Die Auswirkungen der EU Richtlinie auf die Beteiligten im Sanierungsprozess - Christopher Seagon - Gleiss Lutz
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Die Auswirkungen der EU Richtlinie auf die Beteiligten im Sanierungsprozess Christopher Seagon Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 1
Gliederung 1) Thematische Einordnung 2) Die Sanierung aus Sicht des Unternehmens/ Schuldners 3) Die Auswirkungen auf Gläubiger und Gesellschafter 4) Restrukturierungsverwalter und Berater 5) Die Rolle der Gerichte 6) Arbeitnehmer im präventiven Restrukturierungsverfahren 7) Ausblick Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 2
1. Thematische Einordnung Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 3
Überblick • Richtlinie behandelt im Wesentlichen drei MAẞ NAHMEN Themenkomplexe ZUR STEIGERUNG PRÄVENTIVER DER EFFIZIENZ RESTRUKTURIER- UNGSRAHMEN • Mit Abstand die größte VON RESTRUKTURIE Bedeutung hat dabei der R-UNGS-, INSOLVENZ- UND präventive ENTSCHULDUNG Restrukturierungsrahmen S-VERFAHREN ZWEITE CHANCE Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 4
Zeitplan der Umsetzung Ab 2008 2014 Erneute Diskussion Empfehlung der Vss. Juli 2019 • Vielfache Rufe aus der Europäischen Oktober 2018 Beginn der Praxis und Literatur nach Kommission Trilog- zweijährigen einem vorinsolvenzlichen • Mitgliedstaaten sollten Verhandlungen Umsetzungsfrist mit Restrukturierungsverfahre einen Rechtsrahmen für zwischen Veröffentlichung der n frühzeitige • Hintergrund: Zahlreiche Kommission, Richtlinie im Amtsblatt Restrukturierung schaffen COMI-Shifts • Nur geringe Resonanz Europäischem der Union Parlament und Rat 2012 November 2016 28. März 2019 Vss. Juli 2021 ESUG RL-Vorschlag der Richtlinie wurde Ende der • Auch Reaktion auf Europäischen im Europäischen Umsetzungsfris Diskussion ab 2008 Kommission Parlament t • Schutzschirmverfahr • Auch Reaktion auf beschlossen en für effektive geringe Resonanz d. Sanierung in Empfehlung Eigenregie • Mitgliedstaaten sollen zur • Trotzdem nicht Einführung eines vorinsolvenzlich vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahr ens verpflichtet werden Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 5
Übersicht Verfahrensbeteiligte Kunden Gläubige Gerichte r Unternehmen / Schuldner Gesell- Berater schafter Arbeit- Verwalter nehmer Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 6
2. Die Sanierung aus Sicht des Unternehmens/ Schuldners Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 7
Unternehmen/Schuldner nach heutiger Rechtslage Außergerichtliche Sanierung Insolvenzverfahren • Schuldner kann Unternehmen weiter • Im Grundsatz geht die Verfügungsbefugnis auf eigenverantwortlich leiten und bleibt den Insolvenzverwalter über; der Schuldner uneingeschränkt verfügungsbefugt verliert die Kontrolle über das Unternehmen • Ausnahme: Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren • Kein Stigma der Insolvenz; Verhandlungen • Stigma der Insolvenz droht können auch geheim ablaufen • Antragsstellung erfolgt in der Regel zu spät • Kein Cram-down möglich • keine echte Sanierungsalternative • Sanierung kann sich flexibel auf einzelne • Gesamtverfahren; d.h. im Grundsatz sind alle Gläubiger Gläubiger gleichermaßen vom Verfahren (-gruppen) beschränken betroffen • Grds. gutes Instrumentarium zur Sanierung, §§ 103 ff. InsO • Schuldner ist auf die Mitwirkung der Gläubiger • Gläubiger haben nur die in der InsO geregelten angewiesen; er hat nahezu keine Einflussmöglichkeiten Möglichkeiten Akkordstörern wirkungsvoll zu • Mehrheitsentscheidungen sind möglich begegnen Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 8
Unternehmen/Schuldner nach zukünftiger Rechtslage Außergerichtliche Präventive Restrukturierung Insolvenzverfahren Sanierung • Eigenverantwortliche • Schuldner betreibt Verfahren in • Schuldner verliert iaR Leitung/Sanierung des Eigenverwaltung (Art. 5 RL) eigenverantwortliche Leitung Unternehmens • Für bestimmte Maßnahmen (insb. • Eigenverwaltung und Eingriffe in Gläubigerrechte) ist eine Schutzschirmverfahren werden Zustimmung des Gerichts erforderlich voraussichtlich neu geregelt • Keine „Öffentlichkeit“ • Verbleibender Anwendungsbereich (Überschuldung)? • Kein Stigma der • Stigma der „Restrukturierung“/ • Stigma der Insolvenz Insolvenz „Solvenzzweifel“? • haftende Sanierungssubstanz / Teilungsmasse? • Betroffene Gläubiger • Moratorium/Verhandlungen können • Gesamtverfahren; d.h. grds. sind werden flexibel durch allgemein eingesetzt oder auf alle Gläubiger gleichermaßen Schuldner festgelegt einzelne Gläubiger(-gruppen) vom Verfahren betroffen beschränkt werden • Entscheidungshoheit des Schuldners • Keine starken • Mit Moratorium, • Schuldner wird idR am Ende Instrumente für den Mehrheitsentscheidungen und aufgelöst Schuldner Möglichkeit eines • Mehrheitsentscheidungen sind • Sanierung ohne Zwang klassenübergreifenden Cram-downs möglich • Aber: Druck hat der Schuldner starke Instrumente Quelle: Wellensiek Analyse abzuschließen zur Hand Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | • 9 IaR Rechtsträgersanierung Seite
Eingangsvoraussetzungen für Unternehmen/ Schuldner Insolvenzverfahren Restrukturierungsrichtlini e • Insolvenzgründe (§§ 17- 19 InsO) Freie Sanierung • „wahrscheinliche • Antragsrecht bei Insolvenz“ (likelihood of drohender • Keine insolvency) Zahlungsunfähigkeit, § 18 Eingangsvoraussetzungen • Gerichtliche Kontrolle InsO kann durch den dt. • Eingangskontrolle durch Gesetzgeber vorgesehen das Gericht werden (Amtsermittlungs- Antragsrecht des grundsatz, § 5 InsO) Unternehmers/Schuldner s Antrag von Gläubigerseite sowie Arbeitnehmerseite möglich, wobei dann ggf. die Zustimmung des Schuldners notwendig ist (Wahlrecht der Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Mitgliedsstaaten) Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 10
Pflichten der Unternehmensleitung und Haftung Artikel 19 - Pflichten der Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz mindestens Folgendes gebührend berücksichtigt: a) die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger, b) die Notwendigkeit, Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden, und c) die Notwendigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet. • Was geschieht, wenn eine Insolvenz nicht vermieden werden konnte oder die Pflichten verletzt werden? • Stellen sich für diesen Fall Haftungsfragen nach (nationalstaatlichem) Recht? • Organpflichten vor der Insolvenz / zur präventiven Restrukturierung / Insolvenzvermeidung in Abgrenzung zur Antragspflicht bei Insolvenzreife Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 11
3. Die Auswirkungen auf die Gläubiger und Gesellschafter Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 12
Gläubiger bei Sanierung und Insolvenz heute Bei außergerichtlichen Sanierungen Bei Insolvenzverfahren • Gläubiger werden nur auf vertraglicher • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Basis beteiligt Durchsetzung eigener Rechte sind • Eine zwangsweise Beteiligung eines ausgeschlossen ablehnenden Gläubigers kommt bei einer • Differenziertes System der §§ 47 ff. InsO außergerichtlichen Sanierung nicht in der Absonderung, Aussonderung, etc. Betracht • Unterscheidung zwischen Masseforderung • Einzelnen Gläubigern kann daher eine und Insolvenzforderung je nach Blockadestellung und somit eine starke Begründung der jeweiligen Forderung Verhandlungsposition zukommen • Ungesicherte Gläubiger erhalten in der • Recht des (Durchsetzungs-) „Starken“ Regel nur eine sehr geringe Quote • Auch ist der Schuldner nicht vor drohenden • Minderheitenschutz und (Fremd-)Insolvenzanträgen und Gläubigergleichbehandlung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt • Keine schädliche „Öffentlichkeit“, daher relativer Werterhalt der Gläubigerposition Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 13
Gläubiger bei einer präventiven Restrukturierung I Präventive Restrukturierung Moratorium Annahme von Restrukturierungsplänen • Dauer von vier Monaten, • Ablehnende Gläubiger können in Ihrer Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu zwölf Klasse überstimmt werden, jedoch Frage Monate, wenn notwendig der notwendigen Mehrheit: Wahlmöglichkeit der Mitgliedsstaaten, ob • Aufhebung durch Gericht bei • Summenmehrheit oder unverhältnismäßiger Benachteiligung oder • Kopf- und Summenmehrheit fehlenden Fortschritten • Auch ablehnende Gläubigerklassen • Dispens von Insolvenzantragspflichten und können insgesamt überstimmt werden Drittanträgen (cross-class cram-down) Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 14
Gläubiger bei einer präventiven Restrukturierung II Minderheitenschutz bei einem cross-class cram-down Regelfall nach Art. 11 Abs. 1 c) RL: Wahlrecht der Mitgliedsstaaten: relativ priority rule absolute priority rule Zustimmung einer Klasse zum Zustimmung einer Gruppe von Gläubigern, die Restrukturierungsplan dann entbehrlich, wenn die nach dem Plan nicht vollständig befriedigt werden, Mitglieder dieser Klasse durch den Plan kann nur dann ersetzt werden, wenn der Plan für mindestens so gut wie in einem Insolvenzszenario die Mitglieder nachrangiger Klassen keinerlei („no creditor worse off“) und „günstiger“ als die Auszahlungen vorsieht. Mitglieder nachrangiger Klassen behandelt Eine absolute priority rule findet bereits in § werden. 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO Anwendung Kritik: Kritik (aktuell insb. im Rahmen der Reform des • Auswirkungen einer relativ priority rule sind Chapter 11 Verfahrens in den USA): weitgehend unerforscht • Gläubiger können über einen debt to equity • „günstiger“ kann nicht bestimmt werden; insb. swap über ihre Beteiligung mehr als den da z.B. Anteilseigner nicht über klassische Nennwert ihrer Forderung erhalten, während Forderungen ggü. der Gesellschaft verfügen den Altgesellschaftern die Möglichkeit • Gefahr, dass Haftungsverfassung erodiert; genommen wird, am künftigen Erfolg des Gesellschafter können Verluste teilweise auf Unternehmens zu partizipieren Gläubiger abwälzen Quelle: Brinkmann, European Insolvency & Restructuring, TLE-009-2019; Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 15
Gläubiger bei einer präventiven Restrukturierung II Schutz von Neufinanzierungen und wesentlicher Verträge • Art. 17 und 18 RL regeln Mindeststandards für Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und sonstige wichtige Transaktionen für die Restrukturierung • Zu diesen wichtigen Transaktionen zählen mindestens • Gebühren und Kosten für Restrukturierungspläne • Gebühren und Kosten für professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit Restrukturierung • Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit • andere Zahlungen und Auszahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb • Die geschützten Finanzierungen und Transaktionen können in einem späteren Insolvenzverfahren nicht mehr aufgrund einer Gläubigerbenachteiligung angegriffen werden und können (Wahlrecht der Mitgliedsstaaten) zusätzlich vorrangig gegenüber anderen Gläubigerforderungen behandelt werden • Die Mitgliedsstaaten können den Schutz deutlich begrenzen und als Voraussetzung festlegen, dass: • hierfür eine Bestätigung des Plans durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde notwendig Quelle: Wellensiek Analyse ist Talk in T11 | Christopher Seagon • Main Frankfurt am Fälle der | 12. AprilLeistung 2019 | Seiteeines 16 Gläubigers an den Schuldner, nachdem der Schuldner zur
Rolle der Gesellschafter heute Bei außergerichtlichen Sanierungen Bei Insolvenzverfahren • Gesellschafter können maßgeblichen • Gesellschafter verfügen nur noch über Einfluss auf den Ablauf der Sanierung einen geringen Einfluss nehmen • Gesellschafterdarlehen sind im Insolvenzfall • Eine (finanzielle) Beteiligung der grundsätzlich nachrangig nach den Gesellschafter ist regelmäßig notwendig Forderungen der sonstigen • Beiträge von Gesellschaftern können Insolvenzgläubiger zu befriedigen jedoch nur im Rahmen der • Die Gesellschafter drohen in der Insolvenz gesellschaftsrechtlichen Instrumente (z.B. ihre Gesellschafterstellung zu verlieren Kapitalerhöhung) erzwungen werden • Im Planverfahren gilt die absolute priority rule des § 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO, sodass Gläubiger grundsätzlich vor den Gesellschaftern befriedigt werden Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 17
Rolle der Gesellschafter bei einer präventiven Restrukturierung Präventive Restrukturierung debt to equity swap Relative/absolute Vorrangregel • Gläubiger fordern regelmäßig auch eine • Art der Vorrangregel iRv. Art. 11 Abs. 1 c) entsprechende Gesellschafterbeteiligung RL entscheidend für Verhältnis zu Gläubigern • Durch einen debt to equity swap droht Verlust der Gesellschafterstellung • relativ priority rule könnte Verlusthaftung zugunsten der Gesellschafter teilweise • Erwägungsgrund 2: debt to equity swap auf die Gläubiger verlagern „sollte im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Schutzvorkehrungen • absolute priority rule schließt Befriedigung stehen“ der Gesellschafter vor den übrigen Gläubigern faktisch aus • Starker Schutz des § 225a Abs. 2 InsO auch iRd Richtlinie? Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 18
Einfallstor für loan-to-own-Investoren in Zukunft? Richtlinie als Einfallstor für loan-to-own-Investoren? • Inwieweit tatsächlich eine Gefahr durch loan-to-own-Investoren droht, ist noch nicht abzusehen • Gestaltung der Voraussetzungen eines debt to equity swaps in das deutsche Recht spielt dabei wichtige Rolle • Auch kommt dem Schutz von Investoren (Art. 17 und 18) sowie den sonstigen Einflussmöglichkeiten zukünftiger Investoren (z.B. auf das Moratorium und die Abstimmungsrechte über einen Restrukturierungsplan) eine große Bedeutung hinsichtlich der Attraktivität für loan-to-own-Investoren zu • Kommission sieht durch die Einbeziehung von loan-to-own-Investoren eine Möglichkeit, NPLs abzubauen oder diese in den Bilanzen der Banken zu reduzieren • Details aber noch Frage der Umsetzung ins nationale Recht Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 19
Exkurs: Ziel des Abbaus von NPLs Bedeutung von NPLs in der Richtlinie und Vorschlag COM(2018) 135 vom 04.03.2018 • Restrukturierungsrichtlinie soll ausdrücklich Non-performing loans, NPLs, vorbeugen und diese möglichst reduzieren (Erwägungsgrund 3) • Weitergehende Regelungen zum Umgang mit NPLs finden sich auch im Vorschlag COM(2018) 135 vom 14. März 2018 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten • Informationsrechte für Investoren, um Investments in Kredite zu erleichtern, abzusichern und transparenter zu machen. Investoren sollen: • „Wert“ des Kreditvertrags ermitteln und • einschätzen können wie wahrscheinlich es ist, dass sie „den Wert dieses Vertrags wiedereinbringen“ können, etwa indem Sicherheiten veräußert werden • Dafür soll eine Struktur und Überwachung für einen NPL-Markt in Europa geschaffen werden • Offenlegungspflichten: Banken, die einen Kreditvertrag an Kreditkäufer übertragen, müssen die zuständigen Behörden umfassend über Transaktionen informieren • Transparenz und Sicherheit: Reglementierung von Kreditdienstleistern, dieWellensiek Quelle: keine Analyse Banken Talk in T11 | Christopher sind Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 20 • Einführung eines „beschleunigte Verfahren zur außergerichtlichen Realisierung von
Abweichungsmöglichkeit für Mitgliedsstaaten nach Art. 12 RL in Bezug auf Gesellschafter Artikel 12 - Anteilsinhaber (1) Schließen die Mitgliedstaaten Anteilsinhaber von der Anwendung der Artikel 9 bis 11 aus, so stellen sie auf andere Weise sicher, dass diese Anteilsinhaber die Annahme und Bestätigung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Anteilsinhaber die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen. • Die Mitgliedsstaaten können die Anteilinhaber vollständig von den Regelungen über Restrukturierungspläne (Art. 9 bis 11 RL) ausnehmen • Für diesen Fall können eigene, nationalstaatliche Regelungen erlassen werden, damit „Anteilsinhaber die Annahme und Bestätigung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen“ • Stellung der Gesellschafter hängt somit sehr stark von der Umsetzung in das deutsche Recht ab Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 21
4. Restrukturierungsbeauftragte und Berater Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 22
Insolvenzverwalter und Sachwalter heute Bei außergerichtlichen Sanierungen Bei Insolvenzverfahren • Keine Beteiligung; allenfalls Beauftragung • Regelinsolvenz: eines Beraters z.T. auf Druck der Gläubiger • (vorläufiger) Insolvenzverwalter mit zur Überwachung der Sanierung Verfügungsmacht; primär: bestmögliche • Operative Sanierung beim CRO in Gläubigerbefriedigung bestimmten Konstellationen mit Treuhand • Eigenverwaltung: • Sachwalter (Genehmigungsvoraussetzungen; keine operative Kompetenz) • „Eigenverwalter“ (operatives Management; primär: bestmögliche Gläubigerbefriedigung) Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 23
Der Restrukturierungsbeauftragte in der Richtlinie Definition nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 RL: "Restrukturierungsbeauftragter" [ist] eine Person oder Stelle, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bestellt wird, um insbesondere eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zu erfüllen: a) Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans; b) Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und Berichterstattung an eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde; c) Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen. • In vorherigen Entwürfen teilweise abweichende und uneinheitliche Terminologie • Nun findet sich noch der Begriff „Restrukturierungsbeauftragter“ insbesondere in Bezug auf den präventiven Restrukturierungsrahmen; in den Erwägungsgründen und den Art. 26 ff. RL wird jedoch auch die Bezeichnung „Verwalter“ genutzt • Ob sich daraus Schlüsse ziehen lassen, also insb. ob sich die Art. 26 ff. RL auch auf Insolvenzverwalter außerhalb von Restrukturierungsverfahren beziehen sollen, wird nicht ganz klar Quelle: Wellensiek Analyse •Talk inRestrukturierungsbeauftragter T11 | Christopher Seagon muss erforderliche Ausbildung und Sachkunde besitzen (Art. 26 RL)am Main | 12. April 2019 | Seite 24 Frankfurt
Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten I Grundsatz Art. 5 Abs. 1 RL „[...], dass Schuldner, die präventive Restrukturierungsverfahren in Anspruch nehmen, ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten.“ = Kein Restrukturierungsbeauftragter Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 RL Bestellung eines Restrukturierungs- Möglichkeit für Mitgliedsstaaten, beauftragten durch Justiz- oder eine Verwaltungsbehörde zwingende Bestellung in folgenden • Einzelfallentscheidung Fällen vorzusehen: durch eine Justiz- oder • Allgemeines Moratorium Verwaltungsbehörde • Zustimmungsbedürftiger • Soll vorgenommen werden, falls klassenübergreifenden Cram- eine Bestellung „erforderlich“ ist down nach Artikel 11 RL • Wenn Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger es beantragt Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 25
Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten II Erwägungsgrund 88 Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass Verwalter von einem Schuldner, von Gläubigern oder von einem Gläubigerausschuss aus einer Liste oder aus einem Pool, die beziehungsweise der von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuvor gebilligt wurde, ausgewählt werden. Dem Schuldner, den Gläubigern oder dem Gläubigerausschuss könnte bei der Auswahl eines Verwalters ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Sachkunde und der allgemeinen Erfahrung sowie den Anforderungen des betreffenden Falls gewährt werden. […] Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, über die Verfahrenswege für die Ablehnung der Auswahl oder der Bestellung eines Verwalters oder für die Beantragung des Ersetzens des Verwalters zu entscheiden; dies kann beispielsweise ein Gläubigerausschuss sein. • Richtlinie ermöglicht einen sehr weiten Umsetzungsspielraum (soft language) • Der Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Verwalters kann durch die Mitgliedsstaaten erheblich gestärkt werden im Vergleich zu den ersten Entwürfen; damals lag die Verantwortung nahezu allein beim zuständigen Gericht. Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 26
Rolle von Beratern heute Bei außergerichtlichen Sanierungen Bei Insolvenzverfahren • Sanierungs-/insolvenzerfahrene Berater als • Mitwirkung bei Regelinsolvenzverfahren wichtige Hilfe für Unternehmen/Organe eingeschränkt • Mitwirkung ist nicht zwingend, jedoch bei • Bei einer Eigenverwaltung kommt der komplexeren Fällen fast unumgänglich externen Beratung der (Managementunterstützung und Unternehmensleitung eine wichtige Rolle Haftungsvermeidung) zu, insb. bei der Vorbereitung des Antrages und der folgenden Umsetzung der Sanierung Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 27
Rolle von Beratern in Zukunft Außergerichtliche Präventive Restrukturierung Insolvenzverfahren Sanierung • Berater als wichtige • Beratung notwendig, um den • Mitwirkung bei Hilfe für Anforderungen des Verfahrens zu Regelinsolvenzverfahr Unternehmen, genügen (insb. für Anträge zur en eingeschränkt praktisch Gewährung eines Moratoriums und im • Eigenverwaltung: unumgänglich Zusammenhang mit Beratung der • erheblicher Restrukturierungsplänen) Unternehmensleitung faktischer Druck auf • Erstellung eines bestätigungsfähigen wichtig, insb. bei der Beteiligte, um Restrukturierungsplanes kann sehr Vorbereitung des vergleichsweises komplex sein und muss hohen Antrages und der Verhandlungsergeb Anforderungen genügen folgenden Umsetzung nis (ohne Gericht/ • Einhaltung der Pflichten der der Sanierung Moratorium/Plan) zu Unternehmensleitung erzielen • Verhältnis zum Restrukturierungs- beauftragten noch nicht völlig geklärt; erwartungsgemäß wird, falls kein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden muss, nur ein Berater involviert sein Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 28
5. Die Rolle der Gerichte Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 29
Einbindung und Rolle der Gerichte heute Bei außergerichtlichen Sanierungen Bei Insolvenzverfahren • Grundsätzlich keine Mitwirkung • Insolvenzverfahren als gerichtliches Verfahren; alle wesentlichen • Allenfalls bei späteren Rechtsstreitigkeiten Verfahrensschritte werden vom Gericht angeordnet oder überwacht • Sachlich zuständig sind 192 Insolvenzgerichte in Deutschland Quelle: Foerste, Insolvenzrecht, 8. Auflage 2018; Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 30
Zwingende Mitwirkung der Gerichte bei präventivem Restrukturierungsverfahren Grundsatz: Gerichtsfernes Verfahren (vgl. Art. 4 Abs. 6 RL) • Grundsätzlich ist keine Einbindung eines Gerichts notwendig • Nach den Vorstellungen der Kommission sollen die Verfahren so effizienter, kostengünstiger und schneller ablaufen können Mitwirkung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde mindestens bei folgenden Fällen: • Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten falls dieser notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 RL) • Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen (Moratorium), inkl. Verlängerung und Aufhebung (Art. 6 RL) • Bestätigung von folgenden Arten von Restrukturierungsplänen und ggf. Prüfung der Stimmrechte und die Bildung der Klassen (Art. 9 ff. RL) • Restrukturierungspläne, die die Forderungen oder Beteiligung ablehnender betroffener Parteien beeinträchtigen; • Restrukturierungspläne, die eine neue Finanzierung vorsehen; • Restrukturierungspläne, die zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze führen, sofern dieser Verlust nach nationalem Recht zulässig ist. Quelle: Wellensiek Analyse • inWeitere Talk Fälle Seagon T11 | Christopher nach nationalem Recht möglich Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 31
Organisation und Zuständigkeit in Zukunft Bei präventivem Restrukturierungsverfahren • Richtlinie macht den Mitgliedsstaaten nur sehr geringe Vorgaben: „Justiz- oder Verwaltungsbehörde“ • Möglichkeiten der Umsetzung in Deutschland • Verortung bei einer Verwaltungsbehörde für Deutschland eher fernliegend, da traditionell Zwangsvollstreckungsverfahren und Insolvenzverfahren Gerichten zugeordnet sind • Zuständigkeit bei bestehendem Insolvenzgericht oder Landgericht (Kammer für Handelssachen) • Pro Insolvenzgericht: Konzentration der Verfahren; Insolvenzexpertise; Überlagerung mit Insolvenzverfahren sind leichter zu handhaben • Contra Insolvenzgericht: Stigma der Insolvenz durch „Insolvenznähe“; im Kern kein Insolvenzverfahren, sodass es im Schwerpunkt (auch) um wirtschaftliche Fragen geht, wodurch bspw. Kammer für Handelssachen besser geeignet sein könnte Im Insolvenzverfahren • ESUG-Empfehlungen: Konzentration der Insolvenzgerichte und damit eine Professionalisierung der Richter und Rechtspfleger ist durch GesetzgeberQuelle: Wellensiek Analyse zu prüfen Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 32
6. Arbeitnehmer im präventiven Restrukturierungsverfahren Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 33
Rolle der Arbeitnehmer in Sanierung und Insolvenz heute Bei außergerichtlichen Sanierungen Bei Insolvenzverfahren • Arbeitsverhältnisse sind im Grundsatz • Lohnforderungen sind, je nach nicht betroffen; jedoch kann der Entstehungszeitpunkt als Insolvenz- oder Arbeitgeber im Rahmen der Sanierung Masseforderungen einzuordnen (aber: Arbeitsverhältnisse nach geltendem zusätzlicher, zeitweiser Schutz der Arbeitnehmer Arbeitsrecht kündigen durch Insolvenzgeld) • Vertragliche Regelungen zur • Kündigungsschutz für Arbeitnehmer besteht Sanierung können mit Arbeitnehmern grundsätzlich auch bei einer Insolvenz fort, oder tarifvertraglich mit allerdings mit einer Kündigungsfrist von Gewerkschaften geschlossen werden höchstens drei Monaten zum Monatsende, § 113 S. 2 InsO • Betriebsvereinbarungen können von Insolvenzverwalter gekündigt oder herabgesetzt werden, § 120 S. 1 InsO • Beteiligung eines Arbeitnehmervertreters im vorläufigen Gläubigerausschuss, § 67 Abs. 2 S. 2 InsO • Arbeitnehmer können im Planverfahren eigene Gruppe bilden, § 222 Abs. 3 InsO Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 34
Rolle der Arbeitnehmer bei einer präventiven Restrukturierung Präventive Restrukturierung Entwicklung Eckpunkte des Arbeitnehmerschutzes • Ursprünglicher • Artikel 13: individuelle und kollektive Rechte der Arbeitnehmer Kommissionsvorschlag hat nach Unionsrecht und nationalem Arbeitsrecht sollen durch den nur wenige Regelungen zu präventiven Restrukturierungsrahmen nicht beeinträchtigt werden Arbeitnehmern enthalten, (insb. Recht auf Tarifverhandlungen und erst das Europäisches Arbeitskampfmaßnahmen und weitreichende Informations- und Parlament hat stark auf Anhörungsrechte) eine Stärkung des • Mitgliedsstaaten können Forderungen der Arbeitnehmer Schutzes der Arbeitnehmer vollständig vom Restrukturierungsverfahren ausnehmen, Art. 1 gedrängt Abs. 5 a) RL • Finale Fassung der • Anderenfalls sollen Arbeitnehmerforderungen, unabhängig vom Richtlinie greift den Zeitpunkt ihrer Entstehung, von einem Moratorium stärkeren Schutz auf, lässt ausgenommen sein und den Arbeitnehmern dann die Möglichkeit den Mitgliedsstaaten aber der Abstimmung als ggfs. eigene Klasse ermöglicht werden erhebliche • Arbeitnehmer „sollten“ (Wortlaut der RL(!)) während der Umsetzungsspielräume gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen, Erwägungsgrund 60 Quelle: Wellensiek Analyse Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 35
7. Zusammenfassung und Ausblick Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 36
Ausblick • Der präventive Restrukturierungsrahmen hat das Potential das internationale, europäische und deutsche Restrukturierungs- und Insolvenzrecht fundamental zu verändern • Der deutsche Gesetzgeber hat weitgehende Umsetzungsspielräume in der Richtlinie; die Umsetzung • Der Markt für Insolvenzverwalter und Berater wird sich durch die Richtlinie stark verändern • Die Auswirkungen der Richtlinie auf Kreditinstitute und die Wirkung im Hinblick auf das erklärte Ziel des Abbaus von NPLs sind erheblich, aber im Detail noch offen • Trend zum Schuldnerschutz in der präventiven Restrukturierung im Vergleich zum Gläubigerschutz in der InsO ist unverkennbar Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 37
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christopher Seagon Wellensiek Rechtsanwalt / Partner Kontakt Mobil: 0172 6216681 E-Mail: seagon@wellensiek.de Talk in T11 | Christopher Seagon Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 38
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