Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung - Stadt ...

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

   © picture alliance/dpa | Oliver Berg

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung.

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Anpassung der Corona-Verordnung zum 12. Januar 2022
Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem
Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns
in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron
auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen.
Das heißt wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen
und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung - Stadt ...
Die Krankheitsverläufe schienen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte
schätze das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu
rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher
wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.

Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar
2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz
bestehen bleiben.

Für die Gastronomie und Vergnügungsstätten gilt eine Sperrstunde von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.

In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur noch mit bis zu 50 Prozent Kapazität aber maximal 500
Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-,
Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare
Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und
Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.

Warnstu e
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen
den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-
Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

In der Warnstufe gilt in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen bei 3G eine
PCR-Testpflicht.

In der Warnstufe gibt es zudem wieder Kontaktbeschränkungen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren
Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder
und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht
impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission
(STIKO) gibt – dazu zählen noch bis zum 10. Dezember 2021 auch Schwangere und Stillende, da es für
sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen
leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstu e
Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-
Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

In der Alarmstufe gilt für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein
Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G).
In der Alarmstufe werden zudem die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ein Haushalt darf sich nur mit
einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte
Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen
Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt –
dazu zählen noch bis zum 10. Dezember 2021 auch Schwangere und Stillende, da es da es für sie erst
seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben,
gelten als ein Haushalt.

Alarmstu e II
Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-
Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet.

In der Alarmstufe II gilt in vielen Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene
Personen einen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Im Einzelhandel, der nicht der
Grundversorgung dient, gilt 2G. Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volkfeste sind nicht mehr möglich. Bei
Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, ist dann nur noch eine Auslastung von 50
Prozent, aber nicht mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauer, erlaubt.

Es gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie in der Alarmstufe.

Die Regelungen für die einzelnen Bereiche haben wir für Sie hier übersichtlich zusammengefasst (PDF).

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufen werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also
Hospitalisierungsinzidenz und AIB an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Auslösungswert der
jeweiligen Stufe liegen.

Ausnahmen von der Testp licht bei 2G+:
      Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten
      haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Dies gilt unmittelbar nach der Booster-
      Impfung, es gibt dabei keine 14-Tage-Frist wie bei der Grundimmunisierung.
      Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden
      Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr
      als drei Monate vergangen sind.
      Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer
      Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigen Impfschutz bis
      einschließlich 17 Jahre.

Ausnahmen von der Testpflicht zu 2G+

Ausnahmen von der strengeren Testp licht
Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:
Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
      Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein
      entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
      Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)
      gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen
von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule,
müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet
werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten
Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der
Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+
ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts-
und Teilnahmeverbot.

Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, sie gilt in
geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von
1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich
5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben
bestehen.

   Die Regelungen ab dem 12. Januar 2022 im Überblick (PDF)

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

  nderungen der Corona-Verordnung zum 12. Januar 2022
Stand: 11. Januar 2022

Regeln der Alarmstu e II bleiben bestehen
Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem
Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns
in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron
auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen.
Das heißt wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen
und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.
Die Krankheitsverläufe schienen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte
schätze das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu
rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher
wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.

Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar
2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz
bestehen bleiben.

Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung
      FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen
      Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise
      KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter
      die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
      Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.

  nderungen der Corona-Verordnung zum 27. Dezember 2021

FFP2-Maskenp licht in Innenräumen
In Innenbereichen mit Maskenpflicht sollen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske
tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten.
Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.

Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung.
Ausgenommen sind dann nur noch:

      Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen
      haben. Also die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von BioNtech/Pfizer oder Moderna sowie
      mit dem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder die Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von
      Johnson & Johnson.
      Genesene Personen, deren anschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
      Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate
      zurückliegt.
      Personen, die Ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
      Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer
      Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis
      einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

Anpassung der Kontaktbeschränkungen
In der Alarmstufe II darf bei Treffen, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, nur
      ein Haushalt mit jetzt zwei weiteren Personen zusammenkommen. Da das Alter bei den
      Ausnahmen herabgesetzt wurde, sollen damit besondere soziale Härten verhindert werden.
      Nicht zur Personenzahl hinzu zählen aber nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13
      Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre).
      Kontaktbeschränkung für geimpfte und genesene Personen:
             10 Personen in Innenräumen
             50 Personen im Freien.

Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
      In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur noch mit bis zu 50 Prozent Kapazität, aber
      maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft
      alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
      In den Alarmstufen müssen Anlagen mit Aerosolbildung wie insbesondere Dampfbäder,
      Dampfsaunen und Warmlufträume schließen.
      In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe und Vergnügungsstätten wie Spielhallen und
      Casinos eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die
      Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten
      die Regelungen der Kontaktbeschränkungen.

Warum gilt die Alarmstu e II jetzt unabhängig von der Auslastung der
Intensivbetten?
Stand: 11. Januar 2022

Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem
Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns
in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron
auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen.
Das heißt wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen
und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.

Wie stark dieser Anstieg sein werde, lässt sich momentan noch nicht mit Bestimmtheit vorhersagen. Die
Krankheitsverläufe schienen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte
schätze das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu
rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher
wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.

Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar
2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz
bestehen bleiben.
Warum gibt es auch Widersprüche bei den Corona-Regeln?
Trotz sorgfältigster Prüfung und Abwägung lässt es sich praktisch nicht vermeiden, dass bei den
Corona-Regelungen auch Widersprüche entstehen. Das hat zunächst gar nichts mit Corona zu tun. Es
ist das Wesen jeder Regelung und jedes Gesetzes, möglichst abstrakt – also nicht zu sehr auf den
konkreten Einzelfall bezogen – zu sein.

Jede Regel enthält eine Prognose. Das Leben ist aber vielfältiger, als es bei Erlass einer Regelung
absehbar ist. Selbst bei einem so schon lange etablierten Gesetzeswerk wie dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) aus dem Jahr 1900 gibt es immer wieder Widersprüchlichkeiten und
Auslegungsdebatten. Das Leben scheint immer wieder nicht so genau zu den Paragrafen zu passen.

Dafür gibt es seit Jahrhunderten mit der Rechtswissenschaft eine eigene Wissenschaft. Zudem gibt es
etwa mit dem Bundesgerichtshof, mit seinen vielen Fachbereichen (Senaten) eine juristische Instanz, die
daran arbeitet, die Auslegung der Gesetze bundesweit einheitlich zu gestalten. Selbst bei so gut
entwickelten etablierten Gesetzen wie dem BGB gibt es also Entwicklungen, die vom Gesetzgeber nicht
vorhergesehen werden konnten.

Die Regeln müssen verständlich bleiben
Umso mehr gilt das bei Regeln, die binnen kürzester Zeit entwickelt werden mussten. Die Zeit für
Prüfungen und Abstimmungen ist extrem knapp. Eine Corona-Verordnung entsteht meistens in weniger
als einer Woche. Es gibt bei einer solch außergewöhnlichen Lage wie der Corona-Pandemie oft keine
Vorlagen oder Erfahrungen und keine fest entwickelte Rechtsprechung. Zudem gilt es bei den
Verordnungen, sehr viele Lebensbereiche möglichst einfach, verständlich und nachvollziehbar zu regeln.
Die Corona-Verordnung soll also nicht ein mehrbändiges Regelungswerk sein, sondern muss sich auf
wenige Seiten begrenzen. Jede Ausnahme von der Ausnahme der allgemeinen Regelung zieht weitere
Regelungen nach sich und verkompliziert die Verordnung exponentiell.

Scheinbar ähnliche Lebenssachverhalte sind ganz unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, Grundrechten
und Rechtssystematiken zuzuordnen. So steht beispielsweise die Religionsausübung oder die
Versammlungsfreiheit durch das Grundgesetz unter einem besonderen Schutz.

Ein anderes Beispiel: Warum sollen Bordelle offen bleiben, während die Kultur eingeschränkt werden
soll? Viele Menschen stellen sich solche Fragen. Nun ist es so, dass diverse Gerichts-Entscheidungen zu
Bordellen den Spielraum für das Land beschränken.

Das Virus ist nicht gerecht
Ferner gibt es ganz unterschiedliche Rechtssystematiken. Einmal gilt das Recht der Unternehmens- und
Berufsfreiheit, das andere Mal unter anderem die Kunstfreiheit oder die Allgemeine Freiheit. Ähnliche
Sachverhalte müssen gleichbehandelt werden. Kann man Geisterspiele für die Bundesliga anordnen,
aber die Oper offen lassen? Was ist wichtiger, der schnelle Gesundheitsschutz oder eine konsequente
Gleichbehandlung? Zugespitzt: Je mehr Lockdown, desto weniger Probleme mit der Gleichbehandlung.
Andererseits will man möglichst wenig Lockdown, weil dieser die Allgemeine Freiheit massiv
einschränkt. Deshalb bitten wir um Nachsicht, wenn das Gefühl der Ungleichheit aufkommt. Aber wir
müssen uns auch damit abfinden, dass das Virus ungerecht ist.

Deshalb bitten wir um Verständnis, dass mitunter der Eindruck entstehen kann, es bestünden
Widersprüche. Die Juristinnen und Juristen können damit seit Jahrzehnten umgehen. Es gibt
verschiedene Auslegungstechniken, wie zum Beispiel die Auslegung, die nach dem Willen des
Gesetzgebers forscht oder die den allgemeinen Gesetzeszweck heranzieht, um den Einzelfall zu
entscheiden. Genau dafür haben wir die dritte Gewalt, die Gerichte. Sie überprüfen unabhängig von
Gesetzgeber und Regierung Regelungen und Normen wie Gesetze und Verordnungen. Gerade in der
Corona-Pandemie haben die Gerichte zahlreiche Regelungen überprüft, diese bestätigt oder aber auch
aufgehoben, da sie keine Verhältnismäßigkeit mehr sahen.

In der Pandemie kann man nur au Sicht ahren
Das ist auch der Grund, warum die Regierung oder der Gesetzgeber nicht einfach auf Verdacht
weitreichende Maßnahmen ergreifen kann. Diese hätten wegen des fehlenden Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit wahrscheinlich keinen Bestand vor Gericht. Daher sagt Ministerpräsident Winfried
Kretschmann schon seit Beginn der Krise, dass man auf Sicht fahren und auf die aktuelle Entwicklung
reagieren müsse.

Es ist verständlich, dass bei vielen Bürgerinnen und Bürger diese fehlende Planungssicherheit auf
Unverständnis stößt. Doch in der Pandemie lässt sich nur sehr eingeschränkt planen. Gerade zu Beginn
hat sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand nahezu täglich geändert. Neue Virusvarianten stellten
uns vor neue Herausforderungen. Man weiß zwar, dass Viren mutieren, aber welche Eigenschaften sie
dadurch erlangen, lässt sich nicht voraussagen. Auch heute ändert sich unser Wissen über das SARS-
CoV-2 Virus laufend. Zudem haben wir mit der Impfung das entscheidende Mittel an die Hand
bekommen, um die Pandemie zu beenden.

Regelungen beruhen au wissenscha tlichen Erkenntnissen
Daher sind auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse die Grundlage der Corona-Regeln – ändern
sich diese, müssen wir die Regelungen anpassen. Dabei haben die Expertinnen und Experten aus den
zuständigen Ministerien, die beratenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Medizinerinnen
und Mediziner auch immer den gesamten wissenschaftlichen Diskurs im Blick. Dabei geht es aber nicht
nur um Virologie, Medizin und Epidemiologie. Auch die Expertise aus anderen Disziplinen wie
Sozialwissenschaften und Erziehungswissenschaften sowie praktische berufliche Expertise aus vielen
Bereichen wie Pflege und Bildung beziehen wir aktiv mit ein.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat am 30. November 2021 festgestellt, dass der
Bundesgesetzgeber bei der Bundesnotbremse sich auf die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse
stützen durfte. Es sagte in seinem Urteil: „Wiederum gilt zwar, dass bei schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der
Grundrechtsträger gehen dürfen. Erfolgt wie hier der Eingriff aber zum Schutz gewichtiger
verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten
nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche
Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt.“

Was gilt bei 3G, 2G und 2G+?
Stand 17. Dezember 2021

Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen in vielen Bereichen einen maximal 24 Stunden
alten negativen Antigen-Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test
vorweisen. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich. Ein Genesenennachweis darf höchstens
180 Tage alt sein.

In der Warnstufe müssen Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei 3G einen maximal 48
Stunden alten negativen PCR-Test vorweisen. Antigen-Schnelltests sind dann in vielen Bereichen nicht
mehr zugelassen.

In der Alarmstufe gilt in einigen Bereichen 2G. Das heißt, der Zugang und die Teilnahme ist dann nur
noch geimpften und gensesenen Personen erlaubt.

In der Alarmstufe II gilt in vielen Bereichen 2G+. Das heißt, der Zugang und die Teilnahme ist dann nur
noch geimpften und gensesenen Personen mit einem negativen Antigen- oder PCR-Test erlaubt.

Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:

      Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
      Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht
      länger als sechs Monate zurückliegt.
      Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch
      genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
      Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder
      und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel
      mit ärztlicher Bescheinigung.

Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfnachweises der EU vorgelegt werden –
entweder als Ausdruck oder per Apps wie der Corona-Warn-App oder der CoVPass-App.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:

      Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
      Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein
      entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
      Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)
      gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen
von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule
müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet
werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten
Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der
Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+
ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts-
und Teilnahmeverbot.

Die Regelungen für die einzelnen Bereiche in den unterschiedlichen Stufen haben wir für Sie in diesem
FAQ und hier zusammengefasst (PDF).

Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und
Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder
Genesenennachweise verpflichtet.

Pressemitteilung vom 25. November 2021: Gelber Impfpass reicht künftig nicht mehr aus

Wie müssen Nachweise kontrolliert werden?
Stand: 17. Dezember 2021

Die Corona-Verordnung stellt in Paragraf 6a deutlicher klar, wie Betreiberinnen und Betreiber,
Anbieterinnen und Anbieter sowie Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen
und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument
abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App,
geprüft werden. Der Ausweis muss nicht kontrolliert werden, wenn die Person bereits bekannt ist.

Die Überprüfung des 2G- und 3G-Nachweises im Einzelhandel durch das Verkaufspersonal oder
beauftragte Dritte in den Einzelhandelsgeschäften ist sowohl im Eingangsbereich als auch im
Kassenbereich oder auch vor der Aufnahme von Beratungs- und Verkaufsgesprächen zulässig. Die
Kontrollen müssen so gestalten sein, dass möglichst eine Vielzahl der Kundinnen und Kunden zu ihrem
eigenen Schutz und dem Schutz der Mitarbeitenden während ihres Aufenthalts überprüft werden. Die
Abstellung von Personal oder beauftragten Dritten am Eingang des Einzelhandelsgeschäfts zur
Nachweiskontrolle ist aber dennoch zu empfehlen, soweit dies im Einzelfall umsetzbar ist.

Für den Impfnachweis muss der QR-Code des digitalen Impfzertifikats der EU vorgelegt werden –
entweder als Ausdruck oder per Apps wie der Corona-Warn-App oder der CoVPass-App.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die in den Impfzentren geimpft wurden, haben das Zertifikat automatisch
direkt dort erhalten – viele, die vor dem 14. Juni 2021 dort geimpft wurden, haben das Zertifikat vom
Sozialministerium zugeschickt bekommen. Auch viele Arztpraxen stellen das Zertifikat direkt nach der
Impfung aus.

Hat eine Person kein Zertifikat, dann kann dieses in den meisten Apotheken mit gelbem Impfpass und
Personalausweis kostenlos ausgestellt werden. Das geht meist am gleichen Tag. Die Apotheken stellen
diese Zertifikate für das Robert Koch-Institut aus.

Meldung vom 25. November 2021: Gelber Impfpass reicht künftig nicht mehr aus

Ausnahmeregelung ür Bürger*innen aus Nicht-EU-Staaten
Personen, die keine Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen
Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben, außerhalb der Europäischen Union geimpft worden
sind und einen aus sie ausgestellen Impfnachweis vorlegen, der die vollständige Impfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache
in analoger oder digitaler Form, bestätigt. Die Impfung muss mit einem in der EU zugelassenem
Impfstoff erfolgt sein. Die Impfserie muss abgeschlossen sein.

Wie kann eine transidente oder intergeschlechtliche Person
ihre Identität im Rahmen der berprü ung eines Test-,
Imp - oder Genesenennachweises nachweisen?
Transidente und intergeschlechtliche Personen können Test-, Impf- oder Genesenennachweise mit
Personalien vorlegen, die nicht mit den Angaben in ihren amtlichen Ausweisdokumenten, zum Beispiel
dem Personalausweis übereinstimmen. Hierfür wird transidenten und intergeschlechtlichen Personen
durch die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti) ein sogenannter
Ergänzungsausweis ausgestellt, der bei einer Identitätskontrolle vorgelegt werden kann.

Der Ergänzungsausweis der dgti e. V. kann von transidenten und intergeschlechtlichen Personen
zusätzlich zu amtlichen Ausweisdokumenten vorgelegt werden, um die Anforderungen des
Identitätsabgleichs nach § 6a der Corona-Verordnung des Landes zu erfüllen. Er gilt in diesem Sinne
ebenfalls als amtliches Ausweisdokument.

Wie alt dar das Testergebnis bei einem Schnell- bzw. PCR-Test sein?
Ein tagesaktueller Schnelltest bedeutet, dass dieser maximal 24 Stunden alt sein darf.

Ein PCR-Test darf höchstens 48 Stunden alt sein. Dabei ist für die Gültigkeitsdauer der
Abnahmezeitpunkt der Probe des PCR-Testnachweises ausschlaggebend – nicht der Zeitpunkt der
Ausstellung des Testergebnisses.

Der Abnahmezeitpunkt der Probe bedeutet, wann die Probe am Menschen genommen wurde,
unabhängig davon wann der Befundbericht ausgefertigt wurde. Daher sollte ein Testbericht stets den
Abnahmezeitpunkt ausweisen. Daneben wird der Befundbericht üblicherweise auch mit einem
Erstellungszeitpunkt versehen.

PCR-Pooltests sind nicht gültig.

Ein Genesenennachweis darf höchstens 180 Tage alt sein.

Was gilt bei Tests ür Kinder und Jugendliche?
Stand: 22. Dezember 2021

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie sechs- und
siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule
müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet
werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten
Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der
Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+
ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.

Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, sind von der PCR-Testpflicht
(Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufen) ausgenommen. Sie müssen in diesen
Fällen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Welche Regelungen gelten während der Weihnachts erien?
Der Schülerausweis gilt in den Weihnachtsferien nicht als Testnachweis. Da in der Woche bis zu den
Weihnachtsferien, die am 23. Dezember 2021 beginnen, noch getestet wird und die
Schülerausweisregelung auch sonst am Wochenende gilt, reicht der Schülerausweis ab dem Montag,
den 27. Dezember 2021 nicht mehr als Testnachweis aus. Diese Regelung gilt bis einschließlich 9.
Januar 2022. Für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) gibt es eine bundesrechtliche Sonderregelung,
nach der der Schülerausweis nur bis zum 22. Dezember 2021 ausreicht. Das bedeutet, dass für den
ÖPNV bereits ab dem 23. Dezember 2021 ein Testnachweis vorgelegt werden muss.

In den Weihnachtsferien müssen die Schülerinnen und Schüler also einen Testnachweis erbringen, ein
Testnachweis per Schnelltest ist hier ausreichend und ermöglicht nicht geimpften und nicht genesenen
Schülerinnen und Schülern den Zugang zu 3G-, 2G- und 2G+ Angeboten.

Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen, sofern es
nicht durch die 2G+ Regelung anders gefordert wird.

Schülerausweise gelten in den Ferien nicht als Testnachweis
Testp licht ür Mitarbeitende und Selbstständige
Der Bund hat 3G am Arbeitsplatz beschlossen.

   Ein FAQ dazu finden Sie beim Bundesarbeitsministerium

Achtung: Die in den einzelnen Punkten genannten Ausnahmen von der Testpflicht sowie dem Teilnahme-
und Zutrittsverbot gelten nicht für die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz sondern nur für Besucher*innen,
Teilnehmende, Zuschauer*innen und Kund*innen. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die
sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können.

Nicht geimpfte und nicht genesene Selbstständige, die keine Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind und bei denen physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen
werden können, sind verpflichtet, Testungen in entsprechender Anwendung des § 28b Absatz 1 und
Absatz 3 Sätze 1 und 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Welche Rolle spielt kün tig die Inzidenz?
Ausschlaggebend für die unetrschiedlichen Stufen ist nicht mehr die 7-Tage-Inzidenz sondern die
Hospitalisierungsinzidenz und die Auslastung der Intensivbetten (AIB) in Baden-Württemberg.

Die Corona-Verordnung des Landes sieht drei Stufen vor:

      Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-
      19-Patienten belegt.
      Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patienten belegten
      Intensivbetten (AIB).
      Alarmstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patienten belegten
      Intensivbetten.
      Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patienten belegten
      Intensivbetten.

Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.

Die nächst höhere Stufe wird durch das Landesgesundheitsamt ausgerufen, wenn die
Hospitalisierungsinzidenz oder wenn die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an
zwei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt.

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufen werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also
Hospitalisierungsinzidenz oder AIB an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert
der jeweiligen Stufe liegen.

Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und
Landkreisen ein, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.
Was bedeutet die Ausgangsbeschränkung in besonders betro enen Kreisen?
Aufgrund der Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere
Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-
Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.

In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte
Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft wie etwa eine
Beherbergungsstätte oder Wohnheim nur aus folgenden Gründen verlassen:

      Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
      Besuch von Veranstaltungen wie:
             Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren
             Vereinigungen.
             Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
             der sozialen Fürsorge dienen.
             Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen
             oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz
             3a SGB VIII durchgeführt werden. Für nicht-immunisierte Personen ab dem vollendeten 18.
             Lebensjahr gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit nach
             §§ 11 und 13 SGB VIII die Ausgangsbeschränkung.
             Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der
             Legislative, Judikative und Exekutive.
             Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der
             Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der
             erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen,
             Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und
             Einwohnerversammlungen.
             Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes .
             Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
      Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren
      beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
      sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr,
      Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
      Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
      in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
      Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer
      Leistungen.
      Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
      insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
      Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
      Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen oder Fütterung von
      Tieren im Stall.
Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die
7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Stand: 17. Dezember 2021

Basisstu e
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen möglich.

Warnstu e
Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind
genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die
sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine
Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstu e
Ein Haushalt darf sich nur mit zwei weiteren Personen treffen, sobald eine ungeimpfte Person am
Treffen teilnimmt. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre. Paare, die
nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstu e II
Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen:

      Nimmt eine nicht genesene oder nicht geimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft oder
      Feier teil, gilt die Beschränkung auf einen Haushalt plus zwei weitere Personen eines weiteren
      Haushalts.
      Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht zur Personenzahl hinzu.
      Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Geimpfte und und genesene Personen:

      Nehmen ausschließlich geimpfte und genesene Personen, sowie Personen, die sich aus
      medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine allgemeine
      Impfempfehlung der Ständigen Impfkommisson (STIKO) gibt, an der privaten Zusammenkunft
      oder Feier teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
            Im Freien maximal 50 Personen – unabhängig von der Zahl der Haushalte.
            In geschlossenen Räumen maximal 10 Personen – unabhängig von der Zahl der
            Haushalte.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht zur Personenzahl hinzu.

Au nicht notwendige Kontakte verzichten
Aufgrund der weiter angespannten Lage und der Gefahr durch die wohl deutlich ansteckendere
Omikron-Variante, sollte auf nicht notwendige Kontakte unbedingt verzichtet werden. Auch über die
Feiertage sollten daher Feiern nur im kleinsten Kreis stattfinden. Wir raten dringend dazu, sich
unmittelbar vor Treffen mit anderen Personen zu testen. Achten Sie bei Treffen unbedingt weiter auf die
AHA+L-Regel. Vor allem in geschlossenen Räumen sollte bei Treffen mit mehreren Personen nicht auf
die Maske verzichtet werden.

Was bedeutet das Alkohol-, Böller- und Ansammlungsverbot?
Stand: 11. Januar 2022

Es gilt ein Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten
und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt.

Besuchsregelungen in Krankenhäusern und P legeheimen
Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und einem medizinischen Mund-
Nase-Schutz, der mindestens die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 (sogenannte OP-
Masken) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.

Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Im Freien gilt keine
Maskenpflicht, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden
kann. Ausgenommen sind auch Personen, die aus medizinischen oder anderen zwingenden Gründen
(bspw. Gebärden) tragen können.

Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen müssen den Besucherinnen und Besuchern einen Corona-
Schnelltest anbieten.

Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem
Antigentest und einem medizinischen und-Nase-Schutz, der die Anforderungen der Norm DIN EN
14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.

Die Einrichtung kann davon abweichende Regelungen festlegen.

Aufgrund der dominierenden und hoch ansteckenden Delta Variante wird zum Schutz der besonders
vulnerablen Gruppen, darf ein Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden alt sein. Aufgrund der deutlich
höheren Verlässlichkeit von PCR-Tests beträgt die Gültigkeitsdauer bei diesen Tests 48 Stunden.

Von der Testpflicht ausgenommen sind:
Kinder bis einschließlich 5 Jahre
      Schülerinnen und Schüler zwischen von 6 bis einschließlich 11 Jahre, während des regulären
      Schulbetriebs (Schultestung)
      Vollständige geimpfte Personen
      Genesene Personen
      Externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der
      Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und
      Patienten zwingend erforderlich ist und aus triftigen Gründen (bspw. Notfall) kein Test gemacht
      werden kann.
      Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz bei einem akuten
      Einsatz in der Einrichtung.

Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf
Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen.

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einrichtungen, die weder genesen noch vollständig geimpft sind,
müssen sich arbeitstäglich mit einen Antigen-Schnelltest testen. Dies gilt auch für Verwaltungspersonal.
Die Einrichtungen haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.

Was gilt bei der Maskenp licht?
Stand: 11. Januar 2022

Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt generell in geschlossenen
Räumen die Maskenpflicht. Dabei müssen FFP2-Masken (DIN EN 149:2001)
respektive KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken und Masken höherer Schutzklassen getragen werden.
Nicht erlaubt sind Masken mit Ausatemventil oder sogenannte Face-Shields. Im Freien gilt die
Maskenpflicht, wenn nicht anders angegeben, immer wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu
anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Hier ist – mit Ausnahme von Stadt- und
Volksfesten – eine medizinische Maske (DIN EN 14683:2019-10) ausreichend.

   Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte: Hinweise zur Verwendung von Mund-Nasen-
   Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken

Wo gilt die Maskenp licht?
In Innenbereichen sowie auf Stadt- und Volksfesten mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren
eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt
nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des
Bundes. Ebenso gilt die FFP2-Pflicht nicht für öffentliche Verkehrsmittel. Aufgrund der vorrangigen
bundesrechtlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bleibt es dort dabei, dass entweder eine
Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen ist.

Die Maskenpflicht gilt unter anderem in folgenden Bereichen:
Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen,
   Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen.
   An Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in
   Bahnhofs- und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der
   Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
   Im Einzelhandel.
   Auf Weihnachtsmärkten.
   Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie Theater- oder Operaufführungen,
   Kinovorführungen, Informations- und Lehrveranstaltungen. Im Freien, wenn der Abstand von 1,5
   Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
   Bei der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots, und Flugausbildung, wenn der Abstand von
   1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
   In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt
   sind.
   Kund*innen und Angestellte bei körpernahen Dienstleistungen.
   Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
   In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht
   dauerhaft eingehalten werden kann.
   In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben in Gemeinschaftseinrichtungen.
   Auf Messen und Kongressen.
   In Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken
   und Büchereien.

Ausnahmen von der Maskenp licht
   Die Maskenpflicht gilt nicht für den privaten Bereich und bei privaten Feiern und
   Veranstaltungen – nichtsdestotrotz empfehlen wir bei größeren Zusammenkünften auch im
   privaten Bereich, vor allem in räumlich engen Situationen, eine Maske zu tragen.
   Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind generell von der Maskenpflicht ausgenommen.
   Im Freien gilt keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern
   zuverlässig eingehalten werden kann – dies gilt nicht für Weihnachtsmärkte.
   Wenn ein anderwertiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist, etwa
   durch bauliche Maßnahmen.
   Wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen das Tragen einer Maske nicht
   möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist in der
   Regel eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
   In der Gastronomie beim Essen und Trinken.
   Bei der Sportausübung.
   Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann
   (Gesichtsbehandlungen). Kundinnen und Kunden müssen hier grundsätzlich einen negativen
   Corona-Schnelltest (Basis- und Warnstufe) bzw. einen negativen PCR-Test (Alarmstufe), einen
   Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
   Bei Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und
   ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske
getragen werden kann. Einen negativen Corona-Schnelltest oder einen Genesenen- oder
      Geimpften-Nachweis benötigen die Patientinnen und Patienten in diesem Fall nicht.

Was gilt bei 3G im Nah- und Fernverkehr?
Stand: 7. Januar 2022

Fahrgäste im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sind verpflichtet auf Nachfrage einen Nachweis über
Impfung, Genesung oder ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen. Das regelt das
Bundesinfektionsschutzgesetz, welches bundesweit gilt.

Fahrgäste müssen einen der folgenden Nachweise mit sich führen:

      Impfnachweis, die letzte Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
      Genesenenachweis der nicht älter als 180 Tage ist.
      Negativer Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden.
      Negativer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.
      Außerdem ist zur Identitätsüberprüfung ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Selbsttests für den Eigengebrauch werden als Nachweis nicht akzeptiert. Die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske gilt weiterhin.

Ausgenommen von der neuen 3G-Regelung sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler jeden Alters außerhalb der
Schulferienzeit und die Beförderung in Taxen.

Seit dem Montag 10. Januar 2022 brauchen Schülerinnen und Schüler zum Schulstart keinen
Testnachweis für den öffentlichen Nahverkehr mehr, da sie dann wieder engmaschig in den Schulen
getestet werden.

Meldung: Schülerausweise gelten in den Ferien nicht als Testnachweis

Verkehrsministerium: Fragen und Antworten zu 3G im Nah- und Fernverkehr

Was gilt ür private Feiern?
Stand: 23. Dezember 2021

Für private Feiern gelten die Regelungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Basisstu e
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen möglich.
Warnstu e
Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind
genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die
sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine
Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstu e
Ein Haushalt darf sich nur mit zwei weiteren Personen treffen, sobald eine ungeimpfte Person am
Treffen teilnimmt. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre. Paare, die
nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstu e II
Nicht geimpfte oder nicht genesene Personen:

      Nimmt eine nicht genesene oder nicht geimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft oder
      Feier teil, gilt die Beschränkung auf einen Haushalt plus zwei weitere Personen eines weiteren
      Haushalts.
      Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht zur Personenzahl hinzu.
      Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Geimpfte und und genesene Personen:

      Nehmen ausschließlich geimpfte und genesene Personen, sowie Personen, die sich aus
      medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine allgemeine
      Impfempfehlung der Ständigen Impfkommisson (STIKO) gibt, an der privaten Zusammenkunft
      oder Feier teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
            Im Freien maximal 50 Personen – unabhängig von der Zahl der Haushalte.
            In geschlossenen Räumen maximal 10 Personen – unabhängig von der Zahl der
            Haushalte.
      Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht zur Personenzahl hinzu.

Private Feiern in der Gastronomie und in Event-Locations
Bei Feiern in gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants oder Gaststätten gelten zudem die
entsprechenden Regelungen für die Gastronomie in den jeweiligen Stufen. Für gemietete
Veranstaltungsräume ohne eigene Gastronomie gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen in
den jeweiligen Stufen.

Service-Personal, das an der privaten Veranstaltung teilnimmt, etwa also die Gäste bedient und
bewirtet ist bei der Berücksichtigung der in der Warn- oder Alarmstufe geltenden Beschränkungen
grundsätzlich mitzuzählen. Erfolgt nur eine Anlieferung von Speisen, gegebenenfalls mit Aufbau eines
Buffets zur Selbstbedienung, aber keine weiterer Aufenthalt nach Verrichtung, ist dagegen nicht von
einer Teilnahme an der Veranstaltung auszugehen.

Au nicht notwendige Kontakte verzichten
Aufgrund der weiter angespannten Lage und der Gefahr durch die wohl deutlich ansteckendere
Omikron-Variante, sollte auf nicht notwendige Kontakte unbedingt verzichtet werden. Auch über die
Feiertage sollten daher Feiern nur im kleinsten Kreis stattfinden. Wir raten dringend dazu, sich
unmittelbar vor Treffen mit anderen Personen zu testen. Achten Sie bei Treffen unbedingt weiter auf die
AHA+L-Regel. Vor allem in geschlossenen Räumen sollte bei Treffen mit mehreren Personen nicht auf
die Maske verzichtet werden.

Was gilt bei ö entlichen Veranstaltungen?
Stand: 23. Dezember 2021

Veranstaltungen sind ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten
Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer
Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Dazu zählen unter anderem

      Theater- oder Opernaufführungen
      Kinovorführungen
      Kongresse
      Konzerte
      Stadtführungen
      Informationsveranstaltungen
      Stadtfeste
      Volksfeste
      Betriebsfeiern
      Vereinsfeiern

Generell gilt:

      Der/Die Veranstalter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich
      darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:
            Die Einhaltung des Mindestabstandes und die Regelung von Personenströmen.
            Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
            Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
            Die rechtzeitige und verständliche Information der Gäste über die geltenden
            Hygienevorgaben.
            Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde
            vorlegen und über die Umsetzung Auskunft erteilen.
      In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname,
   Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies
   kann entweder mit einschlägigen Apps oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine
   Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung bzw. Feier
   nicht teilnehmen.
   Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser
          vor Ort unter Aufsicht oder durch den Veranstalter durchgeführt werden – diese Tests sind
          nur für die entsprechende Einrichtung gültig,
          im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das
          die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,
          von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-
          Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder
          im Rahmen der Testung an den Schulen gemacht worden sein.
          Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
          Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
   Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein.
   Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und
   Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule
   müssen keinen Testnachweis vorlegen bzw. sind vom dem Zutritts- und
   Teilnahmeverbot ausgenommen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet
   werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des
   letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der
   Schule. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre und nicht
   in der schulfreien Zeit (Ferien).
   Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten
   haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Weitere Ausnahmen bei 2G+.
   Bei Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden darf darüber hinaus nur 50 Prozent
   der Kapazität, jedoch nicht mit mehr als insgesamt 25.000 Teilnehmenden, belegt werden. Es gilt
   die entsprechende 3G, 2G beziehungsweise 2G+ Regelung der jeweiligen Stufe. Bei mehr als 5.000
   Teilnehmenden und einer Auslastung von mehr als 50 Prozent gilt der Basis-, Warn- und
   Alarmstufe 2G- und in der Alarmstufe II die 2G+ Regel.
   Bei weniger als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen die Verantwortlichen das
   Hygienekonzept der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen und über die Umsetzung
   Auskunft erteilen.
   Bei mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen die Verantwortlichen das
   Hygienekonzept zur Genehmigung dem örtlichen Gesundheitsamt vorlegen.
   Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen
   Personenzahl nicht mitgezählt.
   Für Beschäftigte gilt die bundeseinheitliche 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
   Der/Die Veranstalter*in ist für die Einhaltung der Vorgaben und die Kontrolle der Genesenen-,
   Geimpften- bzw. Testnachweise verantwortlich.

Stu enabhängige Regelungen
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