Workshop "Tax Compliance and Tax Risk Management" am 10.05.2019 Miriam Rosenthal - LMAT München

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Workshop "Tax Compliance and Tax Risk Management" am 10.05.2019 Miriam Rosenthal - LMAT München
Workshop
„Tax Compliance and Tax Risk Management“
              am 10.05.2019

  Thomas Jäger            Miriam Rosenthal
    Steuerberater            Rechtsanwältin
 LM Audit & Tax GmbH         Steuerberaterin
                             LM Law GmbH
Workshop "Tax Compliance and Tax Risk Management" am 10.05.2019 Miriam Rosenthal - LMAT München
Die Referenten

    Thomas Jäger                        Miriam Rosenthal
Dipl.-Betriebswirt (FH)                  Rechtsanwältin
     Steuerberater                       Steuerberaterin
        Partner

   LM Audit & Tax GmbH                        LM Law
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
   Steuerberatungsgesellschaft
                                        Paul-Gerhardt-Allee 50
   Paul-Gerhardt-Allee 50
                                             81245 München
      81245 München
                                        Tel.: 089 / 89 60 44 – 0
   Tel.: 089 / 89 60 44 – 0
                                      Mail: Rosenthal@LMLAW.de
   Mail: Jaeger@LMAT.de
                                           www.LMLaw.de
        www.LMAT.de                                                 2
Workshop "Tax Compliance and Tax Risk Management" am 10.05.2019 Miriam Rosenthal - LMAT München
Vorstellungsrunde und
Erwartungen zur heutigen Veranstaltung
Workshop "Tax Compliance and Tax Risk Management" am 10.05.2019 Miriam Rosenthal - LMAT München
Programm

           Teil 1: Einführung (Punkte 1-4)

           Teil 2: Tax-CMS (Punkte 5-10)

Teil 3: Berichtigung und Selbstanzeige (Punkte 11-12)

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Workshop "Tax Compliance and Tax Risk Management" am 10.05.2019 Miriam Rosenthal - LMAT München
1.    Übersicht
           2.    Studie: Brennpunkte im Mittelstand
           3.    Haftungsrisiken
           4.    Anwendungserlass zu § 153 AO
           5.    Was ist Tax Compliance?
           6.    Effekte eines Tax-CMS
Inhalts-   7.    Tax-CMS und IKS im Allgemeinen
  ver-     8.    Praktische Umsetzung

zeichnis   9.    Praxisfälle
           10. Mehrwert einer Tax CMS Prüfung (IDW PH 1/2016)
           11.   Berichtigungserklärung nach § 153 AO
           12.   Selbstanzeige nach § 371 AO
           13.   Nice to know
           14. Fragen/Diskussion

                                                                5
Workshop "Tax Compliance and Tax Risk Management" am 10.05.2019 Miriam Rosenthal - LMAT München
AO

                    Anwendungs-        PH IDW PS 980
                       erlass

   1.
Übersicht    § 153 AO      §§ 370, 378 AO       § 371 AO

                           §§ 69, 71 AO

                            §§ 30, 130
                              OWIG

            Berichtigung      Haftung          Selbstanzeige

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2. Studie: Brennpunkte im Mittelstand

      GF von 500 UN – davon 250 kleine (Umsatz unter 250 Mio.) wurden befragt:
500

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2. Studie: Wo liegen die größten Risiken?

    Mittel- und Großunternehmen                         Großunternehmen

Umsatzsteuer                                  Verrechnungspreise

•   falscher Umsatzsteuerschlüssel (wo geht   •   Aufzeichnungspflichten (AO, AStG)
    die Ware hin?)
•   Vorsteuer, Rechnungen
•   Organschaft
•   Innergem. Lieferung/ Reihengeschäft
Lohnsteuer (Betriebsausgabenabzug)            Zölle

•   Betriebsveranstaltung
•   Reisekosten
•   Geldwerte Vorteile
Verdeckte Gewinnausschüttung

•   Im Erklärungsvordruck abgefragt

             27% der mittelständischen UN beschäftigen sich mit
             Tax Compliance und 15 % haben es in der Zukunft vor

                                                                                      8
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3. Haftungsrisiken

                         ENTHAFTUNG

                                         Schadensersatz

Steuerstraftat

                                      Ordnungswidrigkeit

                                                           9
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3. Haftungsrisiken

Steuerstrafrecht                      Ordnungswidrigkeitenrecht               Zivilrechtliche Haftung

§ 370 AO (Vorsatz): Potenziell        § 30 OwiG = Unternehmens-
JEDER Mitarbeiter, der Einfluss       geldbuße                                §§ 91 (2), 93 (2) AktG
auf Festsetzung hat                                                           Schadensersatz Vorstand
                                      Paralleles Verfahren:
§ 378 AO (Leichtfertigkeit):          Beweisanforderung     geringer   als    SE      Vorstand   bei      nicht
Täterkreis enger, nur GF              persönliches Strafverfahren gegen       ordnungsgemäßer Organisation und
                                      GF. Problem: Reputationsschäden!        Beaufsichtigung      (Risikofrüh-
Tax CMS kann ein Indiz sein, das                                              erkennungssystem)
gegen das Vorliegen von Vorsatz       BGH 9.5.17 – Panzerhaubitzenfall (Az.
oder Leichtfertigkeit spricht.        1 StR 265/16) „Tax CMS ist bei der      § 43 (2) GmbHG
                                      Bemessung der Geldbuße nach § 30        Schadensersatz GF
§ 71 AO = Haftungsnorm                Abs. 1 OWiG zu berücksichtigen
Inanspruchnahme GF für die vom        (Strafzumessung)“.                      GF haften bei mangelhafter
UN geschuldete Steuer                                                         Überwachung
                                      § 130 OWiG (Fahrlässigkeit) =
§ 69 AO = Schadensersatz              Unterlassung von                        § 823 BGB
Daneben Haftungsbescheid gegen        Aufsichtsmaßnahmen                      Schadensersatz GF
GF wg. Pflichtverletzung
                                      § 29a OWiG = Verfallsanordnung

Vermeidung durch:                 Effektive Compliance-Kultur

                                                                                                                  10
3. Haftungsrisiken

 Enthaf-
  tung /
KEIN Ver-
schulden
                             Geschäftsführer

Aufsicht

                     Geschäftsführerebene

 Unver-
 meid-                   Mittlere Hierarchieebene
  bare

 Fehler

              Untere und mittlere Hierarchieebene:

                         Untere Hierarchieebene

                                                     11
3. Haftungsrisiken

        Enthaftung /
         KEIN Ver-
         schulden

                       12
4. Anwendungserlass zu § 153 AO

           (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
§ 153 AO
                 1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder
                 unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern
                 kommen kann oder bereits gekommen ist oder

                 2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln zu
                 entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,

           so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche
           Richtigstellung   vorzunehmen.        Die    Verpflichtung    trifft   auch      den
           Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den
           Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

  ***                                                ***

AEAO zu    Tz 2.6: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS)
           eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz
§ 153 AO   darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen
           kann, jedoch befreit dies nicht von der Prüfung des Einzelfalls…“

                                                                                                    13
5. Was ist Tax Compliance?

                                                                               Gesonderte und
                         Umsatzsteuererklärung                                 einheitliche Feststellung
                                                 Körperschaftsteuererklärung

Gewerbesteuererklärung

                         •   Gemäß § 150 (2) AO: Die Angaben in den
                             Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß
                             nach bestem Wissen und Gewissen zu
                             machen.

                         •   Steuerliche Anzeigepflichten beachten.

                                                                                                           14
6. Effekte eines Tax-CMS

            Wettbewerbsvorteil /
            Marketinginstrument

                                             Verlässlicher
                                              Geschäfts-
      Verbesserung interner Prozesse
                                               partner

Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen
   (Geldstrafen, Geldbußen, Verspätungs-
 /Säumniszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder)

                                                             15
7. Tax-CMS und IKS im Allgemeinen

                                Größe
                                                     IT
                                               (Automatisier-
             Branche
                                                  ung von
                                                 Prozessen)

Delegation                                              Geschäftstätig-
  an StB                 Tax-CMS                        keit im Ausland
                        „Maßschuh“

  Kundenkreis                                        Gesellschafts-
                                                       struktur

                    Art und
                   Umfang der           Rechtsform
                   Geschäfts-
                    tätigkeit

                                                                          16
7. Tax-CMS und IKS im Allgemeinen

              7 Grundelemente nach IDW PS 980

                              Kultur
                              Ziele
                              Risiken
                              Programm
                              Organisation
                              Kommunikation
                              Überwachung

                                                17
7. Tax-CMS und IKS im Allgemeinen

               Kultur            Ziele                     Risiken               Programm

               Verhaltenskodex   Dokumentation             Risikomatrix je       wie sieht meine Aufsicht
                                                           Steuerart             aus?
                                 -   Prävention steuer-    (i.d.R USt, LSt)
                                     licher Risiken                              Personal-/
                                 -   Vollständige Abgabe   -   identifizieren    Aufgabenorganisation
   Die                               von richtigen und     -   bewerten
    7                                vollständigen                               (Aufgabenbeschreibung,
                                     Erklärungen                                 Fortbildung, Vertretungs-
 Grund-                          -   Arbeitshilfen                               regelungen, vier-Augen-
elemente                                                                         Prinzip, Einholung
                                                                                 fachlicher Rat,
                                                                                 Berichtspflichten)
    (Tax-
Compliance-
 Richtlinie)
               Organisation                  Kommunikation                      Überwachung

               Organisationshandbuch         Wissen um die Regelungen           Laufende Überwachung
                                             vermitteln und schulen             (Revision),
                                                                                Umgang mit Verstößen
                                                                                (Meldestelle)

                                                                                                             18
8. Praktische Umsetzung

         Phase 1                    Phase 2                    Phase 3

    Bestandsaufnahme             Risikoanalyse        Minimierung von Risiken
/Prozessdokumentation (Ist)         (Matrix)          (Richtlinien, Checklisten,
                                                         Prozessoptimierung,
                              Prozessdokumentation   (automatisierte) Kontrollen)
                                      (Soll)

      AUSWERTUNG

                                                                                    19
8. Praktische Umsetzung: Phase 1

Bestandsaufnahme                                JA   NEIN    Erläuterung
Allgemeines:
 Verhaltenskodex vorhanden
 Organisationshandbuch vorhanden
 Prozessdokumentation vorhanden
 Richtlinien für Steuerzwecke vorhanden
Ggf. Ablauforganisation einzelner Prozesse:
 Rechnungseingangsprüfung
 Steuererklärungserstellung
 Berichtpflichten
 Fristenkontrolle
Personelle Fragen:
 Aufgabeverteilung definiert
 Kommunikation
 Berichtsstruktur
 Abstimmung mit Schnittstellen
 Vier-Augen-Prinzip
 Unterschriftenregelungen
 Vertretungsregelungen
Steuerarten:
 Körperschaftsteuer
 Gewerbesteuer
 Umsatzsteuer
 Gesonderte und einheitliche Feststellung
 Bauabzugsteuer
 Lohnsteuer
 …

                                                                           20
8. Praktische Umsetzung: Phase 2

Risikoanalyse

   Wo liegen die Risiken?

   Wie hoch ist das Risiko (gering/mittel/hoch)

   Eintrittswahrscheinlichkeit

                                                   Matrix

(Soll-) Verfahrensdokumentation

   Dokumentation vervollständigen

   Prozesse einführen um Risiko zu minimieren / kontrollieren (z.B. vier-Augen-Prinzip, Schulungen).

                                                                                                        21
8. Praktische Umsetzung: Phase 2

Beispiel Risikoanalyse bei der Umsatzsteuer*

…
4. Umsatzsteuersatz
   – Mehrheit von Leistungen
   – Erbringung von Leistungen nach dem Steuersatz-Katalog (§ 12 Abs. 2 UStG)
   – sonstiges

5. Steuerbefreiung
   – Erbringung von Leistungen nach dem Steuerbefreiungs-Katalog (§ 4 UStG)
   – innergemeinschaftliche Lieferungen
   – Ausfuhrlieferungen
   – Reihengeschäfte/Dreiecksgeschäfte
   – sonstiges

6. Vorsteuerabzug
   – laufender Leistungsbezug
   – Leistungsbezug von Kleinunternehmern
   – Umsätze im Binnenmarkt- und Drittlandshandel
   – außerordentliche Geschäftsvorfälle (Umstrukturierungen, Geschäftserwerbe im Ganzen,
      Grundstückskäufe, etc.)
   – Dokumentation der Verwendungsabsicht
   …

  * vgl. Anlage
                                                                                           22
8. Praktische Umsetzung: Phase 3

Ausschaltung von Risiken

   Checklisten

   Automatisierte präventive Kontrollen (systemintegriert z.B. Freigabesperre für Auszahlungen,
    automatisierte Rechnungsprüfung bei Einkäufen)

   Manuelle Kontrollen (z.B. Wareneingangskontrolle)

   Stichproben

   Richtlinien

   Schulungen

   Outsourcing

   …

                                                                                                   23
9. Praxisfälle

Beispiel: Lohnsteuer

Betriebsveranstaltungen § 19 (1) Nr. 1a EStG

-   Freibetrag 110 EUR
-   Maximal 2 Veranstaltungen
-   Möglichkeit LSt Pauschalierung § 40 (1) Nr. 2 EStG

Sachzuwendungen § 37b EStG, BMF Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl 2015 I S. 832)

-   Lohnsteuerpauschalierung 30 %
-   Maximal 10 TEUR je Empfänger u. WJ/ je einzelne Zuwendung
-   z.B: VIP Logen, Business Seats, Veranstaltungen, Icentive-Reisen

Geschenke, Kfz Nutzung, Rabattfreibetrag, Job Ticket, Kinder
- Steuerbefreiung nur unter Wahrung diverser Voraussetzungen
- u.a. Gewährung zusätzl. zum Arbeitslohn

Gesetzliche Fallstricke beachten !

                                                                                 24
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der LSt

Risikoerfassung                                                                                              Maßnahmen

          Risiko-                       Bezeichnung               Risiko
Steuerart bereich    Prozess            Risiko           Relevanz vorhanden           Beschreibung           Kontrolle

LSt      Personal,   Einladungen/       Entstehung         immer           ja:        Entstehung von LSt und Schulung Mitarbeiter
         ggf.        Veranstaltungen    pauschaler LSt    relevant   Eintrittswahr-   ggf. SV Beiträgen, evtl.
         Vertrieb,   für AN und/ oder   wird nicht                   Scheinlichkeit   Verlust VSt Abzug aus    Regelung für
         Marketing   Dritte sowie       erkannt oder                     hoch         Eingangsleistungen       Genehmigung von
                     Zusatzleistungen   nicht rechtzeitig                                                      Zuwendungen
                     an AN neben        an Buchhaltung
                     dem lfd. Gehalt    kommuniziert,                                                        Prozess zur Mitteilung
                                        Voraussetzunge                                                       Übernahme pauschaler
                                        n/ Nachweise f.                                                      LSt
                                        Steuerbefreiung
                                        werden nicht                                                         Buchhalterische
                                        erbracht                                                             Trennung AN und Dritte

                                                                                                                                    25
9. Praxisfälle

Beispiel: Umsatzsteuer – Vorsteuer / Rechnungsprüfung

                        Beratungsleistung netto 100.000 å
                        19 % USt                  19.000 å
                        Rechnungsbetrag          119.000 å
          U1                                                   U2
                             Zahlung 119.000,--

                                                               Voraussetzungen für
                                                               Vorsteuerabzug nach
                                                             § 14 (4) UStG beachten !

                                                                                        26
9. Praxisfälle

Beispiel: Umsatzsteuer – Vorsteuer / Rechnungsprüfung

      Rechnungsangaben § 14 (4) UStG

         Name/Anschrift leistender Unternehmer und Leistungsempfänger
         Steuernummer oder USt-IDNr. leistender Unternehmer
         Ausstellungsdatum
         Rechnungsnummer (fortlaufend)
         Menge/Umfang und Art der Lieferung bzw. Leistung
         Zeitpunkt der Lieferung / Leistung
         Nach Steuersätzen/ -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
         Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
         Bei Schlussrechnungen, die vorab vereinnahmten Teilentgelte nebst darauf entfallende
          Steuerbeträge
         Abrechnung durch Leistungsempfänger ist als „Gutschrift“ zu bezeichnen
         Zusatzangaben in Sonderfällen (z.B. Hinweisvorgaben)

                                                                                                 27
9. Praxisfälle

Beispiel: Umsatzsteuer – Vorsteuer / Rechnungsprüfung

      Klassische Fehlerquellen bei der „Rechnungsprüfung“

         Rechnungsangaben § 14 (4) UStG fehlen oder sind unvollständig
         Manuelle Rechnungskorrekturen des Empfängers „in Eigenregie“
         Auslandsrechnungen/ Reverse-Charge Regelung § 13 b UStG nicht beachtet
         Leistungsbeschreibung fehlt oder ist unzutreffend
          (Aktuell: z.B. Abrechnung Baukostenzuschüsse bei Büromietverhältnissen)
         Innergemeinschaftliche Lieferung: Prüfung USt-ID Nr. des Kunden (BZfSt Abfrage)
         Reihengeschäft: Abgrenzung bewegte vs. ruhende Lieferung
         Aufzuteilende Vorsteuer (insb. bei Immobilienvermietung)
         Vorsteuerabzug bei Anteilsverkauf/ Due Diligence
         Tausch/ Schadenersatz
         Verlagerung der Buchführung ins Ausland

                                                                                            28
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Umsatzsteuer - Vorsteuer

Risikoerfassung                                                                                         Maßnahmen

          Risiko-
Steuerart bereich   Prozess      Bezeichnung Risiko Relevanz Risiko vorhanden     Beschreibung          Kontrolle

                                                                                  Fehlende Berechtigung
                                                                                  zum Vorsteuerabzug    Schulungen im Bereich
                    Rechnungs-   Buchung von          immer                       bleibt unerkannt ->   USt
USt      Einkauf    eingang      unvollständigen/                      ja:        falsche Buchungen
                                 falschen Eingangs-   relevant   Eintrittswahr-                         inhaltliche Prüfungen
                                 Rechnungen                      scheinlichkeit                         der Rechnungen;

                                                                     hoch                               Vier-Augen-Prinzip;
                                                                                                        Verantwortlichkeiten
                                                                                                        definieren;

                                                                                                        Tool Rechnungskontrolle

                                                                                                                               29
9. Praxisfälle

Beispiel: Umsatzsteuer - Identifikationsnummer

   DE GmbH                                                       IT S.r.l.

                               Warenlieferung

     Problem:

     Nachweis steuerfreier innergem. Lieferung durch Buch- und
     Belegnachweise § 17a – 17c UStDV

                                                                             30
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Umsatzsteuer – USt-ID

Risikoerfassung                                                                                         Maßnahmen

          Risiko-
Steuerart bereich   Prozess     Bezeichnung Risiko Relevanz Risiko vorhanden    Beschreibung            Kontrolle

USt      innergem. Vertrieb,   Kein Ausweis/       immer                        Vermeintliche            Automatisierte Kontrolle
         Lieferung Stammdaten- Einbehalt von USt   relevant                     steuerfreie Lieferung -> Stammdaten: USt-ID
                   pflege,                                                      USt wird nicht           hinterlegt
                   Vertrags-                                                    abgeführt
                   wesen                                            ja:
                                                                                                        Schulung Vertrieb/
                                                                                                        Versand i.S. Buch- und
                                                               Eintrittswahr-                           Belegnachweise § 17 a-c
                                                               scheinlichkeit                           UStDV

                                                                   hoch

                                                                                                                               31
9. Praxisfälle

Beispiel: Körperschaftsteuer – Verdeckte Gewinnausschüttung

      Klassische Fehlerquellen „verdeckte Gewinnausschüttung“

         Gesellschafter-Geschäftsführer Gehalt/ Tantieme unangemessen
         Einkaufspreise beim Bezug von Waren/ Dienstleistungen zw. verbundenen Unternehmen
         Lizenzvergütungen zwischen verbundenen Unternehmen (beachte ab 2018 § 4j EStG)
         Angemessener Zinssatz auf Gesellschafterdarlehen
         Unentgeltliche Übernahme von Bürgschaften/ Patronatserklärungen zw. verb. Unternehmen
         Übernahme von Aufwendungen anderer verbundener Unternehmen
         Rückwirkende Vergütungsvereinbarungen
         Funktionsverlagerung
         Transferpreise (unangemessene)

                                                                                                  32
9. Praxisfälle

   Beispiel: Körperschaftsteuer – Verdeckte Gewinnausschüttung

               Darlehenshingabe des Gesellschafters

            Gesellschafter A vereinbart mit der B-GmbH ein Darlehen über 1,0 Mio. å zu
            einem Zinssatz von 7 %. Der übliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen
            beträgt 5 %. Liegt eine vGA vor?

                                         M AG
Darlehen
Zins 5 %
  p.a.             T1-GmbH                                       T2-S.à r.l.
                                         Darlehen 10 Mio. å
                                            Zins 7 % p.a.
  Bank

                                                                                           33
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Körperschaftsteuer – verdeckte Gewinnausschüttung

Risikoerfassung                                                                                               Maßnahmen

                                        Bezeichnung
Steuerart Risikobereich Prozess         Risiko        Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung                  Kontrolle

KSt,     Vertrags-     Verträge/        Verdeckte     immer           ja:         Zinsaufwand für             Rechtzeitige
GewSt,   wesen         Transaktionen    Gewinnaus-    relevant                    Gesellschafterdarlehen      Angemessenheits-
KESt                   mit Gesell-      schüttung                Eintrittswahr-   wird als vGA qualifiziert   prüfung bei
                       schaftern und/                            scheinlichkeit   und ist daher steuerlich    Darlehensabschluss,
                       oder                                          hoch         nicht voll abzugsfähig,     eventuell Einholung
                       verbundenen                                                zudem Anfall von KESt       Vergleichsangebot von
                       Unternehmen                                                                            Dritten und/ oder
                                                                                                              Erstellung
                                                                                                              Transferpreisstudie

                                                                                                                                  34
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Körperschaftsteuer – verdeckte Gewinnausschüttung

Risikoerfassung                                                                                        Maßnahmen

          Risiko-
Steuerart bereich   Prozess     Bezeichnung Risiko Relevanz   Risiko vorhanden Beschreibung            Kontrolle

KSt,     Vertrags- Einkauf von Verdeckte          immer              ja:         Keine Anerkennung     Angemessenheitsprü-
GewSt,   wesen     Waren und     Gewinnaus-       relevant                       von                   fung, Erstellung
KESt               Dienstleistun schüttung                      Eintrittswahr-   gewinnminderndem      Transferpreisdokumen-
                   gen zwischen                                 scheinlichkeit   Aufwand, sofern       tation § 90 (3) AO
                   verbundenen                                      hoch         Einkaufspreise für    innerhalb der gesetzlichen
                   Unternehmen                                                   Waren und Dienst-     Vorlagefristen, ggf.
                                                                                 leistungen Fremd-     Anfertigung
                                                                                 vergleich nicht       Transferpreisstudie
                                                                                 standhalten,
                                                                                 Entstehung von KESt

                                                                                                                              35
9. Praxisfälle

Beispiel: Grunderwerbsteuer – Anteilsveräußerungen / Anteilseignerwechsel

                 GmbH 1                                    GmbH 2

                                   Verkauf KG Anteile

                                         GmbH &
                                          Co. KG

                                                                            36
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei der Grunderwerbsteuer

Risikoerfassung                                                                                       Maßnahmen

          Risiko-
Steuerart bereich   Prozess      Bezeichnung Risiko Relevanz Risiko vorhanden     Beschreibung        Kontrolle

GrESt    Anteils-   Meldepflicht Grundbesitzende      selten           ja:        Erfüllung GrESt-    Rechtlicher/
         eigner-    § 19 GrEStG Gesellschaft bei      relevant   Eintrittswahr-   Tatbestand bleibt   steuerlicher Beistand
         wechsel                 mehrstöckigen                   scheinlichkeit   unerkannt           vor jeder
                                 Strukturen –                        gering                           Umstrukturierung
                                 Anteilseigner-
                                 wechsel löst GrESt
                                 aus

                                                                                                                              37
9. Praxisfälle

Beispiel: Umwandlungsteuergesetz – Umstrukturierung / Meldepflichten

Fall: Abspaltung von Teilbetrieben

                                                       GmbH 1
                              Teilbetrieb 1

              GmbH &          Teilbetrieb 2
               Co. KG
                                                       GmbH 2

         Antrags/Meldepflichten ?

         1) Buchwertantrag § 20 (2) UmwStG (fristgemäß beim zust. FA)
         2) Nachweis Zurechnung erhaltener Anteile § 22 (3)
            UmwStG (in den folgenden 7 Jahren bis spätestens 31. Mai)
                                                                        38
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei Umwandlungen

Risikoerfassung                                                                                       Maßnahmen

          Risiko-                  Bezeichnung
Steuerart bereich   Prozess        Risiko          Relevanz Risiko vorhanden   Beschreibung           Kontrolle

UmwStG Umstruktu- Halte- und       Fehlende oder   selten           ja:        Ungeplante/            Steuerliche
       rierungen in Meldefristen   versäumte       relevant   Eintrittswahr-   vermeidbare            Anforderungen
       der Gesell-  beachten       Meldungen an               scheinlichkeit   Ertragsteuerbelas-     Umwandlungskonzept
       schaft                      das Finanzamt                  gering       tungen bei der         nachlaufend
                                                                               Gesellschaft und den   überwachen
                                                                               Gesellschaftern
                                                                                                      Fristenkalender

                                                                                                      Zuständigkeit regeln,
                                                                                                      ggf. Überwachung und
                                                                                                      Meldung durch externe
                                                                                                      Berater

                                                                                                                           39
9. Praxisfälle

Beispiel: Körperschaftsteuergesetz – steuerliche Einlagekonto/ Einlagenrückgewähr

            Feststellung nicht in das Nennkapital geleisteter Einlagen (§ 27 KStG)

            Grundprinzip:

            - Nennkapital                 „steuerfrei“ bei späterer Rückgewähr
            - Jahresüberschuss            Steuerpflicht bei Ausschüttung (KESt)
            - Kapitalrücklage             „steuerfrei“ bei späterer Rückgewähr

            Achtung !
            Steuerfreie Rückgewähr von Kapitalrücklage nur, wenn:

            a) Vorherige Feststellung im steuerlichen Einlagekonto § 27 KStG
            b) Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster
               rechtzeitig erstellt wurde, ansonsten gilt der Betrag der
               Einlagenrückgewähr als mit 0 EUR bescheinigt.

                                                                                     40
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix bei steuerliches Einlagekonto/ Einlagenrückgewähr

Risikoerfassung                                                                                                Maßnahmen

                                        Bezeichnung
Steuerart Risikobereich Prozess         Risiko           Relevanz Risiko vorhanden Beschreibung                Kontrolle

ESt, KSt, Kapitalein-   Zutreffende     Kapitalrück-       selten         ja:        Keine zutreffende         Schulung (leitender)
GewSt, und –auszahl-    Anmeldung       zahlungen führen relevant   Eintrittswahr-   Erfassung von Einlagen    Mitarbeiter
KESt      ungen,        in KSt          beim                        scheinlichkeit   und nicht rechtzeitige
          Änderungen    Erklärung       Gesellschafter zur              gering       Bescheinigung von         Alle Beschlüsse
          Kapital-      einschl. ggf.   Steuerpflicht                                Kapitalrückzahlungen      schriftlich fassen,
          rücklage      Ausstellung     (rechtsform-                                 führt zu (vermeidbaren)   Kopie an Steuer-
                        KESt –          abhängig)                                    Ertragsteuern beim        abteilung/
                        bescheini-                                                   Gesellschafter            Steuerberater
                        gung
                                                                                                               Keine Beteiligung an
                                                                                                               ausländ. Kap Ges ohne
                                                                                                               Rücksprache mit
                                                                                                               Steuerabteilung/
                                                                                                               Steuerberater

                                                                                                                                       41
9. Praxisfälle

Beispiel: Körperschaftsteuergesetz – Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG)

                          A               B                                A              B         C
Fall 1:                                                                                            Private
Start-Up gewinnt                                                                                    Equity
                                                                                                    GmbH
VC Investor                                                                                        &Co. KG

                          50%             50%                             10%           10%        80%

                                                     Aufnahme neuer
                                                      Gesellschafter

                           „Start –Up“                                     „Start –Up“
                             GmbH                                            GmbH
                                  GmbH
                                                                                GmbH
                         KSt/ GewSt Verlustvortrag
                                                                       KSt/ GewSt Verlustvortrag

                                 1 Mio.                                        0 EUR

                               Achtung !
                               Der KSt/ GewSt Verlustvortrag i. H. v. 1 Mio. å der GmbH
                               geht vollständig unter.

                                                                                                             42
9. Praxisfälle

Beispiel: Körperschaftsteuergesetz – Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG)

Fall 2:
Verkauf                                        Verkauf 100 %
Geschäftsbereich
im Konzern
                                                                                 IT S.r.l.

                        CH GmbH

                                          Ergebnis:
                                          Der Verlustvortrag i. H. v. 1 Mio. å der DE-GmbH geht
                                          vollständig unter.
                        DE GmbH
                      Verlustvortrag
                         1 Mio. å                                                                 43
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix für Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften

Risikoerfassung                                                                                         Maßnahmen

                                             Bezeichnung                       Risiko
Steuerart   Risikobereich        Prozess        Risiko            Relevanz   vorhanden   Beschreibung   Kontrolle

KSt,        (Gesellschafts-)   Rechtliche Ertragsteuerliche selten       ja:      KSt/ GewSt wg.        Schulung Mitarbeiter
GewSt           Recht          Umstruktu-    Konsequenzen relevant Eintrittswahr- Entfall Verlust-
                               rierung auf    nicht geprüft        scheinlichkeit vorträge bei der      Steuerlichen Rat
                               Gesellschaf- bzw. Antrag nach                      Gesellschaft          rechtzeitig einholen
                                 terebene    § 8d KStG nicht           gering     (künftige
                                               (rechtzeitig)                      Steuermehr-           Antragstellung §8d KStG *
                                                  gestellt                        belastung)            prüfen und überwachen

                                             * Antrag § 8d KStG

                                                                                                                                    44
9. Praxisfälle

Beispiel: Betriebsstättenbegründung im Ausland

                                D-GmbH

                                                 Informationsbeschaffung
                                                 Einkauf
                                                 Verkauf
                                                 Handlungsvollmacht
                                                 Anmietung „Regus“ Büro

                                                                           45
9. Praxisfälle

 Beispiel einer Risikokontrollmatrix für Betriebsstättenbegründung im Ausland

Risikoerfassung                                                                                           Maßnahmen

                                           Bezeichnung                    Risiko
Steuerart   Risikobereich    Prozess          Risiko         Relevanz   vorhanden   Beschreibung          Kontrolle

KSt,          Vertrieb,     Mitarbeiter   Betriebsstätten-    selten        ja:      Anteilige Gewinne    Schulung Mitarbeiter
GewSt         Personal      im Ausland    begründung im      relevant Eintrittswahr- der D-GmbH
                                              Ausland                 scheinlichkeit unterliegen          Steuerlichen Rat
                                                                                     Steuerpflicht in Ö   rechtzeitig einholen
                                                                          gering
                                                                                                          Verträge entsprechend
                                                                                                          gestalten

                                                                                                                                  46
10. IDW PH 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung
                             eines Tax Compliance Management Systems
                             gemäß IDW PS 980 (Stand 31.05.2017)

                                   IDW PH 1/2016 zur Prüfung des Tax CMS
                                       Mehrwert einer Tax CMS Prüfung ?
1) Ausgestaltung eines Tax CMS

2) Angemessenheitsprüfung (ohne Mitwirkung des Prüfers an der Entwicklung und Einrichtung des CMS)
(13) Auch die Beauftragung einer Prüfung, die sich nur auf die Angemessenheit und Implementierung der in der Tax CMS-
Beschreibung dargestellten Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS bezieht (Angemessenheitsprüfung), ist möglich. Die
Angemessenheitsprüfung zielt auf die Beurteilung ab,
•ob die in der Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen über die Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS in allen
wesentlichen Belangen angemessen dargestellt sind,
•dass die dargestellten Grundsätze und Maßnahmen in Übereinstimmung mit den angewandten Tax CMS-Grundsätzen geeignet
sind, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen als auch solche
Regelverstöße zu verhindern,
•und dass die Grundsätze und Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt implementiert waren.
(15) Ein Tax CMS ist angemessen, wenn es geeignet ist, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche
Regelverstöße        rechtzeitig    zu    erkennen      als     auch    solche    Regelverstöße      zu     verhindern.

3) Wirksamkeitsprüfung
(12) Ziel einer umfassenden Tax CMS-Prüfung (Wirksamkeitsprüfung) ist es, dem Prüfer anhand der von dem Unternehmen
zugrunde gelegten Tax CMS-Grundsätze (vgl. Tz. 10) eine Aussage mit hinreichender Sicherheit darüber zu ermöglichen,
•ob die in der Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen über die Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS in allen
wesentlichen Belangen angemessen dargestellt sind (vgl. Tz. 15),
•dass die dargestellten Grundsätze und Maßnahmen in Übereinstimmung mit den angewandten Tax CMS-Grundsätzen geeignet
sind, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen als auch solche
Regelverstöße zu verhindern,
•und dass die Grundsätze und Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt implementiert waren und
•während eines bestimmten Zeitraums wirksam waren.
(16) Die Wirksamkeit des Tax CMS ist dann gegeben, wenn die Grundsätze und Maßnahmen in den laufenden
Geschäftsprozessen von den hiervon Betroffenen nach Maßgabe ihrer Verantwortung zur Kenntnis genommen und
beachtet werden. Vgl. IDW PS 980, Tz. 21.
                                                                                                                          47
11. Berichtigungserklärung nach § 153 AO

               Berichtigung                     vs.               Selbstanzeige
                   § 153 AO                                      §§ 370, 371 AO
Voraussetzungen:                                   Voraussetzungen:

-   Steuerlich unrichtige Erklärung abgegeben      -   Steuerlich unrichtige Erklärung abgegeben
                                                       oder Nichtabgabe
-   Nachträgliches Erkennen

-   Fahrlässiger Fehler (ausversehen)              -   Vorsätzlicher Fehler (Wissen und Wollen)

Handlungsempfehlung/Rechtsfolgen:                  Handlungsempfehlung/Rechtsfolgen:

-   Unverzügliche Berichtigung (Geschäftsführer)   -   Selbstanzeige (jeder Beteiligte)
                                                   -   Vorsätzliche, rechtswidrige, schuldhafte Tat
-   Keine Straftat, keine OwiG                     -   „nur“ persönlicher Strafaufhebungsgrund
                                                   -   Verzinsung i.H.v 6 % ab Verkürzung
-   Verzinsung nach 15 Monaten Karenzzeit          -   Strafzuschlag für jeden Verantwortlichen
                                                                 10 % bis 100 Tå
-   evtl. Verspätungszuschlag i.H.v 6%                           15 % bis 1 Mio. EUR
    (Ermessen)                                                   20 % ab 1 Mio. EUR

                                                                                                      48
11. Berichtigungserklärung nach § 153 AO

               Fahrlässigkeit                   vs.          Vorsatz/Leichtfertigkeit
                   § 153 AO                                        § 370, 378 AO

Fahrlässiger Fehler                                 Vorsätzlicher Fehler
Das Vertrauen darauf, dass schon nichts passieren   Wissen und Wollen – Sie wissen, dass etwas
wird; es passiert dann doch.                        passiert und es passiert auch

                                                    Leichtfertiger Fehler
                                                    Grobe Fahrlässigkeit – Sie haben schon einmal
                                                    darauf vertraut, dass nichts passiert und es
                                                    passiert schon wieder.

                                                                                                    49
12. Selbstanzeige nach § 371 AO

Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige:

1.   vollständige Angaben (§ 371 Abs. 1 AO).
2.   Selbstanzeige rechtzeitig abgegeben, bzw. es liegt kein
     Ausschlussgrund vor (§ 371 Abs. 2 AO).
3.   Hinterzogenen Steuern UND Zinsen (ggf. Strafzuschlag) werden
     fristgerecht nachgezahlt (§ 371 Abs. 3 AO).

                                                                    50
13. Nice to know

Festsetzungsfrist (steuerlich)

Reguläre Festsetzungsfrist                                                        4 Jahre

Leichtfertige Steuerverkürzung                                                    5 Jahre

Steuerhinterziehung                                                               10 Jahre

Verjährung (strafrechtlich)

Regelmäßig                                                                        5 Jahre

Besonders schwerer Fall                                                           10 Jahre

Berechnung

Steuerliche:       Beginn – Ende des Jahres in dem Erklärung eingereicht wurde;
                            spätestens nach 3 Jahren.

Strafrechtliche:   Beginn – Zugang der (falschen) Erklärung = Vollendung; spätestens
                   wenn mit der Beendigung der allgemeinen Veranlagungs-
                   arbeiten zu rechnen ist.

                                                                                             51
14. Fragen?/Diskussion

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                       52
Die Referenten

Thomas Jäger, Dipl.-Betriebswirt (FH) und Steuerberater ist Partner der
LM Audit & Tax GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft.

Herr Jäger ist seit mehr als 15 Jahren Steuerberater und auf die Beratung von Private
Equity und Venture Capital Fondsgesellschaften sowie deren Portfoliogesellschaften
und Immobilienfondsgesellschaften spezialisiert.

Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind u.a. die Betreuung deutscher Tochtergesellschaften
ausländischer Unternehmen sowie deutscher Unternehmen bei grenzüberschreitenden
Aktivitäten, insbesondere aus den Branchen IT, Biotech, Medizinprodukte sowie die
damit einhergehenden Fragen der Rechnungslegung, Tax Compliance und des
internationalen Steuerrechts.

Darüber hinaus ist Herr Jäger langjährig in den Bereichen Existenzgründung und
Unternehmenskauf/-verkauf tätig, unter anderem als Referent bei der IHK München
und der Bayerischen Ingenieurekammer Bau.

LM Audit & Tax GmbH ist Partner im internationalen GLOBAL EXPANSION ADVISORY
NETWORK (www.geanetwork.com) und kann daher bei der Beratung von Unternehmen
im internationalen Kontext auf ein weitreichendes Netzwerk persönlich bekannter und
in diversen Projekten praxiserprobter mittelständischer Steuerberatungsgesellschaften
zurückgreifen.

                                                                                        53
Die Referenten

Miriam Rosenthal           Rechtsanwältin und Steuerberaterin begann ihre berufliche
Laufbahn bei einer der Big Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schwerpunktmäßig
befasste sie sich mit steuerstrafrechtlicher Präventionsberatung (insbesondere der
Selbstanzeigeberatung) und dem steuerlichen Verfahrensrecht.

Vermögende Privatpersonen, Family Offices und Unternehmen jeder Größenordnung
wurden so rund 7 Jahre gerichtlich und außergerichtlich von ihr vertreten.

Frau Rosenthal ist seit Mitte 2018 als Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der LM
Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig und befasst sich unter anderem mit den
Themen Tax Compliance und Tax Risk Management.

                                                                                       54
Thomas Jäger                        Miriam Rosenthal
Dipl.-Betriebswirt (FH)                  Rechtsanwältin
     Steuerberater                       Steuerberaterin
        Partner
    LM Audit & Tax GmbH                        LM Law
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft   Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Steuerberatungsgesellschaft
                                         Paul-Gerhardt-Allee 50
    Paul-Gerhardt-Allee 50                    81245 München
       81245 München                     Tel.: 089 / 89 60 44 – 0
    Tel.: 089 / 89 60 44 – 0           Mail: Rosenthal@LMLAW.de
    Mail: Jaeger@LMAT.de
                                             www.LMLaw.de
         www.LMAT.de                                                 55
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