Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich - Grundlagen, Regelungen und Finanzierung der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der ...

 
WEITER LESEN
Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

Grundlagen, Regelungen und Finanzierung
der integrierten ­Sonderschulung in der Verantwortung
der ­Sonderschule ISS und der Regelschule ISR
2   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

    Inhalt

    1. Grundlagen                                        3    7. Finanzierung                                         20
    1.1 Besonderer Bildungsbedarf                        3    7.1 	Überblick über die Finanzierung verschiedener
    1.2 Positionierung der Integrierten Sonderschulung   3           Massnahmen der Sonderschulung                    20
    1.3 	Entwicklung und Begründung integrativer              7.2    Transportkosten                                  20
           Formen Sonderschulung                         4    7.3    Finanzierung der ISS                             20
                                                               7.4    Finanzierung der ISR                             23
    2. Zielgruppe und Zielsetzungen                      6
                                                               8. Unterstützungsleistungen                             24

    3. Pädagogisches Modell                              7    8.1    Weiterbildung                                    24
                                                               8.2    Fachberatung                                     24

    4. Zuweisung                                         9    8.3    Unterstützung bei schwierigen Situationen        25

                                                               9. Überprüfung                                          26
    5. Die wichtigsten Unterschiede zwischen
    ISS und ISR                                          10
    5.1 	Mögliche Kriterien, die beim Entscheid               10. Aufsicht                                            27
           ISS oder ISR behilflich sein können           10
    5.2    Gegenüberstellung wesentlicher Unterschiede   11   11. Qualitätskriterien                                  28

    6. Planung, Umsetzung und Überprüfung
                                                               12. Anhang: Rechtsgrundlagen                            29
    der integrierten Sonderschulung                      12
                                                               12.1   Nationale und interkantonale Rechtsgrundlagen    29
    6.1 	Integrationssetting, Anstellungsbedingungen
           und Personaleinsatz                           12   12.2   Kantonale Rechtsgrundlagen                       30
    6.2 	Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen
           und Pflichten der Beteiligten                 15
    6.3    Förderplanung                                 19
    6.4    Zeugnis und Lernbericht                       19
    6.5    Anschlusslösungen                             19

                                                               Impressum

                                                               Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich
                                                               Grundlagen, Regelungen und Finanzierung
                                                               der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung
                                                               der ­Sonderschule ISS und der Regelschule ISR

                                                               Herausgeberin
                                                               Bildungsdirektion Kanton Zürich
                                                               Volksschulamt

                                                               Gestaltung und Produktion
                                                               raschle & partner, www.raschlepartner.ch

                                                               Bezugsadresse:
                                                               Volksschulamt, Walchestr. 21, 8090 Zürich
                                                               Telefon 043 259 22 91, sonderpaedagogisches@vsa.zh.ch

                                                               1. Auflage Juni 2014
                                                               © Bildungsdirektion Kanton Zürich
3

1 Grundlagen

1.1   Besonderer Bildungsbedarf                       1.2Positionierung der integrierten
                                                      Sonderschulung
Die angemessene Bildung aller Kinder und Jugend-
lichen im Volksschulalter ist die gemeinsame Auf-     Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bil-
gabe des Kantons, der Gemeinden und der Schulen.      dungsbedarf kann – wenn entsprechend grosse
Der Regelunterricht der öffentlichen Schule erfüllt   Beeinträchtigungen vorliegen – eine Massnahme
diese Aufgabe für die überwiegende Mehrzahl der       der Sonderschulung zugesprochen werden. Betrof-
Kinder und Jugendlichen im Rahmen des regulären       fen sind zur Zeit gut 3 % der Schülerschaft.
Unterrichtsangebots. Bestimmte Schülerinnen und
Schüler benötigen jedoch gezielte fachliche Unter-    Massnahmen der Sonderschulung können in ver-
stützung: Sie weisen einen «besonderen Bildungs-      schiedenen Formen umgesetzt werden:
bedarf» auf.                                          >> als Schulung in einer Sonderschuleinrichtung,

                                                      >> als integrierte Sonderschulung

Als Schülerinnen und Schüler mit beson-               >> oder als Einzelunterricht 2.

derem Bildungsbedarf werden Kinder und
Jugendliche bezeichnet, die ohne zusätzliche          Die vorliegende Broschüre beschreibt die integrierte
sonderpädagogische oder anderweitige                  Sonderschulung (IS). Eine IS erfolgt in einer Regel-
Unterstützung ihnen angemessene Entwick-              klasse der Volksschule. Sie kann in zwei organisa-
lungs- und Bildungsziele nicht erreichen              torischen Formen umgesetzt werden als:
können. 1                                             >> «Integrierte Sonderschulung in der Verantwor-

                                                         tung der Sonderschule» (ISS) oder
Ein besonderer Bildungsbedarf kann eher gering-       >> «Integrierte Sonderschulung in der Verantwor-

fügig sein oder vorübergehend auftreten (z. B. bei       tung der Regelschule» (ISR).
einer leichten Lese-Rechtschreib-Schwäche). Er
kann aber auch intensiv und überdauernd vorhan-
den sein (z. B. beim Vorliegen einer schweren mehr-
fachen Behinderung).

Über die allgemeinen Rahmenbedingungen (Grund-
lagen, Regelungen und Finanzierung der Angebote)
der Sonderschulung gibt die Broschüre «Sonder-
schulung im Kanton Zürich» Auskunft.

  www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →
Sonderpädagogisches → Sonderschulung

                                                      1
                                                       Definition in Anlehnung an die Interkantonale
                                                       Vereinbarung über die Zusammenarbeit im
                                                       Bereich der Sonderpädagogik (EDK, 2007)
                                                       sowie an Lienhard, Joller & Mettauer 2011, 13
                                                       (Lienhard-Tuggener, Peter; Joller-Graf, Klaus;
                                                       Mettauer Szaday, Belinda [2011]. Rezeptbuch
                                                       schulische Integration. Auf dem Weg zu einer
                                                       inklusiven Schule. Bern: Haupt).
                                                      2
                                                       Vgl. § 22 VSM
4   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

                             Bildung der Volksschule

              Regelschulung                       Sonderschulung

          Schulung in einer                          Integrierte
                                                                                     Einzelunterricht
       Sonderschuleinrichtung                    Sonder­schulung (IS)

                                                                 IS in der Verantwortung
                                                                  der Sonderschule (ISS)

                                                                 IS in der Verantwortung
    Abbildung: Positionierung der integrierten                    der Regelschule (ISR)
    Sonderschulung im Überblick

    1.3Entwicklung und Begründung inte- Mit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanz-
    grativer Formen der Sonderschulung  ausgleichs (NFA) zog sich die IV per 1. 1. 2008 aus
                                                            der Finanzierung der Sonderschulung zurück.
    Die traditionelle, separative Sonderschulung von        Die finanzielle und fachliche Zuständigkeit für alle
    Schülerinnen und Schülern mit hohem besonderem          sonderpädagogischen Angebote für Kinder und
    Bildungsbedarf wurde bereits in der zweiten Hälfte      Jugendliche im Altersbereich zwischen 0 – 20 Jah-
    des zwanzigsten Jahrhunderts durch integrative For-     ren ging an die Kantone über. Damit erhielten die
    men erweitert. Beispielsweise wurden hörbehinderte      Kantone einen höheren Spielraum bei der Gestal-
    Kinder und Jugendliche mit ambulanter Unterstüt-        tung der sonderpädagogischen Angebote, weil
    zung in Regelschulen unterrichtet. Später erlaubten     die relativ engen Vorgaben der IV wegfielen. Dies
    es besondere Regelungen der Schweizerischen             erleichtert es den Kantonen, bereits bestehende
    Invalidenversicherung (IV), auch Schülerinnen und       gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, die eine vermehrte
    Schüler mit einer geistigen Behinderung oder mit        Integrationsorientierung der sonderpädagogischen
    einer Körperbehinderung integrativ zu schulen.          Angebote fordern.
5

Im Volksschulgesetz (VSG) des Kantons Zürich vom       setzten Lerngruppen unterstützt die Solidarität und
7. Februar 2005 und in der Verordnung über die         erfordert kollegiale Kooperation, die Wahrnehmung
sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) des               und Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüle-
Kantons Zürich vom 11. Juli 2007 wird aufgezeigt,      rinnen und Schüler sowie die Überwindung einer
wie dieser neue Gestaltungsrahmen im Kanton            Defizit- zu Gunsten einer Fähigkeits- und Ressour-
Zürich genutzt und umgesetzt wird. Zudem hat           cenorientierung. Voraussetzung ist jedoch, dass es
der Bildungsrat des Kantons Zürich im Juli 2006        sich bei der integrierten Sonderschulung nicht nur
Leitsätze verabschiedet, welche die integrativen       um eine schulorganisatorische Massnahme, son-
Schulungsformen favorisieren und die Erhöhung          dern um eine pädagogisch verantwortbare Integra-
der Tragfähigkeit der Regelschule als Zielsetzung      tion handelt.
definieren.
                                                       Das vorliegende Konzept basiert auf dem Integrati-
Die Umsetzung integrativer Formen der Sonder-          onsgedanken und setzt diesen im schulischen Kon-
schulung wird somit nicht nur rechtlich, sondern       text um. Es regelt den Rahmen für die integrierte
auch pädagogisch begründet: In einem integrativen      Sonderschulung IS als gemeinsame Aufgabe ver-
Unterricht profitieren die Lernenden der Regelklasse   schiedener Beteiligter. Es stellt die Gemeinsam-
und die Schülerinnen und Schüler mit besonderem        keiten der beiden Umsetzungsformen ISS und ISR
Bildungsbedarf voneinander. Die integrative Gestal-    dar und geht auf deren organisatorischen Unter-
tung des Unterrichts in heterogen zusammenge-          schiede ein.
6   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

    2 Zielgruppe und Zielsetzungen

    Zur Zielgruppe der integrierten Sonderschulung         >> Die inhaltlich-fachliche Integration durch Lernen
    gehören Schülerinnen und Schüler mit einem hohen          am gemeinsamen Lerngegenstand erfolgt
    besonderen Bildungsbedarf. Dieser steht in Zusam-         soweit dies sinnvoll und möglich ist.
    menhang mit einer Behinderung (geistige Behinde-       >> Die vorhandenen fachlichen und personellen

    rung, Sinnes-, Körper- oder Mehrfachbehinderung,          Ressourcen der Regelschule werden genutzt.
    Lern- oder Sprachbehinderung), einer schweren             Wo notwendig, sind fachliche und personelle
    Verhaltensstörung oder einer tiefgreifenden Ent-          Ressourcen einer behinderungsspezifisch aus-
    wicklungsstörung (z. B. Autismus). Für das Erreichen      gerichteten Sonderschule sicherzustellen.
    angemessener Entwicklungs- und Bildungsziele ist       >> Alle Schülerinnen und Schüler profitieren im

    eine Massnahme der Sonderschulung notwendig.              präventiven Sinn vom heilpädagogischen Fach-
    Im Rahmen einer fachlichen Abklärung hat sich die         wissen der beteiligten sonderpädagogischen
    Durchführung einer integrierten Sonderschulung als        Fachpersonen.
    realisierbare Form erwiesen.                           >> Die Integration in die Regelklasse ermöglicht

                                                              den Schülerinnen und Schülern mit beson-
    Diese Sonderschulform kann auch für Schülerinnen          derem Bildungsbedarf, die Lebenspraxis im
    und Schüler, die zur Zeit eine externe Sonderschule       Umgang mit der «Normalität» täglich im Alltag
    besuchen, zwecks Reintegration in die Regelschule         zu üben, bzw. die Lernziele in der Auseinander-
    gewählt werden.                                           setzung mit der Alltagsrealität zu erreichen.
                                                           >> Es ist bei allen Massnahmen der Sonderschu-

    Bei der Umsetzung der integrierten Sonderschulung         lung – ob integriert oder im Rahmen einer
    stehen die folgende Zielsetzungen und methodisch-         Sonderschule – regelmässig zu überprüfen, ob
    didaktischen Grundsätze im Vordergrund:                   diese Schulungsform nach wie vor angemes-
    >> Alle Schülerinnen und Schüler werden ent-              sen ist oder angepasst werden soll. Ebenso ist
       sprechend ihren individuellen Möglichkeiten            regelmässig zu überprüfen, ob der individuelle
       und Bedürfnissen gefördert. Sie profitieren            Sonderschulstatus nach wie vor notwendig und
       voneinander in Bezug auf ihre Selbst- und              gerechtfertigt ist.
       Sozialkompetenz im Rahmen einer heterogenen
       Klassengemeinschaft.
    >> Die soziale Integration aller Schülerinnen und

       Schüler – ob ohne oder mit besonderem
       Bildungsbedarf – in den Klassenverband der
       Regelschule sowie die Partizipation an mög-
       lichst allen Aktivitäten wird ermöglicht und
       unterstützt.
7

3 Pädagogisches Modell

Die integrierten Sonderschülerinnen und -schüler       rem Bildungsbedarf sollen möglichst in gleicher
gehören vom sozialen Kontext her zur Regelschule       Art wie für die anderen Schülerinnen und Schüler
und nehmen, soweit möglich und sinnvoll, im            der Klasse gestaltet sein. Soziale Integration, bzw.
Rahmen des geltenden Stundenplans am Unter-            Teilhabe an der Gesellschaft sind gleichzeitig Mittel
richt einer Regelklasse teil. Die Schülerinnen und     und Ziel des Integrationsprozesses.
Schüler mit und ohne besonderen Bildungsbedarf
lernen gemeinsam und arbeiten so weit wie mög-         Folgende Voraussetzungen unterstützen eine
lich an den gleichen Themen. Dabei verfolgen sie       erfolgreiche integrierte Sonderschulung:
ihren Möglichkeiten entsprechende Lernziele und        >> Schwerpunkte im Schulprogramm der Regel-

werden dabei durch individuell angepasste Metho-          schule zu den Themen Integration und Hetero-
den und Unterrichtsmittel unterstützt. Besondere          genität;
Anlässe (Ausflüge, Lager, Anlässe für Erziehungs-      >> inhaltliche Auseinandersetzung der beteiligten

berechtigte usw.) finden für alle Schülerinnen und        Personen und Schulen mit sonderpädago-
Schüler der Klasse grundsätzlich gemeinsam statt.         gischen Fragestellungen;
Die Orientierung erfolgt an den Lernzielen bzw. je     >> individualisierende und differenzierende

nach Behinderungsart an den Unterrichtsgegen-             Methodik sowie Didaktik des Unterrichts in der
ständen oder lediglich an den Unterrichtsbereichen        Regelklasse; (in Bezug auf Ziele, Methoden und
des Lehrplans und soweit möglich dem Angebot              Medien) als Voraussetzung für die angemes-
der Regelschule.                                          sene Förderung aller Schülerinnen und Schüler;
                                                       >> geeignete Schulräume (insbesondere zusätz-

Um die Integration zu gewährleisten, soll der Anteil      liche geeignete Gruppenräume) und Infrastruk-
der Lektionen, während der ein integrierter Son-          tur der Schulanlage;
derschüler oder eine integrierte Sonderschülerin       >> systematische Zusammenarbeit im engeren

regelmässig einzeln oder in Kleingruppen ausser-          und erweiterten Integrationsteam mit festem
halb der Regelklasse gefördert wird, einen Drittel        Zeitgefäss für Absprachen, den Austausch
des Unterrichtspensums nicht übersteigen.                 sowie die Vor- und Nachbereitung;
                                                       >> fachliche Beratung und Begleitung der Inte-

Für alle Schülerinnen und Schüler mit besonde-            grations- und Schulhausteams in Bezug auf
rem Bildungsbedarf wird eine individuelle Förder-         Fragen, die sich im Zusammenhang mit der
planung erstellt, deren Zielsetzungen regelmässig         integrierten Sonderschulung ergeben;
überprüft werden. Die an der Integration beteiligten   >> sinnvolle Ressourcenplanung, verantwortet

Lehr- und Fachpersonen (Integrationsteam) setzen          durch die zuständige Schulleitung, in Abspra-
die Förderplanung um und tragen gemeinsam die             che mit dem Integrationsteam.
Verantwortung für die Integration.
                                                       Die organisatorischen Formen der integrierten Son-
IS-Schülerinnen und Schüler haben die gleichen         derschulung können je nach den gegebenen Rah-
Rechte und Pflichten wie ihre Klassenkamera-           menbedingungen unterschiedlich aussehen. Die
dinnen und -kameraden der Regelklasse. Sie gel-        Unterstützung ist jedoch immer als Teamaufgabe
ten im Schulalltag als reguläre Schülerinnen oder      zu sehen. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit
Schüler der Klasse. Der Schulalltag sowie die flan-    muss verbindlich gestaltet werden. Zudem sind
kierenden Massnahmen und Rahmenbedingungen             regelmässige Standortbestimmungen zur Zielset-
für die Schülerin oder den Schüler mit besonde-        zung und Zielüberprüfung unverzichtbar.
8   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

    Behinderungsspezifisches Wissen und Können            Die über den Unterricht hinausgehende erforder-
    wird in geeigneter Form in die Regelschule geholt,    liche Unterstützung (z. B. Therapien, Transport,
    entweder durch die Form der ISS oder, falls ISR       Mittagsbetreuung, sozialpädagogische Begleitung,
    gewählt wird, durch Beratung und Unterstützung        alltagspraktische Assistenz, Pflege) wird gewähr-
    des Integrationsteams durch Fachpersonen einer        leistet.
    Sonderschule. Die Notwendigkeit dieser fachlichen
    Unterstützung ergibt sich einerseits durch die spe-   Falls von den Erziehungsberechtigten gewünscht,
    zifischen Beeinträchtigungen der IS-Schülerin         haben IS-Schülerinnen und -Schüler Anrecht
    resp. des IS-Schülers, andererseits durch die im      auf die Teilnahme am Tagesstrukturangebot der
    Integrationsteam vorhandenen Kompetenzen und          Schulgemeinde (Mittagstisch/Hort oder, falls in der
    Erfahrungen.                                          Gemeinde vorhanden, Tagesschule).
9

4 Zuweisung

Für die integrierte Sonderschulung gilt das Zuwei­-
sungsverfahren zur Sonderschulung. Die Schul-
pflege entscheidet auf Empfehlung des Schulpsy-
chologischen Dienstes und nach Anhörung der
Erziehungsberechtigten über die Sonderschul-
bedürftigkeit der Schülerin oder des Schülers. Sie
entscheidet auch über die Form und den Durchfüh-
rungsort der Sonderschulung. (§ 37; § 24 – 26 VSG).

  www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb und Unterricht
→ Sonderpädagogisches → Zuweisungsverfahren
→ Zuweisung zur Sonderschulung

Je nachdem, ob die Form der ISS oder der ISR
gewählt wird, unterscheidet sich das Vereinba-
rungs- und Planungsprozedere für das Integrati-
onssetting (vgl. Kapitel 5 und Kapitel 6).
10   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

     5 Die wichtigsten Unterschiede zwischen ISS und ISR

     5.1 Mögliche Kriterien, die beim                    Zielgruppe, Zielsetzungen, Abklärungsverfahren
     ­Entscheid für ISS oder ISR behilflich              und Entscheid der Schulpflege). Auf der anderen
      sein können                                        Seite bestehen bezüglich Planung, Zuständig-
     Bezüglich der «IS in der Verantwortung der Son-     keiten und Organisation bestimmte Unterschiede.
     derschule (ISS)» und der «IS in der Verantwortung   Die folgende Aufstellung kann als Entscheidungs-
     der Regelschule (ISR)» bestehen auf der einen       hilfe dienen, ob eher ISS oder eher ISR umgesetzt
     Seite viele Gemeinsamkeiten (namentlich bezüglich   werden soll.

     Mögliche Kriterien, die in Richtung ISS hindeuten   Mögliche Kriterien, die in Richtung ISR hindeuten
     könnten (anhand fiktiver Aussagen):                 könnten (anhand fiktiver Aussagen):
     «Die Beeinträchtigungen und Behinderungen der       «Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen und
     Schülerin / des Schülers sind sehr komplex und      Behinderungen der Schülerin / des Schülers
     benötigen permanent ein hohes Mass an speziali-     können wir mit denjenigen Kompetenzen, die ­
     sierter Fachkom­petenz.»                            im Team der Regelschule vorhanden sind (insbe-
                                                         sondere bei den sonderpädagogischen Fachper-
                                                         sonen), genügend kompetent abdecken.»
     «Ein gelegentliche Beratung und Unterstützung       «Bei spezifischen Beeinträchtigungen genügt eine
     von Seiten einer Sonderschule würde für eine        gelegentliche Beratung und Unterstützung von
     angemessene Förderung nicht ausreichen.»            Seiten einer spezialisierten Sonderschule.»
     «Wir arbeiten sehr gut mit einer bestimmten Son-    «Wir sind der Ansicht, dass für dieses Kind eine
     derschule zusammen und haben bereits einige         Lösung mit zusätzlichen eigenen Ressourcen
     ISS-Kinder, die durch diese Sonderschule an         einfacher und wirkungsvoller umzusetzen wäre als
     unserer Schule integrativ gefördert werden.»        eine Lösung mit ­Ressourcen der Sonderschule.»
     «An unserer Schule haben wir noch keine / noch      «An unserer Schule bestehen bereits Erfahrungen
     wenig Erfahrung in der Förderung von Schüle-        in der Förderung von integrierten Sonderschüle-
     rinnen und Schülern mit Behinderungen.»             rinnen und Sonderschülern.»
     «Die Abläufe, Zuständigkeiten und Vorgehens-        «Im Konzept unserer Schule ist integrierte Son-
     weisen bezüglich integrierter Sonderschulung        derschulung ein fester Bestandteil. Wir sind kon-
     müssen wir weit­gehend neu regeln.»                 zeptuell und organisatorisch gut vorbereitet.»
     «Die Zusammenarbeit zwischen den verschie-         «An unserer Schule haben wir eine gefestigte
     denen Berufsgruppen ist noch nicht sehr intensiv.» Kultur der interdisziplinären Zusammenarbeit.»
     «Wir sehen keine Möglichkeit, die Stunden für die   «Es hat an unserer Schule geeignete Fachper-
     anstehenden IS-Kinder aus den eigenen Reihen        sonen, die ihr Pensum aufstocken könnten –
     oder in eigener Organisation in sinnvoller Weise    oder die anstehenden IS-Kinder bilden ein neu
     zur Verfügung zu stellen.»                          zu schaffendes Pensum.»
11

5.2Gegenüberstellung wesentlicher
Unterschiede
Im folgenden Kapitel 6 werden die Modalitäten
der ISS und der ISR getrennt umschrieben. Als
Orientierungshilfe werden an dieser Stelle die
wichtigsten Unterschiede dieser beiden Umset-
zungsformen in einer Tabelle dargestellt:

                                   ISS                               ISR
Die betreffende IS-Schülerin /     Sonderschule                      Regelschule
der betreffende IS-Schüler ist ­
formell Schüler / in der …
Die Hauptverantwortung für die     Sonderschule                      Regelschule
sonderpädagogische Förderung
trägt die …
Zuständig für die Planung,         Sonderschule (in Zusammen-        Regelschule (bei Bedarf mit
Orga­ni­­sation und Durchführung   arbeit mit der Schulleitung der   Beratung und Unterstützung
der IS ist die …                   Regelschule)                      einer Sonderschule)
Das Personal für die Durchfüh-     Sonderschule                      Regelschule
rung der IS wird angestellt von
der …
Ein allfälliger Transport wird     Schulgemeinde oder die Son-       Schulgemeinde
organisiert durch die …            derschule im Auftrag der Schul-
                                   gemeinde
So wird die integrative Sonder-    Gemeindebeitrag (Versorgertaxe) ISR wird von der Schulgemeinde
schulung finanziert:               an Sonderschule; kantonale      finanziert. In der Regel sollte
                                   Beiträge an die Sonderschule    dazu der reguläre Gemein-
                                                                   debeitrag (Versorgertaxe ISS)
                                                                   ausreichen; kantonale Kosten-
                                                                   beteiligung falls Kosten über den
                                                                   Gemeindebetrag hinaus anfallen
12   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

     6 Planung, Umsetzung und Überprüfung der ­
     integrierten Sonderschulung

     Bei den folgenden Ausführungen wurde darauf            >> Therapeut / in (Logopädie-, Psychomotorik-,
     geachtet, so weit als möglich von den Gemeinsam-          Psychotherapie und weitere behinderungsspe-
     keiten von ISS und ISR auszugehen.                        zifische Therapieformen)
                                                            >> Klassenassistenz (pädagogische / r Mitarbeiter / in)

     Überall dort, wo Unterschiede zwischen ISS und         >> sozialpädagogische Fachperson (z. B. Schul-

     ISR bestehen, werden spezifische Ausführungen             sozialarbeiter / in, Sozialpädagoge / in, Mittags-
     wie folgt gekennzeichnet – wie auch schon in den          tisch- / Hortbetreuer / in)
     vorangegangenen Tabellen:                              >> pflegerische Fachperson

                                                            >> Fachpersonen für Beratung und Unterstützung

      Ausführungen, die sich nur auf die ISS beziehen,         einer behinderungsspezifischen Sonderschule
      sind dunkler (orange) unterlegt                          oder einer behinderungsspezifischen Fachstelle

      Ausführungen, die sich nur auf die ISR beziehen,      Die IS-Settings setzen sich aus sonderpädago-
      sind heller (grün) unterlegt
                                                            gischen Angeboten zusammen, die auch in der
                                                            separierten Sonderschulung zum Einsatz kommen.
                                                            Die Personen, die mit der Förderung der IS-Schü-
     6.1Integrationssetting, Anstellungs-                   lerinnen und -Schüler betraut sind, haben die Aus-
     bedingungen und Personaleinsatz                        bildungsanforderungen gemäss § 29 Abs. 1 und 3
     Die Festlegung des Integrationssettings einschliess-   VSM zu erfüllen. Diese unterscheiden sich nicht von
     lich der Ressourcenplanung ist eine anspruchsvolle     den Anforderungen für vergleichbare Tätigkeiten in
     Aufgabe. Sie hat immer das Ziel zu verfolgen, mit      Sonderschulen.
     möglichst wenigen Beteiligten die grösstmögliche
     Wirkung zu erzielen. Der Bedarf des Sonderschü-        6.1.1 Besonderheiten bei der Umsetzung der
     lers resp. der Sonderschülerin sowie die organi-       ISS
     satorische Einbettung (was brauchen die Schule,
     die Klasse, die Lehrpersonen, die sonderpädago-         Die Sonderschule spielt bei der Gestaltung des
     gischen Fachpersonen?) sollen dabei massgebend          Integrationssettings eine wichtige Rolle, trägt sie
     sein. Wenn möglich werden die Ressourcen für            doch die Hauptverantwortung für die sonderpä-
     bereits an der Klasse tätige (Lehr-)Personen ihrem      dagogische Förderung. Weil der Ort der Förde-
     Mehraufwand entsprechend eingesetzt.                    rung jedoch die Regelschule ist, hat sie bei der
                                                             Planung und Ausgestaltung des Settings Rück-
     Zuständigkeiten, Weisungsberechtigungen und             sicht auf die Gegebenheiten der Regelschule
     insbesondere das Vorgehen in einer Krisensitua-         zu nehmen. Sinnvollerweise wird zwischen der
     tion (Notfallszenarien) müssen beim Erstellen des       Sonderschule und der Regelschule eine Verein-
     Settings geklärt und geregelt werden.                   barung erstellt, in der die gegenseitigen Pflichten
                                                             und die Zuständigkeiten geregelt sind.
     Um die adäquate, behinderungsspezifische Schu-
     lung und Therapie sowie die benötigte Tagesbetreu-      Die beteiligten Lehr- und Fachpersonen werden
     ung sicherzustellen, beteiligen sich je nach Bedarf     durch die Sonderschule angestellt. Entspre-
     folgende Lehr- und Fachpersonen:                        chend gelten die Anstellungsbedingungen der
     >> Schulische Heilpädagogin / Schulischer               Sonderschule. Die Schulgemeinden haben die
        Heilpädagoge (SHP)                                   Möglichkeit, Regelklassenlehrpersonen, welche
     >> Regellehrperson                                      integrierte Sonderschulung durchführen, im Rah-
     >> Schulleitung                                         men des Gestaltungspools zu entlasten.
13

6.1.2 Besonderheiten bei der Umsetzung der            6.1.2.1 Beratung und Unterstützung
ISR

 Das Volksschulamt stellt den Gemeinden eine           Sowohl bei einer separativen Sonderschulung als
 Vorlage für eine ISR-Vereinbarung zur Verfügung.      auch bei einer ISS ist das behinderungsspezi-
                                                       fische Wissen der verantwortlichen Sonderschule
   www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht           sozusagen automatisch gesichert. Das ist bei der
 → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →              Umsetzung der ISR anders. Es ist bei der Pla-
 Vereinbarung: Einrichten einer integrierten Son-      nung des Settings deshalb sehr wichtig, fachliche
 derschulung in der Verantwortung der Regel-           Lücken des vorhandenen Personals mit geeig-
 schule (ISR).                                         neten Vereinbarungen einer spezialisierten Son-
                                                       derschule oder einer spezialisierten Fachstelle zu
 Um eine rechtzeitige Pensenplanung zu ermög-          kompensieren. Diese Unterstützung wird in den
 lichen, kann die Schulpflege für grössere Schu-       meisten Fällen in Form von Beratung und Unter-
 leinheiten aufgrund von Erfahrungswerten              stützung derjenigen Personen, die vor Ort mit der
 (durchschnittliche Anzahl ISR-Schüler / innen,        Schülerin oder dem Schüler arbeiten, gewährlei-
 durchschnittliche Kosten pro Setting) für das         stet werden. Wenn also
 kommende Schuljahr frühzeitig pauschal Kosten /       >> ein entsprechender behinderungsspezifischer
 Stellen für die ISR bewilligen und erst später die       Bedarf ausgewiesen ist,
 Zuweisungs- und Verlängerungsbeschlüsse für           >> dieser aber fachlich nicht in ausreichender

 die einzelnen ISR-Schüler / innen fällen.                Kompetenz abgedeckt werden kann,
                                                       sind entsprechende Beratungs- und Unterstüt-
                                                       zungsleistung einzukaufen.

                                                       Das Volksschulamt stellt den Gemeinden eine
                                                       Liste mit behinderungsspezifischen Fachstellen
                                                       zur Verfügung.

                                                         www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
                                                       → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
                                                       Beratung und Unterstützung → Behinderungs-
                                                       spezifische Fachstellen
14   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

     6.1.2.2 Anstellungsfragen

      Regelklassenlehrpersonen und SHP werden                   Förderlehrpersonen ISR
      gemäss den üblichen Regelungen ab 10 Wochen-              Für die Förderlehrpersonen in der integrativen
      lektionen durch das Volksschulamt angestellt,             Förderung (IF) regelt § 7 Abs. 2 VSM die Anrech-
      bzw. wird deren Arbeitspensum entsprechend                nung von Lektionen für Koordination sowie für
      angepasst (gilt bis 31. 7. 15). Das übrige Personal       Beratung und Unterstützung der Regelklassen-
      wird gemäss den personalrechtlichen Bestim-               lehrpersonen.
      mungen der Gemeinde angestellt. Die Anstel-
      lungen erfolgen unbefristet. Das Setting wird             Für Förderlehrpersonen in der ISR (Schulische
      aufgrund der vom Volksschulamt berechneten                Heilpädagogen/innen, SHP) gibt es keine
      Lohnpauschalen kalkuliert (vgl. 7.4).                     gesetzliche Regelung. Die Anzahl der bezahlten
                                                                Entlastungslektionen ISR sind abhängig einer-
      Ganzjährig bezahlte Entlastungslektionen                  seits von der Anzahl für Koordination, Beratung
      in der ISR                                                und Unterstützung angerechneten Lektionen
      Die zusätzliche Belastung der Lehr- und Fach-             in der IF und anderseits der Anzahl betreuter
      personen durch ISR variiert stark, je nach Set-           Regelklassen mit integrierten ISR-Schülerinnen
      ting, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Art des          und -Schülern. Für SHP mit einem IF- und ISR-
      Bildungsbedarfs des Sonderschülers / der Son-             Pensum sind maximal 2 WL Entlastung möglich.
      derschülerin, Anzahl der in der Klasse integrier-         In der untenstehenden Tabelle ist die Anzahl Ent-
      ten Sonderschülerinnen und -schüler usw. Über             lastungslektionen ISR in Abhängigkeit der Anzahl
      eine angemessene Entlastung entscheidet bei               Regelklassen ersichtlich.
      ISR die Schulpflege im Einzelfall (bei ISS die Son-
      derschule). Die folgenden Empfehlungen können
      dabei als Orientierungshilfe dienen.

     Enlastungslektionen SHP
     Integrative Förderung (IF)           Integrierte Sonderschulung (ISR)
     Anstellungs-   davon angerech- Anzahl durch die SHP zu betreuende Regelklassen mit integrierten
     pensum IF in   net für Beratung ISR-Schülerinnen und -Schüler
     Lektionen (WL) etc. (§ 7 Abs. 2 1 Klasse        2 Klassen      3 Klassen       ab 4 Klassen
                    VSM)
     0 – 9 WL          –                  –                 –                  1 WL              2 WL
     10 – 20 WL        1 WL               –                 –                  1 WL              1 WL
     21 – 28 WL        2 WL               –                 –                  –                 –
15

Regelklassenlehrpersonen ISR                           6.2Zuständigkeiten, Aufgaben, Kom-
Regelklassenlehrpersonen können bei mehreren           petenzen und Pflichten der Beteiligten
integrierten Sonderschülerinnen und -schülern in       Die untenstehend aufgeführten Kompetenzver-
ihrer Klasse mit maximal 1 Wochenlektion entla-        teilungen können je nach Setting etwas variieren.
stet werden. Die bezahlte Entlastung der Lehrper-      Wichtig ist die verbindliche gegenseitige Klärung
sonen ist gemäss den gesetzlichen Grundlagen           dieser Zuständigkeiten.
nur für ganze Lektionen möglich. Die Schulge-
meinde kann auch Entschädigungen ausbezahlen.           Im Falle der ISS erfolgt diese Klärung über das
                                                        Integrationskonzept der begleitenden Sonder-
Schulleitung                                            schule und über eine ISS-Rahmenvereinbarung
Für die zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Per-       zwischen der Sonderschule und der Regel-
sonalführung der für die ISR zusätzlich angestell-      schule.
ten Mitarbeitenden kann das Arbeitspensum der
Schulleitungen mit dem Gesuch um kommunale              Im Falle der ISR ist die Klärung im Rahmen des
Erweiterung des kantonalen Anstellungsumfangs           sonderpädagogischen Konzepts der Gemeinde
für Schulleitende pro zusätzliche im Setting einge-     und in der ISR-Vereinbarung für jedes einzelne
setzte Vollzeiteinheit (VZE) um 0.0175 VZE erhöht       Setting zu leisten.
werden.

   www.vsa.zh.ch → Personelles → Vollzeitein-
heiten (VZE) & Stellenplan → Schulleitung

Für weitere Aufgaben (Konzipierung und Orga-
nisation des Settings, intensive pädagogische
Begleitung, aufwändige Kriseninterventionen),
kann das Arbeitspensum der Schulleitungen ent-
sprechend dem effektiv zusätzlich anfallenden
Arbeitsaufwand erweitert werden (1 Stellenpro-
zent entspricht allerdings bereits 19 Jahresarbeits-
stunden).

Therapeuten / innen, Sozialpädagogen /
innen, Klassenassistenzen
Für Therapeuten / innen sind keine Entlastungslek-
tionen vorgesehen. Sozialpädagogen / innen und
Klassenassistenzen sind nach definierten Arbeits-
zeiten tätig.

Die Schulpflege informiert das Volksschulamt,
Abteilung Lehrpersonal im VZE-Tool über die
Anpassungen der Pensen von kantonal angestell-
ten Mitarbeitenden.
16   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

     6.2.1 Sonderschule (bei Durchführung einer           6.2.2 Regelschule
     ISS)                                                 Die Regelschule schafft in Bezug auf die ganze
                                                          Schule und die Unterrichtsgestaltung in den Regel-
      >> Die Sonderschule trägt für diejenigen Schü-      klassen mit integrierter Sonderschulung geeignete
         lerinnen oder Schüler, welche formal zur         Voraussetzungen, um Sonderschülerinnen oder
         Sonderschule gehören die Hauptverantwor-         -schüler integrieren zu können und der Heteroge-
         tung und hat in ihrem Rahmenkonzept aus-         nität ihrer Schülerschaft gerecht zu werden. Sie
         zuweisen, wie die integrierte Sonderschulung     nimmt die dazu notwenige Weiterbildung und Fach-
         geregelt ist.                                    beratung in Anspruch. Falls erforderlich organisiert
      >> Die Sonderschule ist – in Absprache mit der      sie den Transport oder beauftragt bei ISS die Son-
         Schulleitung der Regelschule – verantwort-       derschule damit.
         lich für die Planung, Organisation und Durch-
         führung der integrierten Sonderschulung           Im Falle der ISR übernimmt die Regelschule
         in fachlicher wie auch personeller Hinsicht       zusätzliche Aufgaben und Verantwortung.
         sowie für die Organisation allfälliger Tages-     Namentlich ist die Schulleitung der Regelschule
         strukturangebote (wie Mittagstisch oder Hort).    verantwortlich für
      >> Die Sonderschule trägt in Absprache mit           >> die Planung, Organisation und Durchführung

         der Regelschule die Verantwortung für den            der integrierten Sonderschulung in fachlicher
         Einsatz der Unterstützungsleistungen (z.B.           wie auch in personeller Hinsicht,
         für heilpädagogische Lehrpersonen, päda-          >> den Einsatz der Unterstützungsleistungen,

         gogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,        >> die Organisation allfälliger Tagesstrukturan-

         Therapeutinnen und Therapeuten, Sozialpä-            gebote (wie Mittagstisch oder Hort).
         dagoginnen und Sozialpädagogen, usw.).
      >> Die personellen und lokalen Gegebenheiten         Die Schulleitung stellt sicher, dass durch eine
         und Möglichkeiten der Regelschule werden          Fachperson für schulische Heilpädagogik eine
         in die Planung miteinbezogen.                     Förderplanung erstellt wird und Standortge-
      >> Für die Schülerin oder den Schüler wird zu        spräche durchgeführt werden. Sie gewährleistet,
         Beginn, d.h. im Laufe des ersten halben           dass besondere Massnahmen (wie spezifische
         Jahres der integrierten Sonderschulung unter      Therapien oder Beratung und Unterstützung
         Einbezug der an der Förderung Beteiligten         einer Sonderschule oder einer weiteren Fach-
         und der Erziehungsberechtigten, eine Förder-      stelle) durchgeführt werden.
         planung mit klar definierten Zielsetzungen
         erstellt.
      >> Die Leitung der Sonderschule ist dafür

         verantwortlich, dass die Schülerin oder der
         Schüler mit besonderem Bildungsbedarf,
         diejenigen Therapien erhält, welche aufgrund
         des Schulischen Standortgesprächs als
         notwendig erachtet werden.
17

6.2.3 Erziehungsberechtigte                           6.2.6 Fachperson in Schulischer Heilpädagogik
Die Erziehungsberechtigten von integrierten Son-      Die Fachperson in Schulischer Heilpädagogik trägt
derschülerinnen und -schülern haben die gleichen      die Hauptverantwortung für die Planung und Koor-
Rechte und Pflichten wie die Erziehungsberechtigten   dination einer adäquaten Förderung der integrierten
von Regelklassenschülerinnen und -schülern. Sie       Sonderschülerin bzw. des -schülers in der Regel-
wirken an den Vorbereitungs-, Auswertungs- und        klasse. Bezogen auf integriert geschulte Sonder-
Standortgesprächen mit und haben Anrecht auf          schülerinnen und -schüler
transparente und regelmässige Information und auf     >> ist sie immer hauptverantwortlich für die Förder-

Mitwirkung (§§ 50 – 53 VSG). Sie verpflichten sich,      planung;
Anliegen und Rückmeldungen an regelmässigen           >> formuliert sie die individuellen Förderziele und

Gesprächen einzubringen. Die Rechte und Pflichten        hält in einem Förderplan fest, wie diese Ziele
der Erziehungsberechtigten sollten in den Konzepten      umzusetzen sind;
der jeweiligen Regel- und Sonderschule oder in den    >> fördert und begleitet sie den Schüler oder die

individuellen Vereinbarungen festgehalten werden.        Schülerin mit besonderem Bildungsbedarf in
                                                         Klassen-, Gruppen- und Einzelsituationen;
6.2.4 Schulpsychologischer Dienst                     >> beteiligt sie sich am Klassenunterricht durch

Der Schulpsychologische Dienst klärt einen all-          Teamteaching, Rollenwechsel (assistierende
fälligen Bedarf an Sonderschulung ab und macht           und leitende Funktion) oder Arbeit mit Klein-
eine Empfehlung. Er bietet fachliche Beratung bei        gruppen;
der Planung des Settings, insbesondere dann,          >> organisiert und koordiniert sie zusätzliche

wenn keine behinderungsspezifische Beratung und          Begleitung und Unterstützung der Schülerin
Unterstützung beigezogen wird. Er kann beratend          oder des Schülers mit besonderem Bildungs-
beigezogen werden bei der jährlichen Überprüfung         bedarf;
der IS.                                               >> stellt sie geeignete Unterrichtsmaterialien und

                                                         Lehrmittel für den Schüler oder die Schülerin
6.2.5 Regelklassenlehrperson                             mit besonderem Bildungsbedarf bereit;
Die Regelklassenlehrperson trägt die Verantwor-       >> verfasst sie den Lernbericht, welcher ein

tung für die Klasse als Ganzes. Bezogen auf inte-        allfälliges Notenzeugnis ergänzt oder ersetzt,
griert geschulte Sonderschülerinnen und -schüler         aufgrund der im Schulischen Standortgespräch
>> ist sie verantwortliche Klassenlehrperson;            festgelegten Förderziele;
>> ermöglicht sie die Teilnahme am Unterricht         >> arbeitet sie mit der Regelklassenlehrperson,

   durch geeignete Unterrichtsformen;                    dem IF-Team und den Therapeutinnen und
>> unterstützt sie die Umsetzung der individuellen       Therapeuten der Regelschule zusammen und
   Förderziele;                                          koordiniert den Informationsfluss zwischen
>> arbeitet sie mit der heilpädagogischen Lehr-          diesen Beteiligten;
   person und gegebenenfalls weiteren an der          >> arbeitet sie mit anderen Fachstellen zusam-

   Integration Beteiligten zusammen;                     men (z.B. Fachärzten, Schulpsychologischen
>> informiert sie (mit Zustimmung der Erziehungs-        Diensten, behinderungsspezifischen Abklä-
   berechtigen des betroffenen Kindes) in geeig-         rungsstellen);
   neter Art und Weise die Erziehungsberechtigten     >> ist sie Kontaktperson zu den Erziehungsbe-

   der Schülerinnen und Schüler der Regelklasse          rechtigten des Schülers oder der Schülerin mit
   über die integrierte Sonderschulung unter Ein-        besonderem Bildungsbedarf in allen Belangen
   bezug der heilpädagogischen Lehrperson.               der individuellen Förderung.
18   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

     6.2.7 Schulleitung der Sonderschule                   >>   informiert die Lehrer-, die Schüler-, die Eltern-
     (gilt nur bei Durchführung einer ISS)                      schaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Form
                                                                über die integrierte Sonderschulung in ihrer
      Die Schulleitung der Sonderschule trägt die               Schule.
      Gesamtverantwortung für die integrierte Sonder-
      schulung. Dazu gehört die Fachaufsicht über die,      Im Falle einer ISS übernimmt die Schulleitung der
      ihr unterstellten, heilpädagogischen Lehrperson       Regelschule zusätzlich die folgenden Funktionen:
      und gegebenenfalls auch über weitere an der           Sie
      Integration Beteiligte. Sie                           >> arbeitet mit der Sonderschule zusammen

      >> führt Unterrichtsbesuche und Mitarbeiter-             und ist Anlaufstelle für die direkt Beteiligten;
         gespräche durch (bei Doppelanstellung in           >> wertet mindestens einmal pro Jahr die

         Absprache mit der Schulleitung der Regel-             Zusammenarbeit zwischen Regelschule und
         schule);                                              Sonderschule aus.
      >> ist in Absprache mit der Schulleitung der

         Regelschule für die Ressourcenzuteilung            Im Falle der ISR übernimmt die Schulleitung
         verantwortlich;                                    der Regelschule zusätzlich sinngemäss die
      >> ist verantwortlich für die Organisation von        Funktionen, die unter 6.2.7 beschrieben wurde,
         Stellvertretungen ihres Personals;                 namentlich die folgenden: Sie
      >> wertet mindestens einmal pro Jahr die              >> führt Unterrichtsbesuche und Mitarbeiterge-

         Zusammenarbeit zwischen Sonderschule                  spräche durch;
         und Regelschule aus und überprüft die              >> ist für die Ressourcenzuteilung verantwortlich;

         Wirkung der Integration;                           >> ist verantwortlich für die interne Weiter-

      >> ist verantwortlich für die interne Weiter-            bildung und den Fachaustausch der Mit-
         bildung und den Fachaustausch der Mit-                arbeitenden, welche in der integrierten
         arbeitenden, welche in der integrierten               Sonderschulung tätig sind.
         Sonderschulung tätig sind;
      >> ist zusammen mit der Leitung der Regel-

         schule verantwortlich für die Einhaltung          6.2.9 Erweitertes Integrationsteam
         der festgesetzten Rahmenbedingungen               Bei jeder integrierten Sonderschulung ist im Rah-
         und vertritt das Angebot gegen aussen.            men der Förderplanung festgelegt, inwieweit es
                                                           sinnvoll und notwendig ist, dass Unterstützungs-
                                                           aufgaben nebst der heilpädagogischen Lehrperson
     6.2.8 Schulleitung der Regelschule                    von weiteren Personen übernommen werden. Diese
     Die Schulleitung der Regelschule hat die Fachauf-     weiteren Beteiligten gehören zum Integrationsteam
     sicht über die ihr unterstellten Lehrpersonen. Sie    und sind zum Beispiel:
     >> ist für die Schaffung von Rahmenbedingungen        >> Therapeutinnen und Therapeuten

        verantwortlich, welche den betroffenen Lehrper-    >> Sozialpädagoginnen und -pädagogen

        sonen die Integrationsaufgabe sowie die damit      >> Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        verbundene Zusammenarbeit mit der Sonder-             (mit oder ohne Ausbildung)
        schule ermöglichen (z. B. integrative Schul- und   >> Praktikantinnen und Praktikanten

        Unterrichtsentwicklung, bei Bedarf Entlastung
        von besonderen schulinternen Verpflichtungen
        oder beim Erstellen der Stundenpläne)
19

Die Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und          Noten in denjenigen Fächern, in denen sie gemäss
Pflichten dieser Beteiligten sind kindspezifisch vor-   den Stufen- resp. Klassenlehrzielen unterrichtet
gängig zu definieren,                                   werden.

 >>   im Falle der ISS durch die Schulleitung der       Wurden in einzelnen oder mehreren Fächern indi-
      Sonderschule (in Zusammenarbeit mit der           viduelle Lernziele vereinbart, wird auf eine entspre-
      Schulleitung der Regelschule),                    chende Note verzichtet. Die individuellen Lernziele
                                                        und die Einschätzung der Erreichung dieser Ziele
 >>   im Falle der ISR durch die Schulleitung der
                                                        werden in einem Lernbericht festgehalten.
      Regelschule.

                                                        Weitere Informationen sind in der Wegleitung «Beur-
Die an der Integration Beteiligten sind verpflichtet,   teilung im Zeugnis und in Lernberichten» zu finden.
falls erforderlich an Planungs- und Auswertungsge-
sprächen teilzunehmen, die in der Förderplanung           www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →
definierten Ziele bei ihrer Arbeit zu verfolgen und     Zeugnisse & Absenzen → Schülerinnen und Schüler
sich nach Bedarf weiterzubilden.                        mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen →
                                                        Beurteilung in Zeugnis und in Lernberichten

6.3 Förderplanung
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil-            6.5 Anschlusslösungen
dungsbedarf und Sonderschulstatus sind in jedem         Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung der IS, dass
Fall auf eine individuelle Förderplanung angewiesen     eine Sonderschülerin oder ein Sonderschüler nicht
– unabhängig davon, ob sie nach Regellehrplan           mehr angemessen gefördert werden kann, muss
oder nach individuellen Lernzielen unterrichtet wer-    geprüft werden,
den. Die Förderplanung kann auf unterschiedliche        >> wie das IS-Setting optimiert werden kann;

Weise vorgenommen werden. In der von der Bil-           >> ob eine separierte Sonderschulung geeigneter

dungsdirektion zur Verfügung gestellten Broschüre          wäre.
«Förderplanung für Schülerinnen und Schüler mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen» sind             Informationen zu Anschlusslösungen nach der
Rahmenbedingungen und konkrete Umsetzungs-              Sekundarstufe I sind im Rahmenkonzept Berufs-
beispiele zu finden.                                    wahl- und Lebensvorbereitung in der Sonderschu-
                                                        lung zusammengestellt.
   www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
→Sonderpädagogisches → Veröffentlichungen →                 www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
Broschüre Förderplanung                                 → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
                                                        Berufswahl- und Lebensvorbereitung von Jugend-
                                                        lichen in der Sonderschulung
 6.4 Zeugnis und Lernbericht
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil-            Verfügt die SHP der Sekundarstufe nicht über das
dungsbedarf haben – wie alle anderen Schülerin-         notwendige Wissen zur Berufswahl- und Lebens-
nen und Schüler auch – Anrecht auf eine ihnen           vorbereitung von Sonderschülerinnen und -schü-
angemessene Form der Beurteilung ihrer schu-            lern, ist im Setting der Beizug von Beratung und
lischen Leistungen. Sie erhalten ein Zeugnis mit        Unterstützung einer entsprechenden Fachstelle
                                                        einzuplanen.
20   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

     7 Finanzierung

     7.1 Überblick über die Finanzierung                 7.2 Transportkosten
      verschiedener Massnahmen der                       Schülerinnen und Schüler, die den Weg zur Son-
     ­Sonderschulung                                     derschulung nicht selbständig zurücklegen können,
     Sonderschulung in einem Schulheim, Sonderschu-      haben Anspruch auf Organisation und Finanzie-
     lung in einer Tagesonderschule sowie integrierte    rung eines Transports durch die Gemeinde. Zum
     Sonderschulung (ISS und ISR) werden über einen      Transport gehören alle Formen der erforderlichen
     Gemeindebeitrag (Versorgertaxe) finanziert. Die     Unterstützung zur Bewältigung des Schulwegs.
     darüber hinausgehenden Kosten übernimmt der
     Kanton:                                               www.vsa.zh.ch → Schulrecht & Finanzen →
                                                         Sonderschulfinanzierung → Transportkostenregelung
      >>   bei beitragsberechtigten Sonderschulen
           (für separierte Sonderschulung und ISS) im
           Rahmen des Staatsbeitrags an die Sonder-      7.3 Finanzierung      der ISS
           schuleinrichtung,                             7.3.1 Ressourcen

      >>   bei der integrierten Sonderschulung in         ISS-Schülerinnen und -Schüler haben grund-
           der Verantwortung einer Regelschule (ISR)      sätzlich den gleichen Anspruch auf Ressourcen
           im Rahmen eines Kostenanteils an die           finanzieller und personeller Art wie Schülerinnen
           Gemeinde.                                      und Schüler, die eine Sonderschule besuchen.
                                                          Der Umfang dieser Ressourcen wird in einem
     Die Sonderschulung als Einzelunterricht wird aus-    durchschnittlichen Umfang pro Schülerin oder
     schliesslich von der Gemeinde finanziert.            Schüler berechnet. Die Sonderschule hat in
                                                          ihrem Rahmenkonzept eine bewilligte maximale
                                                          Platzzahl für integrierte und separierte Sonder-
                                                          schulung festgelegt. Die Finanzierung wird über
                                                          die Sonderschule abgewickelt.

                                                          Für jede Schülerin oder jeden Schüler der Son-
                                                          derschule stehen für Unterricht, Betreuung und
                                                          pädagogische Therapien folgende Lektionen pro
                                                          Woche durchschnittlich zur Verfügung:
21

 Schultyp                           Total Lektion je Kind            Total Lektion je Kind
                                    ohne Mittagsbetreuung            mit Mittagsbetreuung
 Typus A (Schülerinnen und          7.1 Lektionen                    7.7 Lektionen
 Schüler mit besonderen
 Strukturbedürfnissen (Lern-
 und Verhaltensbehinderung,
 Sprachbehinderung)
 Typus B (Schülerinnen und          12.8 Lektionen                   15.6 Lektionen
 Schüler mit intensiven Förder-
 und Pflegebedürfnissen (Kör-
 per- und Mehrfachbehinderung,
 Sinnesbehinderung, Autismus)
 Typus C (Schülerinnen und          9.6 Lektionen                    11.0 Lektionen
 Schüler mit besonderen Förder-
 bedürfnissen)

    www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →
Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Richt-
linien zum Pensenpool für Tagessonderschulen

 Im Rahmen der individuellen Planung kann die        einzelne Kind eingesetzten Ressourcen – die von
 Sonderschule                                        der Bildungsdirektion festgelegte Versorgertaxe.
 >> den einzelnen Schülerinnen und Schülern          Diese ist in der Verfügung «Versorgertaxen in bei-
    entsprechend der effektiven Bedürfnisse, der     tragsberechtigten Tagessonderschulen, Schul-
    individuellen Förderplanung, bzw. gemäss         heimen und Jugendheimen» (vom 26. Juli 2013)
    Setting mehr oder weniger der durchschnitt-      festgelegt. Kommunale Sonderschulen legen ihre
    lichen Pensen zuteilen, sofern die verfügten     Tarife selbst fest.
    Gesamtpensen der Sonderschule nicht
    überschritten werden;                            Integrierte Schülerinnen und Schüler (auch bei
 >> zu einem bestimmten Anteil auch Assisten-        einer Teilintegration von mehr als 50 %) werden
    tinnen/Assistenten, pädagogische Mitarbei-       für die Berechnung der Vollzeiteinheiten der
    tende oder Praktikantinnen/Praktikanten          Regelschule mitgezählt.
    einsetzen.
 Für alle Integrierten Sonderschulungen in der       Die Schulpflegen legen die Klassengrösse der
 Verantwortung von privaten Sonderschuleinrich-      Regelklassen mit integrierten Sonderschüle-
 tungen gilt – unabhängig von den effektiv für das   rinnen und -schülern fest.
22   Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich

     7.3.2 Therapiekosten

      Therapien (gemäss § 9 VSM: Logopädische The-         spezifische Instruktionen für die Tagesbetreuung
      rapie, Psychomotoriktherapie, Psychotherapie         sowie die Beratung des Personals ist die heilpä-
      und Audiopädagogik sowie gemäss Rahmen-              dagogische Lehrperson oder eine Fachperson
      konzept der Sonderschule) sind Bestandteil der       aus dem Bereich Betreuung der Sonderschule
      Sonderschulung und im Pensenpool (Tagess-            zuständig.
      onderschulen) oder im Stellenplan (Schulheime)
      eingerechnet. Demzufolge sind therapeutische           www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht
      Leistungen Teil der zur Verfügung gestellten Res-   → Sonderpädagogisches → Sonderschulung →
      sourcen der integrierten Sonderschulung. Für        Tagesstrukturen in Sonderschulen
      die Durchführung der notwendigen Therapieein-
      heiten kann die Therapeutin oder der Therapeut
      der Gemeinde angestellt werden. Diese Thera-        7.3.4 Sachaufwand
      pien werden nicht zum Höchstangebot gemäss
      § 11 VSM der Gemeinde gezählt.                       Es ist Aufgabe der Schulgemeinde, das Schul-
                                                           haus behindertengerecht einzurichten. Es wird
                                                           empfohlen, vorgängig zu klären, ob zusätzliche
     7.3.3 Ergänzende Tagesstrukturangebote                Räume (insbesondere ein Gruppenarbeitsraum)
                                                           in der Regelschule notwendig sind.
      Alle Schülerinnen und Schüler haben gemäss
      Volksschulgesetz Anspruch auf ein Tages-             Spezielle, behinderungsbedingte Einrichtungs-
      strukturangebot. Falls erforderlich ist daher die    gegenstände und didaktische Mittel (z.B. Spe-
      Regelschule, bzw. die Schulgemeinde in Zusam-        zialmobiliar, technische Geräte wie Computer,
      menarbeit mit der Sonderschule verpflichtet,         Sprachgeräte, etc.) organisiert und finanziert die
      Tagesstrukturangebote (Mittagstisch, Hort/           Sonderschule, sofern sie die Kosten nicht einer
      Schülerclub) zur Verfügung zu stellen. Es ist im     dritten Stelle (beispielsweise der Schweizerischen
      Einzelfall zu bestimmen, ob bei Schülerinnen         Invalidenversicherung) verrechnen kann.
      und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf
      im Bereich Tagesstrukturangebote zusätzliche
      Fachpersonen (z.B. aus den Bereichen Sozial-
      pädagogik oder Pflege) beizuziehen sind.

      Im Gegensatz zu den Eltern von Schülerinnen
      und Schülern, die eine Tagessonderschule
      besuchen, leisten die Eltern von integrierten
      Sonderschülerinnen und -schülern die gleichen
      Kostenbeiträge an die Tagesbetreuung wie die
      Eltern von Regelklassenschülerinnen und -schü-
      lern ihrer Gemeinde. Allfällige behinderungsbe-
      dingte Mehrkosten gehen jedoch zu Lasten der
      Schulgemeinde. Für notwendige behinderungs-
23

7.4   Finanzierung der ISR

ISR-Schülerinnen und ISR-Schüler haben den             für ISR: § 65 Abs. 3 VSG und die ausführenden
gleichen Anspruch an Förderung und Tagesbe-            Bestimmungen gemäss lit. D der Verordnung über
treuung, wie wenn Sie im Rahmen der ISS oder in        die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo). Wei-
einer Sonderschule geschult würden.                    terführende Informationen sowie das Gesuchsfor-
                                                       mular sind auf der Webseite des Volksschulamts
Die Kosten für die beteiligten Lehr-, Fach-, Betreu-   aufgeschaltet:
ungs-, Beratungs- und Hilfspersonen gehen zu
Lasten der Gemeinde. In der Regel sollte dazu            www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →
der Gemeindebeitrag für die ISS (Versorgertaxe)        Sonderpädagogisches → Sonderschulung → ISR
ausreichen.
                                                       Für die Kalkulation können nachstehende Pau-
Bezüglich der Kosten für die am Sonderschul-           schalbeträge (inkl. Personalnebenkosten) der
setting beteiligten Lehr-, Fach-, Beratungs- und       Lohnkosten beigezogen werden:
Hilfspersonen gelten die gesetzlichen Regelungen

                               Kindergartenstufe         Primarstufe              Sekundarstufe
SHP                            Fr. 5200 / WL             Fr. 5600 / WL            Fr. 6000 / WL
Regelklassenlehrperson         Fr. 5200 / WStd.          Fr. 5200 / WL            Fr. 5600 / WL
Therapie                                                      Fr. 5200 / WL
Schulleitung                   Führung von kommunalem Personal: 0.0175 VZE pro VZE
                               Fr. 1800 pro Stellen% (= ca. 19 Jahresarbeitsstunden)
Klassenassistenz               Fr. 900 pro Stellen%
ohne fachspezifische
Ausbildung
Klassenassistenz               Fr. 1000 pro Stellen%
mit fachspezifischer
Ausbildung

Die Eltern leisten die gleichen Kostenbeiträge an      denversicherung) verrechnen kann. Sie können bei
die Tagesbetreuung wie die Eltern von Regelklas-       der Abrechnung für die kantonale Kostenbeteili-
senschülerinnen und -schülern ihrer Gemeinde.          gung einbezogen werden.

Spezielle, behinderungsbedingte Einrichtungs-          Allfällige bauliche Anpassungen gehen zulasten der
gegenstände und didaktische Mittel (z.B. Spe-          Gemeinde. Sie können bei der Abrechnung für die
zialmobiliar, technische Geräte wie Computer,          kantonale Kostenbeteiligung nicht einbezogen wer-
Sprachgeräte, etc.) organisiert und finanziert die     den. Es wird zudem empfohlen, vorgängig zu klären,
Gemeinde, sofern sie die Kosten nicht einer dritten    ob zusätzliche Räume (insbesondere ein Gruppen-
Stelle (beispielsweise der Schweizerischen Invali-     arbeitsraum) in der Regelschule notwendig sind.
Sie können auch lesen