Zusatzversicherung Besondere Bedingungen (BB) capita krankheit Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Krankheit Ausgabe 2022

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Zusatzversicherung
Besondere Bedingungen (BB)
capita krankheit
Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Krankheit
Ausgabe 2022
Besondere Bedingungen (BB)
capita krankheit nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Krankheit
Ausgabe 2022
Inhaltsverzeichnis
 1       Grundlagen der Versicherung           			     Seite 3        4.4.4   Abstufung der Invaliditätskapitalleistung
                                                                      4.4.5   Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
1.1      Grundlagen								Seite                                 3    4.4.6   Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
1.2      Zweck und Inhalt der Versicherung			          Seite     3   			      bei erwerbstätigen Erwachsenen
                                                                      4.4.7   Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
1.3 Besondere Bedingungen (BB)                                       			      bei nicht- oder teilerwerbstätigen Erwachsenen
			 capita krankheit							Seite                                 3    4.4.8   Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
1.4      Versicherungsverhältnis					Seite                       3   			      bei Kleinkindern und Kindern
1.5      Versicherte Personen						Seite                         3   4.5      Todesfallkapital 							Seite                         6
1.6      Versicherungsjahr							Seite                           3    4.5.1   Anspruch auf das Todesfallkapital
1.7      Altersbestimmung						Seite                             3    4.5.2   Bemessungsgrundlagen der Todesfall-
                                                                     			      kapitalleistung
1.8      Aufnahme in die Versicherung 				             Seite     3
                                                                      4.5.3   Begünstigung
 2       Versicherungsschutz				                  		   Seite 3       4.6      Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen
                                                                      4.6.1   Bei Unfall
2.1      Beginn des Versicherungsschutzes			           Seite     3    4.6.2   Bei unfallähnlichen Körperschädigungen
2.2 Voraussetzungen                                                   4.6.3   Bei absichtlicher Herbeiführung
			 des Versicherungsschutzes					Seite                          3   			      der Erwerbsunfähigkeit
                                                                      4.6.4   Bei vorgeburtlichen Körperschädigungen,
2.3      Antragstellung							Seite                              3
                                                                     			      Geburtsgebrechen und deren Folgen
2.4      Kein Versicherungsschutz					Seite                      3    4.6.5   Bei Selbsttötung und bei Tod
2.5      Wegfall des Versicherungsschutzes 			         Seite     3   			      infolge eines Selbsttötungsversuchs
2.6      Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Seite         3    4.6.6   Bei ionisierenden Strahlen und Schäden
                                                                     			      aus Atomenergie
 3       Beginn, Dauer und Beendigung                                4.7 Reduzierter Anspruch auf Versicherungs-
         der Versicherung			          			              Seite 4       			 leistungen 								Seite                                   6
                                                                      4.7.1   Zusammentreffen verschiedener Ursachen
3.1      Beginn und Dauer der Versicherung			          Seite     4    4.7.2   Zusammentreffen der Invaliditäts- und
3.2      Änderung der Versicherung				Seite                      4   			      Todesfallkapitalleistung
3.3      Sistierung der Versicherung				               Seite     4   4.8      Sicherung und Auszahlung der Leistungen       Seite   6
3.4      Beendigung der Versicherung				               Seite     4   4.8.1 Unveräusserlichkeit der Ansprüche
                                                                     4.8.2 Prüfung des Versicherungsanspruches
 4       Leistungen								Seite 4                                   4.8.3 Auszahlung der Versicherungsleistungen

4.1      Leistungsüberblick						Seite                           4    5       Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                              beziehungsweise der versicherten Person Seite 7
4.2      Begriffsdefinitionen						Seite                         4
4.2.1    Invalidität                                                 5.1      Anzeigepflicht und Gesundheitsprüfung		       Seite   7
4.2.2    Krankheit
4.2.3    Arbeitsunfähigkeit                                          5.2      Verhalten im Schadenfall					Seite                    7
4.2.4    Erwerbsunfähigkeit                                          5.3      Mitwirkungspflichten bei Krankheit			         Seite   7
4.2.5    Zumutbarkeit                                                5.4      Mitteilungen und Anzeigen					Seite                   7
4.3      Versicherungssummen 					Seite                          4
 4.3.1   Höhe der Versicherungssummen                                 6       Prämien									Seite 7
 4.3.2   Höchstversicherungssummen
 4.3.3   Überholende Kausalität
                                                                      7       Besondere Bestimmungen				Seite 7
 4.3.4   Degressive Abnahme der Kapitalleistungen
			      nach dem 56. bis zum 65. Altersjahr
                                                                     7.1      Militärdienst								Seite                            7
4.4      Invaliditätskapital 						Seite                         5
                                                                     7.2      Erfüllungsort								Seite                            7
 4.4.1   Anspruch auf das Invaliditätskapital
                                                                     7.3      Gerichtsstand und anwendbares Recht		         Seite   7
 4.4.2   Zeitpunkt des Anspruchs
			      auf das Invaliditätskapital                                 7.4      Inkrafttreten und Änderungen 				             Seite   7
 4.4.3   Bemessungsgrundlagen
			      der Invaliditätskapitalleistung                              8       Altersklassen							Seite 7

2           Sympany Versicherungen AG, Basel    www.sympany.ch       Besondere Bedingungen capita krankheit, Ausgabe 2022
capita krankheit                                                      1.8      Aufnahme in die Versicherung
                                                                      Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt grundsätzlich auf-
                                                                      grund der im Antrag ausgefüllten Gesundheitsfragen. Eine
                                                                      Aufnahme ist nicht in allen Fällen möglich. Wird die Aufnahme
 1       Grundlagen der Versicherung                                  in die Versicherung in den ersten 90 Lebenstagen, gerechnet
1.1     Grundlagen                                                    vom Tag der Geburt der versicherten Person, beantragt, ist
Die Grundlagen des Vertrages bilden der individuelle Versiche-        keine Gesundheitsprüfung notwendig.
rungsantrag, die Versicherungspolice, die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen (AVB) von Sympany und die Besonderen               2       Versicherungsschutz
Bedingungen (BB capita krankheit) zur Risiko­kapital­-
                                                                      2.1     Beginn des Versicherungsschutzes
versicherung bei Tod und Invalidität durch Krankheit sowie
                                                                      Der Versicherungsschutz beginnt mit dem der antragstellenden
subsidiär die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
                                                                      Person von Sympany schriftlich mitgeteilten Tag des Versiche-
Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG).
                                                                      rungsbeginns, frühestens jedoch mit dem auf der Versiche-
1.2     Zweck und Inhalt der Versicherung                             rungspolice bestätigten Datum.
Zweck der vorliegenden Risikokapitalzusatzversicherung ist der
                                                                      2.2     Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
Schutz der versicherten Personen gegen die wirtschaftlichen
                                                                      Der Versicherungsschutz ist gegeben, sofern die versicherte
Folgen bei Tod und Invalidität infolge Krankheit.
                                                                      Person zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes
Inhalt der vorliegenden Risikokapitalzusatzversicherung bildet        vollumfänglich arbeitsfähig ist, nicht in periodischer ärztlicher
eine einmalige Kapitalleistung zur Deckung der wirtschaftli-          Behandlung oder Kontrolle steht und sofern ihre anfänglich
chen Folgen bei Tod oder Invalidität durch Krankheit.                 oder später zusätzlich zu versichernden Leistungen bestimmte,
                                                                      vom Versicherer vordefinierte Summengrenzen nicht überstei-
1.3      Besondere Bedingungen (BB) capita krankheit                  gen. Anderenfalls ist der Versicherungsschutz nicht gegeben
Die vorliegenden Besonderen Bedingungen (BB capita                    beziehungsweise wird die Versicherungssumme an die zuläs-
krankheit) umschreiben die Rechte und Pflichten der versicher-        sigen Werte angepasst (vgl. Ziffer 4.3.2).
ten Person beziehungsweise von deren Anspruchsberechtigten.
Sie legen insbesondere die Kapitalansprüche der versicherten          2.3     Antragstellung
Person bei Erwerbsunfähigkeit sowie der Begünstigten bei Tod          Die antragstellende Person muss den Versicherungsantrag
der versicherten Person infolge Krankheit fest.                       vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen, unterzeichnen
                                                                      und Sympany einreichen. Die Fragen zu Gesundheit und
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Sympany sind
                                                                      weiteren Risikomerkmalen muss die versicherte Person oder
integrierter Bestandteil der vorliegenden Risikokapitalzusatz-
                                                                      deren gesetzlicher Vertreter vollständig und wahrheitsgetreu
versicherung. Bei Abweichungen gehen die Besonderen Bedin-
                                                                      beantworten.
gungen (BB capita krankheit) den Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen von Sympany vor.                                          Wurde für die Annahme eines Antrags keine kürzere Frist
                                                                      gesetzt, bleibt die antragstellende Person 14 Tage gebunden.
1.4      Versicherungsverhältnis                                      Der Antrag kann aber innerhalb von 14 Tagen schriftlich wider-
Für die Leistungen hat Sympany mit Helvetia Schweizerische            rufen werden, auch wenn er bereits durch Sympany angenom-
Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend «Helvetia»),          men wurde.
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, als als Risikoträgerin (=Ver­si­
cherungsträgerin), einen Versicherungsvertrag abgeschlossen.          Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so
Sympany erbringt diese Versicherungsleistungen gegenüber              bleibt die antragstellende Person 4 Wochen gebunden.
der versicherten Person beziehungsweise den anspruchsbe-
                                                                      2.4     Kein Versicherungsschutz
rechtigten Personen. Ein direktes Forderungsrecht der an-
                                                                      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall
spruchsberechtigten Personen gegenüber Helvetia ist ausge-
                                                                      auf eine Krankheit, ein Gebrechen oder auf Unfallfolgen zu-
schlossen.
                                                                      rückzuführen ist, die schon vor Beginn des Versicherungsschut-
1.5     Versicherte Personen                                          zes bestanden haben.
Versicherbar sind Einzelpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz          Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Kleinkinder in
sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Famili-            den ersten 90 Lebenstagen, gerechnet vom Tag der Geburt,
enangehörige, die sich gemäss den Besonderen Bedingungen              sowie für Versicherungsfälle, welche auf eine Krankheit, ein
(BB capita krankheit) freiwillig versichern.                          Geburtsgebrechen oder auf Unfallfolgen innerhalb dieser ers­
Versichert werden Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der An-           ten 90 Lebenstage zurückzuführen sind.
tragstellung in einer Kranken-­oder Krankenzusatzversicherung
                                                                      2.5      Wegfall des Versicherungsschutzes
von Sympany versichert sind oder eine solche beantragt haben
                                                                      Leistet die versicherte Person militärische Einsätze in Krisenge-
und Versicherte von Sympany werden.
                                                                      bieten zur Durchsetzung friedenserhaltender Massnahmen
1.6     Versicherungsjahr                                             (z.B. UNO­-Blauhelme, OSZE­-Gelbmützen etc.), entfällt der
Das Versicherungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am               Versicherungsschutz.
31. Dezember.
                                                                      2.6     Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1.7     Altersbestimmung                                              Der Versicherungsschutz besteht in allen Teilen der Welt.
Das für die Versicherung massgebende Alter (Effektivalter) der
versicherten Person entspricht der Differenz zwischen Kalen-
derjahr und Geburtsjahr.

Sympany Versicherungen AG, Basel   www.sympany.ch         Besondere Bedingungen capita Krankheit, Ausgabe 2022                            3
3      Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung               4.2.4 Erwerbsunfähigkeit
                                                                    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
3.1     Beginn und Dauer der Versicherung                           lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
Die Versicherung beginnt frühestens ab Geburt und spätestens        nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
am Tag der Vollendung des 60. Altersjahrs der versicherten          ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem
Person (Abschlussalter).                                            in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Das Versicherungsverhältnis dauert längstens bis zum Tag            Die versicherte Person gilt als erwerbsunfähig, wenn sie zufol-
der Vollendung des 65. Altersjahrs der versicherten Person          ge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der
(Schlussalter).                                                     körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ausser-
                                                                    stande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbs­-
Der Versicherungsabschluss ist vor dem Erreichen des Abschluss­-
                                                                    ­tätigkeit auszuüben, und sie dadurch gleichzeitig einen Er-
alters der versicherten Person jederzeit, auch während des
                                                                     werbsausfall erleidet.
Kalenderjahres, möglich. Die Versicherung kann mit Beginn auf
jeden Monatsersten beantragt werden.                                Eine Erwerbsunfähigkeit wird als dauernd anerkannt, wenn die
                                                                    versicherte Person den Nachweis erbracht hat, dass von der
3.2     Änderung der Versicherung                                   Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besse-
Eine Erhöhung der Versicherungssumme ist im Rahmen der von          rung der Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden kann und dass
Sympany vordefinierten Alterskategorien und Versicherungs-          die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich lebenslänglich sein wird.
summen (vgl. Ziffer 4.3.2) vor Erreichen des Abschlussalters der
versicherten Person durch einen entsprechenden Antrag jeder-        4.2.5 Zumutbarkeit
zeit möglich.                                                       Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der
                                                                    bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht,
3.3      Sistierung der Versicherung                                auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine
Eine Sistierung der Versicherung ist nicht möglich.                 Umschulung erworben werden müssen.

3.4       Beendigung der Versicherung                               4.3     Versicherungssummen
Die Versicherung und mithin der Versicherungsschutz erlöschen       4.3.1 Höhe der Versicherungssummen
in folgenden Fällen:                                                Massgebend sind die in der Versicherungspolice aufgeführten
• bei Tod der versicherten Person,                                  Versicherungssummen.
• bei Wegzug ins Ausland (ausser bei Erwerb des Grenz-­
    gängerstatus),                                                  4.3.2 Höchstversicherungssummen
• bei Erreichen des Schlussalters am Tag nach Vollendung            Die Höchstversicherungssummen sind vom Alter der versicher-
    des 65. Altersjahres,                                           ten Person gemäss nachstehender Tabelle abhängig.
• bei Auszahlung eines Invaliditätskapitals erlischt die
                                                                        Alters­        Bezeich­      Höchstversiche­         Höchstversiche­
    Invaliditätskapitalversicherung,                                    kategorie      nungen        rungssumme              rungssumme
• bei Kündigung gemäss den Allgemeinen Versicherungs-                                                Tod                     Invalidität
    bedingungen von Sympany.                                            Von 0 bis      Kleinkinder   max. CHF 2’500.–*       max. CHF 100’000.–
                                                                        3 Jahren

 4      Leistungen                                                      Von 4 bis      Kinder        max. CHF 20’000.–       max. CHF 100’000.–
                                                                        15 Jahren
4.1     Leistungsüberblick                                              Von 16 bis     Erwachsene    max. CHF 300’000.–      max. CHF 300’000.–
Sympany erbringt der/den anspruchsberechtigten Person/-en               50 Jahren
im Rahmen des Versicherungsschutzes folgende Leistungen im              Von 51 bis     Erwachsene    max. CHF 200’000.–      max. CHF 200’000.–
Todesfall und bei Invalidität infolge Krankheit:                        55 Jahren
• im Todesfall                                                          Von 56 bis     Erwachsene    max. CHF 100’000.–      max. CHF 100’000.–
		  • Todesfallkapital,                                                 65** Jahren
• bei voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit (Invalidität)    *  Das gesetzliche Todesfallkapital beträgt bei Kleinkindern, die noch nicht
		  • Invaliditätskapital.                                             2½ Jahre alt sind, höchstens CHF 2’500.–
                                                                    ** Bis Schlussalter gemäss Ziffer 3.1

4.2      Begriffsdefinitionen                                       Bei Erreichen einer neuen Alterskategorie werden die Versiche-
4.2.1 Invalidität                                                   rungssummen auf die Höchstversicherungssummen der ent-
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende ganze oder teilwei-   sprechenden Alterskategorie reduziert und die Prämien ent-
se Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit.                            sprechend angepasst. Anderenfalls bleiben die
                                                                    Versicherungssummen unverändert.
4.2.2 Krankheit
Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen     4.3.3 Überholende Kausalität
oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist     Stirbt die versicherte Person vor Ausrichtung der Invaliditätska-
und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung              pitalleistung, wird lediglich die versicherte Todesfallsumme
erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.               ausbezahlt. Ist keine Todesfallleistung versichert, entfällt die
                                                                    Invaliditätskapitalleistung, wenn die versicherte Person vor
4.2.3 Arbeitsunfähigkeit                                            deren Ausrichtung stirbt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte        4.3.4   Degressive Abnahme der Kapitalleistungen
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-             nach dem 56. bis zum 65. Altersjahr
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.                           Die Todesfall­- und Invaliditätskapitalleistungen nehmen ab
                                                                    einem Alter 57 bis 65 Jahren degressiv bei unveränderten Prä-
                                                                    mien um jährlich 10% der Versicherungssumme gemäss nach-
                                                                    stehender Tabelle ab.

4           Sympany Versicherungen AG, Basel   www.sympany.ch           Besondere Bedingungen capita krankheit, Ausgabe 2022
Alter            Versichertes   Kapital-	        Auszah­        Prämie          4.4.6    Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
                  Kapital,       leistung         lungsbetrag,                            bei erwerbstätigen Erwachsenen
                  max. CHF                        max. CHF                       Bei Erwerbstätigen wird der Grad der Erwerbsunfähigkeit auf-
 56. Altersjahr    100’000.–       100%            100’000.–        100%         grund des von der versicherten Person erlittenen Erwerbsaus-
 57. Altersjahr    100’000.–        90%             90’000.–        100%         falles ermittelt. Grundsätzlich ist der von der eidgenössischen
 58. Altersjahr    100’000.–        80%             80’000.–        100%         Invalidenversicherung rechtskräftig festgestellte Invaliditäts-
                                                                                 grad massgebend.
 59. Altersjahr    100’000.–        70%             70’000.–        100%
 60. Altersjahr    100’000.–        60%             60’000.–        100%         Bei Erwerbstätigen mit regelmässigem Einkommen gilt das
 61. Altersjahr    100’000.–        50%             50’000.–        100%         AHV-­pflichtige Einkommen im Monat vor Beginn der Wartefrist
 62. Altersjahr    100’000.–        40%             40’000.–        100%
                                                                                 als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsunfähigkeits-
                                                                                 grades. Zur Ermittlung des Erwerbsausfalles bei Erwerbstätigen
 63. Altersjahr    100’000.–        30%             30’000.–        100%
                                                                                 mit schwankendem oder unregelmässigem Einkommen wird
 64. Altersjahr    100’000.–        20%             20’000.–        100%         der Durchschnitt des AHV-­pflichtigen Einkommens der letzten
 65. Altersjahr    100’000.–        10%             10’000.–        100%         2 Kalenderjahre vor Beginn der Wartefrist herangezogen.

4.4      Invaliditätskapital                                                     Bei Selbstständigerwerbenden wird der Grad der Erwerbsunfä-
4.4.1 Anspruch auf das Invaliditätskapital                                       higkeit entweder aufgrund des Durchschnitts des AHV­
Der Anspruch der versicherten Person auf das vereinbarte Inva-                   pflichtigen Einkommens der letzten 2 Kalenderjahre vor Beginn
liditätskapital entsteht, wenn die versicherte Person vor Errei-                 der Wartefrist oder aufgrund des von der versicherten Person
chen des Schlussalters voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig                    erlittenen tatsächlichen Erwerbsausfalles der letzten beiden
wird.                                                                            Geschäftsjahre ermittelt. Hierzu wird das vor Eintritt der Er-
                                                                                 werbsunfähigkeit erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit mit
4.4.2 Zeitpunkt des Anspruchs auf das Invaliditätskapital                        demjenigen verglichen, das die versicherte Person nach Eintritt
Sympany erbringt das Invaliditätskapital frühestens nach einer                   der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt oder bei ausgeglichenem
Wartefrist von 24 Monaten. Die Wartefrist beginnt an dem Tag,                    Arbeitsmarkt noch erzielen könnte; die Differenz, ausgedrückt
an welchem die versicherte Person erstmals eine Ärztin oder                      in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der
einen Arzt hinsichtlich der die Arbeitsunfähigkeit auslösenden                   Erwerbsunfähigkeit.
Krankheit konsultiert und diese/-r eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 50% attestiert hat.                                                   4.4.7    Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
                                                                                          bei nicht- oder teilerwerbstätigen Erwachsenen
Bei einem Rückfall beziehungsweise bei einer erneuten Ar-                        Grundsätzlich ist der von der eidgenössischen Invalidenversi-
beitsunfähigkeit aufgrund des früheren Leidens innerhalb von                     cherung rechtskräftig festgestellte Invaliditätsgrad massge-
12 Monaten nach Ende einer bereits gemeldeten Arbeitsunfä-                       bend. Bei Teilerwerbstätigen wird der Grad der Erwerbsunfä-
higkeit wird keine neue Wartefrist angerechnet.                                  higkeit analog der gemischten Methode der eidgenössischen
Werden Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung                      Invalidenversicherung ermittelt.
früher erbracht oder steht die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor                   Bei Nichterwerbstätigen und bei Erwerbstätigen, die ihre Er-
Ablauf der Wartefrist definitiv fest, kann das versicherte Invali-               werbstätigkeit aus nicht gesundheitlichen Gründen vollständig
ditätskapital ganz oder teilweise vorher erbracht werden. Sym-                   oder teilweise aufgeben, wird der Grad der Erwerbsunfähigkeit
pany entscheidet hierüber im Einzelfall.                                         mithilfe eines Tätigkeitsvergleichs ermittelt. Zu diesem Zweck
                                                                                 werden die Tätigkeiten und Aufgaben der versicherten Person vor
4.4.3   Bemessungsgrundlagen der Invaliditätskapital-
                                                                                 und nach Eintritt der Krankheit bemessen, gewichtet und verg-
        leistung
                                                                                 lichen. Die vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ausgeführten Tätig-
Massgebend für die Bemessung der Kapitalleistung sind das
                                                                                 keiten und Aufgaben werden mit denjenigen, welche nach Ein-
versicherte Invaliditätskapital, das entsprechende Alter zu Be-
                                                                                 tritt der Erwerbsunfähigkeit noch ausgeführt werden können, in
ginn der Wartefrist, welche die Arbeitsunfähigkeit in medizi-
                                                                                 Bezug gesetzt. Die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Tätig­keits­
nischer Hinsicht erstmals belegt, sowie der durch Sympany
                                                                                 und Aufgabenbereich zu betätigen, wird der Erwerbsunfähigkeit
festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad der versicherten Person.
                                                                                 gleichgestellt. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten der bishe-
4.4.4 Abstufung der Invaliditätskapitalleistung                                  rigen Tätigkeiten, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.
Die Invaliditätskapitalleistung wird in Abhängigkeit vom Grad
                                                                                 4.4.8   Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person abgestuft und
                                                                                         bei Kleinkindern und Kindern
bestimmt.
                                                                                 Die Erwerbsunfähigkeit von Kleinkindern und Kindern wird
• Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 70% bis 100% besitzt die
                                                                                 daran bemessen, in welchem Grad die versicherte Person aus-
   versicherte Person einen Anspruch auf Ausrichtung des
                                                                                 serstande sein wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
   gesamten Invaliditätskapitals.
• Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50% bis 69% besitzt die 		                    Bei Kindern, welche noch keine Berufsausbildung aufgenom-
   versicherte Person einen Anspruch auf Ausrichtung des 		                      men haben, wird die Erwerbsunfähigkeit daran gemessen, ob
   Invaliditätskapitals im Verhältnis zum festgesetzten Invali-		                und in welchem Umfang es ihnen möglich sein wird, später
   ditätsgrad.                                                                   eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Grad der Erwerbsunfä-
• Bei einer Erwerbsunfähigkeit unter 50% besteht kein                            higkeit entspricht der voraussichtlichen Einkommensreduktion
   Anspruch auf Ausrichtung eines Invaliditätskapitals.                          aufgrund der reduzierten Erwerbsfähigkeit im Verhältnis zum
                                                                                 Einkommen, das sich nach dem jährlich aktualisierten Median-
4.4.5 Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades
                                                                                 wert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Bei Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades nach ausgerichte-
                                                                                 Statistik richtet.
tem Invaliditätskapital findet keine Leistungsanpassung gemäss
dem neuen Grad der Erwerbsunfähigkeit statt.                                     Bei Kindern, welche sich in einer Berufsausbildung befinden,
                                                                                 gilt als Bemessungsgrundlage das Einkommen, welches bei

Sympany Versicherungen AG, Basel             www.sympany.ch          Besondere Bedingungen capita Krankheit, Ausgabe 2022                          5
Abschluss der begonnenen Berufsausbildung auf dem in Be-           hungsweise Krankheit absichtlich herbeigeführt hat (u.a. Selbst-
tracht kommenden Arbeitsmarkt zu erzielen gewesen wäre.            verletzung, versuchte Selbsttötung). Dies gilt auch dann, wenn
Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht der voraussicht-        die versicherte Person die Handlung, welche zu ihrer Erwerbsun-
lichen Einkommensreduktion aufgrund der reduzierten Er-            fähigkeit führte, in urteilsunfähigem Zustand vorgenommen hat.
werbsfähigkeit im Verhältnis zum Einkommen, das sich nach
                                                                   Sympany verzichtet auf das ihr gesetzlich zustehende Recht,
dem jährlich aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstruk-
                                                                   die Invaliditätskapitalleistung zu kürzen, wenn die Erwerbsun-
turerhebung des Bundesamtes für Statistik richtet und dem
                                                                   fähigkeit durch die versicherte Person grobfahrlässig herbeige-
Beruf entspricht, für den die Ausbildung begonnen wurde.
                                                                   führt wurde.
4.5     Todesfallkapital                                           4.6.4   Bei vorgeburtlichen Körperschädigungen, Geburts-
4.5.1 Anspruch auf das Todesfallkapital                                    gebrechen und deren Folgen
Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht bei Tod der         Kein Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und Tod
versicherten Person vor Erreichen des Schlussalters.               besteht, wenn die Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise der
Sympany verzichtet auf das ihr gesetzlich zustehende Recht,        Tod der versicherten Person auf vorgeburtlichen Körperschädi-
die Todesfallkapitalleistung zu kürzen, wenn der Tod durch die     gungen, Geburtsgebrechen oder deren Folgen beruht.
versicherte Person grobfahrlässig herbeigeführt wurde.             4.6.5     Bei Selbsttötung und bei Tod infolge eines Selbst-­
4.5.2 Bemessungsgrundlagen der Todesfallkapitalleistung                      tötungsversuchs
Massgebend für die Bemessung der Kapitalleistung sind das          Kein Anspruch auf Leistung bei Tod besteht, wenn die versicher-
versicherte Todesfallkapital sowie das Alter der versicherten      te Person infolge Selbsttötung oder an den Folgen eines Selbst-
Person zum Zeitpunkt des Todes.                                    tötungsversuches innerhalb von 3 Jahren nach Antragstellung
                                                                   stirbt. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person die
4.5.3 Begünstigung                                                 Handlung, welche zum Tode führte, in urteilsunfähigem Zustand
Das Todesfallkapital erhalten die im Antrag begünstigten Per-      oder in verminderter Urteilsfähigkeit vorgenommen hat.
sonen. Eine Änderung der begünstigten Personen ist bis zum
Tod jederzeit möglich und frei wählbar. Eine Änderung der          4.6.6   Bei ionisierenden Strahlen und Schäden aus Atom-
Begünstigung ist schriftlich mitzuteilen.                                  energie
                                                                   Kein Anspruch auf Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit
Ist im Vertrag keine begünstigte Person aufgeführt, findet die     besteht, wenn die versicherte Person der Einwirkung ionisie-
ordentliche Begünstigungsordnung Anwendung, welche den             render Strahlen aus Atomenergie ausgesetzt war und dadurch
überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin bezie-            erkrankt ist.
hungsweise den eingetragenen Partner/die eingetragene Part-
nerin, bei dessen/deren Fehlen die Kinder und bei deren Feh-       4.7      Reduzierter Anspruch auf Versicherungsleistungen
len die weiteren gesetzlichen Erben der versicherten Person,       4.7.1 Zusammentreffen verschiedener Ursachen
unter Ausschluss des Gemeinwesens, als begünstigte Personen        Treffen verschiedene Ursachen zusammen, werden jene Teilan-
der Todesfallkapitalleistung vorsieht.                             sprüche anerkannt, die nicht Gegenstand der Unfall-­oder Mili-
                                                                   tärversicherung sind.
4.6     Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen
4.6.1 Bei Unfall                                                   4.7.2   Zusammentreffen der Invaliditäts- und Todesfall-­
Kein Anspruch auf Leistungen im Todesfall und bei Erwerbsun-               kapitalleistung
fähigkeit infolge Krankheit besteht, wenn das versicherte Ereig-   Im Todesfall wird das bereits zu Lebzeiten an die versicherte
nis durch einen Unfall gemäss den Allgemeinen Versicherungs-       Person ausgerichtete Invaliditätskapital vom Todesfallkapital
bedingungen von Sympany verursacht worden ist.                     in Abzug gebracht.

Berufskrankheiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Un-         4.8     Sicherung und Auszahlung der Leistungen
fallversicherung (UVG) begründen ebenfalls keinen Anspruch         4.8.1 Unveräusserlichkeit der Ansprüche
auf Leistungen im Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit infolge     Sämtliche Leistungen aus dieser Versicherung (BB capita
Krankheit.                                                         krankheit) sind ausschliesslich für den persönlichen Unterhalt
                                                                   der anspruchsberechtigten Personen bestimmt. Eine Verpfän-
4.6.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen
                                                                   dung, Abtretung oder betreibungsrechtliche Pfändung der Leis-
Kein Anspruch auf Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit
                                                                   tungen ist vor ihrer Fälligkeit nicht möglich.
infolge Krankheit besteht bei unfallähnlichen Körperschädi-
gungen. Als unfallähnliche Körperschädigungen und nicht als        4.8.2 Prüfung des Versicherungsanspruches
Krankheiten gelten:                                                Die zur Anspruchsprüfung einzureichenden Unterlagen
• Gesundheitsschädigungen und deren Folgen durch unfrei-		         umfassen grundsätzlich:
   williges Einatmen von Gasen und Dämpfen oder durch              • bei Tod:
   unabsichtliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden 		            Familienregisterauszug/ärztliches Todesfallzeugnis/
   Stoffen,                                                           amtliche Todesfallbescheinigung,
• die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) 		         • bei Erwerbsunfähigkeit:
   von Sympany aufgeführten Körperschädigungen,                       ärztliches Zeugnis/Krankheitsunterlagen/IV-­Verfügung/
• Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheits-		          IV­-Akten/AHV-­Auszug/Lohnausweise, Lohnabrechnungen
   schädigungen durch ultraviolette Strahlen und deren                und Bilanzen.
   Folgen, ausgenommen Sonnenbrand,
• unfreiwilliges Ertrinken.                                        Sympany ist berechtigt, weitere Auskünfte und Nachweise zu
                                                                   verlangen oder selbst einzuholen sowie die versicherte Person
4.6.3   Bei absichtlicher Herbeiführung der Erwerbs­-			           jederzeit durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Der
        unfähigkeit                                                Arzt der versicherten Person ist gegenüber Sympany vom Arzt-
Kein Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit besteht,       geheimnis entbunden.
wenn die versicherte Person ihre Erwerbsunfähigkeit bezie-

6           Sympany Versicherungen AG, Basel   www.sympany.ch      Besondere Bedingungen capita krankheit, Ausgabe 2022
4.8.3 Auszahlung der Versicherungsleistungen                        Sympany behält sich das Recht vor, die versicherte Person
Die Versicherungsleistung wird ausbezahlt, wenn die anspruchs-      durch von ihr bezeichnete Ärztinnen und Ärzte untersuchen zu
berechtigten Personen sämtliche Unterlagen beigebracht ha-          lassen. Die versicherte Person hat sich den Untersuchungen und
ben, welche zur Prüfung und Beurteilung des Leistungs­              Anordnungen der von Sympany auf ihre Kosten beauftragten
anspruchs benötigt werden, und die Prüfung positiv ausfällt.        Ärztinnen und Ärzte zu unterziehen.

Die Versicherungsleistung wird fällig mit dem Ablauf von            Kommen die anspruchsberechtigten Personen einer dieser Oblie-
4 Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem Sympany             genheiten nicht nach, so tritt die Fälligkeit des Leistungsan-
sämtliche Unterlagen und Angaben erhalten hat, aus denen sie        spruchs nicht ein und Sympany ist befugt, die Leistungen zu
sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann.            verweigern. In diesem Fall dauert die Prämienzahlungspflicht an.

Die Versicherungsleistungen werden in Schweizer Franken (CHF)       5.4      Mitteilungen und Anzeigen
erbracht.                                                           Alle Mitteilungen und Anzeigen sind an Sympany zu richten. Die
                                                                    Leistungsausrichtung im Versicherungsfall erfolgt über Sympany.
 5       Pflichten des Versicherungsnehmers
         beziehungsweise der versicherten Person                     6           Prämien
5.1     Anzeigepflicht und Gesundheitsprüfung                       Die Prämien werden aufgrund der Alterskategorie der versi-
Im Antragsformular sind alle für die Beurteilung der Gefahr         cherten Person und der Höhe der Versicherungssummen be-
erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie bekannt sind           rechnet. Die Prämien bleiben jeweils für ein Kalenderjahr ga-
oder bekannt sein müssen, wahrheitsgemäss und vollständig           rantiert. Es besteht keine Tarifgarantie.
anzugeben. Werden solche Tatsachen unrichtig mitgeteilt oder
verschwiegen, kann Sympany innert 4 Wochen, nachdem sie             Die Prämien sind bis zur Beendigung der Versicherung geschul-
von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat,        det. Für Fälle, die zu einem Invaliditätskapital aus diesem Ver-
den Vertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündi-       trag führen, endet die Prämienzahlungspflicht für das Invalidi-
gung wird mit Eingang bei der versicherten Person wirksam.          tätsrisiko mit Ablauf der Wartefrist für das Invaliditätskapital
                                                                    gemäss Ziffer 4.4.2.
Wird der Vertrag durch Kündigung aufgelöst, so erlischt auch
die Leistungspflicht von Sympany für bereits eingetretene Schä-
den, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder          7           Besondere Bestimmungen
unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrentatsache beeinflusst
                                                                    7.1     Militärdienst
worden ist. Soweit die Leistungen schon erbracht wurden, hat
                                                                    Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutralität
Sympany Anspruch auf Rückerstattung. Es besteht kein An-
                                                                    sowie zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern,
spruch auf Rückerstattung der Prämien.
                                                                    beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in
Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind wäh-        Friedenszeiten und ist als solcher in der vorliegenden Versiche-
rend des gesamten Aufnahmeverfahrens verpflichtet, Sympany          rung eingeschlossen. Für den Fall, dass die Schweiz Krieg führt
alle Veränderungen zu melden, soweit sie ihnen bekannt sind         oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen wird, gelten
oder bekannt sein müssten. Ändern sich solche Tatsachen             die entsprechenden vom Bundesrat erlassenen Vorschriften.
(z.B. Veränderungen des Gesundheitszustandes infolge Krank-
heit oder Unfall, Gefahrenerhöhungen etc.) zwischen der An-         7.2     Erfüllungsort
tragstellung und dem Versicherungsbeginn, so muss der Versi-        Erfüllungsort ist der schweizerische oder liechtensteinische
cherungsnehmer dies ebenfalls Sympany mitteilen und die             Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person. Bei Fehlen eines
Erklärung im Antrag ergänzen oder berichtigen. Eine nachträg-       solchen Wohnsitzes gilt der Sitz von Sympany als Erfüllungsort.
liche Anpassung der Deckung aufgrund neuer Tatsachen bleibt
vorbehalten.                                                        7.3      Gerichtsstand und anwendbares Recht
                                                                    Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag steht den anspruchsbe-
5.2       Verhalten im Schadenfall                                  rechtigten Personen wahlweise der Gerichtsstand an ihrem
Eine eingetretene Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich           schweizerischen Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz von
die Leis­tungspflicht von Sympany auslöst, ist ohne Verzug zu       Sympany offen. Auf den vorliegenden Vertrag findet aus-
melden.                                                             schliesslich schweizerisches Recht Anwendung.

Ein Todesfall ist umgehend zu melden. Zudem sind die zur            7.4      Inkrafttreten und Änderungen
Prüfung und Beurteilung des Versicherungsanspruchs notwen-          Die vorliegenden Besonderen Bedingungen (BB capita
digen Unterlagen umgehend einzureichen.                             krankheit) treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

5.3      Mitwirkungspflichten bei Krankheit                         Änderungen der Besonderen Bedingungen (BB capita
Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungs-­und         krankheit) werden der versicherten Person mindestens
Schadenminderungspflicht gehalten, Sympany die Ermächtigung         3 Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben.
zu erteilen, bei Spitälern, Arztpraxen, Amtsstellen, Versiche-
rungsgesellschaften sowie bei Sozialversicherungsinstitutionen       8           Altersklassen
und bei Dritten Auskünfte und Akten einzuverlangen sowie
diese Institutionen von der Schweigepflicht zu entbinden.           In dieser Versicherungsabteilung gilt der Lebensaltertarif. Das
                                                                    heisst, die Prämien der Versicherungsabteilung steigen in der
Die versicherte Person ist verpflichtet, Sympany umgehend           Regel mit jedem Wechsel in die nächsthöhere Altersklasse:
jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwärtigen
                                                                     In Jahren
Gesundheitszustand sowie über den Verlauf der Krankheit zu
geben.                                                               0–3            16–20     26–30       36–40   46–50    56–60
                                                                     4–15           21–25     31–35       41–45   51–55    61–65

Sympany Versicherungen AG, Basel   www.sympany.ch       Besondere Bedingungen capita Krankheit, Ausgabe 2022                           7
1023/d/01.2022

                 +41 58 262 42 00
                 www.sympany.ch

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