Gesetz- und Verordnungsblatt - Berlin.de

 
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Art.-Nr. 76494103                                                                                                                                             25

Gesetz- und
Verordnungsblatt
                                         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                    Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

77. Jahrgang Nr. 3                                          Berlin, den 15. Januar 2021                                                                03227

  12.1.2021	Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. . . . . . . .                                                 26
                  2126-18

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,
GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
26                           Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin       77. Jahrgang         Nr. 3     15. Januar 2021

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                                                                  Dritte Verordnung
                                                                zur Änderung der
                                                 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
                                                               Vom 12. Januar 2021

   Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1                dd) Es wird folgender Satz angefügt:
und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000                      „Im Fall der Begrenzung nach Absatz 1a Satz 1 ist in den
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom                       Fällen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 13 und 15 das
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, verord-                       Verlassen des Stadtgebiets von Berlin auch über einen
net der Senat:                                                                         Umkreis von 15 Kilometern hinaus zulässig. Dies gilt
                                Artikel 1                                              auch in den Fällen der Nummer 10, soweit es im Einzel-
          Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutz­                                    fall erforderlich ist.“
                       maßnahmenverordnung                                 2. § 13 wird wie folgt geändert:
   Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom                     a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
14. Dezember 2020, verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Ab-
satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechts-                  „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung
verordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt                      kann unter Beachtung der Infektionslage Näheres zur Ge-
durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl.                          staltung des Angebotes im Sinne von Satz 1 bestimmen.“
S. 764) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Ver-             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a) eingefügt:
ordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zu-                    „(1a) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisa-
letzt durch Verordnung vom 6. Januar 2021 (GVBl. S. 4) geändert                   tion der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der
worden ist, wird wie folgt geändert:                                              Personenobergrenzen von § 2 Absatz 4 und § 9 Absatz 7 zu-
1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                   lässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche,
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a) eingefügt:                         nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter
                                                                                  12 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organi-
           „(1a) Sobald laut Veröffentlichung der für Gesundheit zu-              sierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchs-
        ständigen Senatsverwaltung unter https://www.berlin.de/                   tens zwei Haushalten umfassen, handelt.“
        corona/lagebericht/ in Berlin innerhalb der letzten sieben
        Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumu-               3. § 15 wird wie folgt geändert:
        lativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
        Virus vorliegen, ist für die Einwohnerinnen und Einwohner             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        von Berlin das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur
        innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig. Die                    „(2) Sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeite-
        für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung weist hierauf                  rinnen und Mitarbeiter ansonsten nicht möglich ist, dürfen
        in geeigneter Weise öffentlich hin. Die Beschränkung nach                 in Kantinen Speisen und Getränke auch zum Verzehr an Ort
        Satz 1 entfällt, wenn der Wert nach Satz 1 über einen zu-                 und Stelle angeboten werden. Die Bestuhlung und Anord-
        sammenhängenden Zeitraum von sieben Tagen unter 200                       nung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Perso-
        liegt; Satz 2 gilt entsprechend.“                                         nen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen,
                                                                                  ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                          Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein
        aa) In Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter „Behinder-                      verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicher-
             ten-hilfe“ ersetzt durch das Wort „Behindertenhilfe“.                zustellen. Die Bewirtung von nicht dem jeweiligen Betrieb
        bb) In Satz 1 Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch ein                  angehörenden Gästen ist in keinem Fall zulässig.“
             Komma ersetzt.                                                4. § 17 wird wie folgt geändert:
        cc) Nach Satz 1 Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-                a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebe“ die
             gefügt:                                                              Wörter „sowie Sonnenstudios“ eingefügt.
             „15. das Aufsuchen von in Eigentum befindlichen oder            b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrschulen“ die
                  selbst längerfristig gemieteten oder gepachteten                Wörter „Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrich-
                  Grundstücken.“                                                  tungen“ eingefügt.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         77. Jahrgang     Nr. 3    15. Januar 2021                         27

5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen
   a) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das                 sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu
       Wort „und“ ersetzt.                                                informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem
                                                                          Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
   b) Satz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.                                    Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen
   c) Satz 2 Nummer 4 wird Nummer 3.                                      nach der Einreise bei ihnen auftreten.
6. § 21 wird wie folgt gefasst:                                              (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1
                                 „§ 21                                    Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige
           Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende                 Gesundheitsamt.“
                    aus dem Ausland; Beobachtung                       7. § 22 wird wie folgt gefasst:
      (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem
   Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebi-                                     㤠22
   gen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem                     Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
   Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutz-            (1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die
   gesetzes aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich       nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das
   nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Neben-           Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen,
   wohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende            um die Durchreise abzuschließen.
   Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn               (2) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,
   Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt
   auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundes-        1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin
   republik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten              oder in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infek-
   Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von             tionsschutzgesetzes
   Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.                 a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten
   Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Über-                       ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehö-
   nachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sin-               rigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder
   ne von Satz 1. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die                zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten
   von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich               Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,
   höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die             b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
   Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion                    zepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung
   mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen                       überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbeson-
   das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut-                  dere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend er-
   scher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Test-                 forderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienst-
   ergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zu-                    herrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
   ständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen
   können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen                 c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
   des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse                   zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschrei-
   https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.               tend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der
   Das Testergebnis nach Satz 4 ist für mindestens zehn Tage nach                 Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
   Einreise aufzubewahren.                                                    d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
      (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflich-              zepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-,
   tet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Ge-                 Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als
   sundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Ver-                    Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bus-
   pflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Ver-                    sen im Rahmen ihrer Tätigkeit,
   pflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung           e) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
   unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die                  zepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und
   Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesminis-                    konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und
   terium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                     Regierungen, oder
   terium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesminis-           2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
   terium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anord-            und vorbehaltlich Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
   nungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer                 und Satz 2 Personen,
   epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deut-                 a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich
   schen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT06.11.2020                        zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung,
   B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der                  ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsaus-
   erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit                 übungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risiko-
   sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von                  gebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgeset-
   Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der                     zes begeben und regelmäßig, mindestens einmal wö­
   polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-                 chentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpend-
   auftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einrei-                ler), oder
   seanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Ver-
   pflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Er-            b) die in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des In-
   satzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundes-                     fektionsschutzgesetzes ihren Wohnsitz haben und die
   ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-                     sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs­
   ministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundes-                   ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das
   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen                  Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens ein-
   Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststel-                         mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren
   lung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch                    (Grenzgänger);
   den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz                         die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung ange-
   AT06.11.2020 B5) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I               messener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den
   Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeili-               Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu
   chen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte              bescheinigen.
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       (3) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,                          b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der
     1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung                           Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1
                                                                                      Satz 1 nicht entgegensteht und
         a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbe-
             sondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstüt-               c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infek-
             zendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreu-                     tionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.aus-
             ungskräfte,                                                              waertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-
                                                                                      sicherheitshinweise für die betroffene Region ausge­
         b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,                                  sprochen hat,
         c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehun-          7. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsaus-
             gen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und             übung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im
             konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Re-              Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Thea-
             gierungen,                                                          ter, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.
         d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,                        Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Test-
         e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung           ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus
             und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kom-             SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Doku-
             munen,                                                         ment in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfü-
         f) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bun-           gen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise
             des und der Länder,                                            dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich
                                                                            vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchs-
         g) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch
                                                                            tens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder
             Polizeibehörden
                                                                            muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor-
         h) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen              genommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die An-
             Union und von internationalen Organisationen oder              forderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der
         i) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturen           Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind,
         zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist            erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn
         durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die          Tage nach Einreise aufzubewahren.
         Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlas-            (4) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
         sen, zu bescheinigen,                                              1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
     2. Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisen auf         2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-
         Grund                                                                   Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft
         a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Gra-                  für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts
             des, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe-               der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen-
             oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahr-              statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland ein-
             nehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder                reisen oder dorthin zurückkehren, oder
             Umgangsrechts,                                                 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
         b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder                       Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am
         c) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürfti-            Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten
             ger Personen,                                                       zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
                                                                                 Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermei-
     3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatz-              dung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die
         gleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,                  einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar
     4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig               sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Aus-
         und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Aus-               übung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die
         bildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 2              Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen
         Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben                Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
         oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwen-               nahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die
         digkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil-           Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
         dungseinrichtung zu bescheinigen,                                     (5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten
     5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung             Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von
         und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen             § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Ab-
         durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert wer-         wägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer As-
         den oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme            pekte vertretbar ist.
         an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind                  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichne-
         oder                                                               ten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit
     6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet          dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen
         nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes zurück-            oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person
         reisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubs-         nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärz-
         ort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine In-        tin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen
         fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt                zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion
         haben, sofern                                                      mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup-
         a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundes-           fen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
             republik Deutschland und der betroffenen nationalen Re-           (7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer
             gierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrun-          Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbrin-
             gen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in           gung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2
             diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetsei-       durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unter-
             te des Auswärtigen Amtes unter                                 bringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der
             www.auswaertiges­amt.de sowie des Robert Koch-Insti-           Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und
             tuts unter www.rki.de),                                        des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.“
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         77. Jahrgang     Nr. 3     15. Januar 2021                        29

8. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                             richtung für den Publikumsverkehr öffnet oder
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                                Dienstleistungen einer Fahrschule, einer Bootsschu-
                                                                                      le, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrichtung
       „1.		entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 die eigene Wohnung
              oder die gewöhnliche Unterkunft verlässt und kein                       anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,“
              triftiger Grund nach Absatz 3 Satz 1 vorliegt oder ent-      i) Nach Nummer 49 werden folgende Nummern 49a. und 49b.
              gegen § 2 Absatz 1a Satz 1 beim Verlassen des Stadt-             eingefügt:
              gebiets von Berlin aus triftigem Grund einen Umkreis             „49a.	entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 als Einreisende, Ein-
              von 15 Kilometern überschreitet und keine Ausnah-                       reisender, Rückreisende oder Rückreisender aus
              me nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorliegt,“                               einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infek-
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                                tionsschutzgesetzes sich einer Testung nicht oder
       „2.		entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im                       nicht rechtzeitig unterzieht oder deren Ergebnis auf
              Freien mit anderen als den dort genannten Personen                      Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt nicht
              gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Ab-                           unverzüglich vorlegt,
              satz 5 oder § 13 Absatz 1a vorliegt,“                            49b.		entgegen § 21 Absatz 1 Satz 5 als Einreisende, Ein-
   c) In Nummer 18 wird das Komma am Ende durch den Halb-                             reisender, Rückreisende oder Rückreisender aus
       satz „und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 1a vorliegt,“                        einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infek-
       ersetzt.                                                                       tionsschutzgesetzes ein Testergebnis nicht für min-
   d) In Nummer 21 wird nach dem Wort „Satz“ die Zahl „2“                             destens zehn Tage nach Einreise aufbewahrt,“
       durch die Zahl „3“ und nach dem Wort „und“ die Zahl „3“             j) Nummer 52 wird wie folgt gefasst:
       durch die Zahl „4“ ersetzt.
                                                                               „52.		entgegen § 22 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3
   e) In Nummer 22 wird nach dem Wort „Satz“ die Zahl „4“                             Nummer 1 oder Nummer 4 oder Buchstabe b eine Be-
       durch die Zahl „5“ ersetzt.                                                    scheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,“
   f) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:                9. Die Anlage zur Verordnung ist mit „Anlage (zu § 4 Absatz 2
       „28a.	entgegen § 15 Absatz 2 als verantwortliche Betreibe-         Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e)“ zu bezeichnen.
              rin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die
              Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht                                      Artikel 2
              gewährleistet,“                                                                     Inkrafttreten
   g) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:                                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-
       „34.	entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewer-        und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
              be im Bereich der Körperpflege oder Sonnenstudios
              für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistun-       Berlin, den 12. Januar 2021
              gen im Bereich der Körperpflege oder eines Sonnen-
              studios anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2
              vorliegt,“                                                                         Der Senat von Berlin
   h) Nummer 36a wird wie folgt gefasst:                                      Michael M ü l l e r                 Dilek K al a y c i
       „36a.	entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 eine Fahrschule, eine          Regierender Bürgermeister          Senatorin für Gesundheit,
              Bootsschule, eine Flugschule oder eine ähnliche Ein-                                            Pflege und Gleichstellung
30   Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin   77. Jahrgang   Nr. 3   15. Januar 2021
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32   Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin   77. Jahrgang   Nr. 3   15. Januar 2021
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