MINDESTSICHERUNG Übersicht über ausgewählte Änderungen der landesgesetzlichen Regelungen (Stand: 27.2.2018) - JKU

Die Seite wird erstellt Gunnar Wirth
 
WEITER LESEN
MINDESTSICHERUNG

Übersicht über ausgewählte Änderungen der landesgesetzlichen
Regelungen (Stand: 27.2.2018)
A. ALLGEMEINES
 Unterschiedliche Arten von Armut

   Definition von Armut über Einkommen -> Armutsgefährdungsschwelle:
     60% des Median-Äquivalenzeinkommens

   treten zusätzliche Deprivationsfaktoren hinzu -> armutsverfestigt

      mangelnde Teilnahme an Bereichen der Gesundheit und des Wohnens
      primäre Benachteiligung (in zentralen Bereichen der Lebensführung:
       Kleidung, Heizung,..)
      sekundäre Benachteiligung (erzwungener Verzicht auf gesellschaftlich
       erstrebenswerte Güter)

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018        2
A. ALLGEMEINES
 Kompetenzgrundlage

   Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG: „Armenwesen“

   Art 15 (6)
     Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze
      vorbehalten ist, obliegt
       innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere
         Ausführung der Landesgesetzgebung. […]
     Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat,
       tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.
     Sind vom Bund keine Grundsätze aufgestellt,
       so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln.
     Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind
       die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich
         zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.

                                  Barbara Födermayr, 27.2.2018          3
A. ALLGEMEINES
 Kompetenzgrundlage

   Artikel 15 (1)
      Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die
       Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des
       Bundes übertragen ist,
        verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

   Artikel 15a (1)
      Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über
       Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
       […]

   Artikel 15a (3)
      Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf
       Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. […]

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018      4
A. ALLGEMEINES

 Geschichtliche Entwicklung

   1863: RGBl 1863/105 betreffend die Regelung von
     Heimatverhältnissen (dazu ergangene Landesgesetze)
      Armenversorgung in Verantwortung von Gemeinden und
       privaten Institutionen

   nach Inkrafttreten des B-VG hätte Bund binnen drei Jahren ein
     GrundsatzG erlassen sollen -> Länder haben 1928 IV. Abschnitt des
     HeimatG übernommen

   1938: Einführung der dt Fürsorgeregeln

   1948: Bund macht erneut keinen Gebrauch von der Kompetenz zur
     Grundsatzgesetzgebung -> Länder konnten fürsorgerechtliche
     Regelungen frei regeln
                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018         5
A. ALLGEMEINES
 Geschichtliche Entwicklung

   1960-er Jahre: Versuche eines Bundesgrundsatzgesetzes scheiterten;
     auf Erlassung eines derartigen G wird verzichtet -> gemeinsamer
     Musterentwurf einer Arbeitsgruppe von den Landessozialreferententagung
     eingesetzt

   1970-er Jahre: Länder erlassen eigene LandessozialhilfeG, orientiert an
     Musterentwurf
      SH-G gehen von Zustand der Vollbeschäftigung aus
      Arbeitslosigkeit war nur kurzfristiges, vorübergehendes Problem
      wenige TZ-AN; kaum atypische Beschäftigungsverhältnisse
      einzelne SH-G „entwickeln sich auseinander“

   1980-er Jahre: Neugestaltung der SH wird diskutiert (Trennung offene
     und stationäre SH)
                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018             6
A. ALLGEMEINES
 Geschichtliche Entwicklung

   1990-er Jahre: Notwendigkeit der Deckung allgemeiner
    Risiken (Arbeitslosigkeit, prekäre Beschäftigung,..)

     auch auf EU-Ebene: OMK
     innerstaatliches Bedürfnis für einheitliche Mindestsicherung
     aber: Länder sehen kein Bedürfnis einer einheitlichen Regelung;
      sichern jedoch Mitarbeit an der Weiterentwicklung der SH zu
     Einsetzung einer Arbeitsgruppe

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018         7
A. ALLGEMEINES
 Geschichtliche Entwicklung

   2000-er Jahre:
     Präsentation der Studie
     Sitzungen der Arbeitsgruppe „Weiterentwicklungen des
      Sozialhilferechts“
     LandessozialreferentInnenkonferenz signalisiert Bereitschaft zur
      Umsetzung der Studie in einer 15-a-Vereinbarung, unter der
      Maßgabe, dass auch der Bund Mindeststandards definiert und in
      seinem Zuständigkeitsbereich einbringt
     Entwurf, aber keine Mitwirkungsbereitschaft im Bereich AZ; AlG;
      NH
     neue Arbeitsgruppe „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018         8
A. ALLGEMEINES
 Geschichtliche Entwicklung

   2010:
     Abschluss der 15a-Vereinbarung (betrifft „offene SH“)
     Erlassung der entsprechenden Landesgesetze
       NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark, Wien und Burgenland weiterhin
         SHG (betreffend „stationäre SH“)
       Kärnten, Tirol, Vorarlberg regeln beide Bereiche gemeinsam in
         ihren MindestsicherungsG

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018         9
A. ALLGEMEINES
 Außerkrafttreten der 15a-Vereinbarung mit 31.12.2016

   keine Einigung; einheitlicher Rechtsrahmen für die landesrechtlichen
     Regelungen der Bundesländer fehlt

   landesgesetzliche Regelungen der BMS im Rahmen der einschlägigen
     verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben
      grds nach eigenen rechtspolitischen Vorstellungen der Länder möglich; auch
       unterschiedliche Regelungen (bundesstaatliches Prinzip)

   viele neue Landesregelungen

      sind nun direkt an verfassungs- und unionsrechtlichen Normen zu messen
       (Gleichheitssätze; Rassendiskriminierung; Status-RL; Art 3 EMRK
       [menschenwürdiges Dasein]; BVG-Kinderrechte; GRC?)

                                        Barbara Födermayr, 27.2.2018                10
A. ALLGEMEINES
 Problematik von „Sozialtourismus“ in der EU
 wachsender finanzieller Druck auf das österreichische Sozialsystem als
   Folge der Migrations- und Fluchtbewegungen
    Vermischung der MS- und der Flüchtlingsthematik (Pfeil)
 Anzahl der Leistungsbezieher und Kosten steigen

 Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als Ziel

 Reaktion der Länder: Kürzung von Leistungsansprüchen oder einer
   Verkleinerung der Anspruchsgruppen
    Verstärkung des Anreizes zur Arbeit
    Verschärfung von Sanktionen
    Sachleistung
    Geschenknehmerregress
    Deckelung MS/unterschiedliche MS

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018          11
B. ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNGEN UND
ANPASSUNGEN IN DEN BMS-G DER
LÄNDER (AUSZUG)
 Ziele und Grundsätze          Mindeststandard Integration

 Personenkreis                 Integrationsbonus

 Leistungen Dritter            Deckelung der
                                  Mindeststandards
 Bemühungspflicht
                                Wiedereinsteigerbonus
 Einkommen
                                Hilfe zur Arbeit
 Einsatz der Arbeitskraft
                                Hilfe zur Betreuung und Pflege
 Einsatz der Arbeitskraft –
  Leistungskürzung              Zusatzleistungen

 Integrationsmaßnahmen         Organisierte Quartiere

 Sachleistungen                Verfahren/Zuständigkeit

 Mindeststandard               Rückerstattungspflicht
                                Ersatz durch Geschenknehmer
                               Barbara Födermayr, 27.2.2018       12
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ZIELE,
   GRUNDSÄTZE UND MAßNAHMEN
 Änderungen und Ergänzungen bei den Begriffsbestimmungen
   § 3 Salzburg
   § 2 Tirol

   Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung
   dauerhafte Eingliederung und Wiedereingliederung
   Gleichstellung von Männern und Frauen
   individuelle Beratung
   Erhaltung von familiären Beziehungen
   fachliche und persönliche Eignung im Case Management
     § 1 Wien

 zur Erreichung der Ziele implementieren das Land und die Gemeinde
    Wien als Träger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und
    Programme, die Existenzsicherung gewährleisten sowie Eingliederung
    und Wiedereingliederung in das soziale Leben fördern.
     § 2 Wien

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018        13
2. RECHTE DER HILFE SUCHENDEN
   UND EMPFANGENEN PERSONEN

 Rechtsanspruch auf MS (LU und WB), Bescheidpflicht

 Informationen (Rechte, Pflichten, Gang des Verfahrens,
  geschlechtsspezifische Unterstützung)

 Recht auf Beschwerde beim VwGericht Wien

 Recht auf individuelle Beratung und Betreuung
   § 6a Wien

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018   14
3. PERSONENKREIS
 Ergänzung um „soweit sie ihren Lebensmittelpunkt im Burgenland haben
   und ihren Lebensunterhalt im Burgenland bestreiten müssen“
    § 4 Abs 1 Burgenland

 kein Anspruch während der ersten drei Mo des Aufenthalts und auch
   danach, wenn keine AN- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt
    § 5 Abs 3 Z 1 NÖ

 bei nicht dauerndem Aufenthaltsrecht und subsidiär Schutzberechtigten
   Basisleistung und Steigerungsbetrag (EuGH)
    § 4 Abs 3 OÖ

 Anpassungen; Auslandsaufenthalt; Ausnahmen für best Kinder
   § 4 Salzburg

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018         15
3. PERSONENKREIS
 Gleichstellung best Personengruppen
   § 3 Vorarlberg (Abs 2)
   § 3 Abs 5 Vorarlberg

 kein Anspruch für EWR-Bürger und Schweizer innerhalb der ersten drei
   Monate außer es handelt sich um AN oder Selbständige; über den
   Zeitraum hinaus, wenn ihnen keine AN- oder Selbstständigeneigenschaft
   zukommt und keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt
    § 4 Abs 3 Z 1 Stmk
    § 3 Abs 3 lit b, c, d Tirol

 kein Anspruch für Personen, die Leistungen nach dem
   GrundversorgungsG geltend machen können
    § 4 Abs 3 Z 4 Stmk
    § 3 Abs 3 lit e Tirol            (vgl auch § 13 Abs 3b, 3c OÖ)

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018          16
3. PERSONENKREIS
 kein Anspruch für Personen, die zum Zweck des BMS-Bezuges
   einreisen; Touristen; vj Studierende, die keiner Erwerbstätigkeit
   nachkommen, sofern sie nicht Alg oder NH beziehen
    § 3 Abs 3 lit a, f, g Tirol
 „grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und
   Staatsbürgern“
    § 5 Wíen
 Neuformulierung
   § 2 Wien
 Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, EU, EWR, Schweiz,
   Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden
   Prostitutionshandel, Opfer von Gewalt oder Personen, die über
   entsprechende Aufenthaltsberechtigung verfügen
    § 2 Abs 1 Z 1 Wien
 EhegattInnen,… best Personen
   § 2 Abs 1 Z 5 Wien

                                        Barbara Födermayr, 27.2.2018       17
4. BERÜCKSICHTIGUNG VON
LEISTUNGEN DRITTER
 widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit,
  Einschränkung der Anspruchsverfolgung bei über 25-jährigen
   § 5 Abs 4 Burgenland

 Einschränkungen der Anrechnung von frw Zuwendungen der freien
  Wohlfahrtspflege oder Dritten ohne rechtliche Verpflichtungen mit
  Ausnahmen (rglm,…)
   § 5 Salzburg

                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018    18
5. KEIN EINKOMMEN

 Abgeltung von bestimmtem Mehraufwand
   § 6 Abs 2 Z 5 Burgenland (AMS)
   § 6 Abs 2 Z 5, 8, 9 Salzburg (AMS; andere Leistungen)

 Förderung nach WohnunterstützungsG und HeimopferrentenG
   § 6 Abs 2 Z 5, 6 Stmk

 Renten nach dem Heimopferrentengesetz
   § 6 Abs 2a Z 5 NÖ

 Beschäftigungs-Einstiegsbonus bei Bemessung der BMS
   § 8 Abs 2a OÖ

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018   19
5. KEIN EINKOMMEN

 Kindergeld Plus uä; Schulstarthilfe uä; Ausbildungsbeihilfen,
  Zuwendungen für Pflege eines nahen Angehörigen (Ehegatte bzw.
  eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und
  Geschwister) zu Hause aus dessen Pflegegeld
   § 15 Abs 2 lit c bis f Tirol

 Neuformulierung
   § 10 Wien

                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018        20
6. ABGRENZUNG EINKOMMEN UND
   VERMÖGEN
 Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen im jeweiligen
  Kalendermonat (Ausnahmen); bei Nichtverbrauch: Vermögen
   § 7a Salzburg

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018   21
7. BEMÜHUNGSPFLICHT

 Bereitschaft, in angemessener,… Weise … zur Integration beizutragen
   § 7 OÖ

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018       22
8. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT

 nicht zum Einsatz bereit: verschuldete oder frw Lösung des
  Arbeitsverhältnisses (4 Wochen); § 10 AlVG (Vereitelung,…)
   § 7 Abs 4a Burgenland
   § 7 Abs 4 NÖ

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018   23
8. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT
 kein Einsatz gefordert bei zielstrebig verfolgter Erwerbs- oder
   Schulausbildung – verschiedene Regelungen
(vor Vollendeung18. Lj begonnen; bereits vor Vollendung 25. Lj begonnen ->
Pflichtschulabschluss; erstmaliger Abschluss der Lehre -> Wiedereingliederung;
AusbildungspflichtG; best. Asylberechtigte in Ausbildung;
Ergänzung: kein Einsatz bei frw Integrationsjahr; best. Schüler [Beginn Ausbildung
nach Vollendung 18. Lj: Pflichtschulabschluss, erstmalige Lehre; best. Quali-
Maßnahmen] im Einvernehmen mit dem Träger mit best. Ausnahmen)
    § 7 Abs 6 Z 5 NÖ
    § 8 Abs 4 Z 5 Salzburg
    § 11 OÖ
    § 16 Abs 3 Tirol
 bei abgeschlossener Erwerbsausbildung oder Ausbildung auf Maturaniveau ->
   grds kein Anspruch
    § 8 Abs 6 Salzburg

                                       Barbara Födermayr, 27.2.2018              24
8. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT

 Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie
   die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen;
   Ausweitung; Anpassungen, wann kein Einsatz erforderlich
    § 14 Wien

                                       Barbara Födermayr, 27.2.2018        25
9. CASE MANAGEMENT

 Verpflichtung zur Teilnahme an Gesprächen (gesundheitliche, berufliche
   Reha; Sozialarbeit; psycholog Beratung)
    § 14a Wien

                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018         26
10. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT
    LEISTUNGSKÜRZUNG
 Kürzung der Leistungen um bis zu 50 %; weitergehende Kürzung bei
   beharrlicher (wiederholter) Weigerung - Anpassungen
    § 7 Abs 5 Burgenland
    § 7 Abs 7 NÖ (jedenfalls 4 Wochen)
    § 8 Abs 5 Salzburg (ausführliche Regelung)

 Kürzung um bis zu 25 % für 3 Mo bei Weigerung
   § 7 Abs 6a Stmk

 Kürzung auch bei Ablehnung von persönlicher Hilfe oder Hilfe zur Arbeit
   § 11 Abs 6 OÖ

 Kürzung bei Ablehnung von Mitwirkung an Ausbildungsmaßnahme,…
   Integrationsmaßnahme,…
    § 19 Tirol
    § 8 Abs 6b Vorarlberg (nur Integrationsvereinbarung)
                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018          27
10. EINSATZ DER ARBEITSKRAFT
    LEISTUNGSKÜRZUNG
 bei Kürzung einer Leistung des AMS: BMS wird nicht erhöht
   § 7 Abs 8 Burgenland
   § 7 Abs 9 NÖ
   § 5 Abs 4 Salzburg
 Einschränkung bei Sperre nach § 10 AlVG auch ohne Ermahnung
   § 8 Abs 6a Vorarlberg
 kein Anspruch bei weiterführender Ausbildung, wenn deshalb Arbeitskraft
   nicht eingesetzt werden kann und bereits ausreichende Ausbildung
   vorhanden ist
    § 8 Abs 6 Salzburg
 durch Kürzung keine Gefährdung der übrigen Personen;
   § 11 Abs 7 OÖ (Bedarfsdeckung vorzugsweise durch Sachleistungen)
   § 7 Abs 7 Stmk
 Anpassungen (bspw Case Management)
   § 15 Wien

                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018          28
11. RUHEN UND ERLÖSCHEN
    EINSTELLUNG/ABLEHNUNG

 Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen
   § 19a Tirol

 „ex lege“; Geldleistungen, die trotz Ruhens des Anspruchs ausbezahlt
   wurden, sind zurückzufordern
    § 17 Wien
 Einstellung/Ablehnung
   § 16 Abs 1 Z 3 Wien (Anspruchsverfolgung)

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018        29
12. INTEGRATIONSMAßNAHMEN
 Integration
   § 11a OÖ
   § 16a Tirol (Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte; Ausnahme,
     wenn Integrationsstandard bereits nachgewiesen ist)
    § 8 Vorarlberg (integrationsfördernde Maßnahmen;
     Integrationsvereinbarung -> VO; Leistungskürzung)

    7a Burgenland (Wartezeit)
    7b NÖ (Wartezeit)
    weniger als 5 Jahre in den letzten 6 Jahren in Ö ->
     Integrationsmaßnahmen („Wartezeit“)
    Ausnahme bei Ausbildung oder beruflichen Gründen für
     Auslandsaufenthalt
    § 7a Burgenland
    § 7b NÖ (ab vollendeten 15. Lj); § 10 NÖ

Anmerkung: Zusammenhang mit Mindeststandard Integration!
                                       Barbara Födermayr, 27.2.2018        30
13. INTEGRATIONSVEREINBARUNG;
    -ERKLÄRUNG
 Integrationsvereinbarung; -erklärung
   § 7b Burgenland
   § 7c NÖ
   § 7a OÖ

 Erfüllung der Vereinbarung
   § 7c Burgenland
   § 7d NÖ

                                         Barbara Födermayr, 27.2.2018   31
14. SACHLEISTUNGEN
 Leistungen als Sachleistungen oder pauschalierte Geldleistungen;
   jedenfalls, wenn zweckmäßige,… Verwendung von Geldleistungen nicht
   gewährleistet; Bsp: Direktzahlung von Miete, BK, Gutscheine,
   Zurverfügungstellung von Wohnraum
    §§ 2 Abs 4; 8 Burgenland

 Festlegung der Sachleistungen und deren Wert, die jedenfalls vorrangig
   vor Geldleistungen in Betracht kommen, durch VO der LReg möglich;
   auch Vorschriften über Anrechnung
    § 13 Abs 2a OÖ

 WB als Sachleistung
   § 6a Tirol

 ausführliche Neuformulierung; Bsp; neue Überschrift
   § 18 Wien

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018          32
15. MINDESTSTANDARD
 Neuformulierung; Anpassungen
   § 9 Burgenland
   §§ 10 f NÖ
   § 13 OÖ

 Vermutung der Bedarfsgemeinschaft
   § 9 Burgenland

 12 mal jährlich; 30 Tage monatlich
   § 9 Burgenland

 gesonderte MS für best vj Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe
   OÖ

                                       Barbara Födermayr, 27.2.2018      33
15. MINDESTSTANDARD
 Anpassung für mj
   § 10 Stmk

 Änderungen
   §§ 5 f Tirol

 Anteil für WB 25%; wenn kein Bedarf: Kürzung des MS um max 25 %
   § 10 Abs 3 Salzburg
   § 10 Abs 1a Stmk

 WB: Abstellen auf tatsächlichen Bedarf und je Haushalt
   § 11 Salzburg

 pauschale Sätze durch VO (nähere Ausgestaltung)
   § 8 Abs 8 Vorarlberg

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018   34
15. MINDESTSTANDARD
 bedarfsdeckende, - mindernde Leistungen -> Änderungen
   § 18 Abs 2 Tirol

 Kriterien bei Bedarfsgemeinschaft neu formuliert; Neuformulierung,
   Abzug bei Bedarfsgemeinschaft, Einkommensanrechnung
    §§ 7 ff Wien
 Bindung MS an Ausbildung, Beschäftigung,
   Integrationsmaßnahmen
    ausführliche Regelung MS
    § 8 Wien

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018      35
16. MINDESTSTANDARDS INTEGRATION;
    INTEGRATIONSBONUS

 abweichende Mindeststandards - Wartezeit
   § 10a Burgenland
   § 11a NÖ
 gelten nicht bei Auslandaufenthalt wegen Ausbildung oder aus
  beruflichen Gründen; best in Ö geborenen Kindern
   § 10 Abs 4 NÖ

 Integrationsbonus
   § 10a Abs 6 Burgenland

                                  Barbara Födermayr, 27.2.2018   36
16. MINDESTSTANDARDS INTEGRATION;
    INTEGRATIONSBONUS

 Subsidiarität zur Grundversorgung; SH oder
  ChancengleichheitsG bei nicht dauerndem Aufenthalt und
  subsidiär Schutzberechtigten; Steigerungsbetrag (nicht zum
  dauernden Aufenthalt berechtigt; subsidiär schutzberechtigt; § 4
  Abs 3 OÖ)
   § 13 Abs 3b und 3c OÖ

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018      37
16. MINDESTSTANDARD INTEGRATION
    - ANMERKUNGEN
 „Mindeststandards-Integration“, auch „Mindestsicherung light“
   gilt auch für österreichische Staatsbürger, trifft aber überwiegend
    anerkannte Flüchtlinge

 Verfassungskonformität unterschiedlich beurteilt

 „Mindestsicherung light“ auch aus unionsrechtlicher Sicht problematisch
   Beeinträchtigung der Freizügigkeit

 Rechtsprechung EuGH Rs „Dano“

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018           38
17. DECKELUNG DER MINDESTSTANDARDS
 Deckel für gemeinsam im Haushalt lebende Personen
   § 10b Burgenland
   11b NÖ (Abs 4 -> keine Kürzung bei Personen mit Sonderbedarf)
   § 13a OÖ (ausführliche Regelung: welche Personen; Einkommen ->
      Zuschlag zum Deckel)

 prozentuelle Kürzungen

Anmerkung: Medianeinkommen bei € 1500,--
prozentuelle Kürzung -> stellt sicher, dass Anspruch jeder Person individuell
bestimmt werden kann

                                        Barbara Födermayr, 27.2.2018            39
17. DECKELUNG MINDESTSTANDARDS
    - ANMERKUNG
 Deckelung NÖ vor VfGH (LVwG):
   in Dezember-Session vertagt
 Annahme, dass zusätzlicher Bedarf mit jeder weiteren Person im Haushalt
   abnimmt
    degressiv proportionale Staffelung
    für jede Person müssen aber verfassungs- bzw. unionsrechtlich garantierte
      Mindestleistungen noch vorliegen (Kinderrechte)
 (starre) Höchstgrenzen
   Umgehungsversuche der verfassungsrechtlichen Problematik?
      nicht als abrupte Leistungskürzung bei zusätzlichen Personen zu verstehen,
        sondern als summarischer Orientierungswert?
      anteilige Kürzung bei allen Betroffenen
   Widersprüche zu Familienbeihilfe bei kinderreichen Familien?

    Personen mit besonderem Bedarf -> NÖ: keine Kürzung, aber
      Berücksichtigung bei Deckel-> keine Erhöhung -> Kürzung für die
      anderen Personen; vf-gemäße Interpretation (Berücksichtigung des
      Sonderbedarfs als Erhöhung des Deckels)?
                                          Barbara Födermayr, 27.2.2018              40
18. WIEDEREINSTEIGERBONUS
    BESCHÄFTIGUNGS-EINSTIEGSBONUS
 vor Aufnahme der Tätigkeit zumindest sechs Mo BMS-Bezug -> Bonus
   von 1/3 des Nettoeinkommens; Grenze 140% MS
    § 13a NÖ (Neuformulierung)
    § 18a OÖ

 Freibeträge (nicht als „Bonus“ bezeichnet) im Zusammenhang mit
   Beschäftigung nach Arbeitslosigkeit oder BMS-Bezug
    § 15 Abs 3 lit b und c Tirol

 Sonderzahlung aus Erwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen
   § 11 Wien
 Beschäftigungsbonus plus
   § 39a Wien

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018     41
19. HILFE ZUR ARBEIT
 best Maßnahmen normiert
   § 20 OÖ
   § 11 Tirol

 Hilfe zur Arbeit, Ausbildung und Inklusion; Mitwirkungspflicht
   § 2a Wien

                                        Barbara Födermayr, 27.2.2018   42
20. HILFE ZUR BETREUUNG UND HILFE
    ZUR PFLEGE
 bestimmte Maßnahmen festgelegt
   § 13 Tirol

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018   43
21. WOHNUNGSSICHERUNG
    SICHERSTELLUNG
 Beratungs- und Betreuungsangebote
   § 2b Wien

 Sicherstellung (bei unbeweglichem Vermögen)
   § 13 Wien

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018   44
22. ZUSATZLEISTUNGEN; ÜBERBRÜCKUNG
    AUßERGEWÖHNLICHER NOTSTÄNDE

 zur Vermeidung von Härtefällen (WB)
   § 14 Abs 2, 3, 4 Tirol
 zur Überbrückung von außergewöhnlichen Notständen
   § 14a Tirol
 Deckung von Sonderbedarfen
   § 6 Abs 4 Vorarlberg
 Hilfen in besonderen Lebenslagen im Rahmen der
  Privatwirtschaftsverwaltung
   § 1 Abs 7 Wien

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018   45
23. ORGANISIERTE QUARTIERE

 Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in organisierten Quartieren
   für max 12 Monate für Personen mit nicht dauerndem
   Aufenthalt/subsidiär Schutzberechtigen (§ 4 Abs 3) mit
   Integrationserklärung
    § 25a OÖ

                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018       46
24. RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT;
    EINBEHALTUNG
 § 23 Abs 2 NÖ
 § 28 Salzburg (Unterbleiben der Rückerstattung, wenn Aufwand für
   Verfahren unverhältnismäßig)
 § 30 Salzburg (Ersatz bei zu Unrecht bezogener Leistung – vwger
   Entscheidung)
 § 16a Stmk (Einbehaltung)
 § 9 Vorarlberg (Ersatz durch den Empfänger; Ergänzungen [Teilbeträge])
 § 20 Tirol (Anpassungen)
 §§ 21, 22 (3) Wien (Ergänzung Anzeigepflicht um „Schul- und
   Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im
   Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen“; Aufrechnungsmöglichkeit)
 §§ 24, 24a Wien (Vermögen, rw Zuerkennung Anspruch, Kostenersatz)

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018           47
25. ERSATZ DURCH
    GESCHENKNEHMER
 Kostenersatz bei Schenkung
   § 18a Burgenland (innerhalb von fünf Jahren vor, während oder 3
     Jahren danach)

   § 26a iVm 25 NÖ (innerhalb eines Jahres vor oder drei Jahre nach
     BMS)

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018       48
26. KOSTENERSATZ
 bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt -
  > Anpassungen
   § 24 Wien
 bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen
   § 24a; 27 Wien

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018         49
27. INFORMATION
    PLANUNG
 ausführlichere Regelung; Ergänzung um geschlechtsspezifische
  Unterstützung im Verfahren
   §§ 33 Wien

 ausführliche Regelung; Ergänzung
   § 41 Wien

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018   50
28. VERFAHREN/ZUSTÄNDIGKEIT
 § 15 ff; 31NÖ
 § 20 Salzburg
 § 35 Salzburg (Kostentragung)
 § 15 Abs 6 Stmk (Auflagen, Bedingungen, Befristungen)
 § 19 f; 39 Vorarlberg
 § 27 Tirol

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018   51
C. AKTUELLES; RECHTSPRECHUNG

 Verfassungs-, Gesetzes-, und Unionsrechtskonformität neuer
  landesrechtlicher Regelungen bezweifelt

 Gründe:
       differenzierter Leistungsumfang bei anspruchsberechtigten
       Personen
       teilweise o gänzliche Streichung von Leistungen für
       bestimmte Personengruppen
       generelle Deckelung der Mindestsicherung
       niedriger angesetzte Maximalbezüge für Menschen, die
       weniger als fünf Jahre in Österreich leben (Wartezeit)

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018    52
1. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   28.6.16; E 3297/2016

 Prüfung des § 5 Abs 3 Z 4 NÖ

„3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
[…]
4.    Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005.“

                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018   53
1. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   28.6.16; E 3297/2016

 Entscheidung

   Absicherung durch Grundversorgungsgesetz
     keine Verletzung des Art 3 MRK

   sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von
    Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten (nur provisorischer
    Aufenthaltsstatus); rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des GG
     keine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden
     ausreichende Leistungen für menschenwürdiges Dasein
     Versorgung durch Sachleistungen innerhalb des
      Gestaltungsspielraums
     Beschränkung auf Kernleistung nach Art 29 Abs 2 StatusRL möglich

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018             54
2. ANMERKUNG – ART 29 STATUS-RL

 Leistungsumfangbezogener Ansatz:
   Kern des für Staatsangehörige vorgesehenen Umfangs nach Art 29 Status-RL
     zu leisten
    reduzierte Form zulässig, wenn am Ende immer noch der Kern dieser
     Leistungen gewährt werde

 Leistungsartbezogener Ansatz:
   von jenen Leistungen auszugehen, die der Mitgliedstaat im Bereich der
      Sozialhilfe vorsehe  Beschränkung nur bei Leistungen zulässig, die nicht zu
      den Kernleistungen zählen

    nur bei leistungsumfangbezogenem Ansatz zulässig, die einheitliche Leistung
      der Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte auf den Kernbereich zu
      kürzen

                                          Barbara Födermayr, 27.2.2018               55
2. ANMERKUNG – ART 29 STATUS-RL

 in zahlreicher Judikatur in Niederösterreich (und Oberösterreich)
 leistungsumfangbezogener Ansatz vertreten
 Grundbedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten werden in NÖ der
 Rechtsprechung zufolge in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem
 NÖ GVG abgedeckt
 Grundbedürfnisse von österreichischen und diesen gleichgestellten Personen
 werden in NÖ durch das NÖ MSG abgedeckt
 Gewährung eines Mindesteinkommens im NÖ MSG nicht vorgesehen -> Erbringung
 einer solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte daher nach der Status-RL
 schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach
 auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist (Status-RL sieht keine
 Gewährung von Sozialleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht
 vorgesehen sind, was sich eindeutig aus Art 29 der Status-RL ergibt)

                                             Barbara Födermayr, 27.2.2018                   56
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Prüfung – Vorarlberg MSV

     Ersatz von Geld- durch Sachleistungen,
     Mindestsicherungssätze für Personen in bestimmten Wohngemeinschaften
     Staffelung für Mehrkindfamilien
     Wohnkostenersatz im Hinblick auf die festgelegten Höchstsätze
     Wartefrist für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;
     Übergangsregelung für Personen mit bereits erlangtem Asyl- oder
      Schutzberechtigtenstatus

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018       57
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt
    werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser
    gewährleistet erscheint. Angesichts des weiten
    Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Bereich der
    Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung bestehen keine
    Bedenken gegen eine solche Regelung.

                                  Barbara Födermayr, 27.2.2018     58
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   In Wohngemeinschaften ist im Verhältnis zu Haushalten von
    Alleinstehenden grundsätzlich von einem geringeren Aufwand für
    den Lebensunterhalt pro Person auszugehen, da regelmäßig eine
    Kostenersparnis insbesondere im Bereich des Hausrates, der
    Heizung und des Stromes anzunehmen ist.
    Ebenso wenig überschreitet der Verordnungsgeber die gesetzliche
    Grundlage, wenn er die Armutsgefährdung von alleinerziehenden
    Personen besonders berücksichtigt und diese Personen hinsichtlich
    ihres eigenen Bedarfes mit alleinstehenden Personen gleichstellt.

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018         59
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   Aufenthalt von Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften
    ebenso wie jener in Krisenbetreuungs- oder betreuten
    Wohnungsloseneinrichtungen ist mit einer herkömmlichen
    Wohngemeinschaft nicht vergleichbar, da die Gemeinschaft hier
    ausschließlich auf einen besonderen therapeutischen Bedarf oder
    eine schwerwiegende Krisensituation zurückzuführen ist.
   Ziel der WG: selbstständiges Wohnen
   Differenzierung nicht unsachlich

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018       60
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   Erhöhter Bedarf besteht für Personen in therapeutischen
     Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Kinder- und
     Jugendhilfe finanziert wird, nicht, da es sich dabei im Regelfall um
     minderjährige Personen handelt, die regelmäßig im Rahmen dieser
     Wohngemeinschaften keinen eigenen Haushalt führen und darüber
     hinaus auch durch ermäßigte Kinder- und Jugendtarife geringere
     Lebensunterhaltskosten aufweisen.

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018           61
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   Die degressive Staffelung der Mindestsicherung ab der vierten
     minderjährigen Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe
     besteht, (§ 6 Abs1 litb Vlbg MSV) korrespondiert mit der Erhöhung
     der Familienbeihilfe bei entsprechender Anzahl der Kinder. Damit
     knüpft der Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit § 5 Abs1 Vlbg
     MSG in sachlicher Weise am Bedarf der jeweiligen Personen an und
     berücksichtigt die Familienbeihilfe.

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018         62
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   Mit der Festlegung pauschalierter Höchstsätze für den Wohnbedarf
    je Haushaltsgröße (§ 7 Abs1 Vlbg MSV) hat der Vorarlberger
    Verordnungsgeber im Ergebnis eine nicht zu beanstandende
    Regelung der Mindestsicherung im Bereich des Wohnbedarfes
    getroffen, die zum einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die
    Haushaltsgröße berücksichtigt, zum anderen vorschreibt, dass eine
    allfällige Überschreitung der festgelegten Höchstsätze in besonders
    berücksichtigungswürdigen Fällen zu gewähren ist.

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018           63
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   Auch kann dem vom Vorarlberger Landesgesetzgeber verfolgten Ziel, mit
    der Änderung der Gesetzeslage im Hinblick auf die Höhe der insgesamt
    gewährleisteten Mindestsicherungsleistungen grundsätzlich eine
    entsprechende Relation zu Arbeitseinkommen aus Erwerbstätigkeit
    zu gewährleisten und damit einen ausreichenden Anreiz zur
    Arbeitsaufnahme zu schaffen, in sachlicher Weise entsprochen werden,
    wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bedarf der hilfsbedürftigen
    Personen nach sachlichen Kriterien berücksichtigt wird.

                                   Barbara Födermayr, 27.2.2018            64
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   Ist der Wohnbedarf durch eine im Rahmen der gesetzlichen
    Bestimmungen tatsächlich verfügbare Sachleistung abgedeckt, so
    bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 8 Vlbg MSG
    für den Fall der Nichtinanspruchnahme einer zur Verfügung gestellten
    Wohnmöglichkeit lediglich einen verminderten Betrag als Geldleistung
    für die Abdeckung des Wohnbedarfes vorsieht.

                                  Barbara Födermayr, 27.2.2018         65
3. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   12.12.2017; V101/2017

 Entscheidung

   Aufhebung der Wortfolge "Für eine hilfsbedürftige Person, die am 1.
     Jänner 2017 bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär
     schutzberechtigte Person erlangt hatte, beginnt die Zweijahresfrist nach § 7
     Abs 1 am 1. Jänner 2017." in § 14 Abs12 Vlbg MindestsicherungsV idF
     LGBl 40/2017 wegen Verstoßes gegen das BVG-Rassendiskriminierung,
     BGBl 390/1973.

   Durch § 14 Abs12 Vlbg MSV wird mit der geschaffenen Übergangsregelung
     eine Differenzierung zwischen solchen Personen, die am 01.01.2017 den
     Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Personen
     bereits erlangt hatten, und jenen, die diesen Status später erlangten,
     vorgenommen, die der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen hat.

                                     Barbara Födermayr, 27.2.2018            66
4. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   13.12.2017; E 2185/2016

 Prüfung – § 6 Tirol

   Versagung einer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs wegen
     Übersteigens der ortsüblichen Wohnkosten für eine Normwohnung
     mit haushaltsbezogener Nutzfläche

   § 6 Abs 1 „ Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der
     Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten,
     Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern
     diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und
     Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen
     Höchstnutzfläche nach Abs2 nicht übersteigen.“

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018          67
4. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   13.12.2017; E 2185/2016

 Entscheidung

   kein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in § 6 Abs 1

   Hätte § 6 Tir MindestsicherungsG (im Folgenden: TMSG) den vom
    Verwaltungsgericht unterstellten Inhalt (Kostengrenze nicht bloß als
    Leistungsbegrenzung, sondern Einhaltung der Grenze als
    Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Wohnbeihilfe), so
    verfehlte er sein Ziel, bedürftigen Personen eine Unterkunft zu sichern
    […]
   […] nicht erkennbar, aus welchem Grund es erforderlich sein sollte, in
    Verfolgung dieses Zwecks die Leistung bei Überschreiten der
    Kostengrenze überhaupt nicht zu gewähren

                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018            68
4. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   13.12.2017; E 2185/2016

 Entscheidung

   Eine mindestsicherungsrechtliche Norm, die solcherart ihren Zweck
     verfehlt, wäre überschießend und mit dem Zweck der
     Mindestsicherung nicht mehr zu vereinbaren.

                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018        69
4. VERFASSUNGSGERICHTSHOF
   13.12.2017; E 2185/2016

 Entscheidung

   Der vom Verwaltungsgericht aus § 6 Abs1 TMSG gezogene
    Gegenschluss, dass bei Überschreitung der gesetzlichen
    Obergrenzen überhaupt keine Leistung gebührt, ist auch bei
    Berücksichtigung des §14 Abs2 TMSG nicht zutreffend.

   § 14 Abs2 TMSG setzt schon nach seinem Wortlaut für die
    Gewährung einer Zusatzleistung nicht voraus, dass die
    Grundleistung nicht gebührt. Diese Zusatzleistung wird aber nur im
    Fall "besonderer Härtefälle" gewährt. Liegt ein solcher Härtefall nicht
    vor, so bleibt es auch in einem solchen Fall - im Gegenschluss aus §
    14 Abs2 TMSG - bei der geringeren Grundleistung.

                                      Barbara Födermayr, 27.2.2018            70
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363

 Prüfung – OÖ

   unterschiedliche Behandlung von Asylberechtigten (befristet –
    unbefristet)

                                  Barbara Födermayr, 27.2.2018      71
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363

 AsylG - Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen
Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a
oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen,
wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
 Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
[...]

                                        Barbara Födermayr, 27.2.2018          72
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363

 Status des Asylberechtigten

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird,
kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die
Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine
unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung
eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht
vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur
rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die
Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status
des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

                                        Barbara Födermayr, 27.2.2018            73
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363

§ 4 (3) OÖ MSG
Abweichend von Abs. 1 erhalten erwachsene sowie begleitete minderjährige
Personen nach Abs. 1 Z 2 lit. b,
denen kein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland nach der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr, 55/1955, sowie auf diese Bezug nehmende
verpflichtende unionsrechtliche oder diese umsetzende bundesrechtliche Vorschriften
zukommt, insbesondere Asylberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung
(§ 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) und subsidiär Schutzberechtigte,
zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine Basisleistung sowie einen
vorläufigen Steigerungsbetrag nach Maßgabe des § 13.

                                            Barbara Födermayr, 27.2.2018              74
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363
Richtlinie 2011/95/EU

Artikel 24
Aufenthaltstitel
(1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und
unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der
Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei
Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der
nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Artikel 29
Sozialhilfeleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler
Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die
notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.

(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten
die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben
Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

                                                    Barbara Födermayr, 27.2.2018          75
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363
Begründung
 Die oberösterreichische Rechtslage stellt sich in Bezug auf Sozialhilfe in Form
   der Mindestsicherung nun dergestalt dar, dass Asylberechtigte diese in voller
   Höhe erhalten, unter den Voraussetzungen, dass ihnen ein dauerhaftes
   Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.
 Asylberechtigte, welche aus gesetzlichen Gründen vorerst einen auf 3 Jahre
   befristeten Aufenthaltstitel zuerkannt bekommen (der erst nach Ablauf dieser
   Zeitdauer auf eine unbefristete Zeit verlängert wird, sofern die Voraussetzungen
   für eine Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des
   Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird)
   erhalten lediglich eine Basisleistung zur Deckung ihres Lebensbedarfs und des
   Wohnbedarfs, sowie einen vorläufigen Steigerungsbetrag nach Maßgabe des
   § 13 Oö. BMSG. Damit wird diese Personengruppe hinsichtlich der Höhe der
   Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung des Subsidiär Schutzberechtigten
   gleichgestellt.

                                           Barbara Födermayr, 27.2.2018                76
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363
Begründung

 Wie bereits dargelegt wurde, sind die sich aus § 4 Abs 3b und Abs 3c
   Oö.BMSG iVm der Anlage zum Oö.BMSG, LGBl 36/2016, ergebenden
   Leistungen für (vorerst) befristet aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte
   erheblich geringer als die für inländische Mindestsicherungsbezieher bzw
   für dauerhaft aufenthaltsberechtigte Asylberechtigte vorgesehenen Beträge.
 Hinsichtlich der Höhe der Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung wird
   diese Gruppe den Subsidiär Schutzberechtigten gleichgestellt.
 Nur Asylwerber mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in Österreich
   werden im Bereich der Mindestsicherung, so wie in Art 29 der RL
   2011/95/EU vorgesehen, mit Inländern gleichgestellt.

                                       Barbara Födermayr, 27.2.2018             77
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363
Begründung

 Vor diesem Hintergrund stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage
   der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 29 der RL 2011/95/EU.
   Denn nur wenn diese Bestimmung geeignet ist, Vorrang vor
   entgegenstehenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften zu entfalten
   (was Gegenstand von Vorlagefrage 2 ist), dann hätte das vorlegende
   Gericht die Pflicht, im Falle der Unvereinbarkeit der Bestimmungen des
   Oö.BMSG mit dieser Bestimmung die nationalen Vorschriften außer Acht
   zu lassen und Art 29 der RL 2011/95/EU anzuwenden.

                                       Barbara Födermayr, 27.2.2018         78
5. LANDESVERWALTUNGSGERICHT OÖ
   18.12.2017; LVWG-350363
Begründung
bei Verneinung der unmb Anwendbarkeit

 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts befinden sich daher dauerhaft
  Aufenthaltsberechtigte in einer vergleichbaren Lage (iSv EuGH, verb
  Rs C-443/14 und C-444/14 A. und O.) mit bloß befristet
  Aufenthaltsberechtigten, da kein weiteres Zutun der Betroffenen
  erforderlich ist, um ihr Aufenthaltsrecht zu verlängern und dieses de facto
  ex lege ohnehin in ein unbefristetes übergeht. Das Gericht nimmt
  daher an, dass es mit den Vorgaben der RL 2011/95/EU nicht vereinbar
  ist, den befristet Aufenthaltsberechtigten geringere Leistungsstandards,
  unter dem Aspekt ihres befristeten Aufenthaltsstatus, zuzuerkennen.

                                       Barbara Födermayr, 27.2.2018             79
6. EUGH, RS DANO
   11.11.2014, C-333/13
 MS können derartige Sozialhilfeleistungen versagen, wenn Unionsbürger von
   ihrer Freizügigkeit allein zu dem Zweck Gebrauch machen, um in den Genuss
   der SH eines anderen Staats zu kommen

    klares Signal des EuGH gegen den „Sozialtourismus“

 EuGH überträgt Überlegungen in Folgejudikatur auf arbeitssuchende
   Unionsbürger, die entweder gar nicht oder nur sehr kurze Zeit im Zielstaat
   gearbeitet haben und bei denen allein der Zweck der Arbeitssuche den Aufenthalt
   im Zielland motiviert

    somit ermöglich Freizügigkeitsrecht Differenzierungen bei Zugang zur BMS

                                          Barbara Födermayr, 27.2.2018               80
7. EUGH, RS ALO
   1.3.16, C-443/14
 derzeit „Residenzpflicht“ für Asylberechtigte und Schutzberechtigte in Diskussion
   Wohnsitzobliegenheit
   nach VfGH Eingriff in das Freizügigkeitsrecht gem. Art 2 4.ZP EMRK
   Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit erforderlich

 EuGH erachtet in der Rs „Alo“ in engen Grenzen eine echte Wohnsitzauflage für
   zulässig
    Verstoß auch dann, wenn Aufenthalt im Staatsgebiet ansonsten frei wählbar
    Lastenverteilung, Vermeidung sozialer Brennpunkte als Zweck zur
       Rechtfertigung nicht geeignet
    Zweck der Erleichterung der Integration als mögliche Rechtfertigung

                                            Barbara Födermayr, 27.2.2018              81
Begründungen aus gerichtlichen E tw wörtlich übernommen

Ausgewählte aktuelle Literatur:

•   Gerhartl, ASoK 2018, 64: Ausschluss von Unionsbürgern von
    Sozialleistungen - Erwerbstätigeneigenschaft und deren Beibehaltung

•   Hiesl, DRdA-infas 2018, 54: Ist der Sozialstaat verfassungsrechtlich
    abgesichert? - Skizzenhafte Anmerkungen zu VfGH 28. 6. 2017, E
    3297/2016

•   Rebhahn, DRdA 2017, 431: Bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen -
    Bedingungen, Pauschalierungen, Differenzierungen

•   Orator, ZAS 2017/45: Verfassungs- und unionsrechtliche
    Strukturvorgaben für die Mindestsicherung

•   Pfeil, ÖZPR 2017/14: (Vorläufiges) Aus für die einheitliche
    Mindestsicherung

E des VfGH zum nö Mindestsicherungsgesetz noch nicht berücksichtigt!

                                         Barbara Födermayr, 27.2.2018      82
Sie können auch lesen