Die Menschenrechte angesichts der Klimakrise - Eine Problemskizze

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Heiner Bielefeldt

Die Menschenrechte angesichts der Klimakrise
Eine Problemskizze

I. Einführung

Die menschengemachte Klimakrise wirft Gerechtigkeitsfragen gigantischen Ausmaßes auf,
von denen noch nicht absehbar ist, ob und wie sie sich politisch werden bewältigen lassen.
Unter den verheerenden Folgen des Klimawandels leiden bekanntlich vor allem
Gesellschaften im globalen Süden, die insgesamt wenig zur Erderwärmung beigetragen
haben, während die großen „Klimasünder“ auf der Nordhalbkugel am ehesten in der Lage
sein dürften, die Auswirkungen für sich abzumildern – eine Ungerechtigkeit von
planetarischer Dimension.1 Ganzen Regionen droht die ökologische Verwüstung mit den
Folgen von Hunger, ökonomischem Kollaps und unfreiwilliger Migration. Nicht nur in
räumlicher, auch in zeitlicher Hinsicht nehmen Gerechtigkeitsfragen neue Dimensionen an.
„Wir sind viele, wir sind laut, weil ihr uns die Zukunft klaut“, lautet ein bekannter Slogan der
„Fridays for Future“.2 Weit über die intergenerationelle Gerechtigkeit hinaus, die mit diesen
Worten eingefordert wird, geht es inzwischen jedoch auch um die Ansprüche von noch gar
nicht geborenen Menschen. Wie man deren Interessen inhaltlich konturieren und wirksam in
einen politischen Gerechtigkeitsdiskurs einbringen kann, gehört zu jenen schwierigen Fragen,
deren Klärung immer dringlicher wird.3 Noch einmal weiter spannt sich das Feld der
Gerechtigkeitsfragen, wenn wir den Blick auf nicht-menschliches Leben richten: auf Tiere,
Pflanzen und ganze Ökosysteme. Mit dem hunderttausendfachen Artensterben büßt nicht nur
die Menschheit wertvolle ökologische Ressourcen ihrer „Umwelt“ ein. Nach einer immer
mehr um sich greifenden Überzeugung ist der voranschreitende Verlust der Biodiversität auch
unabhängig von den ökonomischen oder ästhetischen Nutzwerten, die dabei für uns
Menschen verloren zu gehen drohen, eine Katastrophe – und auch ein moralisches Versagen.4

1
  Vgl. Stephen Humphreys, Introduction, in: ders. (Hg.), Human Rights and Climate Change, Cambridge:
Cambridge University Press, 2010, S. 1-33.
2
  Vgl. https://fridaysforfuture.de.
3
  Vgl. Christoph Herrler, Warum eigentlich Klimaschutz? Zur Begründung von Klimapolitik, Baden-Baden:
Nomos, 2017.
4
  Vgl. Arne Naess, Die tiefenökologische Bewegung: Einige philosophische Aspekte, in: Angelika Krebs (Hg.),
Naturethik. Grundtexte der gegenwärtigen tier- und ökoethischen Diskussion, Frankfurt a.M.: Suhrkamp, 9.
Aufl. 2020, S. 182-210.

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Es ist klar, dass die Menschenrechte nicht den „Schlüssel“ zur Bewältigung der Klimakrise
und ihrer vielfältigen Auswirkungen bieten können; einen solchen Schlüssel gibt es nicht.
Allerdings sollten auch die Menschenrechte ihren spezifischen Beitrag zur Bearbeitung dieses
Menschheitsthemas leisten. Wie könnte ein solcher Beitrag aussehen? Sind die bisher
geschaffenen Instrumente des internationalen Menschenrechtsschutzes,5 deren Wirksamkeit
oft eher skeptisch eingeschätzt wird, überhaupt geeignet, Abhilfe zu schaffen? Braucht es
neue Rechtstitel und neuartige Durchsetzungsinstrumente, damit Individuen oder
Bevölkerungsgruppen, deren Interessen angesichts des Klimawandels unter die Räder zu
geraten drohen, sich besser zur Wehr setzen können? Weitreichende Fragen stellen sich nicht
nur hinsichtlich der Praxis der Menschenrechte; auch das Konzept als solches kommt erneut
auf den Prüfstand. Sind die Menschenrechte aufgrund ihres inhärenten Anthropozentrismus,
d.h. ihrer Fokussierung auf die Menschen als Rechtsträger, womöglich eher Teil des Problems
als Teil der Lösung? Wäre es vielleicht angezeigt, die Menschenrechte zugunsten eines über
die Gattung „homo sapiens“ hinaus gespannten Konzepts von Rechten des Lebendigen, von
Tier-, Öko- und Erdrechten zu öffnen? Wäre ein solch umfassendes Verständnis von Rechten
aber überhaupt durchführbar? Würde der Rechtsbegriff dadurch am Ende nicht zur bloßen
Metapher depotenziert?

Die schwierigen Fragen, die sich hier aufdrängen, können im begrenzten Rahmen eines
Aufsatzes nicht angemessen behandelt, geschweige denn geklärt werden. Der vorliegende
Text kann denn auch nicht mehr als eine grobe Problemskizze sein. Ich werde zunächst
exemplarisch aufzeigen, dass die Klimakrise in der Menschenrechtspraxis inzwischen
vielfach aufgegriffen wird, und zwar im Kontext unterschiedlicher Rechte (Kapitel II). Es
folgen skizzenhafte Hinweise zur Wirksamkeit des internationalen Menschenrechtsschutzes,
zu deren Einschätzung auch indirekte Effekte berücksichtigt werden sollten. (Kapitel III).
Etwas ausführlicher beschäftige ich mich dann mit der grundlegenden Frage, ob das
Kategoriensystem anthropozentrischer Rechte in Richtung eines biozentrischen oder
ökozentrischen Ansatzes geöffnet werden sollte. In diesem Zusammenhang thematisiere ich
vor allem eine Doppeldeutigkeit im Begriff des Anthropozentrismus (Kapitel IV). Die
Ausführungen münden in eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Punkte (Kapitel V).

5
  Ich konzentriere mich im Folgenden vor allem auf den internationalen Menschenrechtsschutz, wie er im
Rahmen der Vereinten Nationen entstanden ist. Vgl. zur generellen Orientierung über Normen und Institutionen:
Walter Kälin/ Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz. Der Schutz des Individuums auf globaler und
regionaler Ebene, 3. Vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, Basel: Helbing Lichtenhahn/ Baden-Baden:
Nomos, 2013.

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II. Die Klimakrise als Thema in Menschenrechtsberichten der Vereinten Nationen

Menschenrechtliche Praxis manifestiert sich in einer Vielfalt unterschiedlicher staatlicher und
nicht-staatlicher Instituten, die auf lokaler, nationaler, regionaler oder globaler Ebene mal
nebeneinander, mal miteinander operieren. Dazu gehören Gerichtsprozesse und publizistische
Aktionen, breit angelegte Bildungsprojekte und fachliches Monitoring, humanitäre
Unterstützungsmaßnahmen und regierungskritische Demonstrationen. Die Orte der
Menschenrechtspraxis sind so zahlreich wie die Akteursgruppen und reichen vom schulischen
Klassenzimmer über parlamentarische Untersuchungsausschüsse bis hin zum Internationalen
Strafgerichtshof. Das gesamte Feld der Menschenrechtspraxis überblickt kein Mensch.

Im Folgenden konzentriere ich mich stichprobenartig auf ein einziges Instrumentarium,
nämlich die themenspezifischen „Sonderverfahren“ („thematic special procedures“) des UN-
Menschenrechtsrats.6 Zumeist handelt es sich um Einzelpersonen,7 die als
„Sonderberichterstatter*innen“ („special rapporteurs“) damit beauftragt werden, ein
relevantes Themenfeld systematisch zu bearbeiten und dazu in den einschlägigen UN-
Gremien regelmäßig vorzutragen. Meine Entscheidung für die thematischen Sonderverfahren
rührt daher, dass ihnen eine gewisse politische Symbolkraft zukommt. Außerdem ist dieses
Instrument von vornherein nach thematischen Zuschnitten definiert und gibt somit in der
Zusammensicht der bestehenden Mandate einen validen Überblick über diejenigen
Themengebiete, die international als menschenrechtlich relevant gehandelt werden. Hinzu
kommt, dass die UN-Sonderberichterstatter*innen relativ frei sind, inhaltliche Akzente zu
setzen. Aufgrund ihres eher politischen als im engeren Sinne juristischen Mandats haben sie
die Möglichkeit, Sondierungen durchzuführen und unbekanntes Terrain zu erkunden.

Besonders einschlägig für die hier behandelte Thematik ist der UN-Sonderberichterstatter zu
Menschenrechten und Umwelt.8 Der derzeitige Rapporteur, David Boyd, ist der zweite
Inhaber dieses erst 2012 geschaffenen Mandats. Auf Boyd werde ich im vorliegenden Aufsatz

6
  Sämtliche Berichte der Sonderverfahren mitsamt zusätzlichen Informationen sind auf der Website des UN-
Hochkommissariats für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights = OHCHR)
verfügbar: https://spinternet.ohchr.org/ViewAllCountryMandates.aspx?Type=TM&lang=en. Derzeit gibt es 44
thematische Mandate, von denen ich im Folgenden nur auf einige wenige exemplarisch näher eingehen kann.
Vgl. zum Hintergrund: Kälin/ Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, S. 276-290.
7
  Neben Einzelpersonen gibt es auch einige Arbeitsgruppen, in der Regel bestehend aus fünf Personen.
8
  Vgl. https://www.ohchr.org/en/Issues/environment/SRenvironment/Pages/SRenvironmentIndex.aspx. Der
vollständige Titel des Mandats lautet: „Special Rapporteur on the issue of human rights obligations relating to
the enjoyment of a safe, clean, healthy and sustainable environment“.

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noch öfter zu sprechen kommen. Sein 2019 vorgelegter Bericht an die UN-
Generalversammlung9 beschreibt die verheerenden Auswirkungen, die der Klimawandel
bereits jetzt für die Menschenrechte zeigt: „Climate change is already harming billions of
people, violating human rights, exacerbating inequality and perpetuating injustice.“10
Überproportional stark betroffen seien Angehörige indigener Völker, Menschen in Armut,
ältere Personen, Menschen mit Behinderungen sowie Frauen und Mädchen, vor allem in
ländlichen Gebieten. Boyd stellt die politisch-rechtliche Verantwortung von Staaten,
Wirtschaftsunternehmen und anderen Akteuren heraus und plädiert dafür, das rechtliche
Instrumentarium gezielt auszubauen. Wenn möglich, solle dies durch eine eigene UN-
Konvention zum Recht auf gesunde Umwelt geschehen, für die jetzt die Grundlagen gelegt
werden müssten.11 Auch in Boyds länderspezifischen Empfehlungen spielt das Thema
Klimawandel eine wichtige Rolle. Nach seiner Inspektionsreise zu den Fiji-Inseln bringt er
die Hoffnungslosigkeit repatriierter Menschen zu Wort, deren Heimat dem klimabedingten
Ansteigen des Meeresspiegels unwiederbringlich zum Opfer gefallen ist.12 Gegenüber der
Regierung von Norwegen spricht er kritisch das Glaubwürdigkeitsdilemma an, das darin
bestehe, dass sich die Regierung zwar innenpolitisch wie international in Sachen Klimapolitik
profiliere, das Land gleichzeitig aber zu den weltweit größten Exporteuren fossiler
Brennstoffe gehöre.13

Boyd ist natürlich nicht der einzige Sonderberichterstatter, der die Klimakrise aus
menschenrechtlicher Perspektive thematisiert. So verfasste die Sonderberichterstatterin zum
Recht auf Nahrung, Hilal Elver, im Jahre 2015 einen Bericht an die UN-
Generealversammlung über die Auswirkungen des Klimawandels auf die
Ernährungssicherheit.14 Darin zitiert sie Befunde des Weltklimarats, wonach bis zu einem
Drittel der Landoberfläche der Erde von Prozessen der Wüstenbildung bedroht sei. In ihren
Empfehlungen fordert Elver einen integrativen Ansatz, im dem sich Ernährungssicherheit und
die Verlangsamung des Klimawandels wechselseitig ergänzen. Zugleich plädiert sie für eine
politisch-rechtliche Rückenstärkung der besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen:
„Approaches to food security and adaptation to climate change must be mutually supporting;
they must have the common objective of empowering socially and economically excluded

9
  Vgl. UN Doc. A/74/161 vom 15.07.2019.
10
   Ebd., Abschnitt 73.
11
   Diese Forderung steht im Zentrum von Boyds Bericht zur Frühjahrssitzung des UN-Menschenrechtsrats 2020.
Vgl. UN Doc. A/HRC/43/53 vom 30. Dezember 2019.
12
   Vgl. Bericht zu Fiji: UN Doc. A/HRC/43/53/Add. 1 vom 27. Dezember 2019.
13
   Vgl. Bericht zu Norwegen: UN Doc. A/HRC/43/53/Add. 2 vom 20. Januar 2020.
14
   Vgl. UN Doc. A/70/287 vom 5. August 2015.

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groups to reduce their vulnerability and increase their resilience.”15 Die sich zuspitzende
Klimakrise kommt auch in Elvers länderspezifischen Analysen ausführlich zu Wort. So
illustrieren beispielsweise ihre Berichte zu Vietnam und Indonesien, wie stark die
Auswirkungen des Klimawandels vor allem in Südostasien bereits derzeit negativ zu Buche
schlagen.16

Die Sonderberichterstattung zum Recht auf Nahrung steht paradigmatisch für einen Typus
von UN-Mandat, der inhaltlich jeweils von einem spezifischen Menschenrecht her definiert
ist. Das Recht auf Nahrung wird gemeinhin den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Menschenrechten zugerechnet, zu denen beispielsweise auch das Recht auf Wasser und
Sanitärversorgung, das Recht auf angemessene Unterkunft oder das Recht auf Gesundheit
gehören.17 Zu all diesen Rechten sind UN-Sonderberichterstatter*innen unterwegs, die im
Rahmen ihrer Mandate immer wieder auch Zusammenhänge mit der Klimakrise aufzeigen. In
anderen UN-Mandaten ist die Perspektive bestimmter Menschen in vulnerablen Lagen
leitend, etwa die Situation älterer Menschen, kultureller Minderheiten, Geflüchteter,
Binnenvertriebener, indigener Völker oder von Frauen und Mädchen. Auch die so
zugeschnittenen Themenmandate beschäftigen sich mit Auswirkungen des Klimawandels, die
– wie andere Krisen – vulnerable Bevölkerungsgruppen typischerweise besonders hart treffen
und bereits bestehende Diskriminierungen und Ausschlüsse noch einmal verschärfen.

Nehmen wir als Beispiel die Arbeit der UN-Sonderberichterstatterin zu den Rechten indigener
Völker, Victoria Tauli Corpuz, deren Amtszeit Anfang 2020 endete. In ihrem Bericht zum
Klimawandel18 legt sie Wert auf die Feststellung, dass die Indigenen nicht auf eine Opferrolle
reduziert werden sollten. „Indigenous peoples are (…) not simply victims of climate change
but have an important contribution to make to address climate change.“19 Zwar sei es eine
bittere Wahrheit, dass ausgerechnet die Indigenen, die am wenigsten zur Erderwärmung
beigetragen hätten, von den Auswirkungen so heftig wie keine andere Bevölkerungsgruppe
betroffen seien. Ihre gesamten Lebensgrundlagen und damit zugleich ihre Kultur und ihre
Spiritualität seien vielerorts existenziell bedroht. Überproportional viele Indigene lebten
überdies in extremer Armut. Tauli Corpuz verweist dann aber auf besondere Erfahrungen

15
   Ebd., Abschnitt 72.
16
   Vgl. die Berichte zu Vietnam und Indonesien: UN Doc. A/HRC/40/56 Add. 1 bzw. Add. 2 vom 18 Dezember
2018 bzw. vom 28. Dezember 2018.
17
   Vgl. Michael Krennerich, Soziale Menschenrechte. Zwischen Recht und Politik, Schwalbach/Ts:
Wochenschau-Verlag, 2013.
18
   Vgl. UN Doc. A/HRC/36/46 vom 1. November 2017.
19
   Ebd., Abschnitt 15.

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indigener Völker im schonenden Umgang mit der Natur, aus denen man Lehren für die
Bewältigung der Klimakrise ziehen könne. Exemplarisch nennt sie die Speicherung von
Regenwasser, nachhaltige Methoden der Viehzucht, alternative Energieentwicklung sowie
traditionelle Frühwarnsysteme hinsichtlich akuter Naturkatastrophen. Während in der
Frühphase der internationalen Klimapolitik in den 1990er Jahren indigene Völker so gut wie
keine Beachtung gefunden hätten, sei das Interesse an ihrem ökosensiblen Erfahrungswissen
in den letzten Jahren merklich angewachsen. Einen gewissen Durchbruch sieht Tauli Corpuz
im Pariser Klimaabkommen von 2016: „The Paris Agreement is the first climate change treaty
to explicitly recognize human rights and the rights of indigenous peoples.“20

Als letztes Beispiel sei ein Bericht zu umweltbezogenen Menschenrechtsverteidiger*innen
angesprochen, vorgelegt von Michael Forst, in seiner damaligen Funktion als Special
Rapporteur on human rights defenders.21 Darin kommt die aktivierende Komponente der
Menschenrechte, ihre „Empowerment“-Funktion, besonders deutlich zu Wort. Forst verweist
darauf, dass die dokumentierten Tötungen von Menschenrechtsaktivist*innen mit dezidierter
Umweltagenda in den letzten Jahren erheblich zugenommen hätten. Er sieht darin ein
Alarmzeichen, das Anlass für internationales Einschreiten sein müsse. „It is evident that the
situation of environmental human rights defenders is alarming. The scope and intensity of
violence against them demand immediate action.”22 Vor allem in Lateinamerika (etwa in
Brasilien, Kolumbien, Guatemala, Honduras, Mexiko, Peru) und in asiatischen Ländern (etwa
in Indien, Thailand, Kambodscha, Philippinen) sei die Lage bedrohlich. Klimaaktivist*innen,
zu denen Kleinbauern, kritische Journalist*innen, Rechtsanwält*innen und wiederum
Angehörige indigener Gruppen gehörten, erführen vielerorts stigmatisierende
Medienkampagnen, persönliche Einschüchterungen, willkürliche Inhaftierung, gewaltsame
Übergriffe – oft auch sexualisierte Gewalt – und nicht zuletzt Mordanschläge. Zu den
Ursachen zählt Forst rücksichtslose ökonomische Interessenspolitik, vor allem seitens der
Bergbauindustrien, endemische Korruption im Staat und ein Klima faktischer Straflosigkeit,
das gewaltsame Übergriffe ermutige. Dass Menschenrechtsverteidiger*innen auch in
demokratischen Staaten unter massiven Druck geraten können, zeigt sein Bericht zu
Australien. Im Fadenkreuz gezielter Einschüchterungsmaßnahmen von Seiten der
Bergbauindustrie stünden hier wiederum insbesondere „indigenous rights defenders“ sowie
„environmental human rights defenders“: „The targeting of advocacy by environmental

20
   Ebd., Abschnitt 38.
21
   Vgl. UN Doc. A 71/281 vom 3. August 2016.
22
   Ebd., Abschnitt 40.

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human rights defenders can be seen as part of the broader intent to stifle criticism by
community organisations.”23

Ich breche die knappe Darstellung menschenrechtlicher Zugänge zum Thema Klimawandel,
stichprobenhaft illustriert an einigen Befunden von Sonderberichterstatter*innen des UN-
Menschenrechtsrats, hier ab. Das zuletzt genannte Beispiel sollte deutlich machen, dass die
bürgerlichen und politischen Freiheitsrechte für den Gesamtzusammenhang unseres Themas
nicht weniger wichtig sind als die eingangs angesprochenen wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte.24 Menschenrechtsverteidiger*innen decken Umweltskandale und andere
Missstände auf, schließen sich mit anderen zu Protestaktionen zusammen und bemühen sich
darum, ihrem Widerspruch eine stabile organisatorische Grundlage einzuziehen. Auf diese
Weise nehmen sie Rechte wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
oder gewerkschaftliche Selbstorganisationsfreiheit in Anspruch. Manchmal gehen sie mit
ihren Anliegen auch vor Gericht. Damit kommen dann die justizbezogenen Menschenrechte,
etwa auf Rechtsmittel und auf Fairness im Verfahren, ins Spiel. Alle diese Rechte werden
typischerweise den bürgerlichen und politischen Menschenrechten zugeschlagen.

Eine umfassende Analyse, die den Rahmen des vorliegenden Aufsatzes sprengen würde,
käme voraussichtlich zum Ergebnis, dass letzten Endes sämtliche Menschenrechte
substanzielle Bezüge zum Thema Klimawandel aufweisen. In manchen Fällen ist dies auf den
ersten Blick offenkundig, so bei den Rechten auf Gesundheit, Nahrung oder Wasser; wie
erwähnt, zählt man diese Rechte zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Menschenrechten. Damit die betroffenen Menschen sich mit Aussicht auf Erfolg wehren
können, braucht es faire juristische Verfahren, politische Mitbestimmung, freie
Gewerkschaften und eine Atmosphäre diskursiver Offenheit in der Gesellschaft. Dazu leisten
wiederum die verschiedenen bürgerlichen und politischen Rechte ihren Beitrag. Der Blick auf
besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen verdeutlicht sodann auch die Relevanz effektiver
Antidiskriminierungsarbeit. Wer sich mit den Rechten kultureller Minderheiten oder
indigener Völker auseinandersetzt, stößt früher oder später auch auf die Religionsfreiheit.
Angesichts der Einschüchterung, denen Klimaaktivist*innen vielerorts ausgesetzt sind,
erweist sich ferner eine wirksame Gewalt- und Folterprävention als wichtig. Nicht vergessen
werden darf das Menschenrecht auf Bildung. Es kann nicht nur zu einem verbesserten Wissen

23
  Vgl. UN Doc. A/HRC/37/51 Add. 3 vom 28. Februar 2018 (unedited version), Abschnitt 80.
24
  In manchen Darstellungen zum Verhältnis von Menschenrechten und Klimawandel kommt die Rolle der
bürgerlichen und politischen Rechte nach meinem Eindruck erheblich zu kurz, so etwa bei Humphreys, a.a.O.

                                                                                                            7
der Bevölkerung in Sachen Klimawandel beitragen, sondern gilt darüber hinaus als
„Empowerment“-Recht par excellence.25

Auch in Anbetracht des Klimawandels zeigt sich somit, dass die verschiedenen
Menschenrechte – bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte –
zusammengehören und einander wechselseitig ergänzen. Die Wiener
Weltmenschenrechtskonferenz von 1993 fasst in ihrem Abschlussdokument diese inhaltliche
Zusammengehörigkeit der unterschiedlichen Menschenrechte mit den drei Adjektiven
„indivisible, interrelated, interdependent“ zusammen.26 Alle Menschenrechte bilden demnach
einen „unteilbaren“ Zusammenhang; sie stehen untereinander in Beziehung und setzen
einander wechselseitig voraus. Gemeinsam dienen sie dem Ziel, für alle Menschen
gleichermaßen Respekt ihrer Würde und Freiheit zu erwirken, und zwar in allen
Lebensbereichen, von der Familie über die Schule bis zum Arbeitsleben und in der Politik.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, Mutterdokument des
internationalen Menschenrechtsschutzes, bringt dies programmatisch wie folgt auf die
Formel: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“27

III. Effektivierung des Menschenrechtsschutzes

Dass es zwischen Umweltschutz, Klimagerechtigkeit und Menschenrechten, wie dargestellt,
etliche inhaltliche Verbindungen gibt, kann nicht wirklich überraschen. Die interessantere
Frage ist, was daraus praktisch resultiert. Kann der internationale Menschenrechtsschutz dazu
beitragen, die Erderwärmung abzubremsen und ihre zerstörerischen Auswirkungen
abzufangen? Es ist unmöglich, diese schwierige Frage im begrenzten Rahmen eines Aufsatzes
auch nur halbwegs umfassend zu bearbeiten. Wiederum beschränke ich mich auf einige
skizzenhafte Hinweise.

Eine angemessene Einschätzung der Wirksamkeit menschenrechtlicher Instrumente müsste
neben direkten auch indirekte Wirkungen in Rechnung stellen.28 So führen die verschiedenen

25
   Nur nebenbei sei gesagt, dass die Religionsfreiheit üblicherweise zu den bürgerlichen und politischen Rechten
gezählt wird, das Recht auf Bildung aber zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten. Über den
Sinn dieser Matrix kann man streiten.
26
   Vgl. Abschlussdokument der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz (25. Juni 1993), Abschnitt 5.
27
   Artikel 1, Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, UN Doc. A/RES/217 (III) vom 10.
Dezember 1948.
28
   Solche indirekten Wirkungen kommen oft zu kurz, so z.B. bei Eric A. Posner, The Twilight of Human Rights
Law, Oxford: Oxford University Press, 2014.

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menschenrechtlichen Monitoring-Verfahren, die auf UN-Ebene regelmäßig stattfinden,29
erfahrungsgemäß eher selten zu direkten politischen Durchbrüchen; insofern ist ihre
Wirksamkeit recht begrenzt. Sie bieten zivilgesellschaftlichen Organisationen im In- und
Ausland jedoch willkommenen Anlass, ihre kritischen Befunde und Anliegen in koordinierter
Weise vorzubringen; außerdem stellen sie Foren und mediale Resonanzräume zur Verfügung.
Diese Möglichkeiten werden mittlerweile regelmäßig genutzt; dies dürfte die strategische
Orientierung und Vernetzung menschenrechtlicher NGOs30 erheblich erhöht haben. Ohne die
förmlichen Institutionen des Staates bzw. der internationalen Staatengemeinschaften würde
zivilgesellschaftlichem Engagement letztlich das „Gegenüber“ fehlen, auf das hin man die
eigene Arbeit konzentrieren und strukturieren kann. Umgekehrt gilt aber auch, dass die
staatlichen bzw. internationalen Institutionen des Menschenrechtsschutzes, einschließlich der
UNO, ohne die Beiträge zivilgesellschaftlicher Organisationen nicht viel mehr als leere
Hülsen wären. Um es positiv zu formulieren: Nur im kritischen Gegenüber von staatlichen
und nicht-staatlichen Akteuren gewinnt Menschenrechtspolitik produktive Dynamik. Das
spannungsvolle Miteinander unterschiedlicher menschenrechtlicher Organisationstypen und
Aktionsformen wird neuerdings als ein sich entwickelndes „human rights ecosystem“
beschrieben.31 Die ökologische Metapher unterstreicht die Notwendigkeit eines
ganzheitlichen Blicks auch auf die institutionellen Aspekte des Menschenrechtsschutzes.

Nicht weniger wichtig als das Ineinandergreifen von staatlichen und nicht-staatlichen
Akteuren ist die Koordination internationaler, regionaler und nationaler Ebenen von
Menschenrechtsarbeit. In jüngeren Konventionen wird eine entsprechende systematische
Verkopplung sogar explizit völkerrechtlich normiert. Ein Beispiel dafür bietet die UN-
Behindertenrechtskonvention, die ihren Mitgliedsstaaten gezielte Investitionen für eine
nationale Infrastruktur abverlangt.32 Die Kombination von internationalen Standards mitsamt
international durchgeführtem Monitoring einerseits und nationaler menschenrechtlicher

29
   Durchgeführt werden sie von den für die Operationalisierung der jeweiligen Menschenrechtskonventionen
zuständigen Fachausschüssen („treaty monitoring bodies“). Seit 2008 gibt es außerdem den „Universal Periodic
Review“ des UN-Menschenrechtsrats, der alle Mitgliedstaaten der UNO – unabhängig von der Ratifikation
menschenrechtlicher Konvention – umfasst. Vgl. Kälin/ Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, S. 239-259
sowie S. 281f.
30
   Das Akronym steht für „non-governmental organizations“.
31
   Vgl. César Rodríguez-Garavito, Towards a Human Rights Ecosystem, in: Doutje Lettinga & Lars van Trost
(Hg.), Debating the Endtimes of Human Rights. Activism and Institutions in a Neo-Westphalian World,
Amsterdam: Amnesty International Netherlands, 2014, S. 39-45.
32
   Vgl. Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention, UN Doc. A/RES/61/106 vom 13. Dezember 2006. Die
geforderte nationale Infrastruktur besteht aus (1) staatlichen „focal points“, in denen behindertenrechtliche
Zuständigkeiten in transparenter Weise konzentriert werden sollen; (2) einer unabhängigen nationalen
Monitoring-Institution, die die Umsetzung der Konventionsverpflichtungen beobachtet; (3) regelmäßigen
Konsultationen mit der ortsansässigen Zivilgesellschaft.

                                                                                                            9
Infrastrukturentwicklung andererseits hat sich generell als ein Erfolgsmodell erwiesen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass die Kommunikation zwischen den
unterschiedlichen Ebenen in beide Richtungen verläuft, nicht nur „top-down“, sondern auch
„bottom-up“.

In diesen Kontext gehört auch die Entwicklung nationaler Menschenrechtsinstitutionen – auf
Englisch abgekürzt als NHRIs (= „National Human Rights Institutions“), deren Bedeutung
seit der Jahrtausendwende sprunghaft gewachsen ist. Die Institutionen firmieren unter
unterschiedlichen nationalen Bezeichnungen, von „defensor del pueblo“ bis zur „commission
nationale consultative des droits de l’homme“; auch manche Ombudsinstitutionen haben sich
den NHRIs angeschlossen.33 Hierzulande hat das im Jahre 2001 gegründete Deutsche Institut
für Menschenrechte diesen Status inne.34 Die NHRIs fungieren gleichsam als Gelenk
zwischen nationaler und internationaler Ebene, und zwar wiederum in beiden Richtungen: Sie
übersetzen internationale Normen, Forderungen und Empfehlungen in den einheimischen
Kontext, haben aber auch ihrerseits erhebliche Mitwirkungsmöglichkeiten in den Foren und
Verfahren der UNO und regionaler Menschenrechtsschutzsysteme.

Entgegen dem Klischee, wonach Menschenrechtsinstitutionen vor allem im Norden und
Westen des Global beheimatet seien, befinden sich die personalstärksten, oft auch mit
besonderen Kompetenzen ausgestatteten NHRIs in einigen afrikanischen und asiatischen
Staaten, etwa in Kenia, Uganda, Südafrika, Indonesien, Südkorea oder den Philippinen, also
in Regionen, die von den Auswirkungen des Klimawandels besonders heftig betroffen sind.
Insofern ist es vielleicht kein Zufall, dass die philippinische Menschenrechtskommission
inzwischen eine Vorreiterfunktion in Sachen Menschenrechte und Klimaschutz übernommen
hat. Als die mit Abstand größte NHRI im südostasiatischen Raum nahm sie im Jahr 2018 eine
Beschwerde gegen 47 Unternehmen der fossilen Industrie zur Bearbeitung an; das Verfahren
ist derzeit noch nicht abgeschlossen.35 Unter den Beschwerdeführer*innen befinden sich
Personen, die direkte persönliche Betroffenheit von klimawandelbedingten Naturkatastrophen

33
   Definiert werden die NHRIs durch ein Bündel von Kriterien, deren Einhaltung in einem peer-review-
Verfahren mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte regelmäßig überprüft wird.
Gemäß den so genannten „Pariser Prinzipien“ für die NHRIs gehören dazu ein breites menschenrechtliches
Mandat, die förmliche Beauftragung durch den staatlichen Gesetzgeber (bzw. durch die Verfassung) sowie
garantierte Unabhängigkeit gegenüber der Regierung. Nähere Informationen zusammen mit einer Liste der
akkreditierten Mitglieder finden sich auf Website des weltweiten Netzwerks der NHRIs:
https://nhri.ohchr.org/EN/Pages/default.aspx.
34
   Informationen finden sich unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/startseite/.
35
   Vgl. https://www.business-humanrights.org/en/philippines-commission-on-human-rights-reveals-at-cop-25-
worlds-most-polluting-companies-can-be-sued-for-contributions-to-global-warming.

                                                                                                        10
reklamieren, sowie unterstützende Umwelt- und Menschenrechtsverbände, darunter die
regionale Vertretung von Greenpeace. Im Vorfeld hatten die regionale Plattform der NHRIs
im asiatisch-pazifischen Raum sowie das weltweite Netzwerk der NHRIs, damals unter
Führung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, die Anliegen der Beschwerdeführer
durch einen „Amicus Curiae“-Brief, also eine Art Rechtsgutachten, unterstützt.36 An diesem
Beispiel lässt sich illustrieren, dass in der Kooperation von NHRIs – auf nationaler, regionaler
und globaler Ebene – mit menschenrechtlich bzw. klimapolitisch orientierten NGOs relevante
Durchbrüche gelingen können. In der Bereitschaft der Menschenrechtskommission der
Philippinen, sich auf den politisch riskanten Konflikt mit der Industrie überhaupt einzulassen,
sieht Amnesty International eine „landmark decision“ von großer symbolischer Bedeutung.37

Ungeachtet einzelner Durchbrüche besteht Einigkeit darüber, dass die Wirksamkeit des
Menschenrechtsschutzes bei weitem nicht ausreicht und Maßnahmen zur verbesserten
Durchsetzung vordringlich sind. Dieser Befund gilt nicht nur angesichts des Klimawandels,
erfährt dadurch aber zusätzliche Brisanz. UN-Sonderberichterstatter David Boyd setzt, wie
schon sein Vorgänger, Hoffnungen in eine neu zu schaffende Konvention über das Recht auf
gesunde Umwelt, die mit einem eigenen Monitoring-Mechanismus einhergehen müsste. In
seinem Bericht zur Frühjahrsitzung 2020 des UN-Menschenrechtsrats zeigt er auf, dass sich
ein rechtlicher Konsens in dieser Richtung immer deutlicher abzeichnet, der nun durch eine
eigene Konvention formalisiert und mit Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet werden
sollte.38 Es gibt außerdem Überlegungen dazu, die Zerstörung der Lebensgrundlagen
bestimmter Bevölkerungen unter dem Begriff des „Ökozids“ in den Zuständigkeitsbereich des
Internationalen Strafgerichtshof zu erheben.39 Greta Thunberg, Initiatorin der „Fridays for
Future“, hat sich dieser Forderung jüngst öffentlichkeitswirksam angeschlossen.40 Solche
neuen Projekte können freilich nur dann produktiv werden, wenn sie stets das Gesamtfeld
menschenrechtlicher Instituten und Organisationen im Blick behalten, um sich darin sinnvoll
ergänzend einzufügen. Gegen die andernfalls drohenden Gefahren von Fragmentierung,
unkoordinierter Parallelentwicklung und staatlichem „forum shopping“ helfen nur weitere
Bemühungen um eine verbesserte Koordination zwischen formellen und informellen

36
   Vgl.
https://www.asiapacificforum.net/media/resource_file/APF_Paper_Amicus_Brief_HR_Climate_Change.pdf.
37
   Vgl. https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/12/landmark-decision-by-philippines-human-rights-
commission-paves-way-for-climate-litigation/.
38
   Vgl. UN Doc. A/HRC/43/53 vom 30. Dezember 2019.
39
   Vgl. https://www.stopecocide.earth/.
40
   Vgl. https://www.euronews.com/living/2020/07/21/greta-thunberg-donates-1-million-to-groups-fighting-the-
climate-crisis.

                                                                                                          11
Menschenrechtsinstitutionen auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene. Die
Metapher eines sich entwickelnden „human rights ecosystem“ mag dabei als orientierende
Leitidee fungieren.

IV. Überwindung des anthropozentrischen menschenrechtlichen Kategoriensystems?

Abgesehen von der Diskussion um eine verbesserte Effektivität des Menschenrechtsschutzes
wird derzeit auch die Grundsatzfrage neu aufgerollt, ob das menschenrechtliche
Kategoriensystem überhaupt geeignet ist, Anliegen des Klimaschutzes konsistent und
glaubwürdig voranzubringen. Sind die Menschenrechte nicht Ausdruck jener
anthropozentrischen Perspektivenverengung, die es letztlich zu überwinden gilt? Wäre es
nicht angezeigt, für die elementaren Rechte aller Lebewesen oder auch die Rechte bedrohter
Ökosysteme einzutreten und den Anthropozentrismus der Menschenrechte damit
aufzusprengen?

Die Kritik am Anthropozentrismus in Recht und Moral ist nicht neu. Sie firmiert seit
Jahrzehnten auch unter dem Begriff des Speziesismus, der im Deutschen noch ungewohnt
klingt, im Englischen (als „speciesism“) aber längst gängig ist. Nach Peter Singer steht der
Speziesismus in einer Reihe mit Sexismus, Rassismus und anderen Varianten verwerflichen
Überlegenheitsdünkels. Wie die Vorherrschaft des Mannes über die Frau und die Arroganz
der Europäer gegenüber dem Rest der Menschheit der moralischen Kritik anheimgefallen
seien, so müsse nun auch die normative Demarkationslinie zwischen menschlichen und nicht-
menschlichen Lebewesen endlich fallen; denn auch in ihr manifestiere sich eine moralisch
problematische Bevorzugung der eigenen Gruppe, eben der Spezies „homo sapiens“.41 Singer
bewegt sich mit dieser Kritik in der empiristischen Tradition des Utilitarismus, der schon in
seinen Anfängen im frühen 19. Jahrhundert über den Menschen hinaus auch andere
empfindungsfähige Wesen ethisch berücksichtigt sehen wollte. Nach Jeremy Bentham, dem
Gründungsvater des ethischen Utilitarismus, ist es nicht entscheidend, ob ein Wesen Vernunft
oder Kommunikationsfähigkeit besitzt; was zählt ist, ob es Leiden empfinden kann: „The
question is not, Can they reason? Nor, Can they talk? but, Can they suffer?“42 Die
Empfindungs- und insbesondere Leidensfähigkeit bildet denn auch für Singer die breite Basis,
auf der Menschen und Tiere (oder wie er sagen würde: „nicht-menschliche Tiere“) prinzipiell
gleichen ethischen Status haben. Das Leiden eines Menschen dürfe nicht von Haus aus
41
     Vgl. Peter Singer, Practical Ethics, Cambridge: Cambridge University Press, 1993, S. 55-82.
42
     Zitiert nach Singer, Practical Ethics, S. 57.

                                                                                                   12
anders, d.h. höher gewichtet werden als etwa das Leiden etwa eines Delphins oder eines
Pferdes. Insofern Lebewesen im Laufe der Evolution unterschiedliche Grade an Komplexität
in ihrem Empfinden – etwa durch Gedächtnisleistungen und Antizipationsfähigkeit –
ausgebildet haben, können sich auf dieser egalitären Grundlage dann allerdings durchaus
differente Behandlungen plausibilisieren lassen. Die Spezies-Grenze darf dabei nach Singer
aber keine ausschlaggebende Rolle spielen. Dies ist sein entscheidender Punkt: „No matter
what the nature of the being, the principle of equality requires that the suffering be counted
equally with the like suffering – in so far as rough comparisons can be made – of any other
being.“43

David Boyd denkt in ähnlicher Richtung. In seiner Rolle als UN-Sonderberichterstatter für
Menschenrechte und Umwelt hat er den Anthropozentrismus der Menschenrechte zwar
bislang, soweit ersichtlich, nicht offen problematisiert. In seinem Buch „The Rights of Nature.
A Legal Revolution that Could Save the World“44 geschieht dies aber umso deutlicher. Boyd
beruft sich dabei unter anderem auf Singer und die bis auf Bentham zurückreichende
Tradition des Utilitarismus,45 geht aber auch über diese Position noch einmal weit hinaus,
wenn er nicht nur empfindungsfähigen Lebewesen (als Individuen), sondern auch ganzen
Tiergattungen (als Großkollektiven) und darüber hinaus sogar umfassenden Ökosystemen
Rechte zuerkennen will. Gegen Ende seines Buches zitiert er Projekte, die der Mutter Erde als
solcher Rechte zusprechen, unter ausdrücklicher Einbeziehung selbst „anorganischer
Wesen“.46

Hier sind kritische Rückfragen unerlässlich. Droht ein solch weitgespanntes Verständnis von
Rechten nicht von vornherein an Überfrachtung zu scheitern? Geht diese enorme Ausweitung
nicht unvermeidlich auf Kosten inhaltlicher Substanz und Prägnanz? Was bedeutet in diesem
Zusammenhang überhaupt der Begriff des „Rechts“? Auch im alltäglichen Sprachgebrauch
changiert dieser Begriff zwischen allgemeinen moralischen Gerechtigkeitspostulaten und
spezifischen positiv-rechtlichen Ansprüchen; er kann mal im weiteren, mal im engeren Sinne
verwendet werden und fungiert gelegentlich eher als Metapher. Umso wichtiger wären hier
kategoriale Klarstellungen. Daran mangelt es bei Boyd allerdings durchgängig. Im Kontext

43
   Singer, Practical Ethics, S. 57.
44
   David Boyd, The Rights of Nature. A Legal Revolution that Could Save the World, Toronto: ECW Press,
2017; auf deutsch erschienen unter dem Titel: Die Natur und ihr Recht. Sie ist klug, sensibel, erfinderisch und
genügt sich selbst, München: Ecowin-Verlag, 2018.
45
   Vgl. Boyd, Die Natur und ihr Recht, S. 20.
46
   Vgl. Boyd, Die Natur und ihr Recht, S. 231.

                                                                                                                  13
der Erklärung zu den Rechten der Mutter Erde beruft er sich auf indigene Traditionen und ihre
spirituell gestützte Öko-Sensibilität, wovon er sich wichtige Impulse verspricht. Beinahe im
selben Atemzug macht er sich jedoch die Forderung zu eigen, die von indigenen spirituellen
Traditionen inspirierten Rechte der Mutter Erde als Ergänzung der UN-Erklärung der
Menschenrechte zu behandeln, die am Anfang des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes
steht.47 Müsste er als Jura-Professor nicht zwischen religiös-spirituellen Rechtsideen und
säkularen Rechtstiteln zumindest klar unterscheiden? Der Verzicht auf jedwede kategoriale
Differenzierung in seinem Buch birgt hier die doppelte Gefahr, einer metaphorischen
Depotenzierung und zugleich einer schleichenden Entsäkularisierung des Rechts Vorschub zu
leisten.48 Dringlich wären Klärungen außerdem im Blick auf Konflikte zwischen
Menschenrechten und den postulierten Rechten der Natur. Wie sollen solche Konflikte
entschieden werden? Hinsichtlich dieser naheliegenden Fragen finden sich nur generelle
Hinweise, die gerade ob ihrer Abstraktheit irritieren.49

Boyd will den Begriff der Menschenrechte nicht aufgeben, sondern ihn in eine weit gefasst
biozentrische Gesamtperspektive von Rechten der Natur integrieren, innerhalb derer die
Rechte der Menschen folglich nur noch als Sub-Kategorie firmieren. Differenzierungen
zwischen den Rechten unterschiedlicher Lebewesen, wie er sie weiter für sinnvoll hält,
bewegen sich somit in einem evolutionsbiologischen Kontinuum, in dem nicht nur starre
Spezies-Grenzen aufgelöst sind, sondern auch kategoriale Definitionen fluide werden.
Gegenüber dem bisherigen Menschenrechtsansatz repräsentiert dies einen fundamentalen
Wandel. Nach Boyd unterscheiden sich die Rechte der Menschen zwar nach wie vor
inhaltlich beispielsweise von den Rechten der Wale; diese Differenz befindet sich jedoch auf
derselben kategorialen Ebenen wie etwa die Differenz zwischen Rechten der Katzen und
Rechten der Singvögel.50 Dass die traditionelle Hervorhebung von Menschenrechten als einer
rechtlich distinkten Statusposition sui generis verloren geht, wird nicht nur hingenommen,
sondern ist ausdrücklich Sinn und Zweck des Unterfangens.

47
   Vgl. Boyd, Die Natur und ihr Recht, S. 229.
48
   Zur Säkularität des Menschenrechtsansatzes vgl. Heiner Bielefeldt & Michael Wiener, Religious Freedom
Under Scrutiny, Philadelphia: University of Pennsylvania Press 2020, S. 109-125.
49
   Vgl. z.B. Boyd, Die Natur und ihr Recht, S. 217f.: „Jeder Konflikt zwischen Menschenrechten und
Naturrechten muss dahingehend gelöst werden, dass die Lebensfähigkeit lebendiger Systeme nicht
unwiderruflich gestört wird.“ Angesichts der zahlreichen möglichen Konfliktsituationen wäre es sicherlich
unrealistisch, eine detaillierte Kriteriologie für den Umgang mit solchen Fällen zu erwarten. Mindestens hätte
Boyd aber offen ansprechen müssen, dass die Erarbeitung genauer Kriterien noch ansteht dabei schwierige
konzeptionelle und juristische Fragen zu klären sind.
50
   Vgl. Boyd, Die Rechte der Natur, S. 86.

                                                                                                                 14
Ihre konkreten Konturen erhalten die jeweiligen Rechte laut Boyd gemäß den artspezifischen
Bedarfslagen, die von Spezies zu Spezies differieren. Auch diese Denkfigur legt kritische
Rückfragen nahe. In methodischer Hinsicht wäre zu bedenken, ob hier nicht der typische Fall
eines „naturalistischen Fehlschlusses“ vorliegt, also eines unvermittelten Schlusses vom Sein
auf das Sollen. Wie im Einzelnen aus artspezifisch konstatierbaren empirischen Bedürfnissen
normativ gehaltvolle Rechtsansprüche hergeleitet werden sollen, bleibt völlig unklar. Hinzu
kommt die Gefahr, dass sämtliche Rechte – insbesondere auch die spezifischen
Menschenrechte – in den Bannkreis naturalistischer Interessen an „survival“ und „well-being“
geraten und damit inhaltlich verengt werden. Zwar könnte man innerhalb dieses Denkrahmens
immer noch die relativ höhere Komplexität menschlicher Bedürfnisse im Vergleich zu
tierischen Bedürfnissen in Rechnung stellen. Der naturalistische Ansatz, der das gesamte
Buch durchzieht, lässt gleichwohl Zweifel aufkommen, ob und wie etwa klassisch-
menschenrechtliche Freiheitsansprüche in ihrem normativen Eigensinn überhaupt noch zur
Geltung kommen können.

Dazu ein Beispiel. Boyd beschreibt das Engagement der Tierrechtsorganisation PETA51
zugunsten gefangener Wale, die in engen Zoo-Aquarien eingepfercht sind. In einer
juristischen Auseinandersetzung um die Freilassung der Wale berief sich PETA auf den 13.
Zusatzartikel der US-Verfassung, durch den 1865 die Sklaverei abgeschafft wurde, wie Boyd
berichtet: „Die Anwälte von PETA argumentierten, dass Wale den gleichen Schutz vor
Sklaverei wie Menschen verdienten.“52 Es ist bemerkenswert, dass Boyd diese
Argumentationsfigur, in der Zootiere mit menschlichen Sklaven auf eine Stufe gestellt
werden, ohne jeden Vorbehalt und ohne weitere Diskussion aufgreift, womit er den Eindruck
erweckt, die dahinterstehende Annahme zu teilen. Hier wird die Tendenz zur Trivialisierung
normativer Standards, die durch Verzicht auf klare kategoriale Differenzierungen entsteht,
unübersehbar. Es droht aus dem Blick zu geraten, dass das Skandalon der Sklaverei vor allem
in der systematischen Demütigung besteht, die Menschen dadurch erleiden. Bei allen etwaigen
Analogien, die man zwischen Sklaverei und Tierhaltung (in Haushalten, Zoos oder zu
ökonomischen Zwecken) aufführen könnte – beengte Lebensverhältnisse, belastende
Tätigkeiten usw. – darf die Erniedrigung und Entmenschlichung, die die Sklaverei bedeutet,
nicht außen vor bleiben.53 Schließlich bietet sie den Grund dafür, dass das Verbot der

51
   Das Akronym steht für „People for the Ethical Treatment of Animals“.
52
   Boyd, Die Natur und ihr Recht, S. 83.
53
   Vgl. auch Ernst Tugendhat, Wer sind alle?, in: Krebs (Hg.), Naturethik, a.a.O., S. 100-110, hier S. 102.

                                                                                                              15
Sklaverei zu jenen wenigen absoluten Menschenrechtsnormen gehört, die keinerlei legitime
Einschränkungen erfahren können.54

In gewisser Weise entkommt allerdings auch Boyd dem Anthropozentrismus nicht – ganz im
Gegenteil. In unverkennbarer Spannung zu seiner Intention, anthropozentrische Rechte zu
überwinden, unterstellt er durchgängig einen dezidierten Anthropozentrismus anderer Art,
nämlich einen Anthropozentrismus der Pflichten bzw. der Verantwortung. Dies ist ein
bemerkenswerter Befund. Bei aller sonstigen Fluidität der Kategorien innerhalb seines
evolutionsbiologischen Gradualismus betont Boyd immer wieder expressis verbis die
Verantwortung der Menschen, denen es obliegt, für die Verwirklichung der vielfältigen
Rechte zu sorgen. Während die Zahl der Rechteträger unabsehbar groß ist, bleibt der Kreis
der Pflichtenträger strikt exklusiv. So heißt es kurz und knapp: „Die Rechte gehören
nichtmenschlichen Tieren, anderen Arten und Ökosystemen. Die Pflichten liegen beim
Menschen.“55 Ähnliche Formulierungen finden sich quer durch das ganze Buch.56 Wiederholt
spricht Boyd auch von anwaltschaftlicher Tätigkeit der Menschen zugunsten der breit
gestreuten Rechte der Natur. Nicht nur bei der praktisch-politischen Durchsetzung, sondern
schon bei der legislativen Konturierung und institutionellen Ausgestaltung der Rechte sind
stets die Menschen gefordert. So schreibt er: „Die genaue Bedeutung und die Auswirkungen
von der Anerkennung solcher Rechte werden in der Gemeinschaft durch Diskussionen
herausgearbeitet werden, durch wissenschaftlichen Dialog, öffentliche und politische
Debatten, Verhandlungen und, wenn nötig, durch Klagen.“57 Bei der „Gemeinschaft“, von der
hier die hier die Rede ist, handelt es sich (ohne dass dies explizit gesagt wäre) offensichtlich
um die menschliche Gemeinschaft; und auch die angesprochenen Debatten und Diskurse
können nur zwischen Menschen stattfinden. Mit anderen Worten: In seinem Buch über die
Rechte der Natur, denen die Menschenrechte zunächst als Unterkategorie subsumiert werden,
formuliert Boyd gleichzeitig durchgängig einen Appell an die moralische und politische
Verantwortung der Menschen, und zwar exklusiv der Menschen! Steht diese exklusive
Fokussierung auf die Menschen als Verantwortungssubjekte aber nicht in Widerspruch zum
evolutionsbiologischen Gradualismus, der den Text ansonsten durchzieht? Könnte man nicht
hier zuletzt doch eine kategoriale Differenz festmachen, im Lichte derer sich die

54
   Vgl. Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, UN Resolution 2200A (XXI)
vom 16. Dezember 1966.
55
   Boyd, Die Rechte der Natur, S. 31.
56
   Vgl. z.B. Boyd, Die Rechte der Natur, S. 86,181, 241 und 145.
57
   Boyd, Die Rechte der Natur, S. 252.

                                                                                                           16
„Menschenrechte“ in plausibler Weise nicht nur graduell, sondern qualitativ von den
Ansprüchen nicht-menschlicher Lebewesen abheben?

Dieselbe Grundspannung zeigt sich auch in den Schriften Peter Singers. In seinem
Standardwerk „Practical Ethics“ erzählt er die Anekdote, wie es kam, dass Benjamin Franklin
seine vormalige vegetarische Lebensweise aufgab. Vom Hunger getrieben, stieg Franklin
einmal der verführerische Duft eines Fischbratens in die Nase. Das innere Ringen zwischen
Appetit und vegetarischer Überzeugung fand ein schnelles Ende, als Franklin sah, dass der
mittlerweile aufgeschnittene Fisch in seinem Bauch einen anderen Fisch enthielt, den er
offenbar unmittelbar zuvor verschlungen hatte. Warum soll der Mensch keinen Fisch essen,
so Franklins schlichte Überlegung, wenn nicht einmal die Fische selbst darauf verzichten,
einander zu verspeisen?58 Singer attackiert diese Haltung mit einer Reihe von Argumenten,
darunter mit dem bemerkenswerten Hinweis darauf, dass der Mensch im Unterschied zu den
Tieren eben in der Lage sei, sein Verhalten ethisch zu reflektieren und an Gründen zu
orientieren. „The most decisive point, however, is that nonhuman animals are not capable of
considering the alternatives open to them or of reflecting the ethics of their diet. Hence it is
impossible to hold the animals responsible for what they do, or to judge that because of their
killing they ‘deserve’ to be treated in a similar way. Those who read these lines, on the other
hand, must consider the justifiability of their dietary habits. You cannot evade responsibility
by imitating beings who are incapable of making this choice.”59

Erstaunlicherweise räumt Singer der Beobachtung, dass Menschen im Unterschied zu „non-
human animals“ Ansprüchen auf Reflexion, Rechtfertigung und Verantwortung ausgesetzt
sind, für sein System der Ethik keinerlei systematischen Stellenwert ein. Die Tatsache, dass
Singer durchgängig moralische Appelle formuliert, die sich ausschließlich an Menschen
richten, bleibt auch bei ihm eigentümlich unter-reflektiert. Diese Ausklammerung grenzt an
einen performativen Widerspruch innerhalb seiner gesamten Argumentation. Während der
Fleischgenuss von Raubtieren auch in Singers Denken eine ethisch neutrale, schlichte
biologische Tatsache bleibt, über die man gar nicht weiter diskutieren muss, legt er dem
Menschen mit moralischen Gründen eine vegetarische Lebensweise nahe und appelliert mit
geradezu beschwörenden Worten an seine Verantwortung: „You cannot evade responsibility
(…) “. Dass genau darin der Ansatzpunkt für die Plausibilisierung einer kategorial
eigenständigen Würde der Menschen – nämlich als Adressaten ethischer Appelle – besteht,
58
     Vgl. Singer, Practical Ethics, S. 70.
59
     Singer, Practical Ethics, S. 71.

                                                                                                   17
bleibt in seinen Überlegungen außen vor. Hinsicht dieser Frage weisen Singer und Boyd
denselben blinden Flecken auf.60

Die Kritik an einer angemaßten „Sonderstellung“ der Menschen gegenüber anderem Leben
vermengt typischerweise zwei Aspekte, die es strikt auseinanderzuhalten gilt, nämlich die
gleichsam kollektiv-egoistische Perspektivenverengung auf Interessen der Gattung Mensch
einerseits und die Aufgabe der Menschen als Adressaten ethischer bzw. politisch-rechtlicher
Verantwortung andererseits. Zwar muss die „responsible agency“, die dabei vorausgesetzt
wird, in ihrer inhaltlichen Reichweite über die Spezies „homo sapiens“ weit hinausgehen; sie
kann gleichwohl aber nur unter Menschen geteilt werden. Insofern konstituiert die
Mitgliedschaft in der „human family“, wie es in der Präambel der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte heißt, eine distinkte Würde und daraus resultierend elementare Freiheits- und
Gleichheitsrechte, die in einem prägnanten Sinne Menschenwürde und Menschenrechte sind –
und dies auch bleiben sollten.61 Der rechtliche Schutz, der individuellen Tieren, bedrohten
Tiergattungen und Ökosystemen um ihrer selbst willen zugesprochen werden sollte, ist
kategorial etwas Anderes.62

Zurück zum Thema Klimakrise. Sie verlangt zweifellos die Überwindung anthropozentrischer
Verengungen zugunsten einer sehr viel weiter gespannten Perspektive, die man biozentrisch
oder ökozentrisch nennen kann. Die Forderung, diese Perspektive zu entwickeln, das
persönliche und politische Handeln daran zu orientieren und gemeinschaftliche alle Kräfte für
das Projekt gerechter Politik zu mobilisieren, ist dringlich. Sie richtet sich aber – auch bei
Singer, Boyd und anderen – bemerkenswerterweise ausschließlich an die Menschen. Nur bei
ihnen kann daher die Empowerment-Wirkung des modernen egalitären Freiheitsrechts
sinnvoll ansetzen.

60
   Anders Bernd Ladwig, der in seinem Plädoyer für weitgefasste Tierrechte immer wieder darauf reflektiert,
dass ein gewisser Anthropozentrismus schlicht unvermeidlich sei. Vgl. Bernd Ladwig, Politische Philosophie der
Tierrechte, Frankfurt a.M: Suhrkamp, 2020, S. 92: „Dies ist der anthropozentrische Ausgangspunkt jeder Moral,
zu dem wir keine Alternative haben.“
61
   Im Englischen ist die Rede von „recognition of the inherent dignity and of the equal and inalienable rights of
all members of the human family“. In der offiziellen deutschen Übersetzung verschwindet die Familienmetapher
merkwürdigerweise zugunsten des Ausdrucks „Gemeinschaft der Menschen“.
62
   Auf den Umgang mit „Grenzfällen“ schwerer geistiger Behinderungen oder Demenz kann ich hier nicht
eingehen. Vgl. dazu: Jeremy Waldron, One Another’s Equals. The Basis of Human Equality, Cambridge/Mass:
Harvard University Press, 217, S. 215-156; Heiner Bielefeldt, Würde und Rechte von Menschen mit Demenz.
Umrisse neuer menschenrechtspolitischer Herausforderungen, in: Martina Schmidhuber et al. (Hg.),
Menschenrechte für Personen mit Demenz, Bielefeld: transcript, 2019, S. 35-60.

                                                                                                              18
Zum Abschluss dieses Abschnitts sei an Albert Schweitzer erinnert. Berühmt geworden ist
seine Forderung nach „Ehrfurcht vor dem Leben“. Der Begriff des Lebens ist dabei ganz weit
zu verstehen; er schließt Menschen, Tiere, Pflanzen und Ökosysteme ein. In ihrer
Sinnrichtung ist Schweitzers Ethik, die zugleich eine Mystik des Lebendigen sein will, das
Gegenteil eines engen Anthropozentrismus; sie ist im wortwörtlichen Sinne biozentrisch.
Ausbilden kann die Haltung der Ehrfurcht gleichwohl nur der Mensch, wie Schweitzer
schreibt: „Die Natur kennt keine Ehrfurcht vor dem Leben.“63 Vielmehr dominiere vielfach
ein blinder Kampf ums Überleben. Im Ganzen der Natur habe nur der Mensch die Chance und
zugleich die Aufgabe, die Haltung der Ehrfurcht vor dem Leben zu kultivieren. Er „darf zur
Erkenntnis der Ehrfurcht vor dem Leben gelangen, er darf zu der Erkenntnis des Miterlebens
und Mitleidens gelangen (…).“64 Schweitzers Ethik erweist sich somit – ungeachtet ihrer weit
gespannten Biozentrik – dann eben doch auch wiederum als dezidiert anthropozentrisch. Sie
richtet sich appellierend an die Menschen. Als Adressat*innen der Forderung nach Ehrfurcht
vor dem Leben sind sie selbst Gegenstand von Ehrfurcht in einem gesteigerten Sinne. In der
Achtung vor den Menschen zeigt sich gleichsam die Ehrfurcht davor, dass es Ehrfurcht vor
dem Leben – als Möglichkeit und Auftrag – überhaupt geben kann.

V. Abschließende Überlegungen

Vermutlich befinden wir uns erst am Beginn einer zunehmenden wechselseitigen
Durchdringung von menschenrechtlichen und klimapolitischen Aufgabenstellungen. Die
ethischen, politischen und rechtlichen Herausforderungen, die aus der Erderwärmung
erwachsen, haben denn auch inzwischen Eingang in die Menschenrechtspraxis gefunden, wie
der stichprobenartige Blick auf die Arbeit unterschiedlicher Sonderberichterstatter*innen des
UN-Menschenrechtsrats gezeigt hat. Kooperationen zwischen menschenrechtlichen und
klimapolitisch orientierten NGOs sind vielerorts alltägliche Realität geworden. Auch bei der
Diskussion um eine effektivere Durchsetzung der Menschenrechte hat das Bewusstsein über
die sich rapide zuspitzende Klimakrise für neue Impulse gesorgt.

Der Menschenrechtsansatz bleibt für die Aufnahme neuer normativer Anliegen ausdrücklich
offen; es gibt keinen historisch abgeschlossenen „Kanon“ der Menschenrechte. Deshalb
können sich die Menschenrechte in Antwort auf öffentlich artikulierte Unrechtserfahrungen

63
   Albert Schweitzer, Die Ehrfurcht vor dem Leben. Grundtexte aus fünf Jahrzehnten, hg. von Hans Walter Bähr,
München: C.H.Beck, 10. Aufl. 2013, S. 32.
64
   Schweitzer, Die Ehrfurcht vor dem Leben, S. 34.

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