Die Auswirkungen der EU Richtlinie auf die Beteiligten im Sanierungsprozess - Christopher Seagon - Gleiss Lutz

Die Seite wird erstellt Gustav Unger
 
WEITER LESEN
Die Auswirkungen der EU Richtlinie
auf die
Beteiligten im Sanierungsprozess
Christopher Seagon

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 1
Gliederung
1) Thematische Einordnung
2) Die Sanierung aus Sicht des Unternehmens/ Schuldners
3) Die Auswirkungen auf Gläubiger und Gesellschafter
4) Restrukturierungsverwalter und Berater
5) Die Rolle der Gerichte
6) Arbeitnehmer im präventiven Restrukturierungsverfahren
7) Ausblick

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 2
1. Thematische Einordnung

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 3
Überblick

   • Richtlinie behandelt im
     Wesentlichen drei                           MAẞ NAHMEN
     Themenkomplexe                                  ZUR
                                                 STEIGERUNG          PRÄVENTIVER
                                                DER EFFIZIENZ       RESTRUKTURIER-
                                                                     UNGSRAHMEN
   • Mit Abstand die größte                          VON
                                                RESTRUKTURIE
     Bedeutung hat dabei der                       R-UNGS-,
                                               INSOLVENZ- UND
     präventive                                ENTSCHULDUNG
     Restrukturierungsrahmen                     S-VERFAHREN

                                                        ZWEITE CHANCE

                                                                           Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 4
Zeitplan der Umsetzung
 Ab 2008                          2014
 Erneute Diskussion               Empfehlung der                                                            Vss. Juli 2019
 •   Vielfache Rufe aus der       Europäischen                                 Oktober 2018                 Beginn der
     Praxis und Literatur nach    Kommission                                   Trilog-                      zweijährigen
     einem vorinsolvenzlichen
                                  •   Mitgliedstaaten sollten                  Verhandlungen                Umsetzungsfrist mit
     Restrukturierungsverfahre
                                      einen Rechtsrahmen für                   zwischen                     Veröffentlichung der
     n
                                      frühzeitige
 •   Hintergrund: Zahlreiche                                                   Kommission,                  Richtlinie im Amtsblatt
                                      Restrukturierung schaffen
     COMI-Shifts
                                  •   Nur geringe Resonanz                     Europäischem                 der Union
                                                                               Parlament und Rat

        2012                                            November 2016                              28. März 2019           Vss. Juli 2021
        ESUG                                            RL-Vorschlag der                           Richtlinie wurde        Ende der
        •   Auch Reaktion auf                           Europäischen                               im Europäischen         Umsetzungsfris
            Diskussion ab 2008                          Kommission                                 Parlament               t
        •   Schutzschirmverfahr                         •   Auch Reaktion auf                      beschlossen
            en für effektive                                geringe Resonanz d.
            Sanierung in                                    Empfehlung
            Eigenregie                                  •   Mitgliedstaaten sollen zur
        •   Trotzdem nicht                                  Einführung eines
            vorinsolvenzlich                                vorinsolvenzlichen
                                                            Restrukturierungsverfahr
                                                            ens verpflichtet werden

                                                                                                                  Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 5
Übersicht Verfahrensbeteiligte

                                                       Kunden

                                                                     Gläubige
                                       Gerichte
                                                                         r

                                                     Unternehmen
                                                           /
                                                      Schuldner
                                                                           Gesell-
                                  Berater
                                                                          schafter

                                                                Arbeit-
                                               Verwalter
                                                                nehmer

                                                                                     Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 6
2. Die Sanierung aus Sicht des Unternehmens/
Schuldners

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 7
Unternehmen/Schuldner nach heutiger
Rechtslage
 Außergerichtliche Sanierung                           Insolvenzverfahren
 •    Schuldner kann Unternehmen weiter                •   Im Grundsatz geht die Verfügungsbefugnis auf
      eigenverantwortlich leiten und bleibt                den Insolvenzverwalter über; der Schuldner
      uneingeschränkt verfügungsbefugt                     verliert die Kontrolle über das Unternehmen
                                                       •   Ausnahme:
                                                           Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren
 •    Kein Stigma der Insolvenz; Verhandlungen         •   Stigma der Insolvenz droht
      können auch geheim ablaufen                      •   Antragsstellung erfolgt in der Regel zu spät
 •    Kein Cram-down möglich                           •   keine echte Sanierungsalternative

 •    Sanierung kann sich flexibel auf einzelne        •   Gesamtverfahren; d.h. im Grundsatz sind alle
      Gläubiger                                            Gläubiger gleichermaßen vom Verfahren
      (-gruppen) beschränken                               betroffen
                                                       •   Grds. gutes Instrumentarium zur Sanierung, §§
                                                           103 ff. InsO
 •    Schuldner ist auf die Mitwirkung der Gläubiger   •   Gläubiger haben nur die in der InsO geregelten
      angewiesen; er hat nahezu keine                      Einflussmöglichkeiten
      Möglichkeiten Akkordstörern wirkungsvoll zu      •   Mehrheitsentscheidungen sind möglich
      begegnen
                                                                                        Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 8
Unternehmen/Schuldner nach zukünftiger
Rechtslage
 Außergerichtliche
                                        Präventive Restrukturierung                  Insolvenzverfahren
 Sanierung
 •    Eigenverantwortliche              •   Schuldner betreibt Verfahren in          •   Schuldner verliert iaR
      Leitung/Sanierung des                 Eigenverwaltung (Art. 5 RL)                  eigenverantwortliche Leitung
      Unternehmens                      •   Für bestimmte Maßnahmen (insb.           •   Eigenverwaltung und
                                            Eingriffe in Gläubigerrechte) ist eine       Schutzschirmverfahren werden
                                            Zustimmung des Gerichts erforderlich         voraussichtlich neu geregelt
                                        •   Keine „Öffentlichkeit“                   •   Verbleibender
                                                                                         Anwendungsbereich
                                                                                         (Überschuldung)?
 •    Kein Stigma der                   •   Stigma der „Restrukturierung“/           •   Stigma der Insolvenz
      Insolvenz                             „Solvenzzweifel“?                        •   haftende Sanierungssubstanz /
                                                                                         Teilungsmasse?
 •    Betroffene Gläubiger              •   Moratorium/Verhandlungen können          •   Gesamtverfahren; d.h. grds. sind
      werden flexibel durch                 allgemein eingesetzt oder auf                alle Gläubiger gleichermaßen
      Schuldner festgelegt                  einzelne Gläubiger(-gruppen)                 vom Verfahren betroffen
                                            beschränkt werden
                                        •   Entscheidungshoheit des Schuldners
 •    Keine starken                     •    Mit Moratorium,                         •   Schuldner wird idR am Ende
      Instrumente für den                    Mehrheitsentscheidungen und                 aufgelöst
      Schuldner                              Möglichkeit eines                       •   Mehrheitsentscheidungen sind
 •    Sanierung ohne Zwang                   klassenübergreifenden Cram-downs            möglich
 •    Aber: Druck                            hat der Schuldner starke Instrumente                     Quelle: Wellensiek Analyse
      abzuschließen                          zur Hand
Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 |     • 9 IaR Rechtsträgersanierung
                                       Seite
Eingangsvoraussetzungen für Unternehmen/
Schuldner
                                                                                 Insolvenzverfahren
                                                Restrukturierungsrichtlini
                                                            e                 • Insolvenzgründe (§§ 17-
                                                                                19 InsO)
         Freie Sanierung                        • „wahrscheinliche            • Antragsrecht bei
                                                  Insolvenz“ (likelihood of     drohender
 • Keine                                          insolvency)                   Zahlungsunfähigkeit, § 18
   Eingangsvoraussetzungen                      • Gerichtliche Kontrolle        InsO
                                                  kann durch den dt.          • Eingangskontrolle durch
                                                  Gesetzgeber vorgesehen        das Gericht
                                                  werden                        (Amtsermittlungs-
                                                 Antragsrecht des              grundsatz, § 5 InsO)
                                                  Unternehmers/Schuldner
                                                  s
                                                 Antrag von
                                                  Gläubigerseite sowie
                                                  Arbeitnehmerseite
                                                  möglich, wobei dann ggf.
                                                  die Zustimmung des
                                                  Schuldners notwendig ist
                                                  (Wahlrecht der                         Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon                  Mitgliedsstaaten)
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 10
Pflichten der Unternehmensleitung und
Haftung
Artikel 19 - Pflichten der Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen Insolvenz
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmensleitung bei einer wahrscheinlichen
Insolvenz mindestens Folgendes gebührend berücksichtigt:
a) die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger,
b) die Notwendigkeit, Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden, und
c) die Notwendigkeit, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die
   Bestandsfähigkeit des Unternehmens gefährdet.

•   Was geschieht, wenn eine Insolvenz nicht vermieden werden konnte oder die Pflichten
    verletzt werden?
•   Stellen sich für diesen Fall Haftungsfragen nach (nationalstaatlichem) Recht?
•   Organpflichten vor der Insolvenz / zur präventiven Restrukturierung /
    Insolvenzvermeidung in Abgrenzung zur Antragspflicht bei Insolvenzreife

                                                                              Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 11
3. Die Auswirkungen auf die Gläubiger und
Gesellschafter

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 12
Gläubiger bei Sanierung und Insolvenz heute
 Bei außergerichtlichen Sanierungen                Bei Insolvenzverfahren
 •    Gläubiger werden nur auf vertraglicher       •   Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur
      Basis beteiligt                                  Durchsetzung eigener Rechte sind
 •    Eine zwangsweise Beteiligung eines               ausgeschlossen
      ablehnenden Gläubigers kommt bei einer       •   Differenziertes System der §§ 47 ff. InsO
      außergerichtlichen Sanierung nicht in            der Absonderung, Aussonderung, etc.
      Betracht                                     •   Unterscheidung zwischen Masseforderung
 •    Einzelnen Gläubigern kann daher eine             und Insolvenzforderung je nach
      Blockadestellung und somit eine starke           Begründung der jeweiligen Forderung
      Verhandlungsposition zukommen                •   Ungesicherte Gläubiger erhalten in der
 •    Recht des (Durchsetzungs-) „Starken“             Regel nur eine sehr geringe Quote
 •    Auch ist der Schuldner nicht vor drohenden   •   Minderheitenschutz und
      (Fremd-)Insolvenzanträgen und                    Gläubigergleichbehandlung
      Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
      geschützt
 •    Keine schädliche „Öffentlichkeit“, daher
      relativer Werterhalt der Gläubigerposition
                                                                                  Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 13
Gläubiger bei einer präventiven
Restrukturierung I
                                                Präventive Restrukturierung

 Moratorium                                                   Annahme von Restrukturierungsplänen

 •    Dauer von vier Monaten,                                   •    Ablehnende Gläubiger können in Ihrer
      Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu zwölf                      Klasse überstimmt werden, jedoch Frage
      Monate, wenn notwendig                                         der notwendigen Mehrheit:
                                                                     Wahlmöglichkeit der Mitgliedsstaaten, ob
 •    Aufhebung durch Gericht bei                                   • Summenmehrheit oder
      unverhältnismäßiger Benachteiligung oder                      • Kopf- und Summenmehrheit
      fehlenden Fortschritten
                                                                •    Auch ablehnende Gläubigerklassen
 •    Dispens von Insolvenzantragspflichten und                      können insgesamt überstimmt werden
      Drittanträgen                                                  (cross-class cram-down)

                                                                                             Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 14
Gläubiger bei einer präventiven
Restrukturierung II
Minderheitenschutz bei einem cross-class cram-down
 Regelfall nach Art. 11 Abs. 1 c) RL:                      Wahlrecht der Mitgliedsstaaten:
 relativ priority rule                                     absolute priority rule
 Zustimmung einer Klasse zum                               Zustimmung einer Gruppe von Gläubigern, die
 Restrukturierungsplan dann entbehrlich, wenn die          nach dem Plan nicht vollständig befriedigt werden,
 Mitglieder dieser Klasse durch den Plan                   kann nur dann ersetzt werden, wenn der Plan für
 mindestens so gut wie in einem Insolvenzszenario          die Mitglieder nachrangiger Klassen keinerlei
 („no creditor worse off“) und „günstiger“ als die         Auszahlungen vorsieht.
 Mitglieder nachrangiger Klassen behandelt                  Eine absolute priority rule findet bereits in §
 werden.                                                       245 Abs. 2 Nr. 2 InsO Anwendung

 Kritik:                                                   Kritik (aktuell insb. im Rahmen der Reform des
 • Auswirkungen einer relativ priority rule sind           Chapter 11 Verfahrens in den USA):
     weitgehend unerforscht                                • Gläubiger können über einen debt to equity
 • „günstiger“ kann nicht bestimmt werden; insb.               swap über ihre Beteiligung mehr als den
     da z.B. Anteilseigner nicht über klassische               Nennwert ihrer Forderung erhalten, während
     Forderungen ggü. der Gesellschaft verfügen                den Altgesellschaftern die Möglichkeit
 • Gefahr, dass Haftungsverfassung erodiert;                   genommen wird, am künftigen Erfolg des
     Gesellschafter können Verluste teilweise auf              Unternehmens zu partizipieren
     Gläubiger abwälzen
                                                Quelle: Brinkmann, European Insolvency & Restructuring, TLE-009-2019; Wellensiek
                                                                                                                        Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 15
Gläubiger bei einer präventiven
Restrukturierung II
Schutz von Neufinanzierungen und wesentlicher Verträge
   •   Art. 17 und 18 RL regeln Mindeststandards für Finanzierungen, Zwischenfinanzierungen und
       sonstige wichtige Transaktionen für die Restrukturierung
   •   Zu diesen wichtigen Transaktionen zählen mindestens
       • Gebühren und Kosten für Restrukturierungspläne
       • Gebühren und Kosten für professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit
           Restrukturierung
       • Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit
       • andere Zahlungen und Auszahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

   •   Die geschützten Finanzierungen und Transaktionen können in einem späteren
       Insolvenzverfahren nicht mehr aufgrund einer Gläubigerbenachteiligung angegriffen werden
       und können (Wahlrecht der Mitgliedsstaaten) zusätzlich vorrangig gegenüber anderen
       Gläubigerforderungen behandelt werden

   •      Die Mitgliedsstaaten können den Schutz deutlich begrenzen und als Voraussetzung festlegen,
          dass:
          • hierfür eine Bestätigung des Plans durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde notwendig
                                                                                            Quelle: Wellensiek Analyse
              ist
Talk in T11 | Christopher Seagon
          • Main
Frankfurt am  Fälle   der
                   | 12. AprilLeistung
                               2019 | Seiteeines
                                            16   Gläubigers an den Schuldner, nachdem der Schuldner zur
Rolle der Gesellschafter heute
 Bei außergerichtlichen Sanierungen                Bei Insolvenzverfahren
 •    Gesellschafter können maßgeblichen           •   Gesellschafter verfügen nur noch über
      Einfluss auf den Ablauf der Sanierung            einen geringen Einfluss
      nehmen                                       •   Gesellschafterdarlehen sind im Insolvenzfall
 •    Eine (finanzielle) Beteiligung der               grundsätzlich nachrangig nach den
      Gesellschafter ist regelmäßig notwendig          Forderungen der sonstigen
 •    Beiträge von Gesellschaftern können              Insolvenzgläubiger zu befriedigen
      jedoch nur im Rahmen der                     •   Die Gesellschafter drohen in der Insolvenz
      gesellschaftsrechtlichen Instrumente (z.B.       ihre Gesellschafterstellung zu verlieren
      Kapitalerhöhung) erzwungen werden            •   Im Planverfahren gilt die absolute priority
                                                       rule des § 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO, sodass
                                                       Gläubiger grundsätzlich vor den
                                                       Gesellschaftern befriedigt werden

                                                                                   Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 17
Rolle der Gesellschafter bei einer präventiven
Restrukturierung
                                                Präventive Restrukturierung

 debt to equity swap                                          Relative/absolute Vorrangregel
 •    Gläubiger fordern regelmäßig auch eine                    •   Art der Vorrangregel iRv. Art. 11 Abs. 1 c)
      entsprechende Gesellschafterbeteiligung                       RL entscheidend für Verhältnis zu
                                                                    Gläubigern
 •    Durch einen debt to equity swap droht
      Verlust der Gesellschafterstellung                        •   relativ priority rule könnte Verlusthaftung
                                                                    zugunsten der Gesellschafter teilweise
 •    Erwägungsgrund 2: debt to equity swap                         auf die Gläubiger verlagern
      „sollte im Einklang mit den im nationalen
      Recht vorgesehenen Schutzvorkehrungen                     •   absolute priority rule schließt Befriedigung
      stehen“                                                       der Gesellschafter vor den übrigen
                                                                    Gläubigern faktisch aus
 •    Starker Schutz des § 225a Abs. 2 InsO
      auch iRd Richtlinie?

                                                                                              Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 18
Einfallstor für loan-to-own-Investoren in
Zukunft?

Richtlinie als Einfallstor für loan-to-own-Investoren?

    •    Inwieweit tatsächlich eine Gefahr durch loan-to-own-Investoren droht, ist noch nicht
         abzusehen
         • Gestaltung der Voraussetzungen eines debt to equity swaps in das deutsche Recht spielt
            dabei wichtige Rolle
         • Auch kommt dem Schutz von Investoren (Art. 17 und 18) sowie den sonstigen
            Einflussmöglichkeiten zukünftiger Investoren (z.B. auf das Moratorium und die
            Abstimmungsrechte über einen Restrukturierungsplan) eine große Bedeutung hinsichtlich
            der Attraktivität für loan-to-own-Investoren zu

    •    Kommission sieht durch die Einbeziehung von loan-to-own-Investoren eine Möglichkeit,
         NPLs abzubauen oder diese in den Bilanzen der Banken zu reduzieren

    •    Details aber noch Frage der Umsetzung ins nationale Recht

                                                                                Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 19
Exkurs: Ziel des Abbaus von NPLs

Bedeutung von NPLs in der Richtlinie und Vorschlag COM(2018) 135 vom
04.03.2018
   •      Restrukturierungsrichtlinie soll ausdrücklich Non-performing loans, NPLs, vorbeugen und
          diese möglichst reduzieren (Erwägungsgrund 3)
     • Weitergehende Regelungen zum Umgang mit NPLs finden sich auch im
          Vorschlag COM(2018) 135 vom 14. März 2018 für eine Richtlinie des Europäischen
          Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung
          von Sicherheiten
          • Informationsrechte für Investoren, um Investments in Kredite zu erleichtern, abzusichern
              und transparenter zu machen. Investoren sollen:
              • „Wert“ des Kreditvertrags ermitteln und
              • einschätzen können wie wahrscheinlich es ist, dass sie „den Wert dieses Vertrags
                   wiedereinbringen“ können, etwa indem Sicherheiten veräußert werden
          • Dafür soll eine Struktur und Überwachung für einen NPL-Markt in Europa geschaffen
              werden
              • Offenlegungspflichten: Banken, die einen Kreditvertrag an Kreditkäufer übertragen,
                   müssen die zuständigen Behörden umfassend über Transaktionen informieren
              • Transparenz und Sicherheit: Reglementierung von Kreditdienstleistern,    dieWellensiek
                                                                                     Quelle: keine Analyse
                   Banken
Talk in T11 | Christopher      sind
                          Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 20
          • Einführung eines „beschleunigte Verfahren zur außergerichtlichen Realisierung von
Abweichungsmöglichkeit für Mitgliedsstaaten
nach Art. 12 RL in Bezug auf Gesellschafter
    Artikel 12 - Anteilsinhaber
    (1) Schließen die Mitgliedstaaten Anteilsinhaber von der Anwendung der Artikel 9 bis 11
    aus, so stellen sie auf andere Weise sicher, dass diese Anteilsinhaber die Annahme
    und Bestätigung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder
    erschweren dürfen.
    (2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Anteilsinhaber die Umsetzung eines
    Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren dürfen.

•     Die Mitgliedsstaaten können die Anteilinhaber vollständig von den Regelungen über
      Restrukturierungspläne (Art. 9 bis 11 RL) ausnehmen
•     Für diesen Fall können eigene, nationalstaatliche Regelungen erlassen werden, damit
      „Anteilsinhaber die Annahme und Bestätigung eines Restrukturierungsplans nicht
      grundlos verhindern oder erschweren dürfen“
•     Stellung der Gesellschafter hängt somit sehr stark von der Umsetzung in das deutsche
      Recht ab

                                                                               Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 21
4. Restrukturierungsbeauftragte und Berater

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 22
Insolvenzverwalter und Sachwalter heute
 Bei außergerichtlichen Sanierungen                 Bei Insolvenzverfahren
 •    Keine Beteiligung; allenfalls Beauftragung    •   Regelinsolvenz:
      eines Beraters z.T. auf Druck der Gläubiger       •   (vorläufiger) Insolvenzverwalter mit
      zur Überwachung der Sanierung                         Verfügungsmacht; primär: bestmögliche
 •    Operative Sanierung beim CRO in                       Gläubigerbefriedigung
      bestimmten Konstellationen mit Treuhand       •   Eigenverwaltung:
                                                        •   Sachwalter
                                                            (Genehmigungsvoraussetzungen; keine
                                                            operative Kompetenz)
                                                        •   „Eigenverwalter“ (operatives
                                                            Management; primär: bestmögliche
                                                            Gläubigerbefriedigung)

                                                                                  Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 23
Der Restrukturierungsbeauftragte in der
Richtlinie
Definition nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 RL:
"Restrukturierungsbeauftragter" [ist] eine Person oder Stelle, die von einer Justiz- oder
Verwaltungsbehörde bestellt wird, um insbesondere eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zu
erfüllen:
a) Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung
   eines Restrukturierungsplans;
b) Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen
   Restrukturierungsplan und Berichterstattung an eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde;
c) Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners
   während der Verhandlungen.

•   In vorherigen Entwürfen teilweise abweichende und uneinheitliche Terminologie
•   Nun findet sich noch der Begriff „Restrukturierungsbeauftragter“ insbesondere in Bezug auf den
    präventiven Restrukturierungsrahmen; in den Erwägungsgründen und den Art. 26 ff. RL wird
    jedoch auch die Bezeichnung „Verwalter“ genutzt
•   Ob sich daraus Schlüsse ziehen lassen, also insb. ob sich die Art. 26 ff. RL auch auf
    Insolvenzverwalter außerhalb von Restrukturierungsverfahren beziehen sollen, wird nicht ganz
    klar                                                                           Quelle: Wellensiek Analyse
•Talk inRestrukturierungsbeauftragter
         T11 | Christopher Seagon            muss erforderliche Ausbildung und Sachkunde besitzen (Art. 26
      RL)am Main | 12. April 2019 | Seite 24
 Frankfurt
Die Bestellung eines
Restrukturierungsbeauftragten I
                           Grundsatz Art. 5 Abs. 1 RL
 „[...], dass Schuldner, die präventive Restrukturierungsverfahren in Anspruch
 nehmen, ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre
 Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten.“
 = Kein Restrukturierungsbeauftragter

                                    Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 RL

 Bestellung eines Restrukturierungs-               Möglichkeit für Mitgliedsstaaten,
 beauftragten durch Justiz- oder                   eine
 Verwaltungsbehörde                                zwingende Bestellung in folgenden
 • Einzelfallentscheidung                          Fällen vorzusehen:
    durch eine Justiz- oder                        • Allgemeines Moratorium
    Verwaltungsbehörde                             • Zustimmungsbedürftiger
 • Soll vorgenommen werden, falls                     klassenübergreifenden Cram-
    eine Bestellung „erforderlich“ ist                down nach Artikel 11 RL
                                                   • Wenn Schuldner oder die
                                                      Mehrheit der Gläubiger es
                                                      beantragt                      Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 25
Die Bestellung eines
Restrukturierungsbeauftragten II
Erwägungsgrund 88
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass
Verwalter von einem Schuldner, von Gläubigern oder von einem Gläubigerausschuss aus
einer Liste oder aus einem Pool, die beziehungsweise der von einer Justiz- oder
Verwaltungsbehörde zuvor gebilligt wurde, ausgewählt werden. Dem Schuldner, den
Gläubigern oder dem Gläubigerausschuss könnte bei der Auswahl eines Verwalters ein
Ermessensspielraum hinsichtlich der Sachkunde und der allgemeinen Erfahrung sowie den
Anforderungen des betreffenden Falls gewährt werden. […]
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, über die Verfahrenswege für die Ablehnung der
Auswahl oder der Bestellung eines Verwalters oder für die Beantragung des Ersetzens des
Verwalters zu entscheiden; dies kann beispielsweise ein Gläubigerausschuss sein.

•   Richtlinie ermöglicht einen sehr weiten Umsetzungsspielraum (soft language)
•   Der Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Verwalters kann durch die
    Mitgliedsstaaten erheblich gestärkt werden im Vergleich zu den ersten Entwürfen; damals
    lag die Verantwortung nahezu allein beim zuständigen Gericht.
                                                                           Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 26
Rolle von Beratern heute
 Bei außergerichtlichen Sanierungen                Bei Insolvenzverfahren
 •    Sanierungs-/insolvenzerfahrene Berater als   •   Mitwirkung bei Regelinsolvenzverfahren
      wichtige Hilfe für Unternehmen/Organe            eingeschränkt
 •    Mitwirkung ist nicht zwingend, jedoch bei    •   Bei einer Eigenverwaltung kommt der
      komplexeren Fällen fast unumgänglich             externen Beratung der
      (Managementunterstützung und                     Unternehmensleitung eine wichtige Rolle
      Haftungsvermeidung)                              zu, insb. bei der Vorbereitung des Antrages
                                                       und der folgenden Umsetzung der
                                                       Sanierung

                                                                                  Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 27
Rolle von Beratern in Zukunft
 Außergerichtliche                     Präventive Restrukturierung                    Insolvenzverfahren
 Sanierung
 •    Berater als wichtige             •    Beratung notwendig, um den                •   Mitwirkung bei
      Hilfe für                             Anforderungen des Verfahrens zu               Regelinsolvenzverfahr
      Unternehmen,                          genügen (insb. für Anträge zur                en eingeschränkt
      praktisch                             Gewährung eines Moratoriums und im        •   Eigenverwaltung:
      unumgänglich                          Zusammenhang mit                              Beratung der
 •    erheblicher                           Restrukturierungsplänen)                      Unternehmensleitung
      faktischer Druck auf             •    Erstellung eines bestätigungsfähigen          wichtig, insb. bei der
      Beteiligte, um                        Restrukturierungsplanes kann sehr             Vorbereitung des
      vergleichsweises                      komplex sein und muss hohen                   Antrages und der
      Verhandlungsergeb                     Anforderungen genügen                         folgenden Umsetzung
      nis (ohne Gericht/               •    Einhaltung der Pflichten der                  der Sanierung
      Moratorium/Plan) zu                   Unternehmensleitung
      erzielen
                                       •    Verhältnis zum Restrukturierungs-
                                            beauftragten noch nicht völlig geklärt;
                                            erwartungsgemäß wird, falls kein
                                            Restrukturierungsbeauftragter bestellt
                                            werden muss, nur ein Berater involviert
                                            sein
                                                                                               Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 28
5. Die Rolle der Gerichte

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 29
Einbindung und Rolle der Gerichte heute
 Bei außergerichtlichen Sanierungen                  Bei Insolvenzverfahren

 •    Grundsätzlich keine Mitwirkung                 •   Insolvenzverfahren als gerichtliches
                                                         Verfahren; alle wesentlichen
 •    Allenfalls bei späteren Rechtsstreitigkeiten       Verfahrensschritte werden vom Gericht
                                                         angeordnet oder überwacht

                                                     •   Sachlich zuständig sind 192
                                                         Insolvenzgerichte in Deutschland

                                                         Quelle: Foerste, Insolvenzrecht, 8. Auflage 2018; Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 30
Zwingende Mitwirkung der Gerichte bei
präventivem Restrukturierungsverfahren
Grundsatz: Gerichtsfernes Verfahren (vgl. Art. 4 Abs. 6 RL)
•   Grundsätzlich ist keine Einbindung eines Gerichts notwendig
•   Nach den Vorstellungen der Kommission sollen die Verfahren so effizienter,
    kostengünstiger und schneller ablaufen können

Mitwirkung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde mindestens bei folgenden
Fällen:
•    Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten falls dieser notwendig ist (Art. 5 Abs. 2
     RL)
• Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen (Moratorium), inkl. Verlängerung und
     Aufhebung (Art. 6 RL)
• Bestätigung von folgenden Arten von Restrukturierungsplänen und ggf. Prüfung der
     Stimmrechte und die Bildung der Klassen (Art. 9 ff. RL)
     • Restrukturierungspläne, die die Forderungen oder Beteiligung ablehnender betroffener
        Parteien beeinträchtigen;
     • Restrukturierungspläne, die eine neue Finanzierung vorsehen;
     • Restrukturierungspläne, die zum Verlust von mehr als 25 % der Arbeitsplätze führen,
        sofern dieser Verlust nach nationalem Recht zulässig ist.             Quelle: Wellensiek Analyse

• inWeitere
Talk            Fälle Seagon
      T11 | Christopher nach nationalem Recht möglich
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 31
Organisation und Zuständigkeit in Zukunft
Bei präventivem Restrukturierungsverfahren
•   Richtlinie macht den Mitgliedsstaaten nur sehr geringe Vorgaben: „Justiz- oder
    Verwaltungsbehörde“
•   Möglichkeiten der Umsetzung in Deutschland
    •    Verortung bei einer Verwaltungsbehörde für Deutschland eher fernliegend, da
         traditionell Zwangsvollstreckungsverfahren und Insolvenzverfahren Gerichten
         zugeordnet sind
    •    Zuständigkeit bei bestehendem Insolvenzgericht oder Landgericht (Kammer für
         Handelssachen)
         • Pro Insolvenzgericht: Konzentration der Verfahren; Insolvenzexpertise;
            Überlagerung mit Insolvenzverfahren sind leichter zu handhaben
         • Contra Insolvenzgericht: Stigma der Insolvenz durch „Insolvenznähe“; im Kern kein
            Insolvenzverfahren, sodass es im Schwerpunkt (auch) um wirtschaftliche Fragen
            geht, wodurch bspw. Kammer für Handelssachen besser geeignet sein könnte

Im Insolvenzverfahren
•   ESUG-Empfehlungen: Konzentration der Insolvenzgerichte und damit eine
    Professionalisierung der Richter und Rechtspfleger ist durch GesetzgeberQuelle: Wellensiek Analyse
                                                                             zu prüfen
Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 32
6. Arbeitnehmer im präventiven
Restrukturierungsverfahren

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 33
Rolle der Arbeitnehmer in Sanierung und
Insolvenz heute
 Bei außergerichtlichen Sanierungen             Bei Insolvenzverfahren
 •    Arbeitsverhältnisse sind im Grundsatz     •   Lohnforderungen sind, je nach
      nicht betroffen; jedoch kann der              Entstehungszeitpunkt als Insolvenz- oder
      Arbeitgeber im Rahmen der Sanierung           Masseforderungen einzuordnen (aber:
      Arbeitsverhältnisse nach geltendem            zusätzlicher, zeitweiser Schutz der Arbeitnehmer
      Arbeitsrecht kündigen                         durch Insolvenzgeld)
 •    Vertragliche Regelungen zur               •   Kündigungsschutz für Arbeitnehmer besteht
      Sanierung können mit Arbeitnehmern            grundsätzlich auch bei einer Insolvenz fort,
      oder tarifvertraglich mit                     allerdings mit einer Kündigungsfrist von
      Gewerkschaften geschlossen werden             höchstens drei Monaten zum Monatsende, § 113
                                                    S. 2 InsO
                                                •   Betriebsvereinbarungen können von
                                                    Insolvenzverwalter gekündigt oder herabgesetzt
                                                    werden, § 120 S. 1 InsO
                                                •   Beteiligung eines Arbeitnehmervertreters im
                                                    vorläufigen Gläubigerausschuss, § 67 Abs. 2 S.
                                                    2 InsO
                                                •   Arbeitnehmer können im Planverfahren eigene
                                                    Gruppe bilden, § 222 Abs. 3 InsO
                                                                                  Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 34
Rolle der Arbeitnehmer bei einer präventiven
Restrukturierung
                                                     Präventive Restrukturierung

 Entwicklung                                    Eckpunkte des Arbeitnehmerschutzes
 •    Ursprünglicher                             •    Artikel 13: individuelle und kollektive Rechte der Arbeitnehmer
      Kommissionsvorschlag hat                        nach Unionsrecht und nationalem Arbeitsrecht sollen durch den
      nur wenige Regelungen zu                        präventiven Restrukturierungsrahmen nicht beeinträchtigt werden
      Arbeitnehmern enthalten,                        (insb. Recht auf Tarifverhandlungen und
      erst das Europäisches                           Arbeitskampfmaßnahmen und weitreichende Informations- und
      Parlament hat stark auf                         Anhörungsrechte)
      eine Stärkung des                          •    Mitgliedsstaaten können Forderungen der Arbeitnehmer
      Schutzes der Arbeitnehmer                       vollständig vom Restrukturierungsverfahren ausnehmen, Art. 1
      gedrängt                                        Abs. 5 a) RL
 •    Finale Fassung der                         •    Anderenfalls sollen Arbeitnehmerforderungen, unabhängig vom
      Richtlinie greift den                           Zeitpunkt ihrer Entstehung, von einem Moratorium
      stärkeren Schutz auf, lässt                     ausgenommen sein und den Arbeitnehmern dann die Möglichkeit
      den Mitgliedsstaaten aber                       der Abstimmung als ggfs. eigene Klasse ermöglicht werden
      erhebliche                                 •    Arbeitnehmer „sollten“ (Wortlaut der RL(!)) während der
      Umsetzungsspielräume                            gesamten Dauer der präventiven Restrukturierungsverfahren den
                                                      vollen arbeitsrechtlichen Schutz genießen, Erwägungsgrund 60

                                                                                                   Quelle: Wellensiek Analyse

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 35
7. Zusammenfassung und Ausblick

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 36
Ausblick
• Der präventive Restrukturierungsrahmen hat das Potential das internationale,
  europäische und deutsche Restrukturierungs- und Insolvenzrecht fundamental
  zu verändern
• Der deutsche Gesetzgeber hat weitgehende Umsetzungsspielräume in der
  Richtlinie; die Umsetzung
• Der Markt für Insolvenzverwalter und Berater wird sich durch die Richtlinie stark
  verändern
• Die Auswirkungen der Richtlinie auf Kreditinstitute und die Wirkung im Hinblick
  auf das erklärte Ziel des Abbaus von NPLs sind erheblich, aber im Detail noch
  offen
• Trend zum Schuldnerschutz in der präventiven Restrukturierung im Vergleich
  zum Gläubigerschutz in der InsO ist unverkennbar

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 37
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                     Christopher Seagon
                     Wellensiek
                     Rechtsanwalt / Partner

                     Kontakt
                     Mobil: 0172 6216681
                     E-Mail: seagon@wellensiek.de

Talk in T11 | Christopher Seagon
Frankfurt am Main | 12. April 2019 | Seite 38
Sie können auch lesen