Satzung und Wahlordnung der Volksbank Ulm-Biberach eG in der Fassung Juni 2012
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Satzung und Wahlordnung der Volksbank Ulm-Biberach eG in der Fassung Juni 2012 1
Inhalt Seite A. Satzung I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens §1 Firma und Sitz 5 § 2 Zweck und Gegenstand 5 II. Mitgliedschaft §3 Erwerb der Mitgliedschaft 5 §4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 §5 Kündigung 6 §6 Übertragung des Geschäftsguthabens 6 §7 Ausscheiden durch Tod 6 §8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft 6 §9 Ausschluss 6 § 10 Auseinandersetzung 7 § 11 Rechte der Mitglieder 8 § 12 Pflichten der Mitglieder 8 III. Organe der Genossenschaft § 13 Organe der Genossenschaft 9 § 14 Leitung der Genossenschaft 9 § 15 Vertretung 9 § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands 9 § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat 10 § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis 10 § 19 Willensbildung 10 § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats 11 § 21 Organkredite 11 § 22 Aufgaben und Pflichten 11 § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat 12 § 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats 13 § 25 Konstituierung, Beschlussfassung 14 § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte 15 § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht 15 § 26 b Wählbarkeit 15 2
Inhalt Seite § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter 15 § 26 d Aktives Wahlrecht 16 § 26 e Wahlverfahren 16 § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes 16 § 27 Frist und Tagungsort 17 § 28 Einberufung und Tagesordnung 17 § 29 Versammlungsleitung 18 § 30 Gegenstände der Beschlussfassung 18 § 31 Mehrheitserfordernisse 19 § 32 Entlastung 20 § 33 Abstimmungen und Wahlen 20 § 34 Auskunftsrecht 20 § 35 Versammlungsniederschrift 21 § 36 Teilnahme der Verbände 21 IV. Eigenkapital und Haftsumme § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben 21 § 38 Gesetzliche Rücklage 22 § 39 Andere Ergebnisrücklagen 22 § 40 Beschränkte Nachschusspflicht 22 V. Rechnungswesen § 41 Geschäftsjahr 22 § 42 Jahresabschluss und Lagebericht 22 § 43 Verwendung des Jahresüberschusses 23 § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages 23 VI. Liquidation § 45 Liquidation 23 VII. Bekanntmachungen § 46 Bekanntmachungen 24 B. Wahlordnung zur Vertreterversammlung 25 3
Satzung I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Reisen. Unternehmens (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlas- sungen errichten und sich an Unternehmen § 1 Firma und Sitz beteiligen. (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Volksbank Ulm-Biberach eG. Nichtmitglieder ist zugelassen. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Ulm / Donau. II. Mitgliedschaft § 2 Zweck und Gegenstand § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirt- (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: schaftliche Förderung und Betreuung der a) natürliche Personen; Mitglieder. b) Personengesellschaften; (2) Gegenstand des Unternehmens ist die c) juristische Personen des privaten oder öf- Durchführung von banküblichen und er- fentlichen Rechts. gänzenden Geschäften, insbesondere (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) die Pflege des Spargedankens, vor a) eine von dem Beitretenden zu unter- allem durch Annahme von Sparein- zeichnende unbedingte Beitrittserklä- lagen; rung, die den Anforderungen des Ge- b) die Annahme von sonstigen Einlagen; nossenschaftsgesetzes entsprechen muss c) die Gewährung von Krediten aller Art; und d) die Übernahme von Bürgschaften, b) Zulassung durch die Genossenschaft. Garantien und sonstigen Gewähr- (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitglie- leistungen sowie die Durchführung derliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutra- von Treuhandgeschäften; gen und hiervon unverzüglich zu benach- e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; richtigen. f) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Devisen und Sorten; Die Mitgliedschaft endet durch g) die Vermögensberatung, Vermögensver- a) Kündigung (§ 5); mittlung und Vermögensverwaltung; b) Übertragung des Geschäftsguthabens h) der Erwerb und die Veräußerung sowie (§ 6 Abs. 1); die Verwahrung und Verwaltung von c) Tod (§ 7); Wertpapieren und anderen Vermögens- d) Auflösung einer juristischen Person oder werten; Personengesellschaft (§ 8); i) die Vermittlung oder der Verkauf von e) Ausschluss (§ 9). Bausparverträgen, Versicherungen und § 5 Kündigung (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitglied- 4
schaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu oder eines Teils davon bedarf der Zustim- kündigen. mung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Ge- Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsge- schäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu setzes. durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, § 7 Ausscheiden durch Tod kann es seine Beteiligung mit einem oder Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. zum Schluss eines Geschäftsjahres kündi- Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem gen. Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erb- (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt fall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossen- werden und der Genossenschaft min- schaftsgesetzes). destens 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. § 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft § 6 Übertragung des Geschäftsgutha- Wird eine juristische Person oder eine Perso- bens nengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des des Geschäftsjahres, sein Geschäftsgutha- Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das ben durch schriftlichen Vertrag einem an- Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der deren übertragen und hierdurch aus der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft Genossenschaft ohne Auseinandersetzung bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so § 9 Ausschluss ist die Übertragung des Geschäftsgutha- (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft bens nur zulässig, sofern sein bisheriges zum Schluss eines Geschäftsjahres ausge- Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des schlossen werden, wenn Geschäftsguthabens des Veräußerers den a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsan- Androhung des Ausschlusses den sat- teile, mit denen der Erwerber beteiligt ist zungsmäßigen oder sonstigen der Ge- oder sich beteiligt, nicht übersteigt. nossenschaft gegenüber bestehenden (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, Verpflichtungen nicht nachkommt; ohne aus der Genossenschaft auszuschei- b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder den, teilweise übertragen und damit die Vermögensübersichten einreicht oder Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. sonst unrichtige oder unvollständige Abs. 1 gilt entsprechend. Erklärungen über seine rechtlichen oder (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; 5
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflich- geschriebenen Brief mitzuteilen. Von der tungen gegenüber der Genossenschaft Absendung des Briefes an kann das Mit- diese schädigt oder geschädigt hat oder glied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzver- wegen der Nichterfüllung einer Verbind- treter und auch nicht Mitglied des Wahlaus- lichkeit gerichtliche Maßnahmen notwen- schusses sein, der gemäß der Wahlordnung dig sind; (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist, es kann auch d) es zahlungsunfähig geworden oder nicht an der Wahl zur Vertreterversamm- überschuldet oder über sein Vermögen lung teilnehmen und nicht Mitglied des ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- Vorstands oder Aufsichtsrats sein. verfahrens gestellt worden ist; (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die e) es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder Vertreterversammlung den Ausschluss be- sein dauernder Aufenthaltsort unbe- schlossen hat, innerhalb eines Monats seit kannt ist; der Absendung des Briefes Beschwerde f) sich sein Verhalten mit den Belangen beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- der Genossenschaft nicht vereinbaren entscheidung des Aufsichtsrats ist genossen- lässt, insbesondere wenn der Geschäfts- schaftsintern endgültig. betrieb der Genossenschaft nicht oder (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbe- nicht mehr genutzt wird. nommen, gegen den Ausschluss den or- (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zustän- dentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der dig. Mitglieder des Aufsichtsrates können ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausge- jedoch nur durch Beschluss der Vertreter- schlossen, wenn das Mitglied von der Be- versammlung ausgeschlossen werden. Mit- schwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen glieder des Vorstandes können nur durch Gebrauch gemacht hat. Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden. § 10 Auseinandersetzung (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Aus- (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem zuschließenden Gelegenheit zu geben, ausgeschiedenen Mitglied und der Genos- sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu senschaft ist der festgestellte Jahresab- äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen schluss maßgebend; Verlustvorträge sind Tatsachen, auf denen der Ausschluss be- nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile ruhen soll sowie der satzungsmäßige Aus- zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung schließungsgrund mitzuteilen. des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied aus- Auseinandersetzung nicht statt. geschlossen wird, hat die Tatsachen, auf (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch denen der Ausschluss beruht, sowie den auf Auszahlung des Auseinandersetzungs- satzungsmäßigen Ausschließungsgrund an- guthabens; für die Auszahlung ist die Zu- zugeben. stimmung von Vorstand und Aufsichtsrat (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen erforderlich. Darüber hinaus hat es keine von dem Vorstand unverzüglich durch ein- Ansprüche auf das Vermögen der Genos- 6
senschaft. Die Genossenschaft ist berech- chen; tigt, bei der Auseinandersetzung die ihr d) Anträge auf Berufung einer außerordent- gegen das ausgeschiedene Mitglied zuste- lichen Vertreterversammlung gemäß § 28 henden fälligen Forderungen gegen das Aus- Abs. 2 einzureichen; einandersetzungsguthaben aufzurechnen. e) Wahlvorschläge für die Vertreterversamm- Der Genossenschaft haftet das Auseinander- lung einzureichen; hierzu bedarf es der Un- setzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für terschriften von 150 Mitgliedern; einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insol- f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestim- venzverfahren des Mitglieds. mungen und Beschlüsse am Jahresgewinn (3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft teilzunehmen; einschließlich der Rücklagen und aller Ge- g) die Niederschrift über die Vertreterver- schäftsguthaben zur Deckung der Schulden sammlung einzusehen und auf Verlangen nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied eine Abschrift der Niederschrift zur Verfü- verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach gung gestellt zu bekommen; dem Verhältnis der Haftsummen aller Mit- h) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresab- glieder zu berechnenden Anteil, höchstens schlusses durch die Vertreterversammlung jedoch die Haftsumme an die Genossen- auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresab- schaft zu zahlen. schlusses, des Lageberichts und des Berichts (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für des Aufsichtsrats zu verlangen; die Auseinandersetzung nach Kündigung i) das zusammengefasste Ergebnis des Prü- einzelner Geschäftsanteile. fungsberichts einzusehen; j) die Mitgliederliste einzusehen; § 11 Rechte der Mitglieder k) die Liste mit den Namen und Anschriften Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der gewählten Vertreter einzusehen und des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung auf Verlangen eine Abschrift der Liste zur die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch Verfügung gestellt zu bekommen. zu nehmen und an der Gestaltung der Genos- senschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das § 12 Pflichten der Mitglieder Recht, Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Inte- a) an der Wahl zur Vertreterversammlung resse der Genossenschaft zu wahren. teilzunehmen und sich im Rahmen der Vor- Es hat insbesondere schriften dieser Satzung um das Vertreter- a) den Bestimmungen des Genossen- amt zu bewerben; schaftsgesetzes, der Satzung und den b) als Vertreter in der Vertreterversammlung Beschlüssen der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Ge- nachzukommen; nossenschaft zu verlangen (§ 34); b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreter- oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § versammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzurei- 37 zu leisten; 7
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner als Vertreter Dritter zu handeln. Anschrift, bei Unternehmen Änderungen (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvoll- der Rechtsform sowie der Inhaber- und macht und sonstigen Vollmachten zur Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mit- rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. zuteilen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. III. Organe der Genossenschaft § 16 Aufgaben und Pflichten des Vor- § 13 Organe der Genossenschaft stands Organe der Genossenschaft sind: (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer A. DER VORSTAND Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordent- B. DER AUFSICHTSRAT lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters C. DlE VERTRETERVERSAMMLUNG einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheim- A. Der Vorstand nisse, namentlich Betriebs- oder Geschäfts- § 14 Leitung der Genossenschaft geheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in im Vorstand bekannt geworden sind, ha- eigener Verantwortung. ben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ge- (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, nossenschaft gemäß den Vorschriften a) die Geschäfte entsprechend genossen- der Gesetze, insbesondere des Genossen- schaftlicher Zielsetzung zu führen; schaftsgesetzes, der Satzung und der Ge- b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen schäftsordnung für den Vorstand. mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft einstimmigen Beschlussfassung im Vor- gerichtlich und außergerichtlich nach Maß- stand bedarf und von allen Vorstandsmit- gabe des § 15. gliedern zu unterzeichnen ist; c) die für einen ordnungsgemäßen Ge- § 15 Vertretung schäftsbetrieb notwendigen perso- (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vor- nellen, sachlichen und organisatorischen standsmitglieder oder durch ein Vorstands- Maßnahmen rechtzeitig zu planen und mitglied in Gemeinschaft mit einem Proku- durchzuführen; risten gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungs- kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder wesen zu sorgen, das einerseits der von dem Verbot der Mehrvertretung des § Rechnungslegung und andererseits dem 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also Controlling im Sinne von Planung und die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsge- Steuerung dient; schäften, welche die Genossenschaft mit e) die Bestimmungen des Statuts der Siche- oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich rungseinrichtung des BVR einschließlich 8
der Verfahrensregeln zu beachten; Vorstandsmitglieder (§ 35 GenG) bestellt f) über die Zuständigkeit für die Zulassung werden. des Mitgliedschaftserwerbs und über (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Auf- die Beteiligung mit weiteren Geschäfts- sichtsrat bestellt und abberufen. Der Auf- anteilen sowie für das Führen der Mit- sichtsrat kann einen Vorsitzenden oder Spre- gliederliste nach Maßgabe des Genos- cher des Vorstandes ernennen. senschaftsgesetzes zu entscheiden; (3) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die g) ordnungsgemäße Inventuren vorzuneh- Änderung und die Beendigung von Dienst- men und ein Inventarverzeichnis zum verträgen mit Vorstandsmitgliedern durch Ende des Geschäftsjahres aufzustellen ordentliche und außerordentliche Kündi- und unverzüglich dem Aufsichtsrat vor- gung sowie für den Abschluss von Aufhe- zulegen; bungsvereinbarungen zuständig. Die Er- h) innerhalb von drei Monaten nach Ende klärungen des Aufsichtsrats werden durch des Geschäftsjahres den Jahresabschluss seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinde- und den Lagebericht aufzustellen, beides rung durch seinen Stellvertreter abgegeben. unverzüglich dem Aufsichtsrat und – Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB die Aufhebung der Organstellung zum Zeit- – sodann mit dessen Bericht der Vertre- punkt des Ausscheidens zur Folge. terversammlung zur Feststellung des Jah- (4) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende resabschlusses vorzulegen; des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, i) im Prüfungsbericht festgehaltene Män- in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsal- gel abzustellen und dem Prüfungsver- ter erreichen. band darüber zu berichten. § 19 Willensbildung § 17 Berichterstattung gegenüber dem (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedür- Aufsichtsrat fen grundsätzlich der Beschlussfassung. Nä- Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens heres regelt die Geschäftsordnung für den vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wich- Vorstand. tigem Anlass unverzüglich über die geschäft- (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr liche Entwicklung der Genossenschaft – insbe- als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er sondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gül- –, die Einhaltung der genossenschaftlichen tig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen- Grundsätze und die Unternehmensplanung zu gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. unterrichten. (3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ord- nungsgemäß zu protokollieren. Die Proto- § 18 Zusammensetzung und Dienstver- kolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie hältnis sind von den an der Beratung mitwirkenden (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Mitgliedern. Es können stellvertretende Näheres regelt die Geschäftsordnung für 9
den Vorstand. der Genossenschaft zu unterrichten; er hat (4) Wird über Angelegenheiten der Genos- auch darüber zu wachen, dass der Vorstand senschaft beraten, die Interessen eines die Bestimmungen des Statuts der Siche- Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, sei- rungseinrichtung des BVR einschließlich ner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer der Verfahrensregeln beachtet. Er kann von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht jederzeit Berichterstattung vom Vorstand vertretenen Person berühren, darf das be- verlangen und selbst oder durch einzelne treffende Vorstandsmitglied an der Bera- von ihm zu bestimmende Mitglieder die tung und Abstimmung nicht teilnehmen. Bücher und Schriften der Genossenschaft Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der sowie den Kassenbestand und die Bestände Beschlussfassung zu hören. an Wertpapieren, Handelspapieren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des § 20 Teilnahme an Sitzungen des Auf- Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an sichtsrats den Aufsichtsrat, verlangen. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, (2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzuneh- gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflich- men, wenn nicht durch besonderen Beschluss ten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen und sich der Hilfe von Sachverständigen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Vorstand die erforderlichen Auskünfte über ge- Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, schäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der bestimmt er, ob diese beratende oder ent- Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die scheidende Befugnis haben; außerdem be- Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. stimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis § 21 Organkredite muss mindestens aus drei Personen beste- Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der hen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn vorherigen Zustimmung der übrigen Vor- mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei standsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite Beschlussfassung über Organkredite jedoch an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als nicht weniger als drei – anwesend sind. Für 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zu- (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, stimmung der übrigen Vorstandsmitglieder. den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jah- B. Der Aufsichtsrat resüberschusses oder für die Deckung eines § 22 Aufgaben und Pflichten Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Ver- (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung treterversammlung vor Feststellung des des Vorstands zu überwachen und sich zu Jahresabschlusses darüber Bericht zu er- diesem Zweck über die Angelegenheiten statten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat 10
den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kennt- den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinde- nis zu nehmen. rung durch dessen Stellvertreter, vollzogen. (4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der ge- § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vor- setzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) stand und Aufsichtsrat teilzunehmen und sich in der nächsten Ver- (1) Über folgende Angelegenheiten beraten treterversammlung über das Ergebnis die- Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und ser Prüfung zu erklären. beschließen in getrennter Abstimmung: (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt und die Veräußerung von Grundstücken die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. und grundstücksgleichen Rechten; ausge- Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des nommen sind der Erwerb von Grundstü- Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied cken und grundstücksgleichen Rechten des Aufsichtsrats gegen Empfangsbeschei- zur Rettung eigener Forderungen sowie nigung auszuhändigen. deren Veräußerung; (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei b) die Aufnahme, Ausgliederung oder ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordent- Aufgabe von Geschäften im Sinne von lichen und gewissenhaften Aufsichtsrats- § 2 Abs. 2, soweit nicht die Vertreterver- mitglieds einer Kreditgenossenschaft anzu- sammlung nach § 30 Buchst. m zuständig wenden. Sie haben über alle vertraulichen ist; Angaben und Geheimnisse der Genossen- c) die Übernahme und die Aufgabe von Be- schaft sowie der Mitglieder und Kunden, teiligungen; die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat d) die Abgabe von rechtserheblichen Er- bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu klärungen von besonderer Bedeutung, bewahren. insbesondere den Abschluss von Dienst-, (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen kei- Miet- und anderen Verträgen, durch wel- ne nach dem Geschäftsergebnis bemessene che wiederkehrende Verpflichtungen in Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen erheblichem Umfang für die Genossen- können ersetzt werden. Eine Pauschaler- schaft begründet werden, über die An- stattung dieser Auslagen beschließen Vor- schaffung und Veräußerung von beweg- stand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs.1 lichen Sachen im Wert von mehr als 2 ‰ Buchst. j. Darüber hinausgehende Vergü- des haftenden Eigenkapitals sowie über tungen bedürfen der Beschlussfassung der erforderliche Erklärungen im Zusammen- Vertreterversammlung. hang mit dem Statut der Sicherungsein- (8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft richtung des BVR; gegenüber den Vorstandsmitgliedern ge- e) den Beitritt zu Verbänden; richtlich und außergerichtlich. f) die Festlegung von Termin und Ort der or- (9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch dentlichen Vertreterversammlung; 11
g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen Die zur Veränderung der Zahl der Auf- gemäß § 39; sichtsratsmitglieder erforderliche Satzungs- h) die Errichtung und Schließung von änderung kann die Vertreterversammlung Zweigniederlassungen und Zweigstellen; abweichend von § 31 Abs. 2 Buchst. a mit i) die Erteilung von Prokura; einfacher Stimmenmehrheit beschließen. j) die Festsetzung von Pauschalerstat- (2) Für die von der Vertreterversammlung zu tungen der Auslagen an Mitglieder des wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs.7; gilt § 33. Dabei muss jeder Wahlberechtigte k) die Hereinnahme von Genussrechtskapi- die Möglichkeit haben, über jeden einzel- tal, die Begründung nachrangiger Ver- nen Kandidaten abzustimmen: Das Amt bindlichkeiten und stiller Beteiligungen. des von der Vertreterversammlung gewähl- (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem ten Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Schluss der Vertreterversammlung, die die Stellvertreter einberufen. Für die Einberu- Wahl vorgenommen hat. fung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. (3) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Been- (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen digung der Vertreterversammlung, die über führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr oder dessen Stellvertreter. nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfä- hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die hig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder Amtszeit beginnt, mitgerechnet. Wieder- des Vorstands und mehr als die Hälfte der wahl ist zulässig. Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. (4) Ersatzwahlen für vorzeitig ausgeschiedene (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Aufsichtsratsmitglieder erfolgen für die rest- Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im liche Amtszeit des ausgeschiedenen Auf- Aufsichtsrat findet. sichtsratsmitglieds. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein (5) Von der Vertreterversammlung können sol- gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das che Personen nicht in den Aufsichtsrat ge- Ergebnis der getrennten Abstimmung ist wählt werden, die das 70. Lebensjahr voll- hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19 endet haben. Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend. (6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglie- der können erst in den Aufsichtsrat gewählt § 24 Zusammensetzung und Wahl des werden, wenn sie für ihre gesamte Vor- Aufsichtsrats standstätigkeit entlastet worden sind. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitglie- dern. Davon werden 4 Mitglieder von den § 25 Konstituierung, Beschlussfassung Arbeitnehmern nach den Bestimmungen (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ei- des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. nen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch 12
seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle (5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ord- durch dessen Stellvertreter, einberufen. So- nungsgemäß zu protokollieren. Die Proto- lange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter kolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie nicht gewählt oder verhindert sind, werden sind von mindestens zwei Sitzungsteilneh- die Aufsichtsratssitzungen durch das an mern zu unterzeichnen und mit den son- Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmit-gIied stigen Unterlagen bei der Genossenschaft einberufen. aufzubewahren. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn (6) Wird über Angelegenheiten der Genossen- mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schaft beraten, die Interessen eines Auf- anwesend ist. Er fasst seine Beschlüs- sichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner se mit Mehrheit der gültig abgege- Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von benen Stimmen. Stimmenthaltungen ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertre- und ungültige Stimmen werden nicht tenen Person berühren, darf das betreffen- mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit de Aufsichtsratsmitglied an der Beratung gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wah- und Abstimmung nicht teilnehmen. Das len entscheidet in diesem Fall das Los; Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Be- § 33 gilt sinngemäß. schlussfassung zu hören. (3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fäl- (7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des len auch ohne Einberufung einer Sitzung im Aufsichtsrats. Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zuläs- C. Die Vertreterversammlung sig, wenn der Vorsitzende des Aufsichts- § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte rats oder sein Stellvertreter eine solche Be- Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenhei- schlussfassung veranlasst und kein Mitglied ten der Genossenschaft werden von Vertretern des Aufsichtsrats diesem Verfahren wider- der Mitglieder in der Vertreterversammlung spricht. ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 2.000 (4) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im übersteigt. Kalenderhalbjahr abhalten. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mittei- § 26 a Zusammensetzung und Stimm- lung der Tagesordnung einzuberufen, sooft recht dies im Interesse der Genossenschaft nötig (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den erscheint oder wenn es der Vorstand oder gewählten Vertretern. mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmit- (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann glieder schriftlich unter Angabe des Zwecks nicht durch Bevollmächtigte vertreten wer- und der Gründe verlangt. Wird diesem Ver- den. langen nicht entsprochen, so können die (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wäh- Antragsteller unter Mitteilung des Sachver- ler nicht gebunden. halts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, 13
wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er rückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Mindestzahl von 50 absinkt. zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen § 26 d Aktives Wahlrecht soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekannt- hören. machung der Wahl in der Mitgliederliste (5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichts- eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene rats nehmen an der Vertreterversammlung Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch 5). jederzeit das Wort ergreifen und Anträge (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. stellen. (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäfts- fähige Personen sowie juristische Personen § 26 b Wählbarkeit üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen (1) Vertreter können nur natürliche, unbe- Vertreter, Personengesellschaften durch schränkt geschäftsfähige Personen sein, die ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- Mitglied der Genossenschaft sind und nicht schafter aus. dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö- (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertre- ren. ter oder zur Vertretung ermächtigte (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter ge- Gesellschafter können sich durch Be- wählt werden, wenn es aus der Genossen- vollmächtigte vertreten lassen. Mehre- schaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. re Erben eines verstorbenen Mitglieds 5). (§ 7) können das Wahlrecht nur durch ei- nen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevoll- alle vier Jahre statt. Für je 100 Mitglieder mächtigte können nur Mitglieder der Ge- ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. nossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertre- Geschwister des Mitglieds sein oder müssen ter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitglie- zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- derstand am letzten Tag des der Wahl vor- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, hergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich an die die Mitteilung über den Ausschluss sind – unter Festlegung der Reihenfolge abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, ihres Nachrückens – in Höhe von 10 % der die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des gewählten Vertreter als Ersatzvertreter zu Stimmrechts erbieten, können nicht bevoll- wählen. mächtigt werden. (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterver- (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächti- sammlung findet statt, wenn die Zahl der gte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen Vertreter unter Berücksichtigung nachge- ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen. § 26 e Wahlverfahren 14
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter wer- besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch den in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher unverzüglich über die Annahme der Wahl und geheimer Wahl gewählt. zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließ- Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von lich der Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand als von ihm angenommen. und Aufsichtsrat aufgrund übereinstim- (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach mender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahl- einer durchgeführten Neuwahl minde- ordnung bedarf der Zustimmung der Ver- stens 50 Vertreter die Wahl angenommen treterversammlung. haben, spätestens jedoch mit Ablauf der (3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit Vertreterversammlung, die über die Ent- weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine lastung von Vorstand und Aufsichtsrat für Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters. das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter ge- (4) Eine Liste mit den Namen und Anschriften wählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es der gewählten Vertreter und der gewähl- endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter ten Ersatzvertreter ist mindestens zwei aus der Genossenschaft ausscheidet oder Wochen lang in den Geschäftsräumen der ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vor- Genossenschaft und ihren Niederlassungen stand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt zur Einsichtnahme für die Mitglieder aus- niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in zulegen. Dies ist in den in § 46 bestimmten der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. Blättern bekannt zu machen. Die Auslege- (4) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis frist beginnt mit der Bekanntmachung. In erhält jeder Vertreter nach Annahme der der Bekanntmachung ist darauf hinzuwei- Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit sen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Ab- der Beendigung seines Amtes erlischt. schrift der Liste der Vertreter und Ersatzver- treter verlangen kann. § 27 Frist und Tagungsort (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des innerhalb der ersten sechs Monate nach Vertreteramtes Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von (2) Außerordentliche Vertreterversamm- Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl lungen können nach Bedarf einberufen ist zulässig. werden. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Annah- (3) Die Vertreterversammlung findet am me der Wahl, frühestens jedoch mit dem Sitz der Genossenschaft statt, sofern Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Ver- nicht Vorstand und Aufsichtsrat ge- treter die Wahl angenommen haben. Eine mäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter Tagungsort festlegen. 15
schaft oder durch unmittelbare schriftliche § 28 Einberufung und Tagesordnung Benachrichtigung bekannt zu machen. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist festgesetzt, der die Vertreterversammlung zur Einberufung verpflichtet, wenn hier- einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder für ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger der Genossenschaft können in Textform Grund vorliegt oder wenn dies im Interes- unter Anführung des Zwecks und der se der Genossenschaft erforderlich ist, na- Gründe verlangen, dass Gegenstände zur mentlich auf Verlangen des Prüfungsver- Beschlussfassung in der Vertreterversamm- bandes. lung angekündigt werden; hierzu bedarf es (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Ge- mindestens des zehnten Teils der Vertreter nossenschaft können in Textform unter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höch- Anführung des Zwecks und der Gründe stens jedoch 2.500 Mitglieder. Mitglieder, die Einberufung einer außerordentlichen auf deren Verlangen Gegenstände zur Be- Vertreterversammlung verlangen. Hierzu schlussfassung angekündigt werden, kön- bedarf es mindestens des zehnten Teils der nen an dieser Versammlung teilnehmen; das Vertreter bzw. der Genossenschaftsmit- Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser glieder, höchstens jedoch 2.500 Mitglieder. Gegenstände wird von einem von den teil- Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertre- nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden terversammlung einberufen wird, können Mitglied ausgeübt. an dieser Versammlung teilnehmen; das (5) Über Gegenstände, deren Verhand- Rede- und Antragsrecht wird von einem lung nicht so rechtzeitig angekündigt von den teilnehmenden Mitgliedern zu be- ist, dass mindestens eine Woche zwi- stimmenden Mitglied ausgeübt. schen dem Zugang der Ankündigung (3) Die Vertreterversammlung wird durch un- (Absatz 7) und dem Tag der Vertreter- mittelbare Benachrichtigung sämtlicher versammlung liegt, können Beschlüsse Vertreter in Textform oder durch Bekannt- nicht gefasst werden; hiervon sind machung in den in § 46 vorgesehenen Blät- jedoch Beschlüsse über den Ablauf der tern einberufen unter Einhaltung einer Frist Versammlung sowie über Anträge auf Be- von mindestens zwei Wochen, die zwischen rufung einer außerordentlichen Vertreter- dem Tag des Zugangs (Absatz 7) bzw. der versammlung ausgenommen. Veröffentlichung der Einberufung und dem (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Tag der Vertreterversammlung liegen muss. Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündi- Bei der Einberufung ist die Tagesordnung gung. bekannt zu machen. Die Tagesordnung ist (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie den in § 46 vorgesehenen Blättern oder im zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post Internet unter der Adresse der Genossen- gegeben worden sind. 16
mitglieder wegen ihrer Organstellung; § 29 Versammlungsleitung j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kre- Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt ditgewährung gemäß § 49 des Genossen- der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein schaftsgesetzes; Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbän- Beschluss der Vertreterversammlung kann den; der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Ge- der Genossenschaft nach den Vorschriften nossenschaft oder einem Vertreter des Prü- des Umwandlungsgesetzes; fungsverbandes übertragen werden. Der Ver- m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe sammlungsleiter ernennt einen Schriftführer eines wesentlichen Geschäftsbereichs; und erforderlichenfalls Stimmenzähler. n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach be- § 30 Gegenstände der Beschlussfassung schlossener Auflösung; Die Vertreterversammlung beschließt über die p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahl- im Genossenschaftsgesetz und in dieser Sat- en zum Wahlausschuss. zung bezeichneten Angelegenheiten, insbe- sondere über § 31 Mehrheitserfordernisse a) Änderung der Satzung; (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsbe- bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig richts des Prüfungsverbandes; abgegebenen Stimmen, soweit nicht das c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwen- Gesetz oder diese Satzung eine größere dung des Jahresüberschusses oder Deckung Mehrheit vorschreibt. des Jahresfehlbetrages; (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig d) Entlastung des Vorstands und des Auf- abgegebenen Stimmen ist insbesondere in sichtsrats; folgenden Fällen erforderlich: e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie a) Änderung der Satzung; Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern 22 Abs. 7; des Aufsichtsrats; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern c) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern des Aufsichtsrats; aus der Genossenschaft; g) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus d) Austritt aus genossenschaftlichen Ver- der Genossenschaft; bänden; h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung e) Verschmelzung und Spaltung der Ge- von Prozessen gegen Aufsichtsratsmit- nossenschaft nach den Vorschriften des glieder wegen ihrer Organstellung; Umwandlungsgesetzes; i) Führung von Prozessen gegen im Amt be- f) Auflösung der Genossenschaft; findliche und ausgeschiedene Aufsichtsrats- 17
g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. § 33 Abstimmungen und Wahlen (3) Ein Beschluss über den Formwechsel (1) Abstimmungen und Wahlen wer- bedarf der Mehrheit von neun Zehn- den mit Handzeichen oder mit Stimm- teln der gültig abgegebenen Stimmen. zetteln durchgeführt. Sie müssen Bei der Beschlussfassung über die Auf- geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn lösung sowie den Formwechsel müs- der Vorstand, der Aufsichtsrat oder minde- sen über die gesetzlichen Vorschriften stens der vierte Teil der bei der Beschluss- hinaus zwei Drittel aller Vertreter in ei- fassung hierüber gültig abgegebenen Stim- ner nur zu diesem Zweck einberufenen men es verlangt. Versammlung anwesend sein. Wenn (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhält- diese Mitgliederzahl in der Versammlung, nisses werden nur die gültig abgegebenen die über die Auflösung oder über den Stimmen gezählt, Stimmenthaltungen und Formwechsel beschließt, nicht erreicht ist, ungültige Stimmen werden nicht berück- kann jede weitere Versammlung ohne sichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ver- als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen treter innerhalb desselben Geschäftsjahres Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandi- über die Auflösung oder den Formwechsel daten kann jeweils nur eine Stimme abgege- beschließen. ben werden. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmel- (3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchge- zung, Spaltung oder Formwechsel nach führt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele den Vorschriften des Umwandlungsge- Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. setzes, Auflösung oder Fortsetzung der Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem aufgelösten Genossenschaft ist der Prü- Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandi- fungsverband zu hören. Ein Gutachten des daten, denen er seine Stimme geben will. Prüfungsverbandes ist vom Vorstand recht- Gewählt sind die Kandidaten, die die mei- zeitig zu beantragen und in der Vertreterver- sten Stimmen erhalten. sammlung zu verlesen. (4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchge- (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den führt, so ist für jedes zu vergebende Man- in Absatz 3 genannten Voraussetzungen dat ein besonderer Wahlgang erforderlich. geändert werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der ab- gegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. § 32 Entlastung Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht die erforderliche Mehrheit, so wird eine ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kan- wird, ob er zu entlasten ist. didaten durchgeführt, die die meisten Stim- (2) Über die Entlastung von Vorstand und Auf- men erhalten haben. In diesem Fall ist der sichtsrat ist getrennt abzustimmen. Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen 18
erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorge- terversammlung führen würde. schlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt § 35 Versammlungsniederschrift werden, sofern dem nicht widersprochen (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind wird. zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu pro- (5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genos- tokollieren. senschaft gegenüber zu erklären, ob er die (2) Die Niederschrift soll spätestens inner- Wahl annimmt. halb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, § 34 Auskunftsrecht Name des Versammlungsleiters sowie Art (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der und Ergebnis der Abstimmungen und Vertreterversammlung Auskunft über Ange- die Feststellungen des Versammlungslei- legenheiten der Genossenschaft zu geben, ters über die Beschlussfassung angegeben soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des werden. Die Niederschrift muss von dem Gegenstands der Tagesordnung erforderlich Versammlungsleiter, dem Schriftführer ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder und den Vorstandsmitgliedern, die an der der Aufsichtsrat. Vertreterversammlung teilgenommen (2) Die Auskunft darf verweigert werden, so- haben, unterschrieben werden; ihr sind die weit Belege über die Einberufung als Anlagen a) die Erteilung der Auskunft nach ver- beizufügen. nünftiger kaufmännischer Beurteilung (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes unerheblichen Nachteil zuzufügen; ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder beizufügen. die Höhe einzelner Steuern betreffen; (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehö- c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre renden Anlagen aufzubewahren. Jedes oder eine gesetzliche, satzungsmäßige Mitglied hat das Recht die Niederschrift oder vertragliche Geheimhaltungspflicht über die Vertreterversammlung einzuse- verletzt würde; hen und auf Verlangen eine Abschrift der d) das Auskunftsverlangen die persönlichen Niederschrift zur Verfügung gestellt zu be- oder geschäftlichen Verhältnisse eines kommen. Dritten betrifft; e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinba- § 36 Teilnahme der Verbände rungen mit Vorstandsmitgliedern oder Vertreter des Prüfungsverbandes und der ge- Mitarbeitern der Genossenschaft han- nossenschaftlichen Spitzenverbände sind be- delt; rechtigt, an jeder Vertreterversammlung teil- f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer zunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. unzumutbaren Verlängerung der Vertre- 19
IV. Eigenkapital und Haftsumme Verbindlichkeiten gegen-über der Genos- senschaft ist nicht gestattet. Für das Ausei- § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsgut- nandersetzungsguthaben gilt § 10 . haben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 50 EUR. § 38 Gesetzliche Rücklage (2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. (1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten von Bilanzverlusten. zulassen. In diesem Fall sind auf den Ge- (2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet schäftsanteil sofort nach Eintragung in die durch eine jährliche Zuweisung von min- Mitgliederliste 12,50 EUR einzuzahlen. Vom destens 10 Prozent des Jahresüberschusses Beginn des folgenden Quartals an sind vier- zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags teljährlich weitere 12,50 EUR einzuzahlen, bzw. abzüglich eines eventuellen Verlust- bis der Geschäftsanteil erreicht ist. vortrags, solange die Rücklage 10 Prozent (3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Ge- der Bilanzsumme nicht erreicht. schäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung (3) Über die Verwendung der gesetzlichen eines Mitglieds mit einem zweiten Ge- Rücklage beschließt die Vertreterversamm- schäftsanteil darf erst zugelassen werden, lung. wenn der erste Geschäftsanteil voll einge- zahlt ist; Entsprechendes gilt für die Betei- § 39 Andere Ergebnisrücklagen ligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend. andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich (4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Ein- mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags und abzüglich zur Verlustdeckung abge- bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvor- schriebener Beträge bilden das Geschäftsgut- trags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrück- haben eines Mitglieds. lagen können gebildet werden. Über ihre (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Verwendung beschließen Vorstand und Auf- Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der sichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht auf- Buchst. g). gerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwen- § 40 Beschränkte Nachschusspflicht det werden. Eine geschuldete Einzahlung Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die darf nicht erlassen werden; gegen diese Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für je- kann das Mitglied nicht aufrechnen. den Geschäftsanteil beträgt 50 EUR. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Ge- schäftsguthabens an Dritte ist unzulässig V. Rechnungswesen und der Genossenschaft gegen-über un- wirksam. Eine Aufrechnung des Geschäfts- § 41 Geschäftsjahr guthabens durch das Mitglied gegen seine 20
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. leisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervier- § 42 Jahresabschluss und Lagebericht teljahres an zu berücksichtigen. Der auf das (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Mona- einzelne Mitglied entfallende Jahresüber- ten nach Ende des Geschäftsjahres den Jah- schuss sowie der mitvergütete Gegenwert resabschluss und den Lagebericht für das des Körperschaftsteuerguthabens werden vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. dem Geschäftsguthaben so lange zuge- (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss so- schrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht wie den Lagebericht unverzüglich dem oder ein durch Verlust vermindertes Ge- Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gem. schäftsguthaben wieder ergänzt ist. § 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abwei- der Vertreterversammlung zur Feststellung chender Beschluss über die Verwendung des Jahresabschlusses vorzulegen. des Jahresüberschusses, durch den nach- (3) Jahresabschluss und der Lagebericht nebst träglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht dem Bericht des Aufsichtsrats sollen min- möglich. destens eine Woche vor der Vertreterver- sammlung in den Geschäftsräumen der § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages Genossenschaft oder an einer anderen be- (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages kannt zu machenden Stelle zur Einsicht der beschließt die Vertreterversammlung. Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf Kenntnis gebracht werden. neue Rechnung vorgetragen oder durch (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen Prüfung des Jahresabschlusses und des gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordent- Rücklage oder durch Abschreibung von den lichen Vertreterversammlung zu erstatten. Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. § 43 Verwendung des Jahresüberschus- (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlust- ses deckung herangezogen, so wird der auf das (1) Über die Verwendung des Jahresüberschus- einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil ses beschließt die Vertreterversammlung; nach dem Verhältnis der übernommenen dieser kann, soweit er nicht der gesetz- Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn lichen Rücklage (§ 38) oder anderen Er- des Geschäftsjahres, in dem der Verlust ent- gebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu standen ist, berechnet. anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Ge- VI. Liquidation schäftsguthaben am Schluss des vorherge- gangenen Geschäftsjahres verteilt werden. § 45 Liquidation Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil ge- Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermö- 21
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