Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich - Grundlagen, Regelungen und Finanzierung der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der ...
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Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich Grundlagen, Regelungen und Finanzierung der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Sonderschule ISS und der Regelschule ISR
2 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich Inhalt 1. Grundlagen 3 7. Finanzierung 20 1.1 Besonderer Bildungsbedarf 3 7.1 Überblick über die Finanzierung verschiedener 1.2 Positionierung der Integrierten Sonderschulung 3 Massnahmen der Sonderschulung 20 1.3 Entwicklung und Begründung integrativer 7.2 Transportkosten 20 Formen Sonderschulung 4 7.3 Finanzierung der ISS 20 7.4 Finanzierung der ISR 23 2. Zielgruppe und Zielsetzungen 6 8. Unterstützungsleistungen 24 3. Pädagogisches Modell 7 8.1 Weiterbildung 24 8.2 Fachberatung 24 4. Zuweisung 9 8.3 Unterstützung bei schwierigen Situationen 25 9. Überprüfung 26 5. Die wichtigsten Unterschiede zwischen ISS und ISR 10 5.1 Mögliche Kriterien, die beim Entscheid 10. Aufsicht 27 ISS oder ISR behilflich sein können 10 5.2 Gegenüberstellung wesentlicher Unterschiede 11 11. Qualitätskriterien 28 6. Planung, Umsetzung und Überprüfung 12. Anhang: Rechtsgrundlagen 29 der integrierten Sonderschulung 12 12.1 Nationale und interkantonale Rechtsgrundlagen 29 6.1 Integrationssetting, Anstellungsbedingungen und Personaleinsatz 12 12.2 Kantonale Rechtsgrundlagen 30 6.2 Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten der Beteiligten 15 6.3 Förderplanung 19 6.4 Zeugnis und Lernbericht 19 6.5 Anschlusslösungen 19 Impressum Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich Grundlagen, Regelungen und Finanzierung der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Sonderschule ISS und der Regelschule ISR Herausgeberin Bildungsdirektion Kanton Zürich Volksschulamt Gestaltung und Produktion raschle & partner, www.raschlepartner.ch Bezugsadresse: Volksschulamt, Walchestr. 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 91, sonderpaedagogisches@vsa.zh.ch 1. Auflage Juni 2014 © Bildungsdirektion Kanton Zürich
3 1 Grundlagen 1.1 Besonderer Bildungsbedarf 1.2Positionierung der integrierten Sonderschulung Die angemessene Bildung aller Kinder und Jugend- lichen im Volksschulalter ist die gemeinsame Auf- Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bil- gabe des Kantons, der Gemeinden und der Schulen. dungsbedarf kann – wenn entsprechend grosse Der Regelunterricht der öffentlichen Schule erfüllt Beeinträchtigungen vorliegen – eine Massnahme diese Aufgabe für die überwiegende Mehrzahl der der Sonderschulung zugesprochen werden. Betrof- Kinder und Jugendlichen im Rahmen des regulären fen sind zur Zeit gut 3 % der Schülerschaft. Unterrichtsangebots. Bestimmte Schülerinnen und Schüler benötigen jedoch gezielte fachliche Unter- Massnahmen der Sonderschulung können in ver- stützung: Sie weisen einen «besonderen Bildungs- schiedenen Formen umgesetzt werden: bedarf» auf. >> als Schulung in einer Sonderschuleinrichtung, >> als integrierte Sonderschulung Als Schülerinnen und Schüler mit beson- >> oder als Einzelunterricht 2. derem Bildungsbedarf werden Kinder und Jugendliche bezeichnet, die ohne zusätzliche Die vorliegende Broschüre beschreibt die integrierte sonderpädagogische oder anderweitige Sonderschulung (IS). Eine IS erfolgt in einer Regel- Unterstützung ihnen angemessene Entwick- klasse der Volksschule. Sie kann in zwei organisa- lungs- und Bildungsziele nicht erreichen torischen Formen umgesetzt werden als: können. 1 >> «Integrierte Sonderschulung in der Verantwor- tung der Sonderschule» (ISS) oder Ein besonderer Bildungsbedarf kann eher gering- >> «Integrierte Sonderschulung in der Verantwor- fügig sein oder vorübergehend auftreten (z. B. bei tung der Regelschule» (ISR). einer leichten Lese-Rechtschreib-Schwäche). Er kann aber auch intensiv und überdauernd vorhan- den sein (z. B. beim Vorliegen einer schweren mehr- fachen Behinderung). Über die allgemeinen Rahmenbedingungen (Grund- lagen, Regelungen und Finanzierung der Angebote) der Sonderschulung gibt die Broschüre «Sonder- schulung im Kanton Zürich» Auskunft. www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Sonderpädagogisches → Sonderschulung 1 Definition in Anlehnung an die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (EDK, 2007) sowie an Lienhard, Joller & Mettauer 2011, 13 (Lienhard-Tuggener, Peter; Joller-Graf, Klaus; Mettauer Szaday, Belinda [2011]. Rezeptbuch schulische Integration. Auf dem Weg zu einer inklusiven Schule. Bern: Haupt). 2 Vgl. § 22 VSM
4 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich Bildung der Volksschule Regelschulung Sonderschulung Schulung in einer Integrierte Einzelunterricht Sonderschuleinrichtung Sonderschulung (IS) IS in der Verantwortung der Sonderschule (ISS) IS in der Verantwortung Abbildung: Positionierung der integrierten der Regelschule (ISR) Sonderschulung im Überblick 1.3Entwicklung und Begründung inte- Mit der Umsetzung der Neugestaltung des Finanz- grativer Formen der Sonderschulung ausgleichs (NFA) zog sich die IV per 1. 1. 2008 aus der Finanzierung der Sonderschulung zurück. Die traditionelle, separative Sonderschulung von Die finanzielle und fachliche Zuständigkeit für alle Schülerinnen und Schülern mit hohem besonderem sonderpädagogischen Angebote für Kinder und Bildungsbedarf wurde bereits in der zweiten Hälfte Jugendliche im Altersbereich zwischen 0 – 20 Jah- des zwanzigsten Jahrhunderts durch integrative For- ren ging an die Kantone über. Damit erhielten die men erweitert. Beispielsweise wurden hörbehinderte Kantone einen höheren Spielraum bei der Gestal- Kinder und Jugendliche mit ambulanter Unterstüt- tung der sonderpädagogischen Angebote, weil zung in Regelschulen unterrichtet. Später erlaubten die relativ engen Vorgaben der IV wegfielen. Dies es besondere Regelungen der Schweizerischen erleichtert es den Kantonen, bereits bestehende Invalidenversicherung (IV), auch Schülerinnen und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, die eine vermehrte Schüler mit einer geistigen Behinderung oder mit Integrationsorientierung der sonderpädagogischen einer Körperbehinderung integrativ zu schulen. Angebote fordern.
5 Im Volksschulgesetz (VSG) des Kantons Zürich vom setzten Lerngruppen unterstützt die Solidarität und 7. Februar 2005 und in der Verordnung über die erfordert kollegiale Kooperation, die Wahrnehmung sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) des und Berücksichtigung der Lebenswelt der Schüle- Kantons Zürich vom 11. Juli 2007 wird aufgezeigt, rinnen und Schüler sowie die Überwindung einer wie dieser neue Gestaltungsrahmen im Kanton Defizit- zu Gunsten einer Fähigkeits- und Ressour- Zürich genutzt und umgesetzt wird. Zudem hat cenorientierung. Voraussetzung ist jedoch, dass es der Bildungsrat des Kantons Zürich im Juli 2006 sich bei der integrierten Sonderschulung nicht nur Leitsätze verabschiedet, welche die integrativen um eine schulorganisatorische Massnahme, son- Schulungsformen favorisieren und die Erhöhung dern um eine pädagogisch verantwortbare Integra- der Tragfähigkeit der Regelschule als Zielsetzung tion handelt. definieren. Das vorliegende Konzept basiert auf dem Integrati- Die Umsetzung integrativer Formen der Sonder- onsgedanken und setzt diesen im schulischen Kon- schulung wird somit nicht nur rechtlich, sondern text um. Es regelt den Rahmen für die integrierte auch pädagogisch begründet: In einem integrativen Sonderschulung IS als gemeinsame Aufgabe ver- Unterricht profitieren die Lernenden der Regelklasse schiedener Beteiligter. Es stellt die Gemeinsam- und die Schülerinnen und Schüler mit besonderem keiten der beiden Umsetzungsformen ISS und ISR Bildungsbedarf voneinander. Die integrative Gestal- dar und geht auf deren organisatorischen Unter- tung des Unterrichts in heterogen zusammenge- schiede ein.
6 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich 2 Zielgruppe und Zielsetzungen Zur Zielgruppe der integrierten Sonderschulung >> Die inhaltlich-fachliche Integration durch Lernen gehören Schülerinnen und Schüler mit einem hohen am gemeinsamen Lerngegenstand erfolgt besonderen Bildungsbedarf. Dieser steht in Zusam- soweit dies sinnvoll und möglich ist. menhang mit einer Behinderung (geistige Behinde- >> Die vorhandenen fachlichen und personellen rung, Sinnes-, Körper- oder Mehrfachbehinderung, Ressourcen der Regelschule werden genutzt. Lern- oder Sprachbehinderung), einer schweren Wo notwendig, sind fachliche und personelle Verhaltensstörung oder einer tiefgreifenden Ent- Ressourcen einer behinderungsspezifisch aus- wicklungsstörung (z. B. Autismus). Für das Erreichen gerichteten Sonderschule sicherzustellen. angemessener Entwicklungs- und Bildungsziele ist >> Alle Schülerinnen und Schüler profitieren im eine Massnahme der Sonderschulung notwendig. präventiven Sinn vom heilpädagogischen Fach- Im Rahmen einer fachlichen Abklärung hat sich die wissen der beteiligten sonderpädagogischen Durchführung einer integrierten Sonderschulung als Fachpersonen. realisierbare Form erwiesen. >> Die Integration in die Regelklasse ermöglicht den Schülerinnen und Schülern mit beson- Diese Sonderschulform kann auch für Schülerinnen derem Bildungsbedarf, die Lebenspraxis im und Schüler, die zur Zeit eine externe Sonderschule Umgang mit der «Normalität» täglich im Alltag besuchen, zwecks Reintegration in die Regelschule zu üben, bzw. die Lernziele in der Auseinander- gewählt werden. setzung mit der Alltagsrealität zu erreichen. >> Es ist bei allen Massnahmen der Sonderschu- Bei der Umsetzung der integrierten Sonderschulung lung – ob integriert oder im Rahmen einer stehen die folgende Zielsetzungen und methodisch- Sonderschule – regelmässig zu überprüfen, ob didaktischen Grundsätze im Vordergrund: diese Schulungsform nach wie vor angemes- >> Alle Schülerinnen und Schüler werden ent- sen ist oder angepasst werden soll. Ebenso ist sprechend ihren individuellen Möglichkeiten regelmässig zu überprüfen, ob der individuelle und Bedürfnissen gefördert. Sie profitieren Sonderschulstatus nach wie vor notwendig und voneinander in Bezug auf ihre Selbst- und gerechtfertigt ist. Sozialkompetenz im Rahmen einer heterogenen Klassengemeinschaft. >> Die soziale Integration aller Schülerinnen und Schüler – ob ohne oder mit besonderem Bildungsbedarf – in den Klassenverband der Regelschule sowie die Partizipation an mög- lichst allen Aktivitäten wird ermöglicht und unterstützt.
7 3 Pädagogisches Modell Die integrierten Sonderschülerinnen und -schüler rem Bildungsbedarf sollen möglichst in gleicher gehören vom sozialen Kontext her zur Regelschule Art wie für die anderen Schülerinnen und Schüler und nehmen, soweit möglich und sinnvoll, im der Klasse gestaltet sein. Soziale Integration, bzw. Rahmen des geltenden Stundenplans am Unter- Teilhabe an der Gesellschaft sind gleichzeitig Mittel richt einer Regelklasse teil. Die Schülerinnen und und Ziel des Integrationsprozesses. Schüler mit und ohne besonderen Bildungsbedarf lernen gemeinsam und arbeiten so weit wie mög- Folgende Voraussetzungen unterstützen eine lich an den gleichen Themen. Dabei verfolgen sie erfolgreiche integrierte Sonderschulung: ihren Möglichkeiten entsprechende Lernziele und >> Schwerpunkte im Schulprogramm der Regel- werden dabei durch individuell angepasste Metho- schule zu den Themen Integration und Hetero- den und Unterrichtsmittel unterstützt. Besondere genität; Anlässe (Ausflüge, Lager, Anlässe für Erziehungs- >> inhaltliche Auseinandersetzung der beteiligten berechtigte usw.) finden für alle Schülerinnen und Personen und Schulen mit sonderpädago- Schüler der Klasse grundsätzlich gemeinsam statt. gischen Fragestellungen; Die Orientierung erfolgt an den Lernzielen bzw. je >> individualisierende und differenzierende nach Behinderungsart an den Unterrichtsgegen- Methodik sowie Didaktik des Unterrichts in der ständen oder lediglich an den Unterrichtsbereichen Regelklasse; (in Bezug auf Ziele, Methoden und des Lehrplans und soweit möglich dem Angebot Medien) als Voraussetzung für die angemes- der Regelschule. sene Förderung aller Schülerinnen und Schüler; >> geeignete Schulräume (insbesondere zusätz- Um die Integration zu gewährleisten, soll der Anteil liche geeignete Gruppenräume) und Infrastruk- der Lektionen, während der ein integrierter Son- tur der Schulanlage; derschüler oder eine integrierte Sonderschülerin >> systematische Zusammenarbeit im engeren regelmässig einzeln oder in Kleingruppen ausser- und erweiterten Integrationsteam mit festem halb der Regelklasse gefördert wird, einen Drittel Zeitgefäss für Absprachen, den Austausch des Unterrichtspensums nicht übersteigen. sowie die Vor- und Nachbereitung; >> fachliche Beratung und Begleitung der Inte- Für alle Schülerinnen und Schüler mit besonde- grations- und Schulhausteams in Bezug auf rem Bildungsbedarf wird eine individuelle Förder- Fragen, die sich im Zusammenhang mit der planung erstellt, deren Zielsetzungen regelmässig integrierten Sonderschulung ergeben; überprüft werden. Die an der Integration beteiligten >> sinnvolle Ressourcenplanung, verantwortet Lehr- und Fachpersonen (Integrationsteam) setzen durch die zuständige Schulleitung, in Abspra- die Förderplanung um und tragen gemeinsam die che mit dem Integrationsteam. Verantwortung für die Integration. Die organisatorischen Formen der integrierten Son- IS-Schülerinnen und Schüler haben die gleichen derschulung können je nach den gegebenen Rah- Rechte und Pflichten wie ihre Klassenkamera- menbedingungen unterschiedlich aussehen. Die dinnen und -kameraden der Regelklasse. Sie gel- Unterstützung ist jedoch immer als Teamaufgabe ten im Schulalltag als reguläre Schülerinnen oder zu sehen. Diese interdisziplinäre Zusammenarbeit Schüler der Klasse. Der Schulalltag sowie die flan- muss verbindlich gestaltet werden. Zudem sind kierenden Massnahmen und Rahmenbedingungen regelmässige Standortbestimmungen zur Zielset- für die Schülerin oder den Schüler mit besonde- zung und Zielüberprüfung unverzichtbar.
8 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich Behinderungsspezifisches Wissen und Können Die über den Unterricht hinausgehende erforder- wird in geeigneter Form in die Regelschule geholt, liche Unterstützung (z. B. Therapien, Transport, entweder durch die Form der ISS oder, falls ISR Mittagsbetreuung, sozialpädagogische Begleitung, gewählt wird, durch Beratung und Unterstützung alltagspraktische Assistenz, Pflege) wird gewähr- des Integrationsteams durch Fachpersonen einer leistet. Sonderschule. Die Notwendigkeit dieser fachlichen Unterstützung ergibt sich einerseits durch die spe- Falls von den Erziehungsberechtigten gewünscht, zifischen Beeinträchtigungen der IS-Schülerin haben IS-Schülerinnen und -Schüler Anrecht resp. des IS-Schülers, andererseits durch die im auf die Teilnahme am Tagesstrukturangebot der Integrationsteam vorhandenen Kompetenzen und Schulgemeinde (Mittagstisch/Hort oder, falls in der Erfahrungen. Gemeinde vorhanden, Tagesschule).
9 4 Zuweisung Für die integrierte Sonderschulung gilt das Zuwei- sungsverfahren zur Sonderschulung. Die Schul- pflege entscheidet auf Empfehlung des Schulpsy- chologischen Dienstes und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten über die Sonderschul- bedürftigkeit der Schülerin oder des Schülers. Sie entscheidet auch über die Form und den Durchfüh- rungsort der Sonderschulung. (§ 37; § 24 – 26 VSG). www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb und Unterricht → Sonderpädagogisches → Zuweisungsverfahren → Zuweisung zur Sonderschulung Je nachdem, ob die Form der ISS oder der ISR gewählt wird, unterscheidet sich das Vereinba- rungs- und Planungsprozedere für das Integrati- onssetting (vgl. Kapitel 5 und Kapitel 6).
10 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich 5 Die wichtigsten Unterschiede zwischen ISS und ISR 5.1 Mögliche Kriterien, die beim Zielgruppe, Zielsetzungen, Abklärungsverfahren Entscheid für ISS oder ISR behilflich und Entscheid der Schulpflege). Auf der anderen sein können Seite bestehen bezüglich Planung, Zuständig- Bezüglich der «IS in der Verantwortung der Son- keiten und Organisation bestimmte Unterschiede. derschule (ISS)» und der «IS in der Verantwortung Die folgende Aufstellung kann als Entscheidungs- der Regelschule (ISR)» bestehen auf der einen hilfe dienen, ob eher ISS oder eher ISR umgesetzt Seite viele Gemeinsamkeiten (namentlich bezüglich werden soll. Mögliche Kriterien, die in Richtung ISS hindeuten Mögliche Kriterien, die in Richtung ISR hindeuten könnten (anhand fiktiver Aussagen): könnten (anhand fiktiver Aussagen): «Die Beeinträchtigungen und Behinderungen der «Die Auswirkungen der Beeinträchtigungen und Schülerin / des Schülers sind sehr komplex und Behinderungen der Schülerin / des Schülers benötigen permanent ein hohes Mass an speziali- können wir mit denjenigen Kompetenzen, die sierter Fachkompetenz.» im Team der Regelschule vorhanden sind (insbe- sondere bei den sonderpädagogischen Fachper- sonen), genügend kompetent abdecken.» «Ein gelegentliche Beratung und Unterstützung «Bei spezifischen Beeinträchtigungen genügt eine von Seiten einer Sonderschule würde für eine gelegentliche Beratung und Unterstützung von angemessene Förderung nicht ausreichen.» Seiten einer spezialisierten Sonderschule.» «Wir arbeiten sehr gut mit einer bestimmten Son- «Wir sind der Ansicht, dass für dieses Kind eine derschule zusammen und haben bereits einige Lösung mit zusätzlichen eigenen Ressourcen ISS-Kinder, die durch diese Sonderschule an einfacher und wirkungsvoller umzusetzen wäre als unserer Schule integrativ gefördert werden.» eine Lösung mit Ressourcen der Sonderschule.» «An unserer Schule haben wir noch keine / noch «An unserer Schule bestehen bereits Erfahrungen wenig Erfahrung in der Förderung von Schüle- in der Förderung von integrierten Sonderschüle- rinnen und Schülern mit Behinderungen.» rinnen und Sonderschülern.» «Die Abläufe, Zuständigkeiten und Vorgehens- «Im Konzept unserer Schule ist integrierte Son- weisen bezüglich integrierter Sonderschulung derschulung ein fester Bestandteil. Wir sind kon- müssen wir weitgehend neu regeln.» zeptuell und organisatorisch gut vorbereitet.» «Die Zusammenarbeit zwischen den verschie- «An unserer Schule haben wir eine gefestigte denen Berufsgruppen ist noch nicht sehr intensiv.» Kultur der interdisziplinären Zusammenarbeit.» «Wir sehen keine Möglichkeit, die Stunden für die «Es hat an unserer Schule geeignete Fachper- anstehenden IS-Kinder aus den eigenen Reihen sonen, die ihr Pensum aufstocken könnten – oder in eigener Organisation in sinnvoller Weise oder die anstehenden IS-Kinder bilden ein neu zur Verfügung zu stellen.» zu schaffendes Pensum.»
11 5.2Gegenüberstellung wesentlicher Unterschiede Im folgenden Kapitel 6 werden die Modalitäten der ISS und der ISR getrennt umschrieben. Als Orientierungshilfe werden an dieser Stelle die wichtigsten Unterschiede dieser beiden Umset- zungsformen in einer Tabelle dargestellt: ISS ISR Die betreffende IS-Schülerin / Sonderschule Regelschule der betreffende IS-Schüler ist formell Schüler / in der … Die Hauptverantwortung für die Sonderschule Regelschule sonderpädagogische Förderung trägt die … Zuständig für die Planung, Sonderschule (in Zusammen- Regelschule (bei Bedarf mit Organisation und Durchführung arbeit mit der Schulleitung der Beratung und Unterstützung der IS ist die … Regelschule) einer Sonderschule) Das Personal für die Durchfüh- Sonderschule Regelschule rung der IS wird angestellt von der … Ein allfälliger Transport wird Schulgemeinde oder die Son- Schulgemeinde organisiert durch die … derschule im Auftrag der Schul- gemeinde So wird die integrative Sonder- Gemeindebeitrag (Versorgertaxe) ISR wird von der Schulgemeinde schulung finanziert: an Sonderschule; kantonale finanziert. In der Regel sollte Beiträge an die Sonderschule dazu der reguläre Gemein- debeitrag (Versorgertaxe ISS) ausreichen; kantonale Kosten- beteiligung falls Kosten über den Gemeindebetrag hinaus anfallen
12 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich 6 Planung, Umsetzung und Überprüfung der integrierten Sonderschulung Bei den folgenden Ausführungen wurde darauf >> Therapeut / in (Logopädie-, Psychomotorik-, geachtet, so weit als möglich von den Gemeinsam- Psychotherapie und weitere behinderungsspe- keiten von ISS und ISR auszugehen. zifische Therapieformen) >> Klassenassistenz (pädagogische / r Mitarbeiter / in) Überall dort, wo Unterschiede zwischen ISS und >> sozialpädagogische Fachperson (z. B. Schul- ISR bestehen, werden spezifische Ausführungen sozialarbeiter / in, Sozialpädagoge / in, Mittags- wie folgt gekennzeichnet – wie auch schon in den tisch- / Hortbetreuer / in) vorangegangenen Tabellen: >> pflegerische Fachperson >> Fachpersonen für Beratung und Unterstützung Ausführungen, die sich nur auf die ISS beziehen, einer behinderungsspezifischen Sonderschule sind dunkler (orange) unterlegt oder einer behinderungsspezifischen Fachstelle Ausführungen, die sich nur auf die ISR beziehen, Die IS-Settings setzen sich aus sonderpädago- sind heller (grün) unterlegt gischen Angeboten zusammen, die auch in der separierten Sonderschulung zum Einsatz kommen. Die Personen, die mit der Förderung der IS-Schü- 6.1Integrationssetting, Anstellungs- lerinnen und -Schüler betraut sind, haben die Aus- bedingungen und Personaleinsatz bildungsanforderungen gemäss § 29 Abs. 1 und 3 Die Festlegung des Integrationssettings einschliess- VSM zu erfüllen. Diese unterscheiden sich nicht von lich der Ressourcenplanung ist eine anspruchsvolle den Anforderungen für vergleichbare Tätigkeiten in Aufgabe. Sie hat immer das Ziel zu verfolgen, mit Sonderschulen. möglichst wenigen Beteiligten die grösstmögliche Wirkung zu erzielen. Der Bedarf des Sonderschü- 6.1.1 Besonderheiten bei der Umsetzung der lers resp. der Sonderschülerin sowie die organi- ISS satorische Einbettung (was brauchen die Schule, die Klasse, die Lehrpersonen, die sonderpädago- Die Sonderschule spielt bei der Gestaltung des gischen Fachpersonen?) sollen dabei massgebend Integrationssettings eine wichtige Rolle, trägt sie sein. Wenn möglich werden die Ressourcen für doch die Hauptverantwortung für die sonderpä- bereits an der Klasse tätige (Lehr-)Personen ihrem dagogische Förderung. Weil der Ort der Förde- Mehraufwand entsprechend eingesetzt. rung jedoch die Regelschule ist, hat sie bei der Planung und Ausgestaltung des Settings Rück- Zuständigkeiten, Weisungsberechtigungen und sicht auf die Gegebenheiten der Regelschule insbesondere das Vorgehen in einer Krisensitua- zu nehmen. Sinnvollerweise wird zwischen der tion (Notfallszenarien) müssen beim Erstellen des Sonderschule und der Regelschule eine Verein- Settings geklärt und geregelt werden. barung erstellt, in der die gegenseitigen Pflichten und die Zuständigkeiten geregelt sind. Um die adäquate, behinderungsspezifische Schu- lung und Therapie sowie die benötigte Tagesbetreu- Die beteiligten Lehr- und Fachpersonen werden ung sicherzustellen, beteiligen sich je nach Bedarf durch die Sonderschule angestellt. Entspre- folgende Lehr- und Fachpersonen: chend gelten die Anstellungsbedingungen der >> Schulische Heilpädagogin / Schulischer Sonderschule. Die Schulgemeinden haben die Heilpädagoge (SHP) Möglichkeit, Regelklassenlehrpersonen, welche >> Regellehrperson integrierte Sonderschulung durchführen, im Rah- >> Schulleitung men des Gestaltungspools zu entlasten.
13 6.1.2 Besonderheiten bei der Umsetzung der 6.1.2.1 Beratung und Unterstützung ISR Das Volksschulamt stellt den Gemeinden eine Sowohl bei einer separativen Sonderschulung als Vorlage für eine ISR-Vereinbarung zur Verfügung. auch bei einer ISS ist das behinderungsspezi- fische Wissen der verantwortlichen Sonderschule www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht sozusagen automatisch gesichert. Das ist bei der → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Umsetzung der ISR anders. Es ist bei der Pla- Vereinbarung: Einrichten einer integrierten Son- nung des Settings deshalb sehr wichtig, fachliche derschulung in der Verantwortung der Regel- Lücken des vorhandenen Personals mit geeig- schule (ISR). neten Vereinbarungen einer spezialisierten Son- derschule oder einer spezialisierten Fachstelle zu Um eine rechtzeitige Pensenplanung zu ermög- kompensieren. Diese Unterstützung wird in den lichen, kann die Schulpflege für grössere Schu- meisten Fällen in Form von Beratung und Unter- leinheiten aufgrund von Erfahrungswerten stützung derjenigen Personen, die vor Ort mit der (durchschnittliche Anzahl ISR-Schüler / innen, Schülerin oder dem Schüler arbeiten, gewährlei- durchschnittliche Kosten pro Setting) für das stet werden. Wenn also kommende Schuljahr frühzeitig pauschal Kosten / >> ein entsprechender behinderungsspezifischer Stellen für die ISR bewilligen und erst später die Bedarf ausgewiesen ist, Zuweisungs- und Verlängerungsbeschlüsse für >> dieser aber fachlich nicht in ausreichender die einzelnen ISR-Schüler / innen fällen. Kompetenz abgedeckt werden kann, sind entsprechende Beratungs- und Unterstüt- zungsleistung einzukaufen. Das Volksschulamt stellt den Gemeinden eine Liste mit behinderungsspezifischen Fachstellen zur Verfügung. www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Beratung und Unterstützung → Behinderungs- spezifische Fachstellen
14 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich 6.1.2.2 Anstellungsfragen Regelklassenlehrpersonen und SHP werden Förderlehrpersonen ISR gemäss den üblichen Regelungen ab 10 Wochen- Für die Förderlehrpersonen in der integrativen lektionen durch das Volksschulamt angestellt, Förderung (IF) regelt § 7 Abs. 2 VSM die Anrech- bzw. wird deren Arbeitspensum entsprechend nung von Lektionen für Koordination sowie für angepasst (gilt bis 31. 7. 15). Das übrige Personal Beratung und Unterstützung der Regelklassen- wird gemäss den personalrechtlichen Bestim- lehrpersonen. mungen der Gemeinde angestellt. Die Anstel- lungen erfolgen unbefristet. Das Setting wird Für Förderlehrpersonen in der ISR (Schulische aufgrund der vom Volksschulamt berechneten Heilpädagogen/innen, SHP) gibt es keine Lohnpauschalen kalkuliert (vgl. 7.4). gesetzliche Regelung. Die Anzahl der bezahlten Entlastungslektionen ISR sind abhängig einer- Ganzjährig bezahlte Entlastungslektionen seits von der Anzahl für Koordination, Beratung in der ISR und Unterstützung angerechneten Lektionen Die zusätzliche Belastung der Lehr- und Fach- in der IF und anderseits der Anzahl betreuter personen durch ISR variiert stark, je nach Set- Regelklassen mit integrierten ISR-Schülerinnen ting, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Art des und -Schülern. Für SHP mit einem IF- und ISR- Bildungsbedarfs des Sonderschülers / der Son- Pensum sind maximal 2 WL Entlastung möglich. derschülerin, Anzahl der in der Klasse integrier- In der untenstehenden Tabelle ist die Anzahl Ent- ten Sonderschülerinnen und -schüler usw. Über lastungslektionen ISR in Abhängigkeit der Anzahl eine angemessene Entlastung entscheidet bei Regelklassen ersichtlich. ISR die Schulpflege im Einzelfall (bei ISS die Son- derschule). Die folgenden Empfehlungen können dabei als Orientierungshilfe dienen. Enlastungslektionen SHP Integrative Förderung (IF) Integrierte Sonderschulung (ISR) Anstellungs- davon angerech- Anzahl durch die SHP zu betreuende Regelklassen mit integrierten pensum IF in net für Beratung ISR-Schülerinnen und -Schüler Lektionen (WL) etc. (§ 7 Abs. 2 1 Klasse 2 Klassen 3 Klassen ab 4 Klassen VSM) 0 – 9 WL – – – 1 WL 2 WL 10 – 20 WL 1 WL – – 1 WL 1 WL 21 – 28 WL 2 WL – – – –
15 Regelklassenlehrpersonen ISR 6.2Zuständigkeiten, Aufgaben, Kom- Regelklassenlehrpersonen können bei mehreren petenzen und Pflichten der Beteiligten integrierten Sonderschülerinnen und -schülern in Die untenstehend aufgeführten Kompetenzver- ihrer Klasse mit maximal 1 Wochenlektion entla- teilungen können je nach Setting etwas variieren. stet werden. Die bezahlte Entlastung der Lehrper- Wichtig ist die verbindliche gegenseitige Klärung sonen ist gemäss den gesetzlichen Grundlagen dieser Zuständigkeiten. nur für ganze Lektionen möglich. Die Schulge- meinde kann auch Entschädigungen ausbezahlen. Im Falle der ISS erfolgt diese Klärung über das Integrationskonzept der begleitenden Sonder- Schulleitung schule und über eine ISS-Rahmenvereinbarung Für die zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Per- zwischen der Sonderschule und der Regel- sonalführung der für die ISR zusätzlich angestell- schule. ten Mitarbeitenden kann das Arbeitspensum der Schulleitungen mit dem Gesuch um kommunale Im Falle der ISR ist die Klärung im Rahmen des Erweiterung des kantonalen Anstellungsumfangs sonderpädagogischen Konzepts der Gemeinde für Schulleitende pro zusätzliche im Setting einge- und in der ISR-Vereinbarung für jedes einzelne setzte Vollzeiteinheit (VZE) um 0.0175 VZE erhöht Setting zu leisten. werden. www.vsa.zh.ch → Personelles → Vollzeitein- heiten (VZE) & Stellenplan → Schulleitung Für weitere Aufgaben (Konzipierung und Orga- nisation des Settings, intensive pädagogische Begleitung, aufwändige Kriseninterventionen), kann das Arbeitspensum der Schulleitungen ent- sprechend dem effektiv zusätzlich anfallenden Arbeitsaufwand erweitert werden (1 Stellenpro- zent entspricht allerdings bereits 19 Jahresarbeits- stunden). Therapeuten / innen, Sozialpädagogen / innen, Klassenassistenzen Für Therapeuten / innen sind keine Entlastungslek- tionen vorgesehen. Sozialpädagogen / innen und Klassenassistenzen sind nach definierten Arbeits- zeiten tätig. Die Schulpflege informiert das Volksschulamt, Abteilung Lehrpersonal im VZE-Tool über die Anpassungen der Pensen von kantonal angestell- ten Mitarbeitenden.
16 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich 6.2.1 Sonderschule (bei Durchführung einer 6.2.2 Regelschule ISS) Die Regelschule schafft in Bezug auf die ganze Schule und die Unterrichtsgestaltung in den Regel- >> Die Sonderschule trägt für diejenigen Schü- klassen mit integrierter Sonderschulung geeignete lerinnen oder Schüler, welche formal zur Voraussetzungen, um Sonderschülerinnen oder Sonderschule gehören die Hauptverantwor- -schüler integrieren zu können und der Heteroge- tung und hat in ihrem Rahmenkonzept aus- nität ihrer Schülerschaft gerecht zu werden. Sie zuweisen, wie die integrierte Sonderschulung nimmt die dazu notwenige Weiterbildung und Fach- geregelt ist. beratung in Anspruch. Falls erforderlich organisiert >> Die Sonderschule ist – in Absprache mit der sie den Transport oder beauftragt bei ISS die Son- Schulleitung der Regelschule – verantwort- derschule damit. lich für die Planung, Organisation und Durch- führung der integrierten Sonderschulung Im Falle der ISR übernimmt die Regelschule in fachlicher wie auch personeller Hinsicht zusätzliche Aufgaben und Verantwortung. sowie für die Organisation allfälliger Tages- Namentlich ist die Schulleitung der Regelschule strukturangebote (wie Mittagstisch oder Hort). verantwortlich für >> Die Sonderschule trägt in Absprache mit >> die Planung, Organisation und Durchführung der Regelschule die Verantwortung für den der integrierten Sonderschulung in fachlicher Einsatz der Unterstützungsleistungen (z.B. wie auch in personeller Hinsicht, für heilpädagogische Lehrpersonen, päda- >> den Einsatz der Unterstützungsleistungen, gogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, >> die Organisation allfälliger Tagesstrukturan- Therapeutinnen und Therapeuten, Sozialpä- gebote (wie Mittagstisch oder Hort). dagoginnen und Sozialpädagogen, usw.). >> Die personellen und lokalen Gegebenheiten Die Schulleitung stellt sicher, dass durch eine und Möglichkeiten der Regelschule werden Fachperson für schulische Heilpädagogik eine in die Planung miteinbezogen. Förderplanung erstellt wird und Standortge- >> Für die Schülerin oder den Schüler wird zu spräche durchgeführt werden. Sie gewährleistet, Beginn, d.h. im Laufe des ersten halben dass besondere Massnahmen (wie spezifische Jahres der integrierten Sonderschulung unter Therapien oder Beratung und Unterstützung Einbezug der an der Förderung Beteiligten einer Sonderschule oder einer weiteren Fach- und der Erziehungsberechtigten, eine Förder- stelle) durchgeführt werden. planung mit klar definierten Zielsetzungen erstellt. >> Die Leitung der Sonderschule ist dafür verantwortlich, dass die Schülerin oder der Schüler mit besonderem Bildungsbedarf, diejenigen Therapien erhält, welche aufgrund des Schulischen Standortgesprächs als notwendig erachtet werden.
17 6.2.3 Erziehungsberechtigte 6.2.6 Fachperson in Schulischer Heilpädagogik Die Erziehungsberechtigten von integrierten Son- Die Fachperson in Schulischer Heilpädagogik trägt derschülerinnen und -schülern haben die gleichen die Hauptverantwortung für die Planung und Koor- Rechte und Pflichten wie die Erziehungsberechtigten dination einer adäquaten Förderung der integrierten von Regelklassenschülerinnen und -schülern. Sie Sonderschülerin bzw. des -schülers in der Regel- wirken an den Vorbereitungs-, Auswertungs- und klasse. Bezogen auf integriert geschulte Sonder- Standortgesprächen mit und haben Anrecht auf schülerinnen und -schüler transparente und regelmässige Information und auf >> ist sie immer hauptverantwortlich für die Förder- Mitwirkung (§§ 50 – 53 VSG). Sie verpflichten sich, planung; Anliegen und Rückmeldungen an regelmässigen >> formuliert sie die individuellen Förderziele und Gesprächen einzubringen. Die Rechte und Pflichten hält in einem Förderplan fest, wie diese Ziele der Erziehungsberechtigten sollten in den Konzepten umzusetzen sind; der jeweiligen Regel- und Sonderschule oder in den >> fördert und begleitet sie den Schüler oder die individuellen Vereinbarungen festgehalten werden. Schülerin mit besonderem Bildungsbedarf in Klassen-, Gruppen- und Einzelsituationen; 6.2.4 Schulpsychologischer Dienst >> beteiligt sie sich am Klassenunterricht durch Der Schulpsychologische Dienst klärt einen all- Teamteaching, Rollenwechsel (assistierende fälligen Bedarf an Sonderschulung ab und macht und leitende Funktion) oder Arbeit mit Klein- eine Empfehlung. Er bietet fachliche Beratung bei gruppen; der Planung des Settings, insbesondere dann, >> organisiert und koordiniert sie zusätzliche wenn keine behinderungsspezifische Beratung und Begleitung und Unterstützung der Schülerin Unterstützung beigezogen wird. Er kann beratend oder des Schülers mit besonderem Bildungs- beigezogen werden bei der jährlichen Überprüfung bedarf; der IS. >> stellt sie geeignete Unterrichtsmaterialien und Lehrmittel für den Schüler oder die Schülerin 6.2.5 Regelklassenlehrperson mit besonderem Bildungsbedarf bereit; Die Regelklassenlehrperson trägt die Verantwor- >> verfasst sie den Lernbericht, welcher ein tung für die Klasse als Ganzes. Bezogen auf inte- allfälliges Notenzeugnis ergänzt oder ersetzt, griert geschulte Sonderschülerinnen und -schüler aufgrund der im Schulischen Standortgespräch >> ist sie verantwortliche Klassenlehrperson; festgelegten Förderziele; >> ermöglicht sie die Teilnahme am Unterricht >> arbeitet sie mit der Regelklassenlehrperson, durch geeignete Unterrichtsformen; dem IF-Team und den Therapeutinnen und >> unterstützt sie die Umsetzung der individuellen Therapeuten der Regelschule zusammen und Förderziele; koordiniert den Informationsfluss zwischen >> arbeitet sie mit der heilpädagogischen Lehr- diesen Beteiligten; person und gegebenenfalls weiteren an der >> arbeitet sie mit anderen Fachstellen zusam- Integration Beteiligten zusammen; men (z.B. Fachärzten, Schulpsychologischen >> informiert sie (mit Zustimmung der Erziehungs- Diensten, behinderungsspezifischen Abklä- berechtigen des betroffenen Kindes) in geeig- rungsstellen); neter Art und Weise die Erziehungsberechtigten >> ist sie Kontaktperson zu den Erziehungsbe- der Schülerinnen und Schüler der Regelklasse rechtigten des Schülers oder der Schülerin mit über die integrierte Sonderschulung unter Ein- besonderem Bildungsbedarf in allen Belangen bezug der heilpädagogischen Lehrperson. der individuellen Förderung.
18 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich 6.2.7 Schulleitung der Sonderschule >> informiert die Lehrer-, die Schüler-, die Eltern- (gilt nur bei Durchführung einer ISS) schaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die integrierte Sonderschulung in ihrer Die Schulleitung der Sonderschule trägt die Schule. Gesamtverantwortung für die integrierte Sonder- schulung. Dazu gehört die Fachaufsicht über die, Im Falle einer ISS übernimmt die Schulleitung der ihr unterstellten, heilpädagogischen Lehrperson Regelschule zusätzlich die folgenden Funktionen: und gegebenenfalls auch über weitere an der Sie Integration Beteiligte. Sie >> arbeitet mit der Sonderschule zusammen >> führt Unterrichtsbesuche und Mitarbeiter- und ist Anlaufstelle für die direkt Beteiligten; gespräche durch (bei Doppelanstellung in >> wertet mindestens einmal pro Jahr die Absprache mit der Schulleitung der Regel- Zusammenarbeit zwischen Regelschule und schule); Sonderschule aus. >> ist in Absprache mit der Schulleitung der Regelschule für die Ressourcenzuteilung Im Falle der ISR übernimmt die Schulleitung verantwortlich; der Regelschule zusätzlich sinngemäss die >> ist verantwortlich für die Organisation von Funktionen, die unter 6.2.7 beschrieben wurde, Stellvertretungen ihres Personals; namentlich die folgenden: Sie >> wertet mindestens einmal pro Jahr die >> führt Unterrichtsbesuche und Mitarbeiterge- Zusammenarbeit zwischen Sonderschule spräche durch; und Regelschule aus und überprüft die >> ist für die Ressourcenzuteilung verantwortlich; Wirkung der Integration; >> ist verantwortlich für die interne Weiter- >> ist verantwortlich für die interne Weiter- bildung und den Fachaustausch der Mit- bildung und den Fachaustausch der Mit- arbeitenden, welche in der integrierten arbeitenden, welche in der integrierten Sonderschulung tätig sind. Sonderschulung tätig sind; >> ist zusammen mit der Leitung der Regel- schule verantwortlich für die Einhaltung 6.2.9 Erweitertes Integrationsteam der festgesetzten Rahmenbedingungen Bei jeder integrierten Sonderschulung ist im Rah- und vertritt das Angebot gegen aussen. men der Förderplanung festgelegt, inwieweit es sinnvoll und notwendig ist, dass Unterstützungs- aufgaben nebst der heilpädagogischen Lehrperson 6.2.8 Schulleitung der Regelschule von weiteren Personen übernommen werden. Diese Die Schulleitung der Regelschule hat die Fachauf- weiteren Beteiligten gehören zum Integrationsteam sicht über die ihr unterstellten Lehrpersonen. Sie und sind zum Beispiel: >> ist für die Schaffung von Rahmenbedingungen >> Therapeutinnen und Therapeuten verantwortlich, welche den betroffenen Lehrper- >> Sozialpädagoginnen und -pädagogen sonen die Integrationsaufgabe sowie die damit >> Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbundene Zusammenarbeit mit der Sonder- (mit oder ohne Ausbildung) schule ermöglichen (z. B. integrative Schul- und >> Praktikantinnen und Praktikanten Unterrichtsentwicklung, bei Bedarf Entlastung von besonderen schulinternen Verpflichtungen oder beim Erstellen der Stundenpläne)
19 Die Zuständigkeiten, Aufgaben, Kompetenzen und Noten in denjenigen Fächern, in denen sie gemäss Pflichten dieser Beteiligten sind kindspezifisch vor- den Stufen- resp. Klassenlehrzielen unterrichtet gängig zu definieren, werden. >> im Falle der ISS durch die Schulleitung der Wurden in einzelnen oder mehreren Fächern indi- Sonderschule (in Zusammenarbeit mit der viduelle Lernziele vereinbart, wird auf eine entspre- Schulleitung der Regelschule), chende Note verzichtet. Die individuellen Lernziele und die Einschätzung der Erreichung dieser Ziele >> im Falle der ISR durch die Schulleitung der werden in einem Lernbericht festgehalten. Regelschule. Weitere Informationen sind in der Wegleitung «Beur- Die an der Integration Beteiligten sind verpflichtet, teilung im Zeugnis und in Lernberichten» zu finden. falls erforderlich an Planungs- und Auswertungsge- sprächen teilzunehmen, die in der Förderplanung www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → definierten Ziele bei ihrer Arbeit zu verfolgen und Zeugnisse & Absenzen → Schülerinnen und Schüler sich nach Bedarf weiterzubilden. mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen → Beurteilung in Zeugnis und in Lernberichten 6.3 Förderplanung Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil- 6.5 Anschlusslösungen dungsbedarf und Sonderschulstatus sind in jedem Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung der IS, dass Fall auf eine individuelle Förderplanung angewiesen eine Sonderschülerin oder ein Sonderschüler nicht – unabhängig davon, ob sie nach Regellehrplan mehr angemessen gefördert werden kann, muss oder nach individuellen Lernzielen unterrichtet wer- geprüft werden, den. Die Förderplanung kann auf unterschiedliche >> wie das IS-Setting optimiert werden kann; Weise vorgenommen werden. In der von der Bil- >> ob eine separierte Sonderschulung geeigneter dungsdirektion zur Verfügung gestellten Broschüre wäre. «Förderplanung für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen» sind Informationen zu Anschlusslösungen nach der Rahmenbedingungen und konkrete Umsetzungs- Sekundarstufe I sind im Rahmenkonzept Berufs- beispiele zu finden. wahl- und Lebensvorbereitung in der Sonderschu- lung zusammengestellt. www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht →Sonderpädagogisches → Veröffentlichungen → www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht Broschüre Förderplanung → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Berufswahl- und Lebensvorbereitung von Jugend- lichen in der Sonderschulung 6.4 Zeugnis und Lernbericht Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bil- Verfügt die SHP der Sekundarstufe nicht über das dungsbedarf haben – wie alle anderen Schülerin- notwendige Wissen zur Berufswahl- und Lebens- nen und Schüler auch – Anrecht auf eine ihnen vorbereitung von Sonderschülerinnen und -schü- angemessene Form der Beurteilung ihrer schu- lern, ist im Setting der Beizug von Beratung und lischen Leistungen. Sie erhalten ein Zeugnis mit Unterstützung einer entsprechenden Fachstelle einzuplanen.
20 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich 7 Finanzierung 7.1 Überblick über die Finanzierung 7.2 Transportkosten verschiedener Massnahmen der Schülerinnen und Schüler, die den Weg zur Son- Sonderschulung derschulung nicht selbständig zurücklegen können, Sonderschulung in einem Schulheim, Sonderschu- haben Anspruch auf Organisation und Finanzie- lung in einer Tagesonderschule sowie integrierte rung eines Transports durch die Gemeinde. Zum Sonderschulung (ISS und ISR) werden über einen Transport gehören alle Formen der erforderlichen Gemeindebeitrag (Versorgertaxe) finanziert. Die Unterstützung zur Bewältigung des Schulwegs. darüber hinausgehenden Kosten übernimmt der Kanton: www.vsa.zh.ch → Schulrecht & Finanzen → Sonderschulfinanzierung → Transportkostenregelung >> bei beitragsberechtigten Sonderschulen (für separierte Sonderschulung und ISS) im Rahmen des Staatsbeitrags an die Sonder- 7.3 Finanzierung der ISS schuleinrichtung, 7.3.1 Ressourcen >> bei der integrierten Sonderschulung in ISS-Schülerinnen und -Schüler haben grund- der Verantwortung einer Regelschule (ISR) sätzlich den gleichen Anspruch auf Ressourcen im Rahmen eines Kostenanteils an die finanzieller und personeller Art wie Schülerinnen Gemeinde. und Schüler, die eine Sonderschule besuchen. Der Umfang dieser Ressourcen wird in einem Die Sonderschulung als Einzelunterricht wird aus- durchschnittlichen Umfang pro Schülerin oder schliesslich von der Gemeinde finanziert. Schüler berechnet. Die Sonderschule hat in ihrem Rahmenkonzept eine bewilligte maximale Platzzahl für integrierte und separierte Sonder- schulung festgelegt. Die Finanzierung wird über die Sonderschule abgewickelt. Für jede Schülerin oder jeden Schüler der Son- derschule stehen für Unterricht, Betreuung und pädagogische Therapien folgende Lektionen pro Woche durchschnittlich zur Verfügung:
21 Schultyp Total Lektion je Kind Total Lektion je Kind ohne Mittagsbetreuung mit Mittagsbetreuung Typus A (Schülerinnen und 7.1 Lektionen 7.7 Lektionen Schüler mit besonderen Strukturbedürfnissen (Lern- und Verhaltensbehinderung, Sprachbehinderung) Typus B (Schülerinnen und 12.8 Lektionen 15.6 Lektionen Schüler mit intensiven Förder- und Pflegebedürfnissen (Kör- per- und Mehrfachbehinderung, Sinnesbehinderung, Autismus) Typus C (Schülerinnen und 9.6 Lektionen 11.0 Lektionen Schüler mit besonderen Förder- bedürfnissen) www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → Richt- linien zum Pensenpool für Tagessonderschulen Im Rahmen der individuellen Planung kann die einzelne Kind eingesetzten Ressourcen – die von Sonderschule der Bildungsdirektion festgelegte Versorgertaxe. >> den einzelnen Schülerinnen und Schülern Diese ist in der Verfügung «Versorgertaxen in bei- entsprechend der effektiven Bedürfnisse, der tragsberechtigten Tagessonderschulen, Schul- individuellen Förderplanung, bzw. gemäss heimen und Jugendheimen» (vom 26. Juli 2013) Setting mehr oder weniger der durchschnitt- festgelegt. Kommunale Sonderschulen legen ihre lichen Pensen zuteilen, sofern die verfügten Tarife selbst fest. Gesamtpensen der Sonderschule nicht überschritten werden; Integrierte Schülerinnen und Schüler (auch bei >> zu einem bestimmten Anteil auch Assisten- einer Teilintegration von mehr als 50 %) werden tinnen/Assistenten, pädagogische Mitarbei- für die Berechnung der Vollzeiteinheiten der tende oder Praktikantinnen/Praktikanten Regelschule mitgezählt. einsetzen. Für alle Integrierten Sonderschulungen in der Die Schulpflegen legen die Klassengrösse der Verantwortung von privaten Sonderschuleinrich- Regelklassen mit integrierten Sonderschüle- tungen gilt – unabhängig von den effektiv für das rinnen und -schülern fest.
22 Integrierte Sonderschulung im Kanton Zürich 7.3.2 Therapiekosten Therapien (gemäss § 9 VSM: Logopädische The- spezifische Instruktionen für die Tagesbetreuung rapie, Psychomotoriktherapie, Psychotherapie sowie die Beratung des Personals ist die heilpä- und Audiopädagogik sowie gemäss Rahmen- dagogische Lehrperson oder eine Fachperson konzept der Sonderschule) sind Bestandteil der aus dem Bereich Betreuung der Sonderschule Sonderschulung und im Pensenpool (Tagess- zuständig. onderschulen) oder im Stellenplan (Schulheime) eingerechnet. Demzufolge sind therapeutische www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht Leistungen Teil der zur Verfügung gestellten Res- → Sonderpädagogisches → Sonderschulung → sourcen der integrierten Sonderschulung. Für Tagesstrukturen in Sonderschulen die Durchführung der notwendigen Therapieein- heiten kann die Therapeutin oder der Therapeut der Gemeinde angestellt werden. Diese Thera- 7.3.4 Sachaufwand pien werden nicht zum Höchstangebot gemäss § 11 VSM der Gemeinde gezählt. Es ist Aufgabe der Schulgemeinde, das Schul- haus behindertengerecht einzurichten. Es wird empfohlen, vorgängig zu klären, ob zusätzliche 7.3.3 Ergänzende Tagesstrukturangebote Räume (insbesondere ein Gruppenarbeitsraum) in der Regelschule notwendig sind. Alle Schülerinnen und Schüler haben gemäss Volksschulgesetz Anspruch auf ein Tages- Spezielle, behinderungsbedingte Einrichtungs- strukturangebot. Falls erforderlich ist daher die gegenstände und didaktische Mittel (z.B. Spe- Regelschule, bzw. die Schulgemeinde in Zusam- zialmobiliar, technische Geräte wie Computer, menarbeit mit der Sonderschule verpflichtet, Sprachgeräte, etc.) organisiert und finanziert die Tagesstrukturangebote (Mittagstisch, Hort/ Sonderschule, sofern sie die Kosten nicht einer Schülerclub) zur Verfügung zu stellen. Es ist im dritten Stelle (beispielsweise der Schweizerischen Einzelfall zu bestimmen, ob bei Schülerinnen Invalidenversicherung) verrechnen kann. und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf im Bereich Tagesstrukturangebote zusätzliche Fachpersonen (z.B. aus den Bereichen Sozial- pädagogik oder Pflege) beizuziehen sind. Im Gegensatz zu den Eltern von Schülerinnen und Schülern, die eine Tagessonderschule besuchen, leisten die Eltern von integrierten Sonderschülerinnen und -schülern die gleichen Kostenbeiträge an die Tagesbetreuung wie die Eltern von Regelklassenschülerinnen und -schü- lern ihrer Gemeinde. Allfällige behinderungsbe- dingte Mehrkosten gehen jedoch zu Lasten der Schulgemeinde. Für notwendige behinderungs-
23 7.4 Finanzierung der ISR ISR-Schülerinnen und ISR-Schüler haben den für ISR: § 65 Abs. 3 VSG und die ausführenden gleichen Anspruch an Förderung und Tagesbe- Bestimmungen gemäss lit. D der Verordnung über treuung, wie wenn Sie im Rahmen der ISS oder in die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo). Wei- einer Sonderschule geschult würden. terführende Informationen sowie das Gesuchsfor- mular sind auf der Webseite des Volksschulamts Die Kosten für die beteiligten Lehr-, Fach-, Betreu- aufgeschaltet: ungs-, Beratungs- und Hilfspersonen gehen zu Lasten der Gemeinde. In der Regel sollte dazu www.vsa.zh.ch → Schulbetrieb & Unterricht → der Gemeindebeitrag für die ISS (Versorgertaxe) Sonderpädagogisches → Sonderschulung → ISR ausreichen. Für die Kalkulation können nachstehende Pau- Bezüglich der Kosten für die am Sonderschul- schalbeträge (inkl. Personalnebenkosten) der setting beteiligten Lehr-, Fach-, Beratungs- und Lohnkosten beigezogen werden: Hilfspersonen gelten die gesetzlichen Regelungen Kindergartenstufe Primarstufe Sekundarstufe SHP Fr. 5200 / WL Fr. 5600 / WL Fr. 6000 / WL Regelklassenlehrperson Fr. 5200 / WStd. Fr. 5200 / WL Fr. 5600 / WL Therapie Fr. 5200 / WL Schulleitung Führung von kommunalem Personal: 0.0175 VZE pro VZE Fr. 1800 pro Stellen% (= ca. 19 Jahresarbeitsstunden) Klassenassistenz Fr. 900 pro Stellen% ohne fachspezifische Ausbildung Klassenassistenz Fr. 1000 pro Stellen% mit fachspezifischer Ausbildung Die Eltern leisten die gleichen Kostenbeiträge an denversicherung) verrechnen kann. Sie können bei die Tagesbetreuung wie die Eltern von Regelklas- der Abrechnung für die kantonale Kostenbeteili- senschülerinnen und -schülern ihrer Gemeinde. gung einbezogen werden. Spezielle, behinderungsbedingte Einrichtungs- Allfällige bauliche Anpassungen gehen zulasten der gegenstände und didaktische Mittel (z.B. Spe- Gemeinde. Sie können bei der Abrechnung für die zialmobiliar, technische Geräte wie Computer, kantonale Kostenbeteiligung nicht einbezogen wer- Sprachgeräte, etc.) organisiert und finanziert die den. Es wird zudem empfohlen, vorgängig zu klären, Gemeinde, sofern sie die Kosten nicht einer dritten ob zusätzliche Räume (insbesondere ein Gruppen- Stelle (beispielsweise der Schweizerischen Invali- arbeitsraum) in der Regelschule notwendig sind.
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