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Internetrecht Wintersemester 2019/2020 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 1 urheberrecht Werkqualität von Internetseiten • Homepagebestandteile ‣Grafiken OLG Hamm MMR 2005, 106 Auch per Computer hergestellten Grafiken können Bildwerk sein. Erforderliche körperliche Festlegung wie bei einer sonstigen Grafik kann zumindest durch Ausdruck hergestellt werden. An der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt es aber bei Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse Hell-Dunkel- Effekte zu erzielen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben. Sind Fotografien nicht hergestellt, sondern nur bearbeitet worden, auch kein Lichtbilderschutz nach § 72 UrhG. Denn hierfür ist eigenständige Bildeinrichtung durch den Lichtbildner erforderlich, an der es fehlt, weil das Computerbild eben unmittelbar durch das zu Grunde liegende Programm hervorgebracht wird, ohne eigenes selbstständiges Zutun. 119
urheberrecht § 69a UrhG (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. (4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmun-gen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung. 120 urheberrecht Softwareschutz • Voraussetzungen nach § 69a UrhG ‣ Computerprogramm: „eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt“ (§ 1 WIPO Mustervorschriften für Softwareschutz, GRUR 1979, 300). ‣ Begriff enger als Software, zu der auch Texte, Grafiken, Musikdateien zählen ‣ Der Source-Code von Internetseiten, die in HTML (Hypertext Markup Language) programmiert sind, fällt nicht unter Software in diesem Sinn, denn HTML Code macht letztlich nur bestimmte Formatierungen sichtbar; eine Datenverarbeitung durch den Code findet nicht statt ‣ anders uU bei Flash, Java-Skript oder php-Dateien 121
urheberrecht Softwareschutz • Schutz der grafischen Oberfläche von Internetseiten nach § 69a UrhG ‣ Regelmäßig kein Schutz nach § 69a UrhG, weil erforderlich, dass Folge von Befehlen enthalten, die eine Maschine zur Ausführung bestimmter Funktionen oder Aufgaben veranlassen (OLG Hamburg MMR 1999, 230) 122 urheberrecht Softwareschutz • EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - C-393/09 Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/ 250/ EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/ 29/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt. 123
urheberrecht § 4 UrhG (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes. 124 urheberrecht § 87a UrhG (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat. 125
urheberrecht Datenbankschutz • Schutz nach § 4 UrhG ‣ Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die selbst nicht zwingend urheberrechtlichen Schutz genießen müssen ‣ die Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar Originalität erforderlich, Anforderungen sind aber nicht hoch OLG Frankfurt MMR 2002, 687 „Als Werk ist dabei alles das geschützt, von dem sich sagen lässt, dass ein anderer Urheber möglicherweise eine andere Auswahl oder andere Anordnung getroffen haben würde, so dass die vorliegende eigenständige Behandlung einem bestimmten Urheber persönlich zugerechnet werden kann. Dies trifft für jede Sammlung zu, bei der überhaupt irgendeine Auswahl getroffen wurde, oder die - wenn es nichts auszuwählen gab, wie bei allen auf Vollständigkeit angelegten Verzeichnissen - dann wenigstens in der systematischen oder methodischen Anordnung des Materials ein Mindestmaß an individueller Eigenart erkennen lässt.“ 126 urheberrecht Datenbankschutz • Schutz nach § 4 UrhG ‣ Persönliche geistige Schöpfung Sammlungen sind zB Enzyklopädien, Liederbücher Keine Sammlungen sind zB Telefonbücher, Gesetzessammlungen, TV- Programmübersichten ‣ Datenbankwerk ist Sonderfall des Sammelwerkes: Elemente müssen systematisch oder methodisch angeordnxet sein und einzeln mit HIlfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Auswahl ist das Sichten, Sammeln, Bewerten und Zusammenstellen unter der Berücksichtigung besonderer Auslesekriterien zu verstehen maßgeblich ist eigener Entscheidungsspielraum bei der Auswahl einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich ‣ Beispiele Linksammlung, wenn systematisch angeordnet, einzeln zugänglich und arbeits- und zeitintensive Aufbau- und Pflegephase (LG Köln CR 2000, 400) Rezeptsammlung (LG Frankfurt/M., Urt. v. 28.3.2012 - 2-06 0 387/11) Gedichtstitelliste (BGH GRUR 2007, 685) 127
urheberrecht Datenbankschutz • Schutz nach § 87a UrhG ‣ Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich (insoweit wie bei § 4 Abs. 2 UrhG) ‣ Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung muss eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordern (anders als bei Datenbankwerk iSd § 4 Abs. 2 UrhG, wo stattdessen persönliche geistige Schöpfung erf.) 128 urheberrecht Datenbankschutz • Schutz der grafischen Oberfläche von Internetseiten nach § 4 Abs. 2 und § 87a ff. UrhG? ‣ OLG Frankfurt/M. MMR 2005, 705 Bei einer mittels HTML-Code erfolgte Gestaltung einer Website fehlt es an der notwendigen „Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion“, da der HTML-Code die Informationen nur auf eine ganz bestimmte, vom Programmierer der Website vorgegebene Weise und nicht nach nutzerbestimmten Kriterien ordnet. Im Übrigen ist in Fällen, in denen die Datensammlung einen Informations- und Werbezweck erfüllt, für die Annahme einer bei § 4 Abs. 2 UrhG erforderlichen individuell- schöpferischen Auslese von Daten kein Raum; die schöpferische Leistung kann auch nicht in der Datenorganisation gesehen werden. 129
urheberrecht Datenbankschutz • Schutz nach § 87a UrhG § 87b UrhG (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. 130 urheberrecht Datenbankschutz • Schutz nach § 87a UrhG ‣ Datenbank mit Pferderennen der Saison - entnommen Daten eines Renntages kein wesentlicher Teil (EuGH GRUR 2005, 244) ‣ Datenbank mit 300-400 Vorverkaufsstellen - entnommen Daten einer Stelle kein wesentlicher Teil (KG MMR 2001, 171 - Ticket-Verkauf) ‣ Online-Lexikon - entnommen ein Suchbegriff mit Erläuterung wesentlicher Teil (OLG HH GRUR 2001, 831 f. – Roche Lexikon Medizin) ‣ Online-Zeitungsarchiv - entnommen einzelne Sätze aus einzelnen Artikeln Nutzer kann nach tagesaktuellen Artikeln suchen und erhält nur Überschriften und Satzteile und kann dann über Deep-Link zu Artikel gelangen kein wesentlicher Teil, es wird bei jedem Abruf nur ein unwesentlicher Teil wiedergegeben („Kleinbestandteile“). „Auch durch wiederholte Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die mitgeteilten Artikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken.“ (BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy) 131
urheberrecht Datenbankschutz EuGH GRUR 2014, 166 Die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil der Datenbank wird weiterverwendet, sofern eine Metasuchmaschine • dem Endnutzer ein Suchformular zur Verfügung stellt, das im Wesentlichen dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bietet; • die Suchanfragen der Endnutzer „in Echtzeit“ in die Suchmaschine übersetzt, mit der die Datenbank ausgestattet ist, so dass alle Daten dieser Datenbank durchsucht werden, und • dem Endnutzer die gefundenen Ergebnisse unter dem Erscheinungsbild ihrer Website präsentiert, wobei sie Dubletten in einem einzigen Element zusammenführt, aber in einer Reihenfolge, die auf Kriterien basiert, die mit denen vergleichbar sind, die von der Suchmaschine der betreffenden Datenbank für die Darstellung der Ergebnisse verwendet werden. 132 exkurs: designrecht Schutz von Internetseiten nach § 2 § 2 DesignG (1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. (2) Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (3) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. • Daneben Gemeinschaftsgeschmacksmuster, insbesondere auch nicht registriertes Art. 1 Abs. 2 lit. a GGVO • Schutz von Internetseiten als Design? ‣ Grundsätzlich denkbar; da grundlegender Aufbau von Internetseiten aber immer ähnlich ist, hinreichende Eigenart schwer zu erreichen (Heutz, MMR 2005, 567) ‣ Bejaht in LG Düsseldorf, Urt. v. 26. Juni 2013 - 12 O 381/10, aber mit engem Schutzbereich 133
urheberrecht Nutzungsrechte - Welche Nutzungen sind Verletzungen? • Vervielfältigungsrecht • Recht auf öffentliches Zugänglichmachen • Verbreitungsrecht • Senderecht • Bearbeitungsrecht • Einzelfälle ‣ Hyperlinks ‣ Framing ‣ Thumbnails ‣ Snippets ‣ Internet-Videorekorder ‣ Filesharing 135 urheberrecht Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt. 136
urheberrecht Nutzungsrechte § 44a UrhG Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. 137 urheberrecht Vervielfältigungsrecht • Ergebnis der Vervielfältigung muss körperlich festgelegt sein • Ausdrucken, Scannen, Kopieren ‣ sind Vervielfältigung • Anzeige auf dem Monitor ‣ keine Vervielfältigung, weil nicht körperlich • Problem: Speichervorgänge im Internet, die von Nutzer unbemerkt bleiben: zB ist Routing keine Vervielfältigung (= Versenden von Daten in kleinen „zerlegten“ Paketen jeweils auf dem schnellsten Weg), weil Pakete meist zu klein für Schutz 138
urheberrecht Vervielfältigungsrecht • Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher ‣ ist Vervielfältigung (früher streitig wegen Kürze, jetzt durch § 16 UrhG geklärt) • Upload, Download ‣ ist Vervielfältigung • Filesharing, „Tauschbörsen“ ‣ ist Vervielfältigung, weil Daten kopiert werden • Anzeige im Internet-Browser ‣ ist keine Vervielfältigung (EuGH, Urt. v. 5. Juni 2014 - C-360/13) • Caching ‣ ist Vervielfältigung, weil Speicherung in Zwischenspeicher (Google „Im Cache“) • Hyperlinks ‣„Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, (...) kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung (...) kommen“ BGH GRUR 2003, 958 - Paperboy) 139 urheberrecht Vervielfältigungsrecht • Scannen von Presseartikeln und Versendung per E-Mail, ohne dass dauerhafte Speicherung vor dem Versenden. ‣ KG, ZUM 2002, 828: „Die elektronische Werkübertragung durch die E- Mail-Versendung hat hier den Zweck, dem Empfänger die Herstellung eines Vervielfältigungsstückes zu ermöglichen. Daraus folgt urheberrechtlich aber kein Verstoß. (...) Auch unter diesen Umständen stellt aber nicht die Antragsgegnerin die Verkörperung her, sondern erst ihr Kunde. Da dies auch auf einer freien Willensentschließung des Kunden beruht und die unkörperliche Datei schon für sich nutzbar ist, kann die Verkörperung durch die Kunden nicht der Antragsgegnerin als eigene Handlung zugerechnet werden.“ ‣ str., aA Wandtke/Bullinger-Heerma, § 16 Rn. 15: Absender weiß, dass Empfänger abruft und setzt Vorgang in Gang, Empfänger hingegen weiß nicht, welche E-Mails er bekommt, wenn er Empfang veranlasse 140
urheberrecht Recht auf öffentliches Zugänglichmachen § 19a UrhG Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. • Verwertungsrecht seit 2003 • Soll Lücke bei elektronischen Nutzungsformen schließen • entspricht Art. 3 Abs. 1 Multimedia-Richtlinie • „öffentlich“, wenn keine persönliche Beziehung (P2P-Tauschbörse für Freundeskreis); Registrierung unerheblich • „Orten ihrer Wahl“, auch bei Intranet mgl., nicht bei CD-ROM in Bibliothek • „Zeiten ihrer Wahl“ grenzt vom Senderecht ab (str. zB „on demand“-Dienste) • „Zugänglichmachung“ Bereitstellung zum Abruf 141 urheberrecht Verbreitungsrecht § 17 UrhG (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. • Körperliche Übermittlung erforderlich • Bei Übertragung von Daten im Internet auch deshalb fraglich, weil gleichzeitig Vervielfältigung, so dass Original oder Kopie nicht „weitergegeben“ werden • führt wegen § 19a UrhG nicht zu Schutzlücken • str. sind Push-Dienste 142
urheberrecht Senderecht § 20 UrhG Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 143 urheberrecht Bearbeitungsrecht § 23 UrhG Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. § 24 UrhG (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. 144
urheberrecht Bearbeitungsrecht - Abstracts BGH, Urt. v. 1. 12. 2010 - I ZR 12/08 und I ZR 13/08 - perlentaucher • Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. • Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfas- sung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie selbständiges Werk ist • Für die Beurteilung, ob Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist Urheberrechtsverletzung unerheblich 145 urheberrecht Bildersuche BGH GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder I • Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich. • Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus. • Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. 147
urheberrecht Bildersuche BGH GRUR 2012, 602 – Vorschaubilder II Die Veröffentlichung von Vorschaubildern ist auch dann nach den Grundsätzen der Entscheidung Vorschaubilder I zulässig, wenn der Urheber nicht in die Veröffentlichung auf der Internetseite einverstanden war, von der Google die Bilder übernommen hat, so lange die Werke überhaupt mit Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht worden sind 148 urheberrecht Bildersuche BGH GRUR 2018, 178 - Vorschaubilder III Das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers eingestellt sind, ist nur dann eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder kennen konnte. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen. Zwar besteht bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis einer fehlenden Erlaubnis zur Veröffentlichung der Werke gesetzt worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. 149
urheberrecht Bildersuche Landgericht Hamburg Urt. v. 12. April 2011 - 310 O 201/11 - yasni Volltext: http://medienrecht-blog.com/2011/05/18/foto-thumbnail-veroeffentlichung-bei-yasni/ Die Grundsätze des BGH aus der Entscheidung „Vorschaubilder I“ finden auch Anwendung bei Einbindung eines Fotos auf den Seiten der Personensuchmaschine „yasni“. (so zur Parallelproblematik bei § 22 KUG auch LG Köln ZUM-RD 2011, 626) 152
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