Satzung und Wahlordnung der Volksbank Ulm-Biberach eG in der Fassung Juni 2012

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Satzung und Wahlordnung
    der Volksbank Ulm-Biberach eG
    in der Fassung Juni 2012

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A.   Satzung
I.   Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
§1   Firma und Sitz                                      5
§ 2 	Zweck und Gegenstand                                5

II.    Mitgliedschaft
§3     Erwerb der Mitgliedschaft                                              5
§4     Beendigung der Mitgliedschaft                                          5
§5     Kündigung                                                              6
§6     Übertragung des Geschäftsguthabens                                     6
§7     Ausscheiden durch Tod                                                  6
§8     Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft    6
§9     Ausschluss                                                             6
§ 10   Auseinandersetzung                                                     7
§ 11   Rechte der Mitglieder                                                  8
§ 12   Pflichten der Mitglieder                                               8

III.     Organe der Genossenschaft
§ 13 Organe der Genossenschaft                                                 9
§ 14 Leitung der Genossenschaft                                                9
§ 15 Vertretung                                                                9
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands                                      9
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat                             10
§ 18 	Zusammensetzung und Dienstverhältnis                                    10
§ 19 Willensbildung                                                           10
§ 20 	Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats                                11
§ 21 Organkredite                                                             11
§ 22 Aufgaben und Pflichten                                                   11
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat                       12
§ 24 	Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats                              13
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung                                         14
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte                                             15
§ 26   a	Zusammensetzung und Stimmrecht                                       15
§ 26   b Wählbarkeit                                                          15

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§ 26   c Wahlturnus und Zahl der Vertreter                15
§ 26   d Aktives Wahlrecht                                16
§ 26   e Wahlverfahren                                    16
§ 26   f Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes    16
§ 27 Frist und Tagungsort                                 17
§ 28 Einberufung und Tagesordnung                         17
§ 29 Versammlungsleitung                                  18
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung                     18
§ 31 Mehrheitserfordernisse                               19
§ 32 Entlastung                                           20
§ 33 Abstimmungen und Wahlen                              20
§ 34 Auskunftsrecht                                       20
§ 35 Versammlungsniederschrift                            21
§ 36 	Teilnahme der Verbände                              21

IV.    Eigenkapital und Haftsumme
§ 37   Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben              21
§ 38   Gesetzliche Rücklage                               22
§ 39   Andere Ergebnisrücklagen                           22
§ 40   Beschränkte Nachschusspflicht                      22

V.     Rechnungswesen
§ 41   Geschäftsjahr                                      22
§ 42   Jahresabschluss und Lagebericht                    22
§ 43   Verwendung des Jahresüberschusses                  23
§ 44   Deckung eines Jahresfehlbetrages                   23

VI.    Liquidation
§ 45   Liquidation                                        23

VII.   Bekanntmachungen
§ 46   Bekanntmachungen                                   24

B.     Wahlordnung zur Vertreterversammlung	              25

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Satzung

I.   Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des              Reisen.
     Unternehmens                                (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlas-
                                                     sungen errichten und sich an Unternehmen
 § 1 Firma und Sitz                                 beteiligen.
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:         (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf
    Volksbank Ulm-Biberach eG.                       Nichtmitglieder ist zugelassen.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in
    Ulm      /   Donau.                          II. Mitgliedschaft

 § 2 Zweck und Gegenstand                        § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)	Zweck der Genossenschaft ist die wirt-       (1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
    schaftliche Förderung und Betreuung der          a) natürliche Personen;
    Mitglieder.                                      b) Personengesellschaften;
(2) Gegenstand des Unternehmens ist die              c) juristische Personen des privaten oder öf-
    Durchführung von banküblichen und er-               fentlichen Rechts.
    gänzenden Geschäften, insbesondere           (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
    a) die Pflege des Spargedankens, vor             a) eine von dem Beitretenden zu unter-
       allem durch Annahme von Sparein-                 zeichnende unbedingte Beitrittserklä-
       lagen;                                           rung, die den Anforderungen des Ge-
    b) die Annahme von sonstigen Einlagen;              nossenschaftsgesetzes entsprechen muss
    c) die Gewährung von Krediten aller Art;            und
    d) die Übernahme von Bürgschaften,               b)	Zulassung durch die Genossenschaft.
       Garantien und sonstigen Gewähr-           (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitglie-
       leistungen sowie die Durchführung             derliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutra-
       von Treuhandgeschäften;                       gen und hiervon unverzüglich zu benach-
    e) die Durchführung des Zahlungsverkehrs;        richtigen.
    f) die Durchführung des Auslandsgeschäfts
       einschließlich des An- und Verkaufs von    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
       Devisen und Sorten;                       Die Mitgliedschaft endet durch
    g) die Vermögensberatung, Vermögensver-      a) Kündigung (§ 5);
       mittlung und Vermögensverwaltung;         b) Übertragung des Geschäftsguthabens
    h) der Erwerb und die Veräußerung sowie          (§ 6 Abs. 1);
       die Verwahrung und Verwaltung von         c)	Tod (§ 7);
       Wertpapieren und anderen Vermögens-       d) Auflösung einer juristischen Person oder
       werten;                                       Personengesellschaft (§ 8);
    i) die Vermittlung oder der Verkauf von      e) Ausschluss (§ 9).
       Bausparverträgen, Versicherungen und
                                                  § 5 Kündigung
                                                 (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitglied-

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schaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu       oder eines Teils davon bedarf der Zustim-
    kündigen.                                         mung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Ge-              Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsge-
    schäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu        setzes.
    durch die Satzung oder eine Vereinbarung
    mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein,    § 7 Ausscheiden durch Tod
    kann es seine Beteiligung mit einem oder       Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus;
    mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile      seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.
    zum Schluss eines Geschäftsjahres kündi-       Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem
    gen.                                           Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erb-
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt         fall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossen-
    werden und der Genossenschaft min-             schaftsgesetzes).
    destens 12 Monate vor Schluss eines
    Geschäftsjahres zugehen.                        § 8 Auflösung einer juristischen Person
                                                       oder einer Personengesellschaft
 § 6 Übertragung des Geschäftsgutha-              Wird eine juristische Person oder eine Perso-
    bens                                           nengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe     endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des
    des Geschäftsjahres, sein Geschäftsgutha-      Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das
    ben durch schriftlichen Vertrag einem an-      Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der
    deren übertragen und hierdurch aus der         Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft
    Genossenschaft ohne Auseinandersetzung         bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den
    ausscheiden, sofern der Erwerber bereits       Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
    Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied
    wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so     § 9 Ausschluss
    ist die Übertragung des Geschäftsgutha-        (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft
    bens nur zulässig, sofern sein bisheriges          zum Schluss eines Geschäftsjahres ausge-
    Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des            schlossen werden, wenn
    Geschäftsguthabens des Veräußerers den             a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter
    zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsan-              Androhung des Ausschlusses den sat-
    teile, mit denen der Erwerber beteiligt ist           zungsmäßigen oder sonstigen der Ge-
    oder sich beteiligt, nicht übersteigt.                nossenschaft gegenüber bestehenden
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben,             Verpflichtungen nicht nachkommt;
    ohne aus der Genossenschaft auszuschei-            b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder
    den, teilweise übertragen und damit die               Vermögensübersichten einreicht oder
    Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern.            sonst unrichtige oder unvollständige
    Abs. 1 gilt entsprechend.                             Erklärungen über seine rechtlichen oder
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens                wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

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c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflich-       geschriebenen Brief mitzuteilen. Von der
         tungen gegenüber der Genossenschaft             Absendung des Briefes an kann das Mit-
         diese schädigt oder geschädigt hat oder         glied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzver-
         wegen der Nichterfüllung einer Verbind-         treter und auch nicht Mitglied des Wahlaus-
         lichkeit gerichtliche Maßnahmen notwen-         schusses sein, der gemäß der Wahlordnung
         dig sind;                                       (§ 26 e Abs. 2) zu bilden ist, es kann auch
      d) es zahlungsunfähig geworden oder                nicht an der Wahl zur Vertreterversamm-
         überschuldet oder über sein Vermögen            lung teilnehmen und nicht Mitglied des
         ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-         Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
         verfahrens gestellt worden ist;             (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die
      e) es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder       Vertreterversammlung den Ausschluss be-
         sein dauernder Aufenthaltsort unbe-             schlossen hat, innerhalb eines Monats seit
         kannt ist;                                      der Absendung des Briefes Beschwerde
      f) sich sein Verhalten mit den Belangen            beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde-
         der Genossenschaft nicht vereinbaren            entscheidung des Aufsichtsrats ist genossen-
         lässt, insbesondere wenn der Geschäfts-         schaftsintern endgültig.
         betrieb der Genossenschaft nicht oder       (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbe-
         nicht mehr genutzt wird.                        nommen, gegen den Ausschluss den or-
(2)   Für den Ausschluss ist der Vorstand zustän-        dentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der
      dig. Mitglieder des Aufsichtsrates können          ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausge-
      jedoch nur durch Beschluss der Vertreter-          schlossen, wenn das Mitglied von der Be-
      versammlung ausgeschlossen werden. Mit-            schwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen
      glieder des Vorstandes können nur durch            Gebrauch gemacht hat.
      Beschluss des Aufsichtsrats ausgeschlossen
      werden.                                         § 10 Auseinandersetzung
(3)   Vor der Beschlussfassung ist dem Aus-          (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem
      zuschließenden Gelegenheit zu geben,               ausgeschiedenen Mitglied und der Genos-
      sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu           senschaft ist der festgestellte Jahresab-
      äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen          schluss maßgebend; Verlustvorträge sind
      Tatsachen, auf denen der Ausschluss be-            nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile
      ruhen soll sowie der satzungsmäßige Aus-           zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung
      schließungsgrund mitzuteilen.                      des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine
(4)   Der Beschluss, durch den das Mitglied aus-         Auseinandersetzung nicht statt.
      geschlossen wird, hat die Tatsachen, auf       (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch
      denen der Ausschluss beruht, sowie den             auf Auszahlung des Auseinandersetzungs-
      satzungsmäßigen Ausschließungsgrund an-            guthabens; für die Auszahlung ist die Zu-
      zugeben.                                           stimmung von Vorstand und Aufsichtsrat
(5)   Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen             erforderlich. Darüber hinaus hat es keine
      von dem Vorstand unverzüglich durch ein-           Ansprüche auf das Vermögen der Genos-

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senschaft. Die Genossenschaft ist berech-           chen;
    tigt, bei der Auseinandersetzung die ihr         d) Anträge auf Berufung einer außerordent-
    gegen das ausgeschiedene Mitglied zuste-            lichen Vertreterversammlung gemäß § 28
    henden fälligen Forderungen gegen das Aus-          Abs. 2 einzureichen;
    einandersetzungsguthaben aufzurechnen.           e) Wahlvorschläge für die Vertreterversamm-
    Der Genossenschaft haftet das Auseinander-          lung einzureichen; hierzu bedarf es der Un-
    setzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für        terschriften von 150 Mitgliedern;
    einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insol-   f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestim-
    venzverfahren des Mitglieds.                        mungen und Beschlüsse am Jahresgewinn
(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft              teilzunehmen;
    einschließlich der Rücklagen und aller Ge-       g) die Niederschrift über die Vertreterver-
    schäftsguthaben zur Deckung der Schulden            sammlung einzusehen und auf Verlangen
    nicht aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied       eine Abschrift der Niederschrift zur Verfü-
    verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach         gung gestellt zu bekommen;
    dem Verhältnis der Haftsummen aller Mit-         h) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresab-
    glieder zu berechnenden Anteil, höchstens           schlusses durch die Vertreterversammlung
    jedoch die Haftsumme an die Genossen-               auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresab-
    schaft zu zahlen.                                   schlusses, des Lageberichts und des Berichts
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für         des Aufsichtsrats zu verlangen;
    die Auseinandersetzung nach Kündigung            i) das zusammengefasste Ergebnis des Prü-
    einzelner Geschäftsanteile.                         fungsberichts einzusehen;
                                                     j) die Mitgliederliste einzusehen;
 § 11 Rechte der Mitglieder                         k) die Liste mit den Namen und Anschriften
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe              der gewählten Vertreter einzusehen und
des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung             auf Verlangen eine Abschrift der Liste zur
die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch           Verfügung gestellt zu bekommen.
zu nehmen und an der Gestaltung der Genos-
senschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das        § 12 Pflichten der Mitglieder
Recht,                                               Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Inte-
a) an der Wahl zur Vertreterversammlung              resse der Genossenschaft zu wahren.
    teilzunehmen und sich im Rahmen der Vor-         Es hat insbesondere
    schriften dieser Satzung um das Vertreter-       a) den Bestimmungen des Genossen-
    amt zu bewerben;                                     schaftsgesetzes, der Satzung und den
b) als Vertreter in der Vertreterversammlung             Beschlüssen der Vertreterversammlung
    Auskünfte über Angelegenheiten der Ge-               nachzukommen;
    nossenschaft zu verlangen (§ 34);                b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreter-           oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß §
    versammlung gemäß § 28 Abs. 4 einzurei-              37 zu leisten;

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c) der Genossenschaft jede Änderung seiner              als Vertreter Dritter zu handeln.
   Anschrift, bei Unternehmen Änderungen            (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvoll-
   der Rechtsform sowie der Inhaber- und                macht und sonstigen Vollmachten zur
   Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mit-           rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig.
   zuteilen.                                            Näheres regelt die Geschäftsordnung für
                                                        den Vorstand.
III. Organe der Genossenschaft
                                                     § 16 Aufgaben und Pflichten des Vor-
 § 13 Organe der Genossenschaft                        stands
Organe der Genossenschaft sind:                     (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer
A. DER VORSTAND                                         Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordent-
B. DER AUFSICHTSRAT                                     lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
C. DlE VERTRETERVERSAMMLUNG                             einer Kreditgenossenschaft anzuwenden.
                                                        Über vertrauliche Angaben und Geheim-
A. Der Vorstand                                         nisse, namentlich Betriebs- oder Geschäfts-
 § 14 Leitung der Genossenschaft                       geheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in           im Vorstand bekannt geworden sind, ha-
    eigener Verantwortung.                              ben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ge-        (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
    nossenschaft gemäß den Vorschriften                 a) die Geschäfte entsprechend genossen-
    der Gesetze, insbesondere des Genossen-                 schaftlicher Zielsetzung zu führen;
    schaftsgesetzes, der Satzung und der Ge-            b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen
    schäftsordnung für den Vorstand.                        mit dem Aufsichtsrat aufzustellen, die der
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft                einstimmigen Beschlussfassung im Vor-
    gerichtlich und außergerichtlich nach Maß-              stand bedarf und von allen Vorstandsmit-
    gabe des § 15.                                          gliedern zu unterzeichnen ist;
                                                        c) die für einen ordnungsgemäßen Ge-
 § 15 Vertretung                                           schäftsbetrieb notwendigen perso-
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vor-                 nellen, sachlichen und organisatorischen
    standsmitglieder oder durch ein Vorstands-              Maßnahmen rechtzeitig zu planen und
    mitglied in Gemeinschaft mit einem Proku-               durchzuführen;
    risten gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat       d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungs-
    kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder             wesen zu sorgen, das einerseits der
    von dem Verbot der Mehrvertretung des §                 Rechnungslegung und andererseits dem
    181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also              Controlling im Sinne von Planung und
    die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsge-              Steuerung dient;
    schäften, welche die Genossenschaft mit             e) die Bestimmungen des Statuts der Siche-
    oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich               rungseinrichtung des BVR einschließlich

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der Verfahrensregeln zu beachten;              Vorstandsmitglieder (§ 35 GenG) bestellt
    f) über die Zuständigkeit für die Zulassung       werden.
       des Mitgliedschaftserwerbs und über        (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Auf-
       die Beteiligung mit weiteren Geschäfts-        sichtsrat bestellt und abberufen. Der Auf-
       anteilen sowie für das Führen der Mit-         sichtsrat kann einen Vorsitzenden oder Spre-
       gliederliste nach Maßgabe des Genos-           cher des Vorstandes ernennen.
       senschaftsgesetzes zu entscheiden;         (3) Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die
    g) ordnungsgemäße Inventuren vorzuneh-            Änderung und die Beendigung von Dienst-
       men und ein Inventarverzeichnis zum            verträgen mit Vorstandsmitgliedern durch
       Ende des Geschäftsjahres aufzustellen          ordentliche und außerordentliche Kündi-
       und unverzüglich dem Aufsichtsrat vor-         gung sowie für den Abschluss von Aufhe-
       zulegen;                                       bungsvereinbarungen zuständig. Die Er-
    h) innerhalb von drei Monaten nach Ende           klärungen des Aufsichtsrats werden durch
       des Geschäftsjahres den Jahresabschluss        seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-
       und den Lagebericht aufzustellen, beides       rung durch seinen Stellvertreter abgegeben.
       unverzüglich dem Aufsichtsrat und –            Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat
       ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB            die Aufhebung der Organstellung zum Zeit-
       – sodann mit dessen Bericht der Vertre-        punkt des Ausscheidens zur Folge.
       terversammlung zur Feststellung des Jah-   (4) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende
       resabschlusses vorzulegen;                     des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus,
    i) im Prüfungsbericht festgehaltene Män-          in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsal-
       gel abzustellen und dem Prüfungsver-           ter erreichen.
       band darüber zu berichten.
                                                   § 19 Willensbildung
 § 17 Berichterstattung gegenüber dem            (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedür-
    Aufsichtsrat                                      fen grundsätzlich der Beschlussfassung. Nä-
Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens          heres regelt die Geschäftsordnung für den
vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wich-         Vorstand.
tigem Anlass unverzüglich über die geschäft-      (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
liche Entwicklung der Genossenschaft – insbe-         als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er
sondere im Hinblick auf etwaige Kreditrisiken         fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gül-
–, die Einhaltung der genossenschaftlichen            tig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-
Grundsätze und die Unternehmensplanung zu             gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
unterrichten.                                     (3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ord-
                                                      nungsgemäß zu protokollieren. Die Proto-
 § 18 Zusammensetzung und Dienstver-                 kolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie
    hältnis                                           sind von den an der Beratung mitwirkenden
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei          Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
    Mitgliedern. Es können stellvertretende           Näheres regelt die Geschäftsordnung für

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den Vorstand.                                      der Genossenschaft zu unterrichten; er hat
(4) Wird über Angelegenheiten der Genos-               auch darüber zu wachen, dass der Vorstand
    senschaft beraten, die Interessen eines            die Bestimmungen des Statuts der Siche-
    Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, sei-         rungseinrichtung des BVR einschließlich
    ner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer         der Verfahrensregeln beachtet. Er kann
    von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht              jederzeit Berichterstattung vom Vorstand
    vertretenen Person berühren, darf das be-          verlangen und selbst oder durch einzelne
    treffende Vorstandsmitglied an der Bera-           von ihm zu bestimmende Mitglieder die
    tung und Abstimmung nicht teilnehmen.              Bücher und Schriften der Genossenschaft
    Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der           sowie den Kassenbestand und die Bestände
    Beschlussfassung zu hören.                         an Wertpapieren, Handelspapieren einsehen
                                                       und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des
 § 20 Teilnahme an Sitzungen des Auf-                 Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an
    sichtsrats                                         den Aufsichtsrat, verlangen.
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt,      (2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner
an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzuneh-          gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflich-
men, wenn nicht durch besonderen Beschluss             ten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden
des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen         und sich der Hilfe von Sachverständigen
wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der       auf Kosten der Genossenschaft bedienen.
Vorstand die erforderlichen Auskünfte über ge-         Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet,
schäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der       bestimmt er, ob diese beratende oder ent-
Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die           scheidende Befugnis haben; außerdem be-
Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.              stimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder.
                                                       Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis
 § 21 Organkredite                                    muss mindestens aus drei Personen beste-
Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der            hen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
vorherigen Zustimmung der übrigen Vor-                 mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei
standsmitglieder und des Aufsichtsrats. Kredite        Beschlussfassung über Organkredite jedoch
an Vorstandsmitglieder, die um nicht mehr als          nicht weniger als drei – anwesend sind. Für
10   % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages          die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zu-       (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss,
stimmung der übrigen Vorstandsmitglieder.              den Lagebericht und den Vorschlag des
                                                       Vorstands für die Verwendung eines Jah-
B. Der Aufsichtsrat                                    resüberschusses oder für die Deckung eines
 § 22 Aufgaben und Pflichten                          Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Ver-
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung          treterversammlung vor Feststellung des
    des Vorstands zu überwachen und sich zu            Jahresabschlusses darüber Bericht zu er-
    diesem Zweck über die Angelegenheiten              statten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat

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den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kennt-         den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinde-
      nis zu nehmen.                                     rung durch dessen Stellvertreter, vollzogen.
(4)   Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung
      des voraussichtlichen Ergebnisses der ge-        § 23 Gemeinsame Sitzungen von Vor-
      setzlichen Prüfung (Schlussbesprechung)             stand und Aufsichtsrat
      teilzunehmen und sich in der nächsten Ver-      (1) Über folgende Angelegenheiten beraten
      treterversammlung über das Ergebnis die-            Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und
      ser Prüfung zu erklären.                            beschließen in getrennter Abstimmung:
(5)   Einzelheiten über die Erfüllung der dem             a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung
      Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt              und die Veräußerung von Grundstücken
      die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.                und grundstücksgleichen Rechten; ausge-
      Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des             nommen sind der Erwerb von Grundstü-
      Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied              cken und grundstücksgleichen Rechten
      des Aufsichtsrats gegen Empfangsbeschei-               zur Rettung eigener Forderungen sowie
      nigung auszuhändigen.                                  deren Veräußerung;
(6)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei          b) die Aufnahme, Ausgliederung oder
      ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordent-             Aufgabe von Geschäften im Sinne von
      lichen und gewissenhaften Aufsichtsrats-               § 2 Abs. 2, soweit nicht die Vertreterver-
      mitglieds einer Kreditgenossenschaft anzu-             sammlung nach § 30 Buchst. m zuständig
      wenden. Sie haben über alle vertraulichen              ist;
      Angaben und Geheimnisse der Genossen-               c) die Übernahme und die Aufgabe von Be-
      schaft sowie der Mitglieder und Kunden,                teiligungen;
      die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat       d) die Abgabe von rechtserheblichen Er-
      bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu                klärungen von besonderer Bedeutung,
      bewahren.                                              insbesondere den Abschluss von Dienst-,
(7)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen kei-           Miet- und anderen Verträgen, durch wel-
      ne nach dem Geschäftsergebnis bemessene                che wiederkehrende Verpflichtungen in
      Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen                erheblichem Umfang für die Genossen-
      können ersetzt werden. Eine Pauschaler-                schaft begründet werden, über die An-
      stattung dieser Auslagen beschließen Vor-              schaffung und Veräußerung von beweg-
      stand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs.1                lichen Sachen im Wert von mehr als 2   ‰
      Buchst. j. Darüber hinausgehende Vergü-                des haftenden Eigenkapitals sowie über
      tungen bedürfen der Beschlussfassung der               erforderliche Erklärungen im Zusammen-
      Vertreterversammlung.                                  hang mit dem Statut der Sicherungsein-
(8)   Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft           richtung des BVR;
      gegenüber den Vorstandsmitgliedern ge-              e) den Beitritt zu Verbänden;
      richtlich und außergerichtlich.                     f) die Festlegung von Termin und Ort der or-
(9)   Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch              dentlichen Vertreterversammlung;

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g) die Verwendung der Ergebnisrücklagen              Die zur Veränderung der Zahl der Auf-
         gemäß § 39;                                       sichtsratsmitglieder erforderliche Satzungs-
      h) die Errichtung und Schließung von                 änderung kann die Vertreterversammlung
         Zweigniederlassungen und Zweigstellen;            abweichend von § 31 Abs. 2 Buchst. a mit
      i) die Erteilung von Prokura;                        einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
      j) die Festsetzung von Pauschalerstat-         (2)   Für die von der Vertreterversammlung zu
         tungen der Auslagen an Mitglieder des             wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats
         Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs.7;                   gilt § 33. Dabei muss jeder Wahlberechtigte
      k) die Hereinnahme von Genussrechtskapi-             die Möglichkeit haben, über jeden einzel-
         tal, die Begründung nachrangiger Ver-             nen Kandidaten abzustimmen: Das Amt
         bindlichkeiten und stiller Beteiligungen.         des von der Vertreterversammlung gewähl-
(2)   Gemeinsame Sitzungen werden von dem                  ten Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem
      Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen           Schluss der Vertreterversammlung, die die
      Stellvertreter einberufen. Für die Einberu-          Wahl vorgenommen hat.
      fung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.     (3)   Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Been-
(3)   Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen             digung der Vertreterversammlung, die über
      führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats              die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr
      oder dessen Stellvertreter.                          nach dem Beginn der Amtszeit beschließt;
(4)   Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfä-          hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die
      hig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder         Amtszeit beginnt, mitgerechnet. Wieder-
      des Vorstands und mehr als die Hälfte der            wahl ist zulässig.
      Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.    (4)   Ersatzwahlen für vorzeitig ausgeschiedene
(5)   Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die          Aufsichtsratsmitglieder erfolgen für die rest-
      Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im              liche Amtszeit des ausgeschiedenen Auf-
      Aufsichtsrat findet.                                 sichtsratsmitglieds.
(6)   Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein        (5)   Von der Vertreterversammlung können sol-
      gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das               che Personen nicht in den Aufsichtsrat ge-
      Ergebnis der getrennten Abstimmung ist               wählt werden, die das 70. Lebensjahr voll-
      hierbei festzuhalten; ergänzend gilt § 19            endet haben.
      Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.           (6)   Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglie-
                                                           der können erst in den Aufsichtsrat gewählt
 § 24 Zusammensetzung und Wahl des                        werden, wenn sie für ihre gesamte Vor-
    Aufsichtsrats                                          standstätigkeit entlastet worden sind.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitglie-
    dern. Davon werden 4 Mitglieder von den           § 25 Konstituierung, Beschlussfassung
    Arbeitnehmern nach den Bestimmungen              (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ei-
    des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt.             nen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
                                                         Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch

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seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle      (5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ord-
    durch dessen Stellvertreter, einberufen. So-        nungsgemäß zu protokollieren. Die Proto-
    lange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter       kolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie
    nicht gewählt oder verhindert sind, werden          sind von mindestens zwei Sitzungsteilneh-
    die Aufsichtsratssitzungen durch das an             mern zu unterzeichnen und mit den son-
    Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmit-gIied         stigen Unterlagen bei der Genossenschaft
    einberufen.                                         aufzubewahren.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn       (6) Wird über Angelegenheiten der Genossen-
    mehr als die Hälfte seiner Mitglieder               schaft beraten, die Interessen eines Auf-
    anwesend ist. Er fasst seine Beschlüs-              sichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner
    se mit Mehrheit der gültig abgege-                  Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von
    benen       Stimmen.      Stimmenthaltungen         ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertre-
    und ungültige Stimmen werden nicht                  tenen Person berühren, darf das betreffen-
    mitgerechnet.       Bei    Stimmengleichheit        de Aufsichtsratsmitglied an der Beratung
    gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wah-             und Abstimmung nicht teilnehmen. Das
    len entscheidet in diesem Fall das Los;             Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Be-
    § 33 gilt sinngemäß.                                schlussfassung zu hören.
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fäl-    (7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des
    len auch ohne Einberufung einer Sitzung im          Aufsichtsrats.
    Wege schriftlicher Abstimmung oder durch
    andere Fernkommunikationsmedien zuläs-          C. Die Vertreterversammlung
    sig, wenn der Vorsitzende des Aufsichts-         § 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
    rats oder sein Stellvertreter eine solche Be-   Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenhei-
    schlussfassung veranlasst und kein Mitglied     ten der Genossenschaft werden von Vertretern
    des Aufsichtsrats diesem Verfahren wider-       der Mitglieder in der Vertreterversammlung
    spricht.                                        ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 2.000
(4) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im         übersteigt.
    Kalenderhalbjahr abhalten. Außerdem hat
    der Vorsitzende eine Sitzung unter Mittei-       § 26 a Zusammensetzung und Stimm-
    lung der Tagesordnung einzuberufen, sooft           recht
    dies im Interesse der Genossenschaft nötig      (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den
    erscheint oder wenn es der Vorstand oder            gewählten Vertretern.
    mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmit-     (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann
    glieder schriftlich unter Angabe des Zwecks         nicht durch Bevollmächtigte vertreten wer-
    und der Gründe verlangt. Wird diesem Ver-           den.
    langen nicht entsprochen, so können die         (3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wäh-
    Antragsteller unter Mitteilung des Sachver-         ler nicht gebunden.
    halts selbst den Aufsichtsrat einberufen.       (4)	Niemand kann sein Stimmrecht ausüben,

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wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er           rückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche
    zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit          Mindestzahl von 50 absinkt.
    zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft
    gegen ihn einen Anspruch geltend machen            § 26 d Aktives Wahlrecht
    soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu   (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekannt-
    hören.                                                machung der Wahl in der Mitgliederliste
(5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichts-           eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene
    rats nehmen an der Vertreterversammlung               Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs.
    ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch               5).
    jederzeit das Wort ergreifen und Anträge          (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    stellen.                                          (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäfts-
                                                          fähige Personen sowie juristische Personen
 § 26 b Wählbarkeit                                      üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen
(1) Vertreter können nur natürliche, unbe-                Vertreter, Personengesellschaften durch
    schränkt geschäftsfähige Personen sein, die           ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell-
    Mitglied der Genossenschaft sind und nicht            schafter aus.
    dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehö-            (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertre-
    ren.                                                  ter oder zur Vertretung ermächtigte
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter ge-             Gesellschafter können sich durch Be-
    wählt werden, wenn es aus der Genossen-               vollmächtigte vertreten lassen. Mehre-
    schaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs.            re Erben eines verstorbenen Mitglieds
    5).                                                   (§ 7) können das Wahlrecht nur durch ei-
                                                          nen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten
 § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter                ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht
(1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet              mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevoll-
    alle vier Jahre statt. Für je 100 Mitglieder          mächtigte können nur Mitglieder der Ge-
    ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs.                nossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder
    2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertre-             Geschwister des Mitglieds sein oder müssen
    ter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitglie-            zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts-
    derstand am letzten Tag des der Wahl vor-             oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen,
    hergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich             an die die Mitteilung über den Ausschluss
    sind – unter Festlegung der Reihenfolge               abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen,
    ihres Nachrückens – in Höhe von 10 % der              die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des
    gewählten Vertreter als Ersatzvertreter zu            Stimmrechts erbieten, können nicht bevoll-
    wählen.                                               mächtigt werden.
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterver-         (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächti-
    sammlung findet statt, wenn die Zahl der              gte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen
    Vertreter unter Berücksichtigung nachge-              ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des
                                                          Wahlausschusses schriftlich nachweisen.
                                                       § 26 e Wahlverfahren
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(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter wer-         besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch
    den in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher          unverzüglich über die Annahme der Wahl
    und geheimer Wahl gewählt.                           zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei
(2)	Näheres über das Wahlverfahren einschließ-           Mitteilung seiner Wahl zu setzenden Frist von
    lich der Feststellung des Wahlergebnisses            zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese
    regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand             als von ihm angenommen.
    und Aufsichtsrat aufgrund übereinstim-           (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach
    mender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahl-           einer durchgeführten Neuwahl minde-
    ordnung bedarf der Zustimmung der Ver-               stens 50 Vertreter die Wahl angenommen
    treterversammlung.                                   haben, spätestens jedoch mit Ablauf der
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit          Vertreterversammlung, die über die Ent-
    weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine           lastung von Vorstand und Aufsichtsrat für
    Stelle; dessen Amtszeit erlischt spätestens          das vierte Geschäftsjahr beschließt, wobei
    mit Ablauf der Amtszeit des Vertreters.              das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter ge-
(4) Eine Liste mit den Namen und Anschriften             wählt wurden, nicht mitgerechnet wird. Es
    der gewählten Vertreter und der gewähl-              endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter
    ten Ersatzvertreter ist mindestens zwei              aus der Genossenschaft ausscheidet oder
    Wochen lang in den Geschäftsräumen der               ausgeschlossen wird, die Wahl in den Vor-
    Genossenschaft und ihren Niederlassungen             stand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt
    zur Einsichtnahme für die Mitglieder aus-            niederlegt, stirbt, geschäftsunfähig oder in
    zulegen. Dies ist in den in § 46 bestimmten          der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird.
    Blättern bekannt zu machen. Die Auslege-         (4)	Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis
    frist beginnt mit der Bekanntmachung. In             erhält jeder Vertreter nach Annahme der
    der Bekanntmachung ist darauf hinzuwei-              Wahl einen Ausweis, dessen Gültigkeit mit
    sen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Ab-          der Beendigung seines Amtes erlischt.
    schrift der Liste der Vertreter und Ersatzver-
    treter verlangen kann.                            § 27 Frist und Tagungsort
                                                     (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat
 § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende des                  innerhalb der ersten sechs Monate nach
    Vertreteramtes                                       Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
(1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von            (2) Außerordentliche       Vertreterversamm-
    Abs. 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl            lungen können nach Bedarf einberufen
    ist zulässig.                                        werden.
(2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Annah-        (3) Die Vertreterversammlung findet am
    me der Wahl, frühestens jedoch mit dem               Sitz der Genossenschaft statt, sofern
    Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Ver-             nicht Vorstand und Aufsichtsrat ge-
    treter die Wahl angenommen haben. Eine               mäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen
    Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter           Tagungsort festlegen.

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schaft oder durch unmittelbare schriftliche
 § 28 Einberufung und Tagesordnung                    Benachrichtigung bekannt zu machen.
(1) Die Vertreterversammlung wird durch den        (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen
    Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist          festgesetzt, der die Vertreterversammlung
    zur Einberufung verpflichtet, wenn hier-           einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder
    für ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger          der Genossenschaft können in Textform
    Grund vorliegt oder wenn dies im Interes-          unter Anführung des Zwecks und der
    se der Genossenschaft erforderlich ist, na-        Gründe verlangen, dass Gegenstände zur
    mentlich auf Verlangen des Prüfungsver-            Beschlussfassung in der Vertreterversamm-
    bandes.                                            lung angekündigt werden; hierzu bedarf es
(2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Ge-          mindestens des zehnten Teils der Vertreter
    nossenschaft können in Textform unter              bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höch-
    Anführung des Zwecks und der Gründe                stens jedoch 2.500 Mitglieder. Mitglieder,
    die Einberufung einer außerordentlichen            auf deren Verlangen Gegenstände zur Be-
    Vertreterversammlung verlangen. Hierzu             schlussfassung angekündigt werden, kön-
    bedarf es mindestens des zehnten Teils der         nen an dieser Versammlung teilnehmen; das
    Vertreter bzw. der Genossenschaftsmit-             Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser
    glieder, höchstens jedoch 2.500 Mitglieder.        Gegenstände wird von einem von den teil-
    Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertre-       nehmenden Mitgliedern zu bestimmenden
    terversammlung einberufen wird, können             Mitglied ausgeübt.
    an dieser Versammlung teilnehmen; das          (5) Über Gegenstände, deren Verhand-
    Rede- und Antragsrecht wird von einem              lung nicht so rechtzeitig angekündigt
    von den teilnehmenden Mitgliedern zu be-           ist, dass mindestens eine Woche zwi-
    stimmenden Mitglied ausgeübt.                      schen dem Zugang der Ankündigung
(3) Die Vertreterversammlung wird durch un-            (Absatz 7) und dem Tag der Vertreter-
    mittelbare Benachrichtigung sämtlicher             versammlung liegt, können Beschlüsse
    Vertreter in Textform oder durch Bekannt-          nicht gefasst werden; hiervon sind
    machung in den in § 46 vorgesehenen Blät-          jedoch Beschlüsse über den Ablauf der
    tern einberufen unter Einhaltung einer Frist       Versammlung sowie über Anträge auf Be-
    von mindestens zwei Wochen, die zwischen           rufung einer außerordentlichen Vertreter-
    dem Tag des Zugangs (Absatz 7) bzw. der            versammlung ausgenommen.
    Veröffentlichung der Einberufung und dem       (6)	Zu Anträgen und Verhandlungen ohne
    Tag der Vertreterversammlung liegen muss.          Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündi-
    Bei der Einberufung ist die Tagesordnung           gung.
    bekannt zu machen. Die Tagesordnung ist        (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten
    allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in        die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie
    den in § 46 vorgesehenen Blättern oder im          zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post
    Internet unter der Adresse der Genossen-           gegeben worden sind.

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mitglieder wegen ihrer Organstellung;
 § 29 Versammlungsleitung                        j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kre-
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt        ditgewährung gemäß § 49 des Genossen-
der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein          schaftsgesetzes;
Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch        k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbän-
Beschluss der Vertreterversammlung kann              den;
der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des     l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel
Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Ge-        der Genossenschaft nach den Vorschriften
nossenschaft oder einem Vertreter des Prü-           des Umwandlungsgesetzes;
fungsverbandes übertragen werden. Der Ver-        m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe
sammlungsleiter ernennt einen Schriftführer          eines wesentlichen Geschäftsbereichs;
und erforderlichenfalls Stimmenzähler.            n) Auflösung der Genossenschaft;
                                                  o) Fortsetzung der Genossenschaft nach be-
 § 30 Gegenstände der Beschlussfassung              schlossener Auflösung;
Die Vertreterversammlung beschließt über die      p)	Zustimmung zur Wahlordnung und Wahl-
im Genossenschaftsgesetz und in dieser Sat-          en zum Wahlausschuss.
zung bezeichneten Angelegenheiten, insbe-
sondere über                                       § 31 Mehrheitserfordernisse
a) Änderung der Satzung;                          (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung
b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsbe-             bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig
    richts des Prüfungsverbandes;                     abgegebenen Stimmen, soweit nicht das
c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwen-        Gesetz oder diese Satzung eine größere
    dung des Jahresüberschusses oder Deckung          Mehrheit vorschreibt.
    des Jahresfehlbetrages;                       (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig
d) Entlastung des Vorstands und des Auf-              abgegebenen Stimmen ist insbesondere in
    sichtsrats;                                       folgenden Fällen erforderlich:
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie        a) Änderung der Satzung;
    Festsetzung einer Vergütung im Sinne von §        b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern
    22 Abs. 7;                                           des Aufsichtsrats;
f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern            c) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern
    des Aufsichtsrats;                                   aus der Genossenschaft;
g) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus        d) Austritt aus genossenschaftlichen Ver-
    der Genossenschaft;                                  bänden;
h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung            e) Verschmelzung und Spaltung der Ge-
    von Prozessen gegen Aufsichtsratsmit-                nossenschaft nach den Vorschriften des
    glieder wegen ihrer Organstellung;                   Umwandlungsgesetzes;
i) Führung von Prozessen gegen im Amt be-             f) Auflösung der Genossenschaft;
    findliche und ausgeschiedene Aufsichtsrats-

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g) Fortsetzung der Genossenschaft nach
       beschlossener Auflösung.                      § 33 Abstimmungen und Wahlen
(3) Ein Beschluss über den Formwechsel              (1) Abstimmungen           und    Wahlen      wer-
    bedarf der Mehrheit von neun Zehn-                  den mit Handzeichen oder mit Stimm-
    teln der gültig abgegebenen Stimmen.                zetteln      durchgeführt.     Sie      müssen
    Bei der Beschlussfassung über die Auf-              geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn
    lösung sowie den Formwechsel müs-                   der Vorstand, der Aufsichtsrat oder minde-
    sen über die gesetzlichen Vorschriften              stens der vierte Teil der bei der Beschluss-
    hinaus zwei Drittel aller Vertreter in ei-          fassung hierüber gültig abgegebenen Stim-
    ner nur zu diesem Zweck einberufenen                men es verlangt.
    Versammlung anwesend sein. Wenn                 (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhält-
    diese Mitgliederzahl in der Versammlung,            nisses werden nur die gültig abgegebenen
    die über die Auflösung oder über den                Stimmen gezählt, Stimmenthaltungen und
    Formwechsel beschließt, nicht erreicht ist,         ungültige Stimmen werden nicht berück-
    kann jede weitere Versammlung ohne                  sichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
    Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ver-        als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen
    treter innerhalb desselben Geschäftsjahres          Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandi-
    über die Auflösung oder den Formwechsel             daten kann jeweils nur eine Stimme abgege-
    beschließen.                                        ben werden.
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmel-        (3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchge-
    zung, Spaltung oder Formwechsel nach                führt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele
    den Vorschriften des Umwandlungsge-                 Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind.
    setzes, Auflösung oder Fortsetzung der              Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem
    aufgelösten Genossenschaft ist der Prü-             Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandi-
    fungsverband zu hören. Ein Gutachten des            daten, denen er seine Stimme geben will.
    Prüfungsverbandes ist vom Vorstand recht-           Gewählt sind die Kandidaten, die die mei-
    zeitig zu beantragen und in der Vertreterver-       sten Stimmen erhalten.
    sammlung zu verlesen.                           (4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchge-
(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den            führt, so ist für jedes zu vergebende Man-
    in Absatz 3 genannten Voraussetzungen               dat ein besonderer Wahlgang erforderlich.
    geändert werden.                                    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der ab-
                                                        gegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
 § 32 Entlastung                                       Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht             die erforderliche Mehrheit, so wird eine
    ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst             Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kan-
    wird, ob er zu entlasten ist.                       didaten durchgeführt, die die meisten Stim-
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Auf-           men erhalten haben. In diesem Fall ist der
    sichtsrat ist getrennt abzustimmen.                 Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen

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erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorge-                terversammlung führen würde.
    schlagen, als Mandate neu zu besetzen sind,
    so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt              § 35 Versammlungsniederschrift
    werden, sofern dem nicht widersprochen             (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind
    wird.                                                  zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu pro-
(5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genos-               tokollieren.
    senschaft gegenüber zu erklären, ob er die         (2) Die Niederschrift soll spätestens inner-
    Wahl annimmt.                                          halb von zwei Wochen erfolgen. Dabei
                                                           sollen Ort und Tag der Versammlung,
 § 34 Auskunftsrecht                                      Name des Versammlungsleiters sowie Art
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der               und Ergebnis der Abstimmungen und
    Vertreterversammlung Auskunft über Ange-               die Feststellungen des Versammlungslei-
    legenheiten der Genossenschaft zu geben,               ters über die Beschlussfassung angegeben
    soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des              werden. Die Niederschrift muss von dem
    Gegenstands der Tagesordnung erforderlich              Versammlungsleiter, dem Schriftführer
    ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder            und den Vorstandsmitgliedern, die an der
    der Aufsichtsrat.                                      Vertreterversammlung        teilgenommen
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, so-               haben, unterschrieben werden; ihr sind die
    weit                                                   Belege über die Einberufung als Anlagen
    a) die Erteilung der Auskunft nach ver-                beizufügen.
        nünftiger kaufmännischer Beurteilung           (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des
        geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht       § 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes
        unerheblichen Nachteil zuzufügen;                  ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter
    b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder             beizufügen.
        die Höhe einzelner Steuern betreffen;          (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehö-
    c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre            renden Anlagen aufzubewahren. Jedes
        oder eine gesetzliche, satzungsmäßige              Mitglied hat das Recht die Niederschrift
        oder vertragliche Geheimhaltungspflicht            über die Vertreterversammlung einzuse-
        verletzt würde;                                    hen und auf Verlangen eine Abschrift der
    d) das Auskunftsverlangen die persönlichen             Niederschrift zur Verfügung gestellt zu be-
        oder geschäftlichen Verhältnisse eines             kommen.
        Dritten betrifft;
    e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinba-         § 36 Teilnahme der Verbände
        rungen mit Vorstandsmitgliedern oder           Vertreter des Prüfungsverbandes und der ge-
        Mitarbeitern der Genossenschaft han-           nossenschaftlichen Spitzenverbände sind be-
        delt;                                          rechtigt, an jeder Vertreterversammlung teil-
    f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer       zunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.
        unzumutbaren Verlängerung der Vertre-

19
IV. Eigenkapital und Haftsumme                         Verbindlichkeiten gegen-über der Genos-
                                                       senschaft ist nicht gestattet. Für das Ausei-
 § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsgut-               nandersetzungsguthaben gilt § 10 .
    haben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50 EUR.              § 38 Gesetzliche Rücklage
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen.     (1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung
    Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten           von Bilanzverlusten.
    zulassen. In diesem Fall sind auf den Ge-       (2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet
    schäftsanteil sofort nach Eintragung in die         durch eine jährliche Zuweisung von min-
    Mitgliederliste 12,50 EUR einzuzahlen. Vom          destens 10 Prozent des Jahresüberschusses
    Beginn des folgenden Quartals an sind vier-         zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags
    teljährlich weitere 12,50 EUR einzuzahlen,          bzw. abzüglich eines eventuellen Verlust-
    bis der Geschäftsanteil erreicht ist.               vortrags, solange die Rücklage 10 Prozent
(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Ge-             der Bilanzsumme nicht erreicht.
    schäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung     (3) Über die Verwendung der gesetzlichen
    eines Mitglieds mit einem zweiten Ge-               Rücklage beschließt die Vertreterversamm-
    schäftsanteil darf erst zugelassen werden,          lung.
    wenn der erste Geschäftsanteil voll einge-
    zahlt ist; Entsprechendes gilt für die Betei-    § 39 Andere Ergebnisrücklagen
    ligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für      Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine
    die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend.      andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich
(4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Ein-    mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses
    zahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften      zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags
    und abzüglich zur Verlustdeckung abge-          bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvor-
    schriebener Beträge bilden das Geschäftsgut-    trags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrück-
    haben eines Mitglieds.                          lagen können gebildet werden. Über ihre
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das         Verwendung beschließen Vorstand und Auf-
    Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der       sichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1
    Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht auf-     Buchst. g).
    gerechnet oder im geschäftlichen Betrieb
    der Genossenschaft als Sicherheit verwen-        § 40 Beschränkte Nachschusspflicht
    det werden. Eine geschuldete Einzahlung         Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die
    darf nicht erlassen werden; gegen diese         Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für je-
    kann das Mitglied nicht aufrechnen.             den Geschäftsanteil beträgt 50 EUR.
(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Ge-
    schäftsguthabens an Dritte ist unzulässig       V. Rechnungswesen
    und der Genossenschaft gegen-über un-
    wirksam. Eine Aufrechnung des Geschäfts-         § 41 Geschäftsjahr
    guthabens durch das Mitglied gegen seine

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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.               leisteten Einzahlungen vom ersten Tag des
                                                      auf die Einzahlung folgenden Kalendervier-
 § 42 Jahresabschluss und Lagebericht                teljahres an zu berücksichtigen. Der auf das
(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Mona-         einzelne Mitglied entfallende Jahresüber-
    ten nach Ende des Geschäftsjahres den Jah-        schuss sowie der mitvergütete Gegenwert
    resabschluss und den Lagebericht für das          des Körperschaftsteuerguthabens werden
    vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.            dem Geschäftsguthaben so lange zuge-
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss so-          schrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht
    wie den Lagebericht unverzüglich dem              oder ein durch Verlust vermindertes Ge-
    Aufsichtsrat und – ggf. nach Prüfung gem.         schäftsguthaben wieder ergänzt ist.
    § 340 k HGB – sodann mit dessen Bericht       (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abwei-
    der Vertreterversammlung zur Feststellung         chender Beschluss über die Verwendung
    des Jahresabschlusses vorzulegen.                 des Jahresüberschusses, durch den nach-
(3) Jahresabschluss und der Lagebericht nebst         träglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht
    dem Bericht des Aufsichtsrats sollen min-         möglich.
    destens eine Woche vor der Vertreterver-
    sammlung in den Geschäftsräumen der            § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages
    Genossenschaft oder an einer anderen be-      (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages
    kannt zu machenden Stelle zur Einsicht der        beschließt die Vertreterversammlung.
    Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur     (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf
    Kenntnis gebracht werden.                         neue Rechnung vorgetragen oder durch
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine          Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen
    Prüfung des Jahresabschlusses und des             gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche
    Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordent-        Rücklage oder durch Abschreibung von den
    lichen Vertreterversammlung zu erstatten.         Geschäftsguthaben der Mitglieder oder
                                                      durch beides zugleich zu decken.
 § 43 Verwendung des Jahresüberschus-            (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlust-
    ses                                               deckung herangezogen, so wird der auf das
(1) Über die Verwendung des Jahresüberschus-          einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil
    ses beschließt die Vertreterversammlung;          nach dem Verhältnis der übernommenen
    dieser kann, soweit er nicht der gesetz-          Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn
    lichen Rücklage (§ 38) oder anderen Er-           des Geschäftsjahres, in dem der Verlust ent-
    gebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu          standen ist, berechnet.
    anderen Zwecken verwendet wird, an die
    Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Ge-      VI. Liquidation
    schäftsguthaben am Schluss des vorherge-
    gangenen Geschäftsjahres verteilt werden.      § 45 Liquidation
    Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen   Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der
    Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil ge-     Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermö-

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