VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) DRUCKSACHE 18/3173 - ABGEORDNETENHAUS BERLIN
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Drucksache 18/3173 17.11.2020 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – (gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB) Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung VO-Nr. 18-273
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/3173 18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin GPG – Krisenstab TR – Tel.: 9028 (928) 1561 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Vorlage – zur Kenntnisnahme – gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 17. November 2020 Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2020 (GVBl. S. 854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)“ und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538)“ durch die Wörter „Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)“ ersetzt. bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Hygienerahmenkonzept“ die Wörter „oder eine Rechtsverordnung“ eingefügt. b) In Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist“ durch die Wörter „im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist“ und die Wörter „im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist“ durch die Wörter „im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist“ ersetzt. 2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept“ durch die Wörter „einem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept oder in einer für Schulen geltenden Rechtsverordnung“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Hygienerahmenkonzept“ die Wörter „oder in einer Rechtsverordnung“ eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3“ durch die Wörter „nach § 2
3 Absatz 3 in einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthalts- anreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.“ c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufssportler“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe c wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: „d) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.“ d) Absatz 7a wird wie folgt gefasst: „Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ist a) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises, b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang, c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d. Ansonsten bleiben sie geschlossen.“
4 e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „sowie für therapeutische Behandlung“ durch ein Komma und die Wörter „für therapeutische Behandlung sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5a wird aufgehoben. b) In Absatz 11 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Beherbergungsbetrieben“ die Wörter „oder in Ferienwohnungen“ eingefügt. 6. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Bei der digitalen Einreiseanmeldung sind die personenbezogenen Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig zu übermitteln und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich zu führen. Die digitale Einreiseanmeldung ist auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen.“ 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und
5 konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen oder e) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizei- behörden zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder“ bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4“ bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Der Satzteil von Nummer 1 nach Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,“ bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaaa) In Buchstabe a werden die Wörter „zum Zwecke“ durch das Wort „anlässlich“ ersetzt. bbbb) In Buchstabe c wird vor den Wörtern „des Beistands“ das Wort „anlässlich“ eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach der Einreise“ die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem zuständigen Gesundheitsamt“ ersetzt.
6 c) In Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt vor den Wörtern „Der Arbeitgeber“ durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Der Arbeitgeber“ werden durch die Wörter „der Arbeitgeber“ und nach den Wörtern „vor ihrem Beginn bei“ werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem zuständigen Gesundheitsamt“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt. 8. § 10 wird aufgehoben. 9. Der bisherige § 9a wird § 10. 10. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2 oder 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2, 4 oder 6“ ersetzt. b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Senatsverwaltung“ die Wörter „oder in einer Rechtsverordnung“ eingefügt. c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: „10a. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,“ d) In Nummer 13 werden die Wörter „Buchstabe a) bis c)“ durch die Wörter „Buchstabe a) bis d)“ ersetzt. e) In Nummer 13a werden das Wort „(Sporthallen)“ gestrichten, das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Buchstabe b“ die Wörter „oder Buchstabe c“ eingefügt. f) Nummer 32a wird aufgehoben. g) Nummer 33d wird wie folgt gefasst: „33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben oder in Ferienwohnungen anbietet,“ h) In Nummer 36 wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe “§ 10“ersetzt. i) Die Nummern 42 und 43 werden aufgehoben.
7 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: Wird nachgeliefert.
8 Berlin, den 17. November 2020 Der Senat von Berlin Michael Müller Dilek Kalayci Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
9 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Neue Fassung Neue Fassung SARS-CoV-2- SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562) vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562) in der Fassung der in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der Zwölften Verordnung zur Änderung SARS-CoV-2- der SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung Infektionsschutzverordnung vom 3. November 2020 vom 17. November 2020 §1 §1 Grundsätzliche Pflichten Grundsätzliche Pflichten (1) Jede Person ist angehalten, die (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID- Symptome einer Erkrankung mit COVID- 19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen 19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. aufweisen. (2) Bei Kontakten zu anderen Menschen (2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere vermeiden ist, insbesondere 1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im 1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der und Pflege einschließlich der
10 Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, 2. in der Kindertagesförderung im Sinne 2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schulen geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni Artikel 35 des Gesetzes vom 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) ist, sowie in der beruflichen Bildung, geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, 4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren 4. wegen der baulich bedingten Enge Personen zeitgleich zu nutzender notwendigerweise von mehreren Räumlichkeiten, zum Beispiel in Personen zeitgleich zu nutzender öffentlichen Verkehrsmitteln oder Räumlichkeiten, zum Beispiel in Kraftfahrzeugen, oder öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder 5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine 5. wenn ein Hygienerahmenkonzept oder Unterschreitung des eine Rechtsverordnung nach § 2 Mindestabstandes von 1,5 Metern Absatz 3 ausnahmsweise eine vorsieht und andere Maßnahmen zur Unterschreitung des Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern Infektionsschutzes vorhanden sind. vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- Infektionsschutzes vorhanden sind. oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- für Personen, für die ein Sorge- oder oder Lebenspartnerinnen und -partner, Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang Angehörige des eigenen Haushalts und mit Schwerstkranken und Sterbenden. für Personen, für die ein Sorge- oder (4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang im Freien, insbesondere auf Straßen, mit Schwerstkranken und Sterbenden. Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist
11 nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 (4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum genannten Personen oder für Angehörige im Freien, insbesondere auf Straßen, des eigenen Haushaltes und zwei weitere Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist Personen aus verschiedenen Haushalten nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 oder Angehörige eines weiterengenannten Personen oder für Angehörige Haushaltes gestattet; es gilt eine des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personenobergrenze von höchstens zehn Personen aus verschiedenen Haushalten zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 oder Angehörige eines weiteren gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung desHaushaltes gestattet; es gilt eine 12. Lebensjahres aus einerPersonenobergrenze von höchstens zehn gemeinsamen Betreuungs- oderzeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 Unterrichtsgruppe. gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer (5) Absatz 4 gilt nicht gemeinsamen Betreuungs- oder 1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum Unterrichtsgruppe. zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von (5) Absatz 4 gilt nicht Presse, Rundfunk, Film oder anderen 1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum Medien, zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von 2. für die Ausübung beruflicher, Presse, Rundfunk, Film oder anderen mandatsbezogener oder Medien, ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich 2. für die Ausübung beruflicher, bedingt erforderlichen Bewirtschaftung mandatsbezogener oder landwirtschaftlicher, gartenbaulicher ehrenamtlicher Tätigkeiten, und forstwirtschaftlicher Flächen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung 3. für die Benutzung des öffentlichen landwirtschaftlicher, gartenbaulicher Personennahverkehrs, von und forstwirtschaftlicher Flächen, Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von 3. für die Benutzung des öffentlichen Kraftfahrzeugen, mit denen eine Personennahverkehrs, von entgeltliche oder geschäftsmäßige Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Beförderung erfolgt oder die zu Fahrgastschiffen und von beruflichen und dienstlichen Zwecken Kraftfahrzeugen, mit denen eine von Mitarbeitenden gemeinsam entgeltliche oder geschäftsmäßige genutzt werden müssen, Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken 4. für die Durchführung von pädagogisch von Mitarbeitenden gemeinsam begleiteten Außenaktivitäten von genutzt werden müssen, öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der 4. für die Durchführung von pädagogisch Einrichtungen des Zweiten begleiteten Außenaktivitäten von Bildungsweges sowie freier öffentlichen Schulen und Schulen in Einrichtungen im Sinne des freier Trägerschaft einschließlich der
12 Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 Einrichtungen des Zweiten (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Bildungsweges sowie freier Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni Einrichtungen im Sinne des 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 ist, von Tageseinrichtungen und (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Angeboten der Kindertagespflege im Artikel 35 des Gesetzes vom Sinne des 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) Kindertagesförderungsgesetzes vom geändert worden ist, von 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das Tageseinrichtungen und Angeboten zuletzt Artikel 1 des Gesetzes vom 11. der Kindertagespflege im Sinne des Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert Kindertagesförderungsgesetzes vom worden ist, sowie im Rahmen privat 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das organisierter Kinderbetreuung sowie zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes von Angeboten der Jugendhilfe, vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen 5. für wohnungslose Menschen, soweit privat organisierter Kinderbetreuung und sofern sie nicht kommunal oder sowie von Angeboten der Jugendhilfe, ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von 5. für wohnungslose Menschen, soweit höchstens zehn zeitgleich und sofern sie nicht kommunal oder anwesenden Personen nicht ordnungsrechtlich untergebracht sind überschritten wird. und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird. §3 §3 Anwesenheitsdokumentation Anwesenheitsdokumentation (1) Über § 2 hinaus haben die (1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für Verantwortlichen für 1. Veranstaltungen und 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, Zusammenkünfte, 2. Kantinen, 2. Kantinen, 3. Hotels, 3. Hotels, 4. (aufgehoben) 4. (aufgehoben) 5. (aufgehoben) 5. (aufgehoben) 6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich 6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, der körpernahen Dienstleistungen, 7. den Sportbetrieb in gedeckten 7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung Hallenbädern, in der Sportausübung
13 dienenden Räumen und für dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c) Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c) sowie sowie 8. staatliche, private und konfessionelle 8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird Präsenzbetrieb durchgeführt wird eine Anwesenheitsdokumentation zu eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden. abgegeben werden. (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektions- ausschließlich zum Vollzug infektions- schutzrechtlicher Vorschriften, schutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben und muss die folgenden Angaben enthalten: enthalten: 1. Vor- und Familienname, 1. Vor- und Familienname, 2. Telefonnummer, 2. Telefonnummer, 3. Bezirk oder Gemeinde des 3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes Wohnortes oder des Ortes des oder des Ortes des ständigen ständigen Aufenthaltes, Aufenthaltes, 4. vollständige Anschrift oder E-Mail- 4. vollständige Anschrift oder E-Mail- Adresse, Adresse, 5. Anwesenheitszeit und 5. Anwesenheitszeit und
14 6. Platz- oder Tischnummer, sofern 6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden. vorhanden. Die Anwesenheitsdokumentation nach Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten. oder zu vernichten. (3) Anwesende Personen wie (3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. wahrheitsgemäß zu machen. (4) Die Verantwortlichen im Sinne des (4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. den weiteren Verbleib zu verwehren.
15 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3. Nummer 2 und 3. (6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt. §4 §4 Mund-Nasen-Bedeckung Mund-Nasen-Bedeckung (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen geschlossenen Räumen zu tragen 1. von Fahrgästen und von nicht 1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen, wechselnden Fahrgästen, 2. von Kundinnen und Kunden in 2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen der körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbetrieben auch von wie Friseurbetrieben auch von körpernah tätigem Personal, körpernah tätigem Personal, 3. in Gaststätten von Personal mit 3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, Gästekontakt und Gästen, 4. von Besucherinnen und Besuchern in 4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven, Bibliotheken und Archiven,
16 5. in Arztpraxen und anderen 5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht, entgegensteht, 6. in Krankenhäusern und 6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen, oder Besuch empfangen, 7. in gedeckten Sportanlagen 7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während dienenden Räumen, außer während der Sportausübung, der Sportausübung, 8. in der beruflichen Bildung und der 8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern, Mindestabstands von 1,5 Metern, 9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden einem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Hygienerahmenkonzept oder in einer Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei für Schulen geltenden auch Bereiche außerhalb von Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 geschlossenen Räumen erfasst sein ausgeweitet werden, wobei auch können, Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein 10. von Beschäftigten und können, Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es 10. von Beschäftigten und sei denn, sie halten sich an einem Besucherinnen und Besuchern in festen Platz auf oder können den Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem
17 Mindestabstand von 1,5 Metern festen Platz auf oder können den einhalten und Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und 11. in Aufzügen. 11. in Aufzügen. (1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen (1a) Jede Person ist angehalten, eine Raum im Freien an Orten zu tragen, an Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen denen der Mindestabstand nach § 1 Raum im Freien an Orten zu tragen, an Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht denen der Mindestabstand nach § 1 eingehalten werden kann, insbesondere Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht in Einkaufsstraßen und anderen belebteneingehalten werden kann, insbesondere Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen- in Einkaufsstraßen und anderen belebten Bedeckung ist auf Märkten, in Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen- Warteschlangen und in den in der AnlageBedeckung ist auf Märkten, in zu dieser Verordnung genannten Warteschlangen und in den in der Anlage Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht zu dieser Verordnung genannten während der Nutzung von Fahrzeugen Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht außerhalb von Fußgängerbereichen; für während der Nutzung von Fahrzeugen die Nutzung geschlossener Fahrzeuge außerhalb von Fußgängerbereichen; für gilt Absatz 1 Nummer 1. die Nutzung geschlossener Fahrzeuge (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von gilt Absatz 1 Nummer 1. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 Teilnehmerinnen und Teilnehmern an des Grundgesetzes und Artikel 26 der Versammlungen im Sinne von Artikel 8 Verfassung von Berlin zu tragen. Die des Grundgesetzes und Artikel 26 der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Verfassung von Berlin zu tragen. Die Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet und Teilnehmer von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1. an Versammlungen unter freiem Himmel 1. an Versammlungen unter freiem Himmel a) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, a) mit nicht mehr als insgesamt 20 sofern diese auf gemeinsames Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Skandieren und Singen sowie sofern diese auf gemeinsames Sprechchöre verzichten oder Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder b) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von b) die als Aufzug unter Kraftfahrzeugen durchgeführt ausschließlicher Nutzung von werden; Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die
18 Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten. ihrem Sitzplatz aufhalten. Die Versammlungsbehörde kann das Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen- ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung zum Infektionsschutz nicht Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen. entgegen. (3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine (3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. oder Sprechen vermindert wird. (4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund- (4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung gilt nicht für Nasen-Bedeckung gilt nicht für
19 1. Kinder bis zum vollendeten 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, sechsten Lebensjahr, 2. Personen, die aufgrund einer 2. Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen- Behinderung keine Mund-Nasen- Bedeckung tragen können, Bedeckung tragen können, 3. Personen, bei denen durch andere 3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder bewirkt wird oder 4. gehörlose und schwerhörige 4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. Begleitpersonen. (5) Über Absatz 4 hinausgehende (5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmen- bereichsspezifischen konzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt Hygienerahmenkonzept oder in einer werden. Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden. §5 §5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche für besondere Bereiche (1) In geschlossenen Räumen darf (1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die im Hygiene- gesungen werden, wenn die nach § 2 rahmenkonzept der für Kultur Absatz 3 in einem zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Hygienerahmenkonzept oder in einer Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Rechtsverordnung der für Kultur Infektionsschutzstandards eingehalten zuständigen Senatsverwaltung werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 festgelegten Hygiene- und Absatz 3 genannte Personen. Infektionsschutzstandards eingehalten
20 (2) Bei Versammlungen im Sinne von werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Artikel 8 des Grundgesetzes und Absatz 3 genannte Personen. Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat (2) Bei Versammlungen im Sinne von die die Versammlung veranstaltende Artikel 8 des Grundgesetzes und Person ein individuelles Schutz- und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die die die Versammlung veranstaltende vorgesehenen Maßnahmen zur Person ein individuelles Schutz- und Gewährleistung des Mindestabstands Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die und der jeweils zu beachtenden vorgesehenen Maßnahmen zur Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls Gewährleistung des Mindestabstands das Tragen einer Mund-Nasen- und der jeweils zu beachtenden Bedeckung oder der Verzicht auf Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls gemeinsame Sprechchöre durch die das Tragen einer Mund-Nasen- Teilnehmenden während der Bedeckung oder der Verzicht auf Versammlung, sowie zur Gewährleistung gemeinsame Sprechchöre durch die der nach der nutzbaren Fläche des Teilnehmenden während der Versammlungsortes zulässigen Versammlung, sowie zur Gewährleistung Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der nach der nutzbaren Fläche des der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsortes zulässigen Versammlungsbehörde kann die Vorlage Teilnehmendenzahl bei der Durchführung dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlung hervorgehen. Die der die Versammlung veranstaltenden Versammlungsbehörde kann die Vorlage Person verlangen und beim zuständigen dieses Schutz- und Hygienekonzepts von Gesundheitsamt eine infektions- der die Versammlung veranstaltenden schutzrechtliche Bewertung des Person verlangen und beim zuständigen Konzepts einholen. Bei der Durchführung Gesundheitsamt eine der Versammlungen ist die Einhaltung infektionsschutzrechtliche Bewertung des des Schutz- und Hygienekonzepts von Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungsleitung der Versammlungen ist die Einhaltung sicherzustellen. des Schutz- und Hygienekonzepts von (3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen der Versammlungsleitung planbare Aufnahmen, Operationen und sicherzustellen. Eingriffe unter der Voraussetzung (3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen durchführen, dass Reservierungs- und planbare Aufnahmen, Operationen und Freihaltevorgaben eingehalten werden Eingriffe unter der Voraussetzung und die Rückkehr in einen Krisenmodus durchführen, dass Reservierungs- und wegen einer Verschärfung der Freihaltevorgaben eingehalten werden Pandemielage jederzeit kurzfristig und die Rückkehr in einen Krisenmodus umgesetzt werden kann. Das Nähere wegen einer Verschärfung der hierzu und zu Besuchsregelungen Pandemielage jederzeit kurzfristig bestimmt die für Gesundheit zuständige umgesetzt werden kann. Das Nähere Senatsverwaltung durch Rechts- hierzu und zu Besuchsregelungen verordnung nach Maßgabe des § 32 bestimmt die für Gesundheit zuständige Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Senatsverwaltung durch
21 (3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe Rechtsverordnung nach Maßgabe des und der Sozialhilfe kann die für Soziales § 32 Satz 1 des zuständige Senatsverwaltung Infektionsschutzgesetzes. Regelungen durch Rechtsverordnung (3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des und der Sozialhilfe kann die für Soziales Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die zuständige Senatsverwaltung eine Grundversorgung der Leistungs- Regelungen durch Rechtsverordnung berechtigten sicherstellen. Leistungs- nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des erbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder eine Grundversorgung der § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Leistungsberechtigten sicherstellen. Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom Leistungserbringer mit Vereinbarungen 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, nach § 123 Neuntes Buch 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Gesetzes vom 14. Dezember 2019 Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, (Artikel 1 des Gesetzes vom sind zur Abwendung von Gefahren für 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, Mitarbeitende und Leistungsberechtigte 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des befugt, das Personal abweichend von den Gesetzes vom 14. Dezember 2019 Leistungsvereinbarungen, aber im (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, inhaltlichen Rahmen des Leistungs- sind zur Abwendung von Gefahren für bereichs, einzusetzen. Die Grund- Mitarbeitende und Leistungsberechtigte versorgung der Leistungsberechtigten ist befugt, das Personal abweichend von den sicherzustellen. Leistungsvereinbarungen, aber im (4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und inhaltlichen Rahmen des Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber Leistungsbereichs, einzusetzen. Die gesondert zu regulieren. Aufenthalts- Grundversorgung der anreize in Kaufhäusern und Einkaufs- Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. zentren (Malls) dürfen nicht geschaffen (4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, werden. Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) (5) Auf nach dieser Verordnung gilt für die Steuerung des Zutritts und zur zulässigen Veranstaltungen sind die Sicherung des Mindestabstandes ein Bestuhlung und Anordnung der Tische so Richtwert von maximal einer Kundin oder vorzunehmen, dass zwischen Personen, einem Kunden pro 10 Quadratmeter die nicht unter die Ausnahme des § 1 Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von Unterschreiten die Verkaufsfläche oder 1,5 Metern eingehalten wird oder ein der Geschäftsraum eine Größe von ausreichender Infektionsschutz durch 10 Quadratmeter, darf jeweils maximal andere Schutzmaßnahmen oder eine Kundin oder ein Kunde eingelassen Schutzvorrichtungen zur Verringerung werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht der Ausbreitung übertragungsfähiger geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt Tröpfchenpartikel gewährleistet werden entsprechend. kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis
22 zu zwei Personen mit weniger als (5) Auf nach dieser Verordnung 1,5 Metern Abstand untereinander zulässigen Veranstaltungen sind die platziert werden. Bei Veranstaltungen im Bestuhlung und Anordnung der Tische so Freien kann der Mindestabstand nach vorzunehmen, dass zwischen Personen, Satz 1 unterschritten werden, sofern der die nicht unter die Ausnahme des § 1 Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von Aerosolen sichergestellt ist. 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch (6) In Kantinen dürfen Speisen und andere Schutzmaßnahmen oder Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Schutzvorrichtungen zur Verringerung Theken und Tresen verzehrt werden. Die der Ausbreitung übertragungsfähiger Bestuhlung und Anordnung der Tische ist Tröpfchenpartikel gewährleistet werden so vorzunehmen, dass zwischen kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Personen, die nicht unter die Ausnahme Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis des §1 Absatz 3 fallen, ein zu zwei Personen mit weniger als Mindestabstand von 1,5 Metern 1,5 Metern Abstand untereinander eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 platziert werden. Bei Veranstaltungen im sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Freien kann der Mindestabstand nach Gruppen von bis zu zwei Personen mit Satz 1 unterschritten werden, sofern der weniger als 1,5 Metern Abstand Schutz vor Tröpfcheninfektionen und untereinander an einem Tisch sitzen. Im Aerosolen sichergestellt ist. Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der (6) In Kantinen dürfen Speisen und Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Aerosolen sichergestellt ist. Im Theken und Tresen verzehrt werden. Die Abstandsbereich dürfen sich keine Bestuhlung und Anordnung der Tische ist Personen aufhalten. Ein verstärktes so vorzunehmen, dass zwischen Reinigungs- und Desinfektionsregime ist Personen, die nicht unter die Ausnahme sicherzustellen. des §1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern (7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 nur alleine oder mit einer anderen Person sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen kontaktfrei und unter Einhaltung der Gruppen von bis zu zwei Personen mit Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 weniger als 1,5 Metern Abstand erfolgen. Für folgende Personengruppen untereinander an einem Tisch sitzen. Im gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht: Freien kann der Mindestabstand nach a) für den Personenkreis gemäß § 1 Satz 2 unterschritten werden, sofern der Absatz 3, Schutz vor Tröpfcheninfektionen und b) für Bundes- und Landeskader- Aerosolen sichergestellt ist. Im athletinnen und -athleten, Abstandsbereich dürfen sich keine Profiligen und Berufssportlerinnen Personen aufhalten. Ein verstärktes und Berufssportler und Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien (7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person
23 in festen Gruppen von maximal 10 kontaktfrei und unter Einhaltung der anwesenden Personen zuzüglich Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 einer betreuenden Person erfolgen. Für folgende Personengruppen ausgeübt wird. gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht: Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor a) für den Personenkreis gemäß § 1 Beginn der Sporteinheit auf die Absatz 3, Einhaltung des Schutz- und b) für Bundes- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 Landeskaderathletinnen und - hinzuweisen und für dessen Umsetzung athleten, Profiligen und Berufs- Sorge zu tragen. Regelungen über den sportlerinnen und Berufssportler, Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Einrichtungen der Berufsbildung sowie Jahren, wenn der Sport im Freien als studienbezogener Lehrbetrieb der in festen Gruppen von maximal 10 Hochschulen gehen diesem Absatz und anwesenden Personen zuzüglich Absatz 7a vor. einer betreuenden Person ausgeübt wird und (7a) Gedeckte Sportanlagen (Sporthallen) dürfen nur geöffnet werden, d) für ärztlich verordneten soweit dies erforderlich ist Rehabilitationssport oder ärztlich a) für den Sport des in § 5 Absatz 7 verordnetes Funktionstraining im Satz 2 Buchstabe b genannten Sinne des § 64 Absatz 1 Personenkreises, Nummer 3 und 4 des Neunten b) für den Pferdesport in dem unter Buches Sozialgesetzbuch vom Tierschutzgesichtspunkten zwingend 23. Dezember 2016 (BGBl. I erforderlichen Umfang. S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes Ansonsten bleiben sie geschlossen. vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I (8) Der professionelle sportliche Wett- S. 2075) geändert worden ist, in kampfbetrieb in der Bundesliga und den festen Gruppen von bis zu internationalen Ligen sowie höchstens zehn Personen vergleichbaren professionellen Wett- zuzüglich einer übungsleitenden kampfsystemen ist zulässig, soweit er im Person; bei besonderen im Rahmen eines Nutzungs- und Einzelfall zu begründenden Hygienekonzeptes des jeweiligen Sport- Härtefällen ist die Beteiligung fachverbandes stattfindet. Zuschauende weiterer Personen zulässig, soweit sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für dies zwingend notwendig ist, um den Spielbetrieb erforderlichen Personen. den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder (9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich Funktionstrainings zu ermöglichen. für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Profiligen und Berufssportlerinnen Beginn der Sporteinheit auf die und -sportler, für den Sport als Einhaltung des Schutz- und Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1
24 und Schulen in freier Trägerschaft, an hinzuweisen und für dessen Umsetzung Einrichtungen der Berufsbildung und als Sorge zu tragen. Regelungen über den studienbezogener Lehrbetrieb der Sport an öffentlichen Schulen und Hochschulen sowie für therapeutische Schulen in freier Trägerschaft, an Behandlungen geöffnet werden. Frei- und Einrichtungen der Berufsbildung sowie Strandbäder bleiben geschlossen. als studienbezogener Lehrbetrieb der (10) Im Bereich der Kindertagesförderung Hochschulen gehen diesem Absatz und kann die für Jugend und Familie Absatz 7a vor. zuständige Senatsverwaltung in Fällen (7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur eines auf Grund der Infektionslage geöffnet werden, soweit dies erforderlich eingeschränkten Einsatzes von ist Fachpersonal in den Einrichtungen a) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Näheres bestimmen, um dennoch die Satz 2 Buchstabe b genannten Betreuungsumfänge unter Beachtung der Personenkreises, Hygienevorgaben nach dem Kinder- tagesförderungsgesetz vom 23. Juni b) für den Pferdesport in dem unter 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Tierschutzgesichtspunkten zwingend Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 erforderlichen Umfang, (GVBl. S. 535) geändert worden ist, c) für therapeutische Behandlungen erfüllen zu können. sowie Nutzungen nach Maßgabe des (11) (aufgehoben) Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d. (12) Staatliche, private und konfessionelle Ansonsten bleiben sie geschlossen. Hochschulen einschließlich ihrer (8) Der professionelle sportliche Einrichtungen dürfen bis zum 31. März Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und 2021 nicht für den Publikumsverkehr den internationalen Ligen sowie geöffnet werden. Die Hochschulen führen vergleichbaren professionellen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit 2020/2021 ab 2. November 2020 er im Rahmen eines Nutzungs- und grundsätzlich mit Online-Formaten und Hygienekonzeptes des jeweiligen nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Sportfachverbandes stattfindet. Praxisformate, die nicht digital Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt durchführbar sind, und Prüfungen dürfen nicht für die für den Spielbetrieb unter Beachtung der grundsätzlichen erforderlichen Personen. Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln (9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich nach Teil 1 sowie der jeweils in den für die Nutzung durch Bundes- und Hochschulen geltenden besonderen Landeskaderathletinnen und -athleten, Bestimmungen in Präsenzform Profiligen und Berufssportlerinnen durchgeführt werden. Zulässig nach und -sportler, für den Sport als Satz 3 sind insbesondere Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen 1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Schulen in freier Trägerschaft, an und Arbeitsräume an den Einrichtungen der Berufsbildung und als Hochschulen erfordern, studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische
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