ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN - Aus dem Inhalt - Landkreis Zwickau

 
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      E L E K T R O N I S C H E   A U S G A B E                                    30. November 2022   036 / 2022

ÖFFENTLICHE
BEKANNTMACHUNGEN
Aus dem Inhalt

Allgemeinverfügung
Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das
Coronavirus getesteten Personen

                                                                   Seiten 2 - 6

                           www.landkreis-zwickau.de/e-amtsblatt
30. November 2022                                                                                                              Ausgabe 036/2022
                                                                     ONLINE

     LANDRAT

Allgemeinverfügung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Absonderung von Verdachtspersonen und von
positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
Bekanntmachung des Landkreises Zwickau
Vom 29. November 2022

                                                                                                                                                             2
Der Landkreis Zwickau erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1,           unverzüglich unterrichtet. Die Regelungen dieser Allgemeinver-

                                                                                                                                                    ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes in Ver-        fügung gelten so lange fort, bis das örtlich zuständige Gesund-
bindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung der Sächsischen Staats-              heitsamt eine abweichende Entscheidung trifft.
regierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und
Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten           2.   Absonderung und weitere Schutzmaßnahmen
nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für
Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe folgende                     2.1 Engen Kontaktpersonen wird dringlich empfohlen, insbe-
                                                                               sondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf
                                                                               eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigen-Schnell-
                      ALLGEMEINVERFÜGUNG                                       test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu testen
                                                                               oder testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach
1.    Begriffsbestimmung                                                       dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden.
                                                                               Entwickeln diese COVID-19-typische Symptome, müssen sie
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht                  sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung
anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):                 veranlassen.

1.1 Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus               2.2 Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach Vornahme
    SARS-CoV-2 infizierten Person (Quellfall) nach den Kriterien des           der Testung absondern. Die Isolation gilt aufgrund dieser
    Robert Koch-Instituts hatten, gelten als enge Kontaktpersonen.             Allgemeinverfügung als angeordnet. Verdachtspersonen sollen
    Dazu gehören Personen, die mit der positiv getesteten Person in            unverzüglich einen Bestätigungstest durchführen lassen. Ein
    einem Hausstand zusammenleben (Hausstandangehörige) und                    Bestätigungstest ist als PCR-Test oder Antigentest durch einen
    vergleichbare enge Kontaktpersonen.                                        Leistungserbringer durchzuführen. Bis zum Vorliegen des Tester-
                                                                               gebnisses müssen sich die Personen in jedem Fall absondern. Im
1.2 Personen,                                                                  Fall eines positiven Bestätigungstests gilt die Person als positiv
    a) die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hin-             getestete Person.
        deuten (COVID-19-typische Symptome), und für die entweder
        das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet               Hinweis: Für die Geltendmachung eines Entschädigungsan-
        hat oder die sich aufgrund der Symptome nach ärztlicher                 spruchs gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ist ein Bestätigungstest weiterhin
        Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben                  erforderlich. Für die Ausstellung eines Genesenennachweises ist
        (Verdachtspersonen).                                                    ein PCR-Test erforderlich.
    b) die sich selbst mittels Antigen-Schnelltest (sog. Selbsttest)
        positiv getestet haben, gelten bis zum Vorliegen des Ergebnis-          Verdachtspersonen sind verpflichtet, ihre Hausstandangehöri-
        ses des PCR-Tests (molekularbiologische Untersuchung auf                gen über den Verdacht auf eine Infektion zu informieren und auf
        das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2) oder eines                das Gebot zur Kontaktreduzierung hinzuweisen.
        Antigentests (Fremdtestung durch einen Leistungserbringer)
        als Verdachtsperson.                                               2.3 Positiv getestete Personen sind verpflichtet,
                                                                               a) sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Test-
1.3 Personen, die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten                ergebnisses eigenverantwortlich abzusondern, sofern sie sich
    dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener PCR-Test                     noch nicht in Absonderung befinden. Hierzu bedarf es keiner
    oder Antigentest (Antigentest für den direkten Erregernachweis                 gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesund-
    von SARS-CoV-2) ein positives Ergebnis aufweist, sind positiv                  heitsamt. Die Isolation gilt aufgrund dieser Allgemeinverfü-
    getestete Personen. Das gilt auch dann, wenn sie bisher Ver-                   gung als angeordnet.
    dachtspersonen nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung waren.               b) ihren Hausstandangehörigen und ggf. vergleichbaren Kon-
                                                                                   taktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie
1.4 Einem PCR-Test (molekularbiologische Untersuchung auf das                      darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen
    Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2) ist die Diagnostik                   Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich am 3. oder
    mit weiteren Methoden des Nukleinsäurenachweises, wie zum                      4. Tag nach dem Kontakt testen sollen.
    Beispiel PoC-NAT-Tests, gleichgestellt.
                                                                                Mittels Antigentest positiv getesteten Personen wird empfohlen,
1.5 Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten zudem für                   einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen zu lassen.
    betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    im Landkreis Zwickau haben oder zuletzt hatten, wenn der                    Der Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses ist aufzube-
    Anlass für die Amtshandlung im Landkreis Zwickau hervortritt.               wahren, um bei Bedarf ein Genesenenzertifikat erstellen zu
    In diesen Fällen wird das örtlich zuständige Gesundheitsamt                 lassen.
30. November 2022                                                                                                           Ausgabe 036/2022
                                                                   ONLINE

     Der PCR- oder Antigen-Testnachweis dient als Nachweis der           5.2 Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin
     Absonderung gegenüber Dritten und ist für etwaige Anträge auf           oder ein Betreuer angeordnet, sind die Personensorgeberechtig-
     Entschädigungen für Verdienstausfälle einzureichen.                     ten der betroffenen Person für die Einhaltung der Absonderung
                                                                             verantwortlich.
     Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben,
     wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.       5.3 Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versor-
                                                                             gung oder der Eingliederungshilfe trotz Ausschöpfung aller orga-
2.4 Die Absonderung hat in einer Wohnung oder einem anderweitig              nisatorischen Möglichkeiten gefährdet, können asymptomati-
    räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Absonderungsort)              sche positiv getestete Personen die berufliche Tätigkeit unter
    zu erfolgen.                                                             Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene
                                                                             ausüben („Arbeitsquarantäne“). Dies ist nur zur Versorgung von
2.5 Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen                  an COVID-19 erkrankten Personen unter Tragen einer FFP2-
    während der Zeit der Absonderung den Absonderungsort                     Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen gestattet.
    ausschließlich nur für die Durchführung der Testung, die Inan-           Die Unterbrechung der Absonderung gilt ausschließlich für die
    spruchnahme medizinischer Behandlungen oder zur Sterbebe-                Ausübung der Tätigkeit. Das zuständige Gesundheitsamt ist über
    gleitung unter strenger Beachtung der Hygieneregeln (FFP2-               die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich zu
    Maske, Abstandsregeln) verlassen.                                        informieren.                                                                 3

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2.6 In der gesamten Zeit der Absonderung muss eine räumliche oder             Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Pflege, der medi-
    zeitliche Trennung des/der Betroffenen von anderen Hausstand-             zinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe müssen
    angehörigen sichergestellt sein. Eine zeitliche Trennung kann             Personen, die aufgrund eines positiven Testergebnisses oder als
    z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam,              Verdachtspersonen abgesondert wurden, 48 Stunden symp-
    sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche                   tomfrei sein und einen negativen Testnachweis vorlegen. Dem
    Trennung kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene            Testnachweis muss ein frühestens am 5. Tag der Absonderung
    Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandange-               durchgeführter Test bei einem Leistungserbringer gemäß § 6
    hörigen aufhält.                                                          Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung oder als Fremdtestung
                                                                              im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts zugrunde
2.7 Während der Absonderung darf die betroffene Person keinen                 liegen. Dem negativen Testnachweis ist ein PCR-Testergebnis
    Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehö-               mit einem CT-Wert über 30 gleichgestellt. Nach dem 10. Tag der
    ren, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten                    Absonderung ist kein Testnachweis notwendig.
    Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.
                                                                         5.4 Ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem
3.   Pflichten der testenden Stelle                                          Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbe-
                                                                             triebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen
3.1 Die testende Stelle informiert die Verdachtsperson und die               Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen
    getestete Person schriftlich oder elektronisch über die in 2.2 und       Bereichen, durch die Absonderung gefährdet, so gilt Folgendes:
    2.3 genannten Pflichten. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr.         Es ist im dringenden Einzelfall bei asymptomatischen positiv
    1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt.         getesteten Personen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
    Positive Testergebnisse, die im Rahmen von „Freitestungen“               außerhalb des Absonderungsortes unter Tragen einer FFP2-
    erbracht wurden, sollen nicht an das Gesundheitsamt übermit-             Maske und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen zum Schutz
    telt werden. Hierzu ist es notwendig, dass die testende Stelle den       anderer Mitarbeiter möglich. Das zuständige Gesundheitsamt ist
    Bestätigungstest-Nachweis, auf dem die Absonderung beruht,               über die Einsatzdauer der abgesonderten Person unverzüglich
    einsieht.                                                                zu informieren.

3.2 Die testende Stelle übermittelt die Mobiltelefonnummer und           6.   Beendigung der Maßnahmen, Übergangsregelung
    die E-Mail-Adresse der getesteten Person an das Labor der
    PCR-Diagnostik, wenn sie diese Daten von der getesteten Person       6.1 Bei Verdachtspersonen endet die Absonderung mit dem Vorlie-
    erhalten hat. Bei direkter Übermittlung des Testergebnisses an           gen eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Antigentest,
    das Gesundheitsamt übermittelt die testende Stelle die Mobilte-          erbracht durch Leistungserbringer). Das negative Testergebnis
    lefonnummer und die E-Mail-Adresse an das Gesundheitsamt.                ist auf Verlangen des Gesundheitsamtes schriftlich oder elekt-
                                                                             ronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson
4.   Maßnahmen während der Absonderung                                       positiv, gelten die Regelungen zur positiv getesteten Person.
                                                                             Kann aus einem wichtigen Grund keine Bestätigungstestung
4.1 Die Verdachtspersonen und die positiv getesteten Personen                erfolgen, endet die Absonderung wie bei positiv getesteten
    haben die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen,                   Personen (6.2).
    insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der
    Infektionen, zu beachten und einzuhalten.                            6.2 Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung
                                                                             nach fünf Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symp-
4.2 Positiv getestete Personen haben gegebenenfalls Untersuchun-             tome auftraten. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem
    gen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die              positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den 5. Tag hinaus,
    Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des                 verlängert sich der Absonderungszeitraum bis 48 Stunden Sym-
    Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen.                            ptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum 10. Tag.

5.   Weitergehende Regelungen und Tätigkeit während der                       Zur Beendigung der Absonderung ist kein Testnachweis erfor-
     Absonderung bzw. zur Wiederaufnahme der Tätigkeit                        derlich. Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn
                                                                              der Tag zugrunde zu legen, an dem der Test durchgeführt wurde.
5.1 Sollte während der Absonderung eine weitergehende medi-                   Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik
    zinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich               und eigenständiger Absonderung für den Beginn zwei Tage vor
    werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die ver-             der Testabnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach
    sorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund               dem Beginn wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonde-
    der Absonderung informieren.                                              rungszeit erreicht ist (volle Tage).
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                                                                      ONLINE

     Die Berechnung der Absonderungsdauer erfolgt                          erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Landkreises Zwickau ergibt
     eigenverantwortlich. Hierzu kann der Quarantänerechner                sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsre-
     unter https://www.landkreis-zwickau.de/quarantaene zur Hilfe          gierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und
     genutzt werden.                                                       Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten
                                                                           nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für
     Nach Beendigung der Absonderung wird den betroffenen Perso-           Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.
     nen empfohlen, anschließend für weitere fünf Tage außerhalb
     der eigenen Wohnung, insbesondere in geschlossenen Räumen,            Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im
     eine FFP2-Maske zu tragen und nicht erforderliche Kontakte zu         Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet.
     anderen Personen zu vermeiden.                                        Es war zu beobachten, dass es auch im Landkreis Zwickau zu einer
                                                                           raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist.
     Bei Personen, deren positiver Antigentest nicht durch den im          Insbesondere bei ungeimpften älteren Menschen und Vorerkrankten
     Anschluss durchgeführten PCR-Test bestätigt wird, endet die           besteht ein sehr hohes Erkrankungs- und Sterberisiko. Auch jüngere
     Absonderung sofort mit dem Vorliegen des negativen PCR-Test-          Menschen können schwer erkranken und von Langzeitfolgen betrof-
     ergebnisses.                                                          fen sein.

6.3 Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser Allgemeinver-          Da derzeit der Anteil der Geimpften an der Gesamtbevölkerung                     4
    fügung aufgrund der Vorläufer-Allgemeinverfügung als enge              noch nicht ausreichend hoch ist und keine wirksamen Therapien

                                                                                                                                                   ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
    Kontaktpersonen in Absonderung befinden, endet die Absonde-            zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des
    rungspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.          Infektionsgeschehens mit teilweise erheblichen Folgen für Leben
                                                                           und Gesundheit, insbesondere des vulnerablen und ungeimpften
     Für Personen, die sich bei Inkrafttreten dieser Allgemeinverfü-       Teils der Bevölkerung, einer möglichen Überforderung des Gesund-
     gung aufgrund der Vorläufer-Allgemeinverfügung als positiv            heitssystems und kritischen Infrastruktur sowie der Entwicklung von
     getestete Personen in Absonderung befinden, richtet sich die          Virusvarianten unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des
     Beendigung der Isolation nach Nr. 6.1 bzw. 6.2 und die Wieder-        Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland
     aufnahme der Tätigkeit nach Nr. 5.3 dieser Allgemeinverfügung.        nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende
                                                                           Situation mit Infektionszahlen auf hohem Niveau. Aufgrund der Ver-
7.   Zuwiderhandlungen                                                     breitung von Omikronvarianten, die sich nach derzeitigem Kenntnis-
                                                                           stand deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach              Virusvarianten und bestehenden Immunschutz teilweise umgehen
§ 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer   können, kommt es zu einem weiterhin hohen Infektionsgeschehen.
Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Wird die Zuwider-
handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krank-           Die Infektionsgefährdung wird für die Gruppe der Ungeimpften als
heit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als             sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit voll-
Straftat geahndet werden.                                                  ständiger Impfung als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit
                                                                           Auffrischungsimpfung als moderat eingeschätzt.
8.   Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                           Gerade angesichts schwerer und lebensbedrohender Krankheitsver-
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie        läufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbrei-
tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft und mit Ablauf des 6. Januar            tung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu ver-
2023 außer Kraft.                                                          langsamen. Dazu gehört die Absonderung von Personen, die positiv
                                                                           auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden
Rechtsbehelfsbelehrung                                                     sowie die Testung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit bei Beschäftig-
                                                                           ten, die mit vulnerablen Personen arbeiten. Nur so können auch die
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach            Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die Absonderung ist
ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch              dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maß-
ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Zwickau,           nahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.
Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau, zu erheben.
                                                                           Aufgrund einer dynamischen Zunahme der Infektionszahlen ist
Hinweis:                                                                   der Fokus bei den Gesundheitsämtern auf die Bearbeitung der
Die elektronische Form erfolgt durch De-Mail in der Sendevariante          Infektionsmeldungen zu legen. Die positiv getesteten Personen
mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz.                und Verdachtspersonen sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich
Die De-Mail-Adresse des Landkreises Zwickau lautet:                        abzusondern.
verwaltung@landkreis-zwickau.de-mail.de
                                                                           Zu Nr. 1:
Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht
möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht           Unter die Definition einer engen Kontaktperson fallen die Personen,
gewahrt.                                                                   die einen engen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bzw.
                                                                           COVID-19-Erkrankten gehabt haben. Die Mitglieder eines Hausstan-
Zwickau, 29. November 2022                                                 des gehören schon allein aufgrund der täglichen räumlichen und
                                                                           körperlichen Nähe zu den engen Kontaktpersonen.
Michaelis
Landrat                                                                    Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Symptome
                                                                           zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und die
                            BEGRÜNDUNG                                     sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen
                                                                           haben. Als Verdachtspersonen werden auch Personen gezählt, die
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwen-       sich selber mittels eines sogenannten Selbsttests getestet haben.
digen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG
genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-             Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon
dächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange          haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei
es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten              ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das
30. November 2022                                                                                                                  Ausgabe 036/2022
                                                                       ONLINE

Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. ein nach Inkraft-              tigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR-Test)
treten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommener Anti-               durchführen zu lassen, um potenzielle falsch-positive Testergebnisse
gentest für den direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 oder ein             auszuschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Wenn ein
unter fachkundiger Aufsicht selbst durchgeführter Antigen-Schnell-           Bestätigungstest negativ ausfällt, endet die Pflicht zur Absonderung
test oder PCR-Test ein positives Ergebnis aufweist.                          für die Person.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Zwickau ist für den Vollzug               Der Nachweis über das negative Testergebnis ist für einen Zeitraum
des Infektionsschutzgesetzes zuständig. Die örtliche Zuständigkeit           von acht Wochen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
besteht für betroffene Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt           Die positiv getestete Person ist angehalten, den PCR-Testnachweis
im Landkreis Zwickau haben oder zuletzt hatten. Dies entspricht              aufzubewahren. Bei Bedarf kann auf der Grundlage von § 22a Abs. 6
regelmäßig dem Wohnsitz der Personen.                                        des Infektionsschutzgesetzes in Apotheken ein COVID-19-Genese-
                                                                             nenzertifikat erstellt werden. Die Gesundheitsämter sind nicht zur
Bei Gefahr im Verzug gilt eine Notzuständigkeit auf der Grundlage            Ausstellung von Genesenenzertifikaten verpflichtet. Der PCR- oder
des § 3 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1             Antigen-Testnachweis muss bei der Beantragung von Entschädi-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen auch             gungsleistungen aufgrund von Verdienstausfall eingereicht werden.
für betroffene Personen, die nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt             Beide Testverfahren werden von der Landesdirektion anerkannt.
im Landkreis Zwickau haben oder zuletzt hatten. Unaufschiebbare                                                                                                5
Maßnahmen müssen danach durch das örtliche Gesundheitsamt                    Personen, die die Corona-Warn-App nutzen, wird dringend emp-

                                                                                                                                                      ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
getroffen werden, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung           fohlen, das positive Testergebnis dort zu teilen. Die Nutzung der
hervortritt. In Anbetracht der genannten erheblichen Gefahren für            Corona-Warn-App ist freiwillig, insofern ist hier lediglich ein Appell
die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit und das Leben zahl-           und keine rechtlich verpflichtende Anordnung möglich.
reicher Personen durch schwere und lebensbedrohende Krankheits-
verläufe besteht Gefahr in Verzug bei allen betroffenen Personen, für        Zu Nr. 3:
die im Landkreis Zwickau der Anlass für die Absonderung hervor-
tritt. Die sofortige Entscheidung ist zur Verhinderung der weiteren          Um die notwendigen Maßnahmen der Absonderung erfüllen zu
Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und damit im öffentlichen             können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die betroffenen
Interesse notwendig. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich         Personen Kenntnis ihrer Pflichten erlangen.
zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Das eigentlich örtlich
zuständige Gesundheitsamt wird unverzüglich unterrichtet.                    Zur digitalen Bearbeitung von Infektionsmeldungen ist die entspre-
                                                                             chende Übermittlung der Meldungen notwendig. Zudem bedarf es
Zu Nr. 2:                                                                    der Mitteilung der Mobiltelefonnummer und der E-Mail-Adresse als
                                                                             weitere Kontaktdaten gemäß § 9 IfSG.
Enge Kontaktpersonen müssen sich grundsätzlich nicht absondern.
Aufgrund der hohen Ansteckungsfähigkeit des Virus wird jedoch                Zu Nr. 5:
allen Kontaktpersonen empfohlen, auf Symptome zu achten, sich
am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu testen und Kontakte, insbe-            Mit den Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizini-
sondere zu vulnerablen Personen, zu minimieren. Daher ist es auch            sche Behandlung oder ein Rettungstransport möglich ist. Gleich-
weiterhin notwendig, dass Personen erfahren, wenn sie Kontakt zu             zeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer
einer infizierten Person hatten.                                             Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch min-
                                                                             derjährige Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw.
Die Absonderung von engen Kontaktpersonen kann durch das                     einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Absonderung fallen.
zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden. Zur Eindämmung                  Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.
von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch diejenigen
Personen, die Symptome zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion             Ist die Arbeitsfähigkeit in der Pflege, der medizinischen Versorgung,
hindeuten (COVID-19-typische Symptome) und die sich aufgrund der             der Eingliederungshilfe oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur
Symptome nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2               trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten gefährdet,
unterzogen haben (Verdachtspersonen), zunächst in Absonderung                können asymptomatische positiv getestete Personen die berufliche
begeben. Der beratende Arzt hat die Verdachtsperson über die                 Tätigkeit unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infekti-
Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Die Meldepflicht nach           onshygiene ausüben („Arbeitsquarantäne“). Die Unterbrechung der
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 44a IfSG, die auch   Absonderung gilt ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit. Das
in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich       zuständige Gesundheitsamt ist über die Einsatzdauer der abgesonder-
freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt.                   ten Person unverzüglich zu informieren. Mit dieser Regelung kann auf
                                                                             den Bedarf bei akutem Personalmangel reagiert werden.
Darüber hinaus ist unabdingbar, dass sich Personen mit einem
positiven Testergebnis unverzüglich nach Kenntniserlangung abson-            Vor der Aufnahme der regulären Tätigkeit in dem Bereich der Pflege,
dern müssen. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann               der medizinischen Versorgung oder der Eingliederungshilfe gilt, dass
auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt                 hier ein besonderer Schutz für die vulnerablen Personengruppen
ein positives Testergebnis vor, bestehen dringende Anhaltspunkte             sichergestellt wird. Dies lässt sich mit einem negativen Testnachweis
für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus             belegen.
welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde. Damit die positiv
getestete Person sich unverzüglich absondern kann, informiert die            Zu Nr. 6:
das Testergebnis bekannt gebende Stelle bzw. Person auch über die
Pflicht zur Absonderung.                                                     Die Absonderung der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen
Personen, die sich mittels Antigen-Selbsttest positiv getestet haben,        eines negativen Testergebnisses (PCR-Test oder Antigentest). Bei
sollen eine bestätigende Testung mit einem Nukleinsäurenachweis              positivem Ergebnis des PCR-Tests oder Antigentests muss die
(z. B. PCR-Test) oder Antigentest (Fremdtestung durch Leistungser-           Absonderung gemäß den Regelungen für positiv getestete Personen
bringer) durchführen, um potentielle falsch-positive Testergebnisse          fortgesetzt werden.
auszuschließen.
                                                                             Bei positiv getesteten Personen endet die Absonderung grund-
Personen, die mittels eines Antigentests (Fremdtestung durch Leis-           sätzlich nach fünf Tagen, wenn am Ende der Frist in den letzten 48
tungserbringer) positiv getestet wurden, wird empfohlen, eine bestä-         Stunden keine Symptome auftraten.
30. November 2022                                                             Ausgabe 036/2022
                                                                     ONLINE

Zur Beendigung der Absonderung ist kein Testnachweis erforderlich.
Für die Berechnung der Absonderungszeit ist als Beginn der Tag
zugrunde zu legen, an dem der Test durchgeführt wurde. Dies ist der
erste Testnachweis des Erregers (Antigenschnelltest oder PCR-Test).
Abweichend davon kann bei vorher bestehender Symptomatik und
eigenständiger Absonderung für den Beginn zwei Tage vor der Test-
abnahme zurückgerechnet werden. Ab dem Tag nach dem Beginn
wird gezählt bis die Anzahl an Tagen der Absonderungszeit erreicht
ist (volle Tage). Das heißt beispielsweise, der Testtag ist Montag,
der erste volle Tag ist der Dienstag und die Absonderung endet mit
Ablauf des Samstags. Falls vorher schon Symptome aufgetreten
sind, kann der Beginn der Absonderungszeit um maximal zwei Tage
vorverlegt werden, d. h. der erste volle Tag wäre der Sonntag vor
dem Test. Die Absonderung endet mit Ablauf des Donnerstags.

Zu Nr. 7:
                                                                                                          6
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung kann nach

                                                                                                 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Wird die Zuwider-
handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Coronavirus-Krank-
heit-2019 (COVID-19) verbreitet, kann dies gemäß § 74 IfSG als
Straftat geahndet werden.

Zu Nr. 8:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allge-
meinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom
1. Dezember 2022 bis einschließlich 6. Januar 2023 und ist gemäß
§ 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes
sofort vollziehbar.

                    IMPRESSUM
 Elektronisches Amtsblatt Landkreis Zwickau
 36. Ausgabe/2022
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