Heilmittelkatalog Zweiter Teil - Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (in Verbindung mit 12 der HeilM-RL) - opta data

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Heilmittelkatalog
Zweiter Teil – Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
(in Verbindung mit § 12 der HeilM-RL)
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1                                                         Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog
Nummer 2 SGB V
                                                                                                                           Abkürzung            Beschreibung

Vorbemerkung                                                                                                                VO                   Verordnung

■ Die Auswahl der Heilmittel (Art, Menge und Frequenz) hängt gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 bei gegebener Indikation            /VO                  pro Verordnung
  nach § 3 Absatz 5 ab von:                                                                                                 +                    und (zusätzlich)
■ der Ausprägung und Schwere der Erkrankung,                                                                                /                    oder (alternativ)

■ den daraus resultierenden funktionellen oder strukturellen Schädigungen,                                                  BGM                  Bindegewebsmassage

■ Beeinträchtigungen der Aktivitäten und                                                                                    CM                   Colonmassage

■ den angestrebten Therapiezielen.                                                                                          KG                   allgemeine Krankengymnastik; auch als Atemtherapie erbringbar

■ Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen       KG-Gerät             gerätegestützte Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten und/oder Hebel- und Seilzugapparaten

  oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverordnungsmenge je Verordnung beziehungsweise die                                Krankengymnastik zur Behandlung von schweren Erkrankungen der Atmungsorgane z.B. bei Mukoviszidose oder
                                                                                                                            KG-Muko
                                                                                                                                                 bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schädigungen aufweisen
  orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                 spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung
■ In Bezug auf den langfristigen Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V wird auf Anlage 2 der Richtlinie verwiesen.    KG-ZNS               des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Proprio-
                                                                                                                                                 zeptive Neuromuskuläre Fazilitation)
                                                                                                                                                 spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks längstens bis
                                                                                                                            KG-ZNS-Kinder
                                                                                                                                                 Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath oder Vojta

                                                                                                                            KMT                  klassische Massagetherapie

                                                                                                                            MLD-30               manuelle Lymphdrainage, Therapiedauer 30 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Teilbehandlung)

                                                                                                                            MLD-45               manuelle Lymphdrainage, Therapiedauer 45 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Großbehandlung)

                                                                                                                            MLD-60               manuelle Lymphdrainage, Therapiedauer 60 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Ganzbehandlung)

                                                                                                                            MT                   manuelle Therapie

                                                                                                                            PM                   Periostmassage

                                                                                                                            SM                   Segmentmassage

                                                                                                                            UWM                  Unterwasserdruckstrahlmassage

2                                                                                                                                                                                                                                                             3
I. Maßnahmen der Physiotherapie

1. Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane

    Indikation                                                                                                                                        Indikation
    Diagnosegruppe                                     Leitsymptomatik                                                                                Diagnosegruppe                                       Leitsymptomatik
                                                       Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                                  Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

    WS                                                                                                                                                 EX
    Wirbelsäulenerkrankungen                           a) Schädigung der Bewegungssegmente                                                             Erkrankungen der Extremitäten und des                a) Schädigung/Störung der Gelenkfunktion
                                                                                                                                                       Beckens
    z. B.                                              z. B.                                                                                                                                                (einschließlich des zugehörigen Kapsel-Band-Apparats und der umgreifenden Muskulatur)
    • Blockierungen                                    • der discoligamentären Strukturen (z. B. Instabilität, Hypermobilität)                         z. B.                                                z. B.
    • degenerative WS-Erkrankungen                     • der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität                                                       • Verletzungen, Frakturen                            • der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität
    • Wirbelsäulenverletzungen                         • mit lokalem/(pseudo)radikulärem Schmerz                                                       • Zustand nach operativen Eingriffen                 • Schmerz (einschließlich Stumpf-, Phantomschmerz)
    • Spondylolisthesis                                                                                                                                • Arthrosen
                                                       b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion                                                                                                             b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion
    • Bandscheibenprolaps                                                                                                                              • Periarthropathien, Tendopathien
    • Skoliosen/Kyphosen ohne und mit Korsett-         z. B.                                                                                           • Bandersatz, Arthrodesen                            z. B.
      versorgung                                       • der Muskelkraft, -ausdauer und -koordination                                                                                                       • der Muskelkraft, -ausdauer und -koordination
                                                                                                                                                       • Amputationen
    • behandlungsbedürftige Haltungsstörungen          • des Muskeltonus                                                                                                                                    • des Muskeltonus
                                                                                                                                                       • entzündliche, auch rheumatische Gelenkerkran-
      (obligat positiver Mathiass-Test)                • sekundäre Schmerzen (Myalgien, Schmerzfehlhaltungen)                                            kungen                                             • Schmerzen
    • floride juvenile Hyperkyphosen                                                                                                                   • entzündliche Systemerkrankungen
                                                       x) [patientenindividuelle Symptomatik]                                                                                                               x) [patientenindividuelle Symptomatik]
    • seronegative Spondarthropathien                                                                                                                    (z. B. Kollagenosen)
      (z. B. reaktive Arthritis, Psoriasisarthritis)                                                                                                   • sympathische Reflexdystrophie Stadium I bis III
    • Osteoporose                                                                                                                                      • Luxationen (z. B. Hüfte, Patella, Schulter)
    • Myotendopathien                                                                                                                                  • angeborene und erworbene Fehlhaltungen und
    • entzündlichrheumatische WS-Erkrankungen                                                                                                            Fehlstellungen der Füße
    • muskulärer Schiefhals                                                                                                                            • Fehlbildungen
                                                                                                                                                       • Stoffwechselerkrankungen des Knochens
                                                                                                                                                         (z. B. Osteogenesis imperfecta, Morbus Paget)

    Heilmittelverordnung
    Heilmittel                                         Verordnungsmengen                                                                              Heilmittelverordnung
                                                       weitere Hinweise
                                                                                                                                                      Heilmittel                                           Verordnungsmengen
                                                                                                                                                                                                           weitere Hinweise
    vorrangige Heilmittel:                             Höchstmenge je VO:
    • KG                                               • bis zu 6 x/VO
                                                                                                                                                      vorrangige Heilmittel:                               Höchstmenge je VO:
    • KG Gruppe
                                                       orientierende Behandlungsmenge:                                                                • KG                                                 • bis zu 6 x/VO
    • KG-Gerät
                                                       • bis zu 18 Einheiten                                                                          • KG Gruppe
    • KG im Bewegungsbad                                                                                                                                                                                   orientierende Behandlungsmenge:
                                                       davon jeweils bis zu 12 Einheiten für                                                          • KG-Gerät
    • KG im Bewegungsbad Gruppe                                                                                                                                                                            • bis zu 18 Einheiten
                                                       • standardisierte Heilmittelkombination                                                        • KG im Bewegungsbad
    • MT                                                                                                                                                                                                   • bis zu 50 Einheiten längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
                                                       • Massagetherapien                                                                             • KG im Bewegungsbad Gruppe
    • Übungsbehandlung                                                                                                                                                                                     davon jeweils bis zu 12 Einheiten für
                                                                                                                                                      • MT
    • Übungsbehandlung Gruppe                          Frequenzempfehlung:                                                                                                                                 • standardisierte Heilmittelkombination
                                                                                                                                                      • Übungsbehandlung
    • Übungsbehandlung im Bewegungsbad                 • 1-3 x wöchentlich                                                                                                                                 • Massagetherapien
                                                                                                                                                      • Übungsbehandlung Gruppe
    • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppe          Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht    • Übungsbehandlung im Bewegungsbad                   Frequenzempfehlung:
    • Chirogymnastik                                   bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                                                                                                                      • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppe            • 1-3x wöchentlich
    • KMT                                              nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                      • Chirogymnastik                                     Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
    • UWM                                              Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
                                                                                                                                                      • KMT                                                bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
    • SM                                                                                                                                                                                                   nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                      • UWM
    • PM
                                                                                                                                                      • SM                                                 Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
    • BGM
                                                                                                                                                      • PM
    Ergänzende Heilmittel:                                                                                                                            • BGM
    • Wärmetherapie
                                                                                                                                                      Ergänzende Heilmittel:
    • Kältetherapie
                                                                                                                                                      • Wärmetherapie
    • Traktion
                                                                                                                                                      • Kältetherapie
    • Elektrotherapie
                                                                                                                                                      • Elektrotherapie
    • hydroelektrische Bäder
                                                                                                                                                      • Hydroelektrische Bäder
    Standardisierte Heilmittelkombination
    (bei komplexen Schädigungen gemäß §§ 12                                                                                                           Standardisierte Heilmittelkombination
    Absatz 5 und 25 HeilM-RL)                                                                                                                         (bei komplexen Schädigungen gemäß §§ 12
                                                                                                                                                      Absatz 5 und 25 HeilM-RL)

4                                                                                                                                                                                                                                                                                                         5
2. Erkrankungen des Nervensystems

    Indikation                                                                                                                                 Indikation
    Diagnosegruppe                              Leitsymptomatik                                                                                Diagnosegruppe                                   Leitsymptomatik
                                                Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                              Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

    CS                                                                                                                                          ZN
    Chronifiziertes Schmerzsyndrom              a) chronische Schmerzen                                                                         ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rücken-     a) Schädigung/Störung der Bewegungs- und Sinnesfunktion
                                                                                                                                                marks/neuromuskuläre Erkrankungen
    z. B.                                       x) [patientenindividuelle Symptomatik]                                                                                                          z. B.
    • neuropathische Schmerzen                                                                                                                  z. B.                                           • Kontrolle der Willkürbewegung (z.B. Koordinationsstörung, Sensibilitätsstörungen)
    • Neuralgie, Kausalgie                                                                                                                      • prä-, peri-, postnatale Schädigungen          • unwillkürliche Bewegung (z. B. Ataxie, Dystonie, Atethose)
                                                                                                                                                   (z. B. infantile Zerebralparese)
    • Chronisches Regionales Schmerzsyndrom                                                                                                                                                     • posturale Kontrolle
                                                                                                                                                • Fehlbildungssyndrome
    • Fibromyalgie                                                                                                                                (z. B. Meningomyelocele, Spina bifida)        b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion
    • Phantomschmerzen nach Amputationen                                                                                                        • zerebrale Ischämie, Blutung, Hypoxie, Tumor
                                                                                                                                                                                                z. B.
                                                                                                                                                • Schädelhirn- und Rückenmarkverletzungen       • Muskelkraft (z. B. Hemiparese, Paraparese Tetraparese)
                                                                                                                                                • Meningoencephalitis, Poliomyelitis            • Muskeltonus (z. B. spastische Tonuserhöhung, Hypotonie)
                                                                                                                                                • Querschnittssyndrome
                                                                                                                                                                                                x) [patientenindividuelle Symptomatik]
    Heilmittelverordnung                                                                                                                        • Vorderhornerkrankungen des Rückenmarks
                                                                                                                                                • Amyotrophe Lateralsklerose
    Heilmittel                                  Verordnungsmengen
                                                                                                                                                • M. Parkinson
                                                weitere Hinweise
                                                                                                                                                • Multiple Sklerose
                                                                                                                                                • Syringomyelie
    vorrangige Heilmittel:                      Höchstmenge je VO:
                                                                                                                                                • Spinalis anterior Syndrom
    • KG                                        • bis zu 6x/VO
                                                                                                                                                • Muskeldystrophie, -atrophie
    • KG Gruppe
                                                orientierende Behandlungsmenge:
    • KG im Bewegungsbad
                                                • bis zu 18 Einheiten
    • KG im Bewegungsbad Gruppe
    • KG-Gerät                                  davon jeweils bis zu 12 Einheiten für Massagetechniken
                                                                                                                                               Heilmittelverordnung
    • KMT                                       Frequenzempfehlung:
    • Übungsbehandlung                          • 1-3 x wöchentlich                                                                            Heilmittel                                       Verordnungsmengen
    • Übungsbehandlung Gruppe                   Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht                                                     weitere Hinweise
    • Übungsbehandlung im Bewegungsbad          bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
    • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppe   nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                vorrangige Heilmittel:                          Höchstmenge je VO:
    • UWM                                       Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
                                                                                                                                                • KG                                            • bis zu 10 x/VO
    • PM                                                                                                                                        • KG Gruppe
                                                                                                                                                                                                orientierende Behandlungsmenge:
    • SM                                                                                                                                        • KG im Bewegungsbad
                                                                                                                                                                                                • bis zu 30 Einheiten
    • BGM                                                                                                                                       • KG im Bewegungsbad Gruppe
                                                                                                                                                                                                • bis zu 50 Einheiten längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    Ergänzende Heilmittel:                                                                                                                      • KG-ZNS
                                                                                                                                                • KG-ZNS-Kinder*                                Frequenzempfehlung:
    • Elektrotherapie
                                                                                                                                                                                                • 1-3 x wöchentlich
    • Wärmetherapie                                                                                                                             ergänzende Heilmittel:
    • Kältetherapie                                                                                                                             • Wärmetherapie                                 Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
    • hydroelektrische Bäder                                                                                                                                                                    bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                                                                                                                • Kältetherapie                                 nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                • Elektrotherapie
                                                                                                                                                                                                *KG-ZNS-Kinder: längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
                                                                                                                                                • Elektrostimulation
                                                                                                                                                                                                Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

6                                                                                                                                                                                                                                                                                              7
3. Erkrankungen der inneren Organe

    Indikation                                                                                                                                   Indikation
    Diagnosegruppe                                Leitsymptomatik                                                                                Diagnosegruppe                                    Leitsymptomatik
                                                  Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                               Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

    PN                                                                                                                                            AT
    periphere Nervenläsionen Muskelerkrankungen   a) Schädigung/Störung der Bewegungsfunktion                                                     Störungen der Atmung                             a) Schädigung/Störung der Atmungsfunktion

    z. B.                                         z. B.                                                                                           z. B.                                            z. B.
    • periphere Paresen (auch orofazial)          • Kontrolle der Willkürbewegung (auch Koordinationsstörung)                                     • Pneumonie, Pleuritis                           • bronchiale Obstruktion
    • radikuläre Paresen                          • unwillkürliche Bewegungsreaktion (z. B. Körperhaltung, Gleichgewichtsreaktion)                • Asthma bronchiale                              • Atemfrequenz-, -rhythmus, -tiefe
    • Verletzungen der Nerven                     • Sensibilitätsstörungen                                                                        • COPD                                           • Husten (mit und ohne Auswurf)
    • Polyneuropathien                                                                                                                            • Lungenemphysem                                 • Dyspnoe
                                                  b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion z. B.
    • Plexusparesen                                                                                                                               • Lungenfibrose
                                                  • Muskelkraft (z. B. Monoparese, Paraparese, Tetraparese)                                                                                        b) Schädigung der Atemmuskulatur (einschließlich Zwerchfell und Atemhilfsmuskulatur)
    • Polyneuritis                                                                                                                                • Thoraxverletzung, -operation, einschließlich
                                                  • Muskeltonus (z. B. Hypotonie)                                                                   Tracheostoma                                   z. B.
    • Myasthenia gravis
                                                                                                                                                  • ZNS- und Erkrankungen des Rückenmarks          • thorakale Schmerzen
    • entzündliche Muskelerkrankungen             x) [patientenindividuelle Symptomatik]
                                                                                                                                                  • neuromuskuläre Erkrankungen                    x) [patientenindividuelle Symptomatik]
    • metabolische Muskelerkrankungen
                                                                                                                                                  • bei chronisch persistierenden Atemwegser-
                                                                                                                                                    krankungen wie
                                                                                                                                                   • Mukoviszidose
                                                                                                                                                   • Bronchiektasie
    Heilmittelverordnung                                                                                                                           • primärer ziliärer Dyskinesie
    Heilmittel                                    Verordnungsmengen
                                                  weitere Hinweise

    vorrangige Heilmittel:                        Höchstmenge je VO:
    • KG                                          • bis zu 10 x/VO
                                                                                                                                                 Heilmittelverordnung
    • KG Gruppe
                                                  orientierende Behandlungsmenge:
    • KG im Bewegungsbad                                                                                                                         Heilmittel                                        Verordnungsmengen
                                                  • bis zu 30 Einheiten
    • KG im Bewegungsbad Gruppe                                                                                                                                                                    weitere Hinweise
                                                  davon jeweils bis zu 12 Einheiten für Massagetechniken
    ergänzende Heilmittel:
                                                  Frequenzempfehlung:                                                                             vorrangige Heilmittel:                           Höchstmenge je VO:
    • Wärmetherapie
                                                  • 1-3 x wöchentlich                                                                             • KG (Atemtherapie)                              • bis zu 6 x/VO
    • Kältetherapie
    • Elektrotherapie                             Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht     • KG (Atemtherapie) Gruppe
                                                                                                                                                                                                   orientierende Behandlungsmenge:
                                                  bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-    • KG-Muko
    • Elektrostimulation                                                                                                                                                                           • bis zu 18 Einheiten
                                                  nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                  • Inhalation
                                                  Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.                                                                        • bis zu 50 Einheiten bei Mukoviszidose oder bei vergleichbaren pulmonalen Erkrankungen
                                                                                                                                                  • BGM
                                                                                                                                                                                                   Die Begrenzung auf 12 Einheiten je Verordnungsfall für Maßnahmen der Massagetherapie gilt
                                                                                                                                                  ergänzende Heilmittel:                           hier nicht (vgl. § 12 Absatz 7 HeilM-RL).
                                                                                                                                                  • KMT                                            Frequenzempfehlung:
                                                                                                                                                  • Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle)       • 1-3 x wöchentlich
                                                                                                                                                  • Inhalation
                                                                                                                                                                                                   Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
                                                                                                                                                                                                   bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                                                                                                                                                                   nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                                                                   Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

8                                                                                                                                                                                                                                                                                                 9
Indikation                                                                                                                                   Indikation
 Diagnosegruppe                                Leitsymptomatik                                                                                Diagnosegruppe                                        Leitsymptomatik
                                               Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                                   Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

 GE                                                                                                                                           LY
 arterielle Gefäßerkrankungen (bei konser-     a) Schmerzen der Extremitäten                                                                  Lymphabflussstörungen                                 a) Schädigung der Lymphgefäße, Lymphknoten, Kapillaren
 vativer Behandlung, nach interventioneller/                                                                                                  • Stadium I: Ödem von weicher Konsistenz,
 operativer Behandlung)                        (unter Belastung, Claudicatio)
                                                                                                                                                Hochlagern reduziert Schwellung                     b) Schädigung der Haut
 z. B.                                         b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion                                                       • Stadium II: Ödem mit sekundären Gewebe-                (Verdickung von Kutis, Subkutis, trophische Veränderungen der Epidermis)
 • periphere arterielle Verschlusskrankheit                                                                                                     veränderungen, Hochlagern beseitigt die
    (Stadium IIa und IIb nach Fontaine)        z. B.                                                                                            Schwellung nicht                                    c) Schmerzen
                                               • Muskelkraft, -ausdauer
 • M. Raynaud                                                                                                                                 • Stadium III: deformierende harte Schwellung,
                                               • des Muskeltonus (z. B. Muskelverkürzungen, Muskelverspannung)                                  z. T. lobuläre Form, z. T. mit typischen Hautver-   x) [patientenindividuelle Symptomatik]
 • offene oder perkutane Angioplastie
                                                                                                                                                änderungen.
 • peripherer Bypass                           x) [patientenindividuelle Symptomatik]
                                                                                                                                              • Lipödem im Stadium I bis III
 • arterieller Embol-/ Thrombektomie und                                                                                                        (auch ohne Lymphödem)
   Rekonstruktion
                                                                                                                                              z. B.
                                                                                                                                              • primäres heriditäres Lymphödem
                                                                                                                                              • sekundäre Lymphödeme, z. B. nach operativen
                                                                                                                                                Eingriffen, nach Bestrahlung, malignen Prozes-
 Heilmittelverordnung                                                                                                                           sen, traumatisch/posttraumatisch
                                                                                                                                              • Phlebo-Lymphödem
 Heilmittel                                    Verordnungsmengen
                                               weitere Hinweise

 vorrangige Heilmittel:                        Höchstmenge je VO:                                                                             Heilmittelverordnung
 • KG                                          • bis zu 6 x/VO
                                                                                                                                              Heilmittel                                            Verordnungsmengen
 • KG Gruppe
                                               orientierende Behandlungsmenge:                                                                                                                      weitere Hinweise
 • Übungsbehandlung
                                               • bis zu 18 Einheiten
 • Übungsbehandlung Gruppe
                                               Frequenzempfehlung:                                                                            vorrangige Heilmittel:                                Höchstmenge je VO:
 ergänzende Heilmittel:
                                               • 1-3 x wöchentlich                                                                            • MLD-30                                              • bis zu 6 x/VO
 • Wärmetherapie
                                                                                                                                              • MLD-30 + Kompressionsbandagierung*
 • Kältetherapie                               Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht                                                          orientierende Behandlungsmenge:
                                               bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-   • MLD-45
                                                                                                                                                                                                    • bis zu 30 Einheiten
                                               nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.                • MLD-45 + Kompressionsbandagierung*
                                               Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.                      • MLD-60                                              Frequenzempfehlung:
                                                                                                                                              • MLD-60 + Kompressionsbandagierung*                  • 1-3 x wöchentlich

                                                                                                                                              ergänzende Heilmittel:                                Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                                                                                                                                                                    Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                                                                                                                              • Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle)            ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                              • Kältetherapie                                       Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
                                                                                                                                              • Elektrotherapie                                     * Erforderliche Kompressionsbinden sind als Verbandsmittel gesondert zu verordnen, sofern
                                                                                                                                              • Übungsbehandlung                                    keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind.
                                                                                                                                              • Übungsbehandlung Gruppe
                                                                                                                                              • Übungsbehandlung im Bewegungsbad
                                                                                                                                              • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppe

10                                                                                                                                                                                                                                                                                                    11
4. Sonstige Erkrankungen

 Indikation                                                                                                                                        Indikation
 Diagnosegruppe                                     Leitsymptomatik                                                                                Diagnosegruppe                              Leitsymptomatik
                                                    Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                         Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

     SO1                                                                                                                                           SO2
     Störung der Dickdarmfunktion                   a) Schädigung/Störung der Defäkationsfunktion                                                  Störungen der Ausscheidung                  a) Schädigung/Störung der Stuhlkontinenz
                                                                                                                                                   (Stuhlinkontinenz, Harninkontinenz),
     z. B.                                          z. B.                                                                                                                                      b) Schädigung/Störung der Harnkontinenz
        • neurogene Darmlähmungen bei ZNS-Erkran-   • der Stuhlhäufigkeit, -konsistenz                                                             z. B.
          kungen/ Rückenmarkserkrankungen           • Flatulenz                                                                                       • Beckenbodeninsuffizienz                x) [patientenindividuelle Symptomatik]
      • Colon irritable                                                                                                                              • postoperative und Bestrahlungsfolgen
                                                    b) Schmerzen
      • Colitis ulcerosa                                                                                                                             • ZNS- und Erkrankungen des Rückenmarks
      • M. Crohn                                    x) [patientenindividuelle Symptomatik]
      • Megakolon

                                                                                                                                                   Heilmittelverordnung
                                                                                                                                                   Heilmittel                                  Verordnungsmengen
 Heilmittelverordnung
                                                                                                                                                                                               weitere Hinweise
 Heilmittel                                         Verordnungsmengen
                                                    weitere Hinweise                                                                               vorrangige Heilmittel:                      Höchstmenge je VO:
                                                                                                                                                   • KG                                        • bis zu 6 x/VO
     vorrangige Heilmittel:                         Höchstmenge je VO:                                                                             • KG Gruppe
                                                                                                                                                                                               orientierende Behandlungsmenge:
     • CM                                           • bis zu 6 x/VO                                                                                • Übungsbehandlung
                                                                                                                                                                                               • bis zu 18 Einheiten
     • BGM                                                                                                                                         • Übungsbehandlung Gruppe
                                                    Orientierende Behandlungsmenge:
                                                                                                                                                                                               Frequenzempfehlung:
     ergänzende Heilmittel:                         • bis zu 18 Einheiten                                                                          ergänzende Heilmittel:
                                                                                                                                                                                               • 1-3 x wöchentlich
     • Wärmetherapie                                Die Begrenzung auf 12 Einheiten je Verordnungsfall für Maßnahmen der Massagetherapie gilt      • Elektrotherapie
                                                    hier nicht (vgl. § 12 Absatz 7 HeilM-RL).                                                                                                  Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
                                                                                                                                                                                               bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                    Frequenzempfehlung:                                                                                                                        nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                    • 1-3 x wöchentlich                                                                                                                        Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
                                                    Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
                                                    bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                    nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                    Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

12                                                                                                                                                                                                                                                                                            13
Indikation                                                                                                                                       Indikation
 Diagnosegruppe                                    Leitsymptomatik                                                                                Diagnosegruppe                                 Leitsymptomatik
                                                   Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                            Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

     SO3                                                                                                                                          SO4
     Schwindel unterschiedlicher Genese und        a) Schädigung/Störung der vestibulären Funktion                                                sekundäre periphere trophische Störungen bei   a) Schädigung/Störung der Blutgefäßfunktion
     Ätiologie                                                                                                                                    Erkrankungen
                                                   z. B.                                                                                                                                         b) Schädigung des sympathischen Nervensystems
     z. B.                                         • des vestibulären Lagesinns, Gleichgewichtssinns, vestibulären Bewegungssinns                 z. B.
        • vestibulärer Schwindel                                                                                                                     • der peripheren Gefäße                     x) [patientenindividuelle Symptomatik]
                                                   b) Schwindelgefühl, Fallneigung
      • benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel                                                                                                    • des peripheren Nervensystems
                                                   x) [patientenindividuelle Symptomatik]

                                                                                                                                                  Heilmittelverordnung
                                                                                                                                                  Heilmittel                                     Verordnungsmengen
                                                                                                                                                                                                 weitere Hinweise
 Heilmittelverordnung
 Heilmittel                                        Verordnungsmengen                                                                              vorrangige Heilmittel:                         Höchstmenge je VO:
                                                   weitere Hinweise                                                                               • CO2-Bad                                      • bis zu 6 x/VO

                                                                                                                                                  ergänzende Heilmittel:                         orientierende Behandlungsmenge:
     vorrangige Heilmittel:                        Höchstmenge je VO:
                                                                                                                                                  • Wärmetherapie                                • bis zu 18 Einheiten
     • KG                                          • bis zu 6 x/VO
                                                                                                                                                  • Kältetherapie
     • KG Gruppe                                                                                                                                                                                 Frequenzempfehlung:
                                                   orientierende Behandlungsmenge:                                                                • Elektrotherapie
     • Übungsbehandlung                                                                                                                                                                          • 1-3 x wöchentlich
                                                   • bis zu 18 Einheiten                                                                          • BGM
     • Übungsbehandlung Gruppe                                                                                                                                                                   Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
                                                                                                                                                  • SM
                                                   Frequenzempfehlung:                                                                                                                           bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                                                                                                                  • PM                                           nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                   • 1-3 x wöchentlich
                                                                                                                                                                                                 Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
                                                   Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
                                                   bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                   nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                   Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

14                                                                                                                                                                                                                                                                                              15
II. Maßnahmen der Podologischen Therapie

                                                                                                                                             1. Diabetisches Fußsyndrom und vergleichbare Erkrankungen

 Indikation                                                                                                                                  Indikation
 Diagnosegruppe                               Leitsymptomatik                                                                                Diagnosegruppe                             Leitsymptomatik
                                              Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                        Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

     SO5                                                                                                                                      DF
      • chronische Adnexitis                  a) Schmerzen                                                                                    diabetisches Fußsyndrom                   a) Hyperkeratose
      • chronische Prostatitis                                                                                                                • diabetische Neuropathie mit oder ohne   (schmerzlos und schmerzhaft)
                                              x) [patientenindividuelle Symptomatik]
                                                                                                                                                Angiopathie
                                                                                                                                               • im Stadium-Wagner 0                    b) pathologisches Nagelwachstum

                                                                                                                                                                                        (Verdickung, Tendenz zum Einwachsen)

                                                                                                                                                                                        c) Hyperkeratose und pathologisches Nagelwachstum

 Heilmittelverordnung
 Heilmittel                                   Verordnungsmengen
                                              weitere Hinweise
                                                                                                                                             Heilmittelverordnung
                                                                                                                                             Heilmittel                                 Verordnungsmengen
     vorrangige Heilmittel:                   Höchstmenge je VO:                                                                                                                        weitere Hinweise
     • Wärmetherapie                          • bis zu 6 x/VO
       (mittels Peloidbädern/Warmpackungen)
                                              orientierende Behandlungsmenge:                                                                 vorrangige Heilmittel:                    Höchstmenge je VO:
     ergänzende Heilmittel:                   • bis zu 18 Einheiten                                                                           a) Hornhautabtragung                      • bis zu 6 x/VO
     • BGM                                                                                                                                    b) Nagelbearbeitung
                                              Frequenzempfehlung:                                                                                                                       Frequenzempfehlung:
                                                                                                                                              c) podologische Komplexbehandlung
                                              • 1-3 x wöchentlich                                                                                                                       • alle 4 bis 6 Wochen

                                              Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht                                               Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fuß-
                                              bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-                                              pflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen.
                                              nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.                                                           In der podologischen Therapie sind keine orientierenden Behandlungsmengen gemäß
                                              Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.                                                                 § 7 Absatz 1 festgelegt.

16                                                                                                                                                                                                                                                                                 17
Indikation                                                                                                                                      Indikation
 Diagnosegruppe                                       Leitsymptomatik                                                                            Diagnosegruppe                                   Leitsymptomatik
                                                      Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                          Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

     NF                                                                                                                                          QF
     krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer     a) Hyperkeratose                                                                           krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines     a) Hyperkeratose
     sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie                                                                                                 Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett)
     (primär oder sekundär)                           (schmerzlos und schmerzhaft)                                                                                                                (schmerzlos und schmerzhaft)
                                                                                                                                                 z. B. bei
     z. B. bei                                        b) pathologisches Nagelwachstum                                                                                                             b) pathologisches Nagelwachstum
                                                                                                                                                   • Spina bifida
       • hereditärer sensibler und autonomer Neuro-   (Verdickung, Tendenz zum Einwachsen)                                                         • chronische Myelitis                          (Verdickung, Tendenz zum Einwachsen)
         pathie
                                                                                                                                                   • Syringomyelie
       • systemischen Autoimmunerkrankungen           c) Hyperkeratose und pathologisches Nagelwachstum                                                                                           c) Hyperkeratose und pathologisches Nagelwachstum
                                                                                                                                                   • traumatisch bedingten Schädigungen des
       • Kollagenosen                                                                                                                                Rückenmarks
       • toxischer Neuropathie

 Heilmittelverordnung                                                                                                                            Heilmittelverordnung
 Heilmittel                                           Verordnungsmengen                                                                          Heilmittel                                       Verordnungsmengen
                                                      weitere Hinweise                                                                                                                            weitere Hinweise

     vorrangige Heilmittel:                           Höchstmenge je VO:                                                                         vorrangige Heilmittel:                           Höchstmenge je VO:
     a) Hornhautabtragung                             • bis zu 6 x/VO                                                                            a) Hornhautabtragung                             • bis zu 6 x/VO
     b) Nagelbearbeitung                                                                                                                         b) Nagelbearbeitung
                                                      Frequenzempfehlung:                                                                                                                         Frequenzempfehlung:
     c) podologische Komplexbehandlung                                                                                                           c) Podologische Komplexbehandlung
                                                      • alle 4 bis 6 Wochen                                                                                                                       • alle 4 bis 6 Wochen

                                                      Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fuß-                                                    Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fuß-
                                                      pflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen.                                                                                  pflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen.
                                                      In der podologischen Therapie sind keine orientierenden Behandlungsmengen gemäß                                                             In der podologischen Therapie sind keine orientierenden Behandlungsmengen gemäß
                                                      § 7 Absatz 1 festgelegt.                                                                                                                    § 7 Absatz 1 festgelegt.

18                                                                                                                                                                                                                                                                                           19
III. Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und
Schlucktherapie

1. Störungen der Stimme
1.1 organische Störungen der Stimme                                                                                                                 1.2 Funktionelle Störungen der Stimme

Indikation                                                                                                                                          Indikation
Diagnosegruppe                                    Leitsymptomatik                                                                                   Diagnosegruppe                                  Leitsymptomatik
                                                  Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                                Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

 ST1                                                                                                                                                 ST2
 organisch bedingte Erkrankungen der Stimme       a) Schädigung der Stimme mit eingeschränkter stimmlicher Belastbarkeit                             funktionell bedingte Erkrankungen der Stimme   a) Schädigung der Stimme mit eingeschränkter stimmlicher Belastbarkeit

 z. B.                                            z. B.                                                                                              z. B.                                          z. B.
    • Kehlkopffehlbildungen                       • Lautstärke, Ausdauer                                                                                • Glottische Hyper- oder Hypofunktion       • Lautstärke, Ausdauer
     • Kehlkopfverletzungen                       • Tonhöhe und -umfang                                                                               • Supraglottische Hyperfunktion               • Tonhöhe und -umfang
     • periphere oder zentrale neurogene Stimm-   • Druck und Schmerz                                                                                   (z. B. habituelle Taschenfaltenstimme)      • Druck und Schmerz
       lippenminderbeweglichkeit                                                                                                                      • Extraglottische Hyperfunktion
       (Stimmlippenparese, Stimmlippenparalyse)   b) Schädigung der Stimme mit Heiserkeit, Beeinträchtigung des Stimmklangs                             (z. B. Kehlkopfhochstand)                   b) Schädigung der Stimme mit Heiserkeit, Beeinträchtigung des Stimmklangs
     • veränderte Kehlkopfanatomie und -physio-   z. B.                                                                                                                                             z. B.
       logie nach (Tumor-)-Operationen            • Kombination von Rauigkeit und Behauchtheit                                                                                                      • Kombination von Rauigkeit und Behauchtheit
     • hormonelle Stimmstörungen                  • Heiserkeit bis zur Aphonie                                                                                                                      • Heiserkeit bis zur Aphonie
     • operative Eingriffe an Stimmlippen und
       Kehlkopf (einschließlich Laryngektomie)    c) Schädigung der Stimme mit gestörter Phonationsatmung                                                                                           c) Schädigung der Stimme mit gestörter Phonationsatmung
     • krankhafter Verlauf des Stimmbruchs        z. B.                                                                                                                                             z. B.
     • Zustand nach Laryngektomie                 • zu hoher Luftverbrauch beim Sprechen                                                                                                            • zu hoher Luftverbrauch beim Sprechen

                                                  x) [patientenindividuelle Symptomatik]                                                                                                            x) [patientenindividuelle Symptomatik]

Heilmittelverordnung                                                                                                                                Heilmittelverordnung
Heilmittel                                        Verordnungsmengen                                                                                 Heilmittel                                      Verordnungsmengen
                                                  weitere Hinweise                                                                                                                                  weitere Hinweise

 Stimmtherapie-30                                 Höchstmenge je VO:                                                                                 Stimmtherapie-30                               Höchstmenge je VO:
                                                  • bis zu 10 x/VO                                                                                                                                  • bis zu 10 x/VO
 Stimmtherapie-45                                                                                                                                    Stimmtherapie-45
                                                  Orientierende Behandlungsmenge:                                                                                                                   orientierende Behandlungsmenge:
 Stimmtherapie-60                                                                                                                                    Stimmtherapie-60
                                                  • bis zu 20 Einheiten                                                                                                                             • bis zu 20 Einheiten
 Stimmtherapie-Gruppe-45                                                                                                                             Stimmtherapie-Gruppe-45
                                                  Frequenzempfehlung:                                                                                                                               Frequenzempfehlung:
 Stimmtherapie-Gruppe-90                          • 1-3 x wöchentlich                                                                                Stimmtherapie-Gruppe-90                        • 1-3 x wöchentlich

                                                  Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.                                                             Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                  Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-                                                   Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                                  ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.                                                                ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                  Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

20                                                                                                                                                                                                                                                                                                    21
1.2 Psychogene Störungen der Stimme

 Indikation                                                                                                                    Indikation
 Diagnosegruppe              Leitsymptomatik                                                                                   Diagnosegruppe            Leitsymptomatik
                             Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                          Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

 ST3                                                                                                                           ST4
 psychogene Aphonie          a) plötzlich eingetretene Stimmlosigkeit mit tonalem Husten/Räuspern                              psychogene Dysphonie      a) Schädigung der Stimme mit langsam progredienter Heiserkeit mit tonalem Husten/
                                                                                                                                                            Räuspern
                             z. B.
                             • infolge akuter oder chronischer psychischer Belastungen                                                                   x) [patientenindividuelle Symptomatik]

                             x) [patientenindividuelle Symptomatik]

                                                                                                                               Heilmittelverordnung
 Heilmittelverordnung                                                                                                          Heilmittel                Verordnungsmengen
                                                                                                                                                         weitere Hinweise
 Heilmittel                  Verordnungsmengen
                             weitere Hinweise
                                                                                                                               Stimmtherapie-30          Höchstmenge je VO:
                                                                                                                                                         • bis zu 10 x/VO
 Stimmtherapie-30            Höchstmenge je VO:                                                                                Stimmtherapie-45
                             • bis zu 10 x/VO                                                                                                            orientierende Behandlungsmenge:
 Stimmtherapie-45                                                                                                              Stimmtherapie-60
                                                                                                                                                         • bis zu 20 Einheiten
                             orientierende Behandlungsmenge:
 Stimmtherapie-60                                                                                                              Stimmtherapie-Gruppe-45
                             • bis zu 10 Einheiten                                                                                                       Frequenzempfehlung:
 Stimmtherapie-Gruppe-45                                                                                                       Stimmtherapie-Gruppe-90   • 1-3 x wöchentlich
                             Frequenzempfehlung:
 Stimmtherapie-Gruppe-90     • täglich, bis zu mehreren Einheiten pro Tag                                                                                Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                             • gegebenenfalls Einleitung einer Psychotherapie                                                                            Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                                                                                                                                         ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                             Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                             Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                             ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.

22                                                                                                                                                                                                                                                         23
2. Störungen der der Sprache und des Sprechens
2.1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung

 Indikation                                                                                                                                          Indikation
 Diagnosegruppe                                    Leitsymptomatik                                                                                   Diagnosegruppe                           Leitsymptomatik
                                                   Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                         Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

 SP1                                                                                                                                                 SP2
 Störungen der Sprache vor Abschluss der           a) Schädigung der kognitivsprachlichen Funktionen                                                 Störungen der auditiven Wahrnehmung      a) Störungen der zentralen Hörfunktionen in Form von nicht altersgemäßem
 Sprachentwicklung                                 • mit nicht altersgemäß entwickeltem Wortschatz                                                                                               Sprachverstehen im Störschall
                                                                                                                                                     z. B.
 z. B.                                             • mit nicht altersgemäß entwickeltem Satzbau und/oder morphologischer Regelbildung                   • AVWS (Auditive Verarbeitungs- und   b) Störungen der zentralen Hörfunktionen in Form von nicht altersgemäßer
    • prä-, peri-, postnatalen Hirnschädigungen    • mit nicht altersgemäß entwickeltem Sprachverständnis                                                 Wahrnehmungsstörung)                   Sprachlautunterscheidung/ phonologischer Bewusstheit
     • genetisch bedingten Krankheiten
                                                   b) Schädigung der Sprechfunktionen                                                                                                         x) [patientenindividuelle Symptomatik]
     • Sprachentwicklungsstörungen (expressiv
       oder rezeptiv betont)                       • der Artikulation
     • Anomalien der Sprechorgane                  • des Redeflusses
     • anlagebedingter familiärer Sprachschwäche   c) Schädigung der Hörfunktionen
       mit Krankheitswert                                                                                                                            Heilmittelverordnung
                                                   • der auditiven Merkspanne
     • peripheren und zentralen Hörstörungen
                                                   x) [patientenindividuelle Symptomatik]                                                            Heilmittel                               Verordnungsmengen
                                                                                                                                                                                              weitere Hinweise

                                                                                                                                                     Sprachtherapie-30                        Höchstmenge je VO:
 Heilmittelverordnung                                                                                                                                Sprachtherapie-45
                                                                                                                                                                                              • bis zu 10 x/VO

 Heilmittel                                        Verordnungsmengen                                                                                                                          orientierende Behandlungsmenge:
                                                                                                                                                     Sprachtherapie-60
                                                   weitere Hinweise                                                                                                                           • bis zu 20 Einheiten
                                                                                                                                                     Sprachtherapie-Gruppe-45
                                                                                                                                                                                              verordnungsfähig nur aufgrund einer neuropsychologischen Untersuchung und zentralen
                                                                                                                                                     Sprachtherapie-Gruppe-90                 Hördiagnostik
 Sprech- und Sprachtherapie-30                     Höchstmenge je VO:
                                                   • bis zu 10 x/VO                                                                                                                           Frequenzempfehlung:
 Sprech- und Sprachtherapie-45
                                                                                                                                                                                              • 1-3 x wöchentlich
                                                   orientierende Behandlungsmenge:
 Sprech- und Sprachtherapie-60                                                                                                                                                                Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                   • bis zu 60 Einheiten
                                                                                                                                                                                              Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
 Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-45
                                                   Frequenzempfehlung:                                                                                                                        ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
 Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90              • 1-3 x wöchentlich                                                                                                                        Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

                                                   Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                   Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                                   ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                   Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

24                                                                                                                                                                                                                                                                                              25
2.2 Störungen der Artikulation                                                                                                                          2.3 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit

 Indikation                                                                                                                                             Indikation
 Diagnosegruppe                                       Leitsymptomatik                                                                                   Diagnosegruppe                                     Leitsymptomatik
                                                      Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                                   Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

 SP3                                                                                                                                                     SP4
 Störungen der Artikulation, Dyslalie                 a) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der altersgemäßen Aussprache einzelner/               Störungen des Sprechens/der Sprache bei           a) Schädigung der Sprech- und Sprachfunktion mit gestörter/fehlender lautsprachlicher
                                                         mehrerer Sprachlaute                                                                            hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit           Kommunikation
 z. B.
    • prä-, peri-, postnatalen Hirnschädi-gungen      b) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der altersgemäßen Mundmotorik/-sensorik               z. B.                                             x) [patientenindividuelle Symptomatik]
     • genetisch bedingten Krankheiten                                                                                                                      • angeborene Fehlbildungen
                                                      c) Schädigung der Sprachdifferenzierung                                                             • Infektionen
     • orofazialen Störungen
     • Anomalien der Zahnung oder Dysgnathien         z. B.                                                                                               • Nebenwirkung ototoxischer Medika-mente
                                                      • mit Störung der rezeptiven Diskrimination und der zentralen phonologischen und expressiv          • Hörsturz
     • sprachliche Reifestörung aufgrund von Ano-
                                                         phonetischen Prozesse
       malien der Zahnstellung, des Kiefers und des                                                                                                       • Trauma
       Gaumens                                        x) [patientenindividuelle Symptomatik]                                                              • Versorgung mit Hörimplantaten z. B. Mitte-
     • peripheren und zentralen Hörstörungen                                                                                                                lohrimplantaten, Knochenleitungsimplantaten,
                                                                                                                                                            Cochlea Implantaten

 Heilmittelverordnung
                                                                                                                                                        Heilmittelverordnung
 Heilmittel                                           Verordnungsmengen
                                                      weitere Hinweise                                                                                  Heilmittel                                         Verordnungsmengen
                                                                                                                                                                                                           weitere Hinweise

 Sprech- und Sprachtherapie-30                        Höchstmenge je VO:
                                                      • bis zu 10 x/VO                                                                                   Sprech- und Sprachtherapie-30                     Höchstmenge je VO:
 Sprech- und Sprachtherapie-45
                                                                                                                                                                                                           • bis zu 20 x/VO
                                                      orientierende Behandlungsmenge:                                                                    Sprech- und Sprachtherapie 45
 Sprech- und Sprachtherapie-60
                                                      • bis zu 30 Einheiten                                                                                                                                Orientierende Behandlungsmenge:
                                                                                                                                                         Sprech- und Sprachtherapie-60
 Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-45                                                                                                                                                                      • bis zu 50 Einheiten
                                                      Frequenzempfehlung:                                                                                Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-45
 Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90                 • 1-3 x wöchentlich                                                                                                                                  Frequenzempfehlung:
                                                                                                                                                         Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90              • 1-3 x wöchentlich
                                                      Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                      Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-                                                      Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                      ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.                                                                   Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                                      Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.                                                                            ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                                                                           Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

26                                                                                                                                                                                                                                                                                                           27
2.4 Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung                                                                                2.5 Störungen der Sprechmotorik

 Indikation                                                                                                                                   Indikation
 Diagnosegruppe                             Leitsymptomatik                                                                                   Diagnosegruppe                                    Leitsymptomatik
                                            Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                                  Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

 SP5                                                                                                                                           SP6
 Störungen der Sprache nach Abschluss der   a) Schädigungen der kognitivsprachlichen Funktionen                                                Störungen der Sprechmotorik                      a) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der Artikulation
 Sprachentwicklung
                                            z. B.                                                                                              Dysarthrie/Dysarthrophonie/ Sprechapraxie        b) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung des Redeflusses und des Sprechtempos
 Aphasien und Dysphasien                    • des Satzbaus, der Grammatik, der Aussprache und des Sprachverständnisses                         z. B.
 z. B.                                      • der Wortfindung                                                                                     • zerebraler Ischämie, Blutung, Tumor         c) Schädigung der Stimmfunktion
    • zerebrale Ischämie, Blutung, Tumor                                                                                                        • Schädel-Hirn-Trauma
                                            • des Lesens und Schreibens                                                                                                                         z.B.
     • Schädel-Hirn-Trauma                                                                                                                      • entzündlichen ZNS-Erkrankungen                • prosodische Störungen
     • Zustand nach Hirnoperationen         b) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der Artikulation                                         (z.B. Multiple Sklerose)                      • Heiserkeit und Lautstärkeschwankungen
     • infektiöse ZNS-Erkrankungen          c) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung des Redeflusses und des Sprechtempos                   • neurodegenerativen ZNS-Erkrankungen
       (Meningitis, Enzephalitis)                                                                                                                 (z.B. Amyotrophe Lateralskle-rose, Ataxien,   x) [patientenindividuelle Symptomatik]
     • neurodegenerative und entzündliche   x) [patientenindividuelle Symptomatik]                                                                M. Parkinson)
       ZNS-Erkrankung                                                                                                                           • neuromuskulären Erkrankungen
                                                                                                                                                  (z.B. Myasthenia gravis)
                                                                                                                                                • infantiler Zerebralparese

 Heilmittelverordnung
 Heilmittel                                 Verordnungsmengen                                                                                 Heilmittelverordnung
                                            weitere Hinweise
                                                                                                                                              Heilmittel                                        Verordnungsmengen
                                                                                                                                                                                                weitere Hinweise
 Sprech- und Sprachtherapie -30             Höchstmenge je VO:
                                            • bis zu 20 x/VO
 Sprech- und Sprachtherapie -45                                                                                                                Stimm-, Sprech- und                              Höchstmenge je VO:
                                            orientierende Behandlungsmenge:                                                                    Sprachtherapie-30                                • bis zu 20 x/VO
 Sprech- und Sprachtherapie -60
                                            • bis zu 60 Einheiten
                                                                                                                                               Stimm-, Sprech- und                              orientierende Behandlungsmenge:
 Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-45
                                            Frequenzempfehlung:                                                                                Sprachtherapie-45
                                                                                                                                                                                                • bis zu 60 Einheiten
 Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90       • 1-3 x wöchentlich                                                                                Stimm-, Sprech- und
                                                                                                                                                                                                Frequenzempfehlung:
                                            Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.              Sprachtherapie-60
                                                                                                                                                                                                • 1-3 x wöchentlich
                                            Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                                                                                                                               Stimm-, Sprech- und
                                            ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.                                                                  Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                                                                                                               Sprachtherapie-Gruppe-45
                                            Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.                                                                           Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                                                                                                                               Stimm-, Sprech- und                              ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                               Sprachtherapie-Gruppe-90                         Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

28                                                                                                                                                                                                                                                                                                29
3. Störungen des Redeflusses

Indikation                                                                                                                                     Indikation
Diagnosegruppe                               Leitsymptomatik                                                                                   Diagnosegruppe                   Leitsymptomatik
                                             Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                 Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

 RE1                                                                                                                                           RE2
 Störungen des Redeflusses                   a) Störungen des Redeflusses in Form von unfreiwilligen Wiederholungen von Lauten und             Störungen des Redeflusses        a) Störungen des Redeflusses mit überhasteter Sprache/undeutlicher Aussprache
                                                Silben, Dehnungen und Blockierungen
 Stottern                                                                                                                                      Poltern                          b) Störungen des Redeflusses mit Temposchwankungen beim Sprechen
                                             b) Störungen des Redeflusses mit ausgeprägter Begleitsymptomatik
 z. B. bei                                                                                                                                     z. B. bei                        c) Störungen des Redeflusses mit ausgeprägtem Störungsbewusstsein,
    • Erkrankungen des ZNS                   • z. B. negatives Störungsbewusstsein oder Vermeidungsverhalten                                      • Erkrankungen des ZNS        Vermeidungsverhalten
     • psychischen Erkrankungen              x) [patientenindividuelle Symptomatik]                                                              • konstitutionellen Ursachen
                                                                                                                                                                                x) [patientenindividuelle Symptomatik]
     • somatischem oder psychischem Trauma
     • idiopathischem Stottern

                                                                                                                                               Heilmittelverordnung
Heilmittelverordnung                                                                                                                           Heilmittel                       Verordnungsmengen
                                                                                                                                                                                weitere Hinweise
Heilmittel                                   Verordnungsmengen
                                             weitere Hinweise
                                                                                                                                               Sprechtherapie-30                Höchstmenge je VO:
                                                                                                                                                                                • bis zu 10 x/VO
 Sprechtherapie-30                           Höchstmenge je VO:                                                                                Sprechtherapie-45
                                             • bis zu 10 x/VO                                                                                                                   orientierende Behandlungsmenge:
 Sprechtherapie-45                                                                                                                             Sprechtherapie-60
                                                                                                                                                                                • bis zu 20 Einheiten
                                             orientierende Behandlungsmenge:
 Sprechtherapie-60                                                                                                                             Sprechtherapie Gruppe-45
                                             • bis zu 50 Einheiten                                                                                                              Frequenzempfehlung:
 Sprechtherapie-Gruppe-45                                                                                                                      Sprechtherapie Gruppe-90         • 1-3 x wöchentlich
                                             Frequenzempfehlung:
 Sprechtherapie-Gruppe-90                    • 1-3 x wöchentlich                                                                                                                Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                                                                                                                                                Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                             Physiologische Sprechunflüssigkeiten sind keine Indikation für Stimm-, Sprech- und                                                 ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                             Sprachtherapie.
                                                                                                                                                                                Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
                                             Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                             Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                             ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                             Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

30                                                                                                                                                                                                                                                                                31
4. Störungen der Stimm- und Sprechfunktion                                                                                                        5. Störungen des Schluckaktes

 Indikation                                                                                                                                       Indikation
 Diagnosegruppe                                 Leitsymptomatik                                                                                   Diagnosegruppe                                    Leitsymptomatik
                                                Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                                  Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

  SF                                                                                                                                               SC
  Störungen der Stimm- und Sprechfunktion       a) Schädigung des Stimmklangs                                                                      krankhafte Störungen des Schluckaktes            a) Schädigung des Schluckaktes in der oralen Phase

  Rhinophonie                                   z. B.                                                                                              Dysphagie (Schluckstörung)                       z. B.
                                                • dumpfer farbloser Stimmklang                                                                                                                      • gestörte orale Boluskontrolle, Drooling, Leaking
  z. B. infolge                                 • zu starke/zu schwache Nasenresonanz bis hin zur nasalen Regurgitation                            z. B.
     • Rhinophonia (aperta, clausa, mixta)                                                                                                            • zerebrale Ischämie, Blutung, Tumor          b) Schädigung des Schluckaktes in der pharyngealen Phase
     • velopharyngealer Insuffizienz            b) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der Artikulation                                       • prä-, peri-, postnatalen Hirnschädigungen     z. B.
     • peripherer oder zentraler Gaumensegel-   z. B.                                                                                               • genetisch bedingte Erkrankungen               • verzögerte Auslösung des Schluckreflexes
       paresen                                  • verwaschene Sprache                                                                               • infektiöse ZNS-Erkrankungen (Meningitis,
     • Gaumensegeldefekten                                                                                                                            Enzephalitis)                                 c) Schädigung des Schluckaktes in der oesophagealen Phase
       (z. B. nach Tumoren, nach OP)            c) Schädigung der Sprechfunktion infolge einer Hyperfunktion der Kehlkopf-/                         • neurodegenerative und entzündliche            z. B.
     • Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten             Zungenmuskulatur                                                                                   ZNS-Erkrankung (Morbus Parkinson, Multipler   • laryngeale Penetration
                                                                                                                                                      Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose)         • Aspiration
                                                x) [patientenindividuelle Symptomatik]
                                                                                                                                                    • Demenz
                                                                                                                                                    • Kopf-Hals-Tumoren                             x) [patientenindividuelle Symptomatik]

                                                                                                                                                    • neuromuskuläre Erkrankungen
                                                                                                                                                      (Myasthenia gravis, Dystonie, Dystrophie)
 Heilmittelverordnung                                                                                                                               • Schädel-Hirn-Trauma
                                                                                                                                                    • Operationen oder Bestrahlung
 Heilmittel                                     Verordnungsmengen
                                                weitere Hinweise

 Sprech- und Stimmtherapie-30                   Höchstmenge je VO:
                                                • bis zu 10 x/VO
                                                                                                                                                  Heilmittelverordnung
 Sprech- und Stimmtherapie-45
                                                                                                                                                  Heilmittel                                        Verordnungsmengen
                                                orientierende Behandlungsmenge:
 Sprech- und Stimmtherapie-60                                                                                                                                                                       weitere Hinweise
                                                • bis zu 20 Einheiten

                                                Frequenzempfehlung:
                                                                                                                                                   Schlucktherapie-30                               Höchstmenge je VO:
                                                • 1-3 x wöchentlich
                                                                                                                                                                                                    • bis zu 10 x/VO
                                                                                                                                                   Schlucktherapie-45
                                                Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-                                                     orientierende Behandlungsmenge:
                                                                                                                                                   Schlucktherapie-60
                                                ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.                                                                  • bis zu 60 Einheiten
                                                Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.
                                                                                                                                                                                                    Frequenzempfehlung:
                                                                                                                                                                                                    • 1-3 x wöchentlich

                                                                                                                                                                                                    Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls.
                                                                                                                                                                                                    Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver-
                                                                                                                                                                                                    ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                                                                    Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

32                                                                                                                                                                                                                                                                                                    33
IV. Maßnahmen der Ergotherapie

1. Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane

 Indikation                                                                                                                                          Indikation
 Diagnosegruppe                                       Leitsymptomatik                                                                                Diagnosegruppe                                  Leitsymptomatik
                                                      Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung                                                             Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung

 SB 1                                                                                                                                                SB 2
 Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und            a) Schädigung der Wirbelsäulen- und Gelenkfunktion                                             Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und       a) Schädigung der Wirbelsäulen- und Gelenkfunktion
 Extremitäten (mit motorisch-funktionellen                                                                                                           Extremitäten (mit motorisch-funktionellen
 Schädigungen)                                        z. B.                                                                                          Schädigungen)                                   z. B.
                                                      • Beweglichkeit und Stabilität der Wirbelsäule                                                                                                 • der diskoligamentären Strukturen (z. B. Instabilität, Hypermobilität)
 z. B. bei                                            • Haltung und Haltungskontrolle                                                                z. B. bei                                       • Haltung und Haltungskontrolle
 • degenerativen Gelenkerkrankungen                                                                                                                  • Wirbelsäulenerkrankungen mit radikulären
                                                      • der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität                                                                                                      • der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität
 • traumatischen Gelenkerkrankungen/                                                                                                                    Schädigungen
   Operationsfolgen                                   b) Schädigung der Muskelfunktion                                                               • Arthrodesen/Sponylodesen                      b) Schädigung der Muskelfunktion
 • Entzündlich-rheumatische Erkrankungen                                                                                                             • Kontrakturen/Narben nach Verbrennungen/
                                                      z. B.                                                                                                                                          z .B.
   (z. B. reaktive Arthritis, Arthritis psoriatica,                                                                                                    Verätzungen
                                                      • der Muskelkraft, -ausdauer, -tonus und -koordination                                                                                         • der Muskelkraft, -ausdauer, -tonus und -koordination
   rheumatoide Arthritis, Arthritis bei                                                                                                              • Amputationen
   Kollagenosen)                                      • Schmerz                                                                                                                                      • Schmerz
                                                                                                                                                     • Kompartmentsyndrom
 • WS-Frakturen (auch postoperativ)
                                                      x) [patientenindividuelle Symptomatik]                                                         • traumatisch bedingten Gelenkerkrankungen/     c) Schädigung der Sinnes- und Bewegungsfunktionen
 • Schultersteife                                                                                                                                      Operationsfolgen
                                                                                                                                                                                                     z. B.
 • Arthrogryposis multiplex congenita                                                                                                                • angeborenen Fehlbildungen (z. B. Dysmelie)    • Körperwahrnehmung/Sensibilität
 • Endoprothesenimplantation                                                                                                                         • sympathischer Reflexdystrophie                • Koordination
                                                                                                                                                       Stadium II und III
                                                                                                                                                                                                     • Grob- und Feinmotorik

                                                                                                                                                                                                     x) [patientenindividuelle Symptomatik]

 Heilmittelverordnung
 Heilmittel                                           Verordnungsmengen
                                                      weitere Hinweise

                                                                                                                                                     Heilmittelverordnung
                                                                                                                                                     Heilmittel                                      Verordnungsmengen
 vorrangige Heilmittel:                               Höchstmenge je VO:
                                                                                                                                                                                                     weitere Hinweise
 • motorischfunktionelle Behandlung                   • bis zu 10 x/VO
 • motorischfunktionelle Behandlung
   mit ergotherapeutischer Schiene                    orientierende Behandlungsmenge:

 • motorischfunktionelle Behandlung Gruppe            • bis zu 20 Einheiten
                                                                                                                                                     vorrangige Heilmittel:                          Höchstmenge je VO:

 Ergänzende Heilmittel:                               Frequenzempfehlung:                                                                            • motorisch-funktionelle Behandlung             • bis zu 10 x/VO
                                                      • 1-3 x wöchentlich                                                                            • motorisch-funktionelle Behandlung
 • thermische Anwendungen                                                                                                                                                                            orientierende Behandlungsmenge:
                                                                                                                                                       mit ergotherapeutischer Schiene
                                                      Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht                                                    • bis zu 30 Einheiten
                                                                                                                                                     • motorisch-funktionelle Behandlung Gruppe
                                                      bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                      nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.                • sensomotorisch-perzeptive Behandlung          Frequenzempfehlung:
                                                      Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.                      • sensomotorisch-perzeptive Behandlung          • 1-3 x wöchentlich
                                                                                                                                                       mit ergotherapeutischer Schiene
                                                                                                                                                     • sensomotorisch-perzeptive Behandlung Gruppe   Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
                                                                                                                                                                                                     bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord-
                                                                                                                                                     Ergänzende Heilmittel:                          nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.
                                                                                                                                                     • thermische Anwendungen                        Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2.

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