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Art.-Nr. 76491702 121 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 73. Jahrgang Nr. 2 Berlin, den 20. Januar 2017 03227 Inhalt 29.11.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 2030-1-14 10.1.2017 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 2011-1-6 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
122 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 Zweite Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung Vom 29. November 2016 Auf Grund des § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes vom Anlage 4 Beihilfefähige Medizinpro- 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- (zu § 22 Absatz 1) dukte zes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, verordnet Anlage 5 Arzneimittel, die überwiegend der Senat : (zu § 22 Absatz 2) der Erhöhung der Lebensquali- tät dienen Artikel 1 Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. Anlage 6 Übersicht der Arzneimittelfest- S. 436), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (zu § 22 Absatz 3) betragsgruppen, für die ein (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert : Festbetrag gilt 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert : Anlage 7 Höchstbeträge für beihilfefähi- a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort „Personen“ angefügt. (zu § 23 Absatz 1) ge Aufwendungen für Heilmit- tel b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“ ersetzt. Anlage 8 Zugelassene Leisungserbringe- c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgen- (zu § 23 Absatz 1 und rinnen und Leistunserbringer den Angaben ersetzt : § 24 Absatz 1) für Heilmittel „§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung Anlage 9 Beihilfefähige Aufwendungen (zu § 25 Absatz 1 und 4) für Hilfsmittel, Geräte zur § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsfor- Selbstbehandlung und Selbst- men psychoanalytisch begründete Verfahren und Ver- kontrolle, Körperersatzstücke haltenstherapie § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren Anlage 10 Nicht beihilgefähige Aufwen- (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4) dungen für Hilfsmittel, Geräte § 20 Verhaltenstherapie zur Selbstbehandlung und § 21 Psychosomatische Grundversorgung“. Selbstkontrolle d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst : Anlage 11 Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 bei- „§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung“ (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) hilfefähige Früherkennungsun- e) Nach der Angabe „§ 30 Soziotherapie“ wird die Angabe tersuchungen, Vorsorgemaß- „§ 30a Neuropsychologische Therapie“ eingefügt. nahmen und Schutzimpfungen f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst : Anlage 12 Früherkennungsprogramm für „§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleis- (zu § 41 Absatz 3) erblich belastete Personen mit tungen“. einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisi- g) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst : ko“. „§ 44 Überführungskosten“. 2. § 2 wird wie folgt geändert : h) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst : a) Der Überschrift wird das Wort „Personen“ angefügt. „§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Or- b) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2 ganspende und klinisches Krebsregister“. bis 4“ ersetzt. i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst : c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst : „§ 53 (aufgehoben)“. „Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der bei- j) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst : hilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, An- „§ 57 (aufgehoben)“. wärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwen- k) Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben über geld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach die Anlagen angefügt : Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu- „Anlage 1 Ausgeschlossene und teil- stehen.“ (zu § 6 Absatz 2) weise ausgeschlossene Unter- d) Folgender Absatz wird angefügt : suchungen und Behandlungen „(4) Absatz 3 Nummer 3 gilt für Beihilfeberechtigte, de- Anlage 2 Höchstbeträge für die Ange- nen Leistungen nach § 19 des Landesabgeordnetengesetzes (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) messenheit der Aufwendungen zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch für Heilpraktikerleistungen nehmen.“ Anlage 3 Ambulant durchgeführte psy- 3. § 4 wird wie folgt geändert : (zu den §§ 18 bis 21) chotherapeutische Behandlun- gen und Maßnahmen der psy- a) In der Überschrift wird das Wort „Angehörige“ durch das chosomatischen Grundversor- Wort „Personen“ ersetzt. gung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert :
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 123 aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigten“ durch die „(5) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine Wörter „beihilfeberechtigten Personen“ und die Angabe besondere Härte darstellen würde, kann die Festsetzungs- „§ 2 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbin- stelle mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senats- dung mit Absatz 5a“ ersetzt. verwaltung eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtigten“ durch die Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu doku- Wörter „beihilfeberechtigten Personen“ ersetzt. mentieren.“ cc) Folgender Satz wird angefügt : 6. § 8 wird wie folgt geändert : „Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Ein- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst : künfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise „(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen gefordert werden.“ 1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihil- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert : feberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst : einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 103 des Lan- „Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Fa- desbeamtengesetzes haben, milienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach 2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, son- § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes dern auf Verlangen der Beihilfeberechtigten oder der in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähig sind, sind.“ 3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für be- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kinder von Beihilfebe- rücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizi- rechtigten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso- nisch notwendiger Bescheinigungen, nen“ ersetzt. 4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrich- 4. § 5 wird wie folgt geändert : tungen oder von Werkstätten für Behinderte, a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst : 5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbilden- „2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“. de und heilpädagogische Maßnahmen, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berücksichtigungs 6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medi- fähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöri- zinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere äs- ger“ durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Person“ thetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, ersetzt. und c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst : 7. für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehe- gattin, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin, „2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“. den eingetragenen Lebenspartner, die Eltern oder die d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst : Kinder der oder des Behandelten ; in diesen Fällen sind „Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berück- nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefä- sichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält.“ hig.“ 5. § 6 wird wie folgt geändert : b) In Absatz 2 werden die Wörter „soweit auf sie gegen Dritte a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Ablehnung ein Ersatzanspruch besteht“ durch die Wörter „soweit ein der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht“ ersetzt. des Beamtenstatusgesetzes eine besondere Härte darstellen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert : würde“ gestrichen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „und fehlende Wirtschaft- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert : lichkeitsprüfungen“ durch die Wörter „und entgangene aa) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt Apotheker- und Herstellerrabatte“ ersetzt. und werden nach den Wörtern „Gebührenordnung für bb) Satz 2 wird aufgehoben. Zahnärzte“ die Wörter „oder nach den Sätzen 2 bis 4 der d) Absatz 4 wird wie folgt geändert : allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anla- aa) In Satz 2 wird das Wort „Angehörigen“ durch das Wort ge zur Gebührenordnung für Zahnärzte“ eingefügt. „Personen“ ersetzt. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt : bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst : „Angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem „2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versi- Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von cherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleis- Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversi- tung nicht in Anspruch genommen haben ; dies gilt cherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungser- auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leis- bringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten tungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Eu- eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von ropäischen Union in Anspruch genommen werden ; Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemes- ausgenommen sind für den in § 108 des Landesbe- sen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht amtengesetzes genannten Personenkreis Aufwen- übersteigen.“ dungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert : cc) Folgender Satz wird angefügt : aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigte nach „Satz 3 gilt nicht für § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ 1. Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfebe- 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Be- rechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Per- zug nehmenden Vorschriften erhalten, son berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt. 2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenver- bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe sicherung sowie „Anlage 9“ ersetzt. 3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst : Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-
124 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 oder Rentenversicherung einer anderen Person er- zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäi- fasst werden.“ schen Union nicht möglich ist ; in begründeten Ausnahmefäl- 7. § 9 wird wie folgt geändert : len kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert : b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst : die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder „Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti- beihilfeberechtigte Personen, die gungsfähig sind,“ ersetzt. 1. dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Eu- 10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberech- ropäischen Gemeinschaft oder tigten“ durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person“ er- 2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem setzt. freiwilligen Versicherungsverhältnis 11. § 13 wird wie folgt gefasst : angehören.“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtigten“ durch die „§ 13 Wörter „beihilfeberechtigten Personen“ ersetzt. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern b) In Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „einer oder Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und eines Beihilfeberechtigten“ gestrichen. Heilpraktikern sind nach Maßgabe der §§ 6 Absatz 3 Satz 4 und c) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach 22 Absatz 5 beihilfefähig.“ § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch 12. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt : die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder „Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti- Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festset- gungsfähig sind,“ ersetzt. zungsstelle.“ 8. § 10 wird wie folgt gefasst : 13. § 15 wird wie folgt geändert : a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt : „§ 10 Beihilfeanspruch „Bei einem von der beihilfeberechtigten oder der berück- sichtigungsfähigen Person zu vertretenden Abbruch einer (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Bei- noch nicht abgerechnet sind.“ hilfe noch nicht ausgezahlt ist. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt : (2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt „(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen werden : vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei 1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen, 1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss 2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder mehr als 9 Millimetern, 3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine 2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde aus- oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 gewiesenen Erbin oder Erben.“ Millimetern, 9. § 11 wird wie folgt geändert : 3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahn- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst : verlustes, „(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Auf- 4. Frühbehandlung wendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit ei- ner Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern, 1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Be- handlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte auf- b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei trans- geschoben werden können, versaler Abweichung mit einseitigem oder beidsei- tigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen 2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro nicht zu korrigieren ist, je Krankheitsfall nicht übersteigen, c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingu- 3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfebe- alokklusion permanenter Zähne bei transversaler rechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei Abweichung, akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Kran- kenhaus aufsuchen mussten, d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuz- bisses bei mesial sagittaler Stufe, 4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Perso- nen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Kranken- e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von haus aufsuchen mussten oder mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und 5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt höchstens 4 Millimetern, worden ist. 5. früher Behandlung Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahms- weise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle be- a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderen auftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behand- kraniofazialen Anomalien, lung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwen- b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe dig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht von mehr als 4 Millimetern,
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 125 c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe, § 18a d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen. Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psycho- analytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen und nicht vor (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei dem vierten Lebensjahr begonnen werden ; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, 1. affektiven Störungen : depressive Episoden, rezidivierende wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwen- depressive Störungen und Dysthymie, dungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungs- 2. Angststörungen und Zwangsstörungen, geräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung 3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen, nach Satz 1 Nummer 4 und 5 gesondert beihilfefähig.“ 4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belas- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geän- tungen, dert : 5. Essstörungen, aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummern 701 und 6. nichtorganischen Schlafstörungen, 702“ durch die Wörter „Nummern 7010 und 7020“ er- 7. sexuellen Funktionsstörungen, setzt. 8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. bb) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben. (2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung cc) Folgende Sätze werden angefügt : von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen „Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder 1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne a) durch psychotrope Substanzen ; im Fall einer Abhängig- sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die keit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz er- richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Wei- reicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sit- se herstellbar ist. Die beihilfeberechtigte Person hat der zungen erreicht werden kann, Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Doku- b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutions- mentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebüh- gestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchs- renordnung für Zahnärzte vorzulegen.“ freiheit, d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. 2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotiona- 14. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst : ler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstö- „Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Materi- rungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, al- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenord- die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen nung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung Schädigungen oder Missbildungen stehen, nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage zur Gebührenordnung für Krankheitsverläufe, Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig.“ 4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen. 15. § 17 wird wie folgt geändert : Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihre berücksichtigungsfähi- Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen, die bei ih- nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine nen berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt. Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die oder der Beihilfe- mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. berechtigte“ durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Per- (3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu son“ ersetzt. den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach 16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 er- den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für setzt : Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen „§ 18 nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indi- Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung ziert ist, (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den 2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhal- Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren tensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psy- und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomati- chotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen schen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig. 3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Bei- (2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeu- hilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutach- tinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendli- tens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung chenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somati- anerkannt hat. sche Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklä- Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat. rung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei ei- Konsiliarbericht bestätigt wird. ner Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der (3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psy- 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21, chotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Inter- 2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3. netseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de)
126 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfebe- bei erneuter 80 weitere 40 weitere rechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gut- eingehender Sitzungen Sitzungen Begründung der achten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei Therapeutin/des einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Am- Therapeuten tes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden. (5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei in besonderen nochmals nochmals einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfä- Fällen 80 weitere 40 weitere hig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu mutter- Sitzungen Sitzungen sprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihil- wenn das Behand- höchstens höchstens fefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt er- lungsziel in den 60 weitere 30 weitere bracht werden : genannten Sitzun- Sitzungen Sitzungen gen noch nicht 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Num- erreicht worden ist mer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder 2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Ge- 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychothera- bührenordnung für Ärzte. pie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sit- das 18. Lebensjahr vollendet haben : zungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fun- dierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder Einzel- Gruppen- von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Grup- behandlung behandlung pentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie im Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikati- onsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle bei erneuter 50 weitere 20 weitere die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Not- eingehender Sitzungen Sitzungen wendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Begründung der Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Therapeutin/des Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Therapeuten Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behand- lungserfolgs notwendig sind. in besonderen höchstens höchstens (6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitizati- Fällen 40 weitere 30 weitere on-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die Sitzungen Sitzungen das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Be- lastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungs- 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychothera- konzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fun- pie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollen- dierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie det haben : beihilfefähig. Einzel- Gruppen- behandlung behandlung § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren im Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch bei erneuter 50 weitere 20 weitere fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie eingehender Sitzungen Sitzungen (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Begründung der Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfe Therapeutin/des fähig : Therapeuten 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, in besonderen höchstens höchstens die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Fällen 30 weitere 30 weitere Sitzungen Sitzungen Einzel- Gruppen behandlung behandlung In besonderen Fällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefä- im Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen higkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von in besonderen Fällen 30 weitere 20 weitere Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwen- Sitzungen Sitzungen digkeit durch ein Gutachten belegt wird. wenn das Behand- höchstens höchstens (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendig- lungsziel in den 20 weitere 20 weitere keit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von genannten Sitzungen Sitzungen Sitzungen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch nicht erreicht kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vor- worden ist gesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Le- und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl bensjahr vollendet haben : von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist Einzel- Gruppen- die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie behandlung behandlung grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen im Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 127 bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders be- Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztli- gründeten Erstantrags erbracht werden. che Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im deren Auswirkungen beihilfefähig. Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapie- (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde am- konzepts beihilfefähig. bulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig.“ § 20 17. § 22 wird wie folgt gefasst : Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern „§ 22 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Arznei- und Verbandmittel Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig : (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahn- ärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder wäh- Einzel- Gruppen- behandlung behandlung rend einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothe- Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen kenpflichtig sind, wenn das Behand- 15 weitere 15 weitere 2. Verbandmittel, lungsziel nicht Sitzungen Sitzungen 3. Harn- und Blutteststreifen sowie innerhalb von 45 Sitzungen erreicht 4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinpro- worden ist dukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegeset- zes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper be- in besonderen Fällen 20 weitere 20 weitere stimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Sitzungen Sitzungen Maßgaben erfüllen. (2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für (3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebens- bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatori- qualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall schen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des The- nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behand- rapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass lung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und 1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen, a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zuge- 2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen lassenen Arzneimittel gibt oder erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die Behandlung b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall un- verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur haben, nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstel- 2. Arzneimittel zur Behandlung von le hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten ein- mer 3 einzuholen. schließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfü- Behandlungskonzepts beihilfefähig. gige Gesundheitsstörungen handelt, b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei § 21 aa) Pilzinfektionen, Psychosomatische Grundversorgung bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder (1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Verordnung umfasst Ohrenbereich, 1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 der An- c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Er- lage zur Gebührenordnung für Ärzte und krankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Me- 2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach gacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingrif- Gebührenordnung für Ärzte. fen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sit- und in der Terminalphase oder zungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeit- gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Er- raum in niederfrequenter Form, krankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkom- 2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen plex, sowie soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt 3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson sind, als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sit- 3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung ; dies gilt nicht zungen ; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbe- bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unab- handlung ist hierbei möglich. hängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Be- Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht handlung einer Krankheit verordnet werden. beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leis- (3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 6 den tungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung ent- Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 standen sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann,
128 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den a) In Absatz 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialge- „der §§ 16 und 17“ durch die Angabe „des § 17“ und die setzbuch beihilfefähig. Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 16 Satz 2“ ersetzt. (4) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremi- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst : schungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennah- „(3) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäu- rung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder einge- sern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünf- schränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürli- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind chen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernäh- wie folgt beihilfefähig : rungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernäh- rungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für 1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Al- die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 lergie ; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diä- Hauptabteilung ergibt ; dabei wird die obere Grenze des tetische Lebensmittel nicht beihilfefähig. nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zu- (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Aufwendun- grunde gelegt, gen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizin- produkte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker wäh- 2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Ab- rend einer Behandlung verbraucht hat.“ teilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt : 18. § 23 wird wie folgt geändert : a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha- die Angabe „Anlage 7“ und in Satz 1 die Angabe „Anlage 3“ ben, 293,80 Euro, durch die Angabe „Anlage 8“ ersetzt. b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha- § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ ben, 225,60 Euro, durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück- c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung sichtigungsfähig sind,“ ersetzt. von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro, 19. § 24 wird wie folgt geändert : d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst : von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro, „§ 24 3. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Komplextherapie und integrierte Versorgung“. Personenkreis gesondert berechnete Wahlleistungen für b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von Angabe „Anlage 8“ ersetzt. 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 c) In Absatz 2 werden die Wörter „und sozialpädiatrische“ ge- des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden ein- strichen. heitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro d) Folgender Absatz 3 wird angefügt : täglich, „(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte 4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Kran- Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in kenhaus aufgesucht werden musste. der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Ver- Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Buchstabe a gelten ent- träge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungs- sprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leis- erbringern und den Unternehmen der privaten Krankenver- tungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die sicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrier- Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. ten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Sozialgesetzbuch bestehen.“ Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei 20. § 25 wird wie folgt geändert : der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ein- gereicht werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert : c) Absatz 4 wird wie folgt geändert : aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach „Anlage 9“ ersetzt. § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ bb) Satz 3 wird gestrichen. durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfebe- b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 6“ durch rechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Per- die Angabe „Anlage 10“ ersetzt. son berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert : bb) Folgender Satz wird angefügt : aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 5 oder 6“ durch die „Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Wörter „Anlage 9 oder 10“ ersetzt. Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrech- bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit“ nung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen durch die Wörter „mit Zustimmung“ ersetzt. tätig werden.“ d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Kinder bis zur Voll- 22. § 27 wird wie folgt geändert : endung des 18. Lebensjahres“ durch die Wörter „Personen, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst : die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ ersetzt. „(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche 21. § 26 wird wie folgt geändert : Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 129 Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche 25. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „die oder der Beihilfeberech- Krankenpflege tigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige“ durch die Wör- 1. nicht länger als vier Wochen andauert, ter „die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Per- son“ ersetzt. 2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichti- gungsfähigen Person noch von einer anderen im Haus- 26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt : halt lebenden Person durchgeführt werden kann und „§ 30a 3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Neuropsychologische Therapie Ort erbracht wird. (1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische The- In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche rapie sind beihilfefähig, wenn sie Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt wer- den, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorge- 1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder legt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erfor- oder Schädel-Hirn-Trauma, und derlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Be- 2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten handlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwen- a) für Neurologie, den.“ b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psy- b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gepflegten“ durch die chotherapie, Wörter „der gepflegten Person“ ersetzt. c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropä- 23. § 28 wird wie folgt geändert : diatrie oder a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst : d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und „(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haus- -psychotherapie, haltshilfe sind in Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 des die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neu- Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen ropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von wenn 1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, 1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder be- 2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychothera- rücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer peuten oder notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -psychothe- 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder rapeuten, verstorben ist, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation 2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen rich- berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebe- tet sich nach Absatz 3. dürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll- (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulan- endet hat, und te neuropsychologische Therapie, wenn 3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt 1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinde- weiterführen kann. rungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organi- In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die sche Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Auf- merksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes mit (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung, Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.“ 2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hoch- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An- gradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt, gabe „Absatz 1“ ersetzt. 3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsy- c) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter zwölf Jahren“ chologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Personen, die Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ und wird das Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“ er- (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen setzt. sind in folgendem Umfang beihilfefähig : 24. § 29 wird wie folgt geändert : 1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert : 2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beihilfe- berechtigter“ durch die Wörter „beihilfeberechtigter wenn eine wenn eine Personen“ ersetzt. Behandlungs- Behandlungs- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Elternteils, der“ einheit einheit durch die Wörter „der beihilfeberechtigten oder berück- mindestens mindestens sichtigungsfähigen Person, die“ ersetzt. 25 Minuten 50 Minuten cc) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Kind unter vier dauert dauert Jahren“ durch die Wörter „eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet 120 Behand- 60 Behand- Regelfall hat,“ ersetzt. lungseinheiten lungseinheiten b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kinder unter vier 40 weitere 20 weitere Jahren“ durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Perso- Ausnahmefall Behandlungs- Behandlungs- nen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ einheiten einheiten ersetzt und die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
130 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 73. Jahrgang Nr. 2 20. Januar 2017 3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen ge- „Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt vor- gebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen aus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaß- nahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet.“ wenn eine Behandlungs- wenn eine Behandlungs- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst : einheit einheit mindestens 50 Minuten mindestens 100 Minuten „(4) § 26 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 sowie § 35 dauert dauert Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung 80 Behandlungseinheiten 40 Behandlungseinheiten des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.“ 30. § 35 wird wie folgt geändert : Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist a) Absatz 1 wird wie folgt geändert : die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.“ aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst : 27. § 31 wird wie folgt geändert : „1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- a) In Absatz 1 wird das Wort „Rettungsfahrten“ durch die Wör- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein ter „Rettungsfahrten und -flüge“ ersetzt und die Wörter Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des „zum Krankenhaus“ gestrichen. Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ihres stationär 2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaß- untergebrachten Kindes oder Jugendlichen“ durch die Wör- nahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich- ter „ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Le- tungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach bensjahr noch nicht vollendet hat,“ ersetzt. § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert : steht, aa) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort „Behandlun- 3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitati- gen“ die Wörter „Untersuchungen und“ eingefügt. on für berücksichtigungsfähige Kinder, die an bb) Nummer 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden cc) Folgende Sätze werden angefügt : oder deren Zustand nach Operationen am Herzen „Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise oder nach Organtransplantationen eine solche Maß- beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im nahme erfordert,“. Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamten- bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Rehabilitations- statusgesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle ent- maßnahmen“ die Wörter „unter ärztlicher Leitung nach scheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der einem Rehabilitationsplan“ eingefügt und das Wort für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.“ „Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „beihilfeberech- d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert : tigte Personen“ ersetzt. aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bei- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert : hilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfä- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert : higen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen, die aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Abreise“ die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 bei- Wörter „einschließlich Gepäckbeförderungskos- hilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind,“ ten“ angefügt. ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst : bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort „hat“ durch „2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver- ein Semikolon und das Wort „In“ durch das Wort „in“ dienstausfall von Begleitpersonen, wenn die ersetzt. medizinische Notwendigkeit einer Begleitung 28. § 32 wird wie folgt geändert : ärztlich bescheinigt worden ist,“. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst : ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert : „Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger aus- aaaa) In den Buchstaben a und b werden jeweils die wärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psycho- Wörter „stationärer Rehabilitation“ durch die therapeutischer Leistungen sind auf Grund der Verweisung Wörter „stationären Rehabilitationsmaßnah- in § 77 des Landesbeamtengesetzes bis 150 Prozent nach § 7 men“ ersetzt. Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefä- bbbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils das hig.“ Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „Reha- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst : bilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Num- „(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei mer 4“ ersetzt. Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt : § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig „Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gast- Nummer 1 entsprechend.“ landes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft 31. § 36 wird wie folgt geändert : im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslands- übernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekosten- a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt : verordnung) beihilfefähig.“ „Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach 29. § 34 wird wie folgt geändert : § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, die im Zusammen- Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflege- hang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung bedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, stand“ gestrichen. aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Re- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst : habilitationsmaßnahme angezeigt ist.“
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