Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 Informationen für Wahlhelfer/innen

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Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26.09.2021 Informationen für Wahlhelfer/innen
Wahl zum 20. Deutschen
      Bundestag
    am 26.09.2021

   Informationen für
   Wahlhelfer/innen

           1
Inhalt
Wichtige Telefonnummern ..................................................................................................... 3
Vorbereitung .......................................................................................................................... 4
Prüfung der Wahlunterlagen .................................................................................................. 4
Prüfung der weiteren Materialien ........................................................................................... 4
Einrichten des Wahllokals ...................................................................................................... 4
Vollzähligkeit des Wahlvorstandes ......................................................................................... 4
Beginn der Wahlhandlung ...................................................................................................... 5
Allgemeine Regeln im Wahllokal ............................................................................................ 5
Verpflichtung des Wahlvorstandes ......................................................................................... 5
Stimmzettelschablone ............................................................................................................ 5
Wählerverzeichnis.................................................................................................................. 5
Wahlberechtigung (§ 12 Bundeswahlgesetz) ......................................................................... 6
Stimmabgabe im Wahllokal in Zeiten von Corona .................................................................. 6
Stimmabgabe im Wahllokal.................................................................................................... 7
Zurückweisung von Wählern/innen ........................................................................................ 8
Zurückweisung von Wähler/innen wegen Mängel bei der Stimmabgabe ................................ 8
Wähler/in mit „Wahlschein“? So geht´s: ................................................................................. 8
Rote Wahlbriefe ..................................................................................................................... 9
Möglichkeit 1 .......................................................................................................................... 9
Möglichkeit 2 .......................................................................................................................... 9
Ende der Wahlhandlung......................................................................................................... 9
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse ................................................................. 10
Zählung der Wähler/innen .................................................................................................... 10
Zählung der Stimmen, die zweifelsfrei als gültig oder ungültig anzusehen sind. ................... 11
Auszählen der Stimmzettel .................................................................................................. 11
Stapel 4 „Beschlussfälle“  Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken ....................................... 12
Zusammenstellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses ............................................... 12
Schnellmeldung ................................................................................................................... 13
Verpackung der Wahlunterlagen und Abschlussarbeiten ..................................................... 13
Anlagen zur Wahlniederschrift ............................................................................................. 13
Restlichen Wahlunterlagen .................................................................................................. 14
Check-Liste abzugebender Unterlagen ................................................................................ 15
Niederschriften über besondere Vorfälle während der Wahlhandlung .................................. 15
Abgabe Wahlunterlagen....................................................................................................... 16
Fallbeispiele ......................................................................................................................... 17

                                                                        2
Wichtige Telefonnummern
                Bei allen Fragen, die Sie haben, ist das Wahlamt erreichbar unter

                             Wahlamt Stadt Iserlohn
                               02371 / 217 – 1776
                               Wahlen@iserlohn.de

                  Telefonische Durchgabe der Schnellmeldung

                 Für die Durchgabe der Schnellmeldung
                 wählen Sie bitte nur diese Nummer an:

                               02371 / 217 - 1666

Sie werden automatisch an einen freien Apparat des Telefonpools weitergeleitet.

Sollten bei der telefonischen Durchgabe der Schnellmeldungen technische Probleme auftreten -
und bitte nur dann - können Sie die hier aufgeführten Nummern des Telefonpools direkt anwählen.

(02371) 217 – 1650                  (02371) 217 – 1657

(02371) 217 – 1651                  (02371) 217 – 1658

(02371) 217 – 1652                  (02371) 217 – 1659

(02371) 217 – 1653                  (02371) 217 – 1662

(02371) 217 – 1654                  (02371) 217 – 1665

(02371) 217 – 1655                  (02371) 217 – 1667

(02371) 217 – 1656

                                               3
Vorbereitung
Nach vielfach geäußertem Wunsch bei der Kommunalwahl 2020 haben wir die Inhaber/innen
gebeten, die Wahllokale bereits ab 7.00 Uhr aufzuschließen.

Ab 7.00 Uhr: Öffnung Wahllokal / Eintreffen der Wahlvorstandsmitglieder am Wahllokal

Prüfung der Wahlunterlagen
   -   Wählerverzeichnis (richtiger Wahlbezirk)
   -   Verzeichnis nachträglich ausgestellter Wahlscheine
   -   Ausreichende Anzahl von Stimmzetteln, richtiger Wahlkreis ?
       Iserlohn gehört zum Wahlkreis 150 Märkischer Kreis II. Dieser Kreis umfasst die
       Städte Altena, Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde,
       Neuenrade, Plettenberg und Werdohl.
   -   Vordruck der Wahlniederschrift
   -   Vordruck der Schnellmeldung
   -   Texte Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung
   -   Abdruck der Wahlbekanntmachung und Stimmzettelmuster

Prüfung der weiteren Materialien
   -   Wahlurne, Wahlkabinen
   -   Hinweisschilder Wahlraum
   -   Verpackungsmaterial für Wahlunterlagen
   -   Notizpapier, Büromaterialien
   -   Coronabedingte Utensilien (Spuckschutzwand, Masken, Desinfektionsmittel, Handschuhe,
       Hinweisschilder „Abstand halten, Masken tragen“)

Einrichten des Wahllokals
   -   keine Wahlwerbung am oder im Wahllokal, prüfen, bei Vorhandensein bitte Beweisfotos
       machen, danach Wahlwerbung entfernen
   -   Wahlbekanntmachung und Muster des Stimmzettels gut sichtbar am Eingang zum
       Wahllokal aufhängen
   -   Weg zum Wahllokal ausschildern
   -   Ausreichend Tische und Stühle vorhanden?
   -   Wahlkabinen aufstellen (gegen Einsichtnahme geschützt?)
   -   Markierungen auf dem Boden anbringen
   -   Corona bedingte Utensilien aufbauen (Spuckschutzwand aufstellen, Masken und
       Handschuhe für Sie und evtl. Wähler/innen und Desinfektionsmittel bereitlegen,
       Hinweisschilder „Abstand halten, Maske tragen“ aufhängen)

Vollzähligkeit des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand besteht aus 8 Wahlhelfern. Überprüfen Sie bitte, ob die eingeteilten Mitglieder
des Wahlvorstandes bis 7.30 Uhr am Wahllokal eingetroffen sind. Wenn die/der Wahlvorsteher/in
oder der/die Schriftführer/in bis 7.35 Uhr nicht anwesend sind, kontaktieren Sie bitte sofort das
Wahlamt. Ohne diese beiden Personen kann die Wahl nicht eröffnet werden. Aber auch wenn
andere Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erscheinen, bitte im Wahlamt anrufen.

                        Wahlamt Stadt Iserlohn
                          02371 / 217 – 1776
                                               4
Beginn der Wahlhandlung
                                           8.00 Uhr
Allgemeine Regeln im Wahllokal
Der Wahlvorstand besteht aus 8 Mitgliedern. Diese sind ein/e Wahlvorsteher/in und
Stellvertreter/in, ein/e Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie 4 Beisitzer/innen. In der Regel
werden die Mitglieder des Wahlvorstandes bereits vorher vom/n Wahlvorsteher/in in zwei
Schichten eingeteilt.

Der Wahlvorstand muss in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit mindestens drei Mitgliedern
besetzt sein, darunter Wahlvorsteher/in oder Stellvertretung, Schriftführer/in oder Stellvertretung
und ein/e Beisitzer/in. Ab 18.00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein,
um das Ergebnis im Wahlbezirk zu ermitteln und die Wahlniederschrift zu unterschreiben.

Bitte tragen Sie sich in die Anwesenheitsliste Ihres Wahllokals ein. Dies ist wichtig für die
Auszahlung des Erfrischungsgeldes.

Verpflichtung des Wahlvorstandes
Die Wahlhandlung beginnt pünktlich um 8.00 Uhr und wird durch den/die Wahlvorsteher/in
eröffnet. Bei Antritt des Ehrenamtes sind die Mitglieder des Ehrenamtes auf ihre Verpflichtung zur
Neutralität und Verschwiegenheit hinzuweisen.

Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet,
sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen. Dazu zählt auch, ob jemand schon gewählt hat oder nicht.

Für Mitglieder des Wahlvorstandes ist das Tragen von Parteiabzeichen oder ähnlichen Symbolen
einer Parteizugehörigkeit in jedem Fall untersagt.

Stimmzettelschablone
Eine Stimmzettelschablone ist ein Hilfsmittel, mit dem blinde und hochgradig sehbehinderte
Wahlberechtigte den für die Wahlentscheidung wesentlichen Inhalt des Stimmzettels mit den
Fingern lesen und im Wahllokal oder bei der Briefwahl eigenständig und geheim wählen können.

Zum Justieren der Stimmzettelschablone sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen
Ecke gelocht oder abgeschnitten. Dies lässt keinerlei Rückschlüsse auf das einzelne
Wahlverhalten der Wähler/innen zu.

Sollte eine Stimmzettelschablone vor Ort benötigt werden, kann diese über das Wahlamt
ausgehändigt werden. Der Stimmzettelinhalt kann unter der kostenlosen Hotline 0800 000 9671 0
der Blinden- und Sehbehindertenvereine NRW angehört werden.

Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird nach gesetzlichen Vorgaben vom Wahlamt erstellt und enthält alle
Wahlberechtigten. Es dient dem Wahlvorstand zur Überprüfung der Wahlberechtigung. Der/die
Schriftführer/in setzt nach Abgabe der Stimme den Stimmabgabevermerk (Haken) im
Wählerverzeichnis. Wähler mit Sperrvermerk „W“ dürfen bei Ihnen nur wählen, wenn sie einen
gültigen Wahlschein mitbringen und abgeben.

                                                 5
Datum
                                                                           W    Name

                                                                                        Unterschrift

                                                                                Datum
                                                                           W    Name

  Muster Wählerverzeichnis (Auszug) Stadt Iserlohn, Bundestagswahl 2021

                                                                                        Unterschrift

Wahlberechtigung (§ 12 Bundeswahlgesetz)
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am
Wahltage
  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
      oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

       Wählen kann, wer bei Ihnen im Wählerverzeichnis steht
   (ohne Sperrvermerk W) oder einen gültigen Wahlschein vorlegt!

Stimmabgabe im Wahllokal in Zeiten von Corona
Gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 2 der Corona-Schutzverordnung besteht die Pflicht zum Tragen
mindestens einer medizinischen Maske (sog. OP-Maske) in Wahlräumen und deren Zuwegen
innerhalb von Gebäuden. Dies bedeutet Wähler/innen sind in den Wahllokalen und auf den Wegen
dorthin innerhalb von Gebäuden zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske verpflichtet.

Gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 14a der Corona-Schutzverordnung kann für Mitglieder von
Wahlvorständen auf das Tragen eine Maske verzichtet werden, wenn das Tragen der Maske durch
gleich wirksame Schutzmaßnahmen ersetzt wird (Abtrennung des Sitzplatzes am Wahltisch durch
Glas, Plexiglas oder ähnliches) oder das jederzeitige Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5
Metern zu anderen Personen sichergestellt ist. Sobald Sie als Wahlhelfer/in an Ihrem Platz sitzen
und den oben genannten Mindestabstand gewährleisten können, dürfen Sie die Maske abnehmen.
Sollte ein/e Wähler/in jedoch darum bitten, dass auch Sie eine Maske tragen, so sollten Sie aus
Loyalität dieser Person gegenüber dieser Bitte nachkommen.

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Sollten Sie als Wahlhelfer/in oder auch ein/eine Wähler/in eine Maske vergessen haben, stehen
medizinische Einwegmasken zur Verfügung.

Umgang mit Maskenverweiger/innen bzw. Wähler/innen, die sich nicht an die Abstands- und
Hygieneregeln halten

Sollten Wähler/innen oder Wahlbeobachter/innen keine Maske tragen, sind sie aufzufordern eine
solche aufzusetzen. Im Falle einer vergessenen Maske kann dem/r Wähler/in eine medizinische
Maske angeboten werden (s.o.).

Wenn Personen den Wahlraum ohne Maske betreten wollen, stellt es eine Störung der Ordnung
im Wahlraum dar. Solche Personen können daher aus dem Wahlraum verwiesen werden (§ 31 S.
2 Bundeswahlgesetz, § 3 Abs. 4 CoronaSchVO). D.h. wenn andere Personen im Wahlraum
gefährdet würden, kann der Wahlvorstand den Maskenverweigerer aus dem Wahlraum verweisen.

Jedoch verliert die verwiesene Person nicht ihr Wahlrecht. In Wahlräumen soll
Maskenverweigerern durch geeignete Maßnahmen des Wahlvorstands die Ausübung ihres
Wahlrechts ohne Gefährdung anderer Personen ermöglicht werden; wenn z.B. kein Andrang
(mehr) zur Stimmabgabe herrscht, das Einverständnis aller Anwesenden vorliegt und die Größe
des Wahlraums berücksichtigt wird.

Sollten sich Wähler/innen nicht an die Abstands- und Hygieneregeln halten, empfehlen wir
folgende Vorgehensweise:

Weisen Sie den/die Wähler/in freundlich, aber bestimmt auf die Einhaltung der Regeln hin. Bieten
Sie eine bereitgestellte Einwegmaske an. Sollte sich der/die Wähler/rin dennoch weigern eine
Maske zu tragen, stört er/sie die Ordnung im Wahlraum und kann diesem verwiesen werden.
Dennoch behält er/sie sein Wahlrecht. Wir empfehlen, diesem/r Wähler/in das Wahlrecht ausüben
zu lassen, ohne weitere/n Wähler/in im Wahllokal. In diesem Fall ist noch vorsorglicher auf den
Mindestabstand zu dem/r jeweiligen Wahlhelfer/in zu achten.           Sollte es weitergehende
Schwierigkeiten geben, wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Stimmabgabe im Wahllokal
Der/die Wahlberechtigte kann seine/ihre beiden Stimmen nur persönlich und geheim abgeben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle des/r Wahlberechtigten ist
unzulässig (§14 Abs. 4, § 33 BWG).

Die Stimmabgabe erfolgt geheim, also unbedingt allein und in der Wahlkabine, so dass keine
andere Person Kenntnisse von der Wahlentscheidung erhalten kann. Der/die Wahlberechtigte
begibt sich allein in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen/ihren Stimmzettel und faltet ihn dort
so zusammen, dass beim Einwurf in die Urne von Umstehenden, auch von Mitgliedern des
Wahlvorstandes, nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat. Der/die hierzu beauftragte
Beisitzer/in achtet darauf, dass der/die Wähler/in sich nur allein und nur so lange wie notwendig in
der Wahlkabine aufhält.

Ausnahme: Ein/e Wähler/in, der/die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung nicht
in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen,
kann eine Hilfsperson bestimmen, die ihm/ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll.

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Seit der Bundestagswahl 2017 ist es verboten, in der Wahlkabine zu fotografieren oder zu filmen,
um das Wahlgeheimnis zu schützen und die Beeinflussung anderer Wähler/innen auszuschließen.

Zurückweisung von Wählern/innen
Der Wahlvorstand hat eine/n Wähler/in zurückzuweisen, der/die
   - nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den Wahlkreis gültigen
      Wahlschein besitzt,
   - im Wählerverzeichnis gestrichen ist; dann ist ein maschineller (gestr.) oder manueller
      Streichungsvermerk angebracht,
   - sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung
      der Identität erforderliche Mitwirkung beim Abgleich von Gesicht und Ausweispapier
      verweigert,
   - keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Vermerk befindet,
      außer nach Rückfrage beim Wahlamt wird festgestellt, dass er nicht in das
      Wahlscheinverzeichnis eingetragen wurde,
   - bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, außer er weist nach oder
      der Wahlvorstand erkennt (z. B. anhand der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen),
      dass er noch nicht gewählt hat.
   - glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer in das Wählerverzeichnis eingetragenen
      Person beanstanden zu müssen oder werden sonstige Bedenken an der Zulassung zur
      Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder
      Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Niederschrift zu vermerken.

Zurückweisung von Wähler/innen wegen Mängel bei der Stimmabgabe
Der Wahlvorstand hat eine/n Wähler/in zurückzuweisen, der/die:
   - seinen/ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
   - seinen/ihren Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine/ihre Stimmabgabe erkennbar ist,
   - ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden
      Kennzeichen versehen hat,
   - für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat, oder
   - für den Wahlvorstand erkennbar, mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten
      Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die
      Wahlurne werfen will.
   - Bei diesen Zurückweisungen ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen,
      nachdem der Wähler/die Wählerin den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des
      Wahlvorstandes vernichtet hat.

Wähler/in mit „Wahlschein“? So geht´s:
Der Wahlschein ist ein urkundlicher Nachweis über das Wahlrecht.
Wahlscheine werden auf Antrag ausgestellt und normalerweise für die Briefwahl verwendet.
Der/die Wähler/in schickt seinen/ihren verpackten Stimmzettel per Post und legt als Beweis
seines/ihres Wahlrechts den Wahlschein dazu. Im Wahllokal seines/ihres Wahlbezirks kann er/sie
dann nicht noch einmal wählen, da er/sie durch den Eintrag „W“ im Wählerverzeichnis gesperrt ist.

                                               8
Ein/e Wähler/in, der/die den Wahlschein doch nicht für die Briefwahl verwendet hat, kann noch im
Wahllokal wählen, wenn er/sie den Wahlschein mitbringt und abgibt.

Der/die Inhaber/in des Wahlscheines muss sich ausweisen. Der/die Wahlvorsteher/in prüft den
Wahlschein. Ergeben sich keine Beanstandungen, kann der/die Wähler/in zur Wahl zugelassen
werden.

Gibt es jedoch Zweifel an der Gültigkeit des Wahlscheines oder am rechtmäßigen Besitz, muss der
Wahlvorstand diese klären und über die Zulassung oder Zurückweisung des/r Wählers/in
entscheiden. Der Wahlschein wird einbehalten, auch im Fall der Zurückweisung! Der Beschluss ist
in der Wahlniederschrift zu vermerken und der Wahlschein der Niederschrift beizufügen.

Bei Fragen zum Wählen mit Wahlschein rufen Sie uns gern an!

                          Wahlamt Stadt Iserlohn
                            02371 / 217 – 1776
Achtung: Der Wahlschein muss für den Wahlkreis 150 gültig sein!

Rote Wahlbriefe
Rote Wahlbriefe bitte nicht annehmen, sondern auf folgende Möglichkeiten hinweisen:

Möglichkeit 1
Den Wahlbrief bis 18.00 Uhr im Rathaus I oder Rathaus II oder im Bürgerbüro Letmathe bzw.
Bürgerbüro Hennen in die Hausbriefkästen einwerfen, dann wird er bei der Briefwahl noch
mitgezählt.

Möglichkeit 2
Nur, wenn die Person der Inhaber/die Inhaberin des Wahlscheines ist !
    Den/die Wähler/in den roten Wahlbriefumschlag öffnen lassen
    Den enthaltenen Wahlschein entnehmen lassen, entgegen nehmen und prüfen – richtiger
     Wahlkreis  Wahlkreis 150
    Der Wähler/die Wählerin muss sich als Wahlscheininhaber/in ausweisen
    Dann den blauen Stimmzettelumschlag vor Ihren Augen zerreißen lassen und mitnehmen
     (Wahlgeheimnis!)
    Dem/r Wähler/in einen neuen Stimmzettel aushändigen und wählen lassen
    Es wird kein Stimmabgabevermerk (Haken) im Wählerverzeichnis gemacht, stattdessen ist
     der Wahlschein unbedingt einzubehalten und später mitzuzählen.

Ende der Wahlhandlung
Um 18.00 Uhr – ausnahmslos; eine Verlängerung ist unzulässig – sagt der/die Wahlvorsteher/in
den Schluss der Wahlhandlung an. Von da ab dürfen nur noch Wähler/innen ihre Stimme
abgeben, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus
Platzgründen bzw. aufgrund des Hygienekonzeptes davor befinden.

                                               9
Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler/innen ihre Stimme abgegeben haben,
erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für beendet.

Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Bitte beachten Sie, dass bei der Auszählung der Stimmen Maskenpflicht besteht; da Sie dabei
im engen Kontakt mit anderen Wahlhelfern/innen sind und den Mindestabstand von 1,5 m nicht
einhalten können.

Die Auszählung, wie auch die gesamte Wahlhandlung, ist öffentlich!

Der Wahlvorstand ist bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nur beschlussfähig,
wenn der/die Wahlvorsteher/in oder die Stellvertreterung und der/die Schriftführer/in oder die
Stellvertreterung und mindestens drei Beisitzer/innen anwesend sind.

    Bitte lassen Sie sich bei der Auszählung nicht aus der Ruhe bringen,

                        hier gilt: Sorgfalt vor Schnelligkeit!

Die Ermittlung des Wahlergebnisses vollzieht sich in folgenden Abschnitten:

   1.   Zählung der Wähler/innen,
   2.   Zählung der Stimmen, die zweifelsfrei als gültig oder ungültig anzusehen sind,
   3.   Beschlussfassung über „bedenkliche“ Stimmzettel,
   4.   Zusammenstellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
   5.   Schnellmeldung,
   6.   Ausfüllen der Wahlniederschrift

Vor Beginn der Ergebnisermittlung entfernen Sie bitte alle nicht benutzten Stimmzettel und alle
sonstigen für die Ergebnisermittlung nicht benötigten Papiere vom Wahltisch.

Zählung der Wähler/innen
Achtung, sollte es sich abzeichnen, dass Sie weniger als 50 Stimmzettel in der Urne haben,
zählen Sie bitte zunächst die Stimmabgabevermerke (Haken) in Ihrem Wählerverzeichnis und die
eingenommenen Wahlscheine. Sollten sich tatsächlich weniger als 50 Stimmzettel in der Urne
befinden, dürfen Sie diese nicht öffnen. Kontaktieren Sie bitte sofort das Wahlamt!

Sind mehr als 50 Stimmzettel in der Urne: Die Wahlurne wird geöffnet, die Stimmzettel entnommen
und gezählt. Es hat sich bewährt, Stapel von jeweils 10 oder 20 oder 50 Stück zu bilden.

Parallel dazu zählt der/die Schriftführer/in die Stimmabgabevermerke und die eingenommenen
Wahlscheine. Die Summe aus Stimmabgabevermerken und eingenommenen Wahlscheinen
müsste mit der Anzahl der Stimmzettel übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte die
Zählung noch einmal wiederholen. Ergibt sich weiterhin keine Übereinstimmung, ist die
Abweichung in der Niederschrift einzutragen. Dann gilt: die Anzahl der Stimmzettel = Anzahl
der Wähler/innen.

                                                10
Die Anzahl der Stimmzettel (Wähler/innen) tragen Sie bitte bei Buchstabe B und die Anzahl der
eingenommenen gültigen Wahlscheine bei B1 auf Seite 10 in die Niederschrift ein.

Zählung der Stimmen, die zweifelsfrei als gültig oder ungültig anzusehen sind.
Sortieren der Stimmzettel
Die Stimmzettel werden wie folgt sortiert:

Stapel 1        Erst- und Zweitstimme identisch
                = Stimmen für denselben Wahlvorschlag (Kandidat/innen und Partei) sind
                zweifelsfrei (eindeutig) gültig. Innerhalb dieses Stapels erfolgt die Sortierung
                getrennt nach Landeslisten.

Stapel 2        Erst- und Zweitstimme nicht gleich
                a) Erst- und Zweitstimme sind unterschiedlich, aber zweifelsfrei gültig
                b) Erststimme ist zweifelsfrei gültig, Zweitstimme wurde nicht abgegeben (also
                ungültig)
                c) Erststimme wurde nicht abgegeben (also ungültig), Zweitstimme ist zweifelsfrei
                gültig

Stapel 3        Erst- und Zweitstimme ungültig
                ungekennzeichnete, also leere Stimmzettel

Stapel 4        Beschlussfälle
                Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand später
                beschließen muss (getrennt nach Erst- und Zweitstimme)

Auszählen der Stimmzettel
Stapel 1 „Erst- und Zweitstimme identisch“

Die Stimmzettel werden in der Reihenfolge der Kandidat/innen sortiert. Die gültigen Stimmen
werden in der Niederschrift unter Zwischensumme 1 (ZS I) sowohl bei den Bewerber/innen (D1,
D2, D3 usw.) als auch bei den Parteien (F1, F2, F3 usw.) eingetragen.

Stapel 3 „Erst- und Zweitstimme ungültig“

Die Anzahl der komplett ungekennzeichneten (leeren!) Stimmzettel wird in der Niederschrift als
ungültige Stimmen bei Zwischensumme 1 (ZS I), Zeile C (ungültige Erststimmen) und Zeile E
(ungültige Zweitstimmen) eingetragen.

Stapel 2 „Erst- und Zweitstimme nicht gleich“

   1. Die Stimmzettel werden nach der Zweitstimme (Landesliste) sortiert und gezählt.
      Nichtabgegebene Zweitstimmen gelten als ungültige Stimmen. Diese sind in der
      Niederschrift in der Zeile E (ungültige Zweitstimmen) unter Zwischensumme 2 (ZS II)
      einzutragen.
   2. Gültige Stimmen sind in der Niederschrift in den Zeilen F1, F2, F3 usw. in der Spalte
      Zwischensumme 2 (ZS II) einzutragen.

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3. Die Stimmzettel werden jetzt nach der Erststimme neu sortiert und gezählt. Nicht
      abgegebene Erststimmen sind ungültige Stimmen und werden in der Niederschrift in
      Zeile C der Spalte Zwischensumme 2 (ZS II) eingetragen.
      Gültige Stimmen werden in den Zeilen D1, D2, D3 usw. der Spalte Zwischensumme 2
      (ZS II) bei den Erststimmen eingetragen.

Stapel 4 „Beschlussfälle“  Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken
Der gesamte Wahlvorstand prüft jeden einzelnen Stimmzettel des Stapels 4, stimmt über die
Gültigkeit des Stimmzettels ab und vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels
(z.B. Erststimme = gültig, Zweitstimme = ungültig). Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/r
Wahlvorstehers/in entscheidend. Die Ergebnisse werden in der Niederschrift in der Spalte
Zwischensumme 3 (ZS III) eingetragen: ungültige Zweitstimmen bei E, gültige Zweitstimmen
bei F1, F2, F3 usw.; ungültige Erststimmen bei C, gültige Erststimmen bei D1, D2, D3 usw.

Diese Stimmzettel (Beschlussfälle) sind mit einer laufenden Nummer zu versehen und der
Niederschrift als Anlage beizufügen - bitte in die blaue Mappe, Klarsichthülle mit der Beschriftung:

                                  Anlage zur Niederschrift
        Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 BWO besonders
                                     beschlossen hat
                      unabhängig vom Ergebnis der Beschlussfassung
              diese Stimmzettel sind gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 BWO – fortlaufend nummeriert und mit dem
                      Ergebnis der Beschlussfassung versehen - der Wahlniederschrift beizufügen

Zusammenstellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Anschließend ermitteln Sie das Gesamtergebnis durch Zusammenzählen der Zwischensummen
und tragen dieses in die Niederschrift ein. Wir haben für Sie sog. Vorschreibblätter vorbereitet.
Diese sind in der blauen Mappe der Wahlniederschrift vorgeheftet und sollten von Ihnen zur
Ergebnisermittlung genutzt werden. Danach können Sie die ermittelten Zahlen sauber in die
Niederschrift übertragen.

                                                  Achtung !

      ALLE Mitglieder des Wahlvorstandes müssen die Niederschrift
                            unterschreiben!

Besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie die
hierzu vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse sind unter Nr. 5.1 der Wahlniederschrift zu
vermerken und der Niederschrift als Anlage beizufügen – bitte in die blaue Mappe, Klarsichthülle
mit der Beschriftung:

                                          Anlage zur Niederschrift

       Besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und Feststellung des
    Wahlergebnisses sowie die hierzu vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse
                einzutragen in der Wahlniederschrift unter Nr. 5.1

                                                          12
Schnellmeldung
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses gibt der/die Wahlvorsteher/in das Wahlergebnis im
Wahllokal mündlich bekannt. Danach wird das Ergebnis in die Schnellmeldung eingetragen und
der/die Wahlvorsteher/in gibt es telefonisch an das Team der Ergebniserfassung im Wahlamt
durch.

  Für die Durchgabe der Schnellmeldung wählen Sie bitte nur diese
                           Nummer an:

                         02371 / 217 – 1666

Eine ausführliche Liste mit den am Wahlsonntag wichtigen Telefonnummern finden Sie auf der
Seite 3.

Verpackung der Wahlunterlagen und Abschlussarbeiten
Anlagen zur Wahlniederschrift

   -    Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 BWO besonders
        beschlossen hat
   -    Wahlscheine der Wähler/innen, über deren Zulassung der Wahlvorstand nach
        § 59 BWO besonders beschlossen hat
   -    Niederschriften über besondere Vorfälle während der Wahlhandlung
   -    Niederschriften über besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und
        Feststellung des Wahlergebnisses sowie die hierzu vom Wahlvorstand
        gefassten Beschlüsse

Diese Anlagen kommen in die vorbereiteten Klett-Taschen in der blauen Mappe. Sie müssen nicht
versiegelt werden.

                                             13
Restlichen Wahlunterlagen
      Die restlichen Wahlunterlagen werden in Pakete eingepackt. Die Pakete enthalten jeweils:

  gültige Stimmen, geordnet und                   Umschläge sind bereits vorbereitet, wenn diese
gebündelt nach den Stimmen für die                nicht ausreichen, finden Sie in der Wahlurne Blanko-
  einzelnen Wahlkreisbewerber                     Umschläge und Blanko-Etiketten, die nach Bedarf
           (Erststimme)                           zu beschriften und zu bekleben sind.

gültige Stimmzettel, auf denen nur die
 Zweitstimme abgegeben worden ist

ungekennzeichnete (leere) Stimmzettel

eingenommene Wahlscheine (die NICHT
     Anlage zur Niederschrift sind)

                           Diese Pakete sind zu versiegeln

                                                     14
Check-Liste abzugebender Unterlagen

Graue Mappe mit folgendem Inhalt:
 Wählerverzeichnis mit Beurkundungsblatt

Blaue Mappe mit folgendem Inhalt:
 Schnellmeldung + Vorschreibblatt
 Wahlniederschrift mit allen Unterschriften!!!

Blaue Mappe, Klett-Taschen: Anlagen zur Niederschrift
Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 69 Abs. 6 BWO besonders
beschlossen hat
Wahlscheine der Wähler/innen, über deren Zulassung der Wahlvorstand nach
§ 59 BWO besonders beschlossen hat
Niederschriften über besondere Vorfälle während der Wahlhandlung
Niederschriften über besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses sowie die hierzu vom Wahlvorstand gefassten
Beschlüsse

Sonstige Unterlagen
Umschläge mit gültigen Stimmen, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für
die einzelnen Wahlkreisbewerber/innen (Erststimme)
Umschläge mit gültigen Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme
abgegeben worden ist
Umschlag mit ungekennzeichneten (leeren) Stimmzetteln
Umschlag mit eingenommenen Wahlscheinen (die NICHT Anlage zur
Niederschrift sind)

Anwesenheitsliste (für die Auszahlung des Erfrischungsgeldes)

Urnenschlüssel

- falls ausgehändigt - Wahllokalschlüssel

Bitte darauf achten, dass die Niederschrift von allen Wahlhelfern/innen
                          unterschrieben ist!

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Abgabe Wahlunterlagen

             Die Unterlagen bitte noch am Wahlabend im

                        Städtischen Saalbau,
                       Von-der-Kuhlen-Str. 35,
                           58642 Iserlohn

                                     abgeben.

Die übrig gebliebenen (unbenutzten) Stimmzettel, eingenommene
Wahlbenachrichtigungen und das Büromaterial verbleiben in der Urne
im Wahllokal.

Vor Verlassen des Wahllokals bitten wir Sie neben den üblichen Wahlaufräumarbeiten
zusätzlich um eine kurze Flächendesinfektion von Tischen, Stühlen und Türklinken (auch
im Eingangsbereich). Gerade in Räumlichkeiten, die am nächsten Tag direkt wieder
benutzt werden – wie Schulen – schützt die Desinfektion die folgenden Nutzer/innen, wie
Schüler/innen.

             Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!

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Fallbeispiele
Wählen mit               Wahlbezirksnummer & laufende Nummer im Wählerverzeichnis
Wahlbenachrichtigung      vergleichen
                         Bei Zweifel an der Identität: Lichtbildausweis überprüfen
                         Stimmzettel aushändigen und wählen lassen
                         Stimmabgabevermerk prüfen (muss leer sein) und
                          Wahlbenachrichtigung einziehen
                         Stimmabgabe vermerken

Wählen ohne              Legitimation durch Personalausweis/Reisepass/Führerschein oder
Wahlbenachrichtigung      sonstigem amtlichen Lichtbildausweis
                         Suche im Wählerverzeichnis
                         Stimmzettel aushändigen und wählen lassen
                         Stimmabgabe vermerken

Im falschen           Stimmabgabe nur im zuständigen Wahlraum/Wahlbezirk möglich
Wahlraum/Wahlbezirk        Finden Sie den/die Wähler/in nicht in Ihrem Wählerverzeichnis,
                            rufen Sie im Wahlamt an

                             02371/217-1776

Keine                    Legitimation durch Personalausweis/Reisepass/Führerschein oder
Wahlbenachrichtigung      sonstigem amtlichen Lichtbildausweis
für aktuelle Wahl        Suche im Wählerverzeichnis
(erhalten)               Stimmzettel aushändigen und wählen lassen
                         Stimmabgabe vermerken
Wähler ist im            Legitimation durch Personalausweis/Reisepass/Führerschein oder
Wählerverzeichnis         sonstigem amtlichen Lichtbildausweis
nicht zu finden          Zugezogene Wähler/innen werden im Wählerverzeichnis
(Zuzug)                   nachgetragen. Sie finden sie auf der letzten Seite des
                          Wählerverzeichnisses
                       Stimmzettel aushändigen und wählen lassen
                       Stimmabgabe vermerken
Wählen mit            Wer aufgrund körperlicher Beeinträchtigung oder einer Leseschwäche
Hilfsperson           nicht in der Lage ist zu wählen, kann sich einer Hilfsperson bedienen.
                      Diese ist wegen des Wahlgeheimnisses zur Verschwiegenheit
                      verpflichtet.
Wählen mit             Legitimation durch Personalausweis/Reisepass/Führerschein oder
Wahlschein                sonstigem amtlichen Lichtbildausweis
                       Wenn Wähler/in auch Wahlscheininhaber/in ist, dann Brief öffnen
                          lassen
                       Wahlschein dem/r Wahlvorsteher/in übergeben
                       Stimmzettelumschlag zerreißen lassen und unbedingt mitnehmen
                          lassen (Wahlgeheimnis)
                       Prüfung des Wahlscheines, ob korrekter Wahlkreis (150), aktuelle
                          Wahl und nicht auf der Negativliste steht.
                       Wahlschein muss auf den/die Besitzer/in ausgestellt sein
                       Stimmzettel aushändigen & Wahlschein einziehen
                       Kein Stimmabgabevermerk (wird in Niederschrift gesondert
                          eingetragen)

                                           17
Wählen mit Wahlbrief      Grundsätzlich keine Entgegennahme von Wahlbriefen
(Umwandlung                   Wahlbriefinhaber/in darf Wahlbrief öffnen
Briefwahl in                  Wahlschein dem/der Wahlvorsteher/in übergeben
Urnenwahl)                    Prüfung des Wahlscheines, ob korrekter Wahlkreis, aktuelle
                                 Wahl und nicht auf der Negativliste steht.
                              Vernichtung des roten und blauen Umschlages durch Wähler/in,
                                 jedoch keine Entsorgung im Wahlraum!
                              Stimmzettel aushändigen & Wahlschein einziehen
                              Kein Stimmabgabevermerk
                              Wahlschein bei der Ergebnisermittlung mitzählen
Abgabe roter              Keine roten Wahlbriefe annehmen, Abgabe im Briefwahlbüro oder
Wahlbrief                 Wahlbrief bis 18.00 Uhr im Rathaus I oder Rathaus II oder im
                          Bürgerbüro Letmathe bzw. Bürgerbüro Hennen in die Hausbriefkästen
                          einwerfen. So wird er bei der Briefwahl noch mitgezählt.

Wählerverzeichnis:
Im Wählerverzeichnis sind alle Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind.

Wahlschein:
Der Wahlschein ist Voraussetzung für die Briefwahl. Der/die Inhaber/in eines Wahlscheins hat das
Recht seine Stimme abzugeben

Negativliste:
Die Negativliste beinhaltet die ungültigen Wahlscheine.

Wahlbriefumschlag:
Der Wahlbriefumschlag ist ein roter Umschlag.

Stimmzettelumschlag:
Der Stimmzettelumschlag ist ein blauer Umschlag.

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