Vorlage - zur Beschlussfassung-Drucksache 18/4050 24.08.2021 - Vorlage - zur Beschlussfassung

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Drucksache 18/4050
                                                                         24.08.2021
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Ameri-
kanische Schule) und des Schulgesetzes
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/4050
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
BildJugFam - II C 1 Ha -
Tel.: 90227 (9227) - 6227

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorblatt
Vorlage - zur Beschlussfassung -
über das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule
(Deutsch-Amerikanische Schule) und des Schulgesetzes

A. Problem
   In den letzten Jahren ist es bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an
   die John-F.-Kennedy-Schule vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten und Unsicherheiten
   gekommen, weil die Aufnahmekriterien im Wesentlichen bislang nur in einer inter-
   nen Richtlinie geregelt und nicht gesetzlich verankert sind. Darüber hinaus besteht
   aufgrund des besonderen Bildungsauftrages für amerikanische Schülerinnen und
   Schüler das Bedürfnis nach einem stärkeren aktuellen Bezug zur amerikanischen
   Pädagogik, um den Schülerinnen und Schülern bei ihrer Rückkehr in die Vereinig-
   ten Staaten von Amerika einen nahtlosen Übergang ins dortige Schulsystem zu
   ermöglichen. Zudem muss die Gleichwertigkeit des High School Diploms gewähr-
   leistet sein.

    Im Übrigen besteht aufgrund des zwischenzeitlichen Übergangs der John-F.-Ken-
    nedy-Schule in die Zentralverwaltung Änderungsbedarf bei der Zusammenset-
    zung des Erziehungsdirektoriums als besonderem Gremium der Schule und hat
    sich in der praktischen Anwendung einzelner weiterer Vorschriften Klarstellungs-
    bzw. Regelungsbedarf gezeigt.

    Im Schulgesetz besteht zudem punktuell redaktioneller Anpassungsbedarf in einer
    Verweisung auf die Schuleingangsuntersuchung.

B. Lösung
   Das Aufnahmeverfahren an die John-F.-Kennedy-Schule wird weitergehend ge-
   setzlich geregelt. Durch die ausdrückliche gesetzliche Verankerung eines ameri-
   kanischen und eines deutschen Schülerkontingents sowie die Benennung der
   Sprachkompetenz des jeweiligen Kindes als Kriterium für die Aufnahme in das je-
   weilige Kontingent soll das Aufnahmeverfahren rechtssicher gestaltet und auch
   dem besonderen Charakter der John- F.-Kennedy-Schule als deutsch-amerikani-
   scher Schule Rechnung getragen werden.
2

   Um auch dem Bildungsauftrag in Bezug auf die amerikanischen Schülerinnen und
   Schüler gerecht zu werden und insbesondere sicherzustellen, dass stets ein aktu-
   eller Bezug zur amerikanischen Pädagogik vorhanden ist, wird künftig ausdrück-
   lich geregelt, dass ein Teil der amerikanischen Lehrkräfte aktuelle Unterrichtser-
   fahrungen in den Vereinigten Staaten von Amerika haben soll.

   Die Zusammensetzung des Erziehungsdirektoriums wird der Situation nach dem
   Übergang der Schule in die Zentralverwaltung angepasst.

   Mit den übrigen Änderungen werden die erforderlichen Klarstellungen und Anpas-
   sungen vorgenommen und ergänzende Regelungen getroffen.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung
   Alternativen bestehen nicht.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
   Die Änderungen wirken sich gleichermaßen auf die Geschlechter aus.

E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
   Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen sind
   nicht zu erwarten.

F. Gesamtkosten
   Kostenauswirkungen sind nicht zu erwarten.

G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg bestehen
   nicht.

H. Zuständigkeit
   Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
3

Der Senat von Berlin
BildJugFam - II C 1 Ha –
Tel.: 90227 (9227) - 6227

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Beschlussfassung -

über das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule
(Deutsch-Amerikanische Schule) und des Schulgesetzes
___________________________________________________________________

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

                                   Gesetz
           zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule
              (Deutsch-Amerikanische Schule) und des Schulgesetzes
                                      Vom

                                 Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikani-
                               sche Schule)

Das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) vom
3. November 1987 (GVBl. S. 2574), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13.
Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Zur Sicherstellung eines aktuellen Bezuges zur amerikanischen Pädagogik sollen
   30 % der Lehrkräfte mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Ame-
   rika innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Einstellung an einer allgemeinbil-
   denden Schule in den Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet haben.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Beim Aufnahmeverfahren werden ein deutsches und ein amerikanisches Kon-
      tingent gebildet. Die Aufnahme in das jeweilige Kontingent setzt voraus, dass
4

     das Kind die seiner Staatsangehörigkeit entsprechende Sprache wie eine Mut-
     tersprache beherrscht.“
  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dabei dürfen für das deutsche und das
     amerikanische Kontingent getrennte Losgruppen gebildet werden.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. die für das Schulwesen zuständige Stadträtin oder der für das Schul-
           wesen zuständige Stadtrat des Bezirks, in dem die Schule gelegen ist,“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die in Satz 1 Nummer 7 und 8 bezeichneten Mitglieder sind von der Bera-
           tung und Beschlussfassung zu Personalangelegenheiten ausgeschlos-
           sen.“
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „werden nur mit den Stimmen“ durch die
      Wörter „bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung“ ersetzt und wird das
      Wort „wirksam“ gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „im Fall einer eine Lehrkraft betreffen-
       den Entscheidung die Schulleitung, im Fall einer die Schulleitung betreffenden
       Personalentscheidung“ gestrichen.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „betreffen“ die Wörter „; dies gilt nicht für
         Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch die Wörter „Das Erziehungsdirektorium“
         ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011
            (GVBl. S. 194)“ durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
            (GVBl. S. 842)“ ersetzt und nach dem Wort „ist,“ die Wörter „in
            der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
      bb) Es wird folgender Satz angefügt:
           „Abweichend von § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes ge-
           hören der Schulkonferenz die geschäftsführende Schulleiterin oder der ge-
           schäftsführende Schulleiter sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter an,
           die oder der die jeweils andere Schulstufe und Sprachgruppe vertritt.“
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Diese Bewerberinnen und Bewerber werden der Schulkonferenz und dem Er-
        ziehungsdirektorium in einer gemeinsamen Sitzung vorgestellt. Abweichend
        von § 5 Absatz 2 Satz 5 können an dieser Sitzung auch die in § 5 Absatz 2 Satz
        1 Nummer 7 und 8 bezeichneten Mitglieder des Erziehungsdirektoriums teilneh-
        men.“
5

                                    Artikel 2
                           Änderung des Schulgesetzes

In § 52 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist,
wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

                                      Artikel 3
                                    Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.

A. Begründung:

I. Allgemeines

Mit dem Gesetz werden verschiedene gesetzgeberische Ziele verfolgt.

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule soll durch
die Neuregelung des Aufnahmeverfahrens sicherstellen, dass der besondere Charak-
ter der John-F.-Kennedy-Schule als deutsch-amerikanische Schule erhalten bleibt und
die Idee von einem gemeinsamen Lernen deutscher und amerikanischer Schülerinnen
und Schüler sowie deren kultureller Austausch weiterhin umgesetzt werden können.
Die Schule verbindet Elemente des Schulwesens der Bundesrepublik Deutschland mit
solchen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Anpassung im Bereich der Beschäf-
tigung amerikanischer Lehrkräfte soll dazu dienen den Bezug zur amerikanischen Pä-
dagogik zu bewahren.
Im Übrigen sind Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen worden, die die
Rechtssicherheit im Umgang mit einzelnen Regelungen erhöhen sollen.

Die Änderung des Schulgesetzes ist aus redaktionellen Gründen erforderlich.

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-
Amerikanische Schule))

Zu Nummer 1 (§ 1)

Der neue Absatz 4 Satz 2 soll die Umsetzung des besonderen Bildungsauftrages der
Schule gewährleisten: Durch die regelmäßige Einstellung neuer Lehrkräfte aus den
Vereinigten Staaten von Amerika soll sichergestellt werden, dass das High School Dip-
lom seine Gleichwertigkeit behält und amerikanische Schülerinnen und Schüler bei
einer Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika direkten schulischen Anschluss
finden. Der benannte Teil der amerikanischen Lehrkräfte ist mit der aktuellen amerika-
nischen Pädagogik vertraut und kennt die systemimmanenten Besonderheiten. So
6

können nicht nur die pädagogischen und fachlichen Entwicklungen abgebildet, son-
dern auch praktische Erfahrungen ausgetauscht und umgesetzt werden.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Die Regelungen zum Aufnahmeverfahren werden konkretisiert und insbesondere um
eine Regelung zur sprachlichen Kompetenz des Kindes als Aufnahmekriterium er-
gänzt. Hierdurch soll dem besonderen Charakter der Schule Rechnung getragen und
zu rechtssicheren Aufnahmeentscheidungen beigetragen werden.

Zu Nummer 3 (§ 5)

Die Zugehörigkeit einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bezirkes zum Erzie-
hungsdirektorium wird auch nach dem Übergang der Schule in die zentrale Träger-
schaft für sinnvoll erachtet. § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird daher entsprechend
neu gefasst. Die Schulstadträtin oder der Schulstadtrat des Bezirks, in dem die Schule
gelegen ist, wird künftig geborenes Mitglied des Erziehungsdirektoriums sein. Auf
diese Weise soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass zum Beispiel mögliche
Probleme im Umfeld der Schule „besser im Blick“ behalten werden können.

Der in dem neuen § 5 Absatz 2 Satz 5 angeordnete Ausschluss der Vertreterinnen und
Vertreter der Schülerschaft sowie der Lehrkräfte von der Beratung und Beschlussfas-
sung in Personalangelegenheiten war bislang nur in den Rahmenbedingungen der
Schule geregelt. Im Interesse der Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung von in der
Vergangenheit aufgetretenen Unsicherheiten in der praktischen Anwendung ist indes
eine gesetzliche Normierung des Ausschlussgrundes geboten. Der Ausschluss findet
keine Anwendung auf die nunmehr neu geregelte gemeinsame Sitzung von Schulkon-
ferenz und Erziehungsdirektorium zur Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber
in Schulleitungsbesetzungsverfahren, § 7 Absatz 3.

Die bisherige Formulierung in § 5 Absatz 3 Satz 2 „sie werden nur mit den Stimmen
[…] wirksam“ hat in der praktischen Anwendung vereinzelt zu Missverständnissen ge-
führt. Die neue Formulierung trägt zum besseren Verständnis bei und stellt klar, dass
§ 5 Absatz 3 Satz 2 als Vetorecht der benannten Mitglieder zu verstehen ist.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Mit der Streichung der unterschiedlichen Vorgehensweisen nach Genehmigungsver-
weigerung des Erziehungsdirektoriums bei der Beschäftigung bzw. Weiterbeschäfti-
gung von Lehrkräften einerseits und der Schulleitung andererseits, soll eine Anpas-
sung an die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde für Personalentscheidungen in
beiden Fällen erfolgen.

Durch die Ergänzung in § 6 Absatz 5 Satz 1 werden die Widersprüche in Prüfungsan-
gelegenheiten ausdrücklich aus der Zuständigkeit des Erziehungsdirektoriums für Wi-
dersprüche und Rechtsbehelfe in inneren Schulangelegenheiten ausgenommen. Die
Zuständigkeit für die Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten folgt auch betreffend
7

die John-F.-Kennedy-Schule nunmehr unmittelbar aus § 27 Absatz 1 Buchstabe c des
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes. Besagte Widersprüche sollen künftig stets durch
die Schulaufsichtsbehörde bearbeitet werden, um eine einheitliche Handhabung zu
gewährleisten.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Die Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 3 aktualisiert den Verweis auf § 69 Absatz 1 des
Schulgesetzes und gestaltet diesen künftig als dynamische Verweisung aus.

Die Ergänzung des § 7 Absatz 2 um einen Satz 4 soll der Besonderheit bei der Zu-
sammensetzung der Schulleitung Rechnung tragen: An der John-F.-Kennedy-Schule
wird ein vierköpfiges Schulleitungsteam gebildet. Dieses besteht aus jeweils einer
Schulleiterin oder einem Schulleiter mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer
Schulleiterin oder einem Schulleiter mit der Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staa-
ten von Amerika jeweils für die Primarstufe und für die Sekundarstufe. Die Auswirkung
dieser Besonderheit auf die Zusammensetzung der Schulkonferenz wurde bislang nur
in den Rahmenbedingungen der Schule berücksichtigt und soll nun aus Gründen der
Rechtssicherheit gesetzlich verankert werden.

In Schulleiterbesetzungsverfahren kam es in der Vergangenheit zu Unsicherheiten im
Umgang mit der Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten hinsichtlich der Betei-
ligung von Schulkonferenz und Erziehungsdirektorium. Der neue § 7 Absatz 3 Satz 2
sieht daher vor, dass diese Bewerberinnen und Bewerber der Schulkonferenz und dem
Erziehungsdirektorium in einer gemeinsamen Sitzung vorgestellt werden. An dieser
Sitzung dürfen auch Schüler- und Lehrervertreter teilnehmen. Die Beschlussfassung
soll aber weiterhin getrennt in dem jeweiligen Gremium erfolgen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung einer Verweisung.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

B. Rechtsgrundlage:
   Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
   Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen sind
   nicht zu erwarten.

D. Gesamtkosten:
   Kostenauswirkungen sind nicht zu erwarten.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
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   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg sind nicht zu
   erwarten.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben sowie personalwirtschaftliche Aus-
   wirkungen sind nicht zu erwarten.

Berlin, den 24. August 2021

                              Der Senat von Berlin

Michael Müller                                Sandra Scheeres
Regierender Bürgermeister                     Senatorin für Bildung,
                                              Jugend und Familie
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

             Alte Fassung                              Neue Fassung

Gesetz über die John-F.-Kennedy-           Gesetz über die John-F.-Kennedy-
Schule                                     Schule
(Deutsch-Amerikanische Schule)             (Deutsch-Amerikanische Schule)
§1                                         §1
Aufgabe und Aufbau der Schule              Aufgabe und Aufbau der Schule

 (4) Die Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-    (4) Die Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-
Schule sollen zur Hälfte die Staatsange-   Schule sollen zur Hälfte die Staatsange-
hörigkeit der Vereinigten Staaten von      hörigkeit der Vereinigten Staaten von
Amerika besitzen.                          Amerika besitzen.
                                           Zur Sicherstellung eines aktuellen Be-
                                           zuges zur amerikanischen Pädagogik
                                           sollen 30 % der Lehrkräfte mit der
                                           Staatsangehörigkeit der Vereinigten
                                           Staaten von Amerika innerhalb der
                                           letzten sieben Jahren vor der Einstel-
                                           lung an einer allgemeinbildenden
                                           Schule in den Vereinigten Staaten von
                                           Amerika unterrichtet haben.
§3                                         §3
Aufnahmeverfahren                          Aufnahmeverfahren

(1) In die John-F.-Kennedy-Schule sollen   (1) In die John-F.-Kennedy-Schule sollen
zu etwa gleichen Teilen Kinder und Ju-     zu etwa gleichen Teilen Kinder und Ju-
gendliche aufgenommen werden, die          gendliche aufgenommen werden, die
deutsche Staatsangehörige oder Staats-     deutsche Staatsangehörige oder Staats-
angehörige der Vereinigten Staaten von     angehörige der Vereinigten Staaten von
Amerika sind.                              Amerika sind. Beim Aufnahmeverfahren
                                           werden ein deutsches und ein ameri-
                                           kanisches Kontingent gebildet. Die
                                           Aufnahme in das jeweilige Kontingent
                                           setzt voraus, dass das Kind die seiner
                                           Staatsangehörigkeit entsprechende
                                           Sprache wie eine Muttersprache be-
                                           herrscht.

(2) Übersteigt die Anzahl der deutschen    (2) Übersteigt die Anzahl der deutschen
oder amerikanischen Bewerberinnen und      oder amerikanischen Bewerberinnen und
Bewerber um Aufnahme in die Eingangs-      Bewerber um Aufnahme in die Eingangs-
stufe die Zahl der jeweils für sie nach    stufe die Zahl der jeweils für sie nach
10

Maßgabe des Absatzes 1 vorgesehenen           Maßgabe des Absatzes 1 vorgesehenen
Plätze, so werden die Plätze im Losver-       Plätze, so werden die Plätze im Losver-
fahren vergeben. Dabei dürfen getrennte       fahren vergeben. Dabei dürfen für das
Losgruppen gebildet werden, um die kul-       deutsche und das amerikanische Kon-
turelle, sprachliche und soziale Vielfalt     tingent getrennte Losgruppen gebildet
der Schule zu gewährleisten. Vorab sind       werden. Vorab sind jeweils Plätze freizu-
jeweils Plätze freizuhalten für:              halten für:

1. Kinder von Staatsangehörigen der Ver- 1. Kinder von Staatsangehörigen der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit offiziel- einigten Staaten von Amerika mit offiziel-
ler Funktion in Berlin,                    ler Funktion in Berlin,

2. Kinder, deren Geschwister im Aufnah-       2. Kinder, deren Geschwister im Aufnah-
mejahr Schülerinnen oder Schüler der          mejahr Schülerinnen oder Schüler der
Jahrgangsstufen 1 bis 8 oder deren El-        Jahrgangsstufen 1 bis 8 oder deren El-
tern an der John-F.-Kennedy-Schule tä-        tern an der John-F.-Kennedy-Schule tä-
tige Lehrerinnen oder Lehrer oder sons-       tige Lehrerinnen oder Lehrer oder sons-
tige Dienstkräfte sind,                       tige Dienstkräfte sind,

3. Kinder, deren beide Elternteile oder Er-   3. Kinder, deren beide Elternteile oder Er-
ziehungsberechtigte Staatsangehörige          ziehungsberechtigte Staatsangehörige
der Vereinigten Staaten von Amerika           der Vereinigten Staaten von Amerika
sind.                                         sind.
§5                                            §5
Bildung des Erziehungsdirektoriums            Bildung des Erziehungsdirektoriums

(2) Dem Erziehungsdirektorium gehören         (2) Dem Erziehungsdirektorium gehören
an:                                           an:
1. das für das Schulwesen zuständige          1. das für das Schulwesen zuständige
Mitglied des Senats,                          Mitglied des Senats,

2. ein von der für das Schulwesen zu-         2. ein von der für das Schulwesen zu-
ständigen Senatsverwaltung bestelltes         ständigen Senatsverwaltung bestelltes
Mitglied,                                     Mitglied,

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der3. die für das Schulwesen zuständige
für die äußeren Schulangelegenheiten      Stadträtin oder der für das Schulwe-
zuständigen Behörde,                      sen zuständige Stadtrat des Bezirks, in
                                          dem die Schule gelegen ist,
4. zwei von der Botschaft der Vereinigten 4. zwei von der Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika benannte Persön-      Staaten von Amerika benannte Persön-
lichkeiten,                               lichkeiten,

5. die geschäftsführende Schulleiterin o- 5. die geschäftsführende Schulleiterin o-
der der geschäftsführende Schulleiter und der der geschäftsführende Schulleiter und
ein weiteres Mitglied der Schulleitung,   ein weiteres Mitglied der Schulleitung,
11

6. zwei Elternvertreter,                       6. zwei Elternvertreter,

7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der      7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Schülerschaft und                              Schülerschaft und

8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der 8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
Lehrkräfte.                               Lehrkräfte.

Die Mitglieder können sich in den Sitzun-      Die Mitglieder können sich in den Sitzun-
gen des Erziehungsdirektoriums vertreten       gen des Erziehungsdirektoriums vertreten
lassen. Die in Satz 1 Nummer 6 bezeich-        lassen. Die in Satz 1 Nummer 6 bezeich-
neten Mitglieder sowie ihre Stellvertrete-     neten Mitglieder sowie ihre Stellvertrete-
rinnen oder Stellvertreter werden von der      rinnen oder Stellvertreter werden von der
Gesamtelternvertretung, die in Satz 1          Gesamtelternvertretung, die in Satz 1
Nummer 7 bezeichneten Mitglieder sowie         Nummer 7 bezeichneten Mitglieder sowie
ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter   ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
werden von der Gesamtschülervertretung         werden von der Gesamtschülervertretung
und die in Satz 1 Nummer 8 bezeichne-          und die in Satz 1 Nummer 8 bezeichne-
ten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterin-    ten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterin-
nen oder Stellvertreter werden von der         nen oder Stellvertreter werden von der
Gesamtkonferenz der Lehrkräfte der             Gesamtkonferenz der Lehrkräfte der
John-F.-Kennedy-Schule jeweils für zwei        John-F.-Kennedy-Schule jeweils für zwei
Jahre gewählt. Von den in Satz 1 Num-          Jahre gewählt. Von den in Satz 1 Num-
mer 5 bis 8 bezeichneten Mitgliedern soll      mer 5 bis 8 bezeichneten Mitgliedern soll
jeweils eines die deutsche und eines die       jeweils eines die deutsche und eines die
Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staa-      Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staa-
ten von Amerika haben.                         ten von Amerika haben. Die in Satz 1
                                               Nummer 7 und 8 bezeichneten Mitglie-
                                               der sind von der Beratung und Be-
                                               schlussfassung zu Personalangele-
                                               genheiten ausgeschlossen.

(3) Das Erziehungsdirektorium wählt ei-        (3) Das Erziehungsdirektorium wählt ei-
nen Vorsitzenden sowie dessen Stellver-        nen Vorsitzenden sowie dessen Stellver-
treter und gibt sich eine Geschäftsord-        treter und gibt sich eine Geschäftsord-
nung. Beschlüsse des Erziehungsdirekto-        nung. Beschlüsse des Erziehungsdirekto-
riums werden mit der Mehrheit der abge-        riums werden mit der Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen gefaßt; sie werden nur         gebenen Stimmen gefaßt; sie bedürfen
mit den Stimmen des in Absatz 2 Satz 1         zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
Nr. 1 bezeichneten Mitglieds und eines         des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichne-
der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten      ten Mitglieds und eines der in Absatz 2
Mitglieder wirksam. Stimmenthaltungen          Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder.
bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit        Stimmenthaltungen bleiben bei der Er-
außer Betracht.                                mittlung der Mehrheit außer Betracht.
12

§6                                           §6
Aufgaben des Erziehungsdirektoriums          Aufgaben des Erziehungsdirektoriums

(4) Die Beschäftigung und Weiterbeschäf-     (4) Die Beschäftigung und Weiterbeschäf-
tigung von Lehrkräften und Mitgliedern       tigung von Lehrkräften und Mitgliedern
der Schulleitung an der John-F.-Kennedy-     der Schulleitung an der John-F.-Kennedy-
Schule bedürfen der Genehmigung des          Schule bedürfen der Genehmigung des
Erziehungsdirektoriums. Wird die Geneh-      Erziehungsdirektoriums. Wird die Geneh-
migung verweigert, so kann im Fall einer     migung verweigert, so kann im Fall einer
eine Lehrkraft betreffenden Entscheidung     eine Lehrkraft betreffenden Entschei-
die Schulleitung, im Fall einer die Schul-   dung die Schulleitung, im Fall einer die
leitung betreffenden Personalentschei-       Schulleitung betreffenden Personal-
dung die Schulaufsichtsbehörde eine Ent-     entscheidung die Schulaufsichtsbehörde
scheidung des für das Schulwesen zu-         eine Entscheidung des für das Schulwe-
ständigen Senatsmitglieds beantragen.        sen zuständigen Senatsmitglieds bean-
Dem Entscheidungsantrag ist eine Stel-       tragen. Dem Entscheidungsantrag ist
lungnahme des Erziehungsdirektoriums         eine Stellungnahme des Erziehungsdirek-
beizufügen, der die wesentlichen Gründe      toriums beizufügen, der die wesentlichen
der Entscheidung zu entnehmen sind.          Gründe der Entscheidung zu entnehmen
Betrifft die Genehmigung nach Satz 1 ein     sind. Betrifft die Genehmigung nach Satz
Mitglied des Erziehungsdirektoriums oder     1 ein Mitglied des Erziehungsdirektoriums
eine Lehrkraft, die eine Familienangehö-     oder eine Lehrkraft, die eine Familienan-
rige oder einen Familienangehörigen ei-      gehörige oder einen Familienangehörigen
nes Mitglieds unterrichtet, so ist das be-   eines Mitglieds unterrichtet, so ist das be-
troffene Mitglied während der Beratung       troffene Mitglied während der Beratung
und Abstimmung über diese Frage von          und Abstimmung über diese Frage von
der Sitzung ausgeschlossen.                  der Sitzung ausgeschlossen.

(5) Das Erziehungsdirektorium entschei-      (5) Das Erziehungsdirektorium entschei-
det über Widersprüche und andere             det über Widersprüche und andere
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der            Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der
John-F.-Kennedy-Schule, soweit diese in-     John-F.-Kennedy-Schule, soweit diese in-
nere Schulangelegenheiten betreffen. Es      nere Schulangelegenheiten betreffen;
kann eine fachkundige Person mit der         dies gilt nicht für Widersprüche in Prü-
Vorbereitung seiner Entscheidung nach        fungsangelegenheiten. Das Erzie-
Satz 1 beauftragen.                          hungsdirektorium kann eine fachkun-
                                             dige Person mit der Vorbereitung seiner
                                             Entscheidung nach Satz 1 beauftragen.

§7                                           §7
Schulleitung                                 Schulleitung

(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter (2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter
wählen aus ihrer Mitte jeweils für die   wählen aus ihrer Mitte jeweils für die
Dauer von drei Jahren eine geschäftsfüh- Dauer von drei Jahren eine geschäftsfüh-
13

rende Schulleiterin oder einen geschäfts-    rende Schulleiterin oder einen geschäfts-
führenden Schulleiter und bestimmen,         führenden Schulleiter und bestimmen,
wer diese oder diesen im Falle der Ver-      wer diese oder diesen im Falle der Ver-
hinderung vertritt. Im Falle von Stimmen-    hinderung vertritt. Im Falle von Stimmen-
gleichheit entscheidet die Schulaufsichts-   gleichheit entscheidet die Schulaufsichts-
behörde. Die geschäftsführende Schullei-     behörde. Die geschäftsführende Schullei-
terin oder der geschäftsführende Schullei-   terin oder der geschäftsführende Schullei-
ter nimmt insbesondere die Rechte aus §      ter nimmt insbesondere die Rechte aus §
69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und        69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und
Nummer 7 des Schulgesetzes vom 26.           Nummer 7 des Schulgesetzes vom 26.
Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt       Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt
durch Artikel VI des Gesetzes vom 20.        durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5.
Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert wor-        Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert wor-
den ist, wahr.                               den ist, in der jeweils geltenden Fas-
                                             sung wahr. Abweichend von § 77 Ab-
                                             satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Schulge-
                                             setzes gehören der Schulkonferenz die
                                             geschäftsführende Schulleiterin oder
                                             der geschäftsführende Schulleiter so-
                                             wie die Schulleiterin oder der Schullei-
                                             ter an, die oder der die jeweils andere
                                             Schulstufe und Sprachgruppe vertritt.

(3) In Abweichung von § 72 Absatz 2 des      (3) In Abweichung von § 72 Absatz 2 des
Schulgesetzes schlägt die Schulauf-          Schulgesetzes schlägt die Schulauf-
sichtsbehörde der Schulkonferenz alle        sichtsbehörde der Schulkonferenz alle
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber        geeigneten Bewerberinnen und Bewerber
vor.                                         vor. Diese Bewerberinnen und Bewer-
                                             ber werden der Schulkonferenz und
                                             dem Erziehungsdirektorium in einer
                                             gemeinsamen Sitzung vorgestellt. Ab-
                                             weichend von § 5 Absatz 2 Satz 5 kön-
                                             nen an dieser Sitzung auch die in § 5
                                             Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 be-
                                             zeichneten Mitglieder des Erziehungs-
                                             direktoriums teilnehmen.
14

              Alte Fassung                                  Neue Fassung

Schulgesetz                                   Schulgesetz

§ 52                                          § 52
Schulgesundheitspflege,                       Schulgesundheitspflege,
Untersuchungen                                Untersuchungen

(4) Aus dem Ausland zuziehende Schüle-        (4) Aus dem Ausland zuziehende Schüle-
rinnen und Schüler sind verpflichtet, sich    rinnen und Schüler sind verpflichtet, sich
schulärztlich untersuchen zu lassen, so-      schulärztlich untersuchen zu lassen, so-
fern sie nicht an der Schuleingangsunter-     fern sie nicht an der Schuleingangsunter-
suchung nach § 55a Absatz 5 teilgenom-        suchung nach § 55a Absatz 6 teilgenom-
men haben.                                    men haben.
15

II. Wortlaut der zitierten Vorschriften

§ 69 des Schulgesetzes
Stellung und Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie oder er
1. trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Schule,
2. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und nimmt das
Hausrecht wahr,
3.entscheidet über die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Be-
wirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6 ),
4.schließt im Rahmen der Eigenverantwortung der Schule Rechtsgeschäfte für das
Land Berlin ab und entscheidet über die Stellung eines Antrags nach § 7 Abs. 3 Satz
4,
5. wirkt im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Einstellung und Umsetzung
der Lehrkräfte mit,
6.entscheidet über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte und des sonstigen pädago-
gischen Personals und
7. vertritt die Schule im Rahmen der Beschlüsse der schulischen Gremien nach au-
ßen.

(2) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, insbesondere
1. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten sowie der
Schulbehörden zu fördern und auf die kontinuierliche Verbesserung der Unterrichts-
und Erziehungsarbeit hinzuwirken,
2. für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms und für
die Qualitätssicherung und interne Evaluation der schulischen Arbeit zu sorgen sowie
der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz jährlich einen Bericht über die Ent-
wicklung der Schule vorzulegen,
3. die Schüler- und Elternvertretung über alle Angelegenheiten zu informieren, die für
die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten und die Schule wichtig
sind, und deren Arbeit zu unterstützen,
4. mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung und die Arbeits-
verwaltung verantwortlichen Stellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder-
und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie sonstigen Beratungsstellen und Behör-
den, die die Belange der Schülerinnen und Schüler und der Schule betreffen, zusam-
menzuarbeiten und die Öffnung der Schule zu ihrem sozialen und kulturellen Umfeld
zu fördern.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Auftrag der zuständigen Schulbe-
hörde die Schülerinnen und Schüler in die Schule auf. Sie oder er verwaltet die
Schulanlagen im Auftrag der zuständigen Schulbehörde und bewirtschaftet die der
Schule zugewiesenen Haushaltsmittel.
16

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben ge-
genüber den an der Schule tätigen Lehrkräften und den schulischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf die
Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken, insbesondere auf
einheitliche Bewertungsmaßstäbe an der Schule. Dazu ist sie oder er verpflichtet,

1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu
informieren,
2. die Lehrkräfte sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bera-
ten,
3. in die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften, Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und der Schulbehörde oder
Beschlüsse der schulischen Gremien oder bei Mängeln in der Qualität der pädagogi-
schen Arbeit einzugreifen und
4. auf eine partizipative, diskriminierungsfreie und demokratische Schulkultur hinzu-
wirken.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrkräfte und
der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin und überprüft die Ein-
haltung der Fortbildungsverpflichtung. Sie oder er fördert die schulische Ausbildung
der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und informiert sich regelmäßig
über die Qualität der Ausbildung.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt im Rahmen der Selbstgestaltung und
Eigenverantwortung der Schule folgende Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten
wahr:
1. die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden,
2. die Bewilligung von Nebentätigkeiten, Sonderurlaub, Dienstbefreiungen, Dienstrei-
sen und Fortbildungsanträgen sowie
3. sonstige von der Dienstbehörde übertragene Aufgaben.
Darüber hinaus erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstliche Beurteilun-
gen und Berichte über die Bewährung des Personals an der Schule mit Ausnahme
der in § 73 Abs. 1 genannten Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstellenin-
haber. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den in § 73 Abs. 1 genannten
Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhabern die Erstellung von
dienstlichen Beurteilungen und Berichten über die Bewährung des Personals an der
Schule übertragen.
17

§ 77 des Schulgesetzes
Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. vier von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
3. vier von der Gesamtschülervertretung gewählte Schülerinnen oder Schüler ab
Jahrgangsstufe 7,
4. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und
5. eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte,
der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pä-
dagogischen Aufgaben unterstützen soll.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 gehören der Schulkonferenz
mit beratender Stimme an. Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter
der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme an-
gehören. Anstelle der in Satz 1 Nummer 5 genannten Person treten an beruflichen
Schulen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz
an Oberstufenzentren
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte,
4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Abteilung,
5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungselternvertretung und
6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 werden von den jeweils zuständigen Stellen im
Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Be-
zirk Berlin-Brandenburg, benannt.

(3) In Schulen, denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Her-
kunftssprache angehören, zieht die Schulkonferenz für die Dauer eines Schuljahres
zu ihren Sitzungen je eine Schülerin oder einen Schüler nichtdeutscher Herkunfts-
sprache und eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten nicht-
deutscher Herkunftssprache als beratende Mitglieder hinzu; dies gilt nicht, wenn
Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache oder Erziehungsberech-
tigte nichtdeutscher Herkunftssprache Mitglieder der Schulkonferenz sind.

(4) Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei
Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.

(5) Wählen die Gesamt- oder Abteilungsschülervertretung und die Gesamt- oder Ab-
teilungselternvertretung weniger als die Hälfte der ihnen gesetzlich zustehenden
stimmberechtigten Mitglieder in die Schulkonferenz, so werden die Aufgaben der
18

Schulkonferenz von der Gesamtkonferenz wahrgenommen; in diesem Fall haben die
in die Schulkonferenz gewählten Mitglieder Stimmrecht in der Gesamtkonferenz.

§ 27 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

(1) Den Widerspruchsbescheid erläßt,
a) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde o-
der nichtrechtsfähigen Anstalt der Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine
von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle, bei Widersprüchen ge-
gen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten die für das
Schulwesen zuständige Senatsverwaltung;
b) wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung
richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mit-
glied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,
c) wenn sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, die Be-
hörde, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat; bei Prüfungsentscheidungen der
Schulen, der Kolloquiumskommissionen nach § 6 des Erziehergesetzes, der Meister-
prüfungsausschüsse nach der Handwerksordnung, für die landeseinheitlichen berufli-
chen Lehrgänge an Volkshochschulen sowie von Prüfungsausschüssen bei einer Se-
natsverwaltung entscheidet die zuständige Senatsverwaltung.

(2) Vorschriften über die Anhörung von Beiräten, Kammern oder sonstigen Stellen
bleiben unberührt.
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