Taktik im familiengerichtlichen Verfahren - Leseprobe - Soldan

Die Seite wird erstellt Dustin Schulze
 
WEITER LESEN
Roßmann

Taktik im
familiengerichtlichen
Verfahren

von

Dr. Franz-Thomas Roßmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Volkach

6. Auflage

                     Leseprobe
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
                          Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nati-
                          onalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://
                          dnb.d-nb. de abrufbar.

                          ISBN 978-3-472-09760-0

                          Zitiervorschlag: Roßmann, Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, Rn. xxx
Luchterhand Verlag 2023

                          www.wolterskluwer.de

                          Alle Rechte vorbehalten.
                          © 2023 Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Wolters-Kluwer-Straße 1, 50354 Hürth.

                          Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung
                          außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Ver-
                          lages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzun-
                          gen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen
                          Systemen.

                          Verlag und Autor übernehmen keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler.

                          Umschlagkonzeption: Martina Busch, Homburg Kirrberg
                          Satz: Datagroup-Int SRL, Timişoara, România
                          Druck und Weiterverarbeitung: Wydawnictwo Diecezjalne i Drukarnia w Sandomierzu,
                          Sandomierz, Polen

                          Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem und chlorfreiem Papier.

                                                           Leseprobe
Vorwort

                                   »Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und
                                           ganze Bibliotheken werden Makulatur.«
                                                             (Julius von Kirchmann)
»Taktik im familiengerichtlichen Verfahren« ist erstmalig im Jahre 2009 erschienen
und bearbeitet bzw. bewertet seither Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Lite-
ratur zum FamFG im Hinblick auf deren praktische Bedeutung.
Das Werk erhebt seit der 1. Auflage den Anspruch, dem Praktiker eine wichtige
Arbeitshilfe zur Bewältigung seiner familienrechtlichen Verfahren zu sein.
Die anwaltliche Verfahrensführung im Familienrecht ist aus mindestens zwei Gründen
besonders anspruchsvoll: Zum einen haben es die Mandanten immer eilig (Unterhalt,
Umgang mit Kindern, Klärung der Wohnverhältnisse, Gewaltschutz usw.), zum ande-
ren sind drei Verfahrensarten auseinander zu halten (Amtsermittlung der Familienge-
richte – z.B. bei Umgangsverfahren; Beibringungsgrundsatz, Beweislast – z.B. Unter-
haltsstreitigkeiten; Scheidung = eingeschränkte Amtsermittlung der Familiengerichte).
Gerade unter dem Aspekt der Eile sowie auch der Taktik haben (zu Recht) die einst-
weiligen Anordnungen des FamFG (aber auch der Arrest) einen hohen Stellenwert
in der Praxis erlangt; sie werden entsprechend ausführlich in diesem Buch dargestellt.
Der Aspekt der Taktik steht auch im Vordergrund, wenn die Überlegung ansteht,
ob ein Scheidungsverbund sinnvoll ist. Oftmals ist die isolierte Verfahrensführung
dem schwerfälligen Verbund deutlich überlegen, insbesondere auch wirtschaftlicher
(Zinsen beim Zugewinnausgleichsanspruch). Andererseits kann gerade diese »Schwer-
fälligkeit« dem eigenen Verfahrensziel sehr dienlich sein.

                                                                                         Luchterhand Verlag 2023
Dies sind nur wenige Beispiele, die aber bereits deutlich machen, dass die familien-
rechtliche Verfahrensführung besonderen Anforderungen ausgesetzt ist, zumal das
emotionale Moment wohl in keinem anderen Teilbereich des Rechts einen vergleich-
bar intensiven Einfluss ausübt.
Verfahrenskostenhilfe ist in familienrechtlichen Verfahren häufig von Bedeutung, da
die wirtschaftliche Not immer wieder Ursache einer Trennung ist. Das Buch geht
darauf ein und behandelt ebenfalls die Möglichkeit eines Verfahrenskostenvorschusses.
Schließlich werden Kindschaftssachen, insbesondere Umgangsverfahren, hervorge-
hoben dargestellt. Anwaltlich darf nicht vernachlässigt werden, dass die Mandanten
gerade in diesem Teilbereich (es geht um die eigenen Kinder!) besonders gut vertreten
sein wollen. Diese Verfahren sind daher für die Beteiligten von ausschlaggebender
Bedeutung und damit häufig auch Schlüssel zur Lösung anderer vermögensbezoge-
ner »Baustellen«.

                                 Leseprobe                                          V
Vorwort

                          Das Konglomerat von Verfahrenstechnik, (emotionalen) Interessen und wirtschaft-
                          lichen Möglichkeiten zu durchdringen ist das besondere Anliegen dieses Buches und
                          hebt es gleichzeitig von anderen Werken ab.
                          Die 6. Aufl. aktualisiert das Werk im Hinblick auf Gesetzesänderungen (insbesondere
                          zum Kindschaftsrecht), zahlreiche Rechtsprechungsänderungen (z.B. zum Unterhalt)
                          und berücksichtigt insbesondere auch das beA.
                          Jedes Kapitel wird mit »Das Wichtigste in Kürze« eingeleitet, so dass vorab schon
                          ein Überblick besteht.
                          Zahlreiche Formulierungsbeispiele, taktische Tipps und Musterschriftsätze geben eine
                          weitere wertvolle Orientierung und stellen einen zusätzlichen Nutzen dar.
                          Volkach, im Juli 2022

                          Dr. Franz-Thomas Roßmann
Luchterhand Verlag 2023

                          VI                            Leseprobe
Verzeichnis der Muster, Formulierungsvorschläge und Checklisten

                                                                            Rdn.
Arrest
Formulierungsvorschlag: Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung ... 202

Anschlussbeschwerde
Formulierungsvorschlag: Anschlussbeschwerdeantrag ..................................... 383

Verfahrenskostenhilfe
Antrag auf VKH-Bewilligung (bedingte Antragsstellung) ...............................                           732
Antrag auf VKH-Bewilligung (unbedingte Antragsstellung) ...........................                             733
Sofortige Beschwerde gegen ablehnenden VKH-Beschluss .............................                              734
Formulierungsvorschlag: Antrag auf VKV ......................................................                   740

Ehesachen
Checkliste: Ehescheidung ..............................................................................        1058
Scheidungsantrag – streitige Scheidung ..........................................................              1236
Scheidungsantrag – einvernehmliche Scheidung ............................................                      1237
Zustimmungserklärung des Antragsgegners ....................................................                   1238
Scheidungsantrag – drei Jahre Getrenntleben .................................................                  1239
Scheidungsantrag des Antragsgegners .............................................................              1240
Scheidungsabweisungsantrag..........................................................................           1241
Aussetzungsantrag..........................................................................................    1242
Eheaufhebungsantrag .....................................................................................      1263

Folgesachen

                                                                                                                      Luchterhand Verlag 2023
Kindesunterhalt – Folgesachenantrag .............................................................              1368
Unterhalt wegen Krankheit – Folgesachenantrag ............................................                     1374
Haushaltsverteilung .......................................................................................    1376
Ehewohnungssache ........................................................................................      1377
Güterrechtssache............................................................................................   1384
Elterliche Sorge – Folgeantrag ........................................................................        1395
Umgang – Folgesachenantrag.........................................................................            1396
Kindesherausgabe – Folgesachenantrag ..........................................................                1397
Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 2 FamFG .....                                     1495
Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG .....                                     1496
Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG .....                                     1497
Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG .....                                     1498
Beschwerde wegen Abtrennung der Folgesache ..............................................                      1499

Rücknahme des Scheidungsantrags
Rücknahme des Scheidungsantrags ................................................................ 1519

                                             Leseprobe                                                          XLI
Verzeichnis der Muster und Checklisten

                          Vollstreckung von Folgesachen
                          Formulierungsvorschlag: Beschlussformel Vollstreckung von Folgesachen....... 1558

                          Scheidungsverbundbeschluss
                          Einspruch gegen Säumnisbeschluss ................................................................ 1594

                          Beschwerde in Verbundsachen
                          Einlegung der Beschwerde .............................................................................             1643
                          Fristverlängerung für Begründung der Beschwerde.........................................                           1644
                          Begründung der Beschwerde (Scheidungsabweisung) .....................................                              1645
                          Begründung der Beschwerde (Scheidung wurde ausgesprochen) .....................                                    1646
                          Begründung der Beschwerde (Änderung mehrerer Folgesachen) .....................                                    1647
                          Begründung der Beschwerde (Änderung einer Folgesache) .............................                                1648
                          Unselbstständige Anschlussbeschwerde ..........................................................                    1649
                          Anschließung wegen anderer Folgesache ........................................................                     1650

                          Rechtsbeschwerde
                          Einlegung der Rechtsbeschwerde ................................................................... 1675
                          Begründung der Rechtsbeschwerde ................................................................ 1676
                          Sprungrechtsbeschwerde ................................................................................ 1677

                          Antrag zur elterlichen Sorge
                          Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ........................... 1948
                          Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge ................................................ 1949
                          Antrag auf Abänderung einer Entscheidung gem. § 166 FamFG .................... 1950

                          Umgangsverfahren
                          Antrag auf Umgangsregelung ......................................................................... 1994
Luchterhand Verlag 2023

                          Antrag auf Umgangsregelung für Dritte ......................................................... 1995
                          Antrag auf einstweilige Anordnung zum Umgang .......................................... 1996

                          Herausgabe des Kindes
                          Antrag auf Kindesherausgabe ......................................................................... 2006
                          Antrag auf einstweilige Anordnung zur Kindesherausgabe .............................. 2007

                          Abstammung
                          Antrag auf Vaterschaftsfeststellung ................................................................. 2133
                          Vaterschaftsanfechtung .................................................................................. 2134

                          Ehewohnungs- und Haushaltssachen
                          Antrag auf Ehewohnungszuweisung nach § 1361b BGB ................................                                  2342
                          Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Wohnungs-
                          zuweisung ......................................................................................................   2343
                          Antrag auf Aufteilung der Ehewohnung .........................................................                     2344
                          Antrag auf Haushaltsverteilung nach § 1361a BGB .......................................                            2345

                          XLII                                        Leseprobe
Verzeichnis der Muster und Checklisten

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Haushalts-
gegenständen ................................................................................................. 2346
Antrag auf Aufteilung von Haushaltsgegenständen......................................... 2347

Gewaltschutzsachen
Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ............................................. 2402
Gewaltschutzantrag nach § 2 GewSchG ........................................................ 2403
Antrag auf mündliche Verhandlung, § 54 Abs. 2 FamFG ............................... 2404

Versorgungsausgleich
Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente .............................................. 2525

Unterhaltssachen
Formulierungsvorschlag: Antrag auf Mindestunterhalt ...................................                               2712
Checkliste zur Bestimmung der Verfahrensart zur Abänderung eines Unter-
haltstitels .......................................................................................................   2920
Formulierungsvorschlag: Unterhaltsantrag nach §§ 253, 258 ZPO ................                                        2923
Checkliste: Unterhaltsantrag nach §§ 253, 258 ZPO .....................................                               2966
Formulierungsvorschlag: Antrag auf Auskunft zu den Einkünften des Arbeit-
nehmers.........................................................................................................      3010
Formulierungsvorschlag: Antrag auf Auskunft zu den Einkünften des Selbst-
ständigen .......................................................................................................     3011
Formulierungsvorschlag: Stufenantrag............................................................                      3021
Auskunftsantrag nach §§ 235, 236 FamFG ....................................................                           3102
Checkliste: Abänderungsantrag nach § 238 FamFG .......................................                                3108
Formulierungsvorschlag: Abänderungsantrag gerichtet auf Erhöhung des
Unterhalts .....................................................................................................      3155
Formulierungsvorschlag: Abänderungsantrag gerichtet auf Herabsetzung des

                                                                                                                              Luchterhand Verlag 2023
Unterhalts .....................................................................................................      3156
Formulierungsvorschlag: Verzichtsaufforderung .............................................                           3172
Formulierungsvorschlag: Abänderung eines Vergleichs gerichtet auf Erhö-
hung des Unterhalts .......................................................................................           3228
Formulierungsvorschlag: Abänderung eines Vergleichs gerichtet auf Herab-
setzung des Unterhalts ...................................................................................            3229
Formulierungsvorschlag: Abänderung eines Vergleichs gerichtet auf Entfallen
der Unterhaltspflicht......................................................................................           3230
Checkliste: Abänderungsantrag nach § 239 FamFG .......................................                                3263
Formulierungsvorschlag: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsan-
ordnung (§ 51 Abs. 1 FamFG) ......................................................................                    3368

Einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung auf Trennungs-
unterhalt........................................................................................................ 3457
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung auf Kindes-
unterhalt (Mindestunterhalt) ......................................................................... 3458

                                                Leseprobe                                                             XLIII
Verzeichnis der Muster und Checklisten

                          Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG .......................                                 3459
                          Antrag auf Aufhebung der Entscheidung nach § 54 Abs. 1 FamFG................                                    3460
                          Negativer Feststellungsantrag gegen die einstweilige Unterhaltsanordnung .....                                  3461
                          Checkliste: Antrag auf einstweilige Unterhaltsanordnung ...............................                         3462
                          Formulierungsvorschlag: Antrag auf dinglichen Arrest ...................................                        3516
                          Formulierungsvorschlag: Antrag auf persönlichen Arrest ................................                         3517
                          Formulierungsvorschlag: Gerichtlicher Unterhaltsvergleich ............................                          3526

                          Rückforderung von Unterhalt
                          Formulierungsvorschlag: Rückforderungsantrag ............................................. 3546
                          Formulierungsvorschlag: Schadensersatzanspruch .......................................... 3570

                          Kindesunterhalt
                          Kindesunterhalt – Unterhaltsantrag, dynamisch .............................................                     3574
                          Kindesunterhalt – Unterhaltsantrag, volljähriges Kind ...................................                       3575
                          Kindesunterhalt – Unterhaltsabweisungsantrag ..............................................                     3576
                          Abänderungsantrag des minderjährigen Kindes gegen den Vater ....................                                3577
                          Abänderungsstufenantrag des minderjährigen Kindes gegen den Vater ...........                                   3578

                          Ehegattenunterhalt
                          Ehegattenunterhalt – Unterhaltsantrag, Trennung .......................................... 3579
                          Ehegattenunterhalt – Abänderungsstufenantrag der Ehefrau .......................... 3580
                          Ehegattenunterhalt – Abänderungsantrag wegen Änderung der Geschäfts-
                          grundlage ...................................................................................................... 3581

                          Güterrecht
                          Zwangsvollstreckungsauftrag, § 888 ZPO ......................................................                   3689
                          Formulierungsvorschlag: negativer Feststellungswiederantrag .........................                           3736
Luchterhand Verlag 2023

                          Formulierungsvorschlag: Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinnge-
                          meinschaft mit Stufenausgleichsantrag ...........................................................               3753
                          Formulierungsvorschlag: dinglicher Arrest .....................................................                 3758
                          Formulierungsvorschlag: persönlicher Arrest ..................................................                  3759
                          Antrag auf Zahlung des Zugewinnausgleichs..................................................                     3761
                          Gegenantrag zum Zugewinnausgleich ............................................................                  3762
                          Stufenantrag auf Zugewinnausgleich ..............................................................               3763
                          Antrag auf Stundung nach § 1382 BGB ........................................................                    3764
                          Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich .....................................................                  3765
                          Antrag auf Arrest ...........................................................................................   3766

                          Sonstige Familiensachen
                          Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ..................................................                       3842
                          Zustimmung zum Realsplitting......................................................................              3843
                          Unberechtigte Kontoabhebung ......................................................................              3844
                          Ausgleich wegen Ehegatteninnengesellschaft ..................................................                   3845
                          Zuwendungen von Schwiegereltern................................................................                 3846

                          XLIV                                       Leseprobe
Verzeichnis der Muster und Checklisten

Schadensersatz wegen Vereitelung des Umgangs .............................................                    3847
Aufhebungsantrag ..........................................................................................   3861
Folgesachenantrag zum Unterhalt ..................................................................            3867
Trennungsunterhalt der Lebenspartner...........................................................               3868
Zugewinnausgleich bei Lebenspartnerschaft ...................................................                 3872

                                                                                                                     Luchterhand Verlag 2023

                                            Leseprobe                                                          XLV
I. Ehesachen                                                                      C.

4. Einzelne Folgesachen
Folgesachen sind nach § 137 Abs. 2 FamFG                                           1349
– Versorgungsausgleichssachen,
– Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht ggü. einem gemeinschaftlichen
    Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit
    Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
– Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
– Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familien-
sache spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in
der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
Folgesachen sind des Weiteren nach § 137 Abs. 3 FamFG auch Kindschaftssachen, die 1350
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die
Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht
eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte
vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungs-
sache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die
Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

a) Zwischenfeststellungsantrag zum Ehevertrag
Mitunter haben die Beteiligten Eheverträge geschlossen, die Folgesachenansprüchen 1351
entgegenstehen, z.B. weil Gütertrennung vereinbart wurde, der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen ist und auch ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt erklärt wurde.
Grundsätzlich muss die Wirksamkeit des Ehevertrages in Bezug auf jede einzelne
Folgesache aufgearbeitet werden.

                                                                                               Luchterhand Verlag 2023
Umstritten ist, ob die Wirksamkeit eines Ehevertrages auch mittels eines isolierten 1352
Feststellungsantrags geklärt werden kann.559
Mittlerweile setzt sich die Auffassung durch, dass dies jedenfalls vor Einleitung eines 1353
Scheidungsverfahrens unzulässig ist.560 Auch nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens
wird ein isoliertes Verfahren weitgehend als unzulässig angesehen, da das Feststellungs-
interesse fehle; der interessierte Ehegatte solle unmittelbar Leistungsantrag erheben,
sodass inzident eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Ehevertrages erfolgt.
Der BGH561 ist allerdings einem Zwischenfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 1354
Satz 2 FamFG i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO im Scheidungsverbundverfahren gegenüber
aufgeschlossen:562

559   Vgl. dazu etwa Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn. 698.
560   OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 713.
561   BGH, FamRZ 2019, 953; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 42.
562   Ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 1867.

                                 Leseprobe                                      245
C.                                                                  Die einzelnen Verfahren

                                      »Dies schließt grundsätzlich die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungs-
                                      verfahren einen Zwischenfeststellungsantrag zu stellen, sofern die Voraussetzungen nach
                                      § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. mit § 256 Abs. 2 ZPO dafür erfüllt sind. Das ist hier der
                                      Fall. Die Ehefrau hat im Scheidungsverbund im Wege des Stufenantrags einen Antrag auf
                                      Zugewinnausgleich geltend gemacht, dem der Ehemann die ehevertraglich vereinbarte
                                      Gütertrennung entgegenhält. Darüber hinaus ist im Scheidungsverbund von Amts wegen
                                      eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen, dessen Durchführung nach
                                      den ehevertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen ist. An einer wirksamen Vereinbarung
                                      der Gütertrennung und an einem wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs fehlt
                                      es, wenn – wie die Ehefrau festzustellen begehrt – der von den Beteiligten geschlossene
                                      Ehevertrag nichtig ist. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Ehevertrags betrifft damit
                                      einerseits ein Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung in den Folgesachen Versorgungs-
                                      ausgleich und Zugewinnausgleich vorgreiflich ist. Andererseits regeln die Entscheidungen
                                      zum Versorgungsausgleich und zum Güterrecht die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im
                                      Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend, weil dessen Wirksamkeit auch für etwaige
                                      Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt von Bedeutung ist. Der Umstand, dass solche
                                      Unterhaltsansprüche im vorliegenden Scheidungsverfahren noch nicht als Folgesache gel-
                                      tend gemacht worden sind, hindert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage
                                      insoweit nicht, weil nur durch die Überprüfung des Ehevertrags auf seine Gesamtnichtig-
                                      keit eine abschließende und einheitliche Befriedung der Beteiligten in dieser Streitfrage
                                      erreicht werden kann (vgl. Senatsurteil v. 12.1.2005 – XII ZR 238/03 –, FamRZ 2005,
                                      691 [m. Anm. Bergschneider]).«
                                  Taktik:
                          1355        Der Zwischenfeststellungsantrag sollte von demjenigen Ehegatten gestellt werden,
                                      der zügig geschieden werden möchte, z.B. wegen einem hohen zu zahlenden
                                      Trennungsunterhalt oder auch aus persönlichen Gründen. Ansonsten wird bei
                                      jeder einzelnen Folgesache diskutiert werden können, welche Bedeutung dem
                                      Ehevertrag zukommt.
Luchterhand Verlag 2023

                                 b) Versorgungsausgleich (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG)
                          1356 Der Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG gehört nach § 137
                                 Abs. 2 Satz 2 FamFG zum »Zwangsverbund«. Die Bedeutung des Versorgungsaus-
                                 gleichs, gleichsam der Unterhalt im Alter, wird von den Beteiligten oftmals nicht
                                 ausreichend ernst genommen. Insoweit will der Gesetzgeber durch die zwangsweise
                                 Durchführung des Versorgungsausgleichs den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor
                                 einem Verlust seiner Ansprüche schützen.
                          1357 Der Wertausgleich bei der Scheidung wird allerdings nicht durchgeführt, wenn die
                                 Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs vorliegen; dies hat das
                                 FamG zu prüfen und mit den tragenden Gründen in den Beschluss aufzunehmen. Das
                                 FamG hat zu entscheiden, ob der Versorgungsausgleich wegen einer kurzen Ehezeit
                                 (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), wegen einer wirksamen Vereinbarung der Eheleute über den
                                 Versorgungsausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG), wegen geringfügigen Wertunterschie-
                                 den oder Ausgleichswerten (§ 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG) oder wegen grober
                                 Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ganz oder teilweise nicht stattfindet.

                                 246                                Leseprobe
I. Ehesachen                                                                    C.

 Praxishinweis:
  Der Verfahrenswert einer Versorgungsausgleichsfolgesache bestimmt sich nach 1358
  § 50 FamGKG nach der Anzahl der dem Versorgungsausgleich unterliegenden
  Anrechte (10 % des 3 monatigen Nettoeinkommens der Ehegatten). Eine Ober-
  grenze besteht nicht, so dass der Wert des Versorgungsausgleichs bei 26 Anrech-
  ten mit 260 % der Ehesache anzusetzen ist.563
  Im Einzelfall kann der Mindestwert von 1.000 € unabhängig von der Anzahl der
  Anrechte angesetzt werden, wenn bereits zu Beginn des Scheidungsverfahrens
  feststeht, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist, von der Einho-
  lung der Auskünfte der Versorgungsträger abgesehen wird und infolgedessen eine
  weitere gerichtliche Prüfung entfällt (Minderaufwand). Wenn die beteiligten
  Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erst formwirksam
  verzichtet haben, nachdem das FamG Auskünfte der Versorgungsträger angefor-
  dert hat, steht dieser gerichtliche Arbeitsaufwand einer Festsetzung des Mindest-
  werts entgegen.564

Eine Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAus- 1359
glG ist im Scheidungsverbund hingegen regelmäßig nicht möglich,565 weil die Vor-
aussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG oftmals noch nicht vorliegen werden (die
ausgleichsberechtigte Person muss grds. bereits eine eigene laufende Versorgung erlangt
haben). Sind die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei
Erlass der Verbundentscheidung jedoch schon gegeben, kann auch der Anspruch aus
§ 20 Abs. 1 VersAusglG verbundfähig sein, weil eine Entscheidung für den Fall der
Scheidung zu treffen ist. Dass § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG lediglich die Durchfüh-
rung des Wertausgleichs nach §§ 6 bis 19 und 28 VersAusglG erwähnt, steht dem
nicht entgegen, weil insoweit nur bestimmt wird, dass es für die Durchführung dieses
Wertausgleichs keines Antrags bedarf; ein Antrag auf Durchführung des schuldrecht-

                                                                                             Luchterhand Verlag 2023
lichen Versorgungsausgleichs ist somit unverzichtbar.566
Vgl. dazu die Muster unter Rdn. 1236, 1237 und 1239.                                  1360

c) Folgesache Kindesunterhalt (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. FamFG)
Kindesunterhalt kann als Folgesache geltend gemacht werden, sofern es die Unter- 1361
haltspflicht ggü. einem gemeinschaftlichen Kind betrifft mit Ausnahme des verein-
fachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger.

563   AG Siegburg, FamRZ 2018, 525.
564   OLG Brandenburg, FamRZ 2018, 1177.
565   Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, § 137 Rn. 14.
566   Musielak/Borth, FamFG, § 137 Rn. 18.

                                 Leseprobe                                     247
C.                                                           Die einzelnen Verfahren

                                 aa) Verfahren
                          1362 Grds. wird Kindesunterhalt allerdings außerhalb des Scheidungsverbunds beantragt,
                                 da Unterhalt nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung benötigt wird. Soweit dennoch
                                 Unterhalt für ein (eheliches) Kind im Verbund geltend gemacht wird, ist eine Titu-
                                 lierung erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs möglich (vgl. § 148
                                 FamFG). Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung kann nicht als
                                 Folgesache gefordert werden.567
                          1363 Wird die Abänderung eines Unterhaltstitels, der während der Trennungszeit erstritten
                                 wurde, nach § 238, 239 FamFG begehrt, ist dieses Verfahren nur dann eine Folgesa-
                                 che, wenn diese Abänderung erst ab Eintritt der Rechtskraft verlangt wird.
                          1364 Der Unterhalt minderjähriger Kinder wird, solange die Eltern noch nicht rechtskräf-
                                 tig geschieden sind, durch den Elternteil, der die Obhut nach § 1629 Abs. 2 Satz 2
                                 BGB innehat, im Wege der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 2
                                 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB in eigenem Namen geltend gemacht.568
                          1365 Der Unterhalt für volljährige Kinder ist von diesen dagegen im selbstständigen Unter-
                                 haltsverfahren geltend zu machen, ist also nicht verbundfähig. Wird das Kind während
                                 des laufenden Scheidungsverfahrens volljährig, entfällt zusammen mit der elterlichen
                                 Sorge auch die gesetzliche Verfahrensstandschaft. An die Stelle des das Verfahren
                                 führenden Elternteils tritt danach automatisch das Kind im Wege des Beteiligten-
                                 wechsels in das Unterhaltsverfahren ein, weil die Verfahrensstandschaft des § 1629
                                 Abs. 3 Satz 1 BGB endet.569 Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO ist nicht anwend-
                                 bar. Nach § 140 Abs. 1 FamFG ist dieses Verfahren abzutrennen, da das volljährige
                                 Kind als Dritter anzusehen ist.
                          1366 Wird die in einem Verbundbeschluss zugesprochene Unterhaltsverpflichtung mit der
                                 Beschwerde angefochten und tritt die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses vor
Luchterhand Verlag 2023

                                 Abschluss des Unterhaltsverfahrens ein, so endet zwar die Verfahrensstandschaft nach
                                 § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB. In analoger Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO
                                 lässt die Rechtsprechung aber wegen eines unabweisbaren praktischen Bedürfnisses
                                 eine Fortsetzung durch den verfahrensführenden Elternteil zu.570
                          1367 Wird das Kind im Beschwerdeverfahren volljährig, kann es das Verfahren in eige-
                                 nem Namen gemäß den zuvor genannten Grundsätzen weiterführen (Einzelheiten
                                 Rdn. 2666).

                                 567   OLG Koblenz, FamRZ 2002, 965.
                                 568   Grüneberg/Götz, BGB, § 1629 Rn. 27.
                                 569   Vgl. Grüneberg/Götz, BGB, § 1629 Rn. 31.
                                 570   BGH, FamRZ 1990, 283; OLG Koblenz, FamRZ 2002, 965.

                                 248                            Leseprobe
I. Ehesachen                                                                    C.

bb) Muster: Kindesunterhalt – Folgesachenantrag

 Muster: Kindesunterhalt – Folgesachenantrag
An das                                                                                1368
Amtsgericht .....
– Familiengericht –
.....
                      Folgesachenantrag wegen Kindesunterhalt
In der Familiensache
der Frau .....
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
Herrn .....
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte:
mache ich in der Scheidungssache zum Aktenzeichen ..... namens und in Vollmacht
der Antragstellerin die Folgesache Kindesunterhalt anhängig und beantrage:
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen
   durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über
   a. sein Vermögen am .....,
      Hinweis:

                                                                                             Luchterhand Verlag 2023
      Minderjährigen Kindern gegenüber ist u.U. auch der Einsatz des Vermögens
      geschuldet, vgl. § 1603 Abs. 2 BGB.
   b. seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebenein-
      künfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus anderer Herkunft in der
      Zeit vom ..... bis ..... und die erteilte Auskunft durch Vorlage von Kopien
      der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr ..... und
      der Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate ..... bis ..... sowie
      der Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwaig bezogenes Kranken-
      geld und etwaig bezogene Arbeitslosenunterstützung zu belegen;
   c. seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit,
      aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer
      Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom ..... bis ..... und
      die erteilte Auskunft durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen sowie
      der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der
      etwaigen Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre ..... bis ..... sowie
      der Einkommensteuerbescheide für die Jahre ..... bis ..... zu belegen.
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an Eides statt zu versichern, dass er die
   Auskunft über seine Einkünfte nach bestem Wissen so vollständig abgegeben
   habe, als er dazu imstande sei.

                                 Leseprobe                                     249
C.                                                           Die einzelnen Verfahren

                                3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an das Kind ..... zu Händen der Antrag-
                                   stellerin von der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses an eine monatlich im
                                   Voraus fällige Unterhaltsrente in der nach Erfüllung der Auskunftspflicht noch
                                   zu beziffernden Höhe zu zahlen.
                                Begründung:
                                1.
                                Die Antragstellerin fordert als Verfahrensstandschafterin gemäß § 1629 Abs. 3
                                Satz 1 BGB im laufenden Scheidungsverfahren Unterhalt für das gemeinsame Kind
                                ..... , geb. am ......
                                Die Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengerichts ..... ergibt sich aus § 232
                                Abs. 1 Nr. 1 FamFG, da bei diesem Gericht bereits die Ehesache der Beteiligten
                                anhängig ist.
                                2.
                                Das Kind ..... ist ein eheliches Kind der Beteiligten, welches von der Antragstellerin
                                betreut wird. Der Unterhaltsanspruch ist den §§ 1601 ff. BGB zu entnehmen. Das
                                Kind ist bedürftig, da es weder Einkommen noch Vermögen hat.
                                3.
                                Der Antragsgegner ist beruflich als ..... tätig. Seine gegenwärtigen Einkommens-
                                und Vermögensverhältnisse sind der Antragstellerin nicht bekannt.
                                Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auf ihre Aufforderung vom ..... keine
                                Auskunft erteilt.
                                Beweis: Schreiben des Unterzeichnenden vom ..... , Anlage A ..... , in Kopie anbei
                                Mit dem Verfahrensantrag zu 1. wird aus diesem Grund zunächst Auskunft nach
                                § 1605 BGB verlangt.
                                Der Verfahrensantrag zu 2. wird für den Fall gestellt werden, dass Grund zu der
Luchterhand Verlag 2023

                                Annahme besteht, der Antragsgegner habe die Auskunft nicht mit der erforderli-
                                chen Sorgfalt erteilt (§§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260, 261 BGB).
                                Nach der Erteilung der Auskunft durch den Antragsgegner wird die Antragstellerin
                                den Anspruch auf Kindesunterhalt beziffern.
                                .....
                                Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

                                d) Folgesache Ehegattenunterhalt (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt.
                                   FamFG)
                                aa) Verfahren
                          1369 Unterhaltssachen, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
                                betreffen, können Folgesachen nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. FamFG sein.
                          1370 Der Ehegattenunterhalt hat als Folgesache große praktische Bedeutung. Der Tren-
                                nungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB und der Scheidungsunterhalt nach den

                                250                            Leseprobe
I. Ehesachen                                                                 C.

§§ 1569 ff. BGB sind nämlich nicht identisch. Deshalb wird ein Titel nach § 1361
Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung unwirksam; eine etwa-
ige Vollstreckung könnte mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO
unterbunden werden.
Folglich muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1371
FamFG den nachehelichen Unterhalt im Verbund geltend machen, um nicht Ansprü-
che einzubüßen.
Verfahren zum Unterhalt sind verbundfähig, wenn mit ihnen nachehelicher Unter- 1372
halt verlangt wird,571 während Unterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung
nicht als Folgesache geltend gemacht werden kann.572
Umgekehrt kann der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige unter den Vor- 1373
aussetzungen des § 256 ZPO die Feststellung beantragen, dass er keinen oder nur
einen geringeren Unterhalt schuldet, wenn sich der andere Ehegatte eines Unter-
haltsanspruchs berühmt.573

bb) Muster: Unterhalt wegen Krankheit – Folgesachenantrag

 Muster: Unterhalt wegen Krankheit – Folgesachenantrag
An das                                                                             1374
Amtsgericht .....
– Familiengericht –
.....
                    Folgesachenantrag wegen Ehegattenunterhalt
In der Familiensache

                                                                                          Luchterhand Verlag 2023
der Frau .....
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
Herrn .....
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte:
mache ich in der Scheidungssache zum Aktenzeichen ..... namens und in Vollmacht
der Antragstellerin die Folgesache Ehegattenunterhalt anhängig und beantrage:

571 OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 965.
572 BGH, FamRZ 1982, 781.
573 OLG Hamm, FamRZ 1985, 952.

                                Leseprobe                                   251
C.                                                           Die einzelnen Verfahren

                          1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen
                             durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über
                             a. seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebenein-
                                 künfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus anderer Herkunft in der
                                 Zeit vom ..... bis ..... und die erteilte Auskunft durch Vorlage von Kopien
                                 der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr ..... und
                                 der Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate ..... bis ..... sowie
                                 der Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwaig bezogenes Kranken-
                                 geld und etwaig bezogene Arbeitslosenunterstützung zu belegen;
                             b. seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit,
                                 aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer
                                 Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom ..... bis .....
                                 und die erteilte Auskunft durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen
                                 sowie der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen
                                 bzw. der etwaigen Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre ..... bis
                                 ..... sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre ..... bis ..... zu bele-
                                 gen.
                          2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an Eides Statt zu versichern, dass er die
                             Auskunft über seine Einkünfte nach bestem Wissen so vollständig abgegeben
                             habe, als er dazu imstande sei.
                          3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, von der Rechtskraft des Scheidungsbe-
                             schlusses an eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente in der nach Erfül-
                             lung der Auskunftspflicht noch zu beziffernden Höhe zu zahlen.
                          Begründung:
                          1.
                          Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute; der Scheidungsantrag wurde beim
                          Familiengericht am ..... eingereicht. Aus der Ehe sind die Kinder ..... und ..... her-
                          vorgegangen, die aber beide bereits volljährig sind.
                          Nunmehr macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ihren Unterhaltsan-
Luchterhand Verlag 2023

                          spruch wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 1 BGB geltend.
                          Die Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengerichts ..... ergibt sich aus § 232
                          Abs. 1 Nr. 1 FamFG, da bei diesem Gericht bereits die Ehesache der Beteiligten
                          anhängig ist.
                          2.
                          Der Antragsgegner war trotz Aufforderung durch die Antragstellerin nicht bereit,
                          einen Unterhaltstitel betreffend den nachehelichen Unterhalt zu errichten.
                          Die Antragstellerin ist Hausfrau ohne Einkommen und Vermögen.
                          Vor der Ehe war sie als Krankenschwester tätig. Diesen Beruf kann sie jedoch nicht
                          mehr ausüben. Im Jahre ..... musste sie sich einer schweren Operation unterziehen.
                          Sie kann seither nicht mehr schwer heben und ist körperlich nicht mehr belastbar.
                          Beweis: Ärztliches Attest des Chefarztes Dr ......
                          Sie ist aufgrund dieser Erkrankung auch nicht imstande eine andere Tätigkeit aus-
                          zuüben.

                          252                            Leseprobe
I. Ehesachen                                                                     C.

Beweis: Ärztliches Attest des Chefarztes Dr ......
3.
Der Antragsgegner ist bei der Firma ..... als ..... beschäftigt. Er erzielte während
der Ehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ......
Beweis: .....
Seine jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind der Antragstellerin
allerdings nicht genau bekannt.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom Unterzeichnenden wurde der Antragsgegner
vorprozessual am ..... , zugegangen beim Antragsgegner am ..... , aufgefordert,
zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs über seine Einkünfte
und sein Vermögen Auskunft zu erteilen.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom ..... , Anlage A ..... , in Kopie anbei
Da der Antragsgegner auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat er diesen Auskunfts-
stufenantrag veranlasst. Mit dem Antrag zu 1. wird zunächst Auskunft nach §§ 1580,
1605 BGB verlangt.
Der Verfahrensantrag zu 2. wird für den Fall gestellt werden, dass Grund zu der
Annahme besteht, der Antragsgegner habe die Auskunft nicht mit der erforderli-
chen Sorgfalt erteilt (§§ 1580, 1605 Abs. 1 Satz 3, 260, 261 BGB).
Erst nach Erteilung der Auskunft durch den Antragsgegner wird die Antragstellerin
ihren Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt entsprechend der Ehegat-
tenquote beziffern können.
.....
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

                                                                                              Luchterhand Verlag 2023
e) Folgesache Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 137 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 3 FamFG)
aa) Verfahren
Verfahren nach §§ 1568a und 1568b BGB sind verbundfähig, soweit eine Entschei- 1375
dung für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe zu treffen ist, also insb.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung und die (dingliche)
Aufteilung des ehelichen Haushalts.

bb) Muster: Haushaltsverteilung

 Muster: Haushaltsverteilung
An das                                                                                 1376
Amtsgericht .....
– Familiengericht –
.....

                                 Leseprobe                                      253
C.                                                         Die einzelnen Verfahren

                                           Folgesachenantrag wegen Haushaltsgegenstände
                          In der Familiensache
                          der Frau .....
                          – Antragstellerin –
                          Verfahrensbevollmächtigte:
                          gegen
                          Herrn .....
                          – Antragsgegner –
                          Verfahrensbevollmächtigte:
                          mache ich in der Scheidungssache zum Aktenzeichen ..... namens und in Vollmacht
                          der Antragstellerin die Folgesache Aufteilung von Haushaltsgegenständen anhän-
                          gig und beantrage:
                          1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die in seinem Alleineigentum stehende
                             Waschmaschine der Marke ..... mit Rechtskraft der Ehescheidung der Antrag-
                             stellerin zu Alleineigentum zu übertragen.
                          2. Eine evtl. vom Gericht festzusetzende Ausgleichszahlung wird auf die Dauer
                             von 1 Jahr ab Rechtskraft der Ehescheidung in Höhe von 15 € monatlich fest-
                             gesetzt.
                          Begründung:
                          Die Beteiligten sind sich über die Verteilung ihres gemeinsamen Hausrats weitest-
                          gehend einig und haben insoweit die Auseinandersetzung bereits vollzogen.
                          Mit dem vorstehenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Übereignung der im
                          Antrag zu 1. näher bezeichneten Waschmaschine, da sie auf diese dringend ange-
                          wiesen ist.
Luchterhand Verlag 2023

                          Der Antragsgegner hat die Waschmaschine von seiner Mutter geerbt. Seit dieser
                          Zeit wird die Waschmaschine von der Familie genutzt. Bei der Antragstellerin woh-
                          nen die gemeinsamen Kinder ..... und ..... , die sechs und acht Jahre alt sind. Die
                          Kinder verursachen altersbedingt erhebliche Wäsche.
                          Die Antragstellerin verfügt über keine Vermögenswerte oder Rücklagen. Sie kann
                          sich daher keine eigene Waschmaschine, auf die sie dringend angewiesen ist, ander-
                          weitig beschaffen.
                          Dem Antragsgegner ist die Übertragung des Eigentums zumutbar, da er selbst bei
                          seiner neuen Partnerin über eine Waschmaschine verfügt und somit im Gegensatz
                          zur Antragstellerin auf die streitgegenständliche Waschmaschine gerade nicht ange-
                          wiesen ist.
                          Der Antragsgegner ist mit der Übertragung des Eigentums nicht einverstanden bzw.
                          hat alternativ von der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung verlangt, die zudem
                          den Wert der Waschmaschine erheblich übersteigt.

                          254                           Leseprobe
I. Ehesachen                                                                     C.

Die Antragstellerin ist bereit, eine Ausgleichszahlung zu erbringen, begehrt dafür
aber Ratenzahlung. Sie erhält momentan lediglich den Ehegattenunterhalt, der ihre
einzige Einkommensquelle darstellt.
.....
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

cc) Muster: Ehewohnungssache

 Muster: Ehewohnungssache
An das                                                                                 1377
Amtsgericht .....
– Familiengericht –
.....
                    Folgesachenantrag wegen Ehewohnungssache
In der Familiensache
der Frau .....
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
Herrn .....
– Antragsgegner –

                                                                                              Luchterhand Verlag 2023
Verfahrensbevollmächtigte:
mache ich in der Scheidungssache zum Aktenzeichen ..... namens und in Vollmacht
der Antragstellerin die Folgesache Ehewohnungszuweisung anhängig.
Namens der Antragstellerin stelle ich folgenden Antrag:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die in ..... Straße Nr ...... belegene Ehe-
   wohnung, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad und WC ab Rechtskraft der
   Ehescheidung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
2. Das zwischen den Beteiligten und dem Vermieter Herrn ..... bestehende Miet-
   verhältnis vom ..... über die im Antrag zu 1. näher bezeichnete Wohnung wird
   ab Rechtskraft der Ehescheidung allein von der Antragstellerin fortgesetzt. Der
   Antragsgegner scheidet zum gleichen Zeitpunkt aus dem Mietverhältnis aus.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Überlassung der Ehewohnung und Umgestaltung
des Mietverhältnisses.
Die Beteiligten sind aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom ..... gemeinschaft-
liche Mieter der o.g. Wohnung.

                                Leseprobe                                       255
C.                                                           Die einzelnen Verfahren

                                 Diese wird seit der Trennung der Beteiligten von der Antragstellerin mit den beiden
                                 gemeinsamen, minderjährigen Kindern allein bewohnt.
                                 Nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten soll die bisherige Ehewohnung
                                 von der Antragstellerin auch nach der Scheidung weiter genutzt werden. Die Woh-
                                 nung befindet sich in der Nähe der Schule und des Kindergartens, der von den
                                 Kindern aufgesucht wird.
                                 Der Antragsgegner wohnt seit dem ..... bei seiner neuen Partnerin und ist mit dem
                                 Verbleib der Antragstellerin in der Ehewohnung einverstanden.
                                 Der Vermieter, mit dem sich beide Beteiligte mit Schreiben vom ..... bereits in Ver-
                                 bindung gesetzt haben, ist mit einer von den Beteiligten gewünschten Änderung
                                 des Mietverhältnisses nicht einverstanden. Er will den Antragsgegner nicht aus dem
                                 Mietverhältnis entlassen.
                                 Er begründet dies damit, dass die Antragstellerin zukünftig die Miete nicht pünkt-
                                 lich oder vollständig bezahlen könne, weil sie nur auf die Unterhaltszahlungen
                                 seitens des Antragsgegners angewiesen sei und kein eigenes Erwerbseinkommen
                                 erziele. Diese Befürchtung ist indes unbegründet. Der Antragsgegner zahlt den
                                 Ehegatten- und Kindesunterhalt immer pünktlich. Darüber hinaus wird die Antrag-
                                 stellerin nach der Scheidung an ihren früheren Arbeitsplatz bei der ..... zurückkeh-
                                 ren und Einkünfte in Höhe von ..... € erzielen.
                                 .....
                                 Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

                                 f) Folgesache Güterrecht (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG)
                                 aa) Verfahren
                          1378 Nach § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG sind Güterrechtssachen Folgesachen, wenn
Luchterhand Verlag 2023

                                 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache
                                 spätestens 2 Wochen vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug
                                 in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird.
                          1379 Verlangt ein Beteiligter einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386
                                 BGB, scheidet eine Verbundentscheidung aus, weil dieser Anspruch unabhängig von
                                 der Scheidung der Ehe besteht.574
                          1380 Verbundfähig ist jedoch der Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB, der die
                                 Scheidung der Ehe voraussetzt, vgl. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB.
                                  Taktischer Hinweis:
                          1381        Grds. hat der Antragsteller ein Wahlrecht, ob er den Zugewinnausgleichsanspruch
                                      in einem selbstständigen Verfahren nach Rechtskraft der Scheidung geltend macht
                                      oder in den Scheidungsverbund einbezieht. Dies gilt auch, wenn für das Verfah-

                                 574 BGH, FamRZ 2021, 1521; OLG Celle, FamRZ 2012, 1941; KG, FamRZ 2001, 166;
                                     Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 137 Rn. 11.

                                 256                             Leseprobe
I. Ehesachen                                                                     C.

  ren VKH gewährt werden soll.575 Grds. aber gilt für die anwaltliche Vertretung
  des ausgleichsberechtigten Ehegatten, dass die Einbeziehung der Ansprüche in
  den Verbund, der sich insb. durch die Güterrechtssache hinziehen kann, erheb-
  lichen Bedenken begegnet. Dies liegt insb. daran, dass eine Kostenerstattung grds.
  nicht in Betracht kommt, vgl. § 150 FamFG und insb. ein erheblicher »Zins-
  schaden« droht, weil Zinsansprüche erst mit Beendigung des Güterstands einset-
  zen (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).576
  Kogel577 hat deshalb die These formuliert: »Zugewinn im Verbund – im Zweifel
  ein Anwaltsregress«.578

Die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft kann ebenfalls im 1382
Verbund erfolgen, falls sich der Überschuss bereits vor Beendigung des Güterstands
bestimmen lässt. Ansonsten scheidet eine Entscheidung vor Rechtskraft der Schei-
dung aus.
 Taktischer Hinweis:
  Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann ein Interesse daran haben, die Fälligkeit 1383
  des Zugewinnausgleichsanspruchs herauszuziehen, auch wegen der erwähnten
  Zinsvorteile. Ist der betreffende Ehegatte selbst an einer schnellen Scheidung
  nicht interessiert, so kann er die Folgesache Güterrecht mit einem entsprechen-
  den Stufenantrag einleiten; alternativ kommt in Betracht, dass er einen negativen
  Feststellungsantrag im Verbund stellt.579 Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256
  ZPO des (vermeintlich) Ausgleichspflichtigen bzw. Schuldners besteht insbeson-
  dere dann, wenn sich der andere Ehegatte einer bestimmten Forderung berühmt.
  Wurden bereits außergerichtliche Auskünfte erteilt und ergibt sich dabei, dass
  die Gegenseite eine Forderung in einer bestimmten Höhe berechnet hat, berühmt
  sich die Gegenseite einer solchen Forderung, sodass das Feststellungsinteresse

                                                                                          Luchterhand Verlag 2023
  besteht. Über diesen Antrag ist im Verbund zu entscheiden, weil eine Entschei-
  dung für den Fall der rechtskräftigen Scheidung verlangt wird und die Schei-
  dungsfolgen abschließend geregelt werden.
  Die (ausgleichsberechtigte) Gegenseite ist in dieser Situation gezwungen, den
  Zugewinnausgleichsanspruch nunmehr tatsächlich im Verbund zu verfolgen und
  einen Leistungsantrag zu stellen, da ansonsten der Verlust der Forderung droht.580
  Anwaltlich zu beachten ist, dass nach Erhebung eines positiven Leistungsantrags
  (Antragstellung im Termin notwendig, weil ansonsten der Antrag einseitig ohne
  Zustimmung wieder zurückgenommen werden könnte) der negative Feststel-

575 OLG München, FuR 2017, 402 = NZFam 2017, 424; BGH, FamRZ 2005, 786,
    788 m. Anm. Viefhues FamRZ 2005, 881.
576 Horndasch, Rn. 1550 ff.
577 Kogel NZFam 2019, 335; FamRZ 2008, 1297, 1302.
578 Ausführlich dazu Rdn. 1278; vgl. auch OLG Rostock, FuR 2020, 664.
579 Vgl. dazu Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rn. 1434, 1444.
580 Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rn. 1434 ff.

                               Leseprobe                                        257
C.                                                             Die einzelnen Verfahren

                                    lungsantrag für erledigt erklärt werden muss. Anderenfalls entstehen zumindest
                                    Kostennachteile, weil der Feststellungsantrag wegen nunmehr fehlendem Fest-
                                    stellungsinteresse abgewiesen werden muss.581
                                    Wurden Auskünfte noch nicht erteilt, kann der vermeintlich Zugewinnausgleich-
                                    spflichtige, wenn er die Fälligkeit der zu erwartenden Forderung hinausziehen
                                    möchte und an einer schnellen Scheidung nicht interessiert, auch seinerseits einen
                                    Stufenantrag erheben mit der Ankündigung, später den Zugewinnanspruch zu
                                    beziffern.582

                               bb) Muster: Güterrechtssache

                                Muster: Güterrechtssache
                          1384 An das
                               Amtsgericht .....
                               – Familiengericht –
                               .....
                                                   Folgesachenantrag wegen Zugewinnausgleich
                               In der Familiensache
                               der Frau .....
                               – Antragstellerin –
                               Verfahrensbevollmächtigte:
                               gegen
Luchterhand Verlag 2023

                               Herrn .....
                               – Antragsgegner –
                               Verfahrensbevollmächtigte:
                               mache ich in der Scheidungssache zum Aktenzeichen ..... namens und in Vollmacht
                               der Antragstellerin die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig.
                               Namens der Antragstellerin stelle ich folgenden Antrag:
                               Der Antragsgegner wird verpflichtet,
                               1. der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens zum
                                  ..... , Vermögens am ..... (Tag der Trennung) sowie Endvermögens zum ..... durch
                                  Vorlage eines schriftlichen, nach Aktiva und Passiva gegliederten und von ihm
                                  persönlich unterzeichneten Bestandsverzeichnisses zu erteilen,

                               581 Vgl. dazu Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 256 Rn. 19.
                               582 Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, Rn. 1444.

                               258                              Leseprobe
I. Ehesachen                                                                            C.

2. ihr den Wert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mitzuteilen,
3. die Richtigkeit der Angaben sein Vermögen betreffend zu den genannten Stich-
   tagen zu belegen durch Vorlage von .....,
4. die eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er das Vermögen zu den o.a.
   Stichtagen vollständig und richtig angegeben hat,
5. an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in einer nach Auskunftserteilung und
   eidesstattlicher Versicherung noch zu beziffernden Höhe nebst fünf Prozent-
   punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zah-
   len.583
Begründung:
Die Beteiligten sind seit dem ..... im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mitei-
nander verheiratet. Sie leben seit dem ..... voneinander getrennt. Das Scheidungs-
verfahren ist beim erkennenden Gericht mit dem Aktenzeichen ..... rechtshängig
seit dem ......
Die Antragstellerin verfolgt die ihr zustehenden güterrechtlichen Ansprüche im
Wege des Stufenantrags. So verlangt sie in der ersten Stufe Auskunft sowie Wer-
termittlung; in der zweiten Stufe gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung,
während der Zahlungsanspruch erst nach der erfolgten Auskunftserteilung beziffert
und somit in der dritten Stufe geltend gemacht wird.
Der Antragsgegner ist mit Schriftsatz vom ..... unter Fristsetzung bis zum ..... zur
Auskunftserteilung und Zahlung der sich aus einer ordnungsgemäßen Auskunft
ergebenden Zugewinnausgleichsforderung aufgefordert worden.
Beweis: Schreiben vom ..... in Kopie, Anlage A .....
Der Antragsgegner hat weder die erbetenen Auskünfte erteilt noch einen Zuge-
winnausgleich geleistet.
Damit ist nunmehr dieses Verfahren unumgänglich geworden.

                                                                                              Luchterhand Verlag 2023
Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch wird auf §§ 1379, 1384 BGB, der
Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf §§ 1379, 260 Abs. 3
BGB und der Zahlungsanspruch auf § 1378 BGB gestützt.
.....
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

g) Folgesache Kindschaftssachen (§ 137 Abs. 3 FamFG)
Folgesachen sind nach § 137 Abs. 3 FamFG auch Kindschaftssachen, die die Über- 1385
tragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Heraus-
gabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines
Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor

583 Str. ist, ob Zinsen verlangt werden können, wenn die Fälligkeit des Anspruchs erst nach
    Rechtshängigkeit des Antrags eintritt; vgl. dazu Kogel, Strategien beim Zugewinnaus-
    gleich, Rn. 1486.

                                   Leseprobe                                          259
Sie können auch lesen