VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) DRUCKSACHE 18/2790 NEU - ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN

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Drucksache 18/2790 Neu
                                                             17.06.2020
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB)

Elfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenver-
ordnung
VO-Nr. 18-228
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/2790 Neu
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
GPG – Krisenstab –
Tel.: 9028 (928) 1825

An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –

Vorlage

– zur Kenntnisnahme –
gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin
über die Elfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaß-
nahmenverordnung

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu
nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

                            Elfte Verordnung
     zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
                            Vom 16. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)
geändert worden ist, verordnet der Senat:

                                  Artikel 1
         Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020,
verkündet am 22. März 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das
zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert
worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020, die am 9. Juni 2020
ebenfalls nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und
Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin (GVBl. S. 523) bekanntgemacht worden ist, wird wie folgt geändert:
2

1. § 19 wird wie folgt gefasst:

                                       㤠19
           Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

  (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land
  Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor
  Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet,
  sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit
  oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von
  14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen,
  die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
  Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch
  von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
  (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das
  für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der
  Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten
  Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine
  Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-
  Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu
  informieren.
  (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten
  Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
  (4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region
  außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise
  in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem
  Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das
  Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das
  Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das
  Robert-Koch-Institut veröffentlicht.“

2. § 20 wird wie folgt gefasst:

                                     㤠20
                     Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

  (1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in
  die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das
  Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür
  erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.
  (2) § 19 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Tätigkeit für die
  Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen
  zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit des diplomatischen und
3

  konsularischen Personals ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und
  zu bescheinigen.
  (3) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches
  Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache
  verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
  Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der
  zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis
  nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen
  einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat
  der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut
  veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die
  Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach
  Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
  (4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen Befreiungen von § 19
  Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen
  Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden
  Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung
  nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine
  Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür
  jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen
  14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im
  Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen,
  haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige
  Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
  (6) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land
  Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen
  nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die
  Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für
  Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen
  Gesundheitsamtes zu erfolgen.“

3. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 63 wird wie folgt gefasst:
        „63. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rück-
             reisende oder Rückreisender beim Auftreten von Symptomen, die auf
             eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen
             Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das
             zuständige Gesundheitsamt informiert,“
  b) Folgende Nummern 64 und 65 werden angefügt:
4

          „64. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 das Testergebnis auf Verlangen
               nicht oder nicht rechtzeitig dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
               oder
          65. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rück-
              reisende oder Rückreisender beim Auftreten von Symptomen, die auf
              eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen
              Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das
              zuständige Gesundheitsamt informiert.“

                                      Artikel 2
                                    Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2020 in Kraft.

A. Begründung:

  a)    Allgemeines:
  Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das
  Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit,
  deutschland- und berlinweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende
  Gefährdungslage für die Bevölkerung. Die Weltgesundheitsorganisation hat die
  Ausbreitung des Virus und die dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 am
  11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Gefährdung für die Gesundheit der
  Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt.
  Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen
  sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an COVID-19
  sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur
  Verfügung stehen, müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die
  weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine weitgehende
  Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens
  zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu
  reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische
  Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden.
  Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung scheint die
  Infektion über Tröpfchen oder Aerosole zu sein. Durch Husten, Niesen oder teils
  mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kommt es zu
  Übertragungen von Mensch zu Mensch. Übertragungen kommen im privaten und
  beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von
  Menschen vor. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen von Menschen kann es
  zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 kommen.
  Zugleich müssen die Schutzmaßnahmen angemessen gestaltet sein. Dabei sind die
  unterschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen
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der verschiedenen betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere, wenn
diese in ihrem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind.
Mit zunehmender Stabilisierung der Epidemie und steigendem Verständnis in der
Bevölkerung für die Wichtigkeit hygienischer Maßnahmen kann dabei tendenziell
auf sehr einschneidende Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Daher greift die
Verordnung teilweise auf eine zeitlich staffelnde Regelung zurück, nach der eine
Handlungsfreiheit eröffnende Regelung erst ab einem mehrere Tage in der Zukunft
liegenden Datum wirksam werden. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zunahme
der Zahl der Neuerkrankungen und anderer epidemiologischer Parameter die
Notwendigkeit zu einer erneuten Einführung restriktiverer Maßnahmen kommen
kann.

b)     Einzelbegründung:

     1. Zu Nummer 1:
       Zu § 19:
       Mit Hilfe zum Teil einschneidender Maßnahmen ist es Deutschland und den
       anderen Staaten der Europäischen Union bzw. des Schengen-Raumes
       gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus
       (SARS-CoV-2) sowie die Letalität aufgrund einer COVID-19-Erkrankung
       erheblich zu verringern. Da derzeit weder ein Impfstoff noch eine wirksame
       Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des
       Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der
       Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems
       unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts
       handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine ernst zu
       nehmende dynamische Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der
       Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als hoch, für
       Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt. Oberstes Ziel ist es daher nach
       wie vor, die weitere Verbreitung des Coronavirus so beherrschbar zu halten,
       dass eine Überlastung des Gesundheitssystems auch in Zukunft insgesamt
       vermieden wird und die medizinische Versorgung bundesweit sichergestellt
       bleibt. Erfahrungen anderer Staaten wie der USA, Brasilien, Großbritannien,
       Italien oder Spanien mit rasch zunehmenden Infiziertenzahlen und einer sehr
       hohen Zahl schwerer Krankheitsverläufe mit Bedarf an intensivmedizinischer
       Behandlung sind unbedingt zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen,
       bestehen bundesweit weiterhin Kontaktbeschränkungen und andere
       Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Im Alltag sind umfassende
       Hygieneauflagen Pflicht, das öffentliche Leben ist trotz Lockerungen immer
       noch deutlich von der Normalität entfernt. Die fortbestehende Gefährdung
       zeigt sich auch bei lokalen Ausbrüchen mit hohen Infiziertenzahlen, bei denen
       unter Umständen kurzfristig regional wieder erhebliche Einschränkungen des
       öffentlichen Lebens wie Kita- und Schulschließungen, die Untersagung von
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Mannschafts- und Kontaktsportarten oder ähnliche Maßnahmen angeordnet
werden müssen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und die
Infektionsketten nachverfolgen zu können. Zur Absicherung des mit hohem
Einsatz und erheblicher Belastung der Bevölkerung erreichten, zurzeit
insgesamt vergleichsweise überschaubaren Infektionsgeschehens in
Deutschland      muss weiterhin       zusätzlich   zu     den fortgeltenden
Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht neue Impulse
für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und – wie schon
einmal zu Beginn der Epidemie – neue Infektionsherde durch unkontrolliertes
Einreisen entstehen. Dies entspricht der Einschätzung des Europäischen
Rates, der Einreisebeschränkungen in die EU vorläufig bis zum 15. Juni 2020
beschlossen hat. Innerhalb der Europäischen Union wurden und werden die
COVID19-bedingten Reisebeschränkungen auf der Grundlage gemeinsamer
Beschlüsse nur stufenweise und in engen Absprachen benachbarter Staaten
gelockert, Einreise-Quarantäne-Pflichten werden dabei nach wie vor als
Korrelat zur Lockerung von Ausgangsbeschränkungen betrachtet. Dass diese
Vorsichtsmaßnahmen trotz des engen und vertrauensvollen Austauschs der
Mitgliedsstaaten untereinander, eines gemeinsamen COVID19-Melde-
wesens, eines dem Grunde nach weitgehend vergleichbaren Instrumenten-
kastens zur Eindämmung der Pandemie im jeweiligen Land in einem
gemeinsamen Risikoraum erforderlich sind, zeigt den nach wie vor
bestehenden Ernst der Lage. Obwohl die epidemische Gefahrenlage weltweit
fortbesteht und sich zum Teil nach wie vor verschärft, gibt es global betrachtet
deutliche Unterschiede. In vielen Staaten und
Weltregionen ist das Infektionsgeschehen weiterhin sehr dynamisch. Anderen
Staaten ist dagegen eine Eindämmung der Corona-Pandemie gelungen; die
dort ergriffenen Maßnahmen haben zu einem sich verlangsamenden
Infektionsgeschehen geführt. Vor diesem Hintergrund ist eine differenziertere
Betrachtung als bisher möglich, die Quarantänepflicht soll daher nunmehr auf
Personen beschränkt werden, die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in
einem Risikogebiet aufgehalten haben. Insofern ist weiterhin von einem
bestehenden Ansteckungsverdacht bei diesen Personen auszugehen.
Für diese Personen ist eine pauschale 14-tägige Anpassungsphase durch
häusliche Absonderung bei Einreise aus diesen Staaten weiterhin notwendig,
um die in Deutschland – und mit Blick auf die Lockerungen im EU-Raum auch
in den anderen EU-Staaten – bereits ergriffenen Maßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zu gefährden. Hiermit
wird die aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgende
Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zugunsten der
Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des bestehenden Einschätzungs-
spielraums wahrgenommen. Da die weltweite epidemische Gefahrenlage
fortbesteht und insbesondere aus Risikogebieten mit einem erneuten Eintrag
von Infektionen zu rechnen ist, ist diese Maßnahme vor dem Hintergrund
einer potentiell tödlich verlaufenden Viruserkrankung auch nach einer neuen,
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aktuellen Lagebewertung weiterhin angemessen. Vergleichbare Regelungs-
ansätze, die der Eindämmung der Coronavirus-Pandemie dienen, werden
derzeit von einer Vielzahl von Staaten weltweit umgesetzt.
Am 11. März 2020 wurde die Ausbreitung des Coronavirus von der Welt-
gesundheitsorganisation WHO zur Pandemie erklärt. Auch nach
Einschätzung des Robert Koch-Instituts gibt es in einer erheblichen Anzahl
von Staaten Ausbrüche mit zum Teil sehr großen Fallzahlen; von anderen
Staaten sind die genauen Fallzahlen nicht bekannt. Jedenfalls sind nach
Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mittlerweile 216 Staaten
von einem Ausbruch des Coronavirus betroffen (Stand: 8. Juni 2020). Ein
Übertragungsrisiko besteht angesichts des hochdynamischen, exponentiell
verlaufenden Infektionsgeschehens nach wie vor in einer Vielzahl von
Regionen weltweit. Es zeigt sich, dass die in Europa ergriffenen,
weitreichenden Maßnahmen Wirkung entfalten und die Infektionszahlen stetig
sinken. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den Schengen-assoziierten
Staaten (Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland besteht ein
regelmäßiger Informationsfluss zu den ergriffenen Maßnahmen. Somit liegen
detaillierte Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen in diesen Staaten vor,
die eine auf Tatsachen basierende Beurteilung der Ansteckungswahr-
scheinlichkeit ermöglichen. Aufgrund des dortigen, verlangsamten Infektions-
geschehens ist die Anordnung einer häuslichen Quarantäne bei Personen
aus dem EU- und Schengenraum nach wie vor im Regelfall nicht erforderlich.
In Bezug auf Drittstaaten hat sich die Datenlage insofern verbessert, als
weltweit mehr Erkenntnisse über die Pandemie zur Verfügung stehen, die
durch die einzelnen Staaten und auch durch international anerkannte
Institutionen berücksichtigt werden. Zugleich lässt sich auch besser
einschätzen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die
Ausbreitung der Pandemie einzudämmen, und anhand welcher Parameter
das Infektionsgeschehen verlässlich beurteilt werden kann. Gleichwohl muss
mit Blick auf diese Staaten differenziert werden. Denn unverändert sind aus
einigen Staaten sehr gravierende Ausbruchsgeschehen bekannt, ohne dass
die ergriffenen Maßnahmen verlässlich beurteilt werden könnten Bei anderen
Staaten fehlt es schon an belastbaren Erkenntnissen über die
epidemiologische Lage. Deshalb liegt vor dem Hintergrund der weltweiten
Pandemie für Einreisende aus diesen Staaten nahe, dass sie
Krankheitserreger aufgenommen haben und sich deshalb absondern
müssen, um die Schaffung neuer Infektionsherde zu verhindern. Die
möglicherweise eintretenden Schäden durch eine Einreise aus
Risikogebieten ohne anschließende Absonderung können folgenschwer und
gravierend sein. Zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der
Infektionszahlen in Deutschland durch eine unkontrollierte und ungesteuerte
Einreise sich bis dato im Ausland befindlicher, ansteckungsverdächtiger
Personen, wird deshalb auf Grundlage der verfügbaren Informationen eine
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Einschätzung zur Ansteckungsgefahr in den jeweiligen Staaten und Regionen
getroffen. Ein- und Rückreisende aus so festgestellten Risikogebieten
müssen für 14 Tage abgesondert werden.

Zu Absatz 1:
Ein- und Rückreisende – ungeachtet der Frage, ob die Einreise über den Luft-,
Land-, oder Seeweg erfolgt –, die sich in den 14 Tagen vor ihrer Einreise in
einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben sind verpflichtet, sich
abzusondern. Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Coronavirus
zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt
zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Absonderung der in die
Bundesrepublik Deutschland Ein- und Rückreisender aus Risikogebieten, da
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kontakts mit dem
Krankheitserreger besteht, die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der
Verbreitung des Coronavirus erforderlich machen. Gemessen am
Gefährdungsgrad des hochansteckenden Coronavirus, das bei einer Infektion
zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, genügt daher bereits
die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten
Kontakts, um einen Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nummer 7 des
Infektionsschutzgesetzes begründen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v.
22. März 2012, 3 C 16/16). Nach § 2 Nummer 1 des Infektionsschutz-
gesetzes ist eine Person ansteckungsverdächtig, von der anzunehmen ist,
dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheits-
verdächtig oder Ausscheider zu sein. Aufgrund der Vielzahl von Infektionen
weltweit, der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in einer Vielzahl von
Regionen besteht, des dynamischen Charakters des Virus und der damit
verbundenen Ungewissheit hinsichtlich konkreter Infektionsgeschehen,
besteht eine gegenüber dem Inland deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass
eine Person, die aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreist,
Krankheitserreger aufgenommen hat. Der Verordnungsgeber ist vorliegend
aus der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG für
Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz
dieses Rechtsguts zu ergreifen. Hierbei kommt ihm angesichts der nach wie
vor ungewissen und sich dynamisch verändernden Gefahrenlage ein weiter
Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Die Pflicht zur Absonderung gilt nur bei einem Voraufenthalt in einem
Risikogebiet nach Absatz 4. Die bloße Durchreise durch ein Risikogebiet stellt
keinen Aufenthalt in diesem Sinne dar.
Eine Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten
Unterkunft ist in diesen Fällen geeignet und erforderlich.
Ein ungeregelter Aufenthalt nach Einreise von Personen, aus Risikogebieten,
muss verhindert werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigen, dass
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eine zügige Isolierung ansteckungsverdächtiger Personen der wirksamste
Schutz gegen eine Ausbreitung des Virus ist. Um eine weitere Ausbreitung
von COVID-19 in der Bundesrepublik einzudämmen, ist die Anordnung einer
an die Einreise anschließenden häuslichen Quarantäne verhältnismäßig. Es
handelt sich vorliegend um eine Krankheit, welche welt-, bundes- und
landesweit auftritt und sich sehr schnell ausbreitet. Es liegt eine dynamische
und ernst zu nehmende Situation vor, insbesondere da bei einem Teil der
Fälle die Krankheitsverläufe schwer sind und es auch zu tödlichen
Krankheitsverläufen kommt. Die bisherige Strategie der schnellen Isolierung
von ansteckungsverdächtigen Personen und die damit einhergehende
umfassende Kontaktnachverfolgung hat sich als erfolgreich erwiesen. Sie ist
deshalb gerade auch in Anbetracht der zu schützenden hochwertigen
Individualrechtsgüter Gesundheit und Leben sowie der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems als solchem verhältnismäßig.
Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach
der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere
geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen
nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
Die eigene Häuslichkeit ist die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes.
Soweit die einreisende Person in der Bundesrepublik nicht gemeldet ist, hat
sie sich in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Es muss sich hierbei
um eine feste Anschrift handeln, die gezielt aufgesucht werden kann und in
der es möglich und durchsetzbar ist, sich für 14 Tage aufzuhalten. Für
Asylsuchende kann diese Unterkunft auch in der zuständigen
Aufnahmeeinrichtung liegen. Für Spätaussiedler ist dies grundsätzlich der
Ort, in dem sie nach Verteilung aufgenommen werden.
Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in der Zeit der
Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
ihrem Hausstand angehören. Der Empfang von Besuch würde dem Sinn und
Zweck der Absonderung und dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus zu
verlangsamen, zuwiderlaufen. Unter einem Besuch wird hierbei nicht der
Aufenthalt in der Häuslichkeit oder Unterkunft von Personen verstanden, die
diese aus triftigen Gründen betreten müssen. Solch ein triftiger Grund liegt
beispielsweise in der Pflege einer im Haushalt lebenden Person.

Zu Absatz 2:
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen haben die das für sie zuständige
Gesundheitsamt am Wohnort oder der Unterkunft, unverzüglich über das
Vorliegen der Verpflichtungen in Absatz 1 zu informieren. Eine
Kontaktaufnahme kann schriftlich oder mündlich, insbesondere per E-Mail
oder Telefon erfolgen. Soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht am Tag
der Anordnung erreicht werden konnte, hat ein weiterer Versuch der
Kontaktaufnahme an den darauffolgenden Tagen zu erfolgen, solange, bis
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das zuständige Gesundheitsamt erreicht werden konnte. Das Verlassen der
eigenen Häuslichkeit oder Unterkunft ist während dieser Zeit nicht gestattet.
Werden Krankheitssymptome festgestellt, so muss das zuständige
Gesundheitsamt auch hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Das
zuständige Gesundheitsamt entscheidet sodann über das weitere Verfahren
und übernimmt insbesondere die Überwachung der abgesonderten Person
für die Zeit der Absonderung.

Zu Absatz 3:
Für die Zeit der 14tägigen Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1
erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Zu Absatz 4:
Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur bei einem
Voraufenthalt in einem Risikogebiet gemäß Veröffentlichung durch das
Robert Koch-Institut, nach gemeinsamer Risikoanalyse und Entscheidung
durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Maßgeblich ist, ob zum
Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine
Veröffentlichung vorliegt, die ein Gebiet als Risikogebiet ausweist, in welchem
der Einreisende sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten
14 Tage vor Einreise aufgehalten hat. Es findet eine Bewertung auf
Bundesebene gemeinsam durch das Bundesministerium für Gesundheit, das
Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
statt, die durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht wird. Sobald eine
Bewertung auf EU-Ebene zur Verfügung steht, wird das Robert Koch-Institut
diese anstelle der deutschen Risikobewertung veröffentlichen.
Die deutsche Bewertung von Staaten und Regionen weltweit erfolgt
zweistufig. Es werden hierbei durch die genannten Ressorts alle verfügbaren
Informationen ausgewertet, die für eine Bewertung des Infektionsgeschehens
relevant sind:
1. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es innerhalb der
   letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab.
2. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen Kriterien festgestellt, ob für
   Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell unterschreiten,
   dennoch die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt.
Für eine Bewertung des Infektionsgeschehens in den jeweiligen Staaten und
Regionen (Bewertungsschritt 1) gibt es unterschiedliche Stellen und
Datengrundlagen. Diese sind insbesondere die WHO, ECDC, RKI sowie
private Institutionen (z. B. Johns Hopkins University). Für Bewertungsschritt 2
liefern das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstattung der
deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für
Gesundheit sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
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  qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen
  Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten.
  Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die
  Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten
  sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene
  Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygiene-
  bestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso ist zu berücksichtigen,
  wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen.
  Anhand dieses Prozesses werden die Staaten und Regionen nach
  Ansteckungsgefahr in zwei Kategorien eingeteilt – Risikogebiete und
  Nichtrisikogebiete. Die Risikogebiete werden sodann durch das Robert Koch-
  Institut veröffentlicht. Die Absonderungspflicht gilt nur für Personen, die sich
  in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Maßgeblich ist, ob das Gebiet zum
  Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war. Eine Veränderung
  der Einstufung des Gebiets (von einem Risikogebiet in ein Nichtrisikogebiet)
  nach der Einreise hat keine Auswirkungen auf die bestehende
  Quarantänepflicht, da diese die zum Zeitpunkt der Einreise bestehende
  Ansteckungsgefahr nicht beseitigt. Ebenso entsteht keine Quarantänepflicht,
  wenn ein Gebiet erst nach der Einreise zum Risikogebiet wird, weil zum
  Zeitpunkt der Einreise keine Ansteckungsgefahr bestand und die
  Veränderung des Infektionsgeschehens in dem Gebiet sich nicht auf den
  Einreisenden ausgewirkt haben kann.

2. Zu Nummer 2:
  Zu § 20:
  Zu Absatz 1:
  Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in
  das Land Berlin einreisen, werden nicht von § 19 Absatz 1 Satz 1 erfasst.
  Diese Personen sind allerdings verpflichtet, das Gebiet des Landes Berlin auf
  unmittelbarem Weg zu verlassen, wobei die hierfür erforderliche Durchreise
  gestattet ist.

  Zu Absatz 2:
  Ebenfalls nicht erfasst sind Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung
  der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend
  notwendig ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn
  oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen ist. Die entsprechende
  Bescheinigung hat die betroffene Person bei sich zu tragen, um die für ihn
  geltende Ausnahme im Falle der Kontrolle glaubhaft machen zu können. Bei
  diesen Personengruppen ist davon auszugehen, dass sie ohnehin
  regelmäßig ärztlich untersucht werden und während ihres Aufenthalts nur zu
  einem eng begrenzten Personenkreis Kontakt haben sowie gleichzeitig ein
  hoher Schutzstandard eingehalten wird.
12

Zu Absatz 3:
Unter infektiologischen Gesichtspunkten ist es vertretbar und zur Wahrung
der Verhältnismäßigkeit geboten, auf eine Quarantäne zu verzichten, wenn
die Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch eine Negativ-Testung nur noch
als gering einzustufen ist. Dies wird mit der Regelung in Absatz 3 ermöglicht.
So sind Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen,
wenn sie mittels eines ärztlichen Zeugnisses nachweisen können, sich nicht
mit dem Virus SARS CoV-2 infiziert zu haben. Dieses Zeugnis muss auf einer
molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 basieren. Aus Gründen der Verlässlichkeit der
vorgenommenen Testungen muss der Test in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat mit vergleichbarem
Qualitätsstandard vorgenommen worden sein. Die Staaten mit
vergleichbarem Qualitätsstandard werden durch das Robert Koch-Institut
veröffentlicht.
Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden
sein. Dies ist zur Gewährleistung der Aktualität des Testergebnisses
erforderlich. Das Risiko, sich innerhalb dieser Zeit mit dem Virus anzustecken,
ist gegenüber einer Ansteckungswahrscheinlichkeit in einem unbegrenzten
Zeitraum deutlich reduziert. Somit ist dieses Risiko vor dem Hintergrund der
sonst geltenden massiven Freiheitseinschränkung hinnehmbar.
Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich
nach der Einreise testen zu lassen. Dies kann sowohl am Ort des
Grenzübertritts als auch (bei direkter Fahrt dorthin) am Ort der Unterbringung
geschehen. Auch ist eine Testung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn
am Ort der Unterbringung der betroffenen Person denkbar, sofern dort ein
Amts- oder Betriebsarzt zur Verfügung steht, der ein ärztliches Zeugnis
ausstellen kann. Zudem ist es möglich, wenn man sich bereits in der
Absonderung befindet, noch durch einen Arzt einen Test vornehmen zu
lassen und bei negativem Ergebnis die Absonderung zu beenden. Eine solche
Testung kann allerdings nur am Ort der Unterbringung der betroffenen Person
erfolgen.
Um eine Nachvollziehbarkeit bei Überprüfung zu gewährleisten, muss das
Testergebnis für mindestens 14 Tage nach Einreise aufbewahrt werden. Auf
Verlangen der zuständigen Behörde ist dieser das Testergebnis auf
geeignetem Wege vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Ausnahme
nach Absatz 2 nicht eröffnet.

Zu Absatz 4:
Über die in Absatz 1 bis 3 geregelten Ausnahmen hinaus können weitere
Befreiungen zugelassen werden. Für die Gewährung solcher Befreiungen ist
eine Abwägung aller betroffenen Belange vorzunehmen. Dabei sind
insbesondere infektiologische Kriterien zu berücksichtigen.
13

Ausnahmen sind insbesondere dann zuzulassen, wenn ein zwingender
beruflicher    oder   persönlicher    Grund    vorliegt   und    glaubhafte
Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die einem Schutz durch Absonderung
nahezu gleichkommen. Erfasst werden können etwa Delegationen
ausländischer Regierungsmitglieder einschließlich deren Personal, die für
kurze Zeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Bei diesen ist davon
auszugehen, dass sie ohnehin regelmäßig ärztlich untersucht werden und
während ihres Aufenthalts nur zu einem eng begrenzten Personenkreis
Kontakt haben sowie gleichzeitig ein hoher Schutzstandard eingehalten wird.
Ferner kann für vormals positiv getestete Personen eine Befreiung
zugelassen werden, sofern diese für einen längeren Zeitraum symptomfrei
waren und sind und nach infektiologischer Beurteilung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen
werden kann (Genesene).

Zu Absatz 5:
Für sämtliche von den Ausnahmen der Absätze 1 bis 4 erfassten Personen
ist erforderlich, dass sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung
mit COVID-19 hinweisen. Besteht ein Symptom, wie z. B. Husten, das zwar
grundsätzlich als Krankheitssymptom für COVID-19 eingestuft wird, dieser
Husten aber aufgrund einer Asthma-Erkrankung besteht, schließt dieses
Symptom die Ausnahmeerfassung nicht aus.
Werden Krankheitssymptome binnen 14 Tagen nach Einreise festgestellt, so
muss das zuständige Gesundheitsamt in den Fällen der Absätze 2 bis 4
hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Die zuständige Behörde
entscheidet sodann über das weitere Verfahren und prüft insbesondere, ob
eine Absonderung der betroffenen Person anzuordnen ist.

Zu Absatz 6:
Die Unterbringung von Asylbewerbern ist grundsätzlich Staatsaufgabe und
wird von einer Landesbehörde wahrgenommen. Sie erfolgt nach der
Maßgabe des Asylgesetzes zum Schutze der Asylbewerber und entfaltet
zugleich einen Gesundheitsschutz für die übrige Bevölkerung. Ankommende
Personen werden nur im Ankunftszentrum aufgenommen. Dort findet für
jeden nach § 62 des Asylgesetzes verpflichtend eine medizinische
Untersuchung statt, die am Ankunftstag oder am nächsten Werktag erfolgt.
Erst danach erfolgen die weiteren Schritte des Asylverfahrens wie die
Registrierung, Erstantragstellung, Leistungsgewährung usw. Diese
Untersuchung umfasst auch erforderliche Tests auf das Coronavirus
SARS-CoV-2, verbunden mit den entsprechenden Meldungen an das
zuständige Gesundheitsamt, erforderlichenfalls getrennte Unterbringung und
weitere Beobachtungen und Untersuchungen. Damit ist die Kontrolle eines
möglichen Infektionsgeschehens bei diesem Personenkreis viel intensiver
14

        und engmaschiger als bei den übrigen in § 19 Absatz 2 genannten Personen,
        so dass die dort für diese vorgesehenen Maßnahmen nicht erforderlich sind.

     3. Zu Nummer 3:
        Die Änderung und Anpassung des § 24 Absatz 3 berücksichtigt die
        Neuregelungen der §§ 19 und 20 im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und
        dient damit der Klarstellung sowie der Umsetzung des rechtsstaatlichen
        Bestimmtheitsgebotes.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
   ---

D. Gesamtkosten:
   ---

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
   ---

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

    a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
       ---

    b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
         ---

Berlin, den 16. Juni 2020

                              Der Senat von Berlin

Michael Müller                                  D. Kalayci
Regierender Bürgermeister                       Senatorin für Gesundheit, Pflege
                                                und Gleichstellung
Anlage zur Vorlage an
                                                                 das Abgeordnetenhaus

I.   Gegenüberstellung der Verordnungstexte

                Alte Fassung                                Neue Fassung

                   § 19                                         § 19
     Häusliche Quarantäne für Ein- und            Häusliche Quarantäne für Ein- und
       Rückreisende, Beobachtung                    Rückreisende; Beobachtung

 (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder     (1) Personen, die auf dem Land-, See-
 Luftweg aus einem Staat außerhalb der           oder Luftweg aus dem Ausland in das
 Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land         Land Berlin einreisen und sich zu einem
 Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich un-   beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14
 verzüglich nach der Einreise auf direktem       Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet
 Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine        nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind
 andere geeignete Unterkunft zu begeben und      verpflichtet, sich unverzüglich nach der
 sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach       Einreise auf direktem Weg in die eigene
 ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies   Häuslichkeit oder eine andere geeignete
 gilt auch für Personen, die zunächst in ein     Unterkunft zu begeben und sich für einen
 anderes Land der Bundesrepublik Deutsch-        Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise
 land oder in einen anderen Staat der Staaten-   ständig dort abzusondern; dies gilt auch
 gruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in    für Personen, die zunächst in ein anderes
 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in    Land der Bundesrepublik Deutschland
 diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von     eingereist sind. Den in Satz 1 genannten
 Personen zu empfangen, die nicht ihrem          Personen ist es in diesem Zeitraum nicht
 Hausstand angehören.                            gestattet, Besuch von Personen zu
                                                 empfangen, die nicht ihrem Hausstand
 (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten           angehören.
 Personen sind verpflichtet, unverzüglich das
                                                 (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten
 für sie zuständige Gesundheitsamt zu
                                                 Personen sind verpflichtet, unverzüglich
 kontaktieren und auf das Vorliegen der
                                                 das für sie zuständige Gesundheitsamt zu
 Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen.
                                                 kontaktieren und auf das Vorliegen der
 Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen
                                                 Verpflichtungen       nach      Absatz 1
 sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von
                                                 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1
 Krankheitssymptomen        das    zuständige
                                                 erfassten     Personen     sind    ferner
 Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu
                                                 verpflichtet,   beim    Auftreten    von
 informieren.
                                                 Symptomen, die auf eine Erkrankung mit
 (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen    COVID-19 im Sinne der dafür jeweils
 die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen      aktuellen Kriterien des Robert-Koch-
                                                 Instituts hinweisen, das zuständige
3

der Beobachtung durch das zuständige                Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu
Gesundheitsamt.                                     informieren.
                                                    (3) Für die Zeit der Absonderung
(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis
                                                    unterliegen die von Absatz 1 Satz 1
3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen
                                                    erfassten Personen der Beobachtung
Union sowie Island, das Fürstentum Liechten-
                                                    durch das zuständige Gesundheitsamt.
stein, Norwegen, die Schweiz und das Ver-
einigte Königreich von Großbritannien und           (4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1
Nordirland.                                         Satz 1 ist ein Staat oder eine Region
                                                    außerhalb           der   Bundesrepublik
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
                                                    Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der
für Personen, die aus einem Staat innerhalb
                                                    Einreise       in     die Bundesrepublik
der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen,
                                                    Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine
der laut Veröffentlichung des Robert-Koch-
                                                    Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
Instituts nach den statistischen Aus-
                                                    2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet
wertungen und Veröffentlichungen des
                                                    erfolgt durch das Bundesministerium für
European Center for Disease Prevention and
                                                    Gesundheit, das Auswärtige Amt und das
Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im
                                                    Bundesministerium des Innern, für Bau und
Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als
                                                    Heimat und wird durch das Robert-Koch-
50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in
                                                    Institut veröffentlicht.
den letzten sieben Tagen aufweist.
                                                                  § 20
                § 20                                   Ausnahmen von der häuslichen
     Ausnahmen von der häuslichen                             Quarantäne
            Quarantäne
                                                    (1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst          sind Personen, die nur zur Durchreise in
sind Personen                                       die Bundesrepublik Deutschland oder in
                                                    das Land Berlin einreisen; diese haben
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend
                                                    das Gebiet des Landes Berlin auf direktem
   Personen, Waren und Güter auf der
                                                    Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür
   Straße, der Schiene, per Schiff oder per
                                                    erforderliche Durchreise durch das Gebiet
   Flugzeug transportieren,
                                                    des Landes Berlin ist hierbei gestattet.
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
                                                    (2) § 19 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
     a) der Funktionsfähigkeit des Gesund-          Personen, deren Tätigkeit für die
        heitswesens, einschließlich Pflege-         Aufrechterhaltung       der       Pflege
        einrichtungen, und von weiteren             diplomatischer     und    konsularischer
        kritischen Infrastrukturen                  Beziehungen zwingend notwendig ist; die
     b) der öffentlichen     Sicherheit   und       zwingende        Notwendigkeit       des
        Ordnung,                                    diplomatischen     und    konsularischen
                                                    Personals ist durch den Dienstherrn oder
     c) der Pflege diplomatischer         und
                                                    Arbeitgeber    zu    prüfen    und    zu
        konsularischer Beziehungen,
                                                    bescheinigen.
     d) der Funktionsfähigkeit des Rechts-
                                                    (3) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
        wesens,
                                                    sind Personen, die über ein ärztliches
4

     e) der Funktionsfähigkeit von Volks-            Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in
        vertretung, Regierung und Ver-               deutscher oder in englischer Sprache
        waltung des Bundes, der Länder und           verfügen, welches bestätigt, dass keine
        der Kommunen,                                Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
                                                     Infektion    mit     dem       Coronavirus
     f) der Funktionsfähigkeit der Organe
                                                     SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses
        der Europäischen Union und inter-
                                                     der zuständigen Behörde auf Verlangen
        nationaler Organisationen
                                                     unverzüglich vorlegen. Das ärztliche
     zwingend notwendig ist; die zwingende           Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine
     Notwendigkeit ist durch den Dienst-             molekularbiologische Testung auf das
     herrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu         Vorliegen einer Infektion mit dem
     bescheinigen;                                   Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als            einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-,       Union oder einem sonstigen durch das
   Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunter-           Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat
   nehmen oder als Besatzung von Flug-               durchgeführt und höchstens 48 Stunden
   zeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen               vor Einreise in die Bundesrepublik
   außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten           Deutschland vorgenommen worden ist.
   haben,                                            Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für
                                                     mindestens 14 Tage nach der Einreise
Im Übrigen kann das zuständige Gesund-
                                                     aufzubewahren.
heitsamt in begründeten Einzelfällen auf
Antrag weitere Befreiungen erteilen. In              (4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in
besonders dringenden Einzelfällen kann die           begründeten Fällen Befreiungen von § 19
für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung           Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden,
die Befreiung erteilen. Das zuständige               sofern dies unter Abwägung aller
Gesundheitsamt wird darüber informiert.              betroffenen           Belange         und
                                                     epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.
(2) § 19 gilt nicht für Personen, die zum
                                                     In besonders dringenden Einzelfällen kann
Zweck einer mindestens dreiwöchigen
                                                     die     für      Gesundheit   zuständige
Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet
                                                     Senatsverwaltung die Befreiung nach
einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort
                                                     Satz 1      erteilen;   das   zuständige
ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den
                                                     Gesundheitsamt wird darüber informiert.
ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppen-
bezogen betriebliche Hygienemaßnahmen                (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit
und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung               die dort bezeichneten Personen keine
außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen                Symptome aufweisen, die auf eine
werden, die einer Absonderung nach § 19              Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der
Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das         dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
Verlassen der Unterbringung nur zur                  Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen
Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der          14 Tagen nach Einreise Symptome auf,
Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor            die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im
ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheits-           Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien
amt an und dokumentiert die ergriffenen              des Robert Koch-Instituts hinweisen,
Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die                haben die Personen nach Absatz 2 bis 4
5

Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1            unverzüglich      das         zuständige
zu überprüfen.                                        Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
(3) § 19 gilt nicht für Angehörige der                (6) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die
Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die           sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin
aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen               unmittelbar in staatlicher Unterbringung
Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.              befinden, soweit die Verpflichtungen nach
                                                      § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle
(4) § 19 gilt nicht für Personen, die aus
                                                      wahrgenommen              werden.         Die
Staaten einreisen, für welche aufgrund
                                                      Unterbringung in behördlicher Betreuung
belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse
                                                      hat unter Einhaltung der Vorgaben der für
durch das Robert Koch-Institut festgestellt
                                                      Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung
wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen
                                                      und       des      jeweils        zuständigen
eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen
                                                      Gesundheitsamtes zu erfolgen.
als gering erscheinen lässt.
(5) § 19 gilt nicht für Personen, die nur zur
Durchreise in die Bundesrepublik Deutsch-                            § 24
land oder nach Land Berlin einreisen; diese                   Ordnungswidrigkeiten
haben das Gebiet des Landes Berlin auf              (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
direktem Weg zu verlassen. Die hierfür              richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24
erforderliche Durchreise durch das Gebiet           und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes
des Landes Berlin ist hierbei gestattet.            und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die      in der Fassung der Bekanntmachung vom
dort bezeichneten Personen keine Symptome           19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt
aufweisen, die auf eine Erkrankung mit              durch      Artikel 5  des    Gesetzes    vom
COVID-19 im Sinne der dafür jeweils                 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert
aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts       worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
hinweisen.                                     (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73
(7) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektions-
sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin schutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis
unmittelbar in staatlicher Unterbringung zu 25 000 Euro geahndet werden.
befinden. Die Unterbringung in behördlicher         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73
Betreuung hat unter Einhaltung des Mindest-         Absatz 1a Nummer 24 des Infektions-
abstands von 1,5 Metern und der Hygiene-            schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
regeln nach § 2 Absatz 1 und der Vorgaben           fahrlässig
der für Gesundheit zuständigen Senatsver-
                                                       1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindest-
waltung und des jeweils zuständigen
                                                          abstand von 1,5 Metern zu anderen
Gesundheitsamtes zu erfolgen. Diese
                                                          als in § 1 Satz 3 genannten Personen
Regelung gilt nur, soweit die Verpflichtungen
                                                          nicht einhält, obwohl es die Umstände
nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle
                                                          zulassen und keine Ausnahme nach
wahrgenommen werden.
                                                          § 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3
                                                          Absatz 2, § 5 Absatz 11 und 14, § 7
                                                          Absatz 8 und 9 vorliegt,
6

                 § 24                                2. entgegen      §2    Absatz 1       als
          Ordnungswidrigkeiten                          verantwortliche   Betreiberin    oder
                                                        verantwortlicher   Betreiber,     Ein-
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
                                                        richtungsleitung, Gewerbetreibende
richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24
                                                        oder Gewerbetreibender für die in den
und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes
                                                        Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung
und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
                                                        geregelten Betriebe, Einrichtungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom
                                                        und Angebote auf Verlangen kein
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt
                                                        Hygienekonzept vorlegt und die
durch      Artikel 5  des    Gesetzes    vom
                                                        Hygienevorschriften     nach       §2
9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert
                                                        Absatz 1 und Absatz 2 nicht einhält,
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
                                                     3. entgegen § 2 Absatz 4 keine Mund-
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73
                                                        Nasen-Bedeckung trägt und keine
Absatz 2      zweiter     Halbsatz      des
                                                        Ausnahme nach § 2 Absatz 5 vorliegt,
Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße
von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.              4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich mit
                                                        anderen als den in § 3 Absatz 1
(3) Ordnungswidrig im Sinne des          § 73
                                                        Satz 1 genannten Personen im
Absatz 1a           Nummer 24             des
                                                        öffentlichen Raum aufhält und keine
Infektionsschutzgesetzes    handelt,      wer
                                                        Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,
vorsätzlich oder fahrlässig
                                                     5. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2
   1. entgegen      §1      Satz 2      den
                                                        Satz 2 den Mindestabstand von 5
      Mindestabstand von 1,5 Metern zu
                                                        Metern auf Wiesen und Freiflächen zu
      anderen als in § 1 Satz 3 genannten
                                                        anderen als den in § 3 Absatz 1
      Personen nicht einhält, obwohl es die
                                                        Satz 1 genannten Personen nicht
      Umstände zulassen und keine
                                                        einhält,
      Ausnahme nach § 1 Satz 2 zweiter
      Halbsatz, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 11          6. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2
      und 14, § 7 Absatz 8 und 9 vorliegt,              Satz 3 grillt, Speisen zubereitet oder
                                                        gewerblich anbietet,
   2. entgegen      §2    Absatz 1       als
      verantwortliche   Betreiberin    oder          7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine
      verantwortlicher   Betreiber,     Ein-            öffentliche   und   nichtöffentliche
      richtungsleitung, Gewerbetreibende                Veranstaltung, Zusammenkunft oder
      oder Gewerbetreibender für die in den             Ansammlung durchführt und keine
      Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung                  Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2,
      geregelten Betriebe, Einrichtungen                § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2
      und Angebote auf Verlangen kein                   vorliegt,
      Hygienekonzept vorlegt und die
                                                     8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an einer
      Hygienevorschriften     nach       §2
                                                        öffentlichen oder nichtöffentlichen
      Absatz 1 und Absatz 2 nicht einhält,
                                                        Veranstaltung, Zusammenkunft oder
   3. entgegen § 2 Absatz 4 keine Mund-                 Ansammlung teilnimmt und keine
      Nasen-Bedeckung trägt und keine                   Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2,
      Ausnahme nach § 2 Absatz 5 vorliegt,              § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2
                                                        vorliegt,
7

4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich mit          9. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 als
   anderen als den in § 3 Absatz 1                   Veranstalterin oder Veranstalter keine
   Satz 1 genannten Personen im                      Anwesenheitsdokumentation        führt,
   öffentlichen Raum aufhält und keine               diese nicht für die Dauer von vier
   Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,              Wochen aufbewahrt oder sie auf
                                                     Verlangen der zuständigen Behörde
5. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2
                                                     nicht herausgibt,
   Satz 2 den Mindestabstand von 5
   Metern auf Wiesen und Freiflächen zu           10. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 als
   anderen als den in § 3 Absatz 1                    Veranstalterin oder Veranstalter einer
   Satz 1 genannten Personen nicht                    kultisch-religiösen Veranstaltung nicht
   einhält,                                           gewährleistet, dass der Mindest-
                                                      abstand von 1,5 Metern, die Hygiene-
6. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2
                                                      regeln nach § 4a Absatz 1 sowie die
   Satz 3 grillt, Speisen zubereitet oder
                                                      zulässige Teilnehmendenzahl nach
   gewerblich anbietet,
                                                      § 4a Absatz 2 eingehalten werden,
7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine
                                                  11. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 5 als
   öffentliche   und   nichtöffentliche
                                                      teilnehmende Person an der kultisch-
   Veranstaltung, Zusammenkunft oder
                                                      religiösen Veranstaltung Gegen-
   Ansammlung durchführt und keine
                                                      stände zwischen mehreren Personen
   Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2,
                                                      herumreicht,
   § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2
   vorliegt,                                      12. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 als
                                                      Versammlungsleitung           von
8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an einer
                                                      öffentlichen Versammlungen unter
   öffentlichen oder nichtöffentlichen
                                                      freiem Himmel nicht gewährleistet,
   Veranstaltung, Zusammenkunft oder
                                                      dass der Mindestabstand von 1,5
   Ansammlung teilnimmt und keine
                                                      Metern, die Hygieneregeln ein-
   Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2,
                                                      gehalten werden,
   § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2
   vorliegt,                                      13. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 als
                                                      Versammlungsleitung von öffentli-
9. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 als
                                                      chen Versammlungen im geschlos-
   Veranstalterin oder Veranstalter keine
                                                      senem Raum nicht gewährleistet,
   Anwesenheitsdokumentation        führt,
                                                      dass der Mindestabstand von 1,5
   diese nicht für die Dauer von vier
                                                      Metern, die Hygieneregeln und
   Wochen aufbewahrt oder sie auf
                                                      entgegen § 4b Absatz 2 Satz 2 die
   Verlangen der zuständigen Behörde
                                                      zulässige Teilnehmendenzahl ein-
   nicht herausgibt,
                                                      gehalten werden,
10. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 als
                                                  14. entgegen § 5 Absatz 1 Tanzlust-
    Veranstalterin oder Veranstalter einer
                                                      barkeiten und ähnliche Unternehmen
    kultisch-religiösen Veranstaltung nicht
                                                      öffnet,
    gewährleistet, dass der Mindest-
    abstand von 1,5 Metern, die Hygiene-          15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 und 5
    regeln nach § 4a Absatz 1 sowie die               als Veranstalterin oder Veranstalter
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