Leitfaden für Unternehmen zu Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in Thüringen - Leitfaden für ...
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Stand: 8. Januar 2021
IHK-Information
Leitfaden für Unternehmen zu
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
in Thüringen
Bild: Carola Langer / pixelio
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Postanschrift: PF 30 62, 07490 Gera info@gera.ihk.de | +49 365 8553-0 | www.gera.ihk.de Seite 1 / 19
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Inhaltsverzeichnis
Einführung ............................................................................................................................. 4
1 Der Anlagenbegriff ......................................................................................................... 5
1.1 Bestehende Anlagen __________________________________________________________ 5
1.2 Mehrere Anlagen _____________________________________________________________ 5
1.3 Nebeneinrichtungen __________________________________________________________ 5
2 Anwendungsbereich - Art des Vorhabens ........................................................................ 5
2.1 Neuerrichtung und Betrieb einer Anlage ___________________________________________ 5
2.1.1 Genehmigungsbedürftige Anlage ............................................................................................................ 5
2.1.2 Nichtgenehmigungsbedürftige Anlage .................................................................................................... 5
2.2 Änderung einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage _______________________ 6
2.2.1 Wesentliche Änderung gemäß § 16 Abs.1, S.1, 1. und 2. Halbsatz BImSchG .......................................... 6
2.2.2 Übersteigen der Leistungsgrenzen gemäß § 16 Abs. 1, S. 1, 2. Halbsatz BImSchG ................................. 6
2.2.3 Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 16 Abs. 1, S. 2 BImSchG ............................. 6
3 Auswirkungen der IE-Richtlinie auf das Genehmigungsverfahren ..................................... 7
4 Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ...................................................... 8
4.1 Das förmliche Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG __________________________ 8
4.1.1 Vorphase der Antragstellung .................................................................................................................. 8
4.1.2 Antragstellung ......................................................................................................................................... 9
4.1.3 Die behördliche Prüfphase ...................................................................................................................... 9
4.1.4 Öffentliche Bekanntmachung ................................................................................................................. 9
4.1.5 Beteiligung Dritter ................................................................................................................................. 10
4.1.6 Erörterungstermin ................................................................................................................................. 10
4.1.7 Genehmigung ........................................................................................................................................ 10
4.2 Das vereinfachte Verfahren ____________________________________________________ 10
4.3 Das Anzeigeverfahren ________________________________________________________ 10
4.3.1 Anzeige .................................................................................................................................................. 10
4.3.2 Prüfung .................................................................................................................................................. 11
4.3.3 Anzeige einer störfallrelevanten Errichtung oder Änderung ................................................................ 11
4.4 Störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage _______________ 11
4.4.1 Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG ..................................................................................... 11
4.4.2 Anzeigeverfahren nach § 23 a BImSchG................................................................................................ 11
5 Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung ............................................................... 12
6 Besondere Verfahrensarten der Genehmigung .............................................................. 13
6.1 Teilgenehmigung ____________________________________________________________ 13
6.2 Vorzeitiger Beginn ___________________________________________________________ 13
7 Landwirtschaftliche Einrichtungen................................................................................. 13
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7.1 Tierhaltungsanlagen__________________________________________________________ 13
7.2 Biogasanlagen ______________________________________________________________ 13
8 Zuständigkeiten und weitere Beratungsmöglichkeiten................................................... 14
Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................... 17
Anhang................................................................................................................................ 18
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Einführung
Dieser Leitfaden dient als Wegweiser für Unternehmen für Genehmigungsverfahren nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz, die eine unter die 4. BImSchV fallende Anlage errichten oder
ändern wollen. Er soll dazu beitragen, diejenigen Schritte darzustellen, die für die Realisierung
von Investitionen in Ihrem Unternehmen von Bedeutung sind, damit diese zügig und
rechtssicher durchgeführt werden können.
Bei der Erstellung des Leitfadens haben wir uns auf die wesentlichen Vorschriften beschränkt.
Darüber hinaus findet die in das nationale Recht umgesetzte IE-Richtlinie im vorliegenden
Leitfaden Berücksichtigung. Dabei wurde vorrangig ihr Einfluss auf das
Genehmigungsverfahren genauer dargestellt.
Dieser Leitfaden soll kein Beratungsgespräch ersetzen. Dafür stehen Ihnen weiterhin
Ansprechpartner, insbesondere in den zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Erfahrung hat
gezeigt, dass Sie als Antragsteller mit Hilfe einer offensiven Informationspolitik sowohl
gegenüber der Behörde als auch gegenüber der Öffentlichkeit das Genehmigungsverfahren
beschleunigen können. Bei geplanten Investitionen sollten Sie sich immer frühzeitig mit der
zuständigen Genehmigungsbehörde und den Fachbehörden in Verbindung setzen. Denn eine
rechtzeitige Kontaktaufnahme mit allen erforderlichen Informationen erleichtert den Behörden
zum einen die Beratung im Hinblick auf die Antragsstellung und hilft zum anderen mögliche
aufkommende Probleme frühzeitig zu erkennen und ggf. zu beheben.
Insbesondere bei umfangreichen Vorhaben, sollten Sie sich bereits bei der Antragstellung
Unterstützung von einem erfahrenen Ingenieurbüro einholen.
Unterstützungsangebote finden Sie in gewohnter Weise auch bei Ihrer IHK. Sprechen Sie uns
an.
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1 Der Anlagenbegriff 2 Anwendungsbereich - Art des
Vorhabens
Bestehende Anlagen
Für baurechtlich genehmigte Anlagen, die Bevor man sich mit den einzelnen
nach einer Änderung der 4. BImSchV Verfahrensabläufen auseinandersetzt, sollte
erstmals unter die Genehmigungspflicht zunächst die wichtigste Frage geklärt
fallen, greift § 67 BImSchG als Übergangs- werden: Welches Vorhaben ist überhaupt
regelung. Danach sind die betroffenen vorgesehen? Diesbezüglich kommt zunächst
Anlagen von der Erstgenehmigung die Errichtung oder Änderung einer Anlage in
freigestellt. Jedoch hat eine Anzeige an die Betracht. Maßgeblich hierbei ist, ob es sich
zuständige Behörde zu erfolgen. um eine genehmigungsbedürftige oder
genehmigungsfreie Anlage handelt.
Beachte: Es sind allerdings Unterlagen (im
wesentlichen Zeichnungen, Erläuterungen und
Tipp: Die frühzeitige Zuhilfenahme eines geeigneten
sonstige Unterlagen über Art, Lage, Umfang und
Ingenieurbüros klärt rechtzeitig noch offene Fragen
Betriebsweise) einzureichen, die der Behörde eine
und verkürzt dementsprechend die Dauer des
Prüfung darüber ermöglichen, ob die Grundpflichten
Verfahrens.
gemäß § 5 BImSchG eingehalten werden (zuständig
sind dafür die Überwachungsbehörden).
Neuerrichtung und Betrieb einer
Anlage
Mehrere Anlagen
Mehrere Anlagen, die für sich genommen die Genehmigungsbedürftige Anlage
im Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im
Leistungsgrenzen nicht erreichen, werden Anhang 1 der 4. BImSchV abschließend
wie eine Anlage betrachtet, wenn sie in aufgeführt. Gemäß § 4 BImSchG ist eine
einem engen räumlichen und Anlage genehmigungsbedürftig, die auf
betriebstechnischen Zusammenhang Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres
stehen. Die geplanten und technisch Betriebs in besonderem Maße geeignet ist,
möglichen Leistungsgrenzen werden in schädliche Umwelteinwirkungen
solchen Fällen addiert. Überschreitet die hervorzurufen oder in anderer Weise die
Gesamtleistung die in der 4. BImSchV Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu
genannte Leistungsgrenze, besteht für diese gefährden, erheblich zu benachteiligen oder
Anlage eine Genehmigungspflicht. Eine erheblich zu belästigen.
Genehmigungspflicht besteht auch in
denjenigen Fällen, in denen eine Tipp: Unter www.gesetze-im-internet.de finden sie
ursprünglich nicht genehmigungsbedürftige sämtliche Rechtsvorschriften des Bundes. Thüringer
Anlage erweitert wird und dabei erstmals die Regelwerke finden Sie unter
im Anhang genannte Leistungsgrenze https://landesrecht.thueringen.de
überschritten wird. Auch dann ist die
gesamte Anlage genehmigungsbedürftig.
Nebeneinrichtungen Nichtgenehmigungsbedürftige
Der Umfang einer Genehmigung erstreckt Anlage
sich auch auf Nebeneinrichtungen gemäß Eine Anlage ist genehmigungsfrei, wenn sie
§ 1 Abs. 2, Nr. 2 der 4. BImSchV, die eine nicht im Anhang 1 der 4. BImSchV genannt
dienende Funktion in der wird.
genehmigungsbedürftigen Anlagen haben. Es sind jedoch die in § 22 BImSchG
genannten Pflichten einzuhalten. Nicht
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genehmigungsbedürftige Anlagen sind einer Genehmigung, wenn der
demnach so zu errichten und zu betreiben, Änderungsgegenstand für sich genommen
dass schädliche Umwelteinwirkungen genehmigungspflichtig ist. Entsprechend ist
verhindert werden, die nach dem Stand der bei Zuordnung zu einer anderen Nummer
Technik vermeidbar sind, nach dem Stand des Anhangs 1 der 4. BImSchV die
der Technik unvermeidbare schädliche Änderung stets wesentlich.
Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden und die beim Betrieb der Für Anlagen, die dem Störfallrecht
Anlagen entstehenden Abfälle unterliegen, kann sich eine
ordnungsgemäß beseitigt werden können. Genehmigungspflicht auch aus § 16a
BImSchG ergeben.
Beachte: Oft sind auch andere
Genehmigungsverfahren erforderlich (z. B.
Übersteigen der Leistungsgrenzen
Baugenehmigungsverfahren).
gemäß § 16 Abs. 1, S. 1, 2. Halbsatz
BImSchG
Anlagen, welche als Labor- oder Erreicht hingegen die Änderung einer
Technikumsanlage (vgl. § 1 Abs. 6 genehmigungsbedürftigen Anlage bzw. die
4. BImSchV) dienen, benötigen keine Erweiterung des Betriebs für sich genommen
Genehmigung. die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen
Falls der Betrieb einer Anlage, die unter den des Anhangs zur Verordnung über
Anhang 1 der 4. BImSchV fällt, für weniger genehmigungsbedürftige Anlagen, so ist
als 12 Monate befristet sein soll, unterliegt stets eine Genehmigung erforderlich.
diese nicht der Genehmigungspflicht. Dies
gilt gemäß § 1 der 4. BImSchV nicht für Ausnahmen von der
Anlagen, die in Nr. 8 des Anhangs 1 genannt Genehmigungsbedürftigkeit gemäß
sind. § 16 Abs. 1, S. 2 BImSchG
Lediglich in § 16 Abs. 1, S. 2 BImSchG ist
Beachte: Ist die Anlage als Versuchsstand geplant, eine Ausnahme enthalten, welche die
empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Genehmigungsbedürftigkeit entfallen lässt.
Beratungsgespräches bei der zuständigen Behörde, Danach bedarf die Änderung einer Anlage
um eine Genehmigungsbedürftigkeit abzuklären.
keiner Genehmigung, wenn etwaige
nachteilige Auswirkungen offensichtlich
Änderung einer bestehenden gering und die Anforderungen des § 6 Abs.
genehmigungsbedürftigen Anlage 1, Nr. 1 BImSchG erfüllt sind. Offensichtlich
gering sind nachteilige Auswirkungen, wenn
Wesentliche Änderung gemäß § 16 sie ohne tiefgründige Prüfung
Abs.1, S.1, 1. und 2. Halbsatz vernünftigerweise ausgeschlossen werden
BImSchG können. Die Genehmigungsbehörde muss
Die Änderung einer Anlage bedarf der dies ohne detaillierte Prüfung ‚auf den
Genehmigung, wenn diese wesentlich ist. ersten Blick einschätzen können.
Als wesentlich ist eine Änderung zu Ein etwaiges Anzeigeverfahren (vgl. unter
betrachten, wenn durch die Änderung der Kapitel 4.3.) bleibt von der Ausnahme des
Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs § 16 Abs. 1, S. 2 BImSchG unberührt.
einer genehmigungsbedürftigen Anlage
nachteilige Auswirkungen hervorgerufen Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten
werden und diese für die Prüfung nach § 6 bedürfen nach § 16 Abs. 5 BImSchG keiner
Abs. 1, Nr. 1 BImSchG erheblich sein Genehmigung.
können. Auch bedarf die Änderung stets
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3 Auswirkungen der IE-Richtlinie auf Bei der Antragstellung sollten bereits
das Genehmigungsverfahren nachvollziehbare Angaben zum Erfordernis
eines AZB entsprechend der LABO-
Die IED (Industrial Emissions Directive – Arbeitshilfe zum AZB für Boden und
Industrieemissions-Richtlinie) regelt die Grundwasser vorliegen. Der erste AZB muss
Zulassung von Industrieanlagen für die alle in der Anlage gehandhabten, relevanten
gesamte Europäische Union und ersetzt die gefährlichen Stoffe auflisten und nicht nur die
im Jahr 1996 erlassene IVU-Richtlinie. Die Stoffe, die im Verfahren nach § 16 BImSchG
Umsetzung in das nationale Recht erfolgte (wesentliche Änderung) behandelt werden
durch die Novellierung der bestehenden (§ 25 Abs. 2 der 9. BImSchV).
nationalen Gesetze. Eine wesentliche Sollte der Anlagenbetreiber bereits bei
Änderung hat dabei die 4. BImSchV Errichtung oder vorheriger wesentlicher
erfahren. Mit der Novellierung wurden die Änderung einen AZB erstellt haben, muss
zwei Spalten des Anhangs 1 der 4. BImSchV dieser ggf. lediglich ergänzt werden. Der
abgeschafft. Genehmigungsbescheid für IE-Anlagen wird
Seitdem werden die unterschiedlichen über das Internet öffentlich bekannt
rechtlichen Anforderungen durch eine gemacht.
Großbuchstabenkennzeichnung im Anhang
beschrieben:
Beachte: Nach der 9. BImSchV hat der Betreiber der
zuständigen Behörde den AZB spätestens
vorzulegen, wenn die Anlage in Betrieb genommen
Anlagen, die im
wird. Die Genehmigungsbehörde kann den
Genehmigungsverfahren nach Genehmigungsantrag folglich auch ohne endgültigen
„G“ § 10 BImSchG mit AZB überprüfen. Dann muss in den
Öffentlichkeitsbeteiligung zu Antragsunterlagen zumindest aber ein Konzept zur
genehmigen sind Erstellung des AZB integriert sein.
Anlagen, die im vereinfachten
„V“ Verfahren nach § 19 BImSchG zu
genehmigen sind Tipp: Unter https://www.labo-
Anlagen nach der deutschland.de/documents/LABO_Arbeitshilfe_AZB
„E“ Industrieemissions-Richtlinie; _Stand_2015-04-15.pdf finden Sie weitere
Hilfestellungen zum AZB
zusätzliche Kennzeichnung mit „G“
Für das Genehmigungsverfahren gilt dann, Innerhalb der Europäischen Union sind bei
sofern die Neugenehmigung oder Änderung der Durchführung von
einer IE-Anlage betroffen ist (Kennzeichnung Genehmigungsverfahren für bestimmte
mit „G“ und „E“), zu prüfen, ob mit dem Anlagenarten die besten verfügbaren
Genehmigungsantrag ein Bericht über den Techniken (BVT) zu beachten. Auch ältere
Ausgangszustand von Boden und Wasser (bestehende) Anlagen müssen ggf.
(sog. Ausgangszustandsbericht; Abk.: AZB) entsprechend der besten verfügbaren
vorzulegen ist. Sofern eine Verschmutzung Technik betrieben werden.
von Boden und Grundwasser des Problematisch ist allerdings, was Geltung
Anlagengrundstücks durch die Verwendung, erhalten soll, wenn innerhalb der
Erzeugung oder Freisetzung von relevanten technischen Anleitung zur Reinhaltung der
gefährlichen Stoffen nach CLP Verordnung Luft (TA Luft) und den BVT-
möglich erscheint, ist ein AZB gemäß § 10 Schlussfolgerungen unterschiedlich strenge
Abs. 1 a BImSchG erforderlich. Anforderungen an den Anlagenbetrieb
gestellt werden. In der TA Luft (Nummer
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5.1.1) wird ein Weg eröffnet, Erkenntnissen 4 Verfahren nach dem Bundes-
aus den BVT-Merkblättern auch ohne Immissionsschutzgesetz
formelle Änderung der TA Luft Rechnung zu
tragen. Dazu kann unter bestimmten Welches Verfahren nunmehr das Richtige
Voraussetzungen die Bindungswirkung der ist, hängt davon ab, welches Vorhaben nach
den Stand konkretisierenden den o.g. Kriterien für Sie in Betracht kommt.
Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 der TA Luft Liegen sämtliche Voraussetzungen für die
aufgehoben werden. Aufbauend auf der Erteilung einer Genehmigung vor, ist die
Empfehlung des TA Luft-Ausschusses Behörde daran gebunden (gebundene
(TALA) prüft das Bundesministerium für Entscheidung). Die
Umwelt, Naturschutz und nukleare immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Sicherheit (BMU), ob aus seiner Sicht eine schließt unabhängig davon, ob sie im
Aufhebung der Bindungswirkung einer förmlichen oder vereinfachten Verfahren
bestimmten Vorsorgeanforderung der TA erteilt wird, die in § 13 BImSchG
Luft geboten ist. Das BMU hat hierfür den aufgeführten anderen die Anlage
TALA eingerichtet. Dieser Ausschuss prüft, betreffenden behördlichen Entscheidungen
ob sich aus den BVT-Merkblättern, die nach ein (Konzentrationswirkung). Dazu gehören
Inkrafttreten der TA Luft veröffentlicht oder z.B. die wasserrechtliche indirekte
überarbeitet wurden, weitergehende oder Einleitgenehmigung, Baugenehmigung,
ergänzende emissionsbegrenzende Erlaubnisse und Ausnahmen des Natur- und
Anforderungen ergeben, als sie die TA Luft Landschaftsschutzrechts.
enthält. Ergibt die Prüfung des TALA, dass Das förmliche
aus einem BVT-Merkblatt weitergehende Genehmigungsverfahren gemäß § 10
oder ergänzende emissionsbegrenzende
BImSchG
Anforderungen hervorgehen, empfiehlt er
Das förmliche Genehmigungsverfahren
dem BMU die Bindungswirkung der TA Luft
umfasst die Genehmigungserteilung für
für die entsprechende Regelung
genehmigungsbedürftige Anlagen (nur „G“
aufzuheben. Mit der Veröffentlichung der
oder „G“ und „E“ nach Anhang 1 der 4.
Entscheidung des BMU im Bundesanzeiger
BImSchV) und für Anlagen, die dem § 16a
und damit der offiziellen Aufhebung der
BImSchG unterliegen.
Bindungswirkung für bestimmte
Vorsorgeanforderung der TA Luft müssen Vorphase der Antragstellung
zeitgleich Vollzugsempfehlungen des Vor der Antragstellung sollte eine Beratung
Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) mit der zuständigen Behörde stattfinden.
erarbeitet und veröffentlicht werden. Bis Wesentliches Ziel der Beratung sollte es
diese Vollzugsempfehlungen nicht sein, ein zügiges Verfahren zu gewährleisten
freigegeben sind, gelten die bisherigen und zu klären, welche Antragsunterlagen
Regelungen weiter. Für das vorgelegt werden müssen und welche
Genehmigungsverfahren bedeutet dies, Verfahrensart für Sie in Betracht kommt.
dass im Rahmen einer Neugenehmigung Weiterhin sollten Sie über den zu
oder wesentlichen Änderung einer Anlage erwartenden Ablauf und Aufwand in
der Antragsteller darauf hinzuweisen ist, Kenntnis gesetzt werden. Um diese Ziele
dass sich im Laufe des erreichen zu können, sollten bereits
Genehmigungsverfahrens die Unterlagen bei der Behörde eingereicht
Rechtsgrundlage durch ein Außerkraftsetzen werden, die neben der Beschreibung der
von Teilen der TA Luft ändern kann. Anlagenart und der wichtigsten
Betriebsparameter, auch die
Ansprechpartner Ihres Unternehmens auf
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der Antragstellerseite enthalten sowie die Schutz- und Vorsorgemaßnahmen,
geplante Errichtung und die geplante Behandlung von Abfällen, Angaben zur
Inbetriebnahme darlegen. Die Informationen Energieeffizienz, eventuell Angaben zur
helfen der Behörde dabei, ggf. auftretende UVP oder zu naturschutzrechtlichen
Schwierigkeiten innerhalb des Verfahrens Vorschriften enthalten.
frühzeitig zu erkennen und dem Antragsteller
Hinweise zu geben. Die Ergebnisse der Tipp: Denken Sie an den Ausgangszustandsbericht,
Beratungsphase sollten (schriftlich) falls dieser erforderlich ist.
festgehalten und unter den Beteiligten
ausgetauscht werden. Nach Abschluss der Probleme können dort entstehen, wo sog.
Beratung sollten folgende wesentliche „sensible“ Unterlagen (Betriebs- und
Punkte für das Verfahren geklärt sein: Geschäftsgeheimnisse) an die Behörde
eingereicht werden müssen. Dann gilt, dass
Auswirkungen des Vorhabens auf die betreffenden Unterlagen besonders zu
die Schutzgüter kennzeichnen und getrennt von den übrigen
einzureichende Unterlagen Unterlagen vorzulegen sind (siehe § 10 Abs.
Ablauf des 2 BImSchG).
Genehmigungsverfahrens
Anwendung UVPG, FFH-Recht und Beachte: An die Kennzeichnung ist die Behörde nicht
weiteres Fachrecht gebunden. Jedoch muss die Behörde, sofern sie diese
Unterlagen nicht für geheim hält, Sie als Antragsteller
zuvor anhören. Ist danach keine
Tipp: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben, hat die
Vorhabens sollte bereits geklärt sein. Behörde die Unterlagen auszulegen.
Antragstellung
Gemäß § 10 Abs. 1, S.1 BImSchG, § 2 Abs. Die behördliche Prüfphase
1 der 9. BImSchV und § 3 der 9. BImSchV Die Behörde prüft gemäß § 7 Abs. 1, S. 1 der
muss der Antrag schriftlich (Unterschrift des 9. BImSchV in der Regel innerhalb eines
Antragstellers beziehungsweise der Monats nach Antragseingang die
vertretungsberechtigten Person) eingereicht Antragsunterlagen auf Vollständigkeit.
werden. In Thüringen sind dafür Formulare Sollten Unterlagen fehlen, fordert die
vorgesehen. Behörde Sie zur Vervollständigung innerhalb
einer angemessenen Frist auf (§ 10 Abs. 1,
S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1, S. 3 der 9. BImSchV).
Tipp: Formulare befinden sich auf der Homepage
des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau
Kommen Sie der Aufforderung nicht nach,
und Naturschutz: führt dies zur Ablehnung des Antrags (§ 20
Abs. 2, S. 2 der 9. BImSchV). Stellt die
Behörde die Vollständigkeit der Unterlagen
Die Genehmigungsbehörde muss den fest, wird das Verfahren eröffnet. Dieses
Eingang des Antrags und der nunmehr eröffnete Verfahren unterliegt
Antragsunterlagen schriftlich bestätigen (§ 6 bestimmten Fristen (§ 10 Abs. 6a BImSchG
der 9. BImSchV). Neben dem Antrag müssen i.V.m. § 20 Abs. 1 9. BImSchV).
weiterhin die für das Vorhaben erforderlichen
Antragsunterlagen bei der Behörde Öffentliche Bekanntmachung
eingereicht werden (§ 10 Abs. 1 BImSchG Das Vorhaben wird gemäß § 10 Abs. 3
und § 4 der 9. BImSchV). Die BImSchG im amtlichen
Antragsunterlagen sollten insbesondere Veröffentlichungsblatt und im Internet (oder
Angaben über Art und Betrieb der Anlage, örtlichen Tageszeitungen) öffentlich bekannt
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gemacht. Weiterhin werden die Unterlagen Verfahrensabläufe nicht zur Anwendung.
zur Einsicht ausgelegt (§ 10 Abs. 1 S.1 der Das Verfahren wird so insgesamt,
9. BImSchV). gegenüber einem förmlichen Verfahren, in
seiner Dauer erheblich verkürzt.
Tipp: Im Internetbereich des Thüringer Landesamtes Insbesondere findet keine
für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
https://tlubn.thueringen.de/service/amtliche- Stellungnahmen anderer Behörden sind
bekanntmachungen finden Sie unter anderem die jedoch auch hier erforderlich. Ansonsten
o.g. Bekanntmachungen
sind die übrigen Vorschriften über das
förmliche Verfahren anzuwenden. Die
Behörde sollte innerhalb von drei Monaten
Beachte: Jeder hat die Befugnis, bis zu zwei Wochen
nach Auslegung der Unterlagen, Einwände gegen das
entscheiden, kann die Frist allerdings auch
Vorhaben zu erheben. im vereinfachten Verfahren um bis zu drei
Monate verlängern, wenn dies wegen der
Schwierigkeit der Prüfung oder aus
Beteiligung Dritter Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen
Entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5, sind, erforderlich ist. Zudem besteht die
S.1 BImSchG sind Stellungnahmen anderer Möglichkeit, in diesem Verfahren auf Antrag
Behörden einzuholen, deren in ein förmliches Verfahren zu wechseln.
Aufgabenbereiche durch das
Genehmigungsverfahren berührt sind (z.B. Beachte: Das vereinfachte Verfahren unterliegt einer
schwächeren Rechtssicherheit.
Bauaufsichtsbehörde).
Erörterungstermin Das Anzeigeverfahren
Sollten Einwände Dritter gegen das Bei der Änderung einer
Vorhaben erhoben werden, wird ggf. ein genehmigungsbedürftigen Anlage bzgl. ihrer
Erörterungstermin (§ 10 Abs. 4, Nr. 3, Abs. 6 Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs,
BImSchG) notwendig. Über die bedarf es nur einer Änderungsanzeige
Erforderlichkeit eines solchen gemäß § 15 BImSchG, sofern keine
Erörterungstermins entscheidet die Behörde. wesentliche Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1
BImSchG vorliegt, aber sich die Änderung
Genehmigung auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den
Die Entscheidung über die Genehmigung Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie
erfolgt dann, wenn alle Umstände ermittelt Kultur- und sonstige Sachgüter auswirken
sind, die für die Beurteilung des Antrags von kann (Schutzgüter des § 1 Abs.1 BImSchG).
Bedeutung sind. Die Behörde hat innerhalb Die Änderung einer Anlage ist dann
von sieben Monaten zu entscheiden. Die anzunehmen, wenn die betreffende
Frist kann durch die Behörde in begründeten Maßnahme von einem
Fällen um 3 Monate verlängert werden. Genehmigungsbescheid nicht mehr gedeckt
Danach ergeht an das betroffene ist. Dem Antragsteller steht es frei, anstelle
Unternehmen ein Genehmigungsbescheid einer Änderungsanzeige eine
oder ggf. ein Ablehnungsbescheid (§ 20 Abs. Änderungsgenehmigung zu beantragen.
1 der 9. BImSchV). Die Entscheidung wird
wiederum öffentlich bekannt gemacht. Tipp: Überprüfen Sie Ihren Genehmigungsbescheid.
Das vereinfachte Verfahren
Das vereinfachte Verfahren ist in § 19
Anzeige
BImSchG geregelt. Bei diesem Verfahren
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen (§ 15
kommen bestimmte Vorschriften bzw.
Abs. 1, S. 1 BImSchG). Inhaltlich erfordert
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die Anzeige Angaben darüber, welche Anzeige einer störfallrelevanten
genehmigungsbedürftige Anlage betroffen Errichtung oder Änderung
ist und welche konkreten Änderungen an Darüber hinaus können störfallrelevante
dieser Anlage vorgenommen werden sollen. Änderungen der Anzeigepflicht aus § 15
Die Anzeigefrist beträgt einen Monat vor dem Abs. 2a BImSchG unterliegen. Für diese
Zeitpunkt, an dem mit der Durchführung der Anzeige ist ein zweimonatiges Verfahren
Veränderung begonnen werden soll. Auch vorgesehen. Zudem darf mit der angezeigten
hier empfiehlt sich bereits im Vorfeld eine Maßnahme erst nach Erlass des positiven
Beratung mit der entsprechenden Behörde. Anzeigebescheides begonnen werden. Eine
Fiktion, ähnlich der übrigen Anwendungen
Tipp: Im Antrag müssen alle Felder ausgefüllt sein. des § 15 Abs. 1 BImSchG tritt hier nicht ein.
Wenn etwas nichtzutreffend sein sollte, ist das
entsprechende Feld mit „entfällt“ zu kennzeichnen. Störfallrelevante Änderung einer
Die Angaben müssen so umfangreich sein, dass die nicht genehmigungsbedürftigen
Behörde die Genehmigungsbedürftigkeit beurteilen Anlage
kann.
Genehmigungsverfahren nach
Die entsprechenden Formulare und Formblätter § 23b BImSchG
zum Anzeigeverfahren finden sie ebenfalls auf der Für immissionsschutzrechtlich nicht
Homepage Thüringer Landesamtes für Umwelt,
genehmigungsbedürftige Anlagen, die
Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Betriebsbereich oder Bestandteil eines
Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung
sind, muss bei deren Errichtung oder
störfallrelevanten Änderung ein
Prüfung störfallrechtliches Genehmigungsverfahren
Die zuständige Behörde hat unverzüglich, nach § 23b BImSchG durchgeführt werden,
spätestens innerhalb eines Monats nach wenn der angemessene Sicherheitsabstand
Eingang der Anzeige und der erforderlichen zu benachbarten Schutzobjekten durch das
Unterlagen, zu prüfen, ob die angezeigte Vorhaben erstmalig unterschritten, räumlich
Änderung einer Genehmigung bedarf. Der noch weiter unterschritten oder eine
Träger des Vorhabens darf die Änderung erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst
vornehmen, sobald die zuständige Behörde wird.
ihm mitteilt, dass die Änderung keiner
Genehmigung bedarf oder sich nicht Anzeigeverfahren nach § 23 a
innerhalb eines Monats geäußert hat. BImSchG
Grundlage der Prüfung ist § 16 BImSchG. Die störfallrelevante Errichtung oder die
Die Änderung einer Anlage bedarf keiner störfallrelevante Änderung einer nicht
Genehmigung, wenn etwaige nachteilige genehmigungsbedürftigen Anlage, die
Auswirkungen offensichtlich gering sind. Betriebsbereich oder Bestandteil eines
Die Mitteilung entfaltet keine Betriebsbereichs ist, ist der zuständigen
Bündelungswirkung nach § 13 BImSchG. Es Immissionsschutzbehörde vor ihrer
ist daher möglich, dass die Genehmigung Durchführung nach § 23a Abs. 1 BImSchG
anderer Behörden erforderlich ist. schriftlich anzuzeigen, sofern eine
Sollte dennoch ein störfallrechtliche Genehmigung nicht
Genehmigungsverfahren erforderlich beantragt wird.
sein, vgl. Kapitel 4.1.
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5 Vorhaben mit Liegen die Voraussetzungen des § 8 UVPG
Umweltverträglichkeitsprüfung vor, sind Vorhaben, die zugleich
benachbarte Schutzobjekte i. S. d. § 3 Abs.
Die Errichtung und der Betrieb bestimmter 5d BImSchG sind und innerhalb des
Anlagen bedürfen einer Umweltverträglich- angemessenen Sicherheitsabstandes zu
keitsprüfung (UVP). Die Verpflichtung zu Betriebsbereichen liegen, UVP-pflichtig.
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht Dies betrifft nicht die Anlage, sondern das
zwingend für die Neuerrichtung von Vorhaben des Schutzobjekts.
Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Tipp: Eine Beratung bzgl. UVP-pflichtiger Vorhaben,
(UVPG) mit dem Buchstaben „X“ aufgeführt sollte bereits im o.g. Vorgespräch erfolgen.
sind. Sofern eine allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls erforderlich ist, werden die
Kriterien der Anlage 3 in die Prüfung
einbezogen. Die standortbezogene
Vorprüfung beschränkt sich auf die in der
Anlage 3 Nr. 2 genannten Standortkriterien.
Bei Änderungsvorhaben sind die Varianten
gemäß Kriterien des § 9 UVPG zu prüfen.
Änderungen und Erweiterungen sind dann
UVP-pflichtig, wenn:
maßgebliche Größen- oder
Leistungswerte gemäß Anlage 1 UVPG
durch die Änderung oder Erweiterung
eines bestehenden, bisher nicht UVP-
pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht
oder überschritten werden,
eine UVP-Pflicht bereits besteht und die
angegebenen Größen- oder
Leistungswerte durch die Änderung oder
Erweiterung selbst erreicht oder
überschritten werden,
die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt,
dass eine Änderung oder Erweiterung
erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben kann.
Spalte 1 aus Anlage Spalte 2 aus Anlage 1
1 UVPG UVPG
„A“ allg. Vorprüfung
„X“ UVP-pflichtiges des Einzelfalls
Vorhaben (Feststellung der UVP-
Pflicht)
„S“ standortbezogene
Vorprüfung des
Einzelfalls
(Feststellung der UVP-
Pflicht)
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6 Besondere Verfahrensarten der 7 Landwirtschaftliche Einrichtungen
Genehmigung Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob eine
Teilgenehmigung Anlage im landwirtschaftlichen Bereich
Möglich ist die Erteilung einer genehmigungsbedürftig ist, wie bereits
Teilgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 beschrieben vorzugehen. Bei einigen
BImSchG für die Errichtung einer Anlage Anlagen sind allerdings Besonderheiten zu
oder eines Teils einer Anlage oder für die beachten.
Errichtung und den Betrieb eines Teils einer
Anlage. Diese kann erteilt werden, wenn die Tierhaltungsanlagen
Genehmigung für das Gesamtvorhaben zu Die Arten von genehmigungsbedürftigen
erwarten ist. Tierhaltungsanlagen und ihre Zuordnung zu
den Verfahrensarten finden Sie in der 4.
Vorzeitiger Beginn BImSchV. Eine Zuordnung zu einer
Gemäß § 8 a BImSchG kann auf Antrag Verfahrensart erfolgt aufgrund der
bereits vor der Erteilung einer Genehmigung Tierplatzzahl. Bei der
mit der Errichtung einschließlich mit den Genehmigungsbedürftigkeit derartiger
Maßnahmen, die zur Prüfung der Anlagen spielen auch Geruch, Schadstoffe
Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich und Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) in
sind, begonnen werden, wenn: der Nähe der geplanten Anlage eine weitere
maßgebliche Rolle. Zur Herangehensweise
mit einer Entscheidung zu Gunsten bei der FFH-Prüfung wird auf den
des Antragstellers gerechnet werden gemeinsamen Stickstoffleitfaden BImSchG-
kann Anlagen des LAI und LANA sowie die
ein öffentliches Interesse oder ein Handlungsempfehlung des Thüringer
berechtigtes Interesse des Landesverwaltungsamtes (jetzt TLUBN)
Antragstellers an dem vorzeitigen hingewiesen.
Beginn besteht
der Antragsteller sich verpflichtet, Für die immissionsschutzrechtlichen
alle bis zur Entscheidung durch die Anforderungen an Tierhaltungsanlagen wird
Errichtung der Anlage verursachten außerdem auf den Erlass des TMUEN vom
Schäden zu ersetzen 24.06.2016 (sogenannter Filtererlass)
(Verpflichtungserklärung) und, hingewiesen.
sofern das Vorhaben nicht
Biogasanlagen
genehmigt wird, den früheren
In der 4. BImSchV gibt es für Biogasanlagen
Zustand wiederherzustellen.
eine eigene Anlagenkategorie. Im
Wesentlichen können folgende
Die oben genannten Voraussetzungen
Anlagentypen unterschieden werden:
müssen nebeneinander (gemeinsam)
vorliegen.
Biogasanlage nach Nr. 1.15 des
Anhangs 1 der 4. BImSchV – Anlage
Tipp: Bereits im Vorgespräch, sollte geklärt werden, zur Erzeugung von Biogas, soweit
welche Verfahrensart am schnellsten zum Ziel führt.
nicht von Nr. 8.6 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von 1,2 Million
Normkubikmetern je Jahr Rohgas
oder mehr
Biogasanlage nach Nr. 8.6 des
Anhangs 1 der 4. BImSchV –
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Anlagen zur biologischen 8 Zuständigkeiten und weitere
Behandlung von Abfällen oder Gülle Beratungsmöglichkeiten
Biogasanlage ist Nebeneinrichtung
einer Tierhaltungsanlage nach Nr. In Thüringen sind die Zuständigkeiten für das
7.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach
BImSchG in der Thüringer
Gaslager nach Nr. 9.1 des Anhangs
Zuständigkeitsverordnung geregelt. Das
1 der 4. BImSchV (einschließlich
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau
Lagerraum über dem Fermenter,
und Naturschutz ist für die Erteilung der
Nachgärer und Gärrestebehälter) ist
Genehmigung von Anlagen die im Anhang 1
Nebeneinrichtung einer
der 4. BImSchV mit Buchstaben „G“ und „E“
Biogasanlage
aufgeführt sind, zuständig. Das TLUBN ist
Biogasanalge ist Nebeneinrichtung
weiterhin Genehmigungs- und
zu einem Blockheizkraftwerk nach
Überwachungsbehörde für alle immissions-
Nr. 1.2 des Anhangs 1 der 4.
schutzrechtlich genehmigungsbedürftigen
BImSchV
Anlagen, falls ein Landkreis oder eine
Gärrestelager nach Nr. 8.13 des kreisfreie Stadt selbst, oder über ein
Anhangs 1 der 4. BImSchV ist privatrechtliches Unternehmen, an dem ein
Nebeneinrichtung einer Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz
Biogasanlage oder teilweise, an diesem Unternehmen
beteiligt ist.
Laut Zuständigkeitsverordnung ist die untere
Immissionsschutzbehörde für die
Genehmigung der in Anhang 1 zur 4.
BImSchV mit „V“ gekennzeichneten
Anlagen, die Überwachung der nach
BImSch-genehmigten Anlagen sowie für die
Überwachung der immissionsschutzrechtlich
nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, lt.
§ 22 BImSchG, zuständig.
Tipp: Die entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften und weitere Ansprechpartner finden
Sie im Zuständigkeitsfinder unter
http://portal.thueringen.de
Ansprechpartner im TLUBN:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und
Naturschutz
Abteilung 6 Technischer Umweltschutz
Genehmigungen
Abteilungsleiterin Frau Arndt
Harry-Graf-Kessler-Straße 1
99423 Weimar
Tel.: 0361 57 33943 600
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Weitere Beratungsmöglichkeiten Landratsamt Nordhausen
erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Fachgebiet Immissionsschutz und
Unteren Immissionsschutzbehörde: Chemikalienrecht
Untere Immissionsschutzbehörde
Landratsamt Altenburger Land Behringstraße 3
Fachdienst Natur- und Umweltschutz 99734 Nordhausen
Untere Immissionsschutzbehörde Tel.: 03631 911-6201
Amtsplatz 8
04626 Schmölln Landratsamt Saale–Holzland-Kreis
Tel.: 03447 586-477 Umweltamt
Untere Immissionsschutzbehörde
Landratsamt des Landkreises Eichsfeld Schlossgasse 17
Umweltamt 07602 Eisenberg
Untere Immissionsschutzbehörde Tel.: 036691 70-396
Leinegasse 11
37308 Heilbad Heiligenstadt Landratsamt Saale–Orla-Kreis
Tel.: 03606 650-7010 Fachdienst Umwelt
Untere Immissionsschutzbehörde
Landratsamt Gotha Oschitzer Straße 4
Umweltamt 07907 Schleiz
Untere Immissionsschutzbehörde Tel.: 03663 488-830
18.-März-Straße 50
99867 Gotha Landratsamt Saalfeld - Rudolstadt
Tel.: 03621 214-193 Fachdienst Abfallwirtschaft/
Immissionsschutz/Chemikalienrecht
Landratsamt Greiz Untere Immissionsschutzbehörde
Amt für Umwelt Schwarzburger Chaussee 12
Untere Immissionsschutzbehörde 07407 Rudolstadt
Dr. – Scheube –Str. 6 Tel.: 03672 823-811
07973 Greiz
Tel.: 03661 876-613 Landratsamt Schmalkalden-Meiningen
Fachdienst Wasser und Immissionsschutz
Landratsamt Hildburghausen Untere Immissionsschutzbehörde
Umweltamt Obertshäuser Platz 1
Untere Immissionsschutzbehörde 98617 Meiningen
Wiesenstraße 18 Tel.: 03693 485-364
98646 Hildburghausen
Tel: 03685 445-278 Landratsamt Sömmerda
Umweltamt
Landratsamt Ilm - Kreis Sachgebiet Immissionsschutz
Umweltamt Wielandstraße 4
Untere Immissionsschutzbehörde 99610 Sömmerda
Ritterstraße 14 Tel.: 03634 354-675
99310 Arnstadt
Tel.: 03628 738-661 Landratsamt Sonneberg
Umweltamt
Landratsamt Kyffhäuserkreis Untere Immissionsschutzbehörde
Amt für Umwelt, Naturschutz und Bahnhofsstraße 66
Wasserwirtschaft 96515 Sonneberg
Untere Immissionsschutzbehörde Tel.: 03675 871-412
Markt 8
99706 Sondershausen
Tel.: 03632 741-331
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Landratsamt Unstrut – Hainich - Kreis Stadt Suhl
Fachdienst Bau und Umwelt Umwelt- und Bauaufsichtsamt
Untere Immissionsschutzbehörde SG Umwelt
Thamsbrücker Straße 20 Friedrich-König-Straße 42
99947 Bad Langensalza 98527 Suhl
Tel.: 03601 802-723 Tel.: 03681 7422-07
Landratsamt Wartburgkreis Stadt Weimar
Umweltamt Abteilung Umwelt / Tierheim
Untere Immissionsschutzbehörde Untere Immissionsschutzbehörde
Andreasstraße 11 Schwanseestraße 17
36433 Bad Salzungen 99423 Weimar
Tel.: 03695 616-701 Tel.: 03643 762-919
Landratsamt Weimarer Land
Umweltamt
Untere Immissionsschutzbehörde
Bahnhofstraße 28
99510 Apolda
Tel.: 03644 540-671
Stadt Eisenach
Bau- und Umweltamt
Untere Immissionsschutzbehörde
Markt 22
99817 Eisenach
Tel.: 03691 670-616
Stadt Erfurt
Umwelt- und Naturschutzamt
Untere Immissionsschutzbehörde
Stauffenbergallee 18
99085 Erfurt
Tel.: 0361 655-2601
Stadt Gera
Fachdienst Umwelt
Fachgebiet Immissionsschutz,
Chemikaliensicherheit und Abfall
Amthorstraße 11
07545 Gera
Tel.: 0365 838-4201
Stadt Jena
Fachdienst Umweltschutz
Untere Immissionsschutzbehörde
Am Anger 26
07743 Jena
Tel.: 03641 49-5271
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Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung
AZB Ausgangszustandsbericht
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
BImSchV Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit
BVT beste verfügbare Technik
Bzgl. Bezüglich
FFH Fauna-Flora-Habitat
ggf. gegebenenfalls
IED Industrial Emissions Directive, deutsch:
Industrieemissions-Richtlinie
i.S.d. im Sinne der/des
i.V.m. in Verbindung mit
IVU Richtlinie über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung
LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz (LAI)
S. Satz
TALA TA Luft Länderausschuss
TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
UIB Untere Immissionsschutzbehörde
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung
z. B. zum Beispiel
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Anhang
Checkliste Terminplan für den Antragsteller
Verlauf des Genehmigungsverfahrens Geplant am Erledigt am Bemerkungen
Erstellung einer Präsentation für die
Genehmigungsbehörde
Vorphase: Beratungsgespräch mit der
Genehmigungsbehörde vor Antragstellung
Ergebnisprotokoll
Vorlage Ausgangszustandsbericht (AZB) falls
erforderlich, spätestens vor Baubeginn
Abgabe sämtlicher Antragsunterlagen bei der
Behörde
Eingangsbestätigung durch Behörde mit dem
entsprechenden Aktenzeichen
Ggf. Nachreichen der fehlenden Unterlagen
innerhalb der Frist
Verfahrenseröffnung
Beginn der Behördenbeteiligung durch
Genehmigungsbehörde
Auslegungsfrist
Einwendungsfrist
Erörterungstermin
Anhörungsverfahren
Eingang Bescheid der Genehmigungsbehörde
Bekanntmachung der Entscheidung
Bescheid ist bestandskräftig
Baubeginn
Mitteilung Baubeginn an die entsprechenden
Behörden
Mitteilung der Inbetriebnahme an die
entsprechenden Behörden
Ggf. Mitteilung einer Teilinbetriebnahme
Abnahmeprüfung
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