SCHULGESETZ (SchulG) MINISTERIUM FÜR BILDUNG
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MINISTERIUM FÜR BILDUNG SCHULGESETZ (SchulG) § 70 Lehrmittelfreiheit § 9 Schularten und Schulstufen § 8 Schuljahr § 38 Elternvertretungen § 7 Dauer des Schulbesuchs § 1 Auftrag der Schule § 59 Wahl der Schullaufbahn § 33 Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher § 48 Schulausschuss § 14 Ganztagsschule
VORWORT Liebe Schulleiterinnen und Schulleiter, liebe Lehrerinnen und Lehrer, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern, Rheinland-Pfalz hat sein Schulgesetz immer wieder zukunftsweisend weiterentwickelt und damit auf neue Herausforderungen pädagogischer, gesellschaftlicher oder demografischer Natur ausgerichtet. Dieses Bestreben liegt auch der aktuellen Änderung des Schulgesetzes zugrunde, die dem modernen Ver- ständnis von Demokratie, Nachhaltigkeit und Digitalisierung Rechnung trägt. Die Mitwirkungsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler wurden deutlich erweitert: Zukünftig müssen Vertretungen für Schülerinnen und Schüler an allen Schulen gebildet werden, auch an Schulen der Primarstufe. Bisher war dies nur für die Schulen der Sekundarstufen I und II vorgesehen. Die Mitwir- kungsrechte der Schülerinnen und Schüler werden in der Struktur nunmehr genauso geregelt wie die Elternrechte: Das bedeutet insbesondere, dass es einen ausdrücklichen Mitbestimmungskatalog gibt, der vorschreibt, wie die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher zu beteiligen ist. Der Katalog orientiert sich an dem bereits bestehenden Mitbestimmungskatalog für den Schuleltern- beirat. Für Grundschulen ist festgelegt, dass die Beteiligung altersangemessen erfolgt. Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus auch reguläre Mitglieder des Schulträgerausschusses sein und dürfen mitstimmen, sofern sie volljährig sind. Die Schülermitwirkung hat schon während des Gesetzgebungsprozesses Früchte getragen: Explizit in das Gesetz aufgenommen wurde dabei die Anregung der Schülerinnen und Schüler, die Förderung des Ver- antwortungsbewusstseins für die globalen Nachhaltigkeitsziele als Auftrag der Schule festzuschreiben. Ergänzt wurde eine Bestimmung, dass Schule zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags auch digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Netzwerke nutzt. Damit wird festgelegt, was in vielen Schulen schon länger und seit der Coronakrise in noch höherem Maße gelebte Realität ist: das Lehren und Lernen mittels digitaler Plattformen. Das Schulgesetz ist eine zeitgemäße Grundlage für das pädagogische und soziale Handeln in unseren Schulen. Für Ihrer aller Engagement, es in unseren und für unsere Schulen mit Leben zu füllen, danke ich Ihnen herzlich. Dr. Stefanie Hubig Ministerin für Bildung SCHULGESETZ (SchulG) | 3
HINWEIS ZUM LANDESRECHT ONLINE: Das Ministerium der Justiz und das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz stellen in Zusammenarbeit mit den anderen Ministerien des Landes und der Staatskanzlei in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH, Saarbrücken, für interessierte Bürgerinnen und Bürger Texte zum rheinland-pfälzischen Landesrecht im Internet bereit. Sie finden die jeweils aktuelle Fassung des Schulgesetzes unter dem Link: http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+RP&psml=bsrlpprod.psml
Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (GVBl. S. 279) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Abschnitt 4 Grundlagen Schulversuche, Pädagogische Service- Einrichtungen Abschnitt 1 Allgemeines § 20 Schulversuche § 21 Pädagogisches Landesinstitut §1 Auftrag der Schule §2 Eltern und Schule Abschnitt 5 §3 Schülerinnen und Schüler Öffentliche Schulen und Schulen in freier §4 Unterrichtung der Eltern volljähriger Trägerschaft Schülerinnen und Schüler §5 Gemeinsame Aufgabe § 22 §6 Begriff der Schule §7 Dauer des Schulbesuchs §8 Schuljahr Teil 2 Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern Abschnitt 2 Gliederung des Schulwesens Abschnitt 1 Allgemeines §9 Schularten und Schulstufen § 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten § 23 Selbstständigkeit der Schulen § 10 a Formen der Realschule plus § 24 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft § 11 Formen der berufsbildenden Schule § 12 Formen der Förderschule Abschnitt 2 Förder- und Beratungszentren Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter § 13 Mindestgröße der Schulen § 14 Ganztagsschule § 25 Lehrkräfte § 14 a Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen § 26 Schulleiterinnen und Schulleiter Abschnitt 3 Abschnitt 3 Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund Konferenzen § 15 Schulzentrum § 27 Allgemeines § 16 Kooperative Gesamtschule § 28 Gesamtkonferenz § 17 Organisatorisch verbundene Grund- und § 29 Teilkonferenzen Realschulen plus § 30 Konferenzen bei Zusammenarbeit von § 18 Zusammenarbeit von Schulen Schulen § 19 Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen Abschnitt 4 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen SCHULGESETZ (SchulG) | 5
§ 31 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler § 51 Beginn § 32 Klassenversammlung § 52 Zulassungsbeschränkungen für bestimmte § 33 Versammlung der Klassensprecherinnen Formen der berufsbildenden Schule und Klassensprecher § 53 Schul-, Prüfungs- und Heimordnungen § 33 a Errichtung der Versammlung der § 54 Verlassen einer Schulart oder eines Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Bildungsgangs wegen mangelnder Leistung Verbindungslehrkräfte § 55 Ausschluss § 34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler § 35 Kreis- und Stadtvertretungen, Landes- Abschnitt 2 vertretung für Schülerinnen und Schüler Pflicht zum Schulbesuch § 36 Schülerzeitungen § 56 Grundsatz Abschnitt 5 § 57 Beginn des Schulbesuchs Mitwirkung der Eltern § 58 Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung vom Schulbesuch § 37 Grundsatz § 59 Wahl der Schullaufbahn § 38 Elternvertretungen § 60 Befreiung vom Schulbesuch § 39 Klassenelternversammlung § 61 Verlängerung des Schulbesuchs, § 40 Schulelternbeirat Berechtigung zum Besuch der Berufsschule § 41 Errichtung des Schulelternbeirats § 62 Schulbezirke § 42 Vertretung der Eltern mit nicht deutscher § 63 Unterbringung in Heimen Herkunftssprache im Schulelternbeirat § 64 Teilnahme am Unterricht, Untersuchungen § 43 Regionalelternbeiräte § 64 a Sprachförderung § 44 Errichtung der Regionalelternbeiräte § 65 Mitwirkung der Eltern, Lehrkräfte und § 45 Landeselternbeirat Ausbildenden § 46 Errichtung des Landeselternbeirats § 66 Ordnungsmittel § 47 Elternfortbildung Abschnitt 3 Abschnitt 6 Verarbeitung von Daten, Statistische Erhebungen Schulausschuss § 67 § 48 Schulausschuss § 48 a Errichtung des Schulausschusses Teil 4 Abschnitt 7 Finanzielle Förderung Gemeinsame Bestimmungen § 68 Schulgeldfreiheit § 49 Verfahrensgrundsätze § 69 Beförderung der Schülerinnen und Schüler § 50 Ergänzende Vorschriften § 70 Lernmittelfreiheit § 71 Ausbildungsförderung Teil 3 Ordnung des Schulbesuchs Teil 5 Schulunterhaltung und Schulverwaltung Abschnitt 1 Schulverhältnis Abschnitt 1 Allgemeines 6 | SCHULGESETZ (SchulG)
§ 72 Zusammenwirken von Land und § 92 Ergänzende Vorschriften kommunalen Gebietskörperschaften § 93 Einzugsbereiche § 73 Rechtsstellung der Schulen Abschnitt 3 Abschnitt 2 Kommunale Schulen Staatliche Schulen § 94 (aufgehoben) Unterabschnitt 1 Personal- und Sachbedarf Abschnitt 4 Errichtung von Versuchsschulen § 74 Kostenträger § 75 Abgrenzung der Kosten § 95 § 76 Schulträger § 77 Schulträgerschaft bei Schulzentren § 78 Kostenverteilung bei Schulzentren und Teil 6 organisatorisch verbundenen Schulen Schulaufsicht § 79 Schulverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung § 96 Aufgaben § 80 Übertragung der Schulträgerschaft § 97 Schulbehörden, Aufsicht über die § 81 Schulartübergreifende Orientierungsstufe Studienseminare § 82 Bereitstellung von Grundstücken § 97 a (aufgehoben) § 83 Besondere staatliche Schulen, § 98 Beteiligung an der Schulaufsicht Studienseminare § 84 Sachbedarf der Regionalelternbeiräte, des Landeselternbeirats, der Kreis- und Stadt- Teil 7 vertretungen sowie der Landesvertretung Schlussbestimmungen für Schülerinnen und Schüler § 85 Beteiligung an Verpflegungskosten § 99 Ordnungswidrigkeiten § 100 Prüfungen von Nichtschülerinnen und Unterabschnitt 2 Nichtschülern Schulbau § 101 Anerkennung von schulischen Abschlüssen § 86 Genehmigung von Baumaßnahmen § 102 Staatliche Prüfungen § 87 Förderung des Schulbaus § 103 Schulen des Bezirksverbandes Pfalz § 104 Ausnahmen von der Mindestgröße bei Unterabschnitt 3 Heimschulen Kommunale Schulverwaltung § 105 Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz § 88 Verwaltung des Schulvermögens § 106 Durchführung des Gesetzes § 89 Außerschulische Benutzung der § 107 Mehrbelastungsausgleich Schulgebäude und Schulanlagen § 108 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes § 90 Schulträgerausschuss § 109 Änderung des Privatschulgesetzes § 109 a Experimentierklausel zur Entwicklung Unterabschnitt 4 eines inklusiven Schulsystems Schulorganisation § 109 b Unterstützungsfonds § 110 Inkrafttreten § 91 Errichtung und Aufhebung der Schulen, Schulentwicklungspläne SCHULGESETZ (SchulG) | 7
Teil 1 (3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die Grundlagen Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verant- wortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten Abschnitt 1 Teil der Gesamterziehung und wird fächerüber- Allgemeines greifend durchgeführt. Sie soll die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad §1 entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit Auftrag der Schule den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten, für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentschei- unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung dungen für Ehe und Familie zu achten und dem oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über seinem Geschlecht oder seiner sexuellen Identität Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesell- Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten. schaft an Bürgerinnen und Bürger zur Wahrneh- mung von Rechten und Übernahme von Pflichten (4) Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf hinreichend vorbereitet zu sein. zu achten, dass die Beteiligten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Planung, der (2) In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule Durchführung und der Bewertung aller Maßnah- zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott men von Anfang an in allen Bereichen und auf al- und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer len Ebenen einbeziehen (Gender Mainstreaming). Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und (5) Das Schulverhältnis ist als besonderes Obhuts- nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der verhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehren- und Schülern geprägt von gegenseitigem Vertrau- ämter und die sozialen und politischen Aufgaben en, Achtung, Respekt und verantwortungsvollem im freiheitlich-demokratischen und sozialen Umgang mit Nähe und Distanz. Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der (6) Zur Erfüllung ihres Auftrags nutzt die Schu- Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbstständigem le auch digitale Lehr- und Lernsysteme sowie Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Netzwerke. Sie sind regulärer Bestandteil der Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Im Bedarfsfall und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfal- können digitale Lehr- und Lernformen an die Stel- tung der Persönlichkeit und die Orientierung in le des Präsenzunterrichts treten. der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwor- tungsbewusstsein für Natur, Umwelt und die globalen Nachhaltigkeitsziele zu fördern sowie §2 zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft Eltern und Schule und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern (1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der Auftrags das natürliche und zugleich verfassungs- Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der mäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken Kinder zu bestimmen. alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mit. 8 | SCHULGESETZ (SchulG)
(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam (2) Die Schule fördert die Schülerinnen und das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des bietet ihnen Information, Beratung, Unterstüt- öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots zung und Hilfe in allen für das Schulleben we- entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten sentlichen Fragen an. Schülerinnen und Schüler und seiner Entwicklung. sollen in schulischen Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, von der Schule beteiligt (3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staat- werden. In schulischen Problemlagen empfiehlt liche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der die Schule Ansprechpersonen. Sind gewichtige An- Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame haltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauens- Schülerin oder eines Schülers erkennbar, gilt § 4 vollem und partnerschaftlichem Zusammenwir- des Gesetzes zur Kooperation und Information im ken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen S. 2975) in der jeweiligen Fassung. sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglich (3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflich- keiten unterstützen die Eltern die Schule; sie kön- tet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungs nen schulische Vorhaben fördern und Aufgaben angebot verantwortlich Gebrauch zu machen. übernehmen. Unterricht und Erziehung erfordern Mitarbeit und Leistung. Die Schülerinnen und Schüler dürfen (4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kom- Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und munikation mit den Beteiligten des Schullebens schulischen Fragen. nicht in besonderer Weise erschweren; dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere (5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnah- gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern. me am Unterricht und an schulischen Veranstal- tungen ihres Kindes, während dieses eine Schule (4) Die Schülerinnen und Schüler werden ihrem der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts Entscheidungsfindung über die Gestaltung des und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nä- Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs here regeln die Schulordnungen. und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben der Schule, ihnen diese (6) Die Eltern unterrichten die Schule über beson- Mitwirkungsmöglichkeiten zu erschließen. dere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen. (5) Alle Schülerinnen und Schüler sollen das schu- lische Bildungs- und Erziehungsangebot grund- (7) Die Schule informiert die Eltern über alle sätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des wesentlichen Fragen des Unterrichts und der § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung Erziehung. behinderter Menschen und gemeinsam nutzen können. Die Entscheidung, ob der Schulbesuch an einer Förderschule oder im inklusiven Unterricht §3 erfolgen soll, treffen die Eltern; § 59 Abs. 4 bleibt Schülerinnen und Schüler unberührt. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen (1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Belange von Schülerinnen und Schülern mit Be- Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr. hinderungen zu berücksichtigen und ist ihnen SCHULGESETZ (SchulG) | 9
der zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderliche (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, Nachteilsausgleich zu gewähren. soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bil- dungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres §4 begonnen hat. Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüle- rinnen und Schüler (7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für (1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und die Person der Schülerin oder des Schülers Sorge- Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbil- berechtigten. dungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht §5 widersprochen hat. Über den Widerspruch werden Gemeinsame Aufgabe die Eltern unterrichtet. (1) Das Land, die kommunalen Gebietskörper- (2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern schaften und die freien Träger wirken bei der Erfül- volljähriger Schülerinnen und Schüler über lung des Auftrags der Schule mit den Lehrkräften, 1. die Nichtversetzung, Schülerinnen, Schülern und Eltern und den für die 2. die Nichtzulassung zu einer Jahrgangsstufe, außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen 3. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 4. das Nichtbestehen der Abschlussprüfung, 5. die Entlassung aus dem Schulverhältnis wegen (2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts mangelnder Leistung (§ 54), wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften 6. den Schulausschluss oder dessen Androhung nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und (§ 55) sowie der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit. 7. die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler unterrichten. §6 Begriff der Schule (3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schü- ler sollen darüber hinaus unterrichtet werden, (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf wenn Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten 1. die Zulassung zur Abschlussprüfung, nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen. 2. das Bestehen der Abschlussprüfung Sie verfolgen bestimmte Bildungs- und Erziehungs- gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus ziele. In ihnen wird planmäßiger und systema- dem Schulverhältnis nach § 54 Abs. 4 oder zum tischer Unterricht, der individuelles und soziales Ausschluss von der Schule eingeleitet ist. Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen Fächern, Lernbereichen und Sachzusammenhängen (4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, erteilt. die das Schulverhältnis wesentlich beeinträch- tigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Schulen zur Vorbereitung auf eine beamten- (5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler rechtliche Laufbahnprüfung, werden in der Regel vorab über Auskünfte nach 2. Schulen für Gesundheitsfachberufe im Sinne des den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Gesund- gesetzt. heitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, 10 | SCHULGESETZ (SchulG)
BS 2124-11) in der jeweils geltenden Fassung (2) Die Schularten umfassen einen oder mehrere und Bildungsgänge mit spezifischen Lernschwerpunk- 3. Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflege- ten und Lernanforderungen und ermöglichen die berufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) Organisation des Unterrichts in entsprechenden in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Lerngruppen. An allgemeinbildenden Schulen die staatlichen Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 können nach Klassenstufe 9 die Qualifikation der Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Berufsreife, nach Klassenstufe 10 der qualifizierte Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) vom 3. Juni Sekundarabschluss I und nach Jahrgangsstufe 12 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) und die nach oder 13 die allgemeine Hochschulreife erworben Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 AGPflBG bis werden. längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2024 fortbestehenden Fachschulen für Altenpflege. (3) Schularten sind: 1. die Grundschule, 2. die Realschule plus, §7 3. das Gymnasium, Dauer des Schulbesuchs 4. die Integrierte Gesamtschule, 5. die berufsbildende Schule, Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses 6. das Abendgymnasium, Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf 7. das Kolleg, Schuljahren zu besuchen. 8. die Förderschule. Unbeschadet dessen besteht das Recht der freien Träger zum Betrieb einer Hauptschule oder Real- §8 schule nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Schulge- Schuljahr setzes in der zuletzt durch § 21 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) geänderten Fassung; (1) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am Hauptschulen können auch im organisatorischen 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Verbund mit einer Grundschule betrieben werden. Jahres; das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten (4) Die Schulstufen gliedern das Schulwesen und Schulformen abweichende Regelungen treffen, nach Altersstufen; sie können eine oder mehrere soweit es deren Aufgabenstellung erfordert. Schularten umfassen. Sie sichern die gemeinsame Grundbildung und die Abstimmung der Bildungs (2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien angebote der Schularten sowie ihrer Abschlüsse und die wöchentlichen Unterrichtstage regelt das und ermöglichen die Durchlässigkeit zwischen den fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver- Schularten. ordnung. (5) Schulstufen sind: 1. die Primarstufe, Abschnitt 2 2. die Sekundarstufe I und Gliederung des Schulwesens 3. die Sekundarstufe II. §9 (6) Die ersten beiden Klassenstufen der Sekundar- Schularten und Schulstufen stufe I bilden die Orientierungsstufe. Die Orien- tierungsstufe hat das Ziel, in einem Zeitraum der (1) Das Schulwesen ist in Schularten und Schul- Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in stufen gegliedert. Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und SCHULGESETZ (SchulG) | 11
die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwer- (4) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hoch- punkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe schulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums I einzuführen; sie kann schulartabhängig oder vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, schulartübergreifend eingerichtet werden. In der zum Eintritt in studienbezogene und in berufs- der Orientierungsstufe findet der Unterricht im bezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungs Klassenverband statt. Es besteht die Möglichkeit, starke Schülerinnen und Schüler kann durch Neigungsdifferenzierung einzurichten. Zusammenfassung und Förderung im Klassenver- band ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe § 10 eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähig- Aufgaben und Zuordnung der Schularten keit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale (1) Jede Schulart und jede Schule ist der indivi- Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie ist an duellen Förderung der Schülerinnen und Schüler Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und nach Jahrgangsstufe 12 erworben wird, mit den Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen mit den Form wie auch die sonderpädagogische Förde- Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II rung durch Prävention und integrierte Förder- zugeordnet. maßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen (5) In der gymnasialen Oberstufe werden die sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu Schülerinnen und Schüler nach einer Einfüh- beteiligen. rungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr in einem System von aufeinander aufbauenden (2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rah- ein und legt die Grundlage für die weitere schu- men dieses Systems setzen sie nach ihrer Befähi- lische Bildung. Eine Grundschule kann mehrere gung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem Standorte umfassen. Die Grundschule kann für schulischen Bildungsgang. Die Schülerinnen und vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der welches das sprachlich-literarisch-künstlerische, Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halb- das gesellschaftswissenschaftliche und das tagsschule geführt. mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/ (3) Die Realschule plus führt zur Qualifikation der Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus, Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet Bildungsgänge berechtigt und zum qualifizierten werden. Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufs- Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz 3 bezogene und auch in studienbezogene Bildungs- genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst gänge berechtigt. Sie umfasst Schülerinnen und werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge zur Erlangung der Schüler in den Kursen werden durch Noten und Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch Sekundarabschlusses I. Sie ist in Schulformen das Erreichen einer Gesamtqualifikation erwor- gegliedert. Die Realschule plus arbeitet zu Fragen ben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Berufsorientierung eng mit der berufsbilden- der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch den Schule zusammen. Die Realschule plus ist der der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er Sekundarstufe I zugeordnet. soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere, insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und 12 | SCHULGESETZ (SchulG)
Grundkurse, Umfang und Bedingungen der (10) Förderschulen unterstützen und begleiten Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schul- regelt das fachlich zuständige Ministerium durch behörde sonderpädagogischen Förderbedarf Rechtsverordnung. festgestellt hat und deren Eltern diesen Förder- ort wählen, in ihrer schulischen Bildung. Ziel ist (6) Die Integrierte Gesamtschule führt zur ein möglichst hohes Maß an gesellschaftlicher Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt Teilhabe und selbstständiger Lebensführung. Sie in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, unterstützen und fördern alle Entwicklungen, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum die zu einem Wechsel in eine andere Schule und Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene zu Schulabschlüssen anderer Schularten führen. Bildungsgänge berechtigt, sowie zur Berechtigung Sie können auch zu eigenen Schulabschlüssen zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die führen. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres Integrierte Gesamtschule umfasst in der Regel sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst eine gymnasiale Oberstufe nach Absatz 5, die zur nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der gefördert, dass sie nachträglich in einen berufs- Sekundarstufe I in einem weitgehend gemein- bezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere samen Unterricht zusammen. Der Unterricht in Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbs der Integrierten Gesamtschule findet im Klassen- tätigkeit erlangen können. Die Förderschule ist verband mit der Möglichkeit der inneren Differen- einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen zierung sowie in Kursen mit einer Differenzierung zugeordnet. Sie gliedert sich in Schulformen, die nach Leistung oder in klasseninternen Lerngrup- sich an den sonderpädagogischen Förderschwer- pen statt. punkten orientieren. Sie kann mehrere Standorte umfassen. Förderschulen unterstützen Unterricht (7) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb Behinderungen oder mit sonderpädagogischem beruflicher und berufsübergreifender Kompe- Förderbedarf an anderen Schularten unter sonder- tenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundar- pädagogischen Gesichtspunkten. Die Förderschule stufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder Berufstätigkeit oder in weiterführende berufs- mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen bezogene oder studienbezogene Bildungsgänge Förderschulkindergarten führen. ermöglichen; sie ergänzt außerdem in der Sekun- darstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung § 10 a Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in Formen der Realschule plus Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet. (1) Folgende Schulformen der Realschule plus können eingerichtet werden: (8) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur 1. die Integrative Realschule und allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasi- 2. die Kooperative Realschule. um ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt entsprechend. (2) In der Integrativen Realschule findet ab der Klassenstufe 7 Fachleistungsdifferenzierung in (9) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfah- Kursen und in klasseninternen Lerngruppen statt; rung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg ab der Klassenstufe 8 können auch abschlussbe- ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt zogene Klassen der Bildungsgänge zur Erlangung entsprechend. der Berufsreife und zur Erlangung des qualifi- SCHULGESETZ (SchulG) | 13
zierten Sekundarabschlusses I gebildet werden. schluss I, sofern 1. die Berufsschule mit einem qualifizierten Er- (3) In der Kooperativen Realschule wird ab der gebnis und Klassenstufe 7 in abschlussbezogene Klassen 2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarab- wurde sowie schlusses I differenziert. 3. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdspra- (4) Die Realschule plus kann im organisato- chenunterricht entsprechen, nachgewiesen rischen Verbund mit einer Fachoberschule geführt werden. werden. Den Bildungsgängen zur Erlangung der Darüber hinaus führt der Berufsschulabschluss, Berufsreife kann ein weiteres Schuljahr angefügt aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarab- werden. schluss I und in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und einer Fach- (5) Das Nähere regelt das fachlich zuständige hochschulreifeprüfung zur Fachhochschulreife. Ministerium durch Rechtsverordnung. Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nachweisen und nicht die Berufsfachschule besu- § 11 chen, können im Berufsvorbereitungsjahr auf eine Formen der berufsbildenden Schule Berufsausbildung vorbereitet werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch (1) Die berufsbildende Schule gliedert sich in fol- Rechtsverordnung. gende Schulformen: 1. die Berufsschule einschließlich des Berufsvor- (3) Die Berufsfachschule führt zu beruflichen und bereitungsjahres, schulischen Qualifikationen oder Teilqualifikatio 2. die Berufsfachschule, nen. Sie wird als 3. die Berufsoberschule, 1. Berufsfachschule I, 4. die duale Berufsoberschule, 2. Berufsfachschule II, 5. das berufliche Gymnasium, 3. dreijährige Berufsfachschule, 6. die Fachschule und 4. höhere Berufsfachschule und 7. die Fachoberschule. 5. staatliche Pflegeschule geführt. Die Berufsfachschule I baut auf der Qua- (2) Die Berufsschule führt als gleichberechtigter lifikation der Berufsreife auf und vermittelt eine Partner der betrieblichen Berufsausbildung durch berufliche Grundbildung. Die Berufsfachschule eine gestufte Grund- und Fachbildung zu berufs- II baut auf dem Abschluss der Berufsfachschule qualifizierenden Abschlüssen. Sie vermittelt im I mit qualifiziertem Ergebnis auf und führt zum ersten Jahr (Grundstufe) eine berufsfeldbreite qualifizierten Sekundarabschluss I. Die dreijährige oder berufsbezogene Grundbildung. Der Unter- Berufsfachschule baut auf der Qualifikation der richt in der Grundstufe und in den anschließenden Berufsreife auf und führt zu einer schulischen Fachstufen erfolgt in Teilzeitunterricht, verbunden Berufsqualifikation oder zu einer Berufsqualifi- mit einer betrieblichen Ausbildung oder einem kation nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Arbeitsverhältnis. Teilzeitunterricht kann auch in Handwerksordnung; das Abschlusszeugnis der Form des Blockunterrichts (zusammenhängende dreijährigen Berufsfachschule beinhaltet den Unterrichtsabschnitte mit täglichem Unterricht) qualifizierten Sekundarabschluss I, sofern der erteilt werden. Das Abschlusszeugnis der Berufs- Bildungsgang mit einem qualifizierten Ergebnis schule schließt den Abschluss der Berufsreife ein. abgeschlossen wird und ausreichende Fremdspra- Es beinhaltet auch den qualifizierten Sekundarab- chenkenntnisse, die einem mindestens fünfjäh- 14 | SCHULGESETZ (SchulG)
rigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, Fachrichtung der Berufsoberschule II entsprechen. nachgewiesen werden. Darüber hinaus führt Das Nähere regelt das fachlich zuständige Minis das Abschlusszeugnis der dreijährigen Berufs- terium durch Rechtsverordnung. fachschule, aufbauend auf dem qualifizierten Sekundarabschluss I und in Verbindung mit einer (5) Die duale Berufsoberschule baut auf dem qua- Fachhochschulreifeprüfung zur Fachhochschulrei- lifizierten Sekundarabschluss I und auf dem Ab- fe. Die Bildungsgänge der zweijährigen höheren schluss der höheren Berufsfachschule oder einer Berufsfachschule bauen auf dem qualifizierten zweijährigen Fachschule nach Absatz 7 Satz 6 oder Sekundarabschluss I auf. Sie vermitteln bei erfolg- dem Abschluss einer mindestens zweijährigen reichem Schulbesuch den berufsqualifizierten Ab- Berufsausbildung sowie dem Berufsschulabschluss schluss als Assistentin oder als Assistent. Darüber auf. Sie führt in Teilzeitunterricht im Anschluss an hinaus führt das Abschlusszeugnis der höheren die in Satz 1 genannten Schulformen zur Fach- Berufsfachschule in Verbindung mit einer Fach- hochschulreife; die Dauer bemisst sich nach der hochschulreifeprüfung und einem Praktikum zur Vorqualifikation. Das Nähere regelt das fachlich Fachhochschulreife. Die staatliche Pflegeschule zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. führt zur beruflichen Qualifikation, um Menschen mit Pflegebedarf aller Altersgruppen und in allen (6) Das berufliche Gymnasium führt als gymnasia Lebenskontexten pflegen zu können. Das Nähere le Oberstufe mit berufsbezogenen Bildungsange- regelt das fachlich zuständige Ministerium durch boten zur allgemeinen Hochschulreife. § 10 Rechtsverordnung. Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der Fächer auch die berufsbezogenen (4) Die Berufsoberschule führt als Berufsober- Fächer zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt schule I und Berufsoberschule II zur Fachhoch- das fachlich zuständige Ministerium durch Rechts- schulreife sowie zur fachgebundenen und zur verordnung. allgemeinen Hochschulreife. Die Berufsoberschu- le I setzt den qualifizierten Sekundarabschluss I (7) Die Fachschule führt zu berufsqualifizierenden sowie eine mindestens zweijährige abgeschlos- Abschlüssen der beruflichen Fort- und Wei- sene Berufsausbildung und, soweit während der terbildung, vermittelt eine vertiefte berufliche Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit die Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Pflicht zum Schulbesuch bestand, den Abschluss Eine Gesamtqualifikation kann auch aufgrund der Berufsschule voraus und führt in einjährigem mehrerer, während des Bildungsgangs erworbener Vollzeitunterricht zur Fachhochschulreife. An die Teilqualifikationen zuerkannt werden. Die Fach- Stelle der Berufsausbildung kann eine mindestens schule mit Ausnahme der Fachschule für Alten- fünfjährige Berufstätigkeit treten. Die berufliche pflege baut auf einer in der Regel dem gewählten Vorbildung muss in der Regel der jeweiligen Bildungsgang entsprechenden, abgeschlossenen Fachrichtung entsprechen. Die Berufsoberschule Berufsausbildung, dem Abschluss der Berufsschule II setzt den erfolgreichen Abschluss der Fach- und einer zusätzlichen praktischen Berufstätigkeit oberschule oder eine mindestens zweijährige auf. Bei Fachschulen für soziale Berufe kann auf abgeschlossene Berufsausbildung und die Fach- die praktische Vorbildung verzichtet werden. Der hochschulreife oder einen gleichwertigen Bil- Bildungsgang dauert bei Vollzeitunterricht min- dungsstand voraus und führt in einjährigem Voll- destens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht zeitunterricht zur fachgebundenen Hochschulreife je nach Wochenstundenzahl ein oder eineinhalb und, sofern hinreichende Kenntnisse in einer Schuljahre. Der Abschluss einer Fachschule in zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden, Vollzeitunterricht mit der Dauer von mindestens zur allgemeinen Hochschulreife. Die berufliche zwei Schuljahren oder in Teilzeitunterricht mit Vorbildung oder die besuchte Fachrichtung der entsprechend längerer Dauer ist der Fachhoch- Fachoberschule muss in der Regel der jeweiligen schulreife gleichwertig und berechtigt zum Studi- SCHULGESETZ (SchulG) | 15
um an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz. Das Formen der Förderschule können in einer Schule Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium zusammengefasst werden. durch Rechtsverordnung. (2) Förderschulen können auf der Grundlage (8) Die Fachoberschule setzt einen qualifizierten eines pädagogischen Konzepts zu Förder- und Sekundarabschluss I voraus und führt in einem Beratungszentren weiterentwickelt werden. Diese zweijährigen Vollzeitunterricht unter Einschluss bieten zusätzlich qualifizierte sonderpädagogische eines einschlägigen gelenkten Praktikums zur Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung Fachhochschulreife. Sie wird im organisatorischen des inklusiven Unterrichts, insbesondere bei der Verbund mit einer Realschule plus geführt. Das individuellen Förderplanung für die einzelnen Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium Schülerinnen und Schüler. Sie wirken auf die durch Rechtsverordnung. Vernetzung und den fachlichen Austausch der Förderschulen und der Schulen mit inklusivem (9) Das fachlich zuständige Ministerium wird er- Unterricht sowie der außerschulischen Einrich- mächtigt, die Anerkennung einer erfolgreich abge- tungen und Institutionen gemäß § 19 hin. legten Meisterprüfung, einer der Meisterprüfung gleichstehenden beruflichen Fortbildungsprüfung oder erfolgreich abgeschlossener Bildungsgänge § 13 der Fachschule als einem qualifizierten Sekundar Mindestgröße der Schulen abschluss I gleichwertige Voraussetzungen für die Aufnahme in die weiterführenden berufsbilden- (1) In der Grundschule muss jede Klassenstufe den Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln. mindestens eine Klasse umfassen. (2) Im Gymnasium muss jede Klassenstufe mindes § 12 tens zwei, in den Klassenstufen 5 bis 9 der Real- Formen der Förderschule schule plus mindestens drei, in den Klassenstufen Förder- und Beratungszentren 5 bis 9 der Realschule plus in freier Trägerschaft mindestens zwei, in der Integrierten Gesamtschu- (1) Folgende Förderschulen können eingerichtet le mindestens vier Klassen umfassen, in besonde- werden: ren Fällen mit Zustimmung des fachlich zuständi- 1. Schulen für blinde Schülerinnen und Schüler, gen Ministeriums bei Integrierten Gesamtschulen 2. Schulen für sehbehinderte Schülerinnen und drei Klassen. Schüler, 3. Schulen für gehörlose Schülerinnen und (3) Förderschulen müssen mindestens vier Klassen Schüler, umfassen. Zusätzlich ist für Förderschulen, die mit 4. Schulen für hörbehinderte Schülerinnen und den Aufgaben als Förder- und Beratungszentrum Schüler, beauftragt sind, die Größe des Zuständigkeitsbe- 5. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, reichs maßgeblich. § 92 Abs. 6 bleibt unberührt. 6. Schulen mit dem Förderschwerpunkt moto- rische Entwicklung, (4) Bei Grund- und Förderschulen sind in beson- 7. Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheit- deren Fällen, bei Realschulen plus aus Gründen liche Entwicklung, der Siedlungsstruktur Ausnahmen von der Min- 8. Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache, destgröße zulässig. 9. Schulen mit dem Förderschwerpunkt sozial- emotionale Entwicklung. (5) Schulen können fortgeführt werden, wenn Über weitere Organisationsformen entscheidet sie die Mindestgröße nur vorübergehend nicht das fachlich zuständige Ministerium. Mehrere erreichen. 16 | SCHULGESETZ (SchulG)
§ 14 (4) Die Förderschulen werden als Ganztagsschu- Ganztagsschule len in verpflichtender Form geführt; Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Halb- (1) Die Ganztagsschule in Angebotsform und in tagsform oder als Ganztagsschulen geführt. Die verpflichtender Form verbindet Unterricht und Schulbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 Halb- weitere schulische Angebote zu einer pädago- satz 1 zulassen. Soweit die Besonderheiten der gischen und organisatorischen Einheit. Förderschulen es erfordern, können in der Schul- Sie ist in folgender Weise organisiert: ordnung von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 1. In Angebotsform erstreckt sich die Ganztags- abweichende Regelungen getroffen werden. schule auf die Vormittage und vier Nachmit- tage einer Woche. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag legen und hält weitere pädago- § 14 a gische Angebote vor. Sie ist klassenbezogen, Inklusiver Unterricht, Schwerpunktschulen klassenübergreifend oder klassenstufenüber- greifend organisiert. Für Schülerinnen und (1) Der gemeinsame und individuell fördernde Un- Schüler, die für das Ganztagsangebot angemel- terricht von Schülerinnen und Schülern mit und det sind, besteht eine Teilnahmeverpflichtung ohne Behinderungen (inklusiver Unterricht) ist für die Dauer eines Schuljahres. eine allgemeinpädagogische Aufgabe aller Schu- 2. In verpflichtender Form verteilt die Ganztags- len. Diesen erweiterten pädagogischen Auftrag schule den Unterricht auf die Vormittage und übernehmen zunehmend mehr Schulen. Diese in der Regel vier Nachmittage einer Woche. Sie Aufgabe wird vorrangig von Schulen wahrgenom- hält weitere pädagogische Angebote vor. Die men, die auf Dauer mit der Durchführung von Teilnahme ist für die Schülerinnen und Schüler inklusivem Unterricht beauftragt sind und diesen verpflichtend. möglichst wohnortnah anbieten (Schwerpunkt- schulen); sie erhalten Unterstützung durch Förder- (2) Die Ganztagsschule in offener Form verbindet schullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte. Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung zu einer pädagogischen und organisatorischen (2) Für den inklusiven Unterricht gilt § 10 Abs. 10 Einheit. Sie kann Unterricht auf den Nachmittag Satz 1 und 2 entsprechend. Die Schulen stellen legen. Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen mit ihren Konzepten des inklusiven Unterrichts Betreuung ist für die Schülerinnen und Schüler die gleichberechtigte Einbindung aller Schüle- freiwillig. Die außerunterrichtliche Betreuung er- rinnen und Schüler in die schulische Gemeinschaft folgt durch Betreuungskräfte, die der Schulträger sicher. Sie gewährleisten gemeinsames Leben und bereitstellt. Lernen. Sie tragen der Unterschiedlichkeit ihrer Schülerinnen und Schüler Rechnung und ermögli- (3) Die Schulbehörde kann nach dem schulischen chen allen Schülerinnen und Schülern individuelle Bedürfnis mit Zustimmung des Schulträgers eine Entwicklungsprozesse. Hierbei werden sie durch Ganztagsschule in Angebotsform oder in ver- Förder- und Beratungszentren gemäß § 12 Abs. 2 pflichtender Form errichten oder eine bestehende Satz 2 und 3 unterstützt. Schule zu einer Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form erweitern; § 91 (3) Schulen mit inklusivem Unterricht vermitteln Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ohne Beteili- Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago- gung der Schulbehörde kann die Schulleiterin gischem Förderbedarf ihren Fähigkeiten entspre- oder der Schulleiter eine bestehende Schule mit chende Schulabschlüsse. Das Nähere regelt das Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung der fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsver- Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirats zu ordnung. einer Ganztagsschule in offener Form erweitern. SCHULGESETZ (SchulG) | 17
(4) Als Schwerpunktschulen können Grundschu- im zeitlichen Wechsel die schulartübergreifen- len, Realschulen plus, Gymnasien und Integrierte den Aufgaben. Es kann auch eine gemeinsame Gesamtschulen beauftragt werden. Auch Haupt- Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter und Realschulen in freier Trägerschaft können bestellt werden. Schwerpunktschulen sein. § 17 Abschnitt 3 Organisatorisch verbundene Grund- und Real- Zusammenarbeit von Schulen und Schulverbund schulen plus § 15 Grundschulen und Realschulen plus, die räumlich Schulzentrum zusammenhängen oder benachbart sind, können organisatorisch verbunden werden. (1) In Schulzentren arbeiten räumlich zusammen- gefasste Schulen der Sekundarstufen pädagogisch und organisatorisch zusammen. § 18 Zusammenarbeit von Schulen (2) Die Zusammenarbeit dient insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren (1) Benachbarte Schulen arbeiten pädagogisch sowie Lehr- und Lernmitteln und erleichtert die eng zusammen. Damit sollen insbesondere Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; Lernangebote, Lehrverfahren sowie Lehr- und der Austausch von Lehrkräften, die gemeinsame Lernmittel der beteiligten Schulen, insbesondere Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und zwischen Grundschulen und Förderschulen sowie die gemeinschaftliche Nutzung von schulischen Schulen der Sekundarstufen I und II, aufeinander Einrichtungen wird damit ermöglicht. abgestimmt werden. Dies dient der gemeinsamen Grundbildung innerhalb der differenzierten Bil- dungsangebote und fördert die Durchlässigkeit § 16 zwischen den Schularten. Kooperative Gesamtschule (2) Die Schulen der Sekundarstufe I sowie die För- (1) Die Kooperative Gesamtschule, in der die derschulen arbeiten darüber hinaus eng mit den eigenständigen Schularten Realschule plus und berufsbildenden Schulen zusammen. Gymnasium zusammenarbeiten, erfüllt die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund. § 19 Zusammenarbeit mit außerschulischen (2) Der Verbund hat insbesondere folgende Einrichtungen und Institutionen Schwerpunkte: 1. Die Orientierungsstufe ist schulartübergreifend Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben eingerichtet. 1. mit den Trägern und Einrichtungen der öf- 2. Ab Klassenstufe 7 liegt der Schwerpunkt der fentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, schulartübergreifenden Zusammenarbeit im insbesondere im Rahmen der Schulsozialarbeit, Bereich gemeinsamer Angebote wie Arbeitsge- mit den Kindertagesstätten und in den lokalen meinschaften, Fördermaßnahmen, außerunter- Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum richtliche Veranstaltungen. Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit, 3. Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter der 2. mit anderen außerschulischen Einrichtungen beteiligten Schularten koordiniert in der Regel und Institutionen, deren Tätigkeit für die 18 | SCHULGESETZ (SchulG)
Lebenssituation junger Menschen wesentlich § 21 ist, insbesondere mit anderen Bildungseinrich- Pädagogisches Landesinstitut tungen und Betrieben, zusammen. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 (1) Das Pädagogische Landesinstitut unterstützt Nr. 1 ist bei Grundschulen insbesondere darauf die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und auszurichten, sich mit den Kindergärten über die Erziehungsauftrags. Sie erfüllen insbesondere jeweiligen Bildungskonzepte im Hinblick auf den folgende Aufgaben: Übergang abzustimmen; hierzu werden geeignete 1. Fort- und Weiterbildung sowie pädagogische Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften und schulpsychologische Beratung, und gemeinsame Fortbildung, zwischen Grund- 2. Entwicklung schulartspezifischer Vorgaben für schulen und Kindergärten vereinbart. Es können die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbe- Hospitationen von Lehrkräften in Kindertagesstät- reiche sowie Erarbeitung didaktischer Materia ten sowie von Erzieherinnen und Erziehern in der lien im Rahmen der vom fachlich zuständigen Schule stattfinden. Ministerium festgelegten Bildungsstandards, 3. Förderung des Einsatzes elektronischer Unter- richtsmedien und mediendidaktische, medien Abschnitt 4 erzieherische und informationstechnische Schulversuche, Pädagogische Service-Einrich- Beratung sowie Beratung und Unterstützung tungen der Medienzentren der kreisfreien Städte und Landkreise. § 20 Schulversuche (2) Die Beratung umfasst sowohl die systembezo- gene Beratung bei Schulentwicklungsprozessen, (1) Zur Gewinnung und praktischen Erprobung bei der Qualitätsentwicklung, bei der Bildung von neuer pädagogischer und organisatorischer Schulnetzwerken und internationalen Partner- Erkenntnisse für die Qualitätsentwicklung des schaften, bei didaktisch-methodischen und erzie- Schulwesens und eine bessere Förderung der herischen Fragen als auch die Beratung einzelner Schülerinnen und Schüler können Schulversuche Lehrkräfte. durchgeführt werden. (3) Darüber hinaus beraten Schulpsychologinnen (2) Die Schulversuche werden im Rahmen beste- und Schulpsychologen Schülerinnen, Schüler und hender Schularten oder als besondere Versuchs- deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften schulen geführt. in besonderen schulischen Problemlagen. (3) Schulversuche dienen insbesondere (4) Das Pädagogische Landesinstitut arbeitet im 1. der Entwicklung neuer schulischer Strukturen, Rahmen seiner Aufgaben mit außerschulischen 2. der Neubestimmung von Bildungszielen und Partnern (z. B. Hochschulen, Agenturen für Arbeit, Lerninhalten, Jugendämtern, Einrichtungen der Kinder- und 3. der Entwicklung neuer Lehr- und Lernverfahren. Jugendhilfe, Erziehungsberatungsstellen und den 4. der Entwicklung, Erprobung und Einführung in- an der dualen Ausbildung Beteiligten) zusammen. novativer und effektiver Methoden der schulin- ternen Evaluation. (5) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben, die den Schulen, den Schulbehörden und den Schul- (4) Schulversuche sollen wissenschaftlich beglei- psychologinnen und Schulpsychologen durch tet und auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse Rechtsvorschrift zugewiesen sind, erforderlich und hin ausgewertet werden. mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen vereinbar ist, dürfen die bei der Beratung erho- SCHULGESETZ (SchulG) | 19
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