Update: Insolvenzeintritt beim Geschäftspartner Wirtschaftskammer Wien Sparte Industrie 7.4.2021 - WKO
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Update: Insolvenzeintritt beim Geschäftspartner Wirtschaftskammer Wien Sparte Industrie 7.4.2021 1
Insolvenzordnung (IO), Restrukturierungsordnung (ReO, derzeit noch Ministerialentwurf; zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz): Wo finde ich Informationen? • Ediktsdatei (§§ 255 – 258 IO) www.edikte.justiz.gv.at Bekanntgabe von Beschlüssen Verfahrenseröffnung und Verfahrenstand Tagsatzungen Unternehmensschließung Verwertungen Unterbleiben der besonderen Zustellung Veröffentlichung von Restrukturierungsverfahren gemäß § 39 Reo (derzeit Ministerialentwurf) 2
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? außergerichtlicher Insolvenzverfahren Ausgleich Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Sanierungs- Konkursverfahren Schuldenregulierungs- unter Aufsicht des verfahren mit mit verfahren Sanierungsverwalters Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter • Sanierungsplan bis Insolvenz- • Sanierungsplan bis Liquidation Insolvenzeröffnung • Sanierungsplan nach • Sanierungsverfahren eröffnung • 20 % Insolvenzeröffnung ist nach § 166 • 30 % ausgeschlossen • 60/90 Tage - SPTS → Gläubiger kann nur Konkursverfahren beantragen. 3
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? Konkursverfahren mit Liquidation • Antrag Schuldner oder Gläubiger Deckung Verfahrenskosten • Eröffnungsbeschluss (Bekanntmachung in Ediktsdatei) • Insolvenzverwalter wird tätig Schließung des Unternehmens Auflösung der Verträge Forderungsprüfung „Versilberung“ des Vermögens Anfechtung Betreibung der offenen Forderungen • Berichts- und Prüfungstagsatzung: Forderungsprüfung • Schlusstagsatzung: Schlussrechnung (=SR, Verteilungsentwurf) Konkursforderungen, die später als 14 Tage vor der Schlusstagsatzung angemeldet wurden, nehmen nicht mehr teil 4
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? Exkurs: Was ist Masseunzulänglichkeit? (§ 124a IO)? • Insolvenzmasse reicht nicht aus, um Masseforderungen zu erfüllen: Insolvenzverwalter hat dies dem Insolvenzgericht mitzuteilen (Wegfall ebenso) Insolvenzverwalter hat mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten Insolvenzgericht veröffentlicht dies in Ediktsdatei Insolvenzverwalter darf Rechtshandlungen zur Verwaltung und Verwertung vornehmen und dafür Masseforderungen befriedigen Massegläubiger dürfen klagen, aber Exekution führen nur jene, die der Insolvenzverwalter wegen Verwaltung und Verwertung nach Anzeige der MU beauftragt hat 5
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? Konkursverfahren mit Sanierungsplan • Prüfphase von längstens 90 Tagen ab Eröffnung • Prüfphase endet mit Berichtstagsatzung ( § 91a ), die mit Prüfungstagsatzung verbunden werden kann → IV prüft, ob Unternehmen kostendeckend geführt werden kann (allenfalls Fortführungskaution nach § 115 Abs 2) • Berichts- und Prüfungstagsatzung IV berichtet über kostendeckende Fortführung, dass Sanierungsplan den Interessen der Insolvenzgläubiger entspricht und voraussichtlich erfüllbar ist dann Beschluss des Insolvenzgerichts nach Anhörung der Insolvenzgläubiger auf Fortführung und allenfalls samt gesonderter Beurteilung • Einräumung einer 14-tägigen Frist für Einbringung Sanierungsplanantrag, währenddessen Verwertungssperre gemäß 6 § 114a IO
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? • Sanierungsplan (Zurückweisung durch Gericht nach § 142 IO möglich) Mindestquote 20 % Erfüllungsfrist 2 Jahre ab Annahme des Sanierungsplans (§ 141 IO) derzeit für Sanierungsplananträge, die bis 31.12.2021 eingebracht werden, Verlängerung der Erfüllungsfrist auf 3 Jahre möglich (§ 11a 2. COVID-19-JuBG) • wenn Sanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig ist, Verwertungssperre gemäß § 114c IO • Stellungnahme des IV zu Sanierungsplan (§ 146 IO), Antrag auf Kostenbestimmung, Schlussrechnung 7
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? • Sanierungsplantagsatzung (verbunden mit Rechnungslegungstagsatzung) längstens in 6 Wochen ab Sanierungsplanantrag (§ 114c IO) Änderung möglich, wenn nicht für die Gläubiger ungünstig Erfordernisse für Annahme: 50 % Kopf- und Kapitalmehrheit der jeweils anwesenden Gläubiger keine obligatorische Stimmrechtsentscheidung bei Absonderungsgläubigern, die zugleich Insolvenzgläubiger sind (außer Ergebnis der Abstimmung hängt von Umfang des Stimmrechtes ab) Insolvenzgläubiger, der zugleich Absonderungsgläubiger ist, hat bekannt zu geben, für welchen Betrag er das Stimmrecht begehrt wenn der Sanierungsplan nicht in 90 Tagen angenommen wird: Ende der Verwertungssperre wenn Sanierungsplan nicht in 1 Jahr ab Insolvenzeröffnung angenommen, ist Unternehmensschließung vom Gericht anzuordnen (Erstreckung auf insgesamt 3 Jahre möglich) 8
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? • Bestätigung des Sanierungsplans • Rechtswirkungen des Sanierungsplans (§ 156 IO) Schuldner wird von restlicher Verbindlichkeit befreit, unabhängig davon, ob Gläubiger am Verfahren teilgenommen haben, an der Abstimmung über Sanierungsplan teilgenommen haben oder gegen Sanierungsplan gestimmt haben Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind (§ 156 Abs 4 IO) • Verzug § 156a IO 9
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung • nur für natürliche Personen, die Unternehmen betreiben; juristische Personen; Personengesellschaften; Verlassenschaften (§166) • bei drohender Zahlungsunfähigkeit schon Eröffnung möglich (§ 167 Abs 2 IO) • nicht mehr möglich, wenn schon Konkursverfahren eröffnet • Vorliegen eines Sanierungsplans bei Eröffnung und Antrag des Schuldners (§ 167 Abs 1 IO) • dann Sanierungsplantagsatzung in 60-90 Tagen ab Eröffnung (§ 168 IO) – muss in Eröffnungsbeschluss schon genannt sein • TS wahrscheinlich: binnen 60 Tagen PTS/BTS und 5 – 6 Wochen später SanierungsplanTS/SchlussTS (aber: SanierungsplanTS könnte nach§ 168 IO mit PTS verbunden werden; vgl § 74 Abs 3) 10
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? • Verwertungssperre für 90 Tage (§ 168 IO) • Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren (§ 167 Abs 3 IO) Anzeige der Masseunzulänglichkeit Sanierungsplanantrag wird zurückgezogen / Gericht weist Antrag zurück Sanierungsplan wird nicht angenommen und Tagsatzung wird nicht erstreckt Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans • Sanierungsverfahren auch bei nach Insolvenzeröffnung geschlossenem und verwertetem Unternehmen möglich 11
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung • Verfahren für Schuldner, die einen konkreten „Plan“ zur Sanierung des Unternehmens haben • „qualifizierter“ Insolvenzantrag notwendig, der erweitertes Vorbringen sowie umfangreiche Unterlagen und Informationen enthalten muss (§ 169 IO) Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % innerhalb von 2 Jahren Vermögensverzeichnis und Verständigungsverzeichnis Status Finanzplan für die nächsten 90 Tage (Cash-Flow-Planung„!) Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre Informationen über Mittelverwendung für Erfüllung Sanierungsplan Alle Voraussetzungen müssen bei Eröffnung erfüllt sein; dh Insolvenzantrag benötigt erhebliche Vorbereitungszeit Insolvenzgericht prüft Unterlagen nur formell, dh auf Vollständigkeit 12 (inhaltliche Prüfung erst durch Sanierungsverwalter)
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? • Eigenverwaltung des Schuldners unter „Aufsicht“ des Sanierungsverwalters • Eigenverwaltung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen • Verwertungssperre für 90 Tage (§ 168 IO) • Tagsatzungen: Gläubigerversammlung (kann mit BTS verbunden werden) innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung: Sanierungsverwalter berichtet über Wirtschaftslage, Einhaltung des Finanzplans; Erfüllbarkeit des Sanierungsplans; Entziehungsgründe für EV SanierungsplanTS mit Prüfungs- und SchlussrechnungsTS innerhalb von 90 Tagen • Aufgaben des Sanierungsverwalters (§ 178 IO) Überprüfung der wirtschaftlichen Lage Überwachung der Geschäftsführung Bericht bis zur 1. Gläubigerversammlung /BTS 13
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? • Entziehung der EV (§ 170 IO) Nachteile für Gläubiger zu erwarten / Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, Verfügungsbeschränkung wird zuwider gehandelt, Finanzplan nicht eingehalten, Status unrichtig, MF werden nicht bezahlt Voraussetzungen des § 167 Abs 3 IO sind erfüllt Sanierungsplan wurde nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen • Umfang der EV (§ 171 IO) Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs: EV Genehmigung durch Sanierungsverwalter - Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören - Rücktritt, Kündigung, Auflösung von zweiseitigen, noch nicht erfüllten Verträgen, Bestand- und Arbeitsverträgen nach §§ 21, 23, 25 IO Bewilligung durch Gericht: - Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens Aber Unterlassung der Handlung bei Einspruch des Sanierungsverwalters 14
Verfahrensarten: Welche Verfahren gibt es? Was sind deren unterschiedliche Konsequenzen? • dem Sanierungsverwalter vorbehalten (§ 172 IO) Anfechtung Forderungsprüfung Mitteilung der Geschäfte nach § 116 IO Abschluss der Geschäfte nach § 117 IO gerichtliche Veräußerung nach § 119 IO Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht (§ 120 IO) Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a IO 15
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? Überblick • Schuldner(in) • Gläubiger Insolvenzgläubiger Absonderungsgläubiger Aussonderungsgläubiger Massegläubiger • Insolvenzverwalter • Gericht • Gläubigerversammlung • Gläubigerausschuss 16
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? Schuldner(in) • Insolvenzfähigkeit ist Teil der Rechtsfähigkeit • Jede natürliche und jede juristische Person kann Schuldner(in) sein • Auch Personengesellschaften (OG, KG) und Verlassenschaften jedoch nicht die GesbR • Dem Schuldner steht gem § 118 IO ein Äußerungsrecht zu all jenen vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Geschäften zu, welche gem § 116 IO dem Insolvenzgericht mitgeteilt werden müssen oder gem § 117 IO vom Insolvenzgericht genehmigt werden müssen 17
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? Insolvenzgericht • Zuständigkeit(sachlich): für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben das Bezirksgericht und für alle anderen natürlichen und juristischen Personen das Landesgericht (im Bereich des LGZ Wien ist das HG Wien Insolvenzgericht) • Aufgaben: Eröffnung, Aufhebung und Leitung des Verfahrens Insb Bestellung (auch Enthebung) und Überwachung des Insolvenzverwalters samt Genehmigung von Rechtsgeschäften des Insolvenzverwalters 18
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? • Entscheidungen und Befugnisse des Insolvenzgerichts: Entscheidung über Schließung des Unternehmens/ Unternehmensbereiches (§§ 114a, 115) Genehmigung der Verwertung von Unternehmen, des Anlage- und Umlaufvermögens, von Liegenschaften (§ 117) Bestätigung des Sanierungsplans, Zahlungsplans Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte (§ 116) Weisungserteilung an Insolvenzverwalter (§84) 19
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter) • Wickelt das Insolvenzverfahren ab, „Drehscheibe des Insolvenzverfahrens“ • Bestellung ist bei Verfahren am LG obligatorisch • Muss eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person mit Kenntnissen des Insolvenzwesens sein (§ 80 Abs 2 IO) • Insolvenzverwalterliste • Befugnisse: Inbesitznahme und Verwaltung des masseunterworfenen Vermögens Vornahme sämtlicher Dispositionen betreffend die Masse anstelle des Schuldners 20
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? • Aufgaben: Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Prüfung ob Unternehmen fortgeführt werden kann Prüfung ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger gelegen ist Feststellung und Verwertung der Aktiva Fortführung(Überwachung der Fortführung) des Unternehmens Ausübung des Anfechtungsrechts 21
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? Gläubiger (Insolvenz-, Masse-, Ab- und Aussonderungsgläubiger) • Gläubigerversammlung Alle verfahrensbeteiligten Insolvenzgläubiger Anhörung in der Berichtstagsatzung über Fortführung Einzelner InsGl kann Forderungen eines anderen InsGl in der Prüfungstagsatzung bestreiten Abstimmung über Sanierungsplan/Zahlungsplan • Gläubigerausschuss Vom Gericht zu bestellen, wenn dies Eigenart oder bes. Umfang des schuldnerischen Unternehmens verlangt oder IV beabsichtigt Abschluss eines nach § 117 zustimmungspflichtigen Geschäftes Besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern (Vorwiegend Gläubiger, Belegschaftsorgane, Interessensvertretung der Gläubiger (KSV, AKV, ÖVC) – Gläubigerstellung ist keine Voraussetzung) Pflichten: Äußerung zu den in § 116 aufgezählten Geschäften, sonstige wichtige Vorkehrungen und Zustimmung zu den in § 117 aufgezählten Geschäften 22
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? • Insolvenzgläubiger Insolvenzgläubiger haben Forderung gegen Schuldner(in) und werden mit der Quote des Insolvenzverfahrens bedient Geltendmachung von Insolvenzforderungen beim Insolvenzgericht mittels Forderungsanmeldung • Massegläubiger Massegläubiger haben Forderung gegen die Insolvenzmasse und erhalten volle Befriedigung aus der Masse, soferne nicht Masseunzulänglichkeit vorliegt Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber Masse vertreten durch Insolvenzverwalter Masseforderungen können also erst nach Verfahrenseröffnung entstehen Masseforderungen sind in § 46 IO taxativ aufgezählt 23
Welche Verfahrensbeteiligten haben im Insolvenzverfahren welche Funktion? • Absonderungsgläubiger Absonderungsgläubiger haben Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners Diese Gegenstände bilden eine Sondermasse, die Konkursgläubiger sind von der Befriedigung aus diesen Sachen ausgeschlossen zB Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Sicherungseigentum, Sicherungsabtretungen • Aussonderungsgläubiger Aussonderungsgläubiger sind Eigentümer einer Sache, die sich bei Insolvenzeröffnung im Verfügungsbereich des Schuldners befindet Diese Sachen gehören nicht in die Masse zB Eigentumsvorbehalt Rechte der Abs- und Aussonderungsgläubiger werden durch einen Sanierungsplan nicht berührt; diese nehmen nur mit ihrem Ausfall am Sanierungsplan und bei der Abstimmung teil 24
Was sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung? Macht es einen Unterschied, ob den Antrag der Schuldner oder ein Gläubiger stellt? • Materielle Insolvenz = Zahlungsunfähigkeit u/o insolvenzrechtliche Überschuldung • kostendeckendes Vermögen • Gläubiger kann nur Konkursantrag stellen! INSOLVENZTATBESTÄNDE Zahlungsunfähigkeit Überschuldung* Freie fällige Zahlungsmittel Verbindlichkeiten AV Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockung UV FK (dauernd) (vorübergehend) EK Weitere Prüfung, wenn mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht bezahlt werden können -Zahlungsstockung? (Vergleiche Rechnerische Überschuldung oder (zu Liquidationswerten) OGH 19.11.2011, 3 Ob 99/10w) Fortbestandsprognose NEGATIV § 69 IO: Insolvenzantrag Ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage Frist 25 *nur bei Kapitalgesellschaften
Was sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung? Macht es einen Unterschied, ob den Antrag der Schuldner oder ein Gläubiger stellt? • Antrag eines Gläubigers (§ 70 IO) Gläubiger muss Gläubigerstellung und Insolvenzgrund bescheinigen Antrag wird Schuldner zugestellt und Schuldner wird einvernommen (außer wenn nicht rechtzeitig möglich oder Antrag abzuweisen ist, weil offenbar unbegründet) Gläubiger kann nur Konkursantrag stellen, Schuldner ist aber über Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zu belehren Zurückziehung des Antrags oder Befriedigung der Antragsforderung sind verfahrensrechtlich unwirksam Gericht prüft dennoch amtswegig, ob Insolvenzverfahren zu eröffnen ist 26
Was sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung? Macht es einen Unterschied, ob den Antrag der Schuldner oder ein Gläubiger stellt? Exkurs: Insolvenzgründe unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-Gesetze • Folgen für die Insolvenzantragpflicht – Zahlungsunfähigkeit Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) bleibt unverändert. Bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit besteht daher eine Verpflichtung zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung. Die für eine Insolvenzantragstellung zur Verfügung stehende Maximalfrist beträgt grundsätzlich 60 Tage. Sollte die Zahlungsunfähigkeit auf die Auswirkungen von COVID-19 zurückzuführen sein, beträgt die Maximalfrist für die Insolvenzantragstellung, innerhalb derer Sanierungsbemühungen (sofern diese ex-ante erfolgversprechend erscheinen) verfolgt werden können, 120 Tage ab objektiver Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit. 27
Was sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung? Macht es einen Unterschied, ob den Antrag der Schuldner oder ein Gläubiger stellt? • Folgen für die Insolvenzantragpflicht – Überschuldung: Der Insolvenzgrund der Überschuldung verpflichtet dann nicht zu einer unverzüglichen Insolvenzantragstellung, wenn Überschuldung im Zeitraum von 1.3.2020 bis 30.6.2021 eingetreten ist, also etwa eine positive Fortbestehensprognose nach dem 1.3.2020 weggefallen ist (unabhängig von einer objektiven Erkennbarkeit). Unberührt bleibt aber bei einer nach dem 1.3.2020 eingetretenen Überschuldung die Möglichkeit/Berechtigung des Schuldners bei Vorliegen von Überschuldung, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. 28
Wie mache ich eine Forderung im Insolvenzverfahren geltend? • Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht • Inhalt der Forderungsanmeldung Bezeichnung der Insolvenzsache anspruchsbegründender Sachverhalt für jede einzelne (Teil)forderung Angabe der Beweismittel hierfür (zB Rechnungsnummer, Datum, GZ und Gericht) Konkreter Rechtsgrund (zB Judikatschuld: Urteil, Vergleich, Rückstandsausweis; bei nicht titulierten Forderungen: Werklohn, Schadenersatz, Lohn, Darlehen) Aufschlüsselung in Kapital, Zinsen, Kosten 29
Wie mache ich eine Forderung im Insolvenzverfahren geltend? • Verspätete Anmeldung Anmeldungsfrist: Forderungen sind zur in der ED veröffentlichten Frist anzumelden - verspätete Anmeldungen sind gemäß § 107 Abs 1 IO nur bis 14 Tage vor der SRTS zulässig, danach grundsätzlich unbeachtlich (außer Sanierungsplan) - formelle Zurückweisung jedoch nicht vorgesehen Wird einem Zahlungsplan oder Sanierungsplan Bestätigung versagt, dann nachträgliche Prüfung von verspätet eingelangten Konkursforderungen 30
Wie wirkt sich ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren des Geschäftspartners aus? • Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 IO, sofern der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde, der Eigentumsvorbehalt vor IE wirksam vereinbart wurde und die Gegenstände bei IE noch vorhanden sind und nicht „fest“ mit anderen Sachen verbunden (zB verbaut) wurden • Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nach Rücktritt ein Anspruch auf Ersatzaussonderung des Entgelts oder der Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung zu 31
Wie wirkt sich ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren des Geschäftspartners aus? • Dem IV steht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers im Rahmen seines Wahlrechts auch nach Sachübergabe der Rücktritt vom Vertrag gemäß § 21 Abs 1 IO offen, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde und der EV daher noch wirksam ist • Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2 IO auf 6 Monate, wenn Fortbetrieb durch Erfüllung des Aussonderungsanspruchs gefährdet ist Nutzungsentgelt als Masseforderung Ausnahme: schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Gläubiger 32
Wie kann ich als Gläubiger am Insolvenzverfahren meines Geschäftspartners teilnehmen? • Anmeldung einer Insolvenzforderung kein Anwaltszwang, aber Anmeldung durch Anwalt möglich mit Anmeldung kann auch ein Gläubigerschutzverband (KSV, AKV, ÖVC) beauftragt werden Gläubiger kann Forderung auch selbst anmelden, Formular auf Homepage des BMJ abrufbar: https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Insol venz.aspx • Gläubiger kann Beiordnung eines Gläubigerausschusses anregen und Vorschläge für Gläubigerausschussmitglieder machen (§ 88 IO) 33
Wie wehre ich mich gegen eine Bestreitung meiner Forderung in der Prüfungstagsatzung im Insolvenzverfahren? • Feststellungsklage gemäß § 110 IO • Insolvenzgericht hat Klagefrist von zumindestens einem Monat zu bestimmen (Verlängerung möglich!) • Kläger: grundsätzlich Gläubiger, der die bestrittene Forderung angemeldet hat bei vollstreckbaren Forderungen der Bestreitende (meistens IV) • Zuständigkeit: grundsätzlich Insolvenzgericht bei Prozessfortsetzung: bisheriges Prozessgericht Ausnahmen: ASG für Arbeitsrechtssachen, Außerstreitgericht, Verwaltungsbehörde 34
Wie wehre ich mich gegen eine Bestreitung meiner Forderung in der Prüfungstagsatzung im Insolvenzverfahren? • Mit Urteil im Feststellungsprozess wird über Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung, (fehlende) Zugehörigkeit zu den Insolvenzforderungen, Rang oder behauptetes Vorrecht entschieden Insolvenzgericht merkt Prozessergebnis im AVZ an • Rechtskräftige Entscheidung über Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern 35
Inwieweit greift ein Insolvenzverfahren in bestehende Verträge ein? Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§ 21 IO) • Zweiseitige Verträge zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits von einer Seite voll erfüllt: Hat der Schuldner erfüllt, muss der Vertragspartner voll an die Masse leisten Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung aus dem Vertrag nur als Insolvenzforderung geltend machen • Zweiseitiger Vertrag zum Zeitpunkt der IE weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner erfüllt: Wahlrecht des IV gemäß § 21 Abs 1 IO auf Erfüllung oder Rücktritt 36
Inwieweit greift ein Insolvenzverfahren in bestehende Verträge ein? • Der vom IV erklärte Rücktritt wirkt ex nun, es unterbleibt die weitere Erfüllung • Was der andere (tw) geleistet hat, bleibt in der Masse, mit Gegenleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist er Insolvenzgläubiger • Auch der IV kann nicht zurückfordern, was der Schuldner bereits geleistet hat, wohl aber einen Bereicherungsanspruch geltend machen, wenn der Wert des Geleisteten den der Gegenleistungen samt allfälliger Schadenersatzansprüche übersteigt 37
Inwieweit greift ein Insolvenzverfahren in bestehende Verträge ein? • Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist an keine Form gebunden (daher auch stillschweigend möglich) kann während der Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens erfolgen (außer IV wurde Frist gesetzt) • Insolvenzgericht hat auf Antrag des Vertragspartners dem IV eine Erklärungsfrist zu setzen. Frist darf frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung enden. Lässt IV Frist verstreichen, bedeutet dies Rücktritt vom Vertrag. • Nicht in Geld bestehende Leistungen des Schuldners, mit deren Erfüllung er in Verzug ist IV muss unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens innerhalb von 5 Arbeitstagen erklären, ob er Vertrag erfüllt oder zurücktritt bei Nichterklärung innerhalb dieser Frist wird angenommen, dass er zurücktritt 38
Inwieweit greift ein Insolvenzverfahren in bestehende Verträge ein? • Auf beiden Seiten teilbare Leistungen (§ 21 Abs 4IO) Wahlrecht nach § 21 IO anwendbar Hat Gläubiger zum Zeitpunkt der IE seine Leistung bereits teilweise erbracht, erhält er für den der erbrachten Teilleistung entsprechenden Betrag eine Insolvenzforderung Dauerschuldverhältnisse werden wir Verträge auf teilbare Leistungen behandelt • Kauf unter Eigentumsvorbehalt Wählt IV in der Insolvenz des Käufers Erfüllung und zahlt den Kaufpreis(rest), geht das Eigentum auf die Masse über Wählt der IV den Rücktritt, kann Verkäufer aufgrund seines Vorbehaltseigentums die Ware aussondern 39
Inwieweit greift ein Insolvenzverfahren in bestehende Verträge ein? Bestandverträge (§§ 23, 24 IO) • Allgemein Bestandverträge werden durch IE grundsätzlich nicht berührt IV tritt im IE ipso iure in Bestandvertrag ein Ansprüche aus Zeit vor IE sind Insolvenzforderungen, aus Zeit nach IE Masseforderungen • Bestandnehmerinsolvenz (§ 23 IO) Kündigung - Kündigungsrecht für IV, nicht aber für Bestandgeber - kein Termin - gesetzliche oder vertraglich kürzere Frist Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB Aufschiebung der Räumungsexekution gemäß § 12c IO • Bestandgeberinsolvenz (§ 24 IO) IO sieht kein insolvenzspezifisches Kündigungsrecht vor 40
Inwieweit greift ein Insolvenzverfahren in bestehende Verträge ein? Sonstiges betreffend Verträge in der Insolvenz • Arbeitsverträge (§ 25 IO) • Aufträge (§ 26 IO) • Sonderfall Leasing- und Lizenzverträge: Anwendbarkeit § 21 IO oder § 23 IO Abgrenzung je nach Überwiegen 41
Gibt es eine geeignete Regelung in Verträgen zur Verbesserung meiner Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren? • Vertragsauflösungssperre gemäß § 25a IO Auflösung innerhalb von 6 Monaten ab IE nur bei wichtigem Grund, wenn ansonsten Fortführung gefährdet wäre kein wichtiger Grund: - Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners - Verzug des Schuldners vor IE Ausnahmen: - schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners - Ansprüche auf Auszahlung von Krediten - Arbeitsverträge (wegen Sonderregelung in § 25 IO) 42
Gibt es eine geeignete Regelung in Verträgen zur Verbesserung meiner Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren? • Unwirksame Vereinbarungen (§ 25b IO) Anwendung der §§ 21 bis 25a IO kann nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung nur für den Fall der IE ist unzulässig zumutbar, da Leistungen als Masseforderungen zu bezahlen sind Vertragsänderungsklauseln für den Fall der IE (zB Umstellung auf Vorauskasse, Zug-um-Zug Zahlungen) sind wohl zulässig 43
Muss ich eine erhaltene Zahlung an den Insolvenzverwalter zurückzahlen? Anfechtung gemäß §§ 28ff IO • Geltendmachung durch IV • Allgemeine Voraussetzungen Rechtshandlungen vor IE Verringerung der Masse, die sich in einer Quotenverschlechterung niederschlägt (mittelbare Nachteiligkeit reicht aus) Befriedigungstauglichkeit 44
Muss ich eine erhaltene Zahlung an den Insolvenzverwalter zurückzahlen? • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 1- 3 IO) • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 IO) • Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen (§ 29 IO) • Anfechtung wegen Begünstigung (§ 30 IO) • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 IO) 45
Was kostet mich die Teilnahme am Insolvenzverfahren? • Kosten für Forderungsanmeldung: Pauschalgebühr € 23,-- • Bei verspäteter Anmeldung sind die entstandenen Kosten für NPT dem IV zu ersetzen (€ 50,-- zzgl USt) • Kein Kostenersatz im Insolvenzverfahren (§ 254 Abs 1 Z 1 IO) • Feststellungsprozess (§ 112 IO): Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln gemäß §§ 41ff ZPO Kostenersatz eines Gläubigers stellt Masseforderung dar, wenn IV an der Bestreitung teilgenommen hat (Ausnahme: bei mutwilliger Bestreitung oder Prozessführung des IV persönlicher Kostenersatz des IV) 46
Wie funktionieren Gläubigerschutzverbände? Kann ich diese für mich nutzen? • 4 bevorrechtete Gläubigerschutzverbände Kreditschutzverband von 1870 (KSV) Alpenländischer Kreditorenverband (AKV) Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC) Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (ISA) • Gläubiger können sich im Insolvenzverfahren durch bevorrechtete Gläubigerschutzverbände vertreten lassen, insbesondere bei Forderungsanmeldung Abstimmung über Sanierungsplan - Gläubigerschutzverbände verhandeln regelmäßig auch bessere Quoten für Gläubiger 47
Was bringt die neue ReO für mich als Gläubiger? Allgemeines • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie – RIRL) • Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO) • derzeit Ministerialentwurf, Begutachtungsfrist endet am 6.4.2021 • Geplantes Inkrafttreten: 17.7.2021 • Zweck der ReO: Unternehmern soll die Möglichkeit zur Restrukturierung gegeben werden, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen 48
Was bringt die neue ReO für mich als Gläubiger? Wesentliche Bestimmungen • Voraussetzung ist die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners (§ 6 ReO) • Schuldner hat Wahlrecht, ob das Verfahren öffentlich bekannt gemacht, dh in Ediktsdatei veröffentlicht, wird (§ 39 ReO); Vorteile: Anerkenntnis des Verfahrens in der EU (ausgenommen Dänemark), weil nur bei Öffentlichkeit im Anwendungsbereich der EuInsVO Allgemeine Vollstreckungssperre kann angeordnet werden 49
Was bringt die neue ReO für mich als Gläubiger? • Grundsätzlich Eigenverwaltung des Schuldners (§ 16 ReO), aber in vielen Fällen muss bzw kann ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden (§ 9 ReO) • Vollstreckungssperre Exekutionssperre (§§ 18ff ReO) Ruhen Insolvenzantragspflicht (§ 21 ReO) Vertragsschutz (§ 22 ReO) 50
Was bringt die neue ReO für mich als Gläubiger? • Restrukturierungsplan (§§ 23ff ReO) Schuldner entscheidet, welche Gläubiger einbezogen werden (zB nur Finanzgläubiger) Zwingende Klassenbildung (ausgenommen Kleinunternehmen) Annahme des Restrukturierungsplans, wenn - in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger zustimmt und - die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindestens 75 % der Gesamtsumme der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt 51
Was bringt die neue ReO für mich als Gläubiger? Wenn Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht erreicht wird: klassenübergreifender Cram-down Bestätigung durch Gericht erforderlich Kriterium des Gläubigerinteresses • Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren gemäß § 40 ReO, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind • Regelungen zu neuen Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und sonstige Transaktionen (§§ 36a, 36b, 36c IO) 52
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Ulla Reisch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG Landstraßer Hauptstraße 1a, Ebene 07, Top 09 1030 Wien, Austria Tel: +43 1 212 55 00, Fax: +43 1 212 55 00 5 Mail: office.wien@ulsr.at
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