungswerts und des zunehmenden
Zuschauerinteresses alsbald als begehrter Sendeinhalt und Berichterstattungsgegenstand eine
zuverlässige und feste Größe im Sendeprogramm.3

1 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 27.
2 Vgl Röthig/Prohl, Sportwissenschaftliches Lexikon 2003, 493.
3 Vgl Mittag/Nieland, Das Spiel mit dem Fußball 2007, 155.
                                                                                                3
Durch professionelle und gezielte Vermarktung wurde aus reinen
Sportwettkampfveranstaltungen regelrechte Großevents konstruiert, die nicht nur das Leben
vieler Menschen weltweit mittelbar oder unmittelbar beeinflussen, sondern neben ihren
gesellschaftlichen Auswirkungen auch vor allem wirtschaftliche Interessen Dritter geweckt hat.
Die wohl bedeutendste Konturierung erfährt der für die Untersuchung relevante Sportbereich
durch das Merkmal der Kommerzialisierung. Es ist unbestritten, dass der Spitzensport einer
weitreichenden Kommerzialisierung unterliegt, die auch weiterhin ungebrochen voranschreitet.4

Es stellt sich die Frage inwieweit der heutige Stellenwert von bestimmten Sportarten noch
kompatibel mit dem Urgedanken des Erfinders sind. Die jüngste Fußball Weltmeisterschaft in
Katar brachte eine enorme Diskrepanz von Durchführung eines Wettbewerbs einerseits und die
dortigen ethischen Rahmenbedingungen andererseits zum Vorschein. Weltweit gab es viele
kritische Stimmen, die die Abhaltung einer Fußball Weltmeisterschaft in Katar aus moralischen
und ökologischen Gründen als nicht vereinbar mit jener Integrität erachteten, die den
Urgedanken des Fußballs prägten. Eine Liberalisierung von Sportarten birgt somit die Gefahr
sich längerfristig, beschleunigt durch damit verbundene Kommerzialisierung, vom
Ursprungsgedanken zu entfremden und einen ursprünglich reinen Sportzweig schleichend zu
einem Wirtschaftszweig mit Sportinhalten zu verwandeln.

       III.     Konkreter Hintergrund

Im April 2021 wurde die Gründung eines neuen europäischen Fußballformats verkündet.
Die Superliga ist ein neugeschaffener europäischer Wettbewerb zwischen 20 Top-Klubs. Sie
besteht aus 15 Gründungsmitgliedern und fünf Vereinen, die sich jährlich qualifizieren.

Jeweils zehn Klubs spielen pro Saison in zwei verschiedenen Gruppen „jeder gegen jeden“ (Hin-
und Rückspiel). Die Superliga vereint die besten Klubs und besten Spieler in der Welt. Sie
garantiert Spannung und Dramatik, wie sie der Fußball noch nie erlebt hat.5
Die European Super League, kurz ESL, wurde von allen Seiten sofort als
Konkurrenzveranstaltung zur etablierten UEFA Champions League erachtet. Laut dem von der
ESL selbst verlautbarten Spielmodus war es de facto auch genau das.

4   Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 44.
5   Vgl https://www.thesuperleague.de, aufgerufen am 30. Jänner 2023.
                                                                                                 4
Nach der Gruppenphase qualifizieren sich acht Mannschaften für den K.O.-Wettbewerb mit Hin-
und Rückspiel. Die Saison endet innerhalb von vier Wochen mit dem hochdramatischen
Finalspiel der Superliga. Die Spiele werden unter der Woche stattfinden. Alle Vereine werden
weiterhin in ihren nationalen Ligen spielen und an Pokalwettbewerben teilnehmen.6

Der Gründungsverlautbarung der ESL folgte prompt ein heftiger Gegenwind von FIFA, UEFA,
Fußballklubs, Fanszenen und Medien, sodass von den anfänglichen zwölf
Gründungsmitgliedern nur drei übriggeblieben sind. Real Madrid, FC Barcelona und Juventus
Turin blieben jedoch bei ihrem Vorhaben und wollen die aus dieser Causa resultierenden
europarechtlichen Fragen von Gerichten beurteilt wissen. Konkret wurde das Handelsgericht
Madrid mit europarechtlichen Fragen des Kartellrechts und des Wettbewerbsrechts befasst. Das
Handelsgericht Madrid legte die brisante Materie, wohl in Anbetracht der Reichweite der
Entscheidung, in Form eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vor. Im Wesentlichen
entscheiden drei europarechtliche Fragen in diese Causa. Missbrauchen die FIFA und UEFA
ihre marktbeherrschende Stellung? Beschränken FIFA und UEFA Grundfreiheiten ein? Bilden
FIFA und UEFA ein europarechtlich unzulässiges Kartell?

      IV.      Sport innerhalb der EU

      A. Entwicklung der Sporttradition

Menschen auf der ganzen Welt betätigen sich in verschiedensten sportlichen
Betätigungsfeldern. Im privaten Umfeld ist die sportliche Betätigung mehr oder weniger freiwillig.
In pädagogischer Hinsicht ist Sport ein Bereich mit dem Menschen jedenfalls in der schulischen
Ausbildung in unterschiedlichsten Formen in Berührung kommen. Generell stellt sich die Frage
inwieweit sportliche Betätigungsfelder, die ja abseits der schulischen Pflichtteilnahme auf
Freiwilligkeit beruhen, in ihrer Entwicklung seit Entstehung im rechtlichen Kontext Beachtung
finden. Auf europäischer Ebene entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten allmählich der
Sportbegriff und orientierte sich an die Sportdefinition des Europarates.

Diese ist zurückzuführen auf die European Sports For All Charter, die im Jahre 1976 durch die
Europäischen Sportminister verabschiedet wurde. Sie entstand aus der Überzeugung, dass

6   Vgl https://www.thesuperleague.de, aufgerufen am 30. Jänner 2023.
                                                                                                 5
durch die Förderung und Verbreitung der „Werte des Sports“ ein Beitrag zur Verwirklichung der
Ideale und Ziele des Europarats geleistet werden kann.7
Die European Sports For All Charter enthielt jedoch noch keine ausdrückliche Definition des
Sportbegriffs. Auf ihrer Grundlage erließ der Europarat im Jahre 1992 jedoch die European
Sports Charter, die einen einheitlichen europäischen Rahmen aus gemeinsamen
Wertvorstellungen als Fundament und Wertungsmaßstab der Sportpolitik für die einzelnen
Mitgliedsstaaten schaffen sollte.8

Ab diesem Zeitpunkt waren somit diverse Arten von körperlichen Ertüchtigungen sowohl
innerhalb als auch außerhalb von Vereinsstrukturen auf europäischer Ebene definiert und
zumindest einmal festgeschrieben. Dennoch erachteten viele den Sportbereich als zu
stiefmütterlich behandelt und mussten bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im
Jahre 2009 warten. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Sport nämlich im Unionsrecht
manifestiert.

Nach Art 165 I UAbs 2 AEUV berücksichtigt die Union die „soziale und pädagogische Funktion“
des Sports. Die gesellschaftliche Rolle des Sports wird damit nunmehr auch im Europäischen
Primärrecht erwähnt.9

Demnach ist die Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen sowie eine
Zusammenarbeit der zuständigen Sportorganisationen das erklärte Ziel der Europäischen
Union. Gemäß Art 165 Abs 4 AEUV ist die Union legitimiert, Empfehlungen auszusprechen
sowie auch Förderungsmaßnahmen zu erlassen.
Ab diesem Zeitpunkt kam dadurch nun ersichtlich zum Ausdruck, dass der Sport nicht nur in
seiner wichtigen Funktion Beachtung widerfährt, sondern auch im europarechtlichen Kontext zu
sehen ist und dementsprechend auf diese Regelungen und Schutzmechanismen zu qualifizieren
ist.

       B. Spitzensport

Bei rechtlichen Fragen im Sportbereich ist im Regelfall zwangsläufig zwischen Amateursport und
Spitzensport zu differenzieren. Während es im Freizeit- und Breitensport kaum zu
nennenswerten rechtlichen Auseinandersetzungen kommt, häufen sich im Bereich des

7 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 32.
8 Vgl European Sports Charter 2001, 13.
9 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 88
                                                                                                6
Spitzensports rechtliche Fragen bis hin zu Gerichtsauseinandersetzungen. Zum einen bedeutet
Spitzensport für den jeweiligen Athleten häufig, dass mit dem daraus resultierenden Einkommen
sein Lebensunterhalt bestritten wird, zum anderen öffnen dessen Finanzierung auch ein großes
Tor an wirtschaftlichen Interessen bzw. auch finanziellen Abhängigkeiten. Vielmehr ist der
Spitzensportler regelmäßig von der Finanzierung durch Dritte – Verbände, Vereine, Sponsoren
und den Staat – abhängig, um sich an der Leistungsspitze etablieren zu können.10

Durch die Leistungsdichte und das stetig wachsende Finanzierungsmodell im Hintergrund sind
in regelmäßigen Abständen rechtliche Schranken des Zulässigen zu setzen.
Im Zuge dessen werden neue Regelungen und regelungsvorhaben im Spitzensport geschaffen,
die mitunter in erheblichen Maßen die wirtschaftlichen Freiheiten der Beteiligten berühren.
Demgegenüber ist zu beobachten, dass Sportler, Klubs oder Externe vermehrt dazu bereit sind,
alle denkbaren Wege zu beschreiten, um ihre Rechte und wirtschaftliche Interessen
durchzusetzen.11

     C. Sport als Wirtschaftszweig

Wurde der Sport in früheren Zeiten primär als Körperertüchtigung gesehen, hat sich der Sport im
Laufe der Zeit zu einem eigenen Wirtschaftszweig entwickelt. Vor allem das Interesse an
Spitzensport hat das Interesse in der Bevölkerung durch gezieltes Marketing und der Wandlung
von Sportwettbewerben zu Megaevents wesentlich gesteigert. Durch den massiven Einzug von
wirtschaftlichen Interessen ist der Spitzensport von heute Wirtschaftssubjekt und -objekt
gemeinsam.

Blickt man in die Gegenwart, betrifft heutzutage die Kommerzialisierung alle Bereiche des
Sports.12 Kaum eine im oder durch den Sport produzierte Leistung wird mittlerweile nicht als
geldwertes Gut vermarktet. Dabei ist insbesondere der organisierte Spitzensport gleichermaßen
Objekt und Subjekt des Wirtschaftens: Objekt, weil sich Sportarten und Sportveranstaltungen,
die großes öffentliches Interesse mit hohen Zuschauerzahlen in Stadien und vor Fernsehgeräten
finden, viel Geld verdienen lässt; Subjekt, weil Sportakteure – etwa Klubs, Verbände aber auch
Sportler selbst – in der Lage sind, durch die Sportausübung erhebliche Einnahmen und Gewinne

10 Vgl Röthig/Prohl, Sportwissenschaftliches Lexikon 2003, 75.
11 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 22.
12 Vgl Brandmaier/Schimany, Die Kommerzialisierung des Sports 1998, 25.
                                                                                                 7
zu erzielen. Auch Medien und dabei insbesondere das Fernsehen spielten für den Spitzensport
heute eine nicht mehr wegzudenkende Rolle.13

Durch die steigende Kommerzialisierung und den hohen Geldsummen, die bei der Vermarktung
von Sportarten in Form von Sportwettbewerbsevents im Spiel sind, sind die Grenzen zwischen
Wirtschaft und Spitzensport mittlerweile so eng verflochten, dass ein objektives Differenzieren
der beiden im Ursprung grundsätzlich verschiedenen Zweigen häufig kaum mehr möglich ist.

In Anbetracht der gegenwärtigen Bedeutung wirtschaftlicher Werte für den Spitzensport führte
die Kommerzialisierung folglich im Ergebnis dazu, dass sportliche Ziele regelmäßig hinter den
ökonomischen Perspektiven zurückstehen.14
Es birgt somit die Gefahr, dass wirtschaftliche Sichtweisen und Handlungen den ursprünglich
außerwirtschaftlichen Spitzensport nicht nur beeinflussen, sondern auch häufig tief in die
sportlichen Abläufe hineinwirken.

Beispielsweise wird heutzutage die Durchführung von Sportereignissen im Sinne eines
Medienevents vermehrt an den Anforderungen einer mediengerechten Abbildung ausgerichtet.15

Wirtschaftliche Einflüsse prägen mittlerweile nicht nur Sportarten bzw. deren Wettbewerbe,
sondern haben sich regelrecht zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig entwickelt. Diese
Abhängigkeit, wo die ursprünglichen Interessen des Sports und der Athleten hinter medialen
bzw. überhaupt sportfremden Interessen zurückweicht, geht somit in eine Richtung wo am Ende
nicht zwangsläufig der Sport in seinem Ursprung als Gewinner hervorgeht.

     V.      Organisationsstrukturen im Sport

     A. Hintergrund von Verbandsystemen

Da Sportarten weltweit ausgeübt werden und überall Wettbewerbe ausgetragen werden, ist es
im Sinne des Fairnessgedanken erforderlich entsprechende Regeln festzusetzen. Um diese
auch einheitlich zu gestalten, haben sich im Laufe der Zeit entsprechende Strukturen etabliert.

13 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 48.
14 Vgl Mittag/Nieland, Das Spiel mit dem Fußball 2007, 553.
15 Vgl Mittag/Nieland, Das Spiel mit dem Fußball 2007, 553.
                                                                                                  8
So haben sich neben den Athleten und deren Vereinen im organisatorischen Bereich sowohl
national als auch international Verbände entwickelt.

Als organisierter Spitzensport in diesem Sinne wird dabei der Teilbereich verstanden, der
organisatorisch durch Klubs und Verbände strukturiert ist, die zur Ausübung des Spitzensports
in hierarchisch unterordnenden Strukturen eingegliedert sind. Abstrakt betrachtet sind dabei
Sportklubs die strukturellen Grundeinheiten, die zur Verfolgung und zur besseren Durchsetzung
der gemeinsamen Regelwerke auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene unter
gleichzeitiger Beibehaltung der eigenen Selbstständigkeit in Verbänden zusammengeschlossen
sind.16
Der organisatorische Zusammenschluss in Verbänden ermöglicht einerseits Organisation und
Durchführung von Wettkämpfen auf nationaler, kontinentaler und weltweiter Ebene und sorgt
andererseits dafür, dass dies unter gleichen Regelsetzungen erfolgt.

     B. FIFA

Im Fußball ist die Federation Internationale de Football Association, kurz FIFA, die weltweite
Dachorganisation, die an der Spitze der Verbandspyramide steht. Die FIFA wurde 1904 in
Frankreich gegründet und hat aktuell ihren Vereinssitz in der Schweiz.17 Die FIFA arbeitet in
einem Vierjahreszyklus, wobei die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft im vierten Jahr die Krönung
darstellt und die Haupteinnahmequelle der Organisation ist. Die FIFA-Einnahmen stammen aus
dem Verkauf von Fernsehübertragungen, Marketing und Lizenzierung sowie aus Hospitality-
Rechten und Ticketverkäufen. Im Finanzzeitraum 2015-2018 beliefen sich die FIFA-Einnahmen
auf 6,421 Millionen US-Dollar.18 Die FIFA hat heute 211 Mitgliederverbände, die ihrerseits
wieder unter dem Dachverband FIFA einem der sechs hierarchisch darunterliegenden
Kontinentalverbänden (UEFA, AFC, CAF, CONMEBOL, CONCAF, OFC) angehören.19

Neben der Organisation internationaler Wettbewerbe wie Weltmeisterschaften besteht ihre
Aufgabe im Kern der Regelsetzung sowie der Durchsetzung dieser Regeln auf den
nachfolgenden hierarchischen Ebenen. Darüber hinaus werden Regeln im Zuge der technischen
Modernisierung dem aktuellen Stand weiterentwickelt und angepasst. Der Video Assistant
Referee, kurz VAR, ist die jüngste Veränderung. Der VAR wurde 2018 bei der Fußball-

16 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 43.
17 Vgl Art 1 Z1 FIFA Statuten.
18 Vgl https://www.fifa.com/about-fifa/organisation/finances, aufgerufen am 31. Jänner 2023.
19 Vgl https://www.fifa.com/about-fifa/associations, aufgerufen am 31. Jänner 2023.
                                                                                                 9
Weltmeisterschaft in Russland zum ersten Mal im großen Rahmen getestet, wurde in der Folge
in den unteren Verbänden sukzessive eingeführt und ist heute ein wesentlicher Bestandteil bei
Fußballspielen im Profibereich.

       C. UEFA

In der Union of European Football Association – kurz UEFA – sind die europäischen
Fußballverbände zusammengeschlossen. Die UEFA wurde 1954 in Basel gegründet, ist ein
Verein gem schweizerischen Zivilgesetzbuch und hat aktuell ihren Sitz in Nyon.20
Die wesentlichsten Aufgaben der UEFA sind die Organisation von Europameisterschaften für
Nationalmannschaften bzw UEFA Champions League, UEFA Europa League und UEFA
Conference League für Klubmannschaften.
Die Ziele der UEFA sind unter anderem, alle Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen
Fußball zu behandeln, den Fußball im Geiste der Einheit, der Solidarität, des Friedens, des
Verständnisses und des Fairplay ohne Diskriminierung durch Politik, Rasse, Religion,
Geschlecht oder aus anderen Gründen zu fördern, die Werte des europäischen Fußballs zu
schützen, ethische Standards und verantwortungsvolle Verwaltung im europäischen Fußball zu
fördern und zu schützen; pflegen Beziehungen zu allen am europäischen Fußball beteiligten
Akteuren und unterstützen und schützen ihre Mitgliedsverbände für das allgemeine
Wohlergehen des europäischen Fußballs.21
Die UEFA ist der anerkannte europäische Kontinentalverband unter dem Weltdachverband der
FIFA.

       D. Andere Sportzweige

Sportmodelle bestehen in der Regel in einer hierarchischen Pyramide. An der Pyramidenspitze
steht ein Weltverband, der einheitliche Regeln vorgibt, die von oben nach unten weltweit gelten
und so für einheitliche und faire Wettkämpfe bzw Leistungsvergleiche sorgen soll. Unter dem
Weltverband werden diese vorgegebenen Regeln dann durch kontinentale bzw nationale
Verbände umgesetzt um die Einheitlichkeit zu gewährleisten. Diese Intention soll sicherstellen,

20   Vgl https://www.uefa.com/insideuefa/about-uefa/, aufgerufen am 1. Februar 2023.
21   Vgl https://www.uefa.com/insideuefa/about-uefa/what-uefa-does/, aufgerufen am 1. Februar 2023.
                                                                                                      10
dass tatsächlich die besten Mannschaften im Mannschaftssport und die besten Sportler im
Einzelsport in Wettbewerben unter gleiches Reglement aufeinandertreffen. Dieses „Ein-
Verband-Prinzip“ ist im Sport weitgehend die Regel. Was die FIFA im Fußball ist, ist die FIS22
(Fédération Internationale de Ski) im Skisport, die IHF23 (International Handball Federation) im
Handall oder die FIA24 (Fédération Internationale de l’Automobile) im Automobilsport.

Es gibt jedoch im Spitzensport auch Ausnahmen vom „Ein-Verband-Prinzip“. Der Boxsport ist
beispielsweise ein Paradebeispiel, wo es nicht einen Weltverband gibt, sondern verschiedene
größere und kleinere Verbände etabliert sind. Die bekanntesten Boxverbände sind die WBA25
(World Boxing Association), die IBF26 (International Boxing Federation), die WBO27 (Word
Boxing Organisation und die WBC28 (World Boxing Concil).

     E. Pro und Contra des „Ein-Verband-Prinzips“ im Fußball

Der Vorteil eines hierarchisch strukturierten „Ein-Verband-Prinzips“ im Fußball liegt jedenfalls an
der einheitlichen und durchgehenden Durchsetzung sämtlicher Spielregeln. Oberflächlich
betrachtet könnte man diese Notwendigkeit hinterfragen, wenn man den Fußballsport rein grob
skizziert in Anzahl der Spieler, Tore und Spielfeldform betrachtet. Bei näherer Betrachtung steht
jedoch fest, dass der moderne Fußball heutzutage mit seinen Regeln tatsächlich nur mehr in
seinen Grundfundamenten mit dem Fußball vergangener Tage zu tun hat. War es in den 90er
Jahren noch das berühmte Bosman-Urteil29 eines Gerichtes, das die europäische Fußballwelt
und deren Ausländerklauseln auf den Kopf gestellt hat, sind die verbandsinternen selbst
vorgenommenen Reformen eine groß angelegte Modifizierung der Spielregeln. Die zulässige
Anzahl an Wechselspielern, mehrmalige Änderungen der Abseitsregel, Schaffung eines vierten
Offiziellen inklusive Funkverbindung und der VAR samt Videobeweis sind nur die Spitze eines
stetig laufenden Reformprozess. Um derart weitreichende Regeländerungen zügig
durchzusetzen, ist es jedenfalls von Vorteil eines straffe, hierarchische Verbandsstruktur zu
haben, da ein zersplittertes Verbandsgeflecht mit möglicherweise konträren Positionen eine
einheitliche Regelanwendung in Gefahr bringen könnte. Daher bekennen sich auch die

22 Vgl https://www.fis-ski.com, aufgerufen am 1. Februar 2023.
23 Vgl https://www.ihf.info, aufgerufen am 1. Februar 2023.
24 Vgl https://www.fia.com, aufgerufen am 1. Februar 2023.
25 Vgl https://www.wbaboxing.com, aufgerufen am 2. Februar 2023.
26 Vgl https://www.ibf-usba-boxing.com, aufgerufen am 2. Februar 2023.
27 Vgl https://wboboxing.com, aufgerufen am 2. Februar 2023.
28 Vgl https://wbcboxing.com/en/, aufgerufen am 2. Februar 2023.
29 Vgl EuGH 15.12.1995 Rs C-415/93.
                                                                                                   11
nationalen Verbände, obgleich ihrer indirekten FIFA-Mitgliedschaft über die Kontinentalverbände
wie beispielsweise die UEFA, in ihren Statuten auch direkt zur FIFA.
Zum Teil werden ergänzend korrespondierende ausdrückliche Anerkennungs- und
Unterwerfungserklärungen in den Regelwerken der Verbandsmitglieder abgegeben.30
Der positive Aspekt eines „Ein-Verband-Prinzip“ ist daher offensichtlich die Gewährleistung von
einheitlichen und Rahmenbedingungen im Fußball.

Es gibt jedoch auch Nachteile eines „Ein-Verband-Prinzips“ im Fußball. Eine hierarchisch
durchstrukturierte Verbandspyramide führt zu einer Monopolstellung. Aus dem Blickwinkel des
Kartellrechts und des Wettbewerbrechts ist das jedenfalls kritisch zu betrachten. Weiters kann
zentralisierte Macht auch zu Machtmissbrauch des Weltverbandes führen. Den Akteuren in den
unteren Ebenen sind in den meisten Fällen die Hände gebunden, da sie in ihrer Autonomie
weitgehend eingeschränkt sind.

Da die Spitzensportausübung zudem in den allermeisten Fällen ausschließlich im Rahmen eines
Verbandes betrieben werden kann, ist es den unteren Hierarchieebenen auch nicht möglich,
sich durch den Wechsel des Verbands bzw mit der Drohung von ebengleichem zu verteidigen
und hierdurch ihre Interessen zu wahren. Die Adressaten können demnach nicht auf andere
Angebote von Wettkampfveranstaltern ausweichen, sondern sich allenfalls ganz aus dem
Spitzensport zurückziehen, wenn sie mit der Regelungs- und Entscheidungstätigkeit des
internationalen Verbandes unzufrieden sind.31

Das kartellrechtliche Konfliktpotential im Spitzensport begründet sich einerseits aus der
strukturellen, kartellrechtlichen brisanten Organisationsstruktur und der großen Abhängigkeit
sowie der damit verbundenen Schutzlosstellung der unteren Verbandsebenen andererseits.
Durch zunehmende finanzielle Interessen und der fortschreitenden Kommerzialisierung des
Spitzensports wird dieses abstrakte Konfliktpotential auch in der Praxis an einer wachsenden
Anzahl streitiger Einzelfragen sichtbar. Aufgrund seiner internationalen Dimension sowie der
Fülle der Berührungspunkte mit dem Europäischen Kartellrecht kann daher darauf geschlossen
werden, dass nach wie vor ein erhebliches kartellrechtliches Konfliktpotential im Spitzensport
besteht.32

30 Vgl § Statuten des Deutschen Fußballbundes, Der DFB ist Mitglied der FIFA (…) Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist
der DFB den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen seiner Organe
verpflichtet. Insbesondere nachgenannte Vorschriften der FIFA sind für den DFB, seiner Mitglieder, Spieler und
Offiziellen sowie die Vereine und Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsverbände verbindlich: Statuten, Regelments
(…) Spielregeln.
31 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 128.
32 Vgl Hail, Spitzensport im Licht des Europäischen Kartellrechts 2014, 130.
                                                                                                                  12
Im „Ein-Verband-Prinzip“ im Fußball birgt die Doppelfunktion von FIFA und UEFA als
Veranstaltungsbetreiber einerseits und Regulierungsbehörde andererseits zumindest die Gefahr
des Anscheins eines Interessenskonfliktes. Ob ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem Art 101
AEUV oder ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot gem Art 102 AEUV vorliegt, wird im
Zweifel nur ein unabhängiges Gericht objektiv beurteilen können.

     VI.     European Super League

     A. Organisation

Bei der Präsentation der ESL im April 2021 wurden zwölf Vereine als Fixbestandteil der ESL
präsentiert. Demnach sollten Real Madrid, Atletico Madrid, FC Barcelona, FC Liverpool, FC
Chelsea, Manchester City, Manchester United, Tottenham Hotspur, FC Arsenal, Juventus Turin,
AC Milan und Inter Mailand sowie drei weiteren noch unbekannten Mannschaften den
Fixbestand der neuen Liga bilden, die weder auf- noch absteigen könnten. Fünf weitere Teams
sollten sich plangemäß jährlich für die Teilnahme an der ESL qualifizieren, wobei dazu über den
detaillierten Ablauf bzw Modus noch keine konkreten Pläne präsentiert wurden. Nach dem
enormen Widerstand von allen Seiten nach der ersten Präsentation der Pläne der ESL blieben
als Mitglieder lediglich Real Madrid, FC Barcelona und Juventus Turin übrig, dessen Vertreter
die Organisation der ESL modifizierten und der Öffentlichkeit im Oktober 2021 ein neues
Konzeptpapier vorlegten, das ein offenen Ablauf ohne dauerhafte Mitglieder beinhaltete.

Möglich wäre etwa eine Super League mit 20 Teams und eine zweite Liga mit ebenfalls 20
Teams, für die sich alle Clubs frei qualifizieren könnten, heißt es. Mit einer eigenen Fan-Charta
umwirbt die Super League die Zuschauer. Fans sollen Zuschüsse bekommen, um zu
Auswärtsspielen zu reisen. Beim Finalspiel sollen 70 Prozent der Sitze für die Fans der
Finalisten reserviert werden. Für die Hälfte der Fantickets sollen Preise auf ein Maximum
beschränkt werden.33

33Vgl https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/offenes-format-ohne-staendige-mitglieder-super-league-plant-
neustart/27705960.html, aufgerufen am 5. Februar 2023.
                                                                                                                   13
B. Ziele und Folgen

Fußballerisches Ziel ist bei der ESL jedenfalls regelmäßige Topspiele, da die europäischen
Spitzenmannschaften fast zur Gänze im ursprünglich präsentierten Gründungsteam vertreten
waren. Diese Topmannschaften würden wöchentlich aufeinandertreffen und so wöchentlich für
qualitativ hochkarätige Fußballspiele sorgen. Dieses sportliche Ziel bewirbt die ESL auch offiziell
mit dem entsprechenden Slogan auf ihrer Homepage. The Best Clubs. The Best Players. Every
Week.34 Die ESL verfolgt aber auch finanzielle Ziele, die mit der Weiterentwicklung der
Infrastruktur argumentiert werden. So können die Teilnehmer mit Einnahmen in dreistelliger
Millionenhöhe kalkulieren. Finanziert soll die ESL von der US-Bank JP Morgan werden.
Mit JP Morgen Chase engagiert sich die führende US-Großbank mit einer Milliardenfinanzierung
in dem Vorhaben. Demnach beabsichtigt JP Morgan, ein Investment von bis zu vier Milliarden
Euro in die „Super League“ zu finanzieren. Das Geld werde zunächst von der Bank kommen,
könne jedoch später bei Investoren refinanziert werden.35

Die Folgen einer ESL sind in finanzieller Hinsicht schwer einschätzbar. Einerseits ist nicht
absehbar in welche Richtung die Sponsoren grundsätzlich tendieren und noch weniger ist
kalkulierbar wie deren Handlungen aussieht wenn dem ESL Projekt ein kollektiver Gegenwind
aus Verbänden, Medien, Politik, Öffentlichkeit und etablierten Fanszenen entgegenweht und die
moralische bzw ethische Keule schwingt.
Die Folgen in sportlicher Hinsicht sind jedenfalls als gravierend anzusehen und zumindest
mitverantwortlich für die heftige Intensität des Widerstandes gegen die ESL. Nationale Ligen
würden im europäischen Fußball an Relevanz und folglich auch an Attraktivität verlieren. Winkte
dem Meister einer nationalen Liga, in den Top-Ligen sogar den bestplatziertesten
Mannschaften, bisher die Teilnahme an der UEFA Champions League samt hohen Einnahmen
und sportlichen Höhepunkten als Belohnung, würde die Platzierung in der nationalen
Meisterschaft im geplanten System der ESL überhaupt keine Rolle spielen. Ein Verein, der
Mitglied in der ESL ist, wäre in der nationalen Meisterschaft nicht dazu genötigt
Spitzenleistungen zu erbringen, um im Folgejahr durch erfolgreiche Platzierung in der nationalen
Liga für einen Startplatz in einem europäischen Wettbewerb qualifiziert zu sein. Selbst ein
Abstieg in eine untere nationale Liga würde der weiteren Teilnahme an der ESL nicht im Wege
stehen. Demnach hätte ein europäisches Fußballmodell wie die ESL, das völlig losgelöst und
abgekoppelt von den nationalen Fußballliegen agiert, gravierende Auswirkungen auf die
nationalen Fußballigen.

34Vgl https://www.thesuperleague.de, aufgerufen am 08. Februar 2023.
35Vgl https://www .manager-magazin.de/unternehmen/banken/us-bank-jp-morgan-steckt-milliarden-in-umstrittene-
super-league-a-5821e902-f41d-4a7a-8012-dd11ec9533af, aufgerufen am 8. Februar 2023.
                                                                                                               14
VII.    Wettbewerbsrecht innerhalb der EU

       A. Normzweck

Die Europäische Union hat als Ziel gem Art 3 Abs 3 AEUV als Ziel die Errichtung eines
Binnenmarktes, der den Mitgliedern ein größtmögliches Maß an wirtschaftlicher
Handlungsfreiheit gewährleisten soll. Angebot und Nachfrage sollen Wettbewerbsbetätigung
ohne Beschränkung von Binnengrenzen auf unterschiedlichsten Märkten erleichtern.

Den Instrumenten des EU-Wettbewerbrechts ist gemein, dass sie den Schutz des Wettbewerbs
vor Beeinträchtigungen bezwecken. Die Feststellung einer derartigen Beeinträchtigung setzt
zunächst eine Konkretisierung des Schutzguts „Wettbewerb“ voraus. Eine Annäherung an die
Bedeutung des Begriffs „Wettbewerb“ ist über die Funktionen und die Zwecke von Wettbewerb
im Lichte der im Unionsprimärrecht verankerten Ziele und Werte zu erreichen. Die Forderung
nach einem unverfälschten Wettbewerb wird in Rechtsprechung und Kommissionspraxis durch
das Modell des sog Workable competition Rechnung getragen. Durch dieses kann die
Verwirklichung des sogenannten „Binnenmerkts“ erreicht werden, der den Marktteilnehmern das
größtmögliche Maß an wirtschaftlicher Handlungsfreiheit zugesteht. Die Wettbewerbsregeln
dienen der effektiven Herstellung und Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs. Im Licht der
primärrechtlichen Festlegung auf eine „offene Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb“ wirken sie
damit gleichzeitig der Tendenz zu staatlicher Überregulierung entgegen und unterstützen die
volkswirtschaftlich effiziente Allokation von Gütern sowie den Schutz von Verbrauchern. Die
Anwendung der Wettbewerbsregeln ist infolge der weiten Normenfassungen in hohem Maß
einzelfallabhängig und bedarf damit der einzelfallbezogenen Analyse jedes möglicherweise
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens. Ihre Anwendung ist geprägt von dem Ziel, den
(potentiell) Betroffenen des analysierten Handelns größtmögliche Betätigungsfreiheit zu
erhalten.36

Das Wettbewerbsrecht ist demnach eine zentrale Bestimmung im geltenden EU-Recht und soll
einen freien, fairen sowie unverfälschten Wettbewerb garantieren. Die bedeutendsten
Bestimmungen dazu sind das Kartellverbot gem Art 101 AEUV und das Missbrauchsverbot gem
Art 102 AEUV, die als Schutzfunktion dienen und so eine offene Marktwirtschaft sicherstellen
sollen.

36   Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 3.
                                                                                               15
B. Anwendungsbereich des Unionsrecht auf Spitzensport

Es stellt sich die Frage inwieweit das Unionsrecht auf den Spitzensport bzw auf Sportverbände
Anwendung findet. Neben Sportlern und Klubs bestehen mit nationalen und internationalen
Verbänden Organisationseinheiten, die von der Größenordnung und Komplexität viele
Unternehmen übertreffen. Spitzensportverbände sind zumeist gleichzeitig sowohl als
Unternehmen sowie als Unternehmensvereinigung anzusehen, sind demnach eine wirtschaftlich
ausübende Einheit und erfüllen damit den Begriff des Unternehmers. Konkret stellt für UEFA
und FIFA das Fußballspiel die relevante spezifische wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Statuten
von FIFA und UEFA können als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung qualifiziert werden,
planen und koordinieren sie doch für ihre Mitglieder verschiedenste Wettbewerbe.

       C. Kartellverbot des Art 101 AEUV

Art 101 AEUV beinhaltet ein Kartellverbot, das wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen,
Beschlüsse und koordinierte Verhaltensweisen von Unternehmen bzw
Unternehmensvereinigungen grundsätzlich verbietet.

In den Anwendungsbereich von Art 101 AUUV fallen Vereinbarungen, Beschlüsse und
abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten
zu beeinträchtigen.37
Eine Wettbewerbsbeschränkung iSd Art 101 Abs 1 AUEV liegt daher grundsätzlich dann vor,
wenn durch eine (vertraglich vereinbarte oder sonst herbeigeführte) Verhaltenskoordination die
unternehmerische (dh wettbewerblich relevante) Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer
eingeengt wird. Art 101 Abs 1 AEUV ist aber nicht nur anwendbar, wenn durch eine
Vereinbarung die Freiheit der beteiligten Unternehmen selbst eingeschränkt wird. Als
wettbewerbsbeschränkend gilt auch die Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfelder
dritter Marktteilnehmer.38

Das Kartellverbot gilt für Unternehmen bzw jede wirtschaftliche Betätigung. Nach Rsp liegt eine
ein Unternehmen vor, wenn eine Einheit – unabhängig von ihrer Rechtsform – wirtschaftlich tätig
ist. Wenn Dienstleistungen oder Güter auf eine gewisse Dauer auf einem Markt angeboten
werden, liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor.

37   Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 61.
38   Vgl Eilmansberger/Herzig/Jaeger/Tyri, Materielles Europarecht 2012, 214.
                                                                                                  16
Die selbstgesetzten Regelungen der Sportverbände unterliegen dem Europäischen Kartellrecht.
Im Grundsatz verpflichtet das Europäische Kartellrecht die Organisation des Spitzensports
folglich dazu, keine Kartelle zu begründen oder beherrschenden Stellungen missbräuchlich
auszunutzen. Gleichzeitig ist es weiterhin unbestritten, dass der Spitzensport im Grundsatz nicht
ohne ein gewisses Maß an koordinativen Maßnahmen ausgeübt werden kann.39

Die Einordnung nationaler und internationaler Spitzensportverbände als Unternehmen beurteilt
sich gemäß der funktionalen Begriffsbestimmung der europäischen Rechtsprechung einzig
anhand des wirtschaftlichen Charakters ihrer Tätigkeit. In Europa üben die nationalen und
internationalen Verbände vielfältige, als wirtschaftlich zu charakterisierende Tätigkeiten aus.
Hierzu zählen etwa die Veranstaltungen von Wettkämpfen und Meisterschaften, die Teilnahme
an derartigen Wettkämpfen und Meisterschaften, die kommerzielle Vermarktung von
Sportveranstaltungen, der Abschluss von Sponsoring Verträgen und ähnliche Aktivitäten, die
sich als Austausch von Waren und Gütern auf dem Markt darstellen.40

Sowohl UEFA und FIFA als auch die European Super League Company SL betätigen sich
wirtschaftlich am europäischen Markt in dem sie die Organisation und Durchführung von
Fußballturnieren als Ware bzw Dienstleistung anbieten und sind dadurch Normadressat des Art
101 AEUV. Somit ist das Kartellverbot durch ihre Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit
anwendbar.

Vom sachlichen Anwendungsbereich im Art 101 AEUV sind alle Wirtschaftsbereiche umfasst.
Für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln bei Verbandsregelwerken im Sportbereich hat
der EuGH einen dreistufigen Test resultierend aus der Meca-Medina Entscheidung41 festgelegt.
In der ersten Stufe ist der generelle Zusammenhang des Zustandekommens des betroffenen
Beschlusses, dessen Ziel und dessen Auswirkung zu qualifizieren. Auf der zweiten Stufe hat das
Gericht zu beurteilen, ob ein Konnex zwischen den wettbewerbseinschränkenden Auswirkungen
und der grundsätzlich verfolgten Ziele vorliegt. Auf der dritten Stufe ist abschließend zu
beurteilen, ob der konkrete Beschluss bzw die betroffene Maßnahme im großen
Zusammenhang als verhältnismäßig zu qualifizieren ist.

Adressat des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist aus dieser Perspektive betrachtet damit
im Grunde nicht die Union und ihre Organe, sondern der Private selbst. Folglich fungiert der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit weniger als Kompetenzausübungsschranke für die

39 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 258.
40 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 231.
41 Vgl EuGH 18.7.2006 Rs C-519/04 P.
                                                                                                  17
Unionsorgane und Mitgliedsstaaten, sondern eher als Eingriffsschranke für Private. Aus diesem
Grund wird in diesen Fällen auch von der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
in umgekehrter Richtung gesprochen, da in dieser Konstellation die Rechtfertigung einer
Ausnahme vom Grundsatz des unbeschränkten Wettbewerbs in Rede steht, der seinerseits in
erster Linie Private und nicht hoheitliche Institutionen bindet.42

UEFA und FIFA einerseits und die ESL andererseits haben bzgl Verhältnismäßigkeit gänzlich
konträre Positionen. Während UEFA und FIFA ihre durch ihre Statuten gerechtfertigten
Handlungen mit dem sportlichen Gesamtziel als verhältnismäßig erachtet, beurteilt die ESL die
geltenden Zulassungs- und Regulierungsregelungen von UEFA und FIFA als
unverhältnismäßigen Verstoß gegen Art 101 AEUV.

Der räumliche Anwendungsbereich des Kartellverbots ist nach Art 355 AEUV zu beurteilen und
ist in allen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die ESL ist ein spanisches Unternehmen, womit
das EU-Wettbewerbsrecht unzweifelhaft anzuwenden ist. UEFA und FIFA haben zwar in der
Schweiz ihren Sitz, was an und für sich kein EU-Mitglied ist, ihre unternehmerischen
Handlungen sind jedoch auf den Wirtschaftsmarkt der Europäischen Union ausgerichtet. Die
Organisation von Fußballturnieren wird von FIFA und insbesondere der UEFA weitgehend
innerhalb der Europäischen Union durchgeführt, wodurch der Wirkungsbereich auf den Markt
der Europäischen Union jedenfalls gegeben ist.

Die Gründung der ESL wurde im April 2021 verlautbart, womit der Anlassfall aktuell ist und auch
der zeitliche Anwendungsbereich zu bejahen ist.

       D. Missbrauchsverbot des Art 102 AEUV

Anders als bei Art 101 AEUV ist beim Tatbestand des Art 102 AEUV nicht ein Handeln
irgendeines Unternehmers eine Voraussetzung. Im Art 102 AEUV wird auf das Handeln eines
Unternehmers mit „beherrschender Stellung“ innerhalb des Binnenmarktes abgestellt. Demnach
ist der Adressatenkreis wesentlich enger gezogen.

Ein oder mehrere Unternehmen gelten als marktbeherrschend iSd Art 102 AEUV, wenn sie in
der Lage sind, wirksamen Wettbewerb auf dem jeweils relevanten Markt zu verhindern. Dies ist
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Marktstellung die Möglichkeit haben, sich ihren Wettbewerbern,

42   Vgl Mayer, Ziele des Kartellverbots im Recht der EG und der USA 2005, 204.
                                                                                                18
Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang
unabhängig zu verhalten.43
Als marktbeherrschend iS dieser Vorschrift gilt nach Rsp des EuGHs ein Unternehmen dann,
wenn es entweder in der Lage ist, auf den für relevant erachteten Markt wirksamen Wettbewerb
zu verhindern, oder wenn es sein Machtverhalten ohne Rücksichtnahme auf die Marktpartner
(Konkurrenten, Vertriebspartner, Abnehmer) gestalten kann.44
Zu beachten bleibt, dass Art 102 AEUV weder die Marktbeherrschung als solche noch die
Stärkung der eigenen Marktstellung verbietet: Im Rahmen der Regeln des
Leistungswettbewerbs sind dem Marktbeherrscher die Verteidigung und der Ausbau seiner
Marktposition gestattet. Eine Marktbeherrschendes Unternehmen trägt jedoch eine besondere
Verantwortung für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs. Missbräuchlich sind
demnach Verhaltensweisen, die vom normalen Produkt- und Dienstleistungswettbewerb
abweichen und sich negativ auf die Wettbewerbsstruktur des Markts auswirken.45

Die marktbeherrschende Stellung von UEFA und FIFA kann ihnen als Organisation nicht per se
vorgehalten werden. Im Lichte des Art 102 AEUV ist zu prüfen ob unter den von UEFA und FIFA
selbst erschaffenen Rahmenbedingungen ein fairer Wettbewerb gewährleistet bzw überhaupt
möglich ist. Dabei ist insbesondere die Regelung des vorigen Genehmigungsverfahren eines
weiteren potentiellen Veranstalters von Fußballwettbewerben und die Zulässigkeit von
Disziplinarmaßnahmen in Form von Sanktionen für Vereine und deren Spieler zu beurteilen.

Normadressaten im Art 102 AEUV sind marktbeherrschende Unternehmen, wo auf die
detaillierte Erläuterung des Unternehmerbegriffes beim Art 101 AEUV verwiesen werden kann.
Sowohl die ESL Company einerseits als auch UEFA und FIFA andererseits erfüllen die
notwendige Unternehmereigenschaft. Zusätzlich muss für Art 102 AUEV jedoch auch die
marktbeherrschende Stellung gegeben sein. UEFA und FIFA haben durch das bereits erläuterte
„Ein-Verband-Prinzip“ eine Monopolstellung und existieren auf dem entsprechenden Markt
gänzlich ohne Konkurrenz, womit eine marktbeherrschende Stellung gem Art 102 AEUV
gegeben ist. Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union haben die identischen
Voraussetzungen was den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich betrifft,
womit auf die konkreten Ausführungen im Art 101 AUEV verwiesen werden kann.

43 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 124.
44 Vgl Eilmansberger/Herzig/Jaeger/Tyri, Materielles Europarecht 2012, 234.
45 Vgl Koenig/Schreiber, Europäisches Wettbewerbsrecht 2010, 131.
                                                                                             19
VIII.   European Super League vs. FIFA und UEFA

     A. Standpunkte European Super League

Die ESL sieht in der Sportverbandpyramide ein wettbewerbswidriges Kartell von FIFA und
UEFA, die mit ihrem etablierten „Ein-Verband-System“ eine Monopolstellung am Fußballmarkt
erschaffen haben. Konkret liegt laut ESL die Wettbewerbswidrigkeit im Genehmigungsverfahren
für Wettbewerbe Dritter sowie die von FIFA und UEFA angekündigten Sanktionen gegenüber
teilnehmenden Vereinen und Spielern bei diesen Wettbewerben.

Aktuell haben FIFA und UEFA statutarisch de facto ein Monopol, was Wettbewerben im
Profifußball betrifft, sodass ohne ihre Genehmigung keine Durchführung eines internationalen
Fußballwettbewerbs zulässig ist. Laut ESL, die selbst als Dritter die Absicht eines eigenen
Fußballwettberwerb beabsichtigt, sieht in dieser erforderlichen Genehmigung von FIFA und
UEFA, die als Kartell agieren, eine unionsrechtwidrige Verhinderung eines offenen
Wettbewerbes und damit einen Verstoß gegen Art 101 AEUV. Die ESL argumentiert damit, dass
FIFA und UEFA durch dieses Genehmigungsverfahren einen Wettbewerb von Dritten aus
Konkurrenzgründen ausschließen kann, da sie einerseits als Betreiber und andererseits als
Regulierungsbehörde in einer Doppelfunktion auftreten und dadurch ein faires, objektives, und
transparentes Beurteilen nicht gegeben ist. Das aktuelle Genehmigungsverfahren qualifiziert die
ESL als unzulässigen Interessenskonflikt, weil FIFA und UEFA aufgrund der Monopolstellung
voreingenommen und befangen sind, was ein objektives Genehmigungsverfahren für Dritte
unmöglich macht und so ein Verstoß gegen das Kartellverbot gem Art 101 AEUV darstellt.46

Weiters sieht die ESL in den von FIFA und UEFA angekündigten Sanktionen gegen Spieler und
Vereine, die am Wettbewerb der ESL teilnehmen, eine missbräuchliche Ausnutzung der
marktbeherrschenden Stellung und ein unionsrechtlicher Verstoß gegen Art 102 AEUV.47
Der von UEFA angekündigte Ausschluss von Vereinen und Spielern von sämtlichen
Wettbewerben von FIFA und UEFA, würde nicht nur den Ausschluss von allen Wettbewerben
auf europäischen Klubwettbewerben wie UEFA Champions League, Europa League und Europa
Conference League bedeuten, sondern im Ausschluss von Spielern bei Wettbewerben der
jeweiligen Nationalmannschaft wie die Europameisterschaft oder Weltmeisterschaft resultieren.

46 Vgl https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=7ba85885-911c-4554-8878-ef0894fcbd82, aufgerufen am 17.
Februar 2023.
47 Vgl https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=7ba85885-911c-4554-8878-ef0894fcbd82, aufgerufen am 17.

Februar 2023.
                                                                                                                20
Laut ESL trifft die missbräuchliche Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung somit
unmittelbar die betroffenen Vereine und Spieler, mittelbar jedoch auch völlig unbeteiligte
Nationalmannschaften.

     B. Standpunkte von FIFA und UEFA

Laut FIFA und UEFA sowie die 21 am Verfahren beteiligten Mitgliedsstaaten repräsentiert die
UEFA die Werte des Europäischen Sportmodells zum Schutz der körperlichen und moralischen
Integrität der Spieler und des leistungsorientierten Wettbewerbs, welcher den jeweils die beste
Leistung erbringenden Teams offen stünde. Sie räumen auch ein, dass die Regeln von FIFA
und UEFA grundsätzlich im Widerspruch zum Kartellverbot stehen könnte, berufen sich aber auf
den Schutz der Integrität des Sports als legitimes Ziel im Sinne der Meca-Medina
Rechtssprechung des EuGHs. Die bereits ausgeführte 3-Stufen-Theorie, wo die legitime
Zielsetzung, eine untrennbare Verbindung zwischen Verfolgung des Ziels und der konkreten
Wettbewerbsbeschränkung und die Verhältnismäßigkeit gegeben sein müssen, ist nach Ansicht
von FIFA, UEFA und den beteiligten Mitgliedsstaaten erfüllt.48

Demnach wäre ein eventueller unionsrechtlicher Verstoß gegen Art 102 AEUV legitimiert und
durch Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen der 3-Stufen-Theorie auch eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung gem Art 101 AEUV nicht gegeben.

Zudem werfen FIFA und UEFA ihrerseits der ESL einen Verstoß gegen das Kartellverbot gem
Art 101 AEUV vor und holen in der Verteidigung zum Gegenschlag aus. Die ESL stelle ein
Lehrbuchbeispiel für ein Kartell dar und würde dementsprechend zum Ende des freien
Wettbewerbes führen. Dieses Argument stützt sich darauf, dass der neue Wettbewerb eine
gewisse Anzahl ständiger, finanzstarker Mitglieder vorsieht. Das widerspreche dem Prinzip der
leistungsabhängigen Teilnahme.49

Demnach konfrontieren FIFA und UEFA die ESL mit dem selbst erschaffenen Modus, der im
Kern auf permanente Mitglieder basiert und völlig losgelöst von den nationalen Meisterschaften
existieren würde. Da die Leistungen und Saisonplatzierungen der ständigen Mitglieder in ihren
nationalen Meisterschaften überhaupt keine Rolle im System der ESL spielen würde, stellt die
ESL selbst ein Paradebeispiel für ein unionswidriges Kartell dar.

48 Vgl https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=7ba85885-911c-4554-8878-ef0894fcbd82, aufgerufen am 17.
Februar 2023.
49 Vgl https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=7ba85885-911c-4554-8878-ef0894fcbd82, aufgerufen am 17.

Februar 2023.
                                                                                                                21
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