Heilmittelkatalog Zweiter Teil - Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (in Verbindung mit 12 der HeilM-RL) - opta data
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Heilmittelkatalog Zweiter Teil – Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (in Verbindung mit § 12 der HeilM-RL)
Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog Nummer 2 SGB V Abkürzung Beschreibung Vorbemerkung VO Verordnung ■ Die Auswahl der Heilmittel (Art, Menge und Frequenz) hängt gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 bei gegebener Indikation /VO pro Verordnung nach § 3 Absatz 5 ab von: + und (zusätzlich) ■ der Ausprägung und Schwere der Erkrankung, / oder (alternativ) ■ den daraus resultierenden funktionellen oder strukturellen Schädigungen, BGM Bindegewebsmassage ■ Beeinträchtigungen der Aktivitäten und CM Colonmassage ■ den angestrebten Therapiezielen. KG allgemeine Krankengymnastik; auch als Atemtherapie erbringbar ■ Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen KG-Gerät gerätegestützte Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten und/oder Hebel- und Seilzugapparaten oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverordnungsmenge je Verordnung beziehungsweise die Krankengymnastik zur Behandlung von schweren Erkrankungen der Atmungsorgane z.B. bei Mukoviszidose oder KG-Muko bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schädigungen aufweisen orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung ■ In Bezug auf den langfristigen Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V wird auf Anlage 2 der Richtlinie verwiesen. KG-ZNS des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Proprio- zeptive Neuromuskuläre Fazilitation) spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks längstens bis KG-ZNS-Kinder Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath oder Vojta KMT klassische Massagetherapie MLD-30 manuelle Lymphdrainage, Therapiedauer 30 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Teilbehandlung) MLD-45 manuelle Lymphdrainage, Therapiedauer 45 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Großbehandlung) MLD-60 manuelle Lymphdrainage, Therapiedauer 60 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Ganzbehandlung) MT manuelle Therapie PM Periostmassage SM Segmentmassage UWM Unterwasserdruckstrahlmassage 2 3
I. Maßnahmen der Physiotherapie 1. Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung WS EX Wirbelsäulenerkrankungen a) Schädigung der Bewegungssegmente Erkrankungen der Extremitäten und des a) Schädigung/Störung der Gelenkfunktion Beckens z. B. z. B. (einschließlich des zugehörigen Kapsel-Band-Apparats und der umgreifenden Muskulatur) • Blockierungen • der discoligamentären Strukturen (z. B. Instabilität, Hypermobilität) z. B. z. B. • degenerative WS-Erkrankungen • der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität • Verletzungen, Frakturen • der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität • Wirbelsäulenverletzungen • mit lokalem/(pseudo)radikulärem Schmerz • Zustand nach operativen Eingriffen • Schmerz (einschließlich Stumpf-, Phantomschmerz) • Spondylolisthesis • Arthrosen b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion • Bandscheibenprolaps • Periarthropathien, Tendopathien • Skoliosen/Kyphosen ohne und mit Korsett- z. B. • Bandersatz, Arthrodesen z. B. versorgung • der Muskelkraft, -ausdauer und -koordination • der Muskelkraft, -ausdauer und -koordination • Amputationen • behandlungsbedürftige Haltungsstörungen • des Muskeltonus • des Muskeltonus • entzündliche, auch rheumatische Gelenkerkran- (obligat positiver Mathiass-Test) • sekundäre Schmerzen (Myalgien, Schmerzfehlhaltungen) kungen • Schmerzen • floride juvenile Hyperkyphosen • entzündliche Systemerkrankungen x) [patientenindividuelle Symptomatik] x) [patientenindividuelle Symptomatik] • seronegative Spondarthropathien (z. B. Kollagenosen) (z. B. reaktive Arthritis, Psoriasisarthritis) • sympathische Reflexdystrophie Stadium I bis III • Osteoporose • Luxationen (z. B. Hüfte, Patella, Schulter) • Myotendopathien • angeborene und erworbene Fehlhaltungen und • entzündlichrheumatische WS-Erkrankungen Fehlstellungen der Füße • muskulärer Schiefhals • Fehlbildungen • Stoffwechselerkrankungen des Knochens (z. B. Osteogenesis imperfecta, Morbus Paget) Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen Heilmittelverordnung weitere Hinweise Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • KG • bis zu 6 x/VO vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • KG Gruppe orientierende Behandlungsmenge: • KG • bis zu 6 x/VO • KG-Gerät • bis zu 18 Einheiten • KG Gruppe • KG im Bewegungsbad orientierende Behandlungsmenge: davon jeweils bis zu 12 Einheiten für • KG-Gerät • KG im Bewegungsbad Gruppe • bis zu 18 Einheiten • standardisierte Heilmittelkombination • KG im Bewegungsbad • MT • bis zu 50 Einheiten längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres • Massagetherapien • KG im Bewegungsbad Gruppe • Übungsbehandlung davon jeweils bis zu 12 Einheiten für • MT • Übungsbehandlung Gruppe Frequenzempfehlung: • standardisierte Heilmittelkombination • Übungsbehandlung • Übungsbehandlung im Bewegungsbad • 1-3 x wöchentlich • Massagetherapien • Übungsbehandlung Gruppe • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppe Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Frequenzempfehlung: • Chirogymnastik bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppe • 1-3x wöchentlich • KMT nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • Chirogymnastik Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht • UWM Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. • KMT bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- • SM nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • UWM • PM • SM Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. • BGM • PM Ergänzende Heilmittel: • BGM • Wärmetherapie Ergänzende Heilmittel: • Kältetherapie • Wärmetherapie • Traktion • Kältetherapie • Elektrotherapie • Elektrotherapie • hydroelektrische Bäder • Hydroelektrische Bäder Standardisierte Heilmittelkombination (bei komplexen Schädigungen gemäß §§ 12 Standardisierte Heilmittelkombination Absatz 5 und 25 HeilM-RL) (bei komplexen Schädigungen gemäß §§ 12 Absatz 5 und 25 HeilM-RL) 4 5
2. Erkrankungen des Nervensystems Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung CS ZN Chronifiziertes Schmerzsyndrom a) chronische Schmerzen ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rücken- a) Schädigung/Störung der Bewegungs- und Sinnesfunktion marks/neuromuskuläre Erkrankungen z. B. x) [patientenindividuelle Symptomatik] z. B. • neuropathische Schmerzen z. B. • Kontrolle der Willkürbewegung (z.B. Koordinationsstörung, Sensibilitätsstörungen) • Neuralgie, Kausalgie • prä-, peri-, postnatale Schädigungen • unwillkürliche Bewegung (z. B. Ataxie, Dystonie, Atethose) (z. B. infantile Zerebralparese) • Chronisches Regionales Schmerzsyndrom • posturale Kontrolle • Fehlbildungssyndrome • Fibromyalgie (z. B. Meningomyelocele, Spina bifida) b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion • Phantomschmerzen nach Amputationen • zerebrale Ischämie, Blutung, Hypoxie, Tumor z. B. • Schädelhirn- und Rückenmarkverletzungen • Muskelkraft (z. B. Hemiparese, Paraparese Tetraparese) • Meningoencephalitis, Poliomyelitis • Muskeltonus (z. B. spastische Tonuserhöhung, Hypotonie) • Querschnittssyndrome x) [patientenindividuelle Symptomatik] Heilmittelverordnung • Vorderhornerkrankungen des Rückenmarks • Amyotrophe Lateralsklerose Heilmittel Verordnungsmengen • M. Parkinson weitere Hinweise • Multiple Sklerose • Syringomyelie vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • Spinalis anterior Syndrom • KG • bis zu 6x/VO • Muskeldystrophie, -atrophie • KG Gruppe orientierende Behandlungsmenge: • KG im Bewegungsbad • bis zu 18 Einheiten • KG im Bewegungsbad Gruppe • KG-Gerät davon jeweils bis zu 12 Einheiten für Massagetechniken Heilmittelverordnung • KMT Frequenzempfehlung: • Übungsbehandlung • 1-3 x wöchentlich Heilmittel Verordnungsmengen • Übungsbehandlung Gruppe Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht weitere Hinweise • Übungsbehandlung im Bewegungsbad bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppe nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • UWM Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. • KG • bis zu 10 x/VO • PM • KG Gruppe orientierende Behandlungsmenge: • SM • KG im Bewegungsbad • bis zu 30 Einheiten • BGM • KG im Bewegungsbad Gruppe • bis zu 50 Einheiten längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ergänzende Heilmittel: • KG-ZNS • KG-ZNS-Kinder* Frequenzempfehlung: • Elektrotherapie • 1-3 x wöchentlich • Wärmetherapie ergänzende Heilmittel: • Kältetherapie • Wärmetherapie Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht • hydroelektrische Bäder bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- • Kältetherapie nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • Elektrotherapie *KG-ZNS-Kinder: längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs • Elektrostimulation Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 6 7
3. Erkrankungen der inneren Organe Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung PN AT periphere Nervenläsionen Muskelerkrankungen a) Schädigung/Störung der Bewegungsfunktion Störungen der Atmung a) Schädigung/Störung der Atmungsfunktion z. B. z. B. z. B. z. B. • periphere Paresen (auch orofazial) • Kontrolle der Willkürbewegung (auch Koordinationsstörung) • Pneumonie, Pleuritis • bronchiale Obstruktion • radikuläre Paresen • unwillkürliche Bewegungsreaktion (z. B. Körperhaltung, Gleichgewichtsreaktion) • Asthma bronchiale • Atemfrequenz-, -rhythmus, -tiefe • Verletzungen der Nerven • Sensibilitätsstörungen • COPD • Husten (mit und ohne Auswurf) • Polyneuropathien • Lungenemphysem • Dyspnoe b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion z. B. • Plexusparesen • Lungenfibrose • Muskelkraft (z. B. Monoparese, Paraparese, Tetraparese) b) Schädigung der Atemmuskulatur (einschließlich Zwerchfell und Atemhilfsmuskulatur) • Polyneuritis • Thoraxverletzung, -operation, einschließlich • Muskeltonus (z. B. Hypotonie) Tracheostoma z. B. • Myasthenia gravis • ZNS- und Erkrankungen des Rückenmarks • thorakale Schmerzen • entzündliche Muskelerkrankungen x) [patientenindividuelle Symptomatik] • neuromuskuläre Erkrankungen x) [patientenindividuelle Symptomatik] • metabolische Muskelerkrankungen • bei chronisch persistierenden Atemwegser- krankungen wie • Mukoviszidose • Bronchiektasie Heilmittelverordnung • primärer ziliärer Dyskinesie Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • KG • bis zu 10 x/VO Heilmittelverordnung • KG Gruppe orientierende Behandlungsmenge: • KG im Bewegungsbad Heilmittel Verordnungsmengen • bis zu 30 Einheiten • KG im Bewegungsbad Gruppe weitere Hinweise davon jeweils bis zu 12 Einheiten für Massagetechniken ergänzende Heilmittel: Frequenzempfehlung: vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • Wärmetherapie • 1-3 x wöchentlich • KG (Atemtherapie) • bis zu 6 x/VO • Kältetherapie • Elektrotherapie Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht • KG (Atemtherapie) Gruppe orientierende Behandlungsmenge: bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- • KG-Muko • Elektrostimulation • bis zu 18 Einheiten nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • Inhalation Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. • bis zu 50 Einheiten bei Mukoviszidose oder bei vergleichbaren pulmonalen Erkrankungen • BGM Die Begrenzung auf 12 Einheiten je Verordnungsfall für Maßnahmen der Massagetherapie gilt ergänzende Heilmittel: hier nicht (vgl. § 12 Absatz 7 HeilM-RL). • KMT Frequenzempfehlung: • Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) • 1-3 x wöchentlich • Inhalation Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 8 9
Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung GE LY arterielle Gefäßerkrankungen (bei konser- a) Schmerzen der Extremitäten Lymphabflussstörungen a) Schädigung der Lymphgefäße, Lymphknoten, Kapillaren vativer Behandlung, nach interventioneller/ • Stadium I: Ödem von weicher Konsistenz, operativer Behandlung) (unter Belastung, Claudicatio) Hochlagern reduziert Schwellung b) Schädigung der Haut z. B. b) Schädigung/Störung der Muskelfunktion • Stadium II: Ödem mit sekundären Gewebe- (Verdickung von Kutis, Subkutis, trophische Veränderungen der Epidermis) • periphere arterielle Verschlusskrankheit veränderungen, Hochlagern beseitigt die (Stadium IIa und IIb nach Fontaine) z. B. Schwellung nicht c) Schmerzen • Muskelkraft, -ausdauer • M. Raynaud • Stadium III: deformierende harte Schwellung, • des Muskeltonus (z. B. Muskelverkürzungen, Muskelverspannung) z. T. lobuläre Form, z. T. mit typischen Hautver- x) [patientenindividuelle Symptomatik] • offene oder perkutane Angioplastie änderungen. • peripherer Bypass x) [patientenindividuelle Symptomatik] • Lipödem im Stadium I bis III • arterieller Embol-/ Thrombektomie und (auch ohne Lymphödem) Rekonstruktion z. B. • primäres heriditäres Lymphödem • sekundäre Lymphödeme, z. B. nach operativen Eingriffen, nach Bestrahlung, malignen Prozes- Heilmittelverordnung sen, traumatisch/posttraumatisch • Phlebo-Lymphödem Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: Heilmittelverordnung • KG • bis zu 6 x/VO Heilmittel Verordnungsmengen • KG Gruppe orientierende Behandlungsmenge: weitere Hinweise • Übungsbehandlung • bis zu 18 Einheiten • Übungsbehandlung Gruppe Frequenzempfehlung: vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: ergänzende Heilmittel: • 1-3 x wöchentlich • MLD-30 • bis zu 6 x/VO • Wärmetherapie • MLD-30 + Kompressionsbandagierung* • Kältetherapie Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht orientierende Behandlungsmenge: bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- • MLD-45 • bis zu 30 Einheiten nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • MLD-45 + Kompressionsbandagierung* Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. • MLD-60 Frequenzempfehlung: • MLD-60 + Kompressionsbandagierung* • 1-3 x wöchentlich ergänzende Heilmittel: Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- • Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle) ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • Kältetherapie Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. • Elektrotherapie * Erforderliche Kompressionsbinden sind als Verbandsmittel gesondert zu verordnen, sofern • Übungsbehandlung keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind. • Übungsbehandlung Gruppe • Übungsbehandlung im Bewegungsbad • Übungsbehandlung im Bewegungsbad Gruppe 10 11
4. Sonstige Erkrankungen Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung SO1 SO2 Störung der Dickdarmfunktion a) Schädigung/Störung der Defäkationsfunktion Störungen der Ausscheidung a) Schädigung/Störung der Stuhlkontinenz (Stuhlinkontinenz, Harninkontinenz), z. B. z. B. b) Schädigung/Störung der Harnkontinenz • neurogene Darmlähmungen bei ZNS-Erkran- • der Stuhlhäufigkeit, -konsistenz z. B. kungen/ Rückenmarkserkrankungen • Flatulenz • Beckenbodeninsuffizienz x) [patientenindividuelle Symptomatik] • Colon irritable • postoperative und Bestrahlungsfolgen b) Schmerzen • Colitis ulcerosa • ZNS- und Erkrankungen des Rückenmarks • M. Crohn x) [patientenindividuelle Symptomatik] • Megakolon Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen Heilmittelverordnung weitere Hinweise Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • KG • bis zu 6 x/VO vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • KG Gruppe orientierende Behandlungsmenge: • CM • bis zu 6 x/VO • Übungsbehandlung • bis zu 18 Einheiten • BGM • Übungsbehandlung Gruppe Orientierende Behandlungsmenge: Frequenzempfehlung: ergänzende Heilmittel: • bis zu 18 Einheiten ergänzende Heilmittel: • 1-3 x wöchentlich • Wärmetherapie Die Begrenzung auf 12 Einheiten je Verordnungsfall für Maßnahmen der Massagetherapie gilt • Elektrotherapie hier nicht (vgl. § 12 Absatz 7 HeilM-RL). Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- Frequenzempfehlung: nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • 1-3 x wöchentlich Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 12 13
Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung SO3 SO4 Schwindel unterschiedlicher Genese und a) Schädigung/Störung der vestibulären Funktion sekundäre periphere trophische Störungen bei a) Schädigung/Störung der Blutgefäßfunktion Ätiologie Erkrankungen z. B. b) Schädigung des sympathischen Nervensystems z. B. • des vestibulären Lagesinns, Gleichgewichtssinns, vestibulären Bewegungssinns z. B. • vestibulärer Schwindel • der peripheren Gefäße x) [patientenindividuelle Symptomatik] b) Schwindelgefühl, Fallneigung • benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel • des peripheren Nervensystems x) [patientenindividuelle Symptomatik] Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: weitere Hinweise • CO2-Bad • bis zu 6 x/VO ergänzende Heilmittel: orientierende Behandlungsmenge: vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: • Wärmetherapie • bis zu 18 Einheiten • KG • bis zu 6 x/VO • Kältetherapie • KG Gruppe Frequenzempfehlung: orientierende Behandlungsmenge: • Elektrotherapie • Übungsbehandlung • 1-3 x wöchentlich • bis zu 18 Einheiten • BGM • Übungsbehandlung Gruppe Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht • SM Frequenzempfehlung: bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- • PM nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • 1-3 x wöchentlich Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 14 15
II. Maßnahmen der Podologischen Therapie 1. Diabetisches Fußsyndrom und vergleichbare Erkrankungen Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung SO5 DF • chronische Adnexitis a) Schmerzen diabetisches Fußsyndrom a) Hyperkeratose • chronische Prostatitis • diabetische Neuropathie mit oder ohne (schmerzlos und schmerzhaft) x) [patientenindividuelle Symptomatik] Angiopathie • im Stadium-Wagner 0 b) pathologisches Nagelwachstum (Verdickung, Tendenz zum Einwachsen) c) Hyperkeratose und pathologisches Nagelwachstum Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: weitere Hinweise • Wärmetherapie • bis zu 6 x/VO (mittels Peloidbädern/Warmpackungen) orientierende Behandlungsmenge: vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: ergänzende Heilmittel: • bis zu 18 Einheiten a) Hornhautabtragung • bis zu 6 x/VO • BGM b) Nagelbearbeitung Frequenzempfehlung: Frequenzempfehlung: c) podologische Komplexbehandlung • 1-3 x wöchentlich • alle 4 bis 6 Wochen Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fuß- bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- pflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen. nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. In der podologischen Therapie sind keine orientierenden Behandlungsmengen gemäß Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. § 7 Absatz 1 festgelegt. 16 17
Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung NF QF krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer a) Hyperkeratose krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines a) Hyperkeratose sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett) (primär oder sekundär) (schmerzlos und schmerzhaft) (schmerzlos und schmerzhaft) z. B. bei z. B. bei b) pathologisches Nagelwachstum b) pathologisches Nagelwachstum • Spina bifida • hereditärer sensibler und autonomer Neuro- (Verdickung, Tendenz zum Einwachsen) • chronische Myelitis (Verdickung, Tendenz zum Einwachsen) pathie • Syringomyelie • systemischen Autoimmunerkrankungen c) Hyperkeratose und pathologisches Nagelwachstum c) Hyperkeratose und pathologisches Nagelwachstum • traumatisch bedingten Schädigungen des • Kollagenosen Rückenmarks • toxischer Neuropathie Heilmittelverordnung Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise weitere Hinweise vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: a) Hornhautabtragung • bis zu 6 x/VO a) Hornhautabtragung • bis zu 6 x/VO b) Nagelbearbeitung b) Nagelbearbeitung Frequenzempfehlung: Frequenzempfehlung: c) podologische Komplexbehandlung c) Podologische Komplexbehandlung • alle 4 bis 6 Wochen • alle 4 bis 6 Wochen Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fuß- Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fuß- pflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen. pflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen. In der podologischen Therapie sind keine orientierenden Behandlungsmengen gemäß In der podologischen Therapie sind keine orientierenden Behandlungsmengen gemäß § 7 Absatz 1 festgelegt. § 7 Absatz 1 festgelegt. 18 19
III. Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie 1. Störungen der Stimme 1.1 organische Störungen der Stimme 1.2 Funktionelle Störungen der Stimme Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung ST1 ST2 organisch bedingte Erkrankungen der Stimme a) Schädigung der Stimme mit eingeschränkter stimmlicher Belastbarkeit funktionell bedingte Erkrankungen der Stimme a) Schädigung der Stimme mit eingeschränkter stimmlicher Belastbarkeit z. B. z. B. z. B. z. B. • Kehlkopffehlbildungen • Lautstärke, Ausdauer • Glottische Hyper- oder Hypofunktion • Lautstärke, Ausdauer • Kehlkopfverletzungen • Tonhöhe und -umfang • Supraglottische Hyperfunktion • Tonhöhe und -umfang • periphere oder zentrale neurogene Stimm- • Druck und Schmerz (z. B. habituelle Taschenfaltenstimme) • Druck und Schmerz lippenminderbeweglichkeit • Extraglottische Hyperfunktion (Stimmlippenparese, Stimmlippenparalyse) b) Schädigung der Stimme mit Heiserkeit, Beeinträchtigung des Stimmklangs (z. B. Kehlkopfhochstand) b) Schädigung der Stimme mit Heiserkeit, Beeinträchtigung des Stimmklangs • veränderte Kehlkopfanatomie und -physio- z. B. z. B. logie nach (Tumor-)-Operationen • Kombination von Rauigkeit und Behauchtheit • Kombination von Rauigkeit und Behauchtheit • hormonelle Stimmstörungen • Heiserkeit bis zur Aphonie • Heiserkeit bis zur Aphonie • operative Eingriffe an Stimmlippen und Kehlkopf (einschließlich Laryngektomie) c) Schädigung der Stimme mit gestörter Phonationsatmung c) Schädigung der Stimme mit gestörter Phonationsatmung • krankhafter Verlauf des Stimmbruchs z. B. z. B. • Zustand nach Laryngektomie • zu hoher Luftverbrauch beim Sprechen • zu hoher Luftverbrauch beim Sprechen x) [patientenindividuelle Symptomatik] x) [patientenindividuelle Symptomatik] Heilmittelverordnung Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise weitere Hinweise Stimmtherapie-30 Höchstmenge je VO: Stimmtherapie-30 Höchstmenge je VO: • bis zu 10 x/VO • bis zu 10 x/VO Stimmtherapie-45 Stimmtherapie-45 Orientierende Behandlungsmenge: orientierende Behandlungsmenge: Stimmtherapie-60 Stimmtherapie-60 • bis zu 20 Einheiten • bis zu 20 Einheiten Stimmtherapie-Gruppe-45 Stimmtherapie-Gruppe-45 Frequenzempfehlung: Frequenzempfehlung: Stimmtherapie-Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Stimmtherapie-Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 20 21
1.2 Psychogene Störungen der Stimme Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung ST3 ST4 psychogene Aphonie a) plötzlich eingetretene Stimmlosigkeit mit tonalem Husten/Räuspern psychogene Dysphonie a) Schädigung der Stimme mit langsam progredienter Heiserkeit mit tonalem Husten/ Räuspern z. B. • infolge akuter oder chronischer psychischer Belastungen x) [patientenindividuelle Symptomatik] x) [patientenindividuelle Symptomatik] Heilmittelverordnung Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Stimmtherapie-30 Höchstmenge je VO: • bis zu 10 x/VO Stimmtherapie-30 Höchstmenge je VO: Stimmtherapie-45 • bis zu 10 x/VO orientierende Behandlungsmenge: Stimmtherapie-45 Stimmtherapie-60 • bis zu 20 Einheiten orientierende Behandlungsmenge: Stimmtherapie-60 Stimmtherapie-Gruppe-45 • bis zu 10 Einheiten Frequenzempfehlung: Stimmtherapie-Gruppe-45 Stimmtherapie-Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Frequenzempfehlung: Stimmtherapie-Gruppe-90 • täglich, bis zu mehreren Einheiten pro Tag Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. • gegebenenfalls Einleitung einer Psychotherapie Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. 22 23
2. Störungen der der Sprache und des Sprechens 2.1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung SP1 SP2 Störungen der Sprache vor Abschluss der a) Schädigung der kognitivsprachlichen Funktionen Störungen der auditiven Wahrnehmung a) Störungen der zentralen Hörfunktionen in Form von nicht altersgemäßem Sprachentwicklung • mit nicht altersgemäß entwickeltem Wortschatz Sprachverstehen im Störschall z. B. z. B. • mit nicht altersgemäß entwickeltem Satzbau und/oder morphologischer Regelbildung • AVWS (Auditive Verarbeitungs- und b) Störungen der zentralen Hörfunktionen in Form von nicht altersgemäßer • prä-, peri-, postnatalen Hirnschädigungen • mit nicht altersgemäß entwickeltem Sprachverständnis Wahrnehmungsstörung) Sprachlautunterscheidung/ phonologischer Bewusstheit • genetisch bedingten Krankheiten b) Schädigung der Sprechfunktionen x) [patientenindividuelle Symptomatik] • Sprachentwicklungsstörungen (expressiv oder rezeptiv betont) • der Artikulation • Anomalien der Sprechorgane • des Redeflusses • anlagebedingter familiärer Sprachschwäche c) Schädigung der Hörfunktionen mit Krankheitswert Heilmittelverordnung • der auditiven Merkspanne • peripheren und zentralen Hörstörungen x) [patientenindividuelle Symptomatik] Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Sprachtherapie-30 Höchstmenge je VO: Heilmittelverordnung Sprachtherapie-45 • bis zu 10 x/VO Heilmittel Verordnungsmengen orientierende Behandlungsmenge: Sprachtherapie-60 weitere Hinweise • bis zu 20 Einheiten Sprachtherapie-Gruppe-45 verordnungsfähig nur aufgrund einer neuropsychologischen Untersuchung und zentralen Sprachtherapie-Gruppe-90 Hördiagnostik Sprech- und Sprachtherapie-30 Höchstmenge je VO: • bis zu 10 x/VO Frequenzempfehlung: Sprech- und Sprachtherapie-45 • 1-3 x wöchentlich orientierende Behandlungsmenge: Sprech- und Sprachtherapie-60 Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. • bis zu 60 Einheiten Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-45 Frequenzempfehlung: ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 24 25
2.2 Störungen der Artikulation 2.3 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung SP3 SP4 Störungen der Artikulation, Dyslalie a) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der altersgemäßen Aussprache einzelner/ Störungen des Sprechens/der Sprache bei a) Schädigung der Sprech- und Sprachfunktion mit gestörter/fehlender lautsprachlicher mehrerer Sprachlaute hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit Kommunikation z. B. • prä-, peri-, postnatalen Hirnschädi-gungen b) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der altersgemäßen Mundmotorik/-sensorik z. B. x) [patientenindividuelle Symptomatik] • genetisch bedingten Krankheiten • angeborene Fehlbildungen c) Schädigung der Sprachdifferenzierung • Infektionen • orofazialen Störungen • Anomalien der Zahnung oder Dysgnathien z. B. • Nebenwirkung ototoxischer Medika-mente • mit Störung der rezeptiven Diskrimination und der zentralen phonologischen und expressiv • Hörsturz • sprachliche Reifestörung aufgrund von Ano- phonetischen Prozesse malien der Zahnstellung, des Kiefers und des • Trauma Gaumens x) [patientenindividuelle Symptomatik] • Versorgung mit Hörimplantaten z. B. Mitte- • peripheren und zentralen Hörstörungen lohrimplantaten, Knochenleitungsimplantaten, Cochlea Implantaten Heilmittelverordnung Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Sprech- und Sprachtherapie-30 Höchstmenge je VO: • bis zu 10 x/VO Sprech- und Sprachtherapie-30 Höchstmenge je VO: Sprech- und Sprachtherapie-45 • bis zu 20 x/VO orientierende Behandlungsmenge: Sprech- und Sprachtherapie 45 Sprech- und Sprachtherapie-60 • bis zu 30 Einheiten Orientierende Behandlungsmenge: Sprech- und Sprachtherapie-60 Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-45 • bis zu 50 Einheiten Frequenzempfehlung: Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-45 Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Frequenzempfehlung: Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 26 27
2.4 Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung 2.5 Störungen der Sprechmotorik Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung SP5 SP6 Störungen der Sprache nach Abschluss der a) Schädigungen der kognitivsprachlichen Funktionen Störungen der Sprechmotorik a) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der Artikulation Sprachentwicklung z. B. Dysarthrie/Dysarthrophonie/ Sprechapraxie b) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung des Redeflusses und des Sprechtempos Aphasien und Dysphasien • des Satzbaus, der Grammatik, der Aussprache und des Sprachverständnisses z. B. z. B. • der Wortfindung • zerebraler Ischämie, Blutung, Tumor c) Schädigung der Stimmfunktion • zerebrale Ischämie, Blutung, Tumor • Schädel-Hirn-Trauma • des Lesens und Schreibens z.B. • Schädel-Hirn-Trauma • entzündlichen ZNS-Erkrankungen • prosodische Störungen • Zustand nach Hirnoperationen b) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der Artikulation (z.B. Multiple Sklerose) • Heiserkeit und Lautstärkeschwankungen • infektiöse ZNS-Erkrankungen c) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung des Redeflusses und des Sprechtempos • neurodegenerativen ZNS-Erkrankungen (Meningitis, Enzephalitis) (z.B. Amyotrophe Lateralskle-rose, Ataxien, x) [patientenindividuelle Symptomatik] • neurodegenerative und entzündliche x) [patientenindividuelle Symptomatik] M. Parkinson) ZNS-Erkrankung • neuromuskulären Erkrankungen (z.B. Myasthenia gravis) • infantiler Zerebralparese Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen Heilmittelverordnung weitere Hinweise Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Sprech- und Sprachtherapie -30 Höchstmenge je VO: • bis zu 20 x/VO Sprech- und Sprachtherapie -45 Stimm-, Sprech- und Höchstmenge je VO: orientierende Behandlungsmenge: Sprachtherapie-30 • bis zu 20 x/VO Sprech- und Sprachtherapie -60 • bis zu 60 Einheiten Stimm-, Sprech- und orientierende Behandlungsmenge: Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-45 Frequenzempfehlung: Sprachtherapie-45 • bis zu 60 Einheiten Sprech- und Sprachtherapie-Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Stimm-, Sprech- und Frequenzempfehlung: Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Sprachtherapie-60 • 1-3 x wöchentlich Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- Stimm-, Sprech- und ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Sprachtherapie-Gruppe-45 Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- Stimm-, Sprech- und ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Sprachtherapie-Gruppe-90 Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 28 29
3. Störungen des Redeflusses Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung RE1 RE2 Störungen des Redeflusses a) Störungen des Redeflusses in Form von unfreiwilligen Wiederholungen von Lauten und Störungen des Redeflusses a) Störungen des Redeflusses mit überhasteter Sprache/undeutlicher Aussprache Silben, Dehnungen und Blockierungen Stottern Poltern b) Störungen des Redeflusses mit Temposchwankungen beim Sprechen b) Störungen des Redeflusses mit ausgeprägter Begleitsymptomatik z. B. bei z. B. bei c) Störungen des Redeflusses mit ausgeprägtem Störungsbewusstsein, • Erkrankungen des ZNS • z. B. negatives Störungsbewusstsein oder Vermeidungsverhalten • Erkrankungen des ZNS Vermeidungsverhalten • psychischen Erkrankungen x) [patientenindividuelle Symptomatik] • konstitutionellen Ursachen x) [patientenindividuelle Symptomatik] • somatischem oder psychischem Trauma • idiopathischem Stottern Heilmittelverordnung Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Sprechtherapie-30 Höchstmenge je VO: • bis zu 10 x/VO Sprechtherapie-30 Höchstmenge je VO: Sprechtherapie-45 • bis zu 10 x/VO orientierende Behandlungsmenge: Sprechtherapie-45 Sprechtherapie-60 • bis zu 20 Einheiten orientierende Behandlungsmenge: Sprechtherapie-60 Sprechtherapie Gruppe-45 • bis zu 50 Einheiten Frequenzempfehlung: Sprechtherapie-Gruppe-45 Sprechtherapie Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Frequenzempfehlung: Sprechtherapie-Gruppe-90 • 1-3 x wöchentlich Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- Physiologische Sprechunflüssigkeiten sind keine Indikation für Stimm-, Sprech- und ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Sprachtherapie. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 30 31
4. Störungen der Stimm- und Sprechfunktion 5. Störungen des Schluckaktes Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung SF SC Störungen der Stimm- und Sprechfunktion a) Schädigung des Stimmklangs krankhafte Störungen des Schluckaktes a) Schädigung des Schluckaktes in der oralen Phase Rhinophonie z. B. Dysphagie (Schluckstörung) z. B. • dumpfer farbloser Stimmklang • gestörte orale Boluskontrolle, Drooling, Leaking z. B. infolge • zu starke/zu schwache Nasenresonanz bis hin zur nasalen Regurgitation z. B. • Rhinophonia (aperta, clausa, mixta) • zerebrale Ischämie, Blutung, Tumor b) Schädigung des Schluckaktes in der pharyngealen Phase • velopharyngealer Insuffizienz b) Schädigung der Sprechfunktion mit Störung der Artikulation • prä-, peri-, postnatalen Hirnschädigungen z. B. • peripherer oder zentraler Gaumensegel- z. B. • genetisch bedingte Erkrankungen • verzögerte Auslösung des Schluckreflexes paresen • verwaschene Sprache • infektiöse ZNS-Erkrankungen (Meningitis, • Gaumensegeldefekten Enzephalitis) c) Schädigung des Schluckaktes in der oesophagealen Phase (z. B. nach Tumoren, nach OP) c) Schädigung der Sprechfunktion infolge einer Hyperfunktion der Kehlkopf-/ • neurodegenerative und entzündliche z. B. • Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten Zungenmuskulatur ZNS-Erkrankung (Morbus Parkinson, Multipler • laryngeale Penetration Sklerose, Amyotrophe Lateralsklerose) • Aspiration x) [patientenindividuelle Symptomatik] • Demenz • Kopf-Hals-Tumoren x) [patientenindividuelle Symptomatik] • neuromuskuläre Erkrankungen (Myasthenia gravis, Dystonie, Dystrophie) Heilmittelverordnung • Schädel-Hirn-Trauma • Operationen oder Bestrahlung Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Sprech- und Stimmtherapie-30 Höchstmenge je VO: • bis zu 10 x/VO Heilmittelverordnung Sprech- und Stimmtherapie-45 Heilmittel Verordnungsmengen orientierende Behandlungsmenge: Sprech- und Stimmtherapie-60 weitere Hinweise • bis zu 20 Einheiten Frequenzempfehlung: Schlucktherapie-30 Höchstmenge je VO: • 1-3 x wöchentlich • bis zu 10 x/VO Schlucktherapie-45 Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- orientierende Behandlungsmenge: Schlucktherapie-60 ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • bis zu 60 Einheiten Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. Frequenzempfehlung: • 1-3 x wöchentlich Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstver- ordnungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 32 33
IV. Maßnahmen der Ergotherapie 1. Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Indikation Diagnosegruppe Leitsymptomatik Diagnosegruppe Leitsymptomatik Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung SB 1 SB 2 Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und a) Schädigung der Wirbelsäulen- und Gelenkfunktion Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und a) Schädigung der Wirbelsäulen- und Gelenkfunktion Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen) z. B. Schädigungen) z. B. • Beweglichkeit und Stabilität der Wirbelsäule • der diskoligamentären Strukturen (z. B. Instabilität, Hypermobilität) z. B. bei • Haltung und Haltungskontrolle z. B. bei • Haltung und Haltungskontrolle • degenerativen Gelenkerkrankungen • Wirbelsäulenerkrankungen mit radikulären • der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität • der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität • traumatischen Gelenkerkrankungen/ Schädigungen Operationsfolgen b) Schädigung der Muskelfunktion • Arthrodesen/Sponylodesen b) Schädigung der Muskelfunktion • Entzündlich-rheumatische Erkrankungen • Kontrakturen/Narben nach Verbrennungen/ z. B. z .B. (z. B. reaktive Arthritis, Arthritis psoriatica, Verätzungen • der Muskelkraft, -ausdauer, -tonus und -koordination • der Muskelkraft, -ausdauer, -tonus und -koordination rheumatoide Arthritis, Arthritis bei • Amputationen Kollagenosen) • Schmerz • Schmerz • Kompartmentsyndrom • WS-Frakturen (auch postoperativ) x) [patientenindividuelle Symptomatik] • traumatisch bedingten Gelenkerkrankungen/ c) Schädigung der Sinnes- und Bewegungsfunktionen • Schultersteife Operationsfolgen z. B. • Arthrogryposis multiplex congenita • angeborenen Fehlbildungen (z. B. Dysmelie) • Körperwahrnehmung/Sensibilität • Endoprothesenimplantation • sympathischer Reflexdystrophie • Koordination Stadium II und III • Grob- und Feinmotorik x) [patientenindividuelle Symptomatik] Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen weitere Hinweise Heilmittelverordnung Heilmittel Verordnungsmengen vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: weitere Hinweise • motorischfunktionelle Behandlung • bis zu 10 x/VO • motorischfunktionelle Behandlung mit ergotherapeutischer Schiene orientierende Behandlungsmenge: • motorischfunktionelle Behandlung Gruppe • bis zu 20 Einheiten vorrangige Heilmittel: Höchstmenge je VO: Ergänzende Heilmittel: Frequenzempfehlung: • motorisch-funktionelle Behandlung • bis zu 10 x/VO • 1-3 x wöchentlich • motorisch-funktionelle Behandlung • thermische Anwendungen orientierende Behandlungsmenge: mit ergotherapeutischer Schiene Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht • bis zu 30 Einheiten • motorisch-funktionelle Behandlung Gruppe bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • sensomotorisch-perzeptive Behandlung Frequenzempfehlung: Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. • sensomotorisch-perzeptive Behandlung • 1-3 x wöchentlich mit ergotherapeutischer Schiene • sensomotorisch-perzeptive Behandlung Gruppe Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverord- Ergänzende Heilmittel: nungsmenge je Verordnung bzw. die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. • thermische Anwendungen Langfristiger Heilmittelbedarf gemäß § 32 Absatz 1a SGB V siehe Anlage 2. 34 35
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