Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur ...

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Referentenentwurf
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und
des Bundesministeriums der Finanzen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapie-
ren

A. Problem und Ziel
Es besteht in der Praxis ein Bedürfnis dafür, eine Unternehmensfinanzierung auch durch
Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und ggf. mittels der Blockchain-Technologie
begeben werden. Derzeit verlangt das deutsche zivilrechtliche Wertpapierrecht aber zwin-
gend eine Urkunde.

Da andere Staaten bereits die elektronische Begebung von Wertpapieren ermöglichen und
auch teilweise Regelungen über Blockchain-Wertpapiere vorsehen, besteht die Gefahr,
dass die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland verringert werden könnte, wenn es in
Deutschland keine entsprechenden Regelungen gibt.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Wertpapierrecht zu modernisieren und damit den Fi-
nanzplatz Deutschland zu stärken. Dabei soll dem Anlegerschutz Rechnung getragen wer-
den. Zugleich soll durch das Schaffen rechtssicherer regulatorischer Rahmenbedingungen
und Aufsichtsstrukturen die Integrität, die Transparenz und die Funktionsfähigkeit der Fi-
nanzmärkte geschützt und verbessert werden. Ebenso soll durch das Kreieren rechtssiche-
rer Lösungen die Sicherheit von technologischer Neuerungen erhöht werden und die Vo-
raussetzungen für Innovationen im Finanzsektor verbessert werden.

B. Lösung
Das deutsche Recht soll generell für elektronische Wertpapiere, d. h. Wertpapiere ohne
Urkunde, geöffnet werden. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von
Schuldverschreibungen ermöglicht werden. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen,
d. h. über Blockchain begebene Schuldverschreibungen sollen gegenüber anderen elekt-
ronischen Begebungsformen grundsätzlich nicht begünstigt werden.

Die derzeit erforderliche Wertpapierurkunde soll bei elektronischen Schuldverschreibungen
durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. Es soll eine eindeutige Fest-
legung erfolgen, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, so dass
Anleger denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden, und es sollen
spezielle Regelungen über den Erwerb und die Übertragung elektronischer Wertpapiere
geschaffen werden. Dem Anlegerschutz und der Marktintegrität sowie der Transparenz und
dem Funktionsschutz der Kapitalmärkte bei über Blockchain begebenen Wertpapieren soll
insbesondere auch dadurch Rechnung getragen werden, dass das Führen eines Blockhain-
Wertpapierregisters unter Finanzmarktaufsicht gestellt wird. Hierbei sind die gesetzlichen
Neuerungen auch mit europäischem Recht vereinbar, da die legislativen Änderungen rein
nationale Sachverhalte adressieren und den durch europäische Rechtsakte konkretisierten
Bereich nicht berühren.
-2-

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Für Bürgerinnen
und Bürger entsteht mithin kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht neuer laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe
von rund 44 990 000 Euro, der insbesondere durch das Einrichten und Aktualisieren der
Registertechnologie entsteht. Zudem fällt bei der Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 38 000 Euro an, der durch technische und organisatorische Vorkehrungen
gegen Datenverlust entsteht. Dieser Erfüllungsaufwand fällt unter die „One in, one out“-
Regel und wird durch entsprechende Entlastungen aus bereits beschlossenen Gesetzes-
vorhaben aus dem Geschäftsbereich des BMF kompensiert.

Im Übrigen entstehen den Beaufsichtigten auch durch Umlage, Gebühren und gesonderte
Kostenerstattung für den entstehenden Aufwand der Verwaltung weitere, unter F. aufge-
führte Kosten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Anteil der Bürokratiekosten aus Informationspflichten beträgt beim jährlichen Erfül-
lungsaufwand rund 3 630 000 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Form von Büro-
kratiekosten aus Informationspflichten fällt dagegen nicht an.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsteht durch die Übernahme der
Aufsicht über den Prozess der Ausgabe elektronischer Wertpapiere einmaliger Erfüllungs-
aufwand in Höhe von etwa 560 Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
381 290 Euro. Hierbei umfasst der geschätzte Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 381 290
Euro sämtliche Aufsichtskosten inklusive der Kosten für Prüfungen der entsprechenden
Pflichten sowie der Kosten für Überwachung und Verfolgung eventueller Verstöße.

F. Weitere Kosten
[Wird ergänzt, wenn endgültiger Entwurf feststeht.]
-3-

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finan-
zen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapie-
                                ren

                                        Vom ...

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                      Artikel 1

                  Gesetz über elektronische Wertpapiere
                                       (eWpG)

                                   Abschnitt 1

                       Allgemeine Bestimmungen

                                          §1

                                 Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz ist auf Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzuwenden.

                                          §2

                              Elektronisches Wertpapier

    (1) Ein Wertpapier kann auch als elektronisches Wertpapier begeben werden. Ein
elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass an Stelle der Ausstellung einer
Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister (§ 4 Absatz 1)
vorgenommen wird.

     (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entfaltet ein elektronisches Wert-
papier dieselbe Rechtswirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde begeben worden
ist.

   (3) Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im Sinne des § 90 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
-4-
                                            §3

                               Inhaber und Berechtigter

    (1) Inhaber eines Kryptowertpapiers (§ 4 Absatz 2) ist derjenige, auf dessen Namen
das Kryptowertpapier oder ein bestimmter Anteil an einer Gesamtemission im Kryptowert-
papierregister eingetragen ist.

     (2) Inhaber eines elektronischen Wertpapiers, das in das zentrale Register über elekt-
ronische Wertpapiere eingetragen ist, ist die registerführende Stelle (§ 12 Absatz 2).

     (3) Berechtigter ist, wer das Recht aus einem Wertpapier innehat.

                                            §4

                                 Begriffsbestimmungen

     (1) Elektronische Wertpapierregister sind

1.   zentrale Register über elektronische Wertpapiere gemäß § 12 und

2.   Kryptowertpapierregister gemäß § 16.

     (2) Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpa-
pierregister eingetragen ist.

     (3) Eintragung ist die Aufnahme eines elektronischen Wertpapiers in ein elektroni-
sches Wertpapierregister unter eindeutiger und unmittelbar erkennbarer Bezugnahme auf
die niedergelegten Emissionsbedingungen.

     (4) Emissionsbedingungen sind der niedergelegte Inhalt des Rechts, für das ein elekt-
ronisches Wertpapier eingetragen wird, einschließlich der Nebenbestimmungen.

     (5) Umtragung ist die Austragung des Inhabers eines im elektronischen Wertpapier-
register eingetragenen elektronischen Wertpapiers und die Eintragung eines neuen Inha-
bers.

     (6) Löschung ist die Kenntlichmachung eines eingetragenen elektronischen Wertpa-
piers, einschließlich seiner niedergelegten Emissionsbedingungen, als gegenstandslos.

    (7) Registerführende Stellen sind die in § 12 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 bezeichne-
ten Stellen.

                                            §5

                                      Niederlegung

    (1) Der Emittent hat vor der Eintragung des elektronischen Wertpapiers im elektroni-
schen Wertpapierregister die Emissionsbedingungen bei der registerführenden Stelle in ei-
ner beständigen elektronischen Form und mit der Möglichkeit einer beliebig wiederholbaren
unmittelbaren Kenntnisnahme jedermann zugänglich zu machen (Niederlegung). Folgt der
Niederlegung nicht spätestens nach einem Monat die Eintragung des Wertpapiers, sind die
niedergelegten Emissionsbedingungen von der registerführenden Stelle zu löschen.
-5-
    (2) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass nur Änderungen an den niedergeleg-
ten Emissionsbedingungen vorgenommen werden, die durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes, eines Rechtsgeschäfts, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines vollstreck-
baren Verwaltungsakts erfolgen.

    (3) Änderungen der Emissionsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Nie-
derlegung bei der registerführenden Stelle.

     (4) Der Emittent hat jede Änderung der niedergelegten Emissionsbedingungen bei der
registerführenden Stelle in einer beständigen elektronischen Form und mit der Möglichkeit
einer beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme jedermann zugänglich zu ma-
chen. Die Änderung muss nachvollziehbar sein.

                                           §6

                          Verhältnis zu Wertpapierurkunden

    (1) Ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden besteht nicht, es sei
denn, die Emissionsbedingungen des elektronischen Wertpapiers sehen einen solchen An-
spruch ausdrücklich vor.

    (2) Der Emittent kann ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels
Urkunde begebenes Wertpapier ersetzen, wenn

1.   der Berechtigte zustimmt oder

2.   die Emissionsbedingungen eine Ersetzung ohne Zustimmung des Berechtigten aus-
     drücklich zulassen.

Das elektronische Wertpapier ist bei einer Ersetzung durch ein mittels Urkunde begebenes
Wertpapier aus dem Register zu löschen. An die Stelle der Eintragung im Register tritt die
Verkörperung des Rechts in der neu zu begebenden Urkunde, sobald die Löschung vollzo-
gen und die Urkunde ausgestellt ist.

    (3) Der Emittent kann ein Wertpapier, das mittels Sammelurkunde begeben wurde o-
der mittels Einzelurkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden, jederzeit und ohne
Zustimmung der Berechtigten durch ein inhaltsgleiches elektronisches Wertpapier erset-
zen, das als Sammeleintragung in das zentrale Register über elektronische Wertpapiere
eingetragen wird, wenn dies in den Emissionsbedingungen

1.   nicht ausgeschlossen ist oder

2.   nicht von der Zustimmung der Berechtigten abhängig gemacht wird.

Mit der Eintragung wird die Urkunde kraftlos.

    (4) Die Ersetzung eines mittels Urkunde begebenen Wertpapiers durch ein Krypto-
wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen wird, setzt die ausdrückliche
Zustimmung des Berechtigten voraus. Mit der Eintragung wird die Urkunde kraftlos.
-6-
                                            §7

                            Registerführung; Schadenersatz

    (1) Die Registerführende Stelle hat ein elektronisches Wertpapierregister nach dem
jeweiligen Stand der Technik zu führen.

     (2) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapier-
register jederzeit die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergibt und Eintragungen sowie
im Falle von Kryptowertpapieren auch Umtragungen vollständig und ordnungsgemäß erfol-
gen. Sie ist dem Berechtigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch eine Satz 1
nicht entsprechende Registerführung entsteht, es sei denn, sie hat den Fehler nicht zu ver-
treten.

    (3) Die registerführende Stelle hat die erforderlichen technischen und organisatori-
schen Maßnahmen zu treffen, um einen Datenverlust oder eine unbefugte Datenverände-
rung über die gesamte Dauer der Eintragung zu verhindern, andernfalls haftet sie dem Be-
rechtigten für den Schaden, der aufgrund des Datenverlustes oder der unbefugten Daten-
veränderung entsteht. Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass der Gesamtbe-
stand der vom Emittenten jeweils elektronisch begebenen Wertpapiere durch Eintragungen
und im Falle von Kryptowertpapieren auch durch Umtragungen nicht verändert wird.

    (4) Die Registerführung als solche stellt keine Verwahrung im Sinne des Depotgeset-
zes dar.

                                            §8

                         Sammeleintragung; Einzeleintragung

    (1) Elektronische Wertpapiere können auf Veranlassung des Emittenten bis zur Höhe
des Nennbetrages der jeweiligen Emission

1.   auf den Namen einer Wertpapiersammelbank oder

2.   im Fall von Kryptowertpapieren auf den Namen einer Wertpapiersammelbank oder auf
     den Namen des Verwahrers

in das elektronische Wertpapierregister eingetragen werden (Sammeleintragung).

    (2) Kryptowertpapiere können unbeschadet des Absatzes 1 auf Veranlassung des
Emittenten, soweit dies die Emissionsbedingungen vorsehen, auch in Höhe des jeweiligen
Nennbetrags auf den Namen des Berechtigten eingetragen werden (Einzeleintragung).

   (3) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung
umgewandelt werden.

                                            §9

                      Sondervorschrift für Sammeleintragungen

    (1) Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung gelten als Wertpapiersammelbe-
stand. Die Berechtigten der eingetragenen inhaltsgleichen Rechte gelten als Miteigentümer
nach Bruchteilen an dem eingetragenen elektronischen Wertpapier. Der jeweilige Anteil be-
stimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Berechtigten in Sammeleintragung genom-
menen Rechte.
-7-
     (2) Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer verwaltet die Sammeleintragung
treuhänderisch für die Berechtigten, ohne selbst Berechtigte zu sein. Die Wertpapiersam-
melbank oder ein Verwahrer kann die Sammeleintragung für die Berechtigten gemeinsam
mit eigenen Anteilen verwalten.

    (3) Besteht die Gesamtemission als Mischbestand teils aus einer Sammeleintragung
und teils aus mittels Urkunde begebenen Wertpapieren oder Wertpapieren in Einzeleintra-
gung im selben Register, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand, wenn
dies im Register zur Sammeleintragung vermerkt ist.

                                           § 10

                             Publizität, Registergeheimnis

    (1) Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass die Teilnehmer des Registers
elektronische Einsicht in das Register nehmen können.

     (2) Die registerführende Stelle hat jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, die
elektronische Einsicht in das Register zu gewähren. Ein berechtigtes Interesse wird vermu-
tet zugunsten der zuständigen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden, die in
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

     (3) Auskünfte, die über die Angaben zum eingetragenen Wertpapier hinausgehen,
einschließlich der Auskunft über die Identität und die Adresse eines Inhabers, darf die re-
gisterführende Stelle nur demjenigen erteilen, der ein besonderes berechtigtes Interesse
darlegt. Ein besonderes berechtigtes Interesse wird vermutet zugunsten des Inhabers eines
elektronischen Wertpapiers sowie der zuständigen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfol-
gungsbehörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

                                           § 11

                                        Aufsicht

     (1) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Führung eines elektronischen Wertpapierre-
gisters nach diesem Gesetz.

    (2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht.

                                   Abschnitt 2

  Zentrales Register über elektronische Wertpapiere

                                           § 12

                    Zentrales Register und registerführende Stelle

   (1) Das zentrale Register über elektronische Wertpapiere dient der zentralen Eintra-
gung und Publizität von elektronischen Wertpapieren gemäß den nachfolgenden Bestim-
mungen.
-8-
     (2) Das zentrale Register über elektronische Wertpapiere wird geführt von einem zu-
gelassenen Zentralverwahrer nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
päischen Parlament und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlie-
ferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie
zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1) geän-
dert worden ist, der die in Abschnitt A des Anhangs dieser Verordnung genannten Kern-
dienstleistungen im Inland erbringt.

    (3) Nach Eintragung des elektronischen Wertpapiers in das zentrale Register über
elektronische Wertpapiere wird das jeweilige Wertpapier zur Abwicklung durch Einbuchung
im Effektengiro bei dem Zentralverwahrer erfasst.

                                             § 13

                                    Registerangaben

     Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register über elekt-
ronische Wertpapiere die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

1.   den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkenn-
     nummer,

2.   das Gesamtemissionsvolumen,

3.   den Nennbetrag,

4.   den Emittenten und

5.   Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.

Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach Satz 1 in einer
Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.

                                             § 14

                            Änderungen des Registerinhalts

     (1) Die registerführende Stelle darf, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, Ände-
rungen der Angaben nach § 13 sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer niederge-
legten Emissionsbedingungen jeweils nur vornehmen mit Zustimmung des Emittenten und
der Berechtigten oder auf Grund einer Weisung einer Person oder Stelle, die hierzu wie
folgt berechtigt ist:

1.   durch Gesetz,

2.   auf Grund eines Gesetzes,

3.   durch gerichtliche Entscheidung oder

4.   durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.

   (2) Hat die registerführende Stelle eine Änderung des Registerinhalts ohne Zustim-
mung des Emittenten oder der Berechtigten oder ohne entsprechende Weisung der nach
-9-
Absatz 1 berechtigten Person oder Stelle vorgenommen, muss sie die Änderung unverzüg-
lich rückgängig machen. Die Rechte aus Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.

                                            § 15

            Verordnungsermächtigung in Bezug auf das zentrale Register

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministe-
rium der Finanzen können durch eine gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen treffen über

1.   die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach
     § 5, einschließlich der Darstellung von Änderungen und des Datenzugangs,

2.   das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von Einzelur-
     kunden nach § 6,

3.   die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7,

4.   die Vorgaben zur Datenspeicherung und zur Datendarstellung nach § 13,

5.   die Anforderungen an die Gewährleistung des Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis
     der Einsichtsberechtigten und die Gründe, die ein berechtigtes oder ein besonderes
     berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie die Regelungen zur Darlegung des
     Interesses und zum Verfahren der Einsichtnahme,

6.   den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage nach
     § 7 Absatz 2,

7.   die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der
     Daten nach § 7 Absatz 3,

8.   die Anforderungen an die Zurechnung zu einem Mischbestand nach § 9 Absatz 3 und

9.   die Löschung nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 6, einschließlich der
     endgültigen Datenvernichtung.

                                     Abschnitt 3

                         Kryptowertpapierregister

                                            § 16

                                 Kryptowertpapierregister

    (1) Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem dezentralen, fälschungssicheren
Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen
unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.
- 10 -
      (2) Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als sol-
che benannt wird. Ein Wechsel der registerführenden Stelle durch den Emittenten ist ohne
Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zulässig, es sei denn, in den Emissions-
bedingungen ist etwas Abweichendes geregelt. Unterbleibt eine Benennung nach Satz 1,
gilt der Emittent als registerführende Stelle.

                                              § 17

                                      Registerangaben

     (1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister
folgende Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

1.   den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und
     der Kennzeichnung als Wertpapier,

2.   eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder Sammeleintragung handelt,

3.   den Emittenten,

4.   den Inhaber,

5.   Verfügungshindernisse,

6.   Rechte Dritter und

7.   Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.

Die Bezeichnung des Inhabers muss durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen.

    (2) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach
Absatz 1 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden
können.

                                              § 18

                             Änderungen des Registerinhalts

    (1) Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 sowie die Löschung des Wertpapiers nur vornehmen auf Grund einer
Weisung

1.   des Inhabers, es sei denn, der registerführenden Stelle ist bekannt, dass dieser nicht
     berechtigt ist, oder

2.   einer Person oder Stelle, die hierzu wie folgt berechtigt ist:

     a)   durch Gesetz,

     b)   auf Grund eines Gesetzes,

     c)   durch Rechtsgeschäft,

     d)   durch gerichtliche Entscheidung oder
- 11 -
     e)   durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.

Im Falle des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle des Inhabers der eingetra-
gene Dritte.

    (2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach
§ 17 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7 sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer nieder-
gelegten Emissionsbedingungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zu-
stimmung des Emittenten vornehmen.

     (3) Die registerführende Stelle darf Änderungen des Registerinhalts, insbesondere
Eintragungen nur in der Reihenfolge vornehmen, in der die entsprechenden Weisungen
des Inhabers oder der berechtigten Personen oder Stellen nach Absatz 1 bei der register-
führenden Stelle eingehen. Die registerführende Stelle versieht den Eingang und den Voll-
zug der Weisungen mit einem Zeitstempel.

    (4) Die registerführende Stelle darf von einer Weisung des Inhabers ausgehen, wenn
die Weisung mittels eines geeigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde. Sie muss
sicherstellen, dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer angemessenen Zeit erfol-
gen und die Transaktion auf dem Aufzeichnungssystem nicht wieder ungültig werden kann.

      (5) Hat die registerführende Stelle eine Änderung des Registerinhalts ohne entspre-
chende Weisung des Inhabers oder der nach Absatz 1 berechtigten Person oder Stelle vor-
genommen, muss sie die Änderung unverzüglich rückgängig machen. Die Rechte aus Ar-
tikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.

                                           § 19

                             Registerauszug für Verbraucher

     Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers ein Verbraucher, so hat
die registerführende Stelle dem Inhaber nach Eintragung in das Register, bei jeder Verän-
derung des Registerinhalts und einmal jährlich einen Registerauszug in Textform zur Ver-
fügung zu stellen.

                                           § 20

                          Veröffentlichung im Bundesanzeiger

     (1) Der Emittent muss unverzüglich die Veröffentlichung der Eintragung eines Krypto-
wertpapiers in einem Kryptowertpapierregister sowie der Änderung der in Absatz 2 genann-
ten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers im Bundesanzeiger veranlassen und
gleichzeitig der Aufsichtsbehörde diese Veröffentlichung mitteilen.

     (2) Die Veröffentlichung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.   den Emittenten,

2.   Informationen zum Kryptowertpapierregister,

3.   die registerführende Stelle,

4.   den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und
     der Kennzeichnung als Wertpapier,
- 12 -
5.   das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers im Kryptowertpapierregister sowie
     im Falle einer Änderung das Datum der Änderung und

6.   ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern
     2 bis 4 handelt.

     (3) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten in einem Kryp-
towertpapierregister eingetragenen Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die
Liste enthält zu den Kryptowertpapieren jeweils folgende Angaben:

1.   den Emittenten,

2.   die registerführende Stelle,

3.   das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers im Kryptowertpapierregister sowie

4.   bei mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Än-
     derungen.

                                              § 21

                                    Pflichten des Emittenten

    (1) Der Emittent trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnah-
men, um die Integrität und die Authentizität der Kryptowertpapiere für die gesamte Dauer
der Eintragung zu gewährleisten.

     (2) Ist die Erfüllung der nach diesem Gesetz für das Kryptowertpapierregister gelten-
den Anforderungen nicht mehr sichergestellt, hat der Emittent in angemessener Zeit Abhilfe
zu schaffen. Schafft er diese Abhilfe nicht, so kann die Aufsichtsbehörde vom Emittenten
verlangen, das Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister zu über-
tragen.

                                              § 22

                            Wechsel des Wertpapierregisters

    Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister
übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers
oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

                                              § 23

          Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister

     (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesmi-
nisterium der Finanzen können durch eine gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.   das Verfahren und die Einzelheiten der Eintragung nach § 4 Absatz 3,

2.   die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach
     § 5, einschließlich der Darstellung von Änderungen und des Datenzugangs,
- 13 -
3.   das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von Einzelur-
     kunden nach § 6,

4.   die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7,

5.   den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage nach
     § 7 Absatz 2 sowie die Regelungen zur Rückgängigmachung von Eintragungen nach
     § 18 Absatz 5,

6.   die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der
     Daten nach § 7 Absatz 3,

7.   die Anforderungen für die Zurechnung zu einem Mischbestand nach § 9 Absatz 3,

8.   die Anforderungen an die Gewährleistung des Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis
     der Einsichtsberechtigten und die Gründe, die ein berechtigtes oder ein besonderes
     berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie die Regelungen zur Darlegung des
     Interesses und zum Verfahren der Einsichtnahme,

9.   die Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten                  nach
     § 18 Absatz 1 und das Authentifizierungsinstrument nach § 18 Absatz 4,

10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und zur Vollziehung von Weisungen nach
    § 18 Absatz 1 bis 4,

11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Gültigkeit
    von Transaktionen auf dem Aufzeichnungssystem nach § 18 Absatz 4 Satz 2,

12. die Anforderungen an den Austausch von Informationen des Registers mit dritten Sys-
    temen oder Anwendungen und an die gegenseitige Nutzung ausgetauschter Informa-
    tionen,

13. die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes,

14. die verwendeten Steuerungsverfahren und Steuerungsmaßnahmen,

15. die Sicherstellung von Verantwortlichkeiten und Identifizierungsmerkmalen,

16. Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und die technische Skalierbarkeit,

17. die Berechtigungskonzepte zur Änderung und Fortschreibung der Daten auf dem Auf-
    zeichnungssystem und der Inhalte des Registers,

18. die verwendeten kryptografischen Verfahren und alle Mittel und Methoden für die
    Transformation von Daten, um ihren semantischen Inhalt zu verbergen, ihre unbefugte
    Verwendung zu verhindern oder ihre unbemerkte Veränderung zu verhindern,

19. die Daten, die im Aufzeichnungssystem gespeichert werden müssen,

20. die Art und Weise, das Format und den Inhalt der Veröffentlichung und der Mitteilung
    nach § 20 Absatz 1,

21. die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Löschung von Kryptowertpapieren, das
    Format, den Inhalt und die Führung der Liste durch die Aufsichtsbehörde gemäß
    § 20 Absatz 3,

22. die Informationen, die die registerführende Stelle mit den Informationen im Aufzeich-
    nungssystem abgleichen bzw. ergänzen und speichern muss,
- 14 -
23. die Kriterien für eine Teilnahme am Register, die einen fairen und offenen Zugang er-
    möglichen,

24. Kommunikationsverfahren mit den Teilnehmern einschließlich den Schnittstellen, über
    die diese mit der registerführenden Stelle sowie dem Aufzeichnungssystem verbunden
    sind,

25. Details bezüglich des Verfahrens für den Wechsel des Wertpapierregisters nach
    § 21 Absatz 2 und § 22,

26. die Dokumentation und die Beschreibung des Registers,

27. die Anforderungen an die Geschäftsorganisation bei der Führung des Registers und

28. Art, Format und Inhalt des Registerauszugs gemäß § 19.

     (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesmi-
nisterium der Finanzen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch gemeinsame
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

                                      Abschnitt 4

 Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Ein-
                   zeleintragung

                                           § 24

                                Verfügungstransparenz

     Die Verfügung über

1.   ein elektronisches Wertpapier,

2.   ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen
     Recht oder

3.   ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen
     Recht

bedarf vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderung zu ihrer Wirksamkeit einer Ein-
tragung oder Umtragung im elektronischen Wertpapierregister.

                                           § 25

                                       Übereignung

     (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem elektronischen Wertpapier ist erforder-
lich, dass das elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtigten auf den Erwerber
umgetragen wird und beide darüber einig sind, dass das Recht übergehen soll. Bis zur
Umtragung auf den Erwerber verliert der Berechtigte sein Eigentum nicht.

    (2) Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der Übereignung des elektronischen Wert-
papiers nach Absatz 1 übertragen.
- 15 -
                                             § 26

                                     Gutgläubiger Erwerb

    Zugunsten desjenigen, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts in das Wertpapierregister
eingetragen wird, gilt

1.   der Inhalt des Wertpapierregisters als vollständig und richtig,

2.   der Inhaber als Berechtigter,

3.   ein Vertreter als bevollmächtigt,

4.   der Veräußerer als verfügungsbefugt und

5.   der Veräußerer oder Vertreter als geschäftsfähig,

es sei denn, dass dem Erwerber zum Zeitpunkt seiner Eintragung etwas anderes bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

                                             § 27

                          Eigentumsvermutung für den Inhaber

    Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines
elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber
Eigentümer des Wertpapiers ist.

                                      Abschnitt 5

Sondervorschriften zum Zweiten Buch Abschnitt 8 Ti-
       tel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

                                             § 28

        Rechte aus der Schuldverschreibung; Einwendungen des Emittenten

     (1) Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier begebenen Schuldverschreibung
kann vom Emittenten die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung verlangen, es
sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt ist. Der Emittent wird auch durch die Leistung an
den Inhaber befreit.

    (2) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung kann nur solche
Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung
betreffen, sich aus den Anleihebedingungen ergeben oder ihm unmittelbar gegen den In-
haber zustehen.
- 16 -
                                              § 29

                   Leistungspflicht nur gegen Umtragung; Erlöschen

     (1) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung ist nur gegen Er-
teilung der entsprechenden Weisung des Inhabers gegenüber der registerführenden Stelle
zur Umtragung auf den Emittenten bei Zahlungsnachweis zur Leistung aus der Schuldver-
schreibung verpflichtet.

    (2) Die Vorlegung einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung im Sinne des
§ 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch ausdrückliches Verlangen der Leistung
unter Glaubhaftmachung der Berechtigung.

                                              § 30

                               Außerordentliche Kündigung

     Der Inhaber einer in einem Kryptowertpapierregister eingetragenen Schuldverschrei-
bung ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er dem Emittenten erfolglos
eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Kryptowertpa-
pierregisters gesetzt hat. Der Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Registers
steht die Übertragung der Schuldverschreibung auf ein anderes Wertpapierregister nach
§ 21 Absatz 2 und § 22 gleich.

                                      Abschnitt 6

                              Bußgeldvorschriften

                                              § 31

                                    Bußgeldvorschriften

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.   entgegen § 20 Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig macht oder

2.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt.

     (2) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 3 oder § 23 Absatz 1 Nummer 4 ein Register nicht oder nicht richtig
     führt,

2.   entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 6 oder § 23 Absatz 1 Nummer 5, nicht sicherstellt, dass eine Eintragung
     oder Umtragung in der dort genannten Weise erfolgt,

3.   entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Nummer 6 eine dort genannte Maßnahme nicht,
     nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,
- 17 -
4.   entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Nummer 6, nicht sicherstellt, dass der dort ge-
     nannte Gesamtbestand nicht verändert wird,

5.   entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Nummer 8, nicht sicherstellt, dass die Teilnehmer
     Einsicht nehmen können,

6.   entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Nummer 8 Einsicht nicht gewährt,

7.   entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Nummer 8 eine Auskunft erteilt,

8.   entgegen § 13 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort
     genanntes Register die dort genannten Angaben enthält,

9.   entgegen § 13 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
     § 15 Nummer 3, oder entgegen § 17 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
     verordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Angaben in der
     dort genannten Weise verknüpft sind,

10. entgegen § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1, 2 oder 4 Satz 1 eine Änderung oder Lö-
    schung vornimmt,

11. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
    § 15 Nummer 4, oder entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, eine Änderung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rückgängig macht,

12. entgegen § 16 Absatz 1 ein Kryptowertpapierregister nicht richtig führt,

13. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
    § 23 Absatz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine Umtragung oder Transaktion
    eine dort genannte Anforderung erfüllt, oder

14. entgegen § 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
    § 23 Absatz 1 Nummer 28, einen Registerauszug nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro ge-
ahndet werden.

   (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
- 18 -
                                  Abschnitt 7

                           Schlussvorschriften

                                         § 32

                                 Anwendbares Recht

     Rechte an einem elektronischen Wertpapier und Verfügungen über ein elektronisches
Wertpapier unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht die registerführende
Stelle steht, in deren elektronischem Wertpapierregister das Wertpapier eingetragen ist.

                                         § 33

                                 Übergangsregelung

     § 6 Absatz 3 ist auch auf Wertpapiere anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 10] begeben wurden. Ein nach den Emissi-
onsbedingungen bestehender Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden
bleibt von der Ersetzung der Papierform durch die elektronische Form unberührt.

                                      Artikel 2

             Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

     Nach § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,
wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a. im Fall eines elektronischen Wertpapiers nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elekt-
     ronische Wertpapiere die Erklärung des Emittenten,

    a)   ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
         eine Sammeleintragung auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das
         zentrale Register nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpa-
         piere vorgenommen worden ist,

    b)   dass im Fall des Vorliegens eines entsprechenden Antrags des Inhabers gemäß
         § 8 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eine Einzeleintragung
         in eine Sammeleintragung zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt
         worden ist;“.
- 19 -

                                       Artikel 3

                Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

    Nach § 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    „(3a) Für die Emission eines elektronischen Wertpapiers im Sinne des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers, das kein
elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist, gilt
Absatz 3 mit der Maßgabe, dass

1.   das Wertpapier-Informationsblatt abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu vier DIN-A4-
     Seiten umfassen darf,

2.   die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch Angaben zur technischen Ausge-
     staltung des Wertpapiers, zu den dem Wertpapier zugrundeliegenden Technologien
     sowie zur Übertragbarkeit und Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanzmärkten
     zu beinhalten haben,

3.   die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um die Angabe der registerführenden
     Stelle im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und die Angabe, wo und
     auf welche Weise der Anleger in das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen sind,
     sofern es sich um ein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektro-
     nische Wertpapiere handelt,

4.   die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um die Angabe, wo und auf welche
     Weise der Anleger in das Kryptowertpapierverzeichnis Einsicht nehmen kann, zu er-
     gänzen ist, sofern es sich um ein Kryptowertpapier im Sinne des Gesetzes über elekt-
     ronische Wertpapiere handelt.“

                                       Artikel 4

                          Änderung des Depotgesetzes

     Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I,
S. 34), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514; 2017
I S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene Wertpapiere
     im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.“

2.   § 6 wird wie folgt geändert:

     a)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

              „(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen
          angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausge-
          stellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil
          am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). Der
- 20 -
          Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsaus-
          übung ein. Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten
          Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein
          Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammel-
          bestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung
          einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller
          überträgt.“

     b)   Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3.   In § 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 und 3 Satz 1“
     ersetzt.

4.   Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

                                              㤠9b

                  Elektronische Schuldverschreibungen in Sammeleintragung

          (1) Für elektronisch begebene Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in
     Form einer Sammeleintragung in einem Wertpapierregister eingetragen sind und die
     vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die
     Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile
     sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile
     an der elektronischen Schuldverschreibung in Sammeleintragung auf den von ihm ge-
     führten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gut-
     schreiben.

          (2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren
     verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe
     des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Ein-
     zeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes
     geregelt ist.“

5.   § 34 wird wie folgt geändert:

     a)   Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

     b)   In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

                                        Artikel 5

              Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

    Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt
durch Artikel 24 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   § 2 wird wie folgt geändert:

     a)   Der Wortlaut wird Absatz 1.

     b)   Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 21 -
              „ (2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung müssen die An-
          leihebedingungen bei der registerführenden Stelle des Wertpapierregisters, in dem
          die Schuldverschreibung eingetragen ist, zugänglich sein. Änderungen des Inhalts
          der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam,
          wenn sie in den bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingun-
          gen vollzogen worden sind.“

2.   In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „verbrieft sind,“ die Wörter „oder bei
     elektronisch begebenen Schuldverschreibungen in Form einer Sammeleintragung ge-
     mäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere“ eingefügt.

3.   § 21 wird wie folgt geändert:

     a)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

              „(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung sind Beschlüsse
          der Gläubigerversammlung, durch die der Inhalt der Anleihebedingungen abgeän-
          dert oder ergänzt wird, in der Weise zu vollziehen, dass die bei der registerführen-
          den Stelle zugänglichen Anleihebedingungen, auf die die Eintragung im Wertpa-
          pierregister Bezug nimmt, ergänzt oder geändert werden, wobei Tag und Uhrzeit
          der Änderung oder Ergänzung anzugeben sind. Der Versammlungs- oder Abstim-
          mungsleiter hat dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an
          die registerführende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Do-
          kumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat
          gegenüber der registerführenden Stelle zu versichern, dass der Beschluss vollzo-
          gen werden darf.“

     b)   Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                                                   Artikel 6

                          Änderung des Kreditwesengesetzes

    Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie folgt gefasst:
     „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren“.

2.   § 1 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

     a)   Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „ 6.   die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder
                 privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für an-
                 dere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen sowie die Sicherung
                 von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen Kryptowertpapiere
                 für andere nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
                 zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),“.

     b)   Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- 22 -
           „ 8.    die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über
                   elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),“.

3.   § 2 Absatz 7b wird wie folgt gefasst:

         „(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft o-
     der der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im
     Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1
     Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 sowie die Arti-
     kel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzu-
     wenden.“

4.   § 29 wird wie folgt geändert:

     a)    Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aa) In Buchstabe i wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

           bb) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

           cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt:

                  „ k)   nach den §§ 7 bis 10 und §§ 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische
                         Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach den
                         § 15 oder § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.“

     b)    In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „des Depotgesetzes“ ein Komma und
           die Wörter „der §§ 7 bis 10 und §§ 12 und 13 des Gesetzes über elektronische
           Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des Ge-
           setzes über elektronische Wertpapiere,“ eingefügt.

5.   § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

     „c)    bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-
            menten handeln, bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Ver-
            wahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen, bei Kryp-
            towertpapierregisterführern sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im
            Gegenwert von mindestens 730 000 Euro,“.

6.   § 65 wird wie folgt gefasst:

                                                  㤠65

       Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

          Ein Unternehmen, das am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Geset-
     zes nach Artikel 10] über die Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäftes
     verfügt, darf dieses Geschäft auch hinsichtlich der Sicherung von privaten kryptografi-
     schen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Absatz 2 des Geset-
     zes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen,
     erbringen.“
- 23 -

                                       Artikel 7

                Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

      Nach § 69 der Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden
ist, wird folgender Unterabschnitt 7 eingefügt:

                                     „Unterabschnitt 7

     Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den
                §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

                                          § 69a

 Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektroni-
                                    sche Wertpapiere

    Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der Vor-
schriften der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapier ein Verbin-
dung mit den Vorschriften der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere er-
lassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

                                          § 69b

 Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 14 Absatz 2 des Gesetzes über elektroni-
                                    sche Wertpapiere

    Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhal-
tung der Vorschriften der §§ 7, 10, 16, 17, 19, 20 und 21 des Gesetzes über elektronische
Wertpapiere in Verbindung mit den Vorschriften der nach § 23 des Gesetzes über elektro-
nische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.“

                                       Artikel 8

         Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

    Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
zuletzt durch Artikel 268 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
      „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes“ durch
      die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

2.    In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Dop-
      pelbuchstabe aa werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3,
- 24 -
     6 oder 11 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
     mer 1, 1c, 2, 3, 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

3.   Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:

         „ (12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
     stabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem […]
     geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr … an-
     zuwenden.“

                                       Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
 die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsauf-
                       sichtsgesetz

     In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zu-
letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert
worden ist, werden jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6, 8 oder 11 KWG“ ersetzt.

                                      Artikel 10

                                    Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 25 -

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Im Finanzmarkt gibt es das zunehmende Bedürfnis, innovative Technologien wie die Block-
chain-Technologie zu nutzen. Insbesondere wird in der Begebung von Wertpapieren mittels
der Blockchain-Technologie ein zentraler Anwendungsbereich dieser Speichertechnik ge-
sehen. Dementsprechend wird in der am 18. September 2019 verabschiedeten Blockchain-
Strategie der Bundesregierung angekündigt, dass das deutsche Recht für elektronische
Wertpapiere geöffnet und das öffentliche Angebot bestimmter Krypto-Token reguliert wer-
den soll.

Im Hinblick darauf, dass auch andere Staaten die Nutzung der Blockchain-Technologie für
Finanzinstrumente zulassen, soll durch eine Regelung in Deutschland die Attraktivität des
hiesigen Finanzstandorts gesichert werden. Wesentliches Ziel ist es dabei aber auch, dass
die Öffnung des deutschen Rechts für innovative Technologien unter Wahrung der Erfor-
dernisse der Rechtssicherheit, der Markintegrität und des Anlegerschutzes sowie des Funk-
tionierens und der Transparenz des zugrundliegenden Finanzmarkts erfolgt. Zugleich sol-
len die Voraussetzungen für Innovationen im Finanzsektor verbessert werden.

Die deutsche Finanzindustrie soll möglichst ohne großen Umstellungsaufwand die Vorteile
elektronischer Wertpapiere nutzen können; hierfür sollen sich die neu zu schaffenden Re-
gelungen möglichst reibungslos in das bestehende Zivil- und Aufsichtsrecht einordnen. Zu-
dem sollen die Regelungen möglichst technikneutral erfolgen, so dass sie auch der weite-
ren technischen Entwicklung gerecht werden können.

II.    Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische
Wertpapiere. Eine elektronische Begebung von Wertpapieren soll dabei auch außerhalb
der Nutzung der Blockchain-Technologie und vergleichbarer Distributed-Ledger-Technolo-
gien ermöglicht werden. Dies bedeutet, dass die derzeit zwingende urkundliche Verkörpe-
rung von Wertpapieren aufgegeben wird. Für die Emittenten soll künftig ein Wahlrecht be-
stehen, ob sie Wertpapiere mittels Urkunde oder auf elektronischem Wege emittieren wol-
len. Die Regelung soll dabei zunächst auf Inhaber-Schuldverschreibungen beschränkt blei-
ben, die Öffnung für weitere Inhaberpapiere soll zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das
Bedürfnis des Finanzmarkts nach Order- oder Rektapapieren ist derzeit, auch in Ansehung
der Nutzung der Blockchain-Technologie, nicht ersichtlich. Der Gesetzentwurf bezieht sich
daher von vornherein nur auf Inhaberpapiere.

Bei elektronisch begebenden Wertpapieren soll die Wertpapier-Urkunde durch eine Eintra-
gung in einem elektronischen Wertpapierregister ersetzt werden. Grundsätzlich soll es ein
zentrales elektronisches Wertpapierregister geben, das von einem zugelassenen Zentral-
verwahrer geführt wird. Bei unter Nutzung der Blockchain-Technologie oder vergleichbarer
Technologien emittierten Wertpapieren soll auch eine Eintragung auf einem dezentralen
Kryptowertpapierregister möglich sein.

Die Einzelheiten der Registerführung sowie der technischen Anforderungen sollen durch
Rechtsverordnungen erfolgen, die sich rascher an technische Entwicklungen anpassen las-
sen.
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