Recovery Plan Kärnten 2021 Camping
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Recovery Plan Kärnten 2021
Camping
Stand 08. Juni 2021
Der RPK 2021 (Recovery Plan Kärnten) wird in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer, dem Land
Kärnten sowie einzelnen Vertretern der jeweiligen Gruppierung erstellt.
Die ausgearbeiteten Empfehlungen basieren auf den offiziellen Informationen des Bundesgesetzes 197.
COVID-19 Lockerungsverordnungen sowie den schon veröffentlichten Leitlinien der Wirtschaftskammer
Österreich.
Allgemeine verpflichtende Maßnahmen:
In allen Betrieben gelten grundsätzliche die allgemeinen Regeln des täglichen Lebens,
wie Händewaschen und Abstand halten.
Ab 10. Juni 2021 gelten folgende Regelungen:
• Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist für Campingplätze ein
COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept vorzusehen.
o COVID-19-Beauftragter: Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur
geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für die Eignung
sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzeptes sowie
der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der
COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und
hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzeptes zu
überwachen.
o COVID-19-Präventionskonzept: Das Präventionskonzept hat dem
Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Das Infektionsrisiko soll
minimiert werden.
Für die Beherbergung und Gastronomie wurde ein Muster-
Präventionskonzept erstellt, welches unter www.sichere-
gastfreundschaft.at abgerufen werden kann. Das Muster dient als
Vorlage zur Erarbeitung des betriebseigenen Präventionskonzeptes.• Campingplätze sind verpflichtet von Personen, die sich voraussichtlich länger
als 15 Minuten am Campingplatz aufhalten werden, folgende Kontaktdaten zu
erheben:
o Vor- und Familienname
o Telefonnummer und wenn vorhanden die eMail-Adresse
o Datum und Uhrzeit des Betretens
Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von
nur einer dieser Gruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Auf
Verlangen sind die Daten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu
stellen. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer
Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
• Beim erstmaligen Zutritt auf Campingplätzen müssen Gäste einen Nachweis
über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen. Damit sind alle
getesteten, geimpften und genesenen Personen gemeint, die diesen Nachweis
erfüllen können. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts
bereit zu halten. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind von dieser
Regelung ausgenommen.
Die 3G-Regel im Detail:
o Genesen:
Þ Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten
erfolgte und aktuell abgelaufene molekularbiologisch bestätigte
Infektion
Þ Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs
Monaten vor der Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte
Person ausgestellt wurde.
Þ Nachweis über neutralisierende Antikörper (Antikörpertest), der
nicht älter als drei Monate sein darf.
o Geimpft mit einem zentral zugelassenen Impfstoff:
Þ Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach
der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate
zurückliegen darf, oderÞ Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun
Monate zurückliegen darf, oder
Þ Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei
denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger
als neun Monate zurückliegen darf, oder
Þ Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein
positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der
Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag,
wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen
darf.
o Getestet:
Þ Negativer PCR-Test: maximal 72 Stunden gültig
Þ Negativer Antigen-Test: maximal 48 Stunden gültig
Þ Negativer Antigen-Selbsttest mit digitaler Lösung und
Anbindung an ein behördliches Datenverarbeitungssystem
(maximal 24 Stunden gültig) – Siehe unter selbsttest.ktn.gv.at
Þ Ausnahmsweise Antigen-Selbsttest unter Aufsicht des
Inhabers einer Betriebsstätte oder einer von ihm beauftragten
Person vor Ort. Dieser Test gilt nur für diesen einen Besuch der
Betriebsstätte. Der Test muss unmittelbar vor oder nach Betreten
der Betriebsstätte vorgenommen werden.
Þ Für Kinder werden bis Ende des Schuljahres die Schultests als
Eintrittstest anerkannt.
• Der Inhaber einer Betriebsstätte ist zur Ermittlung folgender
personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
o Name
o Geburtsdatum
o Gültigkeitsdauer des Nachweises
o Barcode bzw. QR-Code
Darüber hinaus ist er berechtigt, die Daten zur Identitätsfeststellung zu
ermitteln, d.h. ein Ausweis zur Identitätskontrolle darf verlangt werden.• Nach der Anreise hat der Gast während des Aufenthalts bei Inanspruchnahme
von weiteren Dienstleistungen jeden 2. Tag einen kontrollierten Selbsttest
durchzuführen.
Wenn nur Camping (ohne Gastronomie, Wellness oder andere
Dienstleistungen) in Anspruch genommen wird, reicht ein Eintrittstest für den
gesamten Aufenthalt. Der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts
bereitzuhalten.
Die Öffnungsverordnung führt explizit gastronomische Leistungen, Sport- und
Freizeiteinrichtungen an. Auf die Frage, wann die Nutzung welcher weiteren
Dienstleistungen eine Testpflicht für Gäste auslöst, gibt es vom
Gesundheitsministerium noch keine Antwort.
• Ein 1 Meter Mindestabstand zwischen Gästegruppen ist einzuhalten; das
Infektionsrisiko kann auch durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
minimiert werden (z.B. durch technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände
oder Plexiglaswände).
• Es besteht für Gäste eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Die
FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein
Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-
Nasen-Bereich nicht abdecken. Keine Maskenpflicht für Gäste im
Außenbereich.
• Mitarbeiter (mit Kundenkontakt) § 10 ÖV:
o Beim Betreten hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen Nachweis
über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ vorzuweisen.
o Ein 1 Meter Mindestabstand ist einzuhalten.
o Wird der Nachweis mit einem Test (nur PCR-, Antigen- oder anerkannter
Selbsttest) erbracht, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern (siehe
Testangebot „Sichere Gastfreundschaft“) und für die Dauer der
Gültigkeit bereitzuhalten.
o Auch ein Nachweis über Impfung oder Genesung ist für die jeweilige
Gültigkeitsdauer bereitzuhalten.
o Kann kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt
werden, hat dieser bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske oder einegleichwertige oder einem höheren Standard entsprechende Maske zu
tragen.
o Liegt der Nachweis vor, muss weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz
getragen werden.
o Die Maskenpflicht entfällt, wenn physischer Kontakt zu Personen aus
fremden Haushalten ausgeschlossen werden kann oder sonstige
geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglaswände) vorhanden sind.
• Treffen von max. 16 Personen (zzgl. minderjähriger Kinder) sind möglich im
Freien, Indoor von max. 8 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder). Für
Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregeln.
• Sperrstunde wird auf 24:00 Uhr erweitert.
• Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht
Laufend aktuelle Informationen zum Öffnungsplan, den Rahmenbedingungen
sowie den „Leitfaden für einen sicheren Start in den Sommer“ des
Bundesministeriums Landwirtschaft, Regionen und Tourismus finden Sie auf der
Website www.sichere-gastfreundschaft.at.Rezeption:
• 1 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören
• FFP2-Maskenpflicht für Gäste in geschlossenen Räumen
Sanitärbereiche:
• 1 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören
• FFP2-Maskenpflicht für Gäste in geschlossenen Räumen
• Keine Maskenpflicht in Feuchträumen
Outdoor-Angebot:
• Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregeln
kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit
Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt.
• Regelungen gelten analog zu den Regelungen für Sportstätten/allgemeine
Sportsausübung (z.B. FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen,
Mindestabstand).Wellnessbereich:
• 1 Meter Mindestabstand zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
oder die nicht zur Gästegruppe in der gleichen Wohneinheit gehören
• Pro Gast müssen 10 m2 Fläche im jeweiligen Raum zur Verfügung stehen.
• Wellnessbetrieb analog zu Regelungen von Wellness-Freizeiteinrichtungen vom
Gesundheitsministerium („Empfehlungen von Einrichtungen nach dem
Bäderhygienegesetz und der Bäderhygieneverordnung, Stand: 12. Mai 2021)
Gastronomie am Campingplatz:
Zusätzliche gelten in der Gastronomie am Campingplatz (analog zu den
Regelungen der Gastronomie) noch folgende Regelungen:
• Innen- und Außenbereiche können geöffnet werden. Im Innenbereich darf die
Konsumation nur im Sitzen erfolgen.
• Maximal 8 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe sind im
Innenbereich zulässig – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte. Im
Außenbereich sind maximal 16 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder)
zulässig.
• Registrierungspflicht für Gäste, die voraussichtlich länger als 15 Minuten vor Ort
sind (bei Besuchergruppen von einer Person, Daten sind nach dem 28. Tag zu
löschen)
• Sperrstunde ist auf 24:00 Uhr erweitert.
• Zwischen Besuchergruppen muss ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten
werden (nicht zwischen den Tischen); das Infektionsrisiko kann auch durch
sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden (z.B. durch technische
Schutzmaßnahmen wie Trennwände oder Plexiglaswände).• Die Besuchergruppe ist untereinander vom Mindestabstand ausgenommen.
Ebenso sind MitarbeiterInnen beim Servieren vom Mindestabstand
ausgenommen. Es wird aber empfohlen, den Abstand nach Möglichkeit
einzuhalten.
• Keine Konsumation von Speisen und Getränken in Nähe der Ausgabestelle
• Selbstbedienung sowie Buffets sind unter Berücksichtigung besonderer
hygienischer Vorkehrungen zulässig:
o Station von Mitarbeiter betreut, um Speisen auf Wunsch des Gastes
anzurichten.
o Selbstentnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und
Getränke durch den Gast unter besonderen hygienischen
Vorkehrungen gestattet (mit Handschuhen für den einmaligen
Gebrauch bzw. nach Reinigung der Hände an einem
Desinfektionsspender unmittelbar vor der Buffetstation oder mit
Einwegvorlegbesteck)
o Frontcooking mit Glasscheibe oder alternativer Trennung zum Gast
versehen.
• FFP2-Maskenpflicht für Gäste im Innenbereich, ausgenommen während des
Verweilens am Verabreichungspflicht.
• Enganliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt,
wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer
Testnachweis (Selbsttest vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbrachen werden
kann – sonst FFP2-Maskenpflicht.Allgemeine Empfehlungen aus der Arbeitsgruppe:
Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen handelt es sich bei den folgenden Punkten
um Vorschläge zur Unterstützung der Vorbereitungsmaßnahmen für die Öffnung:
• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren
• Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere
Hilfsmittel anbringen
• Telefonnummern vom Gesundheitsamt, medizinischen Zentren, Spitälern sollten
griffbereit sein.
• Regelmäßige Reinigung und Desinfektion, u.a. Bedienknöpfe, Armaturen und
Türklinken frequenzabhängig reinigen
• Ausreichend Seife, Einweghandtücher und Desinfektionsspender bereitstellen
• Bargeldloses Zahlsystem andenken
• Website / Social Media Seite aktualisieren, um die Gäste schon im Vorfeld über
die gesetzlichen sowie betrieblichen Maßnahmen bzw. Verhaltensempfehlungen
zu informieren: z.B. Anreisezeiten, Richtlinien für Check-In, Platzordnung,
eigenen Mund-Nasen-Schutz mitbringen
• Umgang mit Deko-Artikel in Griffweite des Gastes bedenken
• Umgang mit Verleih-Artikel wie Go-Karts, Fahrräder, Tretboote, Liege, Kanus, etc.
bedenken
• Informationen einholen, wie bei einem Verdachtsfall oder Krankheitsfall
vorzugehen ist
• Mitarbeiter-Information über COVID-19-Maßnahmen
• Beschaffung von FFP2-Masken für MitarbeiterInnen• Die kostenlose Bereitstellung von Desinfektionsspender und die Ausgabe von
kostenfreien FFP2-Masken an die Gäste ist für den Betrieb nicht verpflichtend.
Rezeption:
• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren
• Desinfektionsspender, geeignete mechanische Schutzvorrichtungen wie
Plexiglas, Bodenmarkierungen anbringen
• Information für Gäste über die in Österreich geltenden COVID-19-Richtlinien
• Erfassung sämtlicher Personen pro Wohneinheit/Stellplatz, sodass die
Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei einer Infizierung jederzeit möglich ist.
• An- und Abreise trennen, z.B. durch verschiedene Check-In/Check-Out Zeiten
• Info, dass die Gäste einzeln eintreten bzw. je nach Rezeptionsgröße den
Mindestabstand in der Rezeption einhalten müssen.
Sanitäranlagen:
• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren
• Anbringen von Desinfektionsspendern
• Bei Bedarf Abstandsmarkierungen am Boden bei Waschbecken zur Einhaltung
des Mindestabstands anbringen. Ggf. Armaturen abmontieren.
• Hinweise auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände bei
Reihenwaschanlagen. Eventuell Trennwände.
• Regelung der maximalen Betretungsfrequenz (Zugangsbeschränkung z.B. durch
Aufsteller, Schlüssel, Marken, LED-Anzeige, Armbänder etc.)• Regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Einzelwasch-/Duschkabinen, von
Bedienknöpfen, Armaturen und Türklinken
• Listen gem. HACCP-Richtlinien für Kontrolle durch Reinigungspersonal
• An Eigenverantwortung appellieren; Kinder nicht alleine in Sanitäranlagen,
erhöhte Verantwortung für Eltern
• Ev. Haarfön wegen Aerosolen in Gemeinschaftskabinen abmontieren.
Weitere geschlossene Räumlichkeiten:
• Filmvorführraum: auf den Mindestabstand achten, max. 10 Personen im Raum
• Wäschewaschraum: Mindestabstand zwischen Waschmaschine und Trockner
• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren
• Anbringen von Desinfektionsspendern
• Regelung der maximalen Betretungsfrequenz (Zugangsbeschränkung z.B. durch
Aufsteller, Schlüssel, Marken, LED-Anzeige, Armbänder etc.)
• Geschirrwaschraum: Um den Mindestabstand einhalten zu können, ggf.
Armaturen abmontieren
Stellplätze:
• Nicht parzelliert: ggf. mit Sträuchern, Bollern/Holzpfeiler parzellieren
• Parzelliert: MindestabstandOutdoor-Angebot:
• Aufsteller mit COVID-19-Regeln vor dem Eingang gut sichtbar platzieren
• Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere
Hilfsmittel anbringen
• Ev. Desinfektionsspender aufstellen
Chemie-WC-Entleerung:
• Anbringen von Desinfektionsspendern
• Listen gem. HACCP-Richtlinien für Kontrolle durch Reinigungspersonal
Klimaanlagen:
• Auf Wartung vor Betriebsöffnung nicht vergessen
• Allenfalls abklären, ob Filter öfter als üblich getauscht werden müssen
Müllentsorgungsstellen:
• Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere
Hilfsmittel anbringen
Zusatzangebote:
• Fitnessbereiche können analog zu den Voraussetzungen in Fitnessbetrieben
bereitgestellt werden.• Für die Organisation der Kinderbetreuung die Empfehlungen zum Schutz in
Kindergärten sowie in elementarpädagogischen Einrichtungen und Schulen
heranziehen.
• Auch bei Ausflügen, geführten Wanderungen oder anderen Aktivitäten auf
Gruppengröße und Mindestabstand achten.
Wellnessbereich:
• Bei der Saunanutzung wird von Wedeln mit dem Handtuch abgeraten.
• Nutzung von Saunaanlagen ist durch eine Person oder durch im gemeinsamen
Haushalt lebende Personen erlaubt.
• Terminvergabe bei Sauna-Nutzung durch die Gäste wird empfohlen.Gastronomie am Campingplatz:
• Hinweise durch Aufsteller, Schilder, Steher, Bodenmarkierungen oder andere
Hilfsmittel anbringen
• Gäste in geschlossenen Gasträumen durch den Gastronomen oder seinen
Mitarbeiter platzieren
• Am Tisch wird empfohlen, keine Gegenstände bereitzustellen, die zum
gemeinsamen Gebrauch durch Gäste bestimmt sind. Salz, Pfeffer, Ketchup, Mayo
etc. auf Anfrage bestellen.
• Abwischbare Speise- und Getränkekarten oder Alternativen, wie z.B. Tafel bzw.
Papiertischsets mit dem Angebot, digitale Karte für Smartphone des Gastes,
bereitstellen
• Tischoberfläche, Stuhlrücken sowie Armlehnen nach jedem Gast reinigen bzw.
Tischtuch wechseln
• Es wird empfohlen, Tische vorab zu reservieren.
• Verhaltensregeln für den Gast gut sichtbar platzieren
• Spezielle Reinigungsmaßnahmen setzen
o Nach Erfahrung oft berührte Oberflächen, wie Tür- und Fenstergriffe,
Lichtschalter etc. frequenzabhängig reinigen.
o Regelmäßig, am besten mind. einmal pro Stunde, lüften bzw. Türen
offenhalten, soweit das Wetter dies erlaubt.
o Bei Selbstbedienungsmöglichkeit Tabletts von Gästen nach jeder
Benutzung reinigen.
Sämtliche gastronomische Regelungen sowie aktuelle Empfehlungen finden Sie
auf der Website www.sichere-gastfreundschaft.at.Sie können auch lesen