UMSETZUNG DES SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZSTANDARDS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES FÜR LABORATORIEN: HILFESTELLUNG ZUR ...
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Sachgebiet „Laboratorien“ der DGUV Stand: September 2020 Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Laboratorien: Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung I Tätigkeiten in Laboratorien wäh- Weitere Verordnungen oder Regelungen rend der SARS-CoV-2-Pandemie – der Länder bzw. der örtlichen Gesundheits- mehr Sicherheit und Gesundheit behörden zu Schutzmaßnahmen gegen die bei der Arbeit Verbreitung von SARS-CoV-2 sind auch für Laboratorien zu berücksichtigen. Die Ausführungen zu Sicherheit und Ge- sundheit in den Richtlinien für Laboratorien Grundsätzlich gilt für Laboratorien: „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grund- lagen und Handlungshilfen“ (DGUV Infor- Die Einhaltung eines Mindestabstands mation 213-850) berücksichtigen nicht die von 1,5 m (bei hinreichendem Luftaus- Maßnahmen zum Infektionsschutz im Fall tausch) stellt nach derzeitigem Kennt- einer Pandemie oder Epidemie, sind aber nisstand die wichtigste Schutzmaß- für alle Tätigkeiten in Laboratorien zugrunde nahme dar. Um dies zu erreichen, ist er- zu legen. Grundlage der Arbeitsschutzmaß- forderlichenfalls auch die Zahl der Per- nahmen gegen die Ausbreitung von SARS- sonen in einem Labor zu begrenzen. CoV-2 ist derzeit der SARS-CoV-2-Arbeits- Unabhängig vom betrieblichen Maßnah- schutzstandard des BMAS. menkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei Die nachfolgend beschriebenen Schutz- denen der Mindestabstand nicht sicher maßnahmen ergänzen diesen BMAS- eingehalten werden kann, Mund-Nase- Schutzstandard in Bezug auf Tätigkeiten in Bedeckungen (Definition und Anforde- Laboratorien, die in den Geltungsbereich rungen siehe unter II, Ziffer 8) von der der DGUV Information 213-850 („Labor- Arbeitsgeberin/vom Arbeitgeber / von richtlinien“) fallen. Durch eine Unterbre- der Unternehmerin/vom Unternehmer chung von Infektionsketten und eine Redu- zur Verfügung gestellt und von den Be- zierung der ungeschützten direkten Kon- schäftigten oder Studierenden getragen takte soll so das Risiko einer Verbreitung werden. von SARS-CoV-2 für im Labor tätige Perso- Für alle Tätigkeiten in Laboratorien ist im nen vermindert werden. Darunter fallen Be- Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu schäftigte sowie Studierende und weitere prüfen, ob das Tragen einer Mund- Personen, die in Laboratorien tätig sind, wie Nase-Bedeckung zu einer Erhöhung der Reinigungs- oder Wartungspersonal. Gefährdung für die Träger führen kann. Verantwortlich für die Gefährdungsbeurtei- Zu berücksichtigen sind hier beispiels- lung und die Umsetzung der Schutzmaß- weise eine Verschleppung von Kontami- nahmen ist grundsätzlich die Arbeitsgebe- nationen, Havarien, eine Gefährdung rin/der Arbeitgeber bzw. die Unternehme- durch Brände oder auch durch eine Re- rin/der Unternehmer. Damit sollen mit die- aktion des Materials der Mund-Nase-Be- sem Papier sowohl Laboratorien in gewerb- deckung mit Stoffen. Tätigkeiten und lichen Betrieben als auch in Bildungseinrich- Praktikumsveranstaltungen in Laborato- tungen (Hochschulen, Universitäten) erfasst rien sind so zu organisieren, dass auf werden, die Schutzmaßnahmen gelten für das Tragen von Mund-Nase-Bedeckun- Beschäftigte und Studierende gleicherma- gen möglichst verzichtet werden kann. ßen. Seite 1 von 5
Sachgebiet „Laboratorien“ der DGUV Stand: September 2020 II Betriebliches Maßnahmenkonzept Daher sollen Arbeitsbedingungen und für zeitlich befristete zusätzliche die maximale Personenzahl für bestim- Maßnahmen zum Infektionsschutz mungsgemäße Tätigkeiten für jeden vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Ar- Raum festgelegt werden. beitsschutzstandard) in Laborato- Eine klare Markierung der Arbeitsplätze rien für die Überprüfbarkeit der Abstände soll sichergestellt werden. Bei der Durchführung der Gefährdungsbe- urteilung und bei der daraus resultierenden Kann der Mindestabstand zwischen Per- Festlegung der notwendigen Maßnahmen sonen auch durch organisatorische zum Infektionsschutz hat die Arbeitgebe- Maßnahmen nicht sichergestellt wer- rin/der Arbeitgeber / die Unternehmerin/der den, können bei nicht ausreichendem Unternehmer sich von seinen Fachkräften Abstand transparente Abtrennungen für Arbeitssicherheit und / oder seinen Be- zwischen Arbeitsplätzen verwendet wer- triebsärztinnen oder Betriebsärzten beraten den. Im Labor gelten übliche Labor- zu lassen. Die betrieblichen Interessensver- Standards bezüglich Spritz- und Splitter- tretungen sind zu beteiligen. schutz, und damit auch entsprechende Materialanforderungen für transparente Wie bei allen Maßnahmen des Arbeitsschut- Abdeckungen. Verwendet werden kön- zes (Maßnahmen für Sicherheit und Ge- nen z. B. Sicherheitsglas oder dickwan- sundheit) ist die Rangfolge von technischen diges PMMA. Zusätzliche Abtrennun- über organisatorische bis hin zu personen- gen, die als Maßnahme des Infektions- bezogenen Maßnahmen zu beachten. Idea- schutzes in das Labor eingebaut werden lerweise werden durch bauliche und techni- sollen, dürfen nicht zu Gefährdungen sche Maßnahmen die Möglichkeiten von di- durch Beeinträchtigung des sicheren La- rekten Personenkontakten minimiert. Ist borbetriebs führen. Ein Beispiel ist die dies nicht möglich, soll der Mindestabstand Einengung von Flucht- oder Verkehrs- von 1,5 m zwischen den Personen durch or- wegen. ganisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Mund-Nase-Bedeckungen stellen Bei Schreib- und Auswerteplätzen eine alternative Maßnahme für Einzelfälle dar, in denen dieser Abstand weder durch (Dokumentationszonen), an denen in baulich-technische noch durch organisatori- der Regel ein deutlich niedrigerer sche Maßnahmen gewährleistet werden Frischluftwechsel als im Laborar- kann. beitsbereich vorliegt, ist zu bewerten, ob eine solche Abtrennung (ggf. Nachfolgende Hinweise sind zusätzlich zu auch mit geringeren Material-Anfor- den im SARS-CoV-2-Schutzstandard des derungen) alleine als Infektions- BMAS genannten Maßnahmen von den ver- schutz-Maßnahme ausreicht. antwortlichen Personen bei der Gefähr- dungsbeurteilung in Laboratorien zu berück- 2. Ausstattung – Hygiene sichtigen: Waschbecken sind im Laborbereich vor- BESONDERE TECHNISCHE MAß- handen und sollen entsprechend mit NAHMEN Seifenspendern und Einmalhandtü- chern ausgerüstet sein. 1. Arbeitsplatzgestaltung im Labor Steht kein Waschbecken zur Verfügung, Ein Abstand zwischen den im Labor täti- ist entsprechend Handdesinfektionsmit- gen Personen von mindestens 1,5 m ist tel zur Verfügung zu stellen. grundsätzlich einzuhalten. Seite 2 von 5
Sachgebiet „Laboratorien“ der DGUV Stand: September 2020 3. Lüftung in Laborräumen Organisatorisch können z. B. eine zeitli- che Entzerrung von Tätigkeiten sowie Falls im Labor ein Frischluftwechsel mit Markierungen eine Abstandseinhaltung einer Volumenstromrate von mindes- erleichtern, ebenso wie eine Reduktion tens 25 m³/m²*h gegeben ist, schützt der Personendichte. dieser vor einer Akkumulation von Ge- fahrstoffen ebenso wie auch von Aero- 5. Arbeitsmittel solen. Eine direkte Übertragung von SARS-CoV-2 kann aber auch durch die- Händehygiene muss in Laboratorien sen Luftwechsel nicht verhindert wer- schon wegen des Umgangs mit Gefahr- den. Bei einer Unterschreitung des Min- stoffen beachtet werden. Dies macht die destabstandes zwischen im Labor täti- Reinigung gemeinsam genutzter Ar- gen Personen müssen daher gleichwohl beitsmittel gegebenenfalls entbehrlich. zusätzliche Maßnahmen abhängig von der betrachteten Arbeitssituation ergrif- 6. Arbeitszeit / Pausengestaltung fen werden. Aufgrund der Belastung durch den In Schreibbereichen (Dokumentations- Atemwiderstand beim Tragen von zonen) liegen ggf. deutlich geringere Mund-Nase-Bedeckungen ist eine Ge- Frischluft-Wechsel vor (etwa nur 2/h). staltung der Tätigkeiten hinsichtlich re- Dort sind bei Unterschreitung des Min- gelmäßiger Pausen erforderlich. Emp- destabstandes zwischen den dort täti- fohlen wird eine Erholungsdauer von 30 gen Personen auch zusätzliche Maß- Minuten nach spätestens 2 Stunden nahmen erforderlich (siehe Ziffern 1 und Tragedauer. Siehe dazu auch Ziffer 8. 8). Die Mund-Nase-Bedeckung ist dann ab- Die Leistung der raumlufttechnischen zusetzen und zu wechseln (z. B. zum Anlage kann außerhalb der Betriebszei- fachgerechten Waschen oder Entsor- ten des Labors abgesenkt werden (z. B. gen). Nachtabsenkung). Die Lüftung sollte aber nie völlig ausgeschaltet werden. 7. Betriebsfremde Personen Siehe dazu auch die Handlungshilfe der BG Holz und Metall zu „Lüftung in Ar- Kontaktdaten von betriebsfremden Per- beitsräumen“ unter sonen (z. B. Servicetechniker, War- https://www.bghm.de/fileadmin/u- tungspersonal, ggf. auch Reinigungs- ser_upload/Coronavirus/Coronavirus- personal oder Besucherinnen/Besu- BGHM-Handlungshilfe-Lueftungstech- cher) sind, soweit zur Rückverfolgung nik.pdf. bei einem labordiagnostisch bestätigten Infektionsfall erforderlich, zu erfassen. ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN Dabei sind die länderspezifischen Rege- lungen zu beachten. Die Daten sind 4. Sicherstellung ausreichender nach 4 Wochen wieder zu vernichten. Schutzabstände Vor Zutritt zum Labor wird empfohlen, Bauliche Maßnahmen zur Einhaltung eine Bestätigung der Person einzufor- von Abständen betreffen meist die An- dern, dass nach eigenem Wissen keine ordnung der Laborraum-Möblierung. Erkrankung vorliegt. Die betriebsfrem- Regelungen zu „Einbahnstraßen“ sind in den Personen sind über die im Labor Laboratorien nicht zu empfehlen, da festgelegten Schutzmaßnahmen bezüg- diese zu weiteren Gefährdungen etwa in lich SARS-CoV-2 zu unterweisen. Notfallsituationen führen können. Seite 3 von 5
Sachgebiet „Laboratorien“ der DGUV Stand: September 2020 BESONDERE PERSONENBEZOGE- Auskunft geben können. Je geringer NE MAßNAHMEN die Partikeldurchlässigkeit und der Atemwiderstand, desto besser. 8. Mund-Nase-Bedeckungen und Persönliche Schutzausrüstung o Neben den textilen Mund-Nase-Bede- ckungen (z. B. aus Baumwolle) sind (PSA) Mund-Nase-Bedeckungen mit einem Bei nicht dauerhaft möglicher Einhaltung auswechselbaren meltblown-Filter- des Mindestabstands soll eine Mund- flies (z. B. aus Polypropylen) auf dem Nase-Bedeckung zur Verfügung gestellt Markt. Diese Bedeckungen bieten ge- und getragen werden. Zur Definition der genüber den reinen Mund-Nase-Be- Mund-Nase-Bedeckungen siehe BAuA deckungen aus Baumwolle einen bes- unter https://www.baua.de/DE/The- seren Schutz vor gegenseitiger Infek- men/Arbeitsgestaltung-im-Be- tion. trieb/Coronavirus/FAQ/FAQ_node.html. o Bei der Auswahl der Mund-Nase-Be- Diese stellen nach derzeitigem Wissen- deckungen sollte auf eine gute Pass- stand keinen vollständigen Schutz der form und hautverträgliche Materialien Trägerinnen und Träger vor einer Infek- geachtet werden. tion dar. Vielmehr sollen sie die emit- o Sollen die Mund-Nase-Bedeckungen tierte Aerosolwolke des Trägers signifi- wiederverwendet werden, ist darauf kant reduzieren helfen. Das Tragen von zu achten, dass diese bei einer Tem- Mund-Nase-Bedeckungen darf daher peratur von mindestens 60 °C gewa- nicht zu einem falschen Gefühl der Si- schen werden können. cherheit führen und ist keine Kompensa- tionsmaßnahme für eine dauerhafte Un- Für Tätigkeiten in Laboratorien sind fol- terschreitung des Mindestabstands. In gende Anforderungen an die Mund- der Sicherheitsunterweisung ist dies klar Nase-Bedeckungen zu beachten: zu stellen und darauf ist zu achten. o Schals oder Tücher sind nicht geeig- Bei der Beschaffung von Mund-Nase- net. Bedeckungen sollte auf folgende Punkte geachtet werden (siehe Hinweise des o Möglichst enganliegend, dann besteht KOBAS zur Definition und zur Beschaf- weniger Gefahr, dass die Schutzbrille fung der Mund-Nase-Bedeckungen im beschlägt. Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutz- standards vom 27.05.2020; o Material: Baumwolle oder Mischge- https://www.baua.de/DE/Ange- webe mit mindestens 35 % Baum- bote/Rechtstexte-und-Technische-Re- wollanteil, eng gewebt, dicht, nicht geln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV- leicht entflammbar (siehe auch Ab- 2.pdf?__blob=publicationFile&v=4): schnitt 4.4.1 der DGUV Information 213-850). o Anbieter von Mund-Nase-Bedeckun- gen sollten Hinweise zur sicheren Ver- Die Stellungnahme des Koordinierungs- wendung, Reinigung und Aufbewah- kreises für Biologische Arbeitsstoffe rung bzw. Entsorgung geben. (KOBAS) der DGUV „Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase- o Mund-Nase-Bedeckungen sollten aus Bedeckungen (MNB) im Sinne des mehrlagigen Textilien mit hoher Fa- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards dendichte gefertigt sein. und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzre- gel“ vom 27.05.2020 (aktualisierte Fas- o Anbieter von Mund-Nase-Bedeckun- sung vom 07.10.2020) ist zu berücksich- gen sollten zu Partikeldurchlässigkeit und Atemwiderstand ihrer Produkte Seite 4 von 5
Sachgebiet „Laboratorien“ der DGUV Stand: September 2020 tigen. Siehe https://www.dguv.de/me- pische Gefährdungen im Labor klassifi- dien/inhalt/praevention/themen_a_z/bi- ziert und für die oben genannten Tätig- ologisch/kobas/tragezeitbegren- keiten im Labor nicht geeignet. Ebenso zung_kobas_27_05_2020.pdf. stellen sie keinen Ersatz für eine Schutz- brille dar. Bei Durchfeuchtung ist die Mund-Nase- Bedeckung sofort zu wechseln. Zusätzlich stellen Gesichtsschilde jed- weder Art keinen gleichwertigen Ersatz Eine erkennbar oder vermutlich mit Ge- für Mund-Nase-Bedeckungen dar, weil fahrstoffen kontaminierte Mund-Nase- sie keinen vergleichbaren Drittschutz Bedeckung ist ebenfalls sofort zu wech- bieten. Siehe auch die Hinweise der seln. BAuA zu PSA: https://www.baua.de/DE/Themen/Ar- Benutzte Mund-Nase-Bedeckungen beitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavi- sind an geeigneter Stelle (z. B. in einer rus/FAQ/PSA-FAQ_node.html. Plastiktüte, Sammelbehälter für wieder- verwendbare Mund-Nase-Bedeckun- Bei einer Gefährdung durch Spritzer gen, NICHT in der Tasche des Labor- oder Splitter kann es bei einer gleichzei- mantels) aufzubewahren, um sie der tigen Unterschreitung des Mindestab- fachgerechten Reinigung zuzuführen stands zwischen im Labor tätigen Perso- oder sofort zu entsorgen. nen erforderlich sein, einen Gesichts- schutzschirm als PSA über der Mund- Die Arbeitsgeberin/der Arbeitgeber/die Nase-Bedeckung zu tragen. Siehe Ab- Unternehmerin/der Unternehmer hat schnitt 4.5.2 der DGUV Information auch für die Reinigung von wiederver- 213-850. wendbaren Mund-Nase-Bedeckungen zu sorgen. Ständiges An- und Ablegen von Mund- Nase-Bedeckungen soll in Laboratorien vermieden werden, da keine geeigneten Ablagemöglichkeiten zur Verfügung ste- hen und die Gefahr einer Kontamination erhöht wird. Als PSA zugelassene Gesichtsschutz- schirme werden in Laboratorien zusätz- lich für bestimmte Tätigkeiten einge- setzt, wie z. B. beim Umfüllen von tief- kalt verflüssigten Gasen oder allgemein bei Tätigkeiten, bei denen eine Gefahr für das Gesicht durch Splitter oder Sprit- zer von gefährlichen Stoffen besteht. Diese PSA unterliegt bestimmten Anfor- derungen, siehe dazu auch DGUV Re- gel 112-192 „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“. Die jetzt im Handel erhältlichen und in der Öffentlichkeit anzutreffenden, teil- weise aus 3D-Druckern selbst herge- stellten sogenannten „Face Shields“ oder Visiere sind nicht als PSA gegen ty- Seite 5 von 5
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