Satzung der Raiffeisen-Landbund eG An- und Verkaufs-genossenschaft, Niedernwöhren
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Satzung der Raiffeisen-Landbund eG An- und Verkaufs- genossenschaft, Niedernwöhren -2-
Inhaltsverzeichnis: Seite Seite C. Die Generalversammlung I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND § 26 Ausübung der Mitgliederrechte 23 DES UNTERNEHMENS § 27 Frist und Tagungsort 24 §1 Firma und Sitz 5 § 28 Einberufung und Tagesordnung 24 §2 Zweck und Gegenstand 5 § 29 Versammlungsleitung 25 § 30 Gegenstände der Beschlussfassung 25 II. MITGLIEDSCHAFT § 31 Mehrheitserfordernisse 26 §3 Erwerb der Mitgliedschaft 6 § 32 Entlastung 28 §4 Beendigung der Mitgliedschaft 6 § 33 Abstimmungen und Wahlen 28 §5 Kündigung 7 § 34 Auskunftsrecht 29 §6 Übertragung des Geschäftsguthabens 7 § 35 Versammlungsniederschrift 30 §7 Ausscheiden durch Tod 8 § 36 Teilnahme der Verbände 30 §8 Auflösung einer juristischen Person oder einer 8 Personengesellschaft IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME § 9 Ausschluss 8 § 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben 31 § 10 Auseinandersetzung 10 § 38 Gesetzliche Rücklage 32 § 11 Rechte der Mitglieder 11 § 39 Andere Ergebnisrücklagen 32 § 12 Pflichten der Mitglieder 11 § 39a Kapitalrücklage 32 § 40 Nachschusspflicht 32 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT § 13 12 V. RECHNUNGSWESEN § 41 Geschäftsjahr 33 A. Der Vorstand § 42 Jahresabschluss und Lagebericht 33 § 14 Leitung der Genossenschaft 12 § 42a Überschussverteilung 34 § 15 Vertretung 13 § 43 Verwendung des Jahresüberschusses 34 § 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 13 § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages 34 § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsart 14 § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis 15 VI. LIQUIDATION § 19 Willensbildung 16 § 45 35 § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates 17 § 21 Gewährung von Krediten oder besonderen 17 VII. BEKANNTMACHUNGEN Vorteilen an Vorstandsmitglieder § 46 35 B. Der Aufsichtsrat VIII. GERICHTSSTAND § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates 17 § 47 36 § 23 Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat 19 § 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats 20 IX. MITGLIEDSCHAFTEN § 25 Konstituierung, Beschlussfassung 22 § 48 36 -3- -4-
I. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens zugelassen. §1 Firma und Sitz II. Mitgliedschaft 1. Die Firma der Genossenschaft lautet: §3 Raiffeisen-Landbund eG, An- und Verkaufsgenossenschaft. Erwerb der Mitgliedschaft 2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 31712 Niedernwöhren. 1. Die Mitgliedschaft können erwerben: §2 a) natürliche Personen, Zweck und Gegenstand b) Personengesellschaften, c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, 1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Ge- 2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch: schäftsbetrieb. a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte 2. Gegenstand des Unternehmens ist Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossen- schaftsgesetzes entspricht und a) der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsar- b) Zulassung durch den Vorstand. tikel; b) der gemeinschaftliche Verkauf landwirtschaftlicher Erzeug- 3. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§16 Abs. 2 nisse; Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrich- c) die Unterhaltung und der Betrieb von Neben- und Hilfsbetrie- tigen. ben; d) die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher Be- §4 triebseinrichtungen und Maschinen; Beendigung der Mitgliedschaft e) der Handel mit Brenn- und Baustoffen, sowie Haus- und Gar- tenartikeln; Die Mitgliedschaft endet durch f) die gemeinschaftliche Vermarktung von Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh; a) Kündigung (§ 5) g) der gemeinsame Bezug von Nutz- und Zuchtvieh; b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1) h) die Beratung bei der Erzeugung von Schlacht-, Nutz- und c) Tod (§ 7) Zuchtvieh; d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesell- i) der Betrieb von Tankstellen und Werkstätten; schaft (§ 8) j) die Erbringung und Vermittlung von Dienst- und Serviceleis- e) Ausschluss (§ 9) tungen im Zusammenhang mit den übrigen Geschäftsberei- chen. -5- -6-
§5 §7 Kündigung Ausscheiden durch Tod (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss (1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht eines Geschäftsjahres zu kündigen. auf den Erben über. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, (2) Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Ge- ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der schäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 des Ge- Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung nossenschaftsgesetzes). mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Vor- (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genos- aussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben senschaft mindestens 24 Monate vor Schluss des Geschäftsjah- beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den res zugehen. Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist §6 wirksam mit Eintragung des Miterben in die Liste der Mitglieder; Übertragung des Geschäftsguthabens zu diesem Zweck muss die Überlassung von dem Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miter- (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, be muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönli- sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen chen Voraussetzungen erfüllen. anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits §8 Mitglied ist oder Mitglied wird. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufge- der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen er Erwerber löst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird. Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitglied- (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genos- schaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamt- senschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die rechtsnachfolger fortgesetzt. Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entspre- chend. §9 Ausschluss (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustim- mung des Vorstands. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn -7- -8-
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Aus- (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand schlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genos- unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der senschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der nachkommt, Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vor- b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten stands oder des Aufsichtsrats sein. einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärun- gen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung abgibt, den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einle- der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder gen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genos- wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maß- senschaftsintern endgültig. nahmen notwendig sind, d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder ü- (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Aus- ber sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden schluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordent- ist, liche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied e) es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder sein dauernder von der Beschwerdemöglichkeit gem. Abs. 6 keinen Gebrauch Aufenthaltsort unbekannt ist, gemacht hat. f) es sein eigenes mit der Genossen in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, § 10 oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb ste- Auseinandersetzung hendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mit- glieds beteiligt; (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresab- nicht vereinbaren lässt. schluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des des Geschäftsguthabens (§ 6) sowie im Fall der Fortsetzung der Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Be- Mitgliedschaft im Erbfall (§ 7 Abs. 2) findet eine Auseinanderset- schluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. zung nicht statt. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegen- (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des heit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äu- Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine ßern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genos- der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder sat- senschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr ge- zungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. gen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forde- rungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den ge- des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere in Insol- setzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund an- venzverfahren des Mitglieds. zugeben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinander- setzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. -9- - 10 -
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 zu überneh- men und die Einzahlung auf den Geschäftsanteil und auf weitere § 11 Geschäftsanteile gem. § 37 zu leisten, Rechte der Mitglieder c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderung der Rechtsform sowie der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschafts- unverzüglich mitzuteilen, gesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in d) bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuschrei- Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft bendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies von der Generalver- mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, sammlung festgesetzt wird. e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstim- und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Au- mungen und Wahlen teilzunehmen, ßenstehenden vertraulich zu behandeln, b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der f) die geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zah- Genossenschaft zu verlangen (§ 34), lungsbedingungen, sowie die Bedingungen für die Nutzung der c Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzu- Einrichtungen der Genossenschaft und die diesbezüglichen reichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehn- Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten. ten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 4), d) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversamm- lungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unter- III. schrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2), Organe der Genossenschaft e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüs- se am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzu- § 13 nehmen, f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Die Organe der Genossenschaft sind: Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jah- resabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Be- A. Der Vorstand richts des Aufsichtsrats zu verlangen, B. Der Aufsichtsrat g) die Niederschrift über die Generalversammlung sowie das zu- C. Die Generalversammlung sammengefasste Prüfungsergebnis einzusehen, h) die Mitgliederliste einzusehen, A. Der Vorstand § 12 § 14 Pflichten der Mitglieder Leitung der Genossenschaft Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwor- wahren. Es hat insbesondere tung. a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen, den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossen- schaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand. - 11 - - 12 -
e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außer- Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden gerichtlich nach Maßgabe des § 15. sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossen- schaftsgesetzes zu führen, § 15 f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventar- Vertretung verzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen, (1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Ge- g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Ge- nossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche schäftsjahres den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Vertretung). Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Fest- (2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura und sonstigen stellung vorzulegen, Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). h) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen, § 16 i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und Aufgaben und Pflichten des Vorstands dem Prüfungsverband darüber zu berichten. (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die § 17 Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheim- (1) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf nisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgewor- Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die ge- den sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. schäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmenspla- (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, nung, insbesondere über den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten. a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossen- schaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu führen und si- (2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf cherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungs- Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. zu berichten: gemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut wer- den. a) über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichts- abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen, rat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im b) über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft ein- Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu un- schließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürg- terzeichen ist; schaftsobligos, c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendi- c) über die von der Genossenschaft gewährten Kredite. gen personellen, sachlichen und organisatorischen Maß- nahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen, d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Pla- nung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen, - 13 - - 14 -
ten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter werden die zuerst Aus- scheidenden durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis (7) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (8) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des (2) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu be- bestellt; die übrigen wählt die Generalversammlung. Den Vorsit- rufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu enthe- zenden des Vorstands und dessen Stellvertreter wählt der Vor- ben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforder- stand. liche zu veranlassen. (3) Mitglieder des Vorstandes scheiden aus dem Vorstand aus, (9) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung. (10)Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit nieder- (4) Der Aufsichtsrat schließt namens der Genossenschaft die legen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, Dienstverträge mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern ab. dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden na- mens der Genossenschaft unterzeichnet. § 19 Willensbildung (5) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder ge- (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der setzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsverein- Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der barungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzen- Regel aber monatlich, einzuberufen. Eine Vorstandssitzung den, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienst- muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des verhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vorstands dies unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberu- Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstver- fung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, der hältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge. die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsord- (6) Die Amtsdauer der nicht hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nung für den Vorstand. beträgt drei Jahre. Jährlich scheidet ein Drittel - bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zunächst die geringere Anzahl -, und (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner zwar jeweils die dienstältesten Vorstandsmitglieder, aus dem Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der Vorstand aus. Sofern nicht die Generalversammlung Abwei- gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein An- chendes beschließt, bleiben sie im Amt, bis die Beendigung ihrer trag als abgelehnt. Vertretungsbefugnis oder bis die Neuwahl eines anderen Vor- (3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu proto- standsmitglieds zur Eintragung in das Genossenschaftsregister kollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie angemeldet worden ist. Als Dienstalter gilt die Zeit von ihrer letz- sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitglie- dern zu unterzeichnen. - 15 - - 16 -
Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einse- (4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die hen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betref- (2) Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal im Jahr bei der Aufnah- fende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht me der Bestände mitzuwirken und die Bestandslisten zu überprü- teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschluss- fen. fassung zu hören. (3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und sat- § 20 zungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zustän- digen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft be- Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des dienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außer- des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzun- dem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Aus- gen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte schuss mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschluss- Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn fassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Be- Stimmrecht. schlussfassung gilt ergänzend § 25. § 21 (4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, gegebenenfalls den Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwen- an Vorstandsmitglieder dung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jah- resfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen wirtschaftli- Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. chen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstands, deren Ehegatten, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung (5) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlussfassung des Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) Vorstands und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats. teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung ü- ber das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Die Aufsichtsrats- B. Der Aufsichtsrat mitglieder haben den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen. § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats (6) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist (1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegen- jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. heiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Be- richterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmit- Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die glieds einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle - 17 - - 18 -
vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft h) die Errichtung und Schließung von Zweigstellen und Waren- sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit lagern im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewah- i) die Erteilung von Prokura, ren. j) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42 a), k) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an (8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Ge- Mitglieder des Aufsichtsrats gem. § 22 Abs. 8, schäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. l) die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung die- Vorstand angehört, ser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst. k). Darüber hinausgehende Vergütungen bedür- (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Auf- fen der Beschlussfassung der Generalversammlung. sichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberu- fung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzun- § 23 gen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Bera- (1) Über folgende Angelegenheit beraten Vorstand und Aufsichtsrat tung über den schriftlichen Prüfungsbericht. gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung: (3) Den Vorsitz in der gemeinsamen Sitzung führt der Vorsitzende a) die Grundsätze der Geschäftspolitik, des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. b) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Ge- schäftsbereichs, soweit nicht die Generalversammlung nach (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als § 30 Buchst. l) zuständig ist, die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte c) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebau- der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. ten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung von Gebäu- (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im den, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen so- Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet. wie den Erwerb und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Ge- nossenschaften - einschließlich der Teilkündigung. Ausge- (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen nommen ist der Grundstückserwerb zur Rettung eigener Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmun- Forderungen, gen ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonde- 25 Abs. 5 entsprechend. rer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Um- § 24 fang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als Euro 300.000,- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von e) den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und sonstigen der Generalversammlung gewählt werden. Vereinigungen, f) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversamm- (2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahl- lung, berechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandi- g) die Verwendung der Rücklagen gem. §§ 39, 39 a, - 19 - - 20 -
daten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen § 33 Abs. 2 bis 5. (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch (3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellver- der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und treter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratssit- Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Ge- zungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied schäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, einberufen. mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmit- glieder aus, bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats schei- Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen det von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stim- dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entschei- durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; so- det in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß. dann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. (3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Ein- berufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher o- (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der der telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine au- Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. ßerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder. Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interes- se der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso wenn es der (5) Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die An- Generalversammlung. tragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichts- rat einberufen. (6) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vor- (5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ord- standstätigkeit entlastet worden sind. nungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Ge- nossenschaft aufzubewahren. § 25 (6) Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Konstituierung, Beschlussfassung die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, - 21 - - 22 -
seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Ge- (6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht aus- setzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das üben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das ver- betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstim- tretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu mung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das ver- der Beschlussfassung zu hören. tretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist je- doch vor der Beschlussfassung zu hören. § 27 Frist und Tagungsort C. Die Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 § 26 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. Ausübung der Mitgliedsrechte (2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Ge- einberufen werden. nossenschaft in der Generalversammlung aus. (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort festlegen. (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen § 28 Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung er- Einberufung und Tagesordnung mächtigten Gesellschafter aus. (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung er- Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, mächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte ver- wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vor- treten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) liegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforder- können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Be- lich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. vollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerli- chen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit- (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen glieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Ge- unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Grün- nossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines de die Einberufung einer außerordentlichen Generalversamm- Mitgliedes sein, oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Ge- lung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindes- sellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen, Personen, an die tens einem Zehntel der Mitglieder. die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichti- gung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem (5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder in § 46 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zu- nachweisen. gangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der - 23 - - 24 -
Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung be- § 30 kannt gegeben werden. Gegenstände der Beschlussfassung (4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Ge- neralversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft kön- Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschafts- nen in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe gesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbe- der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung sondere über in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglie- a) Änderung der Satzung, der. b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungs- verbandes, (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig an- c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahres- gekündigt ist, dass mindestens sieben Tage zwischen dem Zu- überschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, gang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalver- d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, sammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, soweit hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versamm- diese nicht vom Aufsichtsrat zu wählen sind, sowie Festsetzung lung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 22 Abs. 8, Generalversammlung ausgenommen. f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats, (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der es keiner Ankündigung. Genossenschaft, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstel- zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur lung, Post gegeben worden sind. i) Festsetzung der Beschränkung bei Kreditgewährung gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes § 29 - durch den Vorstand allein Versammlungsleitung - durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vereinigungen, Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch k) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen l) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Ge- Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter schäftsbereichs; ernennen einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. m) Auflösung der Genossenschaft n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflö- sung, o) Änderung der Rechsform, p) Festsetzung eines Eintrittsgeldes. q) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung der Wahlordnung - 25 - - 26 -
§ 31 Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes Mehrheitserfordernisse beschließen. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfa- (4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung , chen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsge- das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vor- setzes, die Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- schreibt. senschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen und in der Generalversammlung zu verlesen. ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: (5) Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stim- a) Änderung der Satzung, men ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die ei- b) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbe- ne Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Ein- reichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt, richtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder c) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert Ausnahme des in § 40 des Genossenschaftsgesetzes gere- wird. gelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats, d) Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichts- (6) Die Absätze 3 und 6 können nur unter den in Abs. 3 genannten rats aus der Genossenschaft, Voraussetzungen geändert werden. e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Zentralen sowie Vereinigungen, § 32 f) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossen- Entlastung schaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; g) Auflösung der Genossenschaft, (1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht aus- h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflö- üben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das ver- sung. tretene Mitglied zu entlasten ist. (3) Ein Beschluss über den Formwechsel nach den Vorschriften des (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt Umwandlungsgesetzes bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung ü- noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. ber die Auflösung der Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes müssen über § 33 die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder Abstimmungen und Wahlen in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Versammlung, die über die Auflösung der Genossenschaft oder Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfol- den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsge- gen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der setzes beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versamm- vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgege- lung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in- benen Stimmen es verlangt. nerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder den - 27 - - 28 -
(2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimment- Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht un- haltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. erheblichen Nachteil zuzufügen, Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Steuern betreffen, Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzli- che, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungs- (3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder pflicht verletzt würde, Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftli- sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die chen Verhältnisse eines Dritten betrifft, vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vor- Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. standsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, (4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Ge- Verlängerung der Generalversammlung führen würde, wählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen g) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossen- Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang schaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht. die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen je- weils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten § 35 Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, Versammlungsniederschrift der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vor- geschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann ge- (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwe- meinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht wider- cken ordnungsgemäß zu protokollieren. sprochen wird. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen (5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Be- § 34 schlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von Auskunftsrecht dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstands- mitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen ha- (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung ben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einbe- Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, rufung als Anlagen beizufügen. Der Niederschrift ist außerdem in soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschiene- Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand nen oder vertretenen Mitgliedern und der Vertreter von Mitglie- oder der Aufsichtsrat. dern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mit- gliedes ist dessen Stimmzahl zu vermerken (Teilnehmerliste). (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit (3) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzube- wahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossen- schaft zu gestatten. - 29 - - 30 -
IV. § 36 Eigenkapital und Haftsumme Teilnahme der Verbände § 37 Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teil- zunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 1.000,- (2) Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 10% sofort nach Ein- tragung in die Mitgliederliste einzuzahlen. Über die Höhe und Fälligkeit weiterer Einzahlungen entscheidet die Generalver- sammlung. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen. (3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren – jedoch höchstens mit 15 - Geschäftsanteilen beteiligen; über die Zulassung entscheidet der Vorstand. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Ge- schäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Ge- schäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. (4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustde- ckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausge- schieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirk- sam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mit- glied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossen- schaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10. § 38 - 31 - - 32 -
Gesetzliche Rücklage V. Rechnungswesen (1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. § 41 (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens Geschäftsjahr 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.Juli und endet solange die Rücklage 20 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. am 30. Juni. (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die § 42 Generalversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht § 39 (1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Andere Ergebnisrücklagen Geschäftsjahres den Jahresabschluss und - soweit gesetzlich er- forderlich - den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, aufzustellen. der jährlich mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses zuzüg- lich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuel- (2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände len Verlustvortrags sowie ein Betrag, der mindestens fünf Prozent mitzuwirken. der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet wer- (3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und - soweit gesetzlich den. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in erforderlich - den Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g). sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. § 39 a Kapitalrücklage (4) Jahresabschluss und - soweit gesetzlich erforderlich - Lagebe- richt nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Werden Eintrittsgelder, Strafgelder, Baukostenzuschüsse oder ver- Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen gleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapital- der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machen- rücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand den Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g). zur Kenntnis gebracht werden. § 40 (5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresab- Nachschusspflicht schlusses und - soweit gesetzlich erforderlich - des Lageberichts (§ 22 Abs. 4) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstat- Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. ten. (6) Der Jahresabschluss und - soweit gesetzlich erforderlich - der Lagebericht sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen. - 33 - - 34 -
§ 42 a ben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu de- Überschussverteilung cken. (1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezo- welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche Rück- gen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustan- vergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemesse- teil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungs- nen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Auf die von Vor- gemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei stand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, Mitglieder einen Rechtsanspruch. berechnet. (2) Bis zur Volleinzahlung des Geschäftsanteils wird die dem Mit- glied gewährte genossenschaftliche Rückvergütung zu 100% VI. den Geschäftsguthaben gutgeschrieben, soweit nicht die Gene- Liquidation ralversammlung einen anderen Prozentsatz beschließt. § 45 § 43 Verwendung des Jahresüberschusses Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Gene- mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Ver- ralversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 38) hältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden. oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäfts- VII. jahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die Bekanntmachungen im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Ka- § 46 lendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf die Mitglieder ent- fallende Gewinn wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrie- (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit ben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermin- gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer dertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. Adresse „www..rlb-eg.de“ im „Internet“, der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang zu veröffentlichen Angaben und § 44 Unterlagen werden ausschließlich im elektronischen Bundesan- Deckung eines Jahresfehlbetrags zeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Gene- (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen an- ralversammlung. zugeben, von denen sie ausgeht. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetra- (3) Ist die Bekanntmachung in diesem Blatt unmöglich, so wird bis gen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane durch die gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapi- Generalversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung talrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsgutha- sämtlicher Mitglieder einberufen. - 35 - - 36 -
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