"Kritische Infrastruktur" in Vorgaben zur Notbetreuung - Bund.de

Die Seite wird erstellt Holger Brückner
 
WEITER LESEN
„Kritische Infrastruktur“
in Vorgaben zur Notbetreuung

Vorgaben der Länder zur Notbetreuung
in Schulen und Kitas
Stand: 05.02.2021

Derzeit ist zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie der Präsenzunterricht in Schulen weitgehend aus-
gesetzt und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Zur Begründung eines Anspruches auf Notbetreuung
wird vielfach auf bestimmte Tätigkeitsbereiche Bezug genommen. Teilweise wird der Begriff „Kritische
Infrastrukturen“ oder ähnliche Bezeichnungen verwendet (z. B. systemrelevante Einrichtungen) oder es
werden Infrastrukturbereiche mit Überschneidungen zu den Sektoren Kritischer Infrastrukturen ge-
nannt. Um auf häufig gestellte Fragen antworten zu können, hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe (BBK) die Vorgaben der Länder zu einem Überblick zusammengestellt.
Die Vorgaben zur Bewältigung der SARS-CoV-2 Pandemie werden der Lageentwicklung entsprechend be-
darfsrecht angepasst. Die Quellen geben einen entsprechend datierten Stand wieder. Trotz sorgfältiger
Recherche kann das BBK keine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit der angegebenen Quellen über-
nehmen.
Die in den Quellen enthaltenen Listen von Infrastrukturbereichen oder Berufsfeldern werden teils als
nicht abschließend bezeichnet („insbesondere“, „unter anderem“ o. ä.). Im Zweifelsfall bitte mit den zu-
ständigen Behörden in Ländern (und ggf. auch Kommunen) in Kontakt treten.
Die Recherche richtete sich auf Vorgaben zur Notbetreuung in Schulen und Kitas. Eine Übertragbarkeit
der hier teilweise mit Bezugnahme auf „Kritische Infrastrukturen“ oder ähnliche Begriffe formulierten
Regelungen auf andere Kontexte ist grundsätzlich fraglich.

BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben
1. Baden-Württemberg                                         Hinsichtlich der Notbetreuung in Kitas informiert das
                                                             Bayrische Staatsministerium für Familie, Arbeit und So-
                                                             ziales in zwei mit einander verknüpften Newslettern
Verordnung der Landesregierung über infektionsschüt-
                                                             (→ keine Bezugnahme auf Kritische Infrastrukturen oder
zende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus
                                                             bestimmte Tätigkeitsbereiche):
SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom
30. November 2020 (in der ab 1. Februar 2021 gültigen        386. Newsletter: „Verlängerung des derzeit geltenden
Fassung)                                                     Lockdown bis zum 14. Februar 2021“
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktu-           https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/
elle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-             stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/386-
des-landes-baden-wuerttemberg/                               newsletter.pdf
(abgerufen am 03.02.2021)                                    (abgerufen am 03.02.2021)
Regelungen zur Notbetreuung in Schulen und Kitas             383. Newsletter: „Einschränkungen in der Kindertages-
werden in §1f Abs. 4 (CoronaVO) getroffen (→ keine Be-       betreuung ab dem 11. Januar 2021“
zugnahme auf bestimmte Tätigkeitsbereiche).                  https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/
                                                             stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/383-
                                                             newsletter.pdf
Weitere Informationen:                                       (abgerufen am 03.02.2021)
„Orientierungshilfe zur Notbetreuung an den Kinderta-
geseinrichtungen und in der Kindertagespflege“ (Stand:
06.01.2021)                                                  3. Berlin
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/re-
daktion/dateien/PDF/Anlagen_PMs_2021/210106_An-
lage_Orientierungshilfe_Notbetreuung_Kita.pdf                SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(abgerufen am 03.02.2021)                                    vom 20. Januar 2021
                                                             https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verord-
„Orientierungshilfe zur Notbetreuung für Schulen“            nung/
(Stand: 06.01.2021)                                          (abgerufen am 03.02.2021)
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/re-
daktion/dateien/PDF/Anlagen_PMs_2021/210106_An-              Regelungen zur Notbetreuung werden in §13 der Ver-
lage_Orientierungshilfe_Notbetreuung_Schulen.pdf             ordnung getroffen. Näheres regeln demnach die zu-
(abgerufen am 03.02.2021)                                    ständigen Stellen der Senatsverwaltung.
                                                             Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
                                                             Familie informiert zur Notbetreuung in Schulen sowie
                                                             zur Notbetreuung in Kitas:
2. Bayern
                                                             https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/
                                                             (abgerufen am 03.02.2021)
Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverord-            https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/kita/
nung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl.           (abgerufen am 03.02.2021)
Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch § 1 der
                                                             Die Inanspruchnahme der Notbetreuung in Schulen
Verordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75) ge-
                                                             und Kitas kann u. a. mit Tätigkeit in einem „systemrele-
ändert worden ist.
                                                             vanten Aufgabenbereich“ begründet werden. Diese
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/
                                                             werden in einer entsprechenden Liste konkretisiert.
BayIfSMV_11?AspxAutoDetectCookieSupport&Asp-
xAutoDetectCookieSupport                                     „Liste für die Notbetreuung Kita und Schule auf der
(abgerufen am 05.02.21)                                      Grundlage der KRITIS Liste der Senatsverwaltung für
                                                             Inneres und Sport“ (Stand 22.01.2021)
Regelungen zur Notbetreuung werden in §18 (Schulen)
                                                             https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/ueber-
und §19 (Kitas) der 11. BayIfSMV getroffen. Näheres
                                                             sicht-der-berufsgruppen-fuer-die-notbetreuung.pdf
regeln demnach die zuständigen Landesministerien.
                                                             (abgerufen am 03.02.2021)
Hinsichtlich der Notbetreuung in Schulen hat das Bay-
erische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
ein Merkblatt „Informationen zur Notbetreuung ab dem
11. Januar 2021“ erstellt (→ keine Bezugnahme auf Kri-
tische Infrastrukturen oder bestimmte Tätigkeitsberei-
che).
https://www.km.bayern.de/download/24269_Anlage-
Merkblatt-Notbetreuung.pdf
(abgerufen am 03.02.2021)

                                                         2
4. Brandenburg                                                    Informationen zum Schulbetrieb ab dem 03.02.2021
                                                                  stellt die Senatorin für Kinder und Bildung in einem
                                                                  Schreiben vom 25.01.2021 zur Verfügung. Demnach
Fünfte Verordnung über befristete Eindämmungsmaß­
                                                                  wird eine Notbetreuung eingerichtet (keine Bezugnah-
nahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und CO-
                                                                  me auf bestimmte Tätigkeitsbereiche).
VID-19 im Land Brandenburg (Fünfte SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV) vom                     „Infos zur Beschulung in den Grundschulen und För-
22. Januar 2021                                                   derzentren ab dem 03.02.2021“
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.                  https://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.
php/76/GVBl_II_07_2021.pdf                                        php/13/2021-01-25_Infos_Beschulung_ab_03_02_21.
(abgerufen am 03.02.2021)                                         pdf
                                                                  (abgerufen am 03.02.2021)
Regelungen zur Notbetreuung in Schulen und Kitas
werden in §§ 17-19 der 5. SARS-CoV-2-EindV getroffen.
Die Inanspruchnahme der Notbetreuung in Schulen
und Kitas kann demnach u. a. mit Tätigkeit in einem               6. Hamburg
„kritischen Infrastrukturbereich“ begründet werden.
Die kritischen Infrastrukturbereiche werden in § 18
Abs. 5 Nr. 3 der 5. SARS-CoV-2-EindV konkretisiert.               Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Co-
                                                                  ronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt
Weitere Informationen zum „Anspruch auf eine Not-                 Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungs-
betreuung für Kinder der Klassen 1 bis 4 – in Ausnah-             verordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO)
men auch für 5 und 6“ stellt das Ministerium für Bil-             (gültig ab 25. Januar 2021)
dung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur                 https://www.hamburg.de/verordnung/
Verfügung.                                                        (abgerufen am 03.02.2021)
https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/wei-
tere-themen/corona-aktuell.html                                   Hinsichtlich der Notbetreuung in Kitas werden in § 24
(abgerufen am 03.02.2021)                                         HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO Regelungen ge-
                                                                  troffen. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung in
                                                                  Kitas kann demnach u. a. mit Tätigkeit in der „für die
                                                                  Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhal-
5. Bremen                                                         tung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicher-
                                                                  heit“ notwendig ist, begründet werden.
„Informationsseite Corona. Aktueller Stand und neu-               Weitere Informationen stellt die Hamburger Sozialbe-
este Dokumente (Stand: 01.02.2021) der Senatorin für              hörde in auf ihrer Internetseite „Infos für Eltern. Coro-
Kinder und Bildung                                                navirus und Kindertagesbetreuung“ zur Verfügung (sie-
https://www.bildung.bremen.de/sixcms/detail.                      he insbesondere Ausführungen zur Frage „Für wen
php?gsid=bremen117.c.237989.de                                    steht eine Betreuung in der Kita zur Verfügung?“
(abgerufen am 03.02.2021)                                         Stand 29.01.2021)
                                                                  https://www.hamburg.de/kindertagesbetreuung-allge-
Hinsichtlich der Notbetreuung in Kitas ist der o. g. Inter­
                                                                  mein/13701524/coronavirus-elterninfo/#zwei
netseite zu entnehmen, dass ab dem 01.02.2021 die
                                                                  (abgerufen am 03.02.2021)
Stufe 3 des Reaktionsstufenplans für Kitas greift. Wei-
tere Informationen stellt die Senatorin für Kinder und            Informationen zum Schulbetrieb stellt die Hamburger
Bildung in einem Schreiben vom 29.01.2021 zur Verfü-              Behörde für Schule und Berufsbildung in ihren „FAQs
gung. Zur Begründung eines Anspruchs auf Notbetreu-               – Schulen“ zur Verfügung. Demnach ist in den Schulen
ung in Kitas wird darin zwar nicht auf bestimmte Tä-              zwar die Präsenzpflicht ausgesetzt, die Schulen sind
tigkeitsbereiche Bezug genommen. Bei zu hoher Nach-               aber nicht geschlossen, sodass derzeit keine Notbetreu-
frage könne jedoch eine „Liste mit vorrangigen Berufs-            ung eingerichtet ist.
gruppen gemäß der neuesten Corona-Verordnung“ he-                 „FAQs – Schulen“ (Stand: 01.02.2021)
rangezogen werden.                                                https://www.hamburg.de/bsb/13679646/corona-
„Elternschreiben zum Übergang in die Kita-Notbetreu-              faqs/#anker_0
ung vom 29.01.“                                                   (abgerufen am 03.02.2021)
Abrufbar unter:
https://www.bildung.bremen.de/sixcms/media.
php/13/2021-01-29_Elternschreiben_Uebergang_Not-
betreuung.pdf
(abgerufen am 03.02.2021)

                                                              3
7. Hessen                                                      https://www.regierung-mv.de/static/Regierungspor-
                                                               tal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/CoronaV-
                                                               KiTF%C3%B6V%2022.1.2021.pdf
Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus
                                                               (abgerufen am 03.02.2021)
(Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. No-
vember 2020 in der Fassung der am 23. Januar 2021 in           Regelungen zur Notbetreuung in Kitas nach § 2 Abs. 4
Kraft tretenden Änderungen durch Art. 2 der Fünfund-           Corona-KiföVO M-V gelten nach § 7a Abs. 4 SchulCoro-
zwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verord-               naVO M-V auch für die Notbetreuung in Schulen. Die
nungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20.                 Inanspruchnahme der Notbetreuung in Schulen und
Januar 2021 (GVBl. S. 26). (konsolidierte Lesefassung)         Kitas kann u. a. mit Tätigkeit in einem Bereich der „kri-
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/02_            tischen Infrastruktur“ begründet werden. Der Begriff
corona-einrichtungsschutzverordnung_                           „Kritische Infrastrukturen“ wird in § 2 Abs. 10 Corona-
stand_23.01.21_barrierefrei.pdf                                KiföVO M-V konkretisiert.
(abgerufen am 03.02.2021)                                      Weitere Informationen zum Kitabetrieb zur Notbe-
Schulen und Kitas sind grundsätzlich unter Auflagen            treuung in Kitas werden vom Ministerium für Soziales,
geöffnet, sodass keine Notbetreuung eingerichtet ist. Es       Integration und Gleichstellung bereitgestellt:
gelten Regelungen nach § 2 und § 3 Corona-Einrich-             https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/
tungsschutzverordnung.                                         Service/Corona/Kindertagesf%C3%B6rderung/
                                                               (abgerufen am 03.02.2021)
Hinsichtlich der Betreuung in Kitas informiert das Hes-
sische Ministerium für Soziales und Integration in sei-        Weitere Informationen zum Schulbetrieb und zur Not-
nem Schreiben vom 08.01.2021: „Elternbrief Kita                betreuung in Schulen werden vom Ministerium für Bil-
08.01.2021“                                                    dung, Wissenschaft und Kultur bereitgestellt:
https://soziales.hessen.de/sites/default/files/me-             https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/
dia/20210108_elternbrief_min.pdf                               Blickpunkte/Coronavirus/Coronavirus-%E2%80%93-
(abgerufen am 03.02.2021)                                      Informationen-f%C3%BCr-schule/
                                                               (abgerufen am 03.02.2021)
Zum Schulbetrieb informiert das Hessische Kultusmi-
nisterium in seinem Schreiben vom 21.01.2021: „El-
ternschreiben vom 21. Januar 2021“
https://kultusministerium.hessen.de/sites/default/             9. Niedersachsen
files/media/elternschreiben_vom_21._januar_2021.pdf
(abgerufen am 03.02.2021)
                                                               Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Ein-
                                                               dämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersäch-
                                                               sische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds.
8. Mecklenburg-Vorpommern                                      GVBl. S. 368) – Lesefassung (gültig ab 25. Januar 2021)
                                                               https://www.niedersachsen.de/download/163205
                                                               (abgerufen am 03.02.2021)
Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkran-
kung COVID-19 / Übertragung von SARS-CoV-2 im Be-              Hinsichtlich der Notbetreuung in Kitas und Schulen
reich von Schule (Schul-Corona-Verordnung - Schul-             werden in § 12 und § 13 der Niedersächsischen Corona-
CoronaVO M-V) vom 3. November 2020 Stand: letzte               Verordnung Regelungen getroffen. Die Inanspruch-
berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5, 6, 7a, 10 geändert,         nahme der Notbetreuung in Schulen und Kitas kann
§§ 3 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Janu-          u. a. mit Tätigkeit in einem „Berufszweig von allgemei-
ar 2021 (GVOBl. M-V S. 55)                                     nem öffentlichem Interesse“ begründet werden.
(Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.01.2021 bis            Zum Begriff „Berufszweig von allgemeinem öffentli-
14.02.2021)                                                    chem Interesse“ führt das niedersächsische Kulturmi-
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungspor-              nisterium auf seiner Internetseite in der Rubrik „Alle
tal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Schul-Corona-               Infos zur Notbetreuung“ aus:
Verordnung.pdf                                                 https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/
(abgerufen am 03.02.2021)                                      schule_neues_schuljahr/faq_schule_in_corona_zeiten/
Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen             alle-infos-zur-notbetreuung-196154.html
zur Eindämmung der Atemwegserkrankung CO-                      (abgerufen am 03.02.2021)
VID-19 / Übertragung von SARS-CoV-2 (Corona-Kin-
dertagesförderungsverordnung - Corona-KiföVO M-V)
vom 2. Dezember 2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geän-
dert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GVOBl.
M-V S. 57) (Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom
24.01.2021 bis 14.02.2021)

                                                           4
10. Nordrhein-Westfalen                                        12. Saarland

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem             Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Ver-
Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungs-              ordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
infrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – Coro-              vom 22. Januar 2021
naBetrVO) vom 7. Januar 2021                                   https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/docu-           rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verord-
ment/2021-01-07_coronabetrvo_ab_11.01.2021_lese-               nung_stand-2021-01-22.html
fassung.pdf                                                    (abgerufen am 03.02.2021)
(abgerufen am 03.02.2021)
                                                               „Regelung für den Schulbetrieb vom 25. Januar bis zum
Hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten in Schulen            7. Februar 2021“ sind der mit Artikel 3, Kapitel 1 § 1b
informiert das Ministerium für Schule und Bildung auf          der o. g. Verordnung geänderten „Verordnung zum Schul-
seiner Internetseite (→ keine Bezugnahme auf Kritische         betrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtun-
Infrastrukturen oder bestimmte Tätigkeitsbereiche):            gen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schul-              während der Corona-Pandemie“ zu entnehmen (→ kei-
system/fragen-und-antworten-zur-betreuung-waeh-                ne Bezugnahme auf Kritische Infrastrukturen oder be-
rend-der-aussetzung-des                                        stimmte Tätigkeitsbereiche).
(abgerufen am 03.02.2021)
                                                               Weitere Informationen zum Betreuungsangebot an
Hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten in Kitas in-          Schulen und Kitas stellt das Informationsportal der Lan-
formiert das Ministerium für Kinder, Familie, Flücht-          desregierung „Neue Regelungen bis zum 14. Februar
linge und Integration auf seiner Internetseite (→ keine        2021 – was gilt in Schulen und Kitas?“ zur Verfügung:
Bezugnahme auf Kritische Infrastrukturen oder be-              https://www.saarland.de/DE/portale/corona/faq/bil-
stimmte Tätigkeitsbereiche):                                   dung-kultur/schulen-kitas/schulen-kitas_node.html
https://www.kita.nrw.de/system/files/media/docu-               (abgerufen am 03.02.2021)
ment/file/20210121_Ministerbrief%20Eltern.pdf
(abgerufen am 03.02.2021)

                                                               13. Sachsen

11. Rheinland-Pfalz
                                                               Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-
                                                               ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rhein-                 vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
land-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021 (nicht-            (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung –SächsCoro-
amtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Ersten          naSchVO) vom 26. Januar 2021
Landesverordnung zur Änderung der Fünfzehnten Co-              https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-
rona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom                 Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-01-26.pdf
22. Januar 2021 in der ab 25. Januar 2021 geltenden Fas-       (abgerufen am 03.02.2020)
sung)
                                                               Regelungen zur Notbetreuung in Schulen und Kitas
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/
                                                               werden in § 5a SächsCoronaSchVO getroffen. Die Inan-
Corona/15._CoBeLVO/AEnderungsVO_22.01.21/1._
                                                               spruchnahme der Notbetreuung in Schulen und Kitas
AEndVO_15._CoBeLVO_konsolidierte_Fassung.pdf
                                                               kann u. a. mit Tätigkeit in bestimmten Bereichen be-
(abgerufen am 03.02.2021)
                                                               gründet werden.
Zur Notbetreuung in Schulen siehe § 12 Abs. 6 der 15.
                                                               Die entsprechenden Tätigkeitsbereiche werden in An-
CoBeLVO, zum „Regelbetrieb bei dringendem Bedarf“
                                                               lage 1 und 2 zu § 5a SächsCoronaSchVO konkretisiert:
in Kitas siehe § 13 Abs. 1 der 15. CoBeLVO (→ keine Be-
                                                               https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-
zugnahme auf Kritische Infrastrukturen oder be-
                                                               Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-01-
stimmte Tätigkeitsbereiche).
                                                               26-Anlage1-2.pdf
Weitere Informationen stehen auf dem Informations-             (abgerufen am 03.02.2021)
portal der Landesregierung in den Rubriken „Informa-
                                                               Weitere Informationen sind den „FAQ Notbetreuung“
tionen zur Schule“ und „Informationen zur Kinderta-
                                                               des Informationsportals der Landesregierung zu ent-
gesbetreuung“ zur Verfügung:
                                                               nehmen:
https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/
                                                               https://www.coronavirus.sachsen.de/faq-notbetreu-
(abgerufen am 03.02.2021)
                                                               ung-8440.html
                                                               (abgerufen am 03.02.2021)

                                                           5
14. Sachsen-Anhalt                                          Regelungen zur Notbetreuung in Schulen werden in
                                                            § 7 Abs. 2 getroffen, u. a. unter Verwendung des Begrif-
                                                            fes „kritische Infrastruktur“ mit Verweis § 19 Abs. 2 Co-
Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindäm-
                                                            rona-BekämpfVO (s. u.).
mung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus-
SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2-Ein-        Hinsichtlich der Notbetreuung in Kitas informiert die
dämmungsverordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom               Landesregierung in ihren FAQ zum „Aktuellen Stand
15. Dezember 2020, zuletzt geändert durch Dritte Ver-       zur Betreuung in Kitas“ (ebenfalls unter Verwendung
ordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Ein-            des Begriffs „kritische Infrastruktur“ mit Verweis § 19
dämmungsverordnung. (Lesefassung vom 22. Januar             Abs. 2 Corona-BekämpfVO, s.u.).
2021)                                                       https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunk-
https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bib-        te/Coronavirus/FAQ/Dossier/Kita.html
liothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Co-          (abgerufen am 03.02.2021)
rona_Verordnungen/Dokumente/2021-01-22_fi-                  Zur Auslegung des Begriffes „kritische Infrastruktur“
nal_3AEVOzur9EindV_Lesefassung.pdf                          siehe § 19 Abs. 2 Corona-BekämpfVO:
(abgerufen am 03.02.2021).                                  Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Lan-
Regelungen zu Betreuungsmöglichkeiten in Schulen            desverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus
und Kitas werden in § 11 der 9. SARS-CoV-2-EindV ge-        SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Co-
troffen. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung in            rona-BekämpfVO). Verkündet am 22. Januar 2021, in
Schulen und Kitas kann u. a. mit Tätigkeit im „Bereich      Kraft ab 25. Januar 2021.
der kritischen Infrastruktur“ begründet werden. Zum         https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunk-
Begriff „kritische Infrastruktur“ im Sinne der Verord-      te/Coronavirus/Erlasse/210122_Corona-Bekaemp-
nung führt § 11 Abs. 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV aus.         fungs-VO.html#doc27ac3e48-4a5d-4e50-a7d1-
                                                            3c8c2ba796d3bodyText24
Weitere Informationen stehen auf dem Landesportal
                                                            (abgerufen am 03.02.2021)
Sachsen-Anhalt unter „Häufige Fragen und Antworten
(FAQ) zum Verlauf des Schuljahres 2020/21“ zur Verfü-
gung (siehe insbesondere Ausführungen zur Frage: „Die
Notbetreuung steht Eltern aus systemrelevanten Beru-        16. Thüringen
fen zur Verfügung: Wer gehört dazu?)
https://mb.sachsen-anhalt.de/themen/schule-und-un-
terricht/faq/#c260839                                       Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungs-
(abgerufen am 03.02.2021)                                   maßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-Sonder-
                                                            EindmaßnVO) vom 25. Januar 2021
                                                            https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Ge-
                                                            sundheit/COVID-19/Verordnung/20210125_Verscha-
15. Schleswig-Holstein                                      erfungsVO.pdf
                                                            (abgerufen am 03.02.2021)
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesver-       Regelungen zur Notbetreuung werden in § 10b 3.
ordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung           ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO getroffen. Die
der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schu-         Inanspruchnahme der Notbetreuung kann demnach
len (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO)            u. a. mit Tätigkeit in „Bereichen von erheblichem öf-
Erlassen am 29. Januar 2021, in Kraft ab 01. Februar 2021   fentlichem Interesse“ begründet werden. Der Begriff
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/          „Bereiche von erheblichem öffentlichem Interesse“
Coronavirus/Erlasse/210129_Schulen-Coronaverord-            wird in § 10b 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO
nung.html#docc55ab9bf-9041-4853-a242-4498aa-                konkretisiert.
37a26fbodyText7                                             Weitere Informationen zur Notbetreuung in Kitas und
(abgerufen am 03.02.2021)                                   Schulen stellt das Ministerium für Bildung, Jugend
                                                            und Sport in der Rubrik „Kitas in der Pandemie“ bzw.
                                                            „Schule in der Pandemie“ zur Verfügung:
                                                            https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavi-
                Für weitere Informationen wenden
                                                            rus/kita
                Sie sich bitte an:
                                                            (abgerufen am 03.02.2021)

i
                Bundesamt für Bevölkerungsschutz            https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavi-
                und Katastrophenhilfe (BBK)                 rus/schule
                Provinzialstrasse 93, 53127 Bonn            (abgerufen am 03.02.2021)
                Postfach 1867, 53008 Bonn
                Telefon: +49(0)228-99550-0
                poststelle@bbk.bund.de
                www.bbk.bund.de
                © BBK 2021
Sie können auch lesen