Verordnung über die Berufsausbildung - Müller/Müllerin (Verfahrenstechnologe/Verfah-renstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) ...

 
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Verordnung
                         über die
                         Berufsausbildung

                           Müller/Müllerin
                           (Verfahrenstechnologe/Verfah-
                           renstechnologin in der Mühlen-
                           und Futtermittelwirtschaft)
                           vom 1. Juni 2006

                           nebst Rahmenlehrplan
Bestell-Nr. 61.02.1322
Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin (Verfahrenstechnologe/Ver-
fahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1285 vom 9. Juni 2006) nebst Rahmenlehrplan (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 8. März 2006)

                                                              Inhalt
                                                                                                                                  Seite
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      3
§ 2 Ausbildungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 3
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3
§ 4 Ausbildungsberufsbild. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4
§ 5 Ausbildungsrahmenplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      4
§ 6 Ausbildungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                4
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          4
§ 8 Zwischenprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5
§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             5
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                7
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   7

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Anlage (zu § 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      8

Rahmenlehrplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11

                                            W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG
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Verordnung
                   über die Berufsausbildung
                           zum Müller
(Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/
                           zur Müllerin
(Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
                                  Vom 1. Juni 2006
            (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1285 vom 9. Juni 2006)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu
gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. No-
vember 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

                                           §1
                   Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittel-
wirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
wird
1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Müller,
   der Anlage B der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

                                           §2
                                    Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

                                           §3
                           Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen
auf die Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbil-
dungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese
beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

                                                                                        3
§4
                                  Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten:
 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
 4. Umweltschutz,
 5. Anwenden von qualitätssichernden Maßnahmen,
 6. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
 7. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung,
 8. Steuern von Prozessen,
 9. Warten und Instandhalten,
10. Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen,
11. Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbeitung vorbereiten,
12. Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,
13. Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse.

                                              §5
                                 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichen-
de sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

                                              §6
                                     Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Aus-
zubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

                                              §7
                           Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist
Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit
zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig
durchzusehen.

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§8
                                    Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll
vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate auf-
geführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden
zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können, durchführen und
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt
höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächs-
phasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1. Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen warten und instand halten und
2. Rohstoffe beproben, untersuchen, bewerten, reinigen und einlagern.
(4) In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben schriftlich bear-
beiten. Hierfür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Rohstoffe,
2. qualitätssichernde Maßnahmen,
3. Warten und Instandhalten sowie
4. Prozesssteuerung.
(5) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation, das Fachgespräch
und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Verfah-
rensschritte darstellen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen sowie Informations-
und Kommunikationssysteme nutzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funk-
tionsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene sowie zum Umweltschutz und zur Quali-
tätssicherung durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

                                         §9
                          Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden
zwei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit pra-
xisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit zu jeder der beiden Auf-
gaben in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber jeweils ein Fachgespräch führen, das
aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen in Be-
tracht:

                                                                                         5
1. Herstellen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialpro-
   dukten und
2. Untersuchen von Mahlerzeugnissen, Schälerzeugnissen, Futtermitteln oder Spezialpro-
   dukten.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch
soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung
wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen
und durchführen, Arbeitsergebnisse auswerten sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz
durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrens-
technologie, Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen sowie Wirtschafts- und So-
zialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnologie, Produktkunde
und qualitätssichernde Maßnahmen soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit ver-
knüpften mathematischen, betriebswirtschaftlichen und planerischen Inhalten analysieren,
bewerten und lösen. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Hygie-
ne und Umweltschutz berücksichtigt werden. Der Prüfling soll
1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
    Verfahrensschritte planen, grafisch darstellen, dazu Funktionsweisen von Maschinen
    und Anlagen beschreiben und entsprechende Rechenoperationen durchführen;
2. im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen
    Produkte nach Merkmalen beschreiben, Untersuchungsmethoden darstellen, Ergeb-
    nisse bewerten sowie Qualitätssicherungssysteme, insbesondere Hygienekonzepte, er-
    läutern;
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-
    beitswelt darstellen.

(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie                                   150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen            90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                             60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewich-
ten:
1. Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie                                        50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Produktkunde und qualitätssichernde Maßnahmen                30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                                 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der

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Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen
bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil der Prüfung und im schrift-
lichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der
Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine un-
genügenden Leistungen erbracht worden sein.

                                       § 10
                      Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können
unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser
Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

                                           § 11
                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müller-Ausbildungs-
verordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1670) außer Kraft.

Berlin, den 1. Juni 2006

                                  Der Bundesminister
                             für Wirtschaft und Technologie
                                      Michael Glos

                                                                                           7
Anlage
(zu § 5)
                                 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
                  zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/
                  zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)

                                                                                               Zeitliche Richtwerte
 Lfd.              Teil des                              Zu vermittelnde                             in Wochen
 Nr.       Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1.–18.       19.–36.
                                                                                               Monat        Monat
    1                2                                         3                                        4

    1   Berufsbildung,               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
        Arbeits- und Tarifrecht         dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
        (§ 4 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
                                        dungsvertrag nennen
                                     c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
                                     d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
                                     e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
                                        den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

    2   Aufbau und                   a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
        Organisation des                erläutern
        Ausbildungsbetriebes         b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
        (§ 4 Nr. 2)                     Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
                                        erklären
                                     c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
                                        seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
                                        Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
                                     d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
                                        verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
                                        Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben         während
                                                                                              der gesamten
    3   Sicherheit und               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am           Ausbildung
        Gesundheitsschutz               Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer       zu vermitteln
        bei der Arbeit                  Vermeidung ergreifen
        (§ 4 Nr. 3)                  b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
                                        verhütungsvorschriften anwenden
                                     c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
                                        erste Maßnahmen einleiten
                                     d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
                                        wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
                                        und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

    4   Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
        (§ 4 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
                                     a) mögliche Umweltbelastungen durch den
                                        Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum
                                        Umweltschutz an Beispielen erklären
                                     b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
                                        des Umweltschutzes anwenden
                                     c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
                                        nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
                                     d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
                                        umweltschonenden Entsorgung zuführen

8
Zeitliche Richtwerte
Lfd.           Teil des                               Zu vermittelnde                            in Wochen
Nr.    Ausbildungsberufsbildes           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1.–18.       19.–36.
                                                                                           Monat        Monat
 1                2                                         3                                       4

 5     Anwenden von              a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
       qualitätssichernden          hygiene durchführen                                      7            7
       Maßnahmen                 b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten
       (§ 4 Nr. 5)
                                 c) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen
                                    Qualitätssicherung darstellen
                                 d) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
                                 e) Proben nehmen und produktspezifische Unter-
                                    suchungen durchführen, bewerten und dokumen-
                                    tieren, insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und         7           18
                                    mikrobiologische Beschaffenheit prüfen, sowie
                                    physikalische Eigenschaften feststellen im Hinblick
                                    auf die weitere Verwendung des Produktes
                                 f)   produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
                                      zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden

 6     Anwenden von              a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen,
       Informations- und            nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur,
       Kommunikations-              Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen
       techniken                 b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-           4           18
       (§ 4 Nr. 6)                  mations- und Kommunikationssystemen erläutern
                                 c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz
                                    beachten

                                 d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
                                    Kommunikationssystemen lösen, dabei arbeits-
                                                                                             4            4
                                    platzspezifische Software und Standardsoftware
                                    anwenden

 7     Vorbereiten von           a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und
       Arbeitsabläufen,             dokumentieren                                            9            4
       Arbeiten im Team,         b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
       Kundenorientierung
       (§ 4 Nr. 7)               c) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter
                                    verfahrenstechnologischen und wirtschaftlichen
                                    Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen
                                 d) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen,             9            9
                                    Ergebnisse abstimmen
                                 e) Gespräche situationsgerecht führen
                                 f)   Kundenwünsche berücksichtigen

 8     Steuern von               a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb
       Prozessen                    nehmen, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen          12           9
       (§ 4 Nr. 8)               b) Reinigungsdiagramm darstellen

                                 c) Prozessdiagramme darstellen
                                 d) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und          12
                                    überwachen

                                                                                                                  9
Zeitliche Richtwerte
Lfd.           Teil des                               Zu vermittelnde                          in Wochen
Nr.    Ausbildungsberufsbildes           Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1.–18.       19.–36.
                                                                                         Monat        Monat
 1                 2                                        3                                     4

 1     Berufsbildung,            e) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen                            18
       Arbeits- und Tarifrecht   f)   Störungen im Produktionsprozess feststellen,
       (§ 4 Nr. 1)                    Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und
                                      dokumentieren

 9     Warten und                a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen,
       Instandhalten                Verschleißteile austauschen
       (§ 4 Nr. 9)               b) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen
                                    einleiten
                                                                                           8           18
                                 c) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs-
                                    zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit
                                    halten
                                 d) Werkstoffe bearbeiten

                                 e) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte
                                    warten und instand halten                              8            5
                                 f)   Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen

 10    Annehmen, Untersuchen, a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem
       Haltbarmachen, Lagern     Liefergut vergleichen, bei Abweichungen Maßnah-
       und Gesunderhalten von    men ergreifen
       Rohstoffen             b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen
       (§ 4 Nr. 10)                                                                        20          18
                              c) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge
                                 sowie Qualität prüfen und einlagern
                                 d) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des
                                    Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen
                                    und gesund erhalten

 11    Reinigen und             a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer
       Behandeln der Rohstoffe,    weiteren Verwendung zuführen
       Verarbeitung vorbereiten b) Aspiration kontrollieren und regulieren                 18          18
       (§ 4 Nr. 11)
                                c) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung
                                   einstellen und kontrollieren

 12    Herstellen von            a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen
       Zwischen- und             b) Herstellen von Futtermitteln
       Enderzeugnissen
                                 c) Herstellen von Spezialprodukten                        18          20
       (§ 4 Nr. 12)
                                 d) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen
                                    und bei Abweichungen korrigieren

 13    Lagern, Verpacken         a) Lagerung überwachen und steuern
       und Verladen der          b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben ver-
       Erzeugnisse                  packen oder verladen
       (§ 4 Nr. 13)                                                                        18           4
                                 c) Erzeugnisse kennzeichnen
                                 d) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertig-
                                    packungsverordnung, Eichgesetz und Kennzeich-
                                    nungsrecht, berücksichtigen

10
Rahmenlehrplan
                            für den Ausbildungsberuf
    Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/
    Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
            (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. März 2006)

                                            Teil I: Vorbemerkungen
  Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konfe-
renz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK) beschlossen worden.
   Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
  Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforde-
rungen.
   Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsaus-
bildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie – in Verbindung
mit Unterricht in weiteren Fächern – der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Vor-
aussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und
Weiterbildungsgänge geschaffen.
  Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestal-
tung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders
berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes
Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktisch-methodischen Gesamtkonzepts sein.
  Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zwei-
ten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstim-
mung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

                                   Teil II: Bildungsauftrag der Berufsschule
   Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen
Bildungsauftrag.
   Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den an-
deren an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen be-
rufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung
zu vermitteln.
   Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene all-
gemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und
Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen. Sie richtet sich dabei nach den für die Be-
rufsschule geltenden Regelungen der Schulgesetze der Länder. Insbesondere der berufsbezogene Unterricht
orientiert sich außerdem an den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen
Ordnungsmitteln:
• Rahmenlehrplan der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (KMK)
• Verordnung über die Berufsausbildung (Ausbildungsordnung) des Bundes für die betriebliche Ausbildung.
   Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15. März 1991) hat die Be-
rufsschule zum Ziel,
• „eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art
  verbindet
• berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft
  auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln
• die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken
• die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben
  verantwortungsbewusst zu handeln“.

                                                                                                             11
Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule
• den Unterricht an einer für ihre Aufgabe spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont
• unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher Spezialisierung berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifi-
  kationen vermitteln
• ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Bega-
  bungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden
• Einblicke in unterschiedliche Formen von Beschäftigung einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit
  vermitteln, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen
• im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte und Benachteiligte umfassend stützen und fördern
• auf die mit Berufsausübung und privater Lebensführung verbundenen Umweltbedrohungen und Unfallgefah-
  ren hinweisen und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung bzw. Verminderung aufzeigen.
  Die Berufsschule soll darüber hinaus im allgemeinen Unterricht und soweit es im Rahmen des berufsbezoge-
nen Unterrichts möglich ist, auf Kernprobleme unserer Zeit wie zum Beispiel:
• Arbeit und Arbeitslosigkeit,
• friedliches Zusammenleben von Menschen, Völkern und Kulturen in einer Welt unter Wahrung kultureller Iden-
  tität,
• Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage sowie
• Gewährleistung der Menschenrechte
eingehen.
   Die aufgeführten Ziele sind auf die Entwicklung von Handlungskompetenz gerichtet. Diese wird hier ver-
standen als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten
Situationen sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten. Handlungskom-
petenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Humankompetenz und Sozialkompetenz.
  Fachkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, auf der Grundlage fachlichen Wissens und
Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und
das Ergebnis zu beurteilen.
   Humankompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, als individuelle Persönlichkeit die Entwick-
lungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu
durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuent-
wickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Ver-
antwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wert-
vorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
   Sozialkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung, soziale Beziehungen zu leben und zu gestal-
ten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verant-
wortungsbewusst auseinander zu setzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwick-
lung sozialer Verantwortung und Solidarität.
 Bestandteil sowohl von Fachkompetenz als auch von Humankompetenz als auch von Sozialkompetenz sind
Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz.
  Methodenkompetenz bezeichnet die Bereitschaft und Befähigung zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorge-
hen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
  Kommunikative Kompetenz meint die Bereitschaft und Befähigung, kommunikative Situationen zu verste-
hen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzuneh-
men, zu verstehen und darzustellen.
   Lernkompetenz ist die Bereitschaft und Befähigung, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge
selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuord-
nen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Be-
rufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

                                       Teil III: Didaktische Grundsätze
   Die Zielsetzung der Berufsausbildung erfordert es, den Unterricht an einer auf die Aufgaben der Berufsschu-
le zugeschnittenen Pädagogik auszurichten, die Handlungsorientierung betont und junge Menschen zu selbst-
ständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

12
Lernen in der Berufsschule vollzieht sich grundsätzlich in Beziehung auf konkretes berufliches Handeln sowie
in vielfältigen gedanklichen Operationen, auch gedanklichem Nachvollziehen von Handlungen anderer. Dieses
Lernen ist vor allem an die Reflexion der Vollzüge des Handelns (des Handlungsplans, des Ablaufs, der Ergeb-
nisse) gebunden. Mit dieser gedanklichen Durchdringung beruflicher Arbeit werden die Voraussetzungen für das
Lernen in und aus der Arbeit geschaffen. Dies bedeutet für den Rahmenlehrplan, dass das Ziel und die Auswahl
der Inhalte berufsbezogen erfolgt.
   Auf der Grundlage lerntheoretischer und didaktischer Erkenntnisse werden in einem pragmatischen Ansatz für
die Gestaltung handlungsorientierten Unterrichts folgende Orientierungspunkte genannt:
• Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind (Lernen für Handeln).
• Den Ausgangspunkt des Lernens bilden Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder aber gedanklich nach-
  vollzogen (Lernen durch Handeln).
• Handlungen müssen von den Lernenden möglichst selbstständig geplant, durchgeführt, überprüft, gegebe-
  nenfalls korrigiert und schließlich bewertet werden.
• Handlungen sollten ein ganzheitliches Erfassen der beruflichen Wirklichkeit fördern, zum Beispiel technische,
  sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte einbeziehen.
• Handlungen müssen in die Erfahrungen der Lernenden integriert und in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Aus-
  wirkungen reflektiert werden.
• Handlungen sollen auch soziale Prozesse, zum Beispiel der Interessenerklärung oder der Konfliktbewältigung,
  sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung einbeziehen.
   Handlungsorientierter Unterricht ist ein didaktisches Konzept, das fach- und handlungssystematische Struk-
turen miteinander verschränkt. Es lässt sich durch unterschiedliche Unterrichtsmethoden verwirklichen.
   Das Unterrichtsangebot der Berufsschule richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die sich nach Vorbil-
dung, kulturellem Hintergrund und Erfahrungen aus den Ausbildungsbetrieben unterscheiden. Die Berufsschule
kann ihren Bildungsauftrag nur erfüllen, wenn sie diese Unterschiede beachtet und Schüler und Schülerinnen –
auch benachteiligte oder besonders begabte – ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend fördert.

                                    Teil IV: Berufsbezogene Vorbemerkungen
   Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologen in der Mühlen-
und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) ist mit
der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologen in der Mühlen- und Futtermittel-
wirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 9. Juni 2006
(BGBl. I S. 1285) abgestimmt.
   Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Müller/Müllerin (Beschluss der KMK vom 9. Februar 1983) wird
durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
   Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde wesentlicher Lehrstoff der Berufsschule wird auf der
Grundlage der „Elemente für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerb-
lich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der KMK vom 18. Mai 1984) vermittelt.
   Die Lernenden sollen durch den Lernfeldunterricht befähigt werden, neue Technologien und Arbeitsmittel bei
der Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen sowie bei der Bewertung der Arbeitsergebnisse einzusetzen.
   Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sind in den Lernfeldern integrativ zu vermitteln und aus-
reichend zu üben.
   Einschlägige Normen und Rechtsvorschriften sind auch dort zugrunde zu legen, wo sie nicht explizit erwähnt
werden.
   Darüber hinaus sind integrativ zu vermitteln:
• Umgang mit computergestützten Systemen und Anwendersoftware
• Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen
• Hygienebewusstsein
• Qualitätssicherung
• Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
• Ressourcenschonung
• Fachsprache
• Kundenorientierung
• Teamarbeit

                                                                                                              13
Teil V: Lernfelder

                            Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
                  Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/
                  Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)

 Lernfelder                                                                            Zeitrichtwerte
                                                                                   in Unterrichtsstunden

 Nr.                                                                           1. Jahr    2. Jahr    3. Jahr
  1    Einweisen von neuen Mitarbeitern/von neuen Mitarbeiterinnen               60

  2    Bewerten, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Zwischen-
       und Endprodukten                                                          80

  3    Transportieren von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten                 60

  4    Warten von Maschinen und Anlagen                                          80

  5    Untersuchen und Dosieren von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten                     60

  6    Vorbereiten von Rohstoffen und Zwischenprodukten für die Verarbeitung                   60

  7    Zerkleinern von Rohstoffen und Zwischenprodukten                                        80

  8    Trennen und Mischen von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten                          80

  9    Herstellen von Mehl und anderen Mahlprodukten                                                   80

 10    Herstellen von Mischfutter                                                                      80

 11    Herstellen von Spezialprodukten                                                                 60

 12    Anwenden und Einhalten von Qualitätsvorgaben                                                    60

       Summen: insgesamt 840 Stunden                                            280        280        280

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Lernfeld 1:     Einweisen von neuen Mitarbeitern/von neuen Mitarbeiterinnen                   1. Ausbildungsjahr
                                                                                       Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler führen einen neuen Mitarbeiter/eine neue Mitarbeiterin am Arbeitsplatz ein. Sie ken-
nen das Anforderungsprofil im Beruf und beschreiben die Arbeitsabläufe in den einzelnen Müllereibranchen. Sie be-
urteilen ihre Zukunftschancen im Beruf und entwickeln eine positive Berufseinstellung.
Die Schülerinnen und Schüler stellen Funktion, Ausstattung und Nutzung der Betriebseinrichtungen dar und ver-
gleichen die unterschiedlichen Aufgaben in den Arbeitsbereichen. Sie begreifen die Zusammenarbeit der Abteilun-
gen und Personalgruppen als Arbeit im Team und setzen Informations- und Kommunikationstechniken ein. Die
Rechte und Pflichten der Beteiligten in der dualen Berufsausbildung sind ihnen vertraut. Gefahrensituationen in der
Produktion erkennen sie und ergreifen Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum ergonomischen Arbeiten. Sie wen-
den Hygienemaßnahmen bei der Herstellung und Lagerung an, leiten daraus ihr Verhalten im Umgang mit Lebens-
mitteln ab, setzen dabei umweltschonende Verfahren ein und führen fachbezogene Berechnungen durch. Die Schü-
lerinnen und Schüler beurteilen die Produkte nach Menge und Qualität, dokumentieren und präsentieren die Ar-
beitsergebnisse und beachten dabei die Anforderungen der Kunden.

Inhalte:
Berufsgeschichte
Aus- und Fortbildung
Verfahrenstechnik, Maschinenelemente
Arbeitssicherheit, Schutzeinrichtungen
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Unfallverhütung
Brandschutz
Explosionsschutz
Berufskrankheiten
Berufsgenossenschaft
Personal-, Betriebs- und Produkthygiene
Umweltschutz
Qualitätsbewusstsein
Produktgüte
Branchenspezifische Hard- und Software

                                                                                                                 15
Lernfeld 2:     Bewerten, Annehmen und Lagern von Rohstoffen,                                 1. Ausbildungsjahr
                Zwischen- und Endprodukten                                             Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler erstellen eine Übersicht über die Pflanzenproduktion und weisen die wichtigsten In-
haltsstoffe im Labor nach. Die angelieferten Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte erkennen sie und entnehmen
davon Proben. Sie beschreiben den Aufbau der Inhaltsstoffe und erläutern ihre Bedeutung für die menschliche und
tierische Ernährung. Aus Weizen- und Roggenmehlen erstellen sie Teige und erklären die wichtigsten Unterschiede.
Sie ermitteln Qualitätsparameter der Rohware und bewerten sie, stellen die Masse der angelieferten Ware fest und
dokumentieren die Ergebnisse. Zum Rauminhalt, zur Dichte und zum Fassungsvermögen führen sie Berechnungen
durch. Für die Lagerung wählen sie Lagerbehälter aus und bereiten die Maschinen und Fördermittel zur Vorreini-
gung der Rohstoffe vor und steuern und überwachen die Anlagen. Sie stellen das Diagramm der Vorreinigung gra-
fisch dar.
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Besatzarten, dokumentieren deren Anteil und leiten Maßnahmen zur
Beseitigung von Besatz ein.
Sie bewerten verschiedene Messmethoden zur Lagerüberwachung und optimieren den Lagerzustand anhand der
ermittelten Ergebnisse.
Vorratsschädlinge unterscheiden sie, beschreiben deren Schadpotenzial und bewerten verschiedene Möglichkeiten
der Vorbeugung und Bekämpfung und sind sich des Gesundheitsrisikos und der umweltbeeinflussenden Wirkung
beim Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln bewusst.

Inhalte:
Einteilung der Materie
Getreidearten, Futtermittelrohstoffe
Aussaat, Keimung, Reifestufen, Ernte
Ernährungslehre, Verdauung, Energiebilanz
Mikroorganismen
Betriebsbezogene Qualitätskontrolle, Laborprotokolle
Vorreinigung, Reinigungsverluste
Besatzanalyse
Entsorgung von Besatz und Stäuben
Silo- und Flachlager
Temperatur, Feuchte
Belüften, Trocknen, Kühlen
Lagerbestände, Lagerverluste
Füllstandsmessung

Lernfeld 3:     Transportieren von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten                     1. Ausbildungsjahr
                                                                                       Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler setzen mechanische und pneumatische Fördermittel nach ihrem Einsatzzweck ein.
Sie kennen die Notwendigkeit und technische Realisation der Aspiration und stellen Anlagen dazu ein. Sie führen
Berechnungen zu Fördermengen und -geschwindigkeiten sowie zu Filteranlagen durch. Sie formulieren die Proble-
matik der Stäube und leiten Maßnahmen zu deren Beseitigung ein.
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden Aufgabe, Aufbau und Wirkungsweise verschiedener Antriebsarten. Sie
berechnen Maschinen- und Anlagendaten, beschreiben Förderwege und -anlagen und stellen sie diagrammgemäß dar.
Die Schülerinnen und Schüler diskutieren den rationellen Einsatz von Energie, unterbreiten Vorschläge zur Energie-
einsparung und begründen ihre Auswahl der Fördermittel.

Inhalte:
Elevator, Trogkettenförderer, Schnecke, Förderband
Druck- und Saugpneumatik
Steigsichter, Abscheider
Düsenfilter, Taschenfilter
Rohrbau

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Lernfeld 4:     Warten von Maschinen und Anlagen                                              1. Ausbildungsjahr
                                                                                       Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler besitzen Kenntnisse über Maschinenelemente und Baugruppen von Anlagen und
warten diese mithilfe von Bedienungs- oder Wartungsanleitungen. Die vorbeugende Wartung für den störungsfreien
Produktionsablauf, zur Qualitätssicherung, zur Werterhaltung und Kundenorientierung führen sie durch. Sie be-
gründen den Einsatz verschiedener Werkzeuge und Werkstoffe. Bei ihren Maßnahmen beachten sie die Prinzipien
der Arbeitssicherheit, der Hygiene, des Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit. Sie fertigen technische Zeich-
nungen von Maschinenteilen, nutzen sie zur Wartung und Instandhaltung sowie Werkstoffbearbeitung und führen
Berechnungen zu Funktionselementen der Kraftübertragung durch.
Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Erzeugung und Wirkungsweise der verschiedenen Stromarten und
sind sich der Gefahren im Umgang mit Strom und elektrischen Anlagen bewusst. Sie beachten die Schutzeinrich-
tungen und informieren sich über rechtliche Vorschriften.
Sie können grundlegende Holz- und Metallbearbeitungstätigkeiten ausführen.
Sie lagern Betriebsmittel und entsorgen Rückstände.

Inhalte:
Gestelle, Gehäuse, Verkleidungen
Antriebe, Schwingelemente, Kupplungen
Wellen, Achsen, Lager
Riemenscheiben, Riemen, Riemenverbindungen
Zahntrieb, Kettentrieb
Kraft, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad
Übersetzung, Untersetzung
Energieumwandler
Turbinen
Ohmsches Gesetz
Stromkosten
Elektromotor, Einzelantrieb, Transmission
Blindstrom
Elektrische Sicherungen, Schutzleiter
Elektrostatik
Herstellen von Lösungen
Unfallsicherungen

                                                                                                                 17
Lernfeld 5:     Untersuchen und Dosieren von Rohstoffen,                                      2. Ausbildungsjahr
                Zwischen- und Endprodukten                                             Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler unterscheiden zwischen der Volumendosierung und der gravimetrischen Dosierung
und erläutern Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Dosierer. Sie stellen die Geräte ein, kon-
trollieren deren Einstellgenauigkeit und beachten die rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen bei der
Dosierung von Komponenten. Sie informieren sich über Wirkung und Fließverhalten verschiedener Komponenten
zur Mehl- und Mischfutterherstellung und erarbeiten auf dieser Grundlage Rezepturen.
Die Schülerinnen und Schüler sind sich der Notwendigkeit des Zusatzes von Flüssigkeiten bei der Herstellung von
Mischfutter bewusst und erläutern den Einsatzort und die Durchführung hierzu. Sie beschreiben die Notwendigkeit,
Wirkungsweise und Durchführung der Mikrokomponenten-Dosierung.
Die Schülerinnen und Schüler führen Mischungs- und Mengenberechnungen durch.
Sie ordnen den Produkten abnehmergerechte Verpackungen unter Beachtung der Rechtsnormen zu und erläutern
Vor- und Nachteile verschiedener Verladearten.

Inhalte:
Chargendosierung
Kontinuierliche Dosierung
Dosieren von Feststoffen, Flüssigkeiten und Mikrokomponenten
Verpacken, Verladen und Vertriebsvorbereitung
Weender Analyse
Nähr- und Futterwerttabellen
Ernährungsphysiologie
Verdauung
Mehlbehandlungsmittel

Lernfeld 6:     Vorbereiten von Rohstoffen und Zwischenprodukten                              2. Ausbildungsjahr
                für die Verarbeitung                                                   Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler verstehen Aufgabe, Aufbau und Wirkungsweise unterschiedlicher Maschinen, Anla-
gen und Fördermittel zur Vorbereitung der Rohstoffverarbeitung. Den Einsatz dieser Maschinen und Fördermittel
bereiten sie vor und stellen die Betriebsparameter ein. Sie messen die Produktfeuchtigkeit und -struktur und ermit-
teln daraus die Vermahlungsfeuchte sowie die Abstehzeit von Getreide und stellen die Netzanlage ein. Sie führen
Protein-, Ausbeute- sowie Mineralstoffbestimmungen durch und bewerten das Ergebnis.
Die Schülerinnen und Schüler setzen Maschinen und Anlagen zum Schälen und Klassieren von Schälgetreide zur
Vorbereitung auf das Flockieren ein. Ebenso nehmen sie Maschinen und Anlagen zur Konditionierung als Vorberei-
tung auf das Pelletieren in Betrieb.
Sie ermitteln grafisch und rechnerisch physikalische Einflussgrößen, erstellen ein Ablaufdiagramm der Vorbereitung
und erläutern es.

Inhalte:
Besatzentfernung
Oberflächenreinigung
Feuchtigkeits- und Temperaturmessgeräte
Protein- und Kornhärtemessgeräte
Verarbeitungsfeuchte und -temperatur
Netzwassermenge
Kornhärte, Strukturveränderung
Trennbarkeit, Stippigkeit, Mineralstoffgehalt, Mehlfarbe, Mehlausbeute
Konditionierung
Aufschluss, Pressbarkeit, Abrieb
Schälen
Darren
Dämpfen
Kühlen

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Lernfeld 7:     Zerkleinern von Rohstoffen und Zwischenprodukten                              2. Ausbildungsjahr
                                                                                       Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler begründen die Notwendigkeit des Zerkleinerns der Rohstoffe und Zwischenprodukte,
unterscheiden Zerkleinerungsprinzipien und ordnen diese den verschiedenen Zerkleinerungsmaschinen zu. Sie infor-
mieren sich über Aufgabe, Aufbau und Wirkungsweise von Zerkleinerungs- und Mahlhilfsmaschinen. In Teamarbeit
planen sie die Zerkleinerung von Produkten an ausgewählten Maschinen und optimieren die Einstellung nach Ziel-
vorgaben. Mithilfe der Siebanalyse kontrollieren sie die Wirksamkeit der Zerkleinerung und halten die Korngrößen-
verteilung in einem Protokoll fest. Sie wenden Zerkleinerungsverfahren an und stellen diese in einem Diagramm dar.
Sie beurteilen die Eigenschaften der anfallenden Zwischenprodukte und führen sie der weiteren Verarbeitung zu.
Dabei berechnen sie auftretende Maschinenparameter.
Sie bewerten den Einfluss unterschiedlicher Walzenausführungen und deren Einfluss auf die Zerkleinerungsarbeit
und stellen verschiedene Walzenoberflächen und -kombinationen zeichnerisch dar.

Inhalte:
Oberflächenvergrößerung, Reaktionsgeschwindigkeit
Trenn-, Misch- und Pressbarkeit
Druck-, Reibungs-, Schnitt-, Prall- und Scherungszerkleinerung
Quetschen, Schroten, Auflösen, Mahlen
Walzenstuhl
Walzeneigenschaften
Riffelzahl, -winkel, -querschnitt, Drall, Härte
Umfangsgeschwindigkeit
Hammermühle
Schläger, Siebe
Kleieschleuder, Auflöser
Schrot, Grieß, Dunst, Mehl

                                                                                                                19
Lernfeld 8:     Trennen und Mischen von Rohstoffen,                                           2. Ausbildungsjahr
                Zwischen- und Endprodukten                                             Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler begründen die Trennung der Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte und wenden ver-
schiedene Prinzipien an. Sie informieren sich über Aufbau und Wirkungsweise von Sieb- und Sichtmaschinen. Dabei
beschreiben sie die Produktführung in einem Plansichter sowie in einer Grießputzmaschine und stellen diese grafisch
dar. Die Schülerinnen und Schüler ermitteln die Analysenwerte der Einzelkomponenten, berechnen daraus die erfor-
derlichen Mischungsverhältnisse und mischen Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte nach Qualitätsvorgaben.
Die Schülerinnen und Schüler vergleichen und beurteilen unterschiedliche Mischerkonstruktionen und bestimmen
die Mischzeit aufgrund rechtlicher Vorgaben sowie von Komponenteneinflüssen und Mischerkonstruktionen.
Sie mischen Flüssigkeiten in mehlförmige und pelletierte Komponenten ein und begründen ihr Vorgehen. Über die
Wirkung verschiedener Zusatzstoffe verschaffen sie sich einen Überblick und demonstrieren deren Einfluss.

Inhalte:
Teilchengröße, Dichte, Schwebeverhalten
Plansichter, Grießputzmaschine, Trommelsieb, Tarar
Siebarten, -materialien, -größe, -rahmen
Offene Siebfläche
Bespannung
Siebreinigung
Schichtung
Siebanalyse
Mischvorgang
Homogenität, Mischgenauigkeit, Entmischung
Vormischungen
Mischmaschinen: Chargenmischer, kontinuierliche Mischer
Mehlbehandlungsmittel
Futtermittelzusatzstoffe

Lernfeld 9:     Herstellen von Mehl und anderen Mahlprodukten                                 3. Ausbildungsjahr
                                                                                       Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler planen in Teamarbeit die Herstellung von Mehlen und anderen Mahlprodukten. Sie
stellen Mehl her, füllen es ab und wenden dabei erworbene Kenntnisse über Rohstoffe und Verfahrenstechniken zur
Herstellung und Abfüllung von Mehl an. Bei der Produktion ergreifen sie Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Hy-
giene und sorgen für eine kundengerechte Produktqualität. Sie veranschaulichen Aufbau und Wirkungsweise der
Anlagen und nutzen dabei ihr Wissen über Methoden zur Steuerung und Regelung. Sie erstellen und bewerten Pro-
duktionsdiagramme.
Die Schülerinnen und Schüler führen Laboruntersuchungen und mühlenspezifische Backversuche durch und beur-
teilen Qualität und Ausbeute der Produkte.

Inhalte:
Lagerung und Versandvorbereitung
Vermahlungsdiagramm
Produktführung
Schrot-, Auflöse-, Mahlpassagen
Weizen- und Roggenvermahlung, kombinierte Vermahlung
Weizenkeimgewinnung
Analysenwerte der Passagenmehle
Mehltypisierung
Mineralstofftabelle, -kurve
Zusammenstellung der Passagenmehle
Mühlennachprodukte
Rheologische Untersuchungen

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Lernfeld 10:    Herstellen von Mischfutter                                                     3. Ausbildungsjahr
                                                                                        Zeitrichtwert: 80 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler planen in Teamarbeit die Herstellung von Mischfutter. Sie stellen Mischfutter her, fül-
len es ab und wenden dabei erworbene Kenntnisse über Rohstoffe und Verfahrenstechniken zur Herstellung und
Abfüllung von Mischfutter an. Bei der Produktion ergreifen sie Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Hygiene und
sorgen für eine kundengerechte Produktqualität. Sie veranschaulichen Aufbau und Wirkungsweise der Anlagen und
nutzen dabei ihr Wissen über Methoden zur Steuerung und Regelung. Sie erstellen und bewerten Produktionsdia-
gramme.
Die Schülerinnen und Schüler beurteilen die Qualität der Produkte.

Inhalte:
Mischfutterdiagramm
Rohstoffarten und -zusammensetzung
Analysenwerte, Futterbewertung
Vorbereitung und Durchführung der Pelletierung
Abriebtest, Pellethärte und -feuchte
Aufschlussverfahren
Futteraufnahme und Verdauung bei verschiedenen Tierarten
Energieeinsparung

Lernfeld 11:    Herstellen von Spezialprodukten                                                3. Ausbildungsjahr
                                                                                        Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler planen in Teamarbeit die Herstellung von Spezialprodukten. Sie stellen Spezial-
produkte her, füllen sie ab und wenden dabei erworbene Kenntnisse über Rohstoffe und Verfahrenstechniken zur
Herstellung und Abfüllung von Spezialprodukten an. Bei der Produktion ergreifen sie Maßnahmen zur Arbeits-
sicherheit und Hygiene und sorgen für eine kundengerechte Produktqualität. Sie veranschaulichen Aufbau und Wir-
kungsweise der Anlagen und nutzen dabei ihr Wissen über Methoden zur Steuerung und Regelung. Sie erstellen
und bewerten Produktionsdiagramme.
Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Qualität und Ausbeute der Produkte.

Inhalte:
Getreideflocken, Reis, Grütze, Graupen
Schälen
Darren
Dämpfen
Flockieren
Extrudieren
Expandieren
Polieren

                                                                                                                  21
Lernfeld 12:   Anwenden und Einhalten von Qualitätsvorgaben                                3. Ausbildungsjahr
                                                                                    Zeitrichtwert: 60 Stunden

Ziel:
Die Schülerinnen und Schüler erwerben Kenntnisse über das betriebliche Qualitätsmanagementsystem und wen-
den es an. Mit den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Qualitätsmanagementsystems sind sie vertraut und
erkennen dies als grundlegende Voraussetzung für das Herstellen und Inverkehrbringen einwandfreier Produkte an.
Zur Untersuchung der Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte wenden sie analytische und sensorische Methoden
an. Dabei unterscheiden sie zwischen innerbetrieblichen und rechtlichen Vorgaben. Sie dokumentieren die Ergeb-
nisse und bewerten sie im Hinblick auf Produktionsziele und Hygiene.

Inhalte:
Produktendkontrolle
Produktsicherheit
Qualitätssicherungssysteme, Zertifizierung
Arbeitsanweisungen, Dokumentation
Mikroorganismen
Hygienekonzept
Labortechnische Parameter, Backeigenschaften
Produktbezogene Rechtsvorschriften
Rückstellmuster, Rückverfolgbarkeit
Wirtschaftlichkeit

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