Beschlussempfehlung und Bericht - des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) - wird durch die lektorierte Fassung ...
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Deutscher Bundestag C :\ Use rs \ v er sc hu l th ek D\ e ks t Drucksache 19/30515 19. Wahlperiode 09.06.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 19/28172 – Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften A. Problem Als Folge des im September 2019 beantragten Insolvenzverfahrens der deutschen Tochtergesellschaft des Touristikkonzerns Thomas Cook sieht die Bundesregie- rung Änderungsbedarf hinsichtlich der Insolvenzsicherung im Reiserecht gemäß § 651r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen durch das 3. Gesetz zur Än- derung reiserechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S.2394) einge- führt wurde. Denn es habe sich gezeigt, dass die Möglichkeit der Haftungsbegren- zung des Versicherers von Reiseveranstaltern auf 110 Millionen Euro die Gefahr begründe, dass Reisende nicht ausreichend entschädigt würden. Darüber hinaus habe sich mit den weltweiten Beschränkungen des Reiseverkehrs die Liquiditäts- lage der Reiseveranstalter erheblich verschlechtert und sei die Gefahr von Insol- venzen deutlich gestiegen. Wie im Herbst 2020 festzustellen gewesen sei, führe dies zu höheren Prämien für die Insolvenzsicherung bzw. zu einem Rückzug von Versicherern aus dem Markt. Dies könne im Extremfall zu einem Zusammen- bruch des Marktes für Insolvenzsicherungen führen. B. Lösung Die Neuregelung soll diese Gefahren begrenzen und Begriffe klarstellen, wie ins- besondere die Vorgaben für ein pflichtgemäßes Verhalten des Reiseveranstalters in § 651t BGB und die hieran anknüpfende Bußgeldvorschrift des § 147b der Ge- werbeordnung (GewO). Die Insolvenzsicherung soll über einen Reisesicherungs- fonds erfolgen, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert und als Fondsvermögen verwaltet werden soll, in das die Reiseveran- stalter – Ausnahmen soll es für Kleinstunternehmen geben – einzahlen. Die Vo- raussetzungen hierfür sollen mit dem Reisesicherungsfondsgesetz als neuem Stammgesetz geschaffen werden. Die bisherige Haftungsbegrenzung soll ersetzt
Drucksache 19/30515 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode werden durch eine Regelung, wonach die Haftung auf 22 Prozent des Jahresum- Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. satzes des jeweils abzusichernden Reiseveranstalters begrenzt würde. Die Verein- barung einer Rückbeförderung soll eine Insolvenzsicherung voraussetzen. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, AfD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der AfD und FDP. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/30515 Beschlussempfehlung Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/28172 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „Der Deutsche Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab, dass sich künftig grundsätzlich alle Reiseveranstalter über den neuen Reisesicherungsfonds absichern müssen. Ausgenommen hiervon sind nach dem Entwurf lediglich Reiseveranstalter, die einen Umsatz aus Pauschalreisen von weniger als drei Millionen Euro erzielen. Sie sollen die Verpflichtung zur reiserechtlichen Insolvenzsicherung auch künftig durch eine Versicherung oder das Zah- lungsversprechen eines Kreditinstituts erfüllen können. In diesen Fällen sol- len die Versicherung und das Kreditinstituts ihre Einstandspflicht auf 22 Pro- zent des Jahresumsatzes des jeweiligen Reiseveranstalters beschränken kön- nen. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Rahmendaten, die dem Gesetzent- wurf zugrunde liegen, durch externe Berater hat allerdings ergeben, dass die angenommene maximale Schadenshöhe von 22 Prozent des Umsatzes nur für den Durchschnitt aller Insolvenzfälle auskömmlich sein dürfte. Daraus folgt, dass der Entwurf das Risiko einer unzureichenden Absicherung be- gründet. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz enthalten daher den Vorschlag, anstelle des genannten Prozentsatzes einen Festbetrag von einer Million Euro vorzusehen. Zudem sollten Reiseveranstalter mit Umsätzen zwischen drei und zehn Millionen Euro ihre Insolvenzsicherungspflicht ebenfalls durch eine Versicherung oder das Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts erfüllen können, in diesen Fällen sollte eine Haftungsbeschränkung allerdings nicht zulässig sein. Die Versicherer haben dargelegt, dass sich in der maßgeblichen Gruppe von Reiseanbietern bis zu einer Umsatzgröße von drei Millionen Euro in den Jah- ren 2018 bis 2020 rund 100 Fälle von Insolvenzen ereignet haben. Dabei sei in keinem Fall ein Schaden von mehr als einer Million Euro entstanden. Es kann allerdings nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass künftig Insolvenzschäden entstehen, die eine Million Euro übersteigen. Sollte sich ein solcher Fall ereignen, könnte sich das jeweilige Versiche- rungsunternehmen oder Kreditinstitut darauf berufen, die geschädigten Rei- senden nur anteilig entschädigen zu müssen. Dies widerspräche der gesetz- geberischen Zielsetzung, stets eine umfassende Absicherung der Reisenden zu gewährleisten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, vertieft zu prüfen, ob es rechtlich zulässig und unter Einbeziehung aller re- levanten Aspekte zielführend wäre, die vorgesehene Ausnahmeregelung für Unternehmen, die Umsätze von weniger als drei Millionen Euro erzielen, wie folgt zu modifizieren:
Drucksache 19/30515 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unternehmen, die Umsätze unterhalb des Schwellenwerts von drei Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Millionen Euro erzielen, dürfen sich nur dann außerhalb des Reise- sicherungsfonds absichern, wenn sie hierfür einen jährlichen „Ab- lösebetrag“ an den Reisesicherungsfonds zahlen. Tritt ein den Betrag von einer Million Euro übersteigender Schaden ein, wickelt die Versicherung den Schaden zunächst vollständig ab, erhält jedoch eine Erstattung durch den Reisesicherungsfonds in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Betrags. Die mit einer Versicherung vereinbarte Begrenzung der Einstands- pflicht auf eine Million Euro ist nur wirksam, wenn vorher der Ab- lösebetrag an den Reisesicherungsfonds gezahlt wurde. Der Ablösebetrag wird auf versicherungsmathematischer Basis pau- schal festgelegt und gegebenenfalls jährlich angepasst.“ Berlin, den 9. Juni 2021 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Dr. Heribert Hirte Stellvertretender Vorsitzender Sebastian Steineke Dr. Karl-Heinz Brunner Jens Maier Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Roman Müller-Böhm Niema Movassat Dr. Manuela Rottmann Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/30515 Zusammenstellung Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften – Drucksache 19/28172 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes über die In- Entwurf eines Gesetzes über die In- solvenzsicherung durch Reisesiche- solvenzsicherung durch Reisesiche- rungsfonds und zur Änderung reise- rungsfonds und zur Änderung reise- rechtlicher Vorschriften1) rechtlicher Vorschriften*) Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- schlossen: schlossen: Artikel 1 Artikel 1 Gesetz über die Insolvenzsicherung Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz – (Reisesicherungsfondsgesetz – RSG) RSG) Abschnitt 1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften §1 §1 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbe- Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbe- stimmungen: stimmungen: 1. Reiseanbieter ist 1. unverändert a) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).
Drucksache 19/30515 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) ein Vermittler verbundener Reiseleistun- gen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer 2. Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, nach dem Umsatzsteuergesetz, den ein Reise- den ein Reiseanbieter innerhalb eines Ge- anbieter mit Pauschalreisen oder mit der Ver- schäftsjahres mittlung verbundener Reiseleistungen inner- halb eines Geschäftsjahres erzielt, a) mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisen- den zu bezahlen sind oder die Rückbe- förderung des Reisenden umfassen, b) mit selbst zu erbringenden Reiseleis- tungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz- buchs erzielt, soweit sie vor ihrer voll- ständigen Erbringung von dem Rei- senden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden um- fassen, oder c) dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegen- nimmt, ohne dass dies zu einem Erlö- schen der Entgeltforderungen der an- deren Unternehmer führt, 3. Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines 3. unverändert Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetz- buchs gleichgestellten Fälle, 4. Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrschein- 4. unverändert lichkeit einer Insolvenz, 5. Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu er- 5. unverändert wartende Schadensausmaß, das aus Art, An- zahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittel- ten verbundenen Reiseleistungen folgt. §2 §2 Geschäft des Reisesicherungsfonds Geschäft des Reisesicherungsfonds (1) Das Geschäft eines Reisesicherungs- (1) Das Geschäft eines Reisesicherungs- fonds besteht fonds besteht 1. in der Bildung und Verwaltung eines Fonds- 1. unverändert vermögens und
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. im Abschluss von Absicherungsverträgen 2. im Abschluss und in der Durchführung von nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Absicherungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Gesetzbuchs. Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds (2) u n v e r ä n d e r t muss auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähig- keit ausgerichtet sein. Eine Gewinnausschüttung aus dem Fondsvermögen darf nicht stattfinden. (3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds (3) u n v e r ä n d e r t kann nur von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt werden, die ihre Geschäftslei- tung im Inland hat. (4) Abweichend von Absatz 3 kann eine (4) u n v e r ä n d e r t nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mit- gliedsstaats der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptnieder- lassung innerhalb der Europäischen Union hat, das Geschäft des Reisesicherungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung im Wesentlichen entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die in diesem Ge- setz geregelten Anforderungen in vergleichbarer Weise zu erfüllen. Abschnitt 2 Abschnitt 2 Fondsvermögen Fondsvermögen §3 §3 Zweck des Fondsvermögens Zweck des Fondsvermögens Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsver- Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsver- mögen nur verwenden zur mögen nur verwenden zur 1. Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach 1. Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürger- Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürger- lichen Gesetzbuchs; lichen Gesetzbuchs, 2. Deckung der Kosten für die Bildung des 2. unverändert Fondsvermögens und den für seine Verwal- tung erforderlichen Geschäftsbetrieb und 3. Rückführung von Krediten, die er zur Erfül- 3. unverändert lung seiner Verpflichtungen nach den Num- mern 1 und 2 aufgenommen hat.
Drucksache 19/30515 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses §4 §4 Zielkapital unverändert (1) Der Reisesicherungsfonds muss in sei- nem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen. (2) Das Zielkapital kann bis zu einem Vier- tel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinsti- tuts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Ent- gelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden. §5 §5 Bemessung des Zielkapitals Bemessung des Zielkapitals (1) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist (1) u n v e r ä n d e r t hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche von Rei- senden mindestens der Fall einer gleichzeitigen In- solvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße zu- grunde zu legen. Bei der Bemessung des Zielkapi- tals sind nur Reiseanbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland haben. Sofern der umsatz- stärkste Reiseanbieter und der Reiseanbieter mitt- lerer Umsatzgröße zusammen weniger als 15 Pro- zent des Gesamtumsatzes aller Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach der Rangfolge ih- rer Umsatzstärke weitere Reiseanbieter zu berück- sichtigen, bis mindestens ein Marktanteil von 15 Prozent abgedeckt wird. (2) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist (2) u n v e r ä n d e r t zu unterstellen, dass die abzusichernden Ansprü- che 22 Prozent des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Reiseanbieter entsprechen. Im Regelfall ist dabei auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksichtigenden Reiseanbieter im zu- rückliegenden Geschäftsjahr erzielt haben. (3) Die Berechnung des Umsatzes kann ab- (3) Die Berechnung des Umsatzes kann ab- weichend von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage weichend von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des im Geschäftsplan prognostizierten Umsatzes des prognostizierten Umsatzes erfolgen, wenn erfolgen, wenn 1. kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhan- 1. unverändert den ist oder
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund 2. unverändert außergewöhnlicher Umstände, die sich auf den Umsatz erheblich ausgewirkt haben, nicht für die Bemessung des Zielkapitals herange- zogen werden kann. (4) Macht der Reisesicherungsfonds den (4) u n v e r ä n d e r t Abschluss eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für die Bemessung des Zielkapitals relevante Prozentsatz wie folgt herabgesetzt werden: 1. für den umsatzstärksten Reiseanbieter sowie gegebenenfalls weitere Reiseanbieter in dem Maße, in dem sie Sicherheit leisten, 2. für den Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße in dem Maße, in dem von allen Reiseanbietern mittlerer Umsatzgröße durchschnittlich Si- cherheit geleistet wird. §6 §6 Sicherheitsleistungen Sicherheitsleistungen (1) Der Reisesicherungsfonds darf den Ab- (1) Der Reisesicherungsfonds darf den Ab- schluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Ab- schluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Ab- satz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von satz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, einer Sicherheitsleistung abhängig machen, 1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes 1. unverändert des Reiseanbieters bemisst, 2. die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur 2. unverändert Forderung der Leistung berechtigt und 3. bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber 3. bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgen- dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgen- des berufen kann: des berufen kann: a) Einwendungen aus dem Vertrag mit dem a) unverändert Reiseanbieter, b) die Beendigung des Vertrags mit dem b) die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reise- Reiseanbieter, wenn es auch dem Reise- sicherungsfonds nach § 651r Absatz 5 sicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Rei- verwehrt ist, sich gegenüber dem Rei- senden auf die Beendigung des Absiche- senden auf die Beendigung des Absiche- rungsvertrags zu berufen. rungsvertrags zu berufen. Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Ab- Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Ab- satz 3 entsprechend. satz 3 entsprechend.
Drucksache 19/30515 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in (2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht: Betracht: 1. eine Versicherung bei einem im Inland zum 1. eine Versicherung bei einem Versicherungs- Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsun- unternehmen, das im Inland zum Betrieb ternehmen und der Kautionsversicherung befugt ist, und 2. ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum 2. unverändert Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. (3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen (3) u n v e r ä n d e r t Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Ein- forderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Scha- densrisikos gleichen, ungleich behandelt. §7 §7 Entgelte unverändert (1) Reiseanbieter, mit denen der Reisesiche- rungsfonds Absicherungsverträge abschließt, sind verpflichtet, durch Entgelte zur Bildung des Ziel- kapitals beizutragen. (2) Der Reisesicherungsfonds hat die Ent- gelthöhe so zu bemessen, dass das Zielkapital in dem jeweiligen Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden Insolvenzfälle nicht unter- schritten und nach einem überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener Zeit wieder erreicht wird. (3) Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die unterschiedlichen Schadensrisiken der Reise- anbieter angemessen und im Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Wird das Entgelt als bestimm- ter Prozentsatz vom Umsatz der Reiseanbieter fest- gelegt, genügt dies in der Regel den Anforderun- gen des Satzes 1. (4) Die Art der Bemessung der Entgelthöhe muss für alle Reiseanbieter einheitlich erfolgen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Abschnitt 3 Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds Reisesicherungsfonds §8 §8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsor- unverändert ganisation Der Reisesicherungsfonds muss über eine Ge- schäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Um- fang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist. §9 §9 Beirat Beirat Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen die folgenden Interes- berät. In dem Beirat müssen mindestens die fol- sen angemessen repräsentiert sein: genden Interessen angemessen repräsentiert sein: 1. die Interessen des Bundes und der Länder, 1. unverändert 2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließ- 2. unverändert lich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie 3. die Interessen der Verbraucher. 3. unverändert § 10 § 10 Abtretung von Geschäftsanteilen unverändert Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist. § 11 § 11 Auflösung unverändert (1) Der Reisesicherungsfonds muss sicher- stellen, dass seine Auflösung
Drucksache 19/30515 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. nicht durch Zeitablauf erfolgt und 2. durch Beschluss der Gesellschafter nur im Einvernehmen aller Gesellschafter möglich ist. (2) Die Gesellschafter sind im Fall der Auf- lösung des Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermögens auszuschließen. Als Liquida- tor (§ 66 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- ten mit beschränkter Haftung) ist eine von der Auf- sichtsbehörde zu benennende Person oder ein von ihr zu benennender Rechtsträger zu bestimmen. Li- quidator kann nicht sein, wer nicht von der Auf- sichtsbehörde benannt worden ist. Abschnitt 4 Abschnitt 4 Erlaubnis Erlaubnis § 12 § 12 Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis (1) Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur (1) u n v e r ä n d e r t Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird vorbehalt- lich des Absatzes 2 auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer aufgrund dieses Geset- zes erlassenen Rechtsverordnung geregelt sind. (2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 (2) u n v e r ä n d e r t und 5 erforderlichen Zielkapitals steht der Ertei- lung der Erlaubnis nicht entgegen, sofern der Rei- sesicherungsfonds nachweisen kann, dass im Be- darfsfall die Aufstockung des Fondsvermögens bis zur Höhe des Zielkapitals gewährleistet ist. (3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaub- (3) u n v e r ä n d e r t nis unbefristet. (4) Solange ein Reisesicherungsfonds über (4) u n v e r ä n d e r t eine Erlaubnis verfügt, darf keinem weiteren Rei- sesicherungsfonds eine Erlaubnis erteilt werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) Die Aufsichtsbehörde kann einem ande- (5) Die Aufsichtsbehörde kann einem ande- ren Reisesicherungsfonds auch vor Eintritt der Be- ren Reisesicherungsfonds auch vor Eintritt der Be- standskraft einer Entscheidung nach § 14 Absatz 1 standskraft einer Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern oder 2 eine vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung der Rechte der Reisenden oder dies zur Sicherung der Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich ist. Die vorläufige Er- Reiseanbieter erforderlich ist. laubnis kann unter Auflagen erteilt werden. § 13 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung der Erlaubnis und der vorläufigen Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. § 13 § 14 Wirkung der Erlaubnis; Kontrahierungszwang Wirkung der Erlaubnis (1) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reise- Reisesicherungsfonds berechtigt, Absicherungs- sicherungsfonds berechtigt, verträge mit Reiseanbietern abzuschließen und Si- cherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus- zugeben. 1. Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen, 2. Einstandspflichten eines Versicherungsun- ternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reisean- bieter zu übernehmen, die nach Beendi- gung des Absicherungsvertrags fortbeste- hen, und 3. Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.
Drucksache 19/30515 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Ist durch Rechtsverordnung nach § 651r entfällt Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Zeit- punkt bestimmt, ab dem Reiseveranstalter, die in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im Durchschnitt einen Umsatz von mindestens drei Millionen Euro erzielt haben, die Verpflichtungen nach § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- buchs nicht mehr nach § 651r Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen können, hat ab diesem Zeitpunkt ein solcher Reiseveranstalter ge- gen den Reisesicherungsfonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absicherungsvertrags zu dessen allgemeinen Absicherungsbedingungen. § 15 Kontrahierungszwang Reiseanbieter haben gegen den Reisesiche- rungsfonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absicherungsvertrags zu den allgemeinen Absi- cherungsbedingungen des Reisesicherungs- fonds. § 16 Übernahme fortbestehender Einstandspflich- ten (1) Jeder Vertrag, mit dem der Reisesi- cherungsfonds fortbestehende Einstandspflich- ten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem beendeten Absiche- rungsvertrag mit einem Reiseanbieter über- nimmt, bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn 1. die Belange der Reisenden gewahrt sind und 2. der Reisesicherungsfonds für die Über- nahme der Einstandspflichten eine ange- messene Gegenleistung erhält.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember 2021 einen An- spruch gegen den Reisesicherungsfonds auf Übernahme seiner fortbestehenden Einstands- pflichten aus diesem Absicherungsvertrag, so- weit die Einstandspflichten Insolvenzen betref- fen, die nach dem 1. November 2021 eintreten. Der Anspruch besteht nur, wenn die Vorausset- zungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen. (3) Die Übernahme der Einstandspflich- ten durch den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Übernahme fortbestehender Einstands- pflichten durch den Reisesicherungsfonds un- verzüglich unter Vorlage eines angepassten Si- cherungsscheins mitzuteilen. § 14 § 17 Widerruf der Erlaubnis Widerruf der Erlaubnis (1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Er- (1) u n v e r ä n d e r t laubnis, wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaub- (2) u n v e r ä n d e r t nis widerrufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine ausreichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich verstößt. (3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Er- (3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Er- laubnis, so trifft sie alle Maßnahmen, die geeignet laubnis, so trifft sie geeignete Maßnahmen, um die sind, die Belange der Reiseanbieter und der Rei- Belange der Reiseanbieter und der Reisenden zu senden zu wahren. Insbesondere kann sie wahren. Insbesondere kann sie 1. die Verfügung des Reisesicherungsfonds über 1. unverändert das Fondsvermögen einschränken oder unter- sagen sowie 2. einen geeigneten Rechtsträger benennen, auf 2. unverändert den das Fondsvermögen des Reisesicherungs- fonds und der Bestand an Absicherungsver- trägen zu übertragen sind.
Drucksache 19/30515 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Wird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger Wird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger nach Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur nach Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über das mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über das Fondsvermögen verfügen. Fondsvermögen verfügen. (4) Im Fall der Auflösung des Reisesiche- (4) u n v e r ä n d e r t rungsfonds darf der Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht Liquidator sein. Abschnitt 5 Abschnitt 5 Aufsicht Aufsicht § 15 § 18 Aufsichtsbehörde unverändert Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundes- ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befug- nisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen. § 16 § 19 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbe- Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbe- hörde hörde Die Aufsichtsbehörde übt die Rechts- und (1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Fachaufsicht über den Reisesicherungsfonds aus. Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegen- Sie hat insbesondere Missständen beim Reisesiche- zuwirken, die rungsfonds entgegenzuwirken, die 1. die Befriedigung von Ansprüchen der Reisen- 1. unverändert den durch den Reisesicherungsfonds beein- trächtigen können, 2. das Fondsvermögen des Reisesicherungs- 2. unverändert fonds gefährden können oder 3. einzelne Reiseanbieter benachteiligen kön- 3. unverändert nen. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen tref- die geeignet und erforderlich sind, solche Miss- fen, die geeignet und erforderlich sind, solche stände zu beseitigen oder zu verhindern. Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Auf- gaben und Befugnisse nur im öffentlichen Inte- resse wahr.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 17 § 20 Geschäftsbericht; Finanzierungsplan unverändert (1) Der Reisesicherungsfonds legt der Auf- sichtsbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres Folgendes vor: 1. einen Geschäftsbericht für das vorangegan- gene Kalenderjahr, 2. einen Finanzierungsplan für das laufende Ka- lenderjahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten Finanzierungsplans. (2) Der Geschäftsbericht enthält für das be- treffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesi- cherungsfonds und zur Entwicklung des Vermö- gens. (3) Der Finanzierungsplan legt für den be- treffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapi- tals dar und begründet die Höhe der Entgelte. § 18 § 21 Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der unverändert allgemeinen Absicherungsbedingungen Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedür- fen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Drucksache 19/30515 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Abschnitt 6 Abschnitt 6 Schlussvorschriften Schlussvorschriften § 19 § 22 Staatliche Absicherung Staatliche Absicherung (1) Solange und soweit der Reisesicherungs- (1) Solange und soweit der Reisesicherungs- fonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen fonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, um die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten verfügt, um die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben decken zu können, übernimmt die Bun- Ausgaben decken zu können, übernimmt die Bun- desrepublik Deutschland bis zur Höhe der Diffe- desrepublik Deutschland bis zur Höhe der Diffe- renz zwischen dem Zielkapital nach Satz 3 Num- renz zwischen der Gesamtabdeckung nach Satz 3 mer 2 einerseits und dem vorhandenen Fondsver- Nummer 2 einerseits und dem vorhandenen Fonds- mögen sowie den Sicherheitsleistungen insolventer vermögen sowie den Sicherheitsleistungen insol- Reiseanbieter andererseits die Absicherung erfor- venter Reiseanbieter andererseits ab dem 1. No- derlicher Kredite. Soweit die Staatskasse den Kre- vember 2021 die Absicherung erforderlicher Kre- ditgeber befriedigt, gehen die Forderungen des dite. Soweit die Staatskasse den Kreditgeber be- Kreditgebers gegen den Reisesicherungsfonds auf friedigt, gehen die Forderungen des Kreditgebers die Staatskasse über. Die staatliche Absicherung gegen den Reisesicherungsfonds auf die Staats- nach Satz 1 ist davon abhängig, dass kasse über. Die staatliche Absicherung nach Satz 1 ist davon abhängig, dass 1. die Höhe der von den Reiseanbietern zu stel- 1. die Höhe der von den Reiseanbietern zu stel- lenden Sicherheiten mindestens sieben Pro- lenden Sicherheiten mindestens 5 Prozent des zent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und und 2. die Höhe der Entgelte mindestens ein Prozent 2. die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht, um unter Berücksichtigung der Si- ausreicht, um unter Berücksichtigung der cherheiten nach § 5 Absatz 4 und der Kosten, Kosten, die für den Aufbau und die Verwal- die für den Aufbau und die Verwaltung sowie tung sowie infolge von Insolvenzfällen zu er- infolge von Insolvenzfällen zu erwarten sind, warten sind, ein Zielkapital zu bilden, das zu- ein Zielkapital von 750 Millionen Euro zu bil- sammen mit den Sicherheiten nach § 5 Ab- den; dabei ist die Entgelthöhe abweichend satz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Mil- von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass das lionen Euro gewährleistet; dabei ist die Ent- Zielkapital bis zum 31. Dezember 2026 er- gelthöhe abweichend von § 7 Absatz 2 so reicht wird. festzulegen, dass das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht wird. (2) Die staatliche Absicherung nach Ab- (2) Die staatliche Absicherung nach Ab- satz 1 gilt nur bis zum Erreichen des Zielkapitals satz 1 gilt nur bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jedoch in keinem nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum 31. Dezember 2026. Fall länger als bis zum 31. Oktober 2027. (3) Für die Dauer der staatlichen Absiche- (3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung rung nach Absatz 1 nach Absatz 1
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 1. ist das Zielkapital abweichend von § 4 Ab- 1. unverändert satz 2 Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reiseanbieter zu bilden, 2. bedarf der nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 vor- 2. bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vor- zulegende Finanzierungsplan der Genehmi- zulegende Finanzierungsplan der Genehmi- gung durch die Aufsichtsbehörde. gung durch die Aufsichtsbehörde. (4) Für die staatliche Absicherung nach Ab- (4) u n v e r ä n d e r t satz 1 erhebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reisesicherungsfonds ein Entgelt. § 20 § 23 Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Justiz und (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einver- für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu mung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu treffen über: treffen über: 1. die Geschäftsorganisation des Reisesiche- 1. die Geschäftsorganisation des Reisesiche- rungsfonds (§ 8); rungsfonds (§§ 8 und 9); 2. die Voraussetzungen der Erteilung der Er- 2. unverändert laubnis (§ 12 Absatz 1), einschließlich der für einen Erlaubnisantrag erforderlichen Anga- ben, Nachweise und Unterlagen; 3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichts- 3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichts- behörde (§§ 15 und 16), einschließlich der behörde (§§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu beachtenden Verfahrens- und An- von ihr zu beachtenden Verfahrens- und An- wendungsvorschriften. wendungsvorschriften. (2) Das Bundesministerium der Justiz und (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einver- für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mung des Bundesrates Bestimmungen zu treffen mung des Bundesrates Bestimmungen zu treffen über: über: 1. die Verwaltung und Aufbewahrung des 1. unverändert Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1); 2. die Definition eines Reiseanbieters mittlerer 2. unverändert Umsatzgröße (§ 5 Absatz 1 Satz 1); 3. Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbie- 3. unverändert tern, die bei der Sicherheitsleistung nicht un- ter- oder überschritten werden dürfen (§ 6 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1);
Drucksache 19/30515 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. die Höhe des Entgelts (§ 19 Absatz 4) und das 4. die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Erhebungsverfahren. Erhebungsverfahren. (3) Das Bundesministerium der Justiz und (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einver- für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mung des Bundesrates die Bedingungen für die mung des Bundesrates die Bedingungen für die staatliche Absicherung (§ 19 Absatz 1) an die tat- staatliche Absicherung (§ 22 Absatz 1) an die tat- sächliche Entwicklung des Fondsvermögens anzu- sächliche Entwicklung der Umsätze der Reisean- passen. bieter, des Fondsvermögens sowie des Marktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 anzu- passen. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung 1. vor dem 1. November 2022 oder 2. auf mehr als 7 Prozent des Umsatzes der Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung des Bundesrates die in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Arti- kel 229 § … [einsetzen: Bezeichner wie in Arti- kel 3 Nummer 1] Absatz 1 des Einführungsge- setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genann- ten Zeitpunkte 1. November 2021 und 31. De- zember 2021 durch spätere Zeitpunkte zu erset- zen, die jeweils bis zu drei Monate nach den ge- setzlich bestimmten Zeitpunkten liegen dürfen, wenn die Erlaubnis nach § 12 nicht bis zum 1. September 2021 erteilt werden kann. Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Arti- S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Arti- kel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 kel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geän- folgt geändert: dert: 1. § 651r wird wie folgt gefasst: 1. § 651r wird wie folgt gefasst:
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses „§ 651r „§ 651r Insolvenzsicherung; Verordnungsermächti- Insolvenzsicherung; Sicherungsschein gung; Sicherungsschein (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzu- (1) u n v e r ä n d e r t stellen, dass dem Reisenden der gezahlte Rei- sepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zah- lungsunfähigkeit des Reiseveranstalters 1. Reiseleistungen ausfallen oder 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderun- gen von Leistungserbringern nach- kommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zu- dem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeit- punkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstal- ters stehen die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über sein Vermögen und die Abwei- sung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter nur durch einen kann der Reiseveranstalter vorbehaltlich des Absicherungsvertrag mit einem nach dem Satzes 2 ab dem 1. November 2021 nur Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäfts- durch einen Absicherungsvertrag mit einem betrieb befugten Reisesicherungsfonds erfül- nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum len. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverord- Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungs- nung nach Absatz 3 kann der Reiseveranstal- fonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im letz- ter die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch ten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen erfüllen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buch- stabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen nach Ab- satz 1 auch erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im 1. unverändert Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versiche- rungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im 2. unverändert Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinsti- tuts.
Drucksache 19/30515 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtun- Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtun- gen nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den gen nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses erfüllen. und den Ort des Vertragsschlusses erfüllen. (3) Das Bundesministerium der Justiz (3) Der Reisesicherungsfonds, der und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Versicherer oder das Kreditinstitut (Absi- im Einvernehmen mit dem Bundesministe- cherer) kann dem Reisenden die Fortset- rium der Finanzen und dem Bundesministe- zung der Pauschalreise anbieten. Verlangt rium für Wirtschaft und Energie durch der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des hat der Absicherer diesen Anspruch unver- Bundesrates einen Zeitpunkt nach dem 31. züglich zu erfüllen. Versicherer und Kre- Oktober 2021 zu bestimmen, ab dem Reise- ditinstitute können ihre aus Verträgen nach veranstalter die Verpflichtungen nach Ab- Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 folgende satz 1 nicht mehr nach Absatz 2 Satz 2 erfül- Einstandspflicht für jede Insolvenz eines len können. Reiseveranstalter, die in den letz- Reiseveranstalters, der im letzten abge- ten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im schlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Durchschnitt einen Umsatz ohne Umsatz- Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des steuer nach dem Umsatzsteuergesetz von we- Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger niger als drei Millionen Euro mit Pauschal- als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million reisen erzielt haben, sind jeweils für das da- Euro begrenzen. Übersteigen in diesem rauffolgende Geschäftsjahr von einer solchen Fall die zu erbringenden Leistungen den Bestimmung ausgenommen. Sie können die vereinbarten Höchstbetrag, so verringern Verpflichtungen nach Absatz 1 auch gemäß sich die einzelnen Leistungsansprüche der Absatz 2 Satz 2 erfüllen. Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (4) Der Reisesicherungsfonds, der Ver- (4) Zur Erfüllung seiner Verpflich- sicherer oder das Kreditinstitut (Absicherer) tungen nach Absatz 1 hat der Reiseveran- kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pau- stalter dem Reisenden einen unmittelbaren schalreise anbieten. Verlangt der Reisende Anspruch gegen den Absicherer zu ver- eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Absi- schaffen und durch eine von diesem oder cherer den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. auf dessen Veranlassung gemäß Arti- Der Absicherer kann seine Einstandspflicht kel 252 des Einführungsgesetzes zum Bür- für die zu erbringenden Leistungen auf gerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestäti- 22 Prozent des Umsatzes ohne Umsatzsteuer gung (Sicherungsschein) nachzuweisen. nach dem Umsatzsteuergesetz begrenzen, den Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Ab- der Reiseveranstalter im letzten abgeschlosse- satz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes nen Geschäftsjahr mit Pauschalreisen erzielt zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte hat. Abweichend von Satz 3 kann die Berech- Absicherer kann sich gegenüber dem Rei- nung auf der Grundlage des im Geschäftsplan senden weder auf Einwendungen aus dem prognostizierten Umsatzes erfolgen, wenn Absicherungsvertrag berufen noch auf kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhan- dessen Beendigung, wenn die Beendigung den ist oder sich im zurückliegenden Ge- nach Abschluss des Pauschalreisevertrags schäftsjahr außergewöhnliche Umstände er- erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht heblich auf den Umsatz ausgewirkt haben. der Anspruch des Reisenden gegen den Rei- severanstalter auf den Absicherer über, so- weit dieser den Reisenden befriedigt.“
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/30515 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (5) Zur Erfüllung seiner Verpflichtun- entfällt gen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veran- lassung gemäß Artikel 252 des Einführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus- gestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Arti- kel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einfüh- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags er- folgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reisever- anstalter auf den Absicherer über, soweit die- ser den Reisenden befriedigt.“ 2. § 651t wird wie folgt geändert: 2. unverändert a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 651t Rückbeförderung; Vorauszahlungen“. b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „eine Rückbeförderung des Reisenden nur ver- einbaren und“ eingefügt. c) In Nummer 1 wird das Wort „Kunden- geldabsicherungsvertrag“ durch das Wort „Absicherungsvertrag“ ersetzt. d) In Nummer 2 wird das Wort „Kunden- geldabsicherers“ durch das Wort „Absi- cherers“ ersetzt. 3. § 651w Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgen- entfällt den Sätze ersetzt: „§ 651r Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden. § 651r Absatz 2 Satz 2 ist ohne zeitliche Begrenzung entsprechend anzuwen- den.“
Drucksache 19/30515 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bür- Änderung des Einführungsgesetzes zum Bür- gerlichen Gesetzbuche gerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge- setzbuche in der Fassung der Bekanntmachung setzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geän- vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert dert worden ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einset- 1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einset- zen: nächste bei der Verkündung freie Zähl- zen: nächste bei der Verkündung freie Zähl- bezeichnung] angefügt: bezeichnung] angefügt: „§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung „§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz über die Überleitungsvorschrift zum Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungs- Insolvenzsicherung durch Reisesicherungs- fonds und zur Änderung reiserechtlicher fonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften Vorschriften (1) Auf Pauschalreiseverträge und Ver- (1) Auf Pauschalreiseverträge und Ver- träge über verbundene Reiseleistungen, die träge über verbundene Reiseleistungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Ar- vor dem 1. November 2021 abgeschlossen tikel 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Insol- wurden, ist § 651r des Bürgerlichen Gesetz- venzsicherung durch Reisesicherungsfonds buchs, auch in Verbindung mit § 651w Ab- und zur Änderung reiserechtlicher Vorschrif- satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der ten abgeschlossen wurden, sind die Vorschrif- bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung mit ten dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetz- der Maßgabe weiter anzuwenden, dass buchs und der Gewerbeordnung jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. 1. ein Reisesicherungsfonds, der gemäß § 16 des Reisesicherungsfondsgesetzes fortbestehende Einstandspflichten ei- nes Kundengeldabsicherers über- nimmt, an die Stelle des bisherigen Kundengeldabsicherers tritt und 2. in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige Kundengeldabsicherer ab- weichend von § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen- über dem Reisenden auf die Beendi- gung des Kundengeldabsicherungs- vertrags berufen kann.
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