VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) DRUCKSACHE 18/3376 - POLIT-X

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Drucksache 18/3376
                                                                       08.02.2021
18. Wahlperiode

                                                              3397

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung
VO-Nr. 18/312
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/3376
18. Wahlperiode
Senatsverwaltung für Bildung,

Jugend und Familie

- II C 1.1 -

Tel.: 90227 (9227) - 5263

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

Vorlage

- zur Kenntnisnahme -

gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin

über Dritte Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung

Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Se-
natsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Ge-
sundheit, Pflege und Gleichstellung die nachstehende Verordnung erlassen hat:
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              Dritte Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung

                                        vom 29. Januar 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21.
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie §
13 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020,
die am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und
Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom
9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit Datum vom 15. Dezember
2020 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht worden
ist, und die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, verordnet
die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

                                               Artikel 1

Die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Ver-
ordnung vom 10. Januar 2021, die am 10. Januar 2021 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ver-
kündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch
Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit
Datum vom 10. Januar 2021 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 20) be-
kannt gemacht worden ist, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 „(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 findet in der Zeit ab dem 11. Januar 2021 bis zum Ablauf des
 14. Februar 2021 ein Präsenzunterricht nicht statt und nehmen die Schülerinnen und Schüler, vorbe-
 haltlich der Winterferien, am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teil. Ebenso findet in dieser Zeit
 keine außerunterrichtliche Förderung und Betreuung und keine ergänzende Förderung und Betreu-
 ung statt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „2021“ die Wörter „bis zum Ablauf des
    14. Februar 2021“ eingefügt.
3
 bb) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Abweichend hiervon kann in den Fällen des Satzes 1 bei einem nachgewiesenen besonderen Be-
      darf im Einzelfall ein erweiterter Betreuungsumfang von mehr als achteinhalb Stunden täglich an
      Wochentagen innerhalb der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden.“

 cc) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „können“ ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich
     der Winterferien,“ eingefügt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

 „Soweit in der Stufe rot besondere oder ausdrückliche Vorgaben für den Unterricht sowie für die
 ergänzende Förderung und Betreuung getroffen werden, sind diese Vorgaben für die Notbetreuung
 entsprechend anzuwenden.“

d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „bis zum Ablauf des 14. Februar 2021“ eingefügt.

2. In § 5 wird die Angabe „7. Februar“ durch die Angabe „21. Februar“ ersetzt.

                                                Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.

A.    Begründung:

      a) Allgemeines:

Mit dieser Änderungsverordnung werden die aufgrund des weiterhin andauernden Pandemiegesche-
hens erforderlichen Anpassungen zur Geltungsdauer der Verordnung getroffen. Zudem wird die An-
wendung der derzeitigen Sonderregelung für den Schulbetrieb zeitlich begrenzt und es werden die
Regelungen zur Notbetreuung konkretisiert.

     b) Einzelbegründung:

Zu Artikel 1
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Zu 1.:

Die Anwendung der derzeitigen Sonderregelung für den Schulbetrieb wird zeitlich begrenzt und nun-
mehr mit Ablauf des 14. Februar 2021 enden. Von der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am
schulisch angeleiteten Lernen zu Hause anstelle des Präsenzunterrichts und hinsichtlich Absatz 2 Num-
mer 2 sind die Winterferien ausgenommen. In Absatz 2 wird darüber hinaus eine Ausnahmeregelung
eingefügt, wonach bei einem nachgewiesenen besonderen Betreuungsbedarf im Einzelfall ein erwei-
terter Betreuungsumfang von mehr als achteinhalb Stunden täglich an Wochentagen innerhalb des
zeitlichen Rahmens von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgedeckt werden kann. Der Nachweis der Erforder-
lichkeit einer Notbetreuung von über achteinhalb Stunden kann durch eine vom Arbeitgeber ausge-
stellte Bestätigung über die Arbeitszeit erbracht werden. Klarstellend ist in Absatz 3 die Regelung auf-
genommen, dass soweit in der Stufe rot besondere oder ausdrückliche Vorgaben für den Unterricht
sowie für die ergänzende Förderung und Betreuung getroffen werden, diese Vorgaben für die Notbe-
treuung entsprechend anzuwenden sind. Da bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 der Präsenzunter-
richt an den Schulen ausgesetzt ist, ist in Absatz 5 die Stufeneinordnung der Schulen durch die bezirk-
lichen Gesundheitsämter nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ebenfalls bis zum Ablauf des 14. Februar 2021
ausgesetzt.

Zu 2.:

Die Geltungsdauer der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung wird verlängert.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

B.   Rechtsgrundlage:

§ 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz
2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, die am 15. De-
zember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverord-
nungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November
1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit Datum vom 15. Dezember 2020 nachträg-
lich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht worden ist, und die
zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GVBl. S. 46) geändert worden ist.

C.   Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

     keine

D.   Gesamtkosten:

     keine
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E.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

     keine

F.   Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

     a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

     Keine.

     b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

     Keine.

Berlin, den 29. Januar 2021

Sandra Scheeres

Senatorin für Bildung,

Jugend und Familie
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                                                                                         Anlage zur Vorlage an
                                                                                        das Abgeordnetenhaus

I.     Gegenüberstellung der Verordnungstexte

                  SchulHygCoV-19-VO                                      SchulHygCoV-19-VO

                     -alte Fassung -                                       -neue Fassung -

                           §4                                                     §4

       Sonderregelungen für den Schulbetrieb ab              Sonderregelungen für den Schulbetrieb ab
                dem 11. Januar 2021                                   dem 11. Januar 2021

     (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 findet in        (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 findet in
     der Zeit ab dem 11. Januar 2021 ein Präsenzun-         der Zeit ab dem 11. Januar 2021 bis zum 14.
     terricht nicht statt und nehmen die Schülerin-         Februar 2021 ein Präsenzunterricht nicht
     nen und Schüler am schulisch angeleiteten Ler-         statt und nehmen die Schülerinnen und Schü-
     nen zu Hause teil. Ebenso findet in der Zeit ab        ler, vorbehaltlich der Winterferien, am schu-
     dem 11. Januar 2021 keine außerunterrichtliche         lisch angeleiteten Lernen zu Hause teil.
     Förderung und Betreuung und keine ergän-               Ebenso findet in dieser Zeit keine außerunter-
     zende Förderung und Betreuung statt.                   richtliche Förderung und Betreuung und
                                                            keine ergänzende Förderung und Betreuung
                                                            statt.

     (2) Für die an das Infektionsgeschehen ange-           (2) Für die an das Infektionsgeschehen ange-
     passte Wiederaufnahme des Lehr- und Betreu-            passte Wiederaufnahme des Lehr- und Be-
     ungsbetriebs in Präsenz gilt für die Zeit ab dem       treuungsbetriebs in Präsenz gilt für die Zeit ab
     11. Januar 2021:                                       dem 11. Januar 2021 bis zum Ablauf des 14.
                                                            Februar 2021:
     1. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Not-
     betreuung gemäß § 13 Absatz 6 der SARS-CoV-       1. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine
     2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im          Notbetreuung gemäß § 13 Absatz 6 der SARS-
     Umfang von höchstens achteinhalb Stunden          CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverord-
     täglich an Wochentagen für Schülerinnen und       nung im Umfang von höchstens achteinhalb
     Schüler angeboten, für die keine andere Mög-      Stunden täglich an Wochentagen für Schüle-
     lichkeit der Betreuung besteht und bei denen      rinnen und Schüler angeboten, für die keine
                                                       andere Möglichkeit der Betreuung besteht
     a) mindestens ein Elternteil eine berufliche Tä-
                                                       und bei denen
     tigkeit ausübt, die für die Aufrechterhaltung des
     öffentlichen Lebens erforderlich ist,             a) mindestens ein Elternteil eine berufliche
                                                       Tätigkeit ausübt, die für die Aufrechterhal-
     b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder
                                                       tung des öffentlichen Lebens erforderlich ist,
     c) es sich um Schülerinnen und Schüler mit ei-
                                                       b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder
     nem festgestellten sonderpädagogischen För-
     derbedarf der Förderstufe II handelt.             c) es sich um Schülerinnen und Schüler mit ei-
                                                       nem festgestellten sonderpädagogischen
                                                       Förderbedarf der Förderstufe II handelt.
7

                                                       Abweichend hiervon kann in den Fällen des
                                                       Satzes 1 bei einem nachgewiesenen beson-
                                                       deren Bedarf im Einzelfall ein erweiterter
                                                       Betreuungsumfang von mehr als achtein-
                                                       halb Stunden täglich an Wochentagen inner-
                                                       halb der Zeit von 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt
                                                       werden.

2. Schulen können im Einvernehmen mit der              2. Schulen können, vorbehaltlich der Winter-
Schulaufsichtsbehörde für die Abschlussjahr-           ferien, im Einvernehmen mit der Schulauf-
gangsstufen entscheiden, nach Maßgabe des              sichtsbehörde für die Abschlussjahrgangsstu-
Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des             fen entscheiden, nach Maßgabe des Alterna-
Handlungsrahmens        für     das    Schuljahr       tivszenarios gemäß den Vorgaben des Hand-
2020/2021 in festen Lerngruppen in halbierter          lungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in
Größe Präsenzunterricht anzubieten. Ab-                festen Lerngruppen in halbierter Größe Prä-
schlussjahrgangsstufen im Sinne von Satz 1 sind        senzunterricht anzubieten. Abschlussjahr-
die Jahrgangsstufen 10 und 13 der Integrierten         gangsstufen im Sinne von Satz 1 sind die Jahr-
Sekundarschulen und der Gemeinschaftsschu-             gangsstufen 10 und 13 der Integrierten Se-
len sowie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der all-       kundarschulen und der Gemeinschaftsschu-
gemein bildenden Gymnasien, die Jahrgangs-             len sowie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der
stufe 13 an beruflichen Gymnasien, die letzte          allgemein bildenden Gymnasien, die Jahr-
Jahrgangsstufe der Berufsschule, die Jahrgangs-        gangsstufe 13 an beruflichen Gymnasien, die
stufen 10 und 13 an Schulen mit sonderpädago-          letzte Jahrgangsstufe der Berufsschule, die
gischem Förderschwerpunkt und die letzte Jahr-         Jahrgangsstufen 10 und 13 an Schulen mit
gangsstufe der Einrichtungen des Zweiten Bil-          sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
dungswegs zum nachträglichen Erwerb allge-             und die letzte Jahrgangsstufe der Einrichtun-
meinbildender Abschlüsse. Die Teilnahme am             gen des Zweiten Bildungswegs zum nachträg-
Präsenzunterricht ist für die betroffenen Schü-        lichen Erwerb allgemeinbildender Ab-
lerinnen und Schüler freiwillig. Die Entschei-         schlüsse. Die Teilnahme am Präsenzunter-
dung über die freiwillige Teilnahme treffen bei        richt ist für die betroffenen Schülerinnen und
Minderjährigen die Erziehungsberechtigten,             Schüler freiwillig. Die Entscheidung über die
sonst die volljährigen Schülerinnen und Schüler        freiwillige Teilnahme treffen bei Minderjähri-
selbst.                                                gen die Erziehungsberechtigten, sonst die
                                                       volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst.
3. Schulen mit sonderpädagogischem Förder-
schwerpunkt können im Einvernehmen mit der             3. Schulen mit sonderpädagogischem Förder-
Schulaufsichtsbehörde bei sehr kleinen Lern-           schwerpunkt können im Einvernehmen mit
gruppenstärken von einer Teilung der Lern-             der Schulaufsichtsbehörde bei sehr kleinen
gruppe absehen.                                        Lerngruppenstärken von einer Teilung der
                                                       Lerngruppe absehen.
4. Für sozial benachteiligte Schülerinnen und
Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler, bei        4. Für sozial benachteiligte Schülerinnen und
denen das Erreichen der Bildungsziele gefähr-          Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler,
det ist, können die Schulen zusätzliche freiwil-       bei denen das Erreichen der Bildungsziele ge-
lige Förder- und Unterstützungsangebote be-            fährdet ist, können die Schulen zusätzliche
reitstellen.                                           freiwillige Förder- und Unterstützungsange-
                                                       bote bereitstellen.
8

(3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfindet sind          (3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfindet sind
die Schutz- und Hygieneregelungen der Anlagen           die Schutz- und Hygieneregelungen der Anla-
1 und 2 anzuwenden. Wird darin nach Stufen              gen 1 und 2 anzuwenden. Wird darin nach
unterschieden, sind jeweils die für die Stufe rot       Stufen unterschieden, sind jeweils die für die
getroffenen Regelungen mit der Abweichung               Stufe rot getroffenen Regelungen mit der Ab-
maßgeblich, dass in der Sekundarstufe ein               weichung maßgeblich, dass in der Sekundar-
Schulmittagessen nach Maßgabe der Stufe                 stufe ein Schulmittagessen nach Maßgabe
orange angeboten werden kann.                           der Stufe orange angeboten werden kann.
                                                        Soweit in der Stufe rot besondere oder aus-
                                                        drückliche Vorgaben für den Unterricht so-
                                                        wie für die ergänzende Förderung und Be-
                                                        treuung getroffen werden, sind diese Vorga-
                                                        ben für die Notbetreuung entsprechend an-
                                                        zuwenden.

(…)

(5) Die Stufeneinordnung der Schulen durch die (5) Die Stufeneinordnung der Schulen durch
bezirklichen Gesundheitsämter nach § 2 Absatz die bezirklichen Gesundheitsämter nach § 2
2 Satz 3 bis 6 ist ausgesetzt.                 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist bis zum Ablauf des 14.
                                               Februar 2021 ausgesetzt.

                      §5                                                      §5

        Inkrafttreten, Außerkrafttreten                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Ver-
dung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-           kündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
lin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. Februar       für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 21.
2021 außer Kraft.                                       Februar 2021 außer Kraft.
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