VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) DRUCKSACHE 18/3173 - ABGEORDNETENHAUS BERLIN

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Drucksache 18/3173
                                                                     17.11.2020
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB)

Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
VO-Nr. 18-273
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/3173
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
GPG – Krisenstab TR –
Tel.: 9028 (928) 1561

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

– zur Kenntnisnahme –
gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die
Zwölfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu
nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

                     Zwölfte Verordnung zur Änderung der
                    SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
                               Vom 17. November 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385)
geändert worden ist, verordnet der Senat:

                                Artikel 1
            Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die
zuletzt durch Verordnung vom 3. November 2020 (GVBl. S. 854) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
2

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April
           2020 (BGBl. I S. 960)“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes
           vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)“ und die Wörter „Artikel 1 des
           Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538)“ durch die Wörter „Artikel 35
           des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)“ ersetzt.
       bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Hygienerahmenkonzept“ die Wörter
           „oder eine Rechtsverordnung“ eingefügt.
   b) In Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „im Sinne des Schulgesetzes vom
      26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
      11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist“ durch die Wörter „im Sinne
      des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch
      Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden
      ist“ und die Wörter „im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni
      2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni
      2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist“ durch die Wörter „im Sinne des
      Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt
      durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert
      worden ist“ ersetzt.

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
  „(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach
  Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische
  Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für
  weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten
  Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „dem für Schulen geltenden
      Hygienerahmenkonzept“ durch die Wörter „einem für Schulen geltenden
      Hygienerahmenkonzept oder in einer für Schulen geltenden Rechtsverordnung“
      ersetzt.
   b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Hygienerahmenkonzept“ die Wörter „oder
      in einer Rechtsverordnung“ eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Hygienerahmenkonzept der für Kultur
      zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3“ durch die Wörter „nach § 2
3

   Absatz 3 in einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der
   für Kultur zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
   „(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren
   (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des
   Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Kundin oder einem Kunden
   pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Unterschreiten die
   Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, darf
   jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthalts-
   anreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Berufssportler“ das Wort „und“ durch
       ein Komma ersetzt.
   bb) In Buchstabe c wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
   cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
       „d)   für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes
             Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
             Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
             S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom
             9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen
             Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer
             übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu
             begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen
             zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden
             die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu
             ermöglichen.“
d) Absatz 7a wird wie folgt gefasst:

    „Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich
       ist
    a) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten
       Personenkreises,
    b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend
       erforderlichen Umfang,
    c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des
       Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.
    Ansonsten bleiben sie geschlossen.“
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   e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „sowie für therapeutische Behandlung“
      durch ein Komma und die Wörter „für therapeutische Behandlung sowie
      Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5a wird aufgehoben.
   b) In Absatz 11 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
      dem Wort „Beherbergungsbetrieben“ die Wörter „oder in Ferienwohnungen“
      eingefügt.

6. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter
        https://www.einreiseanmeldung.de       zu    erfüllen.    Bei   der   digitalen
        Einreiseanmeldung sind die personenbezogenen Daten nach Abschnitt I
        Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach
        Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den
        Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5)
        vollständig zu übermitteln und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen
        digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich zu führen. Die digitale
        Einreiseanmeldung ist auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I
        Nummer 1 Satz 5 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach
        Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den
        Deutschen Bundestag der mit der polizeilichen Kontrolle des
        grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Soweit
        eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die
        Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen
        Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend
        den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler
        Tragweite durch den Deutschen Bundestag an den Beförderer, im Falle von
        Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen
        Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu
        erfüllen.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2.   Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
                 a) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
                    insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und
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                     konsularischen    Dienstes,    von    Volksvertretungen      und
                     Regierungen,
               b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und
                  Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
               c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und
                  der Länder,
               d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und
                  internationaler Organisationen oder
               e) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizei-
                  behörden
               zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den
               Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das
               Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich
               zu bescheinigen, oder“
  bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     aaa)      Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
               „3.    bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder
                      in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4“
     bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
            „a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder
                zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen
                Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder
                geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aaa) Der Satzteil von Nummer 1 nach Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
            „zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den
            Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ,
            die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,“
     bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aaaa) In Buchstabe a werden die Wörter „zum Zwecke“ durch das Wort
             „anlässlich“ ersetzt.
       bbbb) In Buchstabe c wird vor den Wörtern „des Beistands“ das Wort
             „anlässlich“ eingefügt.
  bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach der Einreise“ die Wörter „der
      zuständigen   Behörde“   durch   die Wörter      „dem     zuständigen
      Gesundheitsamt“ ersetzt.
6

  c) In Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt vor den Wörtern „Der Arbeitgeber“ durch
     ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Der Arbeitgeber“ werden durch die Wörter
     „der Arbeitgeber“ und nach den Wörtern „vor ihrem Beginn bei“ werden die
     Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem zuständigen
     Gesundheitsamt“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

8. § 10 wird aufgehoben.

9. Der bisherige § 9a wird § 10.

10. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2 oder 4“ durch die Angabe „§ 3
      Absatz 1, 2, 4 oder 6“ ersetzt.
   b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Senatsverwaltung“ die Wörter „oder in
      einer Rechtsverordnung“ eingefügt.
   c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
      „10a. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder
            verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder
            eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der
            Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige
            Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,“
   d) In Nummer 13 werden die Wörter „Buchstabe a) bis c)“ durch die Wörter
      „Buchstabe a) bis d)“ ersetzt.
   e) In Nummer 13a werden das Wort „(Sporthallen)“ gestrichten, das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Buchstabe b“ die Wörter „oder
      Buchstabe c“ eingefügt.
   f) Nummer 32a wird aufgehoben.
   g) Nummer 33d wird wie folgt gefasst:
      „33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels, in
            anderen Beherbergungsbetrieben oder in Ferienwohnungen anbietet,“
   h) In Nummer 36 wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe “§ 10“ersetzt.
   i) Die Nummern 42 und 43 werden aufgehoben.
7

                                     Artikel 2
                                   Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

Wird nachgeliefert.
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Berlin, den 17. November 2020

                                Der Senat von Berlin

Michael Müller                                         Dilek Kalayci
Regierender Bürgermeister                              Senatorin für Gesundheit,
                                                       Pflege und Gleichstellung
9

                                                                 Anlage zur Vorlage an
                                                                das Abgeordnetenhaus

I.    Gegenüberstellung der Verordnungstexte

               Neue Fassung                                Neue Fassung

                SARS-CoV-2-                                 SARS-CoV-2-
        Infektionsschutzverordnung                  Infektionsschutzverordnung
       vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562)           vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562)
              in der Fassung der                         in der Fassung der
     Elften Verordnung zur Änderung der         Zwölften Verordnung zur Änderung
                  SARS-CoV-2-                            der SARS-CoV-2-
          Infektionsschutzverordnung              Infektionsschutzverordnung
           vom 3. November 2020                       vom 17. November 2020

                    §1                                          §1
          Grundsätzliche Pflichten                    Grundsätzliche Pflichten

 (1) Jede Person ist angehalten, die           (1) Jede Person ist angehalten, die
 physisch sozialen Kontakte zu anderen         physisch sozialen Kontakte zu anderen
 Menschen außerhalb des eigenen                Menschen außerhalb des eigenen
 Haushaltes auf das absolut nötige             Haushaltes auf das absolut nötige
 Minimum zu reduzieren. Dies gilt              Minimum zu reduzieren. Dies gilt
 insbesondere    für   Personen,     die       insbesondere    für   Personen,     die
 Symptome einer Erkrankung mit COVID-          Symptome einer Erkrankung mit COVID-
 19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen       19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen
 Kriterien des Robert Koch-Instituts           Kriterien des Robert Koch-Instituts
 aufweisen.                                    aufweisen.
 (2) Bei Kontakten zu anderen Menschen         (2) Bei Kontakten zu anderen Menschen
 ist einschließlich aller Zusammenkünfte       ist einschließlich aller Zusammenkünfte
 und Veranstaltungen auch im privaten          und Veranstaltungen auch im privaten
 Bereich ein Mindestabstand von 1,5            Bereich ein Mindestabstand von 1,5
 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht,        Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht,
 sofern eine körperliche Nähe unter 1,5        sofern eine körperliche Nähe unter 1,5
 Metern nach den Umständen nicht zu            Metern nach den Umständen nicht zu
 vermeiden ist, insbesondere                   vermeiden ist, insbesondere
 1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im 1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im
    Rahmen der Gesundheitsversorgung         Rahmen der Gesundheitsversorgung
    und     Pflege   einschließlich   der    und     Pflege   einschließlich   der
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  Versorgung mit Heil-,     Hilfs-   und    Versorgung mit Heil-,     Hilfs-   und
  Pflegehilfsmitteln,                       Pflegehilfsmitteln,
2. in der Kindertagesförderung im Sinne 2. in der Kindertagesförderung im Sinne
   des § 22 des Achten Buches              des § 22 des Achten Buches
   Sozialgesetzbuch – Kinder und           Sozialgesetzbuch – Kinder und
   Jugendhilfe – in der Fassung der        Jugendhilfe – in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 11. September        Bekanntmachung vom 11. September
   2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt     2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
   durch Artikel 16a des Gesetzes vom      durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes
   28. April 2020 (BGBl. I S. 960)         vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)
   geändert worden ist, in Schulen         geändert worden ist, in Schulen
   einschließlich der Einrichtungen des    einschließlich der Einrichtungen des
   Zweiten Bildungsweges im Sinne des      Zweiten Bildungsweges im Sinne des
   Schulgesetzes vom 26. Januar 2004       Schulgesetzes vom 26. Januar 2004
   (GVBl. S. 26), das zuletzt durch        (GVBl. S. 26), das zuletzt durch
   Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni     Artikel 35    des    Gesetzes    vom
   2020 (GVBl. S. 538) geändert worden     12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)
   ist, sowie in der beruflichen Bildung,  geändert worden ist, sowie in der
                                           beruflichen Bildung,
3. bei der Erbringung körpernaher
  Dienstleistungen,                      3. bei der Erbringung körpernaher
                                            Dienstleistungen,
4. wegen der baulich bedingten Enge
   notwendigerweise     von    mehreren 4. wegen der baulich bedingten Enge
   Personen zeitgleich zu nutzender         notwendigerweise     von    mehreren
   Räumlichkeiten, zum Beispiel in          Personen zeitgleich zu nutzender
   öffentlichen   Verkehrsmitteln   oder    Räumlichkeiten, zum Beispiel in
   Kraftfahrzeugen, oder                    öffentlichen   Verkehrsmitteln   oder
                                            Kraftfahrzeugen, oder
5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach
   § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine 5. wenn ein Hygienerahmenkonzept oder
   Unterschreitung                   des    eine Rechtsverordnung nach § 2
   Mindestabstandes von 1,5 Metern          Absatz 3     ausnahmsweise       eine
   vorsieht und andere Maßnahmen zur        Unterschreitung                   des
   Gewährleistung                    des    Mindestabstandes von 1,5 Metern
   Infektionsschutzes vorhanden sind.       vorsieht und andere Maßnahmen zur
                                            Gewährleistung                    des
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe-
                                            Infektionsschutzes vorhanden sind.
oder Lebenspartnerinnen und -partner,
Angehörige des eigenen Haushalts und    (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe-
für Personen, für die ein Sorge- oder   oder Lebenspartnerinnen und -partner,
Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang   Angehörige des eigenen Haushalts und
mit Schwerstkranken und Sterbenden.     für Personen, für die ein Sorge- oder
(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang
im Freien, insbesondere auf Straßen, mit Schwerstkranken und Sterbenden.
Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist
11

nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3   (4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum
genannten Personen oder für Angehörige      im Freien, insbesondere auf Straßen,
des eigenen Haushaltes und zwei weitere     Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist
Personen aus verschiedenen Haushalten       nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3
oder      Angehörige       eines    weiterengenannten Personen oder für Angehörige
Haushaltes gestattet; es gilt eine          des eigenen Haushaltes und zwei weitere
Personenobergrenze von höchstens zehn       Personen aus verschiedenen Haushalten
zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1      oder      Angehörige       eines     weiteren
gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung desHaushaltes gestattet; es gilt eine
12. Lebensjahres            aus        einerPersonenobergrenze von höchstens zehn
gemeinsamen           Betreuungs-       oderzeitgleich anwesenden Personen. Satz 1
Unterrichtsgruppe.                          gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des
                                            12. Lebensjahres             aus        einer
(5) Absatz 4 gilt nicht
                                            gemeinsamen           Betreuungs-        oder
1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum Unterrichtsgruppe.
   zum Zweck der Berichterstattung durch
   Vertreterinnen und Vertreter von (5) Absatz 4 gilt nicht
   Presse, Rundfunk, Film oder anderen 1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum
   Medien,                                      zum Zweck der Berichterstattung durch
                                                Vertreterinnen und Vertreter von
2. für    die     Ausübung     beruflicher,
                                                Presse, Rundfunk, Film oder anderen
   mandatsbezogener                   oder
                                                Medien,
   ehrenamtlicher             Tätigkeiten,
   einschließlich     der     jahreszeitlich 2. für   die     Ausübung       beruflicher,
   bedingt erforderlichen Bewirtschaftung       mandatsbezogener                    oder
   landwirtschaftlicher, gartenbaulicher        ehrenamtlicher               Tätigkeiten,
   und forstwirtschaftlicher Flächen,           einschließlich     der     jahreszeitlich
                                                bedingt erforderlichen Bewirtschaftung
3. für die Benutzung des öffentlichen
                                                landwirtschaftlicher, gartenbaulicher
   Personennahverkehrs,                 von
                                                und forstwirtschaftlicher Flächen,
   Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren,
   Fahrgastschiffen        und       von 3. für die Benutzung des öffentlichen
   Kraftfahrzeugen, mit denen eine          Personennahverkehrs,              von
   entgeltliche oder geschäftsmäßige        Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren,
   Beförderung erfolgt oder die zu          Fahrgastschiffen        und       von
   beruflichen und dienstlichen Zwecken     Kraftfahrzeugen, mit denen eine
   von      Mitarbeitenden    gemeinsam     entgeltliche oder geschäftsmäßige
   genutzt werden müssen,                   Beförderung erfolgt oder die zu
                                            beruflichen und dienstlichen Zwecken
4. für die Durchführung von pädagogisch
                                            von      Mitarbeitenden    gemeinsam
   begleiteten    Außenaktivitäten   von
                                            genutzt werden müssen,
   öffentlichen Schulen und Schulen in
  freier Trägerschaft einschließlich der 4. für die Durchführung von pädagogisch
  Einrichtungen       des       Zweiten     begleiteten    Außenaktivitäten    von
  Bildungsweges        sowie        freier  öffentlichen Schulen und Schulen in
  Einrichtungen    im     Sinne       des   freier Trägerschaft einschließlich der
12

  Schulgesetzes vom 26. Januar 2004          Einrichtungen        des        Zweiten
  (GVBl. S. 26), das zuletzt durch           Bildungsweges         sowie       freier
  Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni        Einrichtungen      im    Sinne      des
  2020 (GVBl. S. 538) geändert worden        Schulgesetzes vom 26. Januar 2004
  ist, von Tageseinrichtungen und            (GVBl. S. 26), das zuletzt durch
  Angeboten der Kindertagespflege im         Artikel 35   des      Gesetzes     vom
  Sinne                             des      12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)
  Kindertagesförderungsgesetzes vom          geändert      worden       ist,     von
  23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das          Tageseinrichtungen und Angeboten
  zuletzt Artikel 1 des Gesetzes vom 11.     der Kindertagespflege im Sinne des
  Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert          Kindertagesförderungsgesetzes vom
  worden ist, sowie im Rahmen privat         23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das
  organisierter Kinderbetreuung sowie        zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
  von Angeboten der Jugendhilfe,             vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)
                                             geändert worden ist, sowie im Rahmen
5. für wohnungslose Menschen, soweit
                                             privat organisierter Kinderbetreuung
   und sofern sie nicht kommunal oder
                                             sowie von Angeboten der Jugendhilfe,
   ordnungsrechtlich untergebracht sind
   und die Personenobergrenze von 5. für wohnungslose Menschen, soweit
   höchstens         zehn       zeitgleich und sofern sie nicht kommunal oder
   anwesenden          Personen      nicht ordnungsrechtlich untergebracht sind
   überschritten wird.                     und die Personenobergrenze von
                                           höchstens         zehn       zeitgleich
                                           anwesenden          Personen      nicht
                                           überschritten wird.

                §3                                         §3
     Anwesenheitsdokumentation                  Anwesenheitsdokumentation
(1) Über § 2 hinaus haben die              (1) Über § 2 hinaus haben die
Verantwortlichen für                       Verantwortlichen für
1. Veranstaltungen                  und 1. Veranstaltungen                       und
Zusammenkünfte,                         Zusammenkünfte,
2. Kantinen,                               2. Kantinen,
3. Hotels,                                 3. Hotels,
4. (aufgehoben)                            4. (aufgehoben)
5. (aufgehoben)                            5. (aufgehoben)
6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich 6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich
   der körpernahen Dienstleistungen,    der körpernahen Dienstleistungen,
7. den Sportbetrieb in gedeckten 7. den Sportbetrieb in gedeckten
   Sportanlagen          einschließlich Sportanlagen          einschließlich
   Hallenbädern, in der Sportausübung   Hallenbädern, in der Sportausübung
13

   dienenden     Räumen      und   für             dienenden     Räumen      und   für
   sportbezogene Angebote sowie für                sportbezogene Angebote sowie für
   den Sportbetrieb im Freien nach § 5             den Sportbetrieb im Freien nach § 5
   Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c)             Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) und c)
   sowie                                           sowie
8. staatliche, private und konfessionelle        8. staatliche, private und konfessionelle
   Hochschulen für                                  Hochschulen für
   Veranstaltungsräume, in denen der                Veranstaltungsräume, in denen der
   Präsenzbetrieb durchgeführt wird                 Präsenzbetrieb durchgeführt wird
eine Anwesenheitsdokumentation zu            eine Anwesenheitsdokumentation zu
führen, soweit geschlossene Räume            führen, soweit geschlossene Räume
betroffen sind und es sich im Falle der      betroffen sind und es sich im Falle der
Nummer 2 nicht ausschließlich um die         Nummer 2 nicht ausschließlich um die
Abholung von Speisen oder Getränken          Abholung von Speisen oder Getränken
handelt.    Die   Verantwortlichen     für   handelt.    Die   Verantwortlichen     für
Veranstaltungen        haben         eine    Veranstaltungen        haben         eine
Anwesenheitsdokumentation auch zu            Anwesenheitsdokumentation auch zu
führen, soweit die Veranstaltung ganz        führen, soweit die Veranstaltung ganz
oder teilweise im Freien stattfindet. Die    oder teilweise im Freien stattfindet. Die
Verantwortlichen für Kantinen haben eine     Verantwortlichen für Kantinen haben eine
Anwesenheitsdokumentation auch zu            Anwesenheitsdokumentation auch zu
führen, soweit Speisen oder Getränke im      führen, soweit Speisen oder Getränke im
Freien serviert oder im Wege der             Freien serviert oder im Wege der
Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich       Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich
der genehmigten Außengastronomie             der genehmigten Außengastronomie
abgegeben werden.                            abgegeben werden.
(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf       (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf
ausschließlich zum Vollzug infektions-       ausschließlich zum Vollzug infektions-
schutzrechtlicher         Vorschriften,      schutzrechtlicher         Vorschriften,
insbesondere                        zur      insbesondere                        zur
Kontaktnachverfolgung, genutzt werden        Kontaktnachverfolgung, genutzt werden
und muss die folgenden Angaben               und muss die folgenden Angaben
enthalten:                                   enthalten:
1. Vor- und Familienname,                    1. Vor- und Familienname,
2. Telefonnummer,                            2. Telefonnummer,
3. Bezirk oder Gemeinde des                  3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes
   Wohnortes oder des Ortes des                 oder des Ortes des ständigen
   ständigen Aufenthaltes,                      Aufenthaltes,
4. vollständige Anschrift oder E-Mail-       4. vollständige Anschrift oder E-Mail-
   Adresse,                                     Adresse,
5. Anwesenheitszeit und                      5. Anwesenheitszeit und
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6. Platz- oder Tischnummer, sofern           6. Platz- oder Tischnummer, sofern
   vorhanden.                                   vorhanden.
Die Anwesenheitsdokumentation nach           Die Anwesenheitsdokumentation nach
Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen     Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen
nach Ende der Veranstaltung oder             nach Ende der Veranstaltung oder
Inanspruchnahme einer Dienstleistung         Inanspruchnahme einer Dienstleistung
geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte     geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte
aufzubewahren oder zu speichern. Die         aufzubewahren oder zu speichern. Die
Anwesenheitsdokumentation ist den            Anwesenheitsdokumentation ist den
zuständigen Behörden zur Kontrolle der       zuständigen Behörden zur Kontrolle der
Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4       Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4
auf Verlangen zugänglich zu machen.          auf Verlangen zugänglich zu machen.
Darüber hinaus ist den zuständigen           Darüber hinaus ist den zuständigen
Behörden        auf     Verlangen     die    Behörden        auf     Verlangen     die
Anwesenheitsdokumentation                    Anwesenheitsdokumentation
auszuhändigen oder ihnen auf sonstige        auszuhändigen oder ihnen auf sonstige
geeignete Weise der Zugriff zu               geeignete Weise der Zugriff zu
ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass    ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass
eine Person zum Zeitpunkt der                eine Person zum Zeitpunkt der
Veranstaltung, des Besuchs oder der          Veranstaltung, des Besuchs oder der
Inanspruchnahme der Dienstleistung           Inanspruchnahme der Dienstleistung
krank,               krankheitsverdächtig,   krank,               krankheitsverdächtig,
ansteckungsverdächtig                oder    ansteckungsverdächtig                oder
Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne      Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne
des Infektionsschutzgesetzes war. Nach       des Infektionsschutzgesetzes war. Nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die        Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die
Anwesenheitsdokumentation zu löschen         Anwesenheitsdokumentation zu löschen
oder zu vernichten.                          oder zu vernichten.
(3)    Anwesende       Personen    wie       (3)    Anwesende       Personen    wie
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste,       Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste,
Besucherinnen und Besucher, Kundinnen        Besucherinnen und Besucher, Kundinnen
und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer       und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer
sind verpflichtet, die Angaben nach          sind verpflichtet, die Angaben nach
Absatz 2    Satz 1    vollständig und        Absatz 2    Satz 1    vollständig und
wahrheitsgemäß zu machen.                    wahrheitsgemäß zu machen.
(4) Die Verantwortlichen im Sinne des        (4) Die Verantwortlichen im Sinne des
Absatz 1 haben anwesenden Personen,          Absatz 1 haben anwesenden Personen,
die unvollständige oder offensichtlich       die unvollständige oder offensichtlich
falsche Angaben machen, den Zutritt oder     falsche Angaben machen, den Zutritt oder
den weiteren Verbleib zu verwehren.          den weiteren Verbleib zu verwehren.
15

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3
Nummer 2 und 3.                          Nummer 2 und 3.
                                         (6) In einem Hygienerahmenkonzept oder
                                         in     einer  Rechtsverordnung      nach
                                         Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über
                                         Absatz 1 hinaus bereichsspezifische
                                         Regelungen      zur     Führung     einer
                                         Anwesenheitsdokumentation,
                                         insbesondere      auch     für    weitere
                                         Verantwortliche von anderen als den in
                                         Absatz 1        Satz 1         genannten
                                         Einrichtungen, bestimmt werden; die
                                         Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

                §4                                       §4
       Mund-Nasen-Bedeckung                     Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in
geschlossenen Räumen zu tragen       geschlossenen Räumen zu tragen

1. von Fahrgästen und von nicht 1. von Fahrgästen und von nicht
   fahrzeugführendem Personal bei der    fahrzeugführendem Personal bei der
   Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
   einschließlich     der     Bahnhöfe,  einschließlich     der     Bahnhöfe,
   Flughäfen und Fährterminals sowie     Flughäfen und Fährterminals sowie
   sonstiger      Fahrzeuge         mit  sonstiger      Fahrzeuge         mit
   wechselnden Fahrgästen,               wechselnden Fahrgästen,
2. von Kundinnen und Kunden in 2. von Kundinnen und Kunden in
   Einzelhandelsgeschäften aller Art     Einzelhandelsgeschäften aller Art
   und Einkaufszentren (Malls) sowie in  und Einkaufszentren (Malls) sowie in
   Handwerks-, Dienstleistungs- und      Handwerks-, Dienstleistungs- und
   anderen    Gewerbebetrieben       mit anderen    Gewerbebetrieben       mit
   Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- Publikumsverkehr, in Dienstleistungs-
   und Handwerksbetrieben im Bereich     und Handwerksbetrieben im Bereich
   der körpernahen Dienstleistungen      der körpernahen Dienstleistungen
   wie Friseurbetrieben auch von         wie Friseurbetrieben auch von
   körpernah tätigem Personal,           körpernah tätigem Personal,

3. in Gaststätten von Personal mit 3. in Gaststätten von Personal mit
   Gästekontakt und Gästen,           Gästekontakt und Gästen,

4. von Besucherinnen und Besuchern in 4. von Besucherinnen und Besuchern in
   Bibliotheken und Archiven,            Bibliotheken und Archiven,
16

5. in    Arztpraxen    und   anderen 5. in    Arztpraxen    und   anderen
   Gesundheitseinrichtungen      von    Gesundheitseinrichtungen      von
   Patientinnen und Patienten sowie     Patientinnen und Patienten sowie
   ihren Begleitpersonen unter der      ihren Begleitpersonen unter der
   Voraussetzung, dass die jeweilige    Voraussetzung, dass die jeweilige
   medizinische Behandlung dem nicht    medizinische Behandlung dem nicht
   entgegensteht,                       entgegensteht,
6. in       Krankenhäusern       und 6. in       Krankenhäusern       und
   Pflegeeinrichtungen           von    Pflegeeinrichtungen           von
   Besucherinnen und Besuchern sowie    Besucherinnen und Besuchern sowie
   von Patientinnen und Patienten       von Patientinnen und Patienten
   beziehungsweise     Bewohnerinnen    beziehungsweise     Bewohnerinnen
   und Bewohnern, sofern sie sich       und Bewohnern, sofern sie sich
   außerhalb ihres Zimmers aufhalten    außerhalb ihres Zimmers aufhalten
   oder Besuch empfangen,               oder Besuch empfangen,
7. in      gedeckten     Sportanlagen 7. in      gedeckten     Sportanlagen
   einschließlich Hallenbädern und       einschließlich Hallenbädern und
   ähnlichen     der   Sportausübung     ähnlichen     der   Sportausübung
   dienenden Räumen, außer während       dienenden Räumen, außer während
   der Sportausübung,                    der Sportausübung,
8. in der beruflichen Bildung und der 8. in der beruflichen Bildung und der
   allgemeinen Erwachsenenbildung bei    allgemeinen Erwachsenenbildung bei
   notwendiger Unterschreitung des       notwendiger Unterschreitung des
   Mindestabstands von 1,5 Metern,       Mindestabstands von 1,5 Metern,
9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2
    Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des     Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des
    Unterrichtes          und        der Unterrichtes          und        der
    außerunterrichtlichen          sowie außerunterrichtlichen          sowie
    ergänzenden        Förderung     und ergänzenden        Förderung     und
    Betreuung; die Verpflichtung kann in Betreuung; die Verpflichtung kann in
    dem     für    Schulen     geltenden einem     für   Schulen    geltenden
    Hygienerahmenkonzept nach § 2        Hygienerahmenkonzept oder in einer
    Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei   für         Schulen        geltenden
    auch Bereiche außerhalb von          Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3
    geschlossenen Räumen erfasst sein    ausgeweitet werden, wobei auch
    können,                              Bereiche         außerhalb       von
                                         geschlossenen Räumen erfasst sein
10. von         Beschäftigten        und
                                         können,
    Besucherinnen und Besuchern in
   Büro- und Verwaltungsgebäuden, es 10. von        Beschäftigten        und
   sei denn, sie halten sich an einem    Besucherinnen und Besuchern in
   festen Platz auf oder können den      Büro- und Verwaltungsgebäuden, es
                                         sei denn, sie halten sich an einem
17

   Mindestabstand    von   1,5   Metern       festen Platz auf oder können den
   einhalten und                              Mindestabstand von 1,5 Metern
                                              einhalten und
11. in Aufzügen.
                                           11. in Aufzügen.
(1a) Jede Person ist angehalten, eine
Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen   (1a) Jede Person ist angehalten, eine
Raum im Freien an Orten zu tragen, an  Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen
denen der Mindestabstand nach § 1      Raum im Freien an Orten zu tragen, an
Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht     denen der Mindestabstand nach § 1
eingehalten werden kann, insbesondere  Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht
in Einkaufsstraßen und anderen belebteneingehalten werden kann, insbesondere
Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-  in Einkaufsstraßen und anderen belebten
Bedeckung      ist   auf   Märkten,   in
                                       Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-
Warteschlangen und in den in der AnlageBedeckung      ist   auf   Märkten,   in
zu     dieser   Verordnung   genannten Warteschlangen und in den in der Anlage
Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht zu    dieser    Verordnung   genannten
während der Nutzung von Fahrzeugen     Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht
außerhalb von Fußgängerbereichen; für  während der Nutzung von Fahrzeugen
die Nutzung geschlossener Fahrzeuge    außerhalb von Fußgängerbereichen; für
gilt Absatz 1 Nummer 1.                die Nutzung geschlossener Fahrzeuge
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von gilt Absatz 1 Nummer 1.
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von
Versammlungen im Sinne von Artikel 8 Teilnehmerinnen und Teilnehmern an
des Grundgesetzes und Artikel 26 der Versammlungen im Sinne von Artikel 8
Verfassung von Berlin zu tragen. Die des Grundgesetzes und Artikel 26 der
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Verfassung von Berlin zu tragen. Die
Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet
und Teilnehmer                         von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen
                                       und Teilnehmer
1. an Versammlungen unter freiem
  Himmel                                   1. an Versammlungen unter freiem
                                              Himmel
  a) mit nicht mehr als insgesamt 20
     Teilnehmerinnen und Teilnehmern,        a) mit nicht mehr als insgesamt 20
     sofern diese auf gemeinsames               Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
     Skandieren und Singen sowie                sofern diese auf gemeinsames
     Sprechchöre verzichten oder                Skandieren und Singen sowie
                                                Sprechchöre verzichten oder
  b) die als Aufzug unter
     ausschließlicher Nutzung von            b) die als Aufzug unter
     Kraftfahrzeugen durchgeführt               ausschließlicher Nutzung von
     werden;                                    Kraftfahrzeugen durchgeführt
                                                werden;
2. an Versammlungen in geschlossenen
   Räumen,     soweit    sich     die 2. an Versammlungen in geschlossenen
                                         Räumen,     soweit    sich     die
18

  Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf          Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf
  ihrem Sitzplatz aufhalten.                  ihrem Sitzplatz aufhalten.
Die Versammlungsbehörde kann das            Die Versammlungsbehörde kann das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung           Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
auch in den Fällen der Nummer 1             auch in den Fällen der Nummer 1
anordnen, wenn die im Schutz- und           anordnen, wenn die im Schutz- und
Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2           Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2
Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach          Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach
den im Zeitpunkt des Erlasses der           den im Zeitpunkt des Erlasses der
Anordnung erkennbaren Umständen zur         Anordnung erkennbaren Umständen zur
Vermeidung von Infektionen nicht            Vermeidung von Infektionen nicht
ausreichen. Die Versammlungsbehörde         ausreichen. Die Versammlungsbehörde
kann zur Beurteilung dieser Frage beim      kann zur Beurteilung dieser Frage beim
zuständigen       Gesundheitsamt     eine   zuständigen       Gesundheitsamt     eine
infektionsschutzrechtliche    Bewertung     infektionsschutzrechtliche    Bewertung
einholen.      § 17a     Absatz 2     des   einholen.      § 17a     Absatz 2     des
Versammlungsgesetzes in der Fassung         Versammlungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. November         der Bekanntmachung vom 15. November
1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch   1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch
Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni       Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden      2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-     ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung zum Infektionsschutz nicht        Bedeckung zum Infektionsschutz nicht
entgegen.                                   entgegen.
(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine      (3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine
aus handelsüblichen Stoffen hergestellte,   aus handelsüblichen Stoffen hergestellte,
an den Seiten eng anliegende, Mund und      an den Seiten eng anliegende, Mund und
Nase bedeckende, textile Barriere, die      Nase bedeckende, textile Barriere, die
aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet      aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet
ist,     eine       Ausbreitung      von    ist,     eine       Ausbreitung      von
übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln      übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln
und Aerosolen durch Atmen, Husten,          und Aerosolen durch Atmen, Husten,
Niesen und Aussprache zu verringern,        Niesen und Aussprache zu verringern,
unabhängig von einer Kennzeichnung          unabhängig von einer Kennzeichnung
oder zertifizierten Schutzkategorie. Die    oder zertifizierten Schutzkategorie. Die
Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen,      Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen,
dass Mund und Nase so bedeckt werden,       dass Mund und Nase so bedeckt werden,
dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und     dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und
Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen       Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen
oder Sprechen vermindert wird.              oder Sprechen vermindert wird.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund- (4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung gilt nicht für         Nasen-Bedeckung gilt nicht für
19

1.   Kinder   bis   zum      vollendeten 1.      Kinder   bis   zum      vollendeten
     sechsten Lebensjahr,                        sechsten Lebensjahr,
2.   Personen, die aufgrund einer 2.             Personen, die aufgrund einer
     ärztlich            bescheinigten           ärztlich            bescheinigten
     gesundheitlichen Beeinträchtigung,          gesundheitlichen Beeinträchtigung,
     einer    ärztlich   bescheinigten           einer    ärztlich   bescheinigten
     chronischen Erkrankung oder einer           chronischen Erkrankung oder einer
     Behinderung keine Mund-Nasen-               Behinderung keine Mund-Nasen-
     Bedeckung tragen können,                    Bedeckung tragen können,
3.   Personen, bei denen durch andere 3.         Personen, bei denen durch andere
     Vorrichtungen, die mindestens die in        Vorrichtungen, die mindestens die in
     Absatz 3             niedergelegten         Absatz 3             niedergelegten
     Anforderungen       erfüllen,    die        Anforderungen       erfüllen,    die
     Verringerung     der    Ausbreitung         Verringerung     der    Ausbreitung
     übertragungsfähiger                         übertragungsfähiger
     Tröpfchenpartikel und Aerosole              Tröpfchenpartikel und Aerosole
     bewirkt wird oder                           bewirkt wird oder
4.   gehörlose    und   schwerhörige 4.          gehörlose    und   schwerhörige
     Menschen und Personen, die mit              Menschen und Personen, die mit
     diesen kommunizieren, sowie ihre            diesen kommunizieren, sowie ihre
     Begleitpersonen.                            Begleitpersonen.
(5) Über Absatz 4 hinausgehende             (5) Über Absatz 4 hinausgehende
Ausnahmen        können    in    einem      Ausnahmen        können in  einem
bereichsspezifischen    Hygienerahmen-      bereichsspezifischen
konzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt          Hygienerahmenkonzept oder in einer
werden.                                     Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3
                                            bestimmt werden.

                §5                                          §5
 Weitere Hygiene- und Schutzregeln           Weitere Hygiene- und Schutzregeln
      für besondere Bereiche                      für besondere Bereiche

(1) In geschlossenen Räumen darf            (1) In geschlossenen Räumen darf
gemeinsam nur professionell oder im         gemeinsam nur professionell oder im
Rahmen       der      Religionsausübung     Rahmen       der      Religionsausübung
gesungen werden, wenn die im Hygiene-       gesungen werden, wenn die nach § 2
rahmenkonzept       der     für    Kultur   Absatz 3             in            einem
zuständigen Senatsverwaltung nach § 2       Hygienerahmenkonzept oder in einer
Absatz 3 festgelegten Hygiene- und          Rechtsverordnung      der    für   Kultur
Infektionsschutzstandards     eingehalten   zuständigen             Senatsverwaltung
werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1        festgelegten        Hygiene-          und
Absatz 3 genannte Personen.                 Infektionsschutzstandards     eingehalten
20

(2) Bei Versammlungen im Sinne von           werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1
Artikel 8    des   Grundgesetzes      und    Absatz 3 genannte Personen.
Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat   (2) Bei Versammlungen im Sinne von
die die Versammlung veranstaltende         Artikel 8    des   Grundgesetzes       und
Person ein individuelles Schutz- und       Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat
Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die   die die Versammlung veranstaltende
vorgesehenen        Maßnahmen          zur Person ein individuelles Schutz- und
Gewährleistung des Mindestabstands         Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die
und der jeweils zu beachtenden             vorgesehenen         Maßnahmen         zur
Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls     Gewährleistung des Mindestabstands
das      Tragen    einer   Mund-Nasen-     und der jeweils zu beachtenden
Bedeckung oder der Verzicht auf            Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls
gemeinsame Sprechchöre durch die           das      Tragen    einer     Mund-Nasen-
Teilnehmenden          während        der  Bedeckung oder der Verzicht auf
Versammlung, sowie zur Gewährleistung      gemeinsame Sprechchöre durch die
der nach der nutzbaren Fläche des          Teilnehmenden          während         der
Versammlungsortes             zulässigen   Versammlung, sowie zur Gewährleistung
Teilnehmendenzahl bei der Durchführung     der nach der nutzbaren Fläche des
der Versammlung hervorgehen. Die           Versammlungsortes              zulässigen
Versammlungsbehörde kann die Vorlage       Teilnehmendenzahl bei der Durchführung
dieses Schutz- und Hygienekonzepts von     der Versammlung hervorgehen. Die
der die Versammlung veranstaltenden        Versammlungsbehörde kann die Vorlage
Person verlangen und beim zuständigen      dieses Schutz- und Hygienekonzepts von
Gesundheitsamt        eine    infektions-  der die Versammlung veranstaltenden
schutzrechtliche      Bewertung       des  Person verlangen und beim zuständigen
Konzepts einholen. Bei der Durchführung    Gesundheitsamt                        eine
der Versammlungen ist die Einhaltung       infektionsschutzrechtliche Bewertung des
des Schutz- und Hygienekonzepts von        Konzepts einholen. Bei der Durchführung
der                 Versammlungsleitung    der Versammlungen ist die Einhaltung
sicherzustellen.                           des Schutz- und Hygienekonzepts von
(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen der                       Versammlungsleitung
planbare Aufnahmen, Operationen und sicherzustellen.
Eingriffe unter der Voraussetzung (3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen
durchführen, dass Reservierungs- und planbare Aufnahmen, Operationen und
Freihaltevorgaben eingehalten werden Eingriffe unter der Voraussetzung
und die Rückkehr in einen Krisenmodus durchführen, dass Reservierungs- und
wegen      einer     Verschärfung     der Freihaltevorgaben eingehalten werden
Pandemielage       jederzeit   kurzfristig und die Rückkehr in einen Krisenmodus
umgesetzt werden kann. Das Nähere wegen                einer    Verschärfung      der
hierzu und zu Besuchsregelungen Pandemielage                  jederzeit    kurzfristig
bestimmt die für Gesundheit zuständige umgesetzt werden kann. Das Nähere
Senatsverwaltung       durch     Rechts- hierzu und zu Besuchsregelungen
verordnung nach Maßgabe des § 32 bestimmt die für Gesundheit zuständige
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.       Senatsverwaltung                    durch
21

(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe      Rechtsverordnung nach Maßgabe des
und der Sozialhilfe kann die für Soziales    § 32             Satz 1       des
zuständige                Senatsverwaltung   Infektionsschutzgesetzes.
Regelungen durch Rechtsverordnung            (3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe
nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des             und der Sozialhilfe kann die für Soziales
Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die      zuständige             Senatsverwaltung
eine Grundversorgung der Leistungs-          Regelungen durch Rechtsverordnung
berechtigten sicherstellen. Leistungs-       nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des
erbringer mit Vereinbarungen nach § 123      Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder           eine         Grundversorgung            der
§ 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch –        Leistungsberechtigten        sicherstellen.
Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom    Leistungserbringer mit Vereinbarungen
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022,          nach       § 123      Neuntes        Buch
3023), das zuletzt durch Artikel 11 des      Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes
Gesetzes vom 14. Dezember 2019               Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,       (Artikel 1    des     Gesetzes        vom
sind zur Abwendung von Gefahren für          27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022,
Mitarbeitende und Leistungsberechtigte       3023), das zuletzt durch Artikel 11 des
befugt, das Personal abweichend von den      Gesetzes vom 14. Dezember 2019
Leistungsvereinbarungen,        aber    im   (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
inhaltlichen Rahmen des Leistungs-           sind zur Abwendung von Gefahren für
bereichs, einzusetzen. Die Grund-            Mitarbeitende und Leistungsberechtigte
versorgung der Leistungsberechtigten ist     befugt, das Personal abweichend von den
sicherzustellen.                             Leistungsvereinbarungen,       aber      im
(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und           inhaltlichen        Rahmen             des
Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber    Leistungsbereichs, einzusetzen. Die
gesondert zu regulieren. Aufenthalts-        Grundversorgung                         der
anreize in Kaufhäusern und Einkaufs-         Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.
zentren (Malls) dürfen nicht geschaffen (4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen,
werden.                                   Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls)
(5) Auf nach dieser Verordnung gilt für die Steuerung des Zutritts und zur
zulässigen Veranstaltungen sind die Sicherung des Mindestabstandes ein
Bestuhlung und Anordnung der Tische so Richtwert von maximal einer Kundin oder
vorzunehmen, dass zwischen Personen, einem Kunden pro 10 Quadratmeter
die nicht unter die Ausnahme des § 1 Verkaufsfläche oder Geschäftsraum.
Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von Unterschreiten die Verkaufsfläche oder
1,5 Metern eingehalten wird oder ein der Geschäftsraum eine Größe von
ausreichender Infektionsschutz durch 10 Quadratmeter, darf jeweils maximal
andere      Schutzmaßnahmen         oder eine Kundin oder ein Kunde eingelassen
Schutzvorrichtungen zur Verringerung werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht
der Ausbreitung übertragungsfähiger geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt
Tröpfchenpartikel gewährleistet werden entsprechend.
kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1
Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis
22

zu zwei Personen mit weniger als                (5) Auf nach dieser Verordnung
1,5 Metern     Abstand       untereinander      zulässigen Veranstaltungen sind die
platziert werden. Bei Veranstaltungen im        Bestuhlung und Anordnung der Tische so
Freien kann der Mindestabstand nach             vorzunehmen, dass zwischen Personen,
Satz 1 unterschritten werden, sofern der        die nicht unter die Ausnahme des § 1
Schutz vor Tröpfcheninfektionen und             Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von
Aerosolen sichergestellt ist.                   1,5 Metern eingehalten wird oder ein
                                                ausreichender Infektionsschutz durch
(6) In Kantinen dürfen Speisen und
                                                andere       Schutzmaßnahmen          oder
Getränke nur an Tischen sowie sitzend an
                                                Schutzvorrichtungen zur Verringerung
Theken und Tresen verzehrt werden. Die
                                                der Ausbreitung übertragungsfähiger
Bestuhlung und Anordnung der Tische ist
                                                Tröpfchenpartikel gewährleistet werden
so    vorzunehmen,      dass        zwischen
                                                kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1
Personen, die nicht unter die Ausnahme
                                                Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis
des     §1      Absatz 3      fallen,     ein
                                                zu zwei Personen mit weniger als
Mindestabstand      von      1,5      Metern
                                                1,5 Metern     Abstand       untereinander
eingehalten wird. Abweichend von Satz 2
                                                platziert werden. Bei Veranstaltungen im
sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen
                                                Freien kann der Mindestabstand nach
Gruppen von bis zu zwei Personen mit
                                                Satz 1 unterschritten werden, sofern der
weniger als 1,5 Metern Abstand
                                                Schutz vor Tröpfcheninfektionen und
untereinander an einem Tisch sitzen. Im
                                                Aerosolen sichergestellt ist.
Freien kann der Mindestabstand nach
Satz 2 unterschritten werden, sofern der        (6) In Kantinen dürfen Speisen und
Schutz vor Tröpfcheninfektionen und             Getränke nur an Tischen sowie sitzend an
Aerosolen      sichergestellt      ist.   Im    Theken und Tresen verzehrt werden. Die
Abstandsbereich dürfen sich keine               Bestuhlung und Anordnung der Tische ist
Personen aufhalten. Ein verstärktes             so    vorzunehmen,      dass        zwischen
Reinigungs- und Desinfektionsregime ist         Personen, die nicht unter die Ausnahme
sicherzustellen.                                des     §1      Absatz 3      fallen,     ein
                                                Mindestabstand      von      1,5      Metern
(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2
                                                eingehalten wird. Abweichend von Satz 2
nur alleine oder mit einer anderen Person
                                                sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen
kontaktfrei und unter Einhaltung der
                                                Gruppen von bis zu zwei Personen mit
Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2
                                                weniger als 1,5 Metern Abstand
erfolgen. Für folgende Personengruppen
                                                untereinander an einem Tisch sitzen. Im
gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
                                                Freien kann der Mindestabstand nach
  a) für den Personenkreis gemäß § 1            Satz 2 unterschritten werden, sofern der
     Absatz 3,                                  Schutz vor Tröpfcheninfektionen und
  b) für Bundes- und Landeskader-               Aerosolen      sichergestellt      ist.   Im
     athletinnen     und     -athleten,         Abstandsbereich dürfen sich keine
     Profiligen und Berufssportlerinnen         Personen aufhalten. Ein verstärktes
     und Berufssportler und                     Reinigungs- und Desinfektionsregime ist
                                                sicherzustellen.
  c) für Kinder im Alter von bis zu 12
     Jahren, wenn der Sport im Freien (7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2
                                       nur alleine oder mit einer anderen Person
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       in festen Gruppen von maximal 10         kontaktfrei und unter Einhaltung der
       anwesenden Personen zuzüglich            Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2
       einer     betreuenden    Person          erfolgen. Für folgende Personengruppen
       ausgeübt wird.                           gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor        a) für den Personenkreis gemäß § 1
Beginn der Sporteinheit auf die                      Absatz 3,
Einhaltung      des     Schutz-       und         b) für          Bundes-           und
Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1                    Landeskaderathletinnen und -
hinzuweisen und für dessen Umsetzung                 athleten, Profiligen und Berufs-
Sorge zu tragen. Regelungen über den                 sportlerinnen und Berufssportler,
Sport an öffentlichen Schulen und
Schulen in freier Trägerschaft, an                c) für Kinder im Alter von bis zu 12
Einrichtungen der Berufsbildung sowie                Jahren, wenn der Sport im Freien
als studienbezogener Lehrbetrieb der                 in festen Gruppen von maximal 10
Hochschulen gehen diesem Absatz und                  anwesenden Personen zuzüglich
Absatz 7a vor.                                       einer     betreuenden      Person
                                                     ausgeübt wird und
(7a)       Gedeckte          Sportanlagen
(Sporthallen) dürfen nur geöffnet werden,         d) für        ärztlich      verordneten
soweit dies erforderlich ist                         Rehabilitationssport oder ärztlich
a) für den Sport des in § 5 Absatz 7                 verordnetes Funktionstraining im
    Satz 2     Buchstabe b     genannten             Sinne       des     § 64    Absatz 1
    Personenkreises,                                 Nummer 3 und 4 des Neunten
b) für den Pferdesport in dem unter                  Buches Sozialgesetzbuch vom
    Tierschutzgesichtspunkten zwingend               23. Dezember 2016 (BGBl. I
    erforderlichen Umfang.                           S. 3234), das zuletzt durch
                                                     Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes
Ansonsten bleiben sie geschlossen.                   vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I
(8) Der professionelle sportliche Wett-              S. 2075) geändert worden ist, in
kampfbetrieb in der Bundesliga und den               festen Gruppen von bis zu
internationalen        Ligen          sowie          höchstens         zehn     Personen
vergleichbaren professionellen Wett-                 zuzüglich einer übungsleitenden
kampfsystemen ist zulässig, soweit er im             Person; bei besonderen im
Rahmen        eines    Nutzungs-         und         Einzelfall      zu     begründenden
Hygienekonzeptes des jeweiligen Sport-               Härtefällen ist die Beteiligung
fachverbandes stattfindet. Zuschauende               weiterer Personen zulässig, soweit
sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für        dies zwingend notwendig ist, um
den Spielbetrieb erforderlichen Personen.            den Teilnehmenden die Ausübung
                                                     des Rehabilitationssports oder
(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich
                                                     Funktionstrainings zu ermöglichen.
für die Nutzung durch Bundes- und
Landeskaderathletinnen und -athleten,           Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor
Profiligen    und   Berufssportlerinnen         Beginn der Sporteinheit auf die
und -sportler, für den Sport als                Einhaltung      des     Schutz-       und
Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen         Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1
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und Schulen in freier Trägerschaft, an   hinzuweisen und für dessen Umsetzung
Einrichtungen der Berufsbildung und als  Sorge zu tragen. Regelungen über den
studienbezogener     Lehrbetrieb    der  Sport an öffentlichen Schulen und
Hochschulen sowie für therapeutische     Schulen in freier Trägerschaft, an
Behandlungen geöffnet werden. Frei- und  Einrichtungen der Berufsbildung sowie
Strandbäder bleiben geschlossen.         als studienbezogener Lehrbetrieb der
(10) Im Bereich der Kindertagesförderung Hochschulen gehen diesem Absatz und
kann die für Jugend und Familie Absatz 7a vor.
zuständige Senatsverwaltung in Fällen (7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur
eines auf Grund der Infektionslage geöffnet werden, soweit dies erforderlich
eingeschränkten       Einsatzes      von ist
Fachpersonal in den Einrichtungen a) für den Sport des in § 5 Absatz 7
Näheres bestimmen, um dennoch die
                                             Satz 2     Buchstabe b   genannten
Betreuungsumfänge unter Beachtung der        Personenkreises,
Hygienevorgaben nach dem Kinder-
tagesförderungsgesetz vom 23. Juni b) für den Pferdesport in dem unter
2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch       Tierschutzgesichtspunkten zwingend
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020     erforderlichen Umfang,
(GVBl. S. 535) geändert worden ist, c) für therapeutische Behandlungen
erfüllen zu können.                          sowie Nutzungen nach Maßgabe des
(11) (aufgehoben)                            Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.

(12) Staatliche, private und konfessionelle    Ansonsten bleiben sie geschlossen.
Hochschulen         einschließlich    ihrer    (8)    Der     professionelle    sportliche
Einrichtungen dürfen bis zum 31. März          Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und
2021 nicht für den Publikumsverkehr            den     internationalen    Ligen      sowie
geöffnet werden. Die Hochschulen führen        vergleichbaren             professionellen
ihren Lehrbetrieb im Wintersemester            Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit
2020/2021      ab     2. November     2020     er im Rahmen eines Nutzungs- und
grundsätzlich mit Online-Formaten und          Hygienekonzeptes        des     jeweiligen
nicht im Präsenzlehrbetrieb durch.             Sportfachverbandes              stattfindet.
Praxisformate,       die    nicht    digital   Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt
durchführbar sind, und Prüfungen dürfen        nicht für die für den Spielbetrieb
unter Beachtung der grundsätzlichen            erforderlichen Personen.
Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln
                                       (9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich
nach Teil 1 sowie der jeweils in den
                                       für die Nutzung durch Bundes- und
Hochschulen geltenden besonderen
                                       Landeskaderathletinnen und -athleten,
Bestimmungen           in     Präsenzform
                                       Profiligen    und     Berufssportlerinnen
durchgeführt werden. Zulässig nach
                                       und -sportler, für den Sport als
Satz 3 sind insbesondere
                                       Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen
1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Schulen in freier Trägerschaft, an
   und      Arbeitsräume    an    den Einrichtungen der Berufsbildung und als
   Hochschulen erfordern,              studienbezogener      Lehrbetrieb     der
                                       Hochschulen,      für     therapeutische
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