Leitfaden für gute Verfahrenspraxis in Wohltätigkeitsorganisationen

Die Seite wird erstellt Franziska Fröhlich
 
WEITER LESEN
Leitfaden
für gute Verfahrenspraxis
in Wohltätigkeitsorganisationen
Gemäß Artikel 8, Verordnung (EG) Nr. 852/2004

CARITAS ITALIANA
FONDAZIONE BANCO ALIMENTARE O.N.L.U.S.

Validiert durch das Gesundheitsministerium in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Caritas   Italiana   und   Fondazione   Banco    Alimentare   danken    den
Wohltätigkeitsorganisationen, den Unternehmen und den Verbänden für ihre
Unterstützung zur Verwirklichung dieser erstmaligen Ausgabe des Leitfadens:

Associazione Banco Alimentare di Roma
Associazione Sempre Insieme per la Pace
Banco delle Opere di Carità
Comunità Sant’Egidio
Croce Rossa Italiana
Pane Quotidiano – A fianco di chi ha bisogno – ONLUS
Federazione Nazionale Società San Vincenzo De Paoli
Qui Group Foundation
ANGEM
ANCC/Associazione Nazionale Cooperative Consumatori Coop
ANCD/Associazione Nazionale Cooperative fra Dettaglianti CONAD
Federalimentare
Federdistribuzione
FIPE
aus

Übernahme, Sammlung und
VERTEILUNG von
Lebensmitteln aus sozialer
Solidarität

 Leitfaden
 für gute Verfahrenspraxis
 in Wohltätigkeitsorganisationen
 In Übereinstimmung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

 Validiert durch das Gesundheitsministerium in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

 Erstausgabe Oktober 2015

 Alle Rechte vorbehalten. Insbesondere darf dieser Leitfaden ohne die schriftliche
 Genehmigung seitens Caritas Italiana und Fondazione Banco Alimentare weder zur
 Gänze noch in Teilen kopiert, fotokopiert, reproduziert oder übersetzt werden.
1.    EINLEITUNG                                                                     S.1

2.    ANWENDUNGSZIEL UND -BEREICH                                                    S. 2
      2.1   Anleitungen zur Verwendung des Leitfadens                                S.4

                                                                                                                                 Inhalt
3.    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN                                                           S.5

4.    RECHTLICHER BEZUGSRAHMEN                                                      S.10
      4.1 Europäische Vorschriften                                                  S.10
      4.2 Nationale Vorschriften                                                    S.11
          4.2.1    Zivilrechtliche Vorschriften                                     S.11
          4.2.2    Strafrechtliche Vorschriften                                     S.12
          4.2.3    Verwaltungsrechtliche Vorschriften                               S.12
          4.2.4    Spezifische Vorschriften für die Verteilung von Lebensmitteln
                   aus sozialer Solidarität                                         S.12

5.    DARSTELLUNG DES ÜBERNAHME- UND VERTEILUNGSPROZESSES FÜR SOZIALE ZWECKE         S.13

6.    SPEZIFISCHE GEFAHREN UND RISIKEN BEI DER ÜBERNAHME, SAMMLUNG UND VERTEILUNG    S.15

7.    KORREKTE HYGIENEPRAKTIKEN                                                       S.20
      7.1 Anforderungen an Betriebsstätten und Ausrüstungen                           S.20
          7.1.1 Spezifische Anforderungen                                             S.21
          7.1.2 Abfallbehandlungsverfahren                                            S.21
          7.1.3 Anforderungen an die Wasserversorgung                                 S.22
          7.1.4 Reinigungs- und/oder Hygieneplan für die Räumlichkeiten               S.22
          7.1.5 Schädlings- und Rattenbekämpfung                                      S.23
      7.2 Anforderungen an die persönliche Hygiene                                    S.24
          7.2.1 Personalschulung                                                      S.24
      7.3 Anforderungen an die Phasen der Beschaffung, der Beförderung, der Lagerung,
          der Aufbewahrung und der Verteilung                                         S.25
          7.3.1 Anforderungen an die Lebensmittelannahme                              S.25
          7.3.2 Anforderungen an die Lebensmittelbeförderung                          S.26
          7.3.3 Anforderungen an die Lagerung und Aufbewahrung von Lebensmitteln S.27
          7.3.4 Mindesthaltbarkeitsdatum                                              S.28
          7.3.5 Einfrieren von Lebensmitteln                                          S.30
8.    DAS HACCP-SYSTEM                                                              S.31
                                                                                             An der Ausarbeitung des vorliegenden Leitfadens
          8.1 Gefahrenanalyse                                                       S.32
                                                                                             haben mitgewirkt:
          8.2 Identifikation der kritischen Kontrollpunkte (ccp)                    S.32     Dr. Claudia Balzaretti
          8.3 Mindestausmaß an Dokumenten und Aufzeichnungen                        S.32     Forscherin im Bereich Kontrolle von Lebensmitteln
9.    KRITERIEN FÜR ÜBERNAHME, SAMMLUNG UND UMGANG MIT LEBENSMITTELN                S.33     tierischen Ursprungs
          9.1 Makrokategorie mit hohem Aufmerksamkeitsgrad                          S.34     Abteilung der Fakultät Veterinärwissenschaften für
                                                                                             Gesundheit, tierische Erzeugung und
          9.2 Makrokategorie mit mittlerem Aufmerksamkeitsgrad                      S.36
                                                                                             Lebensmittelsicherheit
          9.3 Makrokategorie mit niedrigem Aufmerksamkeitsgrad                      S.38     Universität Mailand
10.   RÜCKVERFOLGBARKEIT                                                            S.40     Dr. Daniela Bassi
          10.1 Rückverfolgbarkeit von vorgelagerten Stufen                          S.40     Forscherin im Bereich Lebensmittelmikrobiologie
                                                                                             Katholische Universität „del Sacro Cuore“
          10.2 Rückverfolgbarkeit von nachgelagerten Stufen                         S.41
                                                                                             Dr. Marta Castrica
          10.3 Etikettierung                                                        S.42
                                                                                             Doktorandin im Bereich Veterinär- und
11.   ANHANG I                                                                               Tierzuchtwissenschaften
      Leitlinien und Bibliographie                                                           Abteilung der Fakultät Veterinärwissenschaften
12.   ANHANG II                                                                              für Gesundheit, tierische Erzeugung und
      THEMATISCHE ÜBERSICHTSTABELLEN                                                         Lebensmittelsicherheit
      A.0 AUFBEWAHRUNGSTEMPERATUREN (FAKSIMILE)                                              Universität Mailand
      A.1 TOLERANZTEMPERATUREN BEIM TRANSPORT                                                Prof. Piersandro Cocconcelli
      A.2 EINFRIEREN                                                                         Ordentlicher Professor für
                                                                                             Lebensmittelmikrobiologie
13.   ANHANG III                                                                             Katholische Universität „del Sacro Cuore“
      DOKUMENTE UND AUFZEICHNUNGEN                                                           Dr. Beatrice Dall’Olio
      A.3 GEFAHRENBEURTEILUNG                                                                Verantwortliche für Prävention, Caritas Italiana
      A:4 PLAN ZUR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG UND ÜBERWACHUNG (FAKSIMILE)                          Dr. Sabina Granata
      A.5 HYGIENEPLAN (FAKSIMILE)                                                            Verantwortliche für Verwaltung und Kontrolle
      A.6 SCHULUNG DES PERSONALS (FAKSIMILE)                                                 Fondazione Banco Alimentare Onlus
      A.7 NONKONFORMITÄT (FAKSIMILE)
                                                                                             Dr. Marzio Mori
      A.8 LIEFERANTENVERZEICHNIS (FAKSIMILE)                                                 Verantwortlicher für Inklusion und Asylbewerber
                                                                                             Caritas Firenze, Caritas Italiana
EINLEITUNG

Die karitative Lebensmittelhilfe ist tief in der
Geschichte und in der Struktur der sozialen Solidarität
in Italien verwurzelt.

Nahrung anzubieten ist die konkreteste und direkteste Form von Hilfe als Reaktion auf
ein Bedürfnis – nämlich jenes, zu essen - welches häufig keinen Aufschub erlaubt.
Lebensmittelhilfe ist außerdem der erste Schritt dahin, sich umfassender um die
Bedürfnisse eines Menschen zu kümmern. Die Geschichte der letzten Jahre zeigt, dass es
das   „italienische   System   der   Lebensmittelhilfe”   verstanden     hat,   unter
organisatorischen Gesichtspunkten sicherlich verbesserungsfähige, hinsichtlich der
dringlichen realen Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel aber wirksame und
effiziente Antworten zu geben.
Dieses System umfasst zehntausende von Wohlfahrtsorganisationen (im Folgenden
„WO”), deren Aktivitäten wohltätigen Zielen dienen. Sie sind italienweit präsent,
kümmern sich um das Bedürfnis nach Nahrung (und nicht nur), wenn seine Erfüllung
nicht mehr durch die Familie oder andere informale Netze gesichert wird, und
engagieren sich so in Bereichen, die nicht mehr durch staatliche Maßnahmen oder
durch den Markt abgedeckt sind.
Die WO unterscheiden sich zwar voneinander durch ihre Rolle, ihre Mission, ihren
Organisationsgrad und die Art ihres Dienstes, bieten aber eine erste und wichtige
Form des Schutzes gegen das Abrutschen in die relative und absolute Armut, haben
auf dem Spendenprinzip basierende Netzwerke zu schaffen gewusst und so
„unbewusst“ die Effizienz des Systems selbst maximiert.
In diesem Kontext des „italienischen Systems der Lebensmittelhilfe”, welches auch
ein „System sozialen Austauschs” ist, arbeiten die Unternehmen der gesamten
Lebensmittelkette und die WO im Sinne einer „Win-win“-Logik zusammen, die sich
seit mindestens 25 Jahren in den „guten Hygienepraktiken” niederschlägt, welche in
diesem Leitfaden Anwendung finden.
Beinahe 70% der gesamten in Italien erbrachten Lebensmittelhilfe werden von
Fondazione Banco Alimentare ONLUS und Caritas Italiana zusammen über ihre
jeweiligen landesweiten Netzwerke geleistet (22 Organisationen bilden das Netzwerk
Lebensmittelbank, das 8.898 soziale Einrichtungen versorgt, welche wiederum
Bedürftige betreuen und landesweit mit 2.832 Sozialberatungsstellen vertreten sind).

Angesichts der großen sozialen Bedeutung des Engagements zugunsten von
bedürftigen Menschen möchten Fondazione Banco Alimentare ONLUS und Caritas
Italiana in Übereinstimmung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in diesem
Leitfaden die „guten Hygienepraktiken” präsentieren. Ziel dabei ist es, die
Übernahme, die Sammlung und die Verteilung von Lebensmitteln entlang der
gesamten Lebensmittelkette zu fördern, als Subjekte, welche sich in diese Struktur
eingefügt haben, die mittlerweile Teil davon sind und die dem wachsenden,
unerfüllten Bedürfnis nach Lebensmittelhilfe begegnen.
ANWENDUNGSZIEL UND -BEREICH

Mit diesem Leitfaden möchten wir korrekte „Hygienepraktiken” für die Übernahme, die
Sammlung, die Aufbewahrung und die Verteilung von Nahrungsmitteln durch gemeinnützige
Wohltätigkeitseinrichtungen vorgeben, welche bedürftigen Menschen aus sozialer Solidarität
Lebensmittel    bereitstellen,   bei   gleichzeitiger   Garantie    ihrer    gesundheitlichen
Unbedenklichkeit. Die Festlegung korrekter Hygienepraktiken trägt dazu bei, die Übernahme
und   Verteilung   von    Lebensmittelüberschüssen,     welche     entlang    der   gesamten
Lebensmittelkette entstehen können, zu optimieren. Dazu gehören beispielsweise
Überproduktionen, Produkte mit Fehletikettierung, welche sie zwar für den Verkauf
ungeeignet macht, jedoch ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt, Lebensmittel, die aufgrund
der kurzen Restlaufzeit des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden können, nicht
verzehrte Nahrung aus der Gemeinschaftsverpflegung, wie Catering usw. Gemäß Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lebensmittelunternehmer im Rahmen des eigenen
Zuständigkeitsbereichs die Sicherheit der Lebensmittel garantieren, einschließlich der WO,
welche Nahrungsmittel kostenlos abgeben. Unberührt hiervon bleiben im Sinne von Art. 21
der Verordnung (EG) 178/2002 die Haftungsvorschriften bei Schäden aufgrund fehlerhafter
Produkte, auch unter Bezugnahme auf das nationale Gesetz Nr. 155/200, welches die WO
hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung als letztes Glied in der Lebensmittelkette mit dem
Endverbraucher gleichstellt. Die korrekten Hygienepraktiken, mit denen die WO als
Lebensmittelunternehmer die Sicherheit der Lebensmittel gewährleisten können,
werden in diesem Leitfaden unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 vorgestellt und festgelegt. Wie im Staatsgesetz Nr. 147/2013, Art.1, Abs. 236
und Abs. 237 vorgesehen, wurde bei der Abfassung des Leitfadens insbesondere Art. 8 der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 berücksichtigt. Der Leitfaden nimmt in erster Linie Bezug auf
die europäischen und nationalen Vorschriften und macht sich den Grundsatz der durch die
Verordnung (EG) 852/2004 gewährten Flexibilität zu eigen. Auch wenn die WO als
Lebensmittelunternehmer gelten, so müssen doch die Besonderheiten des „Systems der
Lebensmittelübernahme und -verteilung aus sozialer Solidarität”, in welchem sie tätig sind
und durch dessen Eigenschaften sie sich von gewerblichen Lebensmittelunternehmern
wie nachstehend beschrieben unterscheiden, speziell berücksichtigt werden, und zwar:

   für soziale Zwecke charakteristische unentgeltliche Erbringung der Tätigkeit
   begrenzt verfügbare finanzielle Mittel
   beschränkte „Auswahlmöglichkeit“ der Lieferanten
   breites Sortiment der betreffenden Lebensmittel wird als Überschuss oder in jedem Fall
   als nicht mehr verkaufbar betrachtet
   hohe Anzahl und Turn Over der freiwilligen Helfer beteiligt an den einzelnen
   Prozessphasen mit unterschiedlichen Berufszugehörigkeiten
   unterschiedlich häufige Weitergabe von Lebensmittelüberschüssen an Bedürftige der
   verschiedenen Organisationen
   Erfordernis einer hoch flexiblen Organisation aufgrund des nicht vorhersehbaren
   Angebots und der großen Vielfalt übernommener und verteilter Lebensmittel
   Lebensmittel sind für Bedürftige bestimmt.
In Anbetracht des speziellen Anwendungsbereichs gilt für das „System der
Lebensmittelübernahme und -verteilung aus sozialer Solidarität” eine Vereinfachung
der üblichen Hygienepraktiken, die aber dennoch ein akzeptables Maß an
Lebensmittelsicherheit gewährleisten.

Im Sinne des vorliegenden Leitfadens ist unter „Tätigkeit” die Gesamtheit der Vorgänge
im Zusammenhang mit der Übernahme, der Sammlung und der Verteilung von Lebensmitteln
aus sozialer Solidarität über die ganze Kette hinweg zu verstehen. Dieser Leitfaden ist für
WO gedacht, die ihre „Tätigkeit” systematisch erbringen, über einen hohen Grad an
Organisation verfügen und angesichts der Mengen an verteilten Lebensmitteln und der
Anzahl an Empfängern einen wichtigen sozialen Beitrag leisten.

Nicht unter den Anwendungsbereich des Leitfadens fallen somit diejenigen WO,
deren Tätigkeit gemäß Verordnung (EG) 852/2004, Punkt 9, aufgrund des niedrigen
Organisationsgrads, der beschränkten Lebensmittelmengen und der geringen
Anzahl der Empfänger unter die „häusliche Tätigkeit” fallen.

WO, welche auf „häusliche Tätigkeit“ zurückführbar sind und demzufolge nicht unter die
Anwendung fallen, können folgende Merkmale aufweisen:

   WO, die periodische Lebensmittelhilfe in Form von normalerweise abgepackten
   „Lebensmittelpaketen” mit Grundnahrungsmitteln an Bedürftige leisten, mit einer eher
   begrenzten Menge der verteilten Lebensmittel, wobei die Abgabe an die Bedürftigen
   monatlich oder halbmonatlich (seltener wöchentlich) „Zuhause” oder an einem Sitz der
   WO selbst erfolgen kann und die Räumlichkeiten der WO, in denen die Verteilung
   stattfindet,   können   normalerweise   auch   anderen      Zwecken   dienen   und   der
   Gastorganisation kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
   Wohngemeinschaften/Wohnheime, Strukturen, die in vielen Fällen Nichtvolljährigen,
   Behinderten, Erwachsenen in Schwierigkeiten und/oder ganz allgemein Personen mit
   psychischen/sozialen Problemen kostenlose „familiäre” Aufnahme bieten und die mit
   einer beschränkten Anzahl von Nutzern arbeiten.
   Die „Straßenhelferteams” werden von freiwilligen Helfern organisiert und sind über
   mobile Einrichtungen, häufig im großstädtischen Bereich, tätig. Normalerweise verteilen
   sie abgepackte oder frische Lebensmittel (belegte Brote ohne Soßen, Obst usw.),
   zusammen mit heißen Getränken (Tee und Milch), die von den Empfängern – im
   Allgemeinen Obdachlosen - direkt verzehrt werden.
2    .1      Anweisungen zur Verwendung des Leitfadens

Dieser Leitfaden kann von WO 1. und 2. Grades angewandt werden und gibt Anleitung zum
Verfassen von Dokumenten/Anweisungen für die Ausübung der Tätigkeiten der Übernahme,
Lagerung und Verteilung von Lebensmitteln zu Wohltätigkeitszwecken. Bezüglich der
Tätigkeit der Zubereitung von Mahlzeiten von WO 2. Grades wird auf die Leitfäden zu korrekten
Hygienepraktiken verwiesen, die vom Gesundheitsministerium validiert sind und sich auf
Gemeinschaftsverpflegungsaktivitäten beziehen.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die nachstehenden Begriffsdefinitionen entstammen zum Teil den gültigen
gesetzlichen Vorschriften (in Kursivschrift), zum Teil den Dokumenten, die
als   grundlegend       für     den   Lebensmittelbereich     angesehen      werden   (in
Normalschrift).

Lebensmittel (oder Nahrung oder Nahrungsmittel): Alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann,
dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von
Menschen verzehrt werden. Mit zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi,
sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung
oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Verordnung EG 178/2002, Art.
2)
Beschaffung: Übernahme und Sammlung von Lebensmitteln durch unterschiedliche
Lebensmittelunternehmer ( LMU).
Risikoanalyse: Prozess bestehend aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten
Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation. (Verordnung EG Nr.
178/2002 Art. 3, Punkt 10)
Lebensmittelbanken: Gemeinnützige Einrichtungen 1. Grades mit Wohltätigkeitszweck.
Eine Lebensmittelbank übernimmt und sammelt überschüssige Lebensmittel und verteilt
diese gratis an Wohltätigkeitsvereine und gemeinnützige Einrichtungen 2. Grades.
Kühlkette: Ein durchgängiges System, um die verschiedenen Lebensmittelerzeugnisse von
der Herstellung bis hin zu Verkauf oder Konsum auf der richtigen Kühl-, Tiefkühl- oder
Gefriertemperatur zu halten, um ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit nicht zu gefährden.
Einfrieren:    Das Einfrieren ist ein Vorgang, der darin besteht, ein Produkt zwecks
anschließender Aufbewahrung bis auf eine Temperatur von - 18°C abzukühlen, wobei der
größte Teil des in dem Lebensmittel enthaltenen Wassers zu Eiskristallen gefriert.
Endverbraucher: Der Endverbraucher eines Lebensmittels, ist jener der das Lebensmittel
nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet. (Verordnung
EG 178/2002 Art. 3, Punkt 18)
Lebensmittelkontamination: Das Vorhandensein oder die Einführung einer Gefahr
(Verordnung EG 852/2004 Art. 2).
Kreuzkontamination: Zur Kreuzkontamination kommt es, wenn hygienisch sichere
Lebensmittel, Wasser oder Luft durch Produkte, Materialien, Geräte, Wasser oder Luft aus
verschmutzten Bereichen und/oder Anlagen kontaminiert werden.
Gemeinschaften und Wohnheime: Ständige und/oder Tageswohnstätten für Menschen, die
Schutz- und geeigneter Hilfsmaßnahmen unterschiedlicher Art benötigen (pädagogischer,
betreuerischer, medizinischer Art).
Verpackung: Das Platzieren eines Lebensmittels in eine Hülle oder einen Behälter, die
das Lebensmittel unmittelbar umgeben, sowie diese Hülle oder dieser Behälter selbst.
(Verordnung EG. Nr. 852/2004, Art. 2)
Im Allgemeinen werden Packmittel und Behälter auch als Verpackung bezeichnet.
Korrekte Hygienepraktiken: Die durch die Lebensmittelunternehmer anzuwendenden
Arbeitsvorkehrungen, durch welche die Hygiene der Lebensmittel garantiert wird.
Verbrauchsdatum „zu verbrauchen bis”: Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht
verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für
die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum
durch das Verbrauchsdatum ersetzt. (Verordnung EG Nr. 1169/2011, Art. 24).
Es handelt sich um das Datum, bis zu dem das Lebensmittel verzehrt werden muss.
Verkauf, Übernahme und Verteilung von Lebensmitteln, deren Verbrauchsdatum
überschritten ist, ist verboten.
Reinigung: Vorgang, der mit Reinigungsmitteln durchgeführt wird, die mittels chemisch-
physischer Einwirkung in der Lage sind, mehr oder weniger fest anhaftenden Schmutz von
Oberflächen zu lösen.
Ablaufplan: Schematische und systematische Darstellung der Abfolge von
Arbeitsphasen in Produktion und Vertrieb eines Lebensmittels und Gegenstand der
ausgeführten Gefahren- und Risikoanalyse. (Codex Alimentarius 2003, Abs. 2.3)
Schädlingsbekämpfung: Eine Reihe von Verfahren und Maßnahmen zur Vernichtung von
Schädlingen (insbesondere Nagetiere, Vögel, Insekten).
Desinfektion: Maßnahme, die mit Hilfe bakteriostatischer und/oder bakterizider chemischer
oder physischer Mittel erfolgt, zu dem Zweck, potentiell pathogene Mikroorganismen zu
vernichten oder unschädlich zu machen.
Spende: Kostenlose Abgabe, von Lebensmitteln aus sozialer Solidarität.
Nahrungsmittelüberschuss: Für den Verzehr taugliche Lebensmittel, mit im Allgemeinen
kurzer Restlaufzeit des Verfallsdatums bzw. mit Fehlgewicht/Fehlverpackung oder die nicht
verzehrt worden sind (nicht serviertes oder nicht verkauftes Essen).
Mit eingeschlossen sind hier Lebensmittel aus der Primärerzeugung; Lebensmittel im
Verarbeitungsstatus,    Lebensmittel   im   Vertriebsstatus,   zubereitete   oder     servierte
Lebensmittel.
Solidarische    Märkte:   Einrichtungen,    die   Menschen     in   Schwierigkeiten    mittels
Lebensmittelhilfe und sozialer Begleitung unterstützen, damit diese ihre Autonomie wieder
erlangen.
Lebensmittelkette: Abfolge von Phasen und Vorgängen für die Erzeugung, die Verarbeitung,
den Vertrieb, das Lagern und das Management eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von
der primären Produktion bis hin zum Verzehr, einschließlich der Phasen der Übernahme, des
Sammelns und der Verteilung durch Subjekte, die zu wohltätigen Zwecken aktiv sind, die
WO.
Org. GH: organisierter Großhandel, ein System des Einzelhandels über ein Netz von
Supermärkten und anderen zwischengeschalteten Ketten unterschiedlicher Art.
GHP (Gute Hygienepraktiken): Die Gesamtheit allgemeiner Praktiken, die geeignet
sind, die Einhaltung der allgemeinen und spezifischen Hygieneanforderungen zu
gewährleisten und die in Konditionen und Maßnahmen bestehen, die zur
Unbedenklichkeit und hygienischen Sicherheit eines Produkts beitragen, vom primären
Produktionsstadium bis zum Verzehr. (Gesundheitsministerium-Leitlinien für die
Erstellung und Entwicklung von Leitfäden für gute Verfahrenspraxis).
HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point – Analyse der Gefahren und der
kritischen Kontrollpunkte): Ein System, das Gefahren identifiziert, bewertet und für die
Lebensmittelsicherheit signifikante Gefahren unter Kontrolle hält. (Codex Alimentarius
2003)
Es handelt sich um ein Verfahren, mit dem Informationen gesammelt und interpretiert
werden, mit dem Ziel, die potentiellen signifikanten Gefahren festzustellen und die
Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens (Risiko) und ihre Schwere zu bewerten.
Lebensmittelhygiene: Die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die Gefahren unter
Kontrolle zu bringen und zu gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung
seines vorgesehenen Verwendungszwecks für den menschlichen Verzehr tauglich ist
(Verordnung EG Nr. 852/2004, Art. 2)
Verpackung: Das Platzieren eines oder mehrerer umhüllter Lebensmittel in einen
zweiten Behälter sowie dieser Behälter selbst. (Verordnung EG. Nr. 852/2004, Art. 2)
Lebensmittelunternehmen:        Alle   Unternehmen,      gleichgültig,   ob   sie    auf
Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die
eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln
zusammenhängende Tätigkeit ausführen. (Verordnung EG 178/2002 Art. 3, Punkt 2)
Bedürftige/r: Der Endverbraucher der Lebensmittel, welche durch die WO verteilt
werden.
Leitfaden zur korrekten Verfahrens-/Hygienepraxis: Leitfäden, die durch die
Lebensmittelwirtschaft ausgearbeitet und verbreitet werden, eventuell nach Anhörung
von Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich verändert werden könnten
und unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Codex
Alimentarius. (Verordnung EG Nr. 852/2004, Art. 8)
Die Leitfäden sind durch das Gesundheitsministerium validiert, um die Einhaltung der
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Dabei wird auch geprüft, ob der
Inhalt für diejenigen Sektoren, für die die Leitfäden bestimmt sind, funktional ist und
somit ein geeignetes Mittel darstellt, um die Umsetzung der Anforderungen in
Verordnung EG 852/2004 in den betroffenen Bereichen und bei den betroffenen
Lebensmitteln zu fördern.
Die Lebensmittelunternehmer können die Leitfäden auf freiwilliger Basis anwenden. Diese
Leitfäden dienen als Anleitung, als Dokumentation zum Nachschlagen und zur Orientierung
für die Anwendung und die Einhaltung der Hygienevorschriften.
Nonkonformität: mangelnde Einhaltung einer Anforderung.
Bezogen auf Lebensmittel sind die folgenden Fälle von Nonkonformität möglich:
-   Qualitativ mangelhaftes Produkt (z. B. den vorgegebenen Standards für das Produkt nicht
    entsprechende organoleptische Eigenschaften);
-   den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechendes Produkt (z. B. fehlende oder
    fehlerhafte Etikettenangaben);
-   nicht sicheres, von daher nicht zum Verzehr geeignetes Produkt.
Lebensmittelunternehmer (LMU): die natürliche oder juristische Person, die dafür
verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer
Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. (Verordnung EG
Nr. 178/2002 Art. 3, Punkt 3)
Wohltätige    Organisation    (WO):  Gemeinnützige   Organisation,  welche    zu
Wohltätigkeitszwecken direkt oder indirekt Lebensmittel an Bedürftige verteilt.
WO 1. Grades: WO wie Lebensmittelbanken, mit Tätigkeit vorwiegend im logistischen
Bereich, die kostenlos Lebensmittel an WO 2. Grades weitergeben, welche Bedürftige direkt
unterstützen.
WO 2. Grades: WO, die kostenlos Lebensmittel, vorwiegend in Form periodischer Hilfe
(Lebensmittelpakete, Solidarische Märkte) und Mahlzeiten an Bedürftige verteilt
(Straßenhelfer, Mensen, Gemeinschaften und Wohnheime).
Lebensmittelpaket: Lieferung von vorwiegend lange haltbaren Lebensmitteln, verpackt in
Tüten oder kleinen Kartons.
Mahlzeit: Zusammensetzung aus einem oder mehreren Gericht/en für den direkten
Verzehr.
Gericht (oder Gang): Einzelne Lebensmittel und/oder Zusammenstellungen davon,
unverarbeitet oder nach Rezept verarbeitet, in der Größe einer Portion für einen
einzelnen Verbraucher.
Kaltes/heißes Cook-Hold & Serve-Gericht: Gericht, das zubereitet, heiß- oder kaltgehalten
und mit denselben Temperaturen wie bei der Zubereitung serviert wird, ohne dass eine
weitere thermische Behandlung vorgesehen ist.
Portionieren: Aufteilung von Lebensmitteln, vor oder nach dem Garen, in einzelne oder
mehrere Stücke.
Gefahr (auf Englisch: hazard): Ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens
in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder ein Zustand eines Lebensmittels oder
Futtermittels, das eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann. (Verordnung EG
Nr. 178/2002 Art. 3)
Anforderungen/Präventivprogramme (PRP): Grundlegende Voraussetzungen und
Tätigkeiten (für die Lebensmittelsicherheit), die erforderlich sind um ein hygienisches
Umfeld der gesamten Lebensmittelkette beizubehalten, das geeignet ist für die Produktion,
den Umgang mit und die Lieferung von für den menschlichen Verzehr sicheren Endprodukten
und Lebensmitteln.
Kritischer Kontrollpunkt (CCP): Ein Punk im Prozess, an dem die Kontrolle ansetzen
kann, und der wesentlich ist, um einer Gefährdung der Lebensmittelsicherheit
vorzubeugen bzw. diese zu eliminieren oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.
(Codex Alimentarius 2003, Anhang).
Ein Punkt, an dem eine Maßnahme ergriffen werden kann, mit der die Gefährdung
verhindert/reduziert/eliminiert werden kann. Die kritischen Kontrollpunkte eines
Produktions-/Vertriebsprozesses werden von den einzelnen Unternehmen selbst und
eigenverantwortlich definiert.
Lebensmittelsammlung: Kostenloser       Bezug   von   Lebensmitteln   zum    Zweck   der
kostenlosen Verteilung an Bedürftige.
Kühlen/Schockkühlen: Rasches Absenken der Kerntemperatur eines Lebensmittels auf Kühl-
/Tiefkühl-/Gefriertemperatur.
Übernahme: Bezug von Lebensmitteln, Nahrungsmittelüberschüsse entlang der gesamten
landwirtschaftlichen Erzeugungs- und Verarbeitungskette, von der Lebensmittelindustrie,
den Großhandelsketten, der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie, dem Catering und
Großküchen, zum Zweck der kostenlosen Verteilung an Bedürftige.
Kühlen: System der Lebensmittelaufbewahrung mittels Absenken der Temperatur bis kurz
vor ihren Gefrierpunkt (4°C).
Lebensmittelrückruf: Jede Maßnahme zur Rücknahme eines Lebensmittels, auch beim
Endkunden, die dann Anwendung findet, wenn sich andere Maßnahmen als unzureichend
erweisen, um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
Rückverfolgbarkeit: Die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der
Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von
dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet
wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen. (Art. 3,
Vereinbarung 2334 vom 28/07/2005, Italienisches Gesundheitsministerium, 2005;
Verordnung EG Nr. 178/2002, Art. 3)
Die Rückverfolgbarkeit ist erforderlich für die korrekte Ausführung der Zurücknahme und
des Rückrufs von Lebensmitteln.
Risiko: Eine Funktion der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer
Gesundheitsbeeinträchtigung infolge der Realisierung einer Gefahr (Verordnung EG Nr.
178/2002 Art. 3). Im Wesentlichen ist das Risiko das Ergebnis des Zusammenwirkens
verschiedener Faktoren: die der Gefahr innewohnende Schwere, die tatsächliche
Wahrscheinlichkeit, dass der Gefahr ausgesetzte Subjekte davon betroffen werden, der Art,
wie diese einer Gefahr ausgesetzt werden und die Merkmale des ausgesetzten Subjekts.
Sterilisation: Eine Reihe von Verfahren und Maßnahmen, um Räume, Ausrüstungen und
Geräte mittels Reinigung und Desinfektion hygienisch zu machen.
Lebensmittelsicherheit: Garantie, dass die Lebensmittel, wenn sie zubereitet und
verzehrt werden, keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf die Endverbraucher
haben.
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Das Datum, bis zu dem das Lebensmittel bei richtiger
Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften beibehält (Verordnung EG Nr. 1169/2011
Art. 1.), „Mindestens haltbar bis …” wenn das Datum die Angabe eines Tages enthält
oder in den anderen Fällen die Aufschrift „Mindestens haltbar bis Ende …" , gefolgt von
einem Datum oder der Angabe des Punkts, wo dieses Datum angegeben ist. Das
Mindesthaltbarkeitsdatum wird durch den Hersteller oder den Verpacker bestimmt bzw.
im Falle von Importwaren vom ersten in der EU ansässigen Verkäufer und wird
eigenverantwortlich angegeben. (GD Nr. 109/1992 Art. 10)
Freiwilliger: Privatperson, die bei WO kostenlos und spontan Hilfe und Unterstützung leistet.
RECHTLICHER BEZUGSRAHMEN

Die Lebensmittelsicherheit ist eine Verantwortung, die für alle Unternehmer der
Lebensmittelkette und auch auf individueller Ebene für alle in den einzelnen
Produktionsphasen tätigen Personen gilt. Um die Sicherheit entlang der gesamten
Lebensmittelerzeugungskette garantieren zu können, sehen die Europäische Union
und   die   nationalen     Behörden     entsprechende       gesetzliche     Regelungen   vor.
Nachfolgend die Angabe der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften, auf
welche dieser Leitfaden Bezug nimmt.

4.     1     Europäische Vorschriften
Verordnung (EG) N. 178/2002: Diese Rahmenverordnung für die Lebensmittelsicherheit
legt die Definitionen und die allgemeinen Regeln für alle Lebensmittelunternehmer fest.
Im Sinne von Art. 14 der zitierten Verordnung dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind,
nicht auf den Markt gebracht werden. Ein Lebensmittel gilt dann als nicht sicher, wenn
es gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Gemäß
den Bestimmungen in Art. 17 der Verordnung sind alle Lebensmittelunternehmer auf allen
Produktions- und Vertriebsstufen für die Sicherheit der Lebensmittel, die ihrer Kontrolle
unterstehen, verantwortlich. In diesem Zusammenhang wendet die Verordnung das
Rückverfolgbarkeitsprinzip an, wonach der Lebensmittelunternehmer in der Lage sein muss,
seinen Lieferanten und seinen Kunden rasch zu ermitteln, gemäß dem Ansatz
„Wareneingang“/Rückverfolgbarkeit                eingehender              Ware           –
„Warenausgang“/Rückverfolgbarkeit ausgelieferter Ware”.
Alle Lebensmittelunternehmer müssen mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten,
um die Lebensmittelsicherheit mittels Austausch relevanter Informationen zu gewährleisten;
bei Lebensmitteln, die den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen,
muss die Information laut Definition in Art. 14 genau, transparent und effektiv sein.

Das sog. „Hygienepaket” umfasst die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, 853/2004,
854/2004 und 882/2004. Das Hygienepaket legt die Hygieneregeln bei Lebensmitteln für
Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden fest. Das Hygienepaket basiert auf
einigen Grundprinzipien wie dem der Gefahrenanalyse und der Verhältnismäßigkeit.

Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme, der Sammlung und der Verteilung
laut vorliegendem Leitfaden unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
852/2004. Die Tätigkeit der WO kann mit dem „Einzelhandel” gemäß Art. 3, Abs. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gleichgesetzt werden, insofern es sich um die Lagerung am
Ort der Abgabe an den Endverbraucher handelt, einschließlich Verladestellen, Betriebs- und
Behördenkantinen.
Am Sinne von Art. 1, Abs. 5, Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt die Verordnung
                           nicht für diese Tätigkeit. Zudem betrifft der Großteil der Aktivtäten der WO Tätigkeiten, die
Rechtlicher Bezugsrahmen
                           in Art. 2 der genannten Verordnung nicht in Betracht gezogen werden, da es sich zumeist um
                           Lebensmittel handelt, die nicht aus der Tierhaltung stammen bzw. die keine
                           Verarbeitungserzeugnisse, also Lebensmittel aus mehreren Zutaten sind.
                           Wichtig ist hinsichtlich der in dem Leitfaden behandelten Tätigkeiten die Bezugnahme
                           auf die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission zu den auf Lebensmittel
                           anwendbaren mikrobiologischen Kriterien.

                           Auch die Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 zur Bereitstellung von Informationen zu den
                           Lebensmitteln für die Verbraucher kommt auf die Produkte, die Gegenstand des vorliegenden
                           Leitfadens sind, zur Anwendung.

                           4 .2         Nationale Vorschriften
                           Der vorliegende Leitfaden wurde gemäß den „Leitlinien für die Erstellung und
                           Entwicklung von Leitfäden für korrekte Verfahrenspraxis” des Gesundheitsministeriums
                           (http://www.salute.gov.it/imgs/C_17_pubblicazioni_1479_allegato.pdf) erstellt.
                           Die nationalen gesetzlichen Vorschriften sind zivilrechtlicher, strafrechtlicher und
                           verwaltungsrechtlicher Art und enthalten zusätzlich spezifische Bestimmungen bezüglich
                           Spenden/Verteilung von Lebensmitteln zu sozialen Zwecken.

                           4    .2.1 Zivilrechtliche Vorschriften
                           Innerhalb der zivilrechtlichen Vorschriften erfasst der Verbraucherkodex (GvD 206 vom
                           6.9.2005) in Art. 114 ff. die Richtlinie 85/374/EWG betreffend Schäden aufgrund von
                           fehlerhaften Produkten. Diese Vorschriften legen die Haftung desjenigen fest, der ein
                           fehlerhaftes Produkt (einschließlich Lebensmittel) auf den Markt bringt, also ein Produkt,
                           das das erwartete Sicherheitsniveau nicht garantiert.

                           4    .2.2 Strafrechtliche Vorschriften
                           Die strafrechtlichen Vorschriften gelten allgemein und beziehen sich, da sie kriminelles
                           Verhalten sanktionieren, auf Einzelpersonen. In diesem Zusammenhang sei darauf
                           verwiesen, dass die strafrechtliche Verantwortung persönlich ist: Deshalb ist es die
                           einzelne, im Rahmen der WO tätige Person, die für ihr kriminelles Verhalten
                           verantwortlich ist.
                              Staatsgesetz 283/1962 bestraft         verschiedene    kriminelle   Handlungsweisen    im
                              Lebensmittelsektor, darunter auch den Vertrieb schlecht konservierter oder in jedem Fall
                              für die menschliche Gesundheit schädlicher Lebensmittel (vgl. Art. 5).
Art. 444 des it. StGB bestraft den Vertrieb von Nahrungsmitteln für den Verzehr, die,
 auch wenn sie nicht gepanscht oder verfälscht sind, nicht sicher für die öffentliche

                                                                                          Rechtlicher Bezugsrahmen
 Gesundheit sind.

4 .2.3     Verwaltungsrechtliche Vorschriften
 GvD 190/2006 schreibt die Sanktionen für die Nichteinhaltung der Vorschriften der
 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Rückverfolgbarkeit usw. …) vor.
 GvD 193/2007 legt das System der Verwaltungsstrafen bei Nichtanwendung der
 Vorschriften des Hygienepakets fest.

4 .2.4     Spezifische Vorschriften für die Verteilung von Lebensmitteln aus
           sozialer Solidarität

 Staatsgesetz 155/2003, sog. „Gesetz des barmherzigen Samariters“
 Garantiert, dass die im Sinne von Art. 10 des GvD 460 vom 4. Dezember 1997 i. d. g. F.
 als sozial gemeinnützig anerkannte Organisationen, die sich zum Zwecke der
 Wohltätigkeit mit der kostenlosen Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige befassen,
 im Rahmen ihres Dienstes mit dem Endverbraucher gleichgestellt werden. Dieses Gesetz
 garantiert in Form einer Ausnahmeregelung und in Übereinstimmung mit Art. 21 der
 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den o. g. Haftungsbestimmungen, dass der Spender
 vor eventuellen juristischen Verfahren im Zusammenhang mit dem gespendeten Produkt
 geschützt ist.

 Staatsgesetz 147/2013, Art. 1, Abs. 236 und 237
 Das Gesetz 147/2013 hat die soziale Bedeutung der O.N.L.U.S. (gemeinnützige
 Organisationen ohne Erwerbszweck) anerkannt, die kostenlos Lebensmittel an Bedürftige
 verteilen. Zu diesem Zweck erkennt das Gesetz 147/2013 unter Betonung auf die Pflicht
 zur Einhaltung der Vorschriften zu korrekter Aufbewahrung, Beförderung, Lagerung und
 Nutzung der Lebensmittel durch alle Spender diesen das Recht, im Sinne von Art. 8 der
 Verordnung (EG) Nr. 852/2004, auf die Erarbeitung eines Leitfadens für korrekte
 Hygienepraktiken zu.
DARSTELLUNG DES
„                              ”

            BESCHAFFUNG

                  BEDÜRFTIGE
Das oben dargestellte „System der Lebensmittelübernahme, -sammlung und
-verteilung aus sozialer Solidarität”, nachfolgend „System der Lebensmittelübernahme”,
oben abgebildet, setzt sich aus folgenden Phasen zusammen:

A.    Beschaffung von Lebensmitteln. Dies ist die Anfangsphase, die den Erwerb, das
Einsammeln und die Übernahme von Nahrungsmittelüberschüssen umfasst. Die Bezugskanäle
können sein: Nationale und EU-Programme zur Lebensmittelhilfe, der organisierte
Großhandel und der Einzelhandel, landwirtschaftliche Produktion, Lebensmittelindustrie,
Gemeinschaftsverpflegung,     Gastronomie,    Catering,    Zivilgesellschaft   und        z.    B.
Veranstaltungen wie der Nationale Tag der Lebensmittelsammlung oder nachrangige Events,
einschließlich privater Bürgerinitiativen.
B.    Beförderung von gespendeten und gesammelten Lebensmitteln. Die Beförderung
erfolgt auf unterschiedlichen Verarbeitungsstufen, direkt über die WO oder über Dritte,
mit unterschiedlichen Lade- und Verpackungseinheiten. Bei großen Lebensmittelmengen
können sich die WO intermodaler Logistikdienste bedienen, bei sehr kleinen Mengen
hingegen auch einer einfacheren Logistik mit Fahrzeugen mit beschränkter Ladekapazität
und ohne Kühlung, aber unter Einsatz von wärmeisolierten Behältern, um die korrekte
Aufbewahrung der Lebensmittel zu garantieren.
Im Falle von Lebensmitteln, die „leicht verderblich” sind und deshalb umgehend
weiterverteilt werden müssen, holen die WO 1. Grades diese ab und bringen sie ohne
Zwischenlagerung sofort an die WO 2. Grades. Alternativ hierzu holen die WO 2. Grades
diese direkt beim Spender ab.
C.    Lagerung und Aufbewahrung. Falls möglich und nötig erfolgt die Lagerung sowohl durch
WO des 1. als auch des 2. Grades. Die WO 1. Grades können große Mengen an Lebensmitteln
einlagern, um die Organisationskapazitäten der WO 2. Grades zu unterstützen.
Die     Lagerung     und    Aufbewahrung      der    Lebensmittel       erfolgt      in        den
Einrichtungen/Räumlichkeiten der WO 1. und 2. Grades bei kontrollierter Temperatur
oder Raumtemperatur, je nach der Art der Lebensmittel.
E.    Vorbereitung der zu verteilenden Lebensmittel durch die Organisationen 1. Grades und
der Lebensmittel, die periodisch abgegeben werden, in der – nicht ausschließlichen – Form
von „Paketen“ und Mahlzeiten in den Einrichtungen 2. Grades.
F. Verteilung der Lebensmittel an Bedürftige in Form von:
     verzehrfertiger Nahrung (z. B. belegte Brote, warme Gerichte, Getränke usw.)
     lange haltbaren und verderblichen, abgepackten und offenen Lebensmitteln.

Dieser Leitfaden behandelt nur die direkt durch die o. g. WO vorgesehenen Phasen und
Tätigkeiten, also weder die primäre Erzeugung der eingehenden Lebensmittel noch die
Tätigkeiten der Spender innerhalb der Lebensmittelkette.
Die Endempfänger der Lebensmittelhilfe sind: Familien mit Kindern, Jugendliche,
Schwangere, Senioren und Erwachsene in sozial schwierigen Situationen und Not.
SPEZIFISCHE GEFAHREN UND RISIKEN BEI
             ÜBERNAHME, SAMMLUNG UND VERTEILUNG

Die Gefahrenanalyse (erster H.A.C.C.P-Grundsatz) besteht in der Identifizierung
der Risiken auf den Stufen der Lebensmittelübernahme, -sammlung und -verteilung
innerhalb des „SYSTEMS DER LEBENSMITTELÜBERNAHME”.
Die Hauptquellen eines Kontaminationsrisikos von Lebensmitteln, also die
Wahrscheinlichkeit,       dass     ein   Risiko    im    Rahmen      des    „Systems   der
Lebensmittelübernahme” tatsächlich negative Auswirkungen auf die Gesundheit
entfaltet, können biologischer, chemischer und physischer Art sein.

Das biologische Risiko ist die Hauptgefahr, die bei der Übernahme, der Sammlung und
der der Verteilung in Betracht zu ziehen ist.

Zu den biologischen Ursachen, die der Gesundheit des Endverbrauchers schädlich werden
können, zählen:
        Mikroorganismen (Bakterien, Schimmel, Hefen, Viren) und/oder die von ihnen
        abgesonderten Substanzen (z. B. Toxine)
        Parasiten (Trichinella, Anisakis, Toxoplasma, Giardia, Echinococcus, etc.)
        Schädlinge (Vögel, Nager und Insekten).

Das Vorhandensein von Mikroorganismen kann durch folgende Kontaminationsquellen
ausgelöst werden:
        Rohstoffe
        Ausrüstungen und Anlagen
        Personal
        Insekten und andere tierische Schädlinge.

Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die wichtigsten biologischen Risiken, die
jeweiligen Kontaminationsquellen, die Art und Weise, wie es zu der Kontamination der
Lebensmittel kommen kann, die Lebensmittel, die einem potentiellen Kontaminationsrisiko
unterliegen und die Krankheiten, die der Verzehr kontaminierter Lebensmittel beim
Menschen auslösen kann.
BIOLOGISCHE
                                                                                                                   RISIKEN
                                                                                                                                                     LEBENSMITTEL MIT POTENTIELLEM
                                                                             ÜBERTRAGUNGSWEGE AUF LEBENSMITTEL, MIKROBIOLOGISCHE
        RISIKO                  KONTAMINATIONSQUELLE
                                                                                               VERMEHRUNG
                                                                                                                                                         KONTAMINATIONSRISIKO                                         LÜK*

                              Mensch: häufig gesunder Überträger.
                          Tiere und tierische Rohstoffe: Geflügel, Rinder,     Kreuzkontamination: Lebensmittel-Lebensmittel, Lebensmittel-            Geflügel- und Schweinefleisch                              Salmonellose
 Salmonella enteritidis       Schafe, Fleisch, Eier und Milch, die ohne      kontaminiertes Fremdmaterial, Lebensmittel-Handhabung durch den                                                   Symptome: Fieber, Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und
                                                                                                                                                   Nicht pasteurisierte Milch und Käse
                             ausreichendes vorheriges Erhitzen verzehrt                                Menschen.
                                                                                                                                                                  Wasser                                              Durchfall.
                                                                                            Mangelnde Hygiene des Personals
                                               werden.
                                                                             Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäße Aufbewahrung des
                            Umwelt: Wasser ohne Trinkwasserqualität.                                    Produkts.

                            Tiere: Schweine, Rinder, Schafe, Geflügel.                             Kontaminierte Lebensmittel                          Geflügel- und Schweinefleisch                         Campylobakteriose
                                                                                      Kreuzkontamination: Lebensmittel-Lebensmittel.
 Campylobacter jejuni                      Haustiere                                                                                                Nicht pasteurisierte Milch und Käse             Symptome: Durchfall, Bauchschmerzen, Fieber,
                                                                                       Mangelnde Hygiene bei den Arbeitsgeräten
                                             Nager                           Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäße Aufbewahrung des                           Wasser                              Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen.
                                                                                                       Produkts.
                                                                             Direkter Kontakt Lebensmittel-Handhabung durch den Menschen.          Tierische Lebensmittel: Fleisch und                        Lebensmittelvergiftung
Staphylococcus aureus         Mensch: häufig gesunder Überträger.                          Mangelnde Hygiene des Personals                                   Fleischprodukte                       Symptome: Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen,
                                                                             Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäße Aufbewahrung des                                                                               Durchfall.
                                                                                                      Produkts.
                                                                                                                                               Nicht ausreichend gegartes Fleisch (vor allem
                                                                                                    Kontaminierte Lebensmittel
                                                                                                                                                                Rindfleisch)                                Lebensmittelvergiftung
                           Mensch und Tier: häufig gesunde Überträger.                 Kreuzkontamination: Lebensmittel-Lebensmittel,
   Escherichia coli                                                                                                                                    Nicht pasteurisierte Milch und            Symptome: Bauchschmerzen, Durchfall, auch blutiger
                                                                                      Lebensmittel-Handhabung durch den Menschen.
                                                                                                 Kontaminiertes Wasser                                             Käse                                 Durchfall, Übelkeit und Erbrechen.
                                                                             Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäße Aufbewahrung des                 Frische Lebensmittel: Salate
                                                                                                        Produkts.                                                 Wasser
                                                                                               Kontaminierte Lebensmittel
                                                                               Kreuzkontamination: Lebensmittel-Lebensmittel, Lebensmittel-                 Geräucherter Fisch
                             Tiere: Rinder, Schafe, Ziegen und Fisch.        kontaminiertes Fremdmaterial, Lebensmittel-Handhabung durch den                      Fleisch                                          Lysteriose
Listeria monocytogenes
                                Umwelt: Boden, Pflanzen, Wasser                                        Menschen.                                      Käse (insbesondere Weichkäse)              Symptome: Übelkeit, Erbrechen und Durchfall sowie
                                                                                  Mangelnde Hygiene des Personals und der Ausrüstungen                       Frisches Gemüse                           schwerere Infektionen wie Meningitis
                                                                                  Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäße Aufbewahrung
                                                                                                      des Produkts.
                                           Mensch
                                                                               Mangelnde Hygiene bei der Verarbeitung des Lebensmittels                     Obst und Gemüse
Clostridium perfringens                     Tier                                                                                                                                                             Lebensmittelvergiftung
                                                                               Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäße Aufbewahrung                            Fleisch
                                         Umwelt: Boden                                                                                                                                                  Symptome: Durchfall und Erbrechen.
                                                                                                    des Produkts.
                                                                                               Kontaminierte Lebensmittel                                                                                          Botulismus
Clostridium botulinum                          Tiere                                                                                                            Konserven
                                                                             Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäße Aufbewahrung des                                                                       Symptome: Lähmung
                                                                                                       Produkts..

                                                                                               Kontaminierte Lebensmittel                            Verzehrfertige Lebensmittel und                          Lebensmittelvergiftung
                                         Umwelt: Boden.
    Bacillus cereus                                                          Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäße Aufbewahrung des             Gerichte, die bei Raumtemperatur                    Symptome: Erbrechen und Durchfall.
                                                                                                       Produkts.                                           aufbewahrt werden

                                                                                              Kontaminierte Lebensmittel                                         Fleisch                                         Yersiniose
Yersinia enterocolitica                  Umwelt: Boden.
                                                                                Mikrobiologische Vermehrung: unsachgemäßes Garen und                         Milchprodukte                        Symptome: Fieber, Durchfall, Darmschmerzen
                                                                                                     Aufbewahrung
                           Trichinella, Anisakis, Toxoplasma, Giardia,
      Parasiten                                                                 Direkter und indirekter Kontakt mit dem Lebensmittel                          Potentiell alle
                                         Echinococcus, etc.
                                                                                                                                                                                                      Befall und Lebensmittelvergiftung
Tierische Schädlinge              Geflügel, Nager und Insekten                  Direkter und indirekter Kontakt mit dem Lebensmittel                          Potentiell alle

 *LÜK: Durch Lebensmittel übertragene Krankheiten
Mikroorganismen können sich insbesondere unter den folgenden Umständen vermehren und
gedeihen:

TEMPERATUR        Der Temperaturbereich, in dem Mikroorganismen wachsen können, liegt
                  zwischen +4°C und +60°C, mit einer optimalen Temperatur für das
                  Wachstum zwischen +20°C und +45°C.
                  Zwischen 0°C und +4°C sind die biologischen Funktionen der verschiedenen
                  Bakterienarten verlangsamt.
                  Bei Temperaturen unter -10°C, in dem Bereich zwischen 0°C und +4°C
                  und über +60°C vermehren sich die verschiedenen Bakterienarten nur
                  geringfügig bzw. gar nicht

                  Mikroorganismen benötigen Wasser für ihren Wachstumsstoffwechsel
                  und ihre Vermehrung. Leicht verderbliche Lebensmittel zeichnen sich
                  durch ihren hohen Gehalt an Wasser aus und bilden einen idealen
                  Nährboden für das Bakterienwachstum.
                  Nicht verderbliche Lebensmittel zeichnen sich durch ihren niedrigen
                  Gehalt an Wasser aus und bilden somit keinen idealen Nährboden für das
                  Bakterienwachstum.

ZEIT              Mikroorganismen vermehren sich unter günstigen Voraussetzungen
                  (Temperatur, Nährstoffe, Verfügbarkeit von Wasser etc.) sehr rasch. In
                  der Tat verdoppelt sich eine Bakterienpopulation stetig etwa alle 20-
                  30 Minuten.

                  Günstige Voraussetzungen für schnelles Bakterienwachstum sind lange
                  Aufbewahrungszeiten bei nicht korrekten Temperaturen.
BEISPIEL FÜR DIE VERMEHRUNG VON BAKTERIEN
  (Anzahl von Mikroorganismen pro Gramm Produkt)

                         100
                         200
                                                   3 Tage
                         400
                         800
                        1 600
                        3 200                      6 Tage
                        6 400
                        12 800
                        25 000
                                                   9 Tage
                        50 000
                       100 000
                       200 000
                       400 000                     12 Tage
                       800 000
                      1 600 000
                      3 200 000
                                                   15 Tage
                      6 400 000
                     12 800 000

                                                   17 Tage
Somit ist es erforderlich, die Maßnahmen, mit denen Keimvermehrung in den
Lebensmitteln während der Übernahme, der Sammlung und der Verteilung verhindert werden
kann,    entsprechend     zu    berücksichtigten    und     insbesondere    auf    korrekte
Aufbewahrungstemperaturen bezogen auf die Aufbewahrungszeit zu achten.

Das chemische Risiko ergibt sich aus der Präsenz von unerwünschten chemischen Stoffen im
Lebensmittel, die aus den folgenden Kontaminationsquellen im Zusammenhang mit den
einzelnen Arbeitsphasen stammen können:
          Reinigungs- und Desinfektionsmittel der Räumlichkeiten
         Rückstände von Herbiziden und Insektiziden
         Pharmazeutika oder Kosmetika, die versehentlich in Kontakt mit dem
         Lebensmittel gebracht wurden
         chemische Substanzen in nicht für den Lebensmitteltransport geeigneten
         Behältern.

Das physische Risiko besteht in zufällig in die Lebensmittel geratenen Fremdkörpern, die aus
folgenden Quellen stammen können:
         aus Rohstoffen: kontaminierende Stoffe, Knochen, Gräten, Pflanzenteile, Steine
         aus Ausrüstungen und Anlagen: Metallteile, Schrauben, Muttern, Plastikteile
         aus Verpackungen: Fragmente von Glas, Holz, Plastik
         aus der Verarbeitungsumgebung: Putzteilchen, Staub, Lampenglas
         vom Personal: Ringe, Ohrringe, Armreifen, Stifte, Feuerzeuge, Knöpfe, Haare,
         Pflaster, Haarnadeln, verschiedene andere Teile.

Zu den korrekten Hygienepraktiken wird auf die Folgekapitel (Kap. 7) verwiesen und auf
die Kriterien für den Umgang mit Lebensmitteln bei der Übernahme, der Sammlung und
der Verteilung (Kap. 9), um Risiken für den Verbraucher vorzubeugen und somit die
Sicherheit des Lebensmittels zu garantieren.
KORREKTE HYGIENEPRAKTIKEN

Um die Konformität des gesamten Prozesses innerhalb des Systems der
Lebensmittelübernahme zu garantieren, sind der korrekte Umgang mit den
Lebensmitteln und die Schulung des Personals hinsichtlich der korrekten
Hygienepraktiken wichtig.

Die   WO   müssen     die   Eignung     der Strukturen       und    die   Konformität der
Räumlichkeiten      garantieren     und        prüfen.   Dieses    Kapitel   erläutert   die
Voraussetzungen       für    die   Anwendung         und    die    Umsetzung      korrekter
Hygienepraktiken bei der Arbeit in diesen Strukturen.

7 .1        Anforderungen an Betriebsstätten und Ausrüstungen
(KAPITEL I der Anlage II zur Verordnung EG Nr. 852/2004)

Strukturen/Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten der Übernahme, der Sammlung, der
Lagerung/Aufbewahrung und der Verteilung stattfinden, müssen baulich geeignet sein,
einer angemessenen ordentlichen/außerordentlichen Wartung unterzogen und in gutem
hygienisch-sanitärem Zustand sein. In allen Fällen müssen die Reinigungs- und, wo
erforderlich, auch die Desinfektionsmodalitäten der Betriebsstätten und Ausrüstungen so
sein, dass Schutz gegen Kontamination der Lebensmittel gewährleistet ist:
   Die Einhaltung des Lebensmittelflusses muss möglich sein. Dies impliziert die
   Festlegung in einer präzisen Abfolge und Unterteilung von Arbeitsbereichen, um
   Kreuzkontaminationen zwischen „schmutzig und sauber” zu verhindern,
   die Kontamination auf dem Luftweg muss verhindern oder auf das Minimum reduziert
   werden (Staub, Rauch …),
   es muss für eine ausreichende Arbeitsfläche gesorgt werden, damit alle Arbeitsvorgänge
   hygienisch einwandfrei vonstattengehen können,
   Schmutzansammlungen und der Kontakt mit kontaminiertem Material müssen verhindert
   werden können,
   das Eindringen und die Präsenz von Ungeziefer/tierischen Schädlingen sind zu
   verhindern,
   soweit erforderlich, sind geeignete Möglichkeiten für die Aufbewahrung bei kontrollierten
   Temperaturen und mit ausreichender Kapazität vorzusehen, damit die erforderliche
   Lebensmitteltemperatur aufrechterhalten werden kann. Die Aufbewahrungsmodalitäten
   müssen so konzipiert sein, dass die Überwachung und, sofern erforderlich, die
   Aufzeichnung der Lagertemperatur möglich ist.

EMPFEHLUNGEN
   Die Lagerräume für die Aufbewahrung von Lebensmitteln bei Raumtemperatur müssen
   ausreichend groß und mit Regalen und/oder Paletten aus einfach zu reinigendem
   Material ausgestattet sein. Die Verpackungen dürfen nicht direkt auf dem Boden stehen
   und es ist für Lufterneuerung zu sorgen.
Die Lager (Zellen, Schränke, Kühlräume) für Produkte, die bei Kühl-/Gefriertemperaturen
   aufbewahrt werden müssen, sollten so konzipiert sein, dass die Aufbewahrung getrennt
   nach   Produktart    und    der    erforderlichen   Temperatur     möglich     ist   (z.     B.
   Fleisch/Wurstwaren/Gemüse und Obst), und, wo erforderlich, unter Verwendung von
   Behältern mit Deckeln oder anderen Schutzsystemen,
   die Kühl-, Tiefkühl-/Gefriereinrichtungen müssen die Temperaturüberwachung mit
   einfachem Zugang und guter Ablesbarkeit garantieren.

7 .1.1       Spezifische Anforderungen
Die Räume und/oder die Strukturen/Vorrichtungen für die Übernahme, das Lagern/die
Aufbewahrung und die Verteilung müssen ausgestattet sein mit:
   einer Anlage, die die Versorgung mit Trinkwasser sicherstellt, und Bereichen zur Reinigung
   (Hände, Gerätschaften, Ausrüstungen usw.),
   einer angemessenen Beleuchtung,
   falls erforderlich mit Schutzgittern an den Fenstern gegen das Eindringen von Insekten
   oder anderen unerwünschten Tieren,
   ausreichend guter Belüftung, um die Bildung von Kondensflüssigkeit, Schimmel und
   fremden Gerüchen zu verhindern,
   sanitären Anlagen für das Personal, sofern erforderlich.

EMPFEHLUNGEN
   Prüfung   von    Wand-     und    Deckenflächen,    insbesondere    auf      Wasser-       oder
   Schimmelflecken, abblätternde Farbe bzw. Verputz oder das Vorhandensein von
   Rissen und Löchern
   Kontrolle der Bodenbeläge auf lose Fliesen oder Abrieb
   Ablagen und Regale müssen in gutem Zustand sein
   Ausrüstungen (Kühlschränke, Thermometer etc.) müssen immer korrekt funktionieren
   Handwaschbecken mit fließendem Trinkwasser und Handreinigungsmitteln
   Die oben genannten Maßnahmen sind je nach der Art der Lebensmittel und der
   Tätigkeit der WO anzuwenden.

7 .1.2       Abfallbehandlungsverfahren
(KAPITEL VI der Anlage zur Verordnung EG Nr. 852/2004)

   Abfälle dürfen nie in den Arbeitsbereichen liegen gelassen werden.
   Abfälle sind in verschließbaren Behältern zu lagern.
Sie können auch lesen