Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern - AWO MV

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             Gesetz- und Verordnungsblatt
             für Mecklenburg-Vorpommern
                       Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

2021                                                Ausgegeben in Schwerin am 4. Juni                                                                            Nr. 37

Tag                                                                    INHALT                                                                                      Seite

29.5.2021   Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
            Ändert Gesetz vom 10. Juli 2006
            GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 860 - 9 .......................................................................................................................... 838

4.6.2021    Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Umgang
            mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten und
            Leistungen der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII
            (Elfte Pflege und Soziales Corona-VO M-V-Änderungsverordnung)
            Ändert VO vom 11. Dezember 2020
            GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 - 35............................................................................................................ 844
838                                     Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2021                                     Nr. 37

                                                Drittes Gesetz zur Änderung des
                                            Landesbehindertengleichstellungsgesetzes*

                                                                     Vom 29. Mai 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                  Artikel 1                                      b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe
                                                                                    „Absatz 1“ ersetzt.
Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz vom 10. Juli 2006
(GVOBI. M-V S. 539), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                 3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 13“ durch die
vom 9. April 2020 (GVOBI. M-V S. 166, 180) geändert worden                       Angabe „§ 14“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert:
                                                                              4. § 3 wird wie folgt gefasst:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
                                                                                                         㤠3
      a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                                            Menschen mit Behinderungen

         „§ 3 Menschen mit Behinderungen“.                                       Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind
                                                                                 Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder
      b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                               Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwir-
                                                                                 kung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
         „§ 4 Frauen mit Behinderungen, Benachteiligungen we-                   gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kön-
               gen mehrerer Gründe“.                                             nen. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahr-
                                                                                 scheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird.“
      c) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                              5. § 4 wird wie folgt geändert:
         „Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Ba­
         rriere­freiheit“.                                                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                                                       „§ 4
                                                                                               Frauen mit Behinderungen,
         „§ 12 Verständlichkeit und Leichte Sprache“.                                           Benachteiligungen wegen
                                                                                                  mehrerer Gründe“.
      e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
                                                                                 b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt ge-
         „§ 13 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken“.                           fasst:

      f) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                                  „Zur Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
                                                                                     Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von
         „§ 14 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen                        Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind
                Anwendungen, Rechtsverordnungen“.                                    die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen
                                                                                     zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu
      g) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                           beseitigen.“

         „Abschnitt 3 Rat für Inklusionsförderung von Menschen                   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         mit Behinderungen“.
                                                                                     „(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die besonderen Be-
2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                      lange von Menschen mit Behinderungen, die von Benach-
                                                                                     teiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens ei-
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           nes weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungs-
                                                                                     gesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu
         „(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von                     berücksichtigen.“
         Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu ver-
         hindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben               6. § 6 wird wie folgt geändert:
         in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine
         selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen; dabei ist                 a) Nach dem Wort „Hilfe“ wird das Wort „auffindbar“ und
         den individuellen Bedarfen Rechnung zu tragen.“                            ein Komma eingefügt.

_____
* Ändert Gesetz vom 10. Juli 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 860 - 9
Nr. 37                                       Tag der Ausgabe: Schwerin, den 4. Juni 2021                                           839

   b) Folgender Satz wird angefügt:                                          diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn
                                                                             mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforde-
         „Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendi-              rungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die Rege-
         ger Hilfsmittel zulässig.“                                          lungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.“

7. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:              b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 ein-
                                                                            gefügt:
                          „Abschnitt 2
                Verpflichtung zur Gleichstellung                             „(2) Das Land, einschließlich der landesunmittelbaren
                     und Barrierefreiheit“.                                  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
                                                                             Rechts, sollen anlässlich der Durchführung von investiven
8. § 7 wird wie folgt geändert:                                              Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren
                                                                             in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar be-
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:             troffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsver-
                                                                             kehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der
         „(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen dürfen Men-              baulichen Gegebenheiten schrittweise abbauen, sofern der
         schen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Be-              Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belas-
         nachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne             tung darstellt.
         des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehand-
         lungsgesetzes vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des           (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind ver-
         Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den                 pflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von
         Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des               ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sol-
         Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist.                 len, soweit möglich, nur barrierefreie Bauten oder Bauten,
         Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstel-             in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung
         lung der Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benach-          der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können,
         teiligung widerlegbar vermutet.                                     angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine un-
                                                                             angemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hat.“
         (2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Men-
         schen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sin-        c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
         ne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind
         Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich       10. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-
         sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinde-          satz“ ersetzt.
         rung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte in Anspruch
         nehmen und ausüben kann, und sie die in § 2 Absatz 1         11. § 11 wird wie folgt geändert:
         genannten Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig
         belasten.                                                       a) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ jeweils durch
                                                                            das Wort „Absatz“ ersetzt.
         (3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von
         Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Hörbehinderte
         Behinderung ist mit besonderen Maßnahmen auf den Ab-               Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Hörbehinde-
         bau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen hinzu-            rungen“ und die Wörter „eingeschränkter Sprechfähig-
         wirken. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächli-              keit“ durch das Wort „Sprachbehinderungen“ ersetzt.
         chen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
         und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit          c) Absatz 4 wird aufgehoben.
         Behinderungen Rechnung zu tragen.“
                                                                      12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Angabe
      „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.                                                „§ 12
                                                                                  Verständlichkeit und Leichte Sprache
   c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
                                                                         (1) Das Land, einschließlich der landesunmittelbaren Körper-
9. § 8 wird wie folgt geändert:                                          schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
                                                                         soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sollen mit
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit
                                                                         seelischen Behinderungen, entsprechend ihres individuellen
         „(1) Neu- und große Um- und Erweiterungsbauten im Ei-           Bedarfs, in einfacher und verständlicher Sprache kommuni-
         gentum des Landes einschließlich der landesunmittelba-          zieren. Insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öf-
         ren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-      fentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke sollen auf Verlan-
         chen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkann-         gen in einfacher und verständlicher Weise erläutert werden.
         ten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von
840                                 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2021                                  Nr. 37

      (2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen          Sie ist zugleich Beschwerdestelle für Beschwerden zu
      die in Absatz 1 genannten Stellen auf Verlangen Menschen mit             Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen
      geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Be-                  Stellen, wenn die Einhaltung der Anforderungen aus der
      hinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-                 Richtlinie (EU) 2016/2102 in Frage steht. Im Rahmen ih-
      rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläu-             rer Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 kann sich die Überwa-
      tern.                                                                    chungsstelle zur Aufklärung des Sachverhalts sowie ins-
                                                                               besondere zur Begutachtung mit anschließendem Begut-
      (3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach                  achtungsvermerk einer Website oder mobilen Anwendung
      Absatz 1 oder 2 sind von den in Absatz 1 genannten Stellen in            eines Dienstleisters oder einer sachverständigen Stelle
      eigener Zuständigkeit zu tragen. Der notwendige Umfang be-               bedienen. Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Ab-
      stimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.              satz 1 unterstützen die Überwachungsstelle oder von ihr
                                                                               beauftragte Dritte bei der Erfüllung der sich aus der
      (4) Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass auch die kom-             Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderli-
      munalen Körperschaften die Leichte Sprache stärker einset-               chen Aufgaben. Sie erteilen Auskunft, stellen die notwen-
      zen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in                 digen Daten zur Verfügung, gewähren Einsicht in die Un-
      Leichter Sprache auf- und ausbauen.“                                     terlagen und Zugriff auf elektronische Dienste im erfor-
                                                                               derlichen Umfang, sofern andere Rechtsvorschriften dem
13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:                       nicht entgegenstehen. Zur Überwachung der Barrierefrei-
                                                                               heit ist die Überwachungsstelle berechtigt, eine Liste der
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort              Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen
         „Absatz“ ersetzt und nach dem Wort „Behinderungen“                    Stellen zu führen.“
         das Wort „schrittweise“ gestrichen.
                                                                           d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 3
      b) Absatz 3 wird aufgehoben.                                            werden nach dem Wort „Barrierefreiheit“ die Wörter
                                                                              „nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU)
14. § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:                                    2016/2102“ durch die Wörter „gemäß Absatz 1“ ersetzt.

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               15. § 14 (geltende Fassung) wird aufgehoben.

          „(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen gestalten ge-      16. § 15 wird wie folgt geändert:
          mäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen An-
          wendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom                       „Ein nach § 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes
          2.12.2016, S.1) ihre Websites und mobilen Anwendungen,               anerkannter Verband, dessen mecklenburg-vorpommer-
          einschließlich des Intranets und Extranets nach Maßgabe              scher Landesverband oder ein nach Absatz 5 anerkannter
          des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe g dieser Richtlinie,               Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, bei
          wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, sodass              dem zuständigen Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne
          sie für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich unein-              des § 2 Absatz 1 die Feststellung beantragen, dass dieser
          geschränkt genutzt werden können (barrierefreie Gestal-              gegen
          tung). Die Websites und mobilen Anwendungen müssen
          eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Bar-           1. das Benachteiligungsverbot und Gleichstellungsgebot
          rierefreiheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie             nach § 7 Absatz 1 oder
          (EU) 2016/2102 enthalten.“
                                                                               2. seine Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefrei-
      b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die                   heit nach §§ 8, 11 Abs. 2, § 13 Absatz 1 oder § 14
         Angabe „Satz 1“ eingefügt.                                               Absatz 1 und 2

      c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                      verstoßen hat.“

          „(5) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleich-       b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das
          stellung ist im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu-             Wort „Absatz“ ersetzt und die Wörter „§ 12 Absatz 1 oder
          ständige Stelle (Überwachungsstelle) für                            § 13 Absatz 1 und 2“ werden durch die Wörter „§ 13 Ab-
                                                                              satz 1 oder § 14 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
          1. das Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren ge-
             mäß Artikel 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102             c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
             und
                                                                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit,
          2. die Berichterstattung an die zuständige Überwa-                       Gleichstellung und Soziales“ durch die Wörter „Mi-
             chungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Be-                    nisterium für Soziales, Integration und Gleichstel-
             hindertengleichstellungsgesetzes.                                     lung“ ersetzt.
Nr. 37                                       Tag der Ausgabe: Schwerin, den 4. Juni 2021                                             841

         bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Be-
             kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.                    „Der Inklusionsförderrat ist von der Landesregierung vor
             4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom              dem Einbringen von Gesetzentwürfen und dem Erlass von
             29. Juli 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden ist“              Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie
             durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Kör-                 Programmvorhaben, die die Belange von Menschen mit
             perschaftsteuergesetzes“ ersetzt.                                Behinderungen betreffen, anzuhören.“

17. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:              c) In Absatz 3 wird das Wort „Integrationsförderrat“ durch
                                                                             das Wort „Inklusionsförderrat“ ersetzt und die Wörter
                         „Abschnitt 3                                        „und chronischen Erkrankungen“ werden gestrichen.
          Rat für Inklusionsförderung von Menschen
                     mit Behinderungen“.                                  d) In Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Integrationsför-
                                                                             derrat“ durch das Wort „Inklusionsförderrat“ ersetzt.
18. § 16 wird wie folgt gefasst:
                                                                       21. § 19 wird wie folgt geändert:
                               㤠16
                                Ziel                                      a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

    Bei der Landesregierung ist ein Rat für Inklusionsförderung               „(1) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesre-
    für Menschen mit Behinderungen (Inklusionsförderrat) einge-               gierung beruft die Mitglieder des Inklusionsförderrates
    richtet. Ziel der Arbeit des Inklusionsförderrates ist es, Chan-          und deren Stellvertretungen.“
    cengleichheit für Menschen mit Behinderungen herzustellen,
    Voraussetzungen für ihre gleichberechtigte Teilnahme am Le-           b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt ge-
    ben in der Gesellschaft zu schaffen und noch bestehende tat-             fasst:
    sächliche Benachteiligungen abzubauen.“
                                                                              „(2) Dem Inklusionsförderrat gehören als stimmberech-
19. § 17 wird wie folgt geändert:                                             tigte Mitglieder an:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Integrationsförderrat“ durch                1. sieben Vertretungen der Verbände der Menschen mit
       das Wort „Inklusionsförderrat“ ersetzt.                                   Behinderungen,

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                       2. eine Vertretung des Landkreistages Mecklenburg-Vor-
                                                                                 pommern,
         „(2) Der Inklusionsförderrat erstattet der Landesregierung
         grundsätzlich einmal in der jeweiligen Berufungsperiode              3. eine Vertretung des Städte- und Gemeindetages
         einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Bericht enthält                 Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
         Schlussfolgerungen und Schwerpunkte für die weitere Ar-
         beit der Landesregierung und seine eigene künftige Ar-               4. je eine Vertretung des Sozialverbandes Deutschland e. V.
         beit. Die Landesregierung hat zeitnah dem Landtag diesen                Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, des So­
         Bericht zuzuleiten und über Maßnahmen zur Umsetzung                     zialverbandes VdK Mecklenburg-Vorpommern e. V,
         von Beschlüssen des Inklusionsförderrates zu unterrich-                 der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrts-
         ten.“                                                                   pflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und des Lan-
                                                                                 desfrauenrates Mecklenburg-Vorpommern e. V.“.
20. § 18 wird wie folgt geändert:
                                                                          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „ein
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      Stellvertreter“ werden durch die Wörter „eine Stellvertre-
                                                                             tung“ ersetzt.
         „(1) Der Inklusionsförderrat ist berechtigt, der Landesre-
         gierung Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungs-             d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6
         vorschriften vorzuschlagen, die geeignet sind, die Be-              und wie folgt gefasst:
         nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu
         beseitigen und zu verhindern. Diese prüft die Vorschläge             „(4) Für die Benennung der Mitglieder und deren Stellver-
         auf ihre Durchführbarkeit. Über das Ergebnis der Prüfung             tretungen gelten folgende Regelungen:
         und das weitere Verfahren ist der Inklusionsförderrat zu
         unterrichten. Er arbeitet eng mit dem Bürgerbeauftragten             1. Die sieben Mitglieder und deren Stellvertretungen
         des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Vertre-                       nach Absatz 2 Nummer 1 werden von der SELBST-
         tungen von Menschen mit Behinderungen der Landkreise                    HILFE Mecklenburg-Vorpommern e. V. und dem All-
         und kreisfreien Städte sowie anderen Institutionen und                  gemeinen Behindertenverband in Mecklenburg-Vor-
         Organisationen, die sich mit den besonderen Belangen                    pommern e. V. vorgeschlagen.
         von Menschen mit Behinderungen befassen, zusammen.“
842                                 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2021                                   Nr. 37

         2. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und                 b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
            deren Stellvertretungen werden von den jeweiligen
            Institutionen vorgeschlagen.                                        „(2) Die Sitzungen des Inklusionsförderrates sind in der
                                                                                Regel nicht öffentlich. Auf Antrag kann durch Beschluss
         3. Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Men-                der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlich-
            schen mit Behinderungen oder deren Angehörige als                   keit von Sitzungen hergestellt werden. Zu den Sitzungen
            Mitglieder und stellvertretende Mitglieder benannt                  können Sachverständige, andere sachkundige Personen
            werden. Behörden, Organisationen und Gruppen, die                   sowie Vertretungen von Verbänden und der Landesregie-
            mehrere Mitglieder entsenden, müssen mindestens                     rung hinzugezogen werden. Die Entscheidung hierzu trifft
            zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen entsenden.“                     die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

         (5) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem                  (3) Die Mitglieder des Inklusionsförderrates und andere
         Inklusionsförderrat der Bürgerbeauftragte des Landes                   Sitzungsteilnehmende sind zur Verschwiegenheit über die
         Mecklenburg-Vorpommern und eine Vertretung des Mi-                     als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen und In-
         nisteriums für Soziales, Integration und Gleichstellung an.            formationen verpflichtet. Die stimmberechtigten Mitglie-
         Für das jeweilige Mitglied ist eine Stellvertretung zu be-             der des Inklusionsförderrates können sich mit ihren Ver-
         nennen.                                                                bänden und Institutionen zu Rechtsetzungs- und Pro-
                                                                                grammvorhaben verständigen. In diesem Fall haben die
         (6) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden für               Mitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen Be-
         die Dauer von vier Jahren durch das Ministerium für So-                teiligten ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet wer-
         ziales, Integration und Gleichstellung berufen. Über die               den. Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglied des Inklu-
         Berufung wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Mitglied-                 sionsförderrates sind, sind mit der Versendung der Unter-
         schaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Scheidet ein                  lagen und zu Sitzungsbeginn ebenfalls auf die Verschwie-
         Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so ist von           genheit zu verpflichten.“
         der vorschlagenden Stelle ein neues Mitglied oder eine
         neue Stellvertretung für die Restdauer der Berufungsperi-      24. § 22 wird wie folgt gefasst:
         ode zu benennen.“
                                                                                                     㤠22
      e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt ge-                                    Beschlüsse
         fasst:
                                                                            Der Inklusionsförderrat ist beschlussfähig, wenn mit einer
         „(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Inklusionsförderra-          Frist von 21 Tagen geladen wurde und mehr als die Hälfte der
         tes und ihrer Stellvertretungen ist ehrenamtlich. Für die          Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Be-
         Teilnahme am Rat für Inklusionsförderung von Menschen              schlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwe-
         mit Behinderungen entfällt die Pflicht zur Arbeits- und            senden Mitglieder des Inklusionsförderrates. Ist eine Angele-
         Dienstableistung sowie zur Ausbildung. Der Arbeitgeber             genheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden,
         oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das          ist eine neue Sitzung zur Beratung desselben Gegenstandes
         Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller          mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche von dem
         Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die             Vorsitz einzuberufen. Der Vorsitz hat auf die Beschlussunfä-
         ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wä-           higkeit der vorhergehenden Sitzung in der Einladung hinzu-
         ren.“                                                              weisen. Der erneut einberufene Inklusionsförderrat ist in sei-
                                                                            ner zweiten Sitzung mit der Zahl der anwesenden Mitglieder
22. § 20 wird wie folgt geändert:                                           mit der Mehrheit ihrer Stimmen beschlussfähig. Der Vorsitz
                                                                            stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.“
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                        25. In § 23 wird das Wort „Integrationsförderrat“ durch das Wort
         „(1) Der Inklusionsförderrat wählt in je einem Wahlgang            „Inklusionsförderrat“ ersetzt.
         ein stimmberechtigtes Mitglied zum Vorsitz und zwei
         Stellvertretungen. § 22 Satz 1 gilt entsprechend. Gewählt      26. § 24 wird wie folgt gefasst:
         ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit-
         glieder oder ihrer Vertretungen erhält.“                                                    „§ 24
                                                                                                 Geschäftsstelle
      b) In Absatz 2 wird das Wort „Vorsitzende“ durch das Wort
         „Vorsitz“ und das Wort „Integrationsförderrat“ durch das           Der Inklusionsförderrat verfügt über eine beim Ministerium
         Wort „Inklusionsförderrat“ ersetzt.                                für Soziales, Integration und Gleichstellung eingerichtete Ge-
                                                                            schäftsstelle.“
23. § 21 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Wort „Integrationsförderrat“ durch
         das Wort „Inklusionsförderrat“ ersetzt.
Nr. 37                                    Tag der Ausgabe: Schwerin, den 4. Juni 2021                               843

                                                           Artikel 2
                                                         Inkrafttreten

                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach
                                der Verkündung in Kraft.

                                (2) Artikel 1 Nummer 17 bis 26 tritt am 1. April 2022 in Kraft.

                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und
                                 Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

Schwerin, den 29. Mai 2021

                                                  Die Ministerpräsidentin
                                                    Manuela Schwesig

                   Der Minister für                                                 Die Ministerin für Soziales,
                 Inneres und Europa                                               Integration und Gleichstellung
                    Torsten Renz                                                          Stefanie Drese

                  Der Finanzminister                                                    Die Justizministerin
                   Reinhard Meyer                                                        Katy Hoffmeister

              Die Ministerin für Bildung,                                          Der Minister für Wirtschaft
               Wissenschaft und Kultur                                               Arbeit und Gesundheit
                   Bettina Martin                                                        Harry Glawe

                    Der Minister                                                    Der Minister für Energie,
           für Landwirtschaft und Umwelt                                        Infrastruktur und Digitalisierung
                  Dr. Till Backhaus                                                      Christian Pegel
844                                    Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2021                                    Nr. 37

              Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Umgang
  mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Einrichtungen, Angeboten, Diensten und Leistungen
                      der Rechtskreise SGB IX, SGB XI und SGB XII
           (Elfte Pflege und Soziales Corona-VO M-V-Änderungsverordnung)*
                                                                  Vom 4. Juni 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15
Absatz 2 der Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 381, 523), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
1. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 816) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung im
Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium:

                                Artikel 1                                        b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
                                Änderung
                                                                                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichtet“ und dem
Die Pflege und Soziales Corona-VO M-V vom 11. Dezember                                   nachfolgenden Komma die Wörter „der Universitäts-
2020 (GVOBl. M-V S. 1313), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-                          medizin Greifswald im Rahmen des Projekts „Zentrale
ordnung vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 533) geändert wor-                               Erfassung von COVID-19 Antigen-Schnelltests (ZE-
den ist, wird wie folgt geändert:                                                        POCTS)““ gestrichen und nach dem Klammerzusatz
                                                                                         „(PoC-Antigen-Test oder PCR-Test)“ die Wörter „zu
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 erfassen und der Universitätsmedizin Greifswald im
                                                                                         Rahmen des Projekts „Zentrale Erfassung von CO-
      a) In Satz 1 wird das Wort „Handlungsempfehlungen“ durch                           VID-19 Antigen-Schnelltests (ZEPOCTS)““ eingefügt.
         das Wort „Empfehlungen“ ersetzt.
                                                                                     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      b) In Satz 2 werden die Wörter „dem örtlich zuständigen Ge-
         sundheitsamt zur Kenntnis zu geben“ durch die Wörter                             „Die Meldepflicht nach Satz 1 reduziert sich begin-
         „nach Aufforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde                            nend mit der Meldung für die Kalenderwoche 26
         im Sinne von § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungs-                           (Woche vom 28. Juni bis 4. Juli 2021) auf einmal mo-
         gesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen“ ersetzt.                               natlich.“
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                              cc) Der bisherige Satz 2 wird der Satz 3.
      „(2) Einschränkungen der täglichen Besuchszeiten in Einrich-
                                                                              4. § 6 wird wie folgt geändert:
      tungen nach § 1 Nummer 1 im Zusammenhang mit dem Co-
      ronavirus SARS-CoV-2 sind unzulässig. Jedem Bewohnenden
                                                                                 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      ist die Möglichkeit zu eröffnen, Besuch sowohl im Gebäude
      als auch auf den Freiflächen empfangen zu können.“
                                                                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und das Ergebnis zu
                                                                                         dokumentieren (Symptometagebuch)“ gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                           bb) Es wird folgender Satz angefügt:

         aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:                                 „Das Auftreten von mit COVID-19 vereinbaren Symp­
                                                                                          tomen wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
              „Besuchende Personen sind gehalten, einen den An-                           und Geschmacksverlust ist zu dokumentieren (Symp­
              forderungen nach Satz 1 genügenden Test vorrangig                           tomtagebuch).“
              in hierfür eingerichteten Teststellen (zum Beispiel
              Testzentren, Apotheken) vornehmen zu lassen. Im                    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
              Übrigen stellen die Einrichtungen nach § 1 Num-
              mer 1 die Möglichkeit zur Testung bedarfsentspre-                      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Isolationsmaßnah-
              chend und täglich vor Ort sicher. Die Möglichkeit zur                      me“ die Wörter „bei Neuaufnahme oder“ eingefügt.
              täglichen Testung vor Ort kann durch die Einrich-
              tungsleitung zeitlich eingeschränkt werden. In be-                     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter
              gründeten Einzelfällen ist eine Testung vor Ort auch                       „bei Neuaufnahme oder“ eingefügt.
              außerhalb der hierfür vorgesehenen Zeiten durchzu-
              führen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Le-                     cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
              bensjahres sind von dem Testerfordernis befreit.“
                                                                                          aaa) Es werden nach dem Wort „deren“ die Wörter
         bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 8 bis 10.                           „Neuaufnahme oder“ eingefügt.

_____
* Ändert VO vom 10. Dezember 2020; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 - 35
Nr. 37                                        Tag der Ausgabe: Schwerin, den 4. Juni 2021                                           845

             bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „das lokale                   7. es werden die Vorgaben des Hygiene- und Schutzkon-
                  Infektionsgeschehen ist gering beziehungs-                     zeptes und insbesondere der grundsätzliche Mindest-
                  weise gar nicht vorhanden“ durch die Wörter                    abstand von 1,50 m zu anderen Personen eingehalten.
                  „Die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis
                  beziehungsweise in der jeweiligen kreisfreien               § 5 Absatz 6 gilt entsprechend.“
                  Stadt, in dem beziehungsweise in der die Ein-
                  richtung nach § 1 Nummer 1 ihren Sitz hat,              b) Absatz 2 wird gestrichen.
                  beträgt weniger als 35,“ ersetzt.
                                                                          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
             ccc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „besteht“
                  das Komma gestrichen und das Wort „und“                 d) In Absatz 2 werden nach dem Wort „im“ die Wörter „In-
                  eingefügt.                                                 nen- und“ eingefügt.

             ddd) Die Nummer 5 und Nummer 6 werden gestri-             6. In § 15 Absatz 1 Satz Nummer 3 werden nach dem Wort „Be-
                  chen.                                                   ratungen“ das Wort „ausschließlich“ gestrichen und nach dem
                                                                          Wort „werden“ ein Komma sowie die Wörter „soweit eine
             eee) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 5.               Beratung ohne vorherige Terminvereinbarung nicht unauf-
                                                                          schiebbar ist“ eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
                                                                       7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                          a) Nach dem Wort „Für“ wird das Wort „Besuchspersonen“
         „(1) Der Besuch und das Betreten der Einrichtungen und              sowie das Komma gestrichen.
         Außenstellen des Berufsbildungswerks und des Berufsför-
         derungswerks zu Zwecken der Durchführung des theoreti-           b) Nach dem Wort „bedecken“ werden ein Semikolon sowie
         schen und praktischen Präsenzangebotes und insbesondere             die Wörter „für Besuchspersonen besteht diese Pflicht nur
         von Abschluss- und Zwischenprüfungen von Aus-, Fort-                dann, wenn sie sich innerhalb der öffentlichen Räume und
         und Weiterbildungsmaßnahmen, der Durchführung prü-                  Verkehrsflächen der Einrichtung oder des Angebots auf-
         fungs- und maßnahmevorbereitender Betreuungsangebote,               halten“ eingefügt.
         der Durchführung von in der Abschlussphase befindlichen
         berufsvorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen im Be-              c) Satz 3 wird gestrichen.
         reich Qualifizierung, Training und Integration sowie ferner
         der Durchführung von Konsultationen zur Vermeidung ei-           d) Der Satz 4 wird Satz 3.
         nes nach psychologischer und medizinischer Einschätzung
         unmittelbar zu befürchtenden Abbruches einer Maßnahme,           e) Es wird folgender Satz angefügt:
         ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                                                                              „Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
         1. Es besteht in der Einrichtung kein aktives Coronavirus            sind von der Pflicht zum Tragen eines medizinischen
            SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen,                                   Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2- beziehungsweise
                                                                              FFP3-Maske befreit.“
         2. das Hygiene- und Schutzkonzept nach § 2 umfasst
            auch Maßnahmen zur Verringerung der Aerosol-Be-            8. § 18 wird wie folgt geändert:
            lastung in den Innenräumen,
                                                                          a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
         3. Nutzende und sonstige Betretende weisen keine typi-
            schen Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-                  aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „finden“ das Wort
            rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder                     „und“ gestrichen und ein Komma eingefügt.
            Geruchs- und Geschmacksverlust auf,
                                                                              bb) Es wird folgende Nummer 2 eingefügt:
         4. es wird eine Tagesanwesenheitsliste geführt; § 6 Ab-
            satz 4 gilt insoweit entsprechend,                                     „2. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Gruppenak-
                                                                                        tivitäten mit Angehörigen oder sonstigen Dritten
         5. das Personal und die Rehabilitanden werden zweimal                          zulässig sind, soweit unter Beachtung und Ein-
            in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine                       haltung der entsprechenden Schutz- und Hygiene­
            Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet,                          maßnahmen in den Innenräumen der Einrichtung
                                                                                        nach § 1 Nummer 1 nicht mehr als 50 Personen
         6. Nutzende werden vor der ersten Inanspruchnahme der                          und auf den Freiflächen der Einrichtung nach § 1
            Angebote der Einrichtung über das Coronavirus                               Nummer 1 nicht mehr als 100 Personen gleich-
            SARS-CoV-2 und die mit einer Inanspruchnahme der                            zeitig hieran teilnehmen und“
            Angebote verbundene Erhöhung der Infektionsgefahr
            belehrt sowie in den notwendigen Schutz- und Hygie-               cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
            nemaßnahmen unterwiesen und
846                          Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2021   Nr. 37

                                 b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2 Nummer 2“
                                    durch die Angabe „Satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

                             9. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe „9. Juni 2021“ durch die
                                Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.

                                                       Artikel 2
                                                     Inkrafttreten

                             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schwerin, den 4. Juni 2021

                                            Die Ministerin für Soziales,
                                          Integration und Gleichstellung
                                                  Stefanie Drese
Nr. 37                                               Tag der Ausgabe: Schwerin, den 4. Juni 2021                                                              847

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