Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
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469 A 11564 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Herausgeber: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern 2020 Ausgegeben in Schwerin am 13. Juni Nr. 40 Tag INHALT Seite 12.6.2020 Verordnung der Landesregierung M-V zur angemessenen Öffnung nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Öffnung-LVO M-V) GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 - 19 ���������������������������������������������������������������������������������������������������������� 470
470 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2020 Nr. 40 Verordnung der Landesregierung M-V zur angemessenen Öffnung nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Öffnung-LVO M-V) Vom 12. Juni 2020 GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13- 19 Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung: Artikel 1 1. e s sind Maßnahmen zur Begrenzung der Besucher- Änderung der Verordnung der Landesregierung zahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Mindestabstands von 1,5 Metern, ausgenommen zwi- Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern1 schen Angehörigen eines Hausstandes, zu treffen; Die Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz ge- 2. a m Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informa- gen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom tionsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass 08. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 230), zuletzt geändert durch die Kundinnen und Kunden mit akuten Atemwegserkran- Fünfte Corona-LVO-Änderungsverordnung vom 9. Juni 2020 kungen von der Teilnahme an einer Vorstellung ausge- (GVOBl. M-V S. 461), wird wie folgt geändert: schlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an CO- 1. § 2 wird wie folgt geändert: VID-19 erkrankt sind; a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: 3. e s ist ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umset- zung der Einhaltung der Abstandsregelungen im öf- „ (4) Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen, Indoor- fentlichen Bereich zu entwickeln und umzusetzen; Spielplätze und Indoor-Freizeitaktivitäten Prostitutions- gewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie Spe- 4. e in Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer- und zialmärkte sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Eingangsbereich und die Mitnahme in den Zuschauer- Öffentlich zugängliche Spielplätze im Freien können un- raum ist nur unter Beachtung der gestiegenen Hygie- ter Auflagen der Landkreise und kreisfreien Städte zur nestandards erlaubt; ein Verkauf von Speisen und Ge- Nutzung und Einhaltung der Hygiene- und Abstandsre- tränken im Zuschauerraum selbst ist nicht gestattet; geln geöffnet werden. Andere Spielplätze im Freien kön- nen geöffnet werden, wenn die Betreiberinnen oder Be- 5. T ierschaubereiche sollen nach Möglichkeit nur im treiber über ein Konzept zur Nutzung und Einhaltung der Freien vorgesehen werden; Hygiene- und Abstandsregeln verfügen, welches auf Ver- langen der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des 6. A bsatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend; es ist ein er- § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Meck- gänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole- lenburg-Vorpommern vorzulegen ist. Bibliotheken und Belastung in den Zuschauerräumen und Innenräumen Archive sowie Zoos, Tier- und Vogelparks und botani- unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren, wie schen Gärten können öffnen, wobei für die Innenbereiche Raumgröße und Besucherdichte (u.a. regelmäßiges dieser Einrichtungen Absatz 3 entsprechend gilt. In den Lüften des Zuschauerraumes sowie der Foyer- und Außenbereichen dieser Einrichtungen gelten § 3 Absätze Eingangsbereiche; Begrenzung der Anzahl der Vor- 1, 2 und 5 entsprechend.“ führungen) zu erarbeiten; b) Absatz 4d wird wie folgt geändert: 7. in den von Zuschauern genutzten Räumlichkeiten sind intensivierte Reinigungsintervalle einzuhalten und I n Absatz 4d Satz 2 Nummer 7 wird die Zahl „6“ durch die umzusetzen; Zahl „8“ ersetzt. 8. B eschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemein- c) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f eingefügt: sam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht, so- „(4f) Zirkusse dürfen wieder geöffnet werden, wenn sie weit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt wer- ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das den; der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Ab- satz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- 9. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und 9 gelten entspre- Vorpommern anzuzeigen ist. Dabei ist insbesondere Fol- chend.“ gendes sicherzustellen: _____ 1 Ändert VO vom 8. Mai 2020; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 -13
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 13. Juni 2020 471 d) Nach § 4f wird folgender Absatz 4g eingefügt: Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sofern ein Min- destabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, aus- „(4g) Ortsgebundene und mobile Freizeitparks (Schau- genommen zwischen Angehörigen des eigenen Haus- steller) dürfen wieder geöffnet werden, wenn sie ein ein- standes, nicht eingehalten wird; Absatz 3 Satz 3 gilt richtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das der entsprechend; zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Ab- satz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- 9. H andkontaktflächen (zum Beispiel Türklinken) und Vorpommern anzuzeigen ist. Dabei ist insbesondere Fol- Sanitärräume sind täglich zu reinigen, gendes sicherzustellen: 10. S anitärräume sind ausreichend mit Flüssigseifenspen- 1. e s sind zur Begrenzung der Besucherzahlen Einfrie- dern, Einmalhandtüchern und Abwurfbehältern aus- dungen und Einlasskontrollen vorzunehmen; zustatten; der Zutritt zu den Sanitärräumen ist zu be- grenzen; 2. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; 11. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 gelten entspre- 3. d ie Angebote des Freizeitparks sollen im Freien statt- chend.“ finden; e) Nach § 2 Absatz 4g wird folgender Absatz 4h eingefügt: 4. in Innenräumen darf sich je 10 Quadratmeter nur ein Besucher aufhalten; „ (4h) Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- und Laienbereich dürfen ihren Probenbetrieb wieder auf- 5. z um Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit nehmen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustel- COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in len: einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Famili- 1. insbesondere bei Proben in Innenbereichen sind Maß- enname, vollständige Anschrift, Telefonnummer so- nahmen zur Begrenzung der Teilnehmerzahlen (1 Per- wie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten son auf 10 Quadratmeter) und zur Einhaltung der Ab- sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer standsregeln (mindestens 3 Meter) zu treffen; von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infek- 2. wo möglich sollten Proben ins Freie verlegt werden; tionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpom- mern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu 3. d ie Leitungen der Chöre und Musikensembles haben erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu kei- in geeigneter Art und Weise darauf hinzuweisen, dass nem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbe- Personen mit akuten Atemwegserkrankungen von ei- zwecken, weiterverarbeitet werden; die Informations- ner Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie nicht pflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverord- durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass nung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die sie nicht an COVID-19 erkrankt sind; Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbe- 4. e s sind Anwesenheitslisten mit den Kontaktdaten aller sondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, Datums zu führen; die Liste ist für die Dauer von vier ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.“; und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz 6. a m Eingangsbereich ist durch ein geeignetes Informa- Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig tionsschild oder Ähnliches darauf hinzuweisen, dass herauszugeben; § 8 Absatz 3 gilt entsprechend; Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemweg- serkrankungen von einem Besuch ausgeschlossen 5. e s ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten, das die allge- sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nach- meinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des In- weisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt fektionsrisikos berücksichtigt; hierbei wird auf die sind; Handlungshinweise auf der Internetseite des Ministe- riums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwie- 7. B eschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemein- sen; das Hygienekonzept ist der zuständigen Gesund- sam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine heitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektions- Mund-Nase-Bedeckung zu tragen; dies gilt nicht, so- schutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern weit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt wer- auf Verlangen vorzulegen.“ den; f) § 2 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: 8. B esucherinnen und Besucher sind bei der Inanspruch- nahme von Serviceleistungen (zum Beispiel Einlass, „ (5) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und Speisenausgabe), der Nutzung von Fahrgeschäften, in privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt nicht für die Warteschlangen und in Innenräumen verpflichtet, eine Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und auf In-
472 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2020 Nr. 40 door-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern i) Absatz 11 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst: die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen einge- halten werden. Die Trainingsgruppen sollen möglichst „7. h insichtlich der Nutzung von Duschen sowie konstant zusammengesetzt sein. Zum Zweck der Nach- Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und verfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Trai- Solarien sind die auf den Internetseiten des Ministeri- ningsteilnehmende für jeden Trainingstag und jedes Trai- ums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklen- ning in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die burg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Famili- Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des ennamen, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklen- Uhrzeit der Anwesenheit bei der Trainingseinheit. Die je- burg-Vorpommern einzuhalten;“ weiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betrei- berin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und j) Absatz 11 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst: der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Ab- satz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg- „8. z um Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwe- folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Famili- cken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht enname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, so- nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann wie Uhrzeit des Besuchs; die jeweiligen Tageslisten durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitslis- sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer te ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbe- von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen zogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infek- nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesund- tionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpom- heitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste mern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu ver- erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu kei- nichten. Die Regelungen des Absatzes 11 bleiben hiervon nem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbe- unberührt. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für zwecken, weiterverarbeitet werden; die Informations- Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpom- pflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverord- mern veröffentlichten Rahmenempfehlungen des Deut- nung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die schen Olympischen Sportbundes sowie die mit der Lan- Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, desregierung abgestimmten Rahmenempfehlungen des dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbe- Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und die sondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie sportartspezifischen Regelungen und Empfehlungen der nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, jeweiligen Sportfachverbände sind entsprechend einzu- ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf halten. Der Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit- und der Aufbewahrungsfrist zu vernichten;“ Breitensport kann in kontaktfreien Sportarten ohne Zu- schauende wieder aufgenommen werden, wenn ein veran- k) Absatz 12 wird wie folgt geändert: staltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicher- heitskonzept vorliegt, das auf Anforderung der zuständi- aa) Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst: gen Gesundheitsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 In- fektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpom- „8. h insichtlich der Nutzung von Duschen sind die mern vorzulegen ist. Zum Zweck der Nachverfolgung von auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirt- Infektionen mit COVID-19 müssen Teilnehmende des schaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vor- Spiel- und Wettkampfbetriebes in einer Tagesanwesen- pommern veröffentlichten Hinweise für heitsliste erfasst werden, für die die Regelungen aus Satz Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder 4 und 5 entsprechend gelten. des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern einzuhalten;“ g) Absatz 9a Satz 5 Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst: bb) Satz 2 Nummer 9 wird wie folgt neu gefasst: „7. h insichtlich der Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und „9. z um Zweck der Nachverfolgung von Infektionen Solarien sind die auf den Internetseiten des Ministeri- mit COVID-19 müssen Kundinnen und Kunden in ums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklen- einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die burg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Familienname, vollständige Anschrift, Telefon- Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklen- nummer, sowie Uhrzeit des Besuchs der Tanz- burg-Vorpommern einzuhalten;“ schule; die jeweiligen Tageslisten sind vom Be- treiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier h) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wochen aufzubewahren und der zuständigen Ge- sundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 In- er Halbsatz „,mit Ausnahme von Freizeitparks,“ wird D fektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg gestrichen. Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszu-
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 13. Juni 2020 473 geben; die zu erhebenden personenbezogenen Da- sich dort nicht mehr Gäste aufhalten, als Spielstellen ten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesonde- vorhanden sind; Warteschlangen vor den Einrichtun- re nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet wer- gen sind zu vermeiden; den; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen 2. B eschäftigte und Gäste haben, ausgenommen zu An- Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist gehörigen des eigenen Hausstandes, einen Mindestab- so zu führen und zu verwahren, dass die personen- stand von 1,5 Meter einzuhalten, sofern keine geeig- bezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere neten Schutzvorrichtungen vorhanden sind; Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die 3. B eschäftigte der Einrichtung und Gäste haben im Auf- Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der stellraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, so- Aufbewahrungsfrist zu vernichten.“ fern der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und keine l) Absatz 13 wird wie folgt neu gefasst: geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind; „ (13) Schwimm- und Spaßbäder können öffnen, wenn sie 4. B eschäftigte und Gäste sind auf geeignete Weise auf ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept erstellen, das Abstandsregelungen und Hygienevorschriften hinzu- bei der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 weisen; Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklen- burg-Vorpommern angezeigt wurde. Es sind die gesteiger- 5. d er Betreiber oder die Betreiberin hat die anwesenden ten hygienischen Anforderungen, insbesondere in den Ge- Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die die meinschaftseinrichtungen, Saunen, Solarien und sonsti- folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familien- gen Wellnessbereichen zu beachten. Die auf den Internet- name, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Datum seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und und Uhrzeit; die Anwesenheitsliste ist vom Betreiber Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen auf- Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Frei- zubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde bäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungs- Mecklenburg-Vorpommern sind einzuhalten. Zum Zweck gesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen voll- der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müs- ständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbe- sen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesen- zogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbe- heitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben ent- sondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet wer- halten muss: Vor- und Familienname, vollständige An- den; die Informationspflicht nach Artikel 13 der schrift, Telefonnummer, sowie Uhrzeit des Besuchs; die Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aus- jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betrei- hang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu füh- berin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und ren und zu verwahren, dass die personenbezogenen Da- der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Ab- ten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugäng- satz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg lich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.“ keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwe- cken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht n) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 15 neu eingefügt: nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitslis- „(15) Die Soziokulturellen Zentren dürfen wieder öffnen. Für te ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbe- Kurse, Workshops und (Beratungs-)Angebote gilt die Einhal- zogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, tung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Perso- nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesund- nen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstan- heitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste des. Das einrichtungsbezogene, alle Angebotsformen berück- unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu ver- sichtigende Hygienekonzept ist auf Anforderung der zustän- nichten.“ digen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpom- m) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 14 neu eingefügt: mern vorzulegen. Die mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern und der Landesre- „ (14) Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und gierung abgestimmten und auf der Internetseite des Ministe- ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen, wenn sie riums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg- ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskon- Vorpommern veröffentlichten Hygiene- und Sicherheits- zept erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Ge- standards sind einzuhalten. Für Veranstaltungen und Zusam- sundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektions- menkünfte gilt § 8 Absatz 3 und 5a entsprechend.“ schutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vor- zulegen ist. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzu- 2. § 3 wird wie folgt geändert: stellen: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: 1. der Zugang zu den Einrichtungen ist so zu regeln, dass
474 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2020 Nr. 40 „ (1) Gaststätten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Gaststättengesetzes (Speisewirtschaften) sind erlaubt; Gaststätten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gast- In Satz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „75“ ersetzt. stättengesetzes (Schankwirtschaften) dürfen ab dem 15. Juni 2020 entsprechend der Speisewirtschaft nach c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Maßgabe des Satzes 3 und des Absatzes 5 öffnen; § 2 Ab- satz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Tanzen und ähnliche Akti- Es wird nach Nummer 6. folgende Nummer 7 angefügt: vitäten sind in allen Gaststätten verboten. Beim Betrieb ist insbesondere Folgendes sicherzustellen: „7. M itarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie bei aku- ten Atemwegserkrankungen von einer Tätigkeit aus- 1. M itarbeiter haben im Gastraum eine Mund-Nase-Bede- geschlossen sind.“ ckung zu tragen; gleiches gilt bei Kundenkontakten, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird; 3. § 4 wird wie folgt geändert: 2. z wischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist a) A bsatz 1 Satz 3 wird gestrichen; Satz 4 wird zu Satz 3; ein Abstand von 1,5 Metern zu wahren; Satz 5 wird zu Satz 4. 3. a n einem Tisch dürfen sich nicht mehr als zehn Gäste b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: aufhalten; „Es ist untersagt, Gäste zu beherbergen, denen nach § 5 ei- 4. G äste müssen, wenn sie die Tische verlassen, eine ne Einreise oder ein Aufenthalt verboten ist.“ Mund-Nase-Bedeckung tragen; c) A bsatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen; Absatz 3 5. G äste dürfen nur nach Reservierung bewirtet werden; Satz 1 Nummer 5 wird zu Nummer 1; Nummer 6 wird zu eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung Nummer 5. ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden; 4. § 5 wird wie folgt geändert: 6. d ie Betreiber haben ein einrichtungsbezogenes Hygi- a) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: ene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf An- forderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im „(8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsge- setz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist; 1. d ie ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Woh- nung nach dem Bundesmeldegesetz) in einem ande- 7. in Räumen muss die Funktionstüchtigkeit vorhande- ren Land der Bundesrepublik Deutschland haben, ner Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt sein; wenn sie eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in Mecklenburg-Vorpommern 8. e s ist zu gewährleisten, dass nur in der Zeit zwischen nachweisen können. Dies gilt nicht für Personen, die 6 Uhr und 24 Uhr Gäste bewirtet werden; aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein- reisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den 9. z um Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Covid-19 muss eine Person pro Gästegruppe in einer Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert- Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgen- Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, den Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, es sei denn sie verfügen über ein ärztliches Zeugnis in vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, deutscher oder in englischer Sprache, welches bestä- sowie Uhrzeit des Besuches der Gaststätte; die jeweili- tigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhan- für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der den sind, welches der zuständigen Behörde auf Ver- zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Ab- langen unverzüglich vorzulegen ist. satz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklen- burg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszu- 2. d ie ihre Hauptwohnung außerhalb von Mecklenburg- geben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten Vorpommern haben, wenn sie eine verbindliche Bu- dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht chung für mindestens eine Übernachtung in Mecklen- zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Infor- burg-Vorpommern nachweisen können. Dies gilt nicht mationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrund- für Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor verordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwah- Risikogebiet (ein Staat oder eine Region außerhalb der ren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, ins- Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeit- besondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn punkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona- ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der virus SARS-CoV-2 besteht) aufgehalten haben, es sei Aufbewahrungsfrist zu vernichten.“ denn sie verfügen über ein ärztliches Zeugnis in deut-
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 13. Juni 2020 475 scher oder in englischer Sprache, welches bestätigt, e) I n Absatz 8 wird die Zahl „30“ wird durch die Zahl „50“ dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infek- ersetzt. tion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind und welches der zuständigen Behörde auf Verlangen f) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: unverzüglich vorzulegen ist. Die Einstufung als Risiko- gebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Ge- „(8) Zusammenkünfte aus familiären Anlässen in der pri- sundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministe vaten Häuslichkeit sind für einen Teilnehmerkreis von rium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch höchstens 50 Personen unter Beachtung der gestiegenen das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Hygieneanforderungen zulässig.“ as ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologi- D g) Es wird folgender Absatz 9 eingefügt: sche Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co- ronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat „ (9) Zusammenkünfte aus gewichtigen familiären Anläs- der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das sen, insbesondere Hochzeitsfeiern, Trauungen, Ehejubilä- Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt en, besondere Altersjubiläen, Jugendweihen, Beisetzun- und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepu- gen und religiöse Feste, sind mit bis zu 75 Personen in der blik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche privaten Häuslichkeit, unter Beachtung der gestiegenen Zeugnis ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzube- Hygieneanforderungen zulässig. Die Vorgaben des Absat- wahren.“ zes 3 sollen entsprechend beachtet werden.“ b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: 9. § 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Satz 3 wird gestrichen. „ (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Pflichten aus§ 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2; 5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Sätze 1, 2, 3, 4 und 5, Absatz 4a, Absatz 4b, Absatz 4c, Absatz 4d, Absatz 4e, Absatz In den Sätzen 1 und 2 werden nach den Wörtern „Kranken- 4f, Absatz 4g, Absatz 4h Satz 2, Absatz 5 Sätze 1, 2, 4, 5, 7, 8 häuser und“ die Wörter „weiteren stationären“ neu eingefügt. und 9, Absatz 6 Sätze 2 und 4, Absatz 7 Satz 2, Absatz 7a Sät- ze 1, 2, 4 und 5, Absatz 8 Sätze 1, 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, 6. § 8 wird wie folgt geändert: Absatz 9a, Absatz 10 Satz 2, Absatz 11, Absatz 12, Absatz 13, Absatz 14 und Absatz 15; a) I n Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie die Wahr- § 3 Absatz Sätze 2 und 3, Absatz 2 Sätze 2 und 3, Absatz 3 nehmung von Angeboten in Musik- und Jugendkunst- Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6; schulen“ gestrichen. § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3, Absatz 2 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Sätze 1 und 2; b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 und Absatz 9 Satz 1; § 6 Absatz 1 Sätze 1, 5 und 6 und Absatz 2 Sätze 2 und 3; aa) I n den Sätzen 1 und 2 wird die Zahl „150“ durch die § 7 Absatz 1 und Absatz 2; Zahl „300“ ersetzt. § 8 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 4, 5, 6 und 7, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5, Absatz 5a Sätze 3 und 6, Absatz 6 Satz 2, Absatz 8 bb) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort und Absatz 9 „Himmel“ die Wörter „nach dem Versammlungsge- verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen von Verstößen setz eingefügt.“ gegen die Pflicht aus § 2 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4c Satz 7, Ab- satz 4d Satz 2 Nummer 6, Absatz 4f Satz 2 Nummer 8, Absatz c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 4g Satz 2 Nummer 7 und Nummer 8, Absatz 7a Satz 2, Absatz 8 Satz 3, Absatz 10 Satz 2 Nummer 4, Absatz 11 Satz 2 Nummer I n Satz 2 wird die Zahl „150“ jeweils durch die Zahl „300“ 1, Absatz 12 Satz 2 Nummer 12, Absatz 14 Satz 2 Nummer 3; ersetzt. § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4; § 4 Absatz 3 Satz 2; § 7 Absatz 2 Nummer 1 und § 8 Absatz 6 Satz 2, eine Mund-Nasen-Bede- d) Absatz 5a wird wie folgt geändert: ckung zu tragen, mit einer Geldbuße von 25 Euro und in allen anderen Fällen mit einer Geldbuße von 150 bis 25 000 Euro ver- aa) I n Satz 1 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „100“ so- folgt werden (§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des In- wie die Zahl „150“ durch die Zahl „300“ ersetzt. fektionsschutzgesetzes). Gleiches gilt für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen aufgrund dieser Verordnung.“ bb) In Satz 5 werden die Worte „zwingend notwendigen“ durch das Wort „erforderlichen“ ersetzt. 10. I n § 12 wird die Angabe „15. Juni 2020“ durch die Angabe „10. Juli 2020“ ersetzt. cc) Satz 6 wird wie folgt neu gefasst: „ Für das Angebot von Speisen und Getränken gilt § 3 Absatz 1, mit Ausnahme des Satz 3 Nummer 5 und 9, sowie Absatz 5 entsprechend.“
476 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2020 Nr. 40 Artikel 2 verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung2 Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Ver- Die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 9. April 2020 langen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz (GVOBl. M-V S. 150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vor- vom 19. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 306, 311) geändert worden liegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stüt- ist, wird wie folgt geändert: zen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- nem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten 1. § 1 wird wie folgt geändert: Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren. „ (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen ( 3) In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belan- Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 ge vertretbar ist. aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häus- ( 4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichne- lichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben ten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkran- und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Ein- kung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kri- reise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Perso- terien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen nen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkran- Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 ge- kung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kri- nannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestat- terien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Perso- tet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem nen nach Absatz 2 und Absatz 3 unverzüglich die zuständige Hausstand angehören.“ Behörde hierüber zu informieren.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „ Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner „ (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils ak- fahrlässig tuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu 1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert, informieren.“ 2. s ich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Un- terkunft begibt, „ (4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepu- blik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion 4. e ntgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstu- Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert, fung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministeri- um für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bunde- 5. e ntgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des ministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht auf direktem durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.“ Weg verlässt, d) Absatz 5 wird gestrichen. 6. e ntgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 das Testergebnis auf Verlan- gen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde 2. § 2 wird wie folgt neu gefasst: vorlegt, oder „(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die 7. e ntgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder oder nicht rechtzeitig informiert.“ nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf direktem 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist hierbei „ (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. August 2020 gestattet. außer Kraft.“ (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache _____ 2 Ändert VO vom 9. April 2020; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 - 13 - 9
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 13. Juni 2020 477 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Schwerin, den 12. Juni 2020 Die Ministerpräsidentin Der Minister für Wirtschaft, Manuela Schwesig Arbeit und Gesundheit Harry Glawe Die Ministerin für Soziales, Die Ministerin für Bildung, Integration und Gleichstellung Wissenschaft und Kultur Stefanie Drese Bettina Martin Die Justizministerin Der Minister für Inneres und Europa Katy Hoffmeister Lorenz Caffier Der Minister Der Minister für Energie, für Landwirtschaft und Umwelt Infrastruktur und Digitalisierung Dr. Till Backhaus Christian Pegel
478 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2020 Nr. 40
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Schwerin, den 13. Juni 2020 479
480 Herausgeber und Verleger: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Puschkinstraße 19 – 21, 19055 Schwerin, Tel. (03 85) 5 88 - 34 97 und - 34 98 Technische Herstellung und Vertrieb: Produktionsbüro TINUS Großer Moor 34, 19055 Schwerin, Fernruf (03 85) 59 38 28 00, Telefax (03 85) 59 38 28 022 E-Mail: info@tinus-medien.de Bezugsbedingungen: Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur beim Hersteller. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres dort vorliegen. Bezugspreis: Halbjährlich 20,50 EUR zuzüglich Versandkosten Einzelbezug: Einzelne Ausgaben je angefangene 16 Seiten 1,25 EUR zuzüglich Versandkosten. Lieferung gegen Rechnung. Preis dieser Ausgabe: xxx EUR zuzüglich Versandkosten Produktionsbüro TINUS
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