Regierungsrat des Kantons Schwyz

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Regierungsrat des Kantons Schwyz

Beschluss Nr. 934/2020
Schwyz, 15. Dezember 2020 / ju
Versandt am: 15. Dezember 2020

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie: Teilrevision vom 15. De-
zember 2020
Beschluss

1. Sachverhalt

       1.1 Aufgrund der stark steigenden Fallzahlen hat der Regierungsrat am 14. Oktober 2020
weiterführende kantonale Massnahmen beschlossen und diese per Freitag, 16. Oktober 2020, in
Kraft gesetzt (Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom
14. Oktober 2020, SRSZ 571.212). Der Regierungsrat konzentrierte sich mit diesen Massnah-
men gezielt auf den Bereich der Veranstaltungen, da sich diese als häufigste Quelle für Anste-
ckungen gezeigt haben.

        1.2 Da der Kanton Schwyz im gesamtschweizerischen Vergleich weiterhin hohe Fallzahlen
aufwies und auch andere Kantone einen starken Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen hatten,
nahm der Regierungsrat am 25. Oktober 2020 weitere Verschärfungen vor. Die Änderungen tra-
ten am 26. Oktober 2020 in Kraft und sehen unter anderem eine Beschränkung von öffentlichen
Veranstaltungen auf 30 Personen vor. Zudem wurde die Maskentragepflicht auf den Bereich der
Arbeitsstätten ausgeweitet. Ausgenommen sind u.a. Arbeitnehmende, welche in einem Einzelbüro
tätig sind.

        1.3 Die Fallzahlen haben in der gesamten Schweiz weiterhin stark zugenommen. Der
Bundesrat hat deshalb am 28. Oktober 2020 für die gesamte Schweiz weitere Massnahmen er-
griffen, sie wurden teilweise bereits auf den 29. Oktober 2020 in Kraft gesetzt. Die Massnahmen
des Bundes sahen unter anderem eine Erweiterung der Maskentragepflicht im Aussenbereich von
öffentlich zugänglichen Einrichtungen, eine Erweiterung der Vorgaben zu den Schutzkonzepten,
besondere Bestimmungen für Gastronomiebetriebe (einschliesslich Bars, Clubs, Diskotheken und
Tanzlokale) sowie zu Veranstaltungen vor. Weitere besondere Bestimmungen für den Sport- und
Kulturbereich wurden ebenfalls erlassen.
1.4 In Anbetracht der weiterhin steigenden Fallzahlen erachtete es der Regierungsrat als
angezeigt, an den bereits getroffenen Massnahmen, welche über die Bestimmungen des Bundes-
rates hinausgingen, vorläufig festzuhalten. Im Rahmen einer weiteren Teilrevision der Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie wurden mit Beschluss vom 30. Okto-
ber 2020 die kantonalen Massnahmen auf die durch den Bundesrat ergriffenen Massnahmen ab-
gestimmt.

        1.5 Die Zahl der täglich gemeldeten Neuinfektionen ging danach schrittweise zurück, be-
reits Ende November stiegen diese jedoch wieder an. Nachdem die epidemiologische Lage in der
ganzen Schweiz weiterhin äusserst angespannt blieb, beschloss der Bundesrat an seiner Sitzung
vom 4. Dezember 2020 neue Massnahmen mit dem Ziel, die Fallzahlen weiterhin zu reduzieren,
insbesondere noch vor den Feiertagen. Mit Wirkung per 9. Dezember 2020 verschärfte er unter
anderem die Regeln für Läden sowie für Restaurants und begrenzte die Kapazität der geschlosse-
nen Bahnen in den Skigebieten. Letztere sollen nur für den Inlandtourismus offen sein. Wo die
epidemiologische Lage zudem kritisch ist, muss diese zuerst mit Massnahmen verbessert werden,
bevor die Skigebiete ihren Betrieb aufnehmen können. Der Bundesrat zeigte sich besorgt über die
Entwicklung der Ansteckungen und ob der angespannten Situation in den Spitälern. Er forderte
deshalb die Kantone auf, sofort zu handeln und strengere Masshamen zu beschliessen, wenn sich
die Lage verschlechtert oder auf hohem Niveau stagniert. Als Kriterien seien für die Beurteilung
unter anderem die Anzahl Ansteckungen, die Reproduktionszahl (R-Wert), die Hospitalisationen
sowie die Inzidenz heranzuziehen. Der Bundesrat zeigte sich überzeugt, dass nur mit raschem
Handeln strengere Massnahmen verhindert werden können. Er kündigte zudem an, an einer aus-
serordentlichen Sitzung am Dienstag, 8. Dezember 2020, eine Zwischenbeurteilung vorzunehmen
und am 11. Dezember 2020 strengere Massnahmen zu beschliessen, sollten die Kantone in der
Zwischenzeit nicht die nötigen Massnahmen getroffen haben.

        1.6 An der Zwischenbilanz des Bundesrates vom 8. Dezember 2020 zeigte sich die Situ-
ation, sowohl was die Anzahl Neuansteckungen als auch die Situation in den Spitälern betraf, als
beunruhigend. Der Bundesrat erachtete zudem das Risiko für einen zusätzlichen und schnellen
Anstieg der Infektionszahlen in den kommenden Tagen und Wochen als hoch, weil mit der kalten
Witterung die Menschen mehr Zeit in Innenräumen verbringen und die Anzahl privater Kontakte
über die Festtage zunehmen. Nach einer Konsultation bei den Kantonen hat der Bundesrat am
11. Dezember 2020 eine Reihe weiterer Massnahmen beschlossen, um die Zahl der Kontakte in
der kommenden Zeit zu vermindern und Menschenansammlungen zu vermeiden. Die neuen Vor-
gaben traten am Samstag, 12. Dezember 2020, in Kraft und sind bis und mit dem 22. Januar
2021 befristet.

2. Grundzüge der revidierten Covid-19-Verordnung besondere Lage

       2.1 Für Restaurants, Bars, Läden, Märkte, Museen, Bibliotheken sowie Sport- und Frei-
zeitanlagen wurde eine Sperrstunde ab 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr eingeführt. Läden, Märkte, Mu-
seen, Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen bleiben auch an Sonn- und landesweiten Fei-
ertagen geschlossen. Restaurants und Bars dürfen hingegen an Sonn- und Feiertagen geöffnet
sein. Am 24. Dezember und für Silvester gilt die Sperrstunde erst ab 1.00 Uhr. Take-Away-Ange-
bote und Lieferdienste können weiterhin bis 23.00 Uhr offen bleiben.

Kantonen mit einer günstigen epidemiologischen Entwicklung ist es erlaubt, die Sperrstunde bis
auf 23.00 Uhr auszuweiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reproduktionswert während
mindestens sieben Tagen unter eins und die 7-Tagesinzidenz während mindestens sieben Tagen
unter dem Schweizer Schnitt liegt. Zudem müssen im Kanton ausreichende Kapazitäten im
Contact-Tracing sowie in der Gesundheitsversorgung vorhanden sein. Will ein Kanton die Öff-
nungszeiten ausweiten, muss er sich mit den angrenzenden Kantonen absprechen. Der Reproduk-
tionswert liegt im Kanton Schwyz aktuell über eins.

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2.2 Öffentliche Veranstaltungen werden verboten, ausgenommen davon sind religiöse Fei-
ern (bis max. 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlun-
gen von Legislativen und politische Kundgebungen.

       2.3 Der Bundesrat verzichtet auf weitere Beschränkungen der privaten Treffen. Er blieb
bei der bisherigen Regelung mit maximal zehn Personen. Dabei werden die Kinder mitgezählt.
Der Bundesrat empfiehlt zudem dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschrän-
ken.

        2.4 Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens fünf Personen
erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden
Gruppenaktivitäten auf fünf Personen eingeschränkt. Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne
Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt.
Ebenso Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und
Matches in den Profiligen, allerdings ohne Publikum. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und
Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.

3. Revisionsziele und Grundzüge der Vorlage

Da der Bundesrat mit wenigen Ausnahmen Veranstaltungen vollständig verbietet, sind die kanto-
nalen Bestimmungen zu den Veranstaltungen (§ 5) obsolet. § 5 Paragraph wird deshalb vollstän-
dig aufgehoben. Der Vollständigkeitshalber werden die Erläuterungen zu den Massnahmen, wel-
che weiterhin Gültigkeit haben und nicht geändert wurden, weiterhin aufgeführt.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress (bisher)

Es liegt nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) eine besondere Lage
vor. Die Kantone sind in erster Linie für die Ergreifung von Massnahmen zuständig. Der Bundes-
rat ist jedoch ermächtigt, nach Anhörung der Kantone ebenfalls Massnahmen zu ergreifen (Art. 6
Abs. 2 EpG).

Nach Art. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co-
vid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) be-
halten die Kantone ihre Zuständigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Kommt es örtlich be-
grenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, so kann der
Kanton zeitlich begrenzt regional geltende Massnahmen nach Art. 40 EpG treffen (Art. 8 Abs. 2
Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Kantone können demnach schärfere Massnahmen als
die des Bundesrates vorsehen. Dies wird auch ausdrücklich vom Bundesrat so gefordert, zuletzt
an der Medienkonferenz des Bundesrates vom 4. Dezember 2020.

Nach Art. 40 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbrei-
tung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu ver-
hindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere Veranstal-
tungen verbieten oder einschränken, Vorschriften zum Betrieb machen und Aktivitäten an defi-
nierten Orten verbieten oder einschränken.

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Der Regierungsrat ist befugt, Vollzugsverordnungen zu erlassen (§ 59 Abs. 3 der Kantonsverfas-
sung, KV). Gemäss § 1 Abs. 3 der Kantonalen Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und
zum Tuberkulosegesetz vom 23. Januar 1984 (VVzEpG, SRSZ 571.211) kann der Regierungsrat
Massnahmen zur Verhütung und Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten anordnen.

Demnach ist der Regierungsrat ermächtigt, Massnahmen gestützt auf Art. 40 EpG zu ergreifen,
Veranstaltungen zu verbieten und einzuschränken sowie Vorschriften zum Betrieb zu machen und
Aktivitäten an definierten Orten zu verbieten oder einzuschränken.

§ 3 Maskentragepflicht am Arbeitsplatz (bisher)

Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbende haben während der Arbeit
eine Maske zu tragen. In Abs. 2 werden die entsprechenden Ausnahmen zur Maskentragepflicht
am Arbeitsplatz geregelt. Der Kanton Schwyz sieht ebenso wie der Bund Ausnahmen von der
Maskentragepflicht am Arbeitsplatz vor. Ausgenommen sind deshalb Personen, die aus Sicher-
heitsgründen keine Gesichtsmaske tragen können oder welche aus besonderen Gründen, wie me-
dizinische Gründe, keine Maske tragen können. Im Kanton Schwyz spielt es hingegen keine Rolle,
ob der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann oder ob diese durch mobile
Trennwände abgetrennt sind. Zum einen haben viele Arbeitgeber Massnahmen für ihre Arbeitneh-
mer ergriffen und insbesondere darauf geachtet, dass der nötige Abstand zwischen den Arbeits-
plätzen eingehalten werden kann. Dennoch ist es in der letzten Zeit auch im Arbeitsbereich zu
vermehrten Ansteckungen gekommen. Zum anderen bleibt kaum ein Mitarbeiter ständig an sei-
nem Arbeitsplatz. Arbeitnehmende Personen begegnen sich so auf dem Gang, müssen aneinander
vorbeigehen und suchen andere Mitarbeiter auf. Auch um Klarheit zu schaffen, ist es deshalb an-
gezeigt, hier schärfere Massnahmen, als der Bund vorsieht, zu ergreifen. Es wird deshalb daran
festgehalten, dass nur Personen von der Maskentragepflicht ausgenommen sind, die alleine in ei-
nem geschlossenen Raum arbeiten. Arbeiten mehrere Angehörige aus demselben Haushalt zu-
sammen, müssen sie ebenfalls keine Maske tragen.

Personen, die aus besonderen Gründen keine Maske tragen können, haben dem Arbeitgeber die
Gründe nachzuweisen. Ist dem Arbeitgeber der besondere Grund bekannt, kann der Arbeitgeber
darauf verzichten, dass der Arbeitnehmer ihm den Nachweis, beispielsweise mit einem Arztzeug-
nis, erbringt. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Korrektheit des erbrachten Nachweises, hat der
Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske zu tragen oder ein Arztzeugnis bei einem Vertrauensarzt einzu-
holen. Das Arztzeugnis muss lediglich aufführen, ob eine Gesichtsmaske aus medizinischen
Gründen getragen werden kann oder nicht. Der medizinische Grund ist nicht anzugeben.

Im Übrigen gelten die weiteren Präventionsmassnahmen nach Art. 10 Covid-19-Verordnung be-
sondere Lage. Das bedeutet unter anderem, dass Arbeitgeber gewährleisten müssen, dass Arbeit-
nehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Zudem
müssen Arbeitgeber weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische
Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) ergreifen. Auch be-
achten die Arbeitgeber die Empfehlungen des BAG betreffen Erfüllung der Arbeitsverpflichtung
von zu Hause aus.

§ 4 Schulen (bisher)

§ 4 regelt die Kompetenzen des Bildungsdepartementes.

§ 5 Veranstaltungen (aufgehoben)

Dieser Paragraph wird aufgehoben. Im Bereich der Veranstaltungen sind neu nur noch die Be-
stimmungen des Bundes massgebend. Demnach sind Veranstaltungen grundsätzlich verboten.

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Vom Verbot ausgenommen sind wenige Veranstaltungen, darunter religiöse Veranstaltungen
(Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Zuvor waren Gottesdienste im Kanton Schwyz mit maximal 30 Besuchern sowie weiteren mitwir-
kenden Personen, wie Pfarrer, Messdiener usw. erlaubt. Neu sind religiöse Feiern (Gottesdienste)
wieder bis max. 50 Personen zulässig (Art. 6 Abs. 1 Bst. d Covid-19-Verordnung besondere
Lage). In dieser maximal zulässigen Personenzahl sind alle Anwesenden miteingeschlossen, in-
klusive dem Pfarrer, allfälligen Messdienern usw. Im Sinne einer Angleichung der Massnahmen
mit den umliegenden Kantonen und weil die Festtage anstehen, ist trotz hoher Fallzahlen eine
Lockerung im Bereich religiöse Feiern angebracht. Zumal nun eine generelle Beschränkung der
Personenzahl gilt, mitwirkende Personen mitgezählt werden und kulturelle Auftritte nur noch
ohne Publikum stattfinden können.

§ 6 Strafbestimmungen (bisher)

Die vorliegende Verordnung beinhaltet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und stützt sich
explizit auf Art. 40 EpG. Um Klarheit zu schaffen, erfolgt der deklaratorische Hinweis auf die ein-
schlägige Strafbestimmung des EpG. Ein Verstoss gegen solche Massnahmen ist nach Artikel 83
Abs. 1 Bst. j EpG mit Busse bis zu Fr. 10 000.-- strafbar.

II. (bisher)

Dieser Beschluss wird gestützt auf § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichun-
gen vom 13. Mai 1987 (AVG, SRSZ 140.200) ausserordentlich publiziert, indem eine Medien-
mitteilung erfolgt und der Beschluss und die Vorlage auf dem Internet veröffentlich werden. Er
tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.

Beschluss des Regierungsrates

        1. Erlass der beiliegenden Verordnung.

        2. Publikation im Amtsblatt.

        3. Dieser Beschluss ist öffentlich und kann herausgegeben werden.

        4. Zustellung: Gemeinden und Bezirke.

      5. Zustellung elektronisch: Mitglieder des Regierungsrates; Staatsschreiber; Staatskanzlei;
Redaktion Amtsblatt; Redaktion Gesetzsammlung; Departemente; Kantonspolizei; Amt für Arbeit;
Amt für Gesundheit und Soziales; Kantonsarzt.

Im Namen des Regierungsrates:

Petra Steimen-Rickenbacher                                 Dr. Mathias E. Brun
Landammann                                                 Staatsschreiber

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