Mandanteninfo DEZEMBER 2021 - vierhaus-kanzlei.de

Die Seite wird erstellt Leo Scholl
 
WEITER LESEN
Mandanteninfo DEZEMBER 2021 - vierhaus-kanzlei.de
DEZEMBER 2021

Mandanteninfo
Mandanteninfo DEZEMBER 2021 - vierhaus-kanzlei.de
INHALT

1 Neuigkeiten zum Jahreswechsel
1.1   KöMoG: Anwendungsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung................................................3
1.2   Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung 2022 unverändert..............................3
1.3   Neuigkeiten zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten...................................... 4
1.4   Weitere Anhebung des Mindestlohnes ab 01.01.2022................................................................................... 4
1.5   Neuerungen bei internationalen Verrechnungspreisen..................................................................................5
1.6   Sachbezugswerte ab 01.01.2022..................................................................................................................... 6

2 Neuigkeiten zur Corona-Krise
2.1   Weihnachtsfeiern in Corona-Zeiten................................................................................................................ 6
2.2   Verlängerte Investitionszeiträume.................................................................................................................. 7
2.3   Mehr Zeit für Reinvestitionsrücklage............................................................................................................. 7
2.4   Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie..................................................... 8
2.5   Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags............................................................................................. 8
2.6   Vereinfachte Stundung und Vollstreckungsaufschub bis 31.03.2022 verlängert........................................... 8
2.7   Verlängerung der Überbrückungshilfe............................................................................................................ 9
2.8   Verbesserte Regelungen beim Kurzarbeitergeld verlängert........................................................................... 9
2.9   Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und
      Bekämpfung der Corona-Pandemie – Billigkeitsregelung zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung
      nach § 4 Nr. 18 UStG gilt auch für 2022....................................................................................................... 10

                                                                           1
3 Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen
3.1     Gewinnabgrenzung in der Bilanz: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringem Aufwand
        zu bilden ....................................................................................................................................................... 10
3.2     Vorsteuerabzug: Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in Rechnungen.................................. 11
3.3     Neues Bundesamt: Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen..................................................................... 11
3.4     Pauschalbesteuerung: Golfturnier und Weinprobe für Geschäftskunden steuerfrei?.................................12
3.5     Betriebsausgaben: Betriebsstätte in der mit dem Lebensgefährten gemieteten Wohnung?......................12
3.6     Betriebsaufspaltung: Stimmen-Patt begründet keine personelle Verflechtung........................................... 13
3.7     Ertragsteuerliche Organschaft: „Fußstapfentheorie“ bei rückwirkender Verschmelzung...........................14
3.8     Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer: Verpflegungspauschalen auch bei fehlender erster
        Tätigkeitsstätte zu kürzen..............................................................................................................................14
3.9     Neue Vorgaben für Bewirtungsbelege........................................................................................................... 15

4 Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler
4.1     Freibetrag: Wie wird die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?...................................... 15
4.2     Förderung der betrieblichen Altersversorgung: BMF aktualisiert seine Aussagen......................................16
4.3     Kein Steuerbonus: Versorgungsnetzausbau und Straßenerschließung nicht begünstigt........................... 17
4.4     Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Wann Mietwohnungen ohne Bauantragspflicht
        gefördert werden............................................................................................................................................ 17
4.5     Kryptowährungen: Wie Spekulationen mit Bitcoins & Co. besteuert werden..............................................18
4.6 Dreitagesfiktion: Wie lange kann ein Einspruch zurückgenommen werden?..............................................18
4.7     Schenkung: Lässt sich ein Antrag auf Optionsverschonung begrenzen?....................................................19
4.8     Spenden an Parteien: Arbeitseinsatz im Wahlkampf als Sonderausgabe absetzbar.................................. 20
4.9 Grundsteuerreform....................................................................................................................................... 20

Steuertermine Januar 2022.....................................................................................................................................21

                                                                                    2
1. NEUIGKEITEN ZUM JAHRESWECHSEL

1.1   KöMoG: Anwendungsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung

      Das mit Spannung erwartete „Check-the-box“-                     Nachdem das Bundesministerium der Finanzen
      Ver­fahren für deutsche Personenhandels- und                    bereits am 30.09.2021 den Entwurf eines An­    wen­
      Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber                dungsschreibens veröffentlicht und einem aus­
      in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung                ge­
                                                                        wählten Adressatenkreis zur Stellungnahme
      des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umge­         setzt.       über­sandt hatte, nimmt es nun mit dem finalen
      Danach können Personenhandels- und Partner­                     Schreiben vom 10.11.2021 ausführlich Stellung zu der
      schafts­gesellschaften ab dem Kalenderjahr 2022                 Anwendung des § 1a KStG.
      wählen, ob sie wie bisher (das heißt, der Gewinn                Dabei ist deutlich erkennbar, dass das BMF die
      wird für steuerliche Zwecke unter den Gesellschaf­              Fragestellungen der Praxis zur Kenntnis genommen
      tern verteilt) oder wie eine Kapitalgesellschaft                hat.
      besteuert werden wollen. Letzteres bietet den Vor­
      teil, dass die zivilrechtlichen Vorteile einer Personen­        Hinweis:
      gesellschaft erhalten bleiben (z. B. geringere Auf­             Die Ampelkoalition möchte das Optionsmodell und
      lagen bei Publizitätspflichten) und gleichwohl die              die Thesaurierungsbesteuerung im kommenden
      steuerlichen Vorteile einer Kapitalgesellschaft genutzt         Jahr evaluieren und prüfen, inwiefern ab 2023 praxis­
      werden können. Schon kurz nach Einführung dieser                taugliche Anpassungen erforderlich sind.
      Optionsmöglichkeit wurden in den Fachzeitschriften
      unzählige Fachaufsätze mit Detailfragen veröffent­              Quelle:
      licht.                                                          BMF-Schreiben vom 10.11.2021 - IV C 2 - S 2707/21/10001 :004

1.2   Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung 2022 unverändert

      Für gewöhnlich aktualisiert das Bundes­      finanz­            Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der ent­
      ministe­
             rium (BMF) einmal im Jahr die Pausch­                    sprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes
      beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und                    im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen
      Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruf­            in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der
      lich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung                  Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag
      kommen.                                                         sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden
      Das BMF hat nun jedoch darauf hingewiesen, dass                 Abwesenheit) die folgende Regelung:
      die Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-
      gelder pandemiebedingt diesmal nicht zum                        • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland oder vom
      01.01.2022 neu festgesetzt werden. Es bleibt somit                Ausland ins Inland (jeweils ohne Tätigwerden) ist
      bei den Pauschbeträgen, die von der Finanzverwal­                 der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor
      tung bereits zum 01.01.2021 veröffentlicht worden                 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
      sind.                                                           • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland oder vom
                                                                        Inland ins Ausland ist der entsprechende Pausch­
      Hinweis:                                                          betrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
      Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten                • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pausch­
      nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber.                     betrag des Ortes maßgebend, den der Arbeit­
      Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge beim                       nehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
      Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug. Hier
      sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Über­           Quelle:
      nachtungskosten abziehbar.                                      BMF, Mitteilung v. 27.09.2021
                                                                      BMF-Schreiben v. 03.12.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10010 :002

                                                                  3
1.3   Neuigkeiten zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten

      Hintergrund/Ausgangslage                                    • Die Gutscheine sind beim Gutscheinaussteller
      Mit der Neufassung von § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3                selbst einzulösen oder nur bei einem begrenzten
      Einkommensteuergesetz (EStG) zum 01.01.2020                   Kreis von Dritten zur Zahlung akzeptiert (etwa
      wurde erstmals eine gesetzliche Definition von Bar-           bei städtischen Einkaufs- und Dienst­     leistungs­
      und Sachlohn vorgenommen. Seither sind                        verbünden oder einer bestimmten Ladenkette)
      • nachträgliche Kostenerstattungen für Auslagen               oder
        durch den Arbeitnehmer (etwa Benzinkosten, die            • sie beschränken sich auf eine sehr begrenzte
        der Arbeitgeber nach Vorlage des Beleges erstattet)         Waren- oder Dienstleistungspalette (z. B. Gut­
        und                                                         scheine für Mobilitätsleistungen, „Alles fürs Auto“,
      • zweckgebundene Geldleistungen, die der Arbeit­              Beauty etc.) oder
        nehmer nur zum Erwerb bestimmter Waren oder               • sie berechtigen aufgrund von Akzeptanzverträgen
        Dienstleistungen verwenden darf (etwa Geld zum              zum Bezug bestimmter Waren und Dienst­
        Kauf eines Buches)                                          leistungen im Zusammenhang mit bestimmten
      als Barlohn zu behandeln.                                     sozialen oder steuerlichen Zwecken im Inland
      Gutscheine und Geldkarten, die auf einen Geldbetrag           (Mahlzeitengutscheine, Gutscheine für Gesund­
      lauten, gelten seit 2020 nur noch dann als Sach­              heitsleistungen o. ä.).
      bezug, wenn sie
      • ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienst­            Abgrenzung/Negativbeispiele:
        leistungen berechtigen,                                   Künftig werden Gutscheine dann nicht mehr
      • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­              anerkannt, wenn Sie z. B.
        lohn gewährt werden und                                   • über eine Barauszahlfunktion und z. B. auch
      • bestimmte Kriterien des Zahlungsdienste­       auf­         über eine eigene IBAN und eine PayPal-Über­
        sichtsgesetzes (ZAG) erfüllen (z. B. bestimmte              weisungsfunktion verfügen oder
        Prepaid-Kreditkarten).                                    • wenn z. B. im Onlinehandel die Gutscheine auch
                                                                    für Produkte von Fremdanbietern (z. B. aus einem
      Nichtaufgriffsregel für 2020 und 2021                         als Plattform betriebenen Marketplace) einlösbar
      Aufgrund der schwierigen Abgrenzung der Kriterien             sind. So wird unter den neuen Anforderungen
      des ZAG räumte die Finanzverwaltung mit dem                   z. B. der bisher beliebte Amazon-Gutschein nicht
      Anwendungsschreiben vom 13.04.2021 eine Nicht­                mehr als Sachbezug anerkannt.
      aufgriffsregel ein, nach der für Gutscheine und Geld­
      karten die Anforderungen nach dem ZAG erst ab               Aufgrund der Fülle der angebotenen Gutscheine
      dem 01.01.2022 gelten.                                      und Geldkarten wird eine individuelle Prüfung der
                                                                  Voraussetzungen notwendig sein. Gern unterstützen
      Voraussetzungen                                             wir Sei bei der Beurteilung des Sachverhaltes und
      Bitte prüfen Sie daher ab dem kommenden Jahr                ggf. bei der Beantragung einer Anrufungsauskunft
      jeden gewährten Gutschein darauf, ob die Voraus­            gegenüber dem Finanzamt.
      setzungen erfüllt sind:
                                                                  Quelle:
                                                                  BMF-Schreiben vom 13.04.2021 - DStR, 866

1.4   Weitere Anhebung des Mindestlohnes ab 01.01.2022

      Wie bereits in den vergangenen Jahren, steigt               Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle voll­
      der allgemein gültige Mindestlohn erneut zum                jährigen Arbeitnehmer. Ausnahmen sind nur für
      01.01.2022. Für die Anhebung des Mindestlohnes              die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen, Aus­
      sind im Jahr 2022 zwei Stufen vorgesehen:                   zubildenden und für bestimmte Praktika vorgesehen.
                                                                  Damit wird weiterhin im Halbjahresrhythmus eine
      01.01.2022 - 30.06.2022:          9,82 € pro Stunde         Prüfung notwendig, ob Anpassungen der aktuell
      01.07.2022 - 31.12.2022:         10,45 € pro Stunde         bestehenden Arbeitsverträge erforderlich sind:

                                                              4
• Für Neuanstellungen ist mindestens der neue                 grund des gestiegenen Mindestlohns darauf zu
        Mindestlohn zu vereinbaren.                                 prüfen, ob die Arbeitszeit anzupassen ist. Die
      • Bei allen bestehenden Beschäftigungen mit                   monatlich maximal mögliche Arbeitszeit sinkt
        Stun­den­lohn ist zu prüfen, ob dieser die neuen            dadurch von aktuell maximal 46 Arbeitsstunden auf
        Grenzen übersteigt oder ggf. erhöht werden muss.            45 Arbeitsstunden in der ersten Jahreshälfte und
      • Für alle bestehenden Beschäftigungen, die mit               dann auf 43 Arbeitsstunden ab 01.07.2022.
        einem festen Gehalt vergütet werden, muss der               Sollte ein Mitarbeiter mehr arbeiten, entfällt auf­
        Stundenlohn anhand der vereinbarten Wochen­                 grund des Ansatzes des Mindestlohnes die Gering­
        arbeitszeit ermittelt werden. Der ermittelte Wert           fügig­
                                                                         keit und der Mitarbeiter ist in der Gleitzone
        ist darauf zu prüfen, ob die neuen Grenzen einge­           abzurech­nen. Diese Sachverhalte werden seit Ein­
        halten werden oder ob dringender Handlungs­                 führung des Min­    destlohnes durch die Renten­
        bedarf besteht. Unterschreitet der Stundenlohn              versicherungs­träger anhand des Vertrages und der
        den neuen Mindestlohn, muss das Gehalt zum                  notwendigen Stunden­     aufzeichnungen verstärkt
        Zeitpunkt der jeweiligen Erhöhung angepasst oder            geprüft.
        die vereinbarte Arbeitszeit gesenkt werden.
      Neben der arbeitsrechtlichen Prüfung und der                  Exkurs:
      Arbeits­­zeitaufzeichnungspflicht   beein­flusst    der       Die neue Bundesregierung plant eine Erhöhung des
      Min­dest­ lohn auch die Höhe der Sozial­      ver­
                                                       siche­       Mindestlohnes auf 12,00 EUR pro Arbeitsstunde.
      rungs­­
            beiträge. Diese werden grund­   sätzlich in der         Wann und wie diese Umsetzung erfolgt, bleibt
      Höhe erhoben, wie sie bei korrekter Lohn­         höhe        abzuwarten. Wir werden Sie informieren.
      (=Mindestlohn) entstanden wären (sog „Phantom­
      lohn“).                                                       Quelle:
      Insofern sind zum Jahreswechsel und dann im Halb­             Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
      jahresrhythmus insbesondere die geringfügigen                 (MiLoV3) vom 09.11.2020 - BGBl. I, 2356
      Beschäftigungen (sog. 450 €-Jobs/ Minijobs) auf­

1.5   Neuerungen bei internationalen Verrechnungspreisen

      Mit dem AbzStEntModG haben sich auch die                      Festlegung konzerninterner Verrechnungspreise
      Regelungen für die Festsetzung von steuerlichen               Bisher galt bei der Festlegung konzerninterner
      Verrechnungspreisen in internationalen Konzernen              Verrechnungspreise der Vorrang der sogenannten
      geändert. Bei Tochtergesellschaften und Betriebs­­­           Standardmethoden (Preis­vergleichsmethode, Kosten­
      stät­ten im Ausland gibt es regelmäßig konzern­               aufschlagsmethode, Wieder­verkaufs­preis­methode).
      interne Leistungsbeziehungen (z. B. durch Waren­              Dieser Vorrang wurde nun aufgegeben, was in der
      lieferungen, Dienstleistungen sowie Darlehen). Alle           Praxis eine größere Flexibilität in der Methodenwahl
      diese Konstellationen müssen stets dem Fremd­                 ermöglicht.
      ver­gleichs­grundsatz entsprechen, um Gewinn­  ver­
      lagerungen in andere Staaten vorzubeugen. Hierfür             Hinweis: Die Anpassung bestehender Ver­rechnungs­
      muss eine Verrechnungspreisdokumentation nach                 preisdokumentationen an die neuen Standards dürfte
      formalen Vorgaben erstellt werden.                            ggf. einigen Aufwand bedeuten. Die Regelungen
                                                                    gelten ab dem 01.01.2022.

                                                                    Quelle:
                                                                    Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom
                                                                    02.06.2021 - BGBl. I, 1259

                                                                5
1.6    Sachbezugswerte ab 01.01.2022

      Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder          Für das Kalenderjahr 2022 gelten folgende Sach­
      ver­billigt an die Arbeitnehmer abgegeben werden,          bezugswerte:
      sind für Zwecke der Lohnsteuer mit dem anteiligen          • für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro
      amtlichen Sachbezugswert nach Sozial­      versiche­       • für ein Frühstück 1,87 Euro
      rungsentgeltverordnung (SvEV) zu bewerten. Dies            Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abend­
      gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahl­           essen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00
      zeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruf­          Euro anzusetzen.
      lich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen
      einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber           Quelle:
      oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten             BMF-Schreiben vom 20.12.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10010 :003
      zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der
      Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

                    2. NEUIGKEITEN ZUR CORONA-KRISE

2.1   Weihnachtsfeiern in Corona-Zeiten

      Im Dezember finden üblicherweise in vielen Unter­             zusammen mit dem bereits gewährten Corona-
      nehmen die jährlichen Weihnachtsfeiern statt, was             Bonus den Freibetrag i.H.v. von insgesamt
      leider auch in diesem Jahr pandemiebedingt                    1.500 EUR nicht übersteigen.
      schwierig ist. Dennoch wollen viele Arbeitgeber            2. Virtuelle Weihnachtsfeier: Teilweise veranstalten
      ihren Mitarbeitern eine kleine Aufmerksamkeit, z. B.          Unternehmen virtuelle Weihnachtsfeiern. Die
      in Form eines Geschenkes, zukommen lassen.                    Mitarbeiter treffen sich auf Einladung des Arbeit­
      Hierbei sollten die folgenden steuerlichen „Spiel­            gebers online in einem geselligen Rahmen,
      regeln“ jedoch streng im Auge behalten werden, um             mitunter teambezogen.
      Zusatz­ kosten zu vermeiden. Daher wollen wir Sie             Die tatsächlichen Durchführungskosten einer
      auch dieses Jahr darüber informieren:                         solchen virtuellen Zusammenkunft dürften in
      1. Corona-Bonus: Der Corona-Bonus dient dazu, die             der Regel recht gering sein. Lebensmittel oder
         zusätzlichen pandemiebedingten Erschwernisse               Essens­lieferungen, die der Verköstigung während
         der Mitarbeiter durch eine steuer- und beitrags­           der virtuellen Feier dienen, gehören zu den
         f­
          reie Leistung abzufedern. Die Auszahlungsfrist            Veranstaltungskosten und werden somit in dem
         wurde bis zum 31.03.2022 verlängert, während               110-EUR-Freibetrag erfasst.
         der begünstigte Gesamtbetrag von 1.500 EUR                 Sachgeschenke, die anlässlich einer (virtuellen)
         unverändert blieb.                                         Betriebsveranstaltung den Mitarbeitern überlassen
         Wenn eine Weihnachtsfeier aufgrund der aktuellen           werden und den Wert von 60EUR inkl. USt nicht
         Verordnungen entfallen muss und stattdessen                übersteigen, sind ebenfalls in den 110-EUR-
         ein (Geld-)Geschenk zugewandt wird, kann diese             Freibetrag für übliche Betriebsveranstaltungen
         Zuwendung so gestaltet werden, dass sie unter              ein­zurechnen. Die Geschenke könnten unter
         die Regelung des Corona-Bonus fällt. In diesem             Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für
         Zusammenhang wäre als Dokumentation eine                   Betriebs­veranstaltungen ggf. steuer- und beitrags­
         Danksagung für den besonderen Einsatz der                  frei zugewandt werden.
         Arbeitnehmer in dieser Zeit notwendig und ein           3. Sachbezugsfreigrenze: Sachgeschenke bis zu
         Bezug des Geschenkes zu den Besonderheiten der             einem Wert von 44 EUR inkl. USt (ab 01.01.2022
         Pandemiesituation.                                         50 EUR) können unabhängig von dem Corona-
         Sollte bereits ein Corona-Bonus gezahlt worden             Bonus und einer etwaigen Weihnachtsfeier steuer-
         sein, ist zu prüfen, ob die geplanten Zuwendungen          und beitragsfrei zugewandt werden. Da es sich

                                                             6
hierbei um eine monatliche Freigrenze handelt und          wenn Sie den Mitarbeitern ein Geldgeschenk zu­
        andere Sachbezüge in die Prüfung einzubeziehen             wenden wollen. Bei Sachgeschenken ist die Sach­
        sind, ist genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen          bezugsfreigrenze oder die virtuelle Weihnachts­feier
        vorliegen.                                                 zu bevorzugen.

      Unsere Empfehlung:                                           Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben.
      Die Finanzverwaltung hat die genauen Voraus­                 Gern beraten wir Sie.
      setzungen, wann insbesondere ein Sachgeschenk
      unter die Regelung des Corona-Bonus fallen kann,             Quelle:
      leider bisher offengelassen. Daher empfehlen wir             § 3 Nr. 11a EStG, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG,
      die Nutzung dieser Regelung insbesondere dann,               § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG

2.2   Verlängerte Investitionszeiträume

      Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG            Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren drei­
      können kleinere und mittlere Unternehmen den                 jährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, war bereits
      steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen              im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf
      vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder             vier Jahre verlängert worden. Unternehmen haben
      Abzug von 50 % der Aufwendungen vorab möglich                also noch bis zum 31.12.2021 Zeit für entsprechende
      (bis 31.12.2019: 40 %). Danach gilt bislang eine             Investitionen.
      dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/               Im Zuge des KöMoG wurde die Investitionsfrist nun
      Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts.              erneut verlängert. Für Investitionsabzugsbeträge,
      Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/                die zum 31.12.2017 gebildet worden sind, muss die
      Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im                 Auflösung spätestens am 31.12.2022 erfolgen. Dies
      Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig                   gilt ebenso für Investitionsabzugsbeträge, die zum
      gemacht werden, und es fallen nach derzeitigem               31.12.2018 gebildet worden sind.
      Gesetzesstand Nachzahlungszinsen von 6 % pro
      Jahr auf die Steuernachzahlung an.                           Quelle:
                                                                   Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)
                                                                   vom 25.06.2021, BGBl. I, 2050

2.3   Mehr Zeit für Reinvestitionsrücklage

      Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlage­                Die Regelung bewirkt also eine langfristige Steuer­
      vermögens verkauft (u. a. Grund und Boden,                   stundung.
      Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften),               Die Frist zur Übertragung wurde für 2020 aus­
      können die Gewinne hieraus zunächst steuerfrei               laufende Investitionszeiträume im Zuge des Zweiten
      gemäß § 6b EStG in eine Rücklage eingestellt                 Corona-Steuerhilfegesetzes bereits um ein Jahr
      werden. Diese muss innerhalb von vier bzw. in                ver­längert. Durch das KöMoG wurde die Frist für
      einigen Fällen sechs Jahren auf neu angeschaffte             entsprechende Rücklagen, die zum 31.12.2021
      oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter (z. B. Grund        aufzulösen gewesen wären, noch einmal auf den
      und Boden, Gebäude und Anteile an Kapital­                   31.12.2022 verlängert.
      gesellschaften) übertragen werden. Die Rück­      lage
      mindert dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungs­            Quelle:
      kosten des Reinvestitionsguts. Dadurch bilden sich           Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)
      wiederum sofort stille Reserven bzw. es kommt in             vom 25.06.2021, BGBl. I, 2050
      den Folgejahren zu einer niedrigeren Abschreibung.

                                                               7
2.4 Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

      Bereits im Juni 2020 wurde der Steuersatz für              und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, dass
      Speisen bei Restaurations- und Verpflegungs­dienst­        verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben wer­den.
      leistungen im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes          Ab dem 01.01.2023 soll wieder der vorherige Um­
      befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt            satzsteuersatz von 19 % für die entsprechenden
      (vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 5 %). Der               Leistungen gelten.
      niedrigere Steuersatz sollte vom 01.07.2020 bis
      zum 30.06.2021 gelten. Im Rahmen des Dritten               Hinweis:
      Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der ermäßigte             Ausgenommen von dieser Senkung sind allerdings
      Steuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpfle-            Getränke. Bei Kombiangeboten aus Getränken und
      gungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe              Speisen gestattet das Bundesfinanzministerium
      von Getränken noch einmal über den 30.06.2021              (BMF) eine pauschale Aufteilung von 30 % für
      hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert.                      Getränke und 70 % für die gereichten Speisen.
      Diese Senkung umfasst nicht nur die Speisen­­­abgabe
      bei Restaurant- oder Imbissbesuchen, sondern gilt          Quelle:
      auch für Speisenabgaben des Lebens­mittel­einzel­          Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.03.2021, BGBl. I, 330;
      handels und von Cateringunternehmen, Bäckereien            BMF-Schreiben v. 03.06.2021 - III C 2 - S 7030/20/10006 :006

2.5   Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

      Durch gesetzliche Maßnahmen im Jahr 2020 ist               2021 nochmals verdoppelt worden. Nun können
      der Verlustrücktrag in der Einkommen- und Kör­per­         Einzel­veranlagte bzw. juristische Personen einen
      schaftsteuer für Verluste der Jahre 2020 und 2021          Verlustrücktrag von 10 Mio. € und Zusammen­
      von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bei Einzel­    ver­
                                                  anlagung       ver­anlagte einen Verlustrücktrag von 20 Mio. € in
      und von 2 Mio. € auf 10 Mio. € bei Zusammen­               Anspruch nehmen. Zudem kann für die Steuer­
      veran­
           lagung angehoben worden. Hier­        durch ist       festsetzung 2021 ein vorläufiger Verlustrücktrag
      es mög­ lich, insbesondere durch die Corona-Krise          berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist,
      bedingte Verluste ggf. nachträglich mit Gewinnen der       dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 € herab-
      Vorjahre zu verrechnen und so Steuererstattungen           gesetzt wurden. Des Weiteren gibt es vereinfachte
      zu erhalten. Bitte beachten Sie, dass es bei der           Stundungsmöglichkeiten für Nachzahlungsbeträge
      Gewerbesteuer keinen Verlustrück­trag gibt.                aus der Steuerfestsetzung 2020.
      Im Zuge des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes
      vom 10.03.2021 ist die Möglichkeit zum erhöhten            Quelle:
      Verlustrücktrag von Verlusten der Jahre 2020 und           Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.03.2021, BGBl. I, 330

2.6 Vereinfachte Stundung und Vollstreckungsaufschub bis 31.03.2022 verlängert

      Schon zu Beginn der Corona-Krise wurden vom                auch über den 31.03.2022 hinaus möglich, längstens
      Finanzamt für Unternehmen, die nachweislich und            bis zum 30.06.2022.
      nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen           Bei nachweislich von der Corona-Krise betroffenen
      waren, großzügige Regelungen zur Stundung von              Unternehmen werden bis zum 31.03.2022 zudem
      Steuerzahlungen getroffen. Hierbei sind zins­ lose         keine Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von
      Stundungen bis dato längstens bis zum                      Steuerschulden vollzogen. Bei einer über den
      30.09.2021 möglich gewesen. Zudem werden                   31.03.2022 hinausgehenden Raten­zahlungs­verein­
      keine Säumniszuschläge festgesetzt. Nun wurde              ba­rung wird auch die Vollstreckung für bis zum
      diese Regelung erneut verlängert. Für die bis              31.01.2022 fällige Steuern bis zum 30.06.2022
      zum 31.01.2022 fälligen Steuern kann bis zum               aufgeschoben.
      31.01.2022 die Stundung der fälligen Beträge bis
      zum 31.03.2022 beantragt werden. Bei Vereinbarung          Quelle:
      angemessener Ratenzahlungen ist eine Stundung              BMF-Schreiben vom 07.12.2021 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :045

                                                             8
2.7   Verlängerung der Überbrückungshilfe

      Die derzeitige Überbrückungshilfe III Plus für die            zum Referenzmonat 2019 eine umfassende Erstat­
      Monate September bis Dezember 2021 läuft am                   tung der Betriebskosten.
      31.12.2021 aus.                                               Über den Bundesrechnungshof besteht die
      Ursprünglich musste der Antrag bis zum 31.12.2021             Empfehlung, bei Umsatzausfällen der betroffenen
      gestellt werden, inzwischen wurde die Antragsfrist            Unternehmen von mindestens 70 % bis zu 90 %
      für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum             der Fixkosten zu erstatten, während es bei der
      Juli bis Dezember 2021 bis zum 31.03.2022 ver­                Überbrückungshilfe III Plus bei einer Erstattung von
      längert. Die Schlussrechnung für die abgelaufenen             100 % für die entsprechenden Unternehmen bleibt.
      Hilfsprogramme kann noch bis zum 31.12.2022                   Die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Solo­
      vorgenommen werden.                                           selbständige wird ebenfalls verlängert und gilt dann
      Im Zuge der fortdauernden pandemischen Lage hat               auch für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022.
      die Bundesregierung die Überbrückungshilfe und
      die Neustarthilfe noch einmal bis zum 31.03.2022              Hinweis:
      verlängert. Die Überbrückungshilfe III Plus wird              Auch Soloselbständige erhalten weiterhin im Jahr
      für die Monate Januar bis Ende März 2022 als                  2022 pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zu-
      Überbrückungshilfe IV fortgeführt.                            schüssen. Für den verlängerten Förderzeitraum sind
      Die derzeitigen Zugangsvoraussetzungen der Über­              es also insgesamt bis zu 4.500 €.
      brückungshilfe III Plus bleiben auch für die
      Überbrückungshilfe IV weiterhin grundsätzlich                 Quelle:
      bestehen. So gilt für Unternehmen bei einem Um-               www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
      satzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich

2.8   Verbesserte Regelungen beim Kurzarbeitergeld verlängert

      Um aufgrund der gravierenden wirtschaftlichen                 bis zum 31.12.2021 werden noch 100 % des
      Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin                    Sozial­
                                                                          versicherungsaufwands erstattet; ab dem
      Arbeitsplätze sichern zu können, sind die Mög­                01.01.2022 sind dies für den Zeitraum vom
      lichkeiten zum erleichterten Zugang und zur                   01.01.2022 bis zum 31.03.2022 50 % des Sozial­
      Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert            versicherungsaufwands.
      worden. Die Voraussetzungen für den Zugang                    Eine komplette Erstattung der Sozial­versiche­rungs­
      zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum                beiträge ist auch für das erste Quartal 2022 möglich,
      31.03.2022 herabgesetzt:                                      wenn während der Kurzarbeit Qualifizierungs­   maß­
      • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom              nahmen nach § 106a Sozialgesetzbuch III für die
         Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von           Arbeitnehmer stattfinden. Auch können die Lehr­
         mindestens einem Drittel auf mindestens 10 %               gangskosten für diese Weiterbildungen abhängig
         abgesenkt und                                              von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet
      • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der          werden.
         Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeiter­geld
         und Saisonkurzarbeitergeld wird weiter voll­ständig        Bitte beachten Sie:
         verzichtet.                                                Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022
      Des Weiteren wird der Zugang für Leih­          arbeit­       in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2022 außer Kraft.
      nehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurz­
      arbeiter­geld bis 31.03.2022 ermöglicht. Betriebe, die        Quelle:
      bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben,               Verodnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV),
      erhalten bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige            Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
      Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.                   24.11.2021
      Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird             Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
      bis zum 31.03.2022 verlängert. Vom 01.10.2021                 v. 17.06.2021, BGBl. I, 1821

                                                                9
2.9 Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der
    Corona-Pandemie – Billigkeitsregelung zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG gilt auch
    für 2022

      § 4 Nr. 18 UStG regelt die Umsatzsteuerbefreiung            die empfangende Körperschaft selbst Leistungen
      von eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen             im Zusammenhang mit der Eindämmung und
      Sicher­ heit verbundenen Leistungen, die von Ein­           Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringt. Nun
      richtungen des öffentlichen Rechts oder anderen             hat das Bundesministerium der Finanzen mit einem
      Einrichtungen, die keine systematische Gewinn­              aktuellen Schreiben festgelegt, dass diese Billig­keits­
      erzielung anstreben, erbracht werden. Das Bundes­           regelung auch im Jahr 2022 gelten wird.
      ministerium der Finanzen hatte bereits für die
      Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Billig­            Hinweis:
      keits­regelung getroffen, wonach die von den o. g.          Beruft sich der leistende Unternehmer auf die
      Einrichtungen erbrachten Leistungen, die im un­             Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang
      mittel­baren Zusammenhang mit der Eindämmung                stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug
      und Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen,                  nach § 15 UStG ausgeschlossen. Ggf. kommt auch
      nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt         eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a
      werden können (Optionsrecht). Als begünstigte               UStG in Betracht. Wir beraten Sie gern.
      Leistungen gelten auch die entgeltliche Gestellung
      von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder              Quelle:
      die Erbringung von anderen Leistungen an Körper­            BMF-Schreiben vom 03.12.2021 - III C 3 - S 7130/20/10005 :015
      schaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit          BMF-Schreiben vom 15.06.2021 - III C 3 - S 7130/20/10005 :015

                        3. STEUERRECHTLICHE NEUIGKEITEN
                              FÜR UNTERNEHMEN

3.1   Gewinnabgrenzung in der Bilanz: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringem Aufwand zu bilden

      Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen               und 1.550 EUR. Das Finanzamt war der Auffassung,
      bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungs­             dass auch diese vorausgezahlten Kleinbeträge
      abgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben             aktiv abzugrenzen seien, so dass es zu Gewinn­
      vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem          erhöhungen kam.
      Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen           In erster Instanz entschied das Finanzgericht Baden-
      sind, ist ein aktiver RAP zu bilden. Hierüber wird          Württemberg, dass wegen der geringen Bedeutung
      die gewinnmindernde Wirkung in die nächste                  der Aufwendungen keine RAP gebildet werden
      Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP          mussten. Es orientierte sich dabei an der damaligen
      zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unter­     nehmer         Wert­grenze von 410 EUR, die für die Sofort­­    ab­
      eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als        schreibung von geringwertigen Wirtschafts­­­­gütern
      gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.                    galt (aktuell: 800 EUR netto). In zweiter Instanz
      Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung             trat der BFH dieser Meinung jedoch ent­gegen und
      hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines        urteilte, dass das Finanzamt zu Recht aktive RAP
      Gewerbetreibenden befasst. Dieser hatte zahl­reiche         gebildet hatte.
      Kleinbeträge im Zahlungsjahr direkt als Betriebs­
      ausgaben verbucht (ohne Rechnungs­     abgrenzung),         Hinweis:
      darunter Aufwendungen für Haftpflichtversicherung,          Das Einkommensteuergesetz enthält ein ab­    schlie­
      Werbung und Kfz-Steuer. Sämtliche Einzelpositionen          ßendes Aktivierungsgebot für entsprechende Aus­
      führten pro Jahr zu einer Summe zwischen 1.315              gaben; ein Wahlrecht besteht nicht. Die Pflicht zur

                                                             10
Bildung von RAP ist nicht auf wesentliche Fälle            Quelle:
      beschränkt, so dass es an einer rechtlichen Grund­         BFH, Urt. v. 16.03.2021 - X R 34/19
      lage fehlt, bei Aufwendungen von geringer Bedeu-­
      tung ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP
      einzu­räumen.

3.2   Vorsteuerabzug: Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in Rechnungen

      Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im              • nicht branchenüblich ist,
      Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungs­             • eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig
      empfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungs­            durchgeführt wird oder
      gemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt            • sonstige Zweifel bestehen.
      das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs            Das BMF hat auch zu den Anforderungen an eine
      (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt             Leistungsbeschreibung Stellung genommen. Diese
      in einer Rechnung (als Voraussetzung für den               muss nicht nur eine eindeutige und leicht nach­
      Vor­­steuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungs­         prüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, son­
      datum ergeben kann.                                        dern zusätzlich Rückschlüsse auf den Leistungsort
      Der BFH hatte bereits 2018 entschieden, dass sich          und die Steuerpflicht zulassen.
      die Angabe des Kalendermonats als Leistungs­   zei­        Zudem ist der Vorsteuerabzug unzulässig, sofern
      tpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung              der Rechnungsaussteller einen Gewerbebetrieb
      ergeben kann. Das ist der Fall, wenn nach den              vor­­­­
                                                                    täuscht, ohne tatsächlich Leistungen mit dem
      Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist,        vermeintlichen Leistungsempfänger ausgetauscht
      dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in           zu haben (Strohmanngeschäfte).
      dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Jahr später
      hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt.        Hinweis:
      Das BMF hat nun klargestellt, dass Rechnungen,             Die Umsetzung der BFH-Rechtsprechung ist zu
      die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder                 begrüßen, da nun in Einzelfällen der Vorsteuerabzug
      sonstigen Leistung enthalten, nicht ordnungsgemäß          gerettet werden kann. Das gilt zum Beispiel für
      ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nur          Fälle, in denen korrigierte Rechnungen nicht mehr
      ausnahmsweise möglich, wenn das Finanzamt                  eingeholt werden können.
      über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen
      Voraussetzungen zu überprüfen. Zweifel sind nach           Quelle:
      Auffassung des BMF insbesondere dann gegeben,              BMF-Schreiben v. 09.09.2021 - III C 2 - S 7280-a/19/10004 :001
      wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und
      Leistungsdatum

3.3   Neues Bundesamt: Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen

      Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Um­satz­          Hinweis:
      steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geäußert            Für die Belegnachweise wird unterschieden, ob es
      und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-               sich um einen Beförderungs- oder einen Ver­
      Anwendungserlass (UStAE) angepasst.                        sendungsfall handelt. Ein Beförderungsfall liegt vor,
      Im UStAE sind unter anderem Ausfuhrnachweise               wenn der Lieferant oder Abnehmer den Gegenstand
      in Beförderungsfällen geregelt. Hier wurden nun            der Lieferung selbst, das heißt mit dem eigenen
      die Bescheinigungen des Auswärtigen Amts um                Lkw, in ein Drittland transportiert. In diesen Fällen
      Bescheinigungen des Bundesamts für Auswärtige              soll der Nachweis grundsätzlich durch einen Beleg
      Angelegenheiten, einschließlich der diplomatischen         geführt werden, der folgende Angaben enthält:
      oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik        Name und Anschrift des Unternehmers, handels­­
      Deutschland im Bestimmungsland, ergänzt.                   übliche Bezeichnung und Menge des aus­ge­führten
      Diese Neuregelung ist auf alle offenen Fälle               Gegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr, Aus­      fuhr­
      anzuwenden.                                                bestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus

                                                            11
dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenz­                Quelle:
      zollstelle eines Mitgliedstaats.                            BMF-Schreiben v. 27.09.2021 - III C 3 - S 7134/21/10004 :001

3.4   Pauschalbesteuerung: Golfturnier und Weinprobe für Geschäftskunden steuerfrei?

      Wer Kunden einlädt, möchte ihnen meist auch etwas           des Steuerpflichtigen erbracht werde. Die von der
      bieten. Dann gibt es nicht nur Speisen und Getränke,        Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form
      sondern oft wird auch für ein Rahmenprogramm                einer Weinprobe und eines Golfturniers seien
      gesorgt. Damit der Empfänger den geldwerten Vor­            nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapital­
      teil nicht versteuern muss, kann der Gastgeber eine         vermögen veranlasst. Die Klägerin habe im über­
      pauschale Versteuerung vornehmen. Diese Pauscha­            wiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbe­maß­
      lierung der Einkommensteuer erfasst aller­­    dings        nahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern habe die
      nicht alle Zuwendungen, wie eine Entscheidung des           Möglichkeit gegeben werden sollen, die Kunden bei
      Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) verdeutlicht.         den Veranstaltungen näher kennenzulernen und
      Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. In den Jahren          damit eine Verbindung für spätere Beratergespräche
      2012 und 2015 hatte sie Privatkunden zu einer Wein­         zu knüpfen.
      probe und einem Golfturnier eingeladen. In der              Zudem sei auf dem Golfturnier auch Werbung für
      Einladung hatte sie weder auf eine bestimmte                Produkte einer anderen Bank gemacht worden.
      Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche                 Die Klägerin hätte von dieser Bank eine Provision
      noch auf die Übernahme der pauschalen Ein­                  erhalten, wenn sie einen Kunden gewonnen hätte.
      kommensteuer hingewiesen. Alle geladenen Gäste              Schließlich spreche auch das in den Jahren 2012
      unterhielten geschäftliche Beziehungen mit der              bis 2015 bestehende niedrige Zinsniveau gegen
      Klägerin. Die Sachzuwendungen unterwarf sie der             die Annahme, dass die Erhaltung oder Gewinnung
      Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-                 von Kundengeldern für Spar- oder Festgeldkonten
      Außen­  prüfung machte die Klägerin geltend, dass           Anlass für die Sachzuwendungen gewesen sei.
      es sich um reine Werbemaßnahmen ohne konkrete               Daher waren die gesamten Aufwendungen nach
      Produktwerbung gehandelt habe, für die keine                Ansicht des FG solche, die der betrieblichen Klima­
      pauschale Steuer abzuführen sei. Dagegen vertrat            pflege dienten. Sie unterlagen damit nicht der
      das Finanzamt die Auffassung, dass die Sach­     zu­        pauschalen Einkommensteuer.
      wendungen als Entgelt für die Kapital­  überlassung
      der Pauschalsteuer unterliegen.                             Hinweis:
      Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt.             Das Finanzamt hat Revision eingelegt, so dass nun
      Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse              der Bundesfinanzhof klären muss, ob die Voraus­­
      nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf             setzungen einer Pauschalierung der Ein­  kommen­
      Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern               steuer im Streitfall erfüllt sind.
      zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führten.
      Die Pauschalierungsregelung setze außerdem                  Quelle:
      voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur         FG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2021 - 10 K 577/21, Rev. (BFH: VI
      ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung            R 10/21)

3.5   Betriebsausgaben: Betriebsstätte in der mit dem Lebensgefährten gemieteten Wohnung?

      Eine Betriebsstätte ist nach dem Gesetz zum                 Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten
      Beispiel eine feste Geschäftseinrichtung, die dem           eine Wohnung gemietet. Einen Raum, der 12,5 %
      Unternehmen dient, also etwa ein Büro oder eine             der Wohnungsfläche ausmachte, nutzte sie für
      Lagerhalle. Das Finanzgericht München (FG) hat              ihre betrieb­
                                                                              lichen Zwecke als Pilatestrainerin. Um
      geklärt, ob auch ein Zimmer in einer Mietwohnung            diesen Raum zu erreichen, musste ein dem privaten
      als Betriebsstätte dienen kann. Fraglich war, ob die        Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durch­
      Aufwendungen dafür nur wie bei einem häuslichen             quert werden. Die Klägerin machte 1.475 EUR
      Arbeitszimmer abziehbar sind oder ob andere                 (12,5 % der gesamten Jahresmiete) als Betriebs­
      Regelungen gelten.                                          ausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der

                                                             12
Meinung, dass nur 6,25 % (also die Hälfte von                     grundsätze nicht auf unverheiratete Paare zu
      12,5 %) abziehbar sind, weil der Lebensgefährte der               übertragen.
      Klägerin die Hälfte der Miete getragen hatte.
      Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die               Hinweis:
      Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten                     Bei Ehepaaren wird nach der „Zuwendungsfiktion“
      Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem                 vermutet, dass jeder Miteigentümer-Ehegatte die
      Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen,                  Hälfte der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw.
      können unbeschränkt als Betriebsausgaben abzieh­                  dass jeder Ehegatte die Hälfte der Mietauf­ wen­
      bar sein. Dafür müssen die Räume betrieblich                      dungen für die gemeinsam angemietete Wohnung
      genutzt werden und der betriebliche Charakter des                 getragen hat.
      Raums und dessen Nutzung müssen sich anhand
      objektiver Kriterien feststellen lassen. Im Streitfall lag        Auf die Zuwendungsfiktion kam es laut FG im Streit­
      ein betriebsstättenähnlicher Raum vor. Die Klägerin               fall nicht an, weil der von der Betriebsinhaberin
      hatte den Raum mit Pilatesgeräten ausgestattet und                getragene Betrag die auf den betriebsstätten­  ähn­
      als Trainings- und Unterrichtsraum genutzt. Auch                  lichen Raum entfallenden Aufwendungen über­­stieg.
      wenn sie nur die Hälfte der Miete getragen hat,                   Das sich aus dem Mietvertrag ergebende Nutzungs­
      kann sie die Aufwendungen als Betriebsa­       usgaben            recht der Klägerin habe sich zudem auf den gesamten
      abziehen. Nach dem allen Einkunftsarten zugrunde­­                Raum bezogen.
      liegenden Nettoprinzip werden die erwerbs­
      sichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen                 Quelle:
      Einnahmen abgezogen. Vor diesem Hinter­            grund          FG München, Gerichtsbescheid v. 02.03.2021 - 10 K 1251/18
      sieht das FG keinen Grund, diese Recht­sprechungs­

3.6   Betriebsaufspaltung: Stimmen-Patt begründet keine personelle Verflechtung

      Besteht zwischen zwei Unternehmen eine Betriebs­                  nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen
      aufspaltung, so wird die vermögens­      verwaltende              Gesell­schafterstellung eine Ergänzungspflegschaft
      Tätigkeit einer Gesellschaft (z. B. Vermietung eines              angeordnet ist.
      Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb einge­                 Im zugrundeliegenden Fall waren die Klägerin und
      stuft − es liegen also gewerbliche Einkünfte vor.                 ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns
      Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus, dass ein                   und Vaters zu Gesellschaftern der Betriebs-GmbH
      Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen)                       geworden. Die Klägerin hatte dieser GmbH bereits
      mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie                seit Jahren ein betrieblich genutztes Grund­    stück
      zum Beispiel ein Grundstück, an eine gewerblich                   verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesell­
      tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (soge­                  schafterversammlung, in der eine Ergänzungs­
      nanntes Betriebsunternehmen) vermietet. Neben                     pflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur
      dieser sachlichen Verflechtung muss auch eine                     Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war,
      personelle Verflechtung bestehen. Das heißt: Eine                 sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer
      Person oder eine Gruppe von Personen muss in                      Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es vertrat die
      der Lage sein, ihren einheitlichen geschäftlichen                 Auffassung, die Klägerin könne die GmbH aufgrund
      Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durch­zu­              ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen −
      setzen.                                                           obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehatte −, so
      Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung                  dass neben der sachlichen auch eine personelle
      zur personellen Verflechtung nun um einen kleinen                 Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus
      Mosaikstein erweitert und entschieden, dass eine                  der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.
      Betriebsaufspaltung (noch) nicht vorliegt, wenn                   Das Finanzgericht sah dies jedoch anders und gab
      der das Besitzunternehmen beherrschende Gesell­                   der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte
      schafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über              keinen Erfolg und auch der BFH verneinte das
      exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem                    Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile
      Gesellschafter nach Gerichtsmeinung die Stimmen                   ihres minderjährigen Kindes waren der Klägerin
      seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes                nach Gerichtsmeinung nicht zuzurechnen, da für

                                                                   13
dieses eine Ergänzungspflegschaft angeordnet war,             50 % der Stimmen reiche aufgrund der„Patt­­
      die auch die Wahrnehmung von dessen Gesell­                   situation“ für eine Beherrschung nicht aus.
      schafter­
              rechten umfasste. In einem solchen Fall
      lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interes­        Quelle:
      sen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt               BFH, Urt. v. 14.04.2021 - X R 5/19

3.7   Ertragsteuerliche Organschaft: „Fußstapfentheorie“ bei rückwirkender Verschmelzung

      Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche           Anerken­nung der körperschaft- und gewerbe­steuer­
      Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Ver­            lichen Organschaft, weil für die ganzjährige finan­
      luste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von              zielle Eingliederung der A-GmbH ein Tag im Jahr 2011
      Schwester­gesellschaften oder der Muttergesellschaft          gefehlt habe. Die Organgesellschaft sei zudem auch
      zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin,            nicht finanziell in die C-GmbH eingegliedert, da diese
      dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur             nicht seit Beginn des Jahres 2011 an der B-GmbH
      verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der              beteiligt gewesen sei.
      Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr               Das sahen die Richter jedoch anders: Nach der
      hoch legt.                                                    Fußstapfentheorie“ sei die C-GmbH hin­        sichtlich
      Eine der Voraussetzungen ist die „finanzielle Ein­            der Beteiligung an der B-GmbH per Gesamt­rechts­­
      gliederung“. Das bedeutet, dass der Organträger               nachfolge in die „Fußstapfen“ der A-GmbH ein­
      vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organ­gesell­            getreten. Mithin sei die B-GmbH ganzjährig durch
      schaft bis zu dessen Ende beherrschend an der                 die C-GmbH beherrscht worden. Die Organschaft
      Organgesellschaft beteiligt sein muss. Maßgeblich             war laut FG also anzuerkennen.
      sind hierbei die Stimmrechte.
      In einem kürzlich vom Finanzgericht Rheinland-                Hinweis:
      Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall ging es genau um          Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung
      dieses Thema: Eine GmbH (A-GmbH) war schon                    eingelegt. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung
      seit Jahren an ihrer Tochtergesellschaft (B-GmbH)             des Bundesfinanzhofs.
      beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ein Wirt­
      schaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprach. Zum              Quelle:
      30.12.2011 wurde die A-GmbH auf die C-GmbH                    FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.08.2020 - 1 K 1585/15, Rev. (BFH: I R
      verschmolzen. Das Finanzamt verweigerte die                   45/20)

3.8   Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer: Verpflegungspauschalen auch bei fehlender erster Tätigkeitsstätte zu
      kürzen

      Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und                 sämtliche Mahlzeiten eines Tages gestellt werden,
      ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können          entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen für
      nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Ver­pflegungs­            diesen Tag komplett. Auf der anderen Seite muss
      pauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende           der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der
      Pauschalsätze:                                                Mahlzeitengestellung aber auch nicht lohn­­        ver­
      • für ganztägige berufliche Auswärtstätigkeiten:              steuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt ent­
        28 EUR pro Tag                                              schieden, dass die Verpflegungspauschalen bei
      • für berufliche Auswärtstätigkeiten von mehr als             einer Mahl­   zeitengestellung auch dann gekürzt
        acht, aber weniger als 24 Stunden: 14 EUR pro               werden müssen, wenn der Arbeitnehmer über keine
        Tag                                                         erste Tätigkeitsstätte verfügt. Das Gesetz enthält
      • für An- und Abreisetage bei mehrtägigen beruf­              insoweit eine umfassende Verweisung auf die ent­
        lichen Auswärtstätigkeiten: 14 EUR pro Tag                  sprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster
      Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die                     Tätig­keitsstätte und ordnet eine Gleichstellung beider
      Pauschalen bei Arbeitnehmern mit erster Tätig­keits­          Gruppen an.
      stätte gekürzt werden, wenn ihnen arbeit­geberseitig          Geklagt hatte ein Offizier, der an Bord von Schiffen
      Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Sofern              tätig war und dort unentgeltliche Mahlzeiten erhielt,

                                                               14
die in seinen Abrechnungen als steuerfreier Sach­             Hinweis:
      bezug ausgewiesen wurden. Das Finanzamt hatte                 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus
      die Verpflegungspauschalen aufgrund der Mahl­                 2020 müssen Verpflegungspauschalen auch dann
      zeiten­gestellung gekürzt, wogegen der Offizier klagte        gekürzt werden, wenn die Mahlzeiten zwar zur
      und − ohne Erfolg − vortrug, dass er über keine erste         Verfügung gestellt, vom Arbeitnehmer aber tat­säch­
      Tätigkeitsstätte verfüge und daher seine Verpflegungs­        lich nicht eingenommen werden.
      pauschalen ungekürzt zum Abzug bringen dürfe.
                                                                    Quelle:
                                                                    BFH, Urt. v. 12.07.2021 - VI R 27/19

3.9   Neue Vorgaben für Bewirtungsbelege

      Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom                    ins­beson­dere Angaben zur TSE (eine Transaktions­
      30.06.2021 neue Grundsätze für die steuerliche                nummer) und zur Seriennummer des elek­          tro­
      Anerkennung von Bewirtungsausgaben in einem                   nischen Auf­  zeichnungssystems bzw. des Sicher­
      Bewirtungsbetrieb veröffentlicht. Bewirtungen von             heits­moduls. Sollte die TSE kurzfristig ausgefallen
      betriebsfremden Personen aus betrieblichem Anlass             sein, muss die Rechnung zumindest eine ent­
      sind zu 70 % steuerlich abzugsfähig, die Vorsteuer            sprechende Kenn­zeichnung hierüber enthalten.
      kann zu 100 % vom Finanzamt zurückverlangt
      werden. Für den Abzug ist neben der Rechnung                  Hinweis:
      auch ein Beleg über Ort, Tag, Teilnehmer und                  Die Nachweise zum Abzug von Bewirtungskosten
      Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Auf­                  können nun auch digital erfolgen. Für bis zum
      wendungen nachzuweisen.                                       31.12.2022 ausgestellte Belege ist der Betriebs­
                                                                                                                   aus­
      Um Bewirtungskosten in Abzug zu bringen, sollten              gabenabzug unabhängig von den nach der Kassen-
      Sie beachten, dass die Bewirtungsrechnung alle                SichV geforderten Angaben zulässig.
      Vor­
         gaben nach der KassenSichV enthalten muss,
      wenn der Gastronomiebetrieb über ein elek­     tro­           Quelle:
      nisches Kassensystem verfügt. Diese umfassen                  BMF-Schreiben v. 30.06.2021 - IV C 6 - S 2145/19/10003 :003

.                    4. STEUERRECHTLICHE NEUIGKEITEN
                           FÜR ALLE STEUERZAHLER

4.1   Freibetrag: Wie wird die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?

      Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es             Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine Familien­
      gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen                 stiftung errichtet. Zweck sollte die angemessene
      Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder            Versorgung der Eheleute selbst, ihrer Tochter sowie
      auch das Vermögen über mehrere Generationen                   weiterer, noch nicht geborener Abkömmlinge sein,
      hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang                   sofern die vorherige Generation weggefallen wäre.
      von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für               Die Stifter übertrugen der Stiftung Vermögen im
      die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag            Wert von ca. 443.000 EUR. Im Rahmen der
      und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finan­                 Ermittlung des Freibetrags sah das Finanzamt als
      zgericht Niedersachsen (FG) hat darüber ent­                  „entferntest Berechtigten“ die weiteren Abkömm­
      schieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft           linge an. Es ordnete den Vorgang daher der
      als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende             Steuer­­
                                                                           klasse I zu und zog einen Freibetrag von
      Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.                       100.000 EUR ab. Die Klägerin begehrte jedoch

                                                               15
Sie können auch lesen