Stellungnahme Deutschen Rentenversicherung Bund - Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und ...

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Stellungnahme
                          der
    Deutschen Rentenversicherung Bund
                    vom 22.10.2019
                          zum
  Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
                 anderer Gesetze
                (7. SGB IV-ÄndG)

             (Bearbeitungsstand 25.09.2019)
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A.             Vorbemerkung .................................................................................................................... 4
B.             Grundsätzliches zu einzelnen Regelungsvorhaben ...................................................... 4
     I.        Beteiligung der Rentenversicherung an der Systemprüfung ....................................... 4
     II.       Ausfüllhilfe und Online-Datenspeicher zum elektronischen Datenaustausch mit
               Sozialversicherungsträgern.............................................................................................. 5
     III.      Verpflichtende Nutzung der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung (euBP) ...... 6
     IV.       Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
               anzuwendenden Rechtsvorschriften ............................................................................... 7
     V.        Flexirente: Spitzabrechnung und Prognose zum 1. Juli ............................................... 8
     VI.       Nachzahlung nach § 187a Abs. 3 SGB VI ........................................................................ 8
C.             Formulierungsvorschläge ................................................................................................. 9
     I.        Anregungen zu vom Referentenentwurf tangierten Vorschriften ................................ 9
           Artikel 1 - Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ............................................. 9
               Artikel 1 Nummer 6 (§ 23a Absatz 3 SGB IV-E).................................................................. 9
               Artikel 1 Nummer 8 (§ 23c Absatz 1 SGB IV-E) ................................................................ 10
               Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 28a Absatz 3 SGB IV-E) ...... 11
               Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e (§ 28a Absatz 7 SGB IV-E) ........................................ 12
               Artikel 1 Nummer 19 (§ 95a SGB IV-E) ............................................................................. 13
               Artikel 1 Nummer 19 (§ 95b SGB IV-E) ............................................................................. 17
               Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b (§ 95c Absatz 2 Nummer 4 SGB IV-E) ...................... 18
               Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b (§ 108 Absatz 2 Satz 3 SGB IV-E) ............................. 20
           Artikel 2 - Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ............................................ 22
               Artikel 2 (§ 47 Absatz 1 SGB IV-E) .................................................................................... 22
           Artikel 6 - Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ....................................... 26
               Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 SGB VI-E) .............................................. 26
               Artikel 6 Nummer 8 (§ 118 Absatz 2b SGB VI-E).............................................................. 29
               Artikel 6 Nummer 10 Buchstabe b (§ 120 SGB VI-E)........................................................ 30
           Artikel 7 - Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch .......................................... 31
               Artikel 7 Nummer 11 und 14 (§§ 136a, 204 SGB VII-E) ................................................... 31
           Artikel 8 - Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ......................................... 32
               Artikel 8 Nummer 3 (§ 74a SGB X-E) ................................................................................ 32
               Artikel 8 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 94 SGB X-E) .......................... 35
           Artikel 19 - Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung................. 36
               Artikel 19 (§ 2 VAErstV-E) ................................................................................................. 36
           Artikel 24 - Weitere Änderung der Beitragsverfahrensverordnung ................................ 38
               § 9 Absatz 1 Satz 1 BVV-E ................................................................................................ 38
           Artikel 25 - Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung.............. 39
               Artikel 25 Nummer 6 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 DEÜV-E) ...................................................... 39
           Artikel 27 - Inkrafttreten ....................................................................................................... 40

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Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

  II.   Weitere Anregungen ........................................................................................................ 43
        § 1 Absatz 2 SGB IV i.V.m § 95c Absatz 2 Nummer 4 SGB IV-E (Artikel 1 Nummer 20) 43
        § 106 SGB IV ..................................................................................................................... 45
        § 106a SGB IV ................................................................................................................... 50
        §§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV .................. 53
        §§ 34, 96a SGB VI ............................................................................................................. 55
        § 109 Absatz 1 SGB VI ...................................................................................................... 57
        § 187a Absatz 3 Satz 2 SGB VI......................................................................................... 59
        § 196 Absatz 2 SGB VI ...................................................................................................... 61
        § 249 Absatz 6 SGB VI ...................................................................................................... 63
        § 7 Absatz 4 BVV ............................................................................................................... 65
        §§ 86a Absatz 3 Satz 4 und 86b Absatz 1 Satz 3 SGG .................................................... 66

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A.         Vorbemerkung

Der Referentenentwurf betrifft überwiegend Maßnahmen, um im Sinne der Digitalisierung und
Entbürokratisierung bereits bestehende Verfahren der Sozialversicherung weiterzuentwickeln
und neue Verfahren voranzutreiben. Zu einigen bedeutsamen Aspekten des Gesetzentwurfs
wird unter „B. Grundsätzliches zu einzelnen Regelungsvorhaben“ gesondert Stellung genom-
men. Teil „C. Formulierungsvorschläge“ enthält konkrete Änderungs- und Ergänzungsvor-
schläge zu den beabsichtigten Regelungen (Ziffer I) sowie Vorschläge, welche weiteren Re-
gelungen anlässlich des Gesetzgebungsvorhabens auf den Weg gebracht werden sollten (Zif-
fer II).

B.         Grundsätzliches zu einzelnen Regelungsvorhaben

I.         Beteiligung der Rentenversicherung an der Systemprüfung

           (Artikel 1 Nummer 19 - § 95b Absatz 4 SGB IV-E)

Aufgrund der ansonsten erheblichen Konsequenzen für die bisher gute Qualität der Verfahren
zur Übermittlung von Entgelt- und Bescheinigungsmeldungen und Daten zur euBP sowie der
Verfahren zur Berechnung, zum Nachweis und zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs-
beiträge ist eine aktive Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung an der Systemprüfung
weiterhin erforderlich.

Die Verlagerung der Regelungen zur Systemprüfung von der Verordnungsebene (DEÜV) auf
die Gesetzesebene (SGB IV) stellt im Zusammenhang mit der fortschreitenden Digitalisierung
im Beitrags- und Entgeltmeldeverfahren der Sozialversicherung die Bedeutung und Notwen-
digkeit einer zuverlässigen Qualitätssicherung heraus. Umso wichtiger ist es, dass die Sozial-
versicherungsträger die damit einhergehenden Aufgaben weiterhin gemeinsam angehen und
diese Zusammenarbeit gesetzlich abgesichert ist.

Die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sich von Beginn an maßgeblich personell und fach-
lich an den Systemprüfungen. In Teilbereichen (elektronisch unterstützte Betriebsprüfung,
rvBEA) trägt sie die Systemprüfung de facto alleinverantwortlich. Dieses erhebliche Engage-
ment trägt auch der Tatsache Rechnung, dass das Meldeverfahren, insbesondere die Entgelt-
meldungen für die Rentenberechnung von herausragender Bedeutung ist.

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Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Grundlage dieses Engagements ist derzeit §§ 20 und 22 DEÜV. Dort ist geregelt, dass die
Einzelheiten der Systemprüfung vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deut-
schen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Bundesagentur für Arbeit
einvernehmlich in Gemeinsamen Grundsätzen geregelt werden. Zu diesen zu regelnden Ein-
zelheiten zählt insbesondere auch die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger.
In den Gemeinsamen Grundsätzen für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV ist hierzu festge-
legt, dass die konkreten Inhalte der Systemuntersuchung von der Informationstechnische Ser-
vicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) im Auftrag des GKV-Spitzenverban-
des festgelegt werden und die Rentenversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger
beteiligt sind.

Mit der vorgesehenen Regelung der Systemprüfung in § 95b SGB IV ist diese Beteiligung
nunmehr an selber Stelle gesetzlich zu definieren. § 95b Absatz 4 SGB IV ist daher um den
Satz 2 „Die Rentenversicherungsträger und Unfallversicherungsträger sind an den Prüfungen
zu beteiligen.“ zu ergänzen. Die derzeitige Formulierung im Referentenentwurf könnte ande-
renfalls dazu führen, dass die Systemuntersuchung künftig allein vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen durchgeführt wird. Die Systemprüfungen der Entgeltabrechnungspro-
gramme würden infolgedessen ohne Beteiligung der Rentenversicherungs- und Unfallversi-
cherungsträger durchgeführt werden. Damit bestünde die Gefahr, dass die Qualitätssicherung
durch die Systemprüfung den hohen Anforderungen der Rentenversicherung insbesondere
an die Übermittlung von Entgeltmeldungen für die Rentenberechnung, die Beitragsberech-
nung sowie die Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Bescheinigungswesen und
der euBP nicht mehr genügt. Fehlerhafte Rentenberechnungen sowie Mehrarbeit für die
Sachbearbeitung und den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung wären die Folge.

Teil C der Stellungnahme (Formulierungsvorschläge, Seite 17) enthält hierzu einen konkreten
Vorschlag.

II.     Ausfüllhilfe und Online-Datenspeicher zum elektronischen Datenaustausch mit
        Sozialversicherungsträgern

        (Artikel 1 Nummer 19 - § 95a SGB IV-E)

Die gesetzliche Regelung einer Ausfüllhilfe und der Schaffung eines Online-Datenspeichers
ist aus Sicht der Rentenversicherung nicht erforderlich. Auch eine Belastung der Rentenver-
sicherung mit entstehenden Kosten ist nicht gerechtfertigt.

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Die beabsichtigten Regelungen einer Ausfüllhilfe stellen lediglich die langjährig bestehende
Praxis, das Programm „sv.net“ kostenfrei anzubieten, auf eine gesetzliche Grundlage. Für die
vorgesehene, gesonderte und pauschale gesetzliche Kostenbeteiligung der Rentenversiche-
rung in Höhe von 35 % fehlt es daher an einer, diesen erheblichen prozentualen Anteil recht-
fertigenden Begründung. Denn die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzugs werden bereits
über die Einzugskostenvergütung (§ 28l SGB IV) abgegolten. Lediglich die Verfahren, die
außerhalb des Beitragseinzugs speziell den Aufgaben der Rentenversicherung dienen und
im Leistungsumfang von sv.net enthalten sind, werden von der Rentenversicherung geson-
dert vergütet. Darüber hinaus trägt der in der Gesetzesbegründung zu findende Verweis auf
eine analoge Kostenverteilung nach § 105 SGB IV (Informationsportal) nicht, da im § 95a
Absatz 7 SGB IV-E im Gegensatz zu § 105 SGB IV keine Kostenbeteiligung der Bundesagen-
tur für Arbeit vorgesehen ist.

Die vorgesehene Speicherung einzelner Angaben und gescannter Unterlagen in dem neu zu
schaffenden Online-Datenspeicher ergibt keinen Mehrwert für die Betriebsprüfung. Vielmehr
erschwert sie eine effiziente Prüfung, da für die Betriebsprüfung gerade keine strukturierten
Entgeltdaten zur Verfügung stehen würden, wie es in der elektronisch unterstützten Betriebs-
prüfung der Fall ist. Insgesamt ist davon auszugehen, dass zusätzliche Bürokratie – sowohl
bei der Verwaltung als auch bei den Arbeitgebern – erzeugt wird. Die Sozialversicherungsträ-
ger sollen auch für den Online-Speicher die nachgewiesenen Einführungs-, Umstellungs-, In-
vestitions- und laufenden Betriebskosten tragen. Eine diesbezügliche Kostenbeteiligung der
Rentenversicherung, mit der kein Mehrwert verbunden ist, ist nicht gerechtfertigt.

Teil C der Stellungnahme (Formulierungsvorschläge, ab Seite 13) enthält hierzu weitere Er-
läuterungen.

III.   Verpflichtende Nutzung der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung (euBP)

       (§ 28p Absatz 6 SGB IV)

Der Gesetzesentwurf enthält keine Regelung zur Verpflichtenden Anwendung der elektro-
nisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP). Die Deutsche Rentenversicherung ist nach wie
vor an einem umfassenden Einsatz der euBP interessiert, kann allerdings die Gründe nach-
vollziehen, die dies derzeit noch nicht möglich machen. Die Deutsche Rentenversicherung
wird daher ihre Bemühungen fortsetzen, um den Arbeitgebern die Teilnahme am Verfahren
zu erleichtern, insbesondere bei der Lieferung von Daten der Finanzbuchhaltung. Die euBP
trägt dazu bei, die Betriebsprüfungen effektiver und wirtschaftlicher zu gestalten; dies gilt vor

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Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

allem für die Prüfung der Künstlersozialabgabe. Sie gibt überdies der elektronischen Kommu-
nikation zwischen Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern weiteren Auftrieb.

IV.    Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwen-
       denden Rechtsvorschriften

       (§§106 und 106a SGB IV)

Soweit Erwerbstätige in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz eine Tätigkeit
ausüben und die Voraussetzungen für die Weitergeltung des deutschen Rechts vorliegen,
werden zur Dokumentation des anzuwendenden Rechts auf Antrag A1-Bescheinigungen aus-
gestellt. Für Beschäftigte nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat der
Arbeitgeber die Ausstellung der A1-Bescheinigung verpflichtend elektronisch zu beantragen.
Die A1-Bescheinigungen sind entsprechend elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Dieses für Arbeitgeber verpflichtende elektronische A1-Antrags- und Bescheinigungsverfah-
ren führt zu einer deutlichen Beschleunigung des Verfahrens und trägt damit entscheidend
dazu bei, dass frühzeitig für alle Verfahrensbeteiligten Rechtssicherheit hinsichtlich des für
die betroffenen Personen anwendbaren Rechts besteht. Damit verbunden ist ferner eine Re-
duzierung des Verwaltungsaufwandes. Auch im Hinblick auf die angestrebte Digitalisierung
der Verwaltung sollten daher weitere Personengruppen in ein elektronisches A1-Verfahren
verpflichtend einbezogen werden. Dies betrifft die Personengruppen der Beamten und Be-
schäftigten des öffentlichen Dienstes, der Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, der
Seeleute, der Mehrfachbeschäftigten sowie der selbstständig Erwerbstätigen. Zur Verwal-
tungsvereinfachung richtet die Deutsche Rentenversicherung derzeit für die selbständig Er-
werbstätigen ein freiwillig zu nutzendes Webportal ein. Eine Überführung in ein verpflichten-
des Verfahren würde zu weiteren Effizienzgewinnen führen.

Da die Regelungen des bisherigen § 106 SGB IV ausschließlich auf die Anträge von Arbeit-
gebern für Beschäftigte abstellen, sollte den für die Personengruppe der Selbstständigen gel-
tenden Besonderheiten in einem neuen § 106a SGB IV Rechnung getragen werden.

Teil C der Stellungnahme (Formulierungsvorschläge, ab Seite 45) enthält konkrete Vor-
schläge und Erläuterungen zu § 106 SGB IV sowie zu einem neu aufzunehmenden § 106a
SGB IV.

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Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

V.     Flexirente: Spitzabrechnung und Prognose zum 1. Juli

       (§§ 34, 96a SGB VI)

Spitzabrechnung und Prognose des Hinzuverdienstes erfolgen zum 1. Juli eines jeden Jahres.
In der Praxis hat sich dies als problematisch erwiesen. Zum einen hat sich der Verwaltungs-
aufwand durch das System der Spitzabrechnung und der Prognose gegenüber dem bis zum
30. Juni 2017 geltenden Recht deutlich erhöht, da anders als im bis zum 30. Juni 2017 gelten-
den Recht die Rente immer dann neu zu berechnen ist, wenn der tatsächliche Hinzuverdienst
vom prognostizierten Hinzuverdienst abweicht. Hinzu kommt, dass diese Neuberechnungen
in die Zeit der regulären Rentenanpassung mit den damit verbundenen Folgearbeiten fallen,
wie zum Beispiel der durchzuführenden Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, der Ren-
tenanpassung im Zusammenhang mit Leistungen aus der Unfallversicherung oder der Neu-
bestimmung der pfändbaren Beträge. Damit hat sich die zu diesem Zeitpunkt ohnehin vorhan-
dene Mehrbelastung der Verwaltung zusätzlich zum 1. Juli beträchtlich erhöht. Vorgeschlagen
wird deshalb, dass der Zeitpunkt der Spitzabrechnung und der Prognose nicht gesetzlich be-
stimmt wird.

Teil C der Stellungnahme (Formulierungsvorschläge, Seite 55) enthält konkrete Vorschläge zu
§§ 34 und 96a SGB VI sowie weitere Erläuterungen.

VI.    Nachzahlung nach § 187a Abs. 3 SGB VI

       (§ 187a Absatz 3 Satz 2 SGB VI)

Seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes wird auch bei Versicherten, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, ein berechtigtes Interesse an einer Nachzahlung von Beiträgen bei vorzeiti-
ger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vermutet und dieses nicht mehr geprüft. Zu-
dem können die Ausgleichsbeträge über mehrere Jahre gezahlt werden. Die Ausgleichsbe-
träge können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden. Damit hat sich die mögliche
Zahlungsfrequenz gegenüber der vorherigen Regelung verringert, was sich in der Praxis für
die Versicherten jedoch eher als nachteilig erwiesen hat. Die Versicherten ziehen es vor, mehr-
fach geringere Beträge einzuzahlen statt ein- oder zweimal im Jahr sehr hohe Ausgleichsbe-
träge. Vorgeschlagen wird deshalb, dass die Anzahl der Nachzahlungen nach § 187a SGB VI
nicht mehr begrenzt wird.

Teil C der Stellungnahme (Formulierungsvorschläge, Seite 59) enthält konkrete Vorschläge zu
§ 187a SGB VI sowie weitere Erläuterungen.

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Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

C.     Formulierungsvorschläge

I.     Anregungen zu vom Referentenentwurf tangierten Vorschriften

Siebtes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)
Bearbeitungsstand: 25.09.2019

Artikel 1 - Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1 Nummer 6 (§ 23a Absatz 3 SGB IV-E)

                 VORSCHRIFT                                        TITEL

               Artikel 1 Nummer 6                   Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als
      (§ 23a Absatz 3 Satz 3 SGB IV-E)                   beitragspflichtige Einnahme

                   Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
Artikel 1 Nummer 6 sollte wie folgt formuliert werden:

„In § 23a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „(nicht einmalig gezahltem)“
gestrichen.“

Begründung:

Die zu ändernde Regelung befindet sich im Satz 2 zweiter Halbsatz und nicht - wie bisher
formuliert - im Satz 3 des § 23a Absatz 3 SGB IV.

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Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Siebtes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)
Bearbeitungsstand: 25.09.2019

Artikel 1 Nummer 8 (§ 23c Absatz 1 SGB IV-E)

                VORSCHRIFT                                        TITEL

              Artikel 1 Nummer 8                     Sonstige nicht beitragspflichtige
           (§ 23c Absatz 1 SGB IV-E)                           Einnahmen

                  Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
Artikel 1 Nummer 8 sollte wie folgt formuliert werden:

„Im § 23c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nettoarbeitsentgelt“ die Wörter „im Sinne
des“ eingefügt und die Klammer vor und nach den Wörtern „§ 47 des Fünften Buches“ gestri-
chen.“

Begründung:

Die Angabe „§ 23c Absatz 1 Satz 1“ beschreibt die von den Änderungen betroffene Stelle
genauer.

                                                                                         10
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Bearbeitungsstand: 25.09.2019

Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 28a Absatz 3 SGB IV-E)

                        VORSCHRIFT                                          TITEL

    Art 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb                      Meldepflicht
 (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB IV-E)

                  Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
Die zukünftig für geringfügig Beschäftigte zusätzlich zu meldenden Angaben sollten in § 28a
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB IV unter dem noch nicht besetzen Buchstaben „f“ geregelt
werden.

Begründung:
Der für diese Regelung vorgesehene Buchstabe „c“ ist seit 1. Juli 2019 durch Artikel 4 des RV-
Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S.
2016) bereits belegt.

                                                                                           11
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Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Siebtes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
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Bearbeitungsstand: 25.09.2019

Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e (§ 28a Absatz 7 SGB IV-E)

                VORSCHRIFT                                        TITEL

     Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e                          Meldepflicht
         (§ 28a Absatz 7 SGB IV-E)

                  Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e sollte wie folgt formuliert werden:

„In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Arbeitsentgelt“ das Wort „nach“ eingefügt und die
Klammer vor und nach der Angabe „§ 14 Absatz 3“ gestrichen.“

Begründung:

Diese Ergänzung beschreibt genauer die von den Änderungen betroffene Stelle im Gesetz.

                                                                                         12
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Siebtes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)
Bearbeitungsstand: 25.09.2019

Artikel 1 Nummer 19 (§ 95a SGB IV-E)

                   VORSCHRIFT                                       TITEL

                Artikel 1 Nummer 19                  Ausfüllhilfe zum elektronischen
                 (§ 95a SGB IV-E)                           Datenaustausch mit
                                                        Sozialversicherungsträgern

                    Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
§ 95a SGB IV-E in Artikel 1 Nummer 19 sollte gestrichen werden:

Begründung:
1.   Die gesetzliche Regelung einer Ausfüllhilfe und der Schaffung eines Online-Datenspei-
     chers ist aus Sicht der Rentenversicherung nicht erforderlich. Auch eine Belastung der
     Rentenversicherung mit entstehenden Kosten ist aus Sicht der DRV Bund nicht gerecht-
     fertigt.

2.   Nach § 28a Absatz 1 Satz 4 SGB IV haben Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ihre
     Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels ma-
     schinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Ausfüllhilfen für manuelle Erfassungen wer-
     den von verschiedenen gewerblichen Softwareanbietern angeboten. Daneben existiert
     bereits heute die in den Absätzen 1 und 2 des § 95a SGB IV-E beschriebene und durch
     die Sozialversicherung angebotene elektronisch gestützte Ausfüllhilfe. Dabei handelt es
     sich um das von der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Kranken-
     versicherung GmbH (ITSG) im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellte
     Programm „sv.net“. Damit können schon heute u.a. Sozialversicherungsmeldungen und
     Beitragsnachweise auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt über-

                                                                                             13
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
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Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

     mittelt werden. Sowohl die Ausfüllhilfen der gewerblichen Anbieter als auch das Pro-
     gramm sv.net der Sozialversicherung werden regelmäßig nach einheitlichen Kriterien
     systemgeprüft und zertifiziert.

3.   Zusätzlich soll erstmalig ein „Online-Datenspeicher“ geschaffen werden, um Arbeitge-
     bern anzubieten, ihre über elektronisch gestützte Ausfüllhilfen übermittelten Daten (Fir-
     men-, Personal- und Meldedaten) kostenfrei online zu speichern.

     Zum einen soll hierdurch eine „Wiederverwendung erfasster Daten“ durch den Arbeitge-
     ber ermöglicht werden. Für diese Funktion bedarf es jedoch keines zusätzlichen „Online-
     Datenspeichers“. Bereits heute ist in der Ausfüllhilfe sv.net/comfort die Speicherung der
     eingegebenen Daten offline in einer lokalen Datenbank möglich, sodass wiederholte Ein-
     gaben vermieden werden.

     Darüber hinaus soll der Online-Datenspeicher die nach § 95a Absatz 4 Satz 1 SGB IV-
     E erfassten Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV vorhalten (§ 95a Absatz 4
     Satz 2 SGB IV- E). Bei einer Betriebsprüfung würde jedoch auf einen „Online-Datenspei-
     cher“, in dem die anlässlich der Nutzung der Ausfüllhilfen eingegebenen Firmen-, Per-
     sonen-, Meldedaten gespeichert sind, nicht zugegriffen werden. Denn die Informationen,
     die über elektronisch gestützte Ausfüllhilfen an die zuständigen Stellen übermittelt wer-
     den, sind aufgrund dieser Übermittlung dort vorhanden. Zum Zweck der Betriebsprüfung
     werden alle diese Informationen temporär zusammengeführt (vgl. § 28p Absatz. 8
     Satz 5 ff SGB IV).

     Wenn in dem Online-Datenspeicher auch Entgeltunterlagen, z.B. in gescannter Form,
     gespeichert werden können sollten, ergibt sich dies nicht aus dem Gesetzeswortlaut.
     Zudem würde dies nicht zu Erleichterungen bei der Betriebsprüfung führen. Denn es
     wäre nicht sichergestellt, dass die etwaig auf dem Online-Datenspeicher abgelegten Da-
     ten für die Betriebsprüfung vollständig sind, sodass die notwendigen Ermittlungen er-
     heblichen Aufwand sowohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch der Rentenversicherung
     verursachen würden.

     Die Speicherung einzelner Angaben und gescannter Unterlagen in einem Online-Daten-
     speicher ergibt für die Betriebsprüfung keinen Mehrwert, sondern erschwert stattdessen
     eine effiziente Prüfung, da für die Betriebsprüfung gerade keine strukturierten Entgelt-

                                                                                           14
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     daten zur Verfügung stehen würden, wie es in der elektronisch unterstützten Betriebs-
     prüfung der Fall ist. Insgesamt ist damit zu befürchten, dass zusätzliche Bürokratie –
     sowohl bei der Verwaltung als auch bei den Arbeitgebern – erzeugt wird.

4.   Für die neue, in Absatz 7 des § 95a SGB IV-E vorgesehene, gesonderte und pauschale
     gesetzliche Kostenbeteiligung der Rentenversicherung in Höhe von 35 % fehlt es an
     einer, diesen erheblichen prozentualen Anteil rechtfertigenden Begründung. Denn die
     Kosten des gemeinsamen Beitragseinzugs werden bereits über die Einzugskostenver-
     gütung (§ 28l SGB IV) abgegolten. Lediglich die Verfahren, die außerhalb des Beitrags-
     einzugs speziell den Aufgaben der Rentenversicherung dienen und im Leistungsumfang
     von sv.net enthalten sind, werden von der Rentenversicherung gesondert vergütet. Auch
     eine Kostenbeteiligung der Rentenversicherung für die Schaffung eines Online-Daten-
     speichers, mit dem für die Rentenversicherung kein Mehrwert verbunden ist, ist nicht
     gerechtfertigt. Darüber hinaus trägt der in der Gesetzesbegründung zu findende Verweis
     auf eine analoge Kostenverteilung nach § 105 SGB IV (Informationsportal) nicht, da im
     § 95a Absatz 7 SGB IV-E im Gegensatz zu § 105 SGB IV keine Kostenbeteiligung der
     Bundesagentur für Arbeit vorgesehen ist.

5.   Darüber hinaus bleiben in Anbetracht der beabsichtigten Speicherung von personenbe-
     zogenen Daten in einem Online-Speicher Fragen zum Datenschutz offen. So ist unbe-
     antwortet , ob der Arbeitgeber, die Sozialversicherungsträger oder sogar die beauftragte
     Arbeitsgemeinschaft datenschutzrechtlich verantwortlich für die ohne Zweifel zu erfol-
     gende automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Online-Daten-
     speicher sein soll. Damit verbunden sind u.a. Fragen zur Haftung, Informations- und
     Auskunftspflichten.

6.   Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen
     der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-
     Kritisverordnung - BSI-KritisV) als kritische Infrastruktur eingestuft wurde. Die Deutsche
     Rentenversicherung wurde im Rahmen der BSI-KritisV dem Sektor Finanz- und Versi-
     cherungswesen zugeordnet. Als kritische Infrastruktur unterliegt die DRV u.a. der Ver-
     pflichtung nach dem BSI-Gesetz alle zwei Jahre nachzuweisen, dass sie zur Vermeidung
     von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit den aktuel-
     len Stand der Technik umsetzt. Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu einen Bran-
     chenstandard (B3) entwickelt, der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
     technik abgenommen wurde. Vertragspartner der DRV müssen sich verpflichten und

                                                                                            15
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     nachweisen, dass sie ebenfalls Sicherheit auf dem Niveau dieses Standards gewähr-
     leisten und sich verpflichten, dass das IT-Sicherheitsmanagement der Deutschen Ren-
     tenversicherung dies überprüfen kann.

                                                                                      16
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Stand: 25.09.2019

Artikel 1 Nummer 19 (§ 95b SGB IV-E)

                VORSCHRIFT                                     TITEL

             Artikel 1 Nummer 19                          Systemprüfung
              (§ 95b SGB IV-E)

                  Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:

§ 95b Absatz 4 SGB IV-E sollte um folgenden Satz 2 ergänzt werden:

„Die Rentenversicherungsträger und Unfallversicherungsträger sind an den Prüfungen zu be-
teiligen.“

Begründung:
Mit der vorgesehenen Regelung der Systemprüfung in § 95b SGB IV ist die Beteiligung der
Deutschen Rentenversicherung nunmehr an selber Stelle gesetzlich zu definieren

Wir verweisen auf unsere weitergehenden Ausführungen in Teil A der Stellungnahme (Grund-
sätzliches zu einzelnen Regelungsvorhaben) ab Seite 4.

                                                                                       17
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Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b (§ 95c Absatz 2 Nummer 4 SGB IV-E)

                 VORSCHRIFT                                       TITEL

       Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b              Datenübermittlung zwischen den
      (§ 95c Absatz 2 Nummer 4 SGB IV-E)               Sozialversicherungsträgern

                   Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden:

„b)    In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
       mer 4 angefügt:

       4.   Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzli-
            chen Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem
            Fünften Buch, der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Ar-
            beitssuchende nach dem Zweiten Buch sowie als Träger der Arbeitsförderung nach
            dem Dritten Buch gegenüber einer Rentenzahlung der Träger der Rentenversiche-
            rung nach dem Sechsten Buch bestehen.“

Begründung:
Mit § 95c Absatz 2 Nummer 4 SGB IV-E (Artikel 1 Nummer 20) wird die gesetzliche Verpflich-
tung zur Übermittlung aller der Daten im Rahmen etwaiger Erstattungsansprüche nach den
§§ 102 bis 105 SGB X geschaffen. Diese Verpflichtung besteht nach § 1 Absatz 1 SGB IV für
die gesetzlichen Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger, die Träger der Rentenversi-
cherung, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die gesetzlichen
Pflegekassen und für die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung nach dem
SGB III. Hinsichtlich der Erweiterung der Verpflichtung auf die Bundesagentur für Arbeit als

                                                                                          18
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Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird auf unsere Stellungnahme zu § 1 Absatz
2 SGB IV (II. Weitere Anregungen, ab Seite 43) verwiesen.

Derzeit sollte die Nutzung des elektronischen Datenaustauschverfahrens gemäß § 95c Absatz
2 Nummer 4 SGB IV-E zwischen den Krankenkassen sowie der Bundesagentur für Arbeit
ausschließlich gegenüber einer Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rente verpflichtend ein-
geführt werden. Eine Realisierung dieses elektronischen Datenaustausches ist aus Sicht der
Deutschen Rentenversicherung bis zum 1. Januar 2022 möglich.

Wird an der beabsichtigten Formulierung des § 95c Absatz 2 Nummer 4 SGB IV-E festgehal-
ten, sind alle beteiligten Sozialleistungsträger verpflichtet, die Erstattungsansprüche aller Leis-
tungsarten - insbesondere auch etwaige Erstattungsansprüche im Rahmen der Leistungen zur
Teilhabe – elektronisch auszutauschen. In Anbetracht der Einbeziehung weiterer – bisher nicht
betrachteter – Sozialversicherungsträger und deren Leistungen (Leistungen der Unfallversi-
cherung und Pflegeversicherung sowie der SVLFG und Leistungen der Rehabilitation durch
die Träger der Rentenversicherung) und dem damit verbundenen umfangreichen Abstim-
mungsbedarf ist eine Umsetzung des § 95c Absatz 2 Nummer 4 SGB-IV dann erst zum 1. Ja-
nuar 2025 realistisch.

                                                                                                19
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Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b (§ 108 Absatz 2 Satz 3 SGB IV-E)

                VORSCHRIFT                                       TITEL

     Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b                Elektronische Übermittlung von
      (§ 108 Absatz 2 Satz 3 SGB IV-E)             sonstigen Bescheinigungen an die
                                                      Sozialversicherungsträger

                  Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b sollte gestrichen werden.

Begründung:
Ziel des in § 108 Absatz 2 SGB IV geregelten rvBEA-Verfahren (Bescheinigungen Elektronisch
Annehmen) ist, formulargestütze Bescheinigungsprozesse in einen volldigitalen, medien-
bruchfreien Prozess überzuleiten. Sowohl die derzeitig geltende Regelung des § 196a Satz 3
SGB VI als auch die nun vorgesehene Folgeregelung in § 108 Absatz 2 Satz 3 SGB IV ver-
pflichtet die Träger der Rentenversicherung, Personen, für welche Daten durch den Arbeitge-
ber an die Rentenversicherung zum Zwecke einer Bescheinigung elektronisch übermittelt wor-
den sind, unverzüglich einen Nachweis der übermittelten Daten zuzuleiten.

Die dementsprechende Information des Versicherten erfolgt überwiegend in Papierform, da
diese grundsätzlich nicht über einen gesicherten digitalen Zugangsweg verfügen. In diesem
Zusammenhang ist zu bedenken, dass Daten im Rahmen von rvBEA im Gegensatz zum vor-
herigen Papierverfahren nicht für ganze monatsübergreifende Zeiträume, sondern die benö-
tigten Zeiträume in Monate unterteilt und einzeln elektronisch bescheinigt werden. Zur Be-
scheinigung eines gesamten Jahres gibt der Arbeitgeber beispielsweise zwölf einzelne elekt-
ronische Bescheinigungen ab, über die – bei der beabsichtigten Ergänzung – der Versicherte
einzeln informiert werden müsste.

                                                                                        20
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
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Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Als Folge der Umstellung der Kommunikation zwischen der Rentenversicherung und den Ar-
beitgebern auf einen digitalen, papierlosen Kommunikationsweg, werden die Versicherten in
Papierform über den Inhalt dieses elektronischen Kommunikationsprozesses informiert. Die-
ses Vorgehen stößt bei den Betroffenen auf Unverständnis und konterkariert die Bestrebungen
zum Bürokratieabbau.

                                                                                        21
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Siebtes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
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Bearbeitungsstand: 25.09.2019

Artikel 2 - Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 (§ 47 Absatz 1 SGB IV-E)

                VORSCHRIFT                                        TITEL

                   Artikel 2                        Auszahlung von Geldleistungen
                (§ 47 SGB I-E)

                  Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
§ 47 Absatz 1 sollte wie folgt formuliert werden:

„(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geld-
leistungen kostenfrei auf das im Antrag vom Empfänger angegebene Konto bei einem Geldin-
stitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforde-
rungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30. März 2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger
es verlangt, an seinen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungs-
bereiches dieser Verordnung übermittelt. Bei einem vom Empfänger abweichenden Kontoin-
haber sind Name und Anschrift des Kontoinhabers anzugeben. Die Überweisung auf das an-
gegebene Konto erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Empfänger. Werden
sie die Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers über-
mittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger
nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Ver-
schulden nicht möglich ist.“

                                                                                          22
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
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Begründung:
1.   Die Neuregelung sieht vor, dass der Rentenberechtigte ein beliebiges Konto, für das die
     Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforde-
     rungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung
     (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30. März 2012, S. 22) gilt (sogenanntes SEPA-Konto
     oder Konto im SEPA-Raum) angeben kann, auf das die Zahlung erfolgen soll.

     § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB I wird durch die Änderung weiter gefasst und schließt die in
     § 9 Absatz 3 Satz 2 RentSV geregelte Möglichkeit, ein inländisches Konto einer Vertrau-
     ensperson für die Zahlung zu benennen, nun ein. Die RentSV (§§ 8 und 9 RentSV) sollte
     im Zuge der Gesetzesänderung entsprechend angepasst werden.

2.   Im Rentenzahlverfahren werden Änderungen der Kontoverbindungen vom Empfänger
     regelmäßig auch nach der Erteilung des Verwaltungsaktes über die Bewilligung der Leis-
     tung und damit außerhalb eines Antragsverfahrens mitgeteilt. Die gewählte Formulie-
     rung „ … auf das im Antrag angegebene Konto …“ ist deshalb zu restriktiv. Käme es bei
     einer weiten Auslegung durch die Leistungsträger zum Streit über vermeintlich fehlge-
     leite Zahlungen, drohte ein Prozessrisiko.

3.   Ist die berechtigte Person nicht der Zahlungsempfänger, so sollte unmittelbar im Gesetz
     geregelt werden, dass sie Angaben zur Person des Zahlungsempfängers machen muss,
     damit die Regelungen des § 118 Absatz 3 SGB Vl Wirkung entfalten können. Dem Ren-
     tenversicherungsträger muss bei Zahlungsaufnahme bekannt sein, gegen wen sich im
     Überzahlungsfall sein Rückforderungsanspruch richtet. Darüber hinaus werden im Falle
     einer Beitreibung regelmäßig die persönlichen Daten des Schuldners benötigt.

     Sofern Geldinstitute im Ausland beteiligt sind, verschärft sich die Problematik dadurch,
     dass § 118 Absatz 3 SGB Vl hier nicht gilt bzw. Banken im Ausland durch diese Rege-
     lung zu keinerlei Handlung verpflichtet sind (weder Rücküberweisung noch Preisgabe
     von Informationen). Die Personendaten für den Zahlungsempfänger werden in diesen
     Fällen benötigt, da ansonsten bei einer Überweisung auf ein ausländisches Konto er-
     hebliche Probleme bei Rückforderungen bestehen dürften, da BIC/IBAN bzw. SWIFT
     keinerlei Informationen zur Person des Empfängers enthalten und die ausländische
     Bank keine Information zur Person des Kontoinhabers erteilt.

                                                                                          23
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     Ferner dürfen Renten mit Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
     Beschäftigungen in einem Ghetto nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden
     (§ 4 ZRBG). Dies erforderte schon bisher, dass die berechtigte Person für eine ZRBG-
     Leistung im Antrag / in der Zahlungserklärung Angaben zu einem abweichenden Zah-
     lungsempfänger machen muss, damit die Träger die vorgenannte Einschränkung durch
     § 4 ZRBG prüfen können. Insofern ergänzt die von uns vorgeschlagene Formulierung,
     nach der bei abweichendem Kontoinhaber stets dessen Name und Anschrift anzugeben
     sind, auch § 4 ZRBG und wirkt unterstützend bei der Bearbeitung der ZRBG-Fälle.

4.   Im Gegensatz zur aktuell geltenden Fassung des § 47 SGB I wäre zukünftig die Zahlung
     der Leistung (hier der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) auf jedes belie-
     bige – vom Empfänger angegebene – SEPA-Konto möglich. Es könnte sich demzufolge
     auch um ein Konto handeln, auf das der Leistungsempfänger (mangels Mitinhaber-
     schaft) keinen Zugriff hat. Ebenso käme das Konto einer juristischen Person in Frage.

     § 47 SGB I regelt nur, wie Geldleistungen zu erbringen sind und dass eine Banküber-
     weisung im Gegensatz zur Barauszahlung der Regelfall sein soll, sie also grundsätzlich
     zur Erfüllung geeignet ist. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer Geldschuld, etwa
     als Schickschuld, und damit auch hinsichtlich der Gefahrtragung, gelten ergänzend die
     zivilrechtlichen Vorschriften (BSG vom 14. August 2003, AZ: B 13 RJ 11/03 R). Nach
     § 362 BGB muss für die Erfüllung eines Zahlungsanspruches die geschuldete Leistung
     bewirkt sein, das heißt es kommt nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leis-
     tungserfolg an. Die Erfüllung tritt daher erst mit Eingang der Leistung beim Gläubiger
     (Erfüllungsort) ein.
     Durch bargeldlose Zahlung erlangt der Gläubiger anstatt Geld eine Forderung. Die Über-
     weisung auf ein Girokonto (Bank-, Sparkassen-, Postscheckkonto) des Gläubigers be-
     wirkt regelmäßig, dass er über den geschuldeten Betrag so verfügen kann, wie über
     bares Geld. Im Überweisungsverkehr tritt Erfüllung regelmäßig dann ein, wenn die vor-
     behaltlose Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist.
     Damit Unwägbarkeiten rechtlicher Art insbesondere zu Lasten der Rentenversiche-
     rungsträger und ihrer Gemeinschaft der Beitragszahler im bargeldlosen Überweisungs-
     verkehr hier von Anfang an vermieden werden, sollte klargestellt werden, das die Zah-
     lung auf das vom Empfänger nunmehr beliebig wählbare Konto in jedem Fall mit schuld-
     befreiender Wirkung erfolgt, unabhängig davon, ob der Empfänger auf das auf dem ge-
     wählten Konto überwiesene Geld überhaupt jemals Zugriff erhält.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

5.   In Satz 1 sollte es heißen „auf das vom Empfänger angegebene Konto“, damit die Ver-
     bindung zu den folgenden Formulierungen erhalten bleibt. Der Begriff „Empfänger“ war
     bisher auch in der Eingangsformulierung enthalten.

6.   Hinsichtlich des möglichen Umsetzungszeitpunktes und der damit verbundenen notwen-
     digen Änderung der Regelung zum Inkrafttreten verweisen wir auf unsere Stellung-
     nahme zu Artikel 27 (ab Seite 40).

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Siebtes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)
Bearbeitungsstand: 25.09.2019

Artikel 6 - Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b (§ 6 Absatz 2 SGB VI-E)

                 VORSCHRIFT                                        TITEL

      Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b               Befreiung von der Versicherungspflicht
             (§ 6 Absatz 2 SGB VI-E)

                   Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:

1.   Der mit Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b neu eingefügte § 6 Absatz 2 Satz 2 SGB VI-E
     sollte wie folgt formuliert werden:

     „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektro-
     nisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese
     leitet den Antrag durch Datenübertragung zusammen mit den Bestätigungen über das
     Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und in der zuständi-
     gen berufsständischen Kammer sowie der Bestätigung einer einkommensbezogenen
     Beitragszahlung an den Träger der Rentenversicherung zur Entscheidung unverzüglich
     weiter.“

2.   Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung (Seite 50) sollte die Formulierung „und
     die berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine Vorprüfung durchführen“ gestri-
     chen werden.

3.   Die Gesetzesbegründung im Besonderen Teil (Seite 79) sollte wie folgt formuliert wer-
     den:

                                                                                            26
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
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Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

     „Durch den vorgesehenen Antragsweg über die berufsständische Versorgungseinrich-
     tung wird das Verfahren beschleunigt. Die Antragstellung und die weitere Datenübertra-
     gung sind elektronisch sicher zu stellen.“

Begründung:

1.   Da das papiergebundene Antragsverfahren zur Feststellung der Befreiung von der ge-
     setzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI durch
     ein elektronisches ersetzt werden soll, muss der Datensatz auch sämtliche Angaben
     enthalten, die im Papiervordruck abgefragt werden. In diesem Vordruck wird nicht nur
     abgefragt, ob eine Kammerpflichtmitgliedschaft besteht. Vielmehr ist auch anzugeben,
     ob eine Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung oder ob eine auf Antrag fort-
     gesetzte Mitgliedschaft vorliegt und ob einkommensbezogene Beiträge zur Versor-
     gungseinrichtung gezahlt werden. Das Versorgungswerk hat die gemachten Angaben
     im Vordruck durch Unterschrift zu bestätigen.

2.   Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, das Befreiungsverfahren
     werde beschleunigt, da Anträge elektronisch zu stellen und die berufsständischen Ver-
     sorgungseinrichtungen eine Vorprüfung durchführen würden. Es ist nicht nachvollzieh-
     bar, weshalb die Umstellung auf ein elektronisches Antragsverfahren zu einer über das
     jetzige Recht hinausgehenden Vorprüfungsbefugnis der Versorgungseinrichtung führen
     soll. Materiell-rechtliche Änderungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Daher bleibt es
     bei dem geltenden Recht, wonach die Versorgungseinrichtung mitteilt, ob eine Pflicht-
     mitgliedschaft im zuständigen berufsständischen Versorgungswerk und in der zuständi-
     gen berufsständischen Kammer besteht und ob einkommensbezogene Beiträge zur Ver-
     sorgungseinrichtung gezahlt werden. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch Unter-
     schrift zu bestätigen. Eine inhaltliche Vorprüfung des Befreiungsantrages ist damit nicht
     verbunden. Die Prüfung des Befreiungsantrages ist allein Aufgabe des zuständigen Ren-
     tenversicherungsträgers. Daher sollte die Formulierung „und die berufsständischen Ver-
     sorgungseinrichtungen eine Vorprüfung durchführen“ in der Gesetzesbegründung ge-
     strichen werden.

3.   Die Ausführungen im Besonderen Teil der Gesetzesbegründung auf Seite 79 entspre-
     chen nicht dem Inhalt der gesetzlichen Neuregelung und sind zudem missverständlich.

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

     Im ersten Satz ist der zweite Halbsatz, wonach sichergestellt werde, dass durch die Vor-
     prüfung durch die Versorgungseinrichtung inhaltlich korrekte Anträge erfolgen würden,
     aus den zum Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung genannten Gründen nicht zu-
     treffend. Außerdem ist die Formulierung missverständlich; dies deshalb, weil der Ein-
     druck entstehen könnte, die Versorgungseinrichtung sei befugt, die vom Antragsteller
     gemachten Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dies dürfte recht-
     lich nicht zulässig sein. Antragsberechtigt für eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 SGB VI ist nach § 6 Absatz 2 SGB VI allein der Versicherte. Daher muss
     sichergestellt sein, dass das Versorgungswerk grundsätzlich nicht befugt ist, die vom
     Versicherten gemachten Angaben zu korrigieren. Aufgabe des Versorgungswerks ist es,
     die im Gesetzestext genannten Angaben zu machen und diese durch „Unterschrift“ be-
     stätigen. (Anmerkung: Im elektronischen Verfahren muss daher gewährleistet sein, dass
     die per Datenübertragung übermittelten Unterlagen eindeutig erkennen lassen, welche
     Angaben vom Versicherten stammen und von diesem „unterzeichnet“ sind und welche
     vom Versorgungswerk stammen und „bestätigt“ wurden.)
     Satz 2 der Gesetzesbegründung erweckt den Eindruck, dass es in diesem Punkt zu einer
     Verfahrensänderung kommt. Bereits nach dem aktuellen Papierverfahren erfolgt jedoch
     keine Abfrage der Mitgliedschaft bei den Kammern, sondern schon jetzt bestätigen die
     Versorgungseinrichtungen die Kammerpflichtmitgliedschaft. Die Umstellung auf eine
     elektronische Antragstellung und Weiterleitung ändert daher nichts am Status Quo.

     Weshalb das neue Verfahren zu Rechtssicherheit führt, erläutert die Begründung nicht.
     Die Formulierung ist aber ohne nähere Erläuterung missverständlich, weil der Eindruck
     entstehen könnte, die bisherige Form der Antragstellung sei rechtsunsicher. Dies ist aber
     nicht der Fall.

     Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einem elektronischen Antragsver-
     fahren im Einzelfall die Anforderung zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein kann. Ins-
     besondere ist bei Befreiungsanträgen von Syndikussteuerberatern eine Abfrage bei der
     Steuerberaterkammer erforderlich, ob die Beschäftigung, für die die Befreiung beantragt
     wird, eine berufsrechtlich zulässige Beschäftigung nach § 58 Satz 2 Nummer 5a Steu-
     erberatungsgesetz ist.

     Hinsichtlich des realistischen Umsetzungszeitpunktes und der damit verbundenen not-
     wendigen Änderung der Regelung zum Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 verweisen wir
     auf unsere Stellungnahme zum Artikel 27 (ab Seite 39).

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines
Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Siebtes Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
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Bearbeitungsstand: 25.09.2019

Artikel 6 Nummer 8 (§ 118 Absatz 2b SGB VI-E)

                VORSCHRIFT                                        TITEL

              Artikel 6 Nummer 8                       Fälligkeit und Auszahlung
          (§ 118 Absatz 2b SGB VI-E)

                  Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund

Vorschlag:
Der mit Artikel 6 Nummer 8 vorgesehene § 118 Absatz 2b SGB VI sollte wie folgt formuliert
werden:

„(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermitt-
lung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab dem auf die Er-
bringung des Nachweises folgenden Monat spätestens ab dem zweiten Monat, der auf die
Erbringung des Nachweises folgt.“

Begründung:
Insbesondere bei Auslandszahlungen müssen die für die jeweils anstehende Rentenzahlung
erforderlichen Daten rechtzeitig vor dem Zahltag den Korrespondenzbanken zur Verfügung
gestellt werden. Daraus ergibt sich ein früher „Redaktionsschluss“ für vorzunehmende Ände-
rungen. Geht die Information einer notwendigen Änderung bei einem Träger der Rentenversi-
cherung ein, muss diese erst an den Renten Service zur Aktualisierung des betroffenen Zahl-
falls weitergeleitet werden. In der Folge des in § 118 Absatz 2b SGB VI-E knapp bemessenen
Zeitfensters für erforderliche Anpassungen, kann die von den Banken vorgegebene Rechtzei-
tigkeit und der damit verbundene Auszahlungszeitpunkt nicht in jedem Fall gewährleistet wer-
den. Um in den Regelfällen dennoch den Empfänger schnellstmöglich von den Kosten der
Auszahlung zu entlasten, sollte in Abhängigkeit vom technischen Verfahrensablauf die kos-
tenfreie Übermittlung auch schon vor dem zweiten Monat, der auf die Erbringung des Nach-
weises folgt, ermöglicht werden.

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