Gesetzentwurf der Bundesregierung - Deutscher Bundestag
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Deutscher Bundestag Drucksache 14/2530 14. Wahlperiode 19. 01. 2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) A. Zielsetzung Der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten soll verbessert werden. Dazu sollen bekannte und neue Infektionskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland frühzeitiger erkannt werden, damit schneller und zielgerichtet Be- kämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Auf Def zite in diesem Be- reich hat auch der 3. Untersuchungsausschuss des 12. Deutschen Bundestages „HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte“ hingewiesen. Darüber hinaus ist Deutschland verpf ichtet, die Richtlinie des Rates der Euro- päischen Gemeinschaft vom 3. November 1998 (98/83/EG) über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bis Ende des Jahres 2000 und die bereits am 3. Januar 1999 in Kraft getretene Entscheidung Nr . 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kon- trolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft umzusetzen. B. Lösung Die Instrumentarien zur Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankhei- ten werden neu strukturiert. Das Robert Koch-Institut wird als epidemiologi- sches Zentrum institutionalisiert, damit V eränderungen in der V erbreitung be- kannter und das Auftreten neuer Infektionskrankheiten bundesweit schneller erkannt, die Länder entsprechend informiert und gegebenenfalls beraten wer- den können. Das gesamte, im Wesentlichen aus den 50er und 60er Jahren stammende Seu- chenrecht wird umfassend novelliert und ein neues Infektionsschutzgesetz ge- schaffen, in dem die Regelungsbereiche, die bisher im Bundes-Seuchengesetz, in der Laborberichtsverordnung für positive HIV-Bestätigungstests, in der Ver- ordnung über die Ausdehnung der Meldepf icht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien, in der V erordnung über die Ausdehnung der Meldepf icht nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das enteropathische hämolytisch-ur- ämische Syndrom (HUS) und die Infektion durch enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) sowie im Geschlechtskrankheitengesetz mit seinen Durchführungsverordnungen enthalten sind, zu einem einheitlichen Regelungs- werk zusammengefasst werden.
Drucksache 14/2530 –2– Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Darüber hinaus schafft das Gesetz die Ermächtigungsgrundlage zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung der Entscheidung Nr . 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Über - wachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft. C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand a) Bund Für den Bund fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an. b) Länder Die Gleichstellung von Schäden durch andere öf fentlich empfohlene Maß- nahmen spezifischer Prophylaxe mit Impfschäden kann zu gerin fügigen, nicht abschätzbaren Mehrkosten führen. 2. Vollzugsaufwand a) Bund Der notwendige Ausbau der Infektionsepidemiologie und die Aufgaben- wahrnehmung im Robert Koch-Institut als zentrale Einrichtung für die maß- nahmeorientierte Analyse von gesundheitsbezogenen Daten auf Bundes- ebene und als zentrale Einrichtung im Bereich der öf fentlichen Gesundheit in Deutschland wird hier im Personalbereich zu einem zusätzlichen Auf- wand von 81,5 Stellen, im Sachbereich zu laufenden jährlichen Ausgaben von 700 000 DM und einmaligen Kosten von 810 000 DM führen. Auf- grund der Umstrukturierung des Robert Koch-Instituts können 36,5 Stellen des zusätzlichen Personalaufwands institutsintern abgedeckt werden. Kos- ten können für den Bund durch längere V erweildauer bei der Erstaufnahme von Spätaussiedlern durch die geforderte Röntgenuntersuchung entstehen. Über den nicht abzudeckenden T eil des Personalaufwands von 45 Stellen wird ebenso wie über die Sachkosten im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2001 verhandelt. b) Länder Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz, insbesondere durch das neue Meldeverfahren, anfänglich Mehrkosten. Nach einer Übergangs- zeit ist Kostenneutralität zu erwarten. E. Sonstige Kosten Negative Auswirkung auf die Sozialausgaben der W irtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar- ten.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode –3– Drucksache 14/2530 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler Berlin, den 19. Januar 2000 022 (312) – 232 05 – In 2/00 An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit. Der Bundesrat hat in seiner 745. Sitzung am 26. November 1999 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersicht- lich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Gerhard Schröder
Drucksache 14/2530 –4– Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das 5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten folgende Gesetz beschlossen: § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten § 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesund heitsamtes bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern Artikel 1 § 26 Durchführung Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung § 27 Teilnahme des behandelnden Arztes von Infektionskrankheiten beim Menschen § 28 Schutzmaßnahmen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) § 29 Beobachtung Inhaltsverzeichnis § 30 Quarantäne § 31 Berufliches Tätigkeitsverbo 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften § 32 Erlass von Rechtsverordnungen § 1 Zweck des Gesetzes 6. Abschnitt – Zusätzliche Vorschriften für Schulen und § 2 Begriffsbestimmungen sonstige Gemeinschaftseinrichtungen § 3 Prävention durch Aufklärung § 33 Gemeinschaftseinrichtungen 2. Abschnitt – Koordinierung und Früherkennung § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflich ten, Aufgaben des Gesundheitsamtes § 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts § 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern § 5 Bund-Länder-Informationsverfahren und Jugendlichen § 36 Einhaltung der Infektionshygiene 3. Abschnitt – Meldewesen § 6 Meldepflichtige Krankheite 7. Abschnitt – Wasser § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserreger § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Ge- § 8 Zur Meldung verpflichtete Persone brauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser , Überwachung § 9 Namentliche Meldung § 38 Erlass von Rechtsverordnungen § 10 Nichtnamentliche Meldung § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Be- § 11 Übermittlungen durch das Gesundheitsamt und die zu- hörde ständige Landesbehörde § 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes § 12 Meldungen an die W eltgesundheitsorganisation und § 41 Abwasser das Europäische Netzwerk § 13 Sentinel-Erhebungen 8. Abschnitt – Gesundheitliche Anforderungen an das § 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu über - Personal beim Umgang mit Lebensmitteln wachenden Krankheiten § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote § 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lag § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes 4. Abschnitt – Verhütung übertragbarer Krankheiten 9. Abschnitt – Tätigkeiten mit Krankheitserregern § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserre § 17 Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, gern Rechtsverordnungen durch die Länder § 45 Ausnahmen § 18 Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesun- § 46 Tätigkeit unter Aufsicht gen, Bekämpfung von Krankheitserreger übertragen- § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis den Wirbeltieren, Kosten § 48 Rücknahme und Widerruf § 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen § 49 Anzeigepflichte § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifi § 50 Veränderungsanzeige schen Prophylaxe § 51 Aufsicht § 21 Impfstoffe § 52 Abgabe § 22 Impfausweis § 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefah- § 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen renvorsorge
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode –5– Drucksache 14/2530 10. Abschnitt – Zuständige Behörde munen, Ärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Ein- § 54 Benennung der Behörde richtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologi- 11. Abschnitt – Angleichung an Gemeinschaftsrecht schen W issenschaft und T echnik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von § 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Ge- sundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Präven- 12. Abschnitt – Entschädigung in besonderen Fällen tion übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und geför - § 56 Entschädigung dert werden. § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsför - derung §2 § 58 Aufwendungserstattung Begriffsbestimmungen § 59 Sondervorschrift für Ausscheider Im Sinne dieses Gesetzes ist § 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheits- 1. Krankheitserreger schäden durch andere Maßnahmen der spezifische ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Prophylaxe Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles § 61 Gesundheitsschadensanerkennung Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertrag- § 62 Heilbehandlung bare Krankheit verursachen kann, § 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der V or- 2. Infektion schriften nach dem Bundesversor gungsgesetz, Über - die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine gangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die nachfolgende Entwicklung oder V ermehrung im Krankenkassen menschlichen Organismus, § 64 Zuständige Behörde für die Versorgung 3. übertragbare Krankheit § 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Pro- § 66 Zahlungsverpflichtete dukte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit, § 67 Pfändung § 68 Rechtsweg 4. Kranker eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit er - 13. Abschnitt – Kosten krankt ist, § 69 Kosten 5. Krankheitsverdächtiger eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das 14. Abschnitt – Sondervorschriften Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit § 70 Aufgaben der Bundeswehr und des Gesundheitsamtes vermuten lassen, § 71 Aufgaben nach dem Seemannsgesetz 6. Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und da- § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes durch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu 15. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften sein, § 73 Bußgeldvorschriften 7. Ansteckungsverdächtiger § 74 Strafvorschriften eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krank- § 75 Weitere Strafvorschriften heitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheits- § 76 Einziehung verdächtig oder Ausscheider zu sein, 8. nosokomiale Infektion 16. Abschnitt – Übergangsvorschriften eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infekti- § 77 Übergangsvorschriften onszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Er- regern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammen- hang mit einem Krankenhausaufenthalt oder einer 1. Abschnitt ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Allgemeine Vorschriften Infektion nicht bereits vorher bestand, 9. Schutzimpfung §1 die Gabe eines Impfstof fes mit dem Ziel, vor einer Zweck des Gesetzes übertragbaren Krankheit zu schützen, (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankhei- 10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylax ten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammen- zum Schutz vor W eiterverbreitung bestimmter über - arbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kom- tragbarer Krankheiten,
Drucksache 14/2530 –6– Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode 11. Impfschaden Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwa- die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer chung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr. über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausge- henden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutz- (2) Das Robert Koch-Institut impfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit ver- 1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bun- mehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine desbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeu- andere als die geimpfte Person geschädigt wurde, genden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlun- 12. Gesundheitsschädling gen, Merkblätter und sonstige Informationen zur ein T ier, durch das Krankheitserreger auf Menschen Vorbeugung, Erkennung und V erhinderung der W eiter- übertragen werden können, verbreitung übertragbarer Krankheiten, 13. Sentinel-Erhebung 2. hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Er - eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen fordernissen Erfassung der V erbreitung bestimmter übertragbarer a) Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung ei Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte über - nes Erkrankungs- oder T odesfalls und eines Nach- tragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungs- weises von Krankheitserregern zu erstellen, gruppen. b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Re- §3 sistenzen und Multiresistenzen festzulegen, Prävention durch Aufklärung in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröf fent- Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über lichen und fortzuschreiben, die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglich- keiten zu deren V erhütung sind eine öf fentliche Aufgabe. 3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stel- zusammen, um sie infektionsepidemiologisch auszuwer- len über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen ten, Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren. 4. stellt die Zusammenfassungen und die Ergebnisse der in- fektionsepidemiologischen Auswertungen den jeweils zuständigen Bundesbehörden, dem Sanitätsamt der Bun- deswehr, den obersten Landesgesundheitsbehörden, den Gesundheitsämtern, den Landesärztekammern, den Spit- zenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der 2. Abschnitt Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verfügung und Koordinierung und Früherkennung veröffentlicht diese periodisch, 5. kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz §4 Sentinel-Erhebungen nach den §§ 13 und 14 durchfüh- Aufgaben des Robert Koch-Institutes ren. (1) Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Ge- setzes die Aufgabe, Konzeptionen zur V orbeugung über - §5 tragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung Bund-Länder-Informationsverfahren und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchfüh- Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine V erwal- rung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie tungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates einen Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertrag- Plan zur gegenseitigen Information von Bund und Ländern barer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet der Zoonosen und in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem Ziel, mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen ist das Bun- 1. die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankhei- desinstitut für gesundheitlichen V erbraucherschutz und Ve- ten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Aus- terinärmedizin zu beteiligen. Auf Ersuchen einer obersten breitung zu verhindern, Landesgesundheitsbehörde berät das Robert Koch-Institut die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur V orbeugung, 2. beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohli- Erkennung und V erhinderung der W eiterverbreitung von cher übertragbarer Krankheiten oder bedrohlicher Er - schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten und die krankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursache in obersten Landesgesundheitsbehörden bei Länder über grei- Betracht kommen und eine landesüber greifende Aus- fenden Maßnahmen. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen breitung zu befürchten ist, die erforderlichen Maßnah- Bundesbehörden, den zuständigen Länderbehörden, den na- men einzuleiten. tionalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Ein- richtungen und Fachgesellschaften sowie ausländischen und In der V erwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammen- internationalen Or ganisationen und Behörden zusammen arbeit der beteiligten Behörden von Bund und Ländern und und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des anderen beteiligten Stellen geregelt werden.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode –7– Drucksache 14/2530 3. Abschnitt (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Meldewesen Absatz 1 Nr . 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, §6 eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung Meldepflichtige Krankheiten nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 (1) Namentlich ist zu melden: Satz 1 oder 3 zu erfolgen. 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der T od (3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte an Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemi- scher Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet a) Botulismus wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Mel- b) Cholera dung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 c) Diphterie Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen. d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer fami- §7 liär-hereditärer Formen Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern e) akuter Virushepatitis (1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, so- f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom weit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nach- (HUS) weis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infek- g) virusbedingtem hämorrhagischem Fieber tion hinweisen: h) Masern 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nach i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis weis im Konjunktivalabstrich j) Milzbrand 2. Bacillus anthracis k) Poliomyelitis (als V erdacht gilt jede akute schlaf fe 3. Borrelia recurrentis Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) 4. Brucella sp. l) Pest 5. Campylobacter jejuni m) Tollwut 6. Chlamydia psittaci n) Typhus/Paratyphus 7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis sowie die Erkrankung und der T od an einer behand- 8. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend lungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakte- 9. Coxiella burnetii riologischer Nachweis nicht vorliegt, 10. Cryptosporidium parvum 2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelver giftung oder an einer akuten 11. Ebolavirus infektiösen Gastroenteritis, wenn 12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne (EHEC) des § 42 Abs. 1 ausübt, b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, 13. Francisella tularensis bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahr - 14. FSME-Virus scheinlich ist oder vermutet wird, 15. Gelbfieberviru 3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impf- reaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, 16. Giardia lamblia 4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes 17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den d oder -verdächtiges T ier sowie die Berührung eines sol- rekten Nachweis aus Liquor oder Blut chen Tieres oder Tierkörpers, 18. Hantaviren 5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig 19. Hepatitis-A-Virus das Auftreten 20. Hepatitis-B-Virus a) einer bedrohlichen Krankheit oder 21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, so b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei weit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion denen ein epidemischer Zusammenhang wahrschein- vorliegt lich ist oder vermutet wird, 22. Hepatitis-D-Virus wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die All- 23. Hepatitis-E-Virus gemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind. 24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nac weis Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr . 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu er- 25. Lassavirus folgen. 26. Legionella sp.
Drucksache 14/2530 –8– Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode 27. Leptospira interrogans Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den di Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen. rekten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen norma- lerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von §8 Neugeborenen Zur Meldung verpflichtete Personen 29. Marburgvirus (1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet 30. Masernvirus 1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäu- 31. Mycobacterium leprae sern oder anderen Einrichtungen der stationären Pfleg 32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacte- ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem fest rium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernach stellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäu- weis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenz- sern mit mehreren selbständigen Abteilungen der lei- bestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester tende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Stäbchen im Sputum Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich, 33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direk 2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungs- ten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Haut- ämtern und sonstigen privaten oder öf fentlichen Unter- infiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substra suchungsstellen einschließlich der Krankenhauslabora- ten torien, 34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den di 3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der rekten Nachweis aus Stuhl pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Be- fund erhoben wird, der sicher oder mit hoher W ahr- 35. Poliovirus scheinlichkeit auf das V orliegen einer meldepflichtige 36. Rabiesvirus Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtige 37. Rickettsia prowazekii Krankheitserreger schließen lässt, 38. Rotavirus 4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs. 1 39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkte Nr. 36 bei T ieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt Nachweise haben, auch der Tierarzt, 40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nach 5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Ange- weise hörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für di Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeich- 41. Salmonella, sonstige nung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerken- 42. Shigella sp. nung erfordert, 43. Trichinella spiralis 6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortli- 44. Vibrio cholerae O 1 und O 139 che Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschif- 45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen fes, 46. Yersinia pestis 7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr . 1, 2 und 5 die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen 47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber. Lagern oder ähnlichen Einrichtungen, Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker. und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. (2) Namentlich sind in dieser V orschrift nicht genannte (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Melde- Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat ge- pflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten mäß § 8 Abs. 1 Nr . 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. oder 3 zu erfolgen. (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Melde (3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserre- pflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereit gern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden: erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für Erkrankungen, 1. Treponema pallidum bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde. 2. HIV (4) Absatz 1 Nr . 2 gilt entsprechend für Personen, die 3. Echinococcus sp. die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern 4. Plasmodium sp. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchfüh- 5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektio ren lassen. nen (5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unve - 6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen In züglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht fektionen. bestätigt hat.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode –9– Drucksache 14/2530 §9 (3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spä- Namentliche Meldung testens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 gegenüber dem für den Aufenthalt des Betrof fenen zustän- Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende An- digen Gesundheitsamt, im Falle des Absatzes 2 gegenüber gaben enthalten: dem für den Einsender zuständigen Gesundheitsamt erfol- gen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben 1. Name, Vorname des Patienten nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur 2. Geschlecht von Angaben hat unverzüglich nach deren V orliegen zu er- 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt folgen. Liegt die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Auf- 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: enthaltsort der betroffenen Person im Bereich eines anderen Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes Gesundheitsamtes, so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei mehreren W ohnungen das 5. Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des § 36 Abs. 1 für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betrof fenen zu- oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter ständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Gastroenteritis, akuter V irushepatitis, T yphus/Paraty- phus und Cholera (4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Ka- 6. Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß pitän eines Seeschif fes meldet unterwegs festgestellte mel- § 33 depflichtige Krankheiten an den Flughafen- oder Hafenarz des inländischen Ziel- und Abfahrtsortes. Die dort verant- 7. Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose wortlichen Ärzte melden an das für den jeweiligen Flug- 8. Tag der Erkrankung oder T ag der Diagnose, gegebe- hafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt. nenfalls Tag des Todes (5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personen- 9. wahrscheinliche Infektionsquelle bezogenen Daten nur für seine Aufgaben nach diesem Ge- 10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben setz verarbeiten und nutzen. wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehö- rigkeit § 10 11. Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erre- Nichtnamentliche Meldung gerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss 12. Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise folgende Angaben enthalten: Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung au 1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr . 2 eine fallbezogene V er- der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekann schlüsselung gemäß Absatz 2 13. Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten sechs 2. Geschlecht Monaten 3. Monat und Jahr der Geburt 14. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden 4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung 15. bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben 5. Untersuchungsbefund nach § 22 Abs. 2. 6. Monat und Jahr der Diagnose Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Personen be- schränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegende 7. Art des Untersuchungsmaterials Angaben. 8. Nachweismethode (2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Abs. 1 9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In- Nr. 2 und 3 genannte Person muss folgende Angaben ent- fektionsrisiko halten: 10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben 1. Name, Vorname des Patienten wurde 2. Geschlecht, soweit die Angabe vorliegt 11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden 3. Tag, Monat und Jahr der Geburt, soweit die Angaben 12. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemopro- vorliegen phylaxe. 4. Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend: Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbeson Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, soweit die dere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu un- Angaben vorliegen terstützen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 5. Art des Untersuchungsmaterials muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 1 1 sowie 6. Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten. 7. Nachweismethode (2) Die fallbezogene V erschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit 8. Untersuchungsbefund der Anzahl der Buchstaben des ersten V ornamens sowie 9. Name, Anschrift und Telefonnummer des einsendenden dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in V erbin- Arztes beziehungsweise des Krankenhauses dung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachna- 10. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden. mens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste T eil des
Drucksache 14/2530 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchsta- Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädi- ben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. gung sowie der dem Gesundheitsamt gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infekti- (3) Bei den in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Perso- onsquelle ist, sind vom Gesundheitsamt unverzüglich der nen beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen zuständigen Landesbehörde und der nach § 77 Arzneimit- vorliegenden Angaben. telgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu über - (4) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss mitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar , alle innerhalb von zwei W ochen gegenüber dem Robert Koch- notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes, Institut erfolgen. Es ist ein vom Robert Koch-Institut erstell- Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und tes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu verwen- die Char genbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den den. Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 gilt Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung ent- § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. halten. Über den gemeldeten Patienten sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buch- (5) Die Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum stabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ers- Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig- ten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Bundesoberbe- lich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob ver - hörde stellt die Übermittlungen dem Robert Koch-Institut schiedene Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen. innerhalb einer W oche zur infektionsepidemiologischen Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass Auswertung zur Verfügung. Absatz 1 bleibt unberührt. die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht unerhebliche V erfälschung der aus den (3) Die zuständige Behörde übermittelt über die zustän- Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurtei- dige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut die gemäß lung bewirkt, jedoch spätestens nach zehn Jahren. Artikel 4 der Entscheidung Nr . 2119/98/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 § 11 über die Schaf fung eines Netzes für die epidemiologische Übermittlungen durch das Gesundheitsamt Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten und die zuständige Landesbehörde in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr . L 268 S. 1) vorgeschrie- benen Angaben. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gel- (1) Die an das Gesundheitsamt der Hauptwohnung na- ten entsprechend. mentlich gemeldeten Erkrankungen, T odesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröf fentlichten Falldefinitio § 12 nen zu einer Diagnose zusammengeführt und wöchentlich, Meldungen an die Weltgesundheitsorganisation spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden W oche, an und das Europäische Netzwerk die zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb ei- (1) Das Auftreten von Cholera, Dipherie, Fleckfiebe , ner Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit Gelbfiebe , virusbedingtem hämorrhagischem Fieber , Pest, folgenden Angaben übermittelt: Poliomyelitis, Rückfallfieber sowie Fälle von Influenzav 1. Geschlecht rusnachweisen hat das Gesundheitsamt unverzüglich an die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde und diese 2. Monat und Jahr der Geburt unverzüglich dem Robert Koch-Institut zu melden. Das Ro- 3. zuständiges Gesundheitsamt bert Koch-Institut hat die Meldung entsprechend den inter - 4. Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenen- nationalen Verpflichtungen an die eltgesundheitsorganisa- falls Tag des T odes und wenn möglich Zeitpunkt oder tion weiterzugeben. Das Gesundheitsamt darf im Rahmen Zeitraum der Infektion dieser Vorschrift nicht weitergeben 5. Art der Diagnose 1. Name, Vorname 6. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches In- 2. Angaben zum Tag der Geburt fektionsrisiko, Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäu- 3. Angaben zur Hauptwohnung beziehungsweise zum Auf- fung enthaltsort der betroffenen Person 7. Land, soweit die Infektion wahrscheinlich im Ausland erworben wurde 4. Name des Meldenden. 8. bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit (2) Das Robert Koch-Institut hat die Angaben nach § 11 Abs. 3 der Kommission der Europäischen Union und den 9. Aufnahme in einem Krankenhaus. zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten umgehend zu Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehör - übermitteln. den an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch- (3) Die Länder informieren das Bundesministerium für Institut die Formblätter , die Datenträger , den Aufbau der Gesundheit über unterrichtungspflichtige atbestände nach Datenträger und der einzelnen Datensätze. Die Sätze 1 und Artikel 6 der Entscheidung Nr . 2119/98/EG des Europäi- 2 gelten auch für Berichtigungen und Ergänzungen früherer schen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 Übermittlungen. über die Schaf fung eines Netzes für die epidemiologische (2) Der dem Gesundheitsamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 ge- Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten meldete V erdacht einer über das übliche Ausmaß einer in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 268 S. 1).
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/2530 § 13 (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölke- Sentinel-Erhebungen rung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- rates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 (1) Das Robert Koch-Institut kann in Zusammenarbeit erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsor ge außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des oder -versor gung Erhebungen zu Personen, die diese Ein- Bundesrates verlängert werden. richtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch neh- men, koordinieren und durchführen zur Ermittlung: (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von 1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, Krankheiten von großer gesundheitlicher Bedeutung für sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverord- das Gemeinwohl sind und die Krankheiten wegen ihrer nung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflich Häufigkeit oder aus anderen Gründen über Einzelfall nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder auf- meldungen nicht erfasst werden können, gehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechts- verordnung auf andere Stellen übertragen. 2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist, sofern dies notwendig ist, um die Ge- fährdung der Bevölkerung durch diese Krankheitserre- 4. Abschnitt ger zu bestimmen. Verhütung übertragbarer Krankheiten Die Erhebungen können auch über anonyme unverknüpf- bare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten § 16 Material erfolgen. W erden personenbezogene Daten ver - Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde wendet, die bereits bei der V orsorge oder Versorgung erho- (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten ei- ben wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Erhebun- ner übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzu- gen dürfen keine Daten erhoben werden, die eine Identifi nehmen, dass solche T atsachen vorliegen, so trif ft die zu- zierung der in die Untersuchung einbezogenen Personen ständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwen- erlauben. dung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch (2) Die an einer Sentinel-Erhebung nach Absatz 1 frei- drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen willig teilnehmenden Ärzte, die verantwortlichen ärztlichen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Leiter von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Einrichtungen einschließlich der Untersuchungsstellen be- (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten richten dem Robert Koch-Institut auf einem von diesem er - der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur stellten Formblatt oder anderen geeigneten Datenträger über Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der die Beobachtungen und Befunde entsprechend den Festle- angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, gungen nach § 14 und übermitteln gleichzeitig die für die Anlagen und Einrichtungen sowie V erkehrsmittel aller Art Auswertung notwendigen Angaben zur Gesamtzahl und zur zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzu- statistischen Zusammensetzung der im gleichen Zeitraum sehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge betreuten Personen. anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen (3) Bei Sentinel-Erhebungen sind die jeweils zuständi- oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entneh- gen Landesbehörden zu beteiligen. men. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesund- § 14 heitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen Auswahl der über Sentinel-Erhebungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu überwachenden Krankheiten zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, au Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Beneh- Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über men mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesund- den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen heitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserre- Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tat- ger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. Die sächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzule- obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche gen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Frage Sentinel-Erhebungen durchführen. verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichne- § 15 ten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher V erfolgung Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er - rigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die V or- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des lage von Unterlagen. Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten (3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage er - Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger fordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmateri- Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten ode alien zum Zwecke der Untersuchung und V erwahrung an Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Institute des öf fentlichen Gesundheitsdienstes oder andere Lage dies zulässt oder erfordert. vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
Drucksache 14/2530 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der W ohnung eignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Ab- selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftra- sätze 2 und 3 eingeschränkt. gen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragba- ren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesund- (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und heitsschädlinge notwendig ist und der V erpflichtete dies 2 betrof fenen Personen geschäftsunfähig oder in der Ge- Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung schäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfül- nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen lung der genannten Verpflichtung zu so gen, dem die Sorge Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach für die Person zusteht. Die gleiche V erpflichtung tri ft den Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. W er ein Recht Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Be- hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden. troffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf V or- nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzun- schlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde gen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen V orschlag Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlas- des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie sen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung das Gesundheitsamt über die getrof fene Maßnahme unver - auf andere Stellen übertragen. züglich zu unterrichten. (5) Die Landesregierungen können zur V erhütung und (7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnun- erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zu- gen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesund- ständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. heitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben erlassen Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. W ird die Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen können Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständi- insbesondere Bestimmungen treffen über gen Behörde getroffen. 1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, de (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah- Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen men nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung Wirkung. von Gegenständen Verpflichteten a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen § 17 oder feststellen zu lassen und der zuständigen Be- Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, hörde anzuzeigen, Rechtsverordnungen durch die Länder b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämp- (1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheits fen zu lassen, erregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine V erbreitung der Krankheit zu befürchten ist, 2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden ode hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu tref- am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das Er - fen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die gebnis der Bekämpfung festzustellen, Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. Sie 3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im a) die Art und den Umfang der Bekämpfung, Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegen- b) den Einsatz von Fachkräften, stand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren, und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegen- d) die Minimierung von Rückständen und die Beseiti- stände entseucht, von Gesundheitsschädlingen befreit oder gung von Bekämpfungsmitteln und vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benut- zung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen e) die Verpflichtung, Abschluss und E gebnis der Be- sie sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahm kämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und durchgeführt ist. das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen, (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesonder die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genann- verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ih- ten Personen obliegen. rer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. (6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, (7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Gesundheitsschädlingen. Abs. 1 Grundgesetz), der V ersammlungsfreiheit (Artikel 8 (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der W ohnung den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zu- (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der ständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit ge Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/2530 § 18 mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst- Behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen, wirtschaft. Bekämpfung von Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren, Kosten (3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für gesundheitlichen V erbraucherschutz und V eterinärmedizin (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krank- erheben für Amtshandlungen nach den Absätzen 1 und 2 heiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen). (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Nichtwir - beltieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von W irbeltie- (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er - ren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zu- für Unwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch ständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesge- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die sundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Auf- gebührenpflichtigen atbestände der Amtshandlungen nach nahme in die Liste erfolgt nur , wenn die Mittel und Verfah- den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei feste ren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er - (2) Zuständige Bundesoberbehörde für die Bekanntma- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium chung der Liste ist bei für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ein- 1. Mitteln und V erfahren zur Entseuchung das Robert zelheiten des Listungsverfahrens festzulegen. Koch-Institut, das die Wirksamkeit prüft, im Einverneh- men mit § 19 a) dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen produkte, das die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit prüft, und (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell über - tragbarer Krankheiten und T uberkulose Beratung und Un- b) dem Umweltbundesamt, das die Auswirkungen auf tersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit ande- die Umwelt prüft, ren medizinischen Einrichtungen sicher . Diese sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Anste- 2. Mitteln und Verfahren zur Entwesung und zur Bekämp- ckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch fung von Wirbeltieren das Bundesinstitut für gesundheit- aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall die lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheits- Wirksamkeit mit Ausnahme der dem Umweltbundesamt amtes umfassen, soweit dies zur V erhinderung der W eiter- zugewiesenen Prüfungen und die Auswirkungen auf die verbreitung der sexuell übertragbaren Krankheiten und der menschliche Gesundheit mit Ausnahme der dem Bundes- Tuberkulose erforderlich ist. Die Angebote können bezüg- institut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewie- lich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch senen Prüfung prüft, im Einvernehmen genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach Absatz 2 nicht ge- a) mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- fährdet wird. zinprodukte, das die Auswirkungen auf die menschli- che Gesundheit prüft, soweit es nach § 77 Abs. 1 des (2) Die Kosten der Untersuchung und Behandlung wer - Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist, den getragen: und 1. von den T rägern der Krankenversicherung nach dem b) mit dem Umweltbundesamt, das die W irksamkeit fünften Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Bu- von Mitteln und Verfahren zur Entwesung sowie zur ches Sozialgesetzbuch, falls die Person bei einer Kran- Bekämpfung von Ratten und Mäusen und die Aus- kenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wirkungen auf die Umwelt prüft; die Prüfungen zur versichert ist, Feststellung der W irksamkeit sind an den betref fen- den Schädlingen unter Einbeziehung von W irtstieren 2. im Übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls die Person die bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen, so- Kosten der Untersuchung oder Behandlung nicht selbst weit die Mittel oder Verfahren nicht nach dem Gesetz tragen kann; des Nachweises des Unvermögens bedarf zum Schutz der Kulturpflanzen nach dem ilgungs- es nicht, wenn dieses of fensichtlich ist oder die Gefahr prinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind. besteht, dass die Inanspruchnahme anderer Zahlungs- pflichtiger die Durchführung der Untersuchung oder Be Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der handlung erschweren würde. zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von im Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführten Wenn bei der Untersuchung oder der Feststellung der Be- Sachverständigengutachten erfolgen. Soweit die Mittel handlungsbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht fest- Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen oder in der Zulas- steht, werden die Kosten vorläufig aus ö fentlichen Mitteln sungsprüfung befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalt übernommen. Der Kostenträger ist zur Erstattung verpflich sind, erfolgt die Bekanntmachung der Liste im Benehmen tet.
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