Satzung von Greenpeace Energy eG - Stand: 17. Oktober 2007

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Satzung von
Greenpeace Energy eG
     Stand: 17. Oktober 2007
Satzung
                                    von Greenpeace Energy eG
                                                               Präambel

      Die Greenpeace Energy eG ist die erste Einkaufsgenossenschaft für Verbraucher von atomstromfreier und klimafreundlich
      erzeugter Energie. Die Genossenschaft hat zum Ziel, ihren Mitgliedern eine nachhaltige und umweltverträgliche Energieversor-
      gung zu möglichst kostengünstigen Preisen zu verschaffen. Ökonomie und Ökologie sollen für die Mitglieder zum Schutze
      des Klimas und der Umwelt verbunden werden.

      Die Greenpeace Energy eG muss sich an die vom Greenpeace e.V. festgelegten strengen ökologischen Kriterien halten.

                                                               Übersicht

                    I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens ……………………………………… 3
                    II. Mitgliedschaft ………………………………………………………………………………………… 3
                    III. Organe der Genossenschaft ………………………………………………………………………… 5
                    IV. Eigenkapital und Haftsumme ……………………………………………………………………… 10
                    V. Rechnungswesen …………………………………………………………………………………… 10
                    VI. Schlussbestimmungen ……………………………………………………………………………… 11

         I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand                                              II. Mitgliedschaft
                   des Unternehmens
                                                                                                  §3
                              §1                                                       Erwerb der Mitgliedschaft
                         Firma und Sitz
                                                                      (1)   Die Mitgliedschaft können erwerben:
(1)    Die Firma der Genossenschaft lautet
       „Greenpeace Energy eG“.                                        a)    natürliche Personen,
                                                                      b)    Personenhandelsgesellschaften,
(2)    Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.                           c)    juristische Personen des privaten oder öffentlichen
                                                                            Rechts,
                             §2                                       d)    Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die umweltver-
                    Zweck und Gegenstand                                    träglich erzeugten elektrischen Strom im Sinne des § 2
                                                                            Abs. 3 verbrauchen wollen.
(1)    Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des
       Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder.                   (2)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
(2)    Gegenstand des Unternehmens ist der gemein-
       schaftliche Einkauf und die Produktion elektrischen            a)    eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbe-
       Stroms und die Versorgung von Haushaltungen und                      dingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des
       Betrieben der Mitglieder durch umweltverträgliche                    Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
       und kostengünstige Stromlieferungen sowie die                  b)    Zulassung durch die Genossenschaft.
       Beratung der Mitglieder zu Energiefragen. Die Genos-
       senschaft kann ihren Geschäftsbetrieb auch auf die             (3)   Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste
       Nutzung weiterer umweltverträglicher Energieformen                   (§ 16 Abs. 2 lit. b der Satzung) einzutragen und hier-
       ausdehnen.                                                           von unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle der
(3)    Die Genossenschaft darf nur elektrischen Strom an ihre               Ablehnung ist der Antragsteller unverzüglich unter
       Abnehmer liefern, der den vom Verein Greenpeace e.V.                 Rückgabe der Beitrittserklärung zu benachrichtigen.
       festgelegten Kriterien zur Einordnung als umweltver-
       träglich erzeugter Strom entspricht. Greenpeace e.V.                                     §4
       ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung der vorgenannten                     Beendigung der Mitgliedschaft
       Voraussetzungen durch geeignete Sachverständige
       auf Kosten der Genossenschaft überprüfen zu lassen.            Die Mitgliedschaft endet durch
       Die Sätze 1 und 2 gelten für andere umweltverträgliche
       Energieformen entsprechend.                                          - Kündigung (§ 5)
(4)    Der Name „Greenpeace“ ist weltweit geschützt.                        - Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
       Die Genossenschaft wird die Befugnis zur Nutzung                     - Tod (§ 7)
       dieses Namens im Rahmen eines Lizenzvertrages                        - Auflösung einer juristischen Person oder
       mit dem Greenpeace Umweltschutzverlag GmbH mit                         Personengesellschaft (§ 8)
       Sitz in Hamburg erwerben.                                            - Ausschluss (§ 9)
(5)    Die Ausdehnung der Geschäftsbetriebe auf Nichtmit-
       glieder ist zugelassen.

                                                                                                                                     3
§5                                  d)    sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossen-
                            Kündigung                                    schaft nicht vereinbaren lässt;
                                                                   e)    die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genos-
    (1)   Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft             senschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr
          zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.                 vorhanden sind;
    (2)   Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen       f)    es seinen Bedarf an elektrischer Energie nicht durch
          beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine         Lieferungen der Genossenschaft deckt.
          Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu
          sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder meh-      (2)   Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.
          reren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss             Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates
          eines Geschäftsjahres kündigen.                                können jedoch nur durch Beschluss der Generalver-
    (3)   Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und              sammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand
          der Genossenschaft mindestens acht Monate vor                  darf von der Möglichkeit der Ausschließung gemäß
          Schluss des Geschäftsjahres zugehen.                           Absatz 1 Abschnitt f) auch Gebrauch machen, um die
                                                                         Kandidatur von Mitgliedern zur Vertreterversammlung
                             §6                                          zu verhindern, die nicht zu den Strombeziehern der
             Übertragung des Geschäftsguthabens                          Genossenschaft gehören.
                                                                   (3)   Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden
    (1)   Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jeder-              Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten
          zeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen             Ausschließung zu äußern. Hierbei sind ihm die wesent-
          ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine             lichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen
          Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden                 soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Aus-
          oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern,            schließungsgrund mitzuteilen.
          sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft          (4)   Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem
          wird oder bereits ist, und die maximal zur Zeichnung           Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief
          mögliche Anzahl von Geschäftsanteilen pro Mitglied             mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann
          nicht überschritten wird.                                      das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung
    (2)   Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vor-                 teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes oder
          standes.                                                       Aufsichtsrates sein.
                                                                   (5)   Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die General-
                                §7                                       versammlung den Ausschluss beschlossen hat, inner-
                        Tod eines Mitglieds                              halb eines Monats seit der Absendung des Briefes
                                                                         Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat
    Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitglied-               einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Auf-
    schaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des               sichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig.
    Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem              Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Be-
    der Erbfall eingetreten ist.                                         schwerde ein, so ist der ordentliche Rechtsweg
                                                                         ausgeschlossen.
                              §8
            Auflösung einer juristischen Person oder                                           § 10
                 einer Personengesellschaft                                     Finanzielle Auseinandersetzung

    Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsge-      (1)   Für die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem
    sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst           ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist
    oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem               der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Ver-
    Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder                lustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäfts-
    das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamt-              anteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung
    rechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft durch den Gesamt-            des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung) findet eine
    rechtsnachfolger fortgesetzt, sofern er die Voraussetzungen          Auseinandersetzung nicht statt.
    für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt.                     (2)   Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinander-
                                                                         setzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem
                               §9                                        Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist
                            Ausschluss                                   berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen
                                                                         das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen
    (1)   Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum                   Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben
          Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen wer-              aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige
          den, wenn                                                      Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied
                                                                         keinen Anspruch.
    a)    es trotz schriftlicher Aufforderung mit Androhung des    (3)   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
          Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen                Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner
          der Genossenschaft gegenüber bestehenden Ver-                  Geschäftsanteile.
          pflichtungen nicht nachkommt;
    b)    es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein                                    § 11
          Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet                     Rechte der Mitglieder
          oder mangels einer die Kosten des Verfahrens decken-
          den Masse abgelehnt worden ist;                          Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Ge-
    c)    sein Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort unbe-        nossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen
          kannt ist;                                               der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der

4
Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat ins-                 die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
besondere das Recht,                                             (4)   Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren
                                                                       werden in einer Wahlordnung getroffen, die nach
a)    an der Generalversammlung, an ihren Beratungen,                  Maßgabe des § 43a Abs. 4 Sätze 6 ff. GenG von
      Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort                    Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellt wird und der
      Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft                Zustimmung der Generalversammlung bedarf.
      zu verlangen;                                              (5)   Für die Vertreterversammlung gelten im übrigen die
b)    Anträge für die Tagesordnung der Generalversamm-                 nachfolgenden Bestimmungen über die Generalver-
      lung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift             sammlung sinngemäß.
      mindestens des zehnten Teils der Mitglieder
      (§ 28 Abs. 4 der Satzung);
c)    bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher General-                             A. Der Vorstand
      versammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen
      bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten                                     § 14
      Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2 der Satzung);                           Leitung der Genossenschaft
d)    nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und
      Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;                   (1)   Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener
e)    rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses               Verantwortung.
      durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine         (2)   Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft
      Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts                gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere
      und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;                 des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der
f)    die Niederschrift über die Generalversammlung ein-               Geschäftsordnung für den Vorstand.
      zusehen.                                                   (3)   Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich
                                                                       und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der
                           § 12                                        Satzung.
                  Pflichten der Mitglieder
                                                                                             § 15
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossen-                                Vertretung
schaft zu wahren. Es hat insbesondere
                                                                 (1)   Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich
a)    den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes,                    für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen
      der Satzung und den Beschlüssen der Generalver-                  abgeben (gesetzliche Vertretung).
      sammlung nachzukommen;                                     (2)   Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura,
b)    die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf                Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten
      weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 der Satzung zu               bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung).
      leisten.                                                         Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vor-
                                                                       stand.
                                                                 (3)   § 25 Abs. 3 GenG bleibt unberührt.
            III. Organe der Genossenschaft
                                                                                            § 16
                          § 13                                                     Aufgaben und Pflichten
               Organe der Genossenschaft                                               des Vorstands

(1)   Die Organe der Genossenschaft sind:                        (1)   Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäfts-
                                                                       führung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
      A. Der Vorstand                                                  haften Geschäftsleiters einer Genossenschaft
      B. Der Aufsichtsrat                                              anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheim-
      C. Die Generalversammlung                                        nisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheim-
                                                                       nisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt
(2)   Steigt die Mitgliederzahl der Genossenschaft über                geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausschei-
      die Zahl von 1.500, so tritt mit Wirkung des Kalender-           den Stillschweigen zu bewahren.
      jahres, zu dessen Beginn der Mitgliederbestand
      bei oder über 1.500 Mitgliedern lag, an die Stelle der     (2)   Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
      Generalversammlung eine Vertreterversammlung der
      Mitglieder.                                                a)    eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichts-
(3)   Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens                  rats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu
      50 Vertretern. Übersteigt die Mitgliederzahl 50.000,             beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu
      so wird für jeweils volle 1.000 Mitglieder ein Vertreter         unterzeichnen ist;
      gewählt. Personen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt       b)    über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und
      haben oder solche, an die die Benachrichtigung über              über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
      die Ausschließung (§ 9 Abs. 4) abgeschickt ist,                  zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maß-
      können nicht zu Vertretern gewählt werden. Neben                 gabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen;
      den Vertretern sind mindestens 5 Ersatzvertreter           c)    spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende
      zu wählen, wobei die Reihenfolge ihres Nachrückens               des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den
      festzulegen ist. Die Amtszeit der Vertreter endet                Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüg-
      jeweils mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über            lich und sodann mit dessen Bemerkungen der
      das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts-               Generalversammlung zur Feststellung des Jahresab-
      zeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem            schlusses vorzulegen;

                                                                                                                                  5
d)    dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tages-                                    § 19
          ordnung und Anträge für die Generalversammlung                                Willensbildung
          rechtzeitig anzuzeigen;
    e)    dem Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungs-        (1)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
          änderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen;                  Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine
    f)    eine zuverlässige Belieferung der Mitglieder mit um-          Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen
          weltverträglich erzeugtem Strom nach Maßgabe                  Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
          des § 2 Abs. 3 dieser Satzung sicher zu stellen.              abgelehnt. Hat der Aufsichtsrat einen Vorstands-
                                                                        vorsitzenden ernannt, so gibt seine Stimme bei Ab-
                              § 17                                      stimmungen im Vorstand und bei Stimmengleichheit
                  Berichterstattung gegenüber                           den Ausschlag. Gleiches gilt für die Stimme seines
                        dem Aufsichtsrat                                Stellvertreters bei Abwesenheit des Vorsitzenden.
                                                                  (2)   Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäfts-
    Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljähr-           betrieb hinausgehen, sind zu protokollieren. Die
    lich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a.           Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von
    vorzulegen:                                                         den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstands-
                                                                        mitgliedern zu unterzeichnen.
    a)    eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung       (3)   Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft
          der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum an-               beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds,
          hand von Zwischenabschlüssen;                                 seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwis-
    b)    eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten             ter oder einer von ihm gesetzlich oder durch Voll-
          der Genossenschaft einschließlich der Wechselver-             macht vertretenen Person berühren, so darf das
          pflichtungen und des Bürgschaftsobligos.                       betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und
                                                                        Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied
                             § 18                                       ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
                     Zusammensetzung und
                        Dienstverhältnis                                                   § 20
                                                                         Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
    (1)   Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen
          Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein          Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sit-
          müssen. Die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder     zungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch
          ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstands-      besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme
          mitglied zum Vorsitzenden und ein weiteres Vorstands-   ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats
          mitglied zu seinem Stellvertreter ernennen.             hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über
    (2)   Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat be-     geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschluss-
          stellt. Der Aufsichtsrat muss vor der Bestellung von    fassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vor-
          Vorstandsmitgliedern die Stellungnahme des Vereins      stands kein Stimmrecht.
          Greenpeace e.V. einholen zu der Frage, ob gegen die
          Bestellung der als Vorstandsmitglied vorgesehenen                                   § 21
          Person Bedenken bestehen. Werden sachlich begrün-                           bleibt vorläufig frei
          dete Bedenken erhoben, so darf die Bestellung des
          Bewerbers zum Vorstand nicht erfolgen.
    (3)   Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens                           B. Der Aufsichtsrat
          der Genossenschaft die Dienstverträge mit den
          entgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern. Die Dienst-                            § 22
          verträge müssen den Vorgaben des Lizenzgebers                            Aufgaben und Pflichten
          (§ 2 Abs. 4) entsprechen.
    (4)   Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines         (1)   Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des
          Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen         Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck
          oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von           über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu
          Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, ver-           unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstat-
          treten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die          tung von dem Vorstand verlangen und selbst oder
          außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses            durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder
          aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die             die Bücher und Schriften der Genossenschaft einse-
          Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des              hen sowie den Kassenbestand und die Bestände an
          Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstel-          Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.
          lung zur Folge.                                         (2)   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lage-
    (5)   Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des                bericht und den Vorschlag des Vorstands für die
          Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das           Verwendung eines Jahresüberschusses oder die
          65. Lebensjahr vollendet haben.                               Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er
    (6)   Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstands-          hat sich darüber zu äußern und der Generalversamm-
          mitglied seines Amtes entheben.                               lung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht
    (7)   Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen             zu erstatten.
          Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entschei-     (3)   Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetz-
          dung der ohne Verzug zu berufenden Generalver-                lichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner
          sammlung von ihren Geschäften zu entheben und                 Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sach-
          wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erfor-          verständigen auf Kosten der Genossenschaft be-
          derliche zu veranlassen.                                      dienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet,

6
bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende         (6)   Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemein-
      Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der                samen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der
      Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindes-                  getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten;
      tens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss                   ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 5 der
      ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner              Satzung entsprechend.
      Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung
      gilt ergänzend § 25 der Satzung.                                                   § 24
(4)   Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat                      Zusammensetzung und Wahl
      obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung
      des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhö-     (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, maxi-
      rung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied               mal neun natürlichen Personen, die Mitglied der
      des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung aus-               Genossenschaft sein müssen, die von der General-
      zuhändigen.                                                      versammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat wählt
(5)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätig-          aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
      keit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-               Stellvertreter.
      haften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft         (2)   Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss
      anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Anga-              jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über
      ben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der                 jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die
      Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätig-                Wahl gilt im übrigen § 33 Abs. 3 bis 5 der Satzung.
      keit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschwei-   (3)   Die Amtszeit der in der ersten Generalversammlung
      gen zu bewahren, und zwar auch nach ihrem Aus-                   gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem
      scheiden.                                                        Schluss der Generalversammlung, die für das Ge-
(6)   Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem                schäftsjahr 2002 stattfindet. Die Amtsdauer beträgt
      Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme)                 im übrigen in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit
      beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Aus-                 dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl
      lagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden,                vorgenommen hat, und endet am Schluss der Gene-
      über die die Generalversammlung beschließt.                      ralversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach
                                                                       der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäfts-
                          § 23                                         jahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt
               Gemeinsame Sitzungen von                                wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der
                Vorstand und Aufsichtsrat                              Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei
                                                                       teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden
(1)   Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand               ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amts-
      und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und                   dauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet
      durch getrennte Abstimmung:                                      von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils
                                                                       das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitglie-
a)    den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die                  dern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis
      Veräußerung von Grundstücken und grundstücksglei-                sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei
      chen Rechten;                                                    diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist
b)    den Abschluss oder die Beendigung von Verträgen                  zulässig.
      mit besonderer Bedeutung, soweit die beabsichtigte         (4)   Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so
      Maßnahme über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb                  besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentli-
      der Genossenschaft hinausgeht;                                   chen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen
c)    den Erwerb und die Veräußerung von dauernden                     vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden
      Beteiligungen;                                                   Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außer-
d)    die Verwendung der Rücklagen gemäß § 39 der                      ordentliche Generalversammlung ist nur dann erfor-
      Satzung;                                                         derlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
e)    die Errichtung von Zweigniederlassungen;                         unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herab-
f)    die Erteilung und den Widerruf von Prokura;                      sinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amts-
g)    den Beitritt zu Organisationen und Verbänden;                    dauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
h)    die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43 Abs. 1          (5)   Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können
      der Satzung);                                                    erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie
i)    den Beitritt zu oder die Kündigung der Mitgliedschaft            für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden
      in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband.                   sind.

(2)   Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzen-                                       § 25
      den des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter                       Konstituierung, Beschlussfassung
      einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz
      2 der Satzung entsprechend.                                (1)   Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsit-
(3)   Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt                   zenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des
      der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stell-             Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im
      vertreter.                                                       Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, ein-
(4)   Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn              berufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands                 nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzun-
      und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts-            gen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsrats-
      rats anwesend ist.                                               mitglied einberufen.
(5)   Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit       (2)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als
      sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.               die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst

                                                                                                                                  7
seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen       (6)   Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Ver-
          Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stim-                   treter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungs-
          men werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleich-                befugnis schriftlich nachweisen.
          heit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen ent-        (7)   Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimm-
          scheidet in diesem Fall das Los. § 33 der Satzung gilt           recht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst
          entsprechend.                                                    wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten
    (3)   Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch              oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder
          ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher             ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene
          Stimmabgabe, per Telefax, E-Mail oder in vergleich-              Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist
          barer Weise zulässig, wenn der Vorsitzende des                   jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
          Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Be-
          schlussfassung veranlasst und kein Mitglied des                                        § 27
          Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.                                  Frist und Tagungsort
    (4)   Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens
          vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vor-          (1)   Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb
          sitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesord-             der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäfts-
          nung einzuberufen, so oft dies im Interesse der                  jahres stattzufinden.
          Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der            (2)   Außerordentliche Generalversammlungen können
          Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder             nach Bedarf einberufen werden.
          schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe         (3)   Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossen-
          verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,               schaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat
          so können die Antragsteller unter Mitteilung des                 einen anderen Tagungsort festlegen.
          Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
    (5)   Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweis-                                      § 28
          zwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind                                  Einberufung und
          fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsrats-                                Tagesordnung
          vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom
          Schriftführer zu unterzeichnen.                            (1)   Die Generalversammlung wird durch den Vorstand
    (6)   Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft bera-               einberufen.
          ten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds,      (2)   Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem
          seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwis-            von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des
          ter oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht             Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außer-
          vertretenen Person berührt, so darf das betreffende              ordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu
          Aufsichtsratsmitglied an der Beratung nicht teilneh-             bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehn-
          men. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der                tel der Mitglieder.
          Beschlussfassung zu hören.                                 (3)   Die Generalversammlung wird durch unmittelbare
                                                                           Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch
                                                                           Bekanntmachung in dem in § 46 der Satzung vorge-
                   C. Die Generalversammlung                               sehenen Blatt einberufen. Bei der Einberufung der
                                                                           ordentlichen Generalversammlung ist eine Frist von
                             § 26                                          mindestens einem Monat, für außerordentliche Gene-
                  Ausübung der Mitgliedsrechte                             ralversammlungen eine Frist von mindestens sieben
                                                                           Tagen einzuhalten, die zwischen dem Tage des Zu-
    (1)   Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegen-                gangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und
          heiten der Genossenschaft in der Generalversammlung              dem Tage der Generalversammlung liegen muss.
          aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.                  Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände
          Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der               der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.
          Zahl der von ihm übernommenen Geschäftsanteile.            (4)   Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt,
    (2)   Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie              das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder
          juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch                   der Genossenschaft können in einem von ihnen unter-
          den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften               zeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlan-
          durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter            gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der
          aus.                                                             Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu
    (3)   Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre-         bedarf es der Unterschrift von mindestens einem
          tung ermächtigte Gesellschafter können sich durch                Zehntel der Mitglieder.
          Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf     (5)   Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht
          der Schriftform.                                                 mindestens eine Woche vor der Generalversammlung
    (4)   Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können                angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst
          das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen                werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder er-
          Bevollmächtigten ausüben.                                        schienen sind oder es sich um Beschlüsse über die
    (5)   Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglie-           Leitung der Versammlung oder um Anträge auf einer
          der vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder             außerordentlichen Generalversammlung handelt.
          der Genossenschaft, Ehegatten, Lebensgefährten,            (6)   Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfas-
          Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein             sung bedarf es der Ankündigung nicht.
          oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesell-            (7)   In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechen-
          schafts- oder Anstellungsverhältnis stehen.                      den Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei
          Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss              Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben
          abgesandt ist, können nicht bevollmächtigt werden.               worden sind.

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§ 29                                       berufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn
                  Versammlungsleitung                               diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die
                                                                    Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende         ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht
des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Der Aufsichts-          auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb
rat kann stattdessen einen anderen Versammlungsleiter               des gleichen Geschäftsjahres über die Änderung der
bestimmen, der nicht notwendig zu den Mitgliedern der               Rechtsform beschließen. Hierauf ist in der Einladung
Genossenschaft gehören muss. Der Vorsitzende der General-           zu dieser Versammlung hinzuweisen. Der Beschluss
versammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderli-         bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig
chen Stimmzähler.                                                   abgegebenen Stimmen.
                                                              (5)   Über die Verschmelzung, die Auflösung oder Fort-
                        § 30                                        setzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die
          Gegenstände der Beschlussfassung                          Änderung der Rechtsform kann nur beschlossen
                                                                    werden, wenn zuvor ein vom Vorstand rechtzeitig zu
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterlie-               beantragendes Gutachten des Prüfungsverbandes
gen neben den in diese Satzung bezeichneten sonstigen               verlesen worden ist.
Angelegenheiten insbesondere
                                                                                          § 32
a)    Änderung der Satzung;                                                            Entlastung
b)    Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des
      Prüfungsverbandes;                                      Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist
c)    Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung          getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder
      des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahres-         des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.
      fehlbetrages;
d)    Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;                                 § 33
e)    Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Fest-                      Abstimmungen und Wahlen
      setzung ihrer Vergütungen;
f)    Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands   (1)   Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen
      und des Aufsichtsrats;                                        durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel
g)    Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie-           erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder
      dern aus der Genossenschaft;                                  mindestens der vierte Teil der bei einer Beschluss-
h)    die Einleitung von Maßnahmen zur Verfolgung von               fassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es
      Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vor-                verlangt.
      stands- und Aufsichtsratsmitglieder;                    (2)   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt;
i)    Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung            bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
      gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;                 (3)   Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses wer-
j)    Verschmelzung der Genossenschaft;                             den nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimm-
k)    Auflösung der Genossenschaft.                                  enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
                                                                    berücksichtigt.
                          § 31                                (4)   Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist
                 Mehrheitserfordernisse                             für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer
                                                                    Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten
(1)   Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der            Stimmen erhalten hat.
      einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen,      (5)   Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat
      soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine grö-          jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate
      ßere Mehrheit vorschreibt.                                    zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf
(2)   Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgege-            dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme
      benen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen            geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine
      erforderlich:                                                 Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die
                                                                    meisten Stimmen erhalten.
a)    Änderung der Satzung;                                   (6)   Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Ge-
b)    Auflösung der Genossenschaft;                                  nossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
c)    Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener
      Auflösung;                                                                         § 34
d)    Verschmelzung der Genossenschaft;                                             Auskunftsrecht
e)    Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie-
      dern aus der Genossenschaft.                            (1)   Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalver-
                                                                    sammlung Auskunft über Angelegenheiten der Ge-
(3)   Ein Beschluss über die Änderung der Absätze 2 bis 4           nossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen
      des § 2 dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von              Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
      neun Zehnteln der in der Generalversammlung anwe-             erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder
      senden Mitglieder. Die Generalversammlung ist                 der Aufsichtsrat.
      hinsichtlich dieses Beschlussgegenstandes nur be-
      schlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller        (2)   Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit
      Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(4)   Bei der Beschlussfassung über die Änderung der          a)    die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kauf-
      Rechtsform ist die Anwesenheit von zwei Dritteln              männischer Beurteilung geeignet ist, der Genossen-
      aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck ein-            schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

                                                                                                                               9
b)    die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe                werden, wenn der Pflichtanteil voll eingezahlt ist. Sie
           einzelner Steuern betreffen;                                    sind sofort in voller Höhe zur Einzahlung fällig.
     c)    die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine
           gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche             (3)   Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzah-
           Geheimhaltungspflicht verletzt würde, das Auskunfts-             lungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüg-
           verlangen die persönlichen oder geschäftlichen                  lich zur Verlustabdeckung abgeschriebener Beträge
           Verhältnisse eines Dritten betrifft;                            bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
     e)    es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit         (4)   Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied
           Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossen-            nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft
           schaft handelt;                                                 nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäft-
     f)    die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumut-              lichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit
           baren Verlängerung der Generalversammlung führen                verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf
           würde.                                                          nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mit-
                                                                           glied nicht aufrechnen.
                                 § 35                                (5)   Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsgut-
                               Protokoll                                   habens an Dritte ist unzulässig und der Genossen-
                                                                           schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des
     (1)   Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu                   Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine
           Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle                 Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist
           sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist             nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsgut-
           nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der               haben gilt § 10 der Satzung.
           Beschlüsse.
     (2)   Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von                                     § 38
           zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag                               Gesetzliche Rücklage
           der Versammlung, Name des Versammlungsleiters
           sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die           (1)   Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von
           Feststellung des Versammlungsleiters über die Be-               Bilanzverlusten.
           schlussfassung angegeben werden. Die Eintragung           (2)   Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von
           muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung,               mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses
           dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern,                 zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. ab-
           die an der Generalversammlung teilgenommen haben,               züglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange
           unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die             die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht
           Einberufung als Anlagen beizufügen.                             erreicht.
     (3)   Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die           (3)   Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage be-
           einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 des Ge-            schließt die Generalversammlung.
           nossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände
           oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes                                     § 39
           des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außer-                    Andere Ergebnisrücklagen
           dem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertre-
           tenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern        (1)   Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere
           beizufügen.                                                     Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens
     (4)   Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen                 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines
           aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll               eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines
           ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.             eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere
                                                                           Ergebnisrücklagen können gebildet werden.
                              § 36                                   (2)   Über die Verwendung der Ergebnisrücklagen be-
                   Teilnahmerecht der Verbände                             schließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
                                                                           Sitzung (§ 23 der Satzung). Die anderen Ergebnis-
     Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder General-              rücklagen sollen der Finanzierung von Investitionen
     versammlung beratend teilnehmen.                                      im Rahmen alternativer Energiekonzepte dienen,
                                                                           soweit dies die finanziellen Möglichkeiten der Genos-
                                                                           senschaft erlauben.
                IV. Eigenkapital und Haftsumme                       (3)   Das Recht der Generalversammlung, auch die Ergeb-
                                                                           nisrücklagen zur Verlustdeckung heranzuziehen, bleibt
                              § 37                                         unberührt.
             Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
                                                                                               § 40
     (1)   Der Geschäftsanteil, mit dem sich jedes Mitglied                              Nachschusspflicht
           mindestens bei der Genossenschaft beteiligen muss,
           beträgt bis zum 31.12.2001 DM 100,00; ab dem              Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
           01.01.2002 EUR 55,00. Jedes Mitglied darf maximal
           100 Anteile besitzen.
     (2)   Der Pflichtgeschäftsanteil ist sofort nach Eintragung                        V. Rechnungswesen
           in die Mitgliederliste in der Höhe von EUR 50,00 zur
           Einzahlung fällig. Über weitere Einzahlungen beschließt                              § 41
           die Generalversammlung.                                                          Geschäftsjahr

     a)    Weitere Geschäftsanteile können nur übernommen            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

10
§ 42                                 (2)   Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung
            Jahresabschluss und Lagebericht                         vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergeb-
                                                                    nisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche
(1)   Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach              Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäfts-
      Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss                  guthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich
      und den Lagebericht für das vergangene Geschäfts-             zu decken.
      jahr aufzustellen.                                      (3)   Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des
(2)   Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den                Jahresfehlbetrags herangezogen, wird der auf das
      Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und                 einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem
      mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung                 Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller
      zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.            Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der
(3)   Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des                  Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.
      Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der
      Generalversammlung in den Geschäftsräumen der
      Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu                        VI. Schlussbestimmungen
      machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausge-
      legt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.                              § 45
(4)   Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung                      Auflösung der Genossenschaft
      des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22
      Abs. 2 der Satzung) ist der ordentlichen Generalver-    Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossen-
      sammlung zu erstatten.                                  schaft. Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen
                                                              Genossen erfolgt bis zum Gesamtbetrag der in der ersten
                        § 43                                  Liquidationsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach
            Rückvergütung und Verwendung                      dem Verhältnis der letzteren.
               des Jahresüberschusses
                                                                                        § 46
(1)   Über die Ausschüttung einer Rückvergütung be-                              Bekanntmachungen
      schließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung
      der Bilanz. Auf die so beschlossene Rückvergütung       (1)   Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden
      haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.                    unter ihrer Firma im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2)   Über die Verwendung des Jahresüberschusses              (2)   Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Perso-
      beschließt die Generalversammlung; dieser kann,               nen anzugeben, von denen die Bekanntmachung
      soweit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu               ausgeht.
      anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder
      nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am                                      § 47
      Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ver-                              Gerichtsstand
      teilt werden. Dabei sind die im abgelaufenen
      Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten       Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied
      Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung      und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist
      folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksich-       das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der
      tigen. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüber-   Genossenschaft zuständig ist.
      schuss wird dem Geschäftsguthaben solange
      zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder
      ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes
      Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

                         § 44
            Deckung eines Jahresfehlbetrags                   Stand: 17. Oktober 2007, erstmalig eingetragen im
                                                              Genossenschaftsregister am 16. November 1999.
(1)   Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt
      die Generalversammlung.                                 Hamburg, den 25.10.2007

                                                                                                                              11
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