SCHULGESETZ (SchulG) MINISTERIUM FÜR BILDUNG

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SCHULGESETZ (SchulG) MINISTERIUM FÜR BILDUNG
MINISTERIUM FÜR BILDUNG

    SCHULGESETZ
    (SchulG)

              § 70 Lehrmittelfreiheit
§ 9 Schularten und Schulstufen
                    § 8 Schuljahr
 § 38 Elternvertretungen
                           § 7 Dauer des Schulbesuchs
      § 1 Auftrag der Schule
              § 59 Wahl der Schullaufbahn
§ 33 Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher

    § 48 Schulausschuss
                           § 14 Ganztagsschule
VORWORT

Liebe Schulleiterinnen und Schulleiter, liebe Lehrerinnen und Lehrer,
liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

Rheinland-Pfalz hat sein Schulgesetz immer wieder zukunftsweisend weiterentwickelt und damit auf
neue Herausforderungen pädagogischer, gesellschaftlicher oder demografischer Natur ausgerichtet.
Dieses Bestreben liegt auch der aktuellen Änderung des Schulgesetzes zugrunde, die dem modernen Ver-
ständnis von Demokratie, Nachhaltigkeit und Digitalisierung Rechnung trägt.

Die Mitwirkungsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler wurden deutlich erweitert: Zukünftig
müssen Vertretungen für Schülerinnen und Schüler an allen Schulen gebildet werden, auch an Schulen
der Primarstufe. Bisher war dies nur für die Schulen der Sekundarstufen I und II vorgesehen. Die Mitwir-
kungsrechte der Schülerinnen und Schüler werden in der Struktur nunmehr genauso geregelt wie die
Elternrechte: Das bedeutet insbesondere, dass es einen ausdrücklichen Mitbestimmungskatalog gibt,
der vorschreibt, wie die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher zu beteiligen ist.
Der Katalog orientiert sich an dem bereits bestehenden Mitbestimmungskatalog für den Schuleltern-
beirat. Für Grundschulen ist festgelegt, dass die Beteiligung altersangemessen erfolgt. Schülerinnen und
Schüler können darüber hinaus auch reguläre Mitglieder des Schulträgerausschusses sein und dürfen
mitstimmen, sofern sie volljährig sind.

Die Schülermitwirkung hat schon während des Gesetzgebungsprozesses Früchte getragen: Explizit in das
Gesetz aufgenommen wurde dabei die Anregung der Schülerinnen und Schüler, die Förderung des Ver-
antwortungsbewusstseins für die globalen Nachhaltigkeitsziele als Auftrag der Schule festzuschreiben.
Ergänzt wurde eine Bestimmung, dass Schule zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags auch digitale Lehr-
und Lernsysteme sowie Netzwerke nutzt. Damit wird festgelegt, was in vielen Schulen schon länger und
seit der Coronakrise in noch höherem Maße gelebte Realität ist: das Lehren und Lernen mittels digitaler
Plattformen.

Das Schulgesetz ist eine zeitgemäße Grundlage für das pädagogische und soziale Handeln in unseren
Schulen. Für Ihrer aller Engagement, es in unseren und für unsere Schulen mit Leben zu füllen, danke ich
Ihnen herzlich.

Dr. Stefanie Hubig
Ministerin für Bildung

                                                                                 SCHULGESETZ (SchulG) | 3
HINWEIS ZUM LANDESRECHT ONLINE:

Das Ministerium der Justiz und das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
stellen in Zusammenarbeit mit den anderen Ministerien des Landes und der Staatskanzlei in einem
gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH, Saarbrücken, für interessierte Bürgerinnen und Bürger Texte
zum rheinland-pfälzischen Landesrecht im Internet bereit.

Sie finden die jeweils aktuelle Fassung des Schulgesetzes unter dem Link:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+RP&psml=bsrlpprod.psml
Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (GVBl. S. 279)

INHALTSÜBERSICHT
Teil 1                                             Abschnitt 4
Grundlagen                                         Schulversuche, Pädagogische Service-
                                                   Einrichtungen
Abschnitt 1
Allgemeines                                        § 20   Schulversuche
                                                   § 21   Pädagogisches Landesinstitut
§1       Auftrag der Schule
§2       Eltern und Schule                         Abschnitt 5
§3       Schülerinnen und Schüler                  Öffentliche Schulen und Schulen in freier
§4       Unterrichtung der Eltern volljähriger     Trägerschaft
         Schülerinnen und Schüler
§5       Gemeinsame Aufgabe                        § 22
§6       Begriff der Schule
§7       Dauer des Schulbesuchs
§8       Schuljahr                                 Teil 2
                                                   Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern
Abschnitt 2
Gliederung des Schulwesens                         Abschnitt 1
                                                   Allgemeines
§9      Schularten und Schulstufen
§ 10    Aufgaben und Zuordnung der Schularten      § 23   Selbstständigkeit der Schulen
§ 10 a  Formen der Realschule plus                 § 24   Geltung für Schulen in freier Trägerschaft
§ 11    Formen der berufsbildenden Schule
§ 12    Formen der Förderschule                    Abschnitt 2
        Förder- und Beratungszentren               Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 13 Mindestgröße der Schulen
§ 14 Ganztagsschule                                § 25   Lehrkräfte
§ 14 a Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen   § 26   Schulleiterinnen und Schulleiter

Abschnitt 3                                        Abschnitt 3
Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund        Konferenzen

§ 15     Schulzentrum                              § 27   Allgemeines
§ 16     Kooperative Gesamtschule                  § 28   Gesamtkonferenz
§ 17     Organisatorisch verbundene Grund- und     § 29   Teilkonferenzen
         Realschulen plus                          § 30   Konferenzen bei Zusammenarbeit von
§ 18     Zusammenarbeit von Schulen                       Schulen
§ 19     Zusammenarbeit mit außerschulischen
         Einrichtungen und Institutionen           Abschnitt 4
                                                   Vertretungen für Schülerinnen und Schüler,
                                                   Schülerzeitungen

                                                                              SCHULGESETZ (SchulG) | 5
§ 31    Vertretungen für Schülerinnen und Schüler   § 51  Beginn
§ 32    Klassenversammlung                          § 52  Zulassungsbeschränkungen für bestimmte
§ 33    Versammlung der Klassensprecherinnen 		           Formen der berufsbildenden Schule
        und Klassensprecher                         § 53 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen
§ 33 a	Errichtung der Versammlung der              § 54	Verlassen einer Schulart oder eines
        Klassensprecherinnen und Klassensprecher,         Bildungsgangs wegen mangelnder Leistung
        Verbindungslehrkräfte                       § 55 Ausschluss
§ 34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler
§ 35 Kreis- und Stadtvertretungen, Landes­-		       Abschnitt 2
        vertretung für Schülerinnen und Schüler     Pflicht zum Schulbesuch
§ 36 Schülerzeitungen
                                                    § 56   Grundsatz
Abschnitt 5                                         § 57   Beginn des Schulbesuchs
Mitwirkung der Eltern                               § 58   Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom
                                                           Schulbesuch
§ 37 Grundsatz                                      § 59 Wahl der Schullaufbahn
§ 38 Elternvertretungen                             § 60 Befreiung vom Schulbesuch
§ 39 Klassenelternversammlung                       § 61 Verlängerung des Schulbesuchs,
§ 40 Schulelternbeirat                                     Berechtigung zum Besuch der Berufsschule
§ 41 Errichtung des Schulelternbeirats              § 62 Schulbezirke
§ 42 Vertretung der Eltern mit nicht deutscher      § 63 Unterbringung in Heimen
     Herkunftssprache im Schulelternbeirat          § 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen
§ 43 Regionalelternbeiräte                          § 64 a Sprachförderung
§ 44 Errichtung der Regionalelternbeiräte           § 65 Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und
§ 45 Landeselternbeirat                                    Ausbildenden
§ 46 Errichtung des Landeselternbeirats             § 66 Ordnungsmittel
§ 47 Elternfortbildung
                                                    Abschnitt 3
Abschnitt 6                                         Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen
Schulausschuss
                                                    § 67
§ 48 Schulausschuss
§ 48 a Errichtung des Schulausschusses
                                                    Teil 4
Abschnitt 7                                         Finanzielle Förderung
Gemeinsame Bestimmungen
                                                    § 68   Schulgeldfreiheit
§ 49 Verfahrensgrundsätze                           § 69   Beförderung der Schülerinnen und Schüler
§ 50 Ergänzende Vorschriften                        § 70   Lernmittelfreiheit
                                                    § 71   Ausbildungsförderung

Teil 3
Ordnung des Schulbesuchs                            Teil 5
                                                    Schulunterhaltung und Schulverwaltung
Abschnitt 1
Schulverhältnis                                     Abschnitt 1
                                                    Allgemeines

6 | SCHULGESETZ (SchulG)
§ 72   Zusammenwirken von Land und                  § 92    Ergänzende Vorschriften
       kommunalen Gebietskörperschaften             § 93    Einzugsbereiche
§ 73   Rechtsstellung der Schulen
                                                    Abschnitt 3
Abschnitt 2                                         Kommunale Schulen
Staatliche Schulen
                                                    § 94    (aufgehoben)
Unterabschnitt 1
Personal- und Sachbedarf                            Abschnitt 4
                                                    Errichtung von Versuchsschulen
§ 74   Kostenträger
§ 75   Abgrenzung der Kosten                        § 95
§ 76   Schulträger
§ 77   Schulträgerschaft bei Schulzentren
§ 78   Kostenverteilung bei Schulzentren und        Teil 6
       organisatorisch verbundenen Schulen          Schulaufsicht
§ 79   Schulverband, öffentlich-rechtliche
       Vereinbarung                                 § 96   Aufgaben
§ 80   Übertragung der Schulträgerschaft            § 97   Schulbehörden, Aufsicht über die
§ 81   Schulartübergreifende Orientierungsstufe            Studienseminare
§ 82   Bereitstellung von Grundstücken              § 97 a (aufgehoben)
§ 83   Besondere staatliche Schulen,                § 98 Beteiligung an der Schulaufsicht
       Studienseminare
§ 84   Sachbedarf der Regionalelternbeiräte, des
       Landeselternbeirats, der Kreis- und Stadt-   Teil 7
       vertretungen sowie der Landesvertretung      Schlussbestimmungen
       für Schülerinnen und Schüler
§ 85   Beteiligung an Verpflegungskosten            § 99    Ordnungswidrigkeiten
                                                    § 100   Prüfungen von Nichtschülerinnen und
Unterabschnitt 2                                            Nichtschülern
Schulbau                                            § 101 Anerkennung von schulischen
                                                            Abschlüssen
§ 86   Genehmigung von Baumaßnahmen                 § 102 Staatliche Prüfungen
§ 87   Förderung des Schulbaus                      § 103 Schulen des Bezirksverbandes Pfalz
                                                    § 104 Ausnahmen von der Mindestgröße bei
Unterabschnitt 3                                            Heimschulen
Kommunale Schulverwaltung                           § 105 Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium
                                                            Koblenz
§ 88   Verwaltung des Schulvermögens                § 106 Durchführung des Gesetzes
§ 89   Außerschulische Benutzung der                § 107 Mehrbelastungsausgleich
       Schulgebäude und Schulanlagen                § 108 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
§ 90   Schulträgerausschuss                         § 109 Änderung des Privatschulgesetzes
                                                    § 109 a Experimentierklausel zur Entwicklung
Unterabschnitt 4                                            eines inklusiven Schulsystems
Schulorganisation                                   § 109 b Unterstützungsfonds
                                                    § 110 Inkrafttreten
§ 91	Errichtung und Aufhebung der Schulen,
      Schulentwicklungspläne

                                                                             SCHULGESETZ (SchulG) | 7
Teil 1                                               (3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die
Grundlagen                                           Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verant-
                                                     wortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten
Abschnitt 1                                          Teil der Gesamterziehung und wird fächerüber-
Allgemeines                                          greifend durchgeführt. Sie soll die Schülerinnen
                                                     und Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad
§1                                                   entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit
Auftrag der Schule                                   den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie
                                                     zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem     Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung
Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner       hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung
Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten,          für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentschei-
unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung       dungen für Ehe und Familie zu achten und dem
oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung,         Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über
seinem Geschlecht oder seiner sexuellen Identität    Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die
sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesell-         Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.
schaft an Bürgerinnen und Bürger zur Wahrneh-
mung von Rechten und Übernahme von Pflichten         (4) Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf
hinreichend vorbereitet zu sein.                     zu achten, dass die Beteiligten die Gleichstellung
                                                     von Frauen und Männern bei der Planung, der
(2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule   Durchführung und der Bewertung aller Maßnah-
zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott       men von Anfang an in allen Bereichen und auf al-
und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer       len Ebenen einbeziehen (Gender Mainstreaming).
Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und
Mann, zur Gleichstellung von behinderten und         (5) Das Schulverhältnis ist als besonderes Obhuts-
nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der      verhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen
Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehren-        und Schülern geprägt von gegenseitigem Vertrau-
ämter und die sozialen und politischen Aufgaben      en, Achtung, Respekt und verantwortungsvollem
im freiheitlich-demokratischen und sozialen          Umgang mit Nähe und Distanz.
Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien
Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der       (6) Zur Erfüllung ihres Auftrags nutzt die Schu-
Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbstständigem     le auch digitale Lehr- und Lernsysteme sowie
Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur     Netzwerke. Sie sind regulärer Bestandteil der
Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse     Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Im Bedarfsfall
und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfal-     können digitale Lehr- und Lernformen an die Stel-
tung der Persönlichkeit und die Orientierung in      le des Präsenzunterrichts treten.
der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwor-
tungsbewusstsein für Natur, Umwelt und die
globalen Nachhaltigkeitsziele zu fördern sowie       §2
zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft    Eltern und Schule
und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag
zur Integration von Schülerinnen und Schülern        (1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres
mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der        Auftrags das natürliche und zugleich verfassungs-
Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der       mäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer
Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken       Kinder zu bestimmen.
alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven
Schulsystems mit.

8 | SCHULGESETZ (SchulG)
(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam         (2) Die Schule fördert die Schülerinnen und
das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung.       Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie
Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des          bietet ihnen Information, Beratung, Unterstüt-
öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots         zung und Hilfe in allen für das Schulleben we-
entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten       sentlichen Fragen an. Schülerinnen und Schüler
und seiner Entwicklung.                               sollen in schulischen Angelegenheiten, die sie
                                                      unmittelbar betreffen, von der Schule beteiligt
(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staat-     werden. In schulischen Problemlagen empfiehlt
liche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der     die Schule Ansprechpersonen. Sind gewichtige An-
Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame        haltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer
Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauens-         Schülerin oder eines Schülers erkennbar, gilt § 4
vollem und partnerschaftlichem Zusammenwir-           des Gesetzes zur Kooperation und Information im
ken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in      Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen      S. 2975) in der jeweiligen Fassung.
sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im
Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglich­          (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflich-
keiten unterstützen die Eltern die Schule; sie kön-   tet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungs­
nen schulische Vorhaben fördern und Aufgaben          angebot verantwortlich Gebrauch zu machen.
übernehmen.                                           Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und
                                                      Leistung. Die Schülerinnen und Schüler dürfen
(4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und       durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kom-
Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und        munikation mit den Beteiligten des Schullebens
schulischen Fragen.                                   nicht in besonderer Weise erschweren; dies gilt
                                                      nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere
(5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnah-      gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern.
me am Unterricht und an schulischen Veranstal-
tungen ihres Kindes, während dieses eine Schule       (4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem
der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf     Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die
die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts       Entscheidungsfindung über die Gestaltung des
und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nä-       Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs
here regeln die Schulordnungen.                       und der schulischen Gemeinschaft eingebunden.
                                                      Es gehört zu den Aufgaben der Schule, ihnen diese
(6) Die Eltern unterrichten die Schule über beson-    Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen.
dere Umstände, die die schulische Entwicklung
des Kindes beeinflussen.                              (5) Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schu-
                                                      lische Bildungs- und Erziehungsangebot grund-
(7) Die Schule informiert die Eltern über alle        sätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des
wesentlichen Fragen des Unterrichts und der           § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung
Erziehung.                                            behinderter Menschen und gemeinsam nutzen
                                                      können. Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an
                                                      einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht
§3                                                    erfolgen soll, treffen die Eltern; § 59 Abs. 4 bleibt
Schülerinnen und Schüler                              unberührt. Bei der Gestaltung des Unterrichts und
                                                      bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der        Belange von Schülerinnen und Schülern mit Be-
Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.      hinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen

                                                                                  SCHULGESETZ (SchulG) | 9
der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche     (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung,
Nachteilsausgleich zu gewähren.                       soweit die Schülerin oder der Schüler das 21.
                                                      Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bil-
                                                      dungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres
§4                                                    begonnen hat.
Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüle-
rinnen und Schüler                                    (7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im
                                                      Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für
(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und          die Person der Schülerin oder des Schülers Sorge-
Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbil-      berechtigten.
dungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den
Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen,
wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht         §5
widersprochen hat. Über den Widerspruch werden        Gemeinsame Aufgabe
die Eltern unterrichtet.
                                                      (1) Das Land, die kommunalen Gebietskörper-
(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern     schaften und die freien Träger wirken bei der Erfül-
volljähriger Schülerinnen und Schüler über            lung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften,
1. die Nichtversetzung,                               Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die
2. die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe,        außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen
3. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,           nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
4. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
5.	die Entlassung aus dem Schulverhältnis wegen      (2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts
    mangelnder Leistung (§ 54),                       wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften
6.	den Schulausschluss oder dessen Androhung         nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und
    (§ 55) sowie                                      der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.
7.	die Beendigung des Schulverhältnisses durch
    die Schülerin oder den Schüler
unterrichten.                                         §6
                                                      Begriff der Schule
(3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schü-
ler sollen darüber hinaus unterrichtet werden,        (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf
wenn                                                  Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten
1. die Zulassung zur Abschlussprüfung,                nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen.
2.	das Bestehen der Abschlussprüfung                 Sie verfolgen bestimmte Bildungs- und Erziehungs-
gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus       ziele. In ihnen wird planmäßiger und systema-
dem Schulverhältnis nach § 54 Abs. 4 oder zum         tischer Unterricht, der individuelles und soziales
Ausschluss von der Schule eingeleitet ist.            Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen
                                                      Fächern, Lernbereichen und Sachzusammenhängen
(4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte,        erteilt.
die das Schulverhältnis wesentlich beeinträch-
tigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.   (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
                                                      1.	Schulen zur Vorbereitung auf eine beamten-
(5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler             rechtliche Laufbahnprüfung,
werden in der Regel vorab über Auskünfte nach         2.	Schulen für Gesundheitsfachberufe im Sinne des
den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis           § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Gesund-
gesetzt.                                                  heitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265,

10 | SCHULGESETZ (SchulG)
BS 2124-11) in der jeweils geltenden Fassung         (2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere
    und                                                  Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunk-
3.	Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflege-     ten und Lernanforderungen und ermöglichen die
    berufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)   Organisation des Unterrichts in entsprechenden
    in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen        Lerngruppen. An allgemeinbildenden Schulen
    die staatlichen Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1        können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation der
    Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des          Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte
    Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) vom 3. Juni           Sekundarabschluss I und nach Jahrgangsstufe 12
    2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) und die nach         oder 13 die allgemeine Hochschulreife erworben
    Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 AGPflBG bis             werden.
    längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2024
    fortbestehenden Fachschulen für Altenpflege.         (3) Schularten sind:
                                                         1. die Grundschule,
                                                         2. die Realschule plus,
§7                                                       3. das Gymnasium,
Dauer des Schulbesuchs                                   4. die Integrierte Gesamtschule,
                                                         5. die berufsbildende Schule,
Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses            6. das Abendgymnasium,
Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf            7. das Kolleg,
Schuljahren zu besuchen.                                 8. die Förderschule.
                                                         Unbeschadet dessen besteht das Recht der freien
                                                         Träger zum Betrieb einer Hauptschule oder Real-
§8                                                       schule nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Schulge-
Schuljahr                                                setzes in der zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom
                                                         7. März 2008 (GVBl. S. 52) geänderten Fassung;
(1) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am            Hauptschulen können auch im organisatorischen
1. August und endet am 31. Juli des folgenden            Verbund mit einer Grundschule betrieben werden.
Jahres; das fachlich zuständige Ministerium kann
durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten           (4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen
und Schulformen abweichende Regelungen treffen,          nach Altersstufen; sie können eine oder mehrere
soweit es deren Aufgabenstellung erfordert.              Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame
                                                         Grundbildung und die Abstimmung der Bildungs­
(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien        angebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse
und die wöchentlichen Unterrichtstage regelt das         und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den
fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver-         Schularten.
ordnung.
                                                         (5) Schulstufen sind:
                                                         1. die Primarstufe,
Abschnitt 2                                              2. die Sekundarstufe I und
Gliederung des Schulwesens                               3. die Sekundarstufe II.

§9                                                       (6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundar-
Schularten und Schulstufen                               stufe I bilden die Orientierungsstufe. Die Orien-
                                                         tierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der
(1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schul-          Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in
stufen gegliedert.                                       Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung
                                                         über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und

                                                                                      SCHULGESETZ (SchulG) | 11
die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwer-       (4) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hoch-
punkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe        schulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums
I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder         vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I,
schulartübergreifend eingerichtet werden. In          der zum Eintritt in studienbezogene und in berufs-
der Orientierungsstufe findet der Unterricht im       bezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungs­
Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit,     starke Schülerinnen und Schüler kann durch
Neigungsdifferenzierung einzurichten.                 Zusammenfassung und Förderung im Klassenver-
                                                      band ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe
                                                      I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe
§ 10                                                  eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähig-
Aufgaben und Zuordnung der Schularten                 keit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu
                                                      berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale
(1) Jede Schulart und jede Schule ist der indivi-     Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie ist an
duellen Förderung der Schülerinnen und Schüler        Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife
verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und       nach Jahrgangsstufe 12 erworben wird, mit den
Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer        Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen mit den
Form wie auch die sonderpädagogische Förde-           Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II
rung durch Prävention und integrierte Förder-         zugeordnet.
maßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das
Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen         (5) In der gymnasialen Oberstufe werden die
sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu    Schülerinnen und Schüler nach einer Einfüh-
beteiligen.                                           rungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr
                                                      in einem System von aufeinander aufbauenden
(2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen       Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rah-
ein und legt die Grundlage für die weitere schu-      men dieses Systems setzen sie nach ihrer Befähi-
lische Bildung. Eine Grundschule kann mehrere         gung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem
Standorte umfassen. Die Grundschule kann für          schulischen Bildungsgang. Die Schülerinnen und
vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen          Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot,
Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der     welches das sprachlich-literarisch-künstlerische,
Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halb-       das gesellschaftswissenschaftliche und das
tagsschule geführt.                                   mathematisch-naturwissenschaftlich-technische
                                                      Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/
(3) Die Realschule plus führt zur Qualifikation der   Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus,
Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene       die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet
Bildungsgänge berechtigt und zum qualifizierten       werden. Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen
Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufs-      Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz 3
bezogene und auch in studienbezogene Bildungs-        genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst
gänge berechtigt. Sie umfasst Schülerinnen und        werden. Die Leistungen der Schülerinnen und
Schüler der Bildungsgänge zur Erlangung der           Schüler in den Kursen werden durch Noten und
Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten      Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch
Sekundarabschlusses I. Sie ist in Schulformen         das Erreichen einer Gesamtqualifikation erwor-
gegliedert. Die Realschule plus arbeitet zu Fragen    ben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in
der Berufsorientierung eng mit der berufsbilden-      der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch
den Schule zusammen. Die Realschule plus ist der      der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er
Sekundarstufe I zugeordnet.                           soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere,
                                                      insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination
                                                      der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und

12 | SCHULGESETZ (SchulG)
Grundkurse, Umfang und Bedingungen der                   (10) Förderschulen unterstützen und begleiten
Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung             Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schul-
regelt das fachlich zuständige Ministerium durch         behörde sonderpädagogischen Förderbedarf
Rechtsverordnung.                                        festgestellt hat und deren Eltern diesen Förder-
                                                         ort wählen, in ihrer schulischen Bildung. Ziel ist
(6) Die Integrierte Gesamtschule führt zur               ein möglichst hohes Maß an gesellschaftlicher
Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt          Teilhabe und selbstständiger Lebensführung. Sie
in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt,              unterstützen und fördern alle Entwicklungen,
zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum          die zu einem Wechsel in eine andere Schule und
Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene        zu Schulabschlüssen anderer Schularten führen.
Bildungsgänge berechtigt, sowie zur Berechtigung         Sie können auch zu eigenen Schulabschlüssen
zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die            führen. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres
Integrierte Gesamtschule umfasst in der Regel            sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst
eine gymnasiale Oberstufe nach Absatz 5, die zur         nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden
allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte        in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit
Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der          gefördert, dass sie nachträglich in einen berufs-
Sekundarstufe I in einem weitgehend gemein-              bezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere
samen Unterricht zusammen. Der Unterricht in             Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbs­
der Integrierten Gesamtschule findet im Klassen-         tätigkeit erlangen können. Die Förderschule ist
verband mit der Möglichkeit der inneren Differen-        einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen
zierung sowie in Kursen mit einer Differenzierung        zugeordnet. Sie gliedert sich in Schulformen, die
nach Leistung oder in klasseninternen Lerngrup-          sich an den sonderpädagogischen Förderschwer-
pen statt.                                               punkten orientieren. Sie kann mehrere Standorte
                                                         umfassen. Förderschulen unterstützen Unterricht
(7) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch           und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit
ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb           Behinderungen oder mit sonderpädagogischem
beruflicher und berufsübergreifender Kompe-              Förderbedarf an anderen Schularten unter sonder-
tenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundar-           pädagogischen Gesichtspunkten. Die Förderschule
stufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte   kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
Berufstätigkeit oder in weiterführende berufs-           mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen
bezogene oder studienbezogene Bildungsgänge              Förderschulkindergarten führen.
ermöglichen; sie ergänzt außerdem in der Sekun-
darstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten
und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung          § 10 a
Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in            Formen der Realschule plus
Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe
II zugeordnet.                                           (1) Folgende Schulformen der Realschule plus
                                                         können eingerichtet werden:
(8) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur            1. die Integrative Realschule und
allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasi-            2. die Kooperative Realschule.
um ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5
gilt entsprechend.                                       (2) In der Integrativen Realschule findet ab der
                                                         Klassenstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung in
(9) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfah-         Kursen und in klasseninternen Lerngruppen statt;
rung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg          ab der Klassenstufe 8 können auch abschlussbe-
ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt       zogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung
entsprechend.                                            der Berufsreife und zur Erlangung des qualifi-

                                                                                   SCHULGESETZ (SchulG) | 13
zierten Sekundarabschlusses I gebildet werden.        schluss I, sofern
                                                      1.	die Berufsschule mit einem qualifizierten Er-
(3) In der Kooperativen Realschule wird ab der            gebnis und
Klassenstufe 7 in abschlussbezogene Klassen           2.	eine Berufsausbildung in einem anerkannten
der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife           Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen
und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarab-          wurde sowie
schlusses I differenziert.                            3.	ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die
                                                          einem mindestens fünfjährigen Fremdspra-
(4) Die Realschule plus kann im organisato-               chenunterricht entsprechen, nachgewiesen
rischen Verbund mit einer Fachoberschule geführt          werden.
werden. Den Bildungsgängen zur Erlangung der          Darüber hinaus führt der Berufsschulabschluss,
Berufsreife kann ein weiteres Schuljahr angefügt      aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarab-
werden.                                               schluss I und in Verbindung mit einer mindestens
                                                      zweijährigen Berufsausbildung und einer Fach-
(5) Das Nähere regelt das fachlich zuständige         hochschulreifeprüfung zur Fachhochschulreife.
Ministerium durch Rechtsverordnung.                   Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht
                                                      kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis
                                                      nachweisen und nicht die Berufsfachschule besu-
§ 11                                                  chen, können im Berufsvorbereitungsjahr auf eine
Formen der berufsbildenden Schule                     Berufsausbildung vorbereitet werden. Das Nähere
                                                      regelt das fachlich zuständige Ministerium durch
(1) Die berufsbildende Schule gliedert sich in fol-   Rechtsverordnung.
gende Schulformen:
1.	die Berufsschule einschließlich des Berufsvor-    (3) Die Berufsfachschule führt zu beruflichen und
    bereitungsjahres,                                 schulischen Qualifikationen oder Teilqualifikatio­
2. die Berufsfachschule,                              nen. Sie wird als
3. die Berufsoberschule,                              1. Berufsfachschule I,
4. die duale Berufsoberschule,                        2. Berufsfachschule II,
5. das berufliche Gymnasium,                          3. dreijährige Berufsfachschule,
6. die Fachschule und                                 4. höhere Berufsfachschule und
7. die Fachoberschule.                                5. staatliche Pflegeschule
                                                      geführt. Die Berufs­fachschule I baut auf der Qua-
(2) Die Berufsschule führt als gleichberechtigter     lifikation der Berufsreife auf und vermittelt eine
Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch      berufliche Grundbildung. Die Berufsfachschule
eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufs-       II baut auf dem Abschluss der Berufsfachschule
qualifizierenden Abschlüssen. Sie vermittelt im       I mit qualifiziertem Ergebnis auf und führt zum
ersten Jahr (Grundstufe) eine berufsfeldbreite        qualifizierten Sekundarabschluss I. Die dreijährige
oder berufsbezogene Grundbildung. Der Unter-          Berufsfachschule baut auf der Qualifikation der
richt in der Grundstufe und in den anschließenden     Berufsreife auf und führt zu einer schulischen
Fachstufen erfolgt in Teilzeitunterricht, verbunden   Berufsqualifikation oder zu einer Berufsqualifi-
mit einer betrieblichen Ausbildung oder einem         kation nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Arbeitsverhältnis. Teilzeitunterricht kann auch in    Handwerksordnung; das Abschlusszeugnis der
Form des Blockunterrichts (zusammenhängende           dreijährigen Berufsfachschule beinhaltet den
Unterrichtsabschnitte mit täglichem Unterricht)       qualifizierten Sekundarabschluss I, sofern der
erteilt werden. Das Abschlusszeugnis der Berufs-      Bildungsgang mit einem qualifizierten Ergebnis
schule schließt den Abschluss der Berufsreife ein.    abgeschlossen wird und ausreichende Fremdspra-
Es beinhaltet auch den qualifizierten Sekundarab-     chenkenntnisse, die einem mindestens fünfjäh-

14 | SCHULGESETZ (SchulG)
rigen Fremdsprachenunterricht entsprechen,            Fachrichtung der Berufsoberschule II entsprechen.
nachgewiesen werden. Darüber hinaus führt             Das Nähere regelt das fachlich zuständige Minis­
das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufs-         terium durch Rechtsverordnung.
fachschule, aufbauend auf dem qualifizierten
Sekundarabschluss I und in Verbindung mit einer       (5) Die duale Berufsoberschule baut auf dem qua-
Fachhochschulreifeprüfung zur Fachhochschulrei-       lifizierten Sekundarabschluss I und auf dem Ab-
fe. Die Bildungsgänge der zweijährigen höheren        schluss der höheren Berufsfachschule oder einer
Berufsfachschule bauen auf dem qualifizierten         zweijährigen Fachschule nach Absatz 7 Satz 6 oder
Sekundarabschluss I auf. Sie vermitteln bei erfolg-   dem Abschluss einer mindestens zweijährigen
reichem Schulbesuch den berufsqualifizierten Ab-      Berufsausbildung sowie dem Berufsschulabschluss
schluss als Assistentin oder als Assistent. Darüber   auf. Sie führt in Teilzeitunterricht im Anschluss an
hinaus führt das Abschlusszeugnis der höheren         die in Satz 1 genannten Schulformen zur Fach-
Berufsfachschule in Verbindung mit einer Fach-        hochschulreife; die Dauer bemisst sich nach der
hochschulreifeprüfung und einem Praktikum zur         Vorqualifikation. Das Nähere regelt das fachlich
Fachhochschulreife. Die staatliche Pflegeschule       zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
führt zur beruflichen Qualifikation, um Menschen
mit Pflegebedarf aller Altersgruppen und in allen     (6) Das berufliche Gymnasium führt als gymnasia­
Lebenskontexten pflegen zu können. Das Nähere         le Oberstufe mit berufsbezogenen Bildungsange-
regelt das fachlich zuständige Ministerium durch      boten zur allgemeinen Hochschulreife. § 10
Rechtsverordnung.                                     Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
                                                      bei der Wahl der Fächer auch die berufsbezogenen
(4) Die Berufsoberschule führt als Berufsober-        Fächer zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt
schule I und Berufsoberschule II zur Fachhoch-        das fachlich zuständige Ministerium durch Rechts-
schulreife sowie zur fachgebundenen und zur           verordnung.
allgemeinen Hochschulreife. Die Berufsoberschu-
le I setzt den qualifizierten Sekundarabschluss I     (7) Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden
sowie eine mindestens zweijährige abgeschlos-         Abschlüssen der beruflichen Fort- und Wei-
sene Berufsausbildung und, soweit während der         terbildung, vermittelt eine vertiefte berufliche
Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit die         Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung.
Pflicht zum Schulbesuch bestand, den Abschluss        Eine Gesamtqualifikation kann auch aufgrund
der Berufsschule voraus und führt in einjährigem      mehrerer, während des Bildungsgangs erworbener
Vollzeitunterricht zur Fachhochschulreife. An die     Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Fach-
Stelle der Berufsausbildung kann eine mindestens      schule mit Ausnahme der Fachschule für Alten-
fünfjährige Berufstätigkeit treten. Die berufliche    pflege baut auf einer in der Regel dem gewählten
Vorbildung muss in der Regel der jeweiligen           Bildungsgang entsprechenden, abgeschlossenen
Fachrichtung entsprechen. Die Berufsoberschule        Berufsausbildung, dem Abschluss der Berufsschule
II setzt den erfolgreichen Abschluss der Fach-        und einer zusätzlichen praktischen Berufstätigkeit
oberschule oder eine mindestens zweijährige           auf. Bei Fachschulen für soziale Berufe kann auf
abgeschlossene Berufsausbildung und die Fach-         die praktische Vorbildung verzichtet werden. Der
hochschulreife oder einen gleichwertigen Bil-         Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterricht min-
dungsstand voraus und führt in einjährigem Voll-      destens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht
zeitunterricht zur fachgebundenen Hochschulreife      je nach Wochenstundenzahl ein oder eineinhalb
und, sofern hinreichende Kenntnisse in einer          Schuljahre. Der Abschluss einer Fachschule in
zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden,             Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens
zur allgemeinen Hochschulreife. Die berufliche        zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit
Vorbildung oder die besuchte Fachrichtung der         entsprechend längerer Dauer ist der Fachhoch-
Fachoberschule muss in der Regel der jeweiligen       schulreife gleichwertig und berechtigt zum Studi-

                                                                                SCHULGESETZ (SchulG) | 15
um an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Das       Formen der Förderschule können in einer Schule
Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium   zusammengefasst werden.
durch Rechtsverordnung.
                                                    (2) Förderschulen können auf der Grundlage
(8) Die Fachoberschule setzt einen qualifizierten   eines pädagogischen Konzepts zu Förder- und
Sekundarabschluss I voraus und führt in einem       Beratungszentren weiterentwickelt werden. Diese
zweijährigen Vollzeitunterricht unter Einschluss    bieten zusätzlich qualifizierte sonderpädagogische
eines einschlägigen gelenkten Praktikums zur        Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung
Fachhochschulreife. Sie wird im organisatorischen   des inklusiven Unterrichts, insbesondere bei der
Verbund mit einer Realschule plus geführt. Das      individuellen Förderplanung für die einzelnen
Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium   Schülerinnen und Schüler. Sie wirken auf die
durch Rechtsverordnung.                             Vernetzung und den fachlichen Austausch der
                                                    Förderschulen und der Schulen mit inklusivem
(9) Das fachlich zuständige Ministerium wird er-    Unterricht sowie der außerschulischen Einrich-
mächtigt, die Anerkennung einer erfolgreich abge-   tungen und Institutionen gemäß § 19 hin.
legten Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung
gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfung
oder erfolgreich abgeschlossener Bildungsgänge      § 13
der Fachschule als einem qualifizierten Sekundar­   Mindestgröße der Schulen
abschluss I gleichwertige Voraussetzungen für die
Aufnahme in die weiterführenden berufsbilden-       (1) In der Grundschule muss jede Klassenstufe
den Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.       mindestens eine Klasse umfassen.

                                                    (2) Im Gymnasium muss jede Klassenstufe mindes­­
§ 12                                                tens zwei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Real-
Formen der Förderschule                             schule plus mindestens drei, in den Klassen­stufen
Förder- und Beratungszentren                        5 bis 9 der Realschule plus in freier Träger­schaft
                                                    mindestens zwei, in der Integrierten Gesamtschu-
(1) Folgende Förderschulen können eingerichtet      le mindestens vier Klassen umfassen, in besonde-
werden:                                             ren Fällen mit Zustimmung des fachlich zuständi-
1. Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler,     gen Ministeriums bei Integrierten Gesamtschulen
2.	Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und      drei Klassen.
    Schüler,
3. Schulen für gehörlose Schülerinnen und           (3) Förderschulen müssen mindestens vier Klassen
    Schüler,                                        umfassen. Zusätzlich ist für Förderschulen, die mit
4.	Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und      den Aufgaben als Förder- und Beratungszentrum
    Schüler,                                        beauftragt sind, die Größe des Zuständigkeitsbe-
5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,        reichs maßgeblich. § 92 Abs. 6 bleibt unberührt.
6.	Schulen mit dem Förderschwerpunkt moto-
    rische Entwicklung,                             (4) Bei Grund- und Förderschulen sind in beson-
7.	Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheit-     deren Fällen, bei Realschulen plus aus Gründen
    liche Entwicklung,                              der Siedlungsstruktur Ausnahmen von der Min-
8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache,       destgröße zulässig.
9.	Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial-
    emotionale Entwicklung.                         (5) Schulen können fortgeführt werden, wenn
Über weitere Organisationsformen entscheidet        sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht
das fachlich zuständige Ministerium. Mehrere        erreichen.

16 | SCHULGESETZ (SchulG)
§ 14                                                 (4) Die Förderschulen werden als Ganztagsschu-
Ganztagsschule                                       len in verpflichtender Form geführt; Schulen mit
                                                     dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Halb-
(1) Die Ganztagsschule in Angebotsform und in        tagsform oder als Ganztagsschulen geführt. Die
verpflichtender Form verbindet Unterricht und        Schulbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Halb-
weitere schulische Angebote zu einer pädago-         satz 1 zulassen. Soweit die Besonderheiten der
gischen und organisatorischen Einheit.               Förderschulen es erfordern, können in der Schul-
Sie ist in folgender Weise organisiert:              ordnung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3
1.	In Angebotsform erstreckt sich die Ganztags-     abweichende Regelungen getroffen werden.
    schule auf die Vormittage und vier Nachmit-
    tage einer Woche. Sie kann Unterricht auf den
    Nachmittag legen und hält weitere pädago-        § 14 a
    gische Angebote vor. Sie ist klassenbezogen,     Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen
    klassenübergreifend oder klassenstufenüber-
    greifend organisiert. Für Schülerinnen und       (1) Der gemeinsame und individuell fördernde Un-
    Schüler, die für das Ganztagsangebot angemel-    terricht von Schülerinnen und Schülern mit und
    det sind, besteht eine Teilnahmeverpflichtung    ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) ist
    für die Dauer eines Schuljahres.                 eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schu-
2.	In verpflichtender Form verteilt die Ganztags-   len. Diesen erweiterten pädagogischen Auftrag
    schule den Unterricht auf die Vormittage und     übernehmen zunehmend mehr Schulen. Diese
    in der Regel vier Nachmittage einer Woche. Sie   Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenom-
    hält weitere pädagogische Angebote vor. Die      men, die auf Dauer mit der Durchführung von
    Teilnahme ist für die Schülerinnen und Schüler   inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen
    verpflichtend.                                   möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunkt-
                                                     schulen); sie erhalten Unterstützung durch Förder-
(2) Die Ganztagsschule in offener Form verbindet     schullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte.
Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung
zu einer pädagogischen und organisatorischen         (2) Für den inklusiven Unterricht gilt § 10 Abs. 10
Einheit. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag      Satz 1 und 2 entsprechend. Die Schulen stellen
legen. Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen    mit ihren Konzepten des inklusiven Unterrichts
Betreuung ist für die Schülerinnen und Schüler       die gleichberechtigte Einbindung aller Schüle-
freiwillig. Die außerunterrichtliche Betreuung er-   rinnen und Schüler in die schulische Gemeinschaft
folgt durch Betreuungskräfte, die der Schulträger    sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und
bereitstellt.                                        Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer
                                                     Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermögli-
(3) Die Schulbehörde kann nach dem schulischen       chen allen Schülerinnen und Schülern individuelle
Bedürfnis mit Zustimmung des Schulträgers eine       Entwicklungsprozesse. Hierbei werden sie durch
Ganztagsschule in Angebotsform oder in ver-          Förder- und Beratungszentren gemäß § 12 Abs. 2
pflichtender Form errichten oder eine bestehende     Satz 2 und 3 unterstützt.
Schule zu einer Ganztagsschule in Angebotsform
oder in verpflichtender Form erweitern; § 91         (3) Schulen mit inklusivem Unterricht vermitteln
Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ohne Beteili-       Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago-
gung der Schulbehörde kann die Schulleiterin         gischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten entspre-
oder der Schulleiter eine bestehende Schule mit      chende Schulabschlüsse. Das Nähere regelt das
Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung der        fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver-
Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats zu        ordnung.
einer Ganztagsschule in offener Form erweitern.

                                                                               SCHULGESETZ (SchulG) | 17
(4) Als Schwerpunktschulen können Grundschu-            im zeitlichen Wechsel die schulartübergreifen-
len, Realschulen plus, Gymnasien und Integrierte        den Aufgaben. Es kann auch eine gemeinsame
Gesamtschulen beauftragt werden. Auch Haupt-            Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter
und Realschulen in freier Trägerschaft können           bestellt werden.
Schwerpunktschulen sein.

                                                      § 17
Abschnitt 3                                           Organisatorisch verbundene Grund- und Real-
Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund           schulen plus

§ 15                                                  Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich
Schulzentrum                                          zusammenhängen oder benachbart sind, können
                                                      organisatorisch verbunden werden.
(1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammen-
gefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch
und organisatorisch zusammen.                         § 18
                                                      Zusammenarbeit von Schulen
(2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere
der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren          (1) Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch
sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die       eng zusammen. Damit sollen insbesondere
Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen;     Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und
der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame         Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesondere
Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und         zwischen Grundschulen und Förderschulen sowie
die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen         Schulen der Sekundarstufen I und II, aufeinander
Einrichtungen wird damit ermöglicht.                  abgestimmt werden. Dies dient der gemeinsamen
                                                      Grundbildung innerhalb der differenzierten Bil-
                                                      dungsangebote und fördert die Durchlässigkeit
§ 16                                                  zwischen den Schularten.
Kooperative Gesamtschule
                                                      (2) Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die För-
(1) Die Kooperative Gesamtschule, in der die          derschulen arbeiten darüber hinaus eng mit den
eigenständigen Schularten Realschule plus und         berufsbildenden Schulen zusammen.
Gymnasium zusammenarbeiten, erfüllt die
pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in
einem besonderen organisatorischen Verbund.           § 19
                                                      Zusammenarbeit mit außerschulischen
(2) Der Verbund hat insbesondere folgende             Einrichtungen und Institutionen
Schwerpunkte:
1.	Die Orientierungsstufe ist schulartübergreifend   Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben
    eingerichtet.                                     1.	mit den Trägern und Einrichtungen der öf-
2.	Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der           fentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe,
    schulartübergreifenden Zusammenarbeit im              insbesondere im Rahmen der Schulsozialarbeit,
    Bereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsge-           mit den Kindertagesstätten und in den lokalen
    meinschaften, Fördermaßnahmen, außerunter-            Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum
    richtliche Veranstaltungen.                           Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit,
3.	Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der       2.	mit anderen außerschulischen Einrichtungen
    beteiligten Schularten koordiniert in der Regel       und Institutionen, deren Tätigkeit für die

18 | SCHULGESETZ (SchulG)
Lebenssituation junger Menschen wesentlich         § 21
  ist, insbesondere mit anderen Bildungseinrich-     Pädagogisches Landesinstitut
  tungen und Betrieben,
zusammen. Die Zusammenarbeit nach Satz 1             (1) Das Pädagogische Landesinstitut unterstützt
Nr. 1 ist bei Grundschulen insbesondere darauf       die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und
auszurichten, sich mit den Kindergärten über die     Erziehungsauftrags. Sie erfüllen insbesondere
jeweiligen Bildungskonzepte im Hinblick auf den      folgende Aufgaben:
Übergang abzustimmen; hierzu werden geeignete        1.	Fort- und Weiterbildung sowie pädagogische
Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften            und schulpsychologische Beratung,
und gemeinsame Fortbildung, zwischen Grund-          2.	Entwicklung schulartspezifischer Vorgaben für
schulen und Kindergärten vereinbart. Es können           die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbe-
Hospita­tionen von Lehrkräften in Kindertagesstät-       reiche sowie Erarbeitung didaktischer Materia­
ten sowie von Erzieherinnen und Erziehern in der         lien im Rahmen der vom fachlich zuständigen
Schule stattfinden.                                      Ministerium festgelegten Bildungsstandards,
                                                     3.	Förderung des Einsatzes elektronischer Unter-
                                                         richtsmedien und mediendidaktische, medien­
Abschnitt 4                                              erzieherische und informationstechnische
Schulversuche, Pädagogische Service-Einrich-             Beratung sowie Beratung und Unterstützung
tungen                                                   der Medienzentren der kreisfreien Städte und
                                                         Landkreise.
§ 20
Schulversuche                                        (2) Die Beratung umfasst sowohl die systembezo-
                                                     gene Beratung bei Schulentwicklungsprozessen,
(1) Zur Gewinnung und praktischen Erprobung          bei der Qualitätsentwicklung, bei der Bildung von
neuer pädagogischer und organisatorischer            Schulnetzwerken und internationalen Partner-
Erkenntnisse für die Qualitätsentwicklung des        schaften, bei didaktisch-methodischen und erzie-
Schulwesens und eine bessere Förderung der           herischen Fragen als auch die Beratung einzelner
Schülerinnen und Schüler können Schulversuche        Lehrkräfte.
durchgeführt werden.
                                                     (3) Darüber hinaus beraten Schulpsychologinnen
(2) Die Schulversuche werden im Rahmen beste-        und Schulpsychologen Schülerinnen, Schüler und
hender Schularten oder als besondere Versuchs-       deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften
schulen geführt.                                     in besonderen schulischen Problemlagen.

(3) Schulversuche dienen insbesondere                (4) Das Pädagogische Landesinstitut arbeitet im
1. der Entwicklung neuer schulischer Strukturen,     Rahmen seiner Aufgaben mit außerschulischen
2.	der Neubestimmung von Bildungszielen und         Partnern (z. B. Hochschulen, Agenturen für Arbeit,
    Lerninhalten,                                    Jugendämtern, Einrichtungen der Kinder- und
3. der Entwicklung neuer Lehr- und Lernverfahren.    Jugendhilfe, Erziehungsberatungsstellen und den
4.	der Entwicklung, Erprobung und Einführung in-    an der dualen Ausbildung Beteiligten) zusammen.
    novativer und effektiver Methoden der schulin-
    ternen Evaluation.                               (5) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben, die
                                                     den Schulen, den Schulbehörden und den Schul-
(4) Schulversuche sollen wissenschaftlich beglei-    psychologinnen und Schulpsychologen durch
tet und auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse     Rechtsvorschrift zugewiesen sind, erforderlich und
hin ausgewertet werden.                              mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen
                                                     vereinbar ist, dürfen die bei der Beratung erho-

                                                                               SCHULGESETZ (SchulG) | 19
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