Internetrecht - LUTZ | ABEL ...

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Internetrecht
                        Wintersemester 2019/2020

                           Dr. Cornelius Renner
                       Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
                       Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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urheberrecht
Werkqualität von Internetseiten
• Homepagebestandteile
‣Grafiken
 OLG Hamm MMR 2005, 106

  Auch per Computer hergestellten Grafiken können Bildwerk sein.
  Erforderliche körperliche Festlegung wie bei einer sonstigen Grafik kann
  zumindest durch Ausdruck hergestellt werden.
  An der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt es aber bei Fotografien, die
  am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse Hell-Dunkel-
  Effekte zu erzielen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser
  Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die Grafiken
  über das normale handwerkliche Können hinausheben.
  Sind Fotografien nicht hergestellt, sondern nur bearbeitet worden, auch
  kein Lichtbilderschutz nach § 72 UrhG. Denn hierfür ist eigenständige
  Bildeinrichtung durch den Lichtbildner erforderlich, an der es fehlt, weil das
  Computerbild eben unmittelbar durch das zu Grunde liegende Programm
  hervorgebracht wird, ohne eigenes selbstständiges Zutun.

                                         119
urheberrecht

§ 69a UrhG
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder
Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines
Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in
dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung
ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen
Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden
Bestimmun-gen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine
Anwendung.

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urheberrecht

Softwareschutz
• Voraussetzungen nach § 69a UrhG

 ‣   Computerprogramm: „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in
     einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine
     Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte
     Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt
     oder erzielt“ (§ 1 WIPO Mustervorschriften für Softwareschutz, GRUR
     1979, 300).

 ‣   Begriff enger als Software, zu der auch Texte, Grafiken, Musikdateien
     zählen

 ‣   Der Source-Code von Internetseiten, die in HTML (Hypertext Markup
     Language) programmiert sind, fällt nicht unter Software in diesem Sinn,
     denn HTML Code macht letztlich nur bestimmte Formatierungen
     sichtbar; eine Datenverarbeitung durch den Code findet nicht statt

 ‣   anders uU bei Flash, Java-Skript oder php-Dateien

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urheberrecht

Softwareschutz
•   Schutz der grafischen Oberfläche von Internetseiten nach § 69a UrhG

    ‣   Regelmäßig kein Schutz nach § 69a UrhG, weil erforderlich, dass Folge von
        Befehlen enthalten, die eine Maschine zur Ausführung bestimmter Funktionen
        oder Aufgaben veranlassen (OLG Hamburg MMR 1999, 230)

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urheberrecht

Softwareschutz

• EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - C-393/09

Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines
Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/ 250/ EWG
des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme
nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der
Richtlinie 2001/ 29/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als
Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers
darstellt.

                                      123
urheberrecht

§ 4 UrhG
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche
geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den
einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung
des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.

                                   124

urheberrecht

§ 87a UrhG
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken,
Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine
in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als
neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die
Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

                                   125
urheberrecht
Datenbankschutz
• Schutz nach § 4 UrhG
 ‣    Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
      selbst nicht zwingend urheberrechtlichen Schutz genießen müssen
 ‣    die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente stellt eine persönliche
      geistige Schöpfung dar
          Originalität erforderlich, Anforderungen sind aber nicht hoch
          OLG Frankfurt MMR 2002, 687
          „Als Werk ist dabei alles das geschützt, von dem sich sagen lässt, dass
          ein anderer Urheber möglicherweise eine andere Auswahl oder
          andere Anordnung getroffen haben würde, so dass die vorliegende
          eigenständige Behandlung einem bestimmten Urheber persönlich
          zugerechnet werden kann. Dies trifft für jede Sammlung zu, bei der
          überhaupt irgendeine Auswahl getroffen wurde, oder die - wenn es
          nichts auszuwählen gab, wie bei allen auf Vollständigkeit angelegten
          Verzeichnissen - dann wenigstens in der systematischen oder
          methodischen Anordnung des Materials ein Mindestmaß an
          individueller Eigenart erkennen lässt.“

                                      126

urheberrecht
Datenbankschutz
• Schutz nach § 4 UrhG
  ‣   Persönliche geistige Schöpfung
         Sammlungen sind zB Enzyklopädien, Liederbücher
         Keine Sammlungen sind zB Telefonbücher, Gesetzessammlungen, TV-
         Programmübersichten
  ‣   Datenbankwerk ist Sonderfall des Sammelwerkes: Elemente müssen
      systematisch oder methodisch angeordnxet sein und einzeln mit HIlfe
      elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.
         Auswahl ist das Sichten, Sammeln, Bewerten und Zusammenstellen unter
         der Berücksichtigung besonderer Auslesekriterien zu verstehen
         maßgeblich ist eigener Entscheidungsspielraum bei der Auswahl
         einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich
  ‣   Beispiele
        Linksammlung, wenn systematisch angeordnet, einzeln zugänglich und arbeits-
       und zeitintensive Aufbau- und Pflegephase (LG Köln CR 2000, 400)
        Rezeptsammlung (LG Frankfurt/M., Urt. v. 28.3.2012 - 2-06 0 387/11)
        Gedichtstitelliste (BGH GRUR 2007, 685)

                                      127
urheberrecht
Datenbankschutz
• Schutz nach § 87a UrhG

  ‣   Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
      systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
      elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich (insoweit wie bei
      § 4 Abs. 2 UrhG)

  ‣   Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung muss eine nach Art oder
      Umfang wesentliche Investition erfordern (anders als bei
      Datenbankwerk iSd § 4 Abs. 2 UrhG, wo stattdessen persönliche geistige
      Schöpfung erf.)

                                    128

urheberrecht

Datenbankschutz

• Schutz der grafischen Oberfläche von Internetseiten nach § 4 Abs. 2 und
 § 87a ff. UrhG?

  ‣   OLG Frankfurt/M. MMR 2005, 705

      Bei einer mittels HTML-Code erfolgte Gestaltung einer Website fehlt es an
      der notwendigen „Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion“, da der
      HTML-Code die Informationen nur auf eine ganz bestimmte, vom
      Programmierer der Website vorgegebene Weise und nicht nach
      nutzerbestimmten Kriterien ordnet. Im Übrigen ist in Fällen, in denen die
      Datensammlung einen Informations- und Werbezweck erfüllt, für die
      Annahme einer bei § 4 Abs. 2 UrhG erforderlichen individuell-
      schöpferischen Auslese von Daten kein Raum; die schöpferische Leistung
      kann auch nicht in der Datenorganisation gesehen werden.

                                    129
urheberrecht

Datenbankschutz
• Schutz nach § 87a UrhG

§ 87b UrhG
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die
Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen
Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der
Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung,
Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang
unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar
beeinträchtigen.

                                     130

urheberrecht

Datenbankschutz
• Schutz nach § 87a UrhG
 ‣   Datenbank mit Pferderennen der Saison - entnommen Daten eines Renntages

           kein wesentlicher Teil (EuGH GRUR 2005, 244)
 ‣   Datenbank mit 300-400 Vorverkaufsstellen - entnommen Daten einer Stelle

            kein wesentlicher Teil (KG MMR 2001, 171 - Ticket-Verkauf)

 ‣   Online-Lexikon - entnommen ein Suchbegriff mit Erläuterung
            wesentlicher Teil (OLG HH GRUR 2001, 831 f. – Roche Lexikon Medizin)
 ‣   Online-Zeitungsarchiv - entnommen einzelne Sätze aus einzelnen Artikeln
     Nutzer kann nach tagesaktuellen Artikeln suchen und erhält nur Überschriften
     und Satzteile und kann dann über Deep-Link zu Artikel gelangen
           kein wesentlicher Teil, es wird bei jedem Abruf nur ein unwesentlicher Teil
           wiedergegeben („Kleinbestandteile“). „Auch durch wiederholte Zugriffe auf
           einzelne Datenbanken summieren sich die mitgeteilten Artikelbestandteile
           nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken.“ (BGH GRUR 2003, 958 –
           Paperboy)
                                     131
urheberrecht
Datenbankschutz
EuGH GRUR 2014, 166

Die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil der Datenbank wird
weiterverwendet, sofern eine Metasuchmaschine

•    dem Endnutzer ein Suchformular zur Verfügung stellt, das im Wesentlichen
     dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bietet;

•    die Suchanfragen der Endnutzer „in Echtzeit“ in die Suchmaschine
     übersetzt, mit der die Datenbank ausgestattet ist, so dass alle Daten dieser
     Datenbank durchsucht werden, und

•    dem Endnutzer die gefundenen Ergebnisse unter dem Erscheinungsbild
     ihrer Website präsentiert, wobei sie Dubletten in einem einzigen Element
     zusammenführt, aber in einer Reihenfolge, die auf Kriterien basiert, die mit
     denen vergleichbar sind, die von der Suchmaschine der betreffenden
     Datenbank für die Darstellung der Ergebnisse verwendet werden.

                                         132

exkurs: designrecht

Schutz von Internetseiten nach § 2

§ 2 DesignG
(1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design
offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in
unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten
Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design
bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der
Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der
Entwicklung des Designs berücksichtigt.

• Daneben Gemeinschaftsgeschmacksmuster, insbesondere auch nicht
    registriertes Art. 1 Abs. 2 lit. a GGVO
• Schutz von Internetseiten als Design?
‣ Grundsätzlich denkbar; da grundlegender Aufbau von Internetseiten aber immer
  ähnlich ist, hinreichende Eigenart schwer zu erreichen (Heutz, MMR 2005, 567)
‣ Bejaht in LG Düsseldorf, Urt. v. 26. Juni 2013 - 12 O 381/10, aber mit engem
     Schutzbereich
                                         133
urheberrecht

Nutzungsrechte - Welche Nutzungen sind Verletzungen?

•   Vervielfältigungsrecht
•   Recht auf öffentliches Zugänglichmachen
•   Verbreitungsrecht
•   Senderecht
•   Bearbeitungsrecht
•   Einzelfälle
    ‣ Hyperlinks
    ‣ Framing
    ‣ Thumbnails
    ‣ Snippets
    ‣ Internet-Videorekorder
    ‣ Filesharing

                                   135

urheberrecht
Vervielfältigungsrecht

§ 16 UrhG
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des
Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem
Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen
zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger),
gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen
Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder
Tonträger auf einen anderen handelt.

                                   136
urheberrecht
Nutzungsrechte

§ 44a UrhG

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder
begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen
Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands
   zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung
   haben.

                                     137

urheberrecht

Vervielfältigungsrecht

• Ergebnis der Vervielfältigung muss körperlich festgelegt sein
• Ausdrucken, Scannen, Kopieren
  ‣ sind Vervielfältigung
• Anzeige auf dem Monitor

  ‣ keine Vervielfältigung, weil nicht körperlich
• Problem: Speichervorgänge im Internet, die von Nutzer unbemerkt bleiben:
 zB ist Routing keine Vervielfältigung (= Versenden von Daten in kleinen
 „zerlegten“ Paketen jeweils auf dem schnellsten Weg), weil Pakete meist
 zu klein für Schutz

                                     138
urheberrecht
Vervielfältigungsrecht
• Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher
    ‣ ist Vervielfältigung (früher streitig wegen Kürze, jetzt durch § 16 UrhG
     geklärt)
• Upload, Download
    ‣ ist Vervielfältigung
• Filesharing, „Tauschbörsen“
    ‣ ist Vervielfältigung, weil Daten kopiert werden
• Anzeige im Internet-Browser
    ‣ ist keine Vervielfältigung (EuGH, Urt. v. 5. Juni 2014 - C-360/13)
• Caching
  ‣ ist Vervielfältigung, weil Speicherung in Zwischenspeicher (Google „Im
    Cache“)
• Hyperlinks
‣„Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, (...) kann es zu einer
  urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung (...) kommen“ BGH GRUR
  2003, 958 - Paperboy)            139

urheberrecht
Vervielfältigungsrecht

•   Scannen von Presseartikeln und Versendung per E-Mail, ohne dass
    dauerhafte Speicherung vor dem Versenden.

‣    KG, ZUM 2002, 828: „Die elektronische Werkübertragung durch die E-
     Mail-Versendung hat hier den Zweck, dem Empfänger die Herstellung
     eines Vervielfältigungsstückes zu ermöglichen. Daraus folgt
     urheberrechtlich aber kein Verstoß. (...) Auch unter diesen Umständen
     stellt aber nicht die Antragsgegnerin die Verkörperung her, sondern erst
     ihr Kunde. Da dies auch auf einer freien Willensentschließung des
     Kunden beruht und die unkörperliche Datei schon für sich nutzbar ist,
     kann die Verkörperung durch die Kunden nicht der Antragsgegnerin als
     eigene Handlung zugerechnet werden.“
‣    str., aA Wandtke/Bullinger-Heerma, § 16 Rn. 15: Absender weiß, dass
     Empfänger abruft und setzt Vorgang in Gang, Empfänger hingegen weiß
     nicht, welche E-Mails er bekommt, wenn er Empfang veranlasse

                                      140
urheberrecht

Recht auf öffentliches Zugänglichmachen

§ 19a UrhG
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk
drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu
machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich ist.

• Verwertungsrecht seit 2003
• Soll Lücke bei elektronischen Nutzungsformen schließen
• entspricht Art. 3 Abs. 1 Multimedia-Richtlinie
• „öffentlich“, wenn keine persönliche Beziehung (P2P-Tauschbörse für
 Freundeskreis); Registrierung unerheblich
• „Orten ihrer Wahl“, auch bei Intranet mgl., nicht bei CD-ROM in Bibliothek
• „Zeiten ihrer Wahl“ grenzt vom Senderecht ab (str. zB „on demand“-Dienste)
• „Zugänglichmachung“ Bereitstellung zum Abruf

                                   141

urheberrecht
Verbreitungsrecht

§ 17 UrhG
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung
des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist
ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

• Körperliche Übermittlung erforderlich
• Bei Übertragung von Daten im Internet auch deshalb fraglich, weil gleichzeitig
  Vervielfältigung, so dass Original oder Kopie nicht „weitergegeben“ werden
• führt wegen § 19a UrhG nicht zu Schutzlücken
• str. sind Push-Dienste

                                   142
urheberrecht
Senderecht

§ 20 UrhG
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und
Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel,
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

                                   143

urheberrecht

Bearbeitungsrecht

§ 23 UrhG
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit
Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes
veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des
Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der
bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das
Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.

§ 24 UrhG
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten
Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche
eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk
zugrunde gelegt wird.

                                   144
urheberrecht

Bearbeitungsrecht - Abstracts

BGH, Urt. v. 1. 12. 2010 - I ZR 12/08 und I ZR 13/08 - perlentaucher

•   Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung
    Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen
    Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich
    unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs.
    1 UrhG dar.
•   Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen
    die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die
    Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie
    Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfas-
    sung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen
    äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie selbständiges Werk ist
•   Für die Beurteilung, ob Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23
    MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist Urheberrechtsverletzung
    unerheblich

                                   145

urheberrecht

Bildersuche
BGH GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder I
•   Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die
    Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog.
    Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die
    abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.
•   Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor
    einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten
    fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden
    voraus.
•   Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur
    dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder
    durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht
    verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung
    schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines
    Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann
    ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende
    Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den
    Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche
    Willenserklärung voraus.
                                   147
urheberrecht

Bildersuche
BGH GRUR 2012, 602 – Vorschaubilder II

Die Veröffentlichung von Vorschaubildern ist auch dann nach den Grundsätzen
der Entscheidung Vorschaubilder I zulässig, wenn der Urheber nicht in die
Veröffentlichung auf der Internetseite einverstanden war, von der Google die
Bilder übernommen hat, so lange die Werke überhaupt mit Zustimmung des
Urhebers im Internet veröffentlicht worden sind

                                   148

urheberrecht

Bildersuche
BGH GRUR 2018, 178 - Vorschaubilder III
Das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der
urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers
eingestellt sind, ist nur dann eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Verlinkende
die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen
Internetseite kannte oder kennen konnte. Diese Erwägung gilt auch für
Suchmaschinen und für Links, die den Internetnutzern den Zugang zu
Suchmaschinen verschaffen.
Zwar besteht bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit
rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche
Vermutung, dass sie in Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis zur Veröffentlichung
der Werke gesetzt worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen
Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets
jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine
gesetzt werden.

                                   149
urheberrecht

Bildersuche
Landgericht Hamburg Urt. v. 12. April 2011 - 310 O 201/11 - yasni
Volltext: http://medienrecht-blog.com/2011/05/18/foto-thumbnail-veroeffentlichung-bei-yasni/

Die Grundsätze des BGH aus der Entscheidung „Vorschaubilder I“ finden auch
Anwendung bei Einbindung eines Fotos auf den Seiten der
Personensuchmaschine „yasni“.

(so zur Parallelproblematik bei § 22 KUG auch LG Köln ZUM-RD 2011, 626)

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