Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 2017-19 - UEFA.com

Die Seite wird erstellt Richard Seidl
 
WEITER LESEN
Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 2017-19 - UEFA.com
Reglement des
europäischen Qualifikationswettbewerbs
zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019
2017-19
Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 2017-19 - UEFA.com
Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 2017-19 - UEFA.com
Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________   6

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________               7
          Artikel 1      Anwendungsbereich                                                                        7
          Artikel 2      Definitionen                                                                             7
          Artikel 3      Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb                                                    8
          Artikel 4      Zulassungskriterien und -verfahren                                                       8
          Artikel 5      Pflichten der Verbände                                                                   9
          Artikel 6      Verantwortung der Verbände                                                               9
          Artikel 7      Antidoping                                                                              10
          Artikel 8      Fairplay                                                                                10
          Artikel 9      Versicherung                                                                            10
          Artikel 10     Schutz- und Urheberrechte                                                               11

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 12
          Artikel 11     Wettbewerbsphasen und Setzsystem                                                        12
          Artikel 12     Gruppenbildung und Spielmodus – Vorrunde                                                12
          Artikel 13     Punktegleichheit – Vorrunde                                                             13
          Artikel 14     Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase                                            14
          Artikel 15     Punktegleichheit – Gruppenphase                                                         14
          Artikel 16     Playoffs                                                                                15
          Artikel 17     Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen                                     15

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 17
          Artikel 18     Auswahl der Miniturnierausrichter                                                       17
          Artikel 19     Spieldaten und Paarungen                                                                17
          Artikel 20     Spielorte und Anstoßzeiten                                                              19
          Artikel 21     Ankunft und Abreise der Mannschaften                                                    19
          Artikel 22     Spielabbruch                                                                            20
          Artikel 23     Absage eines Spiels oder Miniturniers                                                   21
          Artikel 24     Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle                                                 21

IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 23
          Artikel 25     Stadien                                                                                 23
          Artikel 26     Spielfeld                                                                               23
          Artikel 27     Kunstrasen                                                                              24
          Artikel 28     Mobile Stadiondächer                                                                    25
          Artikel 29     Flutlicht                                                                               25
          Artikel 30     Stadionuhren                                                                            25
          Artikel 31     Bildschirme                                                                             25

                                                                                                                  3
Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 2017-19 - UEFA.com
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 27
         Artikel 32     Spielmaterial                                                                      27
         Artikel 33     Trainingseinheiten                                                                 27
         Artikel 34     Eintrittskarten                                                                    27
         Artikel 35     Venue Data Coordinator                                                             28

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 29
         Artikel 36     Spielblatt                                                                         29
         Artikel 37     Spielprotokoll                                                                     30
         Artikel 38     Regeln für die Technische Zone                                                     30

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 32
         Artikel 39     Spielberechtigung                                                                  32
         Artikel 40     Spielerlisten                                                                      32

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 33
         Artikel 41     Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson                                33
         Artikel 42     Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen                                    33
         Artikel 43     Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen                                34

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 35
         Artikel 44     UEFA-Rechtspflegeordnung                                                           35
         Artikel 45     Gelbe und rote Karten                                                              35
         Artikel 46     Protest und Berufung                                                               35

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 36
         Artikel 47     Genehmigung der Spielerausrüstung                                                  36
         Artikel 48     Farben                                                                             36
         Artikel 49     Nummern                                                                            36
         Artikel 50     Im Stadion verwendetes Material                                                    36

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 37
         Artikel 51     Finanzielle Grundsätze                                                             37

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 38
         Artikel 52     Promotion-Zwecke                                                                   38
         Artikel 53     Kommerzielle Rechte                                                                38

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 41
         Artikel 54     Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten                               41
         Artikel 55     Medienaktivitäten der Mannschaften                                                 41
         Artikel 56     Akkreditierungen und Zugangsrechte                                                 42

4
XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 44
          Artikel 57     Umsetzungsbestimmungen                                                                 44
          Artikel 58     Unvorhergesehene Fälle                                                                 44
          Artikel 59     Nichteinhaltung                                                                        44
          Artikel 60     Schiedsgericht des Sports (TAS)                                                        44
          Artikel 61     Anhänge                                                                                44
          Artikel 62     Maßgebende Fassung                                                                     44
          Artikel 63     Genehmigung und Inkrafttreten                                                          45

Anhang A - Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs ____________________________ 46

Anhang B - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 47
          B.1            Grundsätze                                                                             47
          B.2            Berechnungsweise für die Erstellung der                                                49
                         Koeffizientenrangliste
          B.3            Sonderfälle                                                                            49
          B.4            Koeffizientengleichheit                                                                49

Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 51
          C.1            Einleitung                                                                             51
          C.2            Unterkunft                                                                             51
          C.3            Speisen – Anforderungen                                                                53
          C.4            Waschen der Ausrüstung                                                                 54
          C.5            Turnierbüro                                                                            54
          C.6            Transport                                                                              54

Anhang D - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 55

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 56

                                                                                                                  5
Präambel
    Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50
    Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

6
I – Allgemeine Bestimmungen
       Artikel 1    Anwendungsbereich
1.01   Im    vorliegenden    Reglement     werden     die    Rechte, Pflichten   und
       Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation des
       europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019
       (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt.

       Artikel 2    Definitionen
2.01   Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen
       gilt auch für Frauen und umgekehrt.
2.02   Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
       Bedeutung:
       a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
          im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,
          Marketingrechten und Datenrechten;
       b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
          Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;
       c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
          UEFA-Dopingreglement;
       d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert;
       e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller
          Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,
          die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb
          verantwortlich    ist   (Bezeichnungen       wie    „internationale   Medien“,
          „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);
       f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
          Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
          durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
          Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
          Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
          Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;
       g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-
          Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten
          Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,
          unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft
          entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
          Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
          aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und

I – Allgemeine Bestimmungen                                                           7
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
          Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
          Downloads und interaktiven Rechten;
       h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
          Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder
          indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.
2.03   Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
       Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
       schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

       Artikel 3     Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb
3.01   Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre über zwei Spielzeiten.
3.02   Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre
       Frauen-A-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.

       Artikel 4     Zulassungskriterien und -verfahren
4.01   Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:
       a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
          Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board
          (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin
          aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse
          der UEFA zu respektieren;
       b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
          Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
          (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
          UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
          vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
          Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
          der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-
          related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
          durchgeführt      wird,    einschließlich   hinsichtlich  provisorischer    und
          superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
          staatlicher Gerichte;
       c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
          UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
          für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration
          festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände
          mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.
4.02   Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.
       Solche Entscheide sind endgültig.

8                                                         I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5    Pflichten der Verbände
5.01   Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
       Verbände,
       a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
          gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;
       b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die
          UEFA-A-Lizenz verfügt;
       c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
          auszutragen;
       d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-
          Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
          Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
          offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
       e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;
       f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die
          infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichen
          Stadionkategorie erfüllt;
       g. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte,
          Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von
          jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden,
          Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten
          (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der
          Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine
          Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,
          freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;
       h. die     Grundsätze      betreffend    das      Abstellen   von    Spielern für
          Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1, Artikel 1 des FIFA-Reglements
          bezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten;
       i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
          Genehmigung der UEFA einzuholen.

       Artikel 6    Verantwortung der Verbände
6.01   Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen,
       Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei
       einem Spiel eine Funktion ausüben.
6.02   Spiele müssen in Stadien auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen
       werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-
       Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer
       Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands
       ausgewichen werden.
6.03   Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem
       Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art
       zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                           9
6.04   Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
       medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur
       Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA
       aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben
       genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der
       Ausrichterverband allein verantwortlich.

       Artikel 7     Antidoping
7.01   Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-
       Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
       verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
       und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
       beinhalten.
7.02   Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

       Artikel 8     Fairplay
8.01   Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-
       Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.
8.02   Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
       werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
       Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

       Artikel 9     Versicherung
9.01   Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden
       Zuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab.
9.02   Alle am Wettbewerb beteiligten             Personen    sind    für   ihre   eigene
       Versicherungsdeckung verantwortlich.
9.03   Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die
       Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen
       Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spielerinnen und Offizielle) auf
       eigene Kosten verantwortlich.
9.04   Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiber
       aller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassenden
       Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung,
       gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber die
       angemessene       Versicherungsdeckung       nicht    rechtzeitig, muss     der
       Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene
       Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche
       Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab.
9.05   Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig
       sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.

10                                                        I – Allgemeine Bestimmungen
9.06    Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.
        Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang
        mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten
        verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,
        Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen
        der UEFA vorlegen.
9.07    Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation
        und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen
        Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen
        abschließen,      einschließlich    einer      Haftpflicht-      und       einer
        Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass
        die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen
        ist.
9.08    Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle
        Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,
        höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.
        Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.

        Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte
10.01   Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am
        Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
        jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb
        sowie an Namen, Logos, Marken, Musik und Erinnerungsstücken. Jegliche
        Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der
        UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu
        entsprechen.
10.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
      (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
      Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
      Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der
      UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um
      zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche
      Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind
      die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck
      als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede
      andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

I – Allgemeine Bestimmungen                                                           11
II – Wettbewerbsmodus
        Artikel 11   Wettbewerbsphasen und Setzsystem
11.01   Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß            den   IFAB-Spielregeln
        auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.
11.02   Die UEFA wurde eingeladen, zusätzlich zum automatisch qualifizierten Ausrichter
        Frankreich acht Mannschaften zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019
        anzumelden.
11.03   Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:
        a. Vorrunde;
        b. Gruppenphase;
        c. Playoffs zwischen den vier besten Zweitplatzierten, um die verbleibende
           Mannschaft zu ermitteln, die sich für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft
           qualifiziert.
11.04   Die teilnehmenden Mannschaften werden folgendermaßen aufgeteilt:
        a. Die in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften für
           die Auslosungen der Vorrunde und Gruppenphase (vgl. Anhang B.1.2.a.) am
           schlechtesten platzierten Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der
           Vorrunde.
        b. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Gruppenphase.
11.05   Die UEFA-Administration setzt die Mannschaften für die Auslosungen der
        Vorrunde, der Gruppenphase und der Playoffs in Übereinstimmung mit der
        entsprechenden UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften
        (vgl. Anhang B).
11.06   Die genaue Struktur des Wettbewerbs wird von der UEFA-Administration
        schriftlich mitgeteilt.

        Artikel 12   Gruppenbildung und Spielmodus – Vorrunde
12.01   Die an der Vorrunde teilnehmenden Verbände werden in Vierergruppen gelost.
12.02 Die Spiele der Vorrunde müssen in Miniturnierform in einem in der
      entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden.
12.03 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
      Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
      Punkte.
12.04 Die Sieger der Miniturniere sowie möglicherweise einer oder mehrere
      Zweitplatzierte qualifizieren sich für die Gruppenphase.

12                                                             II – Wettbewerbsmodus
Artikel 13   Punktegleichheit – Vorrunde
13.01   Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss eines
        Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach
        folgenden, auf das Miniturnier anzuwendenden Kriterien in dieser Reihenfolge
        ermittelt:
        a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
            Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
            angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
            betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.
            Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis
            h) angewendet;
        e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen;
        f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen;
        g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der im Miniturnier
            erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1
            Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
        h. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-
            Nationalmannschaften, die für die Auslosung der Vorrunde verwendet wurde
            (vgl. Anhang B.1.2.a).
13.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel ihres Miniturniers aufeinander, die
      dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore
      aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige
      Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt
      (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft
      derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte
      aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die
      Kriterien von Absatz 13.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich,
      wenn die Platzierung der Mannschaften ausschlaggebend ist.
13.03 Falls es nötig ist, die Platzierungen zwischen den Vorrundengruppen zu
      vergleichen und den/die besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die
      Ergebnisse gegen die viertplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten
      die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge:
      a. höhere Punktzahl;
      b. bessere Tordifferenz;
      c. größere Anzahl erzielter Tore;

II – Wettbewerbsmodus                                                                 13
d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
           gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
           Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
        e. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-
           Nationalmannschaften, die für die Auslosung der Vorrunde verwendet wurde
           (vgl. Anhang B.1.2.a).

        Artikel 14    Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase
14.01   Die an der Gruppenphase teilnehmenden Verbände werden in sieben
        Fünfergruppen gelost.
14.02 Die Gruppenspiele werden im Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei spielt
      jede Mannschaft in Hin- und Rückspiel gegen jede andere Mannschaft ihrer
      Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine
      Niederlage null Punkte.
14.03 Die sieben Gruppensieger qualifizieren sich direkt für die FIFA-Frauen-
      Weltmeisterschaft und die vier besten Gruppenzweiten qualifizieren sich für die
      Playoffs.

        Artikel 15    Punktegleichheit – Gruppenphase
15.01   Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der
        Gruppenphase die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach
        folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:
        a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        d. größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffenden
            Mannschaften;
        e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere
            Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut
            angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
            betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.
            Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis j)
            angewendet;
        f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
        g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
        h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;

14                                                                II – Wettbewerbsmodus
i.   geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
             Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
             gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
             3 Punkte);
        j.   bessere      Platzierung    in    der     UEFA-Frauen-Nationalmannschafts-
             Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase des
             Qualifikationswettbewerbs verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a).
15.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und die
      vier besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die Ergebnisse gegen die
      fünftplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten die folgenden
      Kriterien in dieser Reihenfolge:
      a. höhere Punktzahl;
      b. bessere Tordifferenz;
      c. größere Anzahl erzielter Tore;
      d. größere Anzahl Auswärtstore;
      e. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
          gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
          Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
      f. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-
          Nationalmannschaften, die für die Auslosung der Gruppenphase verwendet
          wurde (vgl. Anhang B.1.2.a).

        Artikel 16     Playoffs
16.01   Die verbleibenden Teilnehmer der FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft werden in zwei
        Playoff-Runden bestimmt. Die Playoffs werden nach dem K.-o.-System in Hin- und
        Rückspielen ausgetragen.
16.02 Die Paarungen für die erste Playoff-Runde und die Heimmannschaft für das
      jeweilige Hinspiel werden ausgelost. In jeder Begegnung qualifiziert sich die
      Mannschaft, die in Hin- und Rückspiel zusammen die meisten Tore erzielt, für die
      zweite Playoff-Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Absatz 17.01
      Anwendung.
16.03 Die beiden Mannschaften, die sich für die zweite Playoff-Runde qualifizieren,
      treten in Hin- und Rückspiel gegeneinander an. Die Reihenfolge der beiden Spiele
      wird ausgelost. Die Mannschaft, die in Hin- und Rückspiel zusammen die meisten
      Tore erzielt, qualifiziert sich für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft. Andernfalls
      finden die Bestimmungen von Absatz 17.01 Anwendung.

        Artikel 17     Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen
17.01   Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei
        Spielen gleich viele Tore erzielt, gewinnt diejenige Mannschaft, die mehr
        Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h.
        haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore

II – Wettbewerbsmodus                                                                  15
erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide
        Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore
        doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein
        Tor erzielt, muss der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt werden
        (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05).
17.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären
      Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.
      In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen
      während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.
17.03   Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln
        festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
17.04   Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird:
        a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft
           die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze,
           um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird.
        b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der
           Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet
           wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.
17.05   Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die
        Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der
        Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.
17.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet
      werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24.

16                                                               II – Wettbewerbsmodus
III – Spielansetzung
        Artikel 18     Auswahl der Miniturnierausrichter
18.01   Verbände, welche in der Vorrunde ein Miniturnier ausrichten wollen, müssen dies
        der UEFA fristgerecht durch Vermerk auf dem entsprechenden Formular schriftlich
        mitteilen.
18.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere
      vor der Auslosung auf der Grundlage der folgenden Prinzipen:
      ● Qualität der Infrastruktur (Stadien, Turnierhotel usw.);
      ● Reisedistanzen;
      ● Erfahrung als Ausrichter, auch im Rahmen von UEFA-Juniorenwettbewerben.
18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,
      vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung
      innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)
      ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFA-
      Administration eine Auslosung vor.

        Artikel 19     Spieldaten und Paarungen
19.01   Für die Spiele im UEFA-Qualifikationswettbewerb für          die   FIFA-Frauen-
        Weltmeisterschaft 2019 sind folgende Daten vorgesehen:
        a. Vorrunde
           – 3.-11. April 2017
        b. Gruppenphase
           – 11.-19. September 2017
           – 16.-24. Oktober 2017
           – 20.-28. November 2017
           – 15.-23. Januar 2018
           – 26. Februar - 6. März 2018
           – 2.-10. April 2018
           – 4.-12. Juni 2018
           – 27. August - 4. September 2018
        c. Playoffs
           – 1.-9. Oktober 2018
           – 5.-13. November 2018
19.02 Mit Ausnahme der Vorrunde hat jede Mannschaft Anspruch auf mindestens zwei
      Ruhetage zwischen den Spielen (d.h. nach einem Donnerstagsspiel kann
      frühestens wieder sonntags gespielt werden).
19.03 Sind sich alle betroffenen Verbände einig und werden die Grundsätze betreffend
      das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften der Verbände gemäß
      Anhang 1, Artikel 1bis des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von

III – Spielansetzung                                                                 17
Spielern eingehalten, können Gruppenspiele an einem beliebigen anderen Datum
       ausgetragen werden. Hiervon ausgenommen sind die letzten Gruppenspiele, die
       aus Gründen sportlicher Fairness am gleichen Tag (4. September 2018)
       ausgetragen werden müssen.
19.04 Besteht keine anders lautende Vereinbarung zwischen den betroffenen
      Mannschaften, ist ein Miniturnier wie folgt zu organisieren:

        1. Tag:      Ankunft der UEFA-Spieldelegierten
                     Ankunft aller Mannschaften
                     Ankunft aller Schiedsrichterinnen      und    übrigen    UEFA-
        2. Tag:
                     Spielbeauftragten
                     Organisationssitzung
        3. Tag:      1. Spieltag:        Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4
        4. Tag:      Ruhetag
        5. Tag:      2. Spieltag:        Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2
        6. Tag:      Ruhetag
        7. Tag:      Ruhetag
        8. Tag:      3. Spieltag:        Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3
        9. Tag:      Abreise aller Mannschaften
                     Abreise der Schiedsrichterinnen
                     Abreise der UEFA-Spielbeautragten

19.05 Unmittelbar      nach      der    Auslosung     der      Gruppenphase      des
      Qualifikationswettbewerbs finden die Sitzungen zur Festlegung des Spielplans
      statt. Die Verbände müssen sich auf das genaue Datum jedes Spiels einigen.
      Verbände, die bei diesen Sitzungen nicht vertreten sind, müssen die von den
      anderen Verbänden ihrer Gruppe getroffenen Entscheidungen automatisch
      akzeptieren. Kommt keine Einigung zwischen den Verbänden einer Gruppe
      zustande, sind die Spiele gemäß einem von der UEFA-Administration festgelegten
      Standardspielplan auszutragen. Nachträgliche Datenänderungen setzen die
      Genehmigung        der     UEFA-Administration   voraus.    Der    betreffende
      Ausrichterverband hat in diesem Fall auch die übrigen Verbände derselben
      Gruppe zu informieren.
19.06 Die beiden betroffenen Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagen
      nach der entsprechenden Auslosung auf die Daten der Playoffs einigen. Kommt
      keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig.

18                                                                III – Spielansetzung
Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten
20.01 Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs sind durch die Ausrichterverbände
      festzulegen und spätestens 60 Tage vor dem Spiel bzw. Miniturnier (bzw. für
      Playoff-Spiele spätestens vier Tage nach der entsprechenden Auslosung) online
      einzugeben. Die Gastmannschaften können die Informationen über die Plattform
      FAME einsehen.
20.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der
      Reise des Gastverbands berücksichtigen. Der Spielort für ein Qualifikationsspiel
      darf nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen
      Flughafen mit täglichen Flugverbindungen aus bzw. in andere europäische Städte
      entfernt sein, es sei denn, der Gastverband erklärt sich damit einverstanden.
20.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFA-
      Administration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen ab
      dessen Bekanntgabe mitzuteilen. Die UEFA-Administration trifft einen endgültigen
      Entscheid und bestätigt entweder den Spielort oder verlangt vom
      Ausrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit dem
      vorliegenden Reglement vorzuschlagen.
20.04 Die Anstoßzeiten sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens
      30 Tage vor dem Spiel bzw. vor Beginn des Miniturniers (bzw. für Playoff-Spiele
      spätestens sieben Tage nach der entsprechenden Auslosung) online einzugeben.
20.05 Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele am letzten Spieltag eines
      Miniturniers jeweils die gleichen Anstosszeiten festzusetzen, es sei denn, die
      Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht mehr auf die Tabelle auswirken.
20.06 Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, die Anstoßzeit für den letzten
      Spieltag für alle Miniturniere festzulegen, sollte dies aus sportlichen Gründen
      erforderlich sein. Aus Gründen sportlicher Fairness kann die UEFA-Administration
      verlangen, dass die letzten Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs
      zeitgleich ausgetragen werden, wenn es sich um entscheidende Spiele handelt.

        Artikel 21     Ankunft und Abreise der Mannschaften
21.01   Bei Qualifikationsspielen haben die Gastverbände dafür zu sorgen, dass ihre
        Mannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn bzw. vor
        Beginn des Miniturniers, am Spielort eintrifft.
21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.
21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverband vereinbart ist, übernehmen die
      Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vor dem Spiel bzw.
      vor Beginn des Miniturniers) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach
      dem Spiel bzw. ihrem letzten Miniturnierspiel), die dadurch anfallenden
      Zusatzkosten.

III – Spielansetzung                                                                  19
Artikel 22 Spielabbruch
22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird
      das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
      entscheidet über die Folgen.
22.02 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des
      Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am
      folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,
      Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden
      Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden
      Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der
      Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die
      UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist
      endgültig.
22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von
      der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die
      folgenden Grundsätze:
      a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des
          Feldes verwiesener Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter
          Spielerinnen dürfen alle Spielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden,
          die in dem abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 40.01 auf
          dem Spielblatt eingetragen waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des
          Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das
          Spielblatt eingetragen werden.
      b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
          weiterhin gültig.
      c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
          Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
          wurde.
      d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen
          wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der
          Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.
      e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt
          wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden.
      f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen
          zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.
      g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
          aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der
          Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
          Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

20                                                                  III – Spielansetzung
Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers
23.01 Kann ein Spiel oder ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands
      beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist
      er    verpflichtet,  den    Gastverband      /  die    Gastverbände,       das/die
      Schiedsrichterteam(s),   die     UEFA-Spieldelegierte     und      den      UEFA-
      Schiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFA-
      Administration davon zu unterrichten. In diesem Fall muss das Spiel / müssen die
      Spiele an einem vom Ausrichterverband bestimmten, anderen Austragungsort
      und/oder an einem anderen Datum / anderen Daten, in welche(s) der
      Gastverband / die Gastverbände einwilligen, neu angesetzt werden, vorbehaltlich
      der Genehmigung durch die UEFA-Administration.
23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die
      Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob
      gespielt werden kann oder nicht.
23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des
      Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die
      UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei
      Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten
      legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist
      endgültig.
23.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband/die
      Gastverbände und das/die Schiedsrichterteam(s) vor Antritt ihrer Reise zu
      unterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er
      dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands/der
      Gastverbände und des/der Schiedsrichterteams tragen.
23.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auch
      für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum
      ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer
      Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werden
      die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für die
      Durchführung des Spiels von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen
      getragen.

        Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
24.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
      Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-
      Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
24.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei
      Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband
      nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.
24.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die
      Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

III – Spielansetzung                                                                    21
24.04 Wenn ein für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft qualifizierter Verband nicht
      antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie
      den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im
      laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände.
24.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel
      nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch
      auf Zahlungen seitens der UEFA.
24.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
      geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für
      Einnahmeausfall zusprechen.

22                                                                 III – Spielansetzung
IV – Stadioninfrastruktur
        Artikel 25 Stadien
25.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des
      Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die im UEFA-
      Stadioninfrastruktur-Reglement definierten infrastrukturellen Kriterien für
      Kategorie-2-Stadien erfüllen.
25.02 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten
      Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die
      geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden
      nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien
      einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines
      anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere
      Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt
      werden. Solche Entscheide sind endgültig.
25.03 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,
      a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online-
         Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass
         die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie
         erfüllen;
      b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren
         Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen
         gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von
         den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen
         Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.
25.04 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie
      jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-
      Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.
25.05 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs
      Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten
      infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden.

        Artikel 26 Spielfeld
26.01 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen,
      und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe
      sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig
      erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom
      Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die
      Trainingseinheiten zu kürzen.
26.02 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der
      Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld ist
      gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich

IV – Stadioninfrastruktur                                                                  23
muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Eine zusätzliche
       Spielfeldbewässerung ist in der Vorrunde mit dem Einverständnis der
       Schiedsrichterin und beider Verbände bzw. in der Gruppenphase und den Playoffs
       auf Entscheid des Ausrichterverbands möglich, sofern folgende Zeiträume
       eingehalten werden:
       a. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß; und/oder
       b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die
          Ersatzspielerinnen auf dem Spielfeld aufwärmen können).
       Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.
26.03 Mit Ausnahme der Halbzeitpause dürfen die teilnehmenden Verbände von dem
      Augenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum
      Schlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle
      Marken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf das
      Spielfeld lassen.
26.04 Jede Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Metern
      zur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz platziert sein.

       Artikel 27 Kunstrasen
27.01 Spiele des Wettbewerbs können auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der
      Voraussetzung, dass die Bestimmungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-
      Reglement eingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro
      zertifiziert ist.
27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle
      Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,
      insbesondere jener betreffend:
      a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;
      b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme
          for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme
          for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.
27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom
      Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien
      betreffend das Material und die Installation erhalten.
27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens
      ergeben, nicht haftbar gemacht werden.
27.05 Bei der Meldung des Spielorts an die UEFA-Administration hat der
      Ausrichterverband eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikats
      einzureichen, das bis zum Tag des fraglichen Spiels gültig ist.

24                                                           IV – Stadioninfrastruktur
Artikel 28 Mobile Stadiondächer
28.01 Vor dem Spiel entscheidet die UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der
      Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches.
      Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel
      bekanntgegeben werden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach
      erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit vor Spielbeginn geändert
      werden.
28.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpause
      oder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit
      offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung
      anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen
      staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt
      werden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls die Schiedsrichterin
      während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zur
      Halbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben.

        Artikel 29 Flutlicht
29.01 Spiele können tagsüber oder unter Flutlicht stattfinden. Ausgenommen davon
      sind die letzten entscheidenden Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs,
      die ausschließlich unter Flutlicht ausgetragen werden müssen.

        Artikel 30 Stadionuhren
30.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter
      dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90
      Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer
      Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten).

        Artikel 31   Bildschirme
31.01   Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der
        Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden.
        Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und Closed-
        Circuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen,
        Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion
        laufenden Spiels auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der
        Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen
        Dritter, einschließlich der Genehmigung der UEFA-Spieldelegierten und aller
        zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverband muss jedoch
        sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial
        nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist
        und/oder in der Halbzeitpause und/oder in der Pause vor einer etwaigen
        Verlängerung. Darüber hinaus muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass auf

IV – Stadioninfrastruktur                                                            25
dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder
       enthält, die:
       a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;
       b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial
          haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;
       c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder
          Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld
          befindet, zeigen;
       d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer
          Spielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu
          unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf
          abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen
          möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den
          Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen).
31.02 Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen
      Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im
      Stadion des Gastverbands oder an irgendeinem öffentlichen Ort), können unter
      folgenden Umständen bewilligt werden:
      a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; und
      b. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public
          Viewing und durch die öffentlichen Behörden.

26                                                              IV – Stadioninfrastruktur
V – Spielorganisation
        Artikel 32 Spielmaterial
32.01 Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln           sowie   Artikel   65   des   UEFA-
      Ausrüstungsreglements entsprechen.
32.02 Im Qualifikationswettbewerb stellt der Ausrichterverband die Bälle von guter
      Qualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Die für die
      Trainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Art
      und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele.
32.03 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit
      beidseitiger Anzeige ist obligatorisch. Der Ausrichterverband hat dafür zu sorgen,
      dass bei jedem Spiel mindestens zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen.

        Artikel 33 Trainingseinheiten
33.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, dürfen beide Mannschaften am Tag vor
      dem Spiel maximal eine Stunde auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel
      stattfinden wird.
33.02 Zusätzlich darf die Gastmannschaft Trainingseinheiten unter Ausschluss der
      Öffentlichkeit an einem mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort
      durchführen, nicht jedoch im Stadion, in dem das Spiel stattfinden wird.
33.03 Das Schiedsrichterteam darf am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf
      dem das Spiel stattfinden wird.

        Artikel 34 Eintrittskarten
34.01 Für den Gastverband ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei-
      und Kaufkarten zu reservieren.
34.02 Die Ausrichterverbände müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögens
      ihres Stadions den Anhängern des Gastverbands vorbehalten. Zusätzlich sind die
      Gastverbände berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 200 Karten der besten
      Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung
      zwischen den beiden betroffenen Verbänden (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFA-
      Stadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements).
34.03 Gastverbände, die ein Kartenkontingent beansprucht haben, dürfen nicht
      benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den
      Ausrichterverband zurückgeben, es sei denn, die beiden Verbände haben eine
      anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der
      Gastverband das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten
      verkauft hat oder nicht.

V – Spielorganisation                                                                 27
34.04 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern des
      Gastverbands sind Plätze der ersten Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich
      dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

       Artikel 35 Venue Data Coordinator
35.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung
      ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):
      a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein
         Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-
         Internetzugang zur Verfügung steht;
      b. eine    Akkreditierung    gegeben       wird,   die   ihm     Zugang     zur
         Schiedsrichterumkleidekabine gewährt.

28                                                              V – Spielorganisation
Sie können auch lesen