Gesetz- und Verordnungsblatt - Berlin.de

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Art.-Nr. 76491702                                                                                                                                           121

Gesetz- und
Verordnungsblatt
                                         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                    Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

73. Jahrgang Nr. 2                                          Berlin, den 20. Januar 2017                                                                03227

                                                                            Inhalt

 29.11.2016	Zweite Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          122
                  2030-1-14

  10.1.2017	Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         183
                  2011-1-6

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,
GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
122                     Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        73. Jahrgang     Nr. 2      20. Januar 2017

                                                         Zweite Verordnung
                                             zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung
                                                      Vom 29. November 2016

  Auf Grund des § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes vom                  Anlage 4                      Beihilfefähige   Medizinpro-
19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-           (zu § 22 Absatz 1)            dukte
zes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, verordnet
                                                                              Anlage 5            Arzneimittel, die überwiegend
der Senat :
                                                                              (zu § 22 Absatz 2)	der Erhöhung der Lebensquali-
                                                                                                  tät dienen
                              Artikel 1
  Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl.                   Anlage 6            Übersicht der Arzneimittelfest-
S. 436), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014            (zu § 22 Absatz 3)	betragsgruppen, für die ein
(GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :                                     Festbetrag gilt
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert :                             Anlage 7            Höchstbeträge für beihilfefähi-
    a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort „Personen“ angefügt.                   (zu § 23 Absatz 1)	ge Aufwendungen für Heilmit-
                                                                                                  tel
    b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Angehörige“ durch das
        Wort „Personen“ ersetzt.                                              Anlage 8                      Zugelassene Leisungserbringe-
    c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgen-               (zu § 23 Absatz 1 und         rinnen und Leistunserbringer
        den Angaben ersetzt :                                                 § 24 Absatz 1)                für Heilmittel
        „§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung                Anlage 9                  Beihilfefähige Aufwendungen
                                                                              (zu § 25 Absatz 1 und 4)	für Hilfsmittel, Geräte zur
        § 18a	Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsfor-
                                                                                                        Selbstbehandlung und Selbst-
               men psychoanalytisch begründete Verfahren und Ver-
                                                                                                        kontrolle, Körperersatzstücke
               haltenstherapie
        § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren                            Anlage 10                    Nicht beihilgefähige Aufwen-
                                                                              (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)	dungen für Hilfsmittel, Geräte
        § 20 Verhaltenstherapie
                                                                                                           zur Selbstbehandlung und
        § 21 Psychosomatische Grundversorgung“.                                                            Selbstkontrolle
    d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst :
                                                                              Anlage 11                  Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 bei-
        „§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung“                     (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)	hilfefähige Früherkennungsun-
    e) Nach der Angabe „§ 30 Soziotherapie“ wird die Angabe                                              tersuchungen, Vorsorgemaß-
        „§ 30a Neuropsychologische Therapie“ eingefügt.                                                  nahmen und Schutzimpfungen
    f) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst :                            Anlage 12                    Früherkennungsprogramm für
        „§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleis-          (zu § 41 Absatz 3)	erblich belastete Personen mit
               tungen“.                                                                                    einem erhöhten familiären
                                                                                                           Brust- oder Eierstockkrebsrisi-
    g) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst :
                                                                                                           ko“.
        „§ 44 Überführungskosten“.
                                                                       2. § 2 wird wie folgt geändert :
    h) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst :
                                                                          a) Der Überschrift wird das Wort „Personen“ angefügt.
        „§ 45	Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Or-
                                                                          b) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2
               ganspende und klinisches Krebsregister“.
                                                                              bis 4“ ersetzt.
    i) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst :
                                                                          c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst :
        „§ 53 (aufgehoben)“.
                                                                              „Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der bei-
    j) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst :                            hilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, An-
        „§ 57 (aufgehoben)“.                                                  wärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwen-
    k) Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben über                 geld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach
        die Anlagen angefügt :                                                Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach
                                                                              § 26 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu-
        „Anlage 1                    Ausgeschlossene und teil-                stehen.“
        (zu § 6 Absatz 2)	weise ausgeschlossene Unter-
                                                                          d) Folgender Absatz wird angefügt :
                                     suchungen und Behandlungen
                                                                                 „(4) Absatz 3 Nummer 3 gilt für Beihilfeberechtigte, de-
        Anlage 2                     Höchstbeträge für die Ange-
                                                                              nen Leistungen nach § 19 des Landesabgeordnetengesetzes
        (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)	messenheit der Aufwendungen
                                                                              zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch
                                     für Heilpraktikerleistungen
                                                                              nehmen.“
        Anlage 3                     Ambulant durchgeführte psy-
                                                                       3. § 4 wird wie folgt geändert :
        (zu den §§ 18 bis 21)	chotherapeutische Behandlun-
                                     gen und Maßnahmen der psy-           a) In der Überschrift wird das Wort „Angehörige“ durch das
                                     chosomatischen Grundversor-              Wort „Personen“ ersetzt.
                                     gung                                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert :
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         73. Jahrgang     Nr. 2    20. Januar 2017                       123

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Beihilfeberechtigten“ durch die               „(5) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine
           Wörter „beihilfeberechtigten Personen“ und die Angabe               besondere Härte darstellen würde, kann die Festsetzungs-
           „§ 2 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 in Verbin-            stelle mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senats-
           dung mit Absatz 5a“ ersetzt.                                        verwaltung eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtigten“ durch die            Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu doku-
           Wörter „beihilfeberechtigten Personen“ ersetzt.                     mentieren.“
       cc) Folgender Satz wird angefügt :                               6. § 8 wird wie folgt geändert :
           „Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Ein-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst :
           künfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise                  „(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
           gefordert werden.“                                                  1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihil-
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert :                                            feberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind,
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst :                                          einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 103 des Lan-
           „Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Fa-                   desbeamtengesetzes haben,
           milienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach                 2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, son-
           § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes                      dern auf Verlangen der Beihilfeberechtigten oder der
           in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der                      berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden
           Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähig                    sind,
           sind.“                                                              3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für be-
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kinder von Beihilfebe-                      rücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizi-
           rechtigten“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte Perso-                 nisch notwendiger Bescheinigungen,
           nen“ ersetzt.                                                       4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrich-
4. § 5 wird wie folgt geändert :                                                    tungen oder von Werkstätten für Behinderte,
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst :                               5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbilden-
       „2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.                                de und heilpädagogische Maßnahmen,
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „berücksichtigungs­                 6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medi-
       fähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöri-                    zinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere äs-
       ger“ durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Person“                       thetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings,
       ersetzt.                                                                     und
   c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst :                        7. für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehe-
                                                                                    gattin, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin,
       „2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4“.                                den eingetragenen Lebenspartner, die Eltern oder die
   d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst :                                      Kinder der oder des Behandelten ; in diesen Fällen sind
       „Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berück-                   nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefä-
       sichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält.“                     hig.“
5. § 6 wird wie folgt geändert :                                           b) In Absatz 2 werden die Wörter „soweit auf sie gegen Dritte
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Ablehnung                 ein Ersatzanspruch besteht“ durch die Wörter „soweit ein
       der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45              Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht“ ersetzt.
       des Beamtenstatusgesetzes eine besondere Härte darstellen           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert :
       würde“ gestrichen.                                                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und fehlende Wirtschaft-
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert :                                            lichkeitsprüfungen“ durch die Wörter „und entgangene
       aa) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt                   Apotheker- und Herstellerrabatte“ ersetzt.
           und werden nach den Wörtern „Gebührenordnung für                    bb) Satz 2 wird aufgehoben.
           Zahnärzte“ die Wörter „oder nach den Sätzen 2 bis 4 der         d) Absatz 4 wird wie folgt geändert :
           allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anla-
                                                                               aa) In Satz 2 wird das Wort „Angehörigen“ durch das Wort
           ge zur Gebührenordnung für Zahnärzte“ eingefügt.
                                                                                    „Personen“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt :
                                                                               bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst :
           „Angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von
           Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem                       „2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versi-
           Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von                              cherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleis-
           Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversi-                          tung nicht in Anspruch genommen haben ; dies gilt
           cherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungser-                         auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leis-
           bringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten                            tungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Eu-
           eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von                            ropäischen Union in Anspruch genommen werden ;
           Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemes-                           ausgenommen sind für den in § 108 des Landesbe-
           sen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht                           amtengesetzes genannten Personenkreis Aufwen-
           übersteigen.“                                                                 dungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert :                                       cc) Folgender Satz wird angefügt :
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigte nach                    „Satz 3 gilt nicht für
           § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen“                       1. Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und
           durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfebe-                          6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Be-
           rechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Per-                    zug nehmenden Vorschriften erhalten,
           son berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.                               2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenver-
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe                         sicherung sowie
           „Anlage 9“ ersetzt.                                                      3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst :                                                  Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-
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                oder Rentenversicherung einer anderen Person er-                   zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäi-
                fasst werden.“                                                     schen Union nicht möglich ist ; in begründeten Ausnahmefäl-
7. § 9 wird wie folgt geändert :                                                   len kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.“
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert :                                      b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach
                                                                                   § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst :
                                                                                   die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder
           „Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an                 bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-
           beihilfeberechtigte Personen, die                                       gungsfähig sind,“ ersetzt.
           1. dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Eu-               10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter „der oder des Beihilfeberech-
                ropäischen Gemeinschaft oder                                  tigten“ durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person“ er-
           2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem                  setzt.
                freiwilligen Versicherungsverhältnis                      11. § 13 wird wie folgt gefasst :
           angehören.“
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Beihilfeberechtigten“ durch die                                           „§ 13
           Wörter „beihilfeberechtigten Personen“ ersetzt.                         Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
   b) In Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „einer oder                 Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und
       eines Beihilfeberechtigten“ gestrichen.                                Heilpraktikern sind nach Maßgabe der §§ 6 Absatz 3 Satz 4 und
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach                22 Absatz 5 beihilfefähig.“
       § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch          12. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt :
       die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder             „Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den
       bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichti-           Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festset-
       gungsfähig sind,“ ersetzt.                                             zungsstelle.“
8. § 10 wird wie folgt gefasst :                                          13. § 15 wird wie folgt geändert :
                                                                              a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt :
                                    „§ 10
                              Beihilfeanspruch                                    „Bei einem von der beihilfeberechtigten oder der berück-
                                                                                  sichtigungsfähigen Person zu vertretenden Abbruch einer
      (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch                   kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel
   kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder                  der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur
   gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf                       die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und
   Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin                 Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte,
   oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Bei-              noch nicht abgerechnet sind.“
   hilfe noch nicht ausgezahlt ist.
                                                                              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt :
      (2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die
   Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt                      „(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen
   werden :                                                                       vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur
                                                                                  beihilfefähig bei
   1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
                                                                                  1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss
   2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im
                                                                                       bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von
        Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
                                                                                       mehr als 9 Millimetern,
   3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine
                                                                                  2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen
        andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde aus-
                                                                                       oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4
        gewiesenen Erbin oder Erben.“
                                                                                       Millimetern,
9. § 11 wird wie folgt geändert :
                                                                                  3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahn-
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst :                                                verlustes,
          „(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Auf-                  4. Frühbehandlung
        wendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die
        Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn                    a) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit ei-
                                                                                            ner Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
        1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Be-
             handlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte auf-                  b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei trans-
             geschoben werden können,                                                       versaler Abweichung mit einseitigem oder beidsei-
                                                                                            tigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen
        2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro                        nicht zu korrigieren ist,
             je Krankheitsfall nicht übersteigen,
                                                                                       c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingu-
        3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfebe-                            alokklusion permanenter Zähne bei transversaler
             rechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei                            Abweichung,
             akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Kran-
             kenhaus aufsuchen mussten,                                                d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuz-
                                                                                            bisses bei mesial sagittaler Stufe,
        4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Perso-
             nen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Kranken-                     e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von
             haus aufsuchen mussten oder                                                    mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum
                                                                                            Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und
        5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt                            höchstens 4 Millimetern,
             worden ist.
                                                                                  5. früher Behandlung
        Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahms-
        weise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle be-                     a) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderen
        auftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behand-                         kraniofazialen Anomalien,
        lung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwen-                         b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe
        dig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht                     von mehr als 4 Millimetern,
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin          73. Jahrgang    Nr. 2    20. Januar 2017                        125

             c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,                                                § 18a
             d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.                    Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psycho-
                                                                                 analytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie
         Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll innerhalb
         von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen und nicht vor               (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind
                                                                             beihilfefähig bei
         dem vierten Lebensjahr begonnen werden ; eine reguläre
         kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen,               1. affektiven Störungen : depressive Episoden, rezidivierende
         wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwen-                depressive Störungen und Dysthymie,
         dungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungs-         2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
         geräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung              3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,
         nach Satz 1 Nummer 4 und 5 gesondert beihilfefähig.“                4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belas-
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geän-                  tungen,
         dert :                                                              5. Essstörungen,
         aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Nummern 701 und                  6. nichtorganischen Schlafstörungen,
             702“ durch die Wörter „Nummern 7010 und 7020“ er-
                                                                             7. sexuellen Funktionsstörungen,
             setzt.
                                                                             8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.
         bb) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
                                                                               (2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung
         cc) Folgende Sätze werden angefügt :                                von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen
             „Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem            für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei
             Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder          1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen,
             Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne
                                                                                 a) durch psychotrope Substanzen ; im Fall einer Abhängig-
             sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die                    keit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz er-
             richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Wei-                 reicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sit-
             se herstellbar ist. Die beihilfeberechtigte Person hat der              zungen erreicht werden kann,
             Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Doku-
                                                                                 b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutions-
             mentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebüh-
                                                                                     gestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchs-
             renordnung für Zahnärzte vorzulegen.“                                   freiheit,
    d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.                               2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotiona-
14. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst :                                ler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstö-
    „Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Materi-                   rungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten,
    al- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenord-               die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen
    nung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung                  Schädigungen oder Missbildungen stehen,
    nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis                  3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer
    7100 und 9000 bis 9170 der Anlage zur Gebührenordnung für                    Krankheitsverläufe,
    Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig.“            4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.
15. § 17 wird wie folgt geändert :                                           Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihre berücksichtigungsfähi-            Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten
         gen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen, die bei ih-            nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine
         nen berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.                          Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von
                                                                             mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die oder der Beihilfe-          mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.
         berechtigte“ durch die Wörter „die beihilfeberechtigte Per-
                                                                               (3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu
         son“ ersetzt.                                                       den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach
16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 er-             den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für
    setzt :                                                                  Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
                                                                             1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen
                                   „§ 18                                         nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indi-
          Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung                       ziert ist,
       (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den             2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhal-
    Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren                      tensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psy-
    und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomati-                chotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen
    schen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3                  ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und
    sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.                                   3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Bei-
       (2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeu-                   hilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutach-
    tinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendli-                tens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung
    chenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somati-                  anerkannt hat.
    sche Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen              Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind
    oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen.            auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische
    Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklä-           Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.
    rung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen              (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei ei-
    Konsiliarbericht bestätigt wird.                                         ner Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der
       (3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für                         von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen
                                                                             mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psy-
    1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,                     chotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Inter-
    2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.                             netseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de)
126                       Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        73. Jahrgang    Nr. 2     20. Januar 2017

      veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die
      nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfebe-            bei erneuter              80 weitere        40 weitere
      rechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gut-               eingehender               Sitzungen         Sitzungen
                                                                                 Begründung der
      achten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei
                                                                                 Therapeutin/des
      einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Am-
                                                                                 Therapeuten
      tes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.
         (5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei            in besonderen             nochmals          nochmals
      einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfä-            Fällen                    80 weitere        40 weitere
      hig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu mutter-                                         Sitzungen         Sitzungen
      sprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die
      Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihil-                wenn das Behand-          höchstens         höchstens
      fefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt er-                lungsziel in den          60 weitere        30 weitere
      bracht werden :                                                            genannten Sitzun-         Sitzungen         Sitzungen
                                                                                 gen noch nicht
      1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Num-                  erreicht worden ist
           mer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder
      2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Ge-              3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychothera-
           bührenordnung für Ärzte.                                            pie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht
      Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sit-            das 18. Lebensjahr vollendet haben :
      zungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fun-
      dierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder                                        Einzel-           Gruppen-
      von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Grup-                                        behandlung         behandlung
      pentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie
                                                                                 im Regelfall             90 Sitzungen      40 Sitzungen
      gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikati-
      onsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle           bei erneuter              50 weitere        20 weitere
      die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Not-             eingehender               Sitzungen         Sitzungen
      wendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für                    Begründung der
      Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im               Therapeutin/des
      Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen                    Therapeuten
      Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behand-
      lungserfolgs notwendig sind.                                               in besonderen             höchstens         höchstens
         (6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitizati-                   Fällen                    40 weitere        30 weitere
      on-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die                                            Sitzungen         Sitzungen
      das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Be-
      lastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungs-            4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychothera-
      konzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fun-            pie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollen-
      dierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie                  det haben :
      beihilfefähig.
                                                                                                            Einzel-           Gruppen-
                                                                                                          behandlung         behandlung
                                   § 19
                  Psychoanalytisch begründete Verfahren                          im Regelfall             70 Sitzungen      40 Sitzungen
        (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren
      mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch                bei erneuter              50 weitere        20 weitere
      fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie              eingehender               Sitzungen         Sitzungen
      (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für                    Begründung der
      Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfe­               Therapeutin/des
      fähig :                                                                    Therapeuten
      1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen,              in besonderen             höchstens         höchstens
          die das 18. Lebensjahr vollendet haben:                                Fällen                    30 weitere        30 weitere
                                                                                                           Sitzungen         Sitzungen
                                      Einzel-           Gruppen­
                                    behandlung         behandlung           In besonderen Fällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefä-
           im Regelfall             50 Sitzungen      40 Sitzungen          higkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine
                                                                            über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von
           in besonderen Fällen      30 weitere        20 weitere           Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwen-
                                     Sitzungen         Sitzungen            digkeit durch ein Gutachten belegt wird.
           wenn das Behand-          höchstens         höchstens              (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendig-
           lungsziel in den          20 weitere        20 weitere           keit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von
           genannten Sitzungen       Sitzungen         Sitzungen            Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
           noch nicht erreicht                                              kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vor-
           worden ist
                                                                            gesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel
      2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Le-           und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl
         bensjahr vollendet haben :                                         von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.
                                                                              (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist
                                      Einzel-           Gruppen-            die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie
                                    behandlung         behandlung           grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen
           im Regelfall             80 Sitzungen      40 Sitzungen          einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf
                                                                            dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin       73. Jahrgang    Nr. 2    20. Januar 2017                      127

bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders be-            Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztli-
gründeten Erstantrags erbracht werden.                                  che Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und
  (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im               deren Auswirkungen beihilfefähig.
Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapie-               (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde am-
konzepts beihilfefähig.                                                 bulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären
                                                                        psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig.“
                              § 20                                  17. § 22 wird wie folgt gefasst :
                       Verhaltenstherapie
  (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern                                              „§ 22
870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je                              Arznei- und Verbandmittel
Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig :                       (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahn-
                                                                       ärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder wäh-
                               Einzel-            Gruppen-
                             behandlung          behandlung            rend einer Behandlung verbrauchte
                                                                       1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothe-
 Regelfall                  45 Sitzungen        45 Sitzungen               kenpflichtig sind,
 wenn das Behand-            15 weitere          15 weitere            2. Verbandmittel,
 lungsziel nicht             Sitzungen           Sitzungen
                                                                       3. Harn- und Blutteststreifen sowie
 innerhalb von 45
 Sitzungen erreicht                                                    4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinpro-
 worden ist                                                                dukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegeset-
                                                                           zes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper be-
 in besonderen Fällen        20 weitere          20 weitere                stimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten
                             Sitzungen           Sitzungen                 Maßgaben erfüllen.
   (2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.                                  (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
   (3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3           1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebens-
bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatori-           qualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall
schen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des The-             nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behand-
rapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass                lung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund
                                                                           steht, die eine Krankheit ist, und
1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,
                                                                           a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zuge-
2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen
                                                                               lassenen Arzneimittel gibt oder
erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die Behandlung
                                                                           b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall un-
verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu
                                                                               verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen
unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur
                                                                               haben,
nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit
durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstel-      2. Arzneimittel zur Behandlung von
le hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-                a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten ein-
mer 3 einzuholen.                                                              schließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden
   (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind                    Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden
nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen                      und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfü-
Behandlungskonzepts beihilfefähig.                                             gige Gesundheitsstörungen handelt,
                                                                           b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
                               § 21                                            aa) Pilzinfektionen,
               Psychosomatische Grundversorgung
                                                                               bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder
   (1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser
                                                                               cc)	nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und
Verordnung umfasst
                                                                                     Ohrenbereich,
1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 der An-
                                                                           c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Er-
     lage zur Gebührenordnung für Ärzte und
                                                                               krankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Me-
2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach                    gacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose,
     Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur                      neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingrif-
     Gebührenordnung für Ärzte.                                                fen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer
   (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für                   Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie
1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sit-                und in der Terminalphase oder
     zungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im               d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung
     Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeit-                gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Er-
     raum in niederfrequenter Form,                                            krankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkom-
2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen                     plex,
     sowie                                                                 soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt
3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson                sind,
     als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sit-          3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung ; dies gilt nicht
     zungen ; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbe-                  bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unab-
     handlung ist hierbei möglich.                                         hängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Be-
Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht                handlung einer Krankheit verordnet werden.
beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leis-              (3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 6 den
tungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung ent-            Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1
standen sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann,
128                      Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin          73. Jahrgang      Nr. 2    20. Januar 2017

    zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den           a) In Absatz 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter
    Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialge-                   „der §§ 16 und 17“ durch die Angabe „des § 17“ und die
    setzbuch beihilfefähig.                                                       Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 16 Satz 2“ ersetzt.
       (4) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremi-                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst :
    schungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennah-                     „(3) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäu-
    rung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder einge-                   sern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünf-
    schränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu                ten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108
    ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürli-                 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind
    chen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernäh-              wie folgt beihilfefähig :
    rungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernäh-
    rungssituation       nicht     ausreichen. Aufwendungen         für           1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem
    Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte                   Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können,
    Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Al-                     die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1
    lergie ; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von                Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung
    einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische                       des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1
    Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für                        Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die
    Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diä-                      Hauptabteilung ergibt ; dabei wird die obere Grenze des
    tetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.                                        nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu
                                                                                      vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zu-
       (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Aufwendun-                     grunde gelegt,
    gen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizin-
    produkte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker wäh-                2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Ab-
    rend einer Behandlung verbraucht hat.“                                            teilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag
                                                                                      folgende Beträge nicht übersteigt :
18. § 23 wird wie folgt geändert :
                                                                                      a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung
    a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch                           von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-
         die Angabe „Anlage 7“ und in Satz 1 die Angabe „Anlage 3“                         ben,                                   293,80 Euro,
         durch die Angabe „Anlage 8“ ersetzt.
                                                                                      b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach                            von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-
         § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen“                               ben,                                   225,60 Euro,
         durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt
         oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berück-                  c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung
         sichtigungsfähig sind,“ ersetzt.                                                  von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
                                                                                           vollendet haben,                       462,80 Euro,
19. § 24 wird wie folgt geändert :
                                                                                      d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst :                                            von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
                                                                                           vollendet haben,                       345,80 Euro,
                                  „§ 24                                           3. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten
              Komplextherapie und integrierte Versorgung“.                            Personenkreis gesondert berechnete Wahlleistungen für
    b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die                        Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von
        Angabe „Anlage 8“ ersetzt.                                                    1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9
    c) In Absatz 2 werden die Wörter „und sozialpädiatrische“ ge-                     des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden ein-
        strichen.                                                                     heitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro
    d) Folgender Absatz 3 wird angefügt :                                             täglich,
           „(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte                  4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Kran-
        Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in                    kenhaus aufgesucht werden musste.
        der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Ver-                Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Buchstabe a gelten ent-
        träge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungs-                 sprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leis-
        erbringern und den Unternehmen der privaten Krankenver-                   tungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die
        sicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrier-                Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind.
        ten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches                      Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine
        Sozialgesetzbuch bestehen.“                                               Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei
20. § 25 wird wie folgt geändert :                                                der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ein-
                                                                                  gereicht werden.“
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert :
                                                                              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert :
        aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe
                                                                                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beihilfeberechtigten nach
             „Anlage 9“ ersetzt.
                                                                                      § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen“
        bb) Satz 3 wird gestrichen.                                                   durch die Wörter „Personen, die nach § 3 beihilfebe-
    b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 6“ durch                          rechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Per-
        die Angabe „Anlage 10“ ersetzt.                                               son berücksichtigungsfähig sind,“ ersetzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert :                                         bb) Folgender Satz wird angefügt :
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 5 oder 6“ durch die                   „Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den
             Wörter „Anlage 9 oder 10“ ersetzt.                                       Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrech-
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit“                         nung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen
             durch die Wörter „mit Zustimmung“ ersetzt.                               tätig werden.“
    d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Kinder bis zur Voll-         22. § 27 wird wie folgt geändert :
        endung des 18. Lebensjahres“ durch die Wörter „Personen,              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst :
        die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ ersetzt.                 „(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche
21. § 26 wird wie folgt geändert :                                                Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         73. Jahrgang    Nr. 2    20. Januar 2017                      129

        Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche      25. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „die oder der Beihilfeberech-
        Krankenpflege                                                       tigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige“ durch die Wör-
        1. nicht länger als vier Wochen andauert,                           ter „die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Per-
                                                                            son“ ersetzt.
        2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichti-
             gungsfähigen Person noch von einer anderen im Haus-        26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt :
             halt lebenden Person durchgeführt werden kann und
                                                                                                         „§ 30a
        3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten
                                                                                             Neuropsychologische Therapie
             Ort erbracht wird.
                                                                              (1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische The-
        In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche            rapie sind beihilfefähig, wenn sie
        Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt wer-
        den, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorge-           1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder
        legt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren             Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall
        Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erfor-               oder Schädel-Hirn-Trauma, und
        derlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Be-      2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten
        handlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwen-              a) für Neurologie,
        den.“                                                                   b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psy-
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Gepflegten“ durch die                     chotherapie,
        Wörter „der gepflegten Person“ ersetzt.                                 c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropä-
23. § 28 wird wie folgt geändert :                                                  diatrie oder
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst :                                        d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und
           „(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haus-                       -psychotherapie,
        haltshilfe sind in Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 des           die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neu-
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen                  ropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
        Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig,            Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
        wenn
                                                                           1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
        1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder be-
                                                                           2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychothera-
             rücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer
                                                                                peuten oder
             notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26
             und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis           3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -psychothe-
             5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder             rapeuten,
             verstorben ist,                                               wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation
        2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder            verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen rich-
             berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebe-       tet sich nach Absatz 3.
             dürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll-         (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulan-
             endet hat, und                                                te neuropsychologische Therapie, wenn
        3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt            1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinde-
             weiterführen kann.                                                 rungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organi-
        In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die                   sche Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Auf-
                                                                                merksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität
        Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes mit
                                                                                (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
        Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung
        von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.“                     2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im
                                                                                fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hoch-
    b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-
                                                                                gradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,
        gabe „Absatz 1“ ersetzt.
                                                                           3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsy-
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Kinder unter zwölf Jahren“
                                                                                chologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und
        durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Personen, die                 Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
        das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“ und
        wird das Wort „Angehörige“ durch das Wort „Personen“ er-              (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen
        setzt.                                                             sind in folgendem Umfang beihilfefähig :
24. § 29 wird wie folgt geändert :                                         1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert :                                  2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung
                                                                                von Bezugspersonen
        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Beihilfe-
             berechtigter“ durch die Wörter „beihilfeberechtigter                                         wenn eine         wenn eine
             Personen“ ersetzt.                                                                         Behandlungs-      Behandlungs-
        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Elternteils, der“                                           einheit           einheit
             durch die Wörter „der beihilfeberechtigten oder berück-                                     mindestens        mindestens
             sichtigungsfähigen Person, die“ ersetzt.                                                    25 Minuten        50 Minuten
        cc) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Kind unter vier                                             dauert            dauert
             Jahren“ durch die Wörter „eine berücksichtigungsfähige
             Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet                                      120 Behand-        60 Behand-
                                                                                 Regelfall
             hat,“ ersetzt.                                                                             lungseinheiten    lungseinheiten
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kinder unter vier                                           40 weitere        20 weitere
        Jahren“ durch die Wörter „berücksichtigungsfähige Perso-                 Ausnahmefall           Behandlungs-      Behandlungs-
        nen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“                                       einheiten         einheiten
        ersetzt und die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
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      3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen ge-                „Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt vor-
         gebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen                     aus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaß-
                                                                                nahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet.“
            wenn eine Behandlungs-       wenn eine Behandlungs-             c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst :
                    einheit                      einheit
            mindestens 50 Minuten        mindestens 100 Minuten                   „(4) § 26 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 sowie § 35
                    dauert                       dauert                         Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a
                                                                                und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung
           80 Behandlungseinheiten      40 Behandlungseinheiten                 des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.“
                                                                        30. § 35 wird wie folgt geändert :
    Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist
                                                                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert :
    die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.“
                                                                                aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst :
27. § 31 wird wie folgt geändert :
                                                                                    „1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge-
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Rettungsfahrten“ durch die Wör-
                                                                                          oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein
        ter „Rettungsfahrten und -flüge“ ersetzt und die Wörter
                                                                                          Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des
        „zum Krankenhaus“ gestrichen.                                                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
    b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „ihres stationär                      2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaß-
        untergebrachten Kindes oder Jugendlichen“ durch die Wör-                          nahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
        ter „ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Le-                      tungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach
        bensjahr noch nicht vollendet hat,“ ersetzt.                                      § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert :                                                 steht,
        aa) In Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort „Behandlun-                      3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitati-
             gen“ die Wörter „Untersuchungen und“ eingefügt.                              on für berücksichtigungsfähige Kinder, die an
        bb) Nummer 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                                        schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere
                                                                                          Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden
        cc) Folgende Sätze werden angefügt :                                              oder deren Zustand nach Operationen am Herzen
             „Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise                              oder nach Organtransplantationen eine solche Maß-
             beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im                         nahme erfordert,“.
             Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamten-            bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Rehabilitations-
             statusgesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle ent-                  maßnahmen“ die Wörter „unter ärztlicher Leitung nach
             scheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der                einem Rehabilitationsplan“ eingefügt und das Wort
             für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.“                             „Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „beihilfeberech-
    d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert :                                    tigte Personen“ ersetzt.
        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bei-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert :
             hilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfä-            aa) Satz 2 wird wie folgt geändert :
             higen Angehörigen“ durch die Wörter „Personen, die                     aaa)	In Nummer 1 werden nach dem Wort „Abreise“ die
             nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 bei-                     Wörter „einschließlich Gepäckbeförderungskos-
             hilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind,“                       ten“ angefügt.
             ersetzt.
                                                                                    bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst :
        bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort „hat“ durch
                                                                                         „2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver-
             ein Semikolon und das Wort „In“ durch das Wort „in“
                                                                                                 dienstausfall von Begleitpersonen, wenn die
             ersetzt.
                                                                                                 medizinische Notwendigkeit einer Begleitung
28. § 32 wird wie folgt geändert :                                                               ärztlich bescheinigt worden ist,“.
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst :                                     ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert :
        „Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger aus-                         aaaa) In den Buchstaben a und b werden jeweils die
        wärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psycho-                              Wörter „stationärer Rehabilitation“ durch die
        therapeutischer Leistungen sind auf Grund der Verweisung                                 Wörter „stationären Rehabilitationsmaßnah-
        in § 77 des Landesbeamtengesetzes bis 150 Prozent nach § 7                               men“ ersetzt.
        Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefä-                        bbbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils das
        hig.“                                                                                    Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „Reha-
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst :                                                         bilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Num-
           „(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei                                  mer 4“ ersetzt.
        Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach           bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt :
        § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig                      „Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2
        sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gast-                 Nummer 1 entsprechend.“
        landes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft
                                                                        31. § 36 wird wie folgt geändert :
        im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslands-
        übernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekosten-           a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt :
        verordnung) beihilfefähig.“                                             „Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach
29. § 34 wird wie folgt geändert :                                              § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig,
                                                                                wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, die im Zusammen-                 Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflege-
        hang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung                    bedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat,
        stand“ gestrichen.                                                      aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Re-
    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst :                                 habilitationsmaßnahme angezeigt ist.“
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