VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) DRUCKSACHE 18/3376 - POLIT-X
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Drucksache 18/3376 08.02.2021 18. Wahlperiode 3397 Vorlage – zur Kenntnisnahme – (gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB) Dritte Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung VO-Nr. 18/312
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/3376 18. Wahlperiode
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) - 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Dritte Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Se- natsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Ge- sundheit, Pflege und Gleichstellung die nachstehende Verordnung erlassen hat:
2 Dritte Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 29. Januar 2021 Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, die am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit Datum vom 15. Dezember 2020 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht worden ist, und die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: Artikel 1 Die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Ver- ordnung vom 10. Januar 2021, die am 10. Januar 2021 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ver- kündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit Datum vom 10. Januar 2021 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 20) be- kannt gemacht worden ist, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 findet in der Zeit ab dem 11. Januar 2021 bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 ein Präsenzunterricht nicht statt und nehmen die Schülerinnen und Schüler, vorbe- haltlich der Winterferien, am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teil. Ebenso findet in dieser Zeit keine außerunterrichtliche Förderung und Betreuung und keine ergänzende Förderung und Betreu- ung statt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „2021“ die Wörter „bis zum Ablauf des 14. Februar 2021“ eingefügt.
3 bb) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend hiervon kann in den Fällen des Satzes 1 bei einem nachgewiesenen besonderen Be- darf im Einzelfall ein erweiterter Betreuungsumfang von mehr als achteinhalb Stunden täglich an Wochentagen innerhalb der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden.“ cc) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich der Winterferien,“ eingefügt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Soweit in der Stufe rot besondere oder ausdrückliche Vorgaben für den Unterricht sowie für die ergänzende Förderung und Betreuung getroffen werden, sind diese Vorgaben für die Notbetreuung entsprechend anzuwenden.“ d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „bis zum Ablauf des 14. Februar 2021“ eingefügt. 2. In § 5 wird die Angabe „7. Februar“ durch die Angabe „21. Februar“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Mit dieser Änderungsverordnung werden die aufgrund des weiterhin andauernden Pandemiegesche- hens erforderlichen Anpassungen zur Geltungsdauer der Verordnung getroffen. Zudem wird die An- wendung der derzeitigen Sonderregelung für den Schulbetrieb zeitlich begrenzt und es werden die Regelungen zur Notbetreuung konkretisiert. b) Einzelbegründung: Zu Artikel 1
4 Zu 1.: Die Anwendung der derzeitigen Sonderregelung für den Schulbetrieb wird zeitlich begrenzt und nun- mehr mit Ablauf des 14. Februar 2021 enden. Von der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause anstelle des Präsenzunterrichts und hinsichtlich Absatz 2 Num- mer 2 sind die Winterferien ausgenommen. In Absatz 2 wird darüber hinaus eine Ausnahmeregelung eingefügt, wonach bei einem nachgewiesenen besonderen Betreuungsbedarf im Einzelfall ein erwei- terter Betreuungsumfang von mehr als achteinhalb Stunden täglich an Wochentagen innerhalb des zeitlichen Rahmens von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgedeckt werden kann. Der Nachweis der Erforder- lichkeit einer Notbetreuung von über achteinhalb Stunden kann durch eine vom Arbeitgeber ausge- stellte Bestätigung über die Arbeitszeit erbracht werden. Klarstellend ist in Absatz 3 die Regelung auf- genommen, dass soweit in der Stufe rot besondere oder ausdrückliche Vorgaben für den Unterricht sowie für die ergänzende Förderung und Betreuung getroffen werden, diese Vorgaben für die Notbe- treuung entsprechend anzuwenden sind. Da bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 der Präsenzunter- richt an den Schulen ausgesetzt ist, ist in Absatz 5 die Stufeneinordnung der Schulen durch die bezirk- lichen Gesundheitsämter nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ebenfalls bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 ausgesetzt. Zu 2.: Die Geltungsdauer der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung wird verlängert. Zu Artikel 2 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B. Rechtsgrundlage: § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, die am 15. De- zember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverord- nungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit Datum vom 15. Dezember 2020 nachträg- lich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht worden ist, und die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GVBl. S. 46) geändert worden ist. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: keine D. Gesamtkosten: keine
5 E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 29. Januar 2021 Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Familie
6 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte SchulHygCoV-19-VO SchulHygCoV-19-VO -alte Fassung - -neue Fassung - §4 §4 Sonderregelungen für den Schulbetrieb ab Sonderregelungen für den Schulbetrieb ab dem 11. Januar 2021 dem 11. Januar 2021 (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 findet in (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 findet in der Zeit ab dem 11. Januar 2021 ein Präsenzun- der Zeit ab dem 11. Januar 2021 bis zum 14. terricht nicht statt und nehmen die Schülerin- Februar 2021 ein Präsenzunterricht nicht nen und Schüler am schulisch angeleiteten Ler- statt und nehmen die Schülerinnen und Schü- nen zu Hause teil. Ebenso findet in der Zeit ab ler, vorbehaltlich der Winterferien, am schu- dem 11. Januar 2021 keine außerunterrichtliche lisch angeleiteten Lernen zu Hause teil. Förderung und Betreuung und keine ergän- Ebenso findet in dieser Zeit keine außerunter- zende Förderung und Betreuung statt. richtliche Förderung und Betreuung und keine ergänzende Förderung und Betreuung statt. (2) Für die an das Infektionsgeschehen ange- (2) Für die an das Infektionsgeschehen ange- passte Wiederaufnahme des Lehr- und Betreu- passte Wiederaufnahme des Lehr- und Be- ungsbetriebs in Präsenz gilt für die Zeit ab dem treuungsbetriebs in Präsenz gilt für die Zeit ab 11. Januar 2021: dem 11. Januar 2021 bis zum Ablauf des 14. Februar 2021: 1. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Not- betreuung gemäß § 13 Absatz 6 der SARS-CoV- 1. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine 2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Notbetreuung gemäß § 13 Absatz 6 der SARS- Umfang von höchstens achteinhalb Stunden CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverord- täglich an Wochentagen für Schülerinnen und nung im Umfang von höchstens achteinhalb Schüler angeboten, für die keine andere Mög- Stunden täglich an Wochentagen für Schüle- lichkeit der Betreuung besteht und bei denen rinnen und Schüler angeboten, für die keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht a) mindestens ein Elternteil eine berufliche Tä- und bei denen tigkeit ausübt, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist, a) mindestens ein Elternteil eine berufliche Tätigkeit ausübt, die für die Aufrechterhal- b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder tung des öffentlichen Lebens erforderlich ist, c) es sich um Schülerinnen und Schüler mit ei- b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder nem festgestellten sonderpädagogischen För- derbedarf der Förderstufe II handelt. c) es sich um Schülerinnen und Schüler mit ei- nem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf der Förderstufe II handelt.
7 Abweichend hiervon kann in den Fällen des Satzes 1 bei einem nachgewiesenen beson- deren Bedarf im Einzelfall ein erweiterter Betreuungsumfang von mehr als achtein- halb Stunden täglich an Wochentagen inner- halb der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. 2. Schulen können im Einvernehmen mit der 2. Schulen können, vorbehaltlich der Winter- Schulaufsichtsbehörde für die Abschlussjahr- ferien, im Einvernehmen mit der Schulauf- gangsstufen entscheiden, nach Maßgabe des sichtsbehörde für die Abschlussjahrgangsstu- Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des fen entscheiden, nach Maßgabe des Alterna- Handlungsrahmens für das Schuljahr tivszenarios gemäß den Vorgaben des Hand- 2020/2021 in festen Lerngruppen in halbierter lungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in Größe Präsenzunterricht anzubieten. Ab- festen Lerngruppen in halbierter Größe Prä- schlussjahrgangsstufen im Sinne von Satz 1 sind senzunterricht anzubieten. Abschlussjahr- die Jahrgangsstufen 10 und 13 der Integrierten gangsstufen im Sinne von Satz 1 sind die Jahr- Sekundarschulen und der Gemeinschaftsschu- gangsstufen 10 und 13 der Integrierten Se- len sowie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der all- kundarschulen und der Gemeinschaftsschu- gemein bildenden Gymnasien, die Jahrgangs- len sowie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der stufe 13 an beruflichen Gymnasien, die letzte allgemein bildenden Gymnasien, die Jahr- Jahrgangsstufe der Berufsschule, die Jahrgangs- gangsstufe 13 an beruflichen Gymnasien, die stufen 10 und 13 an Schulen mit sonderpädago- letzte Jahrgangsstufe der Berufsschule, die gischem Förderschwerpunkt und die letzte Jahr- Jahrgangsstufen 10 und 13 an Schulen mit gangsstufe der Einrichtungen des Zweiten Bil- sonderpädagogischem Förderschwerpunkt dungswegs zum nachträglichen Erwerb allge- und die letzte Jahrgangsstufe der Einrichtun- meinbildender Abschlüsse. Die Teilnahme am gen des Zweiten Bildungswegs zum nachträg- Präsenzunterricht ist für die betroffenen Schü- lichen Erwerb allgemeinbildender Ab- lerinnen und Schüler freiwillig. Die Entschei- schlüsse. Die Teilnahme am Präsenzunter- dung über die freiwillige Teilnahme treffen bei richt ist für die betroffenen Schülerinnen und Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, Schüler freiwillig. Die Entscheidung über die sonst die volljährigen Schülerinnen und Schüler freiwillige Teilnahme treffen bei Minderjähri- selbst. gen die Erziehungsberechtigten, sonst die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst. 3. Schulen mit sonderpädagogischem Förder- schwerpunkt können im Einvernehmen mit der 3. Schulen mit sonderpädagogischem Förder- Schulaufsichtsbehörde bei sehr kleinen Lern- schwerpunkt können im Einvernehmen mit gruppenstärken von einer Teilung der Lern- der Schulaufsichtsbehörde bei sehr kleinen gruppe absehen. Lerngruppenstärken von einer Teilung der Lerngruppe absehen. 4. Für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, bei 4. Für sozial benachteiligte Schülerinnen und denen das Erreichen der Bildungsziele gefähr- Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, det ist, können die Schulen zusätzliche freiwil- bei denen das Erreichen der Bildungsziele ge- lige Förder- und Unterstützungsangebote be- fährdet ist, können die Schulen zusätzliche reitstellen. freiwillige Förder- und Unterstützungsange- bote bereitstellen.
8 (3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfindet sind (3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfindet sind die Schutz- und Hygieneregelungen der Anlagen die Schutz- und Hygieneregelungen der Anla- 1 und 2 anzuwenden. Wird darin nach Stufen gen 1 und 2 anzuwenden. Wird darin nach unterschieden, sind jeweils die für die Stufe rot Stufen unterschieden, sind jeweils die für die getroffenen Regelungen mit der Abweichung Stufe rot getroffenen Regelungen mit der Ab- maßgeblich, dass in der Sekundarstufe ein weichung maßgeblich, dass in der Sekundar- Schulmittagessen nach Maßgabe der Stufe stufe ein Schulmittagessen nach Maßgabe orange angeboten werden kann. der Stufe orange angeboten werden kann. Soweit in der Stufe rot besondere oder aus- drückliche Vorgaben für den Unterricht so- wie für die ergänzende Förderung und Be- treuung getroffen werden, sind diese Vorga- ben für die Notbetreuung entsprechend an- zuwenden. (…) (5) Die Stufeneinordnung der Schulen durch die (5) Die Stufeneinordnung der Schulen durch bezirklichen Gesundheitsämter nach § 2 Absatz die bezirklichen Gesundheitsämter nach § 2 2 Satz 3 bis 6 ist ausgesetzt. Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 ausgesetzt. §5 §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ver- dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber- kündung im Gesetz- und Verordnungsblatt lin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. Februar für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 21. 2021 außer Kraft. Februar 2021 außer Kraft.
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