Kollektiv-Taggeldversicherung Salary (KVG-angelehnt) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
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Kollektiv-Taggeldversicherung Salary (KVG-angelehnt) Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe: April 2013 Versicherungsträger: Sanitas Privatversicherungen AG
Inhaltsverzeichnis Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 1. Versicherungsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 2. Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . . . . . . .3 3. Grundlagen des Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . .3 4. Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Versicherter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 5. Versicherte Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 6. Versicherte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 7. Versichertes Erwerbseinkommen . . . . . . . . . . . . 4 8. Örtlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . .4 Dauer des Versicherungsschutzes . . . . . . . . . . . . . . .4 9. Beginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 10. Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 11. Ende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 12. Versicherungsfälle, die bei Erlöschen des Ver sicherungsschutzes noch nicht abgeschlossen sind ��5 13. Übertritt in die Einzelversicherung . . . . . . . . . . . .5 Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 14. Leistungsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . 6 15. Anmeldung und Obliegenheiten im Schadenfall . . . . .6 16. Verletzung der Obliegenheiten . . . . . . . . . . . . . .7 17. Leistungsbeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 18. Wartefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 19. Leistungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 20. Leistungsunterbruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 21. Leistungsumfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 22. Einschränkungen des Versicherungsschutzes . . . . . .8 23. Leistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 24. Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 25. Geburtengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 26. Berechnung des Taggeldes . . . . . . . . . . . . . . . 9 27. Versicherungsgewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 28. Verpfändung und Abtretung von Leistungen . . . . . . 9 Prämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 29. Grundlagen der Prämienberechnung . . . . . . . . . . 9 30. Prämienzahlung, Fälligkeit . . . . . . . . . . . . . . . .9 31. Prämienabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 32. Rückerstattung der Prämien . . . . . . . . . . . . . . .9 33. Zahlungsverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 34. Überschussbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 35. Verrechnung von Leistungen und Rückerstattungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . 10 36. Prämienanpassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 37. Mitteilungen und Informationspflicht . . . . . . . . . . 11 38. Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2
Grundlagen 4.5. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 1. Versicherungsträger 4.6. Als Arzt gilt der zur Berufsausübung zugelassene eidge- nössisch diplomierte oder durch ein gleichwertiges kanto- Versicherungsträger der Kollektiv-Taggeldversicherung nales oder ausländisches Fähigkeitszeugnis ausgewiese- nach diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ne Arzt oder Chiropraktor. (AVB) ist die Sanitas Privatversicherungen AG (nachfol- gend Sanitas genannt). Sie hat die Sanitas Grundversi- 4.7. Als Familienmitglieder gelten Ehegatten, Kinder, Eltern, cherungen AG ermächtigt, alle Handlungen in ihrem Na- der eingetragene Partner im Sinne des Partnerschafts men und auf ihre Rechnung vorzunehmen. gesetzes und der in Hausgemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebende Lebenspartner. 2. Gegenstand der Versicherung 4.8. Als Versicherungsnehmer gilt diejenige natürliche oder Die Kollektiv-Taggeldversicherung (nachfolgend Versiche- juristische Person, welche den Versicherungsvertrag ab- rung genannt) gewährt Versicherungsschutz gegen die schliesst. wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfällen. Zusätzlich kann ein Geburtengeld versichert werden. Versicherter Personenkreis 3. Grundlagen des Vertrages 5. Versicherte Betriebe 3.1. Der Vertrag besteht aus folgenden Bestandteilen: a) den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- Als versicherte Betriebe gelten die in der Police aufge- gungen (AVB) führten Haupt- und Nebenbetriebe, Filialen und Tochter- b) allfälligen Zusatzbedingungen (ZB) oder Besonderen gesellschaften. Bedingungen (BB) c) allfälligen schriftlichen Erklärungen, die im Antrag, im Bericht des untersuchenden Arztes und in weiteren 6. Versicherte Personen Schriftstücken abgegeben wurden 6.1. Versichert sind die im Vertrag bezeichneten Personen d) der Police und Personenkreise, die im versicherten Unternehmen e) allfälligen Nachträgen als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) tätig sind 3.2. In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das Bundes- und das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben (vorbe- gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). hältlich Ziffer 6.4.c). 6.2. Nicht in der Lohnbuchhaltung aufgeführte Arbeitgeber, 4. Definitionen Selbständigerwerbende und deren im versicherten Unter- 4.1. Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, nehmen mitarbeitende Familienmitglieder sind nur versi- geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge chert, wenn sie in der Police namentlich bezeichnet sind. eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung zur Folge hat. 6.3. Nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung sind versichert 4.2. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende a) kurzfristige Aushilfen mit einem bis zu 3 Monaten be- Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf fristeten Arbeitsvertrag; den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der b) Teilzeitbeschäftigte, welche weniger als 8 Stunden pro körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit zur Woche arbeiten; Folge hat. Die in der Verordnung über die obligatorische c) Heimarbeiter; Unfallversicherung (UVV) aufgeführten Berufskrankheiten d) Arbeitnehmende, die in der Schweiz angestellt, aber und unfallähnlichen Körperschädigungen sind den Unfäl- aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit len gleichgestellt. der Europäischen Union (EU) oder der EFTA-Konven- tion nicht den schweizerischen Sozialversicherungen 4.3. Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft unterstellt sind. sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. 6.4. Nicht versichert sind 4.4. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der kör- a) das dem Versicherungsnehmer bzw. dem versicherten perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit beding- Betrieb durch Drittunternehmen ausgeliehene Perso- te volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf nal; oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei b) Personen, die im Auftragsverhältnis für den versicher- langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ten Betrieb tätig sind; anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 3
c) Personen, die bei Arbeitsaufnahme bzw. Versiche- Dauer des Versicherungsschutzes rungsbeginn das AHV-Alter erreicht haben; d) Stundenlöhner, die kein fix bestimmtes, regelmässiges Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche im Be- 9. Beginn trieb absolvieren; 9.1. Die Versicherung beginnt mit dem in der Police oder mit e) Personen, bei welchen der Lohnausfallanteil im Stun- dem von Sanitas in einer schriftlichen Antragsbestätigung denlohn inbegriffen ist. angegebenen Datum. 9.2. Für nicht namentlich bezeichnete Personen, welche zu ei- 7. Versichertes Erwerbseinkommen nem im Vertrag aufgeführten Personenkreis gehören, sind 7.1. Im Rahmen der Schadenversicherung gilt: grundsätzlich weder Anträge noch Gesundheitsprüfungen Bei Arbeitnehmenden ist der in der Police aufgeführte erforderlich. Die Versicherung gilt für sie automatisch. Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes versichert. Vor- behalten bleiben andere vertragliche Vereinbarungen. Als 9.3. Für Arbeitgeber, Selbständigerwerbende und deren im Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte versicherten Unternehmen mitarbeitende Familienmitglie- vor Krankheitsbeginn im versicherten Betrieb bezogene der muss die Aufnahme in die Versicherung einzeln bean- AHV-Lohn. Bei unregelmässigen Einkommen wird auf tragt werden, sofern die oben erwähnten Personen nicht einen angemessenen Durchschnittslohn seit Anstellung, in der Lohnbuchhaltung aufgeführt sind. Die Versicherung höchstens jedoch der letzten 12 Monate, pro Tag abge- beginnt erst, wenn Sanitas den Antrag schriftlich ange- stellt. Lohnerhöhungen während eines Taggeldbezuges nommen hat. werden nicht mitberücksichtigt, es sei denn, die Erhö- hung erfolge zwingend aufgrund von gesamtarbeitsver- 9.4. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- traglichen Bestimmungen (GAV). Der höchstversicherte son beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Jahreslohn ist in der Police aufgeführt. Tatsache, die er kannte oder hätte kennen müssen, ins- besondere zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags 7.2. Im Rahmen der Summenversicherung gilt: bestehende oder vorher bestandene Krankheiten oder Bei Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und deren im Unfallfolgen, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, ist versicherten Unternehmen mitarbeitenden Familienmit- Sanitas berechtigt, innert 4 Wochen, seit sie von der An- gliedern ist, sofern diese nicht in der Lohnbuchhaltung zeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat, den davon aufgeführt sind, maximal der in der Police aufgeführte betroffenen Teil des Vertrages schriftlich zu kündigen. Die feste Jahreslohn versichert. Kündigung wird mit Zustellung beim Versicherungsneh- mer wirksam. 8. Örtlicher Geltungsbereich 9.5. Für neu eintretende Arbeitnehmende beginnt die Versi- cherung mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Personen, 8.1. Für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz die bei Beginn des Arbeitsvertrages bzw. bei Beginn der oder im Fürstentum Liechtenstein sowie für Grenzgän- Versicherung wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder ger mit entsprechender Bewilligung gilt die Versicherung eines Gebrechens nicht oder nur teilweise arbeitsfähig weltweit. sind, sind erst versichert, wenn sie im Rahmen ihres Ar- beitsvertrages wieder voll arbeitsfähig sind. 8.2. Versicherungsschutz besteht für entsandte versicherte Personen, welche sich maximal 24 aufeinander folgende 9.6. Teilinvalide oder behinderte Arbeitnehmende, die infolge Monate im Ausland aufhalten. Als entsandte versicherte ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im versicherten Personen gelten solche, welche weiterhin für den Arbeit- Betrieb nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, müssen geber mit Sitz in der Schweiz tätig sind, diesem gegen- am Tage ihrer Arbeitsaufnahme bzw. bei Beginn ihrer Ver- über einen Lohnanspruch haben und dem Alters- und sicherung für die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung voll ar- Hinterlassenenversicherungsgesetz (AHVG) unterstellt beitsfähig sein. Eine vorübergehende oder teilweise Ver- sind. schlimmerung des Leidens, das zur Teilinvalidität führte, ist nicht versichert. 8.3. Bei Aufenthalten ausserhalb von Staaten der EU/EFTA werden nur Leistungen erbracht, wenn ein akuter stati- 9.7. Haben Versicherte aufgrund von Freizügigkeitsabkom- onärer Spitalaufenthalt notwendig ist, und nur so lange, men Anspruch auf günstigere Bedingungen, gelten diese. wie die Rückkehr an den Wohnsitz nicht möglich ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Personen gemäss Ziffer 8.2. 10. Dauer 10.1. Der Vertrag ist für die in der Police festgelegte Dauer ab- geschlossen. Nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert er sich jeweils stillschweigend um 1 Jahr, wenn keiner der Vertragspartner gekündigt hat. Die Kündigung muss 4
spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich beim 13.8.b), ferner bezüglich des Geburtengeldes, falls die Vertragspartner eingetroffen sein. versicherte Person früher als 8 Wochen vor der Nieder- kunft aus dem Betrieb austritt. 10.2. Nach jeder Erkrankung, für die eine Entschädigung ge- schuldet wird, kann der Versicherungsnehmer den Ver- 13. Übertritt in die Einzelversicherung trag, spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich kündigen. Der Vertrag 13.1. In der Schweiz wohnhafte versicherte Personen haben erlischt mit dem Eintreffen dieser Mitteilung bei Sanitas. das Recht, ohne Gesundheitsprüfung in die Einzelversi- Die Versicherungsdeckung endet mit dem Eintreffen der cherung von Sanitas überzutreten, wenn Kündigung bei Sanitas. a) sie aus dem Kreis der Versicherten ausscheiden; b der Vertrag erlischt; 10.3. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung bei jeder c) sie als arbeitslos im Sinne von Art. 10 des Bundes- Änderung des Prämientarifs kündigen. Es gilt die Kündi- gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- gungsfrist gemäss Ziffer 36.1. cherung (ALV) und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten. 10.4. Sanitas kann auf das Kündigungsrecht im Schadenfall verzichten. 13.2. Die versicherte Person hat das Übertrittsrecht innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden aus der Versicherung, spätestens je- 11. Ende doch mit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung gemäss Ziffer 13.4., die auf das Recht auf Übertritt aufmerksam 11.1. Der Versicherungsschutz endet für alle versicherten Per- macht. Erhält die versicherte Person eine Nachleistung sonen mit der Beendigung des Vertrages. gemäss Ziffer 12, beginnt die Frist nach Ende der Leis- tungspflicht. In diesem Fall erfolgt die schriftliche Mittei- 11.2. Der Vertrag endet lung durch Sanitas. a) bei fristgerechter Kündigung; b) bei Konkurseröffnung des Versicherungsnehmers; 13.3. Gilt die versicherte Person nach dem Ausscheiden aus c) bei Verlegung des Geschäftssitzes ins Ausland; der Kollektivversicherung als arbeitslos im Sinne des d) bei Einstellung des Betriebes. AVIG, hat sie das Übertrittsrecht innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung im Sinne von Ziffer 11.3. Der Versicherungsschutz endet für die einzelne versicher- 13.4. geltend zu machen. te Person a) mit dem Erlöschen oder der Aufhebung des Vertrages; 13.4. Der Versicherungsnehmer hat die ausscheidende versi- b) mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis cherte Person über das Übertrittsrecht und über die Frist bzw. aus dem Dienste des Versicherungsnehmers für den Übertritt in die Einzelversicherung beim Austritt nach 31 Tagen, sofern aufgrund von Freizügigkeitsab- aus dem versicherten Betrieb schriftlich zu informieren. kommen kein anderer Versicherungsschutz besteht; Bei Nichteinhaltung der Orientierungspflicht durch den bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland entfällt die- Versicherungsnehmer verbleibt die versicherte Person in se Nachdeckung; der Kollektivversicherung. In diesem Fall haftet der Versi- c) mit Erreichen des AHV Alters bzw. mit der Vollendung cherungsnehmer für die daraus entstehenden Schäden. des 70. Altersjahres für diejenigen Personen, die im Rahmen von Ziffer 6.1. weiter versichert waren; 13.5. Die in die Einzelversicherung von Sanitas übertretenden d) sobald aufgrund von Freizügigkeitsabkommen die Personen haben Anspruch auf Versicherungsschutz im Weiterführung des Versicherungsschutzes durch einen Rahmen der bisher versicherten Leistungen. Die Höhe anderen Versicherer gewährleistet wird; des Taggeldes beschränkt sich jedoch auf das aktuelle Er- e) nach Überschreiten des Auslandsaufenthaltes von werbseinkommen bzw. die Leistung der Arbeitslosenver- maximal 24 aufeinander folgenden Monaten; sicherung (ALV), im Maximum auf die bisher versicherten f) mit Erreichen der vereinbarten maximalen Leistungs- Leistungen bzw. das maximal versicherbare Taggeld der dauer; Einzelversicherung. Massgebend für den neuen Vertrag g) mit dem Tod der versicherten Person. sind die Bestimmungen und Tarife der Einzelversicherung. Für Arbeitslose im Sinne von Art. 10 des AVIG gelten zu- dem die Bestimmungen von Art. 100 Abs. 2 VVG. 12. Versicherungsfälle, die bei Erlöschen des Ver- sicherungsschutzes noch nicht abgeschlossen sind 13.6. Ein im Zeitpunkt des Übertritts in die Einzelversicherung Für versicherte Personen, die bei Erlöschen der Versiche- pendenter Schadenfall wird bis zu dessen Abschluss über rung arbeitsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, bleibt der die bisherige Kollektivversicherung abgerechnet. Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (Nachleistungen). Tritt 13.7. Kommt es nach Übertritt in die Einzelversicherung zu die versicherte Person in die Einzelversicherung über, gel- einem Rückfall gemäss Ziffer 19.2 und steht dieser im ten die Bestimmungen von Ziffer 13. Keine Nachleistun- Zusammenhang mit Krankheiten oder Unfällen, die sich gen bestehen für Freizügigkeitsfälle im Sinne von Ziffer während der Versicherungsdauer in diesem Vertrag er- 5
eignet haben, werden sich daraus ergebende Leistungen 15. Anmeldung und Obliegenheiten im Schadenfall über die bisherige Kollektivversicherung abgerechnet. 15.1. Eine Arbeitsunfähigkeit muss durch den Versicherungs- nehmer spätestens 10 Tage nach Beginn der Arbeitsunfä- 13.8. Kein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung besteht higkeit gemeldet werden. a) bei Stellenwechsel und Übertritt in die Taggeldversi- Mit der Meldung ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung cherung eines neuen Arbeitgebers; des behandelnden Arztes einzureichen. Bei unentschuld- b) bei Erlöschen dieses Vertrages und Weiterführung barer verspäteter Meldung besteht frühestens ab Eingang desselben bei einem anderen Versicherer für densel- dieser Meldung Anspruch auf die versicherten Leistungen. ben Personenkreis, sofern der neue Versicherer die Weiterführung des Versicherungsschutzes gewährleis- 15.2. Jede Änderung des Grades der Arbeitsunfähigkeit wäh- ten muss (Freizügigkeitsfälle); rend einer Krankheit oder infolge eines Unfalls ist Sanitas c) für versicherte Personen, die das AHV-Alter erreicht unverzüglich mitzuteilen. haben oder vorzeitig pensioniert werden; Bei länger dauernden Arbeitsunfähigkeiten ist die versi- d) für versicherte Personen, die im Ausland wohnen (vor- cherte Person verpflichtet, alle 4 Wochen eine Bestäti- behalten bleiben die Abkommen über den freien Per- gung der Arbeitsunfähigkeit einzureichen. sonenverkehr); Nach Abschluss der Arbeitsunfähigkeit ist Sanitas unver- e) für versicherte Personen, die mit einem befristeten Ar- züglich eine Bestätigung über Grad und Dauer der Ar- beitsvertrag angestellt sind. Für Arbeitslose im Sinne beitsunfähigkeit einzureichen. von Art. 10 AVIG gelten die Bestimmungen von Art. 100 Abs. 2 VVG; 15.3. Die versicherten Personen haben alles zu unternehmen, f) wenn die Leistungen im Vertrag vollständig erschöpft was die Genesung fördert, und alles zu unterlassen, was sind. sie verzögert. Insbesondere haben sie den Anordnungen der Medizinalpersonen Folge zu leisten. Leistungen 15.4. Bleibt die versicherte Person im angestammten Beruf voraussichtlich dauernd oder teilweise arbeitsunfähig, ist sie verpflichtet, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit 14. Leistungsvoraussetzungen zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfor- 14.1. Das Taggeld wird für die Dauer der vom Arzt bescheinig- dert. Sanitas fordert die versicherte Person zum Berufs- ten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer allfälligen Warte- wechsel auf und macht sie auf die Folgen gemäss Ziffer frist ausgerichtet. 16 aufmerksam. 14.2. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe des 15.5. Die versicherte Person ist verpflichtet, bei der Durch- Taggeldes nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit; führung dieser Versicherung mitzuwirken. Insbesondere weniger als 50% ergibt keinen Anspruch. muss sie Sanitas sämtliche Angaben machen, die sie zur Abklärung des Leistungsanspruchs sowie der Leistungs- 14.3. Gilt die versicherte Person als Arbeitsloser im Sinne des höhe benötigt. Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), er- 15.6. Die versicherte Person hat sich regelmässig in ärztliche bringt Sanitas das Taggeld zu folgenden Bedingungen: Behandlung oder Kontrolle zu begeben. Zusätzlich ist sie a) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% die Hälfte des verpflichtet, sich auf Kosten von Sanitas den von dieser Taggeldes als nötig erachteten ärztlichen Untersuchungen zu un- b) bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 50% das volle terziehen. Sanitas ist berechtigt, die versicherte Person Taggeld zusätzlich von einem durch sie beauftragten Arzt untersu- chen zu lassen sowie die Einhaltung der ärztlichen Anord- 14.4. Teilinvalide oder behinderte versicherte Personen gelten im nungen durch Krankheitsbesuche zu kontrollieren. Sinne dieser Bedingungen als voll arbeitsfähig, wenn sie entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad voll arbeitsfähig 15.7. Bleibt die versicherte Person einer durch Sanitas ange- sind. Ihre Arbeitsunfähigkeit bemisst sich nach dem Grad ordneten medizinischen Untersuchung unentschuldigt der Unfähigkeit, die bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. fern, behält sich Sanitas das Recht vor, das Honorar für die nicht eingehaltene Konsultation der versicherten Per- 14.5. Arbeitsausfälle infolge von Kuren sind nur versichert, son in Rechnung zu stellen. wenn diese medizinisch notwendig sind, 14 Tage vor Kurbeginn ein Kurgesuch an Sanitas eingereicht wird und 15.8. Die versicherte Person ist verpflichtet, die sie behandeln- Sanitas die Kur bewilligt hat. den Ärzte gegenüber Sanitas von der Schweigepflicht zu entbinden. Sanitas behandelt alle medizinischen Angaben 14.6. Begibt sich die versicherte Person zur Behandlung, Pfle- vertraulich. ge oder Niederkunft ins Ausland, werden keine Leistun- gen erbracht. 15.9. Sanitas macht die Leistung davon abhängig, dass der Fall den übrigen betroffenen Versicherungen gemeldet wird. Der Anspruch auf Leistungen wird unterbrochen, 6
wenn die versicherte Person der Aufforderung der Anmel- 19.2. Medizinisch mit früheren Krankheiten oder Unfällen zu- dung nicht Folge leistet. Der Anspruch lebt nach erfolgter sammenhängende Krankheiten und Unfälle gelten als Anmeldung wieder auf. Die Dauer des Unterbruchs wird Rückfall. Bei einem Rückfall innerhalb von 180 Tagen auf die gesamte Leistungsdauer angerechnet. Hingegen entfällt die bereits bestandene Wartefrist und bereits er- verliert die versicherte Person ihren Leistungsanspruch, brachte Leistungen werden zur Berechnung der maxima- wenn sie auf den Anspruch, den sie gegenüber diesen len Leistungsdauer angerechnet. Das erneute Auftreten Versicherungen geltend machen kann, verzichtet oder einer Krankheit oder von Folgen eines Unfalls gilt hinsicht- diesen zurückzieht. lich Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Schadenfall, wenn die versicherte Person vor dem Rückfall während 15.10. Lohnersatzleistungen für versicherte Personen, welche mindestens 180 Tagen wegen dieser Krankheit oder der der Quellensteuer unterliegen, werden dem Versiche- Folgen dieses Unfalls nicht arbeitsunfähig war. rungsnehmer ungekürzt überwiesen. Er hat in diesem Fall den nach massgeblichen Steuergesetzen vorgesehenen 19.3. Für versicherte Personen mit befristetem Arbeitsverhält- Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen und allen dem nis werden die Taggelder maximal für die Dauer des zeit- Schuldner der steuerbaren Leistung von Gesetzes wegen lich begrenzten Arbeitsverhältnisses gewährt. obliegenden Pflichten nachzukommen, namentlich recht- zeitig mit den zuständigen Steuerbehörden abzurechnen. 19.4. Nach Erschöpfung der maximalen Leistungsdauer für Der Versicherungsnehmer haftet für sämtliche Schäden, einen Schadenfall ist die versicherte Person für diesen die Sanitas aus der mangelhaften Erfüllung dieser Ver- Schadenfall ausgesteuert. Eine allfällige Restarbeitsfähig- pflichtung erwachsen sollten, insbesondere für die recht- keit bleibt versichert. zeitige Ablieferung der Quellensteuer. Ist die versicherte Person Empfänger der Lohnersatzleistungen, obliegt Sa- 19.5. Die versicherte Person kann die Erschöpfung der Leis- nitas die Ablieferung der Quellensteuer. tungsdauer nicht dadurch aufhalten, dass sie vor Beendi- gung der Arbeitsunfähigkeit auf Leistungen verzichtet. 16. Verletzung der Obliegenheiten 19.6. Nach Erreichen des AHV-Pensionsalters besteht ein Leis- tungsanspruch noch während maximal 180 Tagen, längs- Die Versicherungsleistungen können vorübergehend oder tens aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr. Besteht im dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verwei- Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Pensionsalters eine gert werden, wenn die versicherte Person die gebotenen Arbeitsunfähigkeit, erlischt der Leistungsanspruch, sofern Obliegenheiten oder Pflichten der vorliegenden Allge- nicht nachgewiesen werden kann, dass das Arbeitsver- meinen Versicherungsbedingungen (AVB) verletzt. Die hältnis bei bestehender Arbeitsfähigkeit angedauert hätte. Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheiten oder Pflichten den Umständen nach als entschuldbar anzusehen ist. 20. Leistungsunterbruch 20.1. Erhält die versicherte Person vom Arbeitgeber unbezahl- 17. Leistungsbeginn ten Urlaub, bleibt die Versicherungsdeckung bestehen, solange der Arbeitsvertrag weiterläuft, längstens aber Die Leistungspflicht beginnt nach Ablauf der in der Poli- 210 Tage nach Ende des Lohnanspruchs. Während der ce vereinbarten Wartefrist. Die Wartefrist beginnt mit dem vorgesehenen Dauer des Urlaubs besteht kein Anspruch ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, auf Versicherungsleistungen und es ist keine Prämie ge- frühestens jedoch 3 Tage vor Beginn der ärztlichen Be- schuldet. Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person handlung. während des unbezahlten Urlaubs, rechnet Sanitas die Tage vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur ursprüng- lich beabsichtigten Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit 18. Wartefrist an die Wartefrist und die Leistungsdauer an. Die vereinbarte Wartefrist ist in der Police aufgeführt, wird pro Schadenfall berechnet und an die Bezugsdauer ange- 20.2. Kommt es während des Taggeldbezugs zu einem Arbeits- rechnet. Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen als unterbruch ohne Lohnanspruch (z.B. Gefängnis, Untersu- ganze Tage. chungshaft usw.), sind für diese Periode keine Taggelder geschuldet. Die nicht entschädigten Tage werden an die Leistungsdauer angerechnet. 19. Leistungsdauer 20.3. Begibt sich eine erkrankte versicherte Person, die An- 19.1. Sanitas leistet das Taggeld pro Schadenfall während der spruch auf Leistungen hat, ohne vorgängige Zustimmung in der Police aufgeführten Leistungsdauer, abzüglich der von Sanitas ins Ausland, hat sie während der Zeit des vereinbarten Wartefrist. Tage mit teilweiser Arbeitsunfä- Auslandsaufenthaltes keinen Anspruch auf Leistungen. higkeit zählen für die Bemessung der Leistungsdauer als Die im Ausland verbrachten Tage werden an die Leis- ganze Tage. Die Tage der deckungsfreien Zeit infolge Zah- tungsdauer angerechnet. lungsverzugs zählen vollumfänglich zur Leistungsdauer. 7
21. Leistungsumfang Medikamenten- oder Drogenmissbrauch zurückzuführen sind. 21.1. Im Fall der Schadenversicherung gilt als Grundlage für die Leistungserbringung der AHV-Lohn gemäss Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz (AHVG). Der genaue 23. Leistungen Dritter Leistungsumfang ergibt sich aus der Police und diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). 23.1. Erhält die versicherte Person Leistungen aus einer schweizerischen Sozialversicherung, einer entsprechen- 21.2. Im Fall der Summenversicherung gewährt Sanitas die ver- den ausländischen Versicherung oder von einer ande- sicherten Leistungen bei Eintritt eines entschädigungs- ren Privatversicherung, ergänzt Sanitas nach Ablauf der pflichtigen Leistungsfalls unabhängig vom Nachweis ei- Wartefrist diese Leistungen bis zur Höhe des im Vertrag nes entsprechenden Lohnausfalls. Der Leistungsumfang versicherten Taggeldes. ergibt sich aus der in der Police festgelegten Versiche- rungssumme und diesen Allgemeinen Versicherungsbe- 23.2. Die versicherte Person ist verpflichtet, Sanitas sämtliche dingungen (AVB). in diesem Zusammenhang leistenden Sozial- und Privat- Der fest vereinbarte Jahreslohn sollte möglichst dem mut- versicherer sowie haftpflichtigen Dritten und deren Leis- masslichen AHV-Jahreslohn entsprechen. Sanitas kann tungen zu melden. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem die Lohnsumme überprüfen und künftig eine allfällige An- Unterlassen kann Sanitas Leistungen verweigern. passung der Police vornehmen. 23.3. Tage mit Teilleistungen infolge einer Kürzung wegen An- spruchs auf Leistungen Dritter zählen für die Erreichung 22. Einschränkungen des Versicherungsschutzes der Wartefrist voll, für die Berechnung der Leistungsdauer dagegen nur anteilsmässig. 22.1. Bei Krankheiten, Unfällen und deren Folgen werden keine Versicherungsleistungen erbracht 23.4. Erbringt Sanitas Leistungen anstelle eines haftpflichtigen a) bei kriegerischen Ereignissen Dritten, hat ihr die versicherte Person ihre Ansprüche im – in der Schweiz; Umfang ihrer Leistungen abzutreten. – im Ausland, es sei denn, die Krankheit oder der Un- fall ereigne sich innert 14 Tagen seit dem erstmaligen 23.5. Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffer 23 gelten nicht, Auftreten solcher Ereignisse in dem Land, in wel- wenn die Taggeldberechnungen auf festen Lohnsummen chem sich die versicherte Person aufhält, und sie sei gemäss Ziffer 21.2. basieren (Summenversicherung). Ver- von deren Ausbruch überrascht worden; sicherte Personen, deren AHV-Lohnsumme auf ein Maxi- b) bei Einwirkungen ionisierender Strahlen, ausgenom- mum beschränkt wurde, sind davon ausgenommen. men Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich ver- ordneter Strahlenbehandlung wegen einer versicher- 23.6. Sanitas kann die erbrachten Leistungen direkt beim leis- ten Krankheit oder eines versicherten Unfalls; tungspflichtigen Dritten geltend machen oder bei der In- c) während ausländischer Militärdienste; validenversicherung (IV) mit der bevorstehenden Renten- d) bei Erdbeben; nachzahlung verrechnen. e) bei Teilnahme an Raufereien oder Schlägereien, aus ser als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung; 23.7. Vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Perso- f) bei Folgen von Unruhen, Terrorakten und Verbrechen nen ohne Einwilligung von Sanitas mit leistungspflichtigen aller Art und der dagegen ergriffenen Massnahmen, Dritten abgeschlossene Vereinbarungen, welche einen es sei denn, die versicherte Person beweise, dass sie teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf Versicherungsleis- nicht auf der Seite der Unruhestifter oder an der Auf- tungen oder Schadenersatzansprüche beinhalten, lassen wiegelung aktiv beteiligt war; die Leistungspflicht von Sanitas erlöschen. g) bei kosmetischen oder medizinisch nicht indizierten Behandlungen und Operationen und deren Folgen; h) bei Wagnissen. Wagnisse sind Handlungen, mit de- 24. Mutterschaft nen sich versicherte Personen einer besonderen Ge- fahr aussetzen, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder Die Leistungspflicht bei Krankheit und Unfall ruht treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges während 8 Wochen nach der Geburt. Falls die Versicherte Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten der Arbeit bis zur 16. Woche nach der Geburt auf eige- von Personen sind indessen auch dann versichert, nen Wunsch fernbleibt, gilt das Ruhen der Leistungs- wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten wären. pflicht bis zu diesem Zeitpunkt. Vorbehalten bleibt die Versicherungsdeckung des Geburtengeldes im Sinne von 22.2. Ist die Krankheit nur teilweise Ursache der Arbeitsunfä- Ziffer 25. higkeit, bezahlt Sanitas nur einen entsprechenden Teil der Leistung. 25. Geburtengeld 22.3. Sanitas verzichtet auf das ihr zustehende Recht, Versi- 25.1. Ist das Geburtengeld in Ergänzung zum Bundesgesetz cherungsleistungen bei Grobfahrlässigkeit zu kürzen, es über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei sei denn, es handle sich um Leistungen, die auf Alkohol-, 8
Mutterschaft (EOG) mitversichert, geht die Leistung von 30. Prämienzahlung, Fälligkeit Sanitas aus der Police hervor. Der Leistungsanspruch 30.1. Die Prämien sind Sanitas für eine ganze Versicherungspe- beginnt mit der Auszahlung der Mutterschaftsleistungen riode im Voraus geschuldet. nach dem Erwerbsersatzgesetz. Ist die versicherte Per- 30.2. Gegen einen Prämienzuschlag kann Ratenzahlung verein- son bei der Niederkunft weniger als 270 aufeinander fol- bart werden. Die Raten sind ebenfalls im Voraus zu be- gende Tage versichert, bezahlt Sanitas keine Leistungen. zahlen. 25.2. Die Leistungsdauer kann nicht unterbrochen werden und 30.3. Während der Arbeitsunfähigkeit entfällt die Pflicht zur ein gleichzeitiger Anspruch auf Krankentaggeld ist aus- Prämienzahlung im Ausmass der erbrachten Leistungen geschlossen. Im Übrigen gelten die Anspruchsvorausset- aus dem Kollektivvertrag. Dies gilt jedoch nicht für Arbeit- zungen gemäss EOG. geber, Selbständigerwerbende und deren im versicherten Unternehmen mitarbeitende Familienmitglieder. 26. Berechnung des Taggeldes 26.1. Die Berechnung der Taggeldhöhe erfolgt mittels Umrech- 31. Prämienabrechnung nung des letzten vor Eintritt des Schadenfalls bezogenen 31.1. Auf Beginn des Versicherungsjahres wird eine vorläufige AHV-pflichtigen Lohnes auf ein volles Jahr und Teilung der Prämie anhand der vertraglich vereinbarten provisori- versicherten Jahreslohnsumme durch die Zahl 365. Ist für schen Jahreslohnsumme in Rechnung gestellt. Die defini- im Vertrag namentlich aufgeführte versicherte Personen tive Prämie wird aufgrund der vom Versicherungsnehmer ein fester Jahreslohn vereinbart, gilt als Tagesverdienst per Ende Versicherungsjahr oder nach der Auflösung des der 365. Teil dieses Lohnes (Summenversicherung). Vertrages zu liefernden Angaben berechnet. Hierfür erhält der Versicherungsnehmer von Sanitas ein Lohndeklarati- 26.2. Für versicherte Personen im Stunden- oder Tageslohn onsformular, welches er vollständig und wahrheitsgetreu beträgt die Taggeldhöhe 1⁄7 des durchschnittlichen Wo- ausgefüllt innerhalb der gesetzten Frist zurückzusenden chenlohnes. Als Wochenlohn gilt der in 1 Kalenderwoche hat. erzielte Bruttolohn. 31.2. Sanitas oder von ihr beauftragte Dritte haben das Recht, 26.3. Übt die versicherte Person keine regelmässige Erwerbs- Einsicht in die Lohnbuchhaltung des Versicherungsneh- tätigkeit aus oder unterliegt ihr Lohn starken Schwankun- mers zu nehmen oder Kopien seiner AHV-Abrechnungen gen, ist das nachgewiesene durchschnittliche Einkom- zu verlangen. men der letzten 12 Monate massgebend. 31.3. Die definitiv ermittelte Prämie gilt als künftige Voraus prämie. 27. Versicherungsgewinn Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem 31.4. Wenn der Versicherungsnehmer seiner Deklarations- Masse, als der versicherten Person kein Versicherungs- pflicht nicht nachkommt, werden die Prämien durch Ein- gewinn erwächst (Schadenversicherung). schätzungen festgesetzt. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die eingeschätzte Prämie innert 30 Tagen nach Eintreffen derselben mit den für die Korrektur benötigten 28. Verpfändung und Abtretung von Leistungen Unterlagen zu beanstanden. Trifft die Beanstandung nicht vor Ablauf der Frist bei Sanitas ein, gilt die geschätzte Ohne Zustimmung von Sanitas können Leistungen weder Prämie als akzeptiert. Stellt sich später heraus, dass da- verpfändet noch an Dritte abgetreten werden. durch Prämien entgangen sind, kann Sanitas neben dem Differenzbetrag einen Verzugszins einfordern. Prämien 32. Rückerstattung der Prämien 32.1. Wird der Vertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen 29. Grundlagen der Prämienberechnung Gründen vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf- gehoben, erstattet Sanitas die bezahlten Prämien, welche Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, ist für die Be- auf die nicht abgelaufene Versicherungsdauer fallen, zu- rechnung der Prämien der beitragspflichtige Lohn ge- rück bzw. fordert später zur Zahlung fällig werdende Ra- mäss Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz ten nicht mehr ein. Vorbehalten bleiben die Sanitas ent- (AHVG) bis zu dem im Vertrag festgesetzten Höchstbetrag standenen Verwaltungskosten. massgebend. Für nicht AHV-pflichtige versicherte Perso- nen werden ebenfalls die AHV-Normen angewandt. Für 32.2. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die im Vertrag namentlich aufgeführten Personen gilt der im Schadenfall den Vertrag vor Ablauf des ersten Versi- fest vereinbarte Jahreslohn. cherungsjahres kündigt. 9
33. Zahlungsverzug 35. Verrechnung von Leistungen und Rückerstattungspflicht 33.1. Wird die Prämie nicht bis zum Fälligkeitsdatum entrich- tet, wird der Versicherungsnehmer unter Hinweis auf die 35.1. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen Säumnisfolgen schriftlich aufgefordert, innert 14 Tagen haben gegenüber Sanitas kein Recht, ausstehende Prä- nach Absendung der Mahnung die ausstehenden Prämi- mien mit Leistungsansprüchen zu verrechnen. en zu bezahlen. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an. 35.2. Vom Versicherungsnehmer oder von den versicherten Personen zu Unrecht bezogene Leistungen sind Sanitas 33.2. Für neue, während der Deckungsunterbrechung auf- zurückzuerstatten. getretene Schäden erbringt Sanitas keine Leistungen. Massgebend ist der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Arbeitsunfähigkeit. Die Deckung für bereits laufende 36. Prämienanpassung Schadenfälle bleibt gewahrt. 36.1. Auf Ende eines Versicherungsjahres kann Sanitas die Prä- miensätze aufgrund der veränderten Zusammensetzung 33.3. Die Deckung lebt, 1 Tag nachdem sämtliche diesen Ver- des Versichertenbestandes (Alter und Geschlecht) sowie trag betreffenden ausstehenden Prämien samt Zinsen der Schadenerfahrung anpassen. Neben der individuellen und Kosten vollständig bezahlt sind, wieder auf. Schadenerfahrung dieses Vertrages wird die Schadener- fahrung aller auf der Basis der vorliegenden Allgemeinen 33.4. Sanitas ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahnspe- Versicherungsbedingungen (AVB) abgeschlossenen Ver- sen, Inkassospesen, Betreibungskosten, Verzugszins ab träge (Versicherungsportefeuille) angemessen berück- Prämienfälligkeit sowie eine Umtriebsentschädigung in sichtigt. Die neue Prämie wird dem Versicherungsnehmer Rechnung zu stellen. spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt gegeben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf 33.5. Fordert Sanitas die ausstehende Prämie samt Zinsen und das Recht, den Vertrag auf Ende des laufenden Versiche- Kosten nicht innert 2 Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig gemäss Ziffer 33.1. ein, gilt der Vertrag als erloschen. zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjah- res bei Sanitas eintreffen. Unterlässt der Versicherungs- nehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur An- 34. Überschussbeteiligung passung des Vertrages. 34.1. Ist die Versicherung mit Überschussbeteiligung abge- schlossen, erhält der Versicherungsnehmer jeweils nach 36.2. Für Arbeitgeber, Selbständigerwerbende und deren Fami- 3 vollen Versicherungsjahren per 31. Dezember (Abrech- lienmitglieder, sofern diese nicht in der Lohnbuchhaltung nungsperiode jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) aufgeführt sind und wenn ausserdem keine Arbeitneh- einen vertraglich vereinbarten Anteil am Nettoüberschuss menden versichert sind, können zudem die Prämiensätze des Vertrages. an den Tarif der entsprechenden Altersgruppe angepasst werden. 34.2. Der Nettoüberschuss ergibt sich aus der Summe der de- finitiven Prämien der Abrechnungsperiode abzüglich der in dieser Periode ausgerichteten Versicherungsleistungen und eines vertraglich festgelegten Anteils der Prämien für Rückstellungen, Reserven und Verwaltungskosten. Ein allfälliger Verlust wird nicht auf die nächste Abrechnungs- periode vorgetragen. 34.3. Prämien und Leistungen eines allfällig abgeschlossenen Geburtengeldes gemäss Ziffer 25 werden in der Berech- nung der Überschussbeteiligung nicht berücksichtigt. 34.4. Werden nach erfolgter Abrechnung Krankheitsfälle nach- gemeldet oder weitere Zahlungen geleistet, die in die abge- schlossene Abrechnungsperiode fallen, wird eine neue Ab- rechnung der Überschussbeteiligung erstellt. Sanitas kann bereits ausbezahlte Überschussanteile zurückfordern. 34.5. Der Anspruch auf die Überschussbeteiligung entfällt, wenn der Vertrag vor Ablauf der Abrechnungsperiode aufgehoben wird. 34.6. Die Abrechnung erfolgt frühestens 5 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode. 10
Schlussbestimmungen 37. Mitteilungen und Informationspflicht 37.1. An den Versicherungsnehmer Alle Mitteilungen von Sanitas an den Versicherungs- nehmer erfolgen an die letzte bekannte Adresse in der Schweiz. 37.2. An die Versicherten Wenn in diesen Allgemeinen Versischerungsbedingungen (AVB) nicht explizit anders erwähnt, erfolgen alle Mittei- lungen an die versicherten Personen durch den Versi- cherungsnehmer. Dieser hat die Pflicht, alle versicherten Personen über die wesentlichen Vertragsinhalte zu infor- mieren. 37.3. An Sanitas Alle Mitteilungen an Sanitas müssen direkt an die in der Police erwähnte Adresse gerichtet werden, und zwar in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch. Doku- menten in einer anderen Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen. 37.4. Ändert ein Versicherungsnehmer sein Geschäftsdomizil, seine Ansprechperson, die Art des Betriebes oder ändern die Eigentumsverhältnisse der Unternehmung, ist Sanitas davon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. 38. Gerichtsstand Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sanitas können vom Versicherungsnehmer oder von der versi- cherten Person wahlweise am schweizerischen Wohnort, am schweizerischen Arbeitsort des Anspruchsberechtig- ten oder am Hauptsitz der Sanitas Privatversicherungen AG erhoben werden. 11
6041 04.13 de
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