Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
499
C 3232 A
Ministerium für Inneres,
ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Gesetz- und Verordnungsblatt
für Schleswig-Holstein
Ausgabe Nr. 15
Kiel, 3. September 2020
26.8. Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500
Artikel 1 ändert Ges. i.d.F. vom 27. Januar 2014, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 230-1
Artikel 2 ändert Ges. vom 8. Mai 1954, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7815-1
26.8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für
das Haushaltsjahr 2020 (3. Nachtragshaushaltsgesetz 2020) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
28.8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24
14.8. Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung
– unverzügliche Bekanntmachung nach § 60 LVwG – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
Ändert LVO vom 26. Juni 2020, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2126-13-20
22.8. Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung
– unverzügliche Bekanntmachung nach § 60 LVwG – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
Ändert LVO vom 26. Juni 2020, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2126-13-20500 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020 Nr. 15
1837/2020
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
Vom 26. August 2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: hörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis
Artikel 1 nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch
Änderung des Landesplanungsgesetzes1) die Angabe der Internetadresse enthalten.“
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom d) In Absatz 11 werden folgende Sätze 5 bis 7
27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geän- angefügt:
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 „Die Veröffentlichung der Regionalpläne er-
(GVOBl. Schl.-H. S. 98), wird wie folgt geändert: folgt im Internet und durch Bereithaltung bei
1. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Über- der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der
schrift zu § 5a eingefügt: Rechtsverordnung im Gesetz- und Verord-
nungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach
„§ 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Ver-
§ 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landes-
fahren nach dem Landesplanungsgesetz“
planungsbehörde zur Einsichtnahme bereitge-
2. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Über- halten und von der Landesplanungsbehörde im
schrift zu § 13a eingefügt: Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10
„§ 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe
Evaluation“ der Internetadresse enthalten.“
3. § 5 wird wie folgt geändert: 4. Folgender § 5a wird eingefügt:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: „§ 5a
Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung
aa) In Satz 4 wird nach den Worten „Frist von“
bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz“
das Wort „höchstens“ eingefügt.
(1) Die Landesplanungsbehörde kann festlegen,
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
dass für Verfahren dieses Gesetzes im Fall einer
„Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen vorgeschriebenen Auslegung, abweichend von
verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 den Vorschriften dieses Gesetzes sowie des ROG,
Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen.“ die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind. Dies gilt
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: insbesondere bei einer fortgeschrittenen Planung
aa) In Satz 4 werden das Semikolon durch oder bei einer erneuten Auslegung nach § 9 Ab-
einen Punkt ersetzt und nach dem Wort satz 3 ROG sowie bei landesweiten oder lokalen
„können“ die Worte „und dass nicht frist- Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.
gerecht abgegebene Äußerungen unbe- (2) Soweit für Verfahren dieses Gesetzes eine Aus-
rücksichtigt bleiben können“ gestrichen. legung von Unterlagen oder Entscheidungen an-
bb) Am Beginn des neuen Satzes 5 wird das geordnet ist, kann, abweichend von § 9 Absatz 2
Wort „in“ durch das Wort „In“ ersetzt. Satz 2 ROG und § 15 Absatz 3 Satz 2 ROG sowie
abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 2 und § 15
cc) Folgender Satz 6 wird eingefügt: Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, die Auslegung durch
„Mit der Fristsetzung ist in der Bekannt- eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.
machung auf die Folgen verspäteter Stel- Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 86a
lungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes
ROG hinzuweisen.“ entsprechend. In der Bekanntmachung der Ausle-
c) In Absatz 10 werden folgende Sätze 4 bis 6 gung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Ver-
angefügt: öffentlichung im Internet erfolgt. Soweit gesetz-
liche Regelungen den Zugang über ein zentrales
„Die Veröffentlichung des Landesentwick-
Internetportal vorsehen, bleiben diese unberührt.
lungsplans erfolgt im Internet und durch Be-
reithaltung bei der Landesplanungsbehörde; (3) Die angeordnete Auslegung kann daneben als
hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit
und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Un- dies nach Feststellung der Landesplanungsbe-
terlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei hörde den Umständen nach möglich und erfor-
der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme derlich ist. Unterbleibt eine Auslegung nach Satz 1
bereitgehalten und von der Landesplanungsbe- bei den in § 5 Absatz 8 Satz 2 sowie § 15
Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 genannten Stellen,
) Ändert Ges. i.d.F. vom 27. Januar 2014, GS Schl.-H. II,
1 hat die Landesplanungsbehörde zusätzlich zur Ver-
Gl.Nr. 230-1 öffentlichung nach Absatz 2 Satz 1 eine andereNr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020 501
Zugangsmöglichkeit zu eröffnen, etwa durch die b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
digitale Bereitstellung oder Auslegung in den Räu- aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
men der Landesplanungsbehörde oder sonstiger
Behörden des Landes. Auf diese Zugangsmöglich- „Die Landesplanungsbehörde beteiligt die
keiten ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Öffentlichkeit über das Internet sowie über
die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die
(4) Unterbleibt die Auslegung nach Absatz 3, ent-
Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen
fällt die Pflicht zur Übersendung der Unterlagen
sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken
in schriftlicher Form nach § 5 Absatz 7 Satz 3.
wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1
Abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 4 sowie § 15
einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort
Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 entfallen die dort
und Zeit der Auslegung sind von den Ämtern
genannten Bekanntmachungspflichten.
und den amtsfreien Gemeinden mindestens
(5) Die Landesplanungsbehörde berichtet dem eine Woche vorher auf Kosten des Trägers
Landtag innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft- des Vorhabens örtlich bekannt zu machen.
treten dieses Gesetzes, ob sich die Regelungen Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde
der Absätze 1 bis 4 in der Praxis bewährt haben, die Unterlagen im Internet bereit.“
und über die Erfahrungen mit der Anwendung.
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
5. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
„Das Ergebnis des Raumordnungsverfah-
6. In § 8 Absatz 1 wird das Wort „landesweit“ durch rens ist in den nach Satz 2 bestimmten
die Worte „für das ganze Land einschließlich des Ämtern und Gemeinden einen Monat zur
Küstenmeeres“ ersetzt. Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der je-
7. Folgender § 13a wird eingefügt: weiligen Auslegungen sind von den nach
„§ 13a Satz 2 bestimmten Ämtern und den Ge-
Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, meinden mindestens eine Woche vorher
Evaluation auf Kosten des Trägers des Vorhabens
örtlich bekannt zu machen.“
(1) Zur Erprobung einer innovativen, möglichst
interkommunalen Entwicklungsmaßnahme, insbe- cc) Folgender Satz 6 wird angefügt:
sondere zu Zwecken der Digitalisierung, der Sied- „Die Landesplanungsbehörde veröffent-
lungsentwicklung, der Daseinsvorsorge, der Mo- licht das Ergebnis des Raumordnungsver-
bilität, des Klimaschutzes und der Energiewende fahrens im Internet; hierauf ist in der Be-
kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall auf kanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.“
der Basis eines raumordnerischen Vertrages nach
c) In Absatz 4 werden die Angabe „5“ durch
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ROG eine räum-
lich oder zeitlich oder eine räumlich und zeitlich die Angabe „6“ und das Wort „Einbeziehung“
begrenzte Abweichung von Zielen der Raumord- durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.
nung zulassen. Der raumordnerische Vertrag nach d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 kann eine Zielabweichungsentscheidung aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
vorbereiten oder ersetzen. § 6 Absatz 2 ROG und sung:
§ 13 gelten entsprechend.
„Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach
(2) Die Landesplanungsbehörde wertet die Ent- Absatz 4 ist das Vorhaben in einer Kurzbe-
wicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 aus und schreibung nach Standort, Art und Umfang
entscheidet bei Bedarf über eine Anpassung der sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von
Raumordnungspläne.“ den Ämtern und amtsfreien Gemeinden,
8. § 14 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: in denen sich das Vorhaben voraussicht-
„Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach lich auswirken wird, auf Kosten des Trä-
Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt gers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu
wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Er- machen; über das Ergebnis des Raumord-
mittlung, Beschreibung und Bewertung der raum- nungsverfahrens ist die Öffentlichkeit ent-
bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf sprechend zu unterrichten. Zusätzlich stellt
die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter die Landesplanungsbehörde die Unterlagen
entsprechend dem Verfahrensstand ein (raumord- im Internet bereit.“
nerische Umweltverträglichkeitsprüfung).“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Einbeziehung“
9. § 15 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Un- e) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „Sätze 2
terlagen“ die Worte „sind auch in elektronischer bis 5 einbezogen“ durch das Wort „beteiligt“
Form zur Verfügung zu stellen und“ eingefügt. ersetzt.502 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020 Nr. 15
10. § 16 Satz 3 wird gestrichen. 5. § 5 erhält folgende Fassung:
11. In § 17 Satz 2 wird das Wort „Einbeziehung“ „§ 5
durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine
12. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
„Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat das Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbe-
für die Raumordnung und Landesplanung zu- reinigungsangelegenheiten besitzen und werden
ständige Mitglied der Landesregierung.“ von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt.“
b) In Satz 2 Nummer 13 wird das Wort „GmbH“ 6. § 6 erhält folgende Fassung:
durch das Wort „e.V.“ ersetzt. „§ 6
13. § 24 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: (1) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer der Spruchstelle
„Ergeben sich aus dem Raumordnungsbericht und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wer-
nach § 22 erforderliche Änderungen, ist die Ver- den nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die
ordnung anzupassen.“ landwirtschaftlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer
Artikel 2 des Flurbereinigungsgerichts (§ 9a). Sie werden von
Änderung des Ausführungsgesetzes der oberen Flurbereinigungsbehörde ehrenamtlich
zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 bestellt und vor ihrer Dienstleistung von der oder
(BGBl. I S. 591)2) dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet.
Das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (2) Die Amtsdauer der Beisitzerinnen oder Bei-
vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) vom 8. Mai 1954 sitzer beträgt fünf Jahre. Die obere Flurbereini-
(GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Ar- gungsbehörde kann eine Beisitzerin oder einen
tikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. April 2018 Beisitzer oder eine stellvertretende Beisitzerin oder
(GVOBl. Schl.-H. S. 231), Ressortbezeichnungen er- einen stellvertretenden Beisitzer ihres oder seines
setzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für
2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert: ihre oder seine Bestellung nicht vorgelegen haben
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: oder nicht mehr vorliegen oder wenn sie oder er
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.“
„Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz
zum Flurbereinigungsgesetz (FlurbGAG SH)“ 7. § 7 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der
a) In Absatz 1 wird das Wort „Flurbereinigungs- Vorsitzende“ durch die Worte „die oder der
behörden“ durch das Wort „Flurbereinigungs- Vorsitzende“ ersetzt.
behörde“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte „das Minis- „Die oder der Vorsitzende kann in einfachen
terium für Energiewende, Landwirtschaft, Sachen schriftliche Beschlussfassung durch
Umwelt, Natur und Digitalisierung“ durch die Umlauf herbeiführen.“
Worte „die für Flurbereinigung zuständige 8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oberste Landesbehörde“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die
3. § 2 wird wie folgt geändert: Worte „die oder“ eingefügt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
„Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung
b) In Absatz 2 werden die Worte „Das Ministerium
beantragt ist oder wenn die oder der Vor-
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Na-
sitzende eine Änderung des angefochtenen
tur und Digitalisierung“ durch die Worte „Die
Verwaltungsaktes für erforderlich hält.“
obere Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
4. § 4 erhält folgende Fassung: 9. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden gestrichen.
„§ 4 10. Der bisherige § 13 wird § 11 und es werden die
Worte „das Ministerium für Energiewende, Land-
Die Spruchstelle für Flurbereinigungen besteht
wirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung“
aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Land-
durch die Worte „die obere Flurbereinigungsbe-
wirtinnen oder Landwirten als Beisitzerinnen oder
hörde“ ersetzt.
Beisitzern sowie deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern. Wenn Forstbesitz in die Flurberei- 11. Der bisherige § 14 wird zu § 12.
nigung einbezogen wird, ist eine Forstwirtin oder Artikel 3
ein Forstwirt beratend hinzuzuziehen.“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
) Ändert Ges. vom 8. Mai 1954, GS Schl.-H. II,
2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
Gl.Nr. B 7815-1 in Kraft. § 13a des Landesplanungsgesetzes in derNr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020 503
Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. Außerkrafttreten des § 13a des Landesplanungs-
S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Ge-
gesetzes wird in der Inhaltsübersicht des Landes-
setzes, tritt mit Ablauf von fünfzehn Jahren nach
seinem Inkrafttreten außer Kraft; gleichzeitig mit dem planungsgesetzes die Angabe zu § 13a gestrichen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 26. August 2020
Daniel Günther D r. S a b i n e S ü t t e r l i n – W a a c k
Ministerpräsident Ministerin
für Inneres, ländliche Räume, Integration
und Gleichstellung
1835/2020
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr
2020 (3. Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
Vom 26. August 2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: bis zur Höhe von 6.000.000 Euro für Ausfallbürg-
§1 schaften der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein
Änderung des Haushaltsgesetzes 2020 GmbH zu Gunsten an dem Programm teilnehmen-
In § 18 wird folgender Absatz 7 eingefügt: der gemeinnütziger Organisationen zu übernehmen.
Diese Ausfallbürgschaften dürfen 20 % des den ge-
„(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ar-
beit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im meinnützigen Organisationen zur Verfügung gestell-
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den ten Kreditbetrages nicht überschreiten.“
zuständigen Fachministerien, gegenüber der Bürg- §2
schaftsbank Schleswig-Holstein GmbH zur Durchfüh- Inkrafttreten
rung des „KfW-Sonderprogramms: Globaldarlehen an
Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisati- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
onen“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau Garantien in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 26. August 2020
Daniel Günther Monika Heinold
Ministerpräsident Finanzministerin
1840/2020
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)*)
Vom 28. August 2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 1 „(3) Für Studierende, die im Sommersemester
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen 2020 in einem Studiengang an einer staatli-
und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein chen oder staatlich anerkannten Hochschule
(Hochschulgesetz - HSG) eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt
Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekannt- eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung
machung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten
S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Ge- Regelstudienzeit abweichende, um ein Semes-
setzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), ter verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“
wird wie folgt geändert:
2. § 108 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. § 103 wird wie folgt geändert:
„1. ergänzend zu diesem Gesetz zur Sicherstellung
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hoch- der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfä-
schulrechtliche“ die Worte „und ausbildungs- higkeit der Gremien der Hochschule und der
förderungsrechtliche“ eingefügt. Studierendenschaft sowie zur Förderung der
*) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Fe- Studierenden durch Rechtsverordnung Rege-
bruar 2016, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24 lungen betreffend die Prüfungen, die Anerken-504 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020 Nr. 15
nung von Prüfungsleistungen und sonstigen Regelungen der Abschnitte 2, 4, 5, 6, 7, 11
Leistungen, die Regelstudienzeit, die Lehrver- des Hochschulgesetzes abzuweichen.“
pflichtung, die Amtszeit der Gremien der Hoch- Artikel 2
schule und der Studierendenschaft sowie die Inkrafttreten
Einschreibung zu erlassen und dabei von den Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. August 2020
Daniel Günther Karin Prien
Ministerpräsident Ministerin
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Hinweis der Schriftleitung:
Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung
gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 14. August 2020
durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/
Erlasse/200814_Landesverordnung_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt.
Landesverordnung
zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung*)
Vom 14. August 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 „(5) Beim vorbereitenden Training auf Wett-
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes kämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wett-
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geän- kämpfen und Sportprüfungen gilt das Abstands-
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 gebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Wenn mehr als 10
(BGBl. I S. 1385), verordnet die Landesregierung: Personen teilnehmen, hat der Veranstalter nach
Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept
Artikel 1 zu erstellen, das auch das besondere Infektions-
Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung risiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.
Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. Juni Der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4
2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), zuletzt geändert Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
durch Verordnung vom 7. August 2020 (ersatzver- und Teilnehmer zu erheben. Er hat die Konzepte
kündet am 7. August 2020 auf der Internetseite und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/ -dachverbände umzusetzen.“
Coronavirus/Erlasse/200810_Corona-Bekaempfungs- 2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verordnung.html), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz 1,
1. § 11 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1“ ersetzt
durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Worte Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2“.
„nach Nummer 5“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2
b) Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: Satz 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 11 Absatz 2
„5. soweit Zuschauerinnen und Zuschauer Satz 2 und Absatz 5 Satz 3“.
nach Nummer 4 Zutritt haben, gelten für Artikel 2
sie die Anforderungen der §§ 3 und 5;“ Inkrafttreten
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 19. August 2020 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 14. August 2020
Daniel Günther D r. H e i n e r G a r g
Ministerpräsident Minister
für Soziales, Gesundheit, Jugend,
Familie und Senioren
*) Ändert LVO vom 26. Juni 2020, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2126-13-20Nr. 15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020 505
Hinweis der Schriftleitung:
Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3
Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 22. August 2020
durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesund-
heit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/
Erlasse/200822_Landesverordnung_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt.
Landesverordnung
zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung*)
Vom 22. August 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzge- Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler
setzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5
2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die Landesregie- zu tragen, soweit sie nicht Sport ausüben oder
rung: einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Perso-
Artikel 1 nen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen
Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung und Schülern bestehenden Kohorte einhalten. Die
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. Juni gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Voll-
2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), zuletzt geändert endung des sechsten Lebensjahres.
durch Verordnung vom 14. August 2020 (ersatzver-
kündet am 14. August 2020 auf der Internetseite (2) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahn-
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/ haltestellen und der Schule haben Schülerinnen
Coronavirus/Erlasse/200814_Corona-Bekaempfungs- und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach
verordnung.html), wird wie folgt geändert: Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt
auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung
1. § 12 erhält folgende Fassung: des sechsten Lebensjahres. Die Pflicht zum Tragen
„§ 12 einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, soweit
Schulen und Hochschulen zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der ei-
(1) Auf dem Gelände von Schulen im Anwen- genen Kohorte und des eigenen Haushalts ein
dungsbereich des Schulgesetzes ist im Zusam- Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
menhang mit schulischen Veranstaltungen eine (3) Die Ermächtigung der Landesregierung zum
Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des
Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerin- Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministe-
nen und Schüler vor Vollendung des sechsten rium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertra-
Lebensjahres. gen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen
Mund-Nasen-Bedeckung sind nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar
1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unter- 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert
richtsraumes, wenn keine anderen Personen mit durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2020
Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der- (GVOBl. Schl.-H. S. 220), betroffen sind. Das
selben Kohorte und von an der Schule tätigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kul-
Personen anwesend sind; tur kann bereichsspezifische Empfehlungen und
2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte Hinweise erteilen.
zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der (4) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen
Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter von dieser Verordnung nicht erfasst.“
zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte ein-
gehalten wird; 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht; „§ 12a
Außerschulische Bildungsangebote
4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren kon-
kreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Ein- Auf außerschulische Bildungsangebote finden
haltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern die Vorschriften über Veranstaltungen nach § 5
zu anderen Personen sichergestellt ist. Anwendung. Soweit der Bildungszweck dies er-
fordert, kann von dem Abstandsgebot aus § 2
*) Ändert LVO vom 26. Juni 2020, GS Schl.-H. II, Absatz 1 abgewichen werden, wenn alle Teilneh-
Gl.Nr. B 2126-13-20 merinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Be-506 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020 Nr. 15
Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
Herausgeber und Verleger:
Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 71 25, 24171 Kiel,
Tel. (0431) 9 88-0.
Bezugsbedingungen:
Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der Firma Schmidt & Klaunig,
Ringstraße 19, 24114 Kiel; Tel. (0431) 6 60 64-0, Telefax (0431) 6 60 64-24,
Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
e-mail: info@schmidt-klaunig.de;
Abbestellungen müssen bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Halbjahres dort
Postvertriebsstück · C 3232 A
des Landes Schleswig-Holstein
Postfach 71 25 · 24171 Kiel
vorliegen.
Bezugspreis:
Halbj. 44,00 e
Einzelne Ausgaben:
Für die ersten 8 Seiten 1,80 e, für je weitere angefangene
16 Seiten 1,10 e zuzüglich Versandkosten.
Für ggf. beigefügte großformatige Karten werden zuzüglich
zu dem seitenabhängigen Preis 2,30 e erhoben.
Lieferung nur nach schriftlicher oder Telefax-Bestellung bzw. per E-mail oder
durch Abholung.
Preis dieser Ausgabe:
1,80 e zuzüglich Versandkosten.
Schmidt & Klaunig, Kiel 1.500
Hinweis: Die vollständigen Fassungen aller geltenden Gesetze
und Verordnungen können im Internet unter http://
www.schleswig-holstein.de (➝ Landesrecht) abgerufen
werden.
deckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen zu tragen. Dies gilt auch für im Hort betreute
oder vergleichbar wirksame Schutzmaßnahmen Schulkinder vor Vollendung des sechsten Lebens-
ergriffen werden.“ jahres. Die Ausnahmen aus § 12 Absatz 1 Satz 3
3. Nach § 16 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 gelten entsprechend.“
eingefügt: 4. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
„(4) In Horten im Sinne von § 1 Absatz 2 Num- „Taxen“ ein Komma und das Wort „Schulbussen“
mer 3 des Kindertagesstättengesetzes vom eingefügt.
12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zu-
Artikel 2
letzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes 8. Mai
2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), ist eine Mund-Na- Inkrafttreten
sen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Diese Verordnung tritt am 24. August 2020 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. August 2020
Daniel Günther D r. H e i n e r G a r g
Ministerpräsident Minister
für Soziales, Gesundheit, Jugend,
Familie und SeniorenSie können auch lesen