Fragen und Antworten - Neue EU-Urheberrechtsvorschriften Brüssel, 4. Juni 2021

 
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Europäische Kommission - Fragen und Antworten

Fragen und Antworten – Neue EU-Urheberrechtsvorschriften
Brüssel, 4. Juni 2021
Worum geht es in der neuen Urheberrechtsrichtlinie?
Durch die digitalen Technologien hat sich die Art und Weise geändert, in der kreative Inhalte
geschaffen, verbreitet und genutzt werden. Die Urheberrechtsrichtlinie ist ein neuer EU-Rechtsakt,
mit dem das Urheberrecht an die aktuellen Veränderungen und an die Gegebenheiten in der Online-
Welt angepasst wird. Ziel ist die Schaffung eines umfassenden Rechtsrahmens, der einer Vielzahl
von Akteuren im digitalen Umfeld zugutekommen wird, so z. B. Internetnutzern, Künstlern,
Journalisten und der Presse, Film- und Musikproduzenten, Online-Diensten, Bibliotheken, Forschern,
Museen, Hochschulen und vielen anderen mehr.
Um dies zu erreichen, werden mit der Urheberrechtsrichtlinie drei Hauptziele verfolgt:
    Erweiterte Möglichkeiten, urheberrechtlich geschütztes Material für die Bildung, die Forschung
    und die Erhaltung des Kulturerbes zu nutzen: Die diesbezüglichen Ausnahmen wurden
    modernisiert und an den technischen Wandel angepasst, um die Nutzung online und über
    Grenzen hinweg zu ermöglichen.
    Ein umfassenderer grenzüberschreitender Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu
    urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet: Die Richtlinie trägt dazu bei, die
    Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf zu erhöhen. Sie
    erleichtert die Digitalisierung und Verbreitung vergriffener Werke und sorgt dafür, dass alle
    Nutzer Kopien gemeinfreier Kunstwerke in voller Rechtssicherheit online verbreiten können.
    Fairere Spielregeln für einen besser funktionierenden Urheberrechtsmarkt, der die Schaffung
    hochwertiger Inhalte fördert: ein neues Recht für Presseverlage in Bezug auf die Nutzung ihrer
    Inhalte durch Anbieter von Online-Diensten, eine gestärkte Verhandlungsposition der
    Rechteinhaber bezüglich der Online-Verwertung ihrer Inhalte auf Plattformen mit von Nutzern
    hochgeladenen Inhalten und ihrer Vergütung hierfür sowie Transparenzregeln in Bezug auf die
    Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union stimmten der neuen
Urheberrechtsrichtlinie im Frühjahr 2019 zu. Die Mitgliedstaaten haben bis noch zum 7. Juni 2021
Zeit, um die neuen Rechtsvorschriften in nationales Recht umzusetzen.
Wie hilft die Kommission den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der
Urheberrechtsrichtlinie?
Die Kommission hat den Mitgliedstaaten während des Umsetzungsprozesses in regelmäßigen
Sitzungen und bilateralen Kontakten technische Unterstützung geleistet.
Darüber hinaus hat die Kommission Leitlinien zu Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie
herausgegeben, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der neuen Vorschriften über die Nutzung
geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten zu unterstützen und
die Entwicklung des Markts für die Vergabe von Lizenzen zwischen Rechteinhabern und
Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten zu fördern.
Artikel 17 sieht vor, dass bestimmte Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für die auf
ihre Website hochgeladenen Inhalte von den Rechteinhabern eine Erlaubnis einholen müssen. Wird
keine Erlaubnis erteilt, so müssen sie Maßnahmen treffen, um ein unerlaubtes Hochladen zu
vermeiden. Mit den Leitlinien soll eine korrekte und kohärente Umsetzung und Anwendung des
Artikels 17 in allen Mitgliedstaaten unterstützt werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die
Notwendigkeit gelegt wird, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen
Grundrechten der Nutzer und der Rechteinhaber zu gewährleisten.
Die Leitlinien werden den Marktteilnehmern auch dabei helfen, die nationalen Rechtsvorschriften, mit
denen der Artikel 17 umgesetzt wird, besser einzuhalten. Sie enthalten praktische Hinweise zu den
wichtigsten Bestimmungen des Artikels 17, zum Beispiel allen Anstrengungen, die die
Diensteanbieter unternehmen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten und unerlaubtes Hochladen zu
verhindern, und wie in der Praxis die berechtigte Nutzung gesichert werden kann, und zwar im
Rahmen des in Artikel 17 erreichten Gleichgewichts.
Welche neuen Vorschriften gelten für Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten?
Eines der Ziele der Richtlinie besteht darin, die Verhandlungsposition der Kreativschaffenden und
Rechteinhaber bezüglich der Online-Nutzung ihrer Inhalte auf bestimmten Plattformen mit von
Nutzern hochgeladenen Inhalten und ihrer Vergütung hierfür zu stärken.
Dementsprechend wird bei den unter die neuen Vorschriften fallenden Plattformen davon
ausgegangen, dass sie urheberrechtliche Handlungen ausführen (d. h. Wiedergabe oder
Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit) und dafür von den betreffenden Rechteinhabern eine
Genehmigung einholen müssen.
Bestehen keine Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern, müssen die Plattformen bestimmte
Maßnahmen ergreifen, um der Haftung zu entgehen. Insbesondere müssen sie i) sich nach besten
Kräften um eine Genehmigung bemühen, ii) sich nach besten Kräften darum bemühen, dass nicht
autorisierte Inhalte, zu denen die Rechteinhaber die erforderlichen und relevanten Informationen
übermittelt haben, nicht verfügbar gemacht werden, und iii) nach Erhalt einer Meldung zügig tätig
werden, um etwaige nicht autorisierte Inhalte zu entfernen, sowie sich nach besten Kräften
bemühen, ein erneutes Hochladen künftig zu verhindern.
Welche Sonderregelung gilt für kleinere Unternehmen bezüglich der neuen Vorschriften
über Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten?
    Für neue kleine Plattformen gilt eine weniger strenge Regelung für den Fall, dass keine
    Genehmigung der Rechteinhaber vorliegt.
    Dies betrifft Online-Diensteanbieter, die seit weniger als drei Jahren in der Union bestehen,
    einen Umsatz von weniger als 10 Mio. EUR erzielen und weniger als 5 Millionen monatliche
    Nutzer haben. Um eine Haftung für nicht autorisierte Inhalte zu vermeiden, müssen diese
    neuen Kleinunternehmen nur nachweisen, dass sie sich nach besten Kräften um eine
    Genehmigung bemüht haben und dass sie unverzüglich tätig geworden sind, um die ihnen von
    den Rechteinhabern gemeldeten, nicht autorisierten Werke von ihrer Plattform zu entfernen.
    Sobald solche kleinen Unternehmen aber mehr als 5 Millionen monatliche Nutzer erreichen,
    müssen sie zusätzlich auch nachweisen, dass sie sich nach besten Kräften darum bemüht
    haben, dass Inhalte, die von den Rechteinhabern gemeldet wurden, später nicht erneut auf der
    Plattform auftauchen.
Wie gewährleistet die Richtlinie eine gerechte Vergütung der Urheber und ausübenden
Künstler?
Die Richtlinie soll die Transparenz und Ausgewogenheit in den vertraglichen Beziehungen zwischen
den Schöpfern der Inhalte (Urhebern und ausübenden Künstler) und ihren Produzenten und Verlagen
verbessern.
Die Richtlinie enthält fünf verschiedene Maßnahmen, mit denen die Stellung der Urheber und
ausübenden Künstler gestärkt wird:
    den Grundsatz einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung der Urheber und
    ausübenden Künstler;
    eine Transparenzverpflichtung, damit Urheber und ausübende Künstler leichter Zugang zu
    mehr Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten;
    einen Vertragsanpassungsmechanismus, der es Urhebern und ausübenden Künstlern
    ermöglicht, einen angemessenen Gewinnanteil zu bekommen, falls die ursprünglich
    vereinbarte Vergütung im Verhältnis zum Erfolg ihrer Werke oder Darbietungen
    unverhältnismäßig niedrig wird;
    einen Mechanismus für den Widerruf von Rechten, durch den Kreativschaffende die Möglichkeit
    bekommen, ihre Rechte zurückzuerlangen, wenn ihre Werke nicht verwertet werden, und
    ein Streitbeilegungsverfahren für Urheber und ausübende Künstler.
Wie soll die neue Richtlinie der Presse helfen und einen hochwertigen Journalismus
fördern?
Das neue Recht der Presseverlage gilt für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch
Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, also z. B. für Nachrichtenaggregatoren oder
Medienbeobachtungsdienste. Dieses Recht soll Presseverlagen helfen, Nutzen aus einem fairer
funktionierenden Markt zu ziehen, und es soll das bestmögliche Umfeld für die Entwicklung
innovativer Geschäftsmodelle fördern. Das neue Recht stärkt die Verhandlungsposition von
Presseverlagen, wenn es um die Nutzung ihrer Inhalte durch Online-Dienste geht.
Journalisten als Urheber der Beiträge, d. h. Artikel, in Presseveröffentlichungen spielen im
Pressesektor eine entscheidende Rolle für die Bereitstellung zuverlässiger und hochwertiger
journalistischer Inhalte. Die Richtlinie wirkt sich positiv auf Journalisten aus, denn sie erleichtert die
Online-Verwertung von Presseveröffentlichungen und ermöglicht eine effizientere Durchsetzung
bestehender Rechte. Damit Journalisten auch wirtschaftlich vom Recht der Presseverlage profitieren,
sieht die Richtlinie vor, dass sie auch einen angemessenen Anteil an den erzielten Einnahmen
erhalten. Indem es die Tragfähigkeit des Pressesektors sichert, fördert das neue Recht auch
pluralistische, unabhängige und hochwertige Medien, die für die Meinungs- und Informationsfreiheit
in unserer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar sind.
Deckt das neue Recht der Presseverlage auch Teile von Presseveröffentlichungen
(Ausschnitte bzw. sogenannte „Snippets“) ab?
Nach der Richtlinie fällt die Verwendung einzelner Wörter und sehr kurzer Ausschnitte von
Presseveröffentlichungen nicht in den Anwendungsbereich des neuen Rechts. Somit können Online-
Diensteanbieter solche kleinen Teile einer Presseveröffentlichung weiterhin nutzen, ohne die
Genehmigung der Presseverlage einholen zu müssen. Bei der Bewertung dessen, was unter sehr
kurzen Auszügen zu verstehen ist, sind die Folgen für die Wirksamkeit des neuen Rechts zu
berücksichtigen.
Schreibt die Richtlinie den Einsatz von Uploadfiltern für das Internet vor?
Nein. Die Richtlinie schreibt keine Uploadfilter vor und verpflichtet die Plattformen, auf denen Nutzer
Inhalte hochladen, auch nicht zum Einsatz besonderer Technik zur Erkennung illegaler Inhalte. Nach
den neuen Vorschriften müssen bestimmte Online-Plattformen mit Rechteinhabern wie z. B. Musik-
oder Filmproduzenten Lizenzvereinbarungen für die Verwertung von Musik, Videos oder anderen
urheberrechtlich geschützten Inhalten treffen. Falls keine Lizenzvereinbarungen getroffen werden,
müssen diese Plattformen sich nach Kräften darum bemühen, dass von den Rechteinhabern nicht
autorisierte Inhalte auf ihrer Webseite nicht zugänglich sind. Die Sorgfaltspflicht (Best-effort-Prinzip)
bedeutet nicht, dass ein bestimmtes Mittel oder eine bestimmte Technologie vorgeschrieben ist.
Wirkt sich das neue Recht der Presseverlage auf den einzelnen Nutzer aus?
Die Richtlinie betrifft nicht den einzelnen Nutzer, sondern zielt auf die Online-Nutzung von
Presseveröffentlichungen durch große Onlineplattformen und -dienste wie Nachrichtenaggregatoren
ab. Internetnutzer können auch weiterhin Inhalte in sozialen Medien teilen und Links zu Websites
und Zeitungen weitergeben (Setzen von Hyperlinks).
Darüber hinaus wird das Setzen von Hyperlinks und die Weiterverwendung einzelner Wörter oder
sehr kurzer Auszüge durch Onlineplattformen und Onlinedienste ausdrücklich aus dem
Geltungsbereich des neuen Rechts, das den Verlagen von Presseveröffentlichungen gewährt wird,
ausgeschlossen.
Wie schützen die neuen Urheberrechtsvorschriften die Nutzer und das freie Internet?
Die Urheberrechtsrichtlinie schützt die Meinungsfreiheit, einen Grundwert der Europäischen Union.
Sie legt strenge Schutzvorkehrungen für die Nutzer fest, die deutlich machen, dass überall in Europa
die Nutzung bestehender Werke für Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen und Parodien
ausdrücklich erlaubt ist. Dies bedeutet, dass Memes und ähnliche Parodien frei verwendet werden
können. Die Interessen der Nutzer werden außerdem durch wirksame Mechanismen geschützt,
sodass sie eine ungerechtfertigte Entfernung ihrer Inhalte durch die Plattformen rasch beanstanden
können.
Die neuen Bestimmungen für Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte hochladen, erleichtern die
Vereinbarung von Lizenzen zwischen kommerziellen Akteuren und tragen zu einer besseren
Vergütung der Kreativschaffenden bei.
Um nur ein Beispiel zu nennen: Die neuen Vorschriften für die Verwertung von
Presseveröffentlichungen im Internet gelten nur für kommerzielle Dienstleister wie
Nachrichtenaggregatoren, nicht aber für Nutzer. Internetnutzer können also weiterhin solche Inhalte
in sozialen Medien teilen und Links zu Online-Zeitungen weitergeben.
Verhindert die Urheberrechtsrichtlinie, dass die Nutzer ihre Meinung wie bisher äußern
können? Sind Memes und GIFs nun verboten?
Nein, das Hochladen von Memes und anderen von Nutzern erstellten Inhalten zum Zweck eines
Zitats, einer Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder eines Pastiches (wie GIFs o. ä.) ist
ausdrücklich erlaubt. Die Nutzer dürfen solche Inhalte auch weiterhin online hochladen, aber die
neuen Vorschriften schaffen in diesem Bereich Rechtsklarheit und gelten in allen EU-Mitgliedstaaten.
Bisher waren die Ausnahmen vom Urheberrecht für diese Zwecke nur fakultativ; es stand den
Mitgliedstaaten also frei, sie nicht anzuwenden. Nach der Urheberrechtsrichtlinie ist dies nun nicht
mehr der Fall; die Mitgliedstaaten sind fortan verpflichtet, die Nutzung für solche Zwecke zu
gestatten. Dies ist ein besonders wichtiger Schritt für die freie Meinungsäußerung im Internet.
Welche weiteren Ausnahmen von den Urheberrechten sind in der Urheberrechtsrichtlinie
vorgesehen?
Ausnahmen oder Einschränkungen in Bezug auf ausschließliche Rechte erlauben es dem
Begünstigten der Regelung – sei es einer Einzelperson oder einer Einrichtung –, geschützte Inhalte
zu nutzen, ohne hierfür zuvor die Genehmigung der Rechteinhaber einholen zu müssen. Ausnahmen
und Einschränkungen sollen unter bestimmten Umständen die Nutzung urheberrechtlich geschützter
Inhalte erleichtern und dienen beispielsweise bestimmten bildungs- und forschungspolitischen
Zielen. Die neue Richtlinie bringt den EU-Rahmen für Ausnahmen auf den Stand der heutigen
digitalen Nutzung in bestimmten Bereichen wie Bildung, Forschung und Kulturerbe. Es werden vier
verbindliche Ausnahmen eingeführt:
    die massenweise Text- und Datenauswertung (Text and Data Mining, TDM) zu
    Forschungszwecken;
    eine allgemeine TDM-Ausnahme für andere Zwecke;
    Lehr- und Bildungszwecke;
    Erhaltung des Kulturerbes.
Ziel ist die Erschließung all der Möglichkeiten, die uns die digitale Technik für die Forschung, die
Datenanalyse, die Bildung und die Erhaltung des Kulturerbes bietet, wozu auch die
grenzüberschreitende Online-Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials gehört.
Wie erleichtert die Richtlinie den Zugang zu mehr urheberrechtlich geschützten Inhalten für
Zwecke der Bildung, Kultur und Forschung?
Die Ausnahmeregelung für die massenweise Text- und Datenauswertung vereinfacht
Hochschulen und Forschungseinrichtungen die umständliche Klärung der Urheberrechtsfragen.
Dadurch können sie mit automatisierter Technik große Datensätze zu wissenschaftlichen Zwecken in
rechtssicherer Weise analysieren, selbst wenn sie sich an einer öffentlich-privaten Partnerschaft
beteiligen. Dies ist für wissenschaftliche Vorhaben und Innovationen hilfreich, z. B. für die Suche
nach Therapien für Krankheiten oder nach neuen Wegen zur Bewältigung des Klimawandels.
Ergänzend dazu gilt eine weitere Ausnahme für die massenweise Text- und Datenauswertung für
andere Nutzer, die das Text- und Datenmining auch außerhalb der Forschung erlaubt. Diese
Ausnahme soll zur Entwicklung der Datenanalyse und der künstlichen Intelligenz in der EU
beitragen.
Die Ausnahme für Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte erlaubt die digitale
grenzüberschreitende Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Zweck der
Veranschaulichung im Unterricht, auch online. Damit erhalten beispielsweise Bildungseinrichtungen
uneingeschränkte Rechtssicherheit, wenn sie ihren Studierenden in anderen Mitgliedstaaten
Unterrichtsinhalte über ihre gesicherten digitalen Netzwerke, d. h. das Intranet einer Universität oder
die virtuelle Lernumgebung einer Schule, zur Verfügung stellen.
Die neue Ausnahmeregelung für Erhaltungszwecke ermöglicht es Bibliotheken und anderen
Einrichtungen des Kulturerbes (z. B. Archiven und Museen), Kopien der Werke in ihren Sammlungen
anzufertigen und dazu neue digitale Speichertechnik einzusetzen. Die neue Bestimmung macht es
möglich, das gesamte Kulturerbe der EU zu digitalisieren, um es zu erhalten. Auf diese Weise soll der
Zugang der künftigen Generationen zu unserem Kulturerbe erleichtert werden.
Was besagt die neue Bestimmung über gemeinfreie Kunstwerke?
Wenn ein Kunstwerk nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, z. B. ein altes Gemälde, dessen
Schutzrechte abgelaufen sind, wird es gemeinfrei. In diesem Fall sollte es allen freistehen, Kopien
dieses Werks anzufertigen, zu nutzen und weiterzugeben. Dies ist heute aber nicht immer der Fall,
weil einige Mitgliedstaaten Kopien solcher Kunstwerke weiterhin schützen.
Die neue Richtlinie sorgt dafür, dass niemand Urheberrechtsschutz für Werke im Bereich der
bildenden Kunst beanspruchen kann, die bereits gemeinfrei geworden sind. Dank dieser Bestimmung
können alle Nutzer in vollständiger Rechtssicherheit Kopien gemeinfreier Kunstwerke online
verbreiten. So hat jedermann das Recht, beispielsweise Fotos von gemeinfreien Gemälden,
Skulpturen und Kunstwerken zu kopieren, zu benutzen und weiterzuverbreiten, wenn sie im Internet
zu finden sind, und sie selbst zu gewerblichen Zwecken weiterzuverwenden oder sie in Wikipedia
hochzuladen.
Worum geht es bei der Bereitstellung vergriffener Werke?
Die Richtlinie führt einen neuen Lizenzierungsmechanismus für vergriffene Werke ein, d. h. für
Bücher, Filme und andere Werke, die zwar noch urheberrechtlich geschützt sind, aber nicht mehr im
Handel zu finden oder zu beschaffen sind. Dadurch ist es für Einrichtungen des Kulturerbes wie
Archive und Museen sehr viel einfacher, die erforderlichen Lizenzen zu erhalten, um das in ihren
Sammlungen befindliche Kulturerbe – insbesondere auch online und über Grenzen hinweg – für die
Öffentlichkeit verfügbar zu machen. Dieses System erleichtert den Einrichtungen des Kulturerbes
den Erwerb von Lizenzen, die mit Verwertungsgesellschaften ausgehandelt werden, die ihrerseits die
jeweiligen Rechteinhaber vertreten.
Die neuen Vorschriften sehen auch eine neue verbindliche Urheberrechtsausnahme für den Fall vor,
dass es keine repräsentative Verwertungsgesellschaft gibt, welche die Rechteinhaber in einem
bestimmten Bereich vertritt, und die Einrichtungen des Kulturerbes dadurch keinen Partner haben,
mit dem sie über eine Lizenz verhandeln könnten. Diese Notlösung ermöglicht es den Einrichtungen
des Kulturerbes, vergriffene Werke auf nicht kommerziellen Websites zugänglich zu machen.
Worum geht es bei der neuen Bestimmung über die kollektive Lizenzvergabe mit
erweiterter Wirkung?
Die neue Bestimmung über die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung versetzt die
Mitgliedstaaten in die Lage, den Verwertungsgesellschaften unter bestimmten Bedingungen die
Vergabe von Lizenzen in Bezug auf Nichtmitglieder zu gestatten. Dieser Mechanismus erleichtert die
Klärung und den Erwerb der Rechte in Bereichen, in denen die Erlangung von Einzellizenzen für die
Nutzer zu aufwendig wäre. Die Bestimmung enthält eine Reihe von Schutzvorkehrungen, die die
Interessen der Rechteinhaber schützen.
Worum geht es beim Verhandlungsmechanismus für Videoabrufplattformen? Wie
funktionieren die neuen Vorschriften?
Trotz der zunehmenden Beliebtheit von Abrufdiensten (wie Netflix, Amazon Video, Universcine,
Filmin, Maxdome oder ChiliTV) sind nur relativ wenige in der EU produzierte audiovisuelle Werke
über Videoabrufdienste verfügbar. Weniger als die Hälfte (47 %) der EU-Filme, die zwischen 2005
und 2014 zum ersten Mal in den Kinos gezeigt wurden, sind auf mindestens einer
Videoabrufplattform verfügbar. Außerdem sind in der EU produzierte audiovisuelle Werke häufig
nicht auf Plattformen außerhalb ihres Heimatlands verfügbar; etwa die Hälfte der EU-Filme ist in nur
einem Land und 80 % sind in nur drei oder weniger europäischen Ländern über Videoabrufdienste
verfügbar. Ein Grund dafür sind die beim Erwerb der Rechte bestehenden Schwierigkeiten, auch
vertraglicher Art.
Die Richtlinie enthält einen neuen Verhandlungsmechanismus zur Förderung der Verfügbarkeit,
Sichtbarkeit und Verbreitung audiovisueller Werke, insbesondere europäischer Werke. Dadurch läuft
der Abschluss vertraglicher Vereinbarungen reibungsloser ab, und es werden Schwierigkeiten bei der
Lizenzierung der erforderlichen Rechte zur Bereitstellung von Filmen und Serien auf
Videoabrufplattformen beseitigt. Mehr Lizenzen bedeuten, dass mehr europäische audiovisuelle
Werke auf Videoabrufplattformen zur Verfügung stehen, was sich auch positiv auf die Art und die
Vielfalt der auf Videoabrufplattformen angebotenen Werke auswirkt.
Weitere Informationen
Diese Fragen und Antworten sind eine Aktualisierung der Fragen und Antworten – Kommission
begrüßt Zustimmung des Europäischen Parlaments zu modernisierten, für das digitale Zeitalter
geeigneten Vorschriften, die am 26. März 2019 veröffentlicht wurden.
Pressemitteilung: Beginn der Anwendung neuer EU-Urheberrechtsvorschriften, die
Kreativschaffenden, Unternehmen und Verbrauchern zugutekommen
                                                                                                       QANDA/21/2821

Kontakt für die Medien:
     Johannes BAHRKE (+32 2 295 86 15)
     Marietta GRAMMENOU (+32 2 298 35 83)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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