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Art.-Nr. 76494103 25 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 77. Jahrgang Nr. 3 Berlin, den 15. Januar 2021 03227 12.1.2021 Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. . . . . . . . 26 2126-18 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
26 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 3 15. Januar 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH Verlag und Vertrieb: Wolters-Kluwer-Straße 1• 50354 Hürth Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Wolters-Kluwer-Straße 1, 50354 Hürth Postvertriebsstück • 03227 • Entgelt bezahlt • Deutsche Post AG Telefon: 02233 / 3760 -7000, Telefax 02233 / 3760 -7201 Kundenservice: Telefon 02631 / 801-2222, E-Mail: info-wkd@wolterskluwer.com Herausgeber: www.wolterskluwer.com, www.wolterskluwer.de Senatsverwaltung für Justiz, Druck: Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, 48565 Steinfurt Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin Bezugspreis: Redaktion: Vierteljährlich 17,40 € inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zum Quartalsende. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten. Der angewandte Telefon: 030/9013 3380, Telefax: 030/9013 2000 Steuersatz beträgt 7% für das Printprodukt und 19% für die Online-Komponente. E-Mail: gvbl@senjustva.berlin.de Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Internet: www.berlin.de/sen/justva Preis dieses Heftes 1,60 € Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Vom 12. Januar 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 dd) Es wird folgender Satz angefügt: und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 „Im Fall der Begrenzung nach Absatz 1a Satz 1 ist in den (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom Fällen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 13 und 15 das 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, verord- Verlassen des Stadtgebiets von Berlin auch über einen net der Senat: Umkreis von 15 Kilometern hinaus zulässig. Dies gilt Artikel 1 auch in den Fällen der Nummer 10, soweit es im Einzel- Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutz fall erforderlich ist.“ maßnahmenverordnung 2. § 13 wird wie folgt geändert: Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 14. Dezember 2020, verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Ab- satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechts- „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung verordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt kann unter Beachtung der Infektionslage Näheres zur Ge- durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. staltung des Angebotes im Sinne von Satz 1 bestimmen.“ S. 764) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Ver- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a) eingefügt: ordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zu- „(1a) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisa- letzt durch Verordnung vom 6. Januar 2021 (GVBl. S. 4) geändert tion der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der worden ist, wird wie folgt geändert: Personenobergrenzen von § 2 Absatz 4 und § 9 Absatz 7 zu- 1. § 2 wird wie folgt geändert: lässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a) eingefügt: nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 12 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organi- „(1a) Sobald laut Veröffentlichung der für Gesundheit zu- sierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchs- ständigen Senatsverwaltung unter https://www.berlin.de/ tens zwei Haushalten umfassen, handelt.“ corona/lagebericht/ in Berlin innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumu- 3. § 15 wird wie folgt geändert: lativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2- a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Virus vorliegen, ist für die Einwohnerinnen und Einwohner b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: von Berlin das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig. Die „(2) Sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeite- für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung weist hierauf rinnen und Mitarbeiter ansonsten nicht möglich ist, dürfen in geeigneter Weise öffentlich hin. Die Beschränkung nach in Kantinen Speisen und Getränke auch zum Verzehr an Ort Satz 1 entfällt, wenn der Wert nach Satz 1 über einen zu- und Stelle angeboten werden. Die Bestuhlung und Anord- sammenhängenden Zeitraum von sieben Tagen unter 200 nung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Perso- liegt; Satz 2 gilt entsprechend.“ nen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein aa) In Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter „Behinder- verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicher- ten-hilfe“ ersetzt durch das Wort „Behindertenhilfe“. zustellen. Die Bewirtung von nicht dem jeweiligen Betrieb bb) In Satz 1 Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch ein angehörenden Gästen ist in keinem Fall zulässig.“ Komma ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: cc) Nach Satz 1 Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebe“ die gefügt: Wörter „sowie Sonnenstudios“ eingefügt. „15. das Aufsuchen von in Eigentum befindlichen oder b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrschulen“ die selbst längerfristig gemieteten oder gepachteten Wörter „Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrich- Grundstücken.“ tungen“ eingefügt.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 3 15. Januar 2021 27 5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen a) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu Wort „und“ ersetzt. informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder b) Satz 2 Nummer 3 wird aufgehoben. Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen c) Satz 2 Nummer 4 wird Nummer 3. nach der Einreise bei ihnen auftreten. 6. § 21 wird wie folgt gefasst: (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 „§ 21 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende Gesundheitsamt.“ aus dem Ausland; Beobachtung 7. § 22 wird wie folgt gefasst: (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebi- „§ 22 gen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutz- (1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die gesetzes aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Neben- Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, wohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende um die Durchreise abzuschließen. Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn (2) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundes- 1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin republik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten oder in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infek- Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von tionsschutzgesetzes Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Über- ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehö- nachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sin- rigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder ne von Satz 1. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich Sorge- oder Umgangsrechts einreisen, höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion zepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbeson- das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut- dere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend er- scher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Test- forderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienst- ergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zu- herrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, ständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschrei- https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. tend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Das Testergebnis nach Satz 4 ist für mindestens zehn Tage nach Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, Einreise aufzubewahren. d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflich- zepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, tet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Ge- Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als sundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Ver- Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bus- pflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Ver- sen im Rahmen ihrer Tätigkeit, pflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung e) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die zepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesminis- konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und terium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Regierungen, oder terium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesminis- 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte terium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anord- und vorbehaltlich Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) nungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer und Satz 2 Personen, epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deut- a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich schen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT06.11.2020 zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsaus- erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit übungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risiko- sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von gebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgeset- Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der zes begeben und regelmäßig, mindestens einmal wö polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be- chentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpend- auftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einrei- ler), oder seanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Ver- pflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Er- b) die in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des In- satzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundes- fektionsschutzgesetzes ihren Wohnsitz haben und die ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes- sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs ministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundes- ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens ein- Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststel- mal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren lung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch (Grenzgänger); den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung ange- AT06.11.2020 B5) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I messener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeili- Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu chen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte bescheinigen.
28 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 3 15. Januar 2021 (3) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbe- sondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstüt- c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infek- zendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreu- tionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.aus- ungskräfte, waertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und- sicherheitshinweise für die betroffene Region ausge b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sprochen hat, c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehun- 7. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsaus- gen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und übung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Re- Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Thea- gierungen, ter, Tanztheater oder Konzert teilnehmen. d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Test- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kom- SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Doku- munen, ment in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfü- f) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bun- gen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise des und der Länder, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchs- g) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch tens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder Polizeibehörden muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor- h) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen genommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die An- Union und von internationalen Organisationen oder forderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der i) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturen Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Tage nach Einreise aufzubewahren. Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlas- (4) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind sen, zu bescheinigen, 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, 2. Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisen auf 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO- Grund Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Gra- für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts des, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahr- statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland ein- nehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder reisen oder dorthin zurückkehren, oder Umgangsrechts, 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am c) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürfti- Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten ger Personen, zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermei- 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatz- dung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die gleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Aus- und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Aus- übung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die bildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 2 Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maß- oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwen- nahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die digkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil- Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. dungseinrichtung zu bescheinigen, (5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten 5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Ab- durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert wer- wägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer As- den oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme pekte vertretbar ist. an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichne- oder ten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes zurück- oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person reisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubs- nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärz- ort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine In- tin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion haben, sofern mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup- a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundes- fen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. republik Deutschland und der betroffenen nationalen Re- (7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer gierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrun- Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbrin- gen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in gung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2 diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetsei- durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unter- te des Auswärtigen Amtes unter bringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der www.auswaertigesamt.de sowie des Robert Koch-Insti- Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und tuts unter www.rki.de), des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.“
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 3 15. Januar 2021 29 8. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert: richtung für den Publikumsverkehr öffnet oder a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Dienstleistungen einer Fahrschule, einer Bootsschu- le, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrichtung „1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 die eigene Wohnung oder die gewöhnliche Unterkunft verlässt und kein anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,“ triftiger Grund nach Absatz 3 Satz 1 vorliegt oder ent- i) Nach Nummer 49 werden folgende Nummern 49a. und 49b. gegen § 2 Absatz 1a Satz 1 beim Verlassen des Stadt- eingefügt: gebiets von Berlin aus triftigem Grund einen Umkreis „49a. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 als Einreisende, Ein- von 15 Kilometern überschreitet und keine Ausnah- reisender, Rückreisende oder Rückreisender aus me nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorliegt,“ einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infek- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: tionsschutzgesetzes sich einer Testung nicht oder „2. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im nicht rechtzeitig unterzieht oder deren Ergebnis auf Freien mit anderen als den dort genannten Personen Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt nicht gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Ab- unverzüglich vorlegt, satz 5 oder § 13 Absatz 1a vorliegt,“ 49b. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 5 als Einreisende, Ein- c) In Nummer 18 wird das Komma am Ende durch den Halb- reisender, Rückreisende oder Rückreisender aus satz „und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 1a vorliegt,“ einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infek- ersetzt. tionsschutzgesetzes ein Testergebnis nicht für min- d) In Nummer 21 wird nach dem Wort „Satz“ die Zahl „2“ destens zehn Tage nach Einreise aufbewahrt,“ durch die Zahl „3“ und nach dem Wort „und“ die Zahl „3“ j) Nummer 52 wird wie folgt gefasst: durch die Zahl „4“ ersetzt. „52. entgegen § 22 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 e) In Nummer 22 wird nach dem Wort „Satz“ die Zahl „4“ Nummer 1 oder Nummer 4 oder Buchstabe b eine Be- durch die Zahl „5“ ersetzt. scheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,“ f) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt: 9. Die Anlage zur Verordnung ist mit „Anlage (zu § 4 Absatz 2 „28a. entgegen § 15 Absatz 2 als verantwortliche Betreibe- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e)“ zu bezeichnen. rin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht Artikel 2 gewährleistet,“ Inkrafttreten g) Nummer 34 wird wie folgt gefasst: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- „34. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewer- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. be im Bereich der Körperpflege oder Sonnenstudios für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistun- Berlin, den 12. Januar 2021 gen im Bereich der Körperpflege oder eines Sonnen- studios anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,“ Der Senat von Berlin h) Nummer 36a wird wie folgt gefasst: Michael M ü l l e r Dilek K al a y c i „36a. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 eine Fahrschule, eine Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Bootsschule, eine Flugschule oder eine ähnliche Ein- Pflege und Gleichstellung
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