Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

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                                                                               Ministerium für Inneres,
                                                        ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
                                                                        des Landes Schleswig-Holstein

                                                     Gesetz- und Verordnungsblatt
                                                            für Schleswig-Holstein
                                                                                                              Ausgabe Nr. 15
                                                                                                  Kiel, 3. September 2020

26.8.   Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       500
        Artikel 1 ändert Ges. i.d.F. vom 27. Januar 2014, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 230-1
        Artikel 2 ändert Ges. vom 8. Mai 1954, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7815-1
26.8.   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für
        das Haushaltsjahr 2020 (3. Nachtragshaushaltsgesetz 2020) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          503
28.8.   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
        Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   503
        Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24
14.8.   Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung
        – unverzügliche Bekanntmachung nach § 60 LVwG – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          504
        Ändert LVO vom 26. Juni 2020, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2126-13-20
22.8.   Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung
        – unverzügliche Bekanntmachung nach § 60 LVwG – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          505
        Ändert LVO vom 26. Juni 2020, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2126-13-20
500           Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020         Nr. 15

1837/2020
                            Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
                                         Vom 26. August 2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 hörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis
                    Artikel 1                                    nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch
      Änderung des Landesplanungsgesetzes1)                      die Angabe der Internetadresse enthalten.“
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom                   d) In Absatz 11 werden folgende Sätze 5 bis 7
27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geän-            angefügt:
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2019               „Die Veröffentlichung der Regionalpläne er-
(GVOBl. Schl.-H. S. 98), wird wie folgt geändert:                folgt im Internet und durch Bereithaltung bei
1. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Über-              der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der
   schrift zu § 5a eingefügt:                                    Rechtsverordnung im Gesetz- und Verord-
                                                                 nungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach
    „§ 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Ver-
                                                                 § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landes-
    fahren nach dem Landesplanungsgesetz“
                                                                 planungsbehörde zur Einsichtnahme bereitge-
2. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Über-              halten und von der Landesplanungsbehörde im
   schrift zu § 13a eingefügt:                                   Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10
    „§ 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen,                  Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe
    Evaluation“                                                  der Internetadresse enthalten.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:                             4. Folgender § 5a wird eingefügt:
    a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                            „§ 5a
                                                                      Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung
       aa) In Satz 4 wird nach den Worten „Frist von“
                                                               bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz“
           das Wort „höchstens“ eingefügt.
                                                              (1) Die Landesplanungsbehörde kann festlegen,
       bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
                                                              dass für Verfahren dieses Gesetzes im Fall einer
           „Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen           vorgeschriebenen Auslegung, abweichend von
           verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9               den Vorschriften dieses Gesetzes sowie des ROG,
           Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen.“                  die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind. Dies gilt
    b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                      insbesondere bei einer fortgeschrittenen Planung
       aa) In Satz 4 werden das Semikolon durch               oder bei einer erneuten Auslegung nach § 9 Ab-
           einen Punkt ersetzt und nach dem Wort              satz 3 ROG sowie bei landesweiten oder lokalen
           „können“ die Worte „und dass nicht frist-          Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.
           gerecht abgegebene Äußerungen unbe-                (2) Soweit für Verfahren dieses Gesetzes eine Aus-
           rücksichtigt bleiben können“ gestrichen.           legung von Unterlagen oder Entscheidungen an-
       bb) Am Beginn des neuen Satzes 5 wird das              geordnet ist, kann, abweichend von § 9 Absatz 2
           Wort „in“ durch das Wort „In“ ersetzt.             Satz 2 ROG und § 15 Absatz 3 Satz 2 ROG sowie
                                                              abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 2 und § 15
       cc) Folgender Satz 6 wird eingefügt:                   Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, die Auslegung durch
           „Mit der Fristsetzung ist in der Bekannt-          eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.
           machung auf die Folgen verspäteter Stel-           Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 86a
           lungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4               Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes
           ROG hinzuweisen.“                                  entsprechend. In der Bekanntmachung der Ausle-
    c) In Absatz 10 werden folgende Sätze 4 bis 6             gung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Ver-
       angefügt:                                              öffentlichung im Internet erfolgt. Soweit gesetz-
                                                              liche Regelungen den Zugang über ein zentrales
       „Die Veröffentlichung des Landesentwick-
                                                              Internetportal vorsehen, bleiben diese unberührt.
       lungsplans erfolgt im Internet und durch Be-
       reithaltung bei der Landesplanungsbehörde;             (3) Die angeordnete Auslegung kann daneben als
       hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz-         zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit
       und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Un-              dies nach Feststellung der Landesplanungsbe-
       terlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei             hörde den Umständen nach möglich und erfor-
       der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme            derlich ist. Unterbleibt eine Auslegung nach Satz 1
       bereitgehalten und von der Landesplanungsbe-           bei den in § 5 Absatz 8 Satz 2 sowie § 15
                                                              Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 genannten Stellen,
) Ändert Ges. i.d.F. vom 27. Januar 2014, GS Schl.-H. II,
1                                                             hat die Landesplanungsbehörde zusätzlich zur Ver-
  Gl.Nr. 230-1                                                öffentlichung nach Absatz 2 Satz 1 eine andere
Nr. 15         Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020           501

   Zugangsmöglichkeit zu eröffnen, etwa durch die             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   digitale Bereitstellung oder Auslegung in den Räu-            aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
   men der Landesplanungsbehörde oder sonstiger
   Behörden des Landes. Auf diese Zugangsmöglich-                    „Die Landesplanungsbehörde beteiligt die
   keiten ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.                     Öffentlichkeit über das Internet sowie über
                                                                     die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die
   (4) Unterbleibt die Auslegung nach Absatz 3, ent-
                                                                     Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen
   fällt die Pflicht zur Übersendung der Unterlagen
                                                                     sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken
   in schriftlicher Form nach § 5 Absatz 7 Satz 3.
                                                                     wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1
   Abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 4 sowie § 15
                                                                     einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort
   Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 entfallen die dort
                                                                     und Zeit der Auslegung sind von den Ämtern
   genannten Bekanntmachungspflichten.
                                                                     und den amtsfreien Gemeinden mindestens
   (5) Die Landesplanungsbehörde berichtet dem                       eine Woche vorher auf Kosten des Trägers
   Landtag innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft-                   des Vorhabens örtlich bekannt zu machen.
   treten dieses Gesetzes, ob sich die Regelungen                    Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde
   der Absätze 1 bis 4 in der Praxis bewährt haben,                  die Unterlagen im Internet bereit.“
   und über die Erfahrungen mit der Anwendung.
                                                                 bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
5. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
                                                                     „Das Ergebnis des Raumordnungsverfah-
6. In § 8 Absatz 1 wird das Wort „landesweit“ durch                  rens ist in den nach Satz 2 bestimmten
   die Worte „für das ganze Land einschließlich des                  Ämtern und Gemeinden einen Monat zur
   Küstenmeeres“ ersetzt.                                            Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der je-
7. Folgender § 13a wird eingefügt:                                   weiligen Auslegungen sind von den nach
                        „§ 13a                                       Satz 2 bestimmten Ämtern und den Ge-
         Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen,                        meinden mindestens eine Woche vorher
                       Evaluation                                    auf Kosten des Trägers des Vorhabens
                                                                     örtlich bekannt zu machen.“
   (1) Zur Erprobung einer innovativen, möglichst
   interkommunalen Entwicklungsmaßnahme, insbe-                  cc) Folgender Satz 6 wird angefügt:
   sondere zu Zwecken der Digitalisierung, der Sied-                 „Die Landesplanungsbehörde veröffent-
   lungsentwicklung, der Daseinsvorsorge, der Mo-                    licht das Ergebnis des Raumordnungsver-
   bilität, des Klimaschutzes und der Energiewende                   fahrens im Internet; hierauf ist in der Be-
   kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall auf                  kanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.“
   der Basis eines raumordnerischen Vertrages nach
                                                              c) In Absatz 4 werden die Angabe „5“ durch
   § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ROG eine räum-
   lich oder zeitlich oder eine räumlich und zeitlich            die Angabe „6“ und das Wort „Einbeziehung“
   begrenzte Abweichung von Zielen der Raumord-                  durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.
   nung zulassen. Der raumordnerische Vertrag nach            d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   Satz 1 kann eine Zielabweichungsentscheidung                  aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
   vorbereiten oder ersetzen. § 6 Absatz 2 ROG und                   sung:
   § 13 gelten entsprechend.
                                                                     „Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach
   (2) Die Landesplanungsbehörde wertet die Ent-                     Absatz 4 ist das Vorhaben in einer Kurzbe-
   wicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 aus und                          schreibung nach Standort, Art und Umfang
   entscheidet bei Bedarf über eine Anpassung der                    sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von
   Raumordnungspläne.“                                               den Ämtern und amtsfreien Gemeinden,
8. § 14 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     in denen sich das Vorhaben voraussicht-
   „Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach                  lich auswirken wird, auf Kosten des Trä-
   Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt                       gers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu
   wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Er-                  machen; über das Ergebnis des Raumord-
   mittlung, Beschreibung und Bewertung der raum-                    nungsverfahrens ist die Öffentlichkeit ent-
   bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf                        sprechend zu unterrichten. Zusätzlich stellt
   die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter                    die Landesplanungsbehörde die Unterlagen
   entsprechend dem Verfahrensstand ein (raumord-                    im Internet bereit.“
   nerische Umweltverträglichkeitsprüfung).“                     bb) In Satz 3 wird das Wort „Einbeziehung“
9. § 15 wird wie folgt geändert:                                     durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Un-            e) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „Sätze 2
      terlagen“ die Worte „sind auch in elektronischer           bis 5 einbezogen“ durch das Wort „beteiligt“
      Form zur Verfügung zu stellen und“ eingefügt.              ersetzt.
502           Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020             Nr. 15

10.		§ 16 Satz 3 wird gestrichen.                           5.		§ 5 erhält folgende Fassung:
11.		In § 17 Satz 2 wird das Wort „Einbeziehung“                                       „§ 5
     durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt.                     Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine
12.		§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter
     a) Satz 1 erhält folgende Fassung:                        müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
         „Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat das             Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbe-
         für die Raumordnung und Landesplanung zu-             reinigungsangelegenheiten besitzen und werden
         ständige Mitglied der Landesregierung.“               von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt.“
     b) In Satz 2 Nummer 13 wird das Wort „GmbH“            6.		§ 6 erhält folgende Fassung:
         durch das Wort „e.V.“ ersetzt.                                                „§ 6
13.		§ 24 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:             (1) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer der Spruchstelle
     „Ergeben sich aus dem Raumordnungsbericht                 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wer-
     nach § 22 erforderliche Änderungen, ist die Ver-          den nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die
     ordnung anzupassen.“                                      landwirtschaftlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer
                       Artikel 2                               des Flurbereinigungsgerichts (§ 9a). Sie werden von
         Änderung des Ausführungsgesetzes                      der oberen Flurbereinigungsbehörde ehrenamtlich
   zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953                bestellt und vor ihrer Dienstleistung von der oder
                   (BGBl. I S. 591)2)                          dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet.
Das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz               (2) Die Amtsdauer der Beisitzerinnen oder Bei-
vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) vom 8. Mai 1954             sitzer beträgt fünf Jahre. Die obere Flurbereini-
(GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Ar-            gungsbehörde kann eine Beisitzerin oder einen
tikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. April 2018              Beisitzer oder eine stellvertretende Beisitzerin oder
(GVOBl. Schl.-H. S. 231), Ressortbezeichnungen er-             einen stellvertretenden Beisitzer ihres oder seines
setzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar           Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für
2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:         ihre oder seine Bestellung nicht vorgelegen haben
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:                 oder nicht mehr vorliegen oder wenn sie oder er
                                                               seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.“
    „Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz
    zum Flurbereinigungsgesetz (FlurbGAG SH)“               7.		§ 7 wird wie folgt geändert:
2. § 1 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Flurbereinigungs-               Vorsitzende“ durch die Worte „die oder der
       behörden“ durch das Wort „Flurbereinigungs-                Vorsitzende“ ersetzt.
       behörde“ ersetzt.                                       b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    b) In Absatz 2 werden die Worte „das Minis-                   „Die oder der Vorsitzende kann in einfachen
       terium für Energiewende, Landwirtschaft,                   Sachen schriftliche Beschlussfassung durch
       Umwelt, Natur und Digitalisierung“ durch die               Umlauf herbeiführen.“
       Worte „die für Flurbereinigung zuständige            8.		§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       oberste Landesbehörde“ ersetzt.
                                                               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die
3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Worte „die oder“ eingefügt.
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
                                                               b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
       die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
                                                                  „Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung
    b) In Absatz 2 werden die Worte „Das Ministerium
                                                                  beantragt ist oder wenn die oder der Vor-
       für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Na-
                                                                  sitzende eine Änderung des angefochtenen
       tur und Digitalisierung“ durch die Worte „Die
                                                                  Verwaltungsaktes für erforderlich hält.“
       obere Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
4. § 4 erhält folgende Fassung:                             9.		Die bisherigen §§ 11 und 12 werden gestrichen.
                           „§ 4                            10.		Der bisherige § 13 wird § 11 und es werden die
                                                                Worte „das Ministerium für Energiewende, Land-
     Die Spruchstelle für Flurbereinigungen besteht
                                                                wirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung“
     aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Land-
                                                                durch die Worte „die obere Flurbereinigungsbe-
     wirtinnen oder Landwirten als Beisitzerinnen oder
                                                                hörde“ ersetzt.
     Beisitzern sowie deren Stellvertreterinnen oder
     Stellvertretern. Wenn Forstbesitz in die Flurberei-   11.		Der bisherige § 14 wird zu § 12.
     nigung einbezogen wird, ist eine Forstwirtin oder                           Artikel 3
     ein Forstwirt beratend hinzuzuziehen.“                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
) Ändert Ges. vom 8. Mai 1954, GS Schl.-H. II,
2                                                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
  Gl.Nr. B 7815-1                                          in Kraft. § 13a des Landesplanungsgesetzes in der
Nr. 15         Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020              503

Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H.               Außerkrafttreten des § 13a des Landesplanungs-
S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Ge-
                                                           gesetzes wird in der Inhaltsübersicht des Landes-
setzes, tritt mit Ablauf von fünfzehn Jahren nach
seinem Inkrafttreten außer Kraft; gleichzeitig mit dem     planungsgesetzes die Angabe zu § 13a gestrichen.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 26. August 2020
 Daniel Günther                                                D r. S a b i n e S ü t t e r l i n – W a a c k
  Ministerpräsident                                                             Ministerin
		                                                              für Inneres, ländliche Räume, Integration
		                                                                          und Gleichstellung

1835/2020
                                           Gesetz
  zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr
                         2020 (3. Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
                                   Vom 26. August 2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:           bis zur Höhe von 6.000.000 Euro für Ausfallbürg-
                        §1                                 schaften der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein
         Änderung des Haushaltsgesetzes 2020               GmbH zu Gunsten an dem Programm teilnehmen-
In § 18 wird folgender Absatz 7 eingefügt:                 der gemeinnütziger Organisationen zu übernehmen.
                                                           Diese Ausfallbürgschaften dürfen 20 % des den ge-
„(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ar-
beit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im        meinnützigen Organisationen zur Verfügung gestell-
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den             ten Kreditbetrages nicht überschreiten.“
zuständigen Fachministerien, gegenüber der Bürg-                                    §2
schaftsbank Schleswig-Holstein GmbH zur Durchfüh-                              Inkrafttreten
rung des „KfW-Sonderprogramms: Globaldarlehen an
Landesförderinstitute für gemeinnützige Organisati-        Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020
onen“ der Kreditanstalt für Wiederaufbau Garantien         in Kraft.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 26. August 2020
                Daniel Günther                                           Monika Heinold
                 Ministerpräsident                                         Finanzministerin

1840/2020
                                              Gesetz
            zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
                           Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)*)
                                      Vom 28. August 2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
                     Artikel 1                                   „(3) Für Studierende, die im Sommersemester
  Änderung des Gesetzes über die Hochschulen                     2020 in einem Studiengang an einer staatli-
 und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein                 chen oder staatlich anerkannten Hochschule
           (Hochschulgesetz - HSG)                               eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt
Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekannt-                  eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung
machung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H.                     auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten
S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Ge-                Regelstudienzeit abweichende, um ein Semes-
setzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220),                 ter verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“
wird wie folgt geändert:
                                                           2. § 108 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1. § 103 wird wie folgt geändert:
                                                              „1. ergänzend zu diesem Gesetz zur Sicherstellung
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „hoch-                     der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfä-
      schulrechtliche“ die Worte „und ausbildungs-                higkeit der Gremien der Hochschule und der
      förderungsrechtliche“ eingefügt.                            Studierendenschaft sowie zur Förderung der
*) Ändert Ges. i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Fe-               Studierenden durch Rechtsverordnung Rege-
   bruar 2016, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24                      lungen betreffend die Prüfungen, die Anerken-
504           Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020           Nr. 15

       nung von Prüfungsleistungen und sonstigen                  Regelungen der Abschnitte 2, 4, 5, 6, 7, 11
       Leistungen, die Regelstudienzeit, die Lehrver-             des Hochschulgesetzes abzuweichen.“
       pflichtung, die Amtszeit der Gremien der Hoch-                              Artikel 2
       schule und der Studierendenschaft sowie die                               Inkrafttreten
       Einschreibung zu erlassen und dabei von den         Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. August 2020
 Daniel Günther                                                             Karin Prien
  Ministerpräsident                                                             Ministerin
		                                                                für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Hinweis der Schriftleitung:
               Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung
                 gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 14. August 2020
durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/
Erlasse/200814_Landesverordnung_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt.
                                         Landesverordnung
                         zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung*)
                                       Vom 14. August 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28                  „(5) Beim vorbereitenden Training auf Wett-
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes               kämpfe und Sportprüfungen sowie bei Wett-
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geän-               kämpfen und Sportprüfungen gilt das Abstands-
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020              gebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Wenn mehr als 10
(BGBl. I S. 1385), verordnet die Landesregierung:                Personen teilnehmen, hat der Veranstalter nach
                                                                 Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept
                   Artikel 1                                     zu erstellen, das auch das besondere Infektions-
  Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung                      risiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.
Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. Juni                    Der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4
2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), zuletzt geändert                  Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen
durch Verordnung vom 7. August 2020 (ersatzver-                  und Teilnehmer zu erheben. Er hat die Konzepte
kündet am 7. August 2020 auf der Internetseite                   und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/               -dachverbände umzusetzen.“
Coronavirus/Erlasse/200810_Corona-Bekaempfungs-            2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verordnung.html), wird wie folgt geändert:                    a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz 1,
1. § 11 wird wie folgt geändert:                                 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1“ ersetzt
                                                                 durch die Angabe 㤠11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
   a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Worte                      Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2“.
      „nach Nummer 5“ gestrichen.
                                                              b) In Nummer 9 wird die Angabe 㤠11 Absatz 2
   b) Absatz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:                 Satz 2“ ersetzt durch die Angabe „§ 11 Absatz 2
      „5. soweit Zuschauerinnen und Zuschauer                    Satz 2 und Absatz 5 Satz 3“.
          nach Nummer 4 Zutritt haben, gelten für                                  Artikel 2
          sie die Anforderungen der §§ 3 und 5;“                                 Inkrafttreten
   c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                    Diese Verordnung tritt am 19. August 2020 in Kraft.
                Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 14. August 2020
 Daniel Günther                                                             D r. H e i n e r G a r g
  Ministerpräsident                                                                  Minister
		                                                                     für Soziales, Gesundheit, Jugend,
		                                                                           Familie und Senioren
*) Ändert LVO vom 26. Juni 2020, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2126-13-20
Nr. 15       Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020          505

Hinweis der Schriftleitung:
  Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3
                         Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 22. August 2020
durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesund-
heit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/
Erlasse/200822_Landesverordnung_Corona-Bekaempfungsverordnung.html erfolgt.
                                         Landesverordnung
                         zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung*)
                                       Vom 22. August 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit            Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzge-          Schulgeländes haben Schülerinnen und Schüler
setzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt         sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni          Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5
2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die Landesregie-          zu tragen, soweit sie nicht Sport ausüben oder
rung:                                                       einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Perso-
                   Artikel 1                                nen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen
  Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung                 und Schülern bestehenden Kohorte einhalten. Die
                                                            Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. Juni               gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Voll-
2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), zuletzt geändert             endung des sechsten Lebensjahres.
durch Verordnung vom 14. August 2020 (ersatzver-
kündet am 14. August 2020 auf der Internetseite             (2) Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahn-
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/          haltestellen und der Schule haben Schülerinnen
Coronavirus/Erlasse/200814_Corona-Bekaempfungs-             und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach
verordnung.html), wird wie folgt geändert:                  Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen. Dies gilt
                                                            auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung
1. § 12 erhält folgende Fassung:                            des sechsten Lebensjahres. Die Pflicht zum Tragen
                       㤠12                                einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, soweit
              Schulen und Hochschulen                       zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der ei-
   (1) Auf dem Gelände von Schulen im Anwen-                genen Kohorte und des eigenen Haushalts ein
   dungsbereich des Schulgesetzes ist im Zusam-             Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
   menhang mit schulischen Veranstaltungen eine             (3) Die Ermächtigung der Landesregierung zum
   Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2                Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des
   Absatz 5 zu tragen. Dies gilt auch für Schülerin-        Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministe-
   nen und Schüler vor Vollendung des sechsten              rium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertra-
   Lebensjahres.                                            gen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie
   Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer             staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen
   Mund-Nasen-Bedeckung sind                                nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der
                                                            Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar
1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unter-            2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert
   richtsraumes, wenn keine anderen Personen mit            durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2020
   Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der-              (GVOBl. Schl.-H. S. 220), betroffen sind. Das
   selben Kohorte und von an der Schule tätigen             Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kul-
   Personen anwesend sind;                                  tur kann bereichsspezifische Empfehlungen und
2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte            Hinweise erteilen.
   zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder der            (4) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen
   Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter             von dieser Verordnung nicht erfasst.“
   zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte ein-
   gehalten wird;                                        2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;                               „§ 12a
                                                                   Außerschulische Bildungsangebote
4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren kon-
   kreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Ein-         Auf außerschulische Bildungsangebote finden
   haltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern            die Vorschriften über Veranstaltungen nach § 5
   zu anderen Personen sichergestellt ist.                  Anwendung. Soweit der Bildungszweck dies er-
                                                            fordert, kann von dem Abstandsgebot aus § 2
*) Ändert LVO vom 26. Juni 2020, GS Schl.-H. II,            Absatz 1 abgewichen werden, wenn alle Teilneh-
   Gl.Nr. B 2126-13-20                                      merinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Be-
506                   Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2020; Ausgabe 3. September 2020                                                                                                                        Nr. 15

                                                                                  Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
Herausgeber und Verleger:
Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 71 25, 24171 Kiel,
Tel. (0431) 9 88-0.
Bezugsbedingungen:
Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der Firma Schmidt & Klaunig,
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                                                                                                                                                             Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
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                                                                                                                                                               Postvertriebsstück · C 3232 A
                                                                                                      des Landes Schleswig-Holstein
                                                                                                       Postfach 71 25 · 24171 Kiel
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Hinweis: Die vollständigen Fassungen aller geltenden Gesetze
         und Verordnungen können im Internet unter http://
         www.schleswig-holstein.de (➝ Landesrecht) abgerufen
         werden.

     deckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 tragen                                                                                         zu tragen. Dies gilt auch für im Hort betreute
     oder vergleichbar wirksame Schutzmaßnahmen                                                                                           Schulkinder vor Vollendung des sechsten Lebens-
     ergriffen werden.“                                                                                                                   jahres. Die Ausnahmen aus § 12 Absatz 1 Satz 3
3. Nach § 16 Absatz 3 wird folgender Absatz 4                                                                                             gelten entsprechend.“
   eingefügt:                                                                                    4. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
     „(4) In Horten im Sinne von § 1 Absatz 2 Num-                                                  „Taxen“ ein Komma und das Wort „Schulbussen“
     mer 3 des Kindertagesstättengesetzes vom                                                       eingefügt.
     12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zu-
                                                                                                                                                                                                         Artikel 2
     letzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes 8. Mai
     2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), ist eine Mund-Na-                                                                                                                                                  Inkrafttreten
     sen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5                                                 Diese Verordnung tritt am 24. August 2020 in Kraft.
                          Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 22. August 2020
 Daniel Günther                                                                                                                                                                                   D r. H e i n e r G a r g
  Ministerpräsident                                                                                                                                                                                        Minister
		                                                                                                                                                                                           für Soziales, Gesundheit, Jugend,
		                                                                                                                                                                                                 Familie und Senioren
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